Steuerlich Relevantes zu Spenden

Absetzbarkeit von Spenden

Begünstigte Spendenempfänger

Spenden an mildtätige Organisationen ab 2009 abzugsfähig  

Bisher waren Spenden nur für bestimmte Zwecke für Unternehmer steuerlich abzugsfähig. Durch die Steuerreform 2009 wird die Abzugsfähigkeit von Spenden nun erweitert.

Folgende Spenden sind ab 2009 abzugsfähig:

  1. Mildtätige Zwecke: Das sind solche Zwecke, die auf die Unterstützung materiell oder persönlich hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind.
  2. Die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Voraussetzung dafür ist, dass die Förderung in einer gewissen Größenordnung erfolgt (Umfang der Einzelprojekte von zumindest € 30.000) und als allgemeine Fördermaßnahme, also nicht für eine kleine Anzahl von Einzelpersonen, gedacht ist.
  3. Hilfestellung in Katastrophenfällen (etwa Schäden durch Flächenbrand, Erdbeben, technische Katastrophen, kriegerische Ereignisse, Terroranschläge, etc.)

Nicht abzugsfähig bleiben bis einchließlich 2011 folgende Spenden:

  1. Spenden, die für den Tier- und Umweltschutz erfolgen.
  2. Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern. Das sind solche Beiträge, die nur auf Grund der Mitgliedschaft bei der Körperschaft geleistet werden. Dem gegenüber sind so genannte Förderungsmitgliedschaften, bei denen etwa die Erfüllung eines bestimmten Spendenzwecks im Vordergrund steht, abzugsfähig.

Ab 2012 kann auch an Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen und Organisationen deren Tätigkeit im Wesentlichen im Betrieb eines behördlich genehmigten Tierheimes besteht, eine Spendenbegünstigung erteilt werden.

Als begünstige Spendenempfänger kommen nicht nur mildtätige Organisationen, sondern auch mildtätige Sammelvereine in Betracht. Damit soll der Bedeutung von so genannten „Spendensammelvereinen“ (z.B.: Licht ins Dunkel) Rechnung getragen werden, die nicht unmittelbar selber einen begünstigten Zweck verfolgen. Im Gegensatz zur mildtätigen Organisation können an einen Sammelverein nur Geld und nicht auch Sachen begünstigt gespendet werden.

Weiters gilt es zu beachten, dass Spenden an mildtätige Organisationen und Sammelvereine nur dann abzugsfähig sind, wenn sich diese auf einer Liste des Finanzamts befinden, die zumindest einmal jährlich im Amtsblatt und auf der BMF-Homepage veröffentlicht wird. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, wird ein Mindestmaß an Anforderungen gestellt.
Unternehmen können Spenden bis zum Ausmaß von 10% des Gewinnes des Vorjahres als Betriebsausgaben geltend machen. Privatpersonen können Spenden in einem Ausmaß von 10% der Einkünfte des unmittelbar vorangegangen Kalenderjahres als Sonderausgaben geltend machen. Anders als bei Unternehmern sind bei Privatpersonen nur Geldspenden und keine Sachspenden abzugsfähig.

Geltendmachung der Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.

Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur (Arbeitnehmer)Veranlagung aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Für individuelle Beratung steht Ihnen Ihr fair-steuern-Team jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Stand 04.10.2011

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