Hinweise zum Jahresende

Alle Jahre wieder möchten wir Ihnen rechtzeitig vor dem Jahresende bei Ihrem Steuer-Check behilflich sein.

Wurden auch alle Möglichkeiten legaler steuerlicher Gestaltungen genutzt und nichts übersehen?

Was ist vor dem Jahreswechsel noch unbedingt zu erledigen?

In der Folge fassen wir für Sie die wichtigsten ToDo´s zum Jahresende zusammen.

Für Unternehmer:

Investitionen

Ziehen Sie für das Folgejahr geplante Investitionen eventuell in das laufende Jahr vor. Um die Halbjahresabschreibung geltend machen zu können, muss die Inbetriebnahme noch vor dem 31.12. erfolgen. Die tatsächliche Zahlung kann auch erst im Folgejahr erfolgen (gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt). Zusätzlich kann eventuell der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden (siehe unten).

Ab 2020 steigt die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (Möglichkeit der Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung) von € 400 auf € 800 an. Bei Wirtschaftsgütern zwischen € 400 und € 800 Anschaffungswert lohnt es sich unter Umständen, mit dem Kauf noch bis 2020 zu warten und diese dann voll abzuschreiben.

Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblichen Mitunternehmerschaften

Der Gewinnfreibetrag setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und beträgt für Gewinn bis zu 175.000 € 13 % (für die nächsten 175.000 € 7 %, die nächsten 230.000 € 4,5 %, ab 580.000 € 0 %).

Der Grundfreibetrag von maximal 3.900 € (ds 13 % von 30.000 €) steht auch ohne Investitionen zu. Übersteigt der Gewinn 30.000 € müssen Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter erfolgen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

Nicht begünstigt bleiben insbesondere

Eigenverbrauch

Daten für den Eigenverbrauch aufzeichnen und in der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 der Umsatzsteuer unterwerfen.

Beachten Sie, dass auch Werbe- und Weihnachtsgeschenke an Kunden und Mitarbeiter der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen, sofern es sich nicht nur um Aufmerksamkeiten bis maximal 40 € handelt.

Registrierkasse

Sofern Sie zur Führung einer Registrierkasse verpflichtet sind, kontrollieren Sie ob alle Monatsbelege vorhanden und gespeichert sind. Zum Ende des Kalenderjahres ist unbedingt ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) zu erzeugen und zu speichern. Dies gilt auch für Unternehmen mit abweichenden Wirtschaftsjahren!

Bis 15.2.2020 ist der Jahresbeleg zu überprüfen. Wir unterstützen Sie gerne dabei!

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll (DEP7) extern zu speichern und aufzubewahren.

Fahrtenbuch

Zwecks Ansetzung von Kilometergeldern (derzeit € 0,42)bei Verwendung von privaten Fahrzeugen bzw. zur Senkung des Kfz-Sachbezuges (maximal 960 € bzw.720 €, d.s. 2 % bzw. 1,5 % von 48.000 €) für privat genutzte Betriebsfahrzeuge auf die Hälfte (maximal 480 € bzw. 360 €) sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Dieses muss neben der Fahrtstrecke und Zweck auch den Kilometerstand und die Uhrzeit am Anfang und Ende jeder beruflichen Fahrt enthalten! (Das Fehlen dieser Angaben wird von der Finanzbehörde in letzter Zeit vermehrt beanstandet und die Steuerfreiheit gestrichen.)

Dienstreisen

Haben Sie die Tages- und Nächtigungsgelder (Diäten) für Ihre betrieblich veranlassten Reisen abgesetzt?

Ein Verpflegungsmehraufwand (Diäten, im Inland derzeit Tagsatz 26,40 €, Nächtigung 15 €) kann nur für die ersten 5 bzw. 15 Arbeitstage (bei regelmäßiger bzw. unregelmäßiger Wiederkehr zum Einsatzort) geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten an diesem Ort tätig war.

Umsatzsteuer für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer beträgt bis Ende 2019 netto 30.000 € (das sind bei 20% USt brutto 36.000 € und bei 10 % USt brutto 33.000 €). Es darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben ist nicht möglich. Ein einmaliges Überschreiten der vorgenannten Grenzen um 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist unschädlich.

In bestimmten Fällen kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein, vor allem, wenn man größere Betriebsausgaben hat, in denen Umsatzsteuer (abziehbare Vorsteuer) enthalten ist. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

TIPP:Wenn Sie 2019 die Grenze voraussichtlich überschreiten werden, bisher aber keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, setzten Sie sich wegen der notwendigen Maßnahmen umgehend mit uns in Verbindung.

Ab dem Jahr 2020erhöht sich die Kleinunternehmergrenze auf netto € 35.000 (das sind bei 20% USt brutto 42.000 € und bei 10 % USt brutto 38.500 €).

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögenan bestimmte im Gesetz genannte Institutionen (insbesondere Forschungseinrichtungen, der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt, Dachverbände des Behindertensports, mildtätige Organisationen) sind bis maximal 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2019 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2019 bezahlt werden (siehe auch „Spenden als Sonderausgaben).

Außerdem sind zusätzlich (betragsmäßig unbegrenzt!) auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen(insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie der Werbung dienen und entsprechend werblich vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP:Steuerlich absetzbar sind auch Sponsor-Beiträgean diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc.), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist (echter Werbeaufwand).

Zahlungsbestätigungen dem Sachbearbeiter übergeben.

Verlustvortrag

Seit 2016 ist der Verlustvortrag sowohl bei Bilanzierern wie auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern unbegrenzt möglich. Gewinne des laufenden Jahres werden – bei ausreichend vorhandenen Verlustvorträgen aus Vorjahren – zu 100% ausgeglichen (vor 2016: zu 75%). Bei GmbHs, AGs etc. gilt weiterhin die 75%ige Verlustvortragsgrenze.

GSVG-Befreiung für „Kleinunternehmer“

Gewerbetreibende und Ärzte können bei geringen Einkünften einen Antrag auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung (Ärzte nur Pensionsversicherung) stellen.

Voraussetzung ist, dass die Einkünfte im Jahr 2019 die Grenze von 5.361,72 € nicht übersteigen und der Jahresumsatz 2019 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten max. 30.000 € beträgt.

Antragsberechtigt sind Personen, die

Achtung: Haben Sie aus einer anderen Tätigkeit bereits einen Versicherungsschutz, so ist ein Antrag unproblematisch. Besteht aber kein anderweitiger Versicherungsschutz, so müssen Sie Ihre Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen.

Für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, maximal 4 Jahre pro Kind, können Kleingewerbetreibende Mütter und Väter ebenfalls die Ausnahme beantragen, unabhängig davon, wie lange sie zuvor bereits nach der GSVG pflichtversichert waren.

Voraussetzung ist hier, dass monatliche Einkünfte von 446,81 € sowie monatliche Umsätze von 2.500 € (Werte für 2019) nicht überschritten werden.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres ist für Pensionsrückstellungen eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 50% der Vorjahresrückstellung zwingend vorgeschrieben. Diese Wertpapiere (WP) dürfen nicht verpfändet werden.

Es sind auch WP von Emittenten aus dem EU/EWR-Raum und EU/EWR-Fonds sowie Immobilienfonds zugelassen.

Die Wertpapierdeckung muss grundsätzlich ohne Unterbrechung das ganze Jahr über bestehen. Der Strafzuschlag bei Unterdeckung beträgt 30% (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Die Wertpapiere können teilweise oder ganz durch den Rückkaufswert bzw das finanzmathematische Deckungskapital von Rückdeckungsversicherungen (auch bei Versicherern aus dem EU/EWR-Raum) ersetzt werden.

Forschungspämie

Bei Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % (seit 1.1.2018; davor 12 %) der Forschungsaufwendungen beansprucht werden. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch eine in Auftrag gegebene Forschung.

Bei eigenbetrieblicher Forschung ist ein (kostenloses) Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft vorzulegen.

Aufbewahrungspflicht

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen inkl DEP7 und DEP131 endet für die Unterlagen des Jahres 2012 am 31.12.2019.

Eventuell Bescheide und Lohnzettel für Nachweise bei Pensionsanträgen aufheben.

Achtung:Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke und Gebäude betreffen, sind 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Keinesfalls dürfen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen oder in einem anhängigen Beschwerdeverfahren von Bedeutung sind.

Für Bilanzierer

Inventur

Körperliche Bestandsaufnahme(wiegen, messen, zählen) der Vorräte (Betriebsstoffe, Hilfsstoffe, Waren, Büromaterial, Werbemittel z.B.Kataloge, Prospekte) zum 31.12. bzw. abweichendem Bilanzstichtag durchführen.

Abwertung: Gründe für Abwertungen (beschädigt, unmodern, verschlissen, unvollständig, unverkäuflich, inhaltlich überholt, verschmutzt oder veraltet) sollten bereits in der Inventuraufnahme vermerkt werden.

Unfertige Arbeiten

Wer im alten Jahr einen Auftrag nicht zur Gänze abwickelt und daher die Ausgangsrechnung erst im Folgejahr erstellt, muss zwar die bereits erbrachten Leistungen als Aktivum ausweisen, die im Auftrag enthaltene Gewinnspanne erhöht jedoch erst den Bilanzgewinn des Folgejahres.

Eine Auflistung über die unfertigen Arbeiten und deren Bewertung erstellen.

Wertberichtigungen von Forderungen

Erfassen der zweifelhaften Forderungen zum 31.12. und Vorlage von entsprechendem Schriftverkehr.

Rückstellungen

Vorlage von Schriftverkehr über Mängelrügen, Prozesse, Sanierungsmaßnahmen, Umweltschäden, etc.

Haben Ihre Mitarbeiter offene Urlaubstage und/oder Zeitausgleichsguthaben?Bei genauer Erfassung der Zeitausgleichsguthaben aller Mitarbeiter zum Bilanzstichtag wäre die Bildung einer entsprechenden Rückstellung zu überlegen. Auch sind bei Lohnabgabenprüfungen Urlaubskarteien vorzulegen!

Rückstellungen mit einer Laufzeit von länger als 12 Monaten sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Es ist daher ratsam auf eine genaue Trennung zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten zu achten.

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Wareneingangsbuch

Gewerbliche Unternehmer, die keine Bilanz erstellen, müssen ihre Wareneinkäufe fortlaufend nummeriert aufzeichnen und monatlich sowie jährlich eine Summe der Wareneinkäufe bilden.

Steuern durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen

Prüfen Sie Ihr Ergebnis für das Jahr 2019, um das steuerpflichtige Einkommen noch zu optimieren.

In Gewinnjahren ziehen Sie Aufwendungen, die das nächste Jahr betreffen, durch Bezahlung bis zum 31. Dezember in das alte Jahr. Verhalten Sie sich bei „drohenden“ Einnahmen genau gegengleich, das heißt bitten Sie Ihre Kunden um Bezahlung bereits erbrachter Leistungen erst nach dem 31. Dezember.

Beachten Sie das Zufluss/Abflussprinzip

Regelmäßig zum Jahreswechsel fällige Beträge werden, wenn sie unmittelbar vor bzw. nach dem Jahresende (d.h. innerhalb von 15 Tagen) bezahlt werden, dem wirtschaftlichen Bezugsjahr zugerechnet. Gilt auch für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen!

Sozialversicherung SVA/GSVG

Wenn Sie mit Ihren Einkünften nach dem GSVG SV-pflichtig sind, so können Sie allfällige Nachzahlungen an Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen, welche aufgrund einer zu niedrigen vorläufigen Bemessung entstehen, vorziehen. Eine solche Zahlung darf jedoch nicht willkürlich sein, sondern muss auf einer validen Prognose beruhen.

Wir sind Ihnen bei der Erstellung einer solchen Prognose gerne behilflich.

Falls Sie aufgrund von geringen Einkünften bislang von der Pflichtversicherung in der SVA ausgenommen waren, Ihre Einkünfte in 2019 jedoch über der Mindestbeitragsgrundlage von € 5.361,72/Jahr liegen, setzen Sie sich mit uns noch vor dem Jahreswechsel in Verbindung. Eventuell ist auch in diesem Fall eine Vorauszahlung sinnvoll. Jedenfalls muss vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheid 2019 eine Meldung an die SVA gemacht werden.

Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)

Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier) bis 365 €

Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenk) bis 186 € 
Achtung: Geldgeschenke sind steuerpflichtig!

Sachzuwendungen anlässlich einer Dienst- oder Firmenjubiläums bis 186 €

Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zB Kindergärten, Sportanlagen, Betriebsbibliotheken, nicht Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze)

Zukunftssicherung (zB Er- und Ablebens-, Unfall- sowie Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €

Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz.
Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können

Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 € - Auszahlung direkt an zB den Kindergarten

Zuwendungen für Begräbniskosten des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kind

Werksverkehr „Jobticket“ für öffentliche Verkehrsmittel
Rechnung muss auf Arbeitgeber lauten

Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds

Mitarbeiterbeteiligungen bis 3.000 €

Optimale Nutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge zur Auszahlung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in Höhe des Normalbezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ist eventuell sinnvoll.

AUVA-Zuschüsse an Dienstgeber für Entgeltfortzahlung bei Unfällen und Krankheit

Arbeitgeber, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, bekommen für arbeitsunfähige Mitarbeiter von der AUVA einen Zuschuss in Höhe von 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts (bei Arbeitsunfall ab dem 4. Tag, bei Krankheit ab dem 11. Tag für maximal 42 Kalendertage).

Für Kleinunternehmen (nicht mehr als 10 Dienstnehmer im Jahresdurchschnitt) beträgt der Zuschuss 75 %.

Der Antrag auf Zuschüsse ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Eventuell noch nicht gestellte Anträge nachholen!

Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Wer infolge einer Mehrfachversicherung (zB zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis zum Ende des drittfolgenden Kalenderjahres rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung). Für 2016 muss der Antrag bis 31.12.2019 gestellt werden! Erfolgt kein Antrag, so verfallen die zu viel eingezahlten Krankenversicherungsbeiträge. Die überschüssigen Pensionsbeiträge verfallen nicht! Sie erhalten diese wertangepasst auf einmal ausbezahlt, sobald Sie eine Geldleistung aus der Pensionsversicherung beziehen. Das ist in der Regel beim Pensionsantritt der Fall.

Achtung: Die Rückerstattung ist grundsätzlich steuerpflichtig!

TIPP: Differenzvorschreibung bei SVA möglich.

 

Für Arbeitnehmer

Arbeitnehmerveranlagung für 2014

Die Frist (5 Jahre) zur Antragstellung für 2014 läuft mit Jahresende (31.12.2019) ab!

Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2014

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2014 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten (z.B.Lohnsteuerabzug bei ins Ausland entsandten Mitarbeitern, deren Vergütungen steuerfrei sein können), kann bis spätestens 31.12.2019 beim Finanzamt ein Rückzahlungsantraggestellt werden.

Werbungskosten

Nurbis zum 31.12.2019 bezahlte Beträge können noch heuer von der Steuer abgesetzt werden. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Schulungen, Kurse etc samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung, Hotel max. 2.200 €/Monat), Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträgeetc. Auch 2019 geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Ausbildungskosten können geltend gemacht werden, wenn sie mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Daneben können auch Kosten der Umschulung angesetzt werden.

Freibetrag für Nebeneinkünfte

Wer lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann Nebeneinkünfte (Honorare, Vermietung etc) von 730 €/J (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) steuerfrei dazuverdienen.

 

Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben

Topfsonderausgaben (auslaufend 31.12.2020)

Sonderausgabenhöchstbetrag: 2.920 € für den Steuerpflichtigen,

wenn Alleinverdiener dann zusätzlich 2.920 € für den Ehegatten

und ab drei Kindern zusätzlich 1.460 €

Solche Topf-Sonderausgaben sind:

Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, junge Aktien und Genussscheine, soweit die zugrundeliegenden Verträge bis längstens 31.12.2015 abgeschlossen worden sind.

Diese Topf-Sonderausgaben wirken sich zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Jahreseinkommen von 36.400 € vermindert sich auch dieser Betrag, und ab einem Jahreseinkommen von 60.000 € stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu.

 

Ohne Höchstgrenze und unabhängig von der Einkommenshöheabsetzbar sind:

Außergewöhnliche Belastungen(AgB)

Ausgaben zB für Krankheiten (Kosten für Arzt, Medikamente, Spitalsaufenthalte sowie Fahrt-spesen), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte (ärztlich verordnet, nicht nur empfohlen!) oder Katastrophenschäden können, soweit sie nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

AgB sollten Sie immer auf ein Jahr konzentrieren, um den Selbstbehalt (Sockelbetrag: bis zu 12% vom Jahreseinkommen) zu minimieren. Außergewöhnliche Belastungen des Jahres 2020 nach Möglichkeit bereits im Jahr 2019 bezahlen, wenn Sie 2019 schon Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen getätigt haben.

Pauschalbeträge für außergewöhnliche Belastungen stehen zB bei einer Behinderung von mehr als 25 % zu. Dies ist durch eine entsprechende amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen.

Beachten Sie das Zufluss/Abflussprinzip (siehe oben).

Für auswärtige Berufsausbildung von Kindern können unter bestimmten Voraussetzungen
110 € pro Monat der Berufsausbildung als AgB abgezogen werden.

Zahlungsbelege und Rechnungen vorlegen.

Familienbonus plus – neu ab 2019

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird Ihre Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1.500 € pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 € jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen.
Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 € pro Kind und Jahr.

Ab dem Jahr 2019 sind im Gegenzug Ausgaben für Kinderbetreuung nicht mehr steuerlich absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at/ steuern/spendenabsetzbarkeit.html) veröffentlicht.

Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

Meldung von Sonderausgaben

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung bzw. für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2019 wieder automatisch steuerlich berücksichtigt. Durch den verpflichtenden elektronischen Datenaustausch müssen die Empfängerorganisationen bis spätestens Ende Februar 2020 alle Beträge, die Sie 2019 gezahlt haben, dem Finanzamt via FinanzOnline übermitteln. Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge nur mehr auf Grund dieser Übermittlung bei Ihrer (Arbeitnehmer-) Veranlagung.

Damit der Datenaustausch klappt, geben Sie der Empfängerorganisation Folgendes bekannt:

Vor- und Zunamen (in der Form, wie er am Meldezettel aufscheint)

und Geburtsdatum (z.B. auf dem Erlagschein unter „Zahlungsvermerk“).

Die Daten werden verschlüsselt und können nur vom Finanzamt für die Verwendung in der Steuerveranlagung entschlüsselt werden.

drucken
NEWS
Einlagen und Entnahmen bei Personengesellschaften
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde eine Regelung für Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters für Übertragungsvorgänge ab 30.06.2024 beschlossen. Übertragungsvorgänge aus bzw. in das Vermögen von Personengesellschaften wurden einer einheitlichen Regelung unterzogen.
Verlustverwertung im Steuerrecht
Im Regelfall können Verluste aus steuerlich relevanten Tätigkeiten steuermindernd berücksichtigt werden. Das Steuerrecht kennt jedoch diverse Einschränkungen; nicht jeder Verlust kann zur Gänze mit Gewinnen gegenverrechnet werden.
Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen auch auf einen Hotelpachtvertrag Anwendung findet.
mehr...

Registrieren

Login:
Passwort:
Passw. wiederholen:
e-mail:

optional:
Name:
Adresse:

Passwort vergessen?