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Hauptwohnsitzbefreiung nur für Grund und Boden bis 1.000 m2

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) präzisierte seine Rechtsprechung, wonach die Hauptwohnsitzbefreiung nicht für beliebig große Grundstücke gilt. Bei zu verkaufenden Liegenschaften ist die Größe des zum Eigenheim gehörigen Grund und Bodens zu berücksichtigen.

29.08. 2024

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen der Einkommensteuerpflicht (ImmoESt). Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung, wonach eine Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen – inklusive dazugehörigem Grund und Boden – steuerfrei gestellt wird, wenn es sich hierbei um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt. Weiter muss der Verkäufer die Wohnung bzw. Liegenschaft entweder seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt haben und den Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgeben. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der zum Eigenheim dazugehörige Grund und Boden maximal 1.000 m2 betragen dürfe.

Repräsentatives Eigenheim mit 3.600 m2 Garten

Ein Ehepaar kaufte im Dezember 2002 eine Liegenschaft und nutzte diese in weiterer Folge als Hauptwohnsitz. Auf der Liegenschaft befand sich ein repräsentatives Eigenheim, welches innerhalb eines rund 3.600 m2 umfassenden, als Bauland gewidmeten Gartens lag. Im Oktober 2013 verkaufte das Ehepaar die als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaft samt einer an die Liegenschaft angrenzenden Grundfläche von rund 38.900 m2. Bei der Berechnung der ImmoESt ging der Parteienvertreter der Liegenschaftsbesitzer davon aus, dass der auf die Baulichkeit sowie den gesamten Garten entfallende Teil des Kaufpreises aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei sei und führte dementsprechend die ImmoESt ab.

In einer Außenprüfung folgte das Finanzamt dieser Beurteilung nicht und hob den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 auf. In einem daraufhin erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid wurde der Grund und Boden lediglich im Ausmaß von 1.000 m2 im Rahmen der Steuerbefreiung berücksichtigt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen, woraufhin die Liegenschaftsverkäufer Revision an den VwGH erhoben.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH stellte fest, die Befreiungsbestimmung der Hauptwohnsitzbefreiung sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim der „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, das „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich sei. Es komme daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ indiziere eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren habe. Im Rahmen einer solchen Durchschnittsbetrachtung sei ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise nach wie vor als ausreichend anzusehen.


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Maßnahmen zur Entlastung für 2025

Zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen ab 1.1.2025 beschlossen. Die entsprechenden Gesetze sollen bis Oktober im National- und Bundesrat beschlossen werden.

29.08. 2024

Die kalte Progression wurde in Osterreich ab 1.1.2023 abgeschafft. Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag werden seitdem valorisiert. Im Rahmen des jährlich verbleibenden Drittels sollen ab 1.1.2025 insbesondere Leistungsträger sowie Familien mit Kindern berücksichtigt werden.

Volle Anpassung der Absetzbeträge

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kilometergeldes

Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kann Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses beträgt derzeit je Kilometer für PKW € 0,42 bzw. für jede mitbeförderte Person € 0,05, für Motorräder € 0,24 und für Fahrräder bzw. E-Bikes € 0,38. Ab 1.1.2025 soll das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt werden. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug beruflich nutzen. Für jede mitbeförderte Person soll ein Betrag von € 0,15 beansprucht werden können. Außerdem soll die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr verdoppelt werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung

Für Arbeitnehmer soll es einen erhöhten Beförderungszuschuss bei Dienstreisen geben. Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können durch den Arbeitgeber die Ticketkosten oder Beförderungszuschüsse nach der Reisegebührenvorschrift nicht steuerbar ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden. Es sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse für die ersten 50 Kilometer auf € 0,50, für die weiteren 250 Kilometer auf € 0,20 und für jeden weiteren Kilometer auf € 0,10 angehoben werden.

Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern

Zur Unterstützung erwerbstätiger armuts- und ausgrenzungsgefährdeter Familien soll ab 1.1.2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrages für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) maximal € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen werden. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert.

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15 berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen auf jeweils € 30 bzw. € 17 erhöht werden.

Weitere Maßnahmen

  • Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 %-Punkte
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000
  • Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge


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Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

29.08. 2024

Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer € 35.000 pro Jahr (= Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % liegt die Brutto-Grenze damit derzeit bei € 42.000. Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren überschritten werden.
Ab 1.1.2025 wird nicht nur auf die Umsatzhöhe des laufenden Jahres, sondern auch auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Umsatzgrenze wird künftig aber als Bruttogrenze definiert – also inklusive der Umsatzsteuer. Nach der aktuellen Rechtslage beträgt die Bruttogrenze ab 1.1.2025 € 42.000; diese soll aber noch auf € 55.000 erhöht werden.

Überschreiten der Umsatzgrenze

Ab 1.1.2025 wird die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit – es kommt also zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflichtig ist dann jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie alle folgenden Umsatze. Die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % (innerhalb von 5 Jahren) wird ab 1.1.2025 durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Derzeit fuhrt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschreiten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Die Befreiung muss in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt werden, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.
Aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vorsteuerabzugs muss die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung vorab gut überlegt werden. Wir rechnen das gerne für Sie durch.


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Neues Telearbeitsgesetz

Mit dem neuen Telearbeitsgesetz werden mit 1.1.2025 die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit auch außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers geschaffen.

29.08. 2024

„Telearbeit“ liegt vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw. im Wohnhaus des Arbeitnehmers oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.
Somit kommen als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung/dem Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer und einer Wohnung von deren Angehörigen etwa auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere Arbeitnehmern gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafés) in Betracht.

Kein Rechtsanspruch auf Telearbeit

Telearbeit kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Weder soll Telearbeit einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden können, noch soll der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Telearbeit haben. Wesentlich für die Telearbeit ist, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht wird. Soll die Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt wären, so liegt keine Telearbeit vor.

Die Regelungen hinsichtlich Bereitstellung von Arbeitsmitteln bleiben gegenüber den bisherigen Homeoffice-Regelungen grundsätzlich unverändert. So ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der im Zusammenhang mit regelmäßigen Arbeiten im Rahmen der Telearbeit stehenden erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet, wobei davon durch Vereinbarung auch abgewichen werden kann. Werden digitale Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer bereitgestellt, hat der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden).

Telearbeitspauschale

Auch im Bereich der Einkommensteuer kommt die neue Interpretation des Begriffs „Telearbeit“ zur Anwendung. In Zukunft wird daher ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden können. Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, das Pauschale beträgt bis zu € 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Ein allenfalls den Höchstbetrag von € 300 übersteigender Betrag stellt weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird. Dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig.

Die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale sind vom Arbeitgeber wie bisher im Lohnkonto zu erfassen sowie am Lohnzettel bzw in der Lohnbescheinigung anzugeben.

Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten ist – wie bisher – unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben.


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Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung

Trotz diverser EuGH-Judikate bestehen strenge Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann es zu empfindlichen umsatzsteuerlichen Nachversteuerungen kommen.

29.08. 2024

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen zwischen zwei Unternehmern, bei der Gegenstände von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versendet werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland steuerfrei.
In einem aktuellen Verfahren des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) war fraglich, ob das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen darf, wenn der Lieferer zwar nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, aber die Behörde über jene Angaben verfügt, die für die Überprüfung dieses Umstandes erforderlich sind.

Buchnachweis erforderlich

Die Steuerbefreiung des Lieferers für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass deren Empfänger ein steuerpflichtiger Unternehmer ist und dieser die Lieferung im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterzieht. Der Lieferer muss unter anderem nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und dieser Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Versandnachweis). Weiters müssen die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden.
Laut EuGH dürfen keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert zudem, dass die Befreiung auch dann gewährt wird, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, der Lieferer aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung ausgeweitet

Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings wurden ab 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung aufgrund einer EU-Richtlinie ausgeweitet: zusätzlich zu den bis dahin bereits geltenden Voraussetzungen ist für die steuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung notwendig, dass

  • dem Lieferer die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und
  • der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist.
Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer.


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Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer

Das im Juli 2024 beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht neben der Kleinunternehmerbefreiung weitere Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

29.08. 2024

Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken von Unternehmern an bestimmte Einrichtungen wird eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt, die das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch nicht ausschließt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind nur Lebensmittelspenden an Einrichtungen begünstigt, die mildtätige Zwecke verfolgen. Nicht umfasst sind somit solche Spenden an gemeinnützige Einrichtungen.

Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen an Privatpersonen, die virtuell verfügbar gemacht werden, liegt der Leistungsort – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – am Empfängerort, also am Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Privatperson. Umfasst sind insbesondere Streaming-Leistungen, wie z.B. interaktive Online-Sprachkurse. Die Änderungen treten ab 1.1.2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.


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Wichtige Termine im September 2024

EU-Vorsteuerrückerstattung, Einreichung des Firmenbuch-Jahresabschlusses und Überprüfung der ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen bzw. Anspruchsverzinsung.

29.08. 2024

Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2024 beantragen

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten.
Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 sind einzuscannen und dem Antrag als PDF beizufügen. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt wieder die bis vor Corona-Zeiten vorgesehene Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht (= Bilanzstichtag 31.12.2023), muss der Firmenbuch-Jahresabschluss somit bis spätestens 30.9.2024 an das Firmenbuch übermittelt werden.

Überprüfung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Steuerpflichtige haben für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. an das Finanzamt zu bezahlen und werden von diesem auf Basis der Einkünfte laut dem letzten Steuerbescheid zuzüglich einer gewissen Erhöhung per Bescheid vorgeschrieben.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2024 kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.
Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag notwendig, welcher eine Begründung enthalten muss, in welcher die verringerte Gewinnerwartung dargelegt wird. Die Zahlen sind dem Finanzamt, z.B. durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder die Vorlage einer Zwischenbilanz, nachzuweisen.

Überprüfung der Anspruchsverzinsung

Für Nachzahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2023, die nach dem 30.9.2024 bescheidmäßig festgesetzt werden, werden unter Umständen sogenannte Anspruchszinsen vorgeschrieben. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2023 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr beginnt ab 1.10.2024 zu laufen.
Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,88 % (Stand Juli 2024) beträgt und sich somit nach wie vor auf hohem Niveau befindet. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden. Die Höhe der Anzahlung sollte auf Basis einer fundierten Gewinnberechnung ermittelt werden.


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Änderung der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos

Durch die aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird die Erstattung der Kosten für das Aufladen von betrieblichen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer rückwirkend angepasst. Zusätzlich wird der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem Leasing von Ladeeinrichtungen geregelt.

25.07. 2024

Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Sachbezüge sind Teil des Arbeitsentgeltes und demnach lohnsteuerpflichtig. Diese werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Beispiele sind etwa ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, eine Dienstwohnung oder Mitarbeiterrabatte. Da Sachbezüge Teil des Arbeitsentgelts sind, werden sie über das Lohnkonto abgerechnet und müssen für diesen Zweck bewertet werden. Dies geschieht durch den amtlichen Sachbezugswert aus der Sachbezugswerteverordnung oder einem ortsüblichen Mittelpreis des Verbraucherortes.

Registrieren mittels QR-Code oder RFID-Chip

E-Autos nehmen eine gewisse Sonderstellung bei Sachbezügen ein. Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches E-Auto unentgeltlich zur Verfügung gestellt, führt dies nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Wenn nun der Arbeitnehmer das E-Auto zu Hause auflädt und die Stromkosten dem Arbeitgeber in Rechnung stellt, ist fraglich, ob für diese Verrechnung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Bisher war dies nur möglich, wenn die Ladestation eine Zuordnung des kwH-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglichte und die Abrechnung nach einem pauschalen kwH-Satz von 22,247 Cent/kWh für 2023 erfolgte. Dies wurde nun geändert.

Es wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann durch die Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das E-Auto selbst oder durch eigene Apps erfolgen. Auch das Registrieren mittels QR-Code oder RFID-Chip mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeugs am Ladepunkt durch „Plug & Charge“ ist möglich, solange der Ladevorgang eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann.

Übergangsregelung bis 31.12.2025

Alternativ wurde eine bis zum 31.12.2025 laufende Übergangsregelung eingeführt. Demnach können bis zu € 30 pro Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-Auto nicht sichergestellt werden kann.
Schon bisher war bei Anschaffung einer Ladestation durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nur der € 2.000 übersteigende Betrag ein geldwerter Vorteil. Nun wurde diese Regelung auf das Leasing von Ladestationen ausgeweitet. Demnach ist nur der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.


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Erleichterungen für Familienunternehmen bei Betriebsübergaben

Durch das kürzlich beschlossene Grace-Period-Gesetz wurden Erleichterungen für Betriebsübergaben geschaffen. Neben gewerbe- und arbeitsrechtlichen Änderungen besteht die Möglichkeit, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden.

25.07. 2024

Eine Unternehmensübertragung kann aus steuerlicher Sicht unterschiedlich gestaltet sein. Je nachdem, wie der Betrieb übergeben wird, kann ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Übergang vorliegen. Auch die Wahl der Übergabeart hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung. Durch das Grace-Period-Gesetz werden Hürden abgebaut und den Beteiligten mehr Rechtssicherheit geboten.

Begleitung einer Unternehmensübertragung

Die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist auf Antrag möglich, wenn eine natürliche Person einen (Teil-) Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil an einen Angehörigen übertragen möchte. Das Gesetz bringt demnach Erleichterungen für Familienunternehmen und entspricht damit dem Umstand, dass rund zwei Drittel aller Unternehmensübertragungen im Familienverband geschehen. Der Antrag kann ausschließlich von natürlichen Personen, die Unternehmer Im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sind, gestellt werden, wenn sie Einzelunternehmer oder an Personen- oder Kapitalgesellschafen in einem größeren Ausmaß beteiligt oder zur Geschäftsführung berufen sind.
Der Antragsteller hat dabei zu erklären, dass eine Übertragung des Unternehmens innerhalb von zwei Jahren ab Antragstellung an einen oder mehrere Personen aus seinem Angehörigenkreis erfolgen soll. Im Fall einer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung verhängten Strafe wegen eines Finanzvergehens führt dies zu einem Ausschluss von der begleitenden Kontrolle.
Formell ist zu beachten, dass für sämtliche beteiligten Parteien das Finanzamt Österreich zuständig sein muss. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline.

Außenprüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt Österreich prüft das Vorliegen aller Voraussetzungen und hat bei einem positiven Ergebnis eine Außenprüfung durchzuführen. Die Außenprüfung erfasst die letzten drei Veranlagungsjahre vor Antragstellung. Während dieser Zeit unterliegen der Antragsteller, der Erwerber und die Organe einer allenfalls betroffenen Personen- oder Kapitalgesellschaft einer erweiterten Offenlegungspflicht. Auf der anderen Seite ist das Finanzamt verpflichtet, während des Unternehmensüberganges den Betroffenen Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen. Die Parteien erhalten daher mit der begleitenden Übergabe Planungs- und Rechtssicherheit.

Bei der Gewerbeanmeldung wird die Verpflichtung des Gewerbeanmeldenden, einen Firmenbuchauszug vorzulegen, mit der gewerbebehördlichen elektronischen Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde selbst ersetzt. Eine weitere Erleichterung für Betriebsübergaben findet sich im Arbeitnehmerschutzgesetz. Die Verpflichtung der Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson hat nicht mehr unmittelbar zu erfolgen, sondern kann innerhalb eines zweijährigen Zeitraums vorgenommen werden.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.


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Handwerkerbonus ab 15. Juli 2024 beantragbar

Die Bundesregierung hat im Februar 2024 ein Konjunkturpaket für Wohnraum und Bauoffensive beschlossen. Ein Teil des Bau- und Wohnpakets betrifft die befristete Förderung von Handwerkerleistungen.

25.07. 2024

Wie in den Jahren 2014-2017 werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeitsleistungen müssen im Zeitraum 1.3.2024 bis 31.12.2025 anfallen bzw. angefallen sein. Der Rechtstitel der Nutzung (z.B. Eigentumswohnung, Mietwohnung) ist unbeachtlich. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.
Zudem muss der Antragsteller die Wohneinheit, an der die Leistung durchgeführt wird, für private Zwecke nutzen und es muss dort sein Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Ein Vermieter eines Wohnobjekts ist daher nicht förderungsberechtigt. Der Leistungserbringer muss ein Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein.

Förderungshöhe

Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerksfachbetriebe. Nicht gefördert werden hingegen Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung. Die gesamten Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer!) für die Arbeitsleistung werden mit 20% pro Jahr unterstützt. Die maximale Förderhöhe beträgt im Kalenderjahr 2024 € 2.000 pro Förderwerber sowie Wohneinheit. Für im Kalenderjahr 2025 durchgeführte Arbeiten beträgt die maximale Förderhöhe € 1.500.
Für die geförderten Arbeitsleistungen dürfen keine weiteren Unterstützungen in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen) oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden. Bei Rechnungsbeträgen über € 10.000 (2025: € 7.500) kann eine weitere öffentliche Förderung für den übersteigenden Betrag beantragt werden.

Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Förderung kann ab 15.7.2024 auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at gestellt werden. Für Arbeitsleitungen im Jahr 2024 kann der Antrag bis längsten 28.2.2025 eingebracht werden. Für Leistungen im Jahr 2025 sind Anträge ab 1.3.2024 bis längstens 28.2.2026 möglich. Sollte der Antrag ohne ID Austria durchgeführt werden, ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (mit Unterschrift) erforderlich. Zudem wird für den Antrag eine Schlussrechnung (Teilrechnung bei jahresübergreifenden Arbeiten) sowie ein Nachweis über eine erfolgte Zahlung (z.B. Kontoauszug) benötigt.

Der Name des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung jedenfalls übereinstimmen. Die Zahlungsbestätigung muss hingegen nicht auf den Förderwerber lauten. Die Arbeitsleistung ist auf der Schlussrechnung gesondert anzuführen. Pauschalrechnungen sind nur dann zulässig, soweit die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.
Jeder Antragsteller kann nur einen Förderantrag pro Kalenderjahr stellen. Für eine Wohneinheit können jedoch mehrere Ansuchen gestellt werden, soweit diese von unterschiedlichen Wohnungsbenutzern gestellt werden. Der maximale Förderbetrag beträgt aber auch in solchen Fällen € 2.000 (2025: € 1.500) pro Wohneinheit und Kalenderjahr.


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Hauptwohnsitzbefreiung nach drei Jahren?

Ein neues Grundstück sollte bereits vor Verkauf des alten Grundstücks erworben und mit den Bauarbeiten zeitnah begonnen werden, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen.

25.07. 2024

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen im Regelfall der Immobilienertragsteuer mit dem besonderen Steuersatz in der Höhe von 30%. Unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise im Rahmen der Veräußerung und damit einhergehenden Aufgabe des Hauptwohnsitzes, sind diese Einkünfte jedoch von der Steuerpflicht ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte nun die Rechtzeitigkeit einer solchen Aufgabe des Hauptwohnsitzes zu beurteilen.

Dreieinhalbjähriges Nutzungsrecht behalten

Der Steuerpflichtige veräußerte mehrere zum Teil landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wobei er auf einem der Grundstücke seit mehreren Jahrzehnten seinen Hauptwohnsitz hatte. Er gab den Hauptwohnsitz jedoch nicht unverzüglich nach der Veräußerung auf, sondern behielt sich ein dreieinhalbjähriges Nutzungsrecht. Innerhalb dieser Zeit kaufte er ein neues Grundstück, auf dem er schlussendlich ein Haus errichtete und einen neuen Hauptwohnsitz begründete. Für die Einkünfte aus der Veräußerung machte er anteilig die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung, da die Aufgabe nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Nach einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) wurde dem Steuerpflichtigen teilweise Recht gegeben. Der Steuerpflichtige habe bereits drei Monate nach dem Verkauf der alten Liegenschaft eine neue erworben. Da die Grundstücke außerdem hinsichtlich Größe und geplanter Bebauung ungewöhnlich wären, sei eine längere Dauer zur Suche eines passenden Grundstücks für ein Eigenheim und den landwirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision erhoben, welcher der VwGH stattgab.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH stellt zunächst fest, dass dem Veräußerer für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung eine angemessene Frist bei der Aufgabe des Hauptwohnsitzes einzuräumen sei. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne diese auch über ein Jahr betragen. Diese könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige sich um eine rasche Aufgabe des alten bzw. Begründung des neuen Hauptwohnsitzes bemühe und durch Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre daran gehindert werde.
Im gegenständlichen Fall sah der VwGH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Die Einräumung eines dreieinhalbjährigen Nutzungsrechts noch vor der Veräußerung lege die Absicht nahe, den Hauptwohnsitz für einen längeren Zeitraum nicht aufzugeben. Die neue Liegenschaft sei erst einige Monate nach Abschluss des Kaufvertrages erworben worden, die Bauanzeige sei erst nach Ablauf eines vollen Jahres erfolgt. Das BFG habe nicht ausreichend begründet, warum die Lage und Größe des Grundstücks besondere Umstände begründen würden und damit eine entsprechend lange Frist zu rechtfertigen wäre. Im Ergebnis sei die Hauptwohnsitzbefreiung unanwendbar und das Erkenntnis des BFG aufzuheben.

Fazit
Dem Gesetzeswortlaut ist zunächst nicht zu entnehmen, wann genau die Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgen muss, um die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Die Rechtsprechung des VwGH macht jedoch deutlich, dass keine absolute Frist gilt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Zeigt sich, wie durch die Einräumung eines längerfristigen Nutzungsrechts, dass bereits im Vorhinein keine zeitnahe Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes geplant war, wird die Befreiung zu versagen sein.
In der Praxis wird es empfehlenswert sein, das neue Grundstück bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten bereits vor Verkauf des alten Grundstücks zu erwerben und mit den Bauarbeiten zeitnah zu beginnen, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen.


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Hochwasser: Sofort-Hilfe für betroffene Unternehmen

Hochwasser und Überschwemmungen haben in zahlreichen Regionen Österreichs zu massiven Problemen für dort ansässige Unternehmen geführt. Um in Not geratene Betriebe zu entlasten, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unbürokratische Soforthilfe an.

25.07. 2024

Hochwasser und Überschwemmungen haben in zahlreichen Regionen Österreichs zu massiven Problemen für dort ansässige Unternehmen geführt. Um in Not geratene Betriebe zu entlasten, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unbürokratische Soforthilfe an.

Ziel dabei ist es, maßgeschneiderte Lösungen für die jeweiligen Betriebe anzubieten und auf die individuelle wirtschaftliche Betroffenheit der Unternehmen Rücksicht zu nehmen.

  • Stundungen
    Für von Hochwasser betroffene Unternehmen sind Stundungen von Beitragszahlungen um bis zu 3 Monate möglich. Dies bedeutet, dass die Fälligkeit von Beitragszahlungen um diesen Zeitraum verschoben werden kann, ohne dass für eine solche Verschiebung Mehrkosten anfallen.
  • Ratenvereinbarungen
    Neben Stundungen können auch Ratenvereinbarung getroffen werden. Diese werden in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt. In Ausnahmefällen kann nach sorgfältiger Prüfung dieser Zeitraum auf bis zu 18 Monate ausgeweitet werden. Der zu entrichtende Betrag ist somit nicht sofort zur Gänze zu bezahlen, sondern wird auf einen bestimmten Zeitraum verteilt. Dadurch soll eine wirtschaftliche Überbelastung der betroffenen Unternehmen im Katastrophenfall abgemildert werden
  • Meldeverspätungen und Beitragsprüfungen
    Kommt es im Zuge eines Hochwassers zu einer Meldeverspätung oder kann dadurch eine Beitragsprüfung nicht stattfinden, sieht die ÖGK ebenso Maßnahmen bzw. Erleichterungen vor. Diese sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig und müssen mit dem dafür zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die genaue Ausgestaltung der Soforthilfe vom Einzelfall abhängt und je nach Bundesland variieren kann. Im Katastrophenfall ist daher nach Möglichkeit eine rasche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ansprechperson bei der ÖGK (siehe unten) empfehlenswert.

Kontakt
Vom Hochwasser betroffene Unternehmer können zur Inanspruchnahme von Hilfsmaßnahmen ihren jeweiligen Kundenbetreuer kontaktieren. Die regional zuständigen Ansprechpersonen sind auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson zu finden.


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Pendlerpauschale bei mehr Arbeitsstätten

Das Bundesfinanzgericht stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht.

25.07. 2024

Das Pendlerpauschale dient der Abgeltung von Fahrtkosten für die regelmäßige Fahrt zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte und ist in ihrer Höhe abhängig von der zurückgelegten Entfernung. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einer Entscheidung zu beurteilen, wie sich die Höhe des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros bei mehreren Arbeitsstätten mit unterschiedlicher Entfernung zum Wohnort des Steuerpflichtigen berechnet.

Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar

Die Steuerpflichtige war im gegenständlichen Fall sowohl an einer Bundesschule mit einer Entfernung zum Wohnort von 26 km, als auch an einer Pädagogischen Hochschule mit einer Entfernung zum Wohnort von 158 km tätig. Zur Pädagogischen Hochschule pendelte sie während des Veranlagungsjahres lediglich fünf Mal im Juli und Oktober und vier Mal im November. In Bezug auf beide Arbeitsstätten war die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
Die Steuerpflichtige begehrte die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten laut Fahrtenbuch (KM-Geld) aus der zweiten Tätigkeit als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte zwar die Anerkennung dieser Fahrtkosten (KM-Geld) als Werbungskosten. Bei Vorlage des Falls an das BFG stellte das Finanzamt jedoch den Antrag, ein anteiliges Pendlerpauschale für die drei betroffenen Monate und Fahrten zu gewähren.

Entscheidung des BFG

Das BFG führte zunächst aus, dass alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro abgegolten seien und daher eine Berücksichtigung von Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfolgen könne.

Das Finanzamt hatte der Beschwerdeführerin für die Wegstrecke zu ihrer zweiten Arbeitsstätte zusätzlich ein anteiliges großes Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km gewährt. Eine Erhöhung sei laut BFG grundsätzlich korrekt, allerdings habe das Finanzamt missachtet, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich pro Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zustehe.
In Höhe jenes Anteils, in dem das große Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km gewährt werde, sei die Pendlerpauschale für die Tätigkeit an der Bundesschule (großes Pendlerpauschale für eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 – 40 km) zu reduzieren. Das Pendlerpauschale für die geringere Entfernung sei nämlich insoweit durch das anteilig gewährte höhere Pendlerpauschale konsumiert bzw. bereits abgegolten. Eine doppelte Gewährung dürfe nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfolgen. Werde das große Pendlerpauschale für die höhere Entfernung wie im gegenständlichen Fall im Ausmaß eines Drittels gewährt, sei das Pendlerpauschale für die geringere Entfernung auf zwei Drittel zu reduzieren. Die Berechnung des Pendlereuros erfolge analog.

Fazit
Das Urteil des BFG stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht. Sowohl bei Vorliegen mehrerer aliquoter Pendlerpauschalen als auch beim Anfallen eines vollen und eines aliquoten Pendlerpauschales ist der zu gewährende Betrag begrenzt. Zusätzliche Wegstrecken im Zusammenhang mit dem aliquoten Pendlerpauschale sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht mit dem vollen Pendlerpauschale aus dem anderen Dienstverhältnis abgegolten sind. Gedeckelt ist der Betrag jedenfalls mit dem vollem Pendlerpauschale für die gesamte (fiktive) Wegstrecke aus beiden Dienstverhältnissen.


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Umsatzsteuer bei Untervermietung

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat eine Anfrage an das Finanzministerium gestellt, die den Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und einem Untermietverhältnis betrifft.

25.07. 2024

Laut dem Umsatzsteuergesetz ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerbefreit. Von dieser Befreiung sind unter anderem die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen ausgenommen. Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden (Optionsmöglichkeit), sofern der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wobei der Unternehmer diese Voraussetzung nachzuweisen hat.
Diese Regelung ist auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31.8.2012 beginnen. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat eine Anfrage mit einem beispielhaften Fall an das Bundesministerium für Finanzen gestellt, welche den Zusammenhang zwischen besagter Optionsmöglichkeit und einem Untermietverhältnis betrifft.

Sachverhalt

Eigentümer E hat vor 2012 mehrere Wohnungen an Mieter M vermietet, welche dieser (ebenfalls bereits vor 2012) an den Untermieter UM weitervermietet. UM ist unecht umsatzsteuerbefreit, für das Untermietverhältnis hat M die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht ausgeübt. Nach 2012 wird die Liegenschaft von E an den Käufer K übertragen.
Fraglich war nun, ob die Übertragung der Liegenschaft nur zu einem „umsatzsteuerlich“ neuen Mietverhältnis zwischen K und M führt oder ob sie auch Auswirkungen auf das Untermietverhältnis hat.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung, ob die Wohnungen nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, auf das Verhältnis zwischen M und UM abzustellen ist oder durch dieses „hindurchgeschaut“ werden muss und somit die Tätigkeiten von UM zu beurteilen sind.

Beantwortung durch das Finanzministerium

Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet laut Finanzministerium (BMF) umsatzsteuerlich ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis und damit ein neues Mietverhältnis zwischen K und M. Grundsätzlich schlagen die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des (letzten) Untermieters auf sämtliche anderen Mietverhältnisse durch. Erzielt der Letztmieter somit Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, besteht die durch das Gesetz eingeräumte Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht im Regelfall nicht.
Handelt es sich bei der Untervermietung jedoch (wie gegenständlich) um einen „Altfall“ (Begründung des Mietverhältnisses vor 2012), erfolgt eine Beurteilung nach ursprünglicher Rechtslage und es bleibt die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht erhalten, solange keine der Parteien der Untervermietung wechselt. Auch K kann somit die Option in Anspruch nehmen, da M (anders als UM) nur steuerpflichtige Umsätze einnimmt.

Zu beachten ist laut BMF jedoch die unterschiedliche Beurteilung beim Wechsel des Haupt- oder Untermieters. Da das neue Verhältnis erst nach 2012 begründet worden wäre, kann der Hauptmieter nur dann weiterhin zur Steuerpflicht optieren, wenn der Untermieter bzw. Letztmieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist der Hauptmieter in der Folge nicht mehr fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, schließt dies auch die Optionsmöglichkeit des nunmehrigen Eigentümers aus. Selbige Ausführungen gelten nicht nur bei einem Wechsel, sondern auch bei einer gänzlich neuen Begründung eines Untermietverhältnisses.


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Umsatzsteuerpflicht von Gutscheinen

Neben Bar- oder Giralgeld werden auch Gutscheine als Zahlungsmittel herangezogen. Bei der Umsatzsteuer stellt sich die Frage, ob eine Steuerpflicht bereits bei Ausgabe des Gutscheins oder erst bei dessen Einlösung eintritt.

25.07. 2024

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein

Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist insbesondere relevant, ob die durch den Gutschein beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung beim Kauf des Gutscheins bereits eindeutig konkretisiert ist. Steht die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der leistende Unternehmer bei Ausgabe des Gutscheins bereits fest, spricht man von einem Einzweck-Gutschein. Durch die Konkretisierung stehen im Ausgabezeitpunkt auch Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuersatz bereits fest, der Verkauf des Gutscheins ist damit wie ein steuerpflichtiger Barumsatz zu behandeln. Ein Beispiel wäre der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen der umsatzsteuerliche Leistungsort oder die Bemessungsgrundlage samt dazugehörigem Steuersatz bei Erwerb des Gutscheins unklar. Bei dieser Art von Gutscheinen ist ein (Weiter-)Verkauf nicht umsatzsteuerbar. Es muss auch keine Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz in der Registrierkasse erfolgen. Vielmehr ist erst bei der Einlösung des Gutscheins (in diesem Zeitpunkt stehen die oben angeführten Kriterien fest) ein umsatzsteuerpflichtiger Barumsatz zu erfassen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Wertgutschein einer Supermarktkette in Höhe von € 100.

Von den beiden Kategorien zu trennen sind Rabattgutscheine. Bei diesen wird ein gewisser Rabatt vereinbart, wodurch es bei Einlösung des Gutscheins, also in der Regel bei Lieferung oder Erbringung einer sonstigen Leistung, zu einer Preisminderung kommt. Diese führt zu einem geminderten Entgelt und damit zu einer Reduktion der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Kombination mit Lieferungen oder sonstigen Leistungen

Fraglich ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts, bei dem eine unternehmerische Lieferung oder sonstige Leistung mit der Ausgabe eines Gutscheins verknüpft wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mobilfunkunternehmen seine Tarife mit der Ausgabe von Wertgutscheinen für den Kauf von elektronischer Hardware bei ausgewählten Vertragshändlern kombiniert hat. Für den VwGH war neben obigen Ausführungen zu Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ebenso relevant, ob eine einheitliche Leistung durch das Mobilfunkunternehmen vorlag.
Er verneinte dies und sprach von einer vertraglichen Verknüpfung zweier selbständiger Leistungen. Da im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht feststehe, welche Händler welche Gegenstände an welche Abnehmer gegen welchen Wertgutschein liefern werden, unterliege das (anteilige) Entgelt für den Wertgutschein nicht der Umsatzsteuer.

Fazit
Wertgutscheine mit einer Funktion als Zahlungsmittel sind im Ergebnis erst dann umsatzsteuerbar, wenn

  • der leistende Unternehmer,
  • der Leistungsort (Inland oder Ausland),
  • der Leistungsgegenstand (Lieferung oder sonstige Leistung) und
  • der Steuersatz
im Sinne eines entgeltlichen Leistungsaustausches feststehen. Ist eines dieser Kriterien im Ausgabezeitpunkt unklar, tritt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuerpflicht ein.


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Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Das im Entwurf vorliegende Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 widmet sich der Bekämpfung von Scheinrechnungen und Scheinunternehmen. Die parlamentarische Beschlussfassung bleibt abzuwarten.

27.06. 2024


Scheinunternehmen stellen etwa Schein- oder Deckungsrechnungen an andere Unternehmen aus und sogenannte Durchleiterfirmen bezahlen die Rechnungen zunächst. Das Geld wird dann bar abgehoben und letztlich an das tatsächlich die Leistung erbringende Unternehmen gezahlt (sog. „Kick-back-Zahlungen“). Damit kann Schwarzgeld gewaschen und Leistungsmissbrauch begangen werden. Die Scheinrechnungen werden zudem zu Unrecht zur Geltendmachung von Vorsteuern verwendet. Unternehmen holen sich so Steuern vom Staat für Leistungen zurück, die es in dieser Form nicht gegeben hat. Branchen wie Bau- und Baunebengewerbe, Reinigung, Security, Eventveranstalter, Spezialdienstleister und Arbeitskräfteüberlassung sind besonders oft davon betroffen. Auch auf europäischer Ebene ist dieses Betrugsphänomen zu beobachten.

Neue Finanzordnungswidrigkeit

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz soll im Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt werden, mit der der finanzstrafrechtlichen Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen entgegengewirkt werden soll. Demnach macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Ein Beleg wird verfälscht, wenn dessen Inhalt unbefugt abgeändert und zugleich der Anschein erweckt wird, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Als Strafdrohung ist eine Geldstrafe von bis zu € 100.000 vorgesehen.

Novellierung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Des Weiteren soll durch den aktuellen Gesetzesentwurf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das im Jahr 2016 in Kraft getreten ist, novelliert werden. Künftig soll als Sozialbetrugstatbestand und damit in der Sozialbetrugsdatenbank auch der Leistungsmissbrauch (betreffend Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen) erfasst werden. Weiters wird die Definition des Scheinunternehmens insofern erweitert, als davon auch umfasst sein soll, wer Belege verfälscht, verwendet oder herstellt, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Auch für ordentliche Unternehmen ist daher bei dubiosen Dokumenten Vorsicht geboten, da auch nur die Verwendung von verfälschten Belegen, die an sie ausgestellt wurden, für diese Unternehmen zu negativen Konsequenzen führen kann.

Die parlamentarische Beschlussfassung sowie die tatsächliche Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Hinweis
Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bedarf es unter anderem einer Rechnung. Speziell in „auffälligen“ Branchen sind neben der Rechnung aber zusätzlich Schriftverkehr, Lieferscheine, Auftragsschreiben oder auch Ausdrucke aus der Finanzministeriumsliste der Scheinunternehmen zu Dokumentationszwecken aufzuheben, um im Falle einer Finanzamtsprüfung nachweisen zu können, dass man nicht mit etwaigen Scheinunternehmen einen Vertrag geschlossen hat bzw. davon keine Kenntnis hatte.


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Gebäudestandard Bronze

Für nach dem Umweltförderungsgesetz unterstützte Sanierungsmaßnahmen wurde eine beschleunigte Absetzbarkeit sowie eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Wohnneubauten geschaffen. Diese ist an das Erfüllen des „Gebäudestandard Bronze“ geknüpft.

27.06. 2024

Für zwischen 31.12.2023 und 1.1.2027 fertiggestellte Wohnneubauten beträgt die Absetzung für Abnutzung (AfA) in den ersten drei Jahren maximal das Dreifache des jeweiligen gesetzlichen Prozentsatzes (1,5% pro Jahr bei Gebäuden zu Wohnzwecken). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen.

Klimaaktiv Kriterienkatalog 2020

Dieser Kriterienkatalog basiert auf einer EU-Richtlinie, welche energieeffiziente Neubauten und qualitativ hochwertige Sanierungen fördern soll, und legt gewisse Gebäudestandards fest. Es werden drei Qualitätsstufen (Gold, Silber, Bronze) von Gebäuden unterschieden. Zentrale Anlaufstelle im Zusammenhang mit dem Kriterienkatalog ist die Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT GmbH).

Gebäudestandard Bronze

Zum Erreichen des Gebäudestandards Bronze, welcher für die beschleunigte Absetzung für Abnutzung relevant ist, müssen sämtliche Muss-Kriterien bzw. „klimaaktiv Basiskriterien“ erfüllt werden. Für Gold und Silber müssen zusätzliche Kriterien erfüllt werden, die Einordnung erfolgt nach einem Punktesystem. Es gibt vier verschiedene Bewertungskategorien: Standort (A), Energie und Versorgung (B), Baustoffe und Konstruktion (C) und Komfort und Gesundheit (D).
Jedenfalls zu erfüllende Kriterien betreffen etwa Infrastruktur und Mobilität (A), Energiebedarf und CO2-Emissionen (B), Ausschluss von klimaschädlichen Substanzen und PVC bei Errichtung (C) oder die Raumlufttechnik (D). Eine detaillierte Beschreibung der Muss-Kriterien ist im „klimaaktiv Kriterienkatalog für Wohnbauten Neubau und Sanierung 2020“ enthalten, der auf der klimaaktiv-Website abrufbar ist.

Nachweis des Gebäudestandards

Zum Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Gebäudestandards ist die Auszeichnung mit entsprechendem klimaaktiv-Qualitätskennzeichen (Plakette und Urkunde) erforderlich. Dazu ist eine Registrierung auf der klimaaktiv-Website notwendig, nach Angabe sämtlicher Projektdaten und Nachweisen erfolgt anschließend eine Plausibilitätsprüfung. Bei Erfüllung aller Muss-Kriterien und positiver Erledigung wird das Projekt freigegeben und nach Fertigstellung des Gebäudes eine Plakette und eine Urkunde vom klimaaktiv-Programmmanagement (ÖGUT GmbH) ausgestellt.

Liegt für ein Gebäude kein klimaaktiv-Qualitätskennzeichen vor, muss ein eigener Nachweis erbracht werden, dass das Gebäude zumindest dem Bronze-Standard entspricht. Auch hierbei ist jedes einzelne Muss-Kriterium zu erfüllen. Der Nachweis obliegt der freien Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde.


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Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich in einem Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein Veräußerungsgeschäft und somit ein steuerbarer Vorgang ist.

27.06. 2024

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstücks mit Altvermögenseigenschaft. Dieses Grundstück wurde im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung an den Höchstbieter versteigert und der Erlös den Gläubigern der Beschwerdeführerin zugewiesen. Fraglich war nun, ob eine gerichtliche Zwangsversteigerung ein Veräußerungsgeschäft darstellt und ob der Veräußerungserlös der Beschwerdeführerin zugeflossen ist.

Einkünfte aus der Veräußerung von Privatgrundstücken

Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit diese keinem Betriebsvermögen angehören. Einkünfte aus der Veräußerung von Privatgrundstücken unterliegen einem besonderen Einkommensteuersatz iHv 30%, der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbaren unmittelbar drohenden Eingriffs sind jedoch von der Besteuerung ausgenommen. Hauptanwendungsfall dieser Befreiung sind Enteignungen z.B. im Zuge der Errichtung einer Straße oder Bahnlinie. Im konkreten Fall stellte sich die Frage, ob auch unter einer Zwangsversteigerung ein behördlicher Eingriff zu verstehen ist.

ImmoESt-Befreiung bei Zwangsversteigerungen nicht anwendbar

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte dazu aus, dass keine der gerichtlichen Anordnungen im Rahmen der Zwangsversteigerung darauf abziele, dem Gericht bzw. dem Bund als Rechtsträger des Gerichts die Verfügungsmacht am Grundstück gleich einem Eigentümer zu verschaffen. Daher liege ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor; die ImmoESt-Befreiung sei somit bei Zwangsversteigerungen nicht anwendbar.
Die Beurteilung des BFG wird auch durch die Einkommensteuerrichtlinien unterstützt. Dort wird – unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) aus dem Jahr 1995 – festgehalten, dass eine Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Rahmen einer Zwangsversteigerung keinen behördlichen Eingriff, sondern ein Veräußerungsgeschäft darstellt.

Der Beschwerdeführerin seien die erzielten Erlöse demnach im Zeitpunkt der Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses zugeflossen. Bei der Verteilung der Erlöse an die Gläubiger habe es sich um bloße Einkommensverwendung gehandelt, die keinen Einfluss auf die Besteuerung der Einkünfte bei der Beschwerdeführerin habe. Ein Zufließen tritt eben nicht nur ein, wenn Geld wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen darstellt, sondern auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, dass er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist.


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Keine KESt-Pflicht bei Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen faktischen „Machthaber“, der jedoch keine Gesellschafterstellung innehat, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.

27.06. 2024

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH wurde vom Finanzamt festgestellt, dass in Eingangsrechnungen zu hohe Beträge ausgewiesen und diese als Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit verwendet wurden. Die entsprechenden Beträge waren daher laut Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen anzusehen.
Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführer sagte aus, dass die Geschäfte nicht von ihm, sondern von einem bei der GmbH geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und dessen Bruder durchgeführt worden waren. Das Finanzamt qualifizierte daher die beiden Personen als faktische Gesellschafter und ging von einem Zufluss der verdeckten Ausschüttungen bei diesen aus. Nachdem die GmbH vermögenslos war, wurde einem der faktischen Gesellschafter für seinen Teil der verdeckten Ausschüttungen KESt in erheblicher Höhe vorgeschrieben, wogegen dieser Beschwerde erhob.

Entscheidung des BFG

Fraglich war im gegenständlichen Fall, ob einem faktischen Gesellschafter die für verdeckte Ausschüttungen anfallende KESt überhaupt vorgeschrieben werden kann. Grundsätzlich sind Kapitalerträge auf Ebene des Schuldners der Kapitalerträge, also gegenständlich auf Ebene der GmbH als Abzugsverpflichtete, abzuziehen. Nur in Ausnahmefällen kann die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorgeschrieben werden, beispielsweise wenn der Empfänger weiß, dass die abzugsverpflichtete GmbH die einbehaltene KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Das BFG stellte jedoch unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen auch bei verdeckten Ausschüttungen nur dann vorliegen können, wenn die Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher „Machthaber“ kann kein Empfänger von Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Nur bei einem Naheverhältnis zum Gesellschafter könnten Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die dann jedoch dem eingetragenen Gesellschafter selbst zugerechnet würden. Vielmehr ist auf Ebene des Nichtgesellschafters die Besteuerung aufgrund einer anderen Einkunftsart zu prüfen, etwa Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Da das BFG in seiner Entscheidung an die „Beschwerdesache“, also den Inhalt des bekämpften Bescheides, in dem lediglich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgte, gebunden war, konnte es diese Prüfung jedoch nicht vornehmen und der Bescheid war zur Gänze aufzuheben. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des BFG Amtsrevision an den VwGH erhoben, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.

Fazit
Das BFG bestätigte in seiner Entscheidung die herrschende Ansicht der Literatur sowie die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein bloßer „Machthaber“ ohne Gesellschafterstellung nicht der Empfänger von Kapitalerträgen sein kann. Dies führt aber nicht zu gänzlich steuerfreien Zuwendungen. Vielmehr ist je nach Sachverhalt die Besteuerung auf Grundlage einer anderen Einkunftsart zu prüfen. Im Falle eines Naheverhältnisses zum eingetragenen Gesellschafter können unter Umständen dennoch Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die jedoch diesem und nicht dem „Machthaber“ zuzurechnen wären.


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Neuerungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2024

Der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht Neuregelung zu Entnahmen bei Personengesellschaften, die Möglichkeit der Umwandlung von virtuellen Anteilen in eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, eine neue grenzüberschreitende umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und die Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden vor.

27.06. 2024

Entnahme von Wirtschaftsgütern aus Personengesellschaften

Ein großer Teil der Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz (EStG). Bereits letztes Jahr wurde die steuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft geschaffen (= Einlage). Nun wird der umgekehrte Vorgang, also die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften in das Privatvermögen, erfasst.

Der Entnahmevorgang soll wie die Einlage differenziert zwischen Fremd- und Eigenquote behandelt und in Veräußerung und Entnahmevorgang geteilt werden. Die Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen stellt demnach nur insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter nach der Entnahme den anderen Gesellschaftern nicht mehr zuzurechnen sind. War demnach der entnehmende Steuerpflichtige bereits vor der Überführung in sein Privatvermögen zu 100% an der Personengesellschaft substanzbeteiligt, liegt kein Veräußerungsvorgang vor. Der Vorgang ist steuerneutral.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen

In letzter Zeit wurden vermehrt virtuelle Geschäftsanteile (phantom shares) als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Mitarbeiter vergeben. Vor allem Start-ups war es so möglich, qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, ohne ihnen aufgrund mangelnder liquider Mittel hohe Gehälter zu zahlen. Die Inhaber der phantom shares partizipieren wie herkömmliche Gesellschafter am Gewinn, haben jedoch keine Gesellschafterstellung bzw. -rechte.
Da es seit 1.1.2024 die steuerliche Regelung für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen gibt, soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, bis Ende 2025 die bisherige in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen. Dafür müssen die bereits bekannten Voraussetzungen für eine Mitarbeiterbeteiligung vorliegen. Nötig ist diese Regelung, da der Tausch ansonsten zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Einlösung der virtuellen Geschäftsanteile führen würde.

Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Im Bereich der Umsatzsteuer sollen künftig auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen können. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Lebensmittelspenden

Lebensmittelspenden werden derzeit als umsatzsteuerliche Entnahme behandelt. Nun soll eine Anpassung an europäische Vorgaben erfolgen. Demnach sollen Spenden von Lebensmitteln für mildtätige Zwecke ohne Ausschluss des Vorsteuerabzuges von der Umsatzsteuer befreit werden.


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Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

27.06. 2024

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Kann ein Arbeitnehmer ein KFZ des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) benutzen, ist dafür ein Sachbezugswert zu ermitteln. Der ermittelte Sachbezugswert erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Für bestimmte Spezialfahrzeuge ist ein Sachbezugswert jedoch nicht immer anzusetzen.

Monatlicher Sachbezug

Der monatliche Sachbezug beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch € 960). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5% (maximal jedoch € 720). Für KFZ mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroauto) ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies nicht, da diese keinen Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1% (maximal € 480) bzw. 0,75% für schadstoffarme KFZ (maximal € 360).

Spezialfahrzeuge

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Zudem ist für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als solche zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Wird ein Spezialfahrzeug außerhalb von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

27.06. 2024

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer.
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögensübertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und einer Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen

Österreich hat diese Ermächtigung nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen. Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist daher als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert im Verhältnis aufzuteilen. Diese Teilleistungen werden umsatzsteuerlich einzeln behandelt, da Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz weiterhin zur Anwendung kommen und sich hinsichtlich der verschiedenen Teilleistungen entsprechend unterscheiden können.

Ausnahme bei Umgründungsvorgängen

Die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Unternehmens gilt wiederum deshalb als umsatzsteuerbar, weil zunächst eine Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird (Entnahme). Auch im Rahmen dieser Umsatzbesteuerung wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Beurteilung zugeführt.
Eine Ausnahme besteht bei Umgründungsvorgängen. Umgründungen, die unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fallen, gelten nicht als umsatzsteuerbare Vorgänge.
Ebenfalls eine Ausnahme bilden land- und forstwirtschaftliche (Teil-)Betriebe. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz. Erfasst sich entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen. Es ist noch unklar, ob die Befreiung nur für Land- und Forstwirte gilt, auf welche zum Übertragungszeitpunkt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, und ob im Fall der Regelbesteuerung die normale Besteuerung zur Anwendung kommt. Hierzu bleibt eine Klärung durch den Gesetzgeber oder einschlägige Rechtsprechung abzuwarten.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch immer steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.


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WiEReG-Strafen können Verein von Spendenbegünstigung ausschließen

Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen.

27.06. 2024

Zentrales Paket des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 war die Neuregelung der Spendenbegünstigung, wobei die bisher komplexe Regelung der Behandlung von Spenden gestrafft und vereinfacht wurde.
Spenden von Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die auf der Liste der spendenbegünstigten Körperschaften ausgewiesen ist. Für Körperschaften, z.B. Vereine, kann es demnach attraktiv sein, die Spendenbegünstigung zu erlangen, da die erhaltenen Spenden für die Spender steuerlich absetzbar sind.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation oder eines Vereins, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, grundsätzlich eine Spendenbegünstigung ermöglichen. Zur Erlangung der Spendenbegünstigung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt und das Verfahren durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
In das Gesetz wurden aber auch strengere Vorschriften hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Organisation bzw. des Vereins aufgenommen.

Verstöße gegen die Rechtsordnung

Nach der bisherigen Rechtslage waren allerdings Verstöße gegen die Rechtsordnung kein Grund für die Versagung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bzw. der Spendenbegünstigung. Jetzt ist aber vorgesehen, dass im Falle bestimmter (finanz)strafrechtlicher Verurteilungen der Körperschaft selbst oder ihrer Organe jedenfalls nicht von einer begünstigten tatsächlichen Geschäftsführung auszugehen und in weiterer Folge die Spendenbegünstigung zu entziehen ist.

Dies schlägt die Brücke zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, aber auch Vereinen. Im WiERe-Gesetz sind unterschiedliche Meldeverpflichtungen vorgesehen, die auch die Verantwortlichen eines Vereins treffen. Wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verletzung von Meldepflichten nach dem WiEReG zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann, was wiederum den Wegfall der Spendenbegünstigung bedeutet. Ein Wegfall der Spendenbegünstigung kann für gemeinnützige und mildtätige Vereine zu Nachteilen führen und ist daher unbedingt zu vermeiden.


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Ausländischen Quellensteuern bei steuerfreien Beteiligungserträgen

Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zeigt erneut, dass durch Doppelbesteuerungsabkommen zwar die juristische Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei selber Person), nicht aber die wirtschaftliche Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei anderer Person) vermieden wird.

29.05. 2024

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher von zwei Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf, also letzten Endes die Einkünfte einer Person besteuern darf und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine Einmalbesteuerung von Einkünften.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die Zwischen- bzw. Körperschaftsteuer einer Privatstiftung möglich ist.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall erzielte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Privatstiftung, Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen. Für diese wurden im Einklang mit dem jeweils anwendbaren DBA Quellensteuer einbehalten, wobei das DBA zur Vermeidung einer doppelten Steuerlast die Anrechnungsmethode vorsah. Aufgrund der Anrechnungsmethode kann eine solche Quellensteuer auf die nationale Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Eine Anrechnung ist jedoch nur in Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden österreichischen Steuer möglich.

Im gegenständlichen Fall waren die Beteiligungserträge nach österreichischem Recht allerdings steuerbefreit. Der Anrechnungshöchstbetrag wurde vom Finanzamt daher mit € 0,00 festgesetzt. Die Privatstiftung erhob gegen den Bescheid des Finanzamts Beschwerde an das BFG und begehrte die Anrechnung der Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) bzw. die Anrechnung auf eine später anfallende Kapitalertragsteuer auf Ebene der Begünstigten der Privatstiftung.

Entscheidung des BFG

Das BFG bejahte mit Hinweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung zunächst die theoretische Möglichkeit der Anrechnung einer Quellensteuer auf die Zwischensteuer einer Privatstiftung. Können aber getätigte Zuwendungen von der Zwischensteuer abgezogen werden und führt dies zum Entfall der Zwischenbesteuerung, sei die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern laut dem VwGH nicht mehr möglich. Dasselbe müsse – so das BFG – bei der Erzielung steuerbefreiter Einkünfte gelten.

Auch das Unionsrecht stehe der Entscheidung nicht entgegen, da der Europäische Gerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits erkannt hatte, dass kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Die Frage nach einer möglichen Anrechnung auf eine spätere Kapitalertragsteuerlast sah das BFG nicht als entscheidungserheblich an. Diese Frage sei nicht im Körperschaftsteuerverfahren der Privatstiftung, sondern vielmehr im Einkommensteuerverfahren der jeweiligen Begünstigten zu klären. Nichtsdestotrotz merkte das BFG an, dass eine solche Anrechnung (anders als bei der Körperschaftsteuer) gesetzlich gar nicht vorgesehen sei.


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Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.

29.05. 2024

Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sind in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ausschlaggebend für den Ort der Geschäftsleitung ist, wo die für die Gesellschaft nötigen Maßnahmen von Wichtigkeit angeordnet und Entscheidungen getroffen werden.
Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob der inländische Wohnsitz eines Geschäftsführers als Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH zu qualifizieren und dadurch eine Körperschaftsteuerpflicht dieser GmbH im Inland gegeben ist.

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass der Ort der Geschäftsleitung einer deutschen GmbH im Inland liege. Haupttätigkeit der Gesellschaft war die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen im Bereich Jagd und Sportschützenausrüstung für ein österreichisches Unternehmen, wofür die Gesellschaft eine Vermittlungsprovision erhielt. Da zum Zeitpunkt der Außenprüfung im Keller des inländischen Hauses des Geschäftsführers Waffen, Munition und Vorführobjekte gelagert wurden, ging das Finanzamt davon aus, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der deutschen GmbH an diesem inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers befinde.
Zudem vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das ehemalige Jugendzimmer des studierenden Sohnes im Haus des Geschäftsführers einen Büroraum darstelle, da sich darin ein Notebook und ein Telefonanschluss befanden.

Rechtsansicht des BFG und VwGH

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der gegen den Finanzamts-Bescheid erhobenen Beschwerde recht. Das Jugendzimmer des Sohnes stelle keinen Büroraum dar, kein einziger Gegenstand des Anlagevermögens der Gesellschaft befinde sich in diesem Raum, auch der im Raum vorgefundene Laptop gehöre dem Sohn. Beim Kellerraum handle es sich weder um einen Verkaufs- oder Ausstellungsraum noch wurden dort Waren gelagert, die an Kunden vertrieben wurden. Der Geschäftsführer übte seine Tätigkeit im Prüfungszeitraum vergleichbar einem Außendienst- bzw Vertriebsmitarbeiter aus und war dazu fast ausschließlich bei Kunden vor Ort oder bei der Auftraggeberin tätig. Der Geschäftsführer war permanent unterwegs, ein konkreter Tätigkeitsort konnte nicht festgemacht werden. Ein fixes Büro war für diese Tätigkeit weder erforderlich noch zweckmäßig.

Wenn die Geschäftsleitung dezentralisiert ist, ist der Ort der Geschäftsleitung dort, wo sich in organisatorischer Hinsicht die bedeutungsvollste Stelle der Leitung und Lenkung befindet. Der Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter seiner deutschen GmbH, welche auch keine Büro- oder Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Bei der Beurteilung, wo die wichtigen Entscheidungen für den "normalen", also gewöhnlichen laufenden Geschäftsbetrieb getroffen werden, ist daher allein auf den Geschäftsführer abzustellen. Dieser verbringt in der Regel drei Tage im Außendienst und zwei Tage in seinem Büro bzw. Arbeitsplatz in Deutschland.
Nach Ansicht des BFG ist davon auszugehen, dass an diesen Tagen im Büro die wichtigen Entscheidungen bei der Aufarbeitung der Außendiensttätigkeit und des Posteinganges getroffen werden. Nur wenn ein solcher Arbeitsplatz samt Archiv für die Geschäftsunterlagen in Deutschland nicht vorhanden wäre, könnte man auf den inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers zurückgreifen.

Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG und fügte hinzu, dass Arbeiten vorbereitender Art sowie Hilfstätigkeiten am Wohnsitz keinen Ort der Geschäftsleitung begründen. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.


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Rechtsgeschäftsgebühr für Hotelpachtverträge

Das Bundesfinanzgericht hat zwar die Anwendung der Gebührenbefreiung auf Hotelpachtverträge bejaht, das Finanzamt hat dagegen aber Amtsrevision erhoben. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen sollte daher eine Gebührenanzeige in Betracht gezogen werden.

29.05. 2024

Im Zusammenhang mit einem Hotelpachtvertrag war in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) fraglich, ob die Gebührenbefreiung für Wohnungsmietverträge auch auf Bestandverträge zwischen dem Eigentümer der Immobilie und der Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen (Hotelbetrieb) als Bestandnehmerin anwendbar ist.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Pachtvertrag über ein zu errichtendes Hotel, welches aus einzelnen Apartments bestand, die 86% der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachten. Das Finanzamt setzte die Rechtsgeschäftsgebühr mit rund € 400.000 fest, wogegen die Pächterin Beschwerde erhob und im Verfahren vorbrachte, dass der Pachtvertrag nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliege, weil die Befreiungsbestimmung für die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Über diese Anwendbarkeit hatte in weiterer Folge das BFG zu entscheiden.

Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug

Bestandverträge unterliegen der Rechtsgeschäftsgebühr, wenn über diese Verträge eine Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug errichtet wird. Darunter fällt etwa. der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages in Österreich. Ein schriftliches Vertragsangebot, das ausschließlich mündlich oder durch schlüssige Handlung angenommen wird, ist hingegen keine Urkunde im gebührenrechtlichen Sinn und löst damit keine Gebührenpflicht aus. Gebührenfrei sind hingegen Mietverträge betreffend Wohnräume.

Auslegung des Begriffs „Wohnräume“

Das BFG befasste sich daher primär mit der Auslegung des Begriffs „Wohnräume“. Nach den Gesetzesmaterialien bestehe der Zweck der Gebührenbefreiung darin, eine Belastung des Tourismus mit Gebühren aus Bestandverträgen zu vermeiden. Konsequenterweise müsse die Vermietung von Nächtigungsmöglichkeiten in Hotels bzw. Apartments daher als gebührenbefreite Vermietung von Wohnräumen zu qualifizieren sein. Der VwGH qualifizierte bisher Wohnräume als Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen und dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigungen, zu ermöglichen.

Pachtgegenstand des Vertrags als Wohnraum qualifiziert

Laut BFG entsprechen die Apartments im konkreten Fall dieser Qualifikation, da in ihnen privates Leben stattfinde, wobei es nicht unbedingt auf die Dauer ankomme. Aufgrund des großen Anteils an Apartments in dem Hotel wurde der Pachtgegenstand des Vertrags als Wohnraum qualifiziert. Der Bestandvertrag müsse außerdem nicht unmittelbar der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen. Vielmehr sei die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes ausschlaggebend. Somit wurde im gegenständlichen Fall vom BFG die Gebührenbefreiung für Pachtverträge über die Miete von Wohnräumen bejaht.

Hinweis
Das BFG hat zwar nach seiner jüngsten Rechtsprechung die Anwendung der Gebührenbefreiung auf Hotelpachtverträge bejaht. Das Finanzamt hat gegen diese Rechtsansicht allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen sollte daher sicherheitshalber eine Gebührenanzeige in Betracht gezogen werden, da der VwGH die Rechtsansicht des BFG nicht teilen muss und dessen Entscheidung daher abzuwarten ist. Eine diesbezügliche Abstimmung mit uns ist jedenfalls sinnvoll.


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Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Das Finanzministerium hat häufig gestellte Fragen zum Thema „Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen“ beantwortet.

29.05. 2024

In den Veranlagungsjahren 2024 und 2025 sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen (echt) umsatzsteuerbefreit, soweit diese eine Engpassleistung von maximal 35 kWp aufweisen und sich auf oder in der Nähe von
bestimmten Gebäuden befinden. Zudem darf für die betroffene PV-Anlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

Zeitraum der Regelung

Die Regelung gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025. Werden PV-Anlagen gekauft, ohne dass diese der Verkäufer installiert, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt. Hat der Verkäufer die Photovoltaikmodule hingegen auch zu installieren, ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung ist nicht von Bedeutung.

Begünstigte Nebenleistungen

Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verkäufer PV-Module inklusive Zubehör und Speicher liefert und montiert oder Planungsleistungen erbringt.

Erweiterung einer bestehenden Anlage

Der Nullsteuersatz gilt auch, wenn eine PV-Anlage durch eine Lieferung von PV-Modulen erweitert wird, soweit die Engpassleistung insgesamt nicht mehr als 35 kWp beträgt. Das bloße Nachrüsten einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz.

Dach- sowie gebäudeintegrierte PV-Anlagen

Grundsätzlich gilt die Regelung auch in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Anlagen. Bei einer dachintegrierten PV-Anlage wird diese direkt in die Dachstruktur eingebaut (z.B. Solardachziegel) und ersetzt herkömmliche Dachmaterialien wie Dachziegel. Bei gebäudeintegrierten Anlagen ist die Photovoltaikanlage in der Gebäudehülle (Fassade) integriert. Wird im Rahmen einer Dachsanierung eine PV-Anlage geliefert, sind nur die photovoltaikspezifischen Kosten begünstigt. Kosten, die der Dachkonstruktion allgemein zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Reparatur einer PV-Anlage

Grundsätzlich sind Reparaturdienstleistungen an PV-Anlagen nicht begünstigt. Wenn die Reparatur jedoch im Austausch eines Photovoltaikmoduls besteht, liegt die Lieferung eines Photovoltaikmoduls vor, welche dem Nullsteuersatz unterliegt.

Regelung gilt für Voll- bzw. Überschusseinspeiser und für den sogenannten Inselbetrieb

Der Nullsteuersatz kommt bei allen Nutzungstypen (siehe Photovoltaikerlass) zur Anwendung.

Kein Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen deren Engpassleistung über 35 kWp liegt

Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Gebäuden sind nur bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kWp begünstigt.


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Umsatzsteuerliche Behandlung von betrieblichen Sachspenden

Insbesondere im Hinblick auf Ausnahmen und potenzielle zukünftige Gesetzesänderungen sollte eine genaue Differenzierung für Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden, um die Umsatzsteuerpflicht beurteilen zu können.

29.05. 2024

Umsatzsteuerbare Umsätze umfassen Lieferungen sowie sonstige Leistungen. Unentgeltliche Entnahmen durch den Unternehmer sind ebenfalls als Lieferung anzusehen und somit in der Regel als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze einzustufen. Der Unternehmer wird hierbei einem Endverbraucher gleichgestellt.

Geld- und Sachspenden

Spenden sind Leistungen, die einer begünstigten Organisation bzw. Person zugutekommen, wobei dafür keine Gegenleistung verlangt wird. Unter diesen Begriff fallen neben Geld- auch Sachspenden. Werden diese aus dem Unternehmensbereich getätigt, stellen sie Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen dar und unterliegen damit der Eigenverbrauchsbesteuerung. Die für die anfallende Umsatzsteuer relevante Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkaufspreis und den mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten oder, bei eigener Herstellung, aus den Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes. Im Zusammenhang mit dem Einkaufspreis ist daher der Zustand des Gegenstands zu beachten, da es nicht um den historischen, sondern den aktuellen Einkaufspreis geht. Dies kann z.B. für die Entnahme von Lebensmitteln relevant sein. Könnten entnommene Lebensmittel aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht mehr verkauft werden, ist der Wert im Zeitpunkt der Entnahme und damit auch die Bemessungsgrundlage null, wodurch keine Umsatzsteuerschuld entstehen würde.

In der derzeit in Begutachtung befindlichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 ist eine ausdrückliche Ausnahme der Spende von bestimmten Lebensmitteln an begünstigte Einrichtungen von der Umsatzsteuerpflicht vorgesehen. Die endgültige Regelung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.

Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

Gemäß Verordnung des Finanzministers können entgegen obiger Ausführungen Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen, die grundsätzlich dem Entnahmeeigenverbrauch unterliegen würden, in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden. Hierfür müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss in einem Staat liegen, der in der Verordnung ausdrücklich genannt wird (z.B. Ukraine), wobei die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat nachgewiesen und dem Finanzamt vorab schriftlich angezeigt werden muss.
  • Darüber hinaus darf dem Abnehmer weder Umsatzsteuer angelastet werden noch eine Berechtigung des Empfängers auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Hilfsgüter bestehen.
  • Bei entgeltlichen Lieferungen ist schließlich zu beachten, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, geleistet wird.
  • Der Steuervorteil muss darüber hinaus den Zwecken der Hilfsaktion zugutekommen.
  • Die Lieferung muss nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische Organisation geleistet werden, die ein Hilfsprogramm in einem entsprechenden Staat betreut.
Unter die Befreiung könnten somit beispielsweise Sachspenden an Nachbar in Not, das Rote Kreuz, die Caritas usw. fallen. Zur genauen Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall empfehlen wir unsere Beratung.


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Vergütungen für Diensterfindungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte jüngst über die begünstigte Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen zu entscheiden. Es wurde beurteilt, ob eine gewinnabhängige Erfolgsprämie teilweise dem Hälftesteuersatz unterliegt.

29.05. 2024

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, in welcher der Revisionswerber als Prokurist und später als Geschäftsführer tätig war. Gemeinsam mit anderen Mitarbeitern schuf der Betroffene eine Diensterfindung, für die 1998 ein Patent angemeldet und 2004 die Patentschrift erteilt wurde. 2018 endete der Patentschutz.

Im strittigen Zeitraum 2016 bis 2018 hatte der Betroffene auf Basis des Geschäftsführervertrags eine gewinnabhängige Erfolgsprämie in der Höhe von 7% erhalten, die teilweise auf die Diensterfindung zurückzuführen war. Für diese Erfolgsprämie machte er die Anwendung des Hälftesteuersatzes geltend. Das Finanzamt versagte jedoch die Anwendung des Hälftesteuersatzes, da nach Ansicht des Finanzamts die gewährte Erfolgsprämie kein gesondertes Entgelt zur Abgeltung der Diensterfindung darstellte. Es sei keine besondere Vergütung für eine Diensterfindung vereinbart, sondern eine Erfolgsprämie von 7% festgelegt worden, die dem Steuerpflichtigen unabhängig von einer allfälligen Diensterfindung zugestanden sei.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Auffassung des Finanzamts, sodass letztlich der VwGH über den Sachverhalt zu entscheiden hatte.

Begünstigung steht nur dem Erfinder zu

Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz für diese Einkünfte auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu. Der ermäßigte Steuersatz steht auch nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz aufrecht ist.
Im gegenständlichen Fall ist für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend, ob bzw. inwieweit in den Einkünften des Betroffenen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen enthalten sind. Grundsätzlich erfordern Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen einen Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und dem Vermögenszuwachs in der Form, dass die Einkünfte als Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit anzusehen sind.

Begleitrechnung ist anzustellen

Der VwGH vertrat im konkreten Fall die Ansicht, dass auch eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer Gewinnbeteiligung, deren Höhe erfolgsabhängig gedeckelt und durch die eine Belastung des Dienstgebers aus dem Vergütungsanspruch in Verlustjahren ausgeschlossen wird, möglich ist. Ist die Diensterfindungsprämie Teil einer allgemeinen Erfolgsprämie, die sich nicht an der konkreten Verwertung der Diensterfindung orientiert, dann muss für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung eine Begleitrechnung angestellt werden, inwieweit die Erfolgsprämie im jeweiligen Veranlagungsjahr der Diensterfindung zuzurechnen ist. In diesem Ausmaß ist von einem Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und der Prämie auszugehen.
Da eine solche Begleitrechnung im gegenständlichen Fall vorlag, konnte für den kausalen Teil der Erfolgsprämie die Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen werden.

Hinweis
Sollten Sie in Ihrem Arbeitsumfeld mit Diensterfindungen in Berührung kommen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen neben arbeitsrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu berücksichtigen sind.


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Verlängerung des Liebhaberei-Prognosezeitraums

Die bisherigen Betrachtungszeiträume bei Liebhaberei wurden sowohl für kleine als auch für große Vermietung um jeweils 5 Jahre verlängert.

29.05. 2024

Werden Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, werden diese im Steuerrecht als Liebhaberei bezeichnet. Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste aus Liebhaberei (z.B. durch hohe Abschreibungen) jedoch weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Bestehen Zweifel, ob eine Einkunftsquelle zukünftig einen Einkünfteüberschuss abwerfen wird, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Die LiebhVO hilft verlustbringende klar von ertragsreichen Tätigkeiten abzugrenzen.

Große und kleine Vermietung

In der Liebhabereiverordnung wird zwischen „großer“ und „kleiner“ Vermietung unterschieden. Die Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten ist als kleine Vermietung zu qualifizieren. Darunter fällt beispielsweise die Vermietung von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie einzelnen Apartments. Wird hingegen eine hier genannte Immobilie nicht für Wohnzwecke vermietet oder wird eine größere Anzahl von Eigentumswohnungen vermietet, stellt dies in der Regel eine große Vermietung dar.

Änderungen der LiebhVO

Gemäß der LiebhVO liegt Liebhaberei dann vor, wenn die Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.

Bei kleiner Vermietung gilt als absehbarer Zeitraum:

  • 25 Jahre (bisher: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  • höchstens 28 Jahre (bisher: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
Bei großer Vermietung gilt hingegen als absehbarer Zeitraum:
  • 30 Jahre (bisher: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  • höchstens 33 Jahre (bisher 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
Die Änderungen sind bei entgeltlicher Gebäudeüberlassung anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.


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Arztpraxis als Liebhaberei?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im Rahmen einer Liebhabereiprüfung die Frage zu klären, ob es sich beim Führen einer Arztpraxis und der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst um einen einheitlichen Betrieb handelte.

25.04. 2024

Im gegenständlichen Fall führte eine Ärztin nach ihrer Pensionierung ihre Ordination ohne Kassenvertrag weiter. In den betreffenden Jahren 2010 bis 2014 erzielte sie dabei ausschließlich Verluste. Gleichzeitig ging die Ärztin einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nach. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie jährliche Gewinne in Höhe von ca. € 10.000. Das Finanzamt vertrat dahingehend die Auffassung, dass es sich bei den beiden Betätigungen, Ordination vs. Ärztefunkdienst, um getrennte Liebhaberei-Beurteilungseinheiten handelt.

Abgrenzung der steuerlich relevanten Einkünfte zu privaten

Die Liebhaberei ist für das österreichische Steuerrecht von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen steuerlich relevanten Einkünften und nicht steuerlich anzuerkennenden Tätigkeiten beeinflusst. Sie dient dazu, sicherzustellen, dass nur tatsächlich erzielte Einkünfte besteuert werden, während rein private oder nicht ernsthaft gewinnorientierte Aktivitäten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dadurch soll die Steuergerechtigkeit gewahrt und eine Missbrauchsmöglichkeit des Steuersystems reduziert werden. Rechtsfolge der Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei ist, dass erzielte Verluste steuerlich nicht verwertet werden können, etwaige positive Einkünfte dafür nicht steuerpflichtig sind.

Zusammenhang von Arztpraxis und Ärztefunkdienst nicht erkennbar

Gemäß der Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung dafür ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Beurteilungseinheit ist demnach die einzelne Einkunftsquelle, die nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen ist. Ein einheitlicher Betrieb würde vorliegen, wenn mehrere Betriebszweige als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft. Das BFG führte aus, dass ein solcher Zusammenhang beim Betrieb einer Arztpraxis und einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nicht erkennbar ist, da beiden Bereichen andere Strukturen zugrunde liegen und es anderer organisatorischer Maßnahmen bedarf. Die einzige Verbindung ist die Qualifikation als Arzt, die aber für sich allein noch nicht ausreicht, um eine Verflechtung der beiden Betriebe anzunehmen.

Für das BFG war eine objektive Ertragsfähigkeit der Arztpraxis nicht erkennbar, da es kein ernsthaftes Streben zur Gewinnerzielung erkennen konnte. Es stufte den Betrieb der Arztpraxis als keine einkommensteuerrechtliche zu berücksichtigende Einkunftsquelle ein. Es lagen daher zwei voneinander getrennt zu beurteilende Betriebe vor, wobei einer davon, die Arztpraxis, als Liebhaberei qualifiziert wurde. Dies hatte zur Folge, dass die erzielten Gewinne aus der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst nicht mit den Verlusten aus dem Betrieb der Arztordination ausgeglichen werden konnten.


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Der faktische Geschäftsführer im Steuerrecht

Der Begriff des faktischen Geschäftsführers ist nicht definiert, wurde aber durch die Rechtsprechung herausgearbeitet. Er kommt daher, dass dem formell bestellten Geschäftsführer nicht immer die tatsächliche Handhabung und Willensbildung innerhalb eines Unternehmens zukommt.

25.04. 2024

Es kommt somit zu einem Auseinanderfallen von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen Personen, die formell als Geschäftsführer agieren, und der Person, die die tatsächlichen Entscheidungen im Unternehmen trifft. Handelt jemand als „Schein-Geschäftsführer“, kann dies zu Problemen im Bereich des Gläubigerschutzes und der Rechtssicherheit führen.

Die Rechtsprechung legt den Begriff des faktischen Geschäftsführers wie folgt aus: „Demnach gilt als faktischer Geschäftsführer, wer maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Unternehmens nimmt, ohne förmlich als Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Angestellten, einen Gesellschafter oder um einen gänzlich Außenstehenden handelt. Entscheidend ist, dass der faktische Geschäftsführer einen nachhaltigen und dauerhaften Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt und es somit zur faktischen Beherrschung des Unternehmens kommt.“

Jeder Fall ist individuell zu entscheiden

Der offizielle Geschäftsführer muss größtenteils verdrängt und de facto entscheidungsunfähig gemacht werden. Daher würde es auch nicht ausreichen, wenn ein Gesellschafter seinen Geschäftsführern regelmäßig Weisungen erteilt, diese aber ansonsten noch freie Entscheidungsfähigkeit besitzen. Weiters ist auch immer auf die konkreten Umstände des Sachverhalts abzustellen. Jeder Fall ist daher einer eigenen Prüfung zu unterziehen, wobei auf die Gesamtbetrachtung zu achten ist.
Dahingehend ergeben sich natürlich häufig Beweisprobleme. Maßgebend kann der Auftritt von Personen nach außen sein, also ob sie Stellungnahmen für das Unternehmen abgeben oder bei Vertragsverhandlungen teilnehmen. Auch die Geschäftsgebarung im Inneren ist relevant. Hier sind vor allem Unterlagen und Zeugenaussagen ausschlaggebend.

Relevant in Haftungsfällen

Relevant ist die faktische Geschäftsführung vor allem in Haftungsfällen. Hauptanwendungsfall ist die Insolvenz. Im Fall einer Insolvenz können Ansprüche entstehen, wenn das Verfahren zu spät eingeleitet wird. Für diesen Schaden könnte es zur Haftung des faktischen Geschäftsführers kommen. Auch können diesen gewisse Aufgaben, wie etwa die Stellung eines Insolvenzantrages, treffen. Geschäftsführer haften persönlich dafür, dass Steuern und Abgaben rechtzeitig und vollständig abgeführt werden. Diese Haftung kann auf den faktischen Geschäftsführer ausgedehnt werden. Auch im Strafrecht ist der faktische Geschäftsführer von Bedeutung. Infrage kommen vor allem Delikte, die mit Insolvenzen im Zusammenhang stehen, etwa die grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen.

Hinweis: Sollten Sie die Auslagerung von Entscheidungen in Erwägung ziehen, achten Sie immer auf die äußeren und inneren Umstände der Geschäftsführung, da es sonst zu einer Ausweitung der Haftung kommen kann. Wir empfehlen Ihnen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung.


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Kleinunternehmerpauschalierung

Es ist für die Kleinunternehmerpauschalierung unschädlich, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht.

25.04. 2024

Kleinunternehmer können seit der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Als Einkünfte müssen entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900, bzw. 20 % der Betriebseinnahmen bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2023 wurde nun hinsichtlich der Voraussetzungen, bei deren Erfüllen die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung zur Anwendung kommen kann, eine gesetzliche Klarstellung bzw. Verbesserung vorgenommen.
Die Kleinunternehmerpauschalierung stellt tatbestandsmäßig darauf ab, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar (Gesamtumsatz eines Unternehmens in einem Jahr nicht mehr als € 35.000 netto) oder nur aus drei bestimmten, im Gesetz genannten Gründen nicht anwendbar ist. Ab der Veranlagung 2023 wurde die Umsatzsteuergrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung um € 5.000 angehoben und beträgt somit nun € 40.000 netto.

Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte

War die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung aber deswegen nicht anwendbar, weil dieser Befreiung eine andere unechte Umsatzsatzsteuerbefreiung vorgeht, kam nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut die Inanspruchnahme der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung nicht in Betracht.
Davon waren z. B. Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte betroffen, die – auch wenn sie sonst die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung erfüllten – die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung deswegen nicht in Anspruch nehmen konnten, weil die für Bausparkassen-/Versicherungsvertreter oder Ärzte im speziellen vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Befreiung für Kleinunternehmer vorgeht.
Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass es unschädlich ist, wenn die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung deswegen nicht anwendbar ist, weil ihr eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, sofern bei Ausblenden dieses Umstandes die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerpauschalierung vorliegen würden.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem konkreten Fall die Kleinunternehmerpauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung vorteilhafter ist.


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Neues Bau- und Wohnpaket

Der Nationalrat hat große Teile des von der Regierung vorgestellten Bau- und Wohnpakets beschlossen. Ziel des Pakets ist eine Förderung des Wohnbaus und eine Erhöhung der Eigentumsquote.

25.04. 2024

Ausweitung der beschleunigten Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude, wonach im ersten Jahr die dreifache und im zweiten Jahr die doppelte AfA angesetzt werden kann, wird befristet ausgeweitet. Für Wohngebäude, die zwischen 31.12.2023 und 1.1.2027 fertiggestellt werden, kann nunmehr in den ersten drei Jahren die dreifache AfA geltend gemacht werden. Anders als nach bisheriger Regelung, gilt dies auch bei einer Inbetriebnahme im zweiten Halbjahr. Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude dem „Gebäudestandard Bronze“ des aktuellen „klimaaktiv-Kriterienkatalogs“ entspricht.
Auch im Zusammenhang mit Sanierungsmöglichkeiten besteht nun die Option einer beschleunigten Abschreibung. Während bereits bisher bestimmte Herstellungsaufwendungen (z.B. in Verbindung mit dem Denkmalschutzgesetz) beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden konnten, wird diese Möglichkeit auf Aufwendungen ausgeweitet, die nach dem 31.12.2023 anfallen und für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird.

Ökozuschlag

Seit der ökosozialen Steuerreform besteht für Privatpersonen die Möglichkeit, gewisse Gebäudeinvestitionen als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Für diese Sanierungsmaßnahmen (thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) können nun auch Vermieter 15 % der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend machen (Ökozuschlag). Voraussetzung ist, dass das Gebäude zu Wohnzwecken vermietet wird. Der Ökozuschlag steht für die ersten beiden Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 zu.

Abschaffung von Nebengebühren

Die Gebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte ins Grundbuch wird auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend ausgesetzt:

  • Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwendet.
  • Für die Pfandrechtseintragung steht die Befreiung nur zu, wenn das zugrundeliegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
  • Das Rechtsgeschäft wird nach dem 31.3.2024 abgeschlossen und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt.
Als Nachweis eines dringenden Wohnbedürfnisses muss der Hauptwohnsitz an der neuen Liegenschaft begründet und sämtliche Wohnrechte am bisherigen Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Bei einer bereits bezugsfertigen Wohnstätte sind die Nachweise binnen dreier Monate nach Übergabe, bei einer zu errichtenden Wohnstätte nach Fertigstellung, jedoch jedenfalls innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung zu erbringen. Bei Aufgabe des Eigentumsrechts innerhalb von 5 Jahren ist die Gerichtsgebühr nachträglich zu entrichten.

Förderdarlehen

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Bundesländern Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen zur Wohnbauförderung Darlehen bis zu € 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % p.a. an natürliche Personen vergeben können, die jedoch an antispekulative Maßnahmen zu knüpfen sind.


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Regelbesteuerung der Land- und Forstwirte

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte im Zuge einer Anfrage betreffend umsatzsteuerrechtlicher Fragen i.Z.m. der Regelbesteuerung der Land- und Forstwirte eine Auskunft erlassen. Darin legt es seine Rechtsansicht dar und legt maßgebende Weichen für die Verwaltungspraxis.

25.04. 2024

Konkret geht die Stellungnahme auf das Thema der umsatzsteuerlichen Behandlung von Land- und Forstwirten ein. Land- und Forstwirte besitzen laut dem Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmereigenschaft. Ihre Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG dürfte daher keine Probleme bereiten, weil auch für die Landwirte die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten wäre. Trotzdem ordnet das Umsatzsteuergesetz eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen an, was eine Erleichterung bei der Erfüllung der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen darstellen soll.

Keine Umsatzsteuerpauschalierung bei Buchführungsverpflichtung

Diese Durchschnittsbesteuerung gilt für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze € 600.000 nicht übersteigen. Diese Umsatzgrenze wurde außerdem im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets 2022 von € 400.000 auf € 600.000 erhöht. Bei diesen Unternehmern beträgt der anzuwendende Umsatzsteuersatz je nach Lieferung und Leistung pauschal 10% oder 13% beim Verkauf an Nichtunternehmer bzw. generell 13% beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmer.
Die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn eine Buchführungsverpflichtung besteht oder wenn der Betrieb die Umsatzgrenze nicht einhalten kann. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als € 600.000 erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) die Pauschalierung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Einmalig für zwei Jahre die Grenze überschritten

Die Anfrage betraf nun den Fall, dass die Durchschnittsatzbesteuerung anwendbar ist, und nur für ein Jahr entfällt, weil einmalig für zwei Jahre die Grenze überschritten wurde und danach wieder nicht mehr.
Beispiel: Der Umsatz lag 2020 und die Vorjahre unter der Umsatzgrenze. 2021 und 2022 wurde die Umsatzgrenze von € 400.000 überschritten. Ab 1.1.2024 wäre der Landwirt daher nicht mehr berechtigt, die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden und die Regelbesteuerung würde eintreten. Seine Umsätze 2023, 2024 und in den Folgejahren betragen etwa € 450.000. Die neue Umsatzgrenze von € 600.000 wird auch in den Folgejahren nicht überschritten. Ab 1.1.2025 wäre der Landwirt wieder berechtigt, die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden, da die Grenze zweimal unterschritten wurde. Nur ein Jahr würde daher der Regelbesteuerung unterliegen.

Für diesen Fall sieht die Bundesabgabenordnung (BAO) vor, dass wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass die Grenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist, auf Antrag weiterhin die Durchschnittsatzbesteuerung anzuwenden ist. Auf Antrag kann das Finanzamt daher von der Anwendung der Regelbesteuerung absehen. Fraglich war nun, ob aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ein solcher Antrag nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen zutreffen.
Das Finanzamt führte dazu aus, dass ein solcher Antrag gesetzlich notwendig ist, um die gemäß der BAO entstandene Verpflichtung zur Regelbesteuerung aufzuheben. Das Finanzamt kann daher nur bei Stellung eines Antrages die Verpflichtung zur Regelbesteuerung aufheben. Dies gilt auch für eben den Sonderfall im Zeitraum der Erhöhung der Umsatzgrenze.


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Senkung des KöSt-Tarifs

Mit 1.1.2024 wurde nicht nur die Flexible Kapitalgesellschaft als neue Form der Kapitalgesellschaft eingeführt, sondern auch Änderungen am Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH und dem Körperschaftsteuersatz vorgenommen. Diese Neuerungen wirken sich auch auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) aus.

25.04. 2024

Änderung des KöSt-Tarifs

Bereits 2023 wurde die Körperschaftsteuer von ursprünglich 25 % auf 24 % reduziert. 2024 folgte nun die bereits geplante weitere Senkung auf 23 %. Bei Ausschüttung an die Gesellschafter ergibt sich anhand des neuen Steuersatzes nun eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 44,175 % im Vergleich zu den ursprünglichen 45,625 % (2022).

Änderung der MiKöSt

Die Körperschaftsteuer beträgt seit dem 1.1.2024 23 % des erzielten Gewinnes. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften fällt jedoch – egal ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird – eine sogenannte Mindestkörperschaftsteuer an. Ist die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes oder eines Verlustes kleiner als der Mindeststeuerbetrag oder sogar Null, ist dennoch Steuer im Ausmaß eines fixen Betrages zu entrichten. Die entrichtete Mindestkörperschaftsteuer wird in späteren Jahren (sofern Gewinne anfallen und die Steuerbelastung des Jahres den Betrag der Mindestkörperschaftsteuer übersteigt) wie eine Vorauszahlung angerechnet und reduziert damit die zukünftige Steuerbelastung.

Mindestkörperschaftsteuer € 500 jährlich

Die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer knüpft an das gesetzliche Mindeststammkapital der Körperschaft an. Die Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals und ist vierteljährlich zu entrichten. Bis zum 31.12.2023 betrug das Mindeststammkapital der GmbH € 35.000, die MiKöSt betrug daher € 1.750 jährlich. Durch die Herabsetzung des gesetzlich notwendigen Stammkapitals der GmbH auf € 10.000 mit 1.1.2024 verringert sich auch die Mindestkörperschaftsteuer auf € 500 jährlich. Eine Kapitalherabsetzung für GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Die bisher bestehende gesetzliche Regelung, wonach die MiKöSt in den ersten 5 Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht € 125 pro Kalendervierteljahr und in den folgenden 5 Jahren € 250 pro Kalendervierteljahr beträgt, ist damit hinfällig und wurde mit 31.12.2023 aufgehoben, eine Erhöhung der MiKöSt nach Ablauf von 5 Jahren ist nicht vorgesehen.

Herabsetzungsantrag

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Diese Vorschreibung orientiert sich an den Ergebnissen des Vorjahres. Sollte eine Hochrechnung des Jahresergebnisses und die damit einhergehende Steuerbelastung die von der Finanz unterstellten Gewinne bzw. die vom Finanzamt vorgeschriebene Vorauszahlung unterschreiten, kann ein Antrag auf Herabsetzung an das Finanzamt gestellt werden. Dieser muss eine Begründung der verminderten Gewinnerwartung sowie einen entsprechenden Nachweis (z.B. Umsatzaufstellung, Zwischenbilanz) enthalten.
Im Zusammenhang mit der Mindestkörperschaftsteuer ist dabei anzumerken, dass in manchen Fällen noch KöSt-Vorauszahlungen bescheidmäßig vorgeschrieben werden, die auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen. Sollte dies der Fall sein, gibt es laut dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides. Vielmehr ist auch hier ein individueller Herabsetzungsantrag auf die Höhe der neuen MiKöSt zu stellen.


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Sind Sponsorzahlungen Betriebsausgaben?

Sollten Sie eine Sponsorzahlung in Erwägung ziehen, achten Sie auf die betriebliche Veranlassung. Der Leistung muss ein eindeutiger Werbewert gegenüberstehen.

25.04. 2024

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte jüngst über die Qualifizierung von Sponsorzahlungen als Betriebsausgabe oder Repräsentationsaufwendung zu entscheiden.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, die ca. € 50.000 pro Jahr als Betriebsausgabe für Werbeaufwendungen bei einem Sportverein geltend machte. Als Werbeleistung wurden Tafeln mit dem Logo der GmbH aufgestellt. Unter dem Firmenlogo war zusätzlich der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH angebracht. Auf Grund dessen kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass als Motiv für das Sponsoring des Sportvereines das Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers, sich als Mäzen in der Öffentlichkeit zu präsentieren und dadurch gesellschaftliches Ansehen zu erringen, zu sehen sei. Das Finanzamt stufte den abgesetzten Aufwand daher als verdeckte Gewinnausschüttung ein, welche steuerneutral zu behandeln ist, dh das Einkommen nicht mindert.

Repräsentationsaufwendungen sind nicht abzugsfähig

Zur Ermittlung der Körperschaftsteuer werden - im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung - die Regeln des Einkommensteuergesetzes angewendet. Dieses definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Auch wenn Aufwendungen die Definition von Betriebsausgaben, insb die betriebliche Veranlassung erfüllen, kann für Körperschaften ein Abzugsverbot die Berücksichtigung bei der Einkünfteermittlung und damit der Einkommensermittlung verbieten.

Nach diesem Abzugsverbot dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Unter Repräsentationsaufwendungen sind laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) „alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfielen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, sich zu repräsentieren.“ Auch freiwillige Zuwendungen, insbesondere Spenden, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sponsorzahlungen eines Unternehmens stellen demnach Betriebsausgaben dar, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.

Allgemeiner Werbewert lag vor

Eine solche Werbewirkung lag im gegenständlichen Fall vor. Der gesponserte Verein war mehrfacher österreichischer Meister in seinem Wettbewerb. Die Vereinsmitglieder waren weiters über alle Altersklassen hinweg erfolgreich. Dadurch war der Verein einem breiteren Publikum bekannt. Die angebrachten Werbetafeln hatten somit einen Werbewert. Auch der Umstand, dass andere Unternehmen den Verein ebenfalls sponserten, spricht dafür, dass ein allgemeiner Werbewert vorlag. Die Werbetafeln dienten daher hauptsächlich dem Zweck der Werbung für das Unternehmen und nicht der Repräsentation des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Da die Gegenleistung für die Sponsorzahlungen einen Werbewert hatte, waren die Zahlungen durch den Betrieb veranlasst und somit als Betriebsausgaben zu qualifizieren. Durch diese betriebliche Veranlassung stellten sie keine freiwillige Zuwendung dar. Somit waren die geleisteten Sponsorzahlungen bei der Einkünfteermittlung und damit auch bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.


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Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

Ende 2023 wurde vom Nationalrat das Start-Up-Förderungsgesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde eine Begünstigung für die Beteiligung von Dienstnehmern speziell an Start-Ups geschaffen. Die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen soll einerseits die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen fördern und andererseits hochqualifiziertes Personal angemessen vergüten.

25.04. 2024

Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitgeberunternehmen nicht mehr als 100 Arbeitnehmer (im Jahresdurchschnitt) sowie nicht mehr als € 40 Millionen Umsatz (gemäß der Vorjahresbilanz) hat. Zudem darf die Unternehmensgründung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen und das Unternehmen nicht Teil bzw. verbundenes Unternehmen (> 25% Beteiligung) eines Konzerns sein. Die Start-Up Mitarbeiterbeteiligung ist nur für unentgeltliche (nicht für vergünstigte) oder zum Nennwert gewährte Kapitalanteile anwendbar.
Die Gewährung muss aus sachlichen betriebsbezogenen Gründen erfolgen (z.B. Kompetenz und Erfahrung des Arbeitnehmers). Des Weiteren muss es sich bei den ausgegebenen Anteilen um vinkulierte Anteile handeln, welche nur mit Zustimmung des Arbeitgebers unter Lebenden übertragen werden dürfen. Der einzelne an den Mitarbeiter ausgegebene Anteil darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Kapitals der Gesellschaft betragen. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nur insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.

Begünstigung

Ein wesentlicher Vorteil der Regelung ergibt sich aus dem späteren Zuflusszeitpunkt. Eine Besteuerung erfolgt nämlich erst im Zeitpunkt des Zuflusses eines Vorteils. Der Zufluss gilt nicht bereits bei der (unentgeltlichen) Ausgabe der Anteile als erfolgt. Erst bei der Veräußerung der Anteile, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Aufhebung der Vinkulierung oder im Todesfall gelten die Zuwendungen als zugeflossen, wodurch eine Steuerstundung bewirkt wird. Zudem kann trotz Beendigung des Dienstverhältnisses für Anteile mit bestimmten Merkmalen (z.B. FlexKapG, wenn Arbeitgeber durch Erklärung am Lohnzettel optiert, dass der Zufluss erst bei Erfüllung eines anderen Tatbestands erfolgen soll) der Zufluss hinausgeschoben werden.

Gilt der geldwerte Vorteil als zugeflossen (z.B. bei Veräußerung), wird dieser begünstigt besteuert. Soweit der Zufluss nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe erfolgt ist und das Dienstverhältnis mindestens 2 Jahre gedauert hat, unterliegen lediglich 25% des geldwerten Vorteils der progressiven Tarifbesteuerung. Die übrigen 75% werden hingegen einem festen, der KESt nachgebildeten, Steuersatz in Höhe von 27,5% unterzogen. Werden die Fristen (2 bzw. 3 Jahre) nicht erfüllt, greift der jeweilige Grenzsteuersatz.

Die Bemessungsgrundlage des geldwerten Vorteils ergibt sich bei Verkauf der Anteile aus dem Veräußerungserlös. In sonstigen Fällen (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ist der gemeine Wert ausschlaggebend. Vom gemeinen Wert sind die Anschaffungskosten abzuziehen, die bis zur Höhe des Nominales entstehen können.


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Finanzstrafrechtlicher Prüfungsauftrag ist keine Verfolgungshandlung?

Wenn Ihnen die Finanzstrafbehörde einen Prüfungsauftrag aushändigt, sollten Sie rasch die Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt in Anspruch nehmen. Es bestehen für Sie besondere Pflichten, aber auch besondere Rechte, die Sie kennen sollten.

28.03. 2024

Die Finanzstrafbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- und Monopolvorschriften anordnen. Von der Behörde ist in diesem Fall ein spezieller Prüfungsauftrag vorzulegen. Eine solche finanzstrafrechtliche Prüfung stellt für den Abgabepflichtigen eine Zäsur dar, da dieser ab dann als Verdächtiger oder Beschuldigter geführt wird samt den damit verbundenen Rechten im Finanzstrafgesetz (FinStrG) und (bei gerichtlichen Finanzstrafverfahren) in der Strafprozessordnung.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) war fraglich, ob dieser Prüfungsauftrag ausreichend präzisiert war, um vom Vorliegen einer Verfolgungshandlung auszugehen. Dies hätte im konkreten Fall zur Folge gehabt, dass die Strafbarkeit noch nicht verjährt gewesen wäre, da der Prüfungsauftrag den Eintritt der Verjährung gehemmt hätte.

Geldstrafe wegen Abgabenhinterziehung

Im konkreten Fall handelte ein Abgabepflichtiger mit Grundstücken, versteuerte die daraus erzielten Einkünfte jedoch weder im Jahr 2013 noch im Jahr 2014. Die Finanzstrafbehörde ordnete daher eine Prüfung dem FinStrG an, mit folgender Begründung: „Aufgrund [des] der Abgabenbehörde vorliegenden Kontrollmaterials über Grundstückankäufe und -verkäufe ab dem Jahr 2011 und des Umstandes, dass diese Immobiliengeschäfte in den Steuererklärungen des Verdächtigen nicht aufscheinen, besteht der Verdacht, dass der o.a. Steuerpflichtige die Entrichtung von Immobilienertragsteuer bzw. Einkommensteuer vermeiden wollte und somit die Verkürzung der Abgaben billigend in Kauf genommen hat.“

Der zuständige Spruchsenat verurteilte den Abgabepflichtigen für die Jahre 2013 und 2014 wegen Abgabenhinterziehung und verhängte eine Geldstrafe. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Abgabepflichtige unter anderem die bereits eingetretene Verjährung geltend, die im konkreten Fall fünf Jahre ab Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (30.6. des Folgejahres) betrug.

Keine Verfolgungshandlung - Einstellung des Verfahrens

Das BFG gab der Beschwerde Folge und stellte das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein, da der gegenständliche Prüfungsauftrag keine Verfolgungshandlung darstellte und dadurch der Eintritt der Verjährung nicht gehemmt wurde. Als Verfolgungshandlung gilt jede nach außen erkennbare Amtshandlung u.a. eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde oder des BFG, die sich gegen eine bestimmte Person als eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gelten als derartige Verfolgungshandlungen solche Maßnahmen, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, gegen eine bestimmte Person den wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht zu prüfen. Der Handlung muss zu entnehmen sein, welche Tat der betroffenen Person zur Last gelegt wird.

Um als Verfolgungshandlung zu gelten, hätte im konkreten Fall der Abgabepflichtige im Prüfungsauftrag genannt werden müssen und der Prüfungsauftrag Ausführungen darüber enthalten müssen, dass dem Abgabepflichtigen die Verkürzung der Einkommensteuer 2013 und 2014 angelastet wird. Das Strafverfahren wurde durch den Prüfungsauftrag somit noch nicht anhängig und konnte der Prüfungsauftrag daher den Eintritt der Verjährung nicht hemmen. Vielmehr wurde das Verfahren erst mit der Verständigung des Abgabepflichtigen von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am 21.3.2022 anhängig gemacht. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Verjährung eingetreten war, war das Verfahren einzustellen.


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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz seit 1.1.2024

Die Digitalisierung schreitet auch in der Verwaltung immer weiter voran. Mit dem AbgÄG 2023 wurde das Verfahren zum Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz vereinfacht und digitalisiert.

28.03. 2024

Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ab 2024 die Antragstellung direkt elektronisch über FinanzOnline erfolgt. Außerdem wurde das Verfahren effizienter gestaltet. Sowohl Beihilfehöhe als auch Auszahlungszeitpunkt durch die Finanzverwaltung bleiben hingegen gleich. Die Änderungen traten mit 1.1.2024 in Kraft. Das neue Verfahren ist daher für Zeiträume seit dem 1.1.2024 anzuwenden.

Das Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG) hat seinen Ursprung im Beitritt Österreichs zur EU. Im Zuge der Mehrwertsteueranpassung war Österreich verpflichtet, eine Umstellung für den Gesundheits- und Sozialbereich von einer echten Umsatzsteuerbefreiung zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung vorzunehmen. Demnach waren die betroffenen Kranken- oder Kuranstalten, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie Rettungsdienste weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, konnten aber keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen. Mit dem GSBG sollte dieser Nachteil ausgeglichen werden.

GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline

Bisher machten Beihilfewerber ihre Ansprüche bei Intermediären, sogenannten Einreichstellen in einem nicht digitalisierten, händischen Verfahren geltend. Das gesamte Verfahren lief über die Einreichstellen, welche bei den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Roten Kreuz angesiedelt waren. Seit der Neuregelung entfällt dieser Zwischenschritt. Unternehmer können seit dem 1.1.2024 die GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline beantragen. Dadurch werden die Verwaltungskosten gesenkt und das Verfahren allgemein effizienter gestaltet.

Die Einreichstellen erstellten bisher Sammelmeldungen, die sie an das Finanzamt für Großbetriebe weiterleiteten. Im AbgÄG 2023 wurde der Antragsteller neu definiert. Nun kann nur mehr der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die GSBG-Beihilfe beantragen. Er macht die Beihilfe dabei für all seine beihilfefähigen Einrichtungen zusammengefasst geltend. Die Stellung des Antrags erfolgt nun, anstelle in Form eines Papierformulars, elektronisch über FinanzOnline. Die Geltendmachung der Beihilfe erfolgt auch weiterhin monatlich. Zusätzlich besteht die Option einer nachträglichen Abgabe einer zusammenfassenden Jahreserklärung.

Auszahlung der Beihilfe direkt an den Beihilfenwerber

Wie auch bei der Antragstellung, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nun direkt an den Beihilfenwerber. Bisher erfolgte die Auszahlung stets an die Einreichstelle, welche die Beiträge daraufhin an die jeweiligen Anspruchsberechtigten weiterleitete. Durch den Entfall der zwischengeschalteten Einreichstellen wird der Auszahlungsprozess optimiert. Die Beihilfenwerber verfügen so innerhalb einer kürzeren Zeit über die Beihilfe.

Hinweis: Sollten Sie die Inanspruchnahme von Beihilfe in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Probleme zu lösen sind.


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Infrastrukturbeitrag als Gegenleistung für den Grundstückserwerb

Verpflichten sich Grundstückserwerber gegenüber einer Gemeinde oder Gemeindeverbänden, einen Infrastrukturbeitrag (Nutzungsentgelt) zu leisten, um Kosten für vorzunehmende Erschließung bzw. Infrastrukturherstellung abzugelten, kann dies zu einer erhöhten Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage führen. Neben der finanziellen Belastung aus dem Infrastrukturbeitrag ist auch eine höhere Grunderwerbsteuer abzuführen.

28.03. 2024

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 2019 zwei als Betriebsgebiet gewidmete Grundstücke (Gewerbepark). Für die Entwicklung und Erschließung des Gewerbeparks (z.B. Bau von Straßen) war ein Gemeindeverband zuständig. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer, dem Gemeindeverband für die vorgenommene und noch vorzunehmende Infrastrukturherstellung einmalig einen Infrastrukturbeitrag zu bezahlen. Das Finanzamt sah den Infrastrukturbeitrag als Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage bzw GrESt-Gegenleistung an und setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer fest.

Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden

In der gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerde brachte der Steuerpflichtige mit Verweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vor, dass Nutzungsrechte an Infrastruktureinrichtungen als Zugehör des erworbenen Grundstückes zu sehen seien, somit von der Ausnahmebestimmung GrEStG (sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören) erfasst und damit nicht Teil der Bemessungsgrundlage seien. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Steuerpflichtige einen Vorlageantrag stellte. Das BFG gab der Beschwerde Folge und setzte die Grunderwerbsteuer ausschließlich vom Kaufpreis fest. Die Infrastruktureinrichtungen seien Teil der Betriebsanlage des vom Gemeindeverband betriebenen Betriebsgebietes und das vom Mitbeteiligten erworbene Nutzungsrecht sei somit von der Ausnahmebestimmung erfasst. Nach darauffolgend erhobener Amtsrevision beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Rechtsfrage.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH teilte die Rechtsansicht des BFG nicht. Die durch den Gemeindeverband errichteten Straßen, deren Beleuchtungen und sonstige Infrastrukturerrichtungen sind nicht Teil der Betriebsanlage des vom Gemeindeverband betriebenen Betriebsgebiets. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das ausschließlich dem Erwerber zukommende Nutzungsrecht als Teil der Betriebsanlage eines Dritten (des Gemeindeverbands) anzusehen sein soll.

Zudem stellt ein Nutzungsrecht auch keine sonstige Vorrichtung im Sinne GrEStG dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter solchen Vorrichtungen lediglich Gegenstände zu verstehen, welche - ohne Gebäude zu sein - (typischerweise) dem Betrieb eines (spezifischen) Gewerbes bzw Betriebes dienen. Daraus ergibt sich, dass - auch wenn Rechte Zugehör eines Grundstückes sein können - ausschließlich körperliche Sachen als sonstige Vorrichtungen im Sinne des GrEStG anzusehen sind. Der geleistete Infrastrukturbeitrag ist daher Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Tipp: Beim Grundstückskauf ist zu berücksichtigen, dass verpflichtend zu leistende Infrastrukturbeiträge unter bestimmten Umständen zu einer erhöhten Grunderwerbsteuerlast führen können. Wir empfehlen Ihnen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen ist.


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Ist unentgeltliche Arbeitskleidung ein geldwerter Vorteil?

Wenn Arbeitskleidung „gewöhnliche bürgerliche Kleidung“ ohne großflächige Logos ist, ändert auch das Verbot, die Kleidung privat zu tragen, nichts daran, dass sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzuordnen ist.

28.03. 2024

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über die Qualifizierung von unentgeltlich überlassener Arbeitskleidung als Vorteil aus einem Dienstverhältnis zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin, ein internationales Modeunternehmen, welches in Österreich Standorte zum Vertrieb hochwertiger Taschen betreibt, stellte seinen Dienstnehmern Dienstkleidung zur Verfügung. Davon ist insbesondere eine konkret vorgeschriebene Anzahl von Jacken, Hemden/Blusen, Hosen und Schuhe umfasst. Es gibt detaillierte Vorschriften, wie diese Kleidung zu tragen ist. Das Tragen der dienstlichen Kleidung während der Arbeitszeit ist verpflichtend. Alle Kleidungsstücke werden halbjährlich ausgewechselt und dürfen auch danach nicht privat genutzt werden.

Vielmehr wird die alte Kleidung in die Konzernzentrale zurückgeschickt. Eine Privatnutzung der Kleidung, selbst für den Arbeitsweg, ist untersagt. Weiters ist der Firmenname oder das Logo in die Kleidung nicht eingearbeitet, sondern abnehmbar als Anstecker gestaltet. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung in Form der überlassenen Arbeitskleidung an die Dienstnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis fest, wodurch zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde. Fraglich war daher, ob die von einem Modeunternehmen an seine Mitarbeiter unentgeltlich überlassene Arbeitskleidung einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt.

Kostenersparnis soll berücksichtigt werden

Zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen auch Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Auch Kleidung ist von dieser Bestimmung erfasst. Dies hat den Hintergrund, dass die Kostenersparnis berücksichtigt werden soll, welche dem Dienstnehmer dadurch entsteht, dass er seine Arbeitskleidung nicht selbst kaufen muss. Handelt es sich bei der überlassenen Kleidung jedoch um typische Berufskleidung, etwa Uniformen, zählt deren Wert nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Bei typischer Berufskleidung handelt es sich um solche, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen einer privaten Lebensführung eignet. Dies ist insbesondere bei Schutzkleidung oder einer Art Uniform gegeben. Ein Uniformcharakter ist wiederum gegeben, wenn dieser allgemein erkennbar ist und eine private Nutzung praktisch ausschließt. Als Beispiel für Uniformen ist die Polizeiuniform oder die Militärkleidung zu nennen. Zentral ist im gegenständlichen Fall daher die Frage, wann Arbeitskleidung Uniformcharakter aufweist. Liegt dieser vor, handelt es sich um eine typische Berufskleidung, weswegen kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt und keine Lohnsteuer entrichtet werden muss.

Kein Wiedererkennungswert für Außenstehende

Das BFG vertrat im gegenständlichen Fall die Meinung, dass es sich bei der überlassenen Kleidung um gewöhnliche bürgerliche Kleidung handelt. Die schlichte schwarze Kleidung, sowie die fehlenden großflächigen Logos führten zu dieser Qualifizierung. Es besteht daher kein Wiedererkennungswert für Außenstehende ohne genaue Kenntnis der aktuellen Kollektion. Diese schlichte Kleidung ist daher auch für den privaten Gebrauch geeignet. Auch das Verbot, die Kleidung privat zu tragen, ändert nichts an der grundsätzlichen Eignung die Kleidung privat tragen zu können. Die Überlassung der Kleidung liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer, weil diese sich die Kosten für die Anschaffung von anderer Kleidung ersparen. Die Kleidung ist daher als geldwerter Vorteil und somit als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzuordnen.


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Mitarbeiterprämie seit 01.01.2024

Für das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Diese gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

28.03. 2024

Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei zu gewähren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer.

Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei

Die Zulagen und Bonuszahlungen für Arbeitnehmer, die auf Grund der Teuerung zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn kein Betriebsrat gebildet werden kann, weil der Betrieb zu wenig Arbeitnehmer umfasst, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Dies stellt die neue formale Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift dar. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist.

Außerdem muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln. Diese darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich.

Achtung: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Planen Sie daher die Gewährung von zusätzlichen Vorteilen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung.


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Spendenbegünstigung für Vereine

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023) wurde die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung vereinfacht.

28.03. 2024

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt sind. Damit werden jene Institutionen, die unentbehrliche Leistungen für die Gesellschaft erbringen, unterstützt.

Grundsätzlich können Spenden von Steuerpflichtigen nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Das Gesetz nennt explizit Universitäten, Museen oder Feuerwehren als spendenbegünstigte Körperschaften.
Im Hinblick auf die nicht im Gesetz erwähnten Körperschaften war bisher darauf abzustellen, ob die Institution einen im Gesetz taxativ als spendenbegünstigt aufgezählten Zweck verfolgt. Die Regelungen sahen dabei keine generelle Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) vor, sondern spezielle Zwecke. Nur für den Bereich der Mildtätigkeit gab es bereits eine allgemeine Anknüpfung an die BAO. Mit dem GemRefG änderte sich dies. Spendenbegünstigte Zwecke sind seitdem alle Zwecke, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der BAO anzusehen sind.

Erlangung der Spendenbegünstigung

Das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung muss weiterhin durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
Im Hinblick auf die Beantragung der Spendenbegünstigung genügt es nun aber, dass die Institution die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke erfüllt und seit mindestens 12 Monaten dem begünstigten Zweck dient. Dies stellt insofern eine Erleichterung dar, als die Frist vormals drei Jahre betrug.

Weiters darf innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegen. Werden von der begünstigten oder potenziell begünstigten Körperschaft oder Institution strafbare Handlungen gesetzt, stellt dies ein Hindernis für die Spendenbegünstigung dar.
Ebenso wenig dürfen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter wegen strafbaren Handlungen, die nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz der Körperschaft zuzurechnen sind, rechtskräftig verurteilt worden sein.

Zuerkennung mittels elektronischem Formular

Anstatt der erforderlichen Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Institutionen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter der Einrichtung via FinanzOnline an das Finanzamt zu übermitteln ist. Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Hinweis: Sollten Sie die Beantragung der Erlangung der Spendenbegünstigung in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Fragen zu lösen sind.


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Umsatzsteuerbare Vermietung einer Gemeinde an einen Sportverein

Ein bloßes Abstellen auf eine AfA-Komponente genügt nicht, um festzustellen, ob eine umsatzsteuerbare entgeltliche Vermietung und Verpachtung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt. Vielmehr muss ein Vergleich mit der potentiell erzielbaren Miete vorgenommen werden.

28.03. 2024

Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine Gemeinde eine umsatzsteuerbare Tätigkeit darstellt.

Hintergrund

Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen. Unternehmer im Sinne des UStG unterliegen im Regelfall (Ausnahme: z.B. Kleinunternehmer) der Umsatzsteuerpflicht und sind sodann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt gemäß dem UStG jedenfalls einen solchen BgA dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt seit dem Jahr 2011 (Änderung der UStR) eine solche umsatzsteuerbare Vermietung bei Gemeinden aber nur dann vor, wenn die Miete (Entgelt) nicht nur die laufenden Betriebskosten, sondern auch eine AfA-Komponente von mindestens 1,5% der Anschaffungs- und Herstellkosten deckt.

Sachverhalt

Eine Gemeinde errichtete in den Jahren 2002 bis 2006 eine Sport- und Freizeitanlage und vermietete diese anschließend an einen Sportverein. Im Zuge der Errichtung sollte ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weshalb auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet wurde. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins deckte betragsmäßig sowohl die laufenden Betriebskosten des Vermieters als auch eine Absetzung für Abnutzung (AfA)-Komponente von 1,5 % der geschätzten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Sportanlage, abzüglich Eigenleistungen der Vereinsmitglieder und Förderungen, ab.
Nach einer im Jahr 2014 durchgeführten Außenprüfung korrigierte die Abgabenbehörde die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung der Sportanlage, da nach deren Ansicht ab dem Jahr 2011 kein steuerbares Bestandsverhältnis mehr vorlag. Die Gemeinde erhob gegen den abgeänderten Bescheid Beschwerde, woraufhin diese ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wurde. Das BFG gab der Beschwerde statt, woraufhin die Abgabenbehörde Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhob.

Rechtsansicht der VwGH

Der VwGH rief zunächst in Erinnerung, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung der Inhalt des Begriffs der „Vermietung und Verpachtung“ bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheidet und enger auszulegen ist. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung einer Gemeinde zu begründen. Ein derartiger „Anerkennungszins“ wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts (wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist) ausmacht.

Allerdings liegt ein entgeltlicher Bestandvertrag nicht schon bzw. erst dann vor, wenn neben den Betriebskosten eine - nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelte – AfA-Komponente an den Eigentümer gezahlt wird. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit kann somit nur erfolgen, wenn das Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird. Da ein solcher Vergleich nicht getroffen wurde, war das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.


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Vorbereitungsphase einer gewerblichen Tätigkeit

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied über die Qualifizierung einer Geflügelmast als gewerbliche Tätigkeit.

28.03. 2024

Der Revisionswerber führte sowohl vor 2012 als auch in den Streitjahren, 2012 bis 2015, eine Geflügelmast als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 2012 wurde eine neue Stallung errichtet, was die mögliche Anzahl der gehaltenen Hühner mehr als verdoppelte. Im Jahr 2016 erklärte der Revisionswerber für die Jahre 2012 bis 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und begründete die Umqualifizierung der Einkünfte mit der Errichtung des neuen Stalles. Strittig war daher, ob der Revisionswerber einen Strukturwandel vollzogen hat, der eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach sich gezogen hätte.

Grundsätzlich kann eine Umqualifizierung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb fließend oder sofort vollzogen werden. Für den allmählichen Wandel bedarf es sowohl einer objektiven Überschreitung der im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegten Höchstgrenzen der Haltung von Nutztieren, als auch einen subjektiven Willen eine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen. Für einen sofortigen Strukturwandel sind eindeutige und erhebliche Maßnahmen erforderlich.

Strukturänderung nicht beabsichtigt

Der Revisionswerber erklärte erst vier Jahre nach Errichtung der Stallung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies begründete er damit, dass dem Unternehmer erst später durch Zeitungslektüren und dem Hinweis eines Berufskollegen bewusst geworden sei, dass seine Tätigkeit nicht mehr als Land- und Forstwirtschaft anzusehen sei. Das Finanzamt sowie das BFG vertrat daher die Meinung, dass eine Änderung der Struktur seines Betriebes vom Revisionswerber nicht beabsichtigt gewesen sei. Vielmehr habe er den neuen Stall errichtet, ohne die damit verbundenen steuerrechtlichen Konsequenzen zu bedenken oder diese bewirken zu wollen. Die Errichtung sei vielmehr aus reinen Praktikabilitätsgründen erfolgt. Es fehlte demnach am subjektiven Willen zum Strukturwandel.

Tatsächlich gesetzten Maßnahmen relevant

Auch wenn der Revisionswerber keinen Strukturwandel der Geflügelmast bewusst herbeiführen wollte, kann es objektiv trotzdem dazu gekommen sein. Daher sind die tatsächlich gesetzten Maßnahmen relevant. Grundsätzlich ist die Errichtung eines neuen Stalles und die damit verbundene Verdoppelung der Produktionskapazität eine Maßnahme, die dazu geeignet ist, einen sofortigen Strukturwandel zu bewirken, wenn diese Produktionskapazität auch tatsächlich genutzt wird. Dies war hier nicht der Fall. Es ist zwar 2013 eine deutlich erhöhte Produktion erfolgt, 2014 und 2015 sind die produzierten Vieheinheiten aber wieder stark zurückgegangen. Die durch die Errichtung des Stalles neu geschaffenen Produktionskapazitäten sind damit zu einem erheblichen Teil ungenutzt geblieben. Es liegt daher kein sofortiger Strukturwandel vor, sondern eine allmähliche wirtschaftlich notwendige Produktionssteigerung.

Das BFG vertrat daher die Meinung, dass der Revisionswerber zwar Maßnahmen gesetzt hatte, die zu einem Strukturwandel des Betriebes hätten führen können, dieser jedoch aus einer Gesamtschau der Verhältnisse weder gewollt noch objektiv bewirkt worden ist. Demnach erzielt der Revisionswerber auch keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der VwGH schloss sich in seinem Erkenntnis der Meinung des BFG vollumfänglich an und bestätigte dadurch seine ständige Rechtsprechung.


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Besteuerung von Reiseleistungen

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer unterliegen umsatzsteuerrechtlichen Sondervorschriften. Dies betrifft insbesondere die Bemessungsgrundlage, welche sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt und den Aufwendungen des Reiseunternehmers ergibt (sogenannte Margenbesteuerung).

29.02. 2024

Als Reiseleistungen sind insbesondere Leistungen im Rahmen der Unterbringung (z.B. Hotels, Apartments), Beförderung und Verpflegung der Reisenden sowie diverse Nebenleistungen (z.B. Reisebegleitung, Besichtigungen, Führungen, Sportveranstaltungen) anzusehen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung wird nur dann den umsatzsteuerlichen Sonderregelungen für Reiseleistungen unterliegen, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und wenn die Durchführung bzw. Veranstaltung einer Reise nach allgemeinem Verständnis maßgeblicher Leistungsinhalt ist, also im Vordergrund steht (z.B. durch zusätzliche Beratungsleistungen).

Weitere Voraussetzungen

Liegt eine Reiseleistung vor, ist die Margenbesteuerung anzuwenden, wenn

  • der leistende Unternehmer im eigenen Namen auftritt (keine bloße Vermittlungsleistung),
  • er Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und
  • keine Eigenleistung vorliegt (die Leistung muss also von einem Dritten bezogen werden und darf nicht selbst erbracht werden).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Besorgungsleistung von Bedeutung. Bei ersterer ist die ungekürzte Vermittlungsprovision die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, bei der Besorgungsleistung ist hingegen die Margenbesteuerung anzuwenden. Für die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistung (im fremden Namen und auf fremde Rechnung) und Besorgungsleistung (im eigenen Namen und auf fremde Rechnung) ist insbesondere das Auftreten gegenüber dem Leistungsempfänger relevant.
Geht aus der Abrechnung klar hervor, dass der Unternehmer (z.B. Reisebüro) für einen anderen Unternehmer (z.B. Reiseveranstalter) als Vermittler tätig wird, ist die Provision zu versteuern. Reisevorleistungen sind nötige Vorleistungen, die von anderen Unternehmern beschafft werden, bevor der Unternehmer unmittelbar gegenüber dem Reisenden tätig wird.

Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Reiseleistungen ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger für die sonstige Leistung aufwendet und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer (= Marge). Hinsichtlich des Steuersatzes besteht keine spezielle Regelung. Wird die Reisevorleistung im Drittland bewirkt (z.B. Hotelaufenthalt in Los Angeles), ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen sind einerseits die unterschiedlichen Voraussetzungen der Margenbesteuerung zu prüfen und andererseits bestimmte Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage zu erfüllen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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ImmoESt: Wohnrecht und Ratenzahlung

Aufgrund steigender Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Liegenschaftsvermögen haben sich in den vergangenen Jahren atypische Vertragsgestaltungen etabliert. Diese bringen zum Teil steuerliche Besonderheiten mit sich.

29.02. 2024

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist als Nutzungsrecht zu qualifizieren, welches eine Person zum Gebrauch eines Gebäudes/einer Wohnung berechtigt, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Ein Wohnrecht kann auch gegenüber einem neuen Eigentümer (bei Weiterverkauf) durchgesetzt werden, sofern es notariell im Grundbuch eingetragen wurde, es kann jedoch weder vererbt noch anderweitig übertragen werden.
In der Praxis findet das Wohnrecht vor allem bei einer Schenkung von Liegenschaftsvermögen von Eltern an ihre Kinder zu Lebzeiten Anwendung. Das Eigentum an der Liegenschaft wechselt, den Eltern bleibt jedoch ein lebenslanges Gebrauchsrecht. Auch bei einem Verkauf kann sich der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehalten. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass nur das belastete Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen wird. Der Wert des zurückbehaltenen oder grundbücherlichen Wohnrechts ist somit – anders als bei der Übernahme eines bereits bestehenden, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts – nicht Teil der ertragsteuerlich relevanten Gegenleistung.

Ratenzahlung

Bei einer Ratenzahlung wird der Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut nicht auf einmal geleistet, sondern auf periodisch wiederkehrende gleichförmige Zahlungen aufgeteilt. Zur Ratenzahlung im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen ist anzumerken, dass in den Raten enthaltene Zinsen oder Wertsicherungsbeiträge keinen Teil der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen darstellen, sondern gesondert als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen sind.
Sollte bei einer Ratenzahlungsdauer von mehr als einem Jahr keine angemessene Wertsicherung oder Verzinsung vereinbart worden sein, sind die Raten für Zwecke der Veräußerungserlösermittlung auf den Veräußerungsstichtag abzuzinsen.

Keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen über mehrere Jahre

Die wichtigste Besonderheit des Immobilienkaufs bzw. -verkaufs liegt jedoch im Zufluss des Kaufpreises über einen längeren Zeitraum hinweg. Da die Besteuerung von Einkünften aus privaten Grundstücksverkäufen dem Zuflussprinzip unterliegt, erfolgt eine Besteuerung im Fall einer Ratenzahlung erst, wenn die Summe der Ratenzahlungen (inkl. einer etwaigen Anzahlung) die Anschaffungskosten übersteigen. Dadurch fallen beim Steuerpflichtigen häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen an. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird dagegen erst dann realisiert, wenn die letzte Raten- oder Rentenzahlung zugeflossen ist.

Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: Beim Zufluss des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erlöschen die Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt und die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung durch den Parteienvertreter. Stattdessen sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (sobald also die Raten die steuerlichen Anschaffungskosten übersteigen) in die Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen mitaufzunehmen. Darüber hinaus ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats eine besondere Vorauszahlung der ImmoESt zu leisten.

Im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen sind unterschiedlichste Vertragsgestaltungen möglich, die jedoch teilweise steuerliche Besonderheiten mit sich bringen, die es unbedingt vorab zu beachten gilt. Wir beraten Sie dabei gerne.


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Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde mit der Veranlagung 2023 der Investitionsfreibetrag (IFB) (wieder)eingeführt, der insbesondere ökologische Investitionen steuerlich fördern soll.

29.02. 2024

Der IFB kann im Rahmen der Steuererklärung für ab dem 1.1.2023 erworbene Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Im Regelfall beträgt dieser 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Liegt eine Investition im Bereich der „Ökologisierung“ vor, erhöht sich dieser auf 15%. Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1.000.000 geltend gemacht werden, woraus sich im Fall von Investitionen ausschließlich im Bereich der Ökologisierung ein IFB von maximal € 150.000 ergibt. Der IFB wirkt als steuerliche Betriebsausgabe und senkt die Steuerbemessungsgrundlage.

Anspruchsberechtigte des IFB

Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen (z.B. Einzelunternehmen) wie auch juristischen Personen (z.B. GmbHs) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass betriebliche Einkünfte vorliegen - vermögensverwaltende Personengesellschaften sind daher beispielsweise nicht anspruchsberechtigt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nur für nicht gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Wirtschaftsgut einer inländischen Betriebstätte zurechenbar sein, welche der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Nicht begünstigt sind Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden oder für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung gilt (ausgenommen E-Auto, Taxi, Fahrschulauto). Auch sind unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahmen bei z.B. Ökologisierung) und sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter ausgeschlossen. Anlagen, für die ein Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern besteht, werden nicht gefördert.

Investitionen im Bereich der Ökologisierung

In der kürzlich kundgemachten Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung wird konkretisiert, welche ökologische Investitionen dem höheren 15%igen Investitionsfreibetrag unterliegen. Dies sind insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), anwendbar ist.
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. E-Auto) sowie deren Ladestationen bzw. Tankstellen.
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen.
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG).
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG.
Die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut als „ökologisiert“ gilt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.


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Lohnsteuer und SV-Update

Mit Erlass des Finanzministeriums wurden die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) einer Änderung unterzogen. Wesentliche Änderungen und sonstige Neuerungen aus lohnsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht haben wir für Sie zusammengefasst.

29.02. 2024

Kinderbetreuung

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bildungseinrichtung, die steuerfreie Vorteilsgewährung an die Arbeitnehmer zulässt, wurden, insbesondere in Bezug auf Gewinnerzielung und den Anteil an betriebsfremden Kindern, gelockert. Darüber hinaus wurde die Grenze für steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung an die Arbeitnehmer auf € 2.000 pro Jahr angehoben.

Sachbezüge

Aufgrund einer Änderung des Richtwertegesetzes gelten seit 1.1.2024 andere Quadratmeterwerte für die Ermittlung des Sachbezuges von Wohnraum, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Im Zusammenhang mit unentgeltlich oder vergünstigt gewährten Optionsrechten wurde klargestellt, dass diese erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu versteuern sind.

Mitarbeiterbeteiligungen

Darüber hinaus sollen mit dem Start-Up-Förderungsgesetz für Mitarbeiter von jungen KMUs sogar ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen gewährt werden. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Werbungskosten

Die bisher bis Ende 2023 befristeten Regelungen bezüglich der Absetzbarkeit eines Homeoffice-Pauschales (bis zu € 3 pro Tag) und von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten sind nunmehr unbefristet und damit auch im Jahr 2024 gültig. Werbungskosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband sind um ein gewährtes Homeoffice-Pauschale zu kürzen. Verwendet der Arbeitnehmer ein privates Öffi-Ticket für Dienstreisen, besteht aus Arbeitgebersicht die Möglichkeit, die fiktiven Kosten der Reise (anhand der günstigsten Ticketmöglichkeit für öffentliche Verkehrsmittel) als nicht steuerbar zu ersetzen.

Pensionen- und Altersteilzeit

Bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von 60 Jahre auf 65 Jahre angehoben. Altersteilzeit kann nunmehr flexibler vereinbart werden, innerhalb von sechs Monaten kann etwa die Arbeitszeit frei bestimmt werden, sofern die Arbeitszeit im Durchschnitt der Altersteilzeitvereinbarung entspricht.
Innerhalb der gesamten Dauer der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit zwischen 20% und 80% der vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen, sofern die Schwankungen über dem gesamten Zeitraum ausgeglichen werden.

Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen

Bezüglich SEG-Zulagen wurde im Wartungserlass festgestellt, dass es der Abgabenbehörde obliegt, die Angemessenheit einer gewährten SEG-Zulage zu prüfen und festzustellen, ob diese Zulage teilweise auch als Abgeltung der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung zu qualifizieren ist. Relevant für diese Einschätzung ist insbesondere, dass ein sachlich vertretbarer Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der erheblichen zwangsläufigen Verschmutzung, der außerordentlichen Erschwernis oder der besonderen zwangsläufigen Gefährdung und der gewährten Zahlung besteht.


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Neues Mindeststammkapital bei der GmbH

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurden mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft nicht nur eine neue Form der Kapitalgesellschaft begründet, sondern auch Änderungen bezüglich des Stammkapitals der „klassischen“ GmbH vorgenommen. Diese Neuerungen sind seit 1.1.2024 in Kraft.

29.02. 2024

Bis zum Ende des vorigen Jahres betrug das Mindeststammkapital einer GmbH € 35.000, wobei die Hälfte, also € 17.500, bar einzuzahlen waren. Zur Erleichterung der Gründung einer GmbH bestand jedoch bereits im Rahmen der bisherigen Rechtslage die Möglichkeit, eine GmbH mit weniger Eigenmitteln zu gründen. Dafür konnte für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Gesellschaft eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden.

Das Stammkapital musste bei einer gründungsprivilegierten GmbH lediglich € 10.000 betragen, wovon zumindest die Hälfte, somit € 5.000, in bar zu entrichten waren. Nach Ablauf der ersten zehn Jahre war jedoch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine Aufstockung des Stammkapitals auf € 35.000 vorgesehen; der tatsächlich eingezahlte Betrag musste wie bei der nicht-privilegierten GmbH € 17.500 betragen. Durch die nunmehrigen Gesetzesänderungen ist die Gründung einer GmbH als gründungsprivilegiert jedoch obsolet.

Neue Rechtslage

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurde das Mindeststammkapital für die GmbH generell auf € 10.000 gesenkt, die notwendige Bareinlage beträgt somit € 5.000. Daraus ergeben sich wesentliche Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung einer GmbH, wodurch vor allem neue Unternehmen gefördert werden sollen. Potenziell geht damit in vielen Fällen auch eine Senkung von Notariatskosten einher, da der Notariatstarif von der Höhe des Stammkapitals der betreffenden Gesellschaft abhängt. Die Senkung des Mindeststammkapitals hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer, die sich mit 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals bemisst und sich damit von € 1.750 auf € 500 pro Jahr verringert. Die bisherigen Regelungen, wonach sich die Mindestkörperschaftsteuer bei nach dem 30.6.2013 gegründeten GmbHs auf € 500 pro Jahr verringert, gelten daher künftig für alle GmbHs. Für eine gründungsprivilegierte GmbH besteht ein weiterer Vorteil durch die Gesetzesänderung darin, dass die Notwendigkeit einer Erhöhung des Stammkapitals auf € 35.000 nach Ablauf der Zehnjahresfrist entfällt, da ihr Stammkapital nunmehr ohnehin die allgemeinen Mindestanforderungen erfüllt.

Hinweis
Ein im Firmenbuch bestehender Hinweis auf gründungsprivilegierte Gründung einer GmbH bleibt ohne weiteres Zutun der Gesellschafter trotz Gesetzesänderung bestehen. Es erfolgt keine Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf. Sollte von den Gesellschaftern gewünscht sein, dass die Gründungsprivilegierung nicht mehr im Firmenbuch ersichtlich ist, hat eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen, wobei die dort festgehaltenen Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung zu entfernen sind, die beim Firmenbuch angemeldet werden muss. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unverändert bleiben. Ein Gläubigeraufruf hat mangels Verringerung des Haftungsfonds nicht zu erfolgen.
Gerne beraten wir Sie jederzeit bei der Gründung einer Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten durch die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft.


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Umsatzsteuerliche Behandlung von Dropshipping

Dropshipping ist eine Form des Online-Handels bei der keine eigens produzierten oder gelagerten Waren verkauft werden, sondern eine direkte Lieferung vom Hersteller/Produzenten an den Endverbraucher durch den Händler (Dropshipper) in Auftrag gegeben wird.

29.02. 2024

Im Regelfall liegt im Rahmen des Dropshippings aus umsatzsteuerlicher Sicht ein sogenanntes Reihengeschäft vor. Bei einem Reihengeschäft werden mehrere Verträge über die gleiche Ware abgeschlossen, diese wird jedoch nur ein einziges Mal – nämlich vom Produzenten bzw. ersten Lieferanten an den Endabnehmer, der sowohl Unternehmer als auch Verbraucher sein kann – tatsächlich geliefert.

Innerhalb eines Reihengeschäfts finden gedanklich dennoch mehrere Lieferungen (Produzent an Dropshipper – Dropshipper an Endkunden) statt, von denen stets eine als „bewegte Lieferung“ und alle anderen als „ruhende Lieferung“ bezeichnet werden. Diese Unterscheidung ist insofern relevant, als nur die bewegte Lieferung einer Befreiung von der Umsatzsteuer unterliegen kann. Erfolgt die Versendung der vom Kunden beim Online-Händler bestellten Waren wie beim Dropshipping üblich direkt vom Hersteller, so gilt die bewegte Lieferung als vom Produzenten an den Dropshipper ausgeführt. Die Lieferung des Dropshippers an den Endkunden stellt hingegen eine ruhende Lieferung im Bestimmungsland dar. Besonderheiten können sich insbesondere dadurch ergeben, dass Dropshipping-Geschäfte häufig einen Auslandsbezug aufweisen und damit unterschiedlichste Fallkonstellationen denkbar sind (Drittland- bzw. Gemeinschaftsbezug).

Fallkonstellationen

Stammt die verkaufte Ware beispielsweise aus einem Drittland ist von einem österreichischen Dropshipper Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten, die jedoch als Vorsteuer abzugsfähig ist. Stammt die Ware hingegen aus dem Gemeinschaftsgebiet, kann die bewegte Lieferung vom Hersteller an den Dropshipper als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit werden. Reine Inlandslieferungen sind hingegen im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

Die Lieferung vom Dropshipper an den Endkunden ist als ruhende Lieferung ebenfalls steuerbar und steuerpflichtig, dabei ist das Bestimmungslandprinzip anzuwenden. Die Lieferung erfolgt somit im Ansässigkeitsstaat des Endkunden. Dies hat einerseits Auswirkungen auf die anzuwendenden Umsatzsteuersätze und verpflichtet den Dropshipper andererseits zur umsatzsteuerlichen Registrierung im Bestimmungsland. Mangels Vorliegens einer bewegten Lieferung sind diesbezügliche Erleichterungen wie EU-One-Stop-Shop nicht anzuwenden. Liegen ausländische Umsätze vor, ist außerdem die österreichische Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar.

Fazit
Dropshipping bietet für Online-Händler einige Vorteile. Insbesondere werden wenig eigene Infrastruktur, kein komplexes Liefersystem oder hohes Kapital benötigt, um eine Vielzahl von Geschäften abwickeln zu können. Dennoch gilt es insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht die speziellen Regelungen des Reihengeschäfts sowie potenzielle Nachteile für den Dropshipper bei internationalen Sachverhalten zu beachten.


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Wegzugsbesteuerung und Grenzgängerregelung

2023 haben Österreich und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das sich insbesondere auf die Wegzugsbesteuerung und die Grenzgängerregelung auswirkt.

29.02. 2024

Österreich hat mit den meisten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welches verhindern soll, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten sowohl in Österreich als auch im Ausland – also doppelt – besteuert werden. Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang vor den Auslegungsgrundsätzen des innerstaatlichen Steuerrechts. Wird das Besteuerungsrecht lediglich einem Staat zugesprochen, so darf der andere diese Einkünfte nicht besteuern.

Grenzgängerregelung

Gerade im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich kommt es regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten haben, ihrer Arbeit jedoch im anderen der beiden Staaten nachgehen und aus diesem Grund täglich zwischen den beiden Staaten pendeln. Das DBA Deutschland-Österreich beinhaltet daher eine spezielle Grenzgängerregelung, nach der lediglich dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zugesprochen wird, soweit sich Wohnsitz und Arbeitsplatz jeweils innerhalb einer Zone von nicht mehr als 30 km Luftlinie beidseits der Grenze befinden und der Arbeitnehmer täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Bisher durfte lediglich an maximal 45 Arbeitstagen nicht über die Grenze gependelt werden (z.B. Homeoffice, Dienstreisen), die Überschreitung dieser Grenze von 45 Tagen führte zum Verlust der Grenzgängereigenschaft und die Vergütung musste nach Arbeitstagen aufgeteilt im jeweiligen Staat besteuert werden.

Arbeitstage im Homeoffice nicht mehr schädlich

Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben sich jedoch besonders Formen des mobilen Arbeitens (z.B. Homeoffice) in der Arbeitswelt etabliert, die „45 Tage“-Grenze wurde daher häufig überschritten. Um den Arbeitnehmern mehr Flexibilität einzuräumen, wurde die Grenzgängerbestimmung mit dem Abänderungsprotokoll zum DBA zwischen Deutschland und Österreich neu gefasst. Demnach ist es nun unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (Homeoffice) oder jener des anderen Staates (Räumlichkeiten des Arbeitgebers) tätig wird, soweit die Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt wird. Arbeitstage im Homeoffice sind daher von nun an nicht mehr schädlich für die Grenzgängerregelung (da in Grenznähe ausgeübt). Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone sind hingegen weiterhin als schädlich zu qualifizieren (da nicht in Grenznähe ausgeübt), weshalb für diese weiterhin die „45 Tage“- Regelung anzuwenden ist.

Wegzugsbesteuerung

Bisher beinhaltete das DBA Deutschland-Österreich Regelungen bezüglich möglicher Doppelbesteuerung bei Entstrickungsbesteuerung bzw. Wegzugsbesteuerung. Da vor dem Hintergrund der bestehenden innerstaatlichen Regelungen keine Notwendigkeit mehr besteht, Wegzug und Zuzug im Abkommen gesondert zu regeln, soll gemäß Änderungsprotokoll diese Regelung zukünftig entfallen. Die Regelungen des österreichischen Steuerrechts sollen daher bei Wegzug (Entstrickungsbesteuerung) uneingeschränkt zur Anwendung kommen.

Die angepasste Grenzgängerregelung ist bereits ab 1.1.2024 anzuwenden.


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Zusätzliche Steuern bei verpflichtender Servicepauschale?

Ortübliche freiwillige Trinkgelder an den Arbeitnehmer sind in der Regel steuerfrei. Wird aber ein verpflichtendes Trinkgeld in Form einer verpflichtenden Servicepauschale erhoben – z.B. als prozentueller Aufschlag auf die Rechnungssumme – kann dies zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

29.02. 2024

Trinkgelder sind im österreichischen Einkommensteuerrecht steuerbefreit soweit diese:

  • freiwillig (ohne Rechtsanspruch),
  • von einem Dritten (also nicht vom Arbeitgeber),
  • in ortsüblicher Höhe,
  • an einem Arbeitnehmer (nicht Selbstständigen) geleistet werden.
Wird jedoch Trinkgeld als verpflichtende Servicepauschale erhoben und an die Mitarbeiter weitergeleitet ist dieses als Lohn- oder Gehaltsbestandteil zu qualifizieren. Die weitergeleiteten Trinkgelder erhöhen daher die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer des jeweiligen Arbeitnehmers.
Nicht schädlich ist hingegen, wenn freiwilliges Trinkgeld in einen „Topf“ geworfen und anschließend aufgeteilt wird, oder wenn durch Kartenzahlung erhobenes freiwilliges Trinkgeld an die jeweiligen Mitarbeiter weitergeleitet wird.

Sozialversicherungsrecht

Trinkgelder gelten – im Gegensatz zum Einkommensteuerecht – als ein Entgelt eines Dritten und unterliegen somit der Betragspflicht des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Sozialversicherungspflichtigen. Für zahlreiche Branchen z.B. Gastronomie gibt es Trinkgeldpauschalbeträge, die hierfür herangezogen werden können. Die Trinkgeldpauschale erhöht dann die Beitragsgrundlage des jeweiligen Arbeitnehmers um einen festgelegten Fixbetrag. Die Anwendung derartiger – für den Sozialversicherungspflichtigen oft vorteilhaften – Trinkgeldpauschalen gilt jedoch lediglich für „freiwilliges Trinkgeld“. Bei Auszahlung des verpflichtenden Servicezuschlages an Dienstnehmer handelt es sich mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt welches zusätzlich erfasst werden muss.

Umsatzsteuerrecht

Soweit freiwilliges Trinkgeld nicht dem Unternehmen, sondern dem Servicepersonal gewährt wird, ist dieses nicht als Teil des Entgelts zu qualifizieren und daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Wird hingegen Trinkgeld in Form einer verpflichtenden Servicepauschale eingehoben und anschließend dem Arbeitnehmer weitergeleitet, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich um ein Entgelt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.


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Aliquotierung der Anpassung von Pensionen

Es ist verfassungskonform, dass für die erste jährliche Anpassung von Pensionen eine Aliquotierung gilt, erklärte der Verfassungsgerichtshof (VfGH).

25.01. 2024

Die erste jährliche Anpassung von Pensionen unterliegt einer Aliquotierung. Diese ist abhängig vom konkreten Zeitpunkt des Pensionsantrittes. Erfolgt dieser im Jänner, steht die Anpassung in voller Höhe zu, bei späterem Pensionsantritt erfolgt eine Reduktion in Höhe von 10% pro Monat. Für Personen, die im November oder Dezember ihre Pension beginnen, bleibt die Anpassung im Folgejahr gänzlich aus.
Der Verfassungsgerichtshof hatte diese Regelung aufgrund zahlreicher Anträge auf ihre potenzielle Verfassungswidrigkeit zu überprüfen.

Der VfGH hatte insbesondere eine Beurteilung der relevanten Bestimmungen in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz, als auch hinsichtlich einer potenziellen Geschlechter- und Gruppendiskriminierung vorzunehmen. Er kam zum Schluss, dass die Aliquotierung keine verfassungswidrige Schlechterstellung von Frauen bedeute. Auch ein Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liege nicht vor.

Für eine verfassungskonforme Regelung der Aliquotierung sprach auch das Bestreben des Gesetzgebers, unerwünschte Auswirkungen und Ungleichbehandlungen zu reduzieren. Der Gesetzgeber hatte die angefochtene Aliquotierung für 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt.


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Änderungen bei der Altersteilzeit ab 1.1.2024

Neben diversen anderen Anpassungen wird die Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 eingeschränkt und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.

25.01. 2024

Die vom AMS geförderte Altersteilzeit kann seit dem Jahr 2000 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Es gibt zwei Grundmodelle, nämlich die durchgehende (kontinuierliche) Altersteilzeit und die geblockte Altersteilzeit mit anschließender Freizeitphase. Neben diversen anderen Anpassungen wird durch die Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle die Blockzeitvariante der Altersteilzeit mit Wirkung ab 1.1.2024 immer weiter eingeschränkt werden und entfällt ab 1.1.2029 zur Gänze.

Blockzeitvereinbarungen

Als Blockzeitvereinbarungen gelten Formen der Altersteilzeit mit wöchentlich unterschiedlichem Ausmaß der verringerten Normalarbeitszeit. Die schrittweise Beendigung der geblockten Altersteilzeit erfolgt dadurch, dass die maximale Laufzeit für solche Modelle (maximaler Abstand zwischen dem Beginn der Altersteilzeit und der Erreichung des Regelpensionsantrittsalters, aktuell 5 Jahre) ab 1.1.2024 jährlich um sechs Monate verringert wird.

Für geblockte Altersteilzeit mit Laufzeitbeginn zwischen 1.1.2024 und 31.12.2028 wird das Altersteilzeitgeld stufenweise reduziert:

Für alle Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab 1.1.2029 beginnt, besteht kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld.

Bei Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn vor dem 1.1.2029 wird der Zusatzaufwand durch das Altersteilzeitgeld teilweise nur noch in folgender Höhe abgegolten:

  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn vor 2024 oder mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 und Antragstellung auf Altersteilzeitgeld bis 12.9.2023: im Ausmaß von 50 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2024 und Antragstellung auf Altersteilzeitgeld nach dem 12.9.2023: im Ausmaß von 42,5 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2025: im Ausmaß von 35 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2026: im Ausmaß von 27,5 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2027: im Ausmaß von 20 %
  • Blockzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2028: im Ausmaß von 10 %
Weiters gibt es Änderungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs im Bereich des Altersteilzeitgeldes. Anspruchsvoraussetzung für das Altersteilzeitgeld ist unter anderem die Leistung eines Lohnausgleichs durch den Arbeitgeber, der wiederum einen Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) erhält. Durch diesen Lohnausgleich werden die wirtschaftlichen Nachteile der Teilzeitbeschäftigung für den Arbeitnehmer abgefedert.
Bisher betrug der geförderte Lohnausgleich 50% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Entgelt im letzten Jahr vor der Altersteilzeit (Oberwert) und dem auf die neue verringerte Arbeitszeit umgerechneten Entgelt aus dem letzten Monat vor der Altersteilzeit (Unterwert).

Zukünftig entspricht der Unterwert dem Entgelt, das in den letzten 12 vollen Kalendermonaten bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte. Ober- und Unterwert weisen somit den gleichen Bezugszeitraum auf, sodass der Unterwert im Ergebnis einen prozentuellen Anteil des Oberwerts nach Abzug der Überstundenentlohnung (Überstundenpauschalen) darstellt. Das vermeidet zukünftig zufallsgesteuerte Ergebnisse.


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Arbeitszimmer bei Lagerung privater Gegenstände

Auch bei Lagerung einzelner privater Gegenstände können Werbungskosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Allerdings muss die Situation stets im Einzelfall betrachtet werden, weshalb eine entsprechende Beratung erforderlich ist.

25.01. 2024

Kosten für ein Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers sind nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Im Zweifel ist der Mittelpunkt dort gelegen, wo in zeitlicher Hinsicht mehr als die Hälfte der Tätigkeit erbracht wird. Nach bisheriger Rechtsprechung ist ein Arbeitszimmer als "ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt". In einem gegenständlichen Fall etwa war unklar, ob bei Lagerung privater Gegenstände die Anerkennung als Arbeitszimmer zu versagen ist.

Teleworker mit Flipper und Wurlitzer

Ein nichtselbstständiger Steuerpflichtiger machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 verschiedene Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Der Arbeitnehmer war aufgrund seiner 90%igen (Geh-)Behinderung als Teleworker von zu Hause aus tätig.
Nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Nachschau in der betreffenden Wohnung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Das verfahrensgegenständliche Arbeitszimmer sei vom Garten aus mit einem Aufzug erreichbar und mit einer Schiebetüre vom Wohnzimmer abgetrennt. Das Zimmer diene auch als Lagerraum für beruflich nicht benötigte Gegenstände (Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage, Wurlitzer), wodurch der Eindruck einer Verwendung als "Wohnzimmererweiterung" gewonnen worden sei.

Rechtsansicht von BFG und VwGH

Gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts erhob der Steuerpflichtige Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und änderte den Einkommensteuerbescheid zugunsten des Arbeitnehmers ab. Der materielle Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei in seinem Arbeitszimmer gelegen. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach keine ausschließliche berufliche Verwendung vorliege, sei somit nicht stichhaltig. Selbst unter der Annahme, die aktuellen Verhältnisse (insbesondere die Lagerung privater Gegenstände) seien schon in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vorgelegen, könne die Anerkennung als Arbeitszimmer nicht versagt werden. Das betreffende, rund 23 m2 große Arbeitszimmer werde zwar nicht ausschließlich, jedoch nahezu ausschließlich beruflich verwendet, auch wenn entlang einer Zimmerwand einige Gegenstände gelagert seien.
Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Finanzamt Amtsrevision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte jedoch die Rechtsansicht des BFG und wies die vom Finanzamt erhobene Revision ab. Dem Steuerpflichtigen stehe der Abzug der Werbungskosten für das Arbeitszimmer zu.

Fazit
Die Lagerung von privaten Gegenständen führt grundsätzlich nicht zur Aberkennung der Kosten für das Arbeitszimmer. Vielmehr ist von Bedeutung, ob der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit tatsächlich in dem Arbeitszimmer liegt. Auch bei Lagerung einzelner privater Gegenstände können daher Werbungskosten für ein entsprechendes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Allerdings muss die Situation stets im Einzelfall betrachtet werden, weshalb eine entsprechende Beratung erforderlich ist.


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Einkünfte aus der Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage

Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Betriebskosten- Pauschalierungsregelungen von Land- und Forstwirten sind nicht möglich.

25.01. 2024

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend der Zuordnung von Einkünften zu entscheiden. Die Fragestellung betraf die Qualifizierung von erhaltenen Entgelten als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung, wenn der Grund und Boden vom Mieter zum Betrieb einer Windkraftanlage verwendet wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt die Nutzungsüberlassung von Teilen eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks im Rahmen dieses Betriebes, wenn es sich entweder um eine bloß vorübergehende Maßnahme handelt oder wenn der Nutzungsüberlasser auf der überlassenen Fläche weiterhin eine dem Hauptzweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfaltet.

Mietdauer länger als fünf Jahre

In den Einkommensteuerrichtlinien und der Rechtsprechung wird bei einer Mietdauer, die länger als fünf Jahre dauert, von einer Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen. Eine darüberhinausgehende Dauer stellt eben keine vorübergehende Maßnahme dar. Im hier gegenständlichen Fall betrug die Nutzung für die Windkraftanlage wesentlich mehr als fünf Jahre, nämlich ca. 20 Jahre. Es liegt daher eine dauernde nicht landwirtschaftliche Nutzung vor. Die Einkünfte aus der Windkraftanlage stehen auch nicht in einem sinngemäß wirtschaftlichen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Windrädern führt daher zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dadurch kommt die Anwendung von für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltenden Betriebskosten- Pauschalierungsregelungen von vornherein nicht in Betracht.

Hinweis: Fallen Einkünfte aus verschiedenen Quellen an, kann eine detaillierte und vollständige Aufzeichnung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit sein, da für jede Einkunftsart verschiedene Regelungen gelten. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.


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Einschau in Bankkonten

Wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) eine Konteneinschau genehmigt, kann die Abgabenbehörde im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Nachschau in die „inneren Kontodaten“ eines Abgabepflichtigen Einsicht nehmen.

25.01. 2024

Hinsichtlich der strengen Formalanforderungen, die bei einem Antrag auf Konteneinschau beachtet werden müssen, wurden in der letzten Zeit einige interessante Erkenntnisse gefällt. Im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz aus dem Jahr 2015 wird für die Abgabenbehörde die Berechtigung normiert, in einem Ermittlungsverfahren von Kreditinstituten Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen, wenn unter anderem begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder gemacht hat und Grund zur Annahme besteht, dass der Abgabepflichtige Angaben machen müsste, um Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht offen zu legen.

Konteneinschau

Die Konteneinschau betrifft dabei die sogenannten „inneren Kontodaten“, zu denen insbesondere konkrete Kontostände, Kontobewegungen und dem Konto zugrundeliegende Verträge gehören. Aufgrund des intensiven Eingriffs in das Bankgeheimnis und den Datenschutz ist eine Konteneinschau aber nur unter strikter Einhaltung bestimmter formaler und inhaltlicher Voraussetzungen zulässig. So müssen von der Behörde ein bestimmtes Auskunftsverlangen und diverse Unterlagen elektronisch vorgelegt werden, auf Basis deren das BFG die Voraussetzungen für eine Konteneinschau prüft. Genehmigt das BFG die Konteneinschau, kann dagegen ein sogenannter Rekurs erhoben werden.

In einem aktuellen BFG-Verfahren war fraglich, ob der Abgabenpflichtige, über den die Abgabenbehörde Auskünfte erlangen wollte, zum Rekurs befugt war, obwohl er nicht Inhaber des betroffenen Kontos, sondern "nur" Zeichnungsberechtigter war. Im Ergebnis stellte das BFG fest, dass nur Kontoinhaber, nicht aber Zeichnungsberechtigte als Vertretungsbefugte rekurslegitimiert sind. Ebenso wenig sind damit wohl wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber, die keine Kontoinhaber sind, rechtsmittelbefugt.

Auskunft im Umfang der Bewilligung

In einem anderen Verfahren äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zulässigkeit einer teilweisen Bewilligung einer abgabenbehördlichen Konteneinschau. Im Abgabenverfahren ist dem Kreditinstitut - im Falle der Bewilligung eines Auskunftsverlangens - jedenfalls der auf das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde bezogene Bewilligungsbeschluss des BFG zu übermitteln. Da bereits die Begründung des Auskunftsverlangens lediglich im Abgabenakt zu dokumentieren ist (und damit dem Kreditinstitut nicht bekannt zu geben ist), ist auch die Begründung des Beschlusses des BFG dem Kreditinstitut nicht mitzuteilen; insoweit ist lediglich der Spruch dieses Beschlusses mitzuteilen.
Daraus ist dem Kreditinstitut aber ohne weiteres erkennbar, ob das Auskunftsverlangen zur Gänze oder nur eingeschränkt bewilligt wurde. Die Auskunft ist sodann nur in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Bewilligung durch das BFG vorliegt. Sollte das Kreditinstitut allenfalls irrtümlich über die eingeschränkte Bewilligung hinausgehend Auskunft erteilen, unterliegt diese überschießende Auskunft im Abgabenverfahren einem Verwertungsverbot.

Tipp: Bevor das BFG einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme zu würdigen. Wird dieses Parteiengehör jedoch vom Kontoinhaber nicht genützt, besteht die Gefahr einer Konteneinschau durch die Abgabenbehörde. Daher sollte bei Ergänzungsersuchen oder ähnlichen Nachfragen durch das Finanzamt bereits frühzeitig eine Beratung in Anspruch genommen werden, um eine solche Konteneinschau zu vermeiden.


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ORF-Beitrag auch für Unternehmen

Mit 1.1.2024 wurde die sogenannte GIS-Gebühr durch den neuen ORF-Beitrag ersetzt. Der Beitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von Unternehmen zu entrichten.

25.01. 2024

Der neue ORF-Beitrag ist unabhängig von einem Empfangsgerät zu entrichten und beträgt € 15,30 monatlich, je nach Bundesland kann eine zusätzliche Länderabgabe in unterschiedlicher Höhe anfallen, wobei Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg auf eine solche verzichten.

Kriterien für die Zahlungspflicht

Die Zahlungspflicht im Rahmen des neuen ORF-Beitrags knüpft an die Kommunalsteuerpflicht von Unternehmen innerhalb des letzten Kalenderjahres an. Pro Gemeinde, in welcher eine Betriebsstätte im kommunalsteuerrechtlichen Sinn liegt, ist ein ORF-Beitrag zu entrichten. Eine Betriebsstätte ist dabei jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die unmittelbar oder mittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.
Waren Unternehmen bisher von der Entrichtung der Kommunalsteuer befreit, beispielsweise da ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck erfüllt wird, greift diese Befreiung auch für die ORF-Beitragspflicht. Eine "Befreiung" besteht insofern auch für Unternehmen, deren Unternehmensadresse mit ihrem Hauptwohnsitz übereinstimmt, da ein Entrichten des ORF-Beitrags als Unternehmer für dieselbe Adresse von der privaten Beitragspflicht befreit.

Höhe des Beitrags

Exklusive Landesabgabe ist der ORF-Beitrag bis zum Jahr 2026 mit monatlich € 15,30 festgesetzt. Für Unternehmer besteht jedoch eine Staffelung und damit unter Umständen die Pflicht, mehrere ORF-Beiträge pro Monat abzuführen. Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge wird durch die Summe der Arbeitslöhne (inkl. Sonderzahlungen, Sachbezüge usw.), welche an Arbeitnehmer der kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte gezahlt wurden (kommunalsteuerliche Bemessungsgrundlage), bestimmt.

Die Staffelung ergibt sich wie folgt:

(links die Kommunalsteuerliche BMGL, rechts die Anzahl der ORF-Beiträge):
bis € 1,6 Mio.   1 (€ 15,30 monatlich)
bis € 3 Mio.      2 (€ 30,60 monatlich)
bis € 10 Mio.    7 (€ 107,10 monatlich)
bis € 50 Mio.   10 (€ 153,00 monatlich)
bis € 90 Mio.   20 (€ 306,00 monatlich)
mehr als € 90 Mio.   50 (€ 765,00 monatlich)

Der Beitragsschuldner hat bis 15.04.2024 eine Meldung über Beginn bzw. Ende der Beitragspflicht vorzunehmen. Diese hat Firma, E-Mail-Adresse, Firmenbuchnummer bzw. GISA-Zahl sowie die Steuernummer zu enthalten. Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen sollen ab Ende April 2024 Zahlungsaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) erhalten, die festgesetzten Beträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig. Wird der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet, erfolgt eine Festsetzung mittels Bescheid, eine etwaige Beschwerde gegen den Bescheid kann beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Bei Meldeverstößen drohen Verwaltungsstrafen.


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Sind NPOs Unternehmer?

Non-Profit-Organisationen (NPO) und gemeinnützige Vereine erhalten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auch Entgelte, deren Umsatzsteuerbarkeit zu prüfen ist. Die jüngste EuGH-Rechtsprechung dazu ist auch für NPOs relevant.

25.01. 2024

Non-Profit-Organisationen und gemeinnützige Vereine verfolgen häufig der Allgemeinheit dienende Ziele (z.B. Umweltschutz, Armutsbekämpfung, Rettungsdienst…). Um derartige Ziele zu erreichen, werden Leistungen unter deren Marktwert erbracht. NPO handeln nicht gewinnorientiert, eine Kostendeckung wird vielmehr durch Spenden sowie öffentliche Zuschüsse erreicht.

Erfüllt ein Abgabepflichtiger die Voraussetzungen für die Unternehmenseigenschaft, unterliegen seine Umsätze aus der Lieferung von Waren und aus der Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dabei ist für die Unternehmereigenschaft entscheidend, dass der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht. Kann aufgrund der Umstände nicht eindeutig bestimmt werden, ob eine Person wirtschaftlich und somit als Unternehmer handelt, zieht der EuGH einen Fremdvergleich mit branchentypischen Unternehmern heran.
Führt die Leistungserbringung zu einer dauerhaften Verlustlage, ist eine Unternehmereigenschaft fraglich. Bei Non- Profit Organisationen ist diese Zuordnung schwierig. Bezieht man (nicht umsatzsteuerbare) Spenden und Zuschüsse in die Berechnung zur Kostendeckung mit ein, handeln NPO zumeist kostendeckend. Wird allein auf das (eventuell umsatzsteuerpflichtige) Entgelt abgestellt, wird meist keine Kostendeckung erreicht.

Abgrenzung im Einzelfall schwierig

Die Finanzverwaltung sieht die Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen und gemeinnützigen Vereinen im Rahmen ihrer entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebe bereits jetzt als nicht umsatzsteuerbar an, da von Liebhaberei ausgegangen wird. Werden von NPO allerdings wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, können die vereinnahmten Umsätze durchaus umsatzsteuerpflichtig sein. Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen von NPO oder gemeinnützigen Vereinen ist in der Praxis oft schwierig und muss im Einzelfall erfolgen.


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Unternehmerische Vermietung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über unternehmerische Vermietung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts (KÖR) zu entscheiden.

25.01. 2024

Die betroffene Gemeinde errichtete eine Sport- und Freizeitanlage und vermietete diese an einen Sportverein. Die Gemeinde tritt dabei als Körperschaft öffentlichen Rechts auf. Bei Ermittlung des Mietentgelts wurden Eigenleistungen der Vereinsmitglieder, bestimmte Betriebskosten sowie eine rechnerische Komponente zur Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt. Das Finanzamt qualifizierte diesen Vorgang als nicht umsatzsteuerpflichtig, da das nach der Verwaltungspraxis erforderliche Mindestentgelt nicht erreicht worden sei. Daher wurde auch die damit in Verbindung stehende Vorsteuer berichtigt.

Fiktiver Betrieb gewerblicher Art

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der daraufhin erhobenen Beschwerde Folge und begründete, es liege kein bloßer Anerkennungszins vor, wodurch der Tatbestand der steuerpflichtigen Vermietung als fiktiver Betrieb gewerblicher Art einer KÖR erfüllt sei. Daher durfte auch entsprechend Vorsteuer geltend gemacht werden. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Qualifizierung als umsatzsteuerbarer Vorgang ist deshalb so relevant, da nur dann eine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich unterliegen KÖR nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Umsatzsteuer. Im Umsatzsteuer-Bereich gilt als Betrieb gewerblicher Art unter anderem die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Ob eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein Bestandvertrag nach dem allgemeinen Zivilrecht gegeben ist. Zivilrechtliches Hauptkriterium eines Bestandvertrages ist seine Entgeltlichkeit. Eine Anerkennung als Bestandverhältnis setzt neben der Deckung der laufenden Betriebskosten ein Entgelt für den Gebrauch des Grundstücks in Form einer AfA-Komponente voraus.

Bestandvertrag oder Leihvertrag?

Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag oder ein unentgeltlicher Leihvertrag zugrunde liegt. Ein entgeltlicher Bestandvertrag liegt allerdings nicht schon vor, wenn neben den Betriebskosten eine AfA-Komponente an den Eigentümer gezahlt wird. Die Zahlung einer AfA-Komponente ist daher nicht die einzige Voraussetzung für das Vorliegen eines entgeltlichen Bestandvertrages.

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vor allem auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) gestützt. Nach der OGH-Rechtsprechung ist für die Frage, ob die Nutzungsüberlassung als unentgeltlich zu qualifizieren ist, zunächst darauf abzustellen, ob die vom Nutzungsberechtigten übernommenen Kosten aus dem Gebrauch resultieren (z.B. Warmwasser) oder ob sie dem Eigentümer unabhängig davon gezahlt werden (z.B. Grundsteuer oder Bankgebühren). Nur die Übernahme der Kosten zweiter Art stellt Entgelt dar. Unabhängig davon liegt keine Entgeltlichkeit vor, wenn das bedungene Entgelt so niedrig ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt. Ein derartiger Anerkennungszins liegt vor, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als ca. 10% des ortsüblichen Entgelts ausmacht. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit kann somit nur erfolgen, wenn das bedungene Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird.

Da das BFG eine solche Gegenüberstellung nicht vorgenommen hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Hinweis: Bei der steuerlichen Anerkennung von Bestandverhältnissen ist neben grundsätzlichen Fragen der Höhe des Entgelts oft auch die Fremd- sowie Ortsüblichkeit relevant. Sollten sie daher eine Vermietung oder Verpachtung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung.


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Fragestellungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Am 3.11.2023 hat das Finanzministerium eine Anfrage zu steuerlichen Fragestellungen bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und deren Mitgliedern beantwortet. Die wichtigsten Punkte bezüglich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und der Elektrizitätsabgabe haben wir für Sie zusammengefasst.

27.12. 2023

Bei Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) handelt es sich um Rechtspersönlichkeiten, bei welchen die Mitglieder (oder Gesellschafter) gemeinsam und ohne Gewinnerzielungsabsicht Energie aus erneuerbaren Quellen (meist Photovoltaikanlagen) speichern und/oder Energie aus Eigenerzeugung verkaufen. Teilnehmer einer EEG können entweder Volleinspeiser (die gesamte erzeugte Energie wird an die Energiegemeinschaft geliefert) oder Überschusseinspeiser (lediglich jener Anteil der Stromproduktion, welcher nicht selbst verbraucht wird, wird der EEG zur Verteilung zur Verfügung gestellt) sein.

Einkommensteuer

Liefert ein Überschuss- oder Volleinspeiser Energie an eine EEG kommt es aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einer Lieferung durch den Eigentümer der Energieerzeugungsanlage an die EEG. Liefert eine natürliche Person an die EEG, sind Einkünfte aus der Lieferung jedoch unter folgenden Bedingungen von der Einkommensteuer befreit:

  • Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen
  • Engpassleistung der jeweiligen Anlage von maximal 35 kWp
  • Anschlussleistung von maximal 25 kWp
Umsatzsteuer

Steuerschuldner der Umsatzsteuer für die von Privatpersonen gelieferter Energie ist die EEG, nicht das jeweilige Mitglied (bzw. der jeweilige Gesellschafter). Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt es zu einer Lieferung von Elektrizität an die EEG. Die EEG ist als Wiederverkäufer anzusehen und schuldet daher gemäß Reverse Charge Verfahren die Umsatzsteuer.

Elektrizitätsabgabe

Selbst erzeugte elektrische Energie ist von der Elektrizitätsabgabe befreit, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird. Dies gilt für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie. Eine Weiterleitung über das öffentliche Netz ist nicht begünstigungsschädlich. Auch eine Lieferung in das allgemeine öffentliche Netz bzw. an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) ist nicht steuerbar. Erst eine folgende Lieferung durch ein EVU an einen Verbraucher unterliegt der Elektrizitätsabgabe.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften müssen gesetzliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Soweit es sich bei dem jeweiligen Mitglied (oder Gesellschafter) um einen Volleinspeiser handelt, ergeben sich keine weiteren Aufzeichnungspflichten. Im Falle von Überschusseinspeisern bestehen solche Pflichten, es sei denn, die Aufzeichnungen der EEG erstrecken sich auch auf jene Mengen an elektrischer Energie, die vom Überschusseinspeiser selbst verbraucht oder an EVU geliefert und nicht der EEG zur Verfügung gestellt werden.


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Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

In einer Welt, in der soziale Verantwortung und gemeinnützige Initiativen immer wichtiger werden, spielen die steuerlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stellt eine bedeutende Reform im Bereich der Gemeinnützigkeit dar.

27.12. 2023

Freiwilligenpauschale

Um die für die Gesellschaft wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, ist mit dem Freiwilligenpauschale eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen worden. Von der Steuerbefreiung erfasst sind Zahlungen von steuerbefreiten Körperschaften, also jene, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Es sind dabei nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die auch freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses zustehen.

Das Pauschale ist begrenzt und beträgt maximal € 30 pro Kalendertag bzw. € 1.000 pro Kalenderjahr. Bei besonderen Tätigkeiten kann das Pauschale € 50 pro Kalendertag bzw. € 3.000 pro Kalenderjahr betragen. Zu diesen Tätigkeiten zählen Sozialdienste (z.B. Gesundheitspflege, Fürsorge), Hilfestellung in Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser, Erdrutsch) sowie Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (z.B. Tätigkeit als Chorleiter).
Beispiel: Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim Weihnachtskonzert gespielt haben, € 50 aus. € 30 davon sind steuerfrei.

Satzung eines Rechtsträgers

Die Satzung eines Rechtsträgers muss, um die Voraussetzung für eine steuerliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen. Daher führen auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der Begünstigung. Die neue Regelung sieht nun vor, dass der Rechtsträger aufzufordern ist, die beanstandeten Satzungsmängel innerhalb von sechs Monaten anzupassen. Wird die Satzung daraufhin geändert und erfüllt nun die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Dadurch kann die Begünstigung schon für frühere Zeiträume in Anspruch genommen werden.

Für Spender wird der bisher bestehende Höchstbetragsdeckel der abzugsfähigen Zuwendungen von € 500.000 ersatzlos gestrichen. Die Deckelung der in einem Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Zuwendungen in Höhe von 10 % des Gewinns wird beibehalten. Allerdings wird, um eine sofortige höhere Vermögensstockausstattung zu gewährleisten, eine Vortragsmöglichkeit eingeführt, wenn die Zuwendung in einem Jahr diese 10%-Grenze übersteigt. Diese Vortragsmöglichkeit soll einen Anreiz darstellen, erforderliche Summen in einem zuzuwenden (z.B. Grundstücke) und nicht aus steuerlichen Gründen auf mehrere Jahre aufzuteilen.


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Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und Erhöhung der Dienstgeberabgabe

Das am 21.11.2023 beschlossene Budgetbegleitgesetz 2024 bringt ein Maßnahmenbündel zur Stärkung der Unternehmen und Anreize für Arbeitgeber.

27.12. 2023

Dienstgeberabgabe

Die Dienstgeberabgabe soll Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern, die mehrere geringfügige Beschäftigte statt vollversicherter Personen beschäftigen, ausgleichen. Die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten soll nicht günstiger sein als der Einsatz von vollversicherten Dienstnehmern. In der Dienstgeberabgabe wurde aber der Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit insgesamt 3,05% nicht berücksichtigt. Dadurch kam es zu einer Differenz zwischen der Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte und den regulären Dienstgeberbeiträgen. Diese Differenz wurde nun durch das Budgetbegleitgesetz beseitigt. Die Dienstgeberabgabe wird um 3 % erhöht, nämlich von 16,4 % auf 19,4 %. Diese Mehreinnahmen sollen der Arbeitslosenversicherung und dem Insolvenzentgeltfond zukommen.

Das Gesetz sieht im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor. Dieser Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % abgesenkt. Für Lehrlinge beträgt der Beitrag künftig 2,3 %. Damit werden die Lohnnebenkosten gesenkt, was zu einer Entlastung des Faktors Arbeit führt. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird dabei nur für jene Dienstnehmer gesenkt, die keine Niedrigverdiener sind.

Förderung von Heizungstausch und thermischen Sanierungen
Darüber hinaus sieht das Budgetbegleitgesetz die Förderung von Heizungstausch und thermischen Sanierungen von Gebäuden vor. Der aktuell bestehende Förderrahmen 2023 bis 2026 wird um ein Jahr auf 2027 verlängert und um ca. € 500 Millionen ausgeweitet. Mit diesen Förderungen wird der schrittweise Ersatz fossiler Heizanlagen betrieben und der Anschluss an Fernwärme ausgebaut.

Hinweis: Sollten Sie von den neuen Regelungen betroffen sein, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei Änderungen von Pflichtabgaben sowie Förderungen neben sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.


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Steuerliche Behandlung von Crowdfunding

Crowdfunding kann für Unternehmen eine moderne Alternative zu traditionellen Arten der Finanzierung und Kapitalgewinnung darstellen. Im Rahmen eines Crowdfundings erfolgt die Zurverfügungstellung von Kapital nicht durch einzelne Kreditgeber, sondern durch eine Vielzahl von Investoren („Crowd“), die jeweils einen kleinen Beitrag leisten.

27.12. 2023

Charakteristisch dabei ist die Abwicklung über eine Internetplattform sowie die breite Beteiligung der „Crowd“. Die konkrete steuerliche Behandlung des Vorgangs hängt dabei von der Art des Crowdfundings ab.

Crowdinvesting und Crowdlending

Unter Crowdinvesting oder auch Equity-based Crowdfunding versteht man die Zurverfügungstellung von langfristigem Kapital durch Investoren, welche im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt. Letztere Variante ist auch unter dem Begriff des Peer-to-Peer Crowdfunding bekannt und findet in der Praxis unter anderem im Zusammenhang mit Immobilien Anwendung.
Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren i.d.R. nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (z.B. Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, stellt dies eine nicht abzugsfähige Vergütung an die Investoren dar. Beim Investor hängt die konkrete Einordnung der erhaltenen Gegenleistung wiederum von der Art der Gegenleistung, der Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und davon, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, ab.

Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring oder auch Rewards-based Crowdfunding erhalten die Investoren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistungen, wie beispielsweise Werbeleistungen oder verschiedene Produkte. Aus ertragsteuerlicher Perspektive stellt sich hierbei die Frage, ob Sponsoringzahlungen oder eine (beidseitig ertragsteuerneutrale) Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen sind auf Kapitalnehmerebene als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu bewerten und beim Sponsor nur dann abzugsfähig, wenn eine betriebliche Veranlassung besteht und die Zahlung sowohl eine breite Werbewirkung verursacht als auch in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung steht.

Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- oder Kunstszene, im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Insofern kann eine steuerliche Absetzbarkeit dieser „Spende“ beim Leistenden nur dann bestehen, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen begünstigten Spendenempfänger handelt. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Außerhalb des Betriebszweckes ist die Zahlung als Schenkung zu qualifizieren. Zu beachten ist im Zusammenhang mit einer etwaigen Schenkung die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ab einer kumulierten Höhe von € 15.000 innerhalb von fünf Jahren.


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Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen ab 2024

Insbesondere für Privatpersonen wird der Erwerb von Photovoltaikmodulen 2024 günstiger werden, womit der Ausbau erneuerbarer Energien weiter gefördert wird.

27.12. 2023

Derzeit liegt der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikanlagen bei 20%. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes können im Regelfall die verrechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, nicht umsatzsteuerpflichtige Körperschaften sowie nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen müssen die Umsatzsteuer jedoch zur Gänze tragen. 2024 wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Photovoltaikmodulen unter gewissen Voraussetzungen von 20% auf 0% herabgesetzt. Die Regelung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen ab 1.1.2024 und vor 1.1.2026.

Voraussetzungen

Der 0%ige Umsatzsteuersatz ist nur anzuwenden, wenn die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt beträgt oder betragen wird. Des Weiteren muss die Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben werden:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen
  • Gebäude, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt werden.
Montage und Installation von Photovoltaikmodulen

Eine Photovoltaikanlage gilt als in der Nähe der oben genannten Gebäude gelegen, wenn sich diese beispielsweise auf dem gleichen Grundstück, auf Garagen, Schuppen oder einem Zaun befindet. Auch ist von der Nähe der Anlage auszugehen, wenn zwischen Grundstück und der Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (z.B. einheitlicher Gebäudekomplex).
Unselbständige Nebenleistungen welche für den Empfänger der Leistung notwendig sind, um die Anlage zu betreiben, sind im gleichen Ausmaß wie die Lieferung von der Steuerbefreiung erfasst. Die Montage bzw. Installation von Photovoltaikmodulen stellt beispielsweise eine solche Nebenleistung dar. Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um dem 0%igen Steuersatz zu unterliegen. Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder sonstigen Zwecken zugutekommen, werden hingegen nicht der Begünstigung unterliegen.

Keine zusätzliche Flächenversiegelung

Die Steuerbefreiung umfasst nur Lieferungen direkt an den Betreiber zu Zwecken des Betriebes. Lieferungen und Leistungen von Zwischenhändlern unterliegen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die gemäß wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Das bloße Eigentum an einer Photovoltaikanlage ist nicht ausschlaggebend und hat somit allenfalls Indizwirkung.
Damit die vorübergehende Umsatzsteuerbefreiung von kleinen Photovoltaikanlagen auf Privathäusern bzw. öffentlichen Gebäuden nicht zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führt, werden nur solche Anlagen steuerbegünstigt sein, die auf einem Hausdach oder einem nahestehenden Gebäude wie einer bestehenden Garage oder einem Schuppen - nicht jedoch auf einer freien Fläche - installiert werden.


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Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerlich absetzbar?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer Entscheidung die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Verlustes aus dem Verkauf von Wertpapieren bejaht, welche als Tilgungsträger eines betrieblichen Fremdwährungskredits dienten.

27.12. 2023

Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 1998 einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf, um damit den Saldo eines bestehenden betrieblichen Kontokorrentkredits abzusenken. Um den Kredit zu tilgen, wurde unter anderem mit der Bank vereinbart, dass der Kreditnehmer monatlich Wertpapiere anschafft und diese zugunsten der Bank verpfändet. Ab 2009 wurden keine Wertpapiere mehr angeschafft und verpfändet, weil die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des noch offenen Fremdwährungskredits erreicht hatten.

Im Jahr 2012 kam es schlussendlich zur Tilgung des Fremdwährungskredits, welche nur durch die Veräußerung der Wertpapiere finanzierbar war. Die niedrigen Kurse der Wertpapiere im Verkaufszeitpunkt führten zu hohen Verlusten, die der Beschwerdeführer steuerlich gewinnmindernd ansetzte. Die Ausgleichsfähigkeit der Verluste wurde jedoch vom Finanzamt zunächst zur Hälfte und in einer anschließenden Beschwerdevorentscheidung zur Gänze verneint. Nach Ansicht des Finanzamts lag keine Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen vor, da der dafür erforderliche Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Wertpapieren und der Kreditaufnahme nicht erbracht werden konnte.

Entscheidung des BFG

Der Fremdwährungskredit wurde unzweifelhaft als betriebliche Verbindlichkeit beurteilt. Das BFG sah die verpfändeten Wertpapiere in diesem Zusammenhang als untrennbaren Bestandteil dieses Finanzierungskonzepts an. Die laufende Anschaffung neuer Wertpapiere bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des aushaftenden Fremdwährungskredits erreichten, zeige den Willen der Parteien durch den Kauf der Wertpapiere jenes Vermögen zu bilden, das schlussendlich für die Rückzahlung heranzuziehen sei. Da die Wertpapiere somit objektiv erkennbar dazu bestimmt waren dem Betrieb des Beschwerdeführers zu dienen und auch tatsächlich bestimmungsgemäß zur Rückzahlung der Verbindlichkeit verwendet wurden, sah das BFG auch die mit dem Verkauf einhergegangenen Verluste als betrieblich veranlasst und damit als aufwandswirksam an. Insbesondere führte das Gericht an, dass eine außerbetriebliche Zweckwidmung der Wertpapiere aufgrund der ab dem Anschaffungszeitpunkt sofort vorgenommenen Verpfändung zugunsten der Kreditgeberin gar nicht möglich gewesen wäre.

Fazit

Die Anschaffung von Wertpapieren mit betrieblichen Mitteln ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Zurechnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen nicht ausreichend. Auch die Besicherung eines betrieblichen Kredites genügt als alleiniges Merkmal nicht. Vielmehr sind Wirtschaftsgüter dann als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn sie ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden. Das BFG sah diesen Tatbestand bei den gegenständlichen Wertpapieren als erfüllt an.


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VfGH zur COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG)

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit seinem Erkenntnis vom 5.10.2023 mehrere Teile der Rechtsgrundlagen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes) als verfassungs- bzw. gesetzeswidrig aufgehoben. Daraus ergeben sich Folgen für noch ausstehende Förderungen.

27.12. 2023

Die COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) wurde in der Coronakrise in der Rechtsform einer GmbH eingerichtet. Über die COFAG wurden Förderungen aus dem Corona-Hilfsfonds (z.B. Fixkostenzuschuss, Ausfallsbonus oder Verlustersatz) ausbezahlt. Dadurch, dass die COFAG in der Rechtsform einer GmbH eingerichtet wurde besteht ein Nachteil für betroffene Unternehmen, wenn diese in einen Rechtsstreit mit der COFAG geraten, da die Regeln der ordentlichen zivilrechtlichen Gerichtsbarkeit gelten. Die unterlegene Partei trägt die gesamten Verfahrenskosten, was im Verwaltungsverfahren nicht der Fall ist.

Aufgehobene Bestimmungen

Im Rahmen der nunmehrigen Gesetzesprüfung hat der VfGH entschieden, dass die Art und Weise der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH (Ausgliederung) unsachlich gewesen ist. Auch wenn der Gesetzgeber Aufgaben der hoheitlichen Privatwirtschaftsverwaltung auf den privaten Rechtsträger COFAG übertragen habe, stelle die Tätigkeit der COFAG staatliche Verwaltung dar. Eine solche Aufgabenübertragung müsse dem verfassungsrechtlichen Effizienz- und Sachlichkeitsgebot entsprechen. Die Ausgliederung verstoße jedoch gegen das Sachlichkeitsgebot, da die COFAG nicht über die notwendige Sachausstattung verfüge.
Insbesondere verfüge die COFAG nicht über die technische Ausstattung, um ihre Aufgaben in einer Art und Weise besorgen zu können, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch staatliche Organe gleichwertig sei. Zudem habe die COFAG im Ergebnis keine wesentlichen, selbständig zu erledigenden Aufgaben; die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen wäre und sei nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz im Wesentlichen an die Finanzämter übertragen worden.

Des Weiteren hat der VfGH die Bestimmung aufgehoben, die besagt, dass auf die Gewährung von COVID-19-Ausgleichsleistungen kein Rechtsanspruch besteht. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt, da Finanzhilfen als Entschädigung für Nachteile anzusehen seien, welche Unternehmen durch epidemierechtliche Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote) erlitten hätten.

Auswirkungen auf die Auszahlungen der Förderungen

Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt erst mit Ablauf des 31.10.2024 in Kraft. Diese Fristsetzung erachtet der VfGH als notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der COFAG als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft detaillierte Regelungen erlassen muss.
Die COFAG darf daher bestehende Anträge weiterhin bis Oktober 2024 ausbezahlen. Das Finanzministerium hat für das nächste Jahr COFAG-Zuschüsse in der Höhe von € 450 Millionen budgetiert. Offene Fälle sollen laut Finanzministerium weiterhin erledigt werden.


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Werbungskosten eines Politikers

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend Werbungskosten eines Politikers zu entscheiden.

27.12. 2023

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Bürgermeister und Nationalratsabgeordneter, machte im Streitjahr Werbungskosten geltend. Unter den geltend gemachten Aufwendungen befanden sich freiwillige Spenden, Kosten für Eintrittskarten für Veranstaltungen, Bewirtungsspesen und Reisekosten. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid einen Großteil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Dagegen erhob der Bürgermeister Beschwerde.
Grundsätzlich sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Spenden an Vereine und Eintrittsgelder für Veranstaltungen

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Der Bürgermeister setzte Spenden an Vereine und Eintrittsgelder für Veranstaltungen als Werbungskosten der politischen Tätigkeit ab. Da keine ausreichende Dokumentation geführt wurde und er somit den beruflichen Zusammenhang nicht nachweisen konnte, sahen das Finanzamt und das BFG den Tatbestand der nicht abzugsfähigen Spenden als erfüllt an.

Weiters machte er Kosten für Eintrittskarten für kulturelle, gesellige, gesellschaftliche oder vergleichbare Veranstaltungen geltend. Eine Abzugsfähigkeit kommt nur in Frage, wenn Besuche von derartigen Veranstaltungen in einer dermaßen ungewöhnlichen Häufung stattfinden, wie sie Privatpersonen ohne berufliches Interesse nicht zugetraut werden können. Für das BFG stand hier der Zweck der Veranstaltung und nicht das politische Ziel des Bürgermeisters im Vordergrund. Daher sind auch diese Kosten nicht abzugsfähig. Die Abgeltung von Hilfeleistungen im Wahlkampf durch Bewirtung erkannte das BFG allerdings an. Hier konnte nachgewiesen werden, dass die Bewirtung der helfenden Personen Teil der Abgeltung war. Als nicht abzugsfähige Werbungskosten wiederum wertete das Gericht Fahrten zu kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen.

Bewirtungsspesen

Einen erheblichen Teil der Aufwendungen bildeten die Bewirtungsspesen. Auch hier ist Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eine überwiegende berufliche Veranlassung. Dem Gericht fehlten die berufliche Veranlassung und der konkrete Werbezweck. Die Beweise des Bürgermeisters in Form von handschriftlichen Eigenbelegen anstelle von Zahlungsbelegen erachtete das BFG als nicht ausreichend.

Hinweis: Fallen im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit Werbungskosten an, kann eine detaillierte und vollständige Aufzeichnung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit sein. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.


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Aufteilung des Kaufpreises beim Verkauf mehrerer Grundstücke

Werden mehrere Grundstücke gleichzeitig an denselben Erwerber veräußert, hat die Aufteilung des Veräußerungserlöses großen Einfluss auf die steuerlichen Auswirkungen. Die vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises kann zudem durch Behörden und Gerichte abgeändert werden.

29.11. 2023

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich kürzlich mit einer solchen Aufteilung beim gleichzeitigen Verkauf mehrerer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke und ihrer Zulässigkeit zu beschäftigen.
Der Beschwerdeführer verkaufte mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt den Bauflächen und Gebäuden im September 2010 an denselben Erwerber. Zwei der veräußerten Grundstücke waren mehr als zehn Jahre vor dem Verkauf angeschafft worden und waren daher im Sinne der alten Rechtslage nicht mehr steuerverfangen. Die übrigen Grundstücke waren jedoch weniger als zehn Jahre im Eigentum des Beschwerdeführers und damit war ein die Anschaffungskosten übersteigender Betrag in diesem Zusammenhang den steuerpflichtigen Einkünften aus Spekulationsgeschäften zuzuordnen.

Der Beschwerdeführer wies den zwei nicht steuerverfangenen Grundstücken im Kaufvertrag einen deutlich höheren Quadratmeterpreis als den übrigen Grundstücken zu, was in seiner Einkommensteuererklärung insgesamt zu einem steuerpflichtigen Gewinn von € 0,0 führte. Das Finanzamt folgte dieser in den Kaufverträgen angegebenen Aufteilung des Kaufpreises nicht und verteilte den Veräußerungserlös anteilsmäßig unter Ermittlung eines durchschnittlichen Quadratmeterpreises, sodass sich im Einkommensteuerbescheid ein Spekulationsgewinn von rund € 160.000 ergab.

Entscheidung des BFG

Das BFG hielt zunächst fest, dass laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Aufteilung des Kaufpreises beim Erwerb mehrerer Liegenschaften genau wie die Aufteilung des Wertes einer bebauten Liegenschaft (in Grund und Boden sowie Gebäude) zur Feststellung der Abgabenschuld nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Für die Aufteilung des Veräußerungserlöses sah das Gericht die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung als maßgeblich an. Da die Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke im gegenständlichen Fall allerdings nicht bekannt waren, zog das BFG die Werte der Bodenschätzung unter Zuhilfenahme der Ansätze für die Ermittlung des Einheitswertes für die Aufteilung des Veräußerungserlöses heran.

Obwohl der Einheitswert als Durchschnittswert keine Abbildung des tatsächlichen Verkehrswertes ermögliche, sei das Verhältnis der Einheitswerte zueinander als Aufteilungsschlüssel auch für die Verkehrswerte geeignet. Das Gericht erteilte damit sowohl der Aufteilung des Beschwerdeführers anhand des Kaufvertrages als auch der reinen Aufteilung nach Quadratmetern, wie sie durch die Abgabenbehörde vorgenommen worden war, eine Absage. Dies führte dazu, dass die nicht steuerverfangenen Grundstücke durch das BFG noch niedriger als durch die Abgabenbehörde bewertet wurden und die nunmehrige Bemessungsgrundlage auch den durch das Finanzamt festgelegten Betrag überstieg.

Fazit
Die Entscheidung des BFG zeigt, dass mit Begründung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die durch Parteien vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises durch Behörden bzw. Gerichte abgeändert werden kann. Hervorzuheben ist, dass es im Fall einer Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – auch zu einer Verschlechterung für den Abgabepflichtigen kommen kann, da es kein Verschlechterungsverbot im Abgabenverfahren gibt.


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Besteuerungsrecht bei Ruhebezügen von selbständigen Ärzten

Wenn in Österreich ansässige Personen nach Pensionsantritt in einen anderen Staat ziehen, stellt sich die Frage, wie und wo die Pensionseinkünfte zu versteuern sind.

29.11. 2023

Das Finanzministerium hat sich mit der Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Sozialversicherungspensionen eines Arztes, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, beschäftigt.
Ein Arzt, der in Österreich selbständig erwerbstätig war, zog nach seiner Pensionierung nach Griechenland. Seine Pensionseinkünfte resultieren aus der Pflichtversicherung im Rahmen der österreichischen Sozialversicherung und umfassen einerseits Zahlungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits Zahlungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer. Nun stellte sich die Frage, ob die Pensionseinkünfte in Griechenland oder Österreich zu besteuern sind.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit?

Das Finanzministerium kommt zum Ergebnis, dass die Pensionseinkünfte aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit unter Art 21 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Griechenland fallen. Art 21 fungiert als Auffangnorm für alle im DBA nicht explizit geregelten Einkünfte und weist in solchen Fällen dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Dies ist im gegenständlichen Fall Griechenland, weshalb Griechenland das alleinige Besteuerungsrecht an den Pensionseinkünften des vormals selbständig tätigen Arztes zukommt.
Österreich ist im vorliegenden Fall Quellenstaat. Quellenstaat ist ein Staat, aus dem die steuerpflichtigen Einnahmen stammen. Eine Besteuerung der Pensionseinkünfte im Quellenstaat wäre nur dann möglich, wenn in dem DBA eine Sonderbestimmung für Sozialversicherungspensionen vorgesehen ist, die nicht nur eine frühere unselbständige Arbeit, sondern auch eine frühere selbständige Arbeit betreffen. Eine solche Regelung fehlt allerdings im DBA Österreich-Griechenland, weshalb Österreich als Quellenstaat im konkreten Fall kein Besteuerungsrecht zukommt.

Hinweis
Wenn Sie eine Änderung des Wohnorts in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verwaltungs- und sozialrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.


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Nach der Voranmeldung: Energiekostenzuschuss II

Zur Unterstützung von Unternehmen in der Energiekrise hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss II beschlossen, der für den Zeitraum von 1.1.2023 bis 31.12.2023 gilt. Der dazugehörige Voranmeldezeitraum für Unternehmen ist mit Stichtag 2.11.2023 bereits abgeschlossen.

29.11. 2023

Für antragstellende Unternehmen sind nach verpflichtender Voranmeldung nunmehr folgende Ausführungen zu beachten.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

Die Förderung gliedert sich in zwei einzelne Perioden, die jeweils einem Halbjahr des Jahres 2023 entsprechen. Zunächst werden den Unternehmen individuelle Antragsfenster zwischen 9.11. und 7.12.zugewiesen, wobei diese Zuweisung in der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen erfolgt und auch die Förderung selbst dem „first come – first serve“-Prinzip folgt. Gemäß dem derzeitigen Entwurf der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, welche der Förderung zugrunde liegt, hat ein Antrag für beide Förderungsperioden bei sonstigem Verlust der Förderungsmöglichkeit gleichzeitig zu erfolgen. Für das zweite Halbjahr (2. Förderperiode) ist nur eine Abschätzung der förderfähigen Kosten vorzunehmen, die tatsächlichen Kosten werden dann in einer Abrechnung im Jahr 2024 nachgereicht.

Umfang der Förderung

Die Förderung kann von sämtlichen Unternehmen unabhängig ihrer Größe beantragt werden. Einige Unternehmen wie etwa energieversorgende Unternehmen, Versicherungsunternehmen sowie die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion sind jedoch vom Energiekostenzuschuss ausgenommen.
Der Zuschuss erfolgt für die Mehrkosten angeschaffter und verbrauchter Energie (Erdgas, Strom, Wärme/Kälte, Treibstoffe, Heizöl, Pellets). Der Umfang sowie die Höhe der Förderung (und die jeweilige Obergrenze) hängen von der konkreten Förderungsstufe (1-5) des Unternehmens und der damit zusammenhängenden Förderungsintensität (50%; 65%; 80%; 40%) ab, wobei für die Stufen 2-5 eine Steigerung der Energiepreise/-kosten um den Faktor 1,5 im Vergleich zum Jahr 2021 erforderlich ist. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Förderungsstufe sowie die konkrete Berechnungsformel der jeweiligen Stufe finden sich, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Nationalrat, im Richtlinienentwurf des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zum Energiekostenzuschuss II.
Zu beachten ist, dass der Antrag nur für eine der Stufen erfolgen darf und eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist.

Bedingungen und Auflagen

Vorbehaltlich der finalen Richtlinienfassung bestehen im Zusammenhang mit dem Energiekostenzuschuss II bestimmte Auflagen und Bedingungen. So müssen Förderwerber bestimmte Energiesparmaßnahmen durchführen. Darüber hinaus sind Beschränkungen von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen angekündigt. Auch für die verschiedenen Förderstufen bestehen jeweils konkrete Voraussetzungen. Ab Stufe 2 wird beispielsweise eine „Beschäftigungsgarantie“ verlangt, d.h. über den Förderzeitraum (2023) müssen mindestens 90% der Arbeitsplätze gehalten werden.
Stufe 3 und 4 stehen nur besonders energieintensiven Betrieben zu. Zusätzlich sind bei sämtlichen Stufen (ab einer Zuschusshöhe von € 125.000 pro Halbjahr) EBITDA-Kriterien zu beachten. Für den Erhalt einer Förderung ist im Rahmen dieser Kriterien ein Betriebsverlust oder eine Absenkung des EBITDAs um 40% zum selben Zeitraum des Vergleichsjahres 2021 notwendig.

Für die Beantragung der Förderung muss außerdem ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen, zur Erstellung eines etwaigen Berichtes über die Prüfungshandlungen sowie zur Unterfertigung des Antrags gemeinsam mit dem förderwerbenden Unternehmen tätig werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei den weiteren Schritten zum Energiekostenzuschuss II und stehen Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten zur Verfügung!


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Neues Kurzarbeitsmodell

Am 30.9.2023 traten sämtliche Sonderregeln für Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden, außer Kraft. Der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer haben sich mit der Regierung auf ein neues Kurzarbeitsmodell ab 1.10.2023 geeinigt.

29.11. 2023

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Unternehmens. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Mitarbeiter im Unternehmen zu halten.

Regelung seit Oktober 2023

Unabhängig von der Betriebsgröße können Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung dafür sind vorrübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche auf externe Umstände zurückzuführen und nicht vom Unternehmen beeinflussbar sind. Die wirtschaftlichen Gründe sind zahlenmäßig zu belegen.
Grundsätzlich ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, soweit zumindest ein voll entlohnter Kalendermonat vorliegt, Kurzarbeit möglich. Auch für Personen in Teilzeit kommt diese in Betracht.

Nicht förderbar sind

  • geringfügig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen,
  • Beamte,
  • Lehrlinge,
  • nahe Angehörige des Arbeitgebers (z.B. Ehepartner oder Sohn).
Wie auch im alten Modell wird anhand der regionalen Arbeitsmarktlage geprüft, ob für die Arbeitnehmer gleichwertige Stellenangebote in der Branche und Region bestehen. Wird die Kurzarbeit aber für maximal 3 Monate beantragt, kann von dieser Prüfung abgesehen werden. Werden jedoch nur bis zu zehn Arbeitnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, wird unabhängig von der Dauer eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt.

Reduktion von 10% bis maximal 90%

Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit in einem Ausmaß von 10% bis maximal 90% reduziert werden. Die Beschäftigten erhalten in dem Zeitraum trotzdem 88% ihres Bruttoentgeltes. Dies entspricht rund 90% des letzten Nettoeinkommens. Einen Teil der Kosten für Ausfallstunden erhalten die Arbeitgeber während der Kurzarbeit vom AMS als Kurzarbeitsbeihilfe abgegolten.
Seit Oktober orientiert sich die Beihilfe an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung erwachsen würden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer arbeitslos wären, zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, die im Fall der Arbeitslosigkeit angefallen wären.
Kurzarbeit muss immer im Vorhinein (Ausnahme: Naturkatastrophen) beim AMS beantragt werden. Kurzarbeitsprojekte können für die Dauer von höchstens 6 Monaten bewilligt werden. Mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen, anzuzeigen. Das AMS verständigt anschließend das Unternehmen über den jeweiligen verpflichtenden Beratungstermin.

Für die Mitarbeiter in Kurzarbeit muss dem Arbeitsmarktservice (AMS) für jeden Kalendermonat eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt.


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Regress gegenüber Gesellschaftern

Bei Rechtsverhältnissen und Geschäften zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft muss immer auf Fremdüblichkeit geachtet werden. Andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen und eine KESt-Belastung entstehen.

29.11. 2023

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer (KESt) zu entscheiden. Die Fragestellung betraf die potenzielle verdeckte Ausschüttung einer GmbH an ihren Gesellschafter, welche sich aus dem Unterlassen eines Regresses der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter ergeben könnte.

G ist Gesellschafter der 1 GmbH, welche wiederum Gesellschafterin von drei Tochtergesellschaften ist (2A GmbH, 2B GmbH, 2C GmbH). G fungiert dabei in der 1- und 2A GmbH als Geschäftsführer. Die Schwestergesellschaften der 2A GmbH - 2B GmbH und 2C GmbH - sind mittlerweile insolvent.
Für die Bank-Verbindlichkeiten dieser zwei Schwestergesellschaften hafteten die 2A GmbH und die 1 GmbH (Muttergesellschaft) als Bürge und Zahler. Zusätzlich gewährte G der Bank eine Hypothek auf ihm gehörenden Liegenschaften.

Insolvenz der Schwestergesellschaften

Die Insolvenz der Schwestergesellschaften führte dazu, dass die Bank zwar die Haftung gegenüber der 2A GmbH geltend machte, nicht jedoch die Hypothek des G. Die 2A GmbH leistete aufgrund ihrer Haftung Zahlungen an die Bank. Nach Tilgung der Schuld durch die 2A GmbH wurde die Hypothek auf den Liegenschaften des G gelöscht.
Da die 2A GmbH ihren Regress gegen ihren (mittelbaren) Gesellschafter G nicht geltend machte und die Regressforderung der 2A GmbH gegenüber G auch nicht in der Bilanz der 2A GmbH ausgewiesen wurde, wertete das Finanzamt diese Begünstigung des G als verdeckte Ausschüttung der 2A GmbH an G.
Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich nicht recht und bestätigte vielmehr die Sicht des Finanzamts: Die Einkommensermittlung ist unabhängig davon, ob das Einkommen offen oder verdeckt verteilt, entnommen oder anderweitig verwendet wird.

Tatbestandmerkmale für verdeckte Gewinnausschüttung

Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Die Rechtsprechung und Literatur hat daher folgende Tatbestandmerkmale herausgearbeitet: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person ein Vorteil gewährt wird, der das Vermögen der Körperschaft mindert oder eine Vermögensvermehrung verhindert und dies durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist. Zudem muss eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen. Eine durchgeleitete verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn eine Tochtergesellschaft dem Anteilseigner der Muttergesellschaft Vermögensvorteile zuwendet.

Wurden für eine Forderung von mehreren Sicherheitsgebern Sicherheiten bestellt, gilt das Prinzip der Gleichwertigkeit und ein Regress der Sicherheitsgeber untereinander ist der Normalfall. Im gegenständlichen Fall wurde die 2A GmbH als Bürge und Zahler in Anspruch genommen. Durch die Tilgung der Schuld durch die 2A GmbH fiel die Hypothek des G weg, wodurch generell ein Regressanspruch der 2A GmbH gegenüber G bestand, der von der 2A GmbH aber nicht in Anspruch genommen wurde. Fremde Dritte hingegen hätten untereinander nicht auf einen Regress verzichtet. Das objektive und subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung war somit erfüllt. Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bleibt abzuwarten.


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Steuerberatungskosten bei Selbstanzeige

Im Rahmen einer Selbstanzeige entstehende Steuerberatungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Selbstanzeige keine eigenen Abgaben betrifft und die Anzeige lediglich der Vermeidung einer potenziellen Haftung dient.

29.11. 2023

Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob der abgabenrechtliche Vertreter eines Vereins Steuerberatungskosten, die im Zuge einer Selbstanzeige für den Verein entstanden sind, in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen kann.
Grundsätzlich können Steuerberatungskosten ja als Betriebsausgabe oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Strittig war in dem Sachverhalt, ob Steuerberatungskosten, welche im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren anfallen, überhaupt Sonderausgaben darstellten und ob die Stellung als potenziell Haftender ausreicht, die Abzugsfähigkeit zu begründen.

Funktionär eines Sportvereins

Ein Funktionär (Mitbeteiligter) eines Sportvereins machte im Jahr 2018 Kosten für die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit einer – den Sportverein, ihn und andere Funktionäre betreffenden – Selbstanzeige (für die Jahre 2011 bis 2017) sowie mit einer nachfolgenden Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) beim Sportverein als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend.

Der Verein hatte über viele Jahre hinweg Zahlungen an Sportler nicht der Lohnsteuer unterworfen. Der Mitbeteiligte war 2014 bis 2016 Schriftführer, ab 2015 zweiter Obmann-Stellvertreter und ab 2016 Präsident. Die durch die Selbstanzeige anfallenden Steuerberatungskosten hat der Funktionär allein getragen, um eine Erstattung der Aufwendungen bemühte sich der Beteiligte nicht.
Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Sonderausgaben an. Die Zahlungen seien zum einen Betriebsausgaben des Vereins; zum anderen seien Zahlungen im Zusammenhang mit einer finanzstrafrechtlichen Beratung (Erstattung einer Selbstanzeige) nicht von dem Begriff der Sonderausgaben erfasst. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
Nachdem sich das Bundesfinanzgericht (BFG) aussprach, die die Hälfte der auf die Jahre 2015 bis 2017 entfallenden Steuerberatungskosten als Sonderausgaben zu qualifizieren, erhob das Finanzamt Amtsrevision gegen das Erkenntnis.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH schloss sich der Ansicht des BFG an, dass Aufwendungen, die dadurch veranlasst sind, dass eine Selbstanzeige samt damit verbundener Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erstellt wird, als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen und ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt. Steuerberatungskosten können daher berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Beratung des Abgabepflichtigen in dessen Angelegenheiten (in dessen Interesse) handelt.
Auch in Fällen einer drohenden (persönlichen) Haftung des Abgabepflichtigen (z.B. Funktionär) für Abgaben dritter Personen, handelt es sich um eine Angelegenheit dieses Abgabepflichtigen (in dessen Interesse).

Da sich der Mitbeteiligte um eine Erstattung der Aufwendungen bemühen hätte sollen, sieht der VwGH aber keinen Anlass, der vom BFG vorgenommenen Hälfte-Teilung der Kosten entgegenzutreten. Bezüglich des zu heranziehenden Zeitraumes weicht die Meinung des VwGH von der des BFG allerdings ab. Da der Mitbeteiligte auch für die Jahre, in denen er noch nicht vertretungsbefugtes Organ des Vereins war, mit einer Heranziehung zur Haftung rechnen musste, sind die Steuerberatungskosten für den gesamten haftungsrelevanten Zeitraum abzugsfähig — und nicht nur für den Zeitraum ab 2015.


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Widmung in Bauland stellt keine Umwidmung dar

Die Widmung einer Liegenschaft als Aufschließungszone stellt keine Umwidmung dar, wenn eine Bebauung raumordnungsrechtlich nicht möglich ist. Erst die Freigabe zur Bebauung ist als Umwidmung zu qualifizieren.

29.11. 2023

Wenn Grundstücke Altvermögen darstellen (das heißt, am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen sind), können im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung sowie bei Verkauf von Grund und Boden des Betriebsvermögens von natürlichen Personen, wenn der Gewinn des Betriebes mittels Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder Bilanzierung wurde, einem Verkaufserlös pauschale Anschaffungskosten gegenübergestellt werden.
Die Höhe dieser Anschaffungskosten hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Umwidmung des Grundstücks in Bauland vor- oder nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, außer die Umwidmung war bereits vor dem 1.1.1988.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einer Entscheidung zu beurteilen, ob die Widmung einer Liegenschaft als Bauland/Aufschließungszone eine solche Umwidmung darstellt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war Hälfteeigentümer einer Liegenschaft, die er im Jahr 1990 unentgeltlich erworben hatte. Die Liegenschaft wurde mit Gemeinderatsbeschlüssen aus den Jahren 1980 und 1981 als Bauland und Wohngebiet/Aufschließungszone gewidmet. Erst im Jahr 1996 erließ die Gemeinde eine Verordnung, welche die gewidmeten Flächen zur Bebauung freigab.
Der Beschwerdeführer verkaufte seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft im Jahr 2013 um € 46.800. Das Finanzamt legte mit Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2013 fest, wobei die Einkünfte mit 60 % des Veräußerungserlöses und damit in Höhe von € 28.080 angesetzt wurden. Das Finanzamt unterstellte somit pauschale Anschaffungskosten in Höhe von 40% (wie bei Umwidmung in Bauland nach dem 31.12.1987) und nicht in Höhe von 86% (wie bei Umwidmung in Bauland vor dem 1.1.1988). Die Behörde ging von einer Umwidmung in Bauland mit der Verordnung aus dem Jahr 1996 aus, weil erst dadurch die tatsächliche Bebauung ermöglicht worden sei. Dies stehe in Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, den Umwidmungszeitpunkt in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bebauungserlaubnis zu stellen.

Der Beschwerdeführer wandte diesbezüglich ein, dass nach niederösterreichischem Raumordnungsrecht auch Aufschließungszonen bereits als Bauland zu qualifizieren seien und die Freigabe zur tatsächlichen Bebauung bereits vor dem 1.1.1988 erfolgen hätte können. Dies gehe sogar mit einem Rechtsanspruch auf Bebauungsbewilligung einher, sobald die gesetzlichen Bedingungen als erfüllt anzusehen seien. Der Beschwerdeführer ging somit von einer Umwidmung vor dem 1.1.1988 aus, was zu pauschalen Anschaffungskosten in Höhe von 14% des Erlöses und damit zu steuerpflichtigen Einkünften von ca. € 6.500 geführt hätte.

Entscheidung des BFG

Das BFG schloss sich der Behörde an. Es führt zunächst aus, dass eine Umwidmung als eine Widmungsänderung anzusehen sei, die erstmals eine Bebauung ermögliche. Dies sei im Wesentlichen dann der Fall, wenn das Grundstück als Bauland oder Baufläche im Sinne des jeweiligen raumordnungsrechtlichen Landesgesetzes gewidmet werde.

Laut Gesetzesmaterialien sollen darunter in erster Linie Umwidmungen von Grünland in Bauland, aber auch sonstige Widmungen, die eine Bebauung nach Art einer Baulandwidmung ermöglichen, zu verstehen sein. Eine Umwidmung müsse erstmals eine tatsächliche Bebauung ermöglichen. Somit sei sichergestellt, dass durch die Umwidmung eingetretene Wertsteigerungen auch im Zuge der pauschalen Einkünfteermittlung erfasst werden. Die Widmung der Liegenschaft als Bauland/Aufschließungszone sei somit im gegenständlichen Fall nicht ausreichend gewesen, um den Umwidmungstatbestand zu erfüllen. Die Freigabe zur Bebauung im Jahr 1996 sei einer in den Gesetzesmaterialien erwähnten späteren Widmungsänderung zur erstmaligen Bebauung gleichzuhalten und damit der für den gegenständlichen Sachverhalt relevante Umwidmungszeitpunkt.

Die pauschal ermittelten, fiktiven Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung betragen somit 60% des Veräußerungserlöses (Anschaffungskosten = 40%). Folglich wies das BFG die Beschwerde als unbegründet ab. Die von der Beschwerdeführerin erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 1.8.2023 zurückgewiesen.

Fazit
Die Finanzverwaltung und das BFG gehen davon aus, dass die Widmung einer Liegenschaft als Aufschließungszone keine Umwidmung darstellt, wenn eine Bebauung raumordnungsrechtlich (noch) nicht möglich ist. Erst die Freigabe zur Bebauung ist in einem solchen Fall als Umwidmung in Bauland im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Wenn die Bebauung eines Aufschließungsgebiets hingegen landesgesetzlich zulässig ist, steht einer Einordnung als Umwidmung bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Widmung allerdings nichts entgegen.


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Zurechnung von Einkünften bei Zuwendungsfruchtgenuss

Wird beim Zuwendungsfruchtgenuss die Immobilie vor Einräumen des Fruchtgenusses unbefristet vermietet, sind die Mieteinkünfte beim Eigentümer zu besteuern. Wird die Immobilie erst danach – auf Risiko und Initiative des Fruchtgenussberechtigten – vermietet, sind die Einkünfte diesem zuzurechnen.

29.11. 2023

Häufig wird innerhalb der Familie ein Fruchtgenussrecht an Liegenschaften eingeräumt. Das zivilrechtliche Eigentum der Liegenschaft verbleibt dabei in der Regel beim Eigentümer, der Inhaber des Fruchtgenussrechts darf die Sache aber ohne Einschränkung benutzen oder vermieten.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Jahre 1996 ein Bestandvertrag zwischen dem Eigentümer und einer Supermarktkette abgeschlossen. Im Jahr 2013 räumte der Eigentümer der Liegenschaft seinem Sohn ein - auf zehn Jahre befristetes - Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft ein. Im Gegenzug hatte der Sohn dem Vater „die Hälfte der naturalen und zivilen Früchte“ abzuführen.
Im Jahr 2015 trat der Sohn auf Initiative der Handelskette wegen eines beabsichtigten Umbaus in Vertragsverhandlungen mit der Bestandnehmerin ein. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde ein 2. Nachtrag zum Bestandvertrag vereinbart. Der 2. Nachtrag zum Bestandvertrag wurde vom Sohn als Fruchtgenussberechtigten sowie dem Vater als Eigentümer unterzeichnet.
Ebenfalls im Jahr 2015 reichte der Fruchtgenussberechtigte eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ein. Der Sohn erklärte darin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. € 15.000. Da er weitere Einkünfte irrtümlich nicht gemeldet hatte, erhob der Steuerpflichtige gegen den daraufhin erlassenen Bescheid Beschwerde. Der Beschwerde wurde stattgegeben, jedoch schied die Abgabenbehörde gleichzeitig die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus, da die Mieteinkünfte lediglich dem Eigentümer zuzurechnen seien.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Nach einem durch den Sohn vorgebrachten Vorlageantrag beschäftigte sich das BFG mit dem Sachverhalt. Dieses teilte die Auffassung des Finanzamts. Lediglich dem Fruchtgenussbesteller – also dem Vater – seien die Einkünfte zuzurechnen. Das Zurechnungssubjekt der Einkünfte muss die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestalten können und das Unternehmerrisiko tragen. Der Sohn habe hingegen lediglich den unkündbaren Mietvertrag aufrechterhalten, was keine für die Einkünftezurechnung ausreichende unternehmerische Initiative darstelle. Rechnungslegung und die Berechnung der Wertanpassung reichen nicht dazu aus, eine solche zu begründen. Auch die Teilnahme des Sohns an den Vertragsverhandlungen geht nicht über das hinaus, was jeder Bestandgeber im Hinblick auf die Fortführung eines Bestandverhältnisses leisten würde.


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Änderungen bei der Altersteilzeit

Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit wird ab dem 1.1.2024 der Kostenersatz durch das AMS in Jahresstufen, abhängig vom Beginn der Altersteilzeit, reduziert werden und entfällt ab 1.1.2029 gänzlich.

26.10. 2023

Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ), die in zwei Grundmodellen (kontinuierlich oder geblockt) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und für die es seitens des AMS einen teilweisen Kostenersatz gibt.
Aktuell werden dem Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Variante ca. 90% der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell ca. 50%, wobei zusätzlich zumindest während der zweiten Phase des Blockmodells („Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden muss.

Auslaufen des Blockmodells

Für das langsame Ende des geförderten Blockmodells kommt es auf das Beginndatum der ATZ an. Für ab 1.1.2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen wird der Kostenersatz von 50% auf 42,5% sinken, wobei diese Reduktion nur dann zum Tragen kommt, wenn der diesbezügliche Antrag beim AMS nach dem 12.9.2023 eingelangt ist.
Ab 1.1.2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35% ersetzt; nach Jahresstufen 27,5% (ATZ-Beginn ab 1.1.2026), 20% (ATZ-Beginn ab 1.1.2027) und 10% (ATZ-Beginn ab 1.1.2028) entfällt die Förderung ab 1.1.2029 zur Gänze.
Bisher konnte durch entsprechende vertragliche Vereinbarung ein unterjähriger Durchrechnungszeitraum vereinbart werden, der im Extremfall sogar auf ein einjähriges Blockmodell hinauslaufen konnte. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt.
Dafür wurde im kontinuierlichen Altersteilzeit-Modell eine neue, erweiterte Bandbreite mit einer mindestens 20%igen und höchstens 80%igen Normalarbeitszeit beschlossen.


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Änderungen durch die WiEReG-Novelle 2023

Mit der neuesten Novelle zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurden diverse Verbesserungen umgesetzt, wie etwa die umfassende Zusammenarbeit zwischen den Behörden oder die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse einen Auszug aus dem Register abzurufen.

26.10. 2023

Umsetzung von Sanktionen
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird zur zentralen Plattform für den automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten - etwa mit dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister - ausgebaut. So können Verdachtsfälle im Bereich der Eigentümer oder der Rechtsträger künftig effektiv und effizient ermittelt werden. Die so ermittelten Verdachtsfälle werden im Register gespeichert und können von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden.

Bekämpfung von Scheinunternehmen
Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden können diese künftig verbesserte Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen.

Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen verhindern zu können, ist eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden essenziell. Zu diesem Zweck wird eine rechtliche Grundlage für einen über die Amtshilfe hinausgehenden Informationsaustausch geschaffen und so die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessert werden.
Rechtsträger, die bisher eine Meldung abgegeben haben, müssen bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abgeben, um die Meldebefreiung in Anspruch nehmen zu können. Gerade in Fällen, in denen aufgrund eines Gesellschafterwechsels die Meldebefreiung erlangt wird, würde eine automatische Aktivierung der Meldebefreiung dazu führen, dass aufgrund von Treuhandschaften, Kontrollverhältnissen oder Stimmrechten gemeldete wirtschaftliche Eigentümer beendet werden würden. Dies wird durch die Neuregelung verhindert.

Einführung einer Register-Einsicht bei berechtigtem Interesse
Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben, wird eine Einsicht in das Register ermöglicht, um die Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen zu gewährleisten. Auch berufsmäßigen Parteienvertretern wird ermöglicht, bei Vorliegen und Nachweises eines berechtigten Interesses Auszüge aus dem Register abzufragen. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zum Abruf dieser Auszüge geschaffen werden, damit die betreffenden Mandanten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses schnell und einfach Einsicht in das Register nehmen können. Aber auch im eigenen Namen kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht bestehen. Dieses berechtigte Interesse ist nachzuweisen.

Strafbestimmungen
Alle Änderungen von Meldedaten müssen binnen 4 Wochen nach Kenntnis der Änderung an das Register gemeldet werden. Das Finanzvergehen der Säumnis, das eine sehr hohe Strafdrohung aufweist (Geldstrafen bis zu € 100.000 bzw. € 200.000), wird künftig aber erst verwirklicht, wenn durch die Unterlassung der Änderungsmeldung wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden. Die schuldhafte Unterlassung einer Änderungsmeldung in Bezug auf bereits gemeldete wirtschaftliche Eigentümer erfüllt künftig nicht mehr ein Finanzvergehen, sondern – bei vorsätzlicher Begehung – nur noch eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer deutlich geringeren Strafdrohung (Geldstrafen bis zu € 25.000) versehen ist.


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Ausweitung der Spendenbegünstigung 2024

2024 bringt grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit.

26.10. 2023

Ab 1.1.2024 soll es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit geben, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen. Die Spendenabsetzbarkeit soll nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt werden, sondern künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung umfassen.
Zudem sollen auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen können. Bislang ist die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt.
Im Bereich der Bildung sollen öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt sein. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.

Antrag bereits nach dem ersten Jahr

Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt.
Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter € 1 Mio. soll der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert werden. Künftig soll für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr ausreichen. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung soll erst ab Spendeneinnahmen von jährlich € 1 Mio. erforderlich sein.

Auch die Umsatzgrenze von € 40.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, soll auf € 100.000 angehoben werden. Zudem sollen Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden können.
Bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung soll es zu einer Nachversteuerung von steuerfreien Einkünften für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren kommen, wenn für begünstigte Zwecke gewidmete Mittel nicht dafür verwendet werden.

Gemeinnützige Stiftungen

Die Errichtung gemeinnütziger Stiftungen soll durch die Anhebung der steuerwirksamen Berücksichtigung von Vermögensstockzuwendungen von 10% auf 20% sowie durch deren Vortragsfähigkeit attraktiver gemacht werden. Außerdem soll bereits im ersten Jahr der Stiftungsgründung die gemeinnützige Verwendung des Stiftungskapitals ermöglicht werden. Bislang dürfen in den ersten 3 Jahren nur die Erträge der Vermögensstockzuwendung für den Stiftungszweck verwendet werden. Die erforderliche Spendenbegünstigung für Stiftungen wird ebenso bereits nach einem einjährigen Wirken beantragt werden können. Aktuell ist dies für Stiftungen frühestens nach einem dreijährigen Wirken möglich.

Die genannten Änderungen sollen ab 1.1.2024 in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.


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Erhöhung von Familienleistungen 2024

2024 bringt insbesondere Familien mit Kindern weitere steuerliche Erleichterungen.

26.10. 2023

Zuschuss zur Kinderbetreuung
Ab 2024 können Arbeitgeber einen Betrag von € 2.000 als Zuschuss zur Kinderbetreuung zur Auszahlung bringen – bisher waren dies lediglich € 1.000. Dieser Zuschuss kann bis zum 14. Lebensjahr des Kindes durch den Arbeitgeber gewährt werden.

Betriebskindergarten
Sollte ein Arbeitgeber eine betriebseigene elementare Bildungseinrichtung (= Betriebskindergarten) betreiben, ist die Benützung dieser Einrichtung für die Mitarbeiter steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn auch betriebsfremde Personen ihre Kinder in dieser Einrichtung betreuen lassen können.
Ob diese Zuschüsse allerdings auch sozialversicherungsfrei sein werden, bleibt noch abzuwarten.

Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von € 550 auf € 700 pro Kind erhöht.


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Homeoffice-Vereinbarungen für Grenzgänger

Österreichische Arbeitgeber können künftig mit ihren deutschen Grenzgänger-Dienstnehmern Homeoffice-Vereinbarungen treffen, ohne deren Status als Grenzgänger zu gefährden. Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde dazu mit Wirkung vom 1.1.2024 angepasst.

26.10. 2023

Ein Grenzgänger ist eine Person, die ihren Wohnsitz in Grenznähe hat und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Gastarbeiter, die während der Arbeitswoche regelmäßig auch nachts im Ausland verbleiben, und Wochenendpendler, die überhaupt nur an den arbeitsfreien Tagen in den Wohnsitzstaat zurückkehren, sind damit nicht von der Grenzgängerregelung erfasst.

Sonderregel für Grenzgänger

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Deutschland sieht eine Sonderregel für solche Grenzgänger vor, der zufolge das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in diesem Staat) des Arbeitnehmers zugewiesen wird.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer, der in Österreich ansässig ist, pendelt jeden Tag nach Deutschland zur Arbeit und fährt abends wieder nach Hause. Obwohl die Einkünfte in Deutschland erzielt werden, kommt Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften zu.

Eine wesentliche Voraussetzung bei Grenzgängern ist somit die tägliche Rückkehr an den Wohnsitz. Im Jahr 2019 wurde in diesem Zusammenhang eine Toleranzregelung geschaffen, die eine maximale Anzahl an Nichtrückkehrtagen festlegte. Eine Nichtrückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz an bis zu 45 Arbeitstagen pro Jahr ist unschädlich für die Anwendung der Grenzgängerbesteuerung. Allerdings fielen auch Home-Office-Tage unter den Begriff dieser Nichtrückkehrtage. Daraus ergab sich im Zuge der COVID-19-Pandemie das Problem, dass aufgrund von praktisch durchgehendem Home-Office eine tägliche Rückkehr mangels Fahrt zur Arbeit gar nicht möglich war und die Grenzgängerregelung des DBA aufgrund des Überschreitens der 45 Toleranztage daher nicht mehr anwendbar gewesen wäre. Während der Pandemie wurde zwischen Österreich und Deutschland zur Lösung dieses Problems eine Übergangsregelung geschaffen, die mittlerweile aber ausgelaufen ist.

Nun wurde zur endgültigen Regelung ein Abänderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, das vorsieht, dass Grenzgänger ihre unselbstständige Tätigkeit bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen. Die Notwendigkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz entfällt somit.


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Progressionsabgeltung 2024

Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben.

26.10. 2023

Seit 2023 wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst. Dies ist insbesondere in Zeiten höherer Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die Lohn- und Preissteigerungen der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde, ohne dass dieser erhöhten Steuerlast ein realer Anstieg der Kauf- und Wirtschaftskraft entgegen stünde.

Somit werden seit 1.1.2023 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Diese Anhebung erfolgt auf Basis des Progressionsberichtes, welcher für das Jahr 2023 – und damit als Maßstab für 2024 – eine Inflation von 9,9% ausweist.
Zwei Drittel der Inflation werden durch die Indexierung abgegolten, das übrige Drittel wird durch Regierungsbeschluss verteilt.

2024 wirkt sich die Indexierung folgendermaßen aus:

Tarifstufen - Steuersatz
bis 11.693 - 0%
über 11.693 bis 20.818 - 20%
über 20.818 bis 34.513 - 30%
über 34.513 bis 66.612 - 40%
über 66.612 bis 99.266 - 48%
über 99.266 bis 1.000.000 - 50%
über 1.000.000 - 55%

Die ehemalige Tarifstufe von 42% wird (über einen Zwischenwert von 41% in 2023) nun endgültig für 2024 nur mehr 40% betragen.
Die Steuerlast ermittelt sich allerdings nicht nur aus der Anwendung obiger Tabelle, sondern auch durch die Berücksichtigung der diversen Steuerabsetzbeträge sowie die Möglichkeiten zur Erstattung der sogenannten „Negativsteuer“. Auch die diesbezüglichen Werte werden ab dem Jahr 2024 an die Inflation angepasst:

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Die Grenze für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagenwird von € 360 auf € 400 angehoben.

Steuerfreie Überstundenzuschläge
Hier erfolgt eine doppelte Ausweitung. Zunächst wird die Anzahl der pro Monat maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge von 10 auf 18 Stunden erweitert. Zusätzlich wird die bisher gültige Betragsgrenze von € 86 auf befristet € 200 pro Monat erhöht.
Die Erhöhung auf 18 Stunden bzw. auf € 200 pro Monat ist vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Ab 2026 soll dann wieder die alte Stundengrenze von 10 Stunden bzw. ein Maximalbetrag von € 120 gelten – hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen.

Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages
Bisher stand bei Selbständigen der Grundfreibetrag von einem Gewinn von € 30.000 im Ausmaß von 15% ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf € 33.000 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von € 4.500 auf € 4.950.

Homeoffice-Begünstigungen
Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für Homeoffice – also das Homeoffice-Pauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar - werden jetzt unbefristet gewährt.


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Steuerliche Maßnahmen bei Hochwasserkatastrophen

Auch in Österreich häufen sich Katastrophenschäden in Form von Hochwasser und Erdrutschungen. Betroffene können steuerliche Erleichterungen geltend machen und damit eine finanzielle Notlage abfedern.

26.10. 2023

Die folgende Aufstellung soll einen Überblick über diesbezügliche Information des Finanzministeriums verschaffen.

Verlängerung von Fristen
Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, einen Antrag auf Verlängerung einer Beschwerdefrist oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei Versäumung einer Frist) stellen.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Betroffene können eine Stundung oder Ratenzahlung für Steuerzahlungen sowie die Nicht-Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen beantragen, außerdem kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis 31. Oktober gestellt werden, wenn Einkommenseinbußen durch die Katastrophenschäden belegt werden können.

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für Empfänger (natürliche Person oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand (z.B. aus dem Katastrophenfonds) sind jedoch von den steuerlichen Anschaffungskosten eines Anlageguts abzuziehen.

Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
Spenden an begünstigte Einrichtungen (nicht an direkt Betroffene) sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig, begrenzt mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Bei leistenden Unternehmen ist aber etwa die Werbewirksamkeit der Spende notwendig.

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen
In diesem Zusammenhang wird auf allgemeine Begünstigungen, wie die beschleunigte Abschreibung (AfA), den Investitionsfreibetrag oder den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für begünstigte Ersatzanschaffungen hingewiesen.

Liebhabereibeurteilung - Hochwasser als Unwägbarkeit
Unwägbarkeiten sind unvorhersehbare Ereignisse. Dazu zählen insb. Naturkatastrophen wie Hochwasser. Unwägbarkeiten führen nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war.

Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen (z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Anschaffung von Trocknungsgeräten). Außerdem sind Kosten für die Reparatur beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (Fußboden, Verputz, PKW, …) sowie für die Ersatzbeschaffung zerstörter Vermögensgegenstände abzugsfähig, soweit diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden.
Steuerfreie Subventionen und Versicherungsleistungen kürzen die abzugsfähigen Kosten. Wird zur Deckung der Kosten ein Darlehen aufgenommen, sind Darlehensrückzahlungen inklusive Zinsen in Höhe der Kosten abzugsfähig.

Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Befreit sind Gebühren für die notwendige Ersatzausstellung von Schriften wie z.B. Reisepässe, Führerscheine sowie für Schriften, die im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung bzw. Schadensabwicklung benötigt werden (z.B. Baubewilligungen, Zulassungen von PKW).
Weiters entfällt die Rechtsgeschäftsgebühr für die Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter durch den Abschluss eines Bestandvertrages (Mietvertrag, Leasingvertrag).

Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Eine Abgabenbehörde kann von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer absehen, wenn ein Abgabepflichtiger von einem durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand (z.B. Hochwasserschäden) betroffen ist und dadurch veranlasst wurde, einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand zu setzen (z.B. Kauf eines Ersatzgrundstückes).


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Urlaubsverfall: Pflichten des Dienstgebers

Der Dienstgeber hat streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen.

26.10. 2023

Das österreichische Urlaubsgesetz sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 30 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Woche vor. Dieser Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Übertragung von nicht konsumierten Urlaubsansprüchen auf die folgenden Urlaubsjahre ist nur so lange möglich, wie sie nicht verjährt sind. Für den tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs stehen damit insgesamt 3 Jahre zur Verfügung.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gebührt dem Dienstnehmer für den nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren eine Ersatzleistung in der Höhe des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.

Urlaubssorgepflicht des Dienstgebers

Laut Europäischem Gerichtshof und dem österreichischem Obersten Gerichtshof (OGH) trifft den Dienstgeber jedoch eine „Urlaubssorgepflicht“. Er muss den Dienstnehmer auffordern, seinen Urlaub zu verbrauchen oder ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass sein Urlaub, wenn er diesen nicht nimmt, am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird. Der Dienstnehmer muss damit in die tatsächliche Lage versetzt werden, seinen bezahlten Jahresurlaub nehmen zu können.
Der Dienstgeber hat daher streng darauf zu achten, dass er seine Dienstnehmer auffordert, die zustehenden Urlaube zu verbrauchen, und sie klar und rechtzeitig auf die drohende Verjährung ihrer Urlaube zum Ende des Übertragungszeitraums hinzuweisen. Andernfalls verjähren die Urlaubsansprüche der Dienstnehmer nicht und der Dienstgeber hat bei allfälliger Beendigung des Dienstverhältnisses eine entsprechende Urlaubsersatzleistung mit der Endabrechnung auszubezahlen.


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Amtsblatt der Wiener Zeitung durch EVI ersetzt

Mit dem WZEVI-Gesetz entfiel die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der Wiener Zeitung.

28.09. 2023

Das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz) reformiert die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH. In Zukunft erscheint die Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form. Stattdessen wurde für die veröffentlichungspflichtigen Informationen eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes eingerichtet.

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“)

Bisher war die Wiener Zeitung das amtliche Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich und enthielt ein Amtsblatt („Amtsblatt zur Wiener Zeitung“), in dem unter anderem Stellen im öffentlichen Dienst ausgeschrieben und Firmenbuchänderungen oder Jahresabschlüsse bekannt gemacht wurden. Mit dem am 19.5.2023 veröffentlichten WZEVI-Gesetz entfällt die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der „Wiener Zeitung“, deren letzte Ausgabe am 30.6.2023 erschien. Seit 1.7.2023 werden die Pflichtveröffentlichungen stattdessen in einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) verlautbart.

Eine bedeutende Änderung stellt die kostenfreie Erfüllung der gesetzlich normierten Veröffentlichungspflichten gemäß WZEVI-Gesetz dar. Für Unternehmen können aber Kosten entstehen, wenn die Wiener Zeitung GmbH zusätzliche Arbeit leisten muss (z.B. durch falsche Formatierungen). Für Nutzer ist der Zugriff und Abruf von Informationen über EVI vollständig kostenlos.
Ziel der Einführung der EVI ist die Sicherstellung von mehr Transparenz in der Republik. Auch die Gleichberechtigung unter den Bürgern wird gefördert, da jedem ein barrierefreier Zugang zu Informationen gewährt wird. Weiters stehen diese Informationen als Basis für wichtige Entscheidungen oder Vorgänge leichter zur Verfügung, da sie digital abrufbar sind. Zusätzlich sind alte Veröffentlichungen (vor dem 1.7.2023) aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der EVI ersichtlich.

Bestehende Pflichten bleiben aufrecht

Die Veröffentlichungspflicht selbst ändert sich durch das WZEVI-Gesetz nicht. Die zahlreich bestehenden Pflichten bleiben aufrecht, worunter auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften fällt. Auch Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch oder sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen, Ausschreibungen für Stellen für Mitglieder des Leitungsorgans sowie Einladungen zu Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder Informationen über neue Kollektivverträge müssen seit 1.7.2023 in der EVI veröffentlicht werden.


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Einheitswert-Hauptfeststellung 2023

Da das Bewertungsgesetz die Aktualisierung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte als Grundlage für Steuern und Abgaben der bäuerlichen Betriebe in regelmäßigen Abständen (alle neun Jahre) vorsieht, erfolgte mit Stichtag 1.1.2023 eine neue Hauptfeststellung.

28.09. 2023

Damit erhält jede Werteinheit (Betrieb) einen neuen Hauptfeststellungsbescheid, welcher bis zum 30.9.2023 zu ergehen hat. Da die Hauptfeststellung in Form eines automatisierten Verfahrens durchgeführt wird, werden grundsätzlich keine Erhebungsbögen versandt.

Im Wesentlichen werden im Rahmen der neuen Hauptfeststellung ein Temperatur- und Niederschlagsindex (T/N-Index) zur Berücksichtigung von klimatischen Veränderungen eingeführt, woraus sich Abschläge für in bestimmten Katastralgemeinden gelegene Betriebe ergeben. Weiters wird der Einfluss der Betriebsgröße im landwirtschaftlichen Vermögen neu bewertet. Im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichem Vermögen ist die Schaffung einer neuen Altersklasse beim Kleinwald zu erwähnen, für die begünstigte Hektarsätze gelten.

Die konkreten Änderungen im Überblick

  • Abhängig von der Eigenfläche eines Betriebes kommt es bei Betrieben mit einer Fläche von 3 ha bis 45 ha zu höheren Abschlägen, die Betriebsgrößenabschläge bei Betrieben mit einer Eigenfläche über 45 ha bleiben hingegen unverändert.
  • Der T/N-Index führt in jenem Drittel all jener Katastralgemeinden, welche von den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten betroffen sind (in Bezug auf die Klimaperiode 1991-2020), zu einem Abschlag von 1% bis maximal 10%. Zu erwähnen ist, dass der Abschlag anhand des T/N-Index und ein etwaiger Betriebsgrößenabschlag gemeinsam anzuwenden sein können und damit kumulativ wirken.
  • Im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichem Vermögen wird beim Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) eine Verfeinerung der Hektarsätze von Bezirksebene auf Gemeindeebene vorgenommen. Klimatische Veränderungen finden anhand des neu geschaffenen T/N-Index in diesen Hektarsätzen Berücksichtigung.
  • Beim Kleinwald (10 ha bis 100 ha Waldfläche) erfolgt eine weitere Unterteilung der bestehenden Altersklasse von Bäumen – 0 bis 40 Jahre – in zwei neue Altersklassen von 0 bis 10 Jahre und 11 bis 40 Jahre. Die Aufteilung der Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre erfolgt grundsätzlich pauschal im Verhältnis 1:3, eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse kann durch eigene Erklärung erzielt werden.
  • Für den Großwald (über 100 ha) erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 grundsätzlich keine Änderung der Einheitswerte.
Wirksamkeit der Hauptfeststellung

Die Wirksamkeit der bescheidmäßig neu festgestellten Einheitswerte hängt davon ab, ob Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder andere Abgaben betroffen sind. So gelten die Hauptfeststellungsbescheide 2023 bei der SVS erst für die Beitragsvorschreibung ab 1.1.2024, für die Grundsteuer, Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder die Kammerumlage hingegen bereits seit 1.1.2023. Für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenze (Vollpauschalierung EHW € 75.000; Teilpauschalierung EHW € 165.000) sind die neuen Einheitswerte – abhängig von der Zustellung –erst ab 2024 wirksam.

Wir empfehlen eine zeitnahe und genaue Überprüfung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten. Bei Rückfragen oder einer etwaigen Bescheidbeschwerde gegen einen unrichtigen Bescheid (beim Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats nach Zustellung) unterstützen wir Sie gerne.


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Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit?

Die Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften ist im Ertragsteuerrecht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Eine unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung) ist aufgrund der fehlenden Gegenleistung steuerfrei, eine entgeltliche Vermögensübertragung steuerpflichtig.

28.09. 2023

Wird im Zuge der Schenkung eine wirtschaftlich untergeordnete Gegenleistung (z.B. Ausgleichszahlung) erbracht, so ist diese Vermögensübertragung als gemischte Schenkung zu qualifizieren. Auch eine solche gemischte Schenkung kann als unentgeltlich angesehen werden, soweit insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt.

Früher hat das Finanzministerium die Auffassung vertreten, dass ein Schenkungscharakter überwiegt, soweit die Gegenleistung weniger als 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt. Im Jahr 2021 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu dieser „50%-Grenze“ Stellung bezogen und dabei andere gesetzliche Grundlagen als wesentlich erachtet. Diese Prozentgrenzen haben nun im Einkommensteuer-Wartungserlass 2023 Berücksichtigung erfahren. Dort wird nunmehr zwischen Übertragungen vor dem 16.11.2021 und nach dem 15.11.2021 unterschieden.

Für Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine entgeltliche Veräußerung vorliegt. Wird beispielsweise ein Grundstück übertragen, fällt daher ImmoESt an.
  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor. Auch außerhalb eines Angehörigenverhältnisses ist eine solche Übertragung daher als einkommensteuerfrei zu qualifizieren.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Eine solches Rechtsgeschäft ist daher als nicht einkommensteuerpflichtig zu beurteilen.
Für Übertragungen vor dem 16.11.2021 gilt:
  • Beträgt die Gegenleistung weniger als 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt ein Missverhältnis und eine unentgeltliche Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung zwischen 50% und 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes und wurde gegenüber der Abgabenbehörde keine Unentgeltlichkeit behauptet, kommt aufgrund der offenkundigen Willenserklärung, ein entgeltliches Rechtsgeschäft abschließen zu wollen, eine spätere „Umqualifikation“ auf eine unentgeltliche Übertragung nicht in Betracht.
  • Wenn hingegen eine unentgeltliche Übertragung gewollt war, diese vom Finanzamt aber unter Berufung auf die 50%-Grenze nicht anerkannt wurde, ist eine Abänderung/Aufhebung der Bescheide zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch verfahrensrechtliche Schritte voraus, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
Die neue „75%-Grenze“ ist auch für Beteiligungs- und Unternehmensverkäufe anzuwenden. Bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird allerdings der Anteil der übernommenen Schulden der Personengesellschaft als weitere Gegenleistung (zusätzlich zum Kaufpreis) angesehen.

Die Abgrenzung zwischen entgeltlichen von unentgeltlichen Geschäften ist nicht immer einfach. Bei Unklarheiten helfen wir gerne weiter!


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Grundlagen einer Privatstiftung

In Österreich hat die Privatstiftung eine mittlerweile 30-jährige Geschichte als etabliertes Instrument der Vermögensverwaltung. Sie ermöglicht es einem Stifter, Vermögen langfristig zu sichern und vor Zersplitterung zu schützen.

28.09. 2023

Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung von Vermögenswerten gegründet wird. Die Vermögenswidmung muss dabei mindestens € 70.000 betragen. Soweit dieser Betrag in Form von Sachwerten gewidmet wird, muss dieser gründungsgeprüft werden. Die Stiftung kann zu jeglichem erlaubten Zweck errichtet werden, auch kann der Stifter selbst Begünstigter sein.
Geführt wird die Privatstiftung durch einen zumindest dreiköpfigen Vorstand. Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu verwalten, dass die vom Stifter in der Stiftungserklärung vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden, und er wendet den definierten Begünstigten Vermögen und/oder Erträge zu. Detailregelungen können in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden, die als flexibles Werkzeug dient.

Besteuerung einer Privatstiftung

Die Besteuerung einer Privatstiftung erfolgt auf drei Ebenen:

  • Eingangsbesteuerung
  • laufende Besteuerung
  • Ausgangsbesteuerung
Bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung fällt eine 2,5%ige Stiftungseingangssteuer an. Die Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer ist in der Regel der gemeine Wert bzw. Verkehrswert. Zuwendungen von Immobilien sind von der Eingangssteuer befreit, stattdessen unterliegen diese einer rund 6%igen Grunderwerbssteuer, welche vom Grundstückswert bemessen wird.
Grundsätzlich ist die Privatstiftung als juristische Person körperschaftssteuerpflichtig. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb (diese ist jedoch nur im Rahmen der Beteiligung als Kommanditist zulässig), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Spekulationsgewinne unterliegen dem regulären 24%igen (ab 2024: 23%igen) Körperschaftsteuersatz.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass Zins- und Fonderträge sowie Erträge aus dem Verkauf von privatem Kapital- oder Immobilienvermögen der sogenannten Zwischensteuer unterliegen. Diese beträgt ebenso 24% (ab 2024: 23%), wird jedoch bei Zuwendung an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Privatstiftung sind hingegen steuerfrei. Eine wesentliche Begünstigung der Privatstiftung darf jedoch nicht vergessen werden. Sofern der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kapitalanteilen wieder in die Anschaffung von neuen Kapitalanteilen von mindestens 10% investiert wird, unterbleibt vorerst die Besteuerung (Übertragung der stillen Reserven).

Zuwendungen an Begünstigte

Zuwendungen der Privatstiftung an Begünstigte unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Stiftung hat die KESt im Zeitpunkt des Zufließens einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wird eine Privatstiftung aufgelöst, kommt es zu keiner Liquidationsbesteuerung (anders als bei der GmbH).
Besonderer Beachtung sollte allerdings dem sogenannten „Mausefalleneffekt“ geschenkt werden. Vom Mausefalleneffekt spricht man, wenn der Stifter die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das in der Vergangenheit gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In einem solchen Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Die Errichtung einer Privatstiftung sollte daher gut überlegt werden.


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Margenbesteuerung auch bei bloßem Weiterverkauf von Beherbergungsleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Beherbergung umfasst, sofern sie von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.

28.09. 2023

Reiseleistungen unterliegen der besonderen Margenbesteuerung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Der EuGH hat nun aber entschieden, dass diese Sonderregelung auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Unternehmers nur die Unterbringung (Beherbergung) umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird.
Bei der Margenbesteuerung berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Diese Besteuerungsart gilt für erbrachte Reiseleistungen an Private sowie an Unternehmer.

Klarstellung des EuGH

Damit hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen zugekaufte Beherbergungsdienstleistungen unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen. Grundsätzlich sollen mit dieser Sonderregelung diverse Schwierigkeiten vermieden werden, die sich für die Unternehmer ergäben, wenn auf die Reiseleistungs-Umsätze die allgemeinen Regeln der Mehrwertsteuer-Richtlinie angewendet werden würden. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Steuerbemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und aufgrund der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würde.

Zusätzlich fällt die Bereitstellung einer Ferienunterkunft durch ein Reisebüro unter die Sonderregelung, selbst wenn die Leistung nur die Unterbringung umfasst. Daraus folgt, dass die Leistung eines Steuerpflichtigen, die darin besteht, Beherbergungsdienstleistungen bei anderen zu kaufen und sie weiterzuverkaufen, auch dann unter die Margenbesteuerung fällt, wenn diese Dienstleistung nicht mit zusätzlichen Leistungen verbunden ist.


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Optimierung des Gewinnfreibetrags und des Spendenabzugs

Eine Vorschaurechnung ist betriebswirtschaftlicher sinnvoll und kann dafür genützt werden, das steuerliche Ergebnis zu optimieren. Die folgenden Tipps sollen Unternehmern bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns als Entscheidungshilfe dienen.

28.09. 2023

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG, KG oder GesbR), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen einen gestaffelten Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen. Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes (maximal € 4.500) ohne weitere Voraussetzungen zu. Darüber hinaus kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, sofern bestimmte Investitionen getätigt werden. Er beträgt je nach Gewinnhöhe gestaffelt 13%-4,5%. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Maximal kann sich somit ein Gewinnfreibetrag in Höhe von € 45.950 pro Veranlagungsjahr ergeben.

Die oben erwähnten Investitionen können sowohl durch die Anschaffung oder Herstellung bestimmter begünstigter abnutzbarer körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmter Wertpapiere des Anlagevermögens im laufenden Jahr gedeckt werden. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten wirken sich doppelt gewinnmindernd aus: zum einen erhöhen sie im Jahr der Anschaffung den Gewinnfreibetrag, zum anderen kann die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Eine Vorschaurechnung über den zu erwartenden Jahresgewinn gibt somit Aufschluss darüber, ob im laufenden Jahr noch weitere Investitionen getätigt werden sollten, um den Gewinnfreibetrag optimal ausnützen zu können.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt dabei der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Auch für die Höhe von absetzbaren Spenden aus dem Betriebsvermögen ist somit relevant, wie hoch der Gewinn des laufenden Jahres sein wird.

Tipp: Eine gut begründete Vorschaurechnung ermöglicht eine fundierte Hochrechnung bzw. Schätzung des zu erwartenden Jahresgewinns und somit eine entsprechende Planung von Ausgaben und Spenden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und erarbeiten mit Ihnen eine passende Vorschaurechnung.


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Prozesskosten als Werbungskosten des Vermieters

Im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung besteht nicht immer nur Einvernehmen. Aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Mietern, Pächtern, Bauunternehmern oder der Hausverwaltung kann es zu Gerichts-, Beratungs- und Vertretungskosten kommen. Diese können steuerlich abzugsfähig sein.

28.09. 2023

Grundsätzlich können anfallende Aufwendungen als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen werden, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle vorliegt. Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu den Einkünften führenden Tätigkeiten an. Im gegenständlichen Fall müssen sich die Aufwendungen auf die Vermietung (außerbetriebliche Einkünfte) beziehen, also auf die bloße Überlassung des Mietgegenstandes ohne darüberhinausgehend erbrachte Leistungen (kein Gewerbebetrieb).

Aufwendungen steuerlich geltend machen

Allerdings können nicht immer alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass nur Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen erfasst sind. Dies ist bei Prozesskosten regelmäßig der Fall, wenn ein Vermieter geklagt wird.

Beispiel
Ein Mieter ist der Ansicht, dass er zu hohe Miete zahlt und mindert eigenmächtig den Mietzins. Zusätzlich klagt er den Vermieter auf teilweise Rückzahlung des Mietzinses der letzten zwei Kalenderjahre. Die Prozesskosten, die dem Vermieter dabei entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus der Vermietung. Außerdem wird so der Erhalt der künftig zufließenden Einnahmen gesichert.

Die genaue Abgrenzung ist oft schwierig, wie ein anderer Fall zeigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied über die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, die aus einem Verfahren zwischen Eigentümern betreffend Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen der vermieteten Liegenschaft resultierten. Für das Bundesfinanzgericht handelt es sich dabei um Prozesskosten im Eigentumsstreit um Grundstücke, die nicht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzbar sind.

Hinweis: Fallen im Rahmen der Vermietung Prozess-, Beratungs- oder sonstige Kosten an, kommt es für die steuerliche Abzugsfähigkeit auf den individuellen Entstehungsgrund an. Wir empfehlen daher eine genaue Prüfung und umfassende Beratung.


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Veräußerung von Immobilien gegen Rentenzahlungen

Werden Grundstücke nicht gegen einen Kaufpreis in Form einer Einmalzahlung, sondern gegen die Leistung einer Rente bzw. in Raten veräußert, ergeben sich einige steuerliche Besonderheiten.

28.09. 2023

Renten sind regelmäßig wiederkehrende, auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person, abhängt. Raten dagegen sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die keine Renten darstellen.
Für die Besteuerung der Veräußerung von Immobilien gegen Rentenzahlung ist einerseits relevant, ob das Grundstück dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzurechnen war. Bei letzterem spielen außerdem die Art der Gewinnermittlung – Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – und die Art der Übertragung (Grundstück als Einzelwirtschaftsgut oder als Teil eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils) eine Rolle.

Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung

Voraussetzung für die Steuerpflicht bei Übertragung des Grundstücks ist zunächst das Vorliegen einer entgeltlichen Übertragung. Eine solche ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Kaufpreisrente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes zwischen 50% und 125%) oder eine gemischte Rente (Wertverhältnis Rentenbarwert zu Wert des Wirtschaftsgutes 125% bis 200%; 100% sind als entgeltlich, der darüberhinausgehende Anteil als unentgeltlich anzusehen) vorliegt.
Zu beachten ist, dass die Veräußerung eines Grundstücks gegen die Leistung einer Kaufpreisrente vom besonderen Steuersatz der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% ausgenommen ist, es sei denn, dass das Grundstück aus dem Betriebsvermögen verkauft wird, dessen Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird. Diese Ausnahme umfasst somit die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens gegen Rente sowie die Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie gilt also immer dann, wenn das Einkommen nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt wird.

Selbstberechnung durch Parteienvertreter

Auch im Rahmen der Selbstberechnung durch Parteienvertreter und des Abführens der Immobilienertragsteuer ergeben sich in diesem Zusammenhang Besonderheiten. Bei der Veräußerung aus dem Privatvermögen kommt es bei Rentenzahlung zu einem sukzessiven Zufluss des Veräußerungserlöses. Steuerpflichtige Einkünfte entstehen erst dann, wenn die Anschaffungskosten (bei Altvermögen werden diese mit 86% des Barwerts der Rentenzahlungen ermittelt) überschritten sind, dann jedoch in der Regel in einem mehrjährigen Zeitraum. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird hingegen erst dann realisiert, wenn die letzte Rentenzahlung zugeflossen ist.
Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Selbstberechnung und dem Zeitpunkt des für das Vorliegen eines Ertrages maßgeblichen Zuflusses mehr als ein Jahr, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der ImmoESt sowie die Haftung des Parteienvertreters. Die Veräußerung von Grundstücken unter Anwendung des Zufluss-Abfluss-Prinzips gegen Renten ist somit stets von der Selbstberechnung durch Parteienvertreter sowie der besonderen Vorauszahlung ausgenommen. Die Einkünfte sind daher in den Gesamtbetrag der Einkünfte aufzunehmen und zu veranlagen.

Sollten sie Fragen im Zusammenhang mit einer geplanten Grundstücksveräußerung haben, beraten wir Sie gerne!


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Arbeitgeber überlässt Dienstnehmer Pkw

Setzt sich die Entlohnung einer nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Die Sachleistung ist mit dem Marktwert und nicht laut Sachbezugswerteverordnung zu bewerten.

07.09. 2023

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Arzt seiner als Ordinationsgehilfin beschäftigten Ehegattin in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin einen Pkw überlassen hatte. Die für dieses Fahrzeug vom Arzt geltend gemachten Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Fraglich ist somit, ab wann ein Pkw bei Überlassung an eine dem Dienstgeber nahestehende Person Betriebsvermögen darstellt. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis fest, dass Pkw-Kosten dann betrieblich veranlasst sind, wenn der Sachbezug in einer fremdüblichen Entlohnung Deckung findet.

Arzt überlässt Ehefrau einen Pkw

Ein Arzt hatte seiner Ehefrau, die bei ihm als Ordinationshilfe angestellt war, einen Pkw zum betrieblichen als auch zum privaten Gebrauch überlassen. Die Aufwendungen für den Pkw der Ehefrau wurden vom Finanzamt aber nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) schloss sich dieser Meinung an und führte aus, dass das der Gattin überlassene Auto für betrieblich notwendige Fahrten als Ordinationshilfe gemäß dem Einkommenssteuergesetz nicht als notwendig anzuerkennen und die Ausgaben daher nicht abzugsfähig sind. Dass ein Arzt für eine familienfremde Ordinationshilfe die Kosten für den Betrieb übernehme, müsse nach der herrschenden Verkehrsauffassung als außergewöhnlich, unüblich und damit fremdunüblich angesehen werden. Der Pkw der Gattin sei somit laut BFG nicht betrieblich genutzt worden und die darauf entfallenden Aufwendungen, vor allem die Leasingraten oder die AfA, seien aus den Betriebsausgaben auszuscheiden. Daraufhin erhob der Arzt außerordentliche Revision an den VwGH.

Überlassung aus persönlichen Gründen?

Der VwGH berief sich unter anderem auf ein älteres Erkenntnis, in dem er aussprach, dass bei der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Pkw an einen als Dienstnehmer beschäftigten Angehörigen des Dienstgebers für die Betriebsvermögenszugehörigkeit dieses Pkw entscheidend sei, ob die Überlassung aus persönlichen Gründen oder in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer erfolgt ist. Die betriebliche Zurverfügungstellung eines Pkw muss einen fremdüblichen Arbeitslohn bzw. Sachbezug darstellen.
Nach Ansicht des VwGH ist dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Verträgen zwischen Angehörigen und unter Heranziehung des Marktwerts der Nutzungsüberlassung – nicht des sich aus der Sachbezugswerteverordnung ergebenden Sachbezugswertes - zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall befindet sich laut VwGH der Pkw im Betriebsvermögen, da der Pkw Teil des Arbeitslohns gewesen sei, was auch in den Lohnkonten ersichtlich war.

Tipp: Setzt sich die Entlohnung einer dem Dienstgeber nahestehenden Person sowohl aus Geld- als auch aus Sachleistungen zusammen, ist für die steuerliche Berücksichtigung die fremdübliche Höhe der Sachleistung entscheidend. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss die Sachleistung mit dem Marktwert der Leistung und nicht mit dem Wert laut Sachbezugswerteverordnung bewertet werden.


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Einlagen von Grundstücken in die eigene Körperschaft

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied kürzlich, dass eine zivilrechtliche Schenkung eines Grundstücks an eine bereits überschuldete Körperschaft Immobilienertragsteuer auslöst.

07.09. 2023

Einkommensteuerrechtlich ist eine Einlage von Grundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft als ertragsteuerpflichtiger Tausch zu bewerten. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes ist der gemeine Wert dieses Wirtschaftsgutes anzusetzen.

Sachverhalt

Im Mai 2016 schenkte der Beschwerdeführer durch Notariatsakt ein Gebäude samt Grund und Boden aus dem Privatvermögen an die ihm gehörende Kapitalgesellschaft. Der Schenkende war Alleingesellschafter der beschenkten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid von einer Sacheinlage in die GmbH aus.
Auf Ebene des Gesellschafters sei der Vorgang ein Tausch (Werterhöhung bestehender Anteilsrechte), der nach Ansicht des Finanzamtes eine steuerwirksame Realisierung der stillen Reserven des Grundstücks bewirke, weshalb Immobilienertragsteuer im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wurde. Der Unternehmer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und argumentierte, dass die Kapitalgesellschaft ohnehin hoffnungslos überschuldet sei und dass die Anteile an der GmbH auch nach der Schenkung der Liegenschaft wertlos seien, es somit zu keiner Werterhöhung der Anteile als Gegenleistung für den Tausch gekommen sei.

Rechtsansicht des BFG

Das BFG hielt fest, dass auch bei einer als Schenkung bezeichneten Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine GmbH der Tauschgrundsatz zur Anwendung kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Einlage in eine überschuldete GmbH erfolgt. Beim Einlegenden kommt es zu einer Veräußerung, bei der Körperschaft zu einer Anschaffung. Da keine neuen Anteile ausgegeben wurden (keine Kapitalerhöhung durchgeführt wurde), erhöhen sich beim Einlegenden die Anschaffungskosten der Beteiligung um den gemeinen Wert der Liegenschaft.
Ob eine Gesellschaft überschuldet ist, ist in einem solchen Sachverhalt nicht relevant. Die Anwendung des „Tauschgrundsatzes“ bewirkt auf der Ebene des einlegenden Gesellschafters einen einkommensteuerrechtlichen Verkaufserlös in der Höhe des gemeinen Werts des eingebrachten Grundstücks, ungeachtet des Vorliegens einer zivilrechtlichen Schenkung und ungeachtet des Werts der Gegenleistung. Das BFG hat die Beschwerde deshalb abgewiesen und die Festsetzung der Immobilienertragsteuer bestätigt.


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Firmenbuch-Offenlegungspflicht

Die Sonderfristen bezüglich der Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen laufen aus. Für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2022 gilt die reguläre Firmenbuch-Offenlegungspflicht bis 30.09.2023.

07.09. 2023

Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb von fünf Monaten aufstellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. In den letzten Jahren wurden im Zuge der COVID-19-Pandemie den Unternehmen diesbezüglich Fristverlängerungen zugestanden, die den pandemiebedingten Erschwernissen Rechnung tragen sollten. Nun wurde keine Verlängerung des „Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19“ mehr vorgenommen. Eine maximal zwölfmonatige Offenlegungspflicht gilt nur mehr für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis 30.06.2022 (Offenlegung somit bis 30.06.2023). Eine Einschleifregelung gilt für die darauffolgenden drei Monate (Jahresabschlüsse bis 30.09.2022 – Offenlegung bis 30.06.2023).

Allgemeine Fristen des Unternehmensgesetzbuches

Ab dem Bilanzstichtag 30.09.2022 kommen daher wieder die allgemeinen Fristen des Unternehmensgesetzbuches zur Anwendung. Darin ist geregelt, dass die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und den Lagebericht nach ihrer Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen haben. Die genannten Unterlagen sind elektronisch zu übermitteln. Aktuell bedeutet dies, dass Jahres- und Konzernabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 innerhalb der Neunmonatsfrist, daher bis spätestens 30.09.2023, beim Firmenbuchgericht elektronisch eingelangt sein müssen.
Als Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG) gelten für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung auch unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert, sodass auch kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) die Publizitätspflicht zu beachten haben. Ausnahmen gibt es für Kleinstkapitalgesellschaften, die nur ihre Bilanz offenlegen müssen.

Hinweis: Mit dem Inkrafttreten des WZEVI-Gesetz (Gesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) mit 01.07.2023 tritt außerdem die Verpflichtung für Unternehmen außer Kraft, Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Kundmachungen im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichen zu müssen. Anstelle des analogen Amtsblattes soll eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform eingerichtet werden.


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Grunderwerbsteuer bei Erwerb durch den letzten verbliebenen Gesellschafter

Eine Personengesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur ein Gesellschafter verbleibt. Das Gesellschaftsvermögen geht dann auf den letzten Gesellschafter über. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen können nicht in Anspruch genommen werden.

07.09. 2023

Erlischt eine Personengesellschaft nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, geht das Vermögen dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Befinden sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke, löst ein solcher Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfolgt in einem solchen Fall der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke durch den letzten verbleibenden Gesellschafter nicht vom vorletzten, ausgeschiedenen Gesellschafter, sondern von der (in weiterer Folge aufgelösten) Gesellschaft. Begünstigungen in der Grunderwerbsteuer für nahe Angehörige kommen daher nicht in Betracht.

Auflösung der Gesellschaft

Verbleibt nur mehr ein einziger Gesellschafter in einer Personengesellschaft, kommt es zur Auflösung der Gesellschaft und zur sogenannten Anwachsung des Vermögens der Gesellschaft bei diesem letzten Gesellschafter. Eine Anwachsung erfolgt etwa, wenn der vorletzte Gesellschafter seine Anteile an den letzten Gesellschafter abtritt/verkauft/schenkt oder wenn alle Anteile an einer Personengesellschaft im Wege der Sacheinlage auf eine GmbH übertragen werden. Das Gesellschaftsvermögen geht dabei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. Sofern zu dem Vermögen der Gesellschaft auch Grundstücke gehören, wird dabei ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb verwirklicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Jüngst beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob in einem solchen Fall der letzte Gesellschafter die Grundstücke von der (zugleich aufgelösten) Gesellschaft oder vom vorletzten, ausscheidenden Gesellschafter erwirbt. Würde das Vermögen nämlich vom vorletzten Gesellschafter auf den letzten Gesellschafter übertragen werden, könnten – wenn zwischen letztem und vorletztem Gesellschafter ein Verwandtschaftsverhältnis besteht – unter gewissen Umständen grunderwerbsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden.

Im konkreten VwGH-Verfahren waren an einer Immobilien-OG zu 95% die Ehefrau und zu 5% ihr Ehemann beteiligt. Dieser schenkte die 5%-Beteiligung an seine Ehefrau, wodurch es zur Auflösung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei der Ehefrau kam. Das Finanzamt setzte den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Dagegen erhob die Ehefrau Beschwerde mit der Begründung, der vorletzte Gesellschafter (Ehemann) habe das (vorher im Gesellschaftsvermögen befindliche) Grundstück auf sie übertragen, weshalb die entsprechenden Grunderwerbsteuer-Begünstigungen für nahe Angehörige zur Anwendung kämen. Allerdings setzte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) den Grunderwerbsteuersatz mit 3,5% fest. Letztlich entschied der VwGH wie die Vorinstanzen.

Änderung der Rechtsprechung

Mit dem aktuellen Erkenntnis ändert der VwGH seine bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, die jedoch zu einer alten Rechtslage erging. Aufgrund der aktuellen Rechtslage sind Personengesellschaften umfassend rechtsfähig und daher auch Zurechnungsobjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich der Gesellschaft und nicht ihren Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, und das Gesellschaftsvermögen geht von der Gesellschaft auf diesen letzten Gesellschafter über. Dabei erwirbt der verbleibende Gesellschafter das gesamte Gesellschaftsvermögen (inklusive Grundstück) und nicht nur Vermögen im Ausmaß der Beteiligungsquote des vorletzten Gesellschafters. Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen wie bei nahen Angehörigen können daher nicht in Anspruch genommen werden.

Tipp: Bei Anwachsungen im Rahmen von Umgründungen beträgt die Grunderwerbsteuer lediglich 0,5% vom Grundstückswert. Umstrukturierungen können daher die Grunderwerbsteuer minimieren.


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Kleinunternehmerpauschalierung und Energiekostenzuschuss

Im jüngst veröffentlichten Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 finden sich auch Neuigkeiten zur Kleinunternehmerpauschalierung sowie zum Energiekostenzuschuss.

07.09. 2023

Unternehmer, die unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis € 35.000) fallen, können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20%, höchstens € 8.400. Ermittelt wird der Gewinn aus den Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reise- und Fahrtkosten sowie das Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

€ 40.000 Umsatzgrenze für die Pauschalierung

Bisher konnte die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis € 35.000) anwendbar ist. Für Veranlagungen ab 2023 wurde diese Umsatzgrenze für die Pauschalierung um € 5.000 erhöht. Hintergrund dieser Erhöhung ist die aktuelle Teuerung. Die Kleinunternehmerpauschalierung bleibt daher anwendbar, wenn die um die Umsatzsteuer bereinigten Umsätze den Betrag von € 40.000 nicht überschreiten. Die € 5.000 Euro stellen ebenfalls einen Nettobetrag dar, wie durch den aktuellen Wartungserlass klargestellt wurde.

Beispiel: A erzielt folgende Nettoumsätze: € 20.000 als Fitnesstrainer, € 19.000 aus Fahrradreparaturen und € 15.000 aus Wohnungsvermietungen. Das ergibt einen Nettogesamtumsatz von € 54.000. Da die Kleinunternehmerpauschalierung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben diese Umsätze außer Betracht. Die für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen € 39.000 Euro. Damit ist die neue Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten und die Pauschalierung ist anwendbar.

Tipp: Sollten Sie die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da eine Vorteilhaftigkeitsberechnung die Entscheidung erleichtert.

Energiekostenzuschuss

Der Zuschuss gemäß Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz stellt eine Betriebseinnahme dar. Daraus folgt, dass der Zuschuss bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern jenem Jahr zuzuordnen ist, für das der Anspruch besteht, sodass jedenfalls das Kalenderjahr 2022 betroffen ist. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf die bilanzielle Erfassung erst erfolgen, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine konkrete, vorbehaltslose Förderzusage vorliegt.


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Medizinische Beratung per Telefon umsatzsteuerbefreit?

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen befreit sind, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

07.09. 2023

Das EuGH-Urteil betraf einen Rechtsstreit zwischen einer GmbH und dem Finanzamt, welches sich weigerte, telefonische Beratungen zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen sowie telefonische Patientenbegleitprogramme für an chronisch oder lang andauernden Krankheiten leidende Patienten, die von der GmbH im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen erbracht wurden, von der Umsatzsteuer zu befreien.

Grundsätzlich sind Leistungen, die selbstständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlungen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, gleichzeitig aber auch nicht die Vorsteuer aus Vorleistungen geltend machen kann. Umfasst sind speziell die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie die Untersuchung der Patienten auf Krankheiten und das Verschreiben von Medikamenten.

Therapeutische Zielsetzung

Nun wurde klargestellt, unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte Beratungen unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich Humanmedizin“ fällt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wiederum sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. In den Umsatzsteuerrichtlinien ist nun auch explizit festgehalten, dass diese Tätigkeit auch telefonisch erfolgen können.

Laut EuGH ermöglichen im vorliegenden Fall die Beratungen, die darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, es der betroffenen Person, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt; die Beratungen können daher einen therapeutischen Zweck verfolgen und somit unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen.
Leistungen, die bloß in der Erteilung allgemeiner Auskünfte über Erkrankungen oder Therapien bestehen und nicht zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beitragen, fallen hingegen nicht unter die Umsatzsteuer-Befreiung. Dies gilt auch für die Erteilung von Auskünften administrativer Art, wie zum Beispiel die Kontaktdaten eines Arztes.


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Neuregelungen bei Umgründungen

In einer globalisierten Welt finden Umgründungen auch grenzüberschreitend statt. Daher hat die EU die Mobilitäts-Richtlinie erlassen, die von Österreich durch das EU-Umgründungsgesetz umgesetzt wird.

07.09. 2023

Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs

Die neuen Regelungen im Umgründungssteuerrecht sehen Änderungen im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs vor, wie etwa bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen, wenn als Folge dieser Umgründungen das Besteuerungsrecht Österreichs an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft eingeschränkt wird. Dies gilt etwa bei einer Verschmelzung einer inländischen Gesellschaft mit 100% inländischen Anteilsinhabern auf eine Gesellschaft mit ausländischen Anteilsinhabern.
Im Falle einer Weiterveräußerung/eines Ausscheidens der Anteile an der übernehmenden Körperschaft durch den ausländischen Anteilsinhaber kommt es zu einer Besteuerung in Österreich, jedoch nur bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verschmelzung bzw. Spaltung und der Veräußerung/des Ausscheidens der Anteile.

Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG

Weiters wurden Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) beschlossen. Grundsätzlich ist es bei Einbringungen erforderlich, dass dem Einbringenden als Gegenleistung für die Übertragung seines Einbringungsvermögens Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Körperschaft gewährt werden. Auf diese Gewährung von Gesellschaftsrechten kann aber unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.
Ein solcher Verzicht ist nun neuerdings auch dann möglich, wenn mehrere Personen im selben Verhältnis am einzubringenden Vermögen und an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind. In Zukunft kann die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Körperschaft somit unterbleiben, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen in die Körperschaft einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft substanzbeteiligt sind.

Beispiel: A und B sind zu je 50% an der inländischen X-GmbH und an der inländischen Y-GmbH beteiligt. Zum 31.12.X1 bringen A und B ihre Anteile an der X-GmbH in die Y-GmbH ein. Da A und B begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Ausmaß wie an der übernehmenden Y-GmbH substanzbeteiligt sind, kann auf die Gewährung von Anteilen an der Y-GmbH verzichtet werden.

Allgemeine Anzeigepflicht

Die bestehende allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen muss künftig mittels standardisiertem Formular sowie elektronisch über FinanzOnline erfolgen. Insgesamt soll dies einen ersten Beitrag zur standardisierten, einheitlichen und elektronischen Erfassung von Umgründungsvorgängen leisten. Struktur und Inhalt dieser Meldungen sollen durch eine Verordnung noch näher definiert werden.

Tipp: Sollten Sie eine (grenzüberschreitende) Umgründung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei solchen Rechtsformgestaltungen neben den zivilrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.


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Selbstanzeige bei Ergänzungsersuchen zu Kapitaleinkünften

Ob die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich ist, hängt davon ab, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert wurden.

07.09. 2023

Im Zuge des automatischen Informationsaustausches auf Grundlage des multilateralen Amtshilfe-Übereinkommens erhält das Finanzamt regelmäßig Daten von anderen Finanzverwaltungen über ausländische Finanzkonten und Kapitaleinkünfte. In weiterer Folge verschickt das Finanzamt dann mehr oder weniger standardisierte Ergänzungsersuchen an die betreffenden Steuerpflichtigen. Fraglich war in einem aktuellen Verfahren, ob trotz eines solchen Ergänzungsersuchens die Erstattung einer Selbstanzeige noch möglich war.

Daten aus Belgien und Deutschland

Im konkreten Fall erhielt das österreichische Finanzamt Daten aus Belgien und Deutschland über dortige Kapitaleinkünfte eines Steuerpflichtigen. Aufgrund dieses automatischen Informationsaustausches erging ein (standardisiertes) Ersuchen um Ergänzung. Der Betreffende wurde darin aufgefordert, nähere Auskünfte über sämtliche ausländischen Konten und Depots (Art des ausländischen Finanzvermögens, Herkunft des Kapitals, jeweilige Konto- und Depotstände zum 31.12. der einzelnen Jahre, Höhe der erzielten steuerpflichtigen Einkünfte) zu erteilen. Der Steuerpflichtige erstattete daraufhin Selbstanzeige über die noch nicht in Österreich versteuerten Kapitaleinkünfte.

Eine Selbstanzeige führt allerdings unter anderem dann nicht mehr zur Straffreiheit (sogenannte Sperrwirkung), wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Die Tatentdeckung durch die Behörden sperrt die Selbstanzeige also nur, wenn diese Tatsache dem Selbstanzeiger im Zeitpunkt der Darlegung der Verfehlung auch bekannt war. Dies trifft nur zu, wenn der Anzeiger im genannten Zeitraum sicher weiß, dass eine entdeckungslegitimierte Behörde die Tat entdeckt hat.

Konkretisierung von Herkunft, Höhe und Zeitpunkt

Bei Erinnerungen/Kontrollmitteilungen/Bedenkenvorhalten ist je nach Inhalt zu unterscheiden, ob Tatentdeckung und Kenntnis des Anzeigers davon eingetreten sind. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Entdeckung der Tat bereits vorgehalten ist. Dies muss insbesondere dann bejaht werden, wenn eine Bezugnahme auf die amtlichen Unterlagen und der Abgleich mit den Besteuerungsunterlagen erfolgt. Fraglich erscheint, wie konkret diese Bezugnahme zu erfolgen hat. Von Experten wird diesbezüglich verlangt, dass eine Konkretisierung im Hinblick auf Herkunft, Höhe und Zeitpunkt der Beträge erforderlich ist.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hält dazu fest, dass im konkreten Ergänzungsersuchen nicht angeführt ist, für welche Jahre dem Finanzamt Daten zu den vom Steuerpflichtigen unterhaltenen ausländischen Konten vorliegen. Auch wenn der Steuerpflichtige nahezu sicher für den Fall einer Nichtbeantwortung des Ergänzungsersuchens mit einer Einkommensteuerfestsetzung für die betreffenden Jahre rechnen musste, wurde ihm seitens des Finanzamtes nicht in der erforderlichen Deutlichkeit bekanntgegeben, dass die Tat seitens der Abgabenbehörden (bereits) entdeckt gewesen wäre.

Bei der Frage, ob für die Erstattung einer Selbstanzeige bereits Sperrwirkung eingetreten ist, kommt es somit darauf an, in welcher Deutlichkeit Ergänzungsersuchen oder Kontrollmitteilungen vom Finanzamt ausformuliert werden, insbesondere hinsichtlich der konkreten Herkunft, Höhe und dem Zeitraum der betreffenden Abgaben, oder inwieweit ein allgemeines, standardisiertes Schreiben ohne Bezug zu konkreten Daten vorliegt.


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Abgabenfestsetzung und 10-jährige Verjährungsfrist

Auch eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre.

27.07. 2023

Das Finanzamt kann Abgaben zeitlich nicht unbeschränkt festsetzen. Nach Ablauf bestimmter Fristen verliert die Behörde das Recht, eine Abgabe einzuheben (Verjährungsfrist). Diese Regelung hat den Zweck, Rechtsfrieden einkehren zu lassen, da nach mehreren Jahren ein Sachverhalt nur mehr schwer zu ermitteln wäre. Im Falle von vorsätzlich verkürzten Abgaben dauert die Verjährungsfrist allerdings länger.

Verlängerung der Frist auf 10 Jahre

Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist betreffend die Umsatzsteuer 2023 beginnt daher mit 1.1.2024. Wird innerhalb dieser Frist vom Finanzamt eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Wird innerhalb dieses Verlängerungsjahres eine weitere Amtshandlung gesetzt, verlängert sich die Frist erneut um ein Jahr.
Wurden Abgaben allerdings vorsätzlich hinterzogen und nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Es genügt, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Rechtsirrtum ist kein Vorsatz

Kürzlich entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass im Falle eines Rechtsirrtums eines Vereins kein Vorsatz vorliegt, auch wenn der Irrtum vorwerfbar ist.
Der Verein hatte in den vergangenen Jahren keine Umsatzsteuer abgeführt, da die Organe des Vereins aufgrund der vermeintlichen Gemeinnützigkeit des Vereins auch von einem Nichtvorliegen einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen waren. Dass mangels Einholung von steuerrechtlichen Erkundigungen, die zur Aufklärung des Rechtsirrtums beitragen hätten können, durch die handelnden Vereinsorgane sorglos gehandelt wurde, wurde vom Verein nicht in Abrede gestellt. Die Verkürzung der Umsatzsteuer wurde nach Ansicht des BFG jedoch nicht ernstlich für möglich gehalten und in Kauf genommen. Aufgrund des Nichterkundigens über die Umsatzsteuerpflicht liegt ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt und lediglich das Vorliegen von (grober) Fahrlässigkeit bewirkt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) orientiert sich bei der Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach die Beweislast für das Vorliegen einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Eine (allenfalls auch grob) fahrlässige Abgabenverkürzung bewirkt jedoch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre, sodass im konkreten Fall die allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden war.


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Automatischer Austausch von Bankinformationen

Kürzlich wurde die Liste der teilnehmenden Staaten, welche Finanzdaten an Österreich melden, vom Finanzministerium neu veröffentlicht.

27.07. 2023

Finanzinstitute (z.B. Banken oder Verwahrstellen) sind verpflichtet, in Partnerstaaten ansässige Kunden zu identifizieren und gegebenenfalls notwendige Informationen an die jeweilige Steuerbehörde im Partnerstaat des Kunden zu übermitteln. Meldepflichtig sind neben allgemeinen Daten zum Kontoinhaber und Konto (Name, Kontonummer, Steueridentifikationsnummer etc.) auch Informationen zu Dividenden, Zinsen, Verkaufserlösen aus Finanzvermögen, bestimmten Versicherungseinkünften und sonstigen Einkünften aus dem im Depot gehaltenen Vermögen.

Jährlich wird vom Finanzministerium eine Liste mit allen teilnehmenden Staaten veröffentlicht. Derzeit umfasst die Liste neben allen EU-Mitgliedsstaaten auch 23 weitere Länder, welche hauptsächlich OECD-Staaten sind. Wichtige Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind unter anderem das Vereinigte Königreich, Australien, Kanada, Japan, Türkei, Singapur und die Schweiz. Seit 1.5.2023 nehmen außerdem auch erstmalig Georgien, Thailand und die Ukraine teil. Russland ist weiterhin aufgelistet, der Informationsaustausch ist jedoch derzeit ausgesetzt. Die Vereinigten Staaten und China sind keine Teilnahmestaaten.

„Sanierungsbedarf“ klären

Die österreichische KESt auf Kapitalerträge wird lediglich von inländischen depotführenden Stellen einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Kapitalerträge auf ausländischen Depots oder Konten sind daher in der Einkommenssteuererklärung anzugeben und (auch) in Österreich zu versteuern.
Ergeben sich Divergenzen zwischen den Daten aus dem erhaltenen automatischen Informationsaustausch und den eingereichten Einkommensteuererklärungen, versendet das Finanzamt Fragenvorhalte an die jeweiligen Steuerpflichtigen. Das Finanzamt fordert dabei zweckdienliche Unterlagen an und hinterfragt die Quelle des ausländischen Vermögens. Des Weiteren wird der Betroffene aufgefordert, nachvollziehbar darzustellen, ob und wie die „Auslandseinkünfte“ in der Steuererklärung aufgenommen wurden.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Zustellung eines solchen Fragenvorhalts nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ist unklar, ob ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit korrekt in die österreichische Steuererklärung aufgenommen wurden oder besteht ein „Sanierungsbedarf“, sollte Beratung in Anspruch genommen werden.


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Lohnsteuerbefreiung bei Übernahme eines Ausbildungskostenrückersatzes

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses muss der scheidende Arbeitnehmer unter Umständen Ausbildungskosten des ehemaligen Arbeitgebers rückerstatten. Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterliegt.

27.07. 2023

Die Finanz geht davon aus, dass die vom neuen Arbeitgeber übernommenen Aus- oder Fortbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als lohnsteuerfrei zu behandeln sind, auch wenn die betreffende Ausbildung nicht beim neuen Dienstgeber erfolgt ist. Jene Beträge sind lohnsteuerfrei, die „vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden“.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit auch bei der Bezahlung eines Ausbildungskostenersatzes von der Lohnsteuerfreiheit ausgegangen werden kann:

  • Der neue Arbeitgeber muss ein betriebliches Interesse an der Ausbildung haben und dieses auch nachweisen können.
  • Der neue Arbeitgeber muss die tatsächliche Kostentragung der Aus- und Fortbildungsaufwendungen sowie deren Höhe nachweisen.
  • Die Rückzahlung darf beim ehemaligen Arbeitgeber in der Lohn- und Gehaltsverrechnung nicht bereits steuermindernd berücksichtigt worden sein.
  • Der Dienstnehmer hat schriftlich zu erklären, dass er die rückgezahlten Aus- und Fortbildungskosten nicht im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht hat und diese auch in Zukunft nicht geltend machen wird.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann der neue Arbeitgeber die Aus- und Fortbildungskosten ersetzen, ohne dass dieser Vorgang der Lohnsteuer unterliegt. Mangels vorliegendem steuerbaren Arbeitslohn unterbleibt in diesem Fall auch die Belastung durch Lohnnebenkosten.
Werden die oben stehenden Punkte nicht erfüllt, sind die Zahlungen des neuen Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem Ausbildungskostenersatz an den Arbeitnehmer jedenfalls lohnsteuerpflichtig.

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte der neue Arbeitgeber eine möglichst genaue Dokumentation führen, sowohl über die von ihm übernommenen Kosten als auch über die bisherige Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung. Auch sollte die Arbeitnehmerveranlagung des Arbeitnehmers zu den Unterlagen genommen werden.


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Neu: Verjährungsfrist und Zuständigkeitsgrenzen

Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 sieht vor, dass die Verjährungsfrist für besonders schwerwiegende Finanzvergehen verlängert und der strafbestimmende Wertbetrag für die gerichtliche Zuständigkeit angehoben wird.

27.07. 2023

Werden bestimmte Finanzvergehen wie etwa die Abgabenhinterziehung in qualifizierter Form begangen, liegt Abgabenbetrug vor. Zudem gibt es den Tatbestand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetruges. Bisher betrug die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist auch bei diesen besonders schwerwiegenden – in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden – Vergehen nur 5 Jahre. In Zukunft soll die Verjährungsfrist für diese Finanzvergehen an die vergleichbaren Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, wie zum Beispiel Betrug, angeglichen und angehoben werden.

Verjährungsfrist von 10 Jahren

Für Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden Wertbetrag sowie grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug soll zukünftig eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gelten. Alle anderen Verjährungsfristen, wie etwa für Finanzordnungswidrigkeiten (3 Jahre) oder für die übrigen Finanzvergehen (5 Jahre), bleiben unberührt.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die strafbare Handlung abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Soweit zum Tatbestand ein Erfolg gehört, beginnt die Frist erst mit dessen Eintritt. Beginnt die Verjährungsfrist für die jeweilige Abgabenfestsetzung (z.B. Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen, beginnt auch die Verjährung hinsichtlich der Finanzstraftat erst später.

Hierbei ist besonders zu beachten, dass die Verjährungsfristen im Bereich der Abgabenfestsetzung grundsätzlich länger sind als im Finanzstrafbereich. Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung beträgt die abgabenrechtliche Verjährungsfrist 10 Jahre, bei Abgabenbetrug mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von unter € 500.000 beträgt die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist aber auch zukünftig 5 Jahre. Nach Ablauf der 5-jährigen finanzstrafrechtlichen Verjährungsfrist ist somit zwar keine finanzstrafrechtliche Verurteilung mehr möglich, das Finanzamt kann jedoch bis zum Ablauf der 10-jährigen abgabenrechtlichen Verjährungsfrist Abgaben festsetzen und einheben.

Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzstrafbehörde und Gericht

Im Bereich der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung) und dem Gericht galt bisher, dass Finanzvergehen, welche vorsätzlich begangen wurden und deren strafbestimmender Wertbetrag € 100.000 (bei Zolldelikten € 50.000) übersteigt, vom Gericht zu ahnden sind.

Durch die nunmehr geplante Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge auf € 150.000 (bei Zolldelikten € 75.000) soll der Geldwertentwicklung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus ergibt sich seit 1.1.2021 in Folge der bundesweiten sachlichen Zuständigkeit des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Die Zuständigkeit des Gerichts wird daher rascher ausgelöst. Auch diesem Umstand soll durch die Anhebung der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge Rechnung getragen werden.
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.


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Neues Start-Up-Förderungsgesetz

Im Rahmen des Regierungsprogramms wurden bedeutende Veränderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht und im steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen angekündigt, um Start-Ups und KMU zu stärken.

27.07. 2023

Aufstrebende Unternehmen sind unter Umständen nicht in der Lage, hochqualifizierte Arbeitnehmer angemessen zu bezahlen, da noch zu wenig Liquidität vorhanden ist. Daher wird auch auf Mitarbeiterbeteiligungen zurückgegriffen, was allerdings beim Arbeitnehmer als Empfänger der Anteile zum Problem führt, dass der Zugang der Mitarbeiterbeteiligung sofort lohnsteuerpflichtig ist, obwohl der Arbeitnehmer keinen in Geld bestehenden Zufluss erhält. Das geplante Modell soll hier Entlastung schaffen, indem ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt wird. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass Arbeitnehmer bis zur tatsächlichen Veräußerung über die Anteile nicht frei verfügen können (Vinkulierung).

Die Besteuerung bei den Mitarbeitern soll in weiterer Folge vereinfacht durch eine (steuerlich günstige) Pauschalregelung erfolgen. Ferner wird eine flankierende Begünstigung im Bereich der Sozialversicherung sowie bei den Lohnnebenkosten verankert. Geplant ist, dass der Besteuerungsaufschub für Anteile gilt, die ab dem 1.1.2024 abgegeben werden.

Neu: Flexible Kapitalgesellschaft

Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) sieht die Umsetzung von zwei zentralen Maßnahmen vor, die das österreichische Gesellschaftsrecht betrifft. Primär wird eine neue Rechtsform vorgeschlagen, die Flexible Kapitalgesellschaft, wobei die englische Bezeichnung Flexible Company (kurz: FlexCo) ausdrücklich erlaubt sein soll. Die FlexKapG basiert auf dem GmbH-Gesetz, bietet jedoch zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Daher kann die FlexKapG als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.
Ein wesentlicher Unterschied ist der Mindestbetrag für Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter in Höhe von € 1 Euro statt € 70 Euro wie bei der GmbH. Zweitens wird das gesetzliche Mindeststammkapital von € 35.000 auf € 10.000 gesenkt. Im Gegensatz zur derzeit schon möglichen gründungsprivilegierten GmbH entfällt bei der FlexKapG auch nach zehn Jahren die Notwendigkeit weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital. Beide Maßnahmen basieren auf internationalen Vorbildern und sollen den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern. In Kraft treten soll das Gesetz am 1.11.2023.

Tipp: Sollten Sie die Gründung eines Unternehmens in Erwägung ziehen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da individuelle Bedürfnisse die Wahl der Rechtsform beeinflussen können. Neben gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sind auch steuerliche Probleme zu berücksichtigen.


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Umsatzersatz und Minderung des Pachtentgelts

Durch COVID-19 und die damit einhergehenden behördlichen Maßnahmen kam es immer wieder zu Betriebsschließungen, wodurch diverse Rechtsfragen im Bestandrecht aufgeworfen wurden.

27.07. 2023

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass bei einer teilweisen Unbrauchbarkeit des Pachtobjekts nur dann ein Pacht-Minderungsrecht zusteht – das heißt, dass vom Pächter ein geringeres Pachtentgelt entrichtet werden darf – wenn die Pachtdauer maximal ein Jahr beträgt. Wurden Speisen „zum Mitnehmen“ verkauft, liegt keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Pachtobjektes vor. Auch sehr niedrige Umsätze sprechen nicht für eine solche Unbrauchbarkeit. Der Bezug eines staatlichen Umsatzersatzes verneint zudem ebenso eine vollständige Unbrauchbarkeit, soweit die Pächterin diesen ohne Betriebsstätte nicht beziehen hätte können.

Oberster Gerichtshof entschied

Die Pächterin einer Gastwirtschaft bot im April 2020 während des ersten Covid-19-Lockdowns Speisen und Getränke zur Abholung an. Während des zweiten Lockdowns wurde der Betrieb von November bis Dezember 2020 zur Gänze geschlossen. Der Umsatz im April 2020 war - aufgrund des fehlenden Tourismus - derart niedrig, dass der Betrieb nicht kostendeckend geführt werden konnte. In den Monaten April, November und Dezember 2020 zahlte die Unternehmerin kein Pachtentgelt. In den anderen Monaten wurde der vereinbarte Pachtzins geleistet. Für die Monate November und Dezember erhielt die Gastronomin einen staatlichen Umsatzersatz in Höhe von € 27.000. Im September 2020 kündigte die Unternehmerin den Pachtvertrag mit Wirkung zum 31.12.2020. Die Rückzahlung der Kaution wurde von der Verpächterin aufgrund der nicht bezahlten Pachtzinse verweigert. Die Pächterin beschritt daher den Rechtsweg und begehrte die Rückzahlung der Kaution, wobei das Verfahren durch mehrere Instanzen ging, bis schlussendlich der OGH in der Sache entschied.

Da die Pachtdauer mehr als ein Jahr betrug, stand der Pächterin kein Minderungsrecht aufgrund teilweiser Unbrauchbarkeit zu. Eine gänzliche Unbrauchbarkeit wurde für die Monate April 2020 aufgrund der Take-Away-Tätigkeit und für die Monate November und Dezember 2020 aufgrund des Umsatzersatzes ausgeschlossen. Die Pächterin schuldet somit den Pachtzins in diesen drei Monaten.


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Versicherungsentschädigung ist sofortige Betriebseinnahme

War ein durch Brand oder sonstiges Unglück zerstörtes Gebäude versichert, kann der Schaden in Höhe der Versicherungssumme kompensiert werden. Allerdings sind die Versicherungsentschädigungen sofort und zur Gänze ertragsteuerpflichtig.

27.07. 2023

Zu Betriebseinnahmen gehören auch Schadenersatzleistungen, soweit diese mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Die Einordnung als Betriebseinnahme erfolgt unabhängig davon, ob die Entschädigung durch den Schädiger oder durch eine Versicherung stattfindet.

In einem vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) anhängigen Verfahren erhielt eine Kapitalgesellschaft im Jahr 2018 rund 1,9 Millionen Euro Versicherungsentschädigung, nachdem ein Betriebsgebäude durch einen Brand zerstört wurde. Das Unternehmen gab in der Steuererklärung 2018 die Entschädigung nicht zur Gänze als Betriebseinnahme an, sondern es wurde diese nur anteilig – ähnlich wie bei steuerfreien öffentlichen Subventionen - entsprechend der Nutzungsdauer des Gebäudes erfolgswirksam erfasst.

Das Unternehmen argumentierte, dass der Zufluss kein frei verfügbares Einkommen gewesen sei, dieser hätte in das Gebäude investiert werden müssen. Die Versicherungsentschädigung seien vorbelastete Einnahmen, welche daher zeitanteilig gewinnrealisiert werden müssten. Die Vorgehensweise wurde vom Finanzamt zunächst anerkannt. Im Jahr 2020 wurde der Körperschaftsteuerbescheid aber aufgehoben, da laut Finanzamt die Versicherungsentschädigung zur Gänze als Betriebseinnahme erfasst werden hätte müssen. Gegen den neu erlassenen KöSt-Bescheid erhob die Kapitalgesellschaft Beschwerde.

Gesamte Entschädigung steuerpflichtig

Das BFG erfasste die gesamte Entschädigung – ohne diese zeitlich aufzuteilen – als steuerpflichtige Einnahme, da Versicherungsentschädigungen keine steuerfreien öffentlichen Subventionen und daher nicht wie diese aufzuteilen sind. Jede betrieblich veranlasste Vermögenserhöhung, die nicht als steuerfreie Subvention aus öffentlichen Mitteln anzusehen ist, ist in dem Jahr, in dem sie sich ereignet hat, voll zu versteuern. Eine rechnerische Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten des damit finanzierten Gebäudes in Höhe der Versicherungszahlungen samt Steuerfreistellung dieser Zahlungen oder eine Passivierung des Großteils der Versicherungszahlungen mit nachfolgender zeitanteiliger Versteuerung war daher nicht zulässig.

Tipp: Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern kommt es häufig zur Aufdeckung von stillen Reserven, wenn der steuerliche Buchwert geringer als der Veräußerungserlös ist. Ist dies der Fall, besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu „übertragen“. Hierdurch kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Gewinns über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus einem Betrieb aus, können die stillen Reserven sogar auf ein innerhalb von 24 Monate angeschafftes Wirtschaftsgut übertragen werden. Für Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften, wie etwa eine GmbH, gibt es diese Möglichkeit seit dem Jahr 2005 nicht mehr.


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Vertragserrichtungskosten als Teil der GrESt-Bemessung

Ob Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählen, ist davon abhängig, wer den Rechtsanwalt oder Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt hat.

27.07. 2023

Alles, was der Erwerber eines Grundstücks aufzuwenden hat, um das Grundstück zu erhalten, zählt zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Gegenleistung ist beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Übernahme einer Darlehensschuld) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (Verkäufer behält sich z.B. am Grundstück ein Wohnungsrecht oder ein Fruchtgenussrecht vor).

Bundesfinanzgericht reduzierte GrESt-Betrag

Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren war strittig, inwieweit Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der GrESt zählen. Die Käuferin zweier Liegenschaften erhielt zwei Bescheide des Finanzamtes, bei welchen jeweils die Hälfte der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen wurden. Das Finanzamt argumentierte, Käuferin und Verkäufer hätten gemeinsam den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung erteilt. Gegen die beiden Bescheide erhob die Käuferin Beschwerde und führte aus, dass die Initiative für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei von ihr als Käuferin allein ausgegangen sei. Das Finanzamt und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht (BFG) reduzierten zwar den GrESt-Betrag, die Vertragserrichtungskosten blieben jedoch weiterhin Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage.

Wer beauftragt den Vertragserrichter?

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zählen die Kosten für die Errichtung der Vertragsurkunde zur Gänze zur GrESt-Bemessungsgrundlage, wenn der Verkäufer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den Verkäufer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den Vertragsverfasser (Rechtsanwalt) zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.
Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags gemeinsam beauftragen und sich der Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage. Beauftragt der Käufer allein den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung und trägt er die Kosten, zählen diese nicht zur GrESt-Bemessungsgrundlage.

Entscheidend ist somit, wer den Rechtsanwalt/Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt und somit Empfänger der Leistung ist. Dies sollte vor Abschluss des Vertrages eindeutig vereinbart werden. Soll die Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Berechnung der GrESt vermieden werden, darf nur der Käufer allein den Vertragserrichter beauftragen.


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Angemessenheitsgrenze beim Elektro-KFZ

Aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann entnommen werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte.

29.06. 2023

Ausgaben für Personenkraftwagen dürfen nicht als Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen abgezogen werden, sofern sie unangemessen hoch sind. In der PKW-Angemessenheitsverordnung ist in diesem Zusammenhang eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von € 40.000, die sogenannte „Luxustangente“, definiert, wobei dieser Betrag inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu verstehen ist. Darüberhinausgehende Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen des Erwerbs von PKW nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Elektro-PKW steht aber ein Vorsteuerabzug zu, weswegen sich die Frage stellt, ob die Angemessenheitsgrenze in einem solchen Fall weiterhin als Bruttogrenze (also inkl. Umsatzsteuer) zu betrachten ist oder ob eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat.

€ 40.000 sind Bruttogrenze

Im gegenständlichen Fall erwarb der Steuerpflichtige einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Elektro-PKW um € 79.960 und setzte einen Betrag von € 40.000 als Betriebsausgabe und demnach eine jährliche AfA in Höhe von € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) an. Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen. Die Anschaffungskosten seien aufgrund der Angemessenheitsgrenze abzüglich Vorsteuer und somit lediglich mit einem Betrag von € 33.333 festzusetzen. Gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide erhob der Käufer des PKW Beschwerde.
Das BFG schloss sich der überwiegenden Ansicht in der Literatur und der Ansicht des Finanzamts an und beurteilte die € 40.000 als Bruttogrenze. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf den klaren Wortlaut der Verordnung („inklusive Umsatzsteuer“). Eine Absicht des Gesetzgebers, zur Förderung von Klima- und Umweltschutz eine höhere Luxustangente für Elektrofahrzeuge festzulegen, könne laut BFG nicht erkannt werden.
Im Zuge des Urteils stellte das BFG außerdem fest, dass ein im Zuge des KFZ-Erwerbs erhaltenes Gratisstrombezugsrecht einen eigenständigen Wert innerhalb der Anschaffungskosten aufweise und ein entsprechender Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden könne. Dagegen erhob das Finanzamt Amtsrevision, diese Frage ist somit noch beim VwGH anhängig.

Schlussfolgerungen

Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs damit einzelfallbezogen beurteilt werden sollte. Bei Erwerb eines Elektro-PKW und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs steht bei einer zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 8 Jahren eine jährliche AfA von maximal € 4.166,67 (€ 33.333,33/8 Jahre), bei Erwerb eines Verbrenner-PKW ohne Vorsteuerabzug jedoch eine AfA von bis zu € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) zu. Die geringere Abschreibung steht somit den Vorteilen des Vorsteuerabzugs gegenüber.


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Entnahme von Gebäuden und Baurechten zu Buchwerten

Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll zukünftig aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2023 zum Buchwert – und damit einkommensteuerneutral – erfolgen.

29.06. 2023

Damit wird die Entnahme von Gebäuden insofern der Entnahme von Grund und Boden gleichgestellt, wodurch Betriebsveräußerungen und -übergaben sowie Umgründungsvorgänge wesentlich erleichtert werden.
Grundsätzlich sind Entnahmen von Wirtschaftsgütern (auch von Gebäuden) aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Der Teilwert wird dabei als Wert definiert, den der Erwerber eines gesamten fortzuführenden Betriebes diesem Wirtschaftsgut als Teil eines Gesamtkaufpreises zuordnen würde und liegt regelmäßig deutlich über dem durch Abschreibungen reduzierten Buchwert. Im Zuge der Entnahme kommt es somit zur Aufdeckung der stillen Reserven eines Wirtschaftsgutes (= Teilwert abzüglich Buchwert) und zu einer entsprechenden ertragsteuerlichen Belastung.

Wird ein Gebäude entnommen und werden dabei stille Reserven aufgedeckt, beträgt die anfallende Immobilienertragsteuer 30% der stillen Reserven. Auch wenn im Zuge von Betriebsveräußerungen oder Umgründungen Gebäude in das Privatvermögen entnommen werden, entsteht eine solche Steuerbelastung. Die Entnahme von Grund und Boden erfolgt hingegen ertragsteuerneutral zu Buchwerten. Der Entnahmewert ersetzt für zukünftige steuerrelevante Sachverhalte die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Aufgrund dieser Rechtslage blieben Betriebsgebäude bisher – trotz Leerstands – häufig im Betriebsvermögen, um die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven zu verhindern.

Änderungen und künftige Rechtslage

Mit dem AbgÄG 2023 soll nun ab 1.7.2023 eine Gleichstellung von Gebäuden und Baurechten mit Grund und Boden erfolgen, indem auch diese zukünftig zu Buchwerten in das Privatvermögen überführt werden können. Begründet wird dies damit, dass die Besteuerung der stillen Reserven ohnehin im Rahmen einer späteren privaten Grundstücksveräußerung erfolgt und diese bis zu diesem Zeitpunkt steuerhängig bleiben.
Mit dieser Änderung, die Anfang Juli im Parlament beschlossen werden sollte, entfällt auch die Begünstigung der Gebäudeentnahme im Rahmen einer Betriebsaufgabe, die Entnahme zu Buchwerten ist zukünftig nicht mehr an die dort normierten Voraussetzungen geknüpft. Weiters wird die Herstellerbefreiung im Bereich der ImmoESt insofern präzisiert, als nur im Privatvermögen hergestellte Gebäude (die innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben) von der Besteuerung ausgenommen sind.

Auswirkungen auf die Praxis

Die gegenständliche Änderung stellt eine wesentliche Erleichterung für zahlreiche steuerliche Maßnahmen dar. Sowohl die Überführung von Grundstücken ins Privatvermögen im Rahmen einer (Teil-)Betriebsveräußerung, Umgründung oder eines Rechtsformwechsels bei liegenschaftsbesitzenden Unternehmen als auch die Übertragung von Betriebsgrundstücken an etwaige Rechtsnachfolger kann dadurch unkomplizierter erfolgen. Die Besteuerung der stillen Reserven in einem Gebäude erfolgt schlussendlich erst im Rahmen einer Veräußerung aus dem Privatvermögen.


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Erklärungspflichten für Jungunternehmer

Als Neugründer steht man einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, Fristen und Meldeverpflichtungen gegenüber. Eine verspätete Abgabe oder die Nichteinhaltung von Fristen kann empfindliche Säumniszuschläge oder Geldstrafen nach sich ziehen.

29.06. 2023

Unter anderem sind folgende laufende Verpflichtungen als Unternehmer zu beachten:

Sozialversicherung

Während des ersten Monats nach Gründung ist eine Meldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen erforderlich. Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt in den meisten Fällen vierteljährlich. Während ein unselbständig Erwerbstätiger meist ein gleichbleibendes und somit vorhersehbares Einkommen hat, weiß der selbständig Erwerbstätige erst nach Ablauf des Kalenderjahres, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist. Somit kann es zu Nachforderungen kommen, diese sollten in der Liquiditätsplanung berücksichtig werden.

Umsatzsteuer

Übersteigt der Umsatz den Betrag von € 35.000 netto im Jahr, sind Unternehmer zur Selbstberechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sowie zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abgeben. Übersteigt der Vorjahresumsatz € 35.000, aber nicht € 100.000, sind vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in diesen Fällen die € 100.000-Grenze maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen Umsatz im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.

Arbeitnehmer

Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss die anfallende Lohnsteuer einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zum 15. des Folgemonats abführen. Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien). Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig.

Ertragsteuern

Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind jeweils zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Die Jahressteuererklärungen müssen bis Ende Juni des Folgejahres beim Finanzamt einlangen.

Hinweis: Die oben genannten Abgaben sind nur beispielhaft angeführt, es können noch weitere Abgaben und Beiträge anfallen, wie etwa Kammerumlagen, KFZ-Steuer, etc. Im Falle einer Neugründung oder Unternehmensübergabe stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.


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Liebhaberei in der Land- und Forstwirtschaft

Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht werden als „Liebhaberei“ bezeichnet. Dennoch erwirtschaftete (Zufalls)Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste weder ausgeglichen noch vorgetragen werden. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann es zu Liebhaberei kommen.

29.06. 2023

Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe weder in der Einkommensteuer noch in der Umsatzsteuer als Liebhaberei zu qualifizieren. Wird jedoch eine Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht und sich diese bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit, sondern Liebhaberei vor. Als Beispiele dafür werden etwa in den Liebhabereirichtlinien des Finanzministeriums die Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten angeführt.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen beurteilt wird, ob ein Betrieb ertragsfähig ist und ob Verluste bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste sind, ist je nach Bewirtschaftung unterschiedlich. Bei einer Pferdezucht ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein fünf- bis achtjähriger Betrachtungszeitraum, bei einem Forstbetrieb aufgrund der langen Produktionszeiträume ein viel längerer Betrachtungszeitraum angemessen.

Beurteilungseinheit

Jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit ist getrennt zu betrachten. So ist beispielweise die Pferdehaltung neben einer kleinen Landwirtschaft gesondert zu beurteilen.

Mindestgröße

Eine Mindestgröße ist nicht erforderlich. Trotzdem kann die Bewirtschaftung einer Kleinlandschaft für eine typischerweise private Nutzung sprechen. In der Vergangenheit qualifizierte der VwGH etwa eine Landwirtschaft mit einer Nutzfläche von 1,8 ha als Liebhaberei. In einem anderen Erkenntnis hat der VwGH entschieden, dass eine 16 Hektar große Landwirtschaft keine Liebhaberei ist.

Umsatzsteuer

In Ausnahmefällen kann eine einkommensteuerrechtliche Liebhaberei vorliegen, welche jedoch eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, umsatzsteuerpflichtige Betätigung darstellt. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist wesentlich enger gefasst als das ertragssteuerliche. Umsatzsteuerrechtlich ist das Vorliegen einer "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Hierbei ist insbesondere eine Abgrenzung zwischen privatem Konsum und wirtschaftlicher Tätigkeit durchzuführen. Es ist in weitere Folge zu prüfen, ob ein marktkonformes Verhalten zur Einkommenserzielung vorliegt. Der Vertrieb von Wein über ausschließlich persönliche Kontakte stellt beispielsweise kein marktkonformes Verhalten dar. Das Vorliegen einer Liebhaberei ist somit im jeweiligen Einzelfall gesondert zu prüfen.


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Meldepflichten von digitalen Plattformbetreibern

Seit dem 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber ab 1.1.2023 vorsieht. Dabei werden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.

29.06. 2023

Vom DMPG sind digitale Plattformbetreiber erfasst, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Als Plattform ist jegliche Software, Webseite oder Anwendung zu verstehen, die es Anbietern (Verkäufern) ermöglicht, mit Kunden (Nutzern der Plattform) in Verbindung zu stehen und relevante Tätigkeiten direkt oder indirekt über diese Plattform auszuüben. Verkauft ein einzelner Anbieter im eigenen Onlineshop unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, ist dieser Onlineshop keine Plattform im Sinne des DMPG.

Für das DMPG relevante Tätigkeiten sind:

  • Verkauf von körperlichen Waren (digitale Inhalte, wie z.B. Kryptowährungen, sind nicht erfasst)
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
  • Persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, sowohl online als auch offline
  • Vermietung von Verkehrsmitteln (auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen)
Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Plattform muss elektronisch über die Plattform abgeschlossen werden und auch die Zahlung direkt oder indirekt über die Plattform erfolgen. Erfolgt die Zahlung in bar oder per Überweisung, stellt dies keine relevante Tätigkeit dar. Plattformbetreiber im Sinne des DMPG müssen sich innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit registrieren.

Meldepflichtige Daten

Plattformbetreiber haben folgende Daten von jedem Verkäufer zu erheben und spätestens bis Jänner des nächsten Kalenderjahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, wobei Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als € 2.000 Vergütung pro Jahr nicht erfasst werden müssen:
  • Persönliche Daten des Verkäufers (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
  • Ansässigkeitsstaaten des Verkäufers
  • Gezahlte sowie gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal
  • Einbehaltene Steuern, Gebühren und Provisionen pro Quartal
  • Bei Vermietung und Verpachtung sind weitere Informationen bezüglich der jeweiligen Immobilien anzugeben (Anschrift, Grundbucheintrag, etc.)
Die Meldepflicht besteht seit 1.1.2023 und pro Kalenderjahr. Plattformbetreiber müssen daher erstmalig bis 31.1.2024 Informationen über Verkäufer des Jahres 2023 melden.

Strafen

Das DPMG sieht bei Verstößen hohe Geldstrafen vor, welche im Falle von grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000 und im Falle von Vorsatz bis zu € 200.000 betragen können.


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Rechnungsberichtigung unabhängig von Verjährung

Die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann auch erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

29.06. 2023

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen (z.B. 20% statt 10%), kann er die Rechnung insofern berichtigen. Die Rechnungsberichtigung muss dem ursprünglichen Rechnungsempfänger nachweislich zugeleitet werden. Dieser Rechnungsempfänger muss den vorgenommenen Vorsteuerabzug – soweit dieser zusteht – ebenfalls entsprechend korrigieren.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in einem jüngst entschiedenen Fall mit der Frage, ob eine solche Rechnungskorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre steuerwirksam erfolgen kann. Dem Urteil war eine Beschwerde einer Augenlaserklinik vorausgegangen. Die Augenlaserklinik stellte einem – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten - Arzt 20% statt der richtigen 10% Umsatzsteuer in Rechnung. Die Augenlaserklinik wollte eine Umsatzsteuerkorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre durchführen.
Nach Ansicht des Finanzamts kann eine solche Rechnungsberichtigung jedoch nur solange umsatzsteuerlich wirken, als das Veranlagungsjahr, in dem eine Rechnung ihren Ursprung hat, noch nicht verjährt ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ließ demgegenüber die Rechnungsberichtigung auch für die verjährten Jahre zu. Gegen das Urteil des BFG wurde vom Finanzamt eine Revision beim VwGH eingebracht.

VwGH gegen Finanzamt

Der VwGH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht. Das Umsatzsteuergesetz sieht nämlich keine Befristung der Rechnungsberichtigung vor. Auch aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung ergibt sich eine solche Vorschrift nicht. Die Berichtigung ist zeitlich somit nicht an eine Frist gebunden, sie wirkt aber erst ab der erfolgten Rechnungsberichtigung. Dies bedeutet, dass bis zur Berichtigung die Steuerschuld des Rechnungsausstellers bestehen bleibt.


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Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen

Bei der Übergabe eines Einzelunternehmens innerhalb der Familie sollen oftmals durch Schenkung einer Quote am Einzelunternehmen sowohl der derzeitige Unternehmer als auch sein Nachfolger zunächst am Unternehmen beteiligt sein.

29.06. 2023

Welche steuerlichen Auswirkungen diese Schenkung hat, wird im folgenden überblicksartig dargestellt.

Einkommensteuer

Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils gilt die Buchwertfortführung. Damit kommt es zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven und somit auch zu keiner Steuerpflicht beim Übergeber. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird die bloße Betriebsquotenschenkung ebenfalls wie eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils behandelt und es erfolgt somit im Gegensatz zu einer entgeltlichen Übertragung keine Aufdeckung von eventuell vorhandenen stillen Reserven. Im Ergebnis werden somit in der durch die Quotenschenkung neu entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt.

Hinweis: Grundsätzlich ist bei Schenkungen im Familienverband die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung zu berücksichtigen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor.

Umsatzsteuer

Die Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen wird einkommensteuerlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils gleichgestellt. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt die Quotenschenkung hingegen eine entgeltliche Veräußerung des gesamten Unternehmens gegen Gesellschaftsrechte dar. Dies hat zur Folge, dass vom Einzelunternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer an die neue Mitunternehmerschaft (GesbR) auszustellen ist. Diese sollte sich die Vorsteuer abziehen können.

Weitere Übertragungsmöglichkeiten

Je nach Wunsch des Einzelunternehmers gibt es noch weitere Möglichkeiten, ein Unternehmen zu übertragen, wie etwa

  • Übertragung gegen Rente
  • Übertragung gegen Einräumung eines Fruchtgenusses
  • Umgründungen (z.B. Einbringung des Betriebes in eine GmbH)
  • Verpachtung
Wird ein Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, müssen rechtlich einige Dinge bedacht werden. So kann es entscheidend sein, ob der Betriebsinhaber in vorzeitige Alterspension geht und daher keine aktive Erwerbstätigkeit mehr ausüben darf oder ob er die Voraussetzungen für die reguläre Alterspension erfüllt. Für die Nachfolgegeneration kann es wiederum ausschlaggebend sein, dass sie nicht für alte Kreditverbindlichkeiten der Eltern haften möchte.


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Selbstberechnungskosten der ImmoESt sind abzugsfähig

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat die Auffassung vertreten, dass die Selbstberechnungskosten im Zusammenhang mit der ImmoESt unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

29.06. 2023

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, erfolgt die Berechnung und Entrichtung der anfallenden ImmoESt in der Regel durch einen Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte. Die Aufwendungen hierfür (sogenannte Selbstberechnungskosten) hat der Steuerpflichtige zu tragen und dem Parteienvertreter zu bezahlen.
Gewinne aus der Veräußerung solcher Grundstücke unterliegen grundsätzlich dem besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30%. Wird dieser besondere Steuersatz angewendet, sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgewinn, wie etwa die genannten Selbstberechnungskosten, allerdings nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Rechtsansicht des BFG

Nach Ansicht des BFG umfasst der Begriff der Steuerberatungskosten die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Die Leistung muss durch berufsrechtlich befugte Personen erfolgen. Das BFG kam daher zu dem Schluss, dass Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar somit Steuerberatungskosten darstellen. Durch die Qualifikation der Selbstberechnungskosten des Notars als Steuerberatungskosten durch das BFG sind diese somit als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bisher noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob Kosten der Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt bei Sondersteuersatzeinkünften (wie den der ImmoESt unterliegenden Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen) als Sonderausgaben abzugsfähig sind oder nicht. Eine endgültige Entscheidung bleibt also abzuwarten.


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Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023

Kürzlich wurde der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Nachstehend finden Sie einige steuerliche Eckpunkte des Gesetzesentwurfs zur Vorabinformation.

30.05. 2023

Steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Betriebsgebäuden ins Privatvermögen
Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden wird auch für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vorgesehen, dass diese zu Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgt. Dies hat zur Folge, dass es durch die Entnahme zu keiner Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven des Gebäudes kommt. Somit kann auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.

Ermöglichung einer digitalen KESt-Befreiungserklärung
Zum KESt-Abzug Verpflichtete (z.B. Banken) haben bei bestimmten Einkünften keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen, wenn der Empfänger der Einkünfte dem Abzugsverpflichteten schriftlich erklärt, dass diese als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Die Befreiungserklärung ist bislang vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten. Diese analoge Befreiungserklärung wird nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Banken und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt.

Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
Für Privatstiftungen besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung, womit die Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung einhergeht und damit die Zwischensteuerpflicht bei späterer Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichergestellt ist. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben dieser Regelung im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis.
Vor diesem Hintergrund wird nun die Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle ausdrücklich geregelt, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven erklärt und von einer Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Dies dient der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung. Die Übergangsregelung soll rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden sein.

Keine Rechnungsberichtigung, wenn Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde
Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag, den er nicht schuldet, ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung u.a. dann nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an private Endverbraucher erbracht wurde. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Finanzstrafgesetz: Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge und der Verjährungsfristen
Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen werden aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von € 100.000 auf € 150.000 (bei Schmuggel u.ä. von € 50.000 auf € 75.000) angehoben. Die Verjährungsfrist soll bei Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug zukünftig zehn statt fünf Jahre betragen.

Einführung einer Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger
Um die Inanspruchnahme der Vorteile des Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) durch Scheinunternehmen zu verhindern, sollen zukünftig die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Abgabenbehörden dahingehend informieren, wenn vom Arbeitgeber im Rahmen des NeuFöG die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten in Anspruch genommen wird. Diese frühzeitige Information ist erforderlich, um etwaige, zu Unrecht in Anspruch genommene Begünstigungen, ehestmöglich erkennen zu können und entsprechende Kontrollhandlungen durchzuführen.


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Gruppenantrag über FinanzOnline

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass die Einbringung von Gruppenanträgen über FinanzOnline unzulässig sei. Selbst korrekt ausgefüllte Gruppenantrags-Formulare könnten nicht über FinanzOnline eingebracht werden.

30.05. 2023

Eine Kapitalgesellschaft übermittelte über FinanzOnline in der Rubrik "sonstige Anträge" einen formlosen Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe an das Finanzamt. Da die Körperschaft nicht die für einen solchen Antrag vorgeschriebene amtliche Drucksorte verwendet hatte, schickte das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag an die Körperschaft, dem auch entsprechend nachgekommen wurde. Das Finanzamt wies den Antrag allerdings dennoch zurück, da die Unterschriften am amtlichen Antragsformular vom Folgejahr stammten und daher der Antrag als nicht fristgerecht angesehen wurde.

Bundesfinanzgericht akzeptiert FinanzOnline nicht

Das BFG führte im Rechtsmittelverfahren aus: Die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ steht als Funktion im FinanzOnline-Verfahren nicht zur Verfügung. Demgemäß ist es in FinanzOnline auch technisch nicht möglich, die zwingend zu verwendenden, amtlichen Formulare online auszufüllen und zu übermitteln. Die amtlichen Vordrucke stehen nur in Papierform zur Verfügung und können daher ausschließlich im Original und, wegen der erforderlichen nachweislichen Unterschriftsleistung, urschriftlich eingebracht werden.
Die Funktion in FinanzOnline "Sonstige Anbringen und Anfragen" kann in Bezug auf Gruppenanträge nicht als zur Verfügung stehende Funktion gewertet werden. Wird ein Gruppenantrag auf einem für ihn nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt er als nicht eingebracht und kann daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtigt er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens kommt nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht. Wird ein Bescheid erlassen, welchem kein Anbringen zugrunde liegt, entbehrt diese Erledigung der Rechtsgrundlage und es kommt ihr daher kein Bescheidcharakter zu.

Finanzministerium akzeptiert FinanzOnline

In einer aktuellen Anfragebeantwortung vom 30.03.2023 widerspricht das Finanzministerium dem BFG hinsichtlich des fehlenden Bescheidcharakters und führt hinsichtlich der Antrags-Übermittlung aus:
„Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem die Unternehmensgruppe festgestellt wurde, obwohl ein nicht zulässiger Übermittlungsweg gewählt worden ist, kein Nichtbescheid ist. Vielmehr liegt ein rechtswidriger Bescheid vor, der Rechtskraft erlangt, wenn er nicht bekämpft wird. Das gilt auch für bereits eingebrachte, aber noch nicht erledigte Gruppenanträge. Zukünftig einzubringende Anträge auf Feststellung einer Unternehmensgruppe können wie bislang unter Verwendung der eigenhändig unterfertigten amtlichen Vordrucke auf dem Postweg eingebracht werden.
Ungeachtet dessen liegt nach Auffassung des Finanzministeriums eine zulässige Form der Einbringung des Gruppenantrags auch dann vor, wenn die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt sind und vom Gruppenträger in der Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline hochgeladen werden.“

Tipp: Aufgrund der vorliegenden BFG-Judikatur empfehlen wir, einen Gruppenantrag stets im Original und mit den vorgeschriebenen Formularen fristgerecht an das Finanzamt zu übermitteln.


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Hälftesteuersatz nur bei Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils

Der Hälftesteuersatz ist unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anwendbar. Die Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles ist aber nicht begünstigt

30.05. 2023

Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.
Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder

  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.

Halber Durchschnittssteuersatz

Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist der halbe Durchschnittssteuersatz von Bedeutung. Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Hälftesteuersatz bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

Unter Mitunternehmeranteilen versteht man die Anteile an einer Personengesellschaft wie Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG). In einer aktuellen Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für die Anwendung des Hälftesteuersatzes ausdrücklich die Betriebs- und die Mitunternehmeranteilsveräußerung gleich. Somit ist der Hälftesteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen anwendbar. Allerdings ist - wie die Teilbetriebsveräußerung - nach Ansicht des VwGH die Veräußerung einer Quote eines Mitunternehmeranteiles nicht begünstigt. Werden beispielsweise von einem 100%igen KG Anteil nur 75% verkauft, steht der Hälftesteuersatz nach Ansicht des VwGH nicht zu.


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Investitionsfreibetrag für klimafreundliche Heizungsanlagen

Beim Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung waren Heizungen von dieser Begünstigung bislang ausgenommen. Nun beschloss der Finanzausschuss eine Erweiterung des Öko-Investitionsfreibetrags auf klimafreundliche Heizungssysteme.

30.05. 2023

Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von 10% bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15% erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aufgrund der Gesetzesänderung werden nun zusätzlich gefördert:

  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher
  • Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen
  • Mikronetze
Weitere Wirtschaftsgüter, die als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind weiterhin nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von € 1 Mio. Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft.

Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind weiterhin
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie etwa Gebäude), ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.


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Keine NoVA bei Oldtimern

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei der Lieferung oder der erstmaligen Zulassung von Personenkraftwagen, Motorrädern und Quads in Österreich fällig wird. Davon ausgenommen können Kraftfahrzeuge sein, die als Oldtimer einzustufen sind.

30.05. 2023

Die Definition des „Oldtimers“ (auch Motorräder), hat sich durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2021 geändert. Bei Restaurierungen und Umbauten ist zu beachten, dass für die weitere Einordnung als Oldtimer und die daran geknüpfte NoVA-Freistellung dessen Originalität erhalten bleiben muss.
Aufgrund einer Änderung des NoVA-Gesetzes mit Wirkung seit 1.7.2021 gilt als historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,

  • mit Baujahr 1955 oder davor, oder
  • das älter als 30 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist.
Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge, der bei diesem Ministerium eingerichtet ist, eine Empfehlung betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abzugeben. Der Beirat kann auch die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltenswürdigkeit, insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Fahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.

Restaurierung von alten Fahrzeugen

Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Vorsicht ist bei Restaurierung von alten Fahrzeugen geboten: Die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge müssen im Originalzustand erhalten sein. Zeitgenössischer Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Fahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör). Für die Originalität solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte, Fotos und dergleichen zu erbringen. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, die Hauptbaugruppen (z.B. Motor, Lenkanlage, Aufbauten) betreffen und somit den Grundcharakter des Fahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu einer Neueinstufung des Fahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist.


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Rückerstattung ausländischer Quellensteuer

Erträge aus ausländischen Wertpapieren unterliegen der österreichischen Einkommensteuer. Zusätzlich besteuert auch der ausländische Staat. Diese Steuerbelastung kann minimiert werden.

30.05. 2023

Erträge aus ausländischen Wertpapieren eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen bei diesem der österreichischen Einkommensteuer, unabhängig davon, ob diese Wertpapiere in einem ausländischen oder einem inländischen Bankdepot gehalten werden. Unabhängig davon besteuert in der Regel auch der ausländische Staat diese Erträge, z.B. in der Schweiz in Höhe von 35%. Diese Steuer wird als Quellensteuer bezeichnet. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuerbelastung, die sich jedoch minimieren lässt.

Die Steuerbelastung auf Wertpapiererträge lässt sich einerseits mittels Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Kapitalertragsteuer (KESt) reduzieren. Dies wird in der Regel von der österreichischen Depotbank durchgeführt. Andererseits besteht zusätzlich die Möglichkeit, bei der ausländischen Finanzverwaltung einen Antrag auf Quellensteuerrückerstattung zu stellen.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durch die Depotbank

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15%-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15% in der Regel eine Mehrbelastung im Ausland verbleibt, besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, bei der dortigen Finanzverwaltung eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Dabei sind jedoch länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten, weshalb dafür eine Beratung in Anspruch genommen werden sollte.

Tipp: Sollten ausländische Kapitalerträge nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und daher eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung erfolgen. Eine solche Selbstanzeige sollte allerdings aufgrund der besonderen Formvorschriften nur unter Beiziehung eines Steuerberaters erstattet werden.


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Selbst-Check für Energiekostenpauschale

Die Energiekostenpauschale soll Klein- und Kleinstunternehmern helfen, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Ob die Fördervoraussetzungen erfüllt werden, können Unternehmer im Rahmen eines Selbst-Checks prüfen.

30.05. 2023

Förderungsfähige Unternehmen sind

  • bestehende Unternehmen,
  • mit Betriebsstätte in Österreich,
  • deren Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 mindestens € 10.000 und höchstens € 400.000 beträgt,
  • die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind,
  • konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.
Ausgenommen sind
  • öffentliche Unternehmen,
  • Gebietskörperschaften,
  • Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft,
  • freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen.
Die Höhe ist abhängig von der Branche, dem Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 und der für 2022 gewählten Förderungsperiode.

Die Förderung beträgt
  • für den Zeitraum 1.2. - 31.12.2022 mindestens € 410 € und maximal € 2.475
  • für den Zeitraum 1. 2. - 30.9.2022 mindestens € 300 € und maximal € 1.800
  • für den Zeitraum 1.10.- 31.12.2022 mindestens € 110 € und maximal € 675
Für die Förderungsperiode, in der ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllt, kann die Energiekostenpauschale beantragt werden. Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtet sich primär an energieintensive Unternehmen. Die entsprechenden Förderungsrichtlinien für das Jahr 2022 legen für den Energiekostenzuschuss eine Untergrenze der Förderung von insgesamt € 2.750 pro Unternehmen fest.

Dagegen zielt die Energiekostenpauschale für Unternehmen darauf ab, vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen zu unterstützen, die die Förderungsuntergrenze von € 2.750 nicht erreichen.

Es besteht nun die Möglichkeit, einen Selbst-Check durchzuführen. Hier können Sie prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einreichung zur Energiekostenpauschale erfüllen. Der Selbst-Check umfasst maximal 6 Fragen und ist unter www.energiekostenpauschale.at/#selbst-check aufrufbar.
Die Förderung muss vom Unternehmer selbst beantragt werden. Der Steuerberater kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen.


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SVS-Pflicht bei Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion?

Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Wie sieht dies bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH, die nicht Geschäftsführer sind, aus?

30.05. 2023

Im Rahmen ihrer Kapitalertragsteuer-Anmeldung hat eine GmbH Ausschüttungen (insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen, anzugeben. Das trifft etwa auf folgende GmbH-Gesellschafter zu:

  • Gesellschafter einer (aufgrund z. B. einer Gewerbeberechtigung) wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind,
  • Gesellschafter einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind und aufgrund der Geschäftsführung Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen,
  • geschäftsführende Gesellschafter einer (Zahn)Ärzte-GmbH, einer Patentanwalts-GmbH oder einer Ziviltechniker-GmbH.
Nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen

Maßgeblich für die Feststellung der SV-Beitragsgrundlage dieser Versicherten sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wobei als solche Einkünfte auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH gelten, somit die Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH (Ausschüttungen). Daraus ergibt sich, dass davon nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind. Nicht anzugeben sind daher etwa Gewinnausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH, die nicht auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind, da diese nicht der Sozialversicherung unterliegen. Dies wurde nun von der Finanz festgehalten.

Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der GmbH sind somit von keiner Sozialversicherungspflicht betroffen. Arbeiten Gesellschafter in einer GmbH hingegen – außerhalb der Geschäftsführung – mit, unterliegen sie unter bestimmten Voraussetzungen einer Pflichtversicherung. Wird die Tätigkeit zum Beispiel im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses ausgeübt, ist in der Regel eine Versicherung nach dem ASVG anzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen.

Tipp: Die notwendige Überprüfung, welche Sozialversicherungsvorschriften bei einem mittätigen Gesellschafter im konkreten Fall zur Anwendung kommen, erfolgt in mehreren Schritten und hat unter anderem bestehende Gesellschaftsverträge, die Art der Tätigkeit und ähnliches zu berücksichtigen. Aufgrund der Komplexität empfehlen wir eine entsprechend umfassende Beratung.


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Das neue EU-Umgründungsgesetz

Durch das EU-Umgründungsgesetz werden die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung neu geregelt. Das innerstaatliche Umgründungssteuergesetz erfährt dadurch aber keine Änderungen.

30.04. 2023

Rechtsformgestaltungen und Umgründungen finden nicht nur innerstaatlich, sondern auch grenzüberschreitend statt. Um innerhalb der EU entsprechend gleichlautende Rahmenbedingungen zu schaffen, Umgründungsvorgänge zu harmonisieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde die EU-Mobilitäts-Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen erlassen. Diese Richtlinie hat der österreichische Gesetzgeber im nationalen Recht umzusetzen, wobei die Umsetzungsfrist am 31.1.2023 endete. Das entsprechende EU-Umgründungsgesetz ist aber bis dato noch nicht erlassen worden, die Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Bisher nur grenzüberschreitende Verschmelzung ausdrücklich geregelt

EU-weit war bislang nur die grenzüberschreitende Verschmelzung in einer Richtlinie ausdrücklich geregelt (z.B. eine österreichische GmbH wird mit einer deutschen AG verschmolzen und dabei von dieser aufgenommen). Weiters war bereits bisher aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die grenzüberschreitende Umwandlung möglich, die auch als grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes bezeichnet werden kann. Eine solche liegt vor, wenn etwa eine deutsche AG ihren Sitz nach Österreich verlegt und sich in eine österreichische GmbH umwandelt. Innerstaatlich gibt es für grenzüberschreitende Verschmelzungen bereits eine gesetzliche Regelung, nicht jedoch für grenzüberschreitende Spaltungen oder Sitzverlegungen über die Grenze (Umwandlungen).

Innerstaatliche keine Änderungen

Nunmehr werden durch das EU-Umgründungsgesetz - entsprechend den Vorgaben der EU-Mobilitäts-Richtlinie - die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung neu geregelt, wobei insbesondere Regelungen zum Schutz von Gesellschaftsgläubigern, von Arbeitnehmern sowie von Minderheitsgesellschaftern und damit zusammenhängende strenge Fristenläufe vorgesehen sind. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für rein inländische Umgründungen, das innerstaatliche Umgründungssteuergesetz erfährt durch das neue Gesetz somit keine Änderungen.

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung stellt die Missbrauchskontrolle dar, die künftig bei allen drei grenzüberschreitenden Umgründungsarten durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats (in Österreich durch das Firmenbuchgericht) durchzuführen ist. Durch diese Kontrolle soll verhindert werden, dass grenzüberschreitende Umgründungen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke eingesetzt werden.

Durch das EU-Umgründungsgesetz werden nicht geregelt:

  • grenzüberschreitende Spaltungen zur Aufnahme
  • grenzüberschreitende Umgründungen mit Bezug zu Drittstaaten oder Umgründungen von anderen Gesellschaften als Kapitalgesellschaften, z.B. von Personengesellschaften oder Genossenschaften
Tipp: Sollten Sie eine grenzüberschreitende Umgründung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei solchen Rechtsformgestaltungen neben den zivilrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerliche Probleme zu lösen sind.


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Optimale umsatzsteuerliche Gestaltung bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit, die mit dem geringen Aufwand der Errichtung, dem steigenden Strompreis und steuerlichen Begünstigungen begründet ist. Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage, kann dies ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Auswirkungen haben.

30.04. 2023

Speist der Errichter der Photovoltaikanlage elektrische Energie in das Stromnetz ein (Voll-, Überschusseinspeisung), stellt dies umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit dar. Beträgt dabei der steuerbare Gesamtumsatz der Photovoltaikanlage unter € 35.000 netto, ist der Betreiber der Anlage umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer. Dies bedeutet, dass die Stromlieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind, jedoch auch kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist.

Beispiel
Vereinfacht angenommen betragen die Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer der Photovoltaikanlage € 30.000. So wäre ein Vorsteuerabzug von € 5.000 möglich. Hierzu darf der Betreiber der Photovoltaikanlage jedoch nicht unter die Kleinunternehmerbefreiung fallen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung an das Finanzamt zu übermitteln. Durch diesen Verzicht wird die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus den Anschaffungskosten möglich. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aber, dass mehr als 50 % des produzierten Stroms in das Netz eingespeist werden. Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Kleinunternehmerregelung, fällt für die Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer an. Die Steuerschuld geht allerdings auf das Energieversorgungsunternehmen über (sog. Reverse Charge System), das heißt, das Energieversorgungsunternehmen führt die Umsatzsteuer für den Photovoltaik Betreiber ab. In Höhe des nicht eingespeisten und im privaten Haushalt genutzten Stroms ist zudem ein anteiliger Eigenverbrauch anzusetzen, der ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.

Die steuerliche Vorteilhaftigkeit ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht nur die Stromlieferungen, sondern auch allfällige weitere Umsätze (z.B. bisher steuerbefreit behandelte Vermietungsumsätze) umsatzsteuerpflichtig werden lässt. Um all diese Abwägung treffen zu können, ist ein persönliches Beratungsgespräch unerlässlich.


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Pauschalierungsmöglichkeit im Gastgewerbe

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Ob die Anwendung der Pauschalierung steuerrechtlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

30.04. 2023

Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist es unter anderem erforderlich, dass

  • eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt
  • keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden
  • die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 400.000 nicht überschreiten
Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.

Das Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes (mindestens jedoch € 6.000 und höchstens € 60.000). Es umfasst etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter, Buchhaltungsaufwand und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen. Durch den Ansatz des Pauschalbetrags darf kein Verlust entstehen.

Die Höhe des Mobilitätspauschales richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet. Bei Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern beträgt die Mobilitätspauschale 6 % der Umsätze (höchstens € 24.000). Beträgt die Einwohnerzahl 5.000 bis 10.000, so macht das Mobilitätspauschale 4 % (höchstens € 16.000) aus. Bei mehr als 10.000 Einwohnern ist die Geltendmachung einer Mobilitätspauschale von 2 % (höchstens € 8.000) möglich. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel (z.B. Taxi) sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.

Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt. Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % des Umsatzes (höchstens € 32.000).

Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht. Diese Kosten können zusätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Wird von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, darf eine neuerliche Pauschalierung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt werden. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Pauschalierung mittels einer Prognoserechnung zuvor auf Vorteilhaftigkeit geprüft werden.


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Reiseaufwandsentschädigung für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer

Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Mit 1.1.2023 wird diese von € 60 auf € 120 pro Einsatztag erhöht und auf höchstens € 720 pro Monat begrenzt.

30.04. 2023

Dies ist nur möglich, wenn

  • Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie etwa Masseure oder Trainer)
  • nebenberuflich
  • in gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
  • deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.
Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine anderen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder steuerfrei ausgezahlt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Arbeitgeber (Verein) pro Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen € 120 pro Einsatztag bzw. € 720 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Bei den genannten Beträgen handelt es sich somit um Freibeträge.

Jährliche Meldepflicht

Gleichzeitig mit der Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung wurde eine jährliche Meldepflicht eingeführt. Werden an den einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer nur steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen geleistet, hat der begünstigte Rechtsträger (z.B. Verein) sämtliche in einem Kalenderjahr ausbezahlte Reiseaufwandsentschädigungen für jeden einzelnen Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (erstmals im Jahr 2024) zu übermitteln.

Folgende Daten sind dabei dem Finanzamt mit dem Formular L 19 zu melden:
  • Familien- und Vorname des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • Sozialversicherungsnummer des Sportlers, Schiedsrichters oder Sportbetreuers
  • ZVR-Nummer des Vereins
  • Steuernummer des Vereins
  • Ausbezahlter Gesamtbetrag
Achtung: Begleitpersonen und Eltern von Sportlern zählen nicht zum begünstigten Personenkreis.


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Selbstnutzung einer Wohnung im Miteigentum durch einen Miteigentümer

Oft wird versucht, die eigene Wohnung steueroptimal durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Dazu hat sich erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geäußert.

30.04. 2023

Für die eigene Wohnung ist ein Vorsteuerabzug nur dann möglich, wenn diese Wohnung an einen Dritten vermietet wird. Ebenso sind Aufwendungen für die private Wohnung steuerrechtlich nicht abzugsfähig, Aufwendungen für Mietwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen hingegen schon. Daher gibt es immer wieder Bestrebungen, die Eigennutzung einer Wohnung durch den Wohnungseigentümer steuerlich als Vermietung darzustellen.
In diesem Sinne wird versucht, die eigene Wohnung durch Vermietung an sich selbst zu nutzen. Allerdings werden solche Vermietungen als steuerlich unbeachtliche Gebrauchsüberlassung gewertet. Zu dieser Rechtsfrage wurde dem VwGH kürzlich die Revision eines Steuerpflichtigen vorgelegt, welche er jedoch zurückwies und damit die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) bestätigte.

Bloße Gebrauchsüberlassung

Zwei Miteigentümer besitzen eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss ein Geschäftslokal und im Ober- und Dachgeschoss je zwei Wohnungen befinden. Einer der zwei Miteigentümer mietet für sich eine der Wohnungen zu einem fremdüblichen Mietzins. Die Größe der vermieteten Wohnung findet Deckung in der Miteigentumsquote. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde durch die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Vermietung an den Miteigentümer steuerlich nicht anzuerkennen sei, da dem Miteigentümer ohnehin eine Nutzungsberechtigung am Gebäude zustehe, weshalb die Nutzung durch den Miteigentümer eine steuerlich unbeachtliche Gebrauchsregelung darstelle. Die Begründung eines Mietverhältnisses sei daher nicht erforderlich gewesen.
Zudem stehe beim Miteigentümer nicht die Vermietungsabsicht, sondern die Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse im Vordergrund. Die mit der Wohnung im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben könnten damit nicht steuerwirksam berücksichtig werden.

Gegen den relevanten Bescheid erhoben die Miteigentümer Beschwerde beim BFG. Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass es für die steuerliche Anerkennung einer Vermietung an einen Miteigentümer der Liegenschaft nicht ausreiche, dass diese Vermietung aufgrund eines fremdüblichen Mietvertrages erfolgt. Vielmehr liege bei Nutzung eines Gebäudeteils für eigene Wohnzwecke eines Miteigentümers – unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit des Mietvertrags bzw. des Mietentgelts – stets eine bloße Gebrauchsüberlassung vor.

Diese Auffassung wurde auch vom VwGH bestätigt. Die mit dieser Wohnung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (unter anderem Sanierungskosten) können daher von der Vermietungsgemeinschaft nicht als Werbungskosten abgezogen und die auf Eingangsrechnungen entfallenden Vorsteuern nicht geltend gemacht werden.


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Vermietungsgarantien aus umsatzsteuerlicher Sicht

Im Rahmen einer Vermietungsgarantie wird einem Wohnungseigentümer von einem Dritten garantiert, dass ihm innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine fixe monatliche Miete zufließt, auch wenn die Wohnung nicht vermietet ist. Solche Garantien werden etwa Käufern von Wohnungen als Investitionsanreiz und als Absicherung eines Mietausfallsrisikos gewährt.

30.04. 2023

Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeführt werden, also wenn ein Unternehmer im Inland für seine Leistungen ein Entgelt erhält. Nicht jede Zahlung im unternehmerischen Bereich stellt jedoch ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung dar - etwa Zahlungen im Zusammenhang mit einer Vermietungsgarantie.

Beispiel
Der Käufer einer Wohnung erhält vom Verkäufer der Wohnung (= Garant) zugesichert, dass in den ersten zwölf Monaten Mietzahlungen in Höhe von € 1.000 / Monat fließen werden. Kann die Wohnung in den ersten 3 Monaten nach Verkauf nicht vermietet werden, sondern erst ab dem 4. Monat, muss der Garant (= Verkäufer) die Miete für 3 Monate bezahlen. Für die Gewährung dieser Vermietungsgarantie verlangt der Garant ein Entgelt von 1% des Gesamtgarantiebetrags (= 12 x € 1.000 x 1% = € 120).

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind zwei Zahlungsströme zu beachten

  • Der Wohnungseigentümer erhält vom Garanten (jener Person, die die Garantie für die Miete übernimmt) eine fiktive Miete, und zwar für jenen Zeitraum, in welchem die Wohnung nicht vermietet werden kann. Diese Zahlungen des Garanten stellen jedoch kein Leistungsentgelt dar, sondern eine Art Schadenersatz, vergleichbar mit einer Art Versicherungsleistung. Der Garant erhält ja keine (Vermietungs-)Leistung vom Wohnungseigentümer, für die er bezahlt. Mangels Entgeltlichkeit sind die Zahlungen des Garanten an den Wohnungseigentümer daher nicht umsatzsteuerbar. Der Wohnungseigentümer hat umsatzsteuerlich nur jene Mietentgelte zu versteuern, die er von einem realen Mieter als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhält, im obigen Beispiel somit die Mieten ab dem 4. Monat.

  • Muss der Wohnungseigentümer dafür, dass er die Vermietungsgarantie erhält, dem Garanten ein Entgelt für die Garantieübernahme bezahlen (z.B. einen bestimmten Prozentsatz des garantierten Mietzinses), so stellt dieses Entgelt ein umsatzsteuerliches Entgelt dar. Allerdings wird die Vermietungsgarantie wie die Übernahme einer bürgschaftsähnlichen Sicherheit behandelt und ist daher umsatzsteuerbefreit. Der Garant hat somit aus dem Entgelt keine Umsatzsteuer abzuführen, andererseits steht ihm aufgrund der unechten Umsatzsteuerbefreiung aber auch kein Vorsteuerabzug zu.
Tipp: Insbesondere im Immobilienbereich gibt es aus umsatzsteuerlicher Sicht viele Sondervorschriften zu beachten, wie etwa spezielle Optionsmöglichkeiten oder Verpflichtungen zur Korrektur einer bereits gezogenen Vorsteuer. Aus diesem Grund sollten sich Immobilienbesitzer und Vermieter stets umfassend und rechtzeitig umsatzsteuerlich beraten lassen.


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Welche Finanzreserve darf ein gemeinnütziger Verein haben?

Um die steuerlichen Begünstigungen nicht zu verlieren, sind von gemeinnützigen Vereinen einige Punkte zu beachten. Unter anderem, wieviel Finanzen der Verein ansparen darf.

30.04. 2023

Non-Profit-Organisationen (NPOs), wie gemeinnützige Vereine, haben in Österreich eine lange Tradition und sind ein wichtiger Bestandteil des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Verfolgt eine NPO einen begünstigten Zweck, ist sie also gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig, so stehen ihr steuerliche Begünstigungen zu. Wichtig dabei ist, dass der begünstigte Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird und – im Fall der Gemeinnützigkeit – der Allgemeinheit zugutekommt.

Vereine sind steuerlich begünstigt

Gemeinnützige Vereine sind steuerlich begünstigt, da sie mit ihren Einkünften bzw. Umsätzen unter bestimmten Voraussetzungen weder der Körperschaft-, noch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt uneingeschränkt aber nur bei der unmittelbaren und direkten Erfüllung des Vereinszwecks im unmittelbaren Vereinsbereich. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten kann entweder keine Steuerpflicht, eine teilweise Steuerpflicht oder volle Steuerpflicht bestehen. Unter Umständen kann durch bestimmte Tätigkeiten des Vereins sogar die steuerliche Begünstigung des gesamten Vereins gefährdet werden.

Die abgabenrechtlichen Begünstigungen sind auch dann gefährdet, wenn die in der Rechtgrundlage des Vereins verankerten begünstigten Zwecke überhaupt nicht oder nur unzureichend verwirklicht werden, wozu auch die Ansammlung eines unangemessen hohen Vermögens zu zählen ist. Die Mittel des Vereins müssen daher möglichst zeitnah für die Erfüllung der begünstigten Zwecke verwendet werden.

Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs

Es ist allerdings nicht erforderlich, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr zu verwenden. Das Halten einer Finanzreserve in Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an notwendigen Mitteln (Betriebsmitteln) kann zumeist noch als zulässig angesehen werden. Eine Ansammlung von Mitteln in einem darüber hinausgehenden Maß bedarf aber des Nachweises, dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und in welchem Zeitrahmen die Verwirklichung dieser Vorhaben geplant ist.

Vermögensbestandteile, die der direkten Zweckerfüllung des Rechtsträgers dienen, sind dabei nicht als begünstigungsschädlich zu werten. Erhält der Verein im Erb- und Schenkungswege Vermögen, das nicht leicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann (z.B. Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke), gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht wegen des Ansammelns eines unangemessen hohen Vermögens verloren, wenn durch dieses Vermögen der Zweck der Körperschaft (mit)finanziert oder das Vermögen innerhalb einer angemessenen Frist veräußert wird.


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Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einem Sollbesteuerer

In welcher Umsatzsteuervoranmeldung ist der Vorsteuerabzug durchzuführen: in jenem Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wurde oder in jenem, in dem die Rechnung beim Unternehmer eingegangen ist?

30.04. 2023

Grundsätzlich darf vom Unternehmer nur eine von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Weiters muss – mit Ausnahme von Anzahlungen – auch die Leistung bereits erbracht worden sein. Im Falle eines Istbesteuerers (also eines Unternehmers, der die eigene Umsatzsteuer bei Vereinnahmung des Entgelts schuldet) kann der Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Eingangsrechnung geltend gemacht werden.

Bei einem Sollbesteuerer, der die Umsatzsteuer bei Rechnungslegung abführen muss, stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bzw. in welcher Umsatzsteuervoranmeldung er den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung geltend machen kann. Diese Frage wird aus Sicht des Unionsrechts und der Judikatur anders beantwortet als von der Finanzverwaltung:
Aus unionsrechtlicher Sicht ist normiert, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn auch der Anspruch auf die Umsatzsteuer entsteht, also wann umgekehrt die Umsatzsteuer geschuldet wird. Um das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen ausüben zu können, muss nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Steuerpflichtige im Besitz einer entsprechenden Rechnung sein.

Laut den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung hingegen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und somit das Rechnungsdatum maßgeblich. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen. Eine Rückdatierung der Rechnung ist allerdings unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben von Seiten des Unionsrechts einerseits und der österreichischen Verwaltungspraxis andererseits haben Unternehmer in der Praxis ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entweder im Monat des Rechnungsdatums oder im Monat des Einlangens der Rechnung geltend zu machen.

Tipp: Um Diskussionen mit dem österreichischen Finanzamt zu vermeiden, sollte allerdings bei Verbuchung der Rechnung im Voranmeldungszeitraum des Einlangens der Rechnung darauf geachtet werden, dass auf der Rechnung das verspätete Einlangen durch einen entsprechenden Vermerk das Eingangsdatum dokumentiert wird, etwa mittels Eingangsstempel.


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Berichtigung von vergessener Abschreibung?

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes im Rahmen der Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden. Fraglich ist, ob Abschreibungsbeträge, die übersehen wurden, steuerlich nachgeholt werden können.

30.03. 2023

Grundsätzlich besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, Irrtümer in der Abgabenerklärung bis zur rechtskräftigen Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt zu berichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch vorgesehen, dass eine Fehlerkorrektur für bereits verjährte Jahre möglich ist.
Eine solche Korrektur erfolgt durch Zu- und Abschläge und ist nur dann vorzunehmen, soweit der Fehler steuerliche Auswirkungen in einem noch nicht verjährten Jahr hat. Zusätzlich wird ein Verfahrenstitel (etwa. eine Wiederaufnahme des Verfahrens) benötigt.

Verwaltungsgerichtshof gegen Wiederaufnahme

In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hatte der Vermieter 1998 vergessen, die Herstellungskosten zweier Häuser in das Anlageverzeichnis aufzunehmen und in den Folgejahren die Abschreibung (AfA) davon anzusetzen. Im Jahr 2016 fiel dieser Fehler auf, weshalb der Vermieter um Berichtigung der vergessenen Abschreibung im Jahr 2011 ersuchte.
Der VwGH stellte fest, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahrenstitel besteht, da Tatsachen, die dem Vermieter schon immer bekannt gewesen sind (Herstellung Gebäude), deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, keinen Antrag auf Wiederaufnahme ermöglichen.
Weiters führte der VwGH aus, dass die Vornahme von Zu- oder Abschlägen zur Erreichung des richtigen Totalgewinns im Ermessen der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts liegen. In diesem Fall ist die Unterlassung der Geltendmachung der AfA jedoch in einem besonderen Ausmaß auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen. Der VwGH merkte dazu an, die Berichtigungsmöglichkeit wurde nicht geschaffen, um jedwede Außerachtlassung von Sorgfalt zu sanieren.

Tipp
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Fehler in vergangenen Steuererklärungen zu korrigieren. Allerdings sind dabei diverse Fristen und Formvorschriften zu beachten. Besteht Sanierungsbedarf, sollte daher rasch reagiert werden, um alle Eventualitäten für eine Berichtigung zeitgerecht prüfen zu können.


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Energiekostenzuschuss 2

Die Bundesregierung hat die ersten Grundsätze für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses 2 veröffentlicht.

30.03. 2023

  • Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von € 3.000 bis € 150 Millionen ausbezahlt werden.
  • Förderungszeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023
  • Insgesamt gibt es 5 Förderstufen.
  • In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von € 4 Millionen entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
  • Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 % verdoppelt und in der Stufe 2 von 30 auf 50 % erhöht. Das bedeutet, dass in der ersten Stufe 60 % des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.
  • Die förderfähigen Energieträger in der Basisstufe werden um Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert.
  • Die Antragsstellung wird wie beim Energiekostenzuschuss 1 im Fördermanager der aws möglich sein.
  • Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
  • Zusätzlich müssen Unternehmen folgende Kriterien erfüllen:
    1. In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, etwa hinsichtlich der Gewinne.
    2. Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.
    3. Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024).
    4. Einschränkungen bestehen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
    5. Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen.
  • Die Antragstellung erfolgt in zwei Zeiträumen. Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das dritte Quartal 2023 vorgesehen. Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das erste Quartal 2024 vorgesehen.
Dies sind die ersten Eckdaten zum Energiekostenzuschuss 2, die mit einer entsprechenden Richtlinie konkretisiert werden.

Tipp
Hinsichtlich Energiekostenzuschuss 1 betrug der ursprüngliche Förderzeitraum Februar 2022 bis September 2022. Dieser Förderzeitraum wird nun bis Ende Dezember 2022 verlängert (sogenannter Energiekostenzuschuss 1 - 4. Quartal). Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 gelten im Rahmen des "Energiekostenzuschusses 1 - viertes Quartal" nun auch Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie (bisher) bei Strom und Erdgas. Die Voranmeldungsphase beginnt am 29.03.2023 und endet am 14.04.2023. Die Antragsphase beginnt am 17.04.2023 und endet am 16.06.2023.


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Merkmale einer Gruppe von Arbeitnehmern

In diversen Bestimmungen über Lohnsteuerbefreiungen werden die Begünstigungen daran geknüpft, dass sie entweder allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten „Gruppen von Arbeitnehmern“ gewährt werden.

30.03. 2023

Laut den Lohnsteuerrichtlinien des Finanzministeriums sind unter Gruppen von Arbeitnehmern etwa Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Arbeitnehmer einer Gruppe im obigen Sinne dar.

Betriebsbezogene Gruppenmerkmale

Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein. Das Erfordernis Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab.

Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf Personen einer bestimmten Altersgruppe beziehen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber die Aufwendungen allein oder zusätzlich für Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigungsdauer im Betrieb abhängig machen kann. Der Umstand, dass einer Anzahl von Personen eine Belohnung zugesprochen wird, führt noch nicht dazu, dass diese Personen als Gruppe anzusehen sind. Sofern der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe eine Begünstigung anbietet, aber nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe von diesem Angebot Gebrauch machen, geht die Begünstigung hinsichtlich der annehmenden Arbeitnehmer nicht verloren.

Erreichung einer Zielvorgabe nicht geeignet

Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe nicht geeignet. Werden vom Arbeitgeber besondere Maßnahmen für die Zukunftssicherung individuell bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben zugesichert, handelt es sich um Leistungsbelohnungen, die entsprechend zu versteuern sind.

Scheiden Arbeitnehmer aus einer Gruppe aus oder wechseln sie in eine andere Gruppe, hat das auf die bis zum Ausscheiden aus der Gruppe bzw. bis zum Wechsel in eine andere Gruppe gewährten steuerbefreiten Bezüge keinen Einfluss. Nach dem Wechsel in eine andere Gruppe steht die Steuerbefreiung für diesen Arbeitnehmer aber nur dann zu, wenn das Gruppenmerkmal für die neue Gruppe wieder erfüllt ist.


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Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland

Wird eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt, stellt sich die Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dies hat.

30.03. 2023

Das Territorialitätsprinzip bedingt, dass das nationale Sozialversicherungsrecht jenes Staates anzuwenden ist, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Der Wohnsitz des Beschäftigten bzw. der Unternehmenssitz sowie die Staatsangehörigkeit der jeweiligen Person sind nicht relevant.

Bevor eine Person gemäß dem Territorialitätsprinzip den nationalen Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes unterworfen wird, hat der Dienstgeber oder der Selbständige zu prüfen, ob für den jeweiligen Sachverhalt im europäischen Gemeinschaftsrecht oder in bilateralen Abkommen Sonderbestimmungen bestehen.
Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Tätigkeit in der EU/im EWR, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in Vertragsstaaten, in Drittstaaten oder für bestimmte internationale Organisationen ausgeübt wird. Die Dauer der Beschäftigung spielt (mit Ausnahme von Entsendungen) keine Rolle.

Arbeiten in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten

Für Arbeiten, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten (parallel) als Unselbständiger und/oder Selbständiger ausgeübt werden, beinhaltet das europäische Gemeinschaftsrecht spezielle Normen. Bei deren Anwendung ist stets zu unterscheiden, ob die betreffende Person in mehreren Staaten ausschließlich in unselbständiger Art tätig ist, als Selbständiger agiert oder beide Tätigkeiten gleichzeitig verrichtet. Dabei spielen hier für die Frage, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, der Wohnort der Person bzw. der Sitz des Unternehmens doch wiederum eine Rolle.

So unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten eine unselbständige Beschäftigung ausübt, in der Regel den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Diese Aussage darf allerdings nicht verallgemeinert werden, da es zahlreiche Abweichungen geben kann, etwa wenn eine unselbständige mit einer selbständigen Tätigkeit zusammentrifft.

Bei unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen ist grundsätzlich der Dienstgeber für die Einhaltung der melde- und beitragsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die korrekte Ermittlung der Beiträge sowie deren Abfuhr bzw. die ordnungsgemäße Meldungserstattung fällt somit in den Aufgabenbereich des jeweiligen Dienstgebers. Selbständige haben sich um die Einhaltung der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen selbst zu kümmern.

Achtung
Im Bereich des Arbeitsrechts und des Steuerrechts existieren gesonderte Regelungen für Beschäftigungsverhältnisse mit Auslandsbezug. Diese können, müssen aber nicht mit den auf die jeweilige Beschäftigung anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen. Es kann daher dazu kommen, dass etwa österreichisches Sozialversicherungsrecht, aber deutsches Steuerrecht und deutsches Arbeitsrecht gelten. Eine umfassende und frühzeitige Beratung ist auf jeden Fall zu empfehlen.


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Steuerbefreiung bei der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu Steuerpflichten kommen.

30.03. 2023

Photovoltaikanlagen erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit, die vor allem mit dem vergleichsweise geringen Aufwand der Errichtung und des Betriebs der Anlage, dem steigenden Strompreis und diversen steuerlichen Begünstigungen begründet ist. Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und verwendet den Strom nicht ausschließlich für sich selbst, sondern speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein (Überschusseinspeiser), kann es durch die dafür vom Energieversorger erhaltenen Einnahmen zu Steuerpflichten der Privatperson kommen.

Betriebsausgaben und Gewinnfreibetrag

Erfolgt die entgeltliche Einspeisung in das öffentliche Netz, stellt dies eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die korrespondierenden Ausgaben für die PV-Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (zumeist bis zu € 4.500) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer, die von der Gewinnhöhe und von allfälligen anderen Einkünften abhängt.
Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Zusätzlich hat der Gesetzgeber zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen geschaffen. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh (Kilowattstunden) elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 steuerfrei, wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp (Kilowatt Peak) nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Die Anwendung dieser Steuerbefreiung soll anhand von einigen Beispielen dargestellt werden.

  1. A installiert auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 16 kWp. Damit werden 16.000 kWh Strom produziert. 12.000 kWh davon verbraucht er für den privaten Eigenbedarf selbst, der Rest (4.000 kWh) wird ins öffentliche Netz eingespeist. Sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung sind steuerfrei.

  2. B installiert auf Freiflächen ihres Betriebs eine Photovoltaikanlage mit 50 kWp. Da die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp übersteigt, steht die Befreiung nicht zu.

  3. C hat bereits auf ihrem Eigenheim eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp installiert. Nun rüstet sie auch ihr Ferienhaus mit einer weiteren Photovoltaikanlage mit 15 kWp aus. Aus beiden Anlagen werden in Summe 14.000 kWh ins öffentliche Netz eingespeist. C steht die Befreiung für beide Anlagen zu, weil diese jeweils die Engpassleistung von 25 kWp nicht übersteigen. Der „Freibetrag“ an kWh steht allerdings nur einmal pro Steuerpflichtigem zu, sodass die Einkünfte aus der Einspeisung von 1.500 kWh (14.000 – 12.500) steuerpflichtig sind.


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SV-Beiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Sozialversicherungsbeiträge sind auch dann Betriebsausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers im Rahmen seiner Basispauschalierung, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt.

30.03. 2023

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hatte dieser darüber zu entscheiden, ob Sozialversicherungsbeiträge eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch dann zu seinen Betriebsausgaben im Rahmen seiner Basispauschalierung zählen, wenn deren Bezahlung durch die GmbH erfolgt. Dies bestätigte nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Somit kann der Geschäftsführer die für ihn bezahlten Sozialversicherungsbeiträge auch im Rahmen einer Basispauschalierung zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen.

Basispauschalierung für Gewerbetreibende und selbständig Tätige

Gewerbetreibende und selbständig Tätige können für die Ermittlung ihrer Betriebsausgaben eine Basispauschalierung anwenden. Voraussetzungen für diese Basispauschalierung sind, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht,
  • auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird,
  • der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000 betragen hat und
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass die Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
In diesem Fall können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) beträgt der Prozentsatz 6% vom Umsatz, jedoch maximal € 13.200 pro Jahr. Mit der Betriebsausgabenpauschale werden insbesondere abgegolten: Absetzung für Abnutzung (AfA) von Investitionen, Ausgaben für Energiebezüge, Miete, Reparaturen, Telefon, Zinsen, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Versicherungen etc.
Neben den pauschalen Ausgaben von 6 % vom Umsatz dürfen bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer wären dies etwa die Sozialversicherungsbeiträge.

Mit Pauschalierung Steuern und Zeit sparen

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Zeit sparen. Wir beraten Sie gerne, ob eine Pauschalierung für Sie persönlich steuerrechtlich vorteilhaft ist. Da bezüglich des Wechsels zwischen vollständiger Einnahmen/Ausgabenrechnung einerseits und Pauschalierung andererseits zeitliche Bindungswirkungen bestehen können, ist hierfür eine Prognoserechnung für mehrere Jahre aufzustellen.


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Umsatzsteuer bei Ärzten

Eine Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerbefreit.

30.03. 2023

Ärzte sind von der Umsatzsteuer (USt) unecht befreit. Sie müssen einerseits keine USt abführen, dürfen andererseits aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Steuerbefreiung bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten in Ausübung der Heilkunde gemäß dem Ärztegesetz. Andere Tätigkeiten eines Arztes können somit durchaus umsatzsteuerpflichtig sein.
In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass Diagnoseüberprüfungen durch einen Arzt nicht unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen und daher der Umsatzsteuer unterliegen.

In einem aktuellen Verfahren hatte der EuGH zu klären, ob eine Dienstleistung an ein Versicherungsunternehmen, die darin besteht,

  • die Richtigkeit der Diagnose einer schweren, bereits diagnostizierten Krankheit des Versicherten zu überprüfen und
  • nach den besten verfügbaren medizinischen Dienstleistungen zur Heilung des Versicherten zu suchen und
  • in dem Fall, dass es von der Versicherungspolizze abgedeckt ist und vom Versicherten beantragt wird, dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird,
  • von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Diagnoseüberprüfung ist keine Heilbehandlung

Der EuGH stellt dazu fest, dass die entsprechenden Bestimmungen eine Steuerbefreiung von Leistungen vorsehen, die zwei Voraussetzungen genügen, nämlich, dass sie zum einen "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" darstellen und zum anderen "im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden".
Im konkreten Fall bestanden die Leistungen der Ärzte für die auftraggebende Versicherung darin, anhand der ihnen übermittelten Unterlagen medizinische Informationen über eine versicherte natürliche Person zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Person die Versicherungsdienstleistungen in Anspruch nehmen darf.

Der EuGH stellte fest, dass Leistungen nicht unter die ärztliche Steuerbefreiung fallen, wenn sie darin bestehen, die Richtigkeit der Diagnose einer schweren Krankheit des Versicherten zu überprüfen, um festzustellen, welche die besten Behandlungsmöglichkeiten zur Heilung des Versicherten sind, und – falls dieses Risiko vom Versicherungsvertrag gedeckt ist und der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt – um dafür Sorge zu tragen, dass die medizinische Behandlung erbracht wird.


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Vorsteuerabzug bei gemischt genutztem Ferienappartement

Wird eine Ferienwohnung teilweise privat und teilweise für umsatzsteuerpflichtige Vermietungszwecke verwendet, stellt sich die Frage, inwieweit ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann.

30.03. 2023

Der abziehbare Anteil des Vorsteuerabzuges bei gemischter Nutzung ergibt sich in der Regel aus dem Verhältnis der Zeiträume der tatsächlichen unternehmerischen und der privaten Nutzung. Entscheidend sind somit die Zeiträume, in welchen die Ferienwohnung an Gäste vermietet wurde und in welchen der Eigentümer diese Wohnung selbst nutzt.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

In einer aktuellen Entscheidung hat nun das Bundesfinanzgericht (BFG) festgestellt, wie Leerstandzeiten bei der Aufteilung in unternehmerische und private Nutzung zu berücksichtigen sind. In dem vorliegenden Fall wurde ein Appartement erworben und eine Betreiber-GmbH mit der touristischen Vermietung des Appartements beauftragt. Die GmbH verpflichtete sich zu entsprechenden Anstrengungen, einen bestmöglichen Ertrag zu erzielen. Die Eigentümer hatten keinen Schlüssel für ihre Wohnung und konnten sich nur wie andere Gäste im Rahmen des Hotelbetriebes gegen Verrechnung von Resort und Betriebskosten einbuchen.

Die Berechnung der Privatnutzung hat nach Ansicht der Finanzbehörde wie folgt zu erfolgen: Privat genutzte Wochen/(privat genutzte Wochen + vermietete Wochen). Die Leerstehezeiten werden bei dieser Methodik außer Ansatz gelassen. Dies führt dazu, dass eine höhere Vorsteuerkürzung notwendig ist. Dagegen erhob der Vermieter Beschwerde und führte aus, dass die anteilige Vorsteuerkürzung für die zeitliche Privatnutzung der Wohnung wie folgt zu berechnen ist: Privat genutzte Wochen/52 Kalenderwochen.

Keine Vorsteuerkürzung für Leerstand

Das BFG sah im konkreten Fall auf Grund der vertraglichen Bestimmungen nur die Zeiträume der tatsächlichen Privatnutzung und nicht auch den Leerstand (anteilig) als privat und gab somit der Beschwerde des Vermieters statt.

Tipp
Die Aufteilung der gemischt-veranlassten Aufwendungen für den Vorsteuerabzug hat in der Regel nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen, soweit eine Selbstnutzung jederzeit möglich ist. Aus dem Erkenntnis ist ersichtlich, dass die konkrete Gestaltung der Verträge unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der abziehbaren Vorsteuern haben kann.
Wir unterstützen Sie gerne bei steuerlichen Fragen zur Vermietung von Wohnungen.


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Ausländische Vermietungseinkünfte in Österreich

Wird eine im Ausland befindliche Wohnung von einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen vermietet, sind die Mieteinnahmen sowohl im Ausland als auch in Österreich zu berücksichtigen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

28.02. 2023

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht auf Einkünfte anwenden darf, also diese besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine effektive Einmalbesteuerung.
DBA sehen unterschiedliche Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor. Bei diesen Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird zwischen der Anrechnungsmethode und der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt unterschieden.

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass in beiden Staaten besteuert wird und die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag).
Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

Vermietung einer Wohnung in Deutschland durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen in Österreich

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Demzufolge unterliegen die Einkünfte einer in Österreich ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Vermietung von einer in Deutschland gelegenen Wohnung der österreichischen Einkommensteuerpflicht. Nach dem DBA Österreich – Deutschland dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Wohnung) aber in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen (Wohnung) liegt. Österreich hat solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf jedoch diese Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbeziehen (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).

Beispiel

Herr Mayer lebt mit seiner Familie in Österreich und bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Österreich steuerpflichtig sind, in Höhe von insgesamt € 23.000. Zusätzlich vermietet er eine Wohnung in Deutschland. Er verdient durch die Vermietung € 11.000.

Laut DBA Deutschland-Österreich sind die Einkünfte aus der Vermietung in Deutschland steuerpflichtig. Österreich darf die in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht nochmals besteuern, allerdings den Progressionsvorbehalt anwenden. Die Gesamteinkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung betragen für Herrn Mayer € 34.000. Die folgende Berechnung soll vereinfacht die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt darstellen. Es wurden keine Absetzbeträge uä. berücksichtigt.

Steuer für Gesamteinkünfte von € 34.000 = € 6.160
Durchschnittssteuersatz: (€ 6.160 / € 34.000) = 18,12 %
Dieser Prozentsatz wird nun nur für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb angewendet.
Steuer in Österreich: € 23.000 Euro x 18,12 % = € 4.168.


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Auswirkungen der Erhöhung der Zinssätze durch die EZB

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Leitzinsen für den Euroraum neuerlich um 0,5 %-Punkte erhöht, weshalb diese erstmals seit 2008 bei 3,0 % liegen.

28.02. 2023

Das Finanzministerium reagierte am 3.2.2023 auf diese Erhöhung des Leitzinssatzes und damit auch des Basiszinssatzes in Österreich auf 2,38% und veröffentlichte einen neuen Erlass zur Anpassung der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Seit dem 8.2.2023 gilt damit für Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,38 %.

Stundungszinsen
Auf Antrag kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei welchen beim Abgabepflichtigen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung) bewilligen,

  • wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
  • die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird.
Aussetzungszinsen
Im Falle einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.

Anspruchszinsen
Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.

Beschwerdezinsen
Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, so werden vom Finanzamt hinsichtlich dieses Guthabens auf Antrag Beschwerdezinsen gutgeschrieben.

Umsatzsteuerzinsen
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden sogenannte Umsatzsteuerzinsen eingeführt. Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei USt-Voranmeldungen und bei USt-Jahressteuererklärungen verzinst.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen nur überblicksartig zusammengefasst wurden. Sollten Sie Fragen zu Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- oder Umsatzsteuerzinsen haben, unterstützen wir Sie gerne.


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Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Bis 2022 war die Einsicht in das Register für jedermann möglich. Durch ein Urteil des Gerichtshofs der EU (EuGH) wurde diese Möglichkeit wieder aufgehoben.

28.02. 2023

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEReG) wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts. Durch ein Urteil des Gerichtshofs wurde die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Register aufgehoben.

In seiner Begründung führt der EuGH aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten darstellt. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig.

Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des EuGH offline genommen. Der Zugang von Behörden und bestimmten WiEReG-Verpflichteten, wie etwa Banken, Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberater zum Register bleibt bei einem berechtigten Interesse jedoch weiterhin unberührt.


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ImmoESt: Kaufpreisaufteilung bei der Herstellerbefreiung

Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen.

28.02. 2023

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • bestimmte Tauschvorgänge, etwa im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren
Herstellerbefreiung

Die Herstellerbefreiung betrifft selbst hergestellte Gebäude, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Die Befreiung steht nur dem Errichter (Hersteller) selbst zu. Der Steuerpflichtige muss sohin Bauherreneigenschaft besitzen. Ein selbst hergestelltes Gebäude kann nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko vorliegen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist.
Weiters ist für die Inanspruchnahme der Herstellerbefreiung wichtig, dass es sich um eine Errichtung eines Gebäudes, somit als "Hausbau" und nicht etwa um eine Haussanierung oder Hausrenovierung handelt.

Ein wichtiger Unterschied zur Hauptwohnsitzbefreiung ist, dass nur das Gebäude selbst nicht der Immobiliensteuer unterliegt. Ein auf den Grund und Boden entfallender Veräußerungsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht die Möglichkeit, den Grund- und Bodenanteil nach der Grundanteilsverordnung zu ermitteln. Erscheint diese Aufteilung jedoch nicht sachgerecht, sind die tatsächlichen Verhältnisse etwa mittels Gutachten festzustellen.

Aufgrund der Grundanteilsverordnung entfallen von dem Veräußerungserlös entweder 20 %, 30 % oder 40 % auf den Grund und Boden. Dies ist unter anderem abhängig davon, wie viele Einwohner die Gemeinde, in der sich das Gebäude befindet, hat und wie hoch der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) ist.

Wir unterstützen Sie gerne im Fall eines Verkaufs Ihrer Immobilie und prüfen, ob eine Steuerpflicht anfällt bzw. in welchem Ausmaß Befreiungsmaßnahmen (z.B. Herstellerbefreiung) angewendet werden können.


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Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers und die Teuerungsprämie können bis zu einem bestimmten Höchstausmaß steuerfrei ausbezahlt werden.

28.02. 2023

1. Mitarbeitergewinnbeteiligung

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000 im Kalenderjahr lohnsteuerfrei.

Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit der Mitarbeitergewinnbeteiligung sind u.a.:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.
  • Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Auszahlung an alle Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe

In der Praxis stellt diese Voraussetzung für die lohnsteuerfreie Auszahlung die Arbeitgeber oft vor Schwierigkeiten. Gemäß Lohnsteuerrichtlinien sind unter Gruppen von Arbeitnehmern Großgruppen oder abgegrenzte Berufsgruppen zu verstehen. Das Gruppenmerkmal ist nicht erfüllt, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten oder die Mitarbeitergewinnbeteiligung eine individuelle Leistungsbelohnung darstellt. Sollen einzelne Mitarbeiter keine Mitarbeitergewinnbeteiligung erhalten, ist dies anhand von objektiven und nachvollziehbaren Kriterien im Voraus festzulegen, damit die Steuerbefreiung für die übrigen Mitarbeiter nicht verloren geht.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat mit allen angestellten Lagerarbeitern eine Mitarbeiterbeteiligungsvereinbarung geschlossen. Hiervon sollen all jene Lagermitarbeiter, welche im für die Beteiligung relevanten Wirtschaftsjahr Dienstpflichtverletzungen begangen haben, ausgeschlossen werden. Trotz dieser zusätzlichen, sachlich gerechtfertigten Einschränkung kann die Mitarbeiterbeteiligung unter den sonstigen Voraussetzungen an die übrigen Lagerarbeiter steuerfrei gewährt werden.
Eine unterschiedliche Höhe der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern muss ebenso anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Durch die Anknüpfung an ein objektives Merkmal (z.B. das Ausmaß eines einheitlichen Prozentsatzes des Bruttobezuges) kann sich daher im Ergebnis ein unterschiedlich hoher Vorteil (Gewinnbeteiligung) ergeben. Individuelle Zielvorgaben oder Leistungsziele sind weder als Abgrenzungsmerkmal zur Gruppenbildung noch als sachliche Begründung der Höhe der ausbezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung geeignet.

2. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind bis zu € 3.000 jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.

Kein Gruppenkriterium

Im Gegensatz zur Mitarbeitergewinnbeteiligung kann auch einzelnen Arbeitnehmern individuell die Teuerungsprämie abgabenfrei bis zu € 2.000 gewährt werden. Die Ausschöpfung der restlichen € 1.000 des Abgabenfreibetrages setzt voraus, dass die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Wird in den Kalenderjahren 2022 und 2023 neben der Teuerungsprämie auch eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, ist hinsichtlich der Steuerbefreiung zu beachten, dass die beiden Zahlungen gemeinsam den Betrag von insgesamt € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen dürfen.


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Steuerliche Neuerungen 2023

2023 hat der Gesetzgeber neue Begünstigungen für Investitionen und Steuersenkungen vorgesehen. Wir geben Ihnen dazu einen Überblick.

28.02. 2023

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. 15 % (im Bereich der Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann unter bestimmten Voraussetzungen für Anschaffungen oder Herstellung von abnutzbarem Anlagevermögen nach dem 31.12.2022 geltend gemacht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2023 wurde die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) von bisher € 800 auf € 1.000 angehoben. Im betrieblichen Bereich gilt die Änderung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Erhöhung der Umsatzgrenze - Kleinunternehmerpauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht seit 2020 für Kleinunternehmer die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal zu ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20 %, höchstens € 8.400. Der Gewinn ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich den pauschal ermittelten Betriebsausgaben (45 % oder 20 %) und den Beiträgen zur Pflichtversicherung.
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar ist. Ab 2023 wurde der für die Pauschalierung maßgebliche Betrag um € 5.000 erhöht. Die Umsatzgrenze liegt nun bei € 40.000.

Senkung der dritten Einkommenssteuerstufe

Nachdem bereits mit 1.7.2022 die zweite Einkommenssteuerstufe von 35 % auf 30 % (mit einem ganzjährigen Mischsteuersatz für 2022 von 32,5 %) gesenkt wurde, wird mit 1.7.2023 die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % (mit einem ganzjährigen Mischsteuersatz für 2023 von 41 %) gesenkt. Zusätzlich kommt es durch die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 zu einer Anhebung der jeweiligen Tarifstufen.

Senkung des Körperschaftsteuertarifs

Ab dem Kalenderjahr 2023 wird die Körperschaftsteuer von 25 % auf 24 % gesenkt.
Wir beraten Sie gerne persönlich, welche Steuervorteile sich für Sie durch die Neuerung im Jahr 2023 ergeben.


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Umsatzsteuer: Strenge Formalismen beim Dreiecksgeschäft

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften muss der mittlere Unternehmer („Erwerber“) genau auf die geforderten Formalvorschriften achten.

28.02. 2023

Ein umsatzsteuerlich begünstigtes Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Für die Begünstigung müssen jedoch speziell vom mittleren Unternehmer bestimmte Formalvoraussetzungen erfüllt werden, welche vom EuGH in einem aktuellen Urteil streng gesehen werden.

Bei einem Dreiecksgeschäft werden die beteiligten Unternehmer wie folgt bezeichnet:

  • Erster Unternehmer in der Kette = Lieferant
  • Zweiter Unternehmer in der Kette = Erwerber
  • Dritter Unternehmer in der Kette = Empfänger
Umsatzsteuerschuld geht auf den dritten Unternehmer über

Bei solch einer Lieferkette müsste sich der mittlere Unternehmer im Bestimmungsland, also dort, wohin die Ware geliefert wird, umsatzsteuerlich registrieren und dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Um dies zu vermeiden gibt es die Erleichterung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, wonach die Umsatzsteuerschuld des mittleren Unternehmers auf den dritten Unternehmer („Empfänger“) im Bestimmungsland übergeht.
Dazu ist jedoch unter anderem erforderlich, dass der mittlere Unternehmer („Erwerber“) in seiner Rechnung an den dritten Unternehmer (Empfänger), an den die Ware tatsächlich geliefert wird, ausdrücklich auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) auf den Empfänger hinweist.

Laut EuGH ist daher der Enderwerber im Rahmen eines Dreieckgeschäftes nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden, wenn die vom mittleren Unternehmer ausgestellte Rechnung nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält. Der bloße Hinweis auf die Dreiecksgeschäftsregelung reicht laut EuGH dafür nicht aus. Somit ist der Rechnungshinweis auf den Übergang der Steuerschuld keine bloße Formalie, sondern materielle Voraussetzung des Dreiecksgeschäfts.

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften muss daher insbesondere der mittlere Unternehmer („Erwerber“) sehr genau auf die geforderten Formalvorschriften hinsichtlich seiner Rechnungslegung achten. Der EuGH hat nämlich in seinem Urteil auch ausgesprochen, dass eine nachträgliche Korrektur der fehlerhaften Rechnung und damit eine rückwirkende Sanierung des Dreiecksgeschäfts nicht möglich ist.


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Vorsteuerabzug bei Kauf einer Wohnung

Beim Kauf einer Wohnung konnte Vorsteuer abgezogen werden, weil diese nicht direkt der Tochter der Käuferin überlassen wurde, sondern durch den Ehemann der Käuferin, der als Mieter fungierte.

28.02. 2023

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass beim Kauf einer Eigentumswohnung, welche eine Ehefrau danach an ihren Ehemann vermietete und die dieser dann der gemeinsamen Tochter zur Nutzung überließ, ein Vorsteuerabzug möglich war.
Fraglich war zunächst, ob die Ehefrau mit der Vermietung der Wohnung an ihren Ehemann überhaupt unternehmerisch tätig war. Die unternehmerische Tätigkeit ist nämlich Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Kaufpreis.
Das BFG bejahte dies, weil es zum Schluss kam, dass die Ausgaben zur Anschaffung der Wohnung nicht der unmittelbaren Wohnversorgung der Tochter, sondern der Vermietung an den Ehemann dienten. Andernfalls wären es nämlich Ausgaben des Unternehmers (der Ehefrau) für den Unterhalt seiner Familienangehörigen (der Tochter). Diese wären nicht abzugsfähige Aufwendungen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Da der Mietvertrag zwischen den Ehepartnern auch zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen wurde, war der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Vorsteuerabzug beim Kauf von Wohnungen

Wenn der Erwerber einer Wohnung diese im Anschluss vermietet, wird er grundsätzlich aufgrund der Vermietungstätigkeit ein umsatzsteuerlicher Unternehmer und ist damit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Betragen die Umsatzerlöse allerdings weniger als € 35.000, gilt er als unecht umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer.

Das bedeutet:

  • Von den Einnahmen muss er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und somit keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen verrechnen
  • Er darf von den Ausgaben keine Vorsteuer abziehen
Es besteht jedoch die Möglichkeit, soweit die Umsatzsteuerbefreiung für den Vermieternachteilig ist (etwa wegen hoher Vorsteuern beim Kauf einer Wohnung), auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten.

Wir beraten Sie gerne, ob die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht bei einer Wohnungsvermietung in Ihrem Fall vorteilhaft ist.


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Arbeitskräfteüberlassung: Abzugsteuer und Quellensteuerentlastung

Seit September 2022 gilt eine neue Verordnung, in der der Quellensteuerabzug und die Rückerstattung bereits gezahlter Abzugsteuer für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte neu geregelt wird.

30.01. 2023

Ausländische Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller), die in Österreich keine Betriebsstätte haben und die an ein österreichisches Unternehmen (Beschäftiger) Arbeitskräfte überlassen, sind mit diesen Einkünften aus der Gestellung in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Deshalb hat der österreichische Beschäftiger vom zu zahlenden Gestellungsentgelt 20% Abzugsteuer einzubehalten und an die Finanz abzuführen.
Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steht aber in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Gestellers das Besteuerungsrecht an dessen Einkünften zu, wenn der Gesteller über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt, weshalb dem ausländischen Gesteller mangels inländischer Betriebsstätte eine Entlastung von der Abzugsteuer zu gewähren ist.

Andererseits dient die Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung auch als Sicherstellung für die Besteuerung des in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteils der überlassenen Arbeitskräfte, da dieser Lohn der gestellten Arbeitskräfte DBA-rechtlich regelmäßig in Österreich besteuert werden darf. Eine Entlastung von der Abzugsteuer darf daher nur insoweit erfolgen, als die Besteuerung der Einkünfte der überlassenen Arbeitnehmer in Österreich sichergestellt ist.

Pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle

Die neue Verordnung sieht nun eine pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle vor, wobei 70% des Gestellungsentgelts mit der 20%-igen Abzugsteuer belastet und damit die Löhne der überlassenen Arbeitnehmer besteuert werden. Der restliche Teil des Gestellungsentgelts (30%) kann direkt vom Steuerabzug entlastet oder eine dafür bereits abgeführte Abzugsteuer auf Antrag rückerstattet werden.
Für eine solche pauschale Entlastung ist ein befristeter Befreiungsbescheid vorzulegen, der durch eine elektronische Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Gestellers) beim Finanzamt für Großbetriebe beantragt werden muss.
Bei konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten reicht es aus, wenn durch den inländischen Beschäftiger 70% der Abzugsteuer einbehalten und abgeführt werden. Die Ausstellung eines Befreiungsbescheides ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Diese pauschale Direktentlastung an der Quelle ist für Einkünfte, die ab dem 1.1.2023 zufließen, anwendbar.

Auf direkte Entlastung an der Quelle verzichten?

Beträgt jedoch der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30%, so kann es für den ausländischen Unternehmer günstiger sein, wenn er auf eine direkte Entlastung an der Quelle verzichtet und stattdessen die Löhne der Arbeitskräfte durch freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich versteuert sowie die Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt im Wege der Rückerstattung zurückholt.

Bei kurzfristigen (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr), gewerblichen Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland gilt wie bisher eine Sonderregelung. In diesen Fällen entsteht in Österreich keine Steuerpflicht für die Löhne der überlassenen Arbeitskräfte, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte hat, die die Löhne und Gehälter wirtschaftlich trägt.
Es ist daher keine Sicherstellung einer Besteuerung der in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteile erforderlich, weshalb weder für die Entlastung an der Quelle noch für die Rückerstattung die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs notwendig ist.
Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen.


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Ausländische Vermieter: Übergang der Steuerschuld und Veranlagung 2022

2022 wurde festgelegt, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, an andere Unternehmer ab 20.7.2022 nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt. Nun informiert das Finanzministerium (BMF) über die notwendigen Übergangsbestimmungen.

30.01. 2023

Der EuGH judizierte im Jahr 2021, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.

Entgegen diesem Erkenntnis wurde im Jahr 2022 gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten werden soll. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen.

Laut BMF ergeben sich für das Jahr 2022 die nachstehenden rechtlichen Folgen:

Vermietet ein Unternehmer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an einen anderen Unternehmer, so kommt es bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 zum Übergang der Steuerschuld. In diesem Zeitraum zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss zusätzlich abgeführt werden.
Durch die gesetzliche Neuerung 2022 schuldet ab dem Abrechnungszeitraum Juli 2022 wiederum der steuerpflichtig vermietende, ausländische Unternehmer die österreichische Umsatzsteuer. Für das gesamte Jahr 2022 ist das Veranlagungsverfahren anzuwenden, der ausländische Unternehmer muss daher eine österreichische Umsatzsteuererklärung abgeben.

Wurden vom vermietenden Unternehmer bis zum Abrechnungszeitraum Juni 2022 für mindestens drei Monate bereits Vorsteuern im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend gemacht, so sind diese bereits erstatteten Vorsteuerbeträge bei der Veranlagung der Umsatzsteuer 2022 nicht zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, können sämtliche Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.


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Details zum Investitionsfreibetrag

Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme der Investitionsfreibetrag mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 eingeführt. Er stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und mindert somit den zu versteuernden Gewinn.

30.01. 2023

Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt 10% bzw. 15% (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen. Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.

Begünstigte Anlagen müssen

  • ungebraucht sein,
  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen und
  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sein. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
Von der Inanspruchnahme des IFB ausgenommen sind insbesondere
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
Der Investitionsfreibetrag kann von Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Körperschaften (etwa GmbHs) in Anspruch genommen werden, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden. Er setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Ein Unternehmer kann den Investitionsfreibetrag und den (investitionsbedingten) Gewinnfreibetrag kombinieren, sofern der Unternehmer zur Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags berechtigt ist. Zu beachten ist, dass der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Die Vorteilhaftigkeit ist im Einzelfall festzustellen.
Wir unterstützen Sie hierbei gerne.


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Falscher Ausweis der Umsatzsteuer?

Ein Unternehmer, der Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Private erbringt, schuldet nicht den unrichtig ausgewiesenen USt-Betrag.

30.01. 2023

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus, so schuldet er diesen kraft Rechnungslegung und muss ihn an das Finanzamt abführen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dieser Grundsatz dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger eine Privatperson ist.

Anlassfall des EuGH-Verfahrens war ein Betreiber eines Indoor-Spielplatzes, der seinen Kunden (ausschließlich private Endverbraucher und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Nichtunternehmer) seine Dienstleistungen stets mit dem Normalsteuersatz von 20% verrechnete. Allerdings stellte der Unternehmer später fest, dass die Entgelte für den Eintritt in den Indoor-Spielplatz eigentlich dem ermäßigten Umsatzsteuer (USt)-Satz von 13% unterliegen, weshalb er die betreffende Umsatzsteuererklärung berichtigte und das daraus entstandene USt-Guthaben beim Finanzamt zurückholen wollte.
Eine Berichtigung der Kleinbetragsrechnungen war mangels Kenntnis der einzelnen Rechnungsempfänger (Kunden) unmöglich und wurde daher auch nicht durchgeführt. Das Finanzamt verweigerte jedoch sowohl die geänderte (verminderte) USt-Veranlagung als auch die Rückzahlung eines allfälligen Guthabens, mit der Begründung, dass die Rechnungen an die Kunden nicht berichtigt wurden.

EuGH widerspricht Finanzamt

Der EuGH widersprach der Rechtsansicht des Finanzamts und führte aus, dass die unionsrechtliche Grundlage für eine USt-Schuld kraft Rechnungslegung nur dann zur Anwendung kommt, wenn durch den unrichtigen USt-Ausweis eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch vorliege, dass eine überhöhte Vorsteuer abgezogen werden könnte. Da es sich im gegenständlichen Fall bei den Leistungsempfängern allerdings ausschließlich um Endverbraucher ohne Recht zum Vorsteuerabzug handle, liege bezüglich des unrichtigen (zu hohen) USt-Ausweises keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil eben gar kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne. Die vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde aus diesem Grund auch nicht geschuldet.

Diese Aussagen gelten allerdings nur für unrichtige Rechnungen, die an Privatpersonen ergangen sind, und nicht für Fälle eines unrichtigen USt-Ausweises bei Leistungen, die an Unternehmer erbracht wurden. Sofern der leistungsempfangende Unternehmer nämlich Vorsteuerabzugsrecht hat und diesen (unrichtigen) Vorsteuerabzug auch geltend machen kann, besteht laut EuGH eine Gefährdung des Steueraufkommens.

Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung hängt somit davon ab, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist und ob ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Durch das Urteil wird die Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung widerlegt, die dazu geführt hätte, dass eine faktisch unmögliche Rechnungsberichtigung gegenüber Privatpersonen hätte erfolgen müssen oder die unberechtigt ausgewiesene Steuer beim Staat verblieben wäre.


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Nicht vergessen: Diverse Meldungen sind im Februar fällig

Im Februar sind einige Meldungen durchzuführen, die nicht vergessen werden sollten. Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist nämlich als Finanzordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

30.01. 2023

Registrierkassen Jahresendbeleg

Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse vergessen Sie bitte nicht auf die verpflichtende Erstellung Ihres Jahresbeleges zum 31.12.2022 und die Überprüfung bis zum 15.2.2022.

Honorare und Vergütungen an bestimmte selbständig tätige Dritte

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer in bestimmten Fällen eine kalenderjahrbezogene Mitteilungspflicht von personen- und leistungsbezogenen Daten vor. Die Meldepflicht bezieht sich auf bestimmte Honorare und Vergütungen, die der Unternehmer an bestimmte selbständig tätige Dritte bezahlt hat. Mitteilungspflichtig sind etwa Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen.
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt bezahlte (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als € 900 und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.
Die Mitteilung für die Daten des Vorjahres muss im Wege der automationsgestützten Datenübertragung bis zum letzten Tag des Monats Februar, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes E109a bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen.

Mitteilung bei Auslandszahlungen

Mitteilungen bei Auslandszahlungen betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulententätigkeit) zu melden. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt.
Auf elektronischem Weg ist die Mitteilung bis Ende Februar zu übermitteln.

Jahreslohnzettel und Schwerarbeit

Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer sind vom Unternehmer ohne besondere Aufforderung grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar an das Finanzamt zu übermitteln. Bis Ende Februar sind auch die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Spenden und Kirchenbeiträge

Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden oder Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.


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Schwerpunkte der Überprüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt

Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte durch Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden.

30.01. 2023

Die Finanz hat darüber informiert, dass folgende Prüfungsschwerpunkte zu erwarten sind:

  • Registrierkassenprüfung
  • COVID-19-Prüfung im Rahmen des CFPG
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
Registrierkassenprüfung

Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einem Nettojahresumsatz von € 15.000 je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) € 7.500 netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Beispiele für Unternehmen mit betrieblichen Einkünften sind Ärzte, Psychotherapeuten, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheken, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe.
Im Fokus der Finanzpolizei stehen vor allem die Monats- als auch die Jahresbelege der Registrierkassen. Es ist zu beachten, dass die Überprüfung des Jahresbeleges (ob manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 15.2.2023 durchgeführt werden muss. Falls die Prüfung erst nach dem 15.2.2023 erfolgt, kann eine Finanzordnungswidrigkeit erfüllt sein und eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 drohen.
Weiters wird von der Finanzpolizei auch die Belegerteilungspflicht genauer überprüft. Dies geschieht häufig durch Mystery Shopping.
Hinweis: Die Belegerteilungspflicht gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (egal, ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätze und gewisse Automatenumsätze.

COVID-19-Prüfung im Rahmen des COVID-19-Förderungsgesetzes (CFPG)

Im Zuge von Außenprüfungen erfolgt immer öfter eine nachträgliche Kontrolle der aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (z.B. Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitshilfen) durch das Finanzamt. Dabei wird das Finanzamt als Gutachter für die Förderstelle tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde.
Im Rahmen dieser Förderungsprüfung ist über das Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. In der Niederschrift dieser Schlussbesprechung sollte festgehalten werden, dass im Zuge der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden, da ein Prüfgutachten nur dann erstellt wird, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung veranlassen könnten.
Sollte es Feststellungen geben, so hat das Finanzamt ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten hat keinen Bescheidcharakter und kann somit nur in einem Zivilverfahren widerlegt werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Auch die Arbeitszeitaufzeichnungen werden regelmäßig durch Prüfungsorgane überprüft. Bei lückenhaften oder fehlenden Grundaufzeichnungen kann es gemäß Arbeitszeitgesetz bereits bei leichten Übertretungen zu empfindlichen Strafen kommen.

Im Falle einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterstützen wir Sie gerne.


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Verordnung zur Ermittlung von Steuerdaten bei Kryptowährungen

Der Finanzminister hat nun festgelegt, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind.

30.01. 2023

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Einkünfte aus Kryptowährungen wurden in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Aufgrund der Reform sind inländische Schuldner und Dienstleister, die die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreiben, ab dem Jahr 2024 verpflichtet, für Einkünfte aus Kryptowährungen einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug kann bereits seit 2022 erfolgen.

Dem Abzugsverpflichteten (z.B. heimische Kryptobörsen) wird im Einkommensteuergesetz vorgegeben, wie er bei der Ermittlung der relevanten Daten (z.B. Anschaffungskosten und –zeitpunkt) für den Kapitalertragsteuerabzug vorzugehen hat. So hat der Abzugsverpflichtete die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen (also dem Eigentümer der Kryptowährungen) anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind.

Im Gesetzestext wird festgehalten, dass der Finanzminister mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen hat, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind. Diese Verordnung wurde nun kürzlich kundgemacht.

Übermittlung von Steuerdaten:

Wie bereits erwähnt sind dem Abzugsverpflichteten der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Laut Verordnung handelt es sich dabei um folgende Steuerdaten:

  • das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
  • die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung
  • die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch (Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung) erfolgt ist.
Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Der Abzugsverpflichtete kann vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise zu den Steuerdaten verlangen, soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde.

Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt, sind die Anschaffungskosten mit dem halben Erlös bzw. dem halben gemeinen Wert anzusetzen. In diesem Fall kommt es zu keiner Endbesteuerungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs und der Steuerpflichtige hat die Einkünfte im Veranlagungsweg zu erklären.


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Wichtiges zur Belegaufbewahrung

Aufgrund der stark fortschreitenden Digitalisierung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine digitale Archivierung von Belegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht.

30.01. 2023

7 Jahre Aufbewahrungspflicht

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist es, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen.

Längere Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren). Weiters beträgt die Aufbewahrungsfrist insbesondere für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz 22 Jahre oder für Unterlagen für COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) 10 Jahre.

Elektronische Aufbewahrung

Die elektronische Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Für eine revisionssichere Archivierung sind nur

  • einmalig beschreibbare Datenträger,
  • eine spezielle, festplattenbasierte Archivsoftware oder
  • eine revisionssichere Cloud-Archivierung geeignet.
Hinweis: Das Einscannen und Abspeichern von Unterlagen auf einem USB-Stick, einer Festplatte bzw. am Server ist für die revisionssichere Archivierung nicht ausreichend, da jedes einzelne Dokument verändert, gelöscht oder deren Reihenfolge geändert werden kann.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen

Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 nach sich ziehen kann. Sollten Sie eine digitale Belegaufbewahrung wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.


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Änderung der Sachbezugswerteverordnung für Elektrofahrzeuge

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, soll die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert werden.

30.12. 2022

Zentrale Punkte im Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen soll gelten:

1. Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung

  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB. bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich.
2. Arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ladestationen

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug soll eine Begünstigung in Höhe von € 2.000 vorgesehen werden, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für Ladestationen bis zum Betrag von € 2.000 ist kein Sachbezug anzusetzen.

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Umfasst sein sollen nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).

Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sollen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden sein. Die Kundmachung bleibt abzuwarten.


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Energiekostenzuschuss: Nachfrist zur Voranmeldung

Für die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss sind weitere Voranmeldungen in der Nachfrist vom 16.1.2023 bis 20.1.2023 über den aws Fördermanager möglich.

30.12. 2022

Um einen Antrag auf Energiekostenzuschuss stellen zu können, mussten sich die betreffenden Unternehmen zunächst vom 7.11.2022 bis 28.11.2022 im aws-Fördermanager für den Energiekostenzuschuss voranmelden. Um es möglichst allen betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, den Energiekostenzuschuss zu beziehen, wurde eine Nachfrist für die Voranmeldung gesetzt. Betriebe, die sich nicht vorangemeldet haben, werden dazu noch von 16.1.2023 bis 20.1.2023 die Möglichkeit haben. Die fristgerechte Voranmeldung ist die Voraussetzung für die Antragstellung. Der Antrag selbst kann bis 15.2.2023 gestellt werden.

Mittlerweile wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht, die zusammenfassend folgende Informationen beinhaltet:

Der Energiekostenzuschuss richtet sich an folgende Unternehmen

Unternehmen mit mehr als € 700.000 Jahresumsatz

  • Die Förderung wird in 4 Stufen angeboten. Der Zuschuss muss € 2.000 übersteigen.
  • Diese Unternehmen müssen das Kriterium „energieintensiv“ mittels einer Feststellung durch ihre Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung nachweisen.
  • Die Energiebeschaffungskosten müssen mindestens 3% des „Umsatzes/Produktionswertes“ ausmachen. Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffkosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet.
Unternehmen mit maximal € 700.000 Jahresumsatz
  • Das Kriterium „energieintensiv“ muss nicht erfüllt werden.
  • Der Zuschuss muss € 2.000 übersteigen.
Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Die Feststellung erfolgt auf Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022), wenn dieser nicht verfügbar ist auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses.

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen 2 bis 4 kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Förderungsfähig ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe (nur für Stufe 1) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum in einer österreichischen Betriebsstätte. Erdgas und Strom, das vom Unternehmen selbst gefördert oder erzeugt wird, kann nicht gefördert werden.
In der Stufe 1 werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen 30% der Preisdifferenz zum Durchschnittswert des Jahres 2021 als Förderung vergeben. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bzw. verbundenen Unternehmen € 400.000. Der Zuschuss muss € 2.000 übersteigen. Für Förderungen der Stufen 2 bis 4 sind noch weitere spezielle Voraussetzungen zu erfüllen, wie etwa das Vorliegen eines Betriebsverlustes oder die Zugehörigkeit zu einer ausgewählten Branche. Auf der Internetseite der AWS GmbH (www.aws.at) stehen Berechnungshilfen für die Ermittlung der Förderhöhe zur Verfügung.

Die Gewährung der Förderung setzt voraus, dass sich das zu fördernde Unternehmen schriftlich zur Einhaltung diverser Einsparmaßnahmen für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet, wie etwa Unterlassung bestimmter Beleuchtungen oder Heizungen im Außenbereich.


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Gewerblicher Grundstückhandel bei Verkauf von mehreren Parzellen in kurzer Zeit

Die steuerliche Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist oft nicht einfach, da die Rechtsprechung keine starren Objektgrenzen innerhalb bestimmter Zeiträume vorgibt. Deshalb ist eine genaue steuerliche Analyse notwendig.

30.12. 2022

Bei wiederholten Grundstücksan- und -verkäufen ist zu untersuchen, ob diese Tätigkeit

  • noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als Verwertung von Privatvermögen oder
  • bereits im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Grundstückshändlers als Veräußerung von Betriebsvermögen erfolgt.
Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, so besteht die Möglichkeit, den besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30 % mit allfälligen Befreiungen (z.B. Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) heranzuziehen. Eine Veräußerung von Betriebsvermögen eines Grundstückhändlers (als natürliche Person als Steuersubjekt) führt hingegen immer zu einer Steuerpflicht zum progressiven Einkommensteuer-Tarif (bis 55%).

In Ermangelung konkreter gesetzlicher Kriterien ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung (Einkommensteuerrichtlinien) zurückzugreifen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen Grundstücksverkäufe dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betätigung anzusehen ist.

Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen stellt daher keine Vermögensverwaltung, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht.
In Österreich ist keine Objekt-Grenze (Anzahl von Grundstücken, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft werden dürfen, damit ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt) vorgesehen.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Umwidmung in Bauland und Parzellierung in 30 Grundstücke eines großen ursprünglichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei nachfolgendem Abverkauf der Grundstücke ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird. Das BFG führte in dieser Entscheidung unter anderem aus, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum von vier Jahren 30 Grundstücke, die er zuvor durch Parzellierung geschaffen hat, veräußerte. Damit liegt ein Umfang vor, der eine bloße Vermögensverwaltung weit überschreitet, weshalb ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Gerade bei wiederholten Grundstücksumsätzen sollte die Frage der Gewerblichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Wird diese Frage später im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt aufgegriffen, so können die steuerlichen Folgen massive nachteilige Auswirkungen für den Veräußerer haben. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einordnung, ob in Ihrem Fall gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.


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Hauptwohnsitzbefreiung nur bis 1.000 m²

Das Bundesfinanzgericht hat die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt.

30.12. 2022

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt. Es gibt aber auch Steuerbefreiungen. Unter anderem ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden steuerfrei, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt (Hauptwohnsitzbefreiung).

Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim (Wohnhaus mit nicht mehr als 2 Wohnungen) oder die Eigentumswohnung, in der der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").

Umfang der Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt eine Gebäudebefreiung dar, wobei auch der Grund und Boden insoweit einbezogen wird, als der Grund und Boden der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Dies gilt bis zu einem Flächenausmaß, das „üblicherweise als Bauplatz“ erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung.

Entscheidungen BFG

In zwei Fällen hatte sich nun das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage auseinander zu setzen, welche Grundstücksgröße üblicherweise für den Bau eines Einfamilienhauses benötigt wird. In den gegenständlichen Entscheidungen hatten die Liegenschaften eine Größe von 3.637 m² bzw. 2.890 m², wovon 264 m² bzw. 300 m² bebaut waren. Das Finanzamt war der Ansicht, dass nur 1.000 m² Grund und Boden durch die Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei mitveräußert werden können.
Das BFG führte aus, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die Fläche umfasst, auf der das Gebäude errichtet ist, und darüber hinaus so viel an das Gebäude umgebender Fläche, als üblicherweise (wohl unter Einbeziehung der örtlichen Bauvorschriften) als Bauplatz erforderlich ist; dies seien aber wohl keinesfalls mehr als 1.000 m². Aufgrund dessen unterliegen nur das Gebäude und der Grund und Boden im Ausmaß von 1.000 m² der Hauptwohnsitzbefreiung. Es wurde dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht.

Das BFG hat mit diesen Entscheidungen die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nur bis zu 1.000 m² Grundstücksfläche zur Anwendung kommt, bestätigt. Es bleibt nun die Entscheidung des VwGHs abzuwarten.


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Kapitaleinkünfte gemeinnütziger Vereine

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht - insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

30.12. 2022

Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Dazu zählen Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen (z.B. Sparbuchzinsen, Dividenden), aus der Veräußerung von Kapitalvermögen ("Vermögenszuwachsbesteuerung"), aus Derivaten und aus Kryptowährungen.

Sofern eine inländische, depotführende oder auszahlende Stelle (z.B. eine Bank) oder ein inländischer Kryptodienstleister (verpflichtend ab 2024) eingebunden ist, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege des Steuerabzuges (KESt-Abzug) durch die jeweilige Stelle. Das bedeutet, dass diese Stelle (z.B. die Bank) verpflichtet ist, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung erfolgt je nach Art der Einkünfte entweder mit einem besonderen Steuersatz von 25% (für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) oder mit einem besonderen Steuersatz von 27,5% (für sonstige Kapitaleinkünfte).

Bei Vereinen sind hinsichtlich Besteuerung von Kapitalvermögen mehrere Bereiche zu unterscheiden:

  • Kapitalerträge im Vereinsbereich im eigentlichen Sinne (insbesondere bei Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen)
    Zinsen, die aufgrund von Bankguthaben entstehen, sind in diesem Bereich beschränkt steuerpflichtig, wobei der entsprechende KESt-Abzug durch die Bank Endbesteuerungswirkung hat.

  • Kapitalerträge im Bereich der Vermögensverwaltung eines Vereins
    Unter Vermögensverwaltung wird die Nutzung eigenen Vermögens verstanden. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung gemeinnütziger Vereine unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. Dies gilt etwa für Beteiligungserträge (z.B. Gewinnausschüttungen einer gewinnorientierten GmbH an ihren Mutter-Verein). Gewinne, etwa aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer gewinnorientierten GmbH, sind körperschaftsteuerpflichtig, sofern die Beteiligung nach dem 31.8.2011 erworben wurde. Ist die Beteiligung davor erworben worden, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen - wie Bank- und Wertpapierzinsenerträge - unterliegen hingegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form der Kapitalertragsteuer.

  • Kapitalerträge im Bereich von Betrieben eines Vereins
    Zu solchen Betrieben zählen alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (unentbehrlicher und entbehrlicher Hilfsbetrieb, begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und Gewinnbetriebe (Betriebe, die mit Gewinnabsicht geführt werden) eines Vereins. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut kann der Verein eine formlose Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung gilt, zu den Betriebseinnahmen eines solchen Betriebes gehören. In diesem Fall führt die Bank keinen KESt-Abzug durch, sondern es erfolgt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte analog zum jeweiligen Betrieb: Die Kapitalerträge sind in voller Höhe beim entsprechenden Betrieb des Vereins zu erfassen und unterliegen – wenn es sich um einen Gewerbebetrieb oder entbehrlichen Hilfsbetrieb handelt – der Körperschaftsteuer.
    Wenn der Betrieb, zu dem das Vermögen gehört, nicht körperschaftsteuerpflichtig ist (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), führt die Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank zur endgültigen Steuerbefreiung. Für Zinsen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung oder des Vereinsbereiches erzielt werden, kann hingegen keine Befreiungserklärung abgegeben werden.


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Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wird ab dem 1.1.2025 einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt. Allerdings kann bereits ab dem 1.1.2023 der verringerte Satz für den Dienstgeberbeitrag angewendet werden.

30.12. 2022

Voraussetzung für die Anwendung des verringerten Satzes ab 1.1.2023 ist entweder

  • eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder
  • eine innerbetriebliche Festlegung für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern.
Alle Dienstgeber, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, haben einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) abzuführen. Beitragsgrundlage sind sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gezahlt werden. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.460, so verringert sie sich um € 1.095. Der Dienstgeberbeitrag ist eine Selbstberechnungsabgabe und wird daher nicht vorgeschrieben, sondern ist vom Dienstgeber selbst zu ermitteln und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

Vorgezogene Senkung des Dienstgeberbeitrags

Mit Wirkung ab 2023 wurde eine vorgezogene Senkung dieses Dienstgeberbeitrags beschlossen, wobei dafür Voraussetzung ist, dass die Reduktion ausdrücklich auf einer lohngestaltenden Maßnahme beruht. Wenn die Senkung nicht ausdrücklich überbetrieblich (z.B. im Kollektivvertrag) verankert ist, so kann diese auch innerbetrieblich vorgenommen werden. Als entsprechende lohngestaltende Maßnahme gilt laut Auskunft des zuständigen Bundesministeriums etwa ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen zu erstellen und aufzubewahren ist. Eine zusätzliche Information an die Mitarbeiter ist nicht vorgeschrieben.

Die Festlegung der Senkung hat für alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen, wobei davon auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfasst sein können. Es wird empfohlen, darauf zu achten, dass die Senkung bei allen Dienstnehmern erfolgt und ein entsprechender Aktenvermerk erstellt wird.

Tipp: Für die Senkung des Dienstgeberbeitrags ab 2023 müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt werden, bei deren Umsetzung wir Sie gerne unterstützen.


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Umsatzsteuer: Wahlrechte und Fristen zu Jahresbeginn beachten!

Zu Beginn des Steuerjahres sollten insbesondere in der Umsatzsteuer Wahlrechte beachtet werden, die nur am Anfang des Jahres ausgeübt werden können.

30.12. 2022

Wechsel zwischen Soll- und Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem das Entgelt dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist. Auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bzw. jenen der Rechnungslegung kommt es – im Gegensatz zur Soll-Besteuerung – hier nicht an. Ein Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung ist möglich und macht etwa dann Sinn, wenn hohe Investitionen geplant sind und dabei entsprechende Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt werden.
Der Ist-Besteuerer kann sich diese Vorsteuer erst zurückholen, wenn die Rechnung bezahlt ist. Ist eine sofortige Bezahlung aber nicht vorgesehen, weil es etwa eine Ratenvereinbarung gibt, könnte die gesamte Vorsteuer durch den Wechsel zur Soll-Besteuerung bereits bei Vorliegen der Rechnung zurückgeholt werden.

Um von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln zu können, muss bis zum Abgabetermin der ersten Umsetzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Im Regelfall ist der Antrag daher bis zum 15.3. (bei monatlichen UVAs) bzw. bis zum 15.5. (bei quartalsweiser UVA-Abgabe) an das Finanzamt zu übermitteln. Die Rückkehr zur Ist-Besteuerung ist zwar nicht genehmigungspflichtig, muss aber ebenfalls zu Jahresbeginn erfolgen.

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten Widerruf

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und deren laufende Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens € 35.000 betragen. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben aber andererseits keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach 5 Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wahl, die UVAs monatlich abzugeben, muss mit erstem Kalendermonat erfolgen

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 netto überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis zum 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.


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Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs nach Betriebsaufgabe

Wird ein Betrieb eingestellt, können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, abgezogen werden

30.12. 2022

Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung des Betriebes. Sie umfasst noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.

Zur Unternehmertätigkeit gehören daher auch noch

  • die Geschäftsveräußerung (entgeltlich oder unentgeltlich),
  • die Einzelveräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,
  • die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,
  • der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes, oder
  • die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten.
Hat ein Unternehmer seine Unternehmertätigkeit (etwa durch Geschäftsaufgabe) beendet, so steht ihm laut der Finanzverwaltung daher das Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen auch noch in einem Veranlagungs-(Voranmeldungs-)zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt.

In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Kosten nach der Geschäftsaufgabe weiterhin unternehmerisch veranlasst sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen, soweit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren unternehmerischen Tätigkeit besteht und Missbrauch auszuschließen ist. Jede andere Auslegung liefe auf eine willkürliche Unterscheidung zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit hinaus.

Ein Verbot des Vorsteuerabzugs wäre nur in Fällen von Betrug oder Missbrauch denkbar. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Unternehmer hinsichtlich der in diesem Fall gegenständlichen Miet- und Nebenkostenzahlungen für die Zeit nach der Einstellung des Betriebs den Vorsteuerabzug geltend machen, aber die zuvor für den Betrieb verwendeten Räume für rein private Zwecke nutzen würde.

Somit können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, weiterhin abgezogen werden. Allerdings müssen auch Einnahmen aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit, die noch nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden, entsprechend versteuert werden.


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Durch Gutachten bestimmte Abschreibungsdauer von Gebäuden

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied kürzlich zu einem Gutachten, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt.

30.11. 2022

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist - abhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen – gesetzlich verankert. Weiters sind auch von der Finanz in den Einkommensteuerrichtlinien für bestimmte Gebäude weitere Abschreibungsmöglichkeiten vorgesehen. Mittels Gutachten kann jedoch von diesen vorgegebenen Nutzungsdauern abgegangen werden.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird es zur Einkünfteerzielung verwendet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), so beträgt die AfA 1,5% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache (4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (3%).

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5% pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens die AfA bis zu 1,5%. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA beträgt diese höchstens das Dreifache (7,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5%).
Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen. Bei Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden (etwa kein massives Ziegel- oder Steinmauerwerk), wird von der Finanzverwaltung eine AfA von bis zu 4% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anerkannt.

Gutachten für eine kürzere Nutzungsdauer

Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ist üblicherweise nur durch ein Gutachten zu erbringen. Diese Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung durch die Finanzverwaltung.
Der VwGH führte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu den Voraussetzungen eines solchen Gutachtens aus, dass die Nutzungsdauer aus dem Bauzustand abzuleiten ist, der sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiven haltbaren Bauteilen ergibt. Die kürzere Nutzungsdauer einzelner Gebäudebestandteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, rechtfertigen es nicht, für ein Haus eine geringere als die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob ein Abweichen von den gesetzlich bzw. von der Finanz in den Einkommensteuerrechtlinien vorgesehenen Abschreibungssätzen durch ein Gutachten steuerlich vorteilhaft sein könnte.


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Gewinnplanung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Zu Jahresende ist es ratsam nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Wir haben für Sie einige Steuerspartipps zusammengestellt.

30.11. 2022

Dispositionen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten € 800 netto (Wert bis 2022) nicht übersteigen. Ab 2023 wird dieser Grenzwert auf € 1.000 erhöht.

Ausnützung von Abschreibungsmöglichkeiten
Für einige Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, anstatt der „herkömmlichen“ linearen Abschreibung, die degressive Abschreibung geltend zu machen. Diese Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-Abschreibung bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2022 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2022 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag
Einen Gewinnfreibetrag können natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften je nach Gewinnhöhe gestaffelt, bis zu einer Höhe von insgesamt maximal € 45.950 in Anspruch nehmen. Neben dem Grundfreibetrag – für Gewinne bis € 30.000 – kann für darüberhinausgehende Gewinne ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren bzw. bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.

Investitionsfreibetrag ab 2023
Ab dem Jahr 2023 besteht die Möglichkeit, bei der Anschaffung/Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern einen Investitionsfreibetrag geltend zu machen. Dieser Investitionsfreibetrag beträgt 10% oder 15% (Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Gerne schaffen wir eine optimale Lösung für Ihre individuelle Entscheidungssituation im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs. Unter Umständen ist auch eine Verschiebung der Investition ins Jahr 2023 aufgrund des neuen Investitionsfreibetrages sinnvoll.


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Kleinunternehmerpauschalierung – Erhöhung der Umsatzgrenze ab 2023

Seit 2020 besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, im Bereich der Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch zu nehmen, sofern die jährlichen Umsätze nicht mehr als € 35.000 (netto) betragen. Ab 2023 wird diese Umsatzgrenze erhöht.

30.11. 2022

Die Kleinunternehmerpauschalierung ist bei Unternehmern mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und deren Umsätze eine bestimmte Umsatzgrenze nicht übersteigen, möglich. Wesentlich beteiligte Gesellschafter/Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände sind von der Pauschalierung ausgenommen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900 bzw. 20% bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400.

Durch eine aktuelle gesetzliche Änderung wird nun auch im Bereich der Kleinunternehmer der Inflationsentwicklung Rechnung getragen, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag von € 35.000 um € 5.000 auf € 40.000 erhöht wird. Die erhöhte Umsatzgrenze wird auch in jenen Fällen maßgeblich sein, in denen zusätzliche Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), sodass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000 sein dürfen.

Beispiel
Schriftsteller S erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000, insgesamt somit € 47.000. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbstständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschreiten, kann S die Pauschalierung anwenden.

Die Erhöhung der Umsatzgrenze auf € 40.000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.

Tipp: Ob die Einkommensteuer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen, wobei die entsprechende Beratung nur auf Basis einer fundierten Vorteilhaftigkeitsberechnung erfolgen sollte.


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Kreditzinsen und Kursverluste nach Betriebsaufgabe

Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen, sind bei Vorliegen eines Zusammenhanges mit der ehemaligen Tätigkeit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig.

30.11. 2022

Dies gilt auch für nachträgliche Kreditzinsen und Kursverluste, wie das Bundesfinanzgericht in einem aktuellen Erkenntnis im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe eines Zahnarztes ausgesprochen hat.

Bei Belastungen, die nach einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe anfallen, ist grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Wird ein Betrieb verkauft oder aufgegeben, muss der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt werden. Dies gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die deshalb zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe eine Bilanz erstellen müssen, wobei offene Forderungen und Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, gewinnwirksam berücksichtigt werden. Die spätere Zahlung dieser Posten nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe hat keine ertragsteuerlichen Auswirkungen.
  • Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. –aufgabe noch nicht steuerlich berücksichtigt wurden und erst später bezahlt werden, können auch noch danach als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Nachträgliche Betriebsausgaben liegen nur insoweit vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Kein Zusammenhang mit der früheren betrieblichen Tätigkeit besteht für Aufwendungen, die ihre Ursache in der Zeit nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit haben (z.B. Zinsen für ein nach der Betriebsaufgabe aufgenommenes Darlehen).

Schuldzinsen für betriebliche Verbindlichkeiten

Nach der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe anfallende Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig, als die Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben. Geht die betriebliche Veranlassung durch die Veräußerung bzw. Aufgabe verloren, dann sind die Zinsen nicht mehr abzugsfähig.

Dies ist insbesondere dann der Fall, soweit
  • die Verbindlichkeiten der Finanzierung von Wirtschaftsgütern gedient haben, die der Steuerpflichtige bei der Betriebsaufgabe in sein Privatvermögen überführt hat,
  • die Verbindlichkeiten im Veräußerungserlös bzw. in den vorhandenen Aktiva Deckung finden,
  • die Verbindlichkeiten durch die Verwertung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden könnten.
Auch im Hinblick auf spätere Kursverluste ist der ununterbrochene Veranlassungszusammenhang mit der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit relevant, wie das Bundesfinanzgericht (BFG) aktuell für Kursverluste nach der Betriebsaufgabe eines Zahnarztes erkannt hat. Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen.

Da die betriebliche Veranlassung von Einnahmen und Ausgaben nicht mit der Beendigung des Betriebes endet, liegen insoweit nachträgliche Betriebsausgaben vor, als die Aufwendungen mit der ehemaligen Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei einem ursprünglich aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Fremdwährungskredit sind daher nicht nur die Schuldzinsen, sondern auch die erlittenen Kursverluste als nachträgliche Betriebsausgaben anzusehen, sofern die Verbindlichkeit nicht durch den Veräußerungserlös abgedeckt werden kann.


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Laufende Zahlungen in Reparaturfonds nicht sofort abzugsfähig

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat festgestellt, dass Zahlungen an den Reparaturfonds noch keine Werbungskosten darstellen. Erst der Abfluss aus dem Reparaturfonds kann als Werbungskosten angesetzt werden.

30.11. 2022

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) haben die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage (Reparaturfonds) zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge zur Rücklage umfassen insbesondere Zahlungen für (geplante) Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten. Dabei kann es sich auch um Instandsetzungsaufwand oder um Herstellungsaufwand handeln.
Durch die in der Regel laufende Einhebung von Beiträgen soll ein Haftungsfonds oder eine Liquiditätsreserve mit ausreichenden Mitteln geschaffen werden, um nicht nur alltägliche Auslagen, sondern auch größere (unvorhergesehene oder vorhersehbare) Investitionen finanzieren zu können.

Zahlungen an den Reparaturfonds

Der VwGH befasste sich dazu mir folgendem Sachverhalt: Der Steuerpflichtige war Eigentümer von mehreren Eigentumswohnungen, die er vermietete. Als Werbungskosten machte er unter anderem die von ihm bezahlten Beiträge an den Reparaturfonds geltend. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) berücksichtigten diese Beiträge nicht als Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Revision.
Der VwGH führte dann aus, dass ein Aufwand oder eine Ausgabe vorliegt, wenn die Wertabgabe (der geleistete Betrag) aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Der Begriff der Werbungskosten setzt somit einen Abfluss voraus, der sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirkt.

Voraussetzung für den Werbungskostencharakter von Anzahlungen oder Vorauszahlungen ist, dass im Zeitpunkt der Leistung ernstlich damit gerechnet werden muss, dass der die Werbungskosteneigenschaft begründende Zusammenhang gegeben ist. Es muss damit also der Zusammenhang mit Instandhaltungsaufwand und nicht mit zu aktivierendem Herstellungsaufwand gegeben sein.
Da die Rücklage vom Verwalter für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden kann, steht bei Dotierung der Rücklage durch den Wohnungseigentümer noch nicht fest, ob dieser Zahlung Werbungskostencharakter zukommt. Diese Zahlungen können erst dann und nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als eine Zahlung aus der Rücklage erfolgt, der Werbungskostencharakter zukommt. Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.

Auswirkungen

Mit dieser Entscheidung hat der VwGH festgestellt, dass Zahlungen an den Reparaturfonds noch keine Werbungskosten darstellen. Diese Zahlungen an den Reparaturfonds bzw. die daraus resultierende unverbrauchte Rücklage können auch Auswirkungen im Falle eines Verkaufs des Wohnungseigentumsobjekts haben. Experten gehen davon aus, dass beim Verkauf die unverbrauchte Rücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet wird und somit nicht der ImmoESt unterliegt.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung haben stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.


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Neue Pauschalierungsgrenzen für Land- und Forstwirtschaft ab 2023?

Mit 1.1.2023 ist mit einer Änderung der Pauschalierungsverordnung zu rechnen.

30.11. 2022

Im Bereich der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft sind folgende Gewinnermittlungsarten möglich:

  • Buchführung
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung)
  • Vollpauschalierung
Für die Anwendbarkeit der genannten Pauschalierungen sind Umsätze und Einheitswerte relevant, deren Wertgrenzen voraussichtlich im kommenden Jahr angehoben werden.

Pauschalierung

Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % (bei Veredelungstätigkeiten 80 %) der Einnahmen abgezogen. Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn auf Basis des Einheitswerts des Betriebs errechnet. Dabei sind Zupachtungen und Verpachtungen (jeweils zum eigenen Hektarsatz) zu berücksichtigen. Der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche ist mit 42 % zu multiplizieren (Grundbetrag).

Neue Pauschalierungsgrenzen

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wird die bestehende Umsatzgrenze für die Anwendung der voll- bzw. auch teilpauschalierten Gewinnermittlung von € 400.000 auf € 600.000 angehoben. Ebenfalls erhöht wird die Einheitswertgrenze für die Anwendbarkeit der Teilpauschalierung, und zwar von derzeit € 130.000 auf € 165.000. Erst ab einer Überschreitung dieser Einheitswertgrenze ist künftig zwingend zumindest eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erforderlich.
Eine weitere, in der Pauschalierungsverordnung verankerte Grenze ist die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten. Diese wird von € 40.000 € auf 45.000 angehoben.

Laut Auskunft der Landwirtschaftskammer Österreich ist von einem Inkrafttreten der oben angeführten Änderungen mit 1.1.2023 auszugehen. Es bleibt abzuwarten, wie die LuF-Pauschalierungsverordnung formuliert sein wird.


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Umsatzgrenze bei Kleinstunternehmern im Versandhandel

Bei Lieferungen von Kleinstunternehmern, deren Umsätze aus Versandhandelslieferungen und bestimmten sonstigen Leistungen € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen, bleibt der Umsatz in dem Mitgliedstaat steuerbar, in dem die Beförderung beginnt, wobei der Unternehmer auf die Kleinstunternehmer-Stellung verzichten kann.

30.11. 2022

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmer Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an Nichtunternehmer liefert. Solche Umsätze sind grundsätzlich in jenem Mitgliedstaat zu versteuern, in dem die Beförderung endet (Bestimmungslandprinzip).
Die Umsatzgrenze von € 10.000 berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze ins übrige Gemeinschaftsgebiet zuzüglich der Umsätze für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Beispiel 1
Die Unternehmerin U betreibt ihr Unternehmen in Österreich und verfügt über keine Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten. Im Jahr 2021 führt U nur Lieferungen innerhalb von Österreich aus. Von Jänner bis August 2022 erzielt U innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze in folgender Höhe:
nach Deutschland: € 5.000
nach Frankreich: € 4.900
Am 4.11.2022 führt U zusätzlich einen innergemeinschaftlichen Versandhandel iHv € 200 an einen Konsumenten in Frankreich aus.

Lösung

  • Im Jahr 2021 erzielte U nur Umsätze innerhalb von Österreich und überschreitet die Umsatzgrenze für Kleinstunternehmer daher nicht. Im Jahr 2022 ist U bis zum Überschreiten der Umsatzgrenze noch als Kleinstunternehmer zu behandeln. Der Lieferort für die bis zum Überschreiten der Umsatzgrenze ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze liegt am Beginn der Beförderung bzw. Versendung, dh. in Österreich.
  • Mit dem Verkauf der Ware um € 200 am 4.11.2022 überschreitet U die Umsatzgrenze und ist für die ab diesem Zeitpunkt ausgeführten Umsätze nicht mehr als Kleinstunternehmer zu behandeln. Der Lieferort für die ab dem Zeitpunkt des Überschreitens der Umsatzgrenze ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze liegt daher in jenem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung bzw. Versendung endet, was zur umsatzsteuerlichen Registrierung in diesem Mitgliedstaat verpflichtet (Ausnahme: EU-OSS). Dies gilt auch für den im November ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsatz iHv € 200.
Beispiel 2

Im Jahr 2021 erzielt der österreichische Versandhändler V innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze iHv € 200.000. Im Jahr 2022 führt V innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze nach Deutschland aus.

Lösung
V ist im Jahr 2022 nicht als Kleinstunternehmer zu behandeln, weil die Umsatzgrenze bereits im vorangegangenen Jahr überschritten wurde. Der Lieferort aller im Jahr 2022 ausgeführten innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze liegt daher am Ende der Beförderung bzw. Versendung, dh. in Deutschland, wo eine umsatzsteuerliche Registrierung erfolgen muss.


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Verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss

Um einen Antrag auf Energiekostenzuschuss stellen zu können, müssen sich die betreffenden Unternehmen vom 7.11.2022 bis 28.11.2022 im aws-Fördermanager für den Energiekostenzuschuss voranmelden.

30.11. 2022

Diese Förderungsart bedeutet: First come - First served! Je nach Förderstufe werden mit dem Energiekostenzuschuss energieintensive Unternehmen mit € 2.000 bis € 50 Mio. unterstützt.
Mit dem Energiekostenzuschuss werden energieintensive Unternehmen mit einer Förderung in der Höhe von 30 % ihrer Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe unterstützt. Die Förderung ist in einem Stufenprogramm geregelt – ab der Stufe 2 können nur mehr Strom und Erdgas gefördert werden. Abgewickelt wird der Zuschuss von der aws, der Förderbank des Bundes.

Voranmeldung bis 28.11.2022

Die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss ist zwischen 7.11.2022 und 28.11.2022 im Fördermanager der aws (www.awsg.at) möglich. Diese Voranmeldung ist für die spätere Antragstellung des Energiekostenzuschusses verpflichtend. Unternehmen erhalten in der Folge eine Absendebestätigung und Informationen über einen Zeitraum für die formale Antragseinreichung. Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden.

Diese Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission ab 29.11.2022 bis 15.2.2023 über den Fördermanager der aws möglich sein. Der Förderzeitraum reicht von 1.2.2022 bis 30.9.2022. Für den Antrag muss bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als € 700.000 (unter Einbeziehung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers) die Energieintensität festgestellt werden. Zudem sind die förderbaren Kosten zu ermitteln.

Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung

In Ergänzung zum aws Energiekostenzuschuss ist ein Pauschalförderungsmodell in Ausarbeitung. Dieses Modell ermöglicht Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.9.2022 nicht mehr als € 6.666,- ausmachen (und daher unter die Mindestgrenze von € 2.000,- Zuschussbetrag gem. aws Energiekostenzuschuss fallen), einen Zuschuss zu beantragen.
Es handelt sich dabei um eine ergänzende Maßnahme – eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss ist daher für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.


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Abschaffung der kalten Progression

Um die dramatischen Preissteigerungen abzumildern, wurde die Abschaffung der kalten Progression mit 1.1.2023 beschlossen.

28.10. 2022

Mit der „kalten Progression“ wird ein Effekt bezeichnet, der durch das Zusammenwirken eines progressiven Steuertarifs mit der Inflation und Gehaltserhöhungen entsteht. Gehälter werden jedes Jahr - insbesondere auch zur Inflationsanpassung - angehoben, die Grenzbeträge der einzelnen Einkommensteuertarifstufen bleiben aber unverändert. Wenn die Einkommen steigen, die Tarifstufen aber nicht, kann sich die Steuerlast erhöhen, wenn eine höhere Steuerklasse zur Anwendung kommt. Von der Bruttoerhöhung bleibt somit im Vorjahresvergleichswert netto weniger übrig.

Grenzbeträge und Tarifstufen

Durch die Erhöhung der Grenzbeträge des progressiven Einkommensteuertarifs (ausgenommen Einkommensteile über € 1 Mio.) und der Absetzbeträge (z.B. Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) wurde nun der kalten Progression großteils ein Riegel vorgeschoben.

2023 werden

  • die Grenzbeträge für die untersten beiden Tarifstufen um 6,3%,
  • die Absetzbeträge um 5,2 %,
  • die Grenzbeträge der sonstigen Tarifstufen (ausgenommen für die Einkommensteile über EUR 1 Mio.) um rund 3,47 % erhöht.
Die Auswirkungen sind 2023 folgende:
  • Grenzbeträge bis 11.693:                 Steuersatz 0%
  • Grenzbeträge über 11.693 - 19.134: Steuersatz 20 %
  • Grenzbeträge über 19.134 - 32.075: Steuersatz 30 %
  • Grenzbeträge über 32.075 - 62.080: Steuersatz 42%
  • Grenzbeträge über 62.080 - 93.120: Steuersatz 48 %
  • Grenzbeträge über 93.120 – 1.000.000: Steuersatz 50 %
Der Alleinverdiener- sowie Alleinerzieherabsetzbetrag wurde für ein Kind von € 494 auf € 520 im Jahr 2023 erhöht. Für zwei Kinder wird dieser € 704 anstatt € 669 betragen. Der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat wird im Jahr 2023 für ein Kind € 31 und für zwei Kinder € 47 betragen.


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Erhöhung der Zinssätze beim Finanzamt

Aufgrund des kürzlich durch Beschluss des EZB-Rates um 0,75 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes hat die Finanz die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen erhöht.

28.10. 2022

Der Basiszinssatz beträgt nun 0,63 Prozent. Daraus ergibt sich mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 ein Zinssatz von 2,63% (bisher 1,88%) beim Finanzamt für

  • Stundungszinsen
  • Aussetzungszinsen
  • Anspruchszinsen
  • Beschwerdezinsen
  • Umsatzsteuerzinsen
Wann werden diese Zinsen verrechnet?

Stundungszinsen
Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Entrichtung von Raten) bewilligen, wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Unternehmer mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.

Aussetzungszinsen
Im Fall einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.

Anspruchszinsen
Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw. Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.

Beschwerdezinsen
Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, und ergibt sich damit eine Abgabengutschrift, werden über Antrag für Zeiträume Beschwerdezinsen gutgeschrieben.

Umsatzsteuerzinsen
Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen und bei Umsatzsteuer-Jahressteuererklärungen verzinst.


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Neue Dreiecksgeschäftsregelungen ab 1.1.2023

2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar.

28.10. 2022

Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes und liegt dann vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Beispiel
Der deutsche Händler D bestellt Ware beim österreichischen Großhändler Ö, der diese Ware von der italienischen Fabrik I bezieht. I versendet die Ware direkt zu D und bewirkt dadurch eine bewegte Lieferung.

Grundsätzlich müsste sich der mittlere Unternehmer, im hier angeführten Beispiel also der Großhändler Ö, im Bestimmungsland der Ware (= Deutschland) umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hätte, weil sich der Gegenstand am Ende der Beförderung dort befindet. Zusätzlich würde in jenem Mitgliedstaat, aus dem seine UID-Nummer stammt (hier Österreich), solange ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen, bis der Unternehmer nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland versteuert worden ist (innergemeinschaftlicher Erwerb kraft UID-Nummer).

Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich Rechnungslegung) kommen die Erleichterungen des Dreiecksgeschäfts zur Anwendung. Sie bewirken, dass zum einen für den mittleren Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nummer im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entfällt. Zum anderen ist sein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland befreit, die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld für die Lieferung an den Empfänger (hier der Händler D) geht auf diesen über (Reverse Charge). Diese Erleichterungen bringen somit den Vorteil, dass sich der Erwerber die umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland erspart.

Ab 1.1.2023 ist die Dreiecksgeschäftsvereinfachung zwar auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Allerdings kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung kommen, und zwar jener Unternehmer innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigen würde, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

Die restlichen Unternehmer tätigen in der Reihe jeweils sogenannte ruhende Lieferungen, wobei der Ort dieser Lieferungen und damit die Umsatzsteuerpflicht entweder im Abgangsland oder im Bestimmungsland liegt. Um diesen Ort der jeweils ruhenden Lieferung und auch die am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer zu bestimmen, müssen alle Sachverhalte (wie etwa der Auftraggeber des Transports der Ware) und alle beteiligten Unternehmer der Reihe inklusive deren UID-Nummer bekannt sein.

Da dies bei internationalen Lieferungen relativ komplex sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende Beratung bei geplanten Dreiecksgeschäften. Insbesondere auch, da nicht erfüllte Formalvoraussetzungen im Nachhinein oft nicht sanierbar sind und es zu ungeplanten Umsatzsteuerbelastungen kommen kann.


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Photovoltaikanlage bei Privatpersonen

Errichtet eine Privatperson eine Photovoltaik-Anlage und speist den überschüssigen Strom ins Stromnetz ein, kann es zu diversen Steuerpflichten kommen.

28.10. 2022

Wird Strom aus der Photovoltaikanlage verkauft und in das öffentliche Netz eingespeist, stellt diese Tätigkeit eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Von diesen Einnahmen können die entsprechenden Ausgaben für die Anlage in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag (bei einem Überschusseinspeiser üblicherweise von bis zu € 4.500) geltend zu machen. Der saldierte Betrag unterliegt als Gewinn der Einkommensteuer.
Wenn neben nicht selbständigen Einkünften, wie etwa einem aufrechten Dienstverhältnis oder dem Bezug einer Pension, ein Gewinn erzielt wird, gilt ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 pro Jahr. Wird dieser Betrag mit dem Gewinn aus dem Stromverkauf überschritten, besteht Erklärungspflicht und es muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Der Gesetzgeber hat zur Förderung erneuerbarer Energien eine Steuerbefreiung geschaffen. Danach sind die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie steuerfrei. Dies gilt für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 25 kWp.

Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig

Sämtliche Entgelte, die das Energieversorgungsunternehmen für Stromlieferungen an den Anlageneigentümer bezahlt, sind umsatzsteuerpflichtig, da die Stromeinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Der Vorsteuerabzug aus Vorleistungen (etwa aus Ankauf der Anlage oder Betriebskosten) steht im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung anteilig zu.
Übersteigen die Entgelte eines Jahres den Betrag von netto € 35.000 jedoch nicht, fällt die Einspeisung unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Allerdings besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es kann aber zur Regelbesteuerung optiert werden.

Unterliegt der Anlageneigentümer der Umsatzsteuerpflicht und besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgers im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms, geht die Steuerschuld des Anlageneigentümers auf den Energieversorger als Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser muss dann die Umsatzsteuer für den Anlageneigentümer abführen. Vorsicht: Die Rechnung muss dann ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden!

Tipp: Wenn Sie planen, aus Ihrer Photovoltaik-Anlage überschüssigen Strom an einen Energieversorger zu verkaufen, beachten Sie, dass es zu allfälligen Steuerpflichten kommen kann. Bereits bei fahrlässigem „Vergessen“ von Erklärungen kann es zu finanzstrafrechtlichen Folgen kommen. Eine frühzeitige Beratung kann unliebsame Überraschungen verhindern.


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Teuerungsprämie oder Gewinnbeteiligung?

Unternehmer können aktiven Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 ausbezahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, ihnen eine abgabenfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000 zuzuwenden. Allerdings dürfen die beiden Begünstigungen insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.

28.10. 2022

Daher sollte im Vorhinein durchdacht werden, welche Begünstigung die optimale Lösung für den Arbeitnehmer darstellt.

Teuerungsprämie

Bei der Teuerungsprämie gilt Abgabenfreiheit bis zu € 2.000 pro Kalenderjahr. Der zusätzliche Abgabenfreibetrag von € 1.000 kann nur dann steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (etwa aufgrund eines Kollektivvertrages) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen gewährt wird. Bei der Teuerungsprämie darf es sich allerdings um keine Bezugsumwandlung handeln. Das heißt, bei der Prämie muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Das Beschäftigungsausmaß hat auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie keine Auswirkung, somit können auch geringfügig Beschäftige eine Prämie in voller Höhe erhalten. Die Abgabenfreiheit dieser Teuerungsprämie bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer).

Gewinnbeteiligung

Die Gewinnbeteiligung bezieht sich im Gegensatz zur Teuerungsprämie nur auf die Einkommensteuer (Lohnsteuer), nicht aber auf die Sozialversicherung, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer. Sie muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Darunter fallen Großgruppen wie etwa alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Innendienst- oder Außendienstmitarbeiter, das gesamte kaufmännisches oder technische Personal und Verkaufspersonal. Die Summe aller Gewinnbeteiligungen ist maximal mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgebend.

In der Regel wird für Arbeitnehmer die Teuerungsprämie die vorteilhaftere Maßnahme sein. Sollte im Jahr 2022 bereits eine Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung abgerechnet worden sein, besteht die Möglichkeit, diese bloß lohnsteuerfreie Prämie in eine (gänzlich abgabenfreie) Teuerungsprämie umzuwandeln. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Übertragung von Immobilien auf eine GmbH

Die Übertragung einer Immobilie von einem Gesellschafter auf eine GmbH kann zu einer hohen Steuerbelastung führen, weil die Übertragung aus dem Privatvermögen zu einer Veräußerung zum Verkehrswert führt.

28.10. 2022

Durch diese Übertragung der Liegenschaft und die damit einhergehende Aufdeckung der stillen Reserven wird Immobilienertragsteuer ausgelöst. Abhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie beträgt diese bei Altvermögen 4,2 % oder 18 % des Veräußerungserlöses, bei Neuvermögen 30 % des Veräußerungsgewinns. Dies kann jedoch im Einzelfall auch ein Vorteil im Zusammenhang mit steuerfreien Einlagenrückzahlungen sein.

Zusätzlich unterliegt die Übertragung einer Immobilie auch der Grunderwerbsteuer. Bei einer Einlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft außerhalb von Umgründungen muss zwischen Einlage mit und ohne Kapitalerhöhung (nominelle Erhöhung des Stammkapitals) unterschieden werden. Bei der Einlage mit Kapitalerhöhung ist eine Gegenleistung in Form der Ausgabe von weiteren Anteilen an der GmbH gegeben. Es fällt daher eine Grunderwerbsteuer vom Wert der Liegenschaft (Verkehrswert) in Höhe von 3,5% an. Bei einer Einlage ohne Kapitalerhöhung liegt keine Gegenleistung vor, sodass in diesem Fall die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert zu bemessen ist und der Stufentarif zur Anwendung kommt.

Steuersparende Übertragung der Liegenschaft

Bei Einlage von Immobilien als Teil eines ertragsteuerlich anerkannten (Teil)Betriebs in eine GmbH im Rahmen einer Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz können gegenüber den oben angeführten allgemeinen Regelungen jedoch zahlreiche Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden. So kann etwa die Immobilienertragsteuer zur Gänze vermieden werden. Zudem bildet für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Übertragungen von Grundstücken im Rahmen einer Umgründung stets der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wobei der Steuersatz lediglich 0,5% beträgt. Handelt es sich beim einzubringenden Liegenschaftsvermögen um land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, führt dies zu einer Grunderwerbsteuerbelastung in Höhe von 3,5% vom einfachen Einheitswert.

Ist es erforderlich, Liegenschaften in eine GmbH einzulegen, können unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuerrechts erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht möglich und sinnvoll ist, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Hinweis: Die Einlage einer Immobilie auf eine GmbH ist anders zu beurteilen als die Einlage einer Immobilie in eine Personengesellschaft (etwa OG, KG).


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Umsatzsteuer bei Menüpreisen

Werden in der Gastronomie - etwa im Rahmen von Mittagsmenüs - Getränke und Speisen zu einem pauschalen Gesamtpreis angeboten, müssen die Leistungen auf die verschiedenen Steuersätze aufgeteilt werden.

28.10. 2022

In der Umsatzsteuer ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten. Bei der Lieferung von Gegenständen, welche etwa dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, ist dieser Steuersatz auch auf unselbstständige Nebenleistungen, wie etwa Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Liegen aber zwei Hauptleistungen vor, sind diese jeweils separat hinsichtlich der Umsatzsteuersatz zu beurteilen und zu verrechnen.
Speisen unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%, Getränke in der Regel hingegen einem Steuersatz von 20%. Auch wenn für Speisen und Getränke ein gemeinsames Angebot gemacht wird, liegen aus umsatzsteuerlicher Sicht zwei selbstständige Hauptleistungen vor, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes getrennt beurteilt und auch getrennt verrechnet werden müssen.

Aufteilung des Menüpreises

Die Aufteilung des Menüpreises auf das ermäßigt besteuerte und auf das mit dem Normalsteuersatz besteuerte Entgelt ist im Verhältnis der Einzelverkaufspreise dieser Produkte vorzunehmen. Eine Aufteilung nach der Kostenmethode (also auf Basis der Kosten, die dem Gastronom beim Zukauf der Ware entstehen) ist nicht möglich, weil die Methode nach den Einkaufskosten eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge und laufender Anpassungen, wie bei preislich schwankender Frischware, erfordern würde. Im Gegensatz dazu stehen die Einzelverkaufspreise bereits fest und erfordern keine eigene Kalkulation.
Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht es dem System der Mehrwertsteuer, dass dem Gast, der als Endverbraucher mit der Mehrwertsteuer belastet wird, das Ausmaß der anfallenden Umsatzsteuer im Voraus bekannt ist. Für den Gast sind aber nur die Einzelverkaufspreise der Speisen und Getränke, nicht aber die beim Einkauf durch den Gastronom angefallenen Kosten ersichtlich.

Beispiel
Ein Mittagsmenü besteht aus Speisen und Getränken. Ohne Menü beträgt der Preis für die Speisen € 21 und für die Getränke € 9. Beides zusammen kostet € 30, davon entfallen 70% auf die Speisen und 30% auf die Getränke. Das Menü wird zu einem Pauschalpreis von € 25,- angeboten.
Daher entfallen 70% oder € 17,50 auf Speisen und 30% oder € 7,50 auf die Getränke. Aus diesem Betrag ist die jeweilige Umsatzsteuer herauszurechnen.


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Vermietung von Wohnungen

Bei der Vermietung von Wohnungen können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch gar keine steuerlich relevante Einkunftsquelle vorliegen.

28.10. 2022

Bei der Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt. Für die Annahme eines Gewerbebetriebes sind neben der Überlassung des Bestandobjektes zusätzliche Leistungen, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind, erforderlich.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung führen folgende Nebenleistungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb:

  • Verpflegung der Mieter bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • tägliche Reinigung bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • Überwachungs- und Fahrzeugpflegedienstleistungen bei (Kurz-)Parkplätzen
  • Reinigung sanitärer Anlagen, Platzpflege, Strom- und Wasserversorgung beim Betrieb von Campingplätzen
  • bei Vermietung von Sportstätten deren Wartung und Instandhaltung oder deren Verbindung mit einer Freizeiteinrichtung oder einem Restaurationsbetrieb
Gewerbebetrieb, obwohl nicht mehr als 10 Betten

In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) sah dieses Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben, obwohl die Zehn-Betten-Grenze nicht überschritten wurde. Im gegenständlichen Fall waren die zusätzlich erbrachten Nebenleistungen (Kinderbetreuung, Begleiten der Gäste auf Skitouren etc.) mit einem Hotelbetrieb vergleichbar. Es ist somit auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Die Einstufung, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, kann Auswirkungen auf die Abschreibungssätze beim Gebäude, den Gewinnfreibetrag und auf die Vortragsfähigkeit von Verlusten haben.

Liebhaberei

Eine Wohnungsvermietung kann auch eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei sein. Von Liebhaberei ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lässt und daher keine steuerlich relevante Einkunftsquelle darstellt. Wird eine Tätigkeit als steuerliche „Liebhaberei“ eingestuft, so dürfen daraus resultierende Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Andererseits sind zufällig erwirtschaftete Gewinne nicht steuerpflichtig.

Haben Sie geplant, eine Wohnung zu erwerben, um diese zu vermieten, sollten Sie sich vorab mit uns in Verbindung setzen, damit wir für Sie im Vorfeld die steuerlichen Konsequenzen beurteilen können.


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Anspruchszinsen ab 1.10.2022

Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern 2021, die nach dem 30.9.2022 bescheidmäßig festgesetzt werden, gilt wieder die Anspruchsverzinsung.

27.09. 2022

Wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, werden wieder Anspruchszinsen fällig. Der aufgrund der COVID-19-Maßnahmen vorgesehene Entfall der Verzinsungen für die Veranlagungen 2019 und 2020 ist also nicht mehr anwendbar.

Die Verzinsung läuft ab 1.10.2022 bis zum Bescheiddatum, maximal für 48 Monate. Der aktuelle Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt 2,63%. Sollten die Anspruchszinsen den Betrag von € 50 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung. Anspruchszinsen sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30.09.2022 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden.


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Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG)

Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz regelt die Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch von an das Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den teilnehmender Staaten.

27.09. 2022

Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen in nationales Recht. Durch die Meldung der Vergütung, die durch Ausübung von relevanten Tätigkeiten erzielt wird, sollen die Steuerverwaltungen über umfassende Informationen verfügen, die zur korrekten Veranlagung der fälligen Ertragsteuern notwendig sind.

Ein meldender Plattformbetreiber hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetreiber bis zum 31.1.2023 oder – bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nach dem 31.12.2022 – innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren.

Die notwendige Meldung durch die Plattformbetreiber ist bei folgenden relevanten Tätigkeiten des Plattformnutzers (Anbieters) vorgesehen:

  • Vermietung und Verpachtung von Immobilien
  • Persönlich erbrachte Dienstleistungen (z.B. Fahr-, Reinigungs-, Essenslieferdienste oder Online-Unterricht)
  • Verkauf von Waren
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (etwa Car- oder Ride-Sharing)
Plattformbetreiber haben bis spätestens 31.1. eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, folgende Informationen an das Finanzamt zu übermitteln:
  • die Kennung des Finanzkontos oder den Namen des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder gutgeschrieben wird, sowie alle sonstigen der Identifizierung dienenden Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt
  • jeden Staat, in dem der meldepflichtige Anbieter für Zwecke dieses Bundesgesetzes ansässig ist
  • die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde
  • jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums vom meldenden Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden
  • für jeden meldepflichtigen Anbieter, der eine natürliche Person ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, Vor- und Nachname, Hauptanschrift, sofern vorhanden, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, sonst der Geburtsort des meldepflichtigen Anbieters
  • Geburtsdatum und, sofern vorhanden, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer
  • für jeden meldepflichtigen Anbieter, der ein Rechtsträger ist und eine relevante Tätigkeit ausgeübt hat, den eingetragenen Namen, Hauptanschrift, die Steueridentifikationsnummern unter Angabe deren Ausstellungsstaaten, Firmenbuchnummer oder deren Äquivalent, sofern vorhanden die Mehrwertsteueridentifikationsnummer und das Bestehen einer Betriebsstätte in einem oder mehreren teilnehmenden Staaten, über die relevante Tätigkeiten ausgeübt werden, einschließlich die Angabe des jeweiligen teilnehmenden Staates, sofern diese Information vorhanden ist
  • Bei Vermietungstätigkeiten sind zusätzliche Informationen zu melden
Das Finanzamt hat den zuständigen ausländischen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informationen nach einem automatisierten Verfahren zu übermitteln.

Verstößt eine Plattform gegen diese Registrierungs- und Meldepflichten, macht sie sich eines Finanzvergehens schuldig, das mit Geldstrafe geahndet wird, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung € 200 000, bei grob fahrlässiger Begehung € 100 000 beträgt. Eine Selbstanzeige ist nicht möglich.


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Das Superädifikat aus steuerlicher Sicht

Ein Superädifikat ist ein Bauwerk, das auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt ist, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Im Unterschied zum Baurecht erfolgt der ursprüngliche Eigentumserwerb am Gebäude durch die Bauführung selbst, somit ohne Urkundenhinterlegung und ohne Eintragung im Grundbuch.

27.09. 2022

Ist die zivilrechtliche Trennung von Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits beabsichtigt, so kann dies durch die Einräumung eines Baurechtes oder durch die Begründung eines Superädifikates erfolgen. Dies bietet für den Grundstückseigentümer die Chance, auch weiterhin von künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens zu profitieren, während dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt wird, den Grund und Boden für eine bestimmte Zeit für die Errichtung eines Gebäudes zu nutzen.

Einkommensteuer

Damit jemand ein Superädifikat errichten kann, bedarf es eines Bestandvertrages für die Benützung des Grundstücks. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen eines Bestandvertrages zur Errichtung eines Superädifikates führt beim Grundstückseigentümer zu Mieteinnahmen. Diese unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif auf Ebene der natürlichen Person.
Bei Vorliegen besonderer Vertragsbestimmungen kann der Nutzungsberechtigte auch das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück erwerben, so etwa, wenn zusätzlich zum Mietvertrag eine Option auf den Erwerb des Eigentums am Grundstück gegen ein wirtschaftlich nicht angemessenes Entgelt eingeräumt wird. In diesem Fall liegt eine Grundstücksveräußerung vor, auf welche der besondere Steuersatz (Immobilienertragsteuer) von 30 % zur Anwendung kommt.

Verkauft der Nutzungsberechtigte das Superädifikat an einen Dritten, könnte das Entgelt auf das Gebäude und auf das Mietrecht aufgeteilt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass dieses Mietrecht nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden könnte.

Grunderwerbsteuer und Gebührenpflicht

Die – der Errichtung eines Superädifikats zugrundeliegende – Grundstücks-Nutzungsvereinbarung stellt keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar, es fällt also keine Grunderwerbsteuer an. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Einräumung eines Baurechts dar, welche der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Erfolgt eine Übertragung des Superädifikats ohne das jeweilige Grundstück, auf dem es errichtet worden ist, unterliegen derartige Erwerbsvorgänge dann der Grunderwerbsteuer, wenn das Superädifikat ein Gebäude auf fremdem Boden darstellt.

Um etwaige nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld der Einräumung oder Übertragung des Superädifikats, eine detaillierte steuerliche Prüfung durchzuführen.


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Einkünftezurechnung zum Allein-Gesellschafter einer GmbH

Laut dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kommt es für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zum Allein-Gesellschafter und somit für die persönliche Steuerpflicht auf den wahrnehmbaren Außenauftritt an.

27.09. 2022

Einkünfte und Umsätze können nicht ohne weiteres und ohne exakte Feststellungen seitens der Finanz dem Gesellschafter anstatt seiner Gesellschaft zugerechnet werden. Eine entsprechend vorausschauende Vertragsgestaltung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sowie eine exakte innerbetriebliche Organisation verhindert diesbezügliche Diskussionen mit der Finanz und beugt langwierigen Rechtsmitteln vor.
Bei steuerlichen Rechtsformgestaltungen ist immer darauf zu achten, dass die in Verträgen vorgesehenen Organisationsstrukturen auch im täglichen Ablauf gelebt und vollzogen werden.
Da dies im vorliegenden VwGH-Sachverhalt beachtet wurde, war eine steuerliche Zurechnung der Einkünfte und Umsätze zum Gesellschafter, die eine hohe Steuerbelastung in Österreich zur Folge gehabt hätte, nicht möglich. Eine vorausschauende und umfassende Beratung ist bei einer unternehmerischen Umstrukturierung daher unumgänglich und sollte frühzeitig eingeplant werden.

VwGH gegen Bundesfinanzgericht

In einem VwGH-Verfahren veräußerte ein Unternehmensberater seinen Kundenstock an eine GmbH mit Sitz in der Schweiz, deren Anteile er gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern hielt. Das Finanzamt rechnete ihm aber ungeachtet dieser Veräußerung weiterhin die Umsätze und Einkünfte aus der Betreuung der (ausschließlich) österreichischen Kunden zu, wodurch eine entsprechende Einkommen- und Umsatzsteuerbelastung beim Gesellschafter entstand. Laut Finanz habe sich trotz der zwischen den Kunden und der GmbH abgeschlossenen Werkverträge an der persönlichen Leistungserbringung durch den Unternehmensberater nichts geändert. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und führte aus, im vorliegenden Fall sei unverändert der Steuerpflichtige nach außen aufgetreten und habe die Marktchancen genutzt, Leistungen erbracht und das Unternehmerrisiko getragen.

Der VwGH ließ diese Aussagen weder für den Bereich der Umsatzsteuer noch für den der Ertragsteuer gelten, sondern stellte fest, dass es auf die nach außen wahrnehmbare Abgrenzung zwischen natürlicher Person (Gesellschafter) und juristischer Person (hier eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH) ankommt.

In der Umsatzsteuer gilt als Leistender, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt bzw im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Im gegenständlichen Fall wiesen die Werkverträge die GmbH als Leistungserbringerin aus und es wurde eine Bankverbindung der GmbH angeführt, auf welche das Entgelt zu überweisen war. Dass die GmbH gegenüber den ehemaligen Kunden des Unternehmensberaters nach außen als Unternehmerin auftrat, war auch insofern evident, als die schweizerische GmbH den österreichischen Kunden Honorare ohne Mehrwertsteuer (Reverse Charge) in Rechnung gestellt hatte. Konkrete Feststellungen, dass es sich bei den Werkverträgen der GmbH um Scheingeschäfte handle, traf das BFG nicht. Solche Feststellungen wären aber für die Annahme, der Gesellschafter (Unternehmensberater) habe statt der GmbH die in Rede stehenden Leistungen im eigenen Namen erbracht bzw. sei im Außenverhältnis zu deren Erbringung verpflichtet gewesen, erforderlich gewesen.

Auch ertragsteuerlich rechnete das BFG die aus den gegenständlichen Leistungen resultierenden Honorare bzw. Einkünfte unmittelbar dem Gesellschafter zu, da der Gesellschafter die Kunden auch nach der Veräußerung des Kundenstock an die GmbH weiterbetreut hatte. Allerdings war laut dem VwGH eine solche Zurechnung hier nicht gerechtfertigt, weil diese Betreuung im Namen der GmbH erfolgt ist.


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Energiegemeinschaften nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Aufgrund des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) besteht auch für Unternehmer die Möglichkeit, sich durch die Errichtung von Energiegemeinschaften über Grundstücksgrenzen hinweg mit anderen Teilnehmern zusammenzuschließen, um Energie gemeinsam zu nutzen.

27.09. 2022

Die Vorteile liegen - neben der proaktiven Teilnahme an der Energiewende - insbesondere im Ausbau von dezentralen Energiesystemen, im Genuss wirtschaftlicher Anreize, wie etwa dem Entfall von Beiträgen, und in der Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette.

Energiegemeinschaften sind der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion und Verwertung (Nutzung) von Energie. Energiegemeinschaften bieten den Teilnehmern somit die Möglichkeit, Energie gemeinschaftlich zu nutzen und untereinander zu handeln. Mitglieder können wirtschaftliche Vorteile erzielen, indem sie die selbst erzeugte Energie innerhalb der Gemeinschaft verkaufen oder beziehen - die Vereinbarung des Preises ist Sache der Energiegemeinschaft. Dabei steht es der Gemeinschaft frei, ob sie den erzeugten Strom ausschließlich an ihre Mitglieder weitergibt oder zusätzlich auch Überschuss-Energie in das öffentliche Stromnetz einspeist.

Zwei Energiegemeinschafts-Modelle

Es sind zwei Energiegemeinschafts-Modelle vorgesehen: die lokal beschränkte „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ (EEG) und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte „Bürgerenergiegemeinschaft“ (BEG).

  • Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, selbst verbrauchen und verkaufen. EEGs nützen die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz), dabei müssen sie immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers angesiedelt sein. Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder KMU sein (keine Teilnahme von Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen). EEGs sind als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR).
    Die Gemeinnützigkeit der Gemeinschaft steht im Vordergrund, da der Hauptzweck von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht im finanziellen Gewinn liegt. Dies muss auch in den Statuten bzw. Gesellschaftsverträgen verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

  • Für Bürgerenergiegemeinschaften gelten ähnliche Regelungen wie für EEG. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken. Auch in BEGs können die Mitglieder bzw. Gesellschafter Privat- und/oder Rechtspersonen sein. Es gilt in gleicher Weise, dass die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund stehen darf.
Für den aus der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft bezogenen Strom gibt es darüber hinaus finanzielle Anreize:
  • Entfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags
  • Befreiung von der Elektrizitäts-Abgabe für Strom aus Photovoltaik
  • Reduktion der Netzentgelte
  • Maximal 50% der innerhalb einer Energiegemeinschaft (EEG u. BEG) erzeugten und nicht verbrauchten erneuerbaren Strommenge können mittels Marktprämie gefördert werden
Tipp: Wenn Sie die Errichtung einer EEG in Betracht ziehen, sollten Sie vor einer allfälligen Gesellschaftsgründung Beratungen in Anspruch nehmen, um allfällige Steuerrisiken bei der Gründung der Gemeinschaft oder aus deren laufenden Betrieb, wie z.B. im Bereich der Umsatz- oder Ertragsteuer, abzuklären bzw. zu vermeiden.


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Energiekostenzuschuss zur Absicherung von besonders betroffenen Unternehmen

Das neu beschlossene Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) regelt die Förderung von Mehraufwendungen von energieintensiven Unternehmen aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise.

27.09. 2022

Die zuständigen Bundesminister werden eine Förderungsrichtlinie erlassen, auf deren Grundlage die Förderungen gewährt und die Details näher geregelt werden. Die Abwicklung der Förderungen wird durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) erfolgen. Für die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal 450 Mio. € zur Verfügung gestellt.

Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt. „Produktionswert“ und „Mehrwert“ sind in einer EU-Verordnung definiert.

Gefördert werden

  1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von € 400.000 pro Unternehmen
  2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als € 400.000 pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche
Nähere Details zur Förderung werden in der noch ausständigen Förderungsrichtlinie festgelegt, insbesondere hinsichtlich förderbarer Unternehmen, Gegenstand der Förderung, förderbare Kosten, inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahren und Auszahlungsmodus, Berichtspflichten des Fördernehmers Einstellung und Rückforderung der Förderung oder Geltungsdauer. Auch die Einreichfrist wird erst im Rahmen der Förderungsrichtlinie festgelegt und steht folglich noch nicht fest. Ein Rechtsanspruch besteht – ähnlich den COVID-Förderungen – nicht auf die Gewährung des Energiekostenzuschusses.

Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24.3.2022“ bis längstens 31.12.2022 gewährt.
Der Finanzminister hat eine Nachüberprüfung der gewährten Förderung in sinngemäßer Anwendung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) durchzuführen.


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Steuerfreiheit gemeinnütziger Vereine

Werden gemeinnützige Vereine im Rahmen eines eigenen Betriebs wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten (Zufalls)Gewinne steuerliche Begünstigungen. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben ist die Wettbewerbssituation zu anderen Konkurrenzunternehmen zu beachten.

27.09. 2022

Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:

  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb ist auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke des Vereins eingestellt. Ohne ihn sind die begünstigten Zwecke nicht erreichbar und er tritt zu abgabepflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies bei Erfüllung des Zwecks unvermeidbar ist.

  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen.

  • Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen.
Als unentbehrlicher Hilfsbetrieb gelten etwa der Sportbetrieb von Sportvereinen, Konzertveranstaltungen eines Musik- und Gesangsvereins, Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins, Vortragsveranstaltungen wissenschaftlicher Vereine oder ein Behindertenwohnheim eines Behindertenhilfsverbandes. Bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen die (zufälligen) Gewinne bzw. Umsätze nicht zur Körperschaftsteuer- bzw. Umsatzsteuerpflicht.
Eine Voraussetzung, um als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu gelten, ist die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine Wettbewerbssituation unvermeidbar ist. Hierbei hat nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Prüfung eines abstrakten Wettbewerbs zu allenfalls vorhandenen abgabepflichtigen Betriebe zu erfolgen, sondern jene eines konkreten lokalen Wettbewerbes. Somit geht die Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb und damit einhergehend die Steuer-Begünstigung nur bei einer vermeidbaren Konkurrenzierung verloren. Der Verlust der Eigenschaft als unentbehrlicher Hilfsbetrieb kann durch Veränderung der lokalen Gegebenheiten dadurch eintreten, dass sich steuerpflichtige Konkurrenzbetriebe im Versorgungsgebiet neu ansiedeln.

Beispiel: Die bisher in einem unwegsamen Gebiet gelegene Schutzhütte eines Touristenvereines nähert sich nach straßenmäßiger Erschließung durch die leichte Erreichbarkeit der Eigenschaft eines Gastgewerbebetriebes oder tritt in Konkurrenz zu neu angesiedelten steuerpflichtigen gastronomischen Betrieben. Die Schutzhütte stellt damit nur noch einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder unter Umständen (abhängig vom Angebot) einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.
Stellt die Schutzhütte nur mehr einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, so unterliegen Zufallsüberschüsse der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Stellt die Schutzhütte einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar, so unterliegt diese der Körperschaftsteuer. Weiters besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.

Bei der Prüfung zur Unvermeidbarkeit des Wettbewerbs ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags ab 2023

Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Er kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt werden.

27.09. 2022

Der Investitionsfreibetrag beträgt 10 % bzw. 15 % (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird eine fiktive Betriebsausgabe angenommen, diese steht zusätzlich zur laufenden Absetzung für Abnutzung der Investitionen zu. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:

  • Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.
Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist; dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
Bei natürlichen Personen, die sowohl den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch den neuen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen könnten, muss geprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen günstiger ist. Lediglich im Falle eines Verlustes im entsprechenden Wirtschaftsjahr erübrigt sich die Überprüfung der Vorteilhaftigkeit, da in einer Verlustsituation ohnehin nur der Investitionsfreibetrag beansprucht werden kann.


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Wohnzweck oder Beherbergung?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass bei einer Wohnung, die bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. Darin unterscheidet sich der Begriff „Wohnzweck“ von jenem der „Beherbergung“.

27.09. 2022

Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgestellt, dass im Falle einer Leistungserbringung von einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz zu unterscheiden ist, ob die gegenüber den Wohnungseigentümern erbrachten Leistungen (Verrechnung von Betriebskosten) Wohnungen betreffen, die von den Wohnungseigentümern zur Beherbergung von Gästen oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Unterscheidung ist dafür relevant, ob der besondere Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung kommt.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft

Wohnungseigentümergemeinschaften stellen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Unternehmer dar. Diese erbringen Leistungen zur Verwaltung und Erhaltung des gemeinsamen Eigentums, indem sie etwa die allgemeinen Betriebskosten an die Wohnungseigentümer weiterverrechnen. Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften sind umsatzsteuerfrei. Ausgenommen davon sind jedoch Leistungen im Zusammenhang mit Wohnungen, die Wohnzwecken dienen. Wird in einem Gebäude, das parifiziert ist und an dem somit Wohnungseigentum besteht, ein Teil der Wohnungen zu Wohnzwecken und ein Teil zu anderen Zwecken, z.B. als Geschäftslokal oder zur Beherbergung genutzt, so sind nur die Leistungen an die Wohnungseigentümer, die die Wohnungen zu anderen Zwecken nutzen, steuerfrei. Auf diese Steuerfreiheit kann jedoch verzichtet werden, infolge dessen der normale Steuersatz von 20% zur Anwendung kommt.
Bei Wohnungen, die Wohnzwecken dienen, erfolgt die Verrechnung von Betriebskosten mit 10 % Umsatzsteuer, die Lieferung von Wärme (Heizung) wird immer mit 20 % Umsatzsteuer belastet.

Sachverhalt der VwGH Entscheidung

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet ein Gebäude. Für die Leistungen an die Wohnungseigentümer hatte sie generell den ermäßigten Steuersatz von 10% zur Anwendung gebracht. Die Wohnungen wurden von den jeweiligen Eigentümern teilweise touristisch als Ferienwohnungen, teilweise für eigene Wohnzwecke genutzt. Für die Umsätze betreffend Wohnungen, welche als Ferienwohnungen genutzt wurden, unterstellte die Finanzverwaltung einen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und unterwarf diese dem Normalsteuersatz von 20%.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob ein „Dienen zu Wohnzwecken“ anzunehmen und der ermäßigte Steuersatz auch dann anzuwenden ist, wenn die Wohnungseigentümer die Wohnungen im Rahmen kurzfristiger Überlassungen zu touristischen Zwecken als Ferienwohnungen nutzen.
Der VwGH entschied, dass bei einer Wohnung, die bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. Darin unterscheidet sich der Begriff „Wohnzweck“ von jenem der „Beherbergung“. Denn während der Wohnzweck einen Zustand beschreibt, der auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit. Somit unterliegen Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Ferienwohnung nicht dem begünstigten Steuersatz.

Tipp: Bei Wohnungsnutzung kann sich ein steuerlicher Vorteil für den eigennutzenden Wohnungseigentümer ergeben, da für Wohnungsnutzung 10% Umsatzsteuer abzuführen, bei vielen Leistungen jedoch 20% Vorsteuer seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom Finanzamt rückforderbar ist.
In der Praxis muss sichergestellt werden, dass die Hausverwaltung Kenntnis von der konkreten Nutzung der einzelnen Wohneinheiten hat, um im Rahmen der Abrechnung die richtigen Steuersätze anwenden zu können. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Anpassung von Familienleistungen an ausländisches Preisniveau EU-rechtswidrig

Seit 2019 war eine Anpassung von Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, an den dortigen Lebenshaltungsindex vorgesehen. Betroffen waren somit EU-Bürger, die in Österreich arbeiten und deren Kinder im EU-Ausland leben. In einem aktuellen Erkenntnis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt, dass diese Indexierung gegen europäisches Recht verstößt. Österreich muss den Betroffenen die gekürzten Beträge rückerstatten.

26.08. 2022

Von der Indexierung betroffen sind die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag. Dabei ist sowohl eine Anpassung an höhere als auch an geringere Lebenserhaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes möglich. Einen höheren Indexfaktor haben z.B. Frankreich, Norwegen und die Schweiz, einen niedrigeren z.B. Deutschland, Italien, Ungarn und Tschechien. Die Indexierung gilt für einen Leistungsbezug zwischen 1.1.2019 und 30.6.2022.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich

Ob die Indexierung EU-konform ist, war von Beginn an strittig. Aufgrund eines von der Europäischen Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich hat nun der EuGH folgendes entschieden:
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stellen Familienleistungen im Sinne einer Verordnung dar. Diese legt unter anderem fest, dass Geldleistungen generell nicht aufgrund der Tatsache, dass der Berechtigter oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Sitzstaat des zahlungspflichtigen Trägers wohnt, gekürzt werden dürfen. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Familienleistungen explizit bestimmt, dass Familienangehörige, die außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates wohnen, so zu behandeln sind, „als ob“ sie „in diesem Mitgliedstaat wohnen würden“.
Weiters stellt nach dem EuGH die Einschränkung der familienbezogenen Vergünstigungen hinsichtlich der Kinder mit ausländischem Wohnsitz eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, für die es keine objektive Rechtfertigung gibt.

Mit der vom Parlament beschlossenen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes wurden die Indexierungsbestimmungen bereits aufgehoben. Weiters wurde eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen von Familienbeihilfenbeträgen für den von der Indexierung "nach unten" betroffenen Personenkreis geschaffen. Außerdem wurde vom Parlament beschlossen, dass die "nach oben" indexierten Mehrbeträge an Familienbeihilfe im Vergleich zu den österreichischen Beträgen nicht zurückgezahlt werden müssen. Ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 erhalten alle Anspruchsberechtigten die regulären Beträge der Familienleistungen.


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Das Teuerungs-Entlastungspaket im Überblick

Der Nationalrat hat im Juni 2022 ein Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen. Dies umfasst zahlreiche Maßnahmen, um die Teuerungen abzufedern.

26.08. 2022

Steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie

Unternehmen erhalten die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern in den Jahren 2022 und 2023 eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie von jeweils bis zu € 3.000 auszuzahlen. Der Gesetzestext sieht bis zum Betrag von € 2.000 keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die vollen € 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die € 2.000 übersteigende Zahlung z.B. innerbetrieblich allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.

Tipp: Im Verhältnis zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gilt eine gemeinsame Grenze für die Steuerfreiheit von € 3.000 pro Jahr. Wird eine Teuerungsprämie ausgezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000 steuerfrei (und umgekehrt). Der Mitarbeiter kann aber eine bereits gewährte Gewinnbeteiligung 2022 nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifizieren, ist doch nur diese auch von SV-Beiträgen und Lohnnebenkosten befreit.

Klimabonus

Der Klimabonus beträgt für Erwachsene im Jahr 2022 € 250, die ursprünglich geplante regionale Differenzierung entfällt. Zusätzlich erhalten Bezieher des Klimabonus einen Sonderzuschlag („Anti-Teuerungsbonus“) in Höhe von € 250. Dieser ist erst ab einem Einkommen von mehr als € 90.000 mit dem Tarifsteuersatz zu versteuern.
Der Anti-Teuerungsbonus und der Klimabonus werden automatisch ausbezahlt. Entweder über das in Finanz Online hinterlegte Konto oder als Gutschein per RSa-Brief.

Senkung Unfallversicherungsbeitrag

Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 2023 erneut gesenkt, und zwar von 1,2 % auf 1,1 %.

Entlastung für Familien

Der Familienbonus plus wird vorzeitig bereits für das laufende Jahr auf € 2.000 erhöht. Im August wurde ein einmaliger Zuschlag von € 180 zur Familienbeihilfe überwiesen. Auch der Kindermehrbetrag wird erhöht.

Der Nationalrat hat die erste Tranche des Entlastungspakets mit zahlreichen Maßnahmen beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung wie etwa das geplante Gesetzesvorhaben zur Abschaffung der kalten Progression bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die Entlastungsmaßnahmen auf dem Laufenden.


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Keine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer bei Vorliegen wesentlicher Betriebsmittel

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der Beurteilung von Dienstverhältnissen nicht ausreichend mit dem Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ auseinandergesetzt hat.

26.08. 2022

Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses setzt unter anderem voraus, dass der Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird aufgrund des freien Dienstvertrages keine Pflichtversicherung gemäß ASVG begründet, sondern es könnte eine Pflichtversicherung gemäß GSVG (neue Selbstständige) begründet werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.

Wann ist jemand als freier Dienstnehmer tätig?

Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die

  • sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,
  • diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet,
  • aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und
  • über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Wann ist jemand als neuer Selbständiger tätig?

Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten). Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Die Einordnung als freier Dienstnehmer oder als neuer Selbständiger hat Auswirkungen auf die jeweilige Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und muss daher genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen zu Fragen bzgl. Sozialversicherungspflicht gerne zur Verfügung.


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Längere Kündigungsregeln auch für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?

Trotz eines aktuellen Urteils des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist noch strittig, ob es sich bei Mitgliedsbetrieben der Branche „Hotellerie und Gastronomie“ überwiegend um Saisonbetriebe handelt und ob deshalb die seit Oktober 2021 geltenden neuen Kündigungsregeln zur Anwendung kommen.

26.08. 2022

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber dieser Branche zunächst beim Ausspruch von Kündigungen gegenüber Arbeitern zur Sicherheit die längeren Kündigungsbestimmungen berücksichtigen.
Seit Oktober 2021 gelten branchenübergreifend neue Kündigungsregelungen für Arbeiter, die zu einer Angleichung mit den Kündigungsregelungen der Angestellten geführt haben und nun längere Kündigungsfristen vorsehen. Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten bedeutet eine Verlängerung der Kündigungsfrist von bisher 14 Tagen auf 6 Wochen bis zu 5 Monaten mit Kündigungstermin zum Quartal. Für Saisonbranchen kann der Kollektivvertrag jedoch abweichende Regelungen vorsehen. Welche Branchen solche Saisonbetriebe darstellen, ist allerdings umstritten, insbesondere betreffend die Branche der Hotellerie und Gastronomie.

Gekündigte Arbeiter könnten Kündigungsentschädigung wollen

Die Wirtschaftskammer Österreich hat deshalb beim OGH die Feststellung beantragt, dass die gemäß Kollektivvertrag geltende kurze Kündigungsfrist für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe über den 30.9.2021 hinaus weiterhin gilt, mit der Begründung, dass bei der Branche der Hotellerie und Gastronomie ein Überwiegen an Saisonbetrieben jedenfalls gegeben sei. Der OGH lehnte diese Feststellung jedoch mangels ausreichend vorgelegtem Datenmaterial für den Nachweis des Überwiegens von Saisonbetrieben ab. Zur Klärung der Frage der Saisonbetriebe muss somit abgewartet werden, ob noch andere Verfahren beim OGH anhängig werden.

Unbefristet abgeschlossene Dienstverhältnisse mit Arbeitern in der Gastronomie und Hotellerie sollten aufgrund der ungewissen Rechtslage somit zur Sicherheit unter Beachtung der neuen verlängerten Kündigungsbestimmungen gekündigt werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass gekündigte Arbeiter mit Erfolg einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend machen.
Als Alternative zum unbefristeten Dienstverhältnis könnte überlegt werden, befristete Dienstverhältnisse abzuschließen, um die individuellen Personalbedürfnisse im Betrieb zu decken. Beachtet werden sollte dabei aber, dass befristete Dienstverhältnisse (da sie mit Zeitablauf enden) grundsätzlich nicht gekündigt werden können, doch kann eine Kündigungsmöglichkeit bei längeren Befristungen explizit vereinbart werden.


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Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und werden die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, kommt es zu einer Umwandlung des bisherigen Miteigentums bzw. Alleineigentums in Wohnungseigentum. Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.

26.08. 2022

Schlichtes Miteigentum oder Wohnungseigentum

Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit auch verkaufen oder vermieten.
Unter anderem sind folgende steuerlichen Konsequenzen bei der Begründung von Wohnungseigentum zu beachten:

Umsatzsteuer

Ist die schlichte Miteigentumsgemeinschaft bisher mit dem im Miteigentum stehenden Gebäude unternehmerisch tätig gewesen (z.B. das im Miteigentum stehende Gebäude wurde von der Gemeinschaft vermietet), scheidet durch die Umwandlung in Wohnungseigentum das Gebäude aus dem Unternehmensbereich aus und es liegt ein steuerfreier Eigenverbrauch vor.
Durch die Änderung des Verwendungszwecks (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.
Die Miteigentumsgemeinschaft kann, um die Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden, hinsichtlich des Grundstücks (Grundstücksteils) zur Steuerpflicht optieren. Der nunmehrige Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, die im Falle der Option in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (bei Zutreffen aller Voraussetzungen) in Abzug zu bringen.

Einkommensteuer

Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann.

Ob bzw. inwieweit es infolge einer Parifizierung durch die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum tatsächlich zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld, eine genaue Prüfung des Falles vorzunehmen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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USt-rechtliche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

Das kürzlich kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht auch einige Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

26.08. 2022

Kein Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied voriges Jahr, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.
Entgegen diesem Erkenntnis wurde nun gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten wird. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen. Die Regelung ist mit Kundmachung des Gesetzes, somit am 19.07.2022 in Kraft getreten.

Beispiel:
D (ansässig in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Umsatzsteuerpflicht aus. Da es bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld auf diese kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmern

Bisher liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn genau drei Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten an den zugrundeliegenden Lieferungen beteiligt sind. Ab 1.1.2023 findet die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Unternehmern Anwendung. Wie bisher kann aber immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der die bewegte Lieferung erhält und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

0 %-Steuersatz für Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30.6.2023 beibehalten.

Beförderung von Personen mit Eisenbahnen

Bei internationalen Bahnverbindungen wird bei der Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der österreichische Streckenteil von der USt befreit. Damit soll vor allem der bisherige USt-Wettbewerbsnachteil gegenüber der internationalen Luftfahrt wegfallen; wie bei der Luftfahrt bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die Befreiung gilt ab 1.1.2023.


Umsatzsteuerzinsen eingeführt

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die bei verspäteter Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben an den Unternehmer erstattet und umgekehrt bei Umsatzsteuernachforderungen dem Unternehmer vorgeschrieben werden.


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Zinsenloses Darlehen an Schwesterngesellschaft

Bei einem betrieblich veranlassten Darlehen einer Gesellschaft an ihre Schwesterngesellschaft liegt dem Grunde nach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Als verdeckte Gewinnausschüttung sind aber nicht verrechnete Zinsen zu beurteilen.

26.08. 2022

Der Sachverhalt in einem aktuellen Verfahren des Bundesfinanzgerichtes (BFG) war wie folgt: An der beschwerdeführenden GmbH waren eine natürliche Person zu 90 % und eine Liegenschaftsverwaltung-GmbH zu 10 % beteiligt. Die natürliche Person war zudem 100 %iger-Anteilsinhaber an der Liegenschaftsverwaltung GmbH und an der Transporte GmbH. Auf dem Verrechnungskonto der Beschwerdeführerin waren Forderungen gegenüber der Transporte GmbH ausgewiesen. Bei diesen Beträgen handelt es sich unbestritten um ein Darlehen, welche die beschwerdeführende GmbH ihrer Schwestern-Gesellschaft, der Transporte GmbH gewährte.
Allerdings wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen den beiden Schwestern-Gesellschaften geschlossen. Auch eine Verzinsung des Darlehns erfolgte nicht. Als Rückzahlungen wurden Personalkosten zwischen den Gesellschaften gegengerechnet. Die Bonität der Darlehensnehmerin und die Ernsthaftigkeit ihrer Rückzahlungsabsicht wurden vom Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung nicht angezweifelt.

Finanzamt: Darlehensgewährung betrieblich veranlasst

Strittig war im Beschwerdefall, ob aufgrund der Darlehensgewährung dem Grunde nach eine verdeckte Ausschüttung zugunsten des Gesellschafters und bzgl. der Höhe der von der Betriebsprüfung angesetzte Zinssatz vorliegt.
Grundsätzlich gilt folgendes: Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, so liegt einerseits eine Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter und andererseits eine Einlage des Ausschüttungsempfängers (Gesellschafters) bei der Schwestergesellschaft vor.
Im gegenständlichen Fall wurde die Darlehensgewährung allerdings selbst vom Finanzamt als betrieblich veranlasst qualifiziert, eine rein gesellschaftsrechtliche Veranlassung wurde nicht ins Treffen geführt. Auch der Rückforderungswille der beschwerdeführenden Gesellschaft und der Rückzahlungswille der Darlehensnehmerin (Schwesterngesellschaft) wurden seitens der Abgabenbehörde nicht in Zweifel gezogen. Vom BFG war daher nur insoweit auf die nicht fremdüblichen Rahmenbedingungen einzugehen, als es nicht das Darlehen als solches betrifft, sondern nur die Konditionen.

Aus diesem Grunde - insbesondere mangels schriftlichem Darlehensvertrag – wurden vom BFG die nicht verrechneten Darlehenszinsen als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Dabei sind laut BFG für die Beurteilung, ob die vereinbarte Zinshöhe einem Fremdvergleich standhält, die Verhältnisse am Kapitalmarkt bei Vertragsabschluss bzw. bei Darlehensgewährung entscheidend und es ist von einer marktüblichen Verzinsung, also dem Wert der Zinsen, die die Gesellschaft bei gesellschaftsfremden Personen zu sonst gleichen Konditionen hätte erzielen können, auszugehen. Die Angemessenheit der Darlehenszinsen richtet sich daher nach dem Zinsertrag einer alternativen Veranlagung. Hierbei ist auch auf den Darlehenstyp zu achten (z.B. Kontokorrentverhältnis, Darlehen aus Gründen des Veranlagungsbedarfes).


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Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmern

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich ein Jahr vor Beginn der Entgeltfortzahlung nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss, wenn der Dienstnehmer arbeitsunfähig ist.

26.08. 2022

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen. Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Der Zuschuss im Falle eines Unfalles erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung von mehr als 3 Kalendertagen, im Falle einer Krankheit von mehr als 10 Kalendertagen. Mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände (innerhalb eines Jahres) werden nicht zusammengerechnet. Der Zuschuss wird für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Zuschuss 1,5-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt, wobei die Antragstellung bei der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch zu erfolgen hat. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %. Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Achtung: Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Absonderung aufgrund COVID-19, besteht ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz. Ein diesbezüglicher Antrag ist binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde. Ein Antrag auf den Entgeltfortzahlung-Zuschuss der AUVA kann in diesem Fall nicht gestellt werden.


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Anti-Teuerungspaket gegen Einkommensverlust

Die Regierung hat ein milliardenschweres Paket gegen die Teuerung geschnürt. Mit dem Anti-Teuerungspaket will die Regierung ab 2023 auch die kalte Progression abschaffen.

29.07. 2022

Entlastungmaßnahmen

  • Im August werden € 180 für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
  • Im September fließen € 300 für Menschen mit geringem Einkommen wie etwa Sozialhilfebezieher, Arbeitslose und Mindestpensionisten.
  • Im Oktober erhalten alle in Österreich lebenden Erwachsenen € 250 Klimabonus plus weitere € 250 Teuerungsbonus. Für jedes Kind kommen noch € 250 dazu.
  • Der erhöhte Familienbonus (€ 2.000 statt €1.500) und der erhöhte Kindermehrbetrag (€ 550 statt € 450) werden auf das ganze Jahr 2022 vorgezogen.
  • Einführung eines einmaligen Teuerungsabsetzbetrags für 2022 in Höhe von € 500. Zwischen € 1.100 und € 1.800 Einkommen greifen die € 500 voll, darunter gibt es eine Einschleifung durch den Sozialversicherungsdeckel, darüber eine Einschleifregelung bis € 2.500.
  • Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung).
  • Der Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu 3 mal € 500 pro Jahr) wird bis 2024 verlängert.
Abschaffung der "kalten Progression"
Ab 2023 wird die kalte Progression vollständig abgeschafft. Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) werden automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben.

Valorisierung von Sozialleistungen
Ab 01.01.2023 werden das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert. Die Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni.

Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen
Unternehmen, die heuer besonders unter den hohen Energiekosten leiden, werden 2022 mittels eines Zuschusses für Energie entlastet.

Strompreiskompensation
2022 wird die Strompreiskompensation für Unternehmen einen Teil der indirekten CO₂-Kosten rückvergüten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen sind mit 75% der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des Jahres 2021 begrenzt.

Teuerungsprämien für Arbeitnehmer
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Derartige zusätzliche Zahlungen werden als "Teuerungsprämie" im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein, auch weitere Lohnnebenkosten fallen nicht an. Davon sind € 1.000 an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, € 2.000 können auch einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden. Der Deckel von € 3.000 soll auch Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigen.

Verschiebung der CO2-Bepreisung
Die CO2-Bepreisung wird von Juli 2022 auf Oktober 2022 aufgeschoben.

Senkung der Lohnnebenkosten
Die Lohnnebenkosten werden dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Der UV-Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte, der Beitrag zum FLAF um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 Prozent abgesenkt.


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Befreiung von der ImmoESt beim Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

29.07. 2022

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegt der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30% und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • sowie Tauschvorgänge.
ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Ausgangslage eines Falles war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn, um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanzverwaltung als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung, weil dieser Tauschvorgang nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattgefunden habe.

Der VwGH führte hierzu aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Eine solche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird. Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet.
Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit ist die Befreiungsbestimmung anwendbar.
Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen. zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.


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Eckpunkte des Abgabenänderungsgesetzes 2022

Der Nationalrat hat am 07.07.2022 das Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Anbei soll ein Überblick über die Neuerungen in der Einkommen- und Umsatzsteuer gegeben werden.

29.07. 2022

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit einem Veranlagungsfreibetrag von € 730). Nun wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen. Mit dieser Befreiung unterliegen Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nicht der Einkommensteuer, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde klargestellt, dass bei mehreren Arbeitgebern die Befreiung insgesamt nur bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zusteht.

Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind, stellen Betriebsausgaben dar. Ohne weiteren Nachweis können Selbständige 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen steuerlich geltend machen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte neben privaten Fahrten auch für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt wird.

Für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen, kann schon bisher von bilanzierenden Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen mit vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Forschungsprämie geltend gemacht werden. Mit dem Beschluss vom 07.07.2022 wird nun die Bemessungsgrundlage um einen fiktiven Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit erweitert. Zudem ist nun eine Teilauszahlung der Forschungsprämie möglich.

Im Bereich der Umsatzsteuer wird die Vereinfachungsregelung bei einem Dreiecksgeschäft auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Unternehmern Anwendung finden können. Weiterhin kann immer nur ein am Reihengeschäft beteiligter Unternehmer die Vereinfachung potenziell für sich beanspruchen, nämlich derjenige in der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

Für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken bleibt der Steuersatz von 0% bis 30.06.2023 beibehalten.


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Fristverlängerung für Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen

Im Juni 2022 wurde eine erneute Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

29.07. 2022

Aufstellung von Jahresabschlüssen

Wenn die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich ist, so kann diese Frist um vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung galt schon bisher. Nunmehr gilt diese Regelung auch für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021.
Für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse), bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.04.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.09.2022 endet. Für spätere Jahresabschlüsse gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten.

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 wurde ebenfalls verlängert. Die Offenlegungsfrist von 9 Monaten verlängert sich für diese Jahresabschlüsse auf 12 Monate. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022. Danach gilt wieder die Offenlegungsfrist von 9 Monaten.

Hinweis
Die Aufstellung Ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2021 hat aufgrund der oben genannten Fristverlängerungen bis spätestens 30.09.2022 zu erfolgen. Für die Offenlegung beim Firmenbuch ist bis zum 31.12.2022 Zeit.
Für Fragen zur der Aufstellungs- und Einreichfristen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.


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Haftung des Rechtsanwalts für ImmoESt

Die Einhebung bzw. Abfuhr der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) erfolgt durch Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte, mittels Selbstberechnung. Die Parteienvertreter kann eine Haftung im Zusammenhang mit einer nicht korrekten Abfuhr der ImmoESt treffen.

29.07. 2022

Die Einhebung bzw. Abfuhr der ImmoESt erfolgt - wie im Grunderwerbsteuergesetz - grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte) und entfaltet bei korrekter Abwicklung Endbesteuerungswirkung hinsichtlich der Einkünfte aus Grundstücksveräußerung. Das Einkommensteuergesetz normiert eine Haftung des Parteienvertreters wegen Unterlassung der Abfuhr oder wegen Unrichtigkeit der Berechnung.
Um die Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung eintreten zu lassen, muss der Parteienvertreter die ImmoESt "wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen" zu niedrig berechnet haben. In diesem Fall kommt auch die Abgeltungswirkung der Selbstberechnung nicht mehr zum Tragen.
Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen einer falschen ImmoESt-Berechnung allerdings ausreichend zu begründen und insbesondere darzulegen, warum der Parteienvertreter die ImmoESt wider besseres Wissen falsch berechnet hat.

Fiktive Anschaffungskosten zu hoch angesetzt

Im gegenständlichen Sachverhalt wurde ein Rechtsanwalt mittels Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen, da er die fiktiven Anschaffungskosten im Zuge einer Grundstücksveräußerung („Altvermögen“) nach Ansicht des Finanzamts zu hoch angesetzt und somit eine Verkürzung der ImmoESt bewirkt hat. Nach Ansicht des Finanzamts lag im vorliegenden Fall eine Umwidmung in Bauland vor, womit lediglich fiktive Anschaffungskosten iHv 40% anstatt der vom Rechtsanwalt angesetzten 86% geltend gemacht werden hätten können.
Diese Rechtsansicht wurde vom Rechtsanwalt hingegen bestritten. Weder das Finanzamt noch das Bundesfinanzgericht stellten jedoch fest, dass der Rechtsanwalt eine bewusste Falschberechnung durchgeführt hätte.

VwGH hob die Entscheidung des Finanzamtes auf

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob die Entscheidung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf, da bei Erlassung des Haftungsbescheides nur über die Höhe der ImmoESt abgesprochen, mit keinem Wort aber auf die Voraussetzung für das Entstehen der Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung, eingegangen wurde.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen Unrichtigkeit der Berechnung der ImmoESt jedenfalls dann möglich ist, wenn der Grundstücksverkäufer unrichtige Sachverhaltsangaben macht, die der Parteienvertreter zur Bemessung der ImmoESt heranzieht, obwohl dem Parteienvertreter die Unrichtigkeit der Angaben des Grundstücksverkäufers bewusst war. Ein solcher Sachverhalt muss vom Finanzamt im Haftungsbescheid auch entsprechend festgestellt werden.


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Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Beim Bitcoin-Mining handelt es sich um die Zurverfügungstellung von Rechenleistung an das Bitcoin-Netzwerk. Durch diesen Vorgang wird die Bitcoin-Datenbank (Blockchain) im Durchschnitt alle zehn Minuten um einen neuen Block erweitert und somit das Netzwerk aufrechterhalten.

29.07. 2022

Als Gegenleistung für die Allokation (Zuteilung) von Rechenleistung erhält der Miner den sogenannten „block reward“, der sich aus den neu erschaffenen Bitcoins und den Transaktionsgebühren zusammensetzt. Dieses Belohnungssystem garantiert einerseits die Aufrechterhaltung des Netzwerks und andererseits – mangels zentraler Ausgabestelle – das Inverkehrbringen von neuen Bitcoins.
Durch die hohen Ertragschancen beim Mining ist es zu einer gewissen „Industrialisierung“ der Branche gekommen. Während am Anfang des Bitcoin-Minings noch mit handelsüblichen Grafikkarten und Computern geschürft wurde, ist profitables Mining heute nur mehr mit Spezialhardware – sogenannten ASICs– möglich. Doch auch kleinere Akteure können unter Umständen profitabel minen: Grundsätzlich sind nur Hardware (ASIC) sowie Strom- und Internetanschluss erforderlich.

Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Die Ökosoziale Steuerreform brachte für natürliche Personen neue Regelungen für die Besteuerung von ab dem 01.03.2022 erzielten Mining-Einkünften. Auf bis zum 28.02.2022 erzielte Mining-Einnahmen ist noch die alte Rechtslage anzuwenden, wonach nach der Auffassung des Finanzministeriums das Mining als ein Herstellungsvorgang anzusehen ist und die daraus erzielten Einkünfte in der Regel solche aus Gewerbebetrieb sind. Ab dem 01.03.2022 erzielte Mining-Einnahmen können nach dem neuen Besteuerungsregeln entweder laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Werden Kryptowährungen im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit vereinnahmt, fallen diese daher nicht unter das Besteuerungssystem als Kapitaleinkünfte und der besondere Steuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar.
Insbesondere beim Mining ist jeweils im Einzelfall abzugrenzen, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung in Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht und deshalb nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und somit der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt.

Wir unterstützen Sie bei dieser wichtigen Abgrenzung gerne.


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Unterstützung von Flüchtlingen im Ukraine-Krieg

Wegen des Krieges in der Ukraine wollen viele die dortige Not durch eine Spende oder Hilfsgüterlieferungen lindern. Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen sind dabei als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln.

29.07. 2022

Spenden

Ein Spender kann seine freigebige Zuwendung als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet.
Zu den begünstigten Zwecken zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, somit auch bei Kriegen und Flüchtlingskrisen. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Website des Finanzministeriums aufgezählt. Direkte Spenden an Flüchtlinge können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist bei Privatpersonen mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte und bei Unternehmen mit 10% des Gewinnes (vor Abzug des Gewinnfreibetrages) des jeweiligen Jahres begrenzt. Zu beachten ist, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Hilfsgüterlieferungen (Sachspenden) in der Umsatzsteuer

Durch eine Verordnung ist vorgesehen, dass entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter sowohl im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden, wobei die Verordnung hierzu keine Definition enthält. Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (etwa Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der zitierten Verordnung vorliegen.
Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt (Nachweisvorsorgepflicht).

Dokumentieren Sie die Übergabe der Hilfsgüter, damit bei der nächsten Betriebsprüfung entsprechende Unterlagen vorgelegt werden können.


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Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft

Informieren Sie sich bei uns, bevor Sie Anteile an einer Personengesellschaft verkaufen, da in diesem Zusammenhang komplexe steuerliche Fragen auftreten können und durch optimale Gestaltung unter Umständen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann.

29.07. 2022

In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften (zB OG, KG, GmbH & Co KG) ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter gelten, sondern die aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut der Personengesellschaft repräsentieren. Somit stellt die Veräußerung einer Beteiligung eine anteilige Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft dar.

Begünstigungen für Veräußerungsgewinn

Ist nun eine Liegenschaft im Eigentum der Personengesellschaft, wird mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter dessen aliquote Beteiligung an dieser Liegenschaft veräußert. Handelt es sich bei der Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht um eine Mitunternehmerschaft und optiert der Steuerpflichtige für sämtliche Grundstückseinkünfte zur Regelbesteuerung nach dem Tarif, sind auch die im Zuge der Mitunternehmeranteilsveräußerung realisierten Grundstückseinkünfte Teil des Veräußerungsgewinns. Für solche Veräußerungsgewinne stehen unter bestimmten Voraussetzungen drei Begünstigungen (Freibetrag iHv € 7.300, Verteilung des Gewinns auf drei Jahre oder halber Durchschnittssteuersatz) zur Verfügung. Vor allem der halbe Durchschnittssteuersatz kann steuerlich vorteilhaft sein und liegt zumeist unter dem pauschalen ImmoESt-Satz von 30%.

Hinweis
Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt, ist vermögensverwaltend tätig und hat daher keine betrieblichen Einkünfte; sie ist daher keine Mitunternehmerschaft.
Zu beachten ist, dass im Falle der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Begünstigungen des Veräußerungsgewinns nicht anwendbar sind, da die Bestimmung nur auf die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Mitunternehmerschaften Anwendung findet.

Allerdings ist zu beachten, dass durch eine solche Anteilsübertragung auch Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften wird Grunderwerbsteuer in zwei Fällen ausgelöst.

  • Wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.
  • Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung oder Übertragung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.


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Vereinsfeste: Dienstverhältnis und Sozialversicherungspflicht?

Wird ein Vereinsfest durch Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen etc. geplant, helfen dabei meist Vereinsmitglieder und Familienangehörige. Dann stellt sich die Frage, wie diese Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob sie als Dienstnehmer angemeldet werden müssen.

29.07. 2022

Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe.

Entschädigung

Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein.
Wird der helfenden Person eine Entschädigung gewährt, ist diese jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer anzumelden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Grenzen für eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht überschritten werden.
Hinweis: Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen.

Keine Entschädigung für die Leistungen

Erhält der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden.
Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.

Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten

Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helferinnen und Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Werden die Helferinnen und Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur Beschäftigung bei Vereinsfesten.


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Welche Steuern fallen beim Waldverkauf an?

Beim Verkauf von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist steuerlich einiges zu beachten. Aus Sicht des Steuerrechts werden zumindest zwei Wirtschaftsgüter, nämlich der nackte Grund und Boden sowie das stehende Holz verkauft. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens unterliegt der ImmoESt, der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes hingegen unterliegt dem allgemeinen Einkommensteuertarif (0-55%).

29.07. 2022

Stehendes Holz

Bei Waldverkäufen bis zu einem jährlichen Veräußerungserlös von € 250.000 können für das stehende Holz pauschal 35% als Veräußerungsgewinn vom gesamten Veräußerungserlös (= Gesamtkaufpreis) angesetzt werden. Dieser pauschal ermittelte Veräußerungsgewinn für das stehende Holz unterliegt dem allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif (0-55%).
Bei jährlichen Veräußerungserlösen von insgesamt über € 250.000 ist die pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes für das stehende Holz nicht mehr möglich und ein Sachverständigengutachten über den Wert des stehenden Holzes ist zwingend erforderlich.

Grund und Boden

Bei Waldverkäufen ist wegen der Besteuerung von Grundstücken (ImmoESt) auch der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn zu versteuern. Sofern der Veräußerungserlös jährlich € 250.000 nicht übersteigt, ist es unbedenklich, wenn pauschal 50% des Gesamtveräußerungserlöses als Teilerlös für Grund und Boden angesetzt werden.
Auf dieser Bemessungsgrundlage ist – abhängig davon, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt – sodann der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.
Liegt der jährliche Veräußerungserlös über € 250.000, ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils des Veräußerungserlöses einzuholen.

Verkauf des gesamten Waldbestands

Der Verkauf des gesamten Waldbestands stellt eine (Teil-) Betriebsveräußerung dar. In diesem Fall können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen für den Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem sogenannten Hälftesteuersatz stellt nur eine dieser Begünstigungen dar.
Durch den Hälftesteuersatz sollen Unternehmer, welche ihre betriebliche Tätigkeit beenden, eine steuerliche Begünstigung für jene Gewinne erhalten, die durch dieses außerordentliche Ereignis (Betriebsveräußerung) entstehen. Dabei wird der Durchschnittssteuersatz, der auf das durch die Veräußerung oder Aufgabe generierte Gesamteinkommen anzuwenden ist, halbiert. Allerdings sind dafür spezielle Voraussetzungen zu erfüllen.

Wir unterstützen Sie gerne beim Verkauf von Waldflächen bzw. Betriebsveräußerungen.


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Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplan-Abfertigungen gleichheitswidrig

2014 wurde der Betriebsausgabenabzug von freiwilligen Abfertigungen („Golden Handshakes“) eingeschränkt. Allerdings wurden davon auch Abfertigungen im Rahmen von Sozialplänen erfasst. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob nun diese Betriebsausgabeneinschränkung für Sozialplanzahlungen mit Wirkung zum 1.1.2023 als gleichheitswidrig auf.

30.06. 2022

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung, mit der Maßnahmen festgelegt werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen. Unter Betriebsänderung versteht man etwa das Einschränken oder Stilllegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen, das Auflösen einer solchen Zahl von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erfordert oder das Verlegen des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen.
Für den Abschluss und auch die Erzwingung eines Sozialplanes müssen in einem Betrieb mit Betriebsrat dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sein und es muss eine Betriebsänderung (wie oben) vorliegen, die wesentliche Nachteile für alle Arbeitnehmer oder für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Mögliche Inhalte eines Sozialplanes können freiwillige Abfertigungen, Überbrückungshilfen oder der Ersatz von Umschulungs-, Bewerbungs- und Ausbildungskosten sein.

VfGH: Sachlich nicht begründbare Differenzierungen

Der VfGH hat die Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individuell vereinbarten Abfertigungen („Golden Handshakes“) als gleichheitswidrig erkannt, da die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund der unterschiedlichen Funktion und Zielsetzung von Sozialplanabfertigungen, auf deren Gewährung der Arbeitgeber nur eingeschränkt Einfluss nehmen kann und die - so eine Einigung nicht erzielt werden kann - vor der Schlichtungsstelle erzwingbar sind, nicht durch einen gewünschten Lenkungseffekt gerechtfertigt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung sind Sozialplanabfertigungen nicht bloße Funktion der Leistungsfähigkeit, sondern Ergebnis eines Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte berücksichtigenden Interessenausgleiches. Individuell vereinbarte Abfertigungen im Zuge einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits dürfen daher laut VfGH nicht gleich behandelt werden. Vielmehr führt die derzeitige Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen.

Die Aufhebung der Gesetzesstelle tritt allerdings erst mit 31.12.2022 in Kraft, da dem Gesetzgeber bis dahin eine Reparaturfrist eingeräumt wurde. Mit Ausnahme des Anlassfalles ist daher auf alle anderen, bis zum 31.12.2022 verwirklichten Fälle die verfassungswidrige Norm weiterhin anzuwenden.


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Einkommensteuer bei entgeltlichem Verzicht auf Veräußerungs- und Belastungsverbot und Fruchtgenussre

Der entgeltliche Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich unterliegt im Gegensatz zum entgeltlichen Verzicht auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht der Einkommensteuer. Fraglich ist die Art der Aufteilung eines pauschalen Gesamtentgelts.

30.06. 2022

Zum entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht führt die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien wie folgt aus:
Ein Fruchtgenussrecht kann zivilrechtlich sowohl „der Ausübung nach“ als auch „der Substanz nach“ an einen Dritten übertragen werden. Wird das Fruchtgenussrecht „der Substanz nach“ übertragen, liegt aus ertragsteuerlicher Sicht eine Veräußerung vor. Gehört das Fruchtgenussrecht zum Privatvermögen des Fruchtgenussberechtigten, unterliegt die Veräußerung nicht der Einkommensteuer.
Wird das Fruchtgenussrecht „der Ausübung nach“ entgeltlich an einen Dritten übertragen, stellt dies aus ertragsteuerlicher Sicht eine Nutzungsüberlassung dar. Dies führt – vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter – zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Fruchtgenussberechtigten.

ESt-Bemessungsgrundlage für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots zu berechnen ist, wenn zugleich auf ein Fruchtgenussrecht verzichtet wird und für beides insgesamt ein Pauschalpreis vereinbart wird.
Der VwGH führt aus, dass die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Dafür ist der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen.
In der vorliegenden Konstellation hielt der VwGH allerdings ausnahmsweise die Differenzmethode für angebracht, weil der Verkehrswert eines Veräußerungs- und Belastungsverbots schlicht nicht ermittelbar ist. Daher ist in solchen Fällen vom Gesamtentgelt das wertmäßig auf das Fruchtgenussrecht entfallende Entgelt abzuziehen, sodass danach das für den Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusetzende Entgelt als Differenz verbleibt, das der Einkommensteuer unterliegt.

Tipp
Wird im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden entgeltlich auf Rechte (Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Mietrechte oder Belastungs- und Veräußerungsverbote) verzichtet, ist es notwendig, bereits vor der Ablösung dieser Rechte die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen abzuklären.
So ist etwa beim Fruchtgenussrecht in einem ersten Schritt zu klären, ob die Übertragung der Ausübung nach oder der Substanz nach erfolgt. Wird das Entgelt für mehrere Rechte pauschal bezahlt, stellt sich zudem die Frage, wie das Entgelt aufzuteilen ist.


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Elektrofahrzeuge im Steuerrecht

Aufgrund der gestiegenen Benzin- und Dieselpreise kann ein Elektrofahrzeug vorteilhaft sein. Es stellt sich dann die Frage, welche steuerlichen Vorteile die Anschaffung eines solchen Elektrofahrzeugs bietet.

30.06. 2022

Eine wesentliche Begünstigung ist der Vorsteuerabzug. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es kommt zu keiner Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört und daher lediglich die Netto-Anschaffungskosten (maximal € 33.333,33) angesetzt sowie als Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) aufwandswirksam abgezogen werden können.

  • Bei Anschaffungskosten von über € 40.000 brutto bis einschließlich € 80.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Dieser wird aber durch die Besteuerung eines Aufwandseigenverbrauchs eingeschliffen, sodass effektiv ein Vorsteuerabzug bis inklusive € 40.000 brutto verbleibt (maximal € 6.666,67).

  • Bei Anschaffungskosten von über € 80.000 brutto steht kein Vorsteuerabzug zu, da „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen.
Privatnutzung des Firmen-PKWs

Neben dem Vorsteuerabzug ist auch die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter begünstigt, da hier kein Sachbezug anfällt. Bei konventionellen Firmen-PKWs kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen. Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei Elektrofahrzeugen die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Es besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos - alternativ zur linearen AfA - eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend zu machen.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei aber einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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Hauptwohnsitzbefreiung bei anteiliger betrieblicher Nutzung

Der private Verkauf von Eigenheimen und Eigentumswohnungen kann von der Immobilienertragsteuer befreit sein. Steuerfrei ist unter anderem die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des steuerpflichtigen Verkäufers handelt.

30.06. 2022

Der Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung, in dem der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als "Hauptwohnsitzer" gewohnt hat ("5 aus 10-Regelung").

Nur Eigenheime und Eigentumswohnungen

Aber nicht jedes Haus oder jede Wohnung ist für die Hauptwohnsitzbefreiung geeignet. Von der Befreiung erfasst sind nur Eigenheime und Eigentumswohnungen. Ein Eigenheim im steuerlichen Sinn liegt bei einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen vor, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen.
Um in den Genuss der Hauptwohnsitzbefreiung zu kommen, ist bei gemischter Nutzung eines Einfamilienhauses, etwa als Ordination und Wohnhaus, darauf zu achten, dass die Ordination nicht mehr als ein Drittel der Gesamtnutzfläche einnimmt. Schädlich ist auch ein entsprechend großes Arbeitszimmer, selbst im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte.
Wird eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim zwischen 20 % und 33,33 % betrieblich verwendet (z.B. Ordination oder Betrieb im Privathaus), fällt bei Verkauf für den betrieblich genutzten Teil Immobilienertragsteuer an. Bei Überschreiten der 33,33 % Grenze ist die Hauptwohnsitzbefreiung für das gesamte Gebäude nicht anwendbar, das heißt, dass der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist.
Liegt die betriebliche Nutzung der Eigentumswohnung oder des Eigenheims unter 20 %, ist bei Erfüllung der oben erwähnten Voraussetzungen eine Veräußerung ohne Immobilienertragssteuerpflicht auch für den betrieblich genutzten Teil möglich.

Beispiel 1:
Ein Freiberufler nutzt 15% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt (auch für den betrieblich genutzten Teil) keine Immobilienertragsteuerpflicht ein.

Beispiel 2:
Ein Freiberufler nutzt 25% seiner Eigentumswohnung betrieblich und den Rest privat (Hauptwohnsitz, Fristerfordernis erfüllt). Im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung tritt keine Immobilienertragsteuer ein, allerdings liegen hinsichtlich des betrieblich genutzten Anteils betriebliche Einkünfte vor.
Da im Falle eines späteren Verkaufes von gemischt (privat und betrieblich) genutzten Wohnhäusern, der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung droht, sollte dies bei der betrieblichen Nutzung berücksichtigt werden.


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Herabsetzung von Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekos

Wegen des hohen Anstiegs der Energiekosten bietet das Finanzministerium nun die Möglichkeit, die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 herabsetzen zu lassen.

30.06. 2022

Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in den beiden nachfolgenden Fällen ausgegangen werden:

  • Für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr besteht Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß dem Energieabgabenvergütungsgesetz.

  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung gemäß Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw. im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).
Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem oben erfassten Fall nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.

Tipp
Unabhängig von dieser speziellen Möglichkeit, die ESt- oder KöSt-Vorauszahlungen für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen, ist das bei entsprechendem Nachweis (z.B. durch eine Planungsrechnung) auch dann möglich, wenn sich im laufenden Jahr voraussichtlich eine niedrigere Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld aus anderen Gründen ergeben wird. Dieser Antrag muss entsprechend begründet sein, wobei wir Sie gerne unterstützen.


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Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Betriebsausflug

Veranstaltet ein Arbeitgeber für seine Belegschaft einen Betriebsausflug, dürfen Vorsteuern aus Vorleistungen nicht abgezogen werden. Für solche Vorsteuern bestand bisher eine Vereinfachungsregelung, die aber mit 1.1.2022 abgeschafft wurde.

30.06. 2022

Bis 31.12.2021 war nur bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer die sogenannte Marge, also die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sogenannte Margenbesteuerung). Bei Reiseleistungen an Unternehmer kamen bislang die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen zur Anwendung. Seit 1.1.2022 gilt die Margenbesteuerung aber auch für Reisen, bei welchen ein Unternehmer der Leistungsempfänger ist.

Durch diese Erweiterung der Reiseleistungs-Margenbesteuerung auf Unternehmer ändert sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsausflügen: Bislang konnte ein unternehmerisches Interesse im Zusammenhang mit einem Betriebsausflug und somit die Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung begründet werden, solange die Reisevorleistungen maximal € 100 pro Arbeitnehmer und Jahr betrugen.

Diese Toleranzregelung ist mit der Änderung der Reiseleistungsbestimmungen mit Wirkung ab 1.1.2022 entfallen. Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Der Betriebsausflug fällt in den Anwendungsbereich der „Reiseleistungen“, weshalb umsatzsteuerlich nur die Marge zu besteuern ist.
  • Im Regelfall wird es aber an einer Marge fehlen, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug beim Arbeitnehmer und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers (= Arbeitgeber) für die Reise gleich hoch sind.
  • Erfolgt der Betriebsausflug gegen Entgelt, ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar.
  • Ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich.
Beispiel:
Ein Unternehmer kauft für einen Betriebsausflug bei einem Reisebüro einen mehrtägigen Aufenthalt in einem Erlebnispark in Frankreich. Der Reisepreis umfasst auch die Anreise mit dem Bus und die Nächtigungen. Die Besteuerung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt sowohl beim Reisebüro als auch bei der Leistung des Unternehmers an seine Dienstnehmer nach der Margenbesteuerung. Es ergibt sich jedoch keine Marge, wenn man davon ausgeht, dass die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug und die Höhe der Aufwendungen des Unternehmers für die Reise gleich sind.
Die materielle Auswirkung besteht darin, dass die vom Reisebüro für den Bus-Inlandsanteil im Reisepreis enthaltene und nicht in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bei dem die Reise einkaufenden Unternehmer nicht abzugsfähig ist.
Für den Bereich der Lohn- und Ertragsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Änderungen.


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Keine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Betriebsaufgabe

Wie das Bundesfinanzgericht (BFG) kürzlich erkannte, steht im Jahr der Betriebsaufgabe die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nicht zu, da deren Förderzweck in diesem Jahr nicht erreicht wird.

30.06. 2022

Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne, die bis 2009 geltend gemacht werden konnte, aber steuerliche Auswirkungen bis 2016 hatte, bestand darin, dass ein Anspruch auf Anwendung des halben Einkommensteuer-Durchschnittssteuersatzes bestand, soweit der in einem Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn durch den Eigenkapitalanstieg dieses Wirtschaftsjahres gedeckt war. Der Anstieg des Eigenkapitals war jedoch pro Wirtschaftsjahr nur im Höchstbetrag von € 100.000 begünstigt, sodass insoweit auch die Höhe des begünstigt zu versteuernden Gewinnes begrenzt war.

Laut BFG ist Zweck dieser Begünstigung die Förderung der längerfristigen Eigenkapitalbildung in Betrieben. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Nachversteuerung begünstigter Gewinne vorzunehmen ist, wenn in den nachfolgenden sieben Jahren infolge von Entnahmen das Eigenkapital sinkt. Für steuerbegünstigte Eigenkapitalzuwächse gilt daher eine Behaltefrist von sieben Jahren.

Zwar ist für die Begünstigung der laufende steuerpflichtige Gewinn eines Wirtschaftsjahres maßgeblich. Nach Meinung des BFG steht im Hinblick auf den Zweck der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne - die längerfristige Eigenkapitalbildung - diese aber nur dann zu, wenn der neugebildete Eigenkapitalanstieg zumindest in das nächste Jahr übertragen wird. Führt eine Betriebsaufgabe zum Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres dieses Betriebes und könnte der laufende Gewinn dieses Wirtschaftsjahres der begünstigten Besteuerung zugewiesen werden, so würde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für die Bildung von Eigenkapital gewährt werden, welches dem Betrieb nicht einmal über das Jahr der Inanspruchnahme der Begünstigung hinaus zur Verfügung stünde. Denn wenn ein Betrieb zur Gänze veräußert oder liquidiert wird, verliert das Kapital des Veräußerers seine Zweckbestimmung als betriebliches Eigenkapital. Dies führt zum Ergebnis, dass diese Steuerbegünstigung für laufende Gewinne des Wirtschaftsjahres, an dessen Ende die Betriebsaufgabe steht, nicht zusteht.

Zwar führen die Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe zu keiner Nachversteuerung von früheren nicht entnommenen Gewinnen. Aus dem Umstand, dass in diesen Fällen eine Nachversteuerung begünstigt besteuerter Beträge unterbleiben soll, folgt aber nicht, dass für den laufenden Gewinn des Aufgabejahres diese Begünstigung zusteht.

Tipp: Unabhängig von der – mittlerweile nicht mehr möglichen – Begünstigung für nicht entnommene Gewinne können bei einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung unterschiedliche steuerliche Begünstigungen für den Aufgabe-/Veräußerungsgewinn zur Anwendung gelangen. Eine diesbezügliche frühzeitige steuerliche Beratung kann unter Umständen größere Steuerbelastungen bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vermeiden helfen.


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Vorsteuern aus Leistungen eines Ist-Besteuerers können erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend gemacht

Um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, soll künftig der Leistungsempfänger wissen müssen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert.

30.06. 2022

Nach dem Unionsrecht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer, also mit dem Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer vom Leistenden geschuldet wird. Dies bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem jüngsten Urteil auch für den Fall, dass die Umsatzsteuerschuld aufgrund der Ist-Versteuerung des Leistenden bei diesem erst mit Vereinnahmung der Zahlung entsteht.
Der Leistungsempfänger kann dann den Vorsteuerabzug eben auch erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Dies gilt für alle Leistungsempfänger, unabhängig von einer Ist- oder Soll-Versteuerung. In diesem Sinne lautet auch der Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022.

EuGH-Urteil für alle Unternehmer von Bedeutung

Der EuGH stellt fest, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst dann entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Umsatzsteuer, somit die Umsatzsteuerschuld beim Leistenden entsteht. Dies ist im Fall einer Ist-Versteuerung des Leistenden der Zeitpunkt der Zahlung. Der EuGH betont, dass der Unionsgesetzgeber den Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts gerade an die – durch die Ist-Versteuerung veränderliche – Entstehung des Steueranspruchs geknüpft hat, nicht hingegen an die Leistungsausführung. Das Urteil ist für alle Unternehmer von Bedeutung. Es betrifft nicht den Unternehmer, der die Leistung als Ist-Versteuerer erbringt, sondern seine Leistungsempfänger.

Diese EuGH-Judikatur wird im derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 berücksichtigt. Die geplante Gesetzänderung sieht vor, dass bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert (Ist-Besteuerer), zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug ist, dass die Zahlung geleistet wurde. Um das Recht auf Vorsteuerabzug auszuüben, muss somit der Leistungsempfänger wissen, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert. Aus diesem Grund soll zukünftig die Verpflichtung für den leistenden Unternehmer bestehen, die Angabe „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ in seine Rechnung aufzunehmen.

Beispiel
Unternehmer A versteuert nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerer). Unternehmer B besteuert nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerer). A erbringt im Jänner sonstige Leistungen an B. Die Bezahlung erfolgt im April.
Lösung: Da das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger B im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für die erbrachte Leistung entsteht, kann B das Recht auf Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Zahlung erfolgt ist (April), ausüben.

Hinweis
Ob diese Änderungen laut Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 tatsächlich beschlossen werden, bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten der Regelung ist für den 1.1.2023 vorgesehen. Es könnte also sein, dass mit Beginn des neuen Jahres die Rechnungen eines Ist-Versteuerers mit einem entsprechenden Zusatz („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“) ausgestellt werden müssen. In diesem Fall ist auf eine rechtzeitige Umstellung bei der Rechnungsgenerierung zu achten.


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Abfederung steigender Energiekosten - Erhöhung des Pendlerpauschales

Der Nationalrat hat angesichts der gestiegenen Energiepreise das sogenannte „Energiepaket“ beschlossen, aufgrund dessen etwa das Pendlerpauschale erhöht wird.

30.05. 2022

Folgende Punkte sind in dem Maßnahmenpaket unter anderem enthalten:

Das Pendlerpauschale wird befristet um 50% erhöht; diese Regelung wird von Mai 2022 bis Juni 2023 gelten. Das Pendlerpauschale beträgt daher monatlich:

Kleines Pendlerpauschale
20 km – 40 km   € 87,00
40 km – 60 km   € 169,50
über 60 km   € 252,00

Großes Pendlerpauschale
2 km – 20 km   € 46,50
20 km – 40 km   € 184,50
40 km – 60 km   € 321,00
über 60 km   € 459,00

Der Pendlereuro wird für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 vervierfacht auf jährlich € 8 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, wird die Rückerstattung der Sozialversicherung um € 100 erhöht.

Aufgrund der gestiegenen Energiepreise kommt es zu einer Senkung der Erdgasabgabe und der Elektrizitätsabgabe. Die Abgaben werden ebenfalls zeitlich bis 30.6.2023 befristet auf das europäische Mindestbesteuerungsniveau gesenkt.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können eine Agrardieselvergütung für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 in Höhe von 7 Cent je Liter beantragen. Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1.9.2022 und spätestens bis 31.10.2022 zu stellen. Beträge unter € 50 werden nicht ausbezahlt.

Tipp: Unabhängig von diesen gesetzlichen Entlastungen können laut einer Information des Finanzministeriums unter bestimmten Voraussetzungen die ESt- bzw. KöSt-Vorauszahlungen für 2022 herabgesetzt werden - etwa, wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt. Wir prüfen gerne, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind.


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Befreiungen von der Immobilienertragsteuer

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der progressive Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.

30.05. 2022

Steuerfrei ist nach wie vor die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt. Ebenso nicht der Immobilienertragsteuer unterliegt die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes, der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig.

Hauptwohnsitzbefreiung

Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Immobilienertragsteuer, wenn sie dem Veräußerer durchgehend

  • seit der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung), mindestens aber seit zwei Jahren (1.Tatbestand) oder
  • für mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung (2. Tatbestand) als Hauptwohnsitz gedient haben, und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird.
Herstellerbefreiung

Steuerfrei sind auch Gewinne aus der Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes. Der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig. Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn der Veräußerer das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein "Hausbau" und keine – auch umfassende – Fertigstellung oder Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt.
Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn es durch einen beauftragten Unternehmer errichtet wurde, der Eigentümer aber das Risiko allfälliger Kostenüberschreitungen zu tragen hatte. Eine Ausnahme von der Herstellerbefreiung kommt insoweit zum Tragen, als das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre der Erzielung von Einkünften (z.B. Vermietung) gedient hat.

Hinweis
Treffen die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung gemeinsam zu, hat die Hauptwohnsitzbefreiung Vorrang. Dies ist günstiger, weil bei der Herstellerbefreiung nur das Gebäude steuerfrei bleibt, bei der Hauptwohnsitzbefreiung aber auch der zugehörige Grund und Boden.


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COVID-19: Rechtsmittel gegen die Förderungsentscheidung der COFAG

Über die Gewährung einer COVID-19-Förderung entscheidet die COFAG, eine Gesellschaft des Staates Österreich. Die Vergabe dieser Förderungen erfolgt jedoch nicht in hoheitlicher Form durch Bescheid, sondern es kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der COFAG und dem Förderwerber zustande.

30.05. 2022

Nach Gewährung solcher Förderungen erfolgen regelmäßig Prüfungen durch das Finanzamt, welches nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig wird. Fraglich ist nun, welche Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen möglich sind.

Vergabeentscheidung der COFAG

Die relevanten Förderanträge werden im Auftrag der COFAG durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen aufgrund dieses Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, kann die COFAG im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) von der Finanzverwaltung anfordern. Auf Basis dieser Plausibilisierung und Gutachten entscheidet die COFAG über den Förderantrag.

Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Dabei ist die COFAG an die zugrundeliegenden Förderrichtlinien gebunden. Gegen diese Entscheidung kann der Förderwerber nur am Zivilrechtsweg vorgehen. Spätestens im Rahmen eines solchen Zivilgerichtsverfahrens muss die COFAG eine sachliche Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen. Problematisch ist, dass der Zivilrechtsweg ungleich teurer ist als der verwaltungsrechtliche Weg (Beschwerde gegen einen Bescheid). Gewinnt der Förderwerber das Verfahren gegen die COFAG, steht ihm jedoch voller Kostenersatz zu.

Prüfungsbericht des Finanzamts nach Prüfung

Im Rahmen der Förderungs-Prüfung nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) ist das Finanzamt berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Der Unternehmer ist ihm Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen.

Bei der Prüfung sind zwar die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, allerdings kommen deren Regelungen hinsichtlich Rechtsmittel nicht zur Anwendung, da das Finanzamt im Rahmen der COVID-19-Förderungs-Prüfung keinen Bescheid erlässt, sondern im Falle von Zweifel an der Richtigkeit einen Prüfungsbericht erstellt, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird. Eine verwaltungsrechtliche Beschwerde ist dagegen nicht möglich, sondern es kann auch dieser Prüfungsbericht – wie oben beschrieben – nur am Zivilrechtsweg bekämpft werden.

Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. In diesem Strafverfahren kommen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung, insbesondere auch die darin vorgesehenen Rechtsmittel gegen allfällige Strafurteile.


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Einkommensteuerlicher Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler

Aus dem Ausland zuziehende Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen beantragen.

30.05. 2022

Weiters besteht auch die Möglichkeit der Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages, der jedoch Wissenschaftlern und Forschern vorbehalten ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis folgende Aussagen getätigt:

Zuzugsfreibetrag

Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und deshalb im öffentlichen Interesse liegt, kann der Finanzminister einen einkommensteuerlichen Freibetrag gewähren (Zuzugsfreibetrag). Der Zuzugsfreibetrag ist die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung. Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Einkommensteuertarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und wird beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Sachverhalt und Verfahren

Ein nach Österreich zugezogener international anerkannter Wissenschaftler beantragte – nach Antritt einer Forschungsstelle an einer österreichischen Universität – die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags. Der Finanzminister wies den Antrag ab, weil der Wissenschaftler keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ausübe. Der Wissenschaftler sei zusätzlich – im selben Ausmaß – mit administrativen Aufgaben und mit Lehre beschäftigt. Der Wissenschaftler erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde des Wissenschaftlers und gewährte ihm den Zuzugsfreibetrag. Dagegen erhob der Finanzminister Revision beim VwGH.

Rechtliche Beurteilung

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des BFG auf und begründete folgendermaßen:
Die Zuzugsbegünstigungsverordnung definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers/Forschers aus einkommensteuerlicher Sicht im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zuziehende überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Zuzugsbegünstigungsverordnung ausübt. Die wissenschaftliche Tätigkeit wird in der Zuzugsbegünstigungsverordnung definiert als eine Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Damit ist die Lehre von dieser Definition nicht erfasst.


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Ist ein Rechtsanwalt als Sachwalter umsatzsteuerbefreit?

Wenn ein Rechtsanwalt vom Gericht zum Sachwalter bestellt wird, ist fraglich, ob die Entschädigung, die der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit erhält, ebenfalls umsatzsteuerbefreit ist.

30.05. 2022

In einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) werden nun die Voraussetzungen für eine mögliche USt-Befreiung angeführt, eine endgültige Entscheidung steht aber noch aus.

Im konkreten Sachverhalt beantragte ein Rechtsanwalt die Abänderung seiner Umsatzsteuerbescheide, da er der Ansicht war, dass die Entschädigung, die er für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachwalter erhielt, bei Beachtung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerrichtlinie nicht der Umsatzsteuer unterliege. Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht (BFG) gingen hingegen von der Umsatzsteuerpflicht der Entschädigung aus. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf und führte aus, dass für die Beurteilung der Befreiung von der Umsatzsteuer zwei Voraussetzungen zu prüfen sind:

Erstens müssen Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, erbracht werden. Der Rechtsanwalt erbrachte als vom Gericht bestellter Sachwalter Dienstleistungen an geistig hilfsbedürftige Personen. Damit liegen solche Leistungen vor, weshalb die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Zweitens muss die Leistung von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einer vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung erbracht werden. Regelungen, wann ein Rechtsträger als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wird, sind im österreichischen Umsatzsteuerrecht nicht vorgesehen. Durch die bloße gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter kann noch nicht von einer solchen Einrichtung gesprochen werden. Die gerichtliche Bestellung führt auch noch zu keiner derartigen Anerkennung.
Es kommt vielmehr darauf an, ob ein Rechtsanwalt sein Unternehmen unter Bedingungen betreibt, die eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter rechtfertigen. Es sind dabei sämtliche maßgeblichen Umstände zu prüfen, insbesondere das Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen von anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.

BFG prüft im fortzusetzenden Verfahren

Im vorliegenden Fall sind manche der in der Rechtsprechung des EuGH angeführten Kriterien erfüllt (Bestehen von spezifischen Vorschriften, Tätigkeit ist im Gemeinwohlinteresse), ein anderes hingegen nicht (Tragung der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit). Aufgrund fehlender Feststellungen des BFG konnte aber die wesentliche Frage noch nicht beurteilt werden, ob nämlich andere Steuerpflichtige (wie etwa gemeinnützige Vereine) von der Verwaltungspraxis als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt wurden. Dies hat das BFG nun im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen. Eine endgültige Aussage, ob Sachwalterleistungen von Rechtsanwälten umsatzsteuerbefreit sind oder nicht, steht somit weiterhin aus.


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Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Das Finanzministerium hat nun die wichtigsten Fragen zur dieser Steuerbefreiung beantwortet.

30.05. 2022

Was ist unter dem Begriff Gewinnbeteiligungen zu verstehen?

Der Gesetzestext definiert die Gewinnbeteiligung als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.

Ab wann kann die Gewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden?

Arbeitgeber können seit 1.1.2022 ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gilt bereits ab 2022 und bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw. des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat.

Wie kann diese Befreiung beansprucht werden?

Die Inanspruchnahme der Befreiung setzt eine freiwillige Zuwendung der Arbeitgeber an Arbeitnehmer voraus, wird im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt und ist am Lohnkonto und am Lohnzettel (L16) als steuerfreie Einkünfte auszuweisen.

Was ist unter dem Begriff "alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern" zu verstehen?

Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind etwa Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren zu verstehen.

Hinweis
Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung neu ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch SV-pflichtig, auch Lohnnebenkosten fallen ganz normal an. Die Dienstnehmeranteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.
Sollten Sie Ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Gewinnbeteiligung zukommen lassen wollen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, damit wir prüfen können, ob diese die Voraussetzungen für eine einkommensteuerfreie Zahlung an die Mitarbeiter erfüllt.


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Umsatzsteuerlich getrennte Behandlung von Ehegatten

Der EuGH beschäftigte sich mit der Frage, ob Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen desselben Betriebs mit Vermögensgegenständen ihrer ehelichen Gütergemeinschaft ausüben, als getrennte Unternehmer angesehen werden können.

30.05. 2022

Fraglich war somit, ob daher der eine Ehegatte in Rahmen der USt-Pauschalierung tätig sein, der andere Ehegatte jedoch zur USt-Regelbesteuerung optieren kann.
Im gegenständlichen Verfahren ging es um Ehegatten, die gemeinsam sechs Hühnerställe besaßen. Die Ehegattin, die in zwei der sechs Hühnerställe die Aufzucht von Schlachthühnern betrieb, stellte einen Antrag auf Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer und verzichtete damit auf den Status eines Pauschallandwirts, den sie bis dahin innehatte. Der Ehemann, der in den übrigen vier Hühnerställen des Betriebs ebenfalls eine Aufzucht von Schlachthühnern als Pauschallandwirt betrieb, sah dagegen von diesem Vorgehen ab und wollte in der USt-Pauschalierung bleiben.

Finanzamt lehnte Antrag auf Regelbesteuerung ab

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Ehefrau auf Regelbesteuerung ab und stellte fest, dass dieser Antrag auch Wirkungen gegenüber ihrem Ehemann entfalte; dieser habe dadurch den Status eines Pauschallandwirts verloren. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde abgewiesen, da dann, wenn Ehegatten, die in Gütergemeinschaft lebten und im Rahmen eines gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebs eine gleichartige landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten, nur einer der Ehegatten Mehrwertsteuerpflichtiger sein könne. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs unterschiedliche Hühnerställe betrieben, sei insoweit unerheblich.

EuGH entschied anders

Der EuGH entschied jedoch, dass eine Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs ausübt, den sie mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gütergemeinschaft besitzt, Steuerpflichtige im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, wenn diese Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, da die betreffende Person im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt und das mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko alleine trägt.
Ein relevantes Indiz dafür stellt die Tatsache dar, dass die Ehegatten die für die Aufzuchtbetriebe bestimmten Mittel getrennt verwalten und diese Betriebe in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht getrennt sind. Dagegen ist der bloße Umstand, dass die Ehegatten ihre Tätigkeiten im Rahmen ein und desselben landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, den sie in ehelicher Gütergemeinschaft besitzen, nicht von Belang.

Zur Zulässigkeit der USt-Pauschalierungsregelung für landwirtschaftliche Erzeuger hält der EuGH in seinem Erkenntnis allgemein fest, dass es sich um eine abweichende Regelung handelt, die eine Ausnahme von der normalen Mehrwertsteuerregelung darstellt und daher nur insoweit angewendet werden darf, als dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist. Zu den beiden Zielen dieser Regelung gehören einerseits, dem Vereinfachungserfordernis zu entsprechen, und andererseits, einen Ausgleich für die Mehrwertsteuer-Vorbelastung der Landwirte aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzugs zu erreichen. Diese Grundvoraussetzung ist auch von der österreichischen Finanzbehörde zu berücksichtigen.


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Verlängerung der Fristen für Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Das Finanzministerium hat die Antrags- und Abrechnungsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 und den Verlustersatz bis 30.6.2022 verlängert.

30.05. 2022

Dabei sind folgende Varianten zu unterscheiden:

Antrag auf Vorschuss auf FKZ 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus, aber kein Antrag auf FKZ 800.000

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis zum 31.3.2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können noch bis 30.6.2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 bei der COFAG einbringen.

Antrag auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 1, aber kein Antrag auf Tranche 2

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 oder eines Verlustersatzes gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31.3.2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können noch bis zum 30.6.2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen.

Änderung des Antrags auf FKZ 800.000 oder Verlustersatz Tranche 2

Unternehmen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31.3.2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen betreffend FKZ 800.000 oder Verlustersatz gestellt haben, können diesen Antrag beziehungsweise dieses Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags beziehungsweise solchen Auszahlungsersuchens bis zum 30.6.2022 abändern.


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Einheitswert als GrESt-Bemessungsgrundlage verfassungskonform

Einheitswerte können beim entgeltlichen, aber auch beim unentgeltlichen Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen innerhalb des begünstigten Personenkreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer dienen.

29.04. 2022

Das BFG (Bundesfinanzgericht) hegte verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anknüpfung an den land- und forstwirtschaftlichen Einheitswert, da es zu einer bedenklichen unsachlichen Diskrepanz bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei bestimmten Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen komme. Schließlich entspreche der Einheitswert nicht einmal annähernd dem Grundstückswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Er sei daher als Ersatzbemessungsgrundlage äußerst realitätsfern und daher im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bedenklich.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Der Verfassungsgerichtshof kann im Gegensatz zum BFG keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes feststellen, wenn die Einheitswerte einerseits beim entgeltlichen, aber auch beim unentgeltlichen Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen innerhalb des begünstigten Personenkreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer dienen.
Entgegen der Auffassung des BFG kann nicht aus der Entlastung der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch Erbanfall an nahe Angehörige gefolgert werden, dass die Anknüpfung an die Einheitswerte unsachlich wäre. Entscheidend ist, ob für eine solche Differenzierung sachliche Gründe bestehen. Solche sachlichen Gründe liegen vor. Die Regelung erfasst die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zum Zweck der Fortführung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und dient damit der Erhaltung agrarischer Strukturen.

Berechnung der Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer (GrESt) berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung, mindestens aber vom Grundstückswert oder in manchen Fällen vom Einheitswert. Bei einigen Erwerbsvorgängen wird der Grundstückwert oder der Einheitswert stets als Bemessungsgrundlage herangezogen. So bildet der Einheitswert bei einer Schenkung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen des begünstigten Personenkreises die Bemessungsgrundlage für die GrESt. Zum begünstigten Personenkreis zählen etwa die Ehegattin/der Ehegatte oder eingetragene Partner, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, sowie Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie.
Bei Schenkungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des begünstigten Personenkreises beträgt die Grunderwerbsteuer 2 % vom einfachen Einheitswert.


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Energiekostenausgleichsgesetz 2022

Für den Zeitraum bis 2023 wurde die Vorausvergütung auf 25% des Vergütungsbetrags des vorangegangenen Vergütungszeitraumes angehoben.

29.04. 2022

Produktionsbetriebe, die nicht nur im vorangegangenen, sondern auch im nachfolgenden Vergütungszeitraum (Kalender- oder Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können eine Vorausvergütung in Höhe von 25% beantragen. Diese Vorausvergütung ist zu gewähren, wenn für den vorangegangenen Vergütungszeitraum bereits eine Energieabgabenvergütung durchgeführt wurde. Zudem ist die Antragstellung bereits gemeinsam mit dem Antrag auf Energieabgabenvergütung für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) zulässig.
Die Neuregelung ist erstmals auf Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anzuwenden. Die erhöhte Vorausvergütung kann für Zeiträume zwischen 2022 und letztmalig 2023 in Anspruch genommen werden.

Energiekostenausgleich an Haushalte

Der Nationalrat hat weiters beschlossen, dass einmalig ein Energiekostenausgleich an Haushalte in Form eines € 150-Gutscheins gewährt wird, der einkommensteuer- und abgabenfrei ist und nicht auf einen laufenden Sozialhilfebezug angerechnet wird. Der Gutschein soll den zu zahlenden Betrag aus der nächstfolgenden Stromrechnung kürzen und für Hauptwohnsitze, nicht aber für Nebenwohnsitze gelten.
Für die Beurteilung des Vorliegens eines Haushaltes ist der 15.3.2022 maßgebend. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigen. Die Grenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt € 55.000 und für einen Mehrpersonenhaushalt € 110.000 im Kalenderjahr.


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Grunderwerbsteuer für geplantes Gebäude bei Kauf eines unbebauten Grundstücks

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks auch die Herstellungskosten eines geplanten Gebäudes zu berücksichtigen sind, sofern die Herstellung des Gebäudes in einem finalen Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks steht und der Käufer nicht als Bauherr anzusehen ist.

29.04. 2022

Der Grunderwerbsteuer unterliegt der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von inländischen Grundstücken. Das Grunderwerbsteuergesetz versteht unter einem Grundstück zunächst Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts mitsamt dem Zubehör.
Die Grunderwerbsteuer ist vom Wert der Gegenleistung, mindestens vom Grundstückswert zu berechnen. Gegenleistung ist bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung (und damit Bemessungsgrundlage für die GrESt) auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss.

Folgender Sachverhalt lag dabei der Entscheidung des BFG zugrunde:

Die Steuerpflichtige erwarb gemeinsam mit ihrem Ehegatten Anteile an einem Grundstück. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Steuerpflichtige auf den erworbenen Anteilen am Grundstück ein Wohnhaus zu errichten, wobei festgelegt wurde, dass auch der Verkäufer auf dem restlichen Teil des Grundstücks ein weiteres Haus bauen durfte. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Steuerpflichtige auch zur Übermittlung einer Finanzierungszusage durch eine Bank für den Kaufpreis des Grundstücks und für die Baukosten des Hauses. In weiterer Folge erteilte die Käuferin dem Grundstücksverkäufer, der auch Kataloghäuser anbot, in einem gesonderten Vertrag den Auftrag für die Planung und Errichtung des Hauses zu einer festgelegten Preisobergrenze.
Nach Ansicht des Finanzamts waren als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch die Herstellungskosten für die Errichtung des Gebäudes zu berücksichtigen, da von Beginn an geplant gewesen sei, ein Grundstück zwecks Erwerbs eines Eigenheimes zu erwerben und daher der Grundstückskaufvertrag an den Bauauftrag gekoppelt gewesen sei.

BFG bestätigte Finanz

Das BFG führte hierzu aus, dass für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend ist, in dem dieses erworben werden soll. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu erwerben.
Für das BFG leitet sich damit ab, dass bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages die Errichtung eines Wohnhauses im Wohnungseigentum durch die Vertragsparteien beabsichtigt und geplant gewesen ist. Das BFG sah auch die Bauherreneigenschaft der Steuerpflichtigen nicht gegeben und schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an. Somit unterlagen im gegenständlichen Fall auch die Herstellungskosten des geplanten Gebäudes der Grunderwerbsteuer.


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Hauptwohnsitzbefreiung bei mehreren Wohnsitzen

Das Bundesfinanzgericht urteilte, dass der Hauptwohnsitz jener Wohnsitz ist, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wenn ein Steuerpflichtiger im zu beurteilenden Zeitraum mehr als einen Wohnsitz hat.

29.04. 2022

Dabei ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum jeweiligen Wohnsitz den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz hat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln.
Sollten Sie mehrere Wohnsitze haben und planen einen davon zu veräußern, ist daher vorab zu prüfen, für welchen der Wohnsitze die Hauptwohnsitzbefreiung genutzt werden kann.

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der Einkommensteuerpflicht (Immobilienertragsteuer). In einigen Fällen ist die Veräußerung von Liegenschaften jedoch von der Besteuerung ausgenommen, wobei dafür ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Von der Immobilienertragsteuer befreit sind:

  1. die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn diese(s) als Hauptwohnsitz gedient hat (Hauptwohnsitzbefreiung),
  2. die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (Herstellerbefreiung),
  3. die Veräußerung eines Grundstückes im Falle eines behördlichen Eingriffs oder
  4. die Veräußerung von Grundstücken aufgrund bestimmter Tauschvorgänge (im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren)

Eine wesentliche Befreiungsbestimmung besteht für die Veräußerung von Grundstücken, die dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben. Steuerbefreit ist dabei nur die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer entweder

  • ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (1. Tatbestand „2 Jahresfrist“) oder
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (2. Tatbestand „5 Jahresfrist“).


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Rückforderung von COVID-Hilfen

Durch COVID-Hilfen geförderte Mietzinszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der COFAG rückgefordert werden.

29.04. 2022

Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz beantragt und dabei Miet- oder Pachtaufwendungen als förderfähige Fixkosten bzw. förderfähige Aufwendungen angesetzt haben, können mit Rückforderungsansprüchen seitens der Förderstelle COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) konfrontiert werden, wenn diese aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nur (eingeschränkt) nutzbare Bestandsobjekte betreffen.

Die Rückforderungen richten sich an Unternehmen mit geförderten monatlichen Mietkostenanteilen von mehr als € 12.500. Das betrifft laut COFAG 1.777 Betriebe, die einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz erhalten haben. Ob das Unternehmen seine Rechte gegenüber dem Vermieter tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird, spielt dabei keine Rolle. Rückzahlungen von anteiligen Zuschüssen unterhalb der Grenze von € 12.500 müssen nur dann erfolgen, wenn der Mieter die bezahlte Miete ganz oder teilweise vom Vermieter zurückerhalten hat.

Die geänderten Verordnungen zum Fixkostenzuschuss und zum Verlustersatz sehen dazu vor:

  • Werden Kosten für Geschäftsraummieten und Pacht für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Kosten bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses/Verlustersatzes nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war. Ist ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen anteilige Kosten weiterhin ansetzen.

  • Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit ist anhand geeigneter Aufzeichnungen vom antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Als Nachweis können zwischen Bestandsgeber und Bestandsnehmer rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarungen herangezogen werden, die den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen und eine endgültige Einigung auf eine aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit sachgerechte Bestandszinsminderung beinhalten.

  • Liegt keine diese Voraussetzungen erfüllende Vereinbarung vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Bestandsobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden. Dabei ist der für die Beantragung des Fixkostenzuschusses/Verlustersatzes ermittelte Prozentsatz des Umsatzausfalls als Ausgangspunkt der Berechnung heranzuziehen. Insoweit der Umsatzausfall dem Bestandsobjekt zuzurechnen ist, entspricht der sich daraus ergebende Prozentsatz dem prozentuellen Anteil der im Bestandsvertrag vereinbarten Bestandszinsen, der aufgrund der eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Bestandsobjektes nicht als Fixkosten/Aufwendungen geltend gemacht werden kann.

  • Sind nur Teile eines Bestandsobjektes von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann.


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Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstfahrrädern

Für die Überlassung eines Dienstfahrrads an einen Arbeitnehmer muss – unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer – kein Sachbezug angesetzt werden.

29.04. 2022

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein „Dienstfahrrad“ (Fahrrad oder E-Bike) zur Verfügung stellen und die Arbeitnehmer das Rad sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten verwenden können, dann muss laut Sachbezugswerteverordnung für die privat durchgeführten Fahrten kein Sachbezug angesetzt werden. Dennoch kann vom Arbeitgeber für normale Fahrräder und seit 2020 auch für E-Bikes der Vorsteuerabzug (bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen) geltend gemacht werden. Es fällt auch keine Umsatzsteuer an.

Das Finanzministerium stellte klar, dass für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus Vereinfachungsgründen jene Werte herangezogen werden können, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Da jedoch laut Sachbezugswerteverordnung für die Verwendung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder E-Bikes für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist, bemisst sich auch die Umsatzsteuer für die Privatnutzung eines Dienstfahrrads mit Null.


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Vorsätzliche Abgabenhinterziehung bei ausländischen Kapitaleinkünften

Auch die Zahlung der Schweizer Abzugsteuer in Höhe von 35 % schließt den Vorsatz zur Abgabenhinterziehung nicht aus.

29.04. 2022

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer Entscheidung die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung und eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorliegen, wenn der Vorsatz aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung begründet werden kann. In einer darauffolgenden Entscheidung führte der VwGH zusätzlich aus, dass auch die Entrichtung der Abzugsteuer auf Kapitaleinkünfte im Ausland dem Vorsatz nicht entgegensteht.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete das Vorliegen eines Vorsatzes unter anderem damit, dass ein Steuerpflichtiger Absolvent einer Handelsakademie sei und rund fünf Jahre als Buchhalter gearbeitet habe. Weiters hatte er jahrzehntelange Beziehungen zur Schweiz gehabt und schon seine Ersparnisse aus nicht selbständiger Arbeit in der Schweiz veranlagt. Auch die intensive Berichterstattung über die Steueramnestie in den österreichischen Medien hätte ihm Gewissheit darüber verschafft, dass Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Österreich stets zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört hätten.


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Welche Umsätze sind für Kleinunternehmer zu berücksichtigen?

Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen bleiben für die Kleinunternehmergrenze außer Ansatz. Auch einige Umsatzarten werden dabei nicht berücksichtigt.

29.04. 2022

Ein Unternehmer muss sein Unternehmen in Österreich betreiben, um Kleinunternehmer sein zu können. Wesentlich ist dabei der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Wohnsitz. Bei Ermittlung der Umsatzgrenze von € 35.000 ist von den Einnahmen unter Herausrechnung der allenfalls enthaltenen Umsatzsteuer auszugehen. Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Umsatzgrenze einige Umsatzarten nicht berücksichtigt. Nicht einzuberechnen sind neben einigen anderen

  • Umsätze aus Heilbehandlungen als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
  • Umsätze aus sonstigen Leistungen von Zahntechnikern
  • Umsätze von Privatlehrern und Privatschulen
  • regelmäßige Umsätze von Tagesmüttern (und -vätern) und Pflegeeltern
Unabhängig davon bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen für die Kleinunternehmergrenze ebenfalls außer Ansatz.

Am Beispiel eines Arztes führt die Bestimmung zu folgendem Ergebnis:

Mit seinen Umsätzen aus Heilbehandlungen ist ein Arzt unecht von der Umsatzsteuer befreit (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug). Geht er neben seiner ärztlichen Tätigkeit auch noch einer Tätigkeit als Gutachter nach, unterliegen die Umsätze aus der gutachterlichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer. Solange die Umsätze als Gutachter und anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten € 35.000 jedoch nicht übersteigen, entfällt aufgrund der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerpflicht auch für die gutachterliche Tätigkeit. Die Umsätze aus der Heilbehandlung sind nämlich in die Umsatzgrenze von € 35.000 nicht einzurechnen.

Sofern der Arzt neben seiner Tätigkeit als Gutachter allerdings auch Umsätze aus der Vermietung zu Wohnzwecken erzielt, müssen diese bei der Umsatzgrenze von € 35.000 mitberücksichtigt werden. Das heißt: Erzielt er aus der Vermietung von drei Wohnungen jährliche Umsätze von € 25.000 und darüber hinaus Umsätze aus der Gutachtertätigkeit von € 20.000, muss er für beide Tätigkeiten Umsatzsteuer abführen. Ebenfalls miteinzubeziehen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine als Liebhaberei qualifizierte kleine Vermietung, die verpflichtend steuerfrei ist.
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer die € 35.000-Grenze jedoch einmal um 15% überschreiten, ohne die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verlieren.


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Abzugsfähigkeit von Spenden

Wegen des Krieges in der Ukraine wollen viele die dortige Not durch eine Spende lindern. Dabei gilt es zu beachten, dass nur Spenden an bestimmte Einrichtungen steuerlich abgesetzt werden können.

30.03. 2022

Betraglich begrenzt können Spenden an bestimmte Einrichtungen als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) steuerlich berücksichtigt werden. Im betrieblichen Bereich sind auch Spenden mit Werbecharakter als Betriebsausgabe möglich.

Abzugsfähige Spenden

Steuerlich abzugsfähig sind Spenden als Betriebsausgabe an – im Gesetz genannte – Empfängerorganisationen, wie etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie Freiwilligen Feuerwehren für im Gesetz genannte begünstigte Zwecke.
Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) aufscheinen. Jedoch sind Spenden nur insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10% des laufenden Betriebsergebnisses übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Spenden mit Werbecharakter

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, werbewirksame Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen als Betriebsausgabe geltend zu machen. Als Katastrophenfall, zu deren Beseitigung abzugsfähige Geld- oder Sachaufwendungen geleistet werden können, kommen neben Naturkatastrophen (etwa Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (etwa Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

Werbewirksamkeit der Zuwendungen (Spenden) ist u.a. gegeben,

  • bei medialer Berichterstattung über die Zuwendung (Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk),
  • in Kunden- und Klientenschreiben (regelmäßige Schreiben dieser Art oder bei bestimmten Anlässen, z.B. Weihnachtsschreiben),
  • bei Spendenhinweisen auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse eines Unternehmers,
  • bei einem Spendenhinweis auf der Homepage eines Unternehmers.
Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine entsprechende Dokumentation des Werbezwecks erforderlich.


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Befreiung von der ImmoESt beim Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

30.03. 2022

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegen der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30% und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • sowie Tauschvorgänge.
ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Ausgangslage war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn, um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanzverwaltung als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung, weil dieser Tauschvorgang nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattgefunden habe.

Der VwGH führte hierzu aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Eine solche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird. Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet.
Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit ist die Befreiungsbestimmung anwendbar.

Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen. zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.


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Leistungsort bei Online-Seminaren und Online-Veranstaltungen

Seit 1.1.2022 ist bei Web-Seminaren der Leistungsort jener, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.

30.03. 2022

Bis 31.12.2021 war der Tätigkeitsort bei Web-Seminaren für Privatpersonen jener Ort, an dem der Lehrer ansässig war, sofern dieser nicht nachweislich seine Dienste von einem anderen Ort aus erbrachte. Seit 1.1.2022 bestimmt sich bei Web-Seminaren der Leistungsort hingegen nach dem Leistungsempfänger (Nichtunternehmer, Privatperson, B2C). Der Leistungsort des Unternehmers ist somit jener Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger (Privatperson) ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit werden Online-Veranstaltungen hinsichtlich des Ortes der Umsatzsteuerpflicht den elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer gleichgestellt.

Bestimmung des Leistungsorts

Für die Bestimmung des Leistungsorts ist die Vermutungsregelung der einschlägigen EU-Verordnung anzuwenden: Verwendet der Nichtunternehmer etwa eine deutsche IP-Adresse und tätigt er die Zahlung über ein deutsches Bankkonto, besteht die Vermutung, dass der Nichtunternehmer in Deutschland wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und der umsatzsteuerliche Leistungsort somit in Deutschland liegt. Die Besteuerung dieses Umsatzes richtet sich daher nach deutschem Recht.
Um eine umsatzsteuerliche Registrierung in anderen Mitgliedstaaten (wie im Beispiel Deutschland) zu vermeiden, kann sich der österreichische Seminarveranstalter in Österreich zum EU-OSS registrieren. Diesfalls kann er die Umsatzsteuer für die in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Leistungen an die Nichtunternehmer über den EU-OSS erklären.

Der Leistungsort für die Online-Seminar-Umsätze an Unternehmer liegt am jeweiligen Empfängerort des leistungsempfangenden Unternehmers, es gilt somit die umsatzsteuerliche Generalklausel für B2B-Leistungen.


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Lohnsteuerliche Behandlung des Firmenparkplatzes

Am 1.3.2022 wurden in jedem Bezirk von Wien flächendeckende Kurzparkzonen und das Parkpickerl für die jeweiligen Bezirks-Bewohner eingeführt. Aufgrund dieser neuen Parkraumbewirtschaftung kann aus lohnsteuerlicher Sicht der Ansatz eines Sachbezugs notwendig werden, wenn ein Dienstnehmer einen Firmenparkplatz zur Verfügung gestellt bekommt.

30.03. 2022

Hat ein Dienstnehmer die Möglichkeit, den von ihm für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzten PKW während der Arbeitszeit auf einem Parkplatz des Dienstgebers abzustellen, der im Bereich einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung liegt, ist dafür in der Lohnverrechnung ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 14,53 zu berücksichtigen. Ob das Fahrzeug dem Dienstgeber oder dem Dienstnehmer gehört, ist dabei nicht relevant. Der Sachbezug stellt einen Mittelwert dar, der sowohl bei dienstgebereigenen als auch angemieteten Abstell- oder Garagenplätzen zu berücksichtigen und davon unabhängig ist, wie hoch die tatsächlichen Kosten des Parkplatzes sind.
Eine Parkraumbewirtschaftung liegt vor, wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum für mehrere zusammenhängende Straßenzüge gebührenpflichtig ist und die Gebührenpflicht zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des Dienstnehmers liegt. Der Sachbezugswert ist auch dann anzusetzen, wenn der Dienstnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt oder der Dienstnehmer das Fahrzeug für berufliche Fahrten benötigt und deshalb den Parkplatz benützt.

Parkplatz für mehrere Dienstnehmer

Eine individuelle Zuordnung des Parkplatzes zu einem bestimmten Dienstnehmer ist für den Sachbezug nicht erforderlich, der Parkplatz kann auch mehreren Dienstnehmern zur Verfügung stehen. Bereits die Berechtigung, einen dienstgebereigenen Abstellplatz benützen zu dürfen (z. B. durch Übergabe einer Parkkarte oder eines Parkpickerls), führt dazu, dass ein Sachbezug zu berechnen ist. Der Sachbezugswert von € 14,53 bezieht sich auf die Bereitstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes während der Arbeitszeit. Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert, das heißt zu keinem zusätzlichen Sachbezug.
Für einspurige Fahrzeuge, wie z. B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist hingegen kein Sachbezug zu berücksichtigen.

Leistet der Dienstnehmer Kostenersätze an den Dienstgeber, so vermindert sich insoweit der anzusetzende Sachbezugswert. Über den Sachbezugswert hinausgehende höhere Kostenersätze können allerdings vom Dienstnehmer nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.


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Option zur Umsatzsteuer bei Geschäftsraummiete

Wird eine vermietete Liegenschaft gekauft, entsteht zwischen dem Käufer und den Altmietern ein neues Mietverhältnis

30.03. 2022

Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entsteht bei einem Asset Deal (Kauf eines Gebäudes mit Einzelrechtsnachfolge) umsatzsteuerlich ein neues Mitverhältnis. Dies kann Auswirkungen auf bestehende Mietverhältnisse mit nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern haben, da ab dem Kauf keine Option zur Umsatzsteuer mehr möglich ist und zu einer Berichtigung der Vorsteuern führt.

Umsatzsteuerliche Behandlung - Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten

Die Vermietung von Räumlichkeiten zu Geschäftszwecken ist unecht von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerfreiheit ist für den Vermieter mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges verbunden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, kann der Vermieter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuerpflicht optieren.
Die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung unterliegt seit 2012 allerdings einer wesentlichen Einschränkung. So ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten nur zulässig, soweit der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Anzuwenden ist diese Bestimmung auf Mietverhältnisse, die nach dem 31.08.2012 begonnen haben. Von Relevanz ist somit, wann ein Mietverhältnis neu beginnt.

Entscheidung des VwGH

Der Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH mit Geschäftsgegenstand Vermietung und Verpachtung von Grundstücken kaufte ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück. Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer machte die GmbH zur Gänze als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung der Vorsteuern bei jenen Flächen, die an überwiegend unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmer vermietet waren, da nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite ein neues Mietverhältnis begründet.

In der gegen den Umsatzsteuerbescheid erhobenen Beschwerde brachte die GmbH vor, dass sie durch den Kauf des Grundstücks in die bestehenden Mietverträge verpflichtend eingetreten sei. Die Mietverhältnisse bestünden zivilrechtlich unverändert weiter. Daher sei eine Option zur Steuerpflicht der Vermietung auch für die GmbH als neue Vermieterin zulässig und der gesamte Vorsteuerbetrag zu berücksichtigen.
Der VwGH widersprach dieser Ansicht jedoch und führte aus, dass das Mietverhältnis zwischen der GmbH als Grundstückskäuferin und dem jeweiligen Altmieter aufgrund des Kaufs (Einzelrechtsnachfolge) neu "begonnen" hat und somit hinsichtlich USt-Option die neue Rechtslage, die seit 1.9.2012 gilt, anzuwenden ist. Die Option zur Steuerpflicht und damit verbunden der Vorsteuerabzug ist daher für die GmbH ab dem Kauf nur mehr unter den oben beschriebenen Voraussetzungen (insbesondere nahezu ausschließliche USt-Pflicht des Mieters) möglich.

Tipp: Im Zuge des oben beschriebenen Immobilienkaufs wurde ein Teil der Vorsteuer aus dem Kauf nicht anerkannt, was zu einer erheblichen Kostenbelastung für den Käufer führen kann. Wir empfehlen daher, sich zeitgerecht vor einer Grundstückstransaktion darüber zu informieren, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einer Transaktion ergeben können und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können.


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Reverse Charge bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) gelten ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, nur dann als inländische Unternehmer, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt.

30.03. 2022

Also nur dann, wenn eine feste Niederlassung bzw. Betriebstätte vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt es bei der Vermietung an einen anderen Unternehmer seit 1.1.2022 zum Übergang der Steuerschuld aus der Vermietung auf diesen inländischen Unternehmer-Mieter.

„Übliche inländische Vertreter“

Bei den „üblichen inländischen Vertretern“ eines ausländischen Vermieters (insbesondere Hausverwaltungen) handelt es sich zum einen nicht um eigenes Personal des ausländischen Vermieters und zum anderen sind diese in der Regel auch nicht zu autonomem Handeln befugt, weil die Letztentscheidung üblicherweise der ausländische Unternehmer trifft. Je nachdem, ob nach den Kriterien des EuGH eine vermietete Liegenschaft eines ausländischen Unternehmers eine umsatzsteuerliche Betriebstätte im Inland begründet oder nicht, kommt es ab 1.1.2022 zu folgenden Konsequenzen:

  1. Keine Betriebstätte und Vermietung von Geschäftsräumen an einen Unternehmer:
    Bei Option zur Umsatzsteuer geht die Umsatzsteuerpflicht aufgrund des Reverse Charge Systems auf den Mieter (Unternehmer) über. Die Vorsteuern kann der ausländische Unternehmer im Erstattungsverfahren beantragen. Die Mietvorschreibungen des ausländischen Unternehmers (ohne Betriebstätte) an seine Mieter-Unternehmer sind seit 1.1.2022 an die Neuregelung anzupassen (Reverse Charge System, kein Ausweis der Umsatzsteuer). Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann durch entsprechende Hinweise in der Rechnung ausgeübt werden.

  2. Betriebstätte und Vermietung von Geschäftsräumen an einen Unternehmer:
    Der ausländische Unternehmer hat die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer und die Vorsteuer im Veranlagungsweg abzuführen bzw. zu beantragen. Es sind daher Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in Österreich einzureichen.

  3. Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen, unabhängig davon, ob eine Betriebstätte vorliegt:
    Die Vermietung von Wohnungen ist umsatzsteuerpflichtig, ein Übergang der Steuerschuld kommt hier nicht zur Anwendung. Der ausländische Unternehmer hat die Umsatzsteuer und die Vorsteuer im Veranlagungsweg abzuführen bzw. zu beantragen. Es sind Umsatzsteuervoranmeldungen und USt-Jahreserklärungen in Österreich einzureichen.


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Versicherungsentschädigung für Brandschäden am Betriebsgebäude

Eine Versicherungsentschädigung für die durch den Brand eingetretene Entwertung des Grundstücks unterliegt dem besonderen Steuersatz für Immobilienveräußerungen.

30.03. 2022

Werden Betriebsgebäude durch einen Brand zerstört und zahlen Versicherungen Ersatzleistungen für den Brandschaden, so stellt sich die Frage, wie diese Ersatzleistungen einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind. Hierzu erging unlängst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH).

Sachverhalt

Der Unternehmer führte einen Gastgewerbebetrieb und hatte mit einer Versicherungsgesellschaft diesbezüglich diverse Versicherungsverträge, unter anderem auch eine Feuerversicherung abgeschlossen. Im Mai 2014 ereignete sich ein Brand, der Teile des Grundstücks und des Inventars beschädigte. Bezüglich des Brandschadens einigte sich der Gastronom mit der Versicherung auf eine pauschale Entschädigung von € 400.000 ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau des Gebäudes. Die Zahlung erfolgte noch im Jahr 2014.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung versteuerte der Gastronom die anteilige Versicherungsentschädigung für das Gebäude, vermindert um den Buchwert des Gebäudes, mit dem besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen (ImmoESt). Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2016 kam die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass mit der Versicherungszahlung keine Vermögensübertragung einhergehe, weshalb keine Einkünfte aus der Veräußerung eines Grundstücks, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorlägen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte dem Gastronomen nicht und wies seine Beschwerde ab.

Entscheidung

Der Gastronom erhob Revision beim VwGH, die zur Aufhebung der Entscheidung des BFG führte. Der VwGH begründete unter anderem wie folgt: Die Auszahlung der Versicherungsentschädigung für die durch den Brand eingetretene Entwertung des Grundstücks bewirkt - ebenso wie ein Grundstücksverkauf - eine schlagartige Realisierung stiller Reserven. Die Entschädigung, die der Grundstücksentwertung zuzurechnen ist, unterliegt daher dem besonderen Steuersatz für Immobilienveräußerungen (ImmoESt).

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob eine Zahlung Ihrer Versicherung zu einer Einkommensteuerpflicht führt oder steuerfrei zu behandeln ist.


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Vorsätzliche Abgabenhinterziehung bei ausländischen Kapitaleinkünften

Wurden Abgaben vorsätzlich nicht abgeführt, kommt nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte von 10 Jahren. Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.

30.03. 2022

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Festsetzungsverjährung (= Bemessungsverjährung) ist der durch Zeitablauf eingetretene Verlust des Rechts der Abgabenbehörde, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (z.B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer). Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte von 10 Jahren.
Die Abgabenbehörde kann in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen. Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Einer Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steuerpflichtige hatte seit dem Jahr 2003 ein Depot bei einer Bank in der Schweiz. Im November 2011 wurde das Depot (ca. € 884.000) nach Österreich übertragen. Für die Jahre 2003 bis 2011 hat die Steuerpflichtige Kapitalerträge aus Schweizer Kapitalanlagen bezogen und diese Einkünfte in Österreich nicht versteuert. Im Jahr 2016 erstattete die Steuerpflichtige Selbstanzeige. Daraufhin nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren 2006 wieder auf. Das Finanzamt sah eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung, weshalb es von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren ausging. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Beschwerde, da sie nicht gewusst habe, dass diese Einkünfte in Österreich steuerpflichtig seien und somit kein Vorsatz vorliege.

„Realitätsfremde Gutgläubigkeit“

Das Bundesfinanzgericht (BFG) begründete das Vorliegen des Vorsatzes und damit der 10-jährigen Verjährungsfrist unter anderem damit, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen sei, dass derjenige, der über ein größeres Vermögen verfüge, von der potenziellen Steuerpflicht anfallender Erträge wisse. Von diesem Kenntnisstand könne auch bei einem „steuerlichen Laien“ ausgegangen werden.
Das Vorbringen der Steuerpflichtigen, sie sei gutgläubig der Auffassung gewesen, ihre Schweizer Einkünfte seien in Österreich nicht zu versteuern, sei absolut realitätsfremd und unglaubhaft. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Revision beim VwGH.
Der VwGH hat die vom BFG auf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut basierenden Schlussfolgerungen nicht in Zweifel gezogen und folglich die außerordentliche Revision abgewiesen. Somit kann die Abgabenbehörde aufgrund des bestätigten Vorsatzes die Abgabe bis zum Jahr 2006 zurück festsetzen.


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Begünstigte Sanierungsgewinnbesteuerung bei außergerichtlichen Sanierungen

Die Sanierungsgewinnbesteuerung wurde auf außergerichtliche Sanierungen ausgeweitet. Die Regelung ist bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.

25.02. 2022

Sanierungsgewinne sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die Höhe des Sanierungsgewinnes ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe abzüglich der mit diesen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Sanierungskosten.

Bei Vorliegen eines Sanierungsgewinns (Schuldnachlass, Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht, Sanierungseignung) in Folge einer Quotenerfüllung im gerichtlichen Insolvenzverfahren ist eine begünstigte Besteuerung vorgesehen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln
  2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote)
  3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen

 

Diese Begünstigung greift unter bestimmten Voraussetzungen ab der Veranlagung 2021 nun auch für außergerichtliche Sanierungen, soweit eine Vergleichbarkeit mit gerichtlichen Sanierungen vorliegt. Von einer Vergleichbarkeit soll gemäß Erläuterungen zum Initiativantrag dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Beispiel:
Im Jahr 2021 wird betreffend eine GmbH ein Sanierungsplan mit einer Quote von 20% rechtskräftig bestätigt. Die Sanierungsplanquote wird noch im Jahr 2021 voll erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn liegen vor. Es entsteht ein Sanierungsgewinn in Höhe von € 46.000. Das Einkommen inkl. Sanierungsgewinn beträgt € 69.000, jenes ohne Sanierungsgewinn würde € 23.000 betragen.

Steuer mit Sanierungsgewinn (€ 69.000 x 25%) = 17.250
Steuer ohne Sanierungsgewinn (€ 23.000 x 25%) = 5.750
Differenz = 11.500

Von dieser Differenz von € 11.500 sind 80%, somit € 9.200, nicht festzusetzen. Insgesamt ergibt sich somit eine Körperschaftsteuer von € 17.250 abzüglich € 9.200 = € 8.050.


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Degressive Abschreibung bis 31.12.2022 verlängert

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens besteht derzeit die Möglichkeit, eine maximal 30%-ige degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Diese wurde um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

25.02. 2022

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z.B. Büroeinrichtung, PC) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung = AfA).
Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur bereits bestehenden linearen AfA – für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung vorgesehen werden. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und ermöglicht daher eine Angleichung der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung mit dem Steuerrecht.

Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung

Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende AfA-Beträge über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller AfA-Satz (max. 30%) vom jeweiligen (Rest)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer ident.
Mit der degressiven Abschreibung kann jedoch, insbesondere bei Ansetzen des Maximalbetrages von 30%, in den ersten Jahren eine wesentlich höhere Abschreibung von neuen Anlageninvestitionen und damit eine geringere steuerliche Bemessungsgrundlage erreicht werden (AfA-Vorzieheffekt).

Welche Wirtschaftsgüter können degressiv abgeschrieben werden?

Die degressive AfA ist für ungebrauchte, nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Bei bereits davor angeschafften Wirtschaftsgütern kann nicht zur degressiven Afa gewechselt werden.

Ausgenommen sind:

  • Wirtschaftsgüter, für die eine AfA-Sonderform vorgesehen ist (Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge mit Ausnahme Elektroautos)
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen
Die Option der degressiven Abschreibung ist eine attraktive Alternative zur linearen Abschreibung und sollte bei Erwerb oder Herstellung neuer Wirtschaftsgüter jedenfalls überlegt werden.


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Immobilien: Geschenkt oder gekauft?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah) ein entgeltliches Rechtsgeschäft erst dann gegeben, wenn die Gegenleistung zumindest 75 % des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft beträgt. Diese Entscheidung sollte insbesondere bei der Übertragung von Immobilien im Familienbereich berücksichtigt werden.

25.02. 2022

Grundsätzlich sind sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten) steuerpflichtig. Diese Einkünfte unterliegen üblicherweise einem Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen. Hingegen lösen unentgeltliche Vorgänge wie etwa eine Schenkung keine Immobilienertragsteuer aus. Müssen jedoch für die Schenkung des Grundstücks Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Bei einer gemischten Schenkung liegt entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang, welcher Immobilienertragsteuer auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer als unentgeltlich einzustufenden, gemischten Schenkung neben

  • einem offenbaren Wertmissverhältnis zwischen Leistung (Grundstück) und Gegenleistung (Leistung von Ausgleichszahlungen)
  • ein zumindest teilweises "Bereichernwollen" voraus.
Erkenntnis des VwGH

Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt ein entgeltliches und somit steuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert der übertragenen Liegenschaft abweicht.
Diesem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Eltern „schenkten“ an ihre Tochter eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von € 844.178. Dafür musste die Tochter aus ihrer eigenen Vermögenssphäre an ihre Geschwister € 633.134,10 als Ausgleichszahlung tätigen. Der Vater ersuchte das Finanzamt um Rechtsauskunft, ob die „Schenkung“ der Liegenschaft der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt. Das Finanzamt sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) sahen darin einen entgeltlichen Vorgang, weil die Gegenleistung (Ausgleichszahlung) 50 % des Verkehrswerts der Liegenschaft überstieg.

Der VwGH bestätigte zwar das Ergebnis der Vorinstanz, dass diese Übertragung der Liegenschaft auf die Tochter der ImmoESt unterliegt. Er führte jedoch aus, dass die 50%-Grenze nicht anwendbar ist. Hingegen ist bei Immobilienübertragungen in der Regel von einem entgeltlichen Vorgang auszugehen, wenn der Wert der Gegenleistung um nicht mehr als 25 % vom Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes abweicht. Im vorliegenden Fall hat sich die Tochter verpflichtet, als Gegenleistung Zahlungen an ihre Geschwister (Ausgleichzahlung) im Ausmaß von 75 % des Verkehrswerts der Liegenschaft zu leisten. Somit war der Vorgang als entgeltlich zu werten.

Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher dringend zu empfehlen.


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Ökosoziale Steuerreform 2022

Neben dem neuen Investitionsfreibetrag und der Verlängerung der degressiven Abschreibung wurden im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022 folgende Änderungen beschlossen.

25.02. 2022

Reduktion des Einkommensteuersatzes

Jahreseinkommen bis € 11.000 bleiben weiterhin steuerfrei. Für Einkommen zwischen € 11.000 und € 18.000 wurde der Steuersatz bereits von 25% auf 20% gesenkt. In der Einkommensstufe zwischen € 18.000 und € 31.000 Euro wird ab 1.7.2022 der Steuersatz von 35% auf 30% gesenkt, wobei ab 1.1.2022 ein Mischsatz von 32,5% zur Anwendung kommt.
In weiterer Folge wird ab 1.7.2023 die 3. Tarifstufe (Einkommen zwischen € 31.000 und € 60.000) von 42% auf 40% reduziert – hier kommt ab 1.1.2023 ein Mischsatz von 41% zur Anwendung.


Familienbonus Plus


Der jährliche Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 von € 1.500 auf € 2.000 pro Kalenderjahr und Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhöht, bei Kindern ab 18 Jahren von € 500 auf € 650 /Jahr. Der Kindermehrbetrag beträgt derzeit € 250 pro Kind und steigt bis 2024 stufenweise auf € 450.


Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag


Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag („SV-Bonus“) und der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag werden angehoben. Für Arbeitnehmer wird der SV-Bonus auf € 650 erhöht. Gleichzeitig wird die Einschleifregelung auf Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 ausgeweitet. Für Pensionisten werden der Pensionistenabsetzbetrag auf € 825 und der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag auf € 1.214 angehoben. Gleichzeitig werden die Beträge der Pensionseinkünfte, für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind, erhöht.
Die Erhöhung der SV-Rückerstattung und die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages erfolgen bereits rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2021.


Krankenversicherung


Selbständige und Bauern mit niedrigen und mittleren Einkommen erhalten - abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage - eine Beitragsgutschrift im Bereich der Krankenversicherung. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung beträgt diese zwischen € 90 Euro und € 315.


Körperschaftsteuersatz


Der Körperschaftsteuersatz wird gesenkt, und zwar ab 2023 auf 24% und ab 2024 auf 23%.


Beteiligung von Mitarbeitern


Die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens ist bis zu € 3.000/Jahr für bestimmte Mitarbeitergruppen begünstigt.


GeringwertigenWirtschaftsgüter


Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit € 800 auf künftig € 1.000 angehoben. Die neue Rechtslage gilt ab 1.1.2023.


Gewinnfreibetrag


Der Grundfreibetrag (Teil des Gewinnfreibetrags) wird von 13 % auf 15 % erhöht.


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Todesfallbeihilfe: Nicht-Aufnahme in Steuererklärung muss nicht strafbar sein

Todesfallbeihilfen der Ärztekammer sind einkommensteuerpflichtig. In einer aktuellen Entscheidung stellte sich die Frage, ob es sich bei Nicht-Erklären einer Todesfallbeihilfe um eine Abgabenhinterziehung handelt.

25.02. 2022

Im Jahr 2011 erhielt die Tochter (Beschwerdeführerin) von der Ärztekammer aufgrund des Ablebens ihres Vaters eine sogenannte Todesfallbeihilfe in Höhe von € 27.901. Die Todesfallbeihilfe setzt sich aus Hinterbliebenenunterstützung und Bestattungsbeihilfe zusammen. Diese steuerpflichtigen Einkünfte nahm die Beschwerdeführerin nicht in ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 auf.
Im Zuge der Verlassenschaft kamen mehrere Lebensversicherungen zur Auszahlung, wobei keine einkommensteuerpflichtig war. Die Beschwerdeführerin dachte, dass auch die Todesfallbeihilfe nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt und gab an, es habe ihr an dem steuerlichen Spezialwissen gefehlt.

Das Finanzamt ging hingegen von vorsätzlich hinterzogenen Abgaben aus und nahm mit Bescheid vom 27.8.2019 das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 wieder auf und setzte die Todesfallbeihilfe im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich um eine hinterzogene Abgabe handelt und daher von einer verlängerten Verjährungsfrist von zehn Jahren auszugehen ist. Sollte keine hinterzogene Abgabe vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und es hätte der Bescheid des Finanzamtes nicht ergehen dürfen.

Gemäß dem Bundesfinanzgericht (BFG) macht sich der Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass neben den Vermögenswerten, die in die Verlassenschaft Eingang gefunden haben, auch mehrere Lebensversicherungen ausbezahlt worden sind, die einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen waren. Sie irrte über die steuerrechtliche Einordnung der Todesfallbeihilfe. Dieser Irrtum ist als entschuldbar einzustufen.

Das BFG geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführerin kein Vorsatz anzulasten ist. Da somit keine hinterzogene Abgabe vorliegt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden. Bei Bescheiderlassung war die Verjährung bereits eingetreten. Somit bestand kein Recht mehr für die Finanzverwaltung, die Abgabenfestsetzung durchzuführen.

Hinweis
Bitte beachten Sie, dass Todesfallbeihilfen der Ärztekammer einkommensteuerpflichtig sind. Diese stellen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar und müssen beim Rechtsnachfolger versteuert werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Einreichung der erforderlichen Steuererklärung.


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Verlängerung von Aufstellungs- und Firmenbuch-Offenlegungsfristen

Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise GmbHs und AGs, müssen binnen spätestens fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss aufstellen und spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch (elektronisch) einreichen und offenlegen.

25.02. 2022

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde die Offenlegungsfrist auf 12 Monate für alle Jahresabschlüsse mit Stichtag vor dem 1.1.2021, für welche die Aufstellungsfrist am 16. 3.2020 noch nicht abgelaufen war, verlängert. Nunmehr erfolgte eine Erweiterung dieser Bestimmung.
Die Frist zur Aufstellung wurde für Jahresabschlüsse mit Stichtag bis einschließlich 30.9.2021 auf neun Monate (statt fünf Monate) und die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch auf 12 Monate (statt neun Monate) erstreckt. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 30.9.2021, aber vor dem 31.1.2022 liegt, gilt eine anteilige Fristverlängerung (sogenannte „Einschleifregelung“), so dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 endet.

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

Welche Unterlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlageverzeichnis, Lagebericht) offengelegt werden müssen, hängt von der Größe und Art des Unternehmens ab. Das Unternehmensgesetzbuch sieht für Kapitalgesellschaften folgende Größenklassen vor:

Kleinstkapitalgesellschaft
€ 350.000 Bilanzsumme
€ 700.000 Umsatz
10 Arbeitnehmer

Kleine Kapitalgesellschaft
€ 5 Mio. Bilanzsumme
€ 10 Mio. Umsatz
50 Arbeitnehmer

Mittelgroße Kapitalgesellschaft
€ 20 Mio. Bilanzsumme
€ 40 Mio. Umsatz
250 Arbeitnehmer

Große Kapitalgesellschaften
> € 20 Mio. Bilanzsumme
> € 40 Mio. Umsatz
> 250 Arbeitnehmer

Die nächsthöhere Größenklasse gilt dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.

Strafen bei verspäteter Offenlegung

Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Werden trotz der Erstreckung der Frist von den Firmenbuchgerichten Zwangsstrafen verhängt, empfehlen wir, einen Antrag auf Nachlass der Zwangsstrafe zu stellen und diesen mit der gesetzlichen Neuregelung zu begründen. Darüber hinaus ist die Erhebung eines Einspruchs binnen 14 Tagen möglich.


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Vorsicht bei Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.

25.02. 2022

Der Verlustvortrag einer Körperschaft, die entgeltlich übertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nicht mehr gegeben ist.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass nach dem „Gesamtbild der Verhältnisse“ die wirtschaftliche Identität verloren geht:

  • wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur und
  • wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
  • wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der Körperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte führen.
Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der Körperschaft verloren geht.
Eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen Eigentümer geändert haben. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

VwGH-Entscheidung

Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Für die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.
Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.
Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine Vermögensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Änderung der organisatorischen Struktur (Geschäftsführung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte „Mantelkauftatbestand“ erfüllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.

Hinweis
Die Verlustvorträge können jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Änderungen zum Zweck der Sanierung der Körperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.
Sollten Sie Umstrukturierungen oder Käufe von Körperschaften planen, die Verlustvorträge besitzen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um die Gefahr zu vermeiden, diese zu verlieren.


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Wiedereinführung des Investitionsfreibetrages

Der Investitionsfreibetrag von 10% bzw. 15% ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

25.02. 2022

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die unter anderem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:

  • Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

  • Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

  • Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.

  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.
Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere
  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden;

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km;

  • geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter;

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
Sollten Sie Investitionen in Ihrem Unternehmen planen, kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie bei der steuerlich optimalen Durchführung.


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Bescheide in der DataBox auch ohne E-Mail-Verständigung wirksam

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) ist für die wirksame Zustellung eines Bescheids alleine der Zeitpunkt entscheidend, in dem dieser in der DataBox von FinanzOnline einlangt.

30.01. 2022

Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung an eine E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in der Databox. Nach Ansicht des BFG gelten elektronische Dokumente nämlich als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt sind. Die zusätzliche Verständigung des Bescheid-Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist.

Fristversäumnis vermeiden!

Die elektronische Zustellung von Dokumenten in die DataBox von FinanzOnline erfreut sich wachsender Beliebtheit. An diese Zustellung des Finanzamts sind jedoch Fristen gebunden. Hat der steuerliche Vertreter keine Zustellvollmacht, weil die Schreiben der Finanzverwaltung dem Unternehmer direkt übermittelt werden, sollte dieser regelmäßig kontrollieren, ob neue Schriftstücke in der DataBox zugestellt wurden. Andernfalls kann es zu einer Fristversäumung kommen.

Um einer Fristversäumnis vorzubeugen, ist daher die Einräumung einer Zustellvollmacht an Ihren Steuerberater empfehlenswert. Somit übernimmt dieser für Sie das Fristenmanagement.


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Kurzfristige Geschäftsraum-Vermietung

Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten Vorsteuerberichtigungen führen können.

30.01. 2022

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer etwa zu Wohnzwecken) umsatzsteuerbefreit, somit auch die Vermietung von Geschäftsräumen. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen zwingend umsatzsteuerpflichtig, was für den Vermieter in der Regel eine Vereinfachung darstellt. Dadurch entfällt nämlich eine allfällige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter vermietet wird.
Allerdings gibt es von dieser Umsatzsteuerpflicht wiederum Ausnahmen, die komplizierte Vorsteuerberichtigungen nach sich ziehen können.

Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht möglich

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt seit 2017 zwingend dem Umsatzsteuer-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück nur für folgende Umsätze verwendet:

  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das sind:
       - steuerpflichtige Umsätze,
       - echt steuerfreie Umsätze oder
       - Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (etwa Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln),
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen;
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.
Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umständen steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur Umsatzsteuerpflicht weder erforderlich noch möglich. Weiters ist eine mühevolle Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich, wenn an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter (etwa Ärzte oder Vereine) vermietet wird. Die Vorschrift erlaubt es somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.

Beispiel
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bis 31.12.2016 konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen.
Da das Grundstück aber neben der kurzfristigen Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums – unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.


Umsatzsteuerbefreite kurzfristige Vermietung

Wird das Grundstück hingegen auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht mehr zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Beispiel
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum für 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundstück somit auch für längerfristige Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht auch für andere kurzfristige Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der jeweils kurzfristige Mieter das Grundstück zumindest zu 95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet. Vermietet der Hotelier hingegen in diesem Veranlagungszeitraum kurzfristig an einen Verein, muss er die laufenden Vorsteuern anteilig (tageweise) berichtigen.

Bei der kurzfristigen Vermietung ist somit Vorsicht geboten, wenn es doch zu längeren als 14-tägigen Vermietungen kommt, da dadurch die zwingende USt-Pflicht der kurzfristigen Vermietungen entfallen und eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden kann!


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Neue Regelung für Essengutscheine

Aufgrund der Einschränkungen durch COVID-19 wurde die Regelung für Essengutscheine ausgeweitet.

30.01. 2022

Die Steuerbefreiung gilt nun für Essengutscheine von bis zu € 8,00 pro Arbeitstag. Diese Gutscheine sind ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten steuerfrei, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers konsumiert werden, weil er im Homeoffice arbeitet, sind von der Lohnsteuer befreit.

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln

Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei. Bei solchen Gutscheinen gibt es keine Änderungen. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons € 2,00 bzw. € 8,00 pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Laut Finanzministerium müssen die Gutscheine nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.). Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert, ohne wertmäßiges Tageslimit, an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.


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Neuerungen in der Lohnverrechnung

Für 2022 gibt es in der Lohnverrechnung Änderungen aufgrund von COVID-Maßnahmen und der ökosozialen Steuerreform 2022 zu beachten.

30.01. 2022

Coronabonus
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000 steuerfrei. Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Pendlerpauschale
Das Pendlerpauschale steht, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, auch in den Monaten November und Dezember 2021 im selben Umfang zu, auch wenn durch den Lockdown vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage haben somit keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Ab 2022 gilt diese Regelung nicht mehr; dann ist ein Tag entweder ein Homeoffice-Tag oder ein Tag, an dem Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann.

Essensbons
Die Steuerbefreiung für Essens-Gutscheine in Höhe von € 8,00, die ein Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt, gilt ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber etwa in der Wohnung des Arbeitnehmers (im Homeoffice) konsumiert werden.

Senkung der Einkommensteuersätze
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 kommt es zur Entlastung bei der Einkommensteuer. So werden bei der Lohn- und Einkommensteuer die 2. Tarifstufe ab 1.7.2022 von 35 % auf 30 % und die 3. Tarifstufe ab 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. In den Jahren 2022 und 2023 erfolgt die Umsetzung der Tarifsenkung durch einen Mischsteuersatz.

Anhebung von Absetzbeträgen
Um Geringverdiener weiter zu entlasten, wird für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher € 400 auf € 650 angehoben. Gleichzeitig kommt die Einschleifregelung künftig bei Einkommen von € 16.000 bis € 24.500 zur Anwendung.

Erhöhung des Familienbonus
Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 Euro auf € 2.000 pro Kind und Jahr ab 1.7.2022 erhöht. Hinzu kommt die Erhöhung des Kindermehrbetrags von € 250 auf € 450.


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Neues Arbeitsplatzpauschale

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung.

30.01. 2022

Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.
Bislang durften die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit bildete und es (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wurde.

Arbeitsplatzpauschale: € 300 oder € 1.200

Voraussetzung für das Pauschale ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale kann in zwei Höhen geltend gemacht werden, wobei sich die Höhe des Pauschales an der Höhe zusätzlicher Erwerbseinkünfte richtet:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300 pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 11.000 pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu € 300 pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

  • Das große Arbeitsplatzpauschale steht nur jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Dienstverhältnis, betriebliche Tätigkeit) erzielt, für die dem Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens € 11.000, steht ein jährliches Pauschale in Höhe von € 1.200 zu.
Mit der Anknüpfung an den Schwellenwert von € 11.000 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. In diesen Fällen ist typischerweise davon auszugehen, dass die betriebliche Nutzungskomponente stärker ausgeprägt ist als in Fällen, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt.

Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahr

Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit unterjährig begonnen und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen (pro Monat somit € 100 oder € 25). Das Arbeitsplatzpauschale ist von der Höhe der Einnahmen aus der betreffenden Tätigkeit unabhängig. Sind die Einkünfte vor Berücksichtigung des Pauschales geringer als das Pauschale, kann es nur in Höhe der Einkünfte berücksichtigt werden und die Einkünfte werden somit auf null reduziert; es kann kein Verlust begründet werden. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Die Neuregelung ist erstmalig bei der Veranlagung 2022 anzuwenden.


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Selbstbedienungsläden und Containershops

Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie geändert. Bei solchen Nahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.

30.01. 2022

Neue Ansätze für die Vermarktung regionaler Produkte, wie Selbstbedienungsläden und Containershops, erleben einen Aufschwung. Bei diesen Nahversorgungskonzepten müssen land- und forstwirtschaftliche Betriebe korrekt von Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben abgegrenzt werden.

Direktvermarktung von eigenen Urprodukten

Aus einkommensteuerlicher Sicht gehören die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten grundsätzlich zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Auch wenn der Verkauf in einem eigenen Geschäftslokal erfolgt. Diese Einnahmen sind, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42% vom gesamten selbstbewirtschafteten Einheitswert), d.h. durch die Vollpauschalierung, abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen keine Aufzeichnungspflicht.
Kann hingegen die Teilpauschalierung angewendet werden, sind sämtliche Einnahmen (inkl. USt), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze (grundsätzlich 70 %) in Abzug gebracht werden.

Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten

Die Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt. Das ist dann gegeben, wenn die Einnahmen (inkl. USt) aus der Be-und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die Brutto-Grenze in Höhe von € 40.000 jährlich nicht übersteigen.
Der Gewinn ist (bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inkl. USt) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinnahmen (inkl. USt) anzusetzen.

Verkauf zugekaufter Waren

Werden Einnahmen auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb nur anzunehmen, wenn der Einkaufswert der zugekauften Erzeugnisse 25 % des Umsatzes des Betriebes nicht übersteigt. Ein einmaliges Überschreiten bewirkt noch keine Änderung der Einkunftsart; wird jedoch in den zwei folgenden Jahren neuerlich die Zukaufsgrenze überschritten, ist ab dem dritten Jahr von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, es sei denn, die Überschreitung der Zukaufsgrenze wurde durch nicht einkalkulierbare Ernteausfälle (Frostschäden, Hagel usw.) veranlasst oder es wird glaubhaft gemacht, dass die Überschreitungen nur vorübergehend waren.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob bei Ihnen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Dies kann nicht nur für die einkommensteuerliche Behandlung, sondern auch für die umsatzsteuerliche Behandlung Auswirkungen haben.


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Was ist bei Einkünften im Ausland zu beachten?

Sollten Sie etwa eine Wohnung im Ausland besitzen und vermieten, können sich Einkünfte daraus auch auf die Steuerbelastung in Österreich auswirken. Denn wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen, gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.

30.01. 2022

Um daraus eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. In den meisten DBA wird etwa bei Vermietungseinkünften das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unbeweglichen Vermögen dem Staat zugewiesen, in dem das Vermögen liegt.
Wenn die Einkünfte im anderen Staat nach dem DBA besteuert werden dürfen, dann erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung entweder durch die Befreiung dieser Einkünfte in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) oder durch Anrechnung der Auslandssteuer auf die österreichische Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Jedenfalls sind diese Einkünfte in der Steuererklärung anzuführen.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) angerechnet wird (bis zum Anrechnungshöchstbetrag).
Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat die im Quellenstaat versteuerten Einkünfte, bezieht diese Einkünfte jedoch für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes mit ein.

Beispiel
Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hat in Deutschland eine Ferienwohnung, die er vermietet. Die aus der deutschen Ferienwohnung stammenden Mieteinkünfte sind in Deutschland zu versteuern. Ebenso sind die Einkünfte in Österreich in die Steuererklärung aufzunehmen und im Rahmen der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften ist nicht nur auf Mieteinnahmen reduziert. Auch bei anderen ausländischen Einkünften ist es unter Umständen notwendig, diese in Österreich zu berücksichtigen. Andernfalls kann der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt sein. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie Einkünfte im Ausland erzielen.


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Wer muss INTRASTAT-Meldungen abgeben?

Gegenstand von Meldungen zur Außenhandelsstatistik Österreichs (INTRASTAT) ist der grenzüberschreitende Warenverkehr innerhalb der EU. Wenn Unternehmer Waren innerhalb der EU kaufen und verkaufen, müssen sie unter Umständen eine INTRASTAT-Meldung abgeben.

30.01. 2022

INTRASTAT-meldepflichtig sind Unternehmer, deren Importe (Eingänge) aus bzw. deren Exporte (Versendungen) von Waren in EU-Mitgliedstaaten wertmäßig den Schwellenwert von € 750.000 im Vorjahr überschritten haben. Wird die Schwelle erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzugeben. Die Schwelle wird ab dem Berichtsjahr 2022 erhöht und liegt bei voraussichtlich € 1.100.000.

Überschreitung des Schwellenwertes

Wurde der Schwellenwert überschritten, müssen ab dem Monat, in dem die Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen bis zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria monatlich abgegeben werden. Bei Überschreiten des Werts im laufenden Jahr müssen auch im folgenden Jahr Meldungen für jeden Monat abgegeben werden. Wird jedoch der Schwellenwert im folgenden Jahr nicht erreicht, endet die Meldepflicht im übernächsten Jahr. Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat.

Um INTRASTAT-Meldungen elektronisch durchführen zu können – was ab 2022 verpflichtend ist – benötigt der Unternehmer eine UID-Nummer sowie einen Authentifikationscode, den man bei der Statistik Österreich anfordern kann.

Vorsicht!
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der auskunftspflichtige Unternehmer nach einer ersten Mahnung von der Statistik Austria einen RSb-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können dann Strafen verhängen.


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Achtung beim Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags gegen einen Abgabenbescheid beträgt einen Monat. Diese Frist kann – auch mehrfach – auf Antrag des Steuerpflichtigen verlängert werden. Allerdings sind bei solchen Fristverlängerungsanträgen Feinheiten zu beachten, um keine Fristversäumnis zu riskieren.

30.12. 2021

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ein Steuerpflichtiger Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhoben, der das Finanzamt nur teilweise Folge gab. Strittig war in dem Verfahren, ob die bei Einbringung des ersten Fristverlängerungsantrages noch offene Restfrist bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsansuchens weiter erhalten bleibt, also bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsantrages noch zur Verfügung steht, oder nicht.

Verspäteter Vorlageantrag

Der Steuerpflichtige brachte am 14.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist, die ursprünglich am 16.12.2017 abgelaufen wäre, bis zum 31.1.2018 ein. Diesem Fristverlängerungsansuchen gab das Finanzamt statt. Durch die Stattgabe wurde die damals noch offene Restfrist aber "konsumiert". Am 31.1.2018 - also am letzten Tag der Frist - stellte die mitbeteiligte Partei erneut einen Fristverlängerungsantrag, und zwar bis zum 16.2.2018.
Damit war noch ein Tag der verlängerten Vorlagefrist offen. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt abgewiesen, wobei die Zustellung dieses Bescheides am 12.2.2018 erfolgte. Die (neue) noch offene Restfrist von einem Tag begann mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endete, zu laufen, sohin am 12.2.2018 um 24:00 Uhr, und betrug einen Tag (bis Ende 13.2.2018). Der am 14.2.2018 eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet, das Rechtsmittel zu spät eingebracht.

Die Verlängerung von Beschwerdefristen ist zwar grundsätzlich möglich, zur Wahrung aller Rechte müssen jedoch insbesondere die Feinheiten der Befristung beachtet werden. Wir unterstützen Sie dabei und achten darauf, dass Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht werden!


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Arbeitnehmerveranlagung 2021: COVID-bedingte Werbungskosten

Wird im Home-Office gearbeitet, fallen für Arbeitnehmer diverse Kosten an, die in der Arbeitnehmerveranlagung zum Teil steuermindernd geltend gemacht werden können.

30.12. 2021

Ergonomisch geeignetes Mobiliar

Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2021 Kosten von bis zu € 300 für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) über die Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice arbeitet. Ein Teilbetrag von maximal € 150 kann schon rückwirkend für das Jahr 2020 geltend gemacht werden. In diesem Fall vermindert sich im Jahr 2021 der Höchstbetrag von € 300 um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil. Das heißt, dass für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam maximal € 300 für ergonomisches Mobiliar geltend gemacht werden können.

Mehrkosten für Homeoffice

Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmer im Homeoffice werden ab dem Jahr 2021 bis zu € 300 pro Jahr – maximal € 3 pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage – nicht versteuert. Wird durch den Arbeitgeber weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt – bleibt also die Zuwendung unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden – vorausgesetzt, es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt.

Beispiel: Die steuerfreie Zuwendung der Arbeitgeberin beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr € 1 pro Tag, d.h. € 100 im Jahr. Die Differenz auf die maximal unversteuerten € 300, also € 200, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Regelungen sind vorerst bis zum Jahr 2023 befristet.

Telefonkosten
Wird das private Telefon für berufliche Telefonate genützt, können diese Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Wird das Telefon sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist die prozentuelle Aufteilung zu schätzen. Nur der berufliche Anteil stellt Werbungskosten dar.

Internet
Ausgaben für einen privaten Internetanschluss (z.B. Provider- und Online-Gebühren), der beruflich verwendet wird, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch hier ist eine Schätzung in beruflich und privat veranlasste Kosten vorzunehmen, sofern eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist.

Computer/Notebook und anderes Equipment
Aufwendungen für private Computer oder Laptops, Drucker, Scanner, Druckerpatronen, Papier und Stifte sind als Werbungskosten absetzbar, sofern sie für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Wird vom Arbeitnehmer eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel glaubhaft gemacht, nimmt die Finanzverwaltung zumeist einen Privatanteil von 40% an.


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Aufbewahrung von Belegen

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.

30.12. 2021

Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen. Für Steuerpflichtige, die Bücher und Aufzeichnungen führen, besteht nach der Bundesabgabenordnung eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht.

Beispiel: Eine mit 03.01.2021 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31.12.2028 aufbewahrt werden. Erst am 01.01.2029 darf man die das Jahr 2021 betreffenden Buchhaltungsunterlagen samt den zugehörigen Belegen ausscheiden.

Längere Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren).

Für folgende Unterlagen bestehen längere Aufbewahrungspflichten:

  • Unterlagen iZm Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz - 22 Jahre
  • COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) - 10 Jahre
  • Unterlagen iZm elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der neue Mini-One-Stopp-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird - 10 Jahre
Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist.

Was Sie niemals vernichten sollten
Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung z.B. in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums- oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen
Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine Schätzbefugnis durch die Abgabenbehörde ergeben. Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 nach sich ziehen kann.


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COVID-19-Förderungen – Einschränkung der Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

Einzelne Richtlinien für COVID-Hilfsmaßnahmen enthalten die Bestimmung, dass in einem gewissen Zeitraum nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die COFAG hat sich nun vor kurzem zu diversen Fragen der maßvollen Dividendenpolitik geäußert. Dazu wurden Möglichkeiten der Sanierung von unzulässigen Ausschüttungen kommuniziert.

30.12. 2021

Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

In den Fragen und Antworten (FAQ) zum Fixkostenzuschuss 800.000 in der Fassung vom 02.12.2021 wird ausgeführt, dass Unternehmen unter anderem die Verpflichtung haben, im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum 30.6.2021 keine Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von eigenen Aktien vorzunehmen. Weiters ist bei Ausschüttungen nach diesem Zeitpunkt bis 31.12.2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen.

Maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik

Eine solche ist jedenfalls gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag

  • den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
  • das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nicht überschreitet.
Wird diese maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik bei Gewinnausschüttungen nicht berücksichtigt, könnten solche Gewinnverwendungsbeschlüsse für die gewährten COVID-Hilfsmaßnahmen schädlich sein.

Sanierung von Fehlern

Sofern nach dem 15.03.2020 ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst wurde, aber noch keine Gewinnausschüttung erfolgt ist, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, vorausgesetzt, der Gewinnausschüttungsbeschluss wird einstimmig durch die Gesellschafter wieder aufgehoben. Erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt. Ist bereits eine Gewinnausschüttung erfolgt, kann der FKZ 800.000 beantragt werden, wenn die an die Gesellschafter ausbezahlte Nettodividende (nach Abzug einbehaltener und abgeführter KESt) als Einlage der Gesellschafter in die Gesellschaft zurückgeführt wird; erst dann ist die Antragsberechtigung wiederhergestellt.


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Geplante Besteuerung von Kryptowährungen

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

30.12. 2021

Die Neuerung soll mit 01.03.2022 in Kraft treten. Bisher konnte man Kryptowährungen nach mehr als einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei verkaufen (wie etwa Gold). Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55%).
Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 01.03 2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Neuvermögen

Ab dem 01.03.2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 01.03.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige weder Angaben zu den tatsächlichen Anschaffungskosten noch dem Anschaffungszeitpunkt macht bzw. diese Angaben offensichtlich unrichtig sind und daher vom Abzugsverpflichteten nicht verwendet werden können, soll von einer Anschaffung nach dem 28.02.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden. In diesem Fall soll im Rahmen der späteren Realisierung vom Abzugsverpflichteten pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden.
Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten anzusetzen entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Nicht nur die Übertragung eines Grundstückes, etwa durch Kaufverträge und Schenkungen, kann Grunderwerbsteuer (GrESt) auslösen, sondern auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, soweit ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört.

30.12. 2021

Diese Grunderwerbsteuerpflicht tritt in zwei Fällen ein:

  • Bei einer Personengesellschaft liegt eine GrESt-pflichtige Anteilsübertragung vor, wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.

  • Gehört zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95% aller Anteile an der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5% vom einfachen Einheitswert bzw. bei sonstigen Grundstücken 0,5% vom Grundstückswert.

Der Grundstückswert kann auf drei Arten ermittelt werden:
  1. Pauschalwertmodell
  2. Geeigneter Immobilienpreisspiegel
  3. Nachweis des geringeren gemeinen Wertes eines Grundstückes
Diese drei Möglichkeiten sind rechtlich völlig gleichwertig. Für jedes Grundstück (wirtschaftliche Einheit) kann frei gewählt werden, welches Verfahren angewendet werden soll.

Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Eine Möglichkeit zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer im Falle einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen besteht darin, darauf zu achten, die 95 % Grenze nicht zu erreichen. Ebenso können nur Übertragungen von unmittelbaren Beteiligungen an der Grundstücksgesellschaft GrESt auslösen. Das gilt sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften. Es wird daher keine GrESt ausgelöst, wenn die Anteile an der Muttergesellschaft der Grundstücksgesellschaft erworben werden – und nicht direkt die Anteile an der Grundstücksgesellschaft.
Die Grunderwerbsteuerpflicht im Fall einer Anteilsvereinigung kann bei sorgfältiger und rechtzeitiger Strukturierung und Planung vermieden werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Neue Corona-Hilfen

Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen zu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschlägen beschlossen. Zudem gibt es wieder Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.

30.12. 2021

Coronabonus

National- und Bundesrat haben beschlossen, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis € 3.000 steuerfrei sind.
Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden. Diese Bonuszahlungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds befreit. Die Corona-Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen bzw. systemrelevante Berufe beschränkt.
Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Corona-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Die Bonuszahlungen können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.

Gutscheine statt Weihnachtsfeiern

Aufgrund des Lockdowns konnten zahlreiche Weihnachtsfeiern nicht stattfinden. Es können deswegen auch heuer wieder steuerfreie Gutscheine anstatt von Weihnachtsfeiern ausgegeben werden. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber von 01.11.2021 bis 31.01.2022 Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen).

Diese Gutscheine sind ein steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit. Sie sind auch sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186 jährlich bleibt von dieser Maßnahme unberührt.

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale kann in den Monaten November und Dezember 2021 weiter in gleichem Umfang gewährt werden wie vor dem Lockdown, wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde. Coronabedingte Homeoffice-Tage und/oder Dienstverhinderungen haben keine Auswirkungen auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro.

Zulagen und Zuschläge

Das gilt auch für Zulagen und Zuschläge, die mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen im Krankenentgelt aufgrund des Ausfallsprinzips fortgezahlt werden (z.B. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen). Diese können auch im November und Dezember weitergewährt werden, auch wenn etwa vermehrt im Homeoffice gearbeitet wurde.

Vereinfachte Stundung

Es ist nun zeitlich befristet wieder möglich, vereinfacht Stundungen zu beantragen. Eine Stundung, die bis 31.12.2021 beantragt wird, ist somit bis 31.01.2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden.

Stundungszinsen
Im Zeitraum 22.11.2021 bis 31.01.2022 fallen keine Stundungszinsen an.

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung ist abgeändert worden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Ein Antrag auf Neuverteilung setzt voraus, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten ist.

Rückzahlung von Gutschriften

Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.12.2021 ist es wiederum möglich, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen zu lassen. Anträge können seit 02.12.2021 nur in FinanzOnline gestellt werden.


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Neuerliche Covid-Förderungen zum 4. Lockdown

Das Finanzministerium hat informiert, dass aufgrund des neuerlichen COVID-19-Lockdowns die bekannten Förderinstrumente wie Ausfallsbonus und Verlustersatz bis März 2022 verlängert werden. Nachstehend finden Sie die Eckpunkte im Überblick.

30.12. 2021

Ausfallsbonus III

  • für Zeiträume von November 2021 bis März 2022
  • bei mindestens 30% Umsatzausfall im November oder Dezember 2021 und bei mindestens 40% Umsatzausfall im Jänner bis März 2022
  • nach Branchenkategorie eine Ersatzrate von 10% bis 40%
  • Höchstbetrag € 80.000 pro Monat / Deckelung mit Kurzarbeitsbeihilfe
  • Beihilfenhöchstgrenze € 2,3 Mio.
  • Antrag bereits ab 10. des Folgemonats möglich, d.h. Ausfallsbonus III für November 2021 ist bereits ab 10.12.2021 beantragbar
  • Achtung: bei COVID-Verwaltungsstrafen Rückzahlungspflicht des Ausfallsbonus!
Verlustersatz
  • für Zeitraum von Jänner 2022 bis März 2022
  • bei Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum Vergleichsmonat
  • Ersatzrate von 70% bis 90% des Verlustes, je nach Größe des Unternehmens
  • beantragbar ab Anfang 2022
  • Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind.
Härtefallfonds
  • für Zeitraum von November 2021 bis März 2022
  • Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19: 11-12/2021: 30%, ab 2022 > 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit
  • 80% zuzüglich € 100 des Nettoeinkommenentgangs
  • mindestens € 600 (11-12/2021: € 1.100), maximal € 2.000
  • beantragbar: ab 01.12.2021 bis 02. 05.2022
Mittels Verordnung wurde zusätzlich die Frist für Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und für Anträge auf Verlustersatz um jeweils ein Quartal, somit bis 31.03.2022 verlängert.


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Reiseleistungen: Margenbesteuerung neu ab 1.1.2022

Mit 01.01.2022 gilt die Margenbesteuerung nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer. Zudem ist die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum nicht mehr möglich.

30.12. 2021

Wenn ein Reiseveranstalter Reiseleistungen im eigenen Namen erbringt und dafür Reisevorleistungen, wie etwa Leistungen eines Hotels oder Reisebusunternehmers, in Anspruch nimmt, so kommt bei der Verrechnung dieser Leistungen die sogenannte Margenbesteuerung zur Anwendung.
Dabei berechnet sich die Umsatzsteuer nicht vom Nettoentgelt des Reiseveranstalters, sondern aus der Differenz („Marge“) zwischen Verkaufspreis und den dafür bezogenen Reisevorleistungen. Mit 01.01.2022 gilt diese Besteuerungsart nicht nur für Reiseleistungen an Private, sondern auch an Unternehmer und die pauschale Ermittlung der Margenbesteuerung pro Voranmeldungszeitraum ist dann nicht mehr möglich.

Leistungen im Zusammenhang mit Reisen können auf drei Arten erbracht werden, mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Auswirkungen:

Eigenleistungen
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Es handelt sich somit um eigene Leistungen, die nicht von Dritten bezogen, sondern vom Unternehmer direkt an den Reisenden erbracht werden, etwa wenn ein Busunternehmer eine Beförderungsleistung an einen Reisenden erbringt oder ein Hotelier ein Hotelzimmer an Gäste vermietet. Diese Leistungen unterliegen nicht der Margenbesteuerung, sondern sind nach den allgemeinen Regelungen umsatzsteuerpflichtig.

Vermittlungsleistungen
Der vermittelnde Unternehmer wird im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig und stellt dabei eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Anbieter einer Reiseleistung (z.B. Reiseveranstalter, Beförderungsunternehmen, Hotelier) her. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Vermittlungsprovision.

Besorgungsleistungen – Reiseleistung
Der Reiseveranstalter tritt gegenüber dem Kunden im eigenen Namen auf, bezieht dafür aber Vorleistungen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes für Reiseleistungen nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist.
In diesem Fall kommt die Margenbesteuerung zur Anwendung, bei der die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Reisepreis und Vorleistungskosten errechnet wird. Von den Vorleistungen kann daher keine Vorsteuer abgezogen werden. Vorsteuern für andere Leistungen, die nicht Reisevorleistungen darstellen (etwa Büromiete, Anlagenkauf, etc.) sind aber nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen abzugsfähig. Bis 2021 waren Reiseleistungen an Unternehmer (z.B. Konferenzreisen) von der Margenbesteuerung ausgenommen.

Weiters konnte die Marge pauschal ermittelt werden, indem der Unternehmer die Marge für sämtliche Reiseleistungen innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes ermitteln und aus dem Gesamtsaldo die Umsatzsteuer errechnen konnte. Ab 1.1.2022 ist diese pauschale Ermittlung nicht mehr zulässig.


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Abriss eines gekauften Gebäudes

Wenn ein Unternehmer oder Vermieter eine Liegenschaft erwirbt, auf der bereits ein Gebäude steht, so stellt sich oftmals die Frage, ob Abbruchkosten und der Wert des Gebäudes sofort als Aufwand abgeschrieben werden können oder aktiviert werden müssen.

30.11. 2021

Bei der Beurteilung, ob allfällige Kosten als sofortige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusehen sind, ist ausschlaggebend, ob das miterworbene Gebäude abbruchreif oder noch nutzbar ist:

  • Wird ein Grundstück mit einem abbruchreifen Gebäude erworben, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grundstückes. Abbruchreif ist ein Gebäude, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann.

  • Erfolgt der Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes (wobei es unbeachtlich ist, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, oder ob der Abbruch in der Absicht einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder zur Herstellung eines unbebauten Grundstückes dient), dann sind Abbruchkosten und Restbuchwert sofort (im Kalenderjahr des Beginns der Abbrucharbeiten) als Werbungskosten abzugsfähig.
Wird ein baufälliges Gebäude, das nicht neu erworben wurde, sondern schon lange zum Betriebsvermögen gehört, abgerissen, so hängt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Schicksal der Abbruchkosten davon ab, zu welchem Zweck abgebrochen wird:
  • Bei Errichtung eines neuen Gebäudes, das auch in Zukunft der Einkünfteerzielung (betriebliche Einkünfte oder Vermietung und Verpachtung) dienen soll, sind die Abbruchkosten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

  • Bei Abbruch zwecks privater Nutzung des (bebauten) Grundstücks steht mangels künftiger Einnahmen ein Abzug nicht zu. Bei Abbruch zwecks Veräußerung eines unbebauten Grundstücks steht der Abzug insoweit zu, als die Veräußerung der Einkommensteuer unterliegt.
Beim Erwerb von Liegenschaften sind viele steuerliche Themen zu beachten, die eine umfangreiche Beratung erforderlich machen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Abzugsverbot von Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen

In einer aktuellen Entscheidung beantwortete der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Frage, ob bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können.

30.11. 2021

Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen. Man kann jedoch auch zur Regelbesteuerung optieren. Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Falle der Option zur Regelbesteuerung bei Kapitalvermögen der Abzug von Werbungskosten zulässig ist.

Der Sondersteuersatz für Kapitalvermögen beträgt grundsätzlich 27,5 %. Lediglich Geldeinlagen und nicht verbriefte Forderungen bei Kreditinstituten, dabei handelt es sich im Wesentlichen um Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, unterliegen auch weiterhin dem 25%igen Sondersteuersatz.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Sondersteuersatz zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann in die Regelbesteuerung optieren und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern. Dies ist vorteilhaft, wenn die Besteuerung durch den progressiven Steuersatz zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.

In der Entscheidung beantwortete nun der VwGH die Frage, ob bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können. Er führte hierzu aus, dass das Einkommensteuergesetz ein ausdrückliches Abzugsverbot für Werbungskosten

  • für Einkünfte aus Kapitalerträgen, wenn der besondere Steuersatz anwendbar ist und
  • für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, wenn der besondere Steuersatz angewendet wird, normiert.
Durch diese Differenzierung, ob ein besonderer Steuersatz anwendbar ist oder tatsächlich angewendet wird, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass im Falle von Kapitalerträgen bei der Ausübung der Regelbesteuerungsoption die Werbungskosten nicht abgezogen werden können.

Hinweis: Es gibt auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem besonderen Steuersatz, sondern stets der Tarifbesteuerung unterliegen. Dies betrifft vor allem Privatdarlehen und Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmer als echter stiller Gesellschafter. Diese Einkünfte sind vom Abzugsverbot der Werbungskosten nicht erfasst.

Sollten Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaften, beraten wir Sie gerne, ob die Anwendung der Regelbesteuerungsoption für Sie vorteilhaft ist.


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Anbringen an ehemalige Finanzämter nur mehr bis 31.12.2021

Bis zum 31.12.2021 gibt es hinsichtlich Anbringen noch eine Übergangsbestimmung, dank der Anbringen als wirksam eingebracht gelten, auch wenn sie noch an die ehemaligen Finanzämter adressiert sind.

30.11. 2021

Die umfassende Organisationsreform der Finanzverwaltung ist seit 1.1.2021 in Kraft. Damit wurden unter anderem die bisher bestehenden Finanzämter durch das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) ersetzt.

Die Bundesfinanzverwaltung besteht daher seit 1.1.2021 aus

  • Abgabenbehörden des Bundes
      - Bundesministerium für Finanzen – Finanzämter - Finanzamt Österreich (FAÖ)
      - Finanzamt für Großbetriebe (FAG)
      - Zollamt Österreich (ZAÖ)
  • Amt für Betrugsbekämpfung (ABB)
  • Zentrale Services
  • Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
Das Finanzamt Österreich etwa hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die mit der Veranlagung aller Abgaben und Gebühren zusammenhängen und nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das Finanzamt für Großbetriebe ist seit 1.1.2021 bundesweit unter anderem für Gewerbebetriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Österreich einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und in den letzten beiden Jahren Umsatzerlöse von jeweils mehr als € 10 Mio. erzielt haben, zuständig.

Schriftliche Anbringen

Die schriftlichen Anbringen (z.B. Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sollen an das jeweilige Postfach (FAÖ - Postfach 260, 1000 Wien; FAG– Postfach 251, 1000 Wien) und nicht mehr an die Adresse der jeweiligen Dienststelle des jeweiligen Finanzamtes gesendet werden. Es erfolgt sodann eine zentrale Digitalisierung und Verteilung an die zuständigen Sachbearbeiter.

Bis zum 31.12.2021 gelten noch Übergangsbestimmungen. So können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, an die ehemaligen Finanzämter adressiert werden. Werden ab dem 1.1.2022 bei schriftlichen Anbringen die geltenden verfahrensrechtlichen Neuregelugen nicht beachtet, kann dies für Sie zu Nachteilen führen. So kann trotz der Verpflichtung der Abgabenbehörden, die Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten, eine Fristverletzung eintreten, die zu Ihren Lasten geht.


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Eckpunkte der geplanten Steuerreform 2022

Das Finanzministerium hat einen Überblick über die geplante Steuerreform veröffentlicht. Die weitere Gesetzwerdung und das Inkrafttreten bleiben abzuwarten.

30.11. 2021

Entlastung von Arbeit und Pension

  • Senkung der Lohn- und Einkommensteuer: Ab 1.7.2022 Senkung der 2. Tarifstufe von 35 auf 30%; ab 1.7.2023 Senkung der 3. Tarifstufe von 42 auf 40%.
  • Senkung der Krankenversicherungsbeträge ab 1.7.2022 bei Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.500 bzw. bei Pensionisten bis zu einem monatlichen Bruttobezug von € 2.200 um bis zu 1,7 Prozentpunkte.
    Mitarbeitererfolgsbeteiligung: Ab 1.1.2022 können Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn bzw. Gehalt eine Erfolgsbeteiligung von bis zu € 3.000 im Jahr steuerfrei auszahlen.
  • Der Familienbonus Plus wird von € 1.500 auf € 2.000 pro Kind und Jahr angehoben (bis zum 18. Geburtstag). Der höhere Familienbonus Plus wird erstmals ab 1.7.2022 berücksichtigt. Folglich erhöht sich der Familienbonus Plus im Jahr 2022 um € 250, ab 2023 um € 500 jährlich.
Entlastung der Wirtschaft
  • Die KöSt wird stufenweise gesenkt: 2023 auf 24 % und ab 2024 auf 23 %.
  • Anhebung GWG-Grenze: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung „geringwertiger Wirtschaftsgüter“ (GWG) wird ab 1.1.2023 von € 800 auf € 1.000 angehoben.
  • Gewinnfreibetrag: Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird von 13% auf 15% erhöht.
Kompensation der CO2-Bepreisung
  • CO2-Bepreisung und Kompensation: Es handelt sich bei der CO2-Bepreisung um eine eigenständige Abgabe. Die technische Umsetzung der Einführung dieser Abgabe soll stufenweise geschehen, um einerseits die notwendigen Strukturen für ein Handelssystem aufbauen zu können und andererseits die Verwaltungsbelastung für die Betroffenen möglichst gering zu halten. Verpflichtet zur Durchführung der CO2-Bepreisung werden nicht die Emittenten der CO2-Emissionen sein (etwa die Autofahrer), sondern jene Unternehmen, die Kraft- und Heizstoffe in Verkehr bringen (Handelsteilnehmer, z.B. Hersteller von Kraft- und Heizstoffen).

  • Regionaler Klimabonus: Zur Abfederung der CO2-Bepreisung wird für Haushalte ein regionaler Klimabonus eingeführt. Dieser soll regional gestaffelt sein. In urbanen Zentren mit höchstrangiger Öffentlicher-Verkehr-Erschließung soll der Bonus € 100 betragen. In Ländlichen Gemeinden € 200.

  • Sauber-Heizen-Offensive: Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen und den Umstieg auf erneuerbare Energie wurden insgesamt € 500 Mio. vorgesehen.

  • Kryptowährungen: Kryptowährungen haben eine faktische Nähe zu Kapitalvermögen entwickelt. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, soll im nationalen Recht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen. Die Bestimmung soll in die bestehende Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen eingebettet werden.


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Einbringung eines tätigkeitsbezogenen Ein-Personen-Unternehmens

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist.

30.11. 2021

Es bestehen zahlreiche Anlässe für eine Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft. Neben den steuerlichen sind auch wirtschaftliche Vorteile oder Haftungsgründe ausschlaggebend. Damit eine Einbringung steuerneutral möglich ist, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass qualifiziertes Vermögen übertragen wird.

Qualifiziertes Vermögen ist ausschließlich

  1. ein Betrieb,
  2. ein Teilbetrieb,
  3. ein Mitunternehmer-Anteil (OG, KG),
  4. oder ein qualifizierter Kapitalanteil (von >= 25%)

 

Weiters müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch die übernehmende Körperschaft übernommen werden. Erfüllt eine Einbringung nicht sämtliche Voraussetzungen, ist der Vorgang nach dem allgemeinen Steuerrecht zu beurteilen. Damit kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und somit zu einer unter Umständen hohen Ertragsteuer Belastung kommen. Auch die Grunderwerbsteuer kann sich im Falle, dass sich Grundstücke im übertragenen Vermögen befinden, erhöhen.

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

In einem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einbringung eines Einzelunternehmens mit rein tätigkeitsbezogenen Leistungen möglich ist. Er hob dabei eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf und führte aus, dass allein aus dem Umstand, dass der einbringende Unternehmer „einziger Leistungsträger“ ist, die Einbringungsfähigkeit eines Betriebes nicht verneint werden kann. Beratungsleistungen können nach der Verkehrsauffassung im Allgemeinen auch von anderen Personen in gleichartiger Weise erbracht werden. Zudem merkte der VwGH an, dass das Zutreffen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz ausschließlich nach den Normen des Umgründungssteuergesetzes zu beurteilen ist. Nicht zu den Voraussetzungen einer Betriebseinbringung des Umgründungssteuergesetzes zählt, dass der Einbringende (Unternehmer) sich verpflichtet, der GmbH als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten.

Eine Einbringung unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Umgründungssteuerrechts kann steuerlich vorteilhaft sein. Aufgrund der Komplexität dieser Maßnahmen und der strengen formalen Vorgaben empfehlen wir jedoch, vorab fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen und alle Vor- und Nachteile auszuloten. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


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Kann man seiner GmbH etwas schenken?

Eine steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die GmbH ist nur unter den Voraussetzungen einer Umgründung möglich. Eine „Schenkung“ an die eigene GmbH kann hingegen zu massiven Steuerlasten führen.

30.11. 2021

Bei Kapitalgesellschaften (z.B. einer GmbH) gibt es zwei Ebenen: die Gesellschaft und deren Gesellschafter. Transaktionen zwischen diesen zwei Ebenen wirken sich ertragsteuerlich aus, selbst wenn der Gesellschafter „seiner“ GmbH ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zuwenden, also schenken möchte. Vom Bundesfinanzgericht wurde nun eine solche Schenkung nicht anerkannt, was beim Gesellschafter zu erheblichen Steuerbelastungen führte.

Tausch von Wirtschaftsgütern

Grundsätzlich löst eine unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern keine Ertragsteuer aus. Dies gilt zum Beispiel auch bei Schenkungen von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen zwischen natürlichen Personen, wobei in diesem Fall der Rechtsnachfolger (Beschenkte) die Buchwerte des bisherigen Betriebs- oder Anteilsinhabers fortsetzen muss.
Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, dass die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (z.B. GmbH) als Tausch gilt, sofern die Einlage nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor, das heißt, ein Tausch wird wie eine Veräußerung behandelt und führt somit zur Ertragsteuerpflicht, wenn sich daraus ein Gewinn aufgrund Aufdeckung von stillen Reserven ergibt.

Dies wurde kürzlich auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigt: Zwei verwandte Kommanditisten einer GmbH & Co KG übertrugen ihre Kommanditanteile mittels „Schenkungsvertrag“ an die Komplementär-GmbH der Personengesellschaft, sodass es unternehmensrechtlich zu einer sogenannten „Anwachsung“ kam (da alle Anteile an der Personengesellschaft in der Hand der GmbH vereinigt wurden). Aufgrund dessen wurde dem Finanzamt die Auflösung der Personengesellschaft gemeldet. Mit Hinweis auf die erfolgte „Schenkung“ bzw Unentgeltlichkeit begehrten die Beteiligten die Fortführung der Buchwerte der GmbH & Co KG bei der GmbH als Rechtsnachfolgerin.

Absage des Bundesfinanzgerichtes

Das Bundesfinanzgericht erteilte dieser Ansicht jedoch eine Absage, da die erfolgte Übertragung von Vermögenswerten (Mitunternehmeranteilen) der Gesellschafter an ihre GmbH als Tausch anzusehen sei (Mitunternehmeranteile gegen GmbH-Anteile bzw deren Werterhöhung), zumal keine Einbringung nach den sondergesetzlichen Bestimmungen des Umgründungssteuerrechts durchgeführt wurde. Demgemäß könne auch keine steuerneutrale Buchwertfortführung zur Anwendung kommen, sondern es müssten die stillen Reserven im Übertragungszeitpunkt ermittelt und seitens der vormaligen Mitunternehmer versteuert werden (Veräußerungsgewinn).

Teil dieses steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns war im konkreten Fall nicht nur der Firmenwert, sondern es mussten auch die zum Übertragungszeitpunkt bestehenden Stände der negativen Kapitalkonten, die von den Gesellschaftern nicht aufzufüllen waren, versteuert werden. In Summe entstand dadurch eine hohe Ertragsteuerbelastung.

Fazit: Wenn Sie solche Übertragungen planen, sollten Sie sich zuvor ausführlich beraten lassen!


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Straffreiheit bei fehlerhaften COVID-19-Förderanträgen

Wenn ein Unternehmer bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss erhalten hat, ihm dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht (weil er etwa nicht antragsberechtigt war oder eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist), besteht die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen.

30.11. 2021

Mit der Korrekturmeldung wird die Rückzahlung an die COFAG offengelegt und der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Voraussetzungen, die bei einer Korrekturmeldung erfüllt sein müssen:

  • Vollständiger Antrag von finanziellen Maßnahmen der Bundesregierung (d.h. Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Verlustersatz, Fixkostenzuschuss I sowie Fixkostenzuschuss 800.000), die durch die COFAG bereits zur Gänze ausbezahlt wurde/n, d.h. alle Tranchen des jeweiligen Zuschusses wurden bereits eingebracht und ausbezahlt.

  • Fehlende oder Wegfall der Antragsberechtigung (dann Rückzahlung zu 100 %) bzw. Änderungen der Voraussetzungen, wodurch eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig ist (dann Teilrückzahlung).

  • Der Korrekturbetrag muss vor Einbringen der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden:
      - Absender: Antragsteller bzw. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter
      - Empfänger: COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
      - Empfängerkonto: der Korrekturbetrag ist unbedingt auf dasselbe Konto zu überweisen, auf dem der entsprechende Zuschuss erhalten wurde.
      - Verwendungszweck: Um eine eindeutige und rasche Zuordnung sicherzustellen, ist jener Verwendungszweck anzugeben, welcher für die Überweisung auf das Konto verwendet wurde. Sollte dieser nicht verfügbar sein, ist unter Verwendungszweck das entsprechende Zuschussprodukt sowie die Steuernummer anzugeben (z.B.: „Fixkostenzuschuss_800_123456789“).

  • Anschließend kann mit dem Einbringen einer Korrekturmeldung die Rückzahlung an die COFAG offengelegt werden. Diese bestätigt die Rückzahlung.

  • Für jede Zuschussart muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen. Beim Ausfallsbonus muss für jedes in Anspruch genommene Monat eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.
Wichtig ist, dass der fragliche „Korrekturbetrag“ (je nach Sachverhalt gänzliche oder teilweise Rückerstattung) jedenfalls vor der „Korrekturmeldung“ zurückbezahlt worden sein muss!

Sollte ein Förderantrag nicht nur aufgrund eines Irrtums oder eines Fehlers korrekturbedürftig sein, sondern weil strafrechtlich relevante Malversationen (z.B. Betrug) begangen wurden, so bringt die Rückzahlung eines zuviel erhaltenen Förderbetrags unter bestimmten Voraussetzungen auch Straffreiheit. Dazu schreibt die COFAG in ihrem Informationsblatt:
„Der persönliche Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gelangt von Gesetzes wegen insbesondere nur dann zur Anwendung, wenn der tatsächliche, vollständige Schaden ersetzt wird und sich gegebenenfalls Beteiligte ernstlich um die Schadensgutmachung bemüht haben. Beachten Sie daher bitte, dass eine allfällige Strafbarkeit bei Rücküberweisung eines zu niedrigen Korrekturbetrages weiterhin bestehen bleibt. Die COFAG entscheidet nicht über eine allfällige Strafbarkeit eines Förderwerbers. Ebenso ist die Bestätigung der Rückzahlung keine Bestätigung eines allfällig gesetzten persönlichen Strafaufhebungsgrundes.“

Damit die Rückzahlung einer überhöhten Förderung nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich wirkt, sind nicht nur formelle Vorgaben zu beachten, sondern auch, dass die nicht zustehenden Förderbeträge zur Gänze zurückbezahlt werden. Wir beraten Sie gerne!


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Umsatzsteuerliche Änderungen bei Werklieferungen in Deutschland

Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist eine Umsatzsteuer- Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

30.11. 2021

Eine Lieferung, die auch Elemente einer Leistung in sich trägt, wird im Umsatzsteuerrecht je nachdem, ob ausschließlich eigene oder auch fremde Gegenstände be- und verarbeitet werden, als Montagelieferung oder als Werklieferung bezeichnet.
In Deutschland war diese Unterscheidung für österreichische Lieferanten bisher nicht relevant. Aufgrund eines schon älteren Urteils des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) hat die deutsche Finanz aber eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten unter Umständen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann.

Nach dieser Rechtsprechung des BFH ist eine Werklieferung eine einheitliche, aus Liefer- und Dienstleistungselementen bestehende Leistung in Form der Be- und Verarbeitung eines nicht dem Leistenden (Lieferanten) gehörenden (fremden) Gegenstandes. Die Be- oder Verarbeitung ausschließlich eigener Gegenstände des Leistenden kann demnach keine Werklieferung sein, vielmehr handelt es sich dann um eine Montagelieferung. In beiden Fällen (Werklieferung / Montagelieferung) besteht die Umsatzsteuerpflicht zwar in Deutschland, zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den deutschen Kunden kommt es allerdings nur bei der Werklieferung. Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist hingegen eine USt-Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.

Montage- und Werklieferung

Bislang wurde in Deutschland in der Praxis nicht zwischen Montage- und Werklieferung unterschieden. So wurde z.B. auch die Lieferung einer Maschine, die beim Kunden aus Einzelteilen errichtet wurde, ohne dass der Kunde hierzu selbst Gegenstände beistellte, als Werklieferung eingeordnet, obwohl tatsächlich eine Montagelieferung vorlag, da nur eigene Gegenstände des Lieferanten verwendet wurden. Der Werklieferungsbegriff wurde somit bislang auf alle Liefervorgänge mit Be- und Verarbeitung angewandt, unabhängig davon, ob eigene oder fremde Gegenstände bearbeitet wurden. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Lieferanten war daher üblicherweise nicht erforderlich.

Diese Unklarheit beseitigte nun das deutsche Finanzministerium. Eine Werklieferung liegt demnach nur mehr dann vor, wenn der Lieferant für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte (Haupt-)Stoffe verwendet. Nur dann geht auch die Umsatzsteuerschuld des leistenden Lieferanten auf den Empfänger der Werklieferung in Deutschland über (Reverse Charge). Bei Montagelieferungen, bei welchen der Lieferant ausschließlich eigene Gegenstände verwendet, die erst durch Installation bzw. Montage am Lieferort zu einem fertigen Ganzen zusammengefügt und dort geliefert werden, kommt die Reverse-Charge-Regelung hingegen nicht zur Anwendung, weshalb sich der österreichische Lieferant in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss!

Für die Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt. Diese Prüfung sollte jedoch nicht erst bei Rechnungslegung erfolgen, sondern bereits vor Leistungserbringung, um eine allfällige Umsatzsteuer-Registrierung in Deutschland zeitgerecht durchführen zu können!


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Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer bei privaten Grundstücksveräußerungen

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.

30.10. 2021

Unter bestimmten Voraussetzungen entfaltet die Entrichtung der Immo-ESt wie die KESt bei Kapitalerträgen Endbesteuerungswirkung und es muss daher keine Steuererklärung abgegeben werden.
Für Zwecke der Immo-ESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte wie z.B. Baurechte zu verstehen. Die Einhebung und Abfuhr der Steuer erfolgt zwingend durch die Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte), wenn diese auch die Grunderwerbsteuer selbst berechnen. Die Immo-ESt ist vom Parteienvertreter nach den Angaben des Veräußerers zu berechnen und abzuführen. Sie entfaltet – wie die Kapitalertragsteuer – Endbesteuerungswirkung (Abgeltungswirkung). Das heißt, es besteht keine Verpflichtung, diese Einkünfte in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Ist die Selbstberechnung durch den Notar/Anwalt allerdings aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Veräußerers fehlerhaft, tritt keine Endbesteuerungswirkung ein, weshalb in diesem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

Eine freiwillige Aufnahme in die Steuererklärung unter Beibehaltung des besonderen Steuersatzes von 30% ist jedoch möglich (Veranlagungsoption). Dies kann sinnvoll sein, wenn aus einer anderen Grundstücksveräußerung ein Verlust anfällt und dieser somit mit dem Veräußerungsgewinn ausgeglichen werden soll.
Abgesehen von der Veranlagungsoption, bei der der besondere Steuersatz erhalten bleibt, ist auch eine Veranlagung zum regulären Steuertarif (Regelbesteuerungsoption) möglich. Eine solche kann dann sinnvoll sein, wenn die anzuwendende tarifmäßige Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn weniger als 30% der Bemessungsgrundlage beträgt.

Sollten Sie beabsichtigen, Grundstücke zu veräußern, ist unter anderem zu prüfen, ob eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer vorgesehen ist und weiters, ob nicht die Anwendung der Veranlagungsoption oder der Regelbesteuerungsoption für Sie steuerlich vorteilhafter wäre. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Angemessenheit von Schmutzzulagen für Dienstnehmer

Dienstnehmer können für Arbeiten, die unter besonderen Bedingungen geleistet werden, neben dem Grundgehalt bzw. -lohn auch noch Zulagen erhalten, wobei dazu insbesondere die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) zählen, die bis zu € 360 pro Monat lohnsteuerfrei sind.

30.10. 2021

Für die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen ist neben der Erfüllung aller formellen und materiellen Voraussetzung auch die Angemessenheit dieser Zulagen zu prüfen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann laut VwGH auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden. Ein pauschaler Betrag, wie er in fünf der neun Bundesländer gewährt wird, kommt dabei dem Gedanken einer Abgeltung der Verschmutzung näher als ein prozentueller Betrag vom Gehalt, ist doch davon auszugehen, dass üblicherweise der Verschmutzungsgrad eines Arbeitnehmers nicht linear mit dem Gehalt steigt. Für unterschiedliche Fixbeträge zwischen den einzelnen Arbeitnehmern (etwa Geselle oder Hilfskraft) wird dabei im Allgemeinen kein Raum bleiben.

Um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber schon vor den ersten Zulagenzahlungen umfassend beraten lassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Hintergrund der Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich kürzlich mit der Angemessenheit von Schmutzzulagen, die nur in Relation zu den tatsächlich (durchschnittlich oder typischerweise) anfallenden Aufwendungen beurteilt werden können. Dabei gehe es nicht nur um die finanziellen Aufwendungen für die Beseitigung von Schmutz, sondern auch um den Zeitaufwand des Dienstnehmers für die Reinigung.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung bei einem Rauchfangkehrerbetrieb akzeptierte das Finanzamt die einem Dienstnehmer gewährte Schmutzzulage nicht in Höhe von 18%, sondern nur in Höhe von 8% des Grundlohnes als steuerfreie Schmutzzulage.

Der Beschwerde gegen die Lohnsteuer-Haftungsbescheide wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) teilweise stattgegeben, mit der Begründung, dass in den für jedes Bundesland gesondert abgeschlossenen Zusatzkollektivverträgen jeweils eine unterschiedliche Höhe der Schmutzzulage vereinbart sei. Dabei schwanke die Höhe der Schmutzzulage je nach Bundesland zwischen 8,31% und 20%. Das arithmetische Mittel der Prozentsätze der Zusatzkollektivverträge sämtlicher Bundesländer betrage laut BFG (gerundet) 15%. In diesem Ausmaß anerkannte das BFG die steuerfreie Schmutzzulage.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) widersprach jedoch dieser Ansicht des BFG und dessen Bemessung der Schmutzzulage in Prozent. Der VwGH hielt fest, dass es bei der im konkreten Fall angestellten Schätzung schon an der Ermittlung der Schätzungsgrundlagen fehle: Nach dem Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Land Tirol stelle die Schmutzzulage eine Abgeltung für die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ruß dar. Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, sei daher zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Dabei gehe es um den Sach- und Zeit(mehr)aufwand, der dem Arbeitnehmer durch die (Beseitigung der) Verschmutzung üblicherweise erwächst.


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Gewinnplanung und Budgeterstellung zur Liquiditätsverbesserung

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang sollte auch ein Budget für das Jahr 2022 erstellt werden, in welchem die eventuell vorgezogenen Investitionen zum Jahresende berücksichtigt werden.

30.10. 2021

Somit hat der Unternehmer einen Überblick, ob die getätigten Investitionen nicht nur steuerlich für das Jahr 2021, sondern auch unternehmerisch sinnvoll sind. Folgende ausgewählte Steuertipps sollen bei der Optimierung des steuerlichen Einkommens helfen:

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2021, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden, wurde als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese Form der AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5%) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5%) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden. Gleichzeitig sollte in der Budgeterstellung darauf geachtet werden, ob diese Investition für den geplanten Geschäftsverlauf auch sinnvoll ist.

Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie, betriebliche Spenden oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw. das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr.


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Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Bundesfinanzgericht bestätigt Rechtsprechung zur Abweisung von Gruppenanträgen aufgrund fehlender Unterlagen.

30.10. 2021

Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte, dass in einem Antrag zum Einbezug einer weiteren Tochtergesellschaft in eine Unternehmensgruppe den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen wurde und ein mangelhafter Antrag vorliegt. Das BFG sah darin einen materiellen Mangel und schloss somit eine Mängelbehebung aus. Damit war die Zurückweisung des Antrages durch die Finanzverwaltung zu Recht erfolgt und eine Gruppe konnte für dieses Jahr nicht gebildet werden.
Sollten Sie also eine Unternehmensgruppe bilden wollen, müssen alle Vorschriften vollumfänglich beachtet werden, da eine nachträgliche Sanierung von Fehlern nicht möglich ist.

Vorteil der Gruppenbesteuerung

Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird. Für die Bildung einer Gruppe sind jedoch strenge Formvorgaben zu berücksichtigen.
Die COVID-19 Krise kann verstärkt dazu führen, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, weshalb eventuell die Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2021 sinnvoll ist.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung sind unter anderem:

  • Kapitalbeteiligung (Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital) von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern (finanzielle Verbindung)
  • Rechtzeitige Einbringung des unterfertigten Gruppenantrages beim Finanzamt
  • Finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres bzw. Verbleiben in der Gruppe für mindestens 3 Jahre
Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist es besonders wichtig, den Gruppenantrag beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig einzubringen. Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden Körperschaften unterfertigen zu lassen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Im vorliegenden Fall reichte der Gruppenträger einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe einen Antrag zum Einbezug einer weiteren Tochtergesellschaft in die Unternehmensgruppe ein. Es wurden vom Gruppenträger notwendige Formulare beim Finanzamt eingebracht. Eines dieser Formulare war jedoch vom gesetzlichen Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds nicht unterschrieben. Deshalb wies das Finanzamt den Gruppenantrag als unzulässig zurück.


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Reduzierte Umsatzsteuersätze enden mit 31.12.2021

Laut Finanzministerium ist der begünstigte Steuersatz in Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen von 5 % bis einschließlich 31.12.2021 befristet. Somit gelten ab 2022 wieder die früheren Umsatzsteuersätze.

30.10. 2021

Im Bereich der Gastronomie gilt der Steuersatz iHv 5 Prozent bis einschließlich 31.12.2021 für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben betreffen.

Ebenso bis zum 31.12.2021 bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen

  • in Hotels
  • in anderen Beherbergungsbetrieben
  • auf Campingplätze
gesenkt.
Auch für die Kulturbranche (Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen) kommt der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31.12.2021 zur Anwendung.

Auswirkung auf die Rechnungsausstellung

Vor allem im Bereich der Übernachtungen kann davon ausgegangen werden, dass für diese bereits heuer (Anzahlungs-)Rechnungen für Nächtigungen im Jahr 2022 gestellt werden. Solche Anzahlungen sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Somit hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Davon abweichend kann der Unternehmer nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Weiters ist die Änderung des Umsatzsteuersatzes auch in der Registrierkasse zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie gerne.


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Ressortverteilung bei Geschäftsführerhaftung

Kommt es bei mehreren Geschäftsführern zu einer Abgabenhinterziehung durch die GmbH, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

30.10. 2021

Abgesehen von der klassischen Ein-Personen-Gesellschaft verfügen viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies oft aus dem Grund, dass sich der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen lassen. Deshalb werden oftmals Ressorts für die Geschäftsführer festgelegt. Werden dann durch die GmbH Abgaben hinterzogen, stellt sich die Frage nach der finanzstrafrechtlichen Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers.

Im Falle mehrerer Geschäftsführer kann die persönliche Haftung eines einzelnen Geschäftsführers dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Der Sachverhalt, welcher dem BFG vorlag, stellte sich wie folgt dar: Bei einer GmbH waren zwei Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland und führt seine Funktion nur aus, wenn der andere (Geschäftsführer B) aus dem Unternehmen ausscheiden würde. Geschäftsführer B betreute unter anderem auch das Rechnungswesen alleine und war somit gemeinsam mit einem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldungen verantwortlich. B übermittelte dem Steuerberater nicht sämtliche Ausgangsrechnungen, weshalb es deswegen zu einer nichtgerechtfertigten Umsatzsteuergutschrift kam. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dieser Sachverhalt aufgedeckt.

Daraufhin wurde ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig. Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen A ein, da nach Ansicht des Spruchsenates eine Ressortverteilung vorlag und dadurch A für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nicht verantwortlich war. Dagegen erhob der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde Beschwerde. Das BFG stimmte der Entscheidung des Spruchsenates zu und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Abgesehen von der finanzstrafrechtlichen Relevanz besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gefahr, dass den Geschäftsführer im Abgabenbereich eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.
Um etwaige Finanzstrafverfahren oder persönliche Haftungen im Abgabenbereich vorzubeugen, empfehlen wir Ihnen, eine eindeutige Ressortverteilung unter den Geschäftsführern zu treffen.


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Steuerliche Besonderheiten von Elektroautos

Aufgrund der steuerlichen Vorteile im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen haben sich Unternehmer vermehrt dazu entschieden, Elektrofahrzeuge anzuschaffen. Welche steuerlichen Vorteile bietet die Anschaffung eines solchen Fahrzeuges?

30.10. 2021

Die wahrscheinlich bekannteste Begünstigung von Elektroautos ist der Vorsteuerabzug. Dieser kann eine Ersparnis für Unternehmer von 16,67% der Brutto-Anschaffungskosten bedeuten, wenn das Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt wird.
Jedoch steht der uneingeschränkte Vorsteuerabzug nur bis zu Anschaffungskosten von € 40.000 brutto zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt ebenfalls uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren. Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel: Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000.
Die Anschaffungskosten eines Elektroautos betragen € 60.000 (brutto), die USt beträgt € 10.000. Der Vorsteuerabzug steht aber nur bis zur Luxustangente von € 40.000 (brutto), dh iHv € 6.667 zu. Die Differenz iHv € 3.333 ist über die Eigenverbrauchsversteuerung zu korrigieren.

Eine weitere Begünstigung ist die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter, da hier kein Sachbezug anfällt. Für den Dienstgeber entfallen ebenso die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Bei konventionellen Firmen-PKW kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen.
Weiters besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos - alternativ zur linearen Abschreibung - eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30% geltend zu machen.
Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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Wann endet eine Außenprüfung?

Laut Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) ist mit Abhaltung der Schlussbesprechung die abgabenbehördliche Außenprüfung beendet.

30.10. 2021

Die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes über das Ergebnis der Außenprüfung erfolgt erst nach der Beendigung der Außenprüfung. Stellt sich nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen im Prüfungsgegenstand notwendig gewordenen Ermittlungen müssen daher von der Behörde auf einer anderen Rechtsgrundlage vorgenommen werden und könnten dem Wiederholungsverbot, das für Außenprüfungen besteht, unterliegen. Damit soll verhindert werden, dass die Abgabenbehörde die Prüfungshandlungen auch nach der Schlussbesprechung immer weiter fortsetzt.

Auch für den Bereich des Finanzstrafrechts hat das Ende einer Außenprüfung Relevanz: Ist die Prüfung abgeschlossen, kann hinsichtlich der geprüften Abgaben wieder uneingeschränkt eine Selbstanzeige abgegeben werden. Es liegt dann weder ein Sperrgrund für eine Selbstanzeige vor noch müssen zusätzlich zu den verkürzten Abgaben noch Abgabenerhöhungen entrichtet werden.

Ablauf einer Außenprüfung

Fast jeder Unternehmer hat sie schon einmal erlebt: Die Außenprüfung, früher Betriebsprüfung. Nach der entsprechenden Ankündigung der Prüfung durch das Prüforgan werden Unterlagen und Belege eingesehen und Feststellungen getroffen, wobei der Unternehmer als Abgabenpflichtiger ein Recht auf Parteiengehör hat und ihm genügend Gelegenheit gegeben werden muss, zu den Sachverhaltsdarstellungen und Berechnungen des Prüfers Stellung zu nehmen.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter (Steuerberater) ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Die Schlussbesprechung dient der gemeinsamen Erörterung des Prüfungsergebnisses, bevor der Prüfer den Prüfungsbericht endgültig abfasst und vom Finanzamt die entsprechenden Bescheide erlassen werden. Der Unternehmer kann im Rahmen der Schlussbesprechung somit letztmalig zu den prüfungsgegenständlichen Feststellungen Stellung nehmen, sie dient daher der Wahrung des Parteiengehörs. Die Schlussbesprechung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, eine faktische Verweigerung der Durchführung einer Schlussbesprechung durch die Abgabenbehörde ist rechtswidrig.


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Antrag auf Energieabgabenvergütung stellen!

Der Antrag auf Energieabgabenvergütung muss spätestens 5 Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen eingebracht werden und ist mit dem Formular ENAV 1 zu stellen. Bis Ende des Jahres kann somit noch der Antrag für das Jahr 2016 gestellt werden.

30.09. 2021

Vergütungsberechtigt sind nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe, wie Hotels oder Thermen, können die Vergütung somit nicht in Anspruch nehmen.

Vergütungsberechtigt sind Energieabgaben für die Erzeugung von Wärme, Dampf und Warmwasser, die unmittelbar für einen Produktionsprozess verwendet werden, wobei folgende Energieträger in die Energieabgabenvergütung einzubeziehen sind:

  • Elektrische Energie im Sinn des Elektrizitätsabgabegesetzes
  • Erdgas im Sinn des Erdgasabgabegesetzes
  • Kohle im Sinn des Kohleabgabegesetzes
  • Mineralöle im Sinn des Mineralölsteuergesetzes (Heizöl Extraleicht; Heizöl leicht, mittel, schwer) und Flüssiggas
Berechnung des Nettoproduktionswertes

Basis für die Ermittlung der Höhe der Vergütung ist der sogenannte Nettoproduktionswert. Dieser wird berechnet, indem von den getätigten Umsätzen des Unternehmens sämtliche Umsätze, welche zuvor an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug gebracht werden. Nicht als Vorleistung abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Jene Abgaben, die 0,5 % dieses Nettoproduktionswertes übersteigen (abzüglich eines allgemeinen Selbstbehalts von € 400 und noch diverser anderer Selbstbehalte), können rückvergütet werden.

Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, können schon unterjährig eine Vorausvergütung in Höhe von 5 % des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) gestellt werden.
Die Berechnung des Nettoproduktionswertes und der diversen Selbstbehalte ist durchaus anspruchsvoll und erfordert ein detailliertes Rechnungswesen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung des Antrags auf Rückvergütung der Energieabgaben.


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Coronabedingte Absonderung eines Arbeitnehmers

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Vergütung des fortgezahlten Entgelts umfasst auch die anteiligen Sonderzahlungen.

30.09. 2021

In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde nun klargestellt, dass eine Vergütung für das Entgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Tag einer coronabedingten Absonderung weitergezahlt hat, nach dem regelmäßigen Entgelt laut Entgeltfortzahlungsgesetz zu bemessen ist und daher auch anteilige Sonderzahlungen umfasst. Dies unabhängig davon, wann die Sonderzahlungen nach dem Kollektivvertrag fällig sind oder. ausgezahlt werden.

Kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumte Sonderzahlungen

Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer nach den kollektiv‑ oder einzelvertraglichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.
Dem Epidemiegesetz lässt sich laut VwGH darüber hinaus keine Bestimmung entnehmen, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, in dem Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt werden.

Sofern Sie als Arbeitgeber noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen allfälligen Antrag auf Vergütung von Entgeltfortzahlungen erhalten haben, könnte unter Umständen ein Vergütungsantrag nach dem Epidemiegesetz um die Sonderzahlungen erweitert werden. Wir beraten Sie dazu gerne.


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Einschränkung der Steuerfreiheit von COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallsbonus im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung wurde eingeschränkt.

30.09. 2021

Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer. Eine Ausnahme zur Einkommensteuerpflicht stellten Umsatzersatz und Ausfallsbonus dar, die im Rahmen der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung für die Veranlagung 2020 vereinnahmt wurden. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurde die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallbonus bei der Kleinunternehmerpauschalierung 2020 eingeschränkt.

Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal € 18.900 bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens € 8.400.

Umsatzersätze nun doch steuerpflichtig

Somit sind die Umsatzersätze bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Veranlagung 2020 nun doch steuerpflichtig zu behandeln, wenn sie in Summe höher sind als die übrigen Umsätze aus Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Für die Veranlagung 2021 gilt folgendes: Wird der Gewinn im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt, werden die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze als Betriebseinnahmen behandelt und unterliegen somit der Einkommensteuer.

Ob nun die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze bei der Veranlagung 2020 im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung zu einer Steuerbelastung führen, ist im Einzelfall zu klären. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Gesetzesänderung und Anwendungserlass für Konteneinschau

Über jedes einzelne Auskunftsverlangen ist mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann.

30.09. 2021

Der überarbeitete Erlass der Abgabenbehörde zur Konteneinschau führt aus, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss entscheidet und dass der Beschluss weder den Umfang noch den Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern kann, sondern dass das Auskunftsverlangen als solches zu bewilligen oder nicht zu bewilligen ist. Gegen den Beschluss des BFG kann Rekurs erhoben werden. Dem Kreditinstitut ist in weiterer Folge das Auskunftsverlangen mit dem Bewilligungsbeschluss des BFG zuzustellen.

Das BFG unterzieht die von der Abgabenbehörde vorgelegten Konteneinschau-Auskunftsverlangen jedenfalls einer ausführlichen Prüfung, wobei sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein müssen. Abgabepflichtige sind somit grundsätzlich vor dem Einblick der Finanz geschützt – allerdings nur solange, als nicht verdichtete Verdachtsmomente bestehen, die darauf hindeuten, dass sich auf dem Bankkonto eines Abgabepflichtigen verborgene steuerpflichtige Zahlungseingänge befinden.

Konteneinschau als Mittel zur Betrugsbekämpfung

Die Möglichkeit der Abgabenbehörde, eine Konteneinschau durchzuführen, wurde als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Die Konteneinschau ist die Öffnung eines Bankkontos durch die Finanz, wodurch alle Kontobewegungen sowie der Kontostand eines Bankkontos ersichtlich werden. Die Abgabenbehörde ist in einem Ermittlungsverfahren nur dann berechtigt, Auskunft von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung mit einem Abgabepflichtigen zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, wobei diese Zweifel abstrakt (z.B. nicht erklärbarer hoher Lebensstil) oder konkret (z.B. manipulierte Registrierkassa) sein können,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Die Konteneinschau muss vom BFG bewilligt werden. Für die Erlangung der Bewilligung eines solchen Auskunftsverlangens hat die Abgabenbehörde aufgrund einer Gesetzesänderung dem BFG folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
  1. das Auskunftsverlangen selbst an ein bestimmtes Kreditinstitut, mit dem Auskunft über bestimmte Tatsachen der Geschäftsverbindung verlangt wird,
  2. eine Begründung für das BFG, in der das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Abgabenbehörde, vom Kreditinstitut Auskunft zu verlangen, dargestellt wird,
  3. der Nachweis darüber, dass das Parteiengehör gewahrt wurde; das heißt, dass dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit geboten wurde, zu den begründeten Zweifeln an der Richtigkeit seiner Angaben in der Abgabensache (also im konkreten Abgabenverfahren) Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern.


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Gewinnfreibetrag 2021 optimal nutzen

Vor dem Jahresende ist es ratsam zu prüfen, ob alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Eine Möglichkeit ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Arbeitnehmer erreicht wurde.

30.09. 2021

Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

  • Grundfreibetrag: Für Gewinne bis € 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinnes – maximal daher € 3.900 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten € 175.000 13%, für die nächsten € 175.000 7% und für die nächsten € 230.000 4,5%. Insgesamt können somit höchstens € 45.350 Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
  • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:
  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. € 800, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Grunderwerbsteuer-Erstattung bei Eintritt auflösender Bedingungen

Wenn Sie Grundstücke übertragen wollen, sollten Sie vorab mit uns in Kontakt treten, damit wir eine steueroptimale Übertragung vorbereiten können.

30.09. 2021

Die Grunderwerbsteuer erfasst sowohl den entgeltlichen als auch den unentgeltlichen Erwerb von inländischen Grundstücken. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert (z.B. bei unentgeltlicher Übertragung von Grundstücken im Familienverband). Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 % der Bemessungsgrundlage.

Bei unentgeltlichen Vorgängen (etwa einer Übertragung von den Eltern an die Kinder) kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Steuersätze beim Stufentarif betragen

  • für die ersten 250.000 Euro des Grundstückwertes 0,5 Prozent;
  • für die nächsten 150.000 Euro des Grundstückwertes 2,0 Prozent
  • und darüber hinaus 3,5 Prozent
Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer auf Antrag erstattet bzw. nicht festgesetzt wird.

Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt
  1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird,
  4. wenn das geschenkte Grundstück aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden musste oder ein von Todes wegen erworbenes Grundstück herausgegeben werden musste und dieses beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Kürzlich erkannte das Bundesfinanzgericht zwar einen auflösend bedingten Erwerb, die Antragsfrist war aber schon abgelaufen. Es ist daher wichtig, dass Sie uns rechtzeitig, am besten vorab, von einer Grundstücksübertragung informieren.


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Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung

Der Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung steht bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer Beschäftigung nicht zu.

30.09. 2021

Bei Einstellung der Erwerbstätigkeit winkt die steuerliche Begünstigung des Hälftesteuersatzes. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) versagte nun aber einem Steuerpflichtigen dessen Inanspruchnahme, weil er die Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht als gegeben ansah. Der Steuerpflichtige stellte zwar mit 30.9. seine Erwerbstätigkeit ein und erzielte in diesem Jahr einen Veräußerungsgewinn. Ab 1.1. des Folgejahres war er dann aber bei seinem ehemaligen Unternehmen wieder beschäftigt.

Der VwGH führte hierzu aus, dass es für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige seine aktive Erwerbstätigkeit mit der Betriebsveräußerung einstellt. Eine Einstellung verlangt jedenfalls, dass diese auf eine gewisse (längerfristige) Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet ist und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant ist. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben und somit war die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes zu versagen.

Verschiedene steuerliche Begünstigungen

Bei Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes kann es zu einer erheblichen Steuerbelastung kommen. Um diese abzufedern, stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung. Dabei müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Verkauf oder Aufgabe eines Betriebes kann entweder

  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Gewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
geltend gemacht werden.

Um die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch nehmen zu können, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen. So steht der Hälftesteuersatz nur zu, wenn der Steuerpflichtige
  • gestorben ist oder
  • aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung erwerbsunfähig ist oder
  • sein 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Der in der Praxis häufigste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes ist die Vollendung des 60. Lebensjahres, verbunden mit der Einstellung der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung oder –aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht.

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann. Weiters ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen (etwa die tatsächliche Einstellung der Erwerbstätigkeit) für die Begünstigung auch eingehalten werden.


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Verteilung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

Um Schwankungen des Einkommens aufgrund äußerer Einflüsse abzumildern, können Land- und Forstwirte unter gewissen Voraussetzungen eine Verteilung des Gewinns auf drei Jahre beantragen.

30.09. 2021

Dies ist ab der Veranlagung 2020 möglich, wenn die Einkünfte durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.

Wird ein Verteilungsantrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:

  • aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
  • aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben,
  • aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht,
  • aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
In die Verteilung nicht einzubeziehen sind unter anderem folgende Einkünfte:
  • Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank,
  • Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten),
  • Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
  • Übergangsgewinne und Übergangsverluste beim Wechsel der Gewinnermittlungsart,
  • Veräußerungsgewinne
Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung auf drei Jahre nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen und wie sie ermittelt wurden.

Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden. Ob dieser steuerliche Verteilungsantrag möglich und für Sie steuerlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.


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Aktualisierte FAQs zum Verlustersatz

Vom Finanzministerium wurden zur Klarstellung von fraglichen Punkten aktualisierte Antworten zum Verlustersatz veröffentlicht.

30.08. 2021

Der Verlustersatz wurde bis Ende 2021 verlängert und beträgt 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme € 10 Mio. nicht übersteigen. In allen anderen Fällen stehen 70% Verlustersatz zu. Der Umsatzausfall, den ein Unternehmen erleiden muss, damit es einen Verlustersatz für die Betrachtungszeiträume Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragen kann, muss insgesamt mindestens 50% betragen.

Folgende Punkte wurden ergänzt:

  • Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden, die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

  • Zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts im Rahmen der Verlustermittlung: Die Beträge des 13. und 14. Gehaltes sind durch 6 zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Dies gilt nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die zur Ermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip optiert haben. Diese haben die Aufwendungen nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen.

  • Für Wertberichtigungen zu Forderungen sowie für Rückstellungen gilt, dass die willkürliche Verschiebung von Abschreibungen/Zuschreibungen zu Forderungen bzw. die willkürliche Dotierung/Auflösung von Rückstellungen nicht zulässig ist. Pauschalwertberichtigungen und pauschale Rückstellungen können ab 1.1.2021 berücksichtigt werden. Die Abschreibungen/Zuschreibungen bzw. Dotierungen/Auflösungen eines Geschäftsjahres sind durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren, wobei der Betrachtungszeitraum September 2020 als halber Monat gilt.

  • Wurden aufgrund des angeordneten Lockdowns Erhaltungs-/Instandhaltungsarbeiten vorgezogen, so sind nur jene als angemessen zu beurteilen, die nicht den Median (der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenreihe liegt) der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder die bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich durch das Unternehmen für den Betrachtungszeitraum geplant waren.

  • Das Unternehmen hat zumutbare schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. In den FAQs wird detailliert ausgeführt, wann solche Maßnahmen zumutbar sind und wann nicht, insbesondere im Zusammenhang mit Bestandverträgen.

  • Klarstellung zur Vorgangsweise bei (teilweiser) Rückforderung des Verlustersatzes aufgrund nachträglicher Prüfungen und Überschreiten der 3%-Toleranzgrenze: Der angeführte Prozentsatz von 3% ist als Freigrenze zu verstehen. Daher kommt es erst zur Rückforderung des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3% unterschreitet. Beträgt der Unterschreitungsbetrag nicht mehr als 3%, so erfolgt keine Rückforderung von Seiten der COFAG. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3% ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (wenn der neuberechnete Gesamtbetrag für den Verlustersatz den bislang ausgezahlten Verlustersatz z.B. um 4% unterschreitet, sind 4% des ausgezahlten Verlustersatzes zurückzuzahlen).


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Ausdehnung der begünstigten Kostenübernahme für „Öffi-Tickets

Mit 1.7.2021 wurde das „Jobticket“ zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet. Somit sind seit 1.7.2021 Wochen-, Monats- oder Jahreskarten und auch der Kostenersatz an Mitarbeiter steuerfrei.

30.08. 2021

Bisher gab es die Möglichkeit für Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer ausschließlich für Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsort eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Damit dieser Vorteil (Jobticket) steuerfrei behandelt werden konnte, musste der Arbeitgeber die Tickets beim jeweiligen Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel direkt bezahlen, wobei es sich um Streckenkarten handeln musste. Leistete der Arbeitgeber hingegen Kostenersätze an die Mitarbeiter, waren diese nicht steuerfrei.

Neuregelungen seit 1.7.2021

  • Wochen-, Monats- oder Jahreskarte statt Streckenkarte
    Mit Anfang Juli 2021 kann der Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
    Beispiel: Wohnort Wien, Arbeitsort St. Pölten. Begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist. Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt.

  • Kostenübernahme statt Zurverfügungstellung der Karte
    Nunmehr ist auch eine Kostenübernahme des Tickets steuerfrei möglich, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen. Eine steuerfreie Kostenübernahme ist erst bei einem Ticketerwerb nach dem 30.6.2021 möglich (d.h. für alle ab 1.7.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Vor diesem Zeitpunkt bereits erworbene Tickets des Arbeitnehmers, die über den 30.6.2021 hinaus noch gültig sind, stellen bei Kostenersatz des Arbeitgebers weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
    Beispiel: Besitzt der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021 und wird diese mit Wirksamkeit ab 1.9.2021 verlängert, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ab der Verlängerung begünstigt. Für Juli und August 2021 kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.
„Öffi-Ticket“ und Pendlerpauschale

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale beantragt werden, die nicht umfasst ist.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in St. Pölten und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und dann mit der U-Bahnlinie 4 ins Zentrum. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann daher das Pendlerpauschale von St. Pölten bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich des „Öffi-Tickets“ für Wien (Stadtgrenze Haltestelle Purkersdorf Sanatorium) geltend machen.

Bitte beachten Sie, dass Arbeitnehmer keinen automatischen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein „Öffi-Ticket“ haben.


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Buchungsplattformen: Finanz erhält Vermietungsdaten

Seit 1.1.2020 gelten umsatzsteuerliche Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für Betreiber von elektronischen Plattformen (z. B. Airbnb), die Lieferungen oder sonstige Leistungen an Konsumenten in Österreich unterstützen.

30.08. 2021

Aufgrund dieser übermittelten Daten ist für das Finanzamt unter Umständen erkennbar, ob etwa Vermietungseinkünfte versteuert wurden.
Die Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der Daten betrifft alle Plattformen, wobei die Daten 10 Jahre aufzubewahren sind. Plattformen mit aufzeichnungspflichtigen Umsätzen von über einer Million Euro pro Jahr haben die Aufzeichnungen automatisiert bis zum 31.1. des Folgejahres an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln, alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, können die Plattformen zur Haftung in Höhe der nicht gezahlten Umsatzsteuer herangezogen werden.

Ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter

Anhand der z.B. von einer Buchungsplattform übermittelten Daten über Vermieter, Nächtigungen und Entgelte soll die ordnungsgemäße Versteuerung beim Vermieter überprüft werden. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte unterliegen der Einkommensteuerpflicht, wenn der steuerfreie Grundfreibetrag von bis zu € 11.000 jährlich (Summe aller Einkünfte inkl. Vermietung) überschritten wird. Für Personen, die auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen, gilt unabhängig vom Grundfreibetrag eine Freigrenze von bis zu € 730 jährlich. Für die Überlassung von Wohnraum ist bei Übersteigen der Kleinunternehmergrenze von € 35.000 Jahresumsatz auch Umsatzsteuer zu entrichten.

Weiterleitung an Länder und Gemeinden

Die von den Buchungsplattformen erhaltenen Daten darf die Abgabenbehörde auch den Ländern und Gemeinden, die mit der Erhebung von Abgaben auf die Nächtigung (z.B. Ortstaxen) betraut sind, auf deren Antrag hin weiterleiten. Gemeinden, die dieses Service zur Überprüfung bzw. Plausibilisierung hinsichtlich von Abgaben auf Nächtigung nutzen wollen, können hinsichtlich Beherbergung und Vermietung zu Wohnzwecken jedenfalls folgende Daten abfragen:

  1. Name, Steuernummer und Anschrift des Vermieters
  2. Postadresse des Grundstücks
  3. Aufenthalts- bzw. Mietdauer
  4. Anzahl der Personen (Endverbraucher), die übernachten (falls nicht erhältlich: Anzahl und Art der gebuchten Betten)
Sollten etwa Vermietungseinkünfte noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden sein, könnte eine Finanzstrafe durch Abgabe einer Selbstanzeige vermieden werden. Damit eine Selbstanzeige jedoch wirksam und strafbefreiend ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, etwa dass die Selbstanzeige noch rechtzeitig ist. Rechtzeitigkeit liegt vermutlich dann nicht mehr vor, wenn das Finanzamt durch die Meldung der Plattform bereits konkrete Informationen zu den steuerpflichtigen Umsätzen und dem Steuerschuldner erhalten und festgestellt hat, dass diese Umsätze und Einkünfte in keiner Steuererklärung enthalten sind. Wir beraten Sie gerne, wenn Bedarf an einer Sanierung der Vergangenheit besteht.


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Folgen einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung

Verkürzt ein Steuerpflichtiger Abgaben und kommt es zur Verurteilung des Täters, werden neben der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen unter Umständen auch noch andere Konsequenzen schlagend, wie etwa der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

30.08. 2021

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Amt für Betrugsbekämpfung geahndet.

Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben, weshalb hier für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend ist. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden.

Wird jemand von einem Gericht, etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Wird das Finanzstrafverfahren vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt, kommt es nur wegen besonderer Delikte wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Bei einer Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hier hingegen weiterhin möglich.

Eintragung im (Finanz)Strafregister

Das Strafregister nach dem Strafregistergesetz (StRegG) dient der Speicherung und Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen, also auch solcher im gerichtlichen Finanzstrafverfahren. Mit Rechtskraft der Verurteilung durch das Gericht erfolgt die Eintragung in das Strafregister.
Das Strafregister wird bundesweit von der Landespolizeidirektion Wien geführt, bei der zu diesem Zweck das Strafregisteramt eingerichtet ist. Benötigt eine Person eine Strafregisterbescheinigung (früher Leumundszeugnis), enthält diese nur Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten. Bei Geldstrafen, die etwa bei gerichtlichen Verurteilungen nach dem FinStrG verhängt werden, ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Beurteilung des Zeitraums von mehr als drei Monaten maßgeblich.

Daten eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens, das vom Amt für Betrugsbekämpfung geführt wird, werden nicht im gerichtlichen Strafregister, sondern in einem eigenen Finanzstrafregister erfasst. Einsicht in dieses Finanzstrafregister haben das Amt für Betrugsbekämpfung, das Finanzministerium und das Bundesfinanzgericht, weiters sind den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften Auskünfte über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen sowie eingeleitete Finanzstrafverfahren zu erteilen. Auf Antrag erhält jedermann einen Auszug aus dem Finanzstrafregister, um seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit nachzuweisen, zum Beispiel für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren.


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NPO-Unterstützungsfonds für 1. Halbjahr 2021

Der NPO-Fonds zur Unterstützung von Non-Profit-Organisationen wurde verlängert und kann nun auch für das erste Halbjahr 2021 beantragt werden.

30.08. 2021

Der nicht rückzahlbare Zuschuss kommt gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport, aber auch Freiwilligen Feuerwehren und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zugute. Wenn eine solche geförderte Organisation, die zumindest seit 10.3.2020 besteht bzw. vor dem 10.3.2020 errichtet wurde, wirtschaftliche Beeinträchtigungen aufgrund der Corona-Krise erleidet, soll sie nach Überstehen der Corona-Krise aufgrund der Förderung in der Lage sein, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen. Daher kann bis 15.10.2021 ein Antrag auf den NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 gestellt werden.

Gefördert werden

  • 100% der förderbaren Kosten, die im Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.6.2021 angefallen sind. Zu den Kosten zählen etwa Miete, Pacht, betriebsnotwendige Versicherungsprämien, Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Zahlungsverpflichtungen (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten), frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021, die Corona bedingt nicht stattfinden konnten, Steuerberatungskosten, etc.

  • Weiters kann der Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 10% der gesamten Einnahmen 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) und ist mit € 150.000 je Organisation begrenzt. Er kann unabhängig von angefallenen Kosten beantragt werden.

  • Der gesamte Zuschuss (inkl. Struktursicherungsbeitrag) ist immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt, wobei dieser wie folgt berechnet wird: Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2019 minus Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2021.
    Beispiel:
    Eine Organisation beantragt den Zuschuss für Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) iHv € 2.400. Der Einnahmenausfall des ersten Halbjahres 2021 beträgt im Vergleich zu 2019 gesamt € 3.000. Da die förderbaren Kosten niedriger sind als der Einnahmenausfall, beträgt der Zuschuss € 2.400
Neu hinzu kommt, dass Kosten für Covid-19-Tests bis € 12.000 auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden können, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  • die Organisation war oder ist nicht berechtigt, weitere Förderungen für Covid-19-Tests von Bund, Ländern oder Gemeinden (wie z.B. die Covid-19 Förderung für betriebliche Testungen) zu erhalten
  • die Covid-19-Tests mussten von der Organisation verpflichtend durchgeführt werden
  • die Covid-19-Testkosten sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben der Organisation angefallen
Die Zuschusshöhe ist mit € 1,8 Millionen begrenzt. Dieser Betrag gilt bei verbundenen Organisationen als gemeinsame Höchstgrenze. Die Zuschusshöhe muss mindestens € 500 betragen. Wenn die errechnete Förderung unter diesem Betrag ist, wird kein Zuschuss ausbezahlt. Eine Ausnahme sind hier die Covid-19-Testkosten, für die eine Untergrenze von € 100 Euro besteht.


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Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Bei einer GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden.

30.08. 2021

Bedingt durch die Covid-19-Krise haben viele Unternehmen Zahlungserleichterungen für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, um ihre Liquidität zu sichern. Stehen aber auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zahlungserleichterungen keine ausreichenden finanziellen Mittel bereit, kann im Falle einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer private Mittel verwendet hat, um Gläubiger der GmbH zu befriedigen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer einer GmbH – dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend – nicht "automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Eine solche Haftung wird nur dann schlagend, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstößt.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind

  • das Bestehen einer Abgabenschuld der GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der GmbH,
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer,
  • das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.
Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offenen Abgabenschulden der GmbH.
Ein Geschäftsführer verletzt die abgaberechtlichen Pflichten insbesondere dann, wenn er Abgaben nicht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht einreicht. Aber auch dann, wenn er bei der Bezahlung von Schulden die Gläubiger der GmbH nicht im gleichen Verhältnis befriedigt (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).

Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger

Hinsichtlich der Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor kurzem, dass auch dann eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, wenn der Geschäftsführer die laufenden Verbindlichkeiten der GmbH mit eigenen, privaten Mittel tilgt, da der Geschäftsführer in diesem Fall Einfluss auf die Zahlung nehmen kann. Der Abgabengläubiger ist benachteiligt, wenn mit diesen Mitteln andere Gläubiger einseitig bevorzugt befriedigt werden und diese nicht auch anteilig zur Begleichung der Abgabenschulden verwendet werden.
Ausschlaggebend für die Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH ist somit nicht, woher die finanziellen Mittel zur Tilgung stammen, sondern dass der Geschäftsführer auf die Verwendung dieser Mittel Einfluss nehmen und bestimmen kann, welche Schulden bezahlt werden und welche nicht.

Um nachteilige Konsequenzen für Sie als Geschäftsführer einer GmbH, die sich in der Krise befindet, zu vermeiden, empfiehlt es sich, sehr genau zu prüfen, wann welche Gläubiger in welchem Ausmaß befriedigt werden. Dazu ist jedenfalls eine taggenaue Buchhaltung Grundvoraussetzung – wir unterstützen Sie hierbei gerne.


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Planungsrechnung für 2021

Das Rechnungswesen ist überwiegend an der Vergangenheit orientiert. Für die Unternehmensführung sind aber vor allem die kommenden Entwicklungen entscheidungsrelevant. Eine Planungsrechnung kann neben ihrer betriebswirtschaftlichen Bedeutung auch für steuerliche Zwecke und Gestaltungen genutzt werden.

30.08. 2021

Die Planungsrechnung hat die Aufgabe, betriebliche Entscheidungen quantitativ vorzubereiten und bei der Zielsetzung für zukünftige Perioden zu unterstützen. Zentrale Elemente einer Planungsrechnung sind insbesondere die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, die Planbilanz, die Plan-Cash-Flow-Rechnung und der Finanzplan. Aus steuerlicher Sicht gibt es folgende Bereiche, bei welchen eine Planungsrechnung sinnvoll bzw. erforderlich ist:

Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen

Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer zu leisten. Die Vorauszahlungen werden – ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer des vergangenen Jahres – für das Folgejahr um 4% und für jedes weitere Jahr um je 5% pro Jahr erhöht. Das Finanzamt geht somit von stetig steigenden Gewinnen aus.
Fallen die Vorauszahlungen im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des aktuellen Jahres zu hoch aus, kann beim Finanzamt bis 30.9. ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 eingebracht werden. Der Antrag muss entsprechend begründet werden (z.B. durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Prognoserechnung oder einer Planungsrechnung für das heurige Jahr). Wird der Antrag nach dem 30.9. eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.

Planung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Gewinnfreibetrag von höchstens € 45.350 steuermindernd in Anspruch nehmen.

Für Gewinne bis € 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinns – maximal daher € 3.900 – zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein gestaffelter, investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser steht nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Voraussetzung ist somit, dass diese begünstigten abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmten Wertpapiere des Anlagevermögens im laufenden Jahr angeschafft werden.

Ist für 2021 aufgrund einer Planungsrechnung ein entsprechender Gewinn zu erwarten, wurden 2021 aber bislang noch keine oder keine ausreichenden Investitionen ins Anlagevermögen getätigt, sollte der Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2021 nachgeholt werden.

Die Planungsrechnung ist eine Vorschaurechnung, die aus den Zahlen der Buchhaltung und der Kostenrechnung sorgfältig abgeleitet werden muss, um Aussagekraft zu haben. Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung einer solchen Planungsrechnung.


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Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine

Beim Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den begünstigten Zweck mitfinanziert.

30.08. 2021

Gemeinnützige Vereine sind ein wichtiger Bestandteil unseres Gesellschaftslebens. Trotz der Wichtigkeit für unser Gesellschaftsleben können solche Vereine der Steuerpflicht unterliegen. Sobald ein Verein durch eine wirtschaftliche Tätigkeit unternehmerisch mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt, sind diese Tätigkeiten aus Gründen der Wettbewerbsneutralität steuerpflichtig. Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen.

Förderung der Allgemeinheit

Als wesentliche Voraussetzung, damit ein Verein als gemeinnützig gilt, ist die Förderung der Allgemeinheit. Eine solche Förderung wird dann gegeben sein, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert, d.h. es muss im Rahmen des Wirkungsbereichs des Vereins die Möglichkeit bestehen, dass ein solcher Verein durch seine Zweckverwirklichung eine uneingeschränkte Zahl an Personen fördern kann.

Unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe

Für die mögliche steuerliche Begünstigung von solchen Vereinen ist es auch entscheidend, ob unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe vorliegen.

  • Als unentbehrliche Hilfsbetriebe bezeichnet man jene wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die zur Erfüllung des begünstigten Zwecks unabdingbar sind (z.B. Theaterbetrieb eines gemeinnützigen Theatervereins).
  • Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zwar ein Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, aber den begünstigten Zwecken nur mittelbar dient (z.B. Festveranstaltungen, Flohmärkte, etc.). Diese entbehrlichen Hilfsbetriebe unterliegen der Körperschaftsteuer.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob der Verkauf von geerbten Grundstücken durch einen gemeinnützigen Verein der ImmoEst unterliegt oder ob ein steuerfreier Verkauf möglich ist. Die beim Grundstücksverkauf lukrierten Mittel wurden vom Verein wieder für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Der VwGH führte hierzu aus, dass bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb die wirtschaftliche Tätigkeit und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammenfallen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann.
Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zwecks dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden. Der kontinuierliche Verkauf von Grundstücken stellt keine gemeinnützige Betätigung dar, sondern dient nur der Geldbeschaffung und ist somit kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb.
Daher unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den begünstigten Zweck mitfinanziert.

Möchte ein Verein Grundstücke steuerfrei veräußern, müsste daher geprüft werden, ob das Grundstück unmittelbar der Erfüllung des begünstigten Zwecks (etwa im Wege der Beherbergung von zu betreuenden Personen) gedient hat. Ob eine steuerfreie Grundstücksveräußerung möglich ist, ist somit im Einzelfall zu prüfen.


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COVID-19 Förderungen und Kurzarbeit verlängert

Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden.

30.07. 2021

Ausfallsbonus

  • Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)
  • Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II - der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (bisher 40%)
  • adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15% (bzw. 30% inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)
  • Deckelung mit € 80.000 pro Monat (statt bisher € 30.000)
  • Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Verlustersatz
  • Verlängerung um 6 Monate (Juli – Dezember 2021)
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 30%)
  • Deckel: € 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)
Härtefallfonds
  • Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
  • Betrag: € 600 (statt bisher € 1.100 inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – max. € 2.000
  • Zeitraum: ab 1.07.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
  • Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021
Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)
  • Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
  • Mindestarbeitszeit 30%, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019).
  • Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet.
Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe
  • Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:
  • Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
  • Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich.
  • 50% Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
  • Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
  • Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
  • Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe


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COVID-19-Hilfsmaßnahmen bei Kleinunternehmern

Bei der Gewährung von Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus sind bei Kleinunternehmern Besonderheiten zu beachten.

30.07. 2021

Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind zwar im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer, weil sie mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren (echten) Zuschuss darstellen. Dies kann bei Unternehmern, die im Jahr 2020 geringe reguläre Umsätze getätigt haben, dazu führen, dass ihr Umsatz unter die für die Kleinunternehmerregelung relevante Umsatzgrenze von € 35.000 fällt und daher die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt.
In diesem Fall müsste zwar keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, es dürfte aber auch keine Vorsteuer von den Ausgaben abgezogen und es müssten Vorsteuern aus Vorperioden unter Umständen berichtigt werden. Um diese Konsequenzen zu vermeiden, muss der Unternehmer im Rahmen der Steuererklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aktiv verzichten und zur Unternehmerstellung optieren (Bindungswirkung 5 Jahre).

Kleinunternehmerpauschalierung

Im Bereich des Ertragsteuerrechts ist zu prüfen, ob Umsatzersatz und Ausfallsbonus auch Einfluss auf die seit 2020 mögliche Kleinunternehmerpauschalierung haben:

Im Veranlagungsjahr 2020 ist die Kleinunternehmerpauschalierung dann anwendbar, wenn die im Veranlagungsjahr erzielten Umsätze gemäß Umsatzsteuergesetz nicht mehr als € 35.000 betragen haben. Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallbonus zählen für die Veranlagung 2020 allerdings weder zur Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschalierung noch erhöhen sie die Betriebseinnahmen, da sie keine Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz darstellen und daher für die Kleinunternehmerpauschalierung für 2020 gänzlich außer Betracht bleiben.

Für die Veranlagung 2021 wurden die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Gewinn laut Kleinunternehmerpauschalierung allerdings geändert, weshalb nun diese Förderungen die Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuer-Kleinunternehmerpauschalierung für 2021 erhöhen und somit zu berücksichtigen sind.

Tipp: Bei der Gewinnermittlung in Form der Kleinunternehmerpauschalierung muss somit zwischen den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 genau unterschieden werden, da hinsichtlich gewährter Förderungen unterschiedliche Parameter gelten. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Finanzverwaltung prüft Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein Elektrofahrzeug zu erwerben. Das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung wird nun verstärkt von der Finanz geprüft.

30.07. 2021

Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWs durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, also über der Luxustangente von € 40.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).
Die steuerlichen Vorteile von Elektroautos sind unter anderem, dass sie von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.

10%ige unternehmerische Nutzung

Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung gegeben sein. Dies könnte vor allem im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWS durch Mitarbeiter, die den Firmen PKW nicht täglich für das Unternehmen nutzen, ein Problem darstellen. Denn Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gelten bei Dienstnehmern als nichtunternehmerische Privatfahrten. Diese 10%-Grenze wird durch die Finanzverwaltung verstärkt geprüft.
Um gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis über die mindesten 10%ige unternehmerische Nutzung erbringen zu können, empfehlen wir daher die Führung eines Fahrtenbuches.


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ImmoESt-Befreiung bei Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erstmals die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland konkretisiert.

30.07. 2021

Die Immobilienertragsteuer umfasst nicht nur die Veräußerungen von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Somit unterliegt auch ein Grundstückstausch der ImmoESt.
Gesetzlich sind verschiedene Befreiungstatbestände von der ImmoESt vorgesehen. Einer dieser Befreiungstatbestände sieht vor, dass Einkünfte aus Grundstückstauschvorgängen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, sogenannte Baulandumlegungen, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, steuerfrei sind.
Nach der Rechtsansicht der Finanz kommt die Befreiung von der ImmoESt bei Grundstückstauschvereinbarungen aber nicht zur Anwendung, wenn diese Tauschvorgänge auf privatrechtlichen Tauschvorgängen beruhen, unabhängig vom Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an der Maßnahme. Der VwGH sieht das aber anders.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage der Entscheidung des VwGH war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanz zunächst als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung.

Der VwGH führte dagegen aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Die nach der Rechtsprechung insbesondere dann vorliegt, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird.
Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet. Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit war die Befreiungsbestimmung anwendbar.


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Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Ab 1.9.2021 gelten Anpassungen an die Entsenderichtlinie der EU. Zudem wurden Strafbestimmungen neu geregelt, wodurch die Bestrafung „pro Arbeitnehmer“ entfällt.

30.07. 2021

Die Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), die mit 1.9.2021 in Kraft tritt, enthält diverse Änderungen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer führen sollen:

  • Ab einer Dauer von mehr als einem Jahr (in begründeten Fällen: 18 Monaten) gilt für Inbound-Entsendungen und -Überlassungen zur Gänze das österreichische Arbeitsrecht (Gesetze, Kollektivverträge), soweit dieses günstiger als die entsprechenden (an sich anzuwendenden) Regelungen des Entsendestaates ist.
  • Den nach Österreich grenzüberschreitend entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Unterkünfte müssen den Anforderungen der einschlägigen Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
  • Entsendungen und Überlassungen von besserverdienenden Arbeitnehmern nach Österreich werden generell vom LSD-BG ausgenommen.
Häufung von Verwaltungsstrafen

Die bisher vorgesehene Häufung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen formelle Vorschriften (wie etwa Meldepflichten bei der Arbeitskräfteüberlassung) oder bei Unterentlohnung konnte im Extremfall zu Strafen in Millionenhöhe führen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind diese Strafbestimmungen aber unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig. Daher ist diese Häufung von Strafen entfallen und es wurde von der Bestrafung pro Arbeitnehmer abgegangen.
Anstelle dessen werden nunmehr mehrere Strafrahmen (in fünf Stufen) vorgesehen. Bei der Gestaltung der Strafrahmen wird auf die Höhe des vorenthaltenen Entgelts (Schaden) bzw. bei der letzten Stufe (bis zu € 400.000) zusätzlich auf den Verschuldensgrad (vorsätzliche Begehung der Tat) als erschwerendes Moment und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung abgestellt.

Für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern wird für den Ernstfall (nicht Wiederholungsfall) die Obergrenze des Strafrahmens von € 50.000 auf € 20.000 herabgesetzt, wenn auch die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter € 20.000 liegt. Wirkt der Arbeitgeber bei der Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig, etwa durch Offenlegung der Lohnbuchhaltung, mit, ist der nach dem Stufenmodell jeweils geringere Strafrahmen bis zur jeweiligen Höchstgrenze anzuwenden als es der Schadenssumme entspricht (Strafmilderung). Ausgenommen es liegen die Voraussetzungen für den höchsten Strafrahmen bis zu € 400.000 vor.


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Schadensersatzzahlungen eines Arbeitnehmers sind Werbungskosten

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind Schadensersatzzahlungen, die ein Dienstnehmer für sein Verhalten an den Arbeitgeber leisten muss, als Werbungskosten abzugsfähig.

30.07. 2021

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Unter Werbungskosten fallen etwa Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge sowie Aus- und Fortbildungen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dazu war, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorwarf, für eine gegen ihn verhängte Kartellstrafe mitverantwortlich zu sein. Der Arbeitnehmer schloss sodann mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich zur Leistung einer Schadenswiedergutmachung. Diese Schadenersatzzahlungen (und die Anwaltskosten) machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid aber nicht an, weil sie dem Abzugsverbot für Strafen unterliegen würden.

Der VwGH führte dagegen aus, dass zwar Strafen und Geldbußen, die u.a. von Gerichten verhängt werden, einem Abzugsverbot unterliegen. Eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt dagegen keine Strafe im Sinne der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dar. Derartige Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot.
Der Zusammenhang der Schadensersatzzahlung mit der Kartellstrafe bewirkt auch nicht, dass die Wiedergutmachungsleistungen des Arbeitnehmers mit der dem Arbeitgeber auferlegten Kartellstrafe gleichzusetzen wären und aus diesem Grund unter das Abzugsverbot eingeordnet werden könnten. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um einen - gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbaren - Ersatz für Schäden, die der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.

Im Ergebnis sind somit aus beruflicher Veranlassung resultierende Vergleichszahlungen als Werbungskosten absetzbar. Etwaige Rechts- und Beratungskosten sind solchen Vergleichszahlungen zuzuordnen und demgemäß ebenfalls abzugsfähig. Beim Arbeitgeber stellt der Schadenersatz eine steuerpflichtige Einnahme dar.


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Verpflichtende WiEReG-Jahresmeldung

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.

30.07. 2021

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.

Alle meldepflichtigen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal im Jahr diese Überprüfung durchführen und abgleichen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Meldepflicht

Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger haben zusätzlich zu der jährlichen Überprüfungspflicht eine jährliche aktive Meldepflicht. Die Änderungs- bzw. Bestätigungsmeldung früherer Meldungen ist spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Rechtsträger haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende jährliche Meldung durchzuführen.
Weiters bleiben die laufenden Meldeverpflichtungen - etwa bei Neugründungen oder unterjährigen Veränderungen der wirtschaftlichen Eigentümer - aufrecht. Diese Meldung hat ebenfalls spätestens vier Wochen ab Kenntnis zu erfolgen.

Erinnerungsschreiben vom Finanzamt

Sollte keine fristgerechte jährliche Meldung erfolgen, übermittelt das Finanzamt ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf die Meldeverpflichtung. In diesem setzt die Finanzverwaltung eine Nachfrist von sechs Wochen unter Androhung einer Zwangsstrafe. Es können Strafen bis zu € 200.000 verhängt werden.
Von einer Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers befreit sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Befreit sind auch Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine.

Durchführung der Meldung

Jeder meldepflichtige Rechtsträger ist verpflichtet, die Meldungen selbst durchzuführen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen sowie diese an das Register melden.
Wir führen für Sie gerne die Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch.


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Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?

Alle Betriebe, somit auch Ärzte, müssen seit 2016 ab einem Jahresumsatz von € 15.000 je Betrieb und, wenn die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 im Jahr überschreiten, eine Registrierkasse verwenden und an die Patienten Belege erteilen. Bei Ärzten ergeben sich aus dieser Pflicht Besonderheiten.

30.07. 2021

Zum Barumsatz zählen Barzahlungen, Kredit- oder Bankomatzahlungen sowie andere vergleichbare Zahlungsarten. Überweist der Patient das Honorar per Erlagschein, dann zählt dieser Umsatz nicht zum Barumsatz. Dies gilt auch für Überweisungen seitens des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Diese Umsätze werden bei der Berechnung der Barumsatz-Grenze dementsprechend nicht miteinbezogen. Besteht eine Hausapotheke, dann stellen die Rezeptgebühren durchlaufende Posten dar und gehören ebenfalls nicht zum Barumsatz.

Mehrere Ordinationssitze, Leistungen außerhalb der Ordination

Gibt es mehrere Ordinationssitze, liegt aus steuerrechtlicher Sicht ein Betrieb vor. Werden in einer der Ordinationen die Umsatzgrenzen überschritten, gilt die Registrierkassenpflicht automatisch auch für die weiteren Ordinationsstandorte.
Ärzte, die Leistungen außerhalb der Ordination erbringen, müssen keine Registrierkasse mit sich führen, sondern können vor Ort einen händischen Beleg ausstellen, der dem Patienten auszuhändigen ist. Nach Rückkehr in die Ordination sind die Belegdurchschriften sodann zeitnah nachträglich in der Registrierkasse zu erfassen.

Belegerteilungsverpflichtung

Jedem Patienten ist ein Beleg zu übergeben. Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen und 7 Jahre aufzubewahren. Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (unabhängig davon, ob Registrierkassenpflicht besteht oder nicht). Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht darf der Registrierkassenbeleg keine persönlichen Daten des Patienten aufweisen. Der Beleg hat folgende Daten zu beinhalten:

  • Bezeichnung des leistenden Arztes
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Art der Leistung (z. B. „Ordination“, „Impfgebühr“, „Produktname“, oder Verweis auf Honorarnote)
  • Kassenidentifikationsnummer
  • Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
  • maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Ob eine Registrierkasse geführt wird oder den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird von der Abgabenbehörde kontrolliert. Verstöße sind als Finanzordnungswidrigkeit strafbar und können mit einer Strafe bis zu € 5.000 geahndet werden.

Achtung: Muss aktuell noch keine Registrierkasse verwendet werden, so sind vom Arzt die Einnahmen zu überwachen, da vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen (€ 15.000 Euro + € 7.500 Barumsatz) auch unterjährig eine Registrierkasse einzusetzen ist.


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Abzugsteuer bei Events mit ausländischen Künstlern

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen Eventorganisator die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.

30.06. 2021

Der österreichische Unternehmer muss in diesen Fällen eine besondere Steuer von der an den ausländischen Künstler gezahlten Vergütung einbehalten und haftet ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer für die Abfuhr an das zuständige österreichische Finanzamt. Es empfiehlt sich daher, derartige Veranstaltungen insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus ertragsteuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.

Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen an bestimmte Gruppen von in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), so ist der österreichische Unternehmer (und Vergütungsschuldner) dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn ein österreichischer Eventgastronom Vergütungen direkt an einen ausländischen Künstler (ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich) entrichtet.

Berücksichtigung von zusammenhängenden Ausgaben

Der Abzugsteuer unterliegt der volle an den ausländischen Künstler gezahlte Bruttobetrag. Eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. In bestimmten Fällen besteht jedoch neben der Bruttobesteuerung auch die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). Die Höhe der Abzugsteuer beträgt in diesem Fall 25%. Unmittelbar zusammenhängende Ausgaben sind solche, die bei der künstlerischen Darbietung im Inland selbst anfallen oder ausschließlich durch diese bedingt sind (bspw. Tagesgelder, Nächtigungskosten, Fahrtkosten etc.).
Die Abzugsteuer ist vom österreichischen Unternehmer im Zeitpunkt des Zuflusses an den ausländischen Unternehmer einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen und mittels amtlichem Formular entsprechend zu melden.

Ausnahme von der Abzugsteuer

Aus Vereinfachungsgründen kann bei ausländischen Künstlern,

  • die für ihre Tätigkeit ein Honorar (abzüglich Kostenersätze wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc.) von maximal € 1.000 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und
  • deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen,
der österreichische Veranstalter unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vom Einbehalt der Abzugsteuer Abstand nehmen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Darüber hinaus kann ein Steuerabzug auch dann unterbleiben, wenn die Einkünfte ganz oder teilweise aufgrund von bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der österreichischen Steuer zu entlasten sind und die entsprechenden Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung erfüllt werden.
Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist es aufgrund der Komplexität der Materie und zur Vermeidung etwaiger Haftungsfolgen für den österreichischen Unternehmer ratsam, eine sorgfältige Prüfung des vorliegenden Sachverhalts auf mögliche Pflichten im Zusammenhang mit Abzugsteuern vorzunehmen. 


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Aufwandsentschädigungen für Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen

Aufwandsentschädigungen, die für die Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

30.06. 2021

Wenn Sie etwa bei einer Corona-Impfstraße (nicht hauptberuflich) mithelfen und dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, die von Ländern und Gemeinden gewährt wird, so ist diese für

  • medizinisch geschultes Personal bis zu € 20 je Stunde und
  • bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen
von der Einkommensteuer befreit.

Eine Überschreitung dieses Stundensatzes führt für den übersteigenden Teil - laut Auskunft des Finanzministeriums - zu steuerpflichtigen Einkünften.

Nicht hauptberufliche Mitarbeit

Eine nicht hauptberufliche Mitarbeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit etwa das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für administrative Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird.
Arbeitet hingegen eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu € 20 je Stunde steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung dieser Steuerbefreiung keine Auswirkung.

Behandlung des steuerpflichtigen Teils der Aufwandsentschädigung

Die nach Abzug des steuerfreien Teils verbleibenden Einnahmen sind im Rahmen von gewerblichen oder selbständigen Einkünften bei Ärzten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung zu erklären. Es erfolgt daher auch kein Lohnsteuerabzug. Betragen die gesamten betrieblichen Einkünfte weniger als € 730, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfallen.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch genommen werden und somit pauschale Betriebsausgaben von 20 % der Einnahmen angesetzt werden. Eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung ist, dass der Jahresumsatz maximal € 35.000 (einmaliges Überschreiten möglich) beträgt.
Für die Berechnung der Umsatzgrenze ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) zu berücksichtigen. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, damit die Aufwandsentschädigungen nicht relevant für die Berechnung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerpauschale ist.
Wir unterstützen Sie gerne bei der steuerlich optimalen Behandlung ihrer Aufwandsentschädigungen.


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Corona: Prüfung von Covid-19-Förderungen

Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19- Pandemie (CFPG) wird die nachträgliche Kontrolle der unterschiedlichen Förderungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise ermöglicht.

30.06. 2021

Diese Überprüfung, ob alle Fördervorgaben eingehalten wurden, wird in der Regel im Rahmen von Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt werden.

Aufgrund des CFPG (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) werden folgende Förderungen kontrolliert:

  1. Finanzielle Maßnahmen auf Grundlage des ABBAG-Gesetzes:
    • Zuschüsse (Fixkostenzuschuss I+II, Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus)
    • Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  3. Kurzarbeitsbeihilfen
  4. Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
  5. Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
  6. COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen
Geprüft werden die Richtigkeit und Plausibilität der vom Förderwerber angegebenen Daten und vorgelegten Unterlagen.

Da es sich bei den oben genannten Förderungen nicht um Abgaben oder Steuern, sondern um privatwirtschaftlich vereinbarte Maßnahmen handelt, bestehen folgende gesetzliche Vorgaben:

  • Das Finanzamt handelt bei der Förderungsprüfung nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind dennoch sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenpflichtige ist daher verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

  • Die Überprüfung erfolgt in der Regel im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen, wie etwa einer Außenprüfung oder Nachschau, und zwar durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer (im Fall der Kurzarbeitsbeihilfe) zuständige Finanzamt. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau vorgesehen ist.

  • Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG, gegen die Prüfung selbst oder gegen deren Ergebnis kann nicht erhoben werden. Bringt die Prüfung Zweifel hervor (etwa wegen fehlerhafter Unterlagen oder Falschberechnungen), ist ein Prüfbericht zu erstellen, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird.

  • Eine zu hoch ausbezahlte Förderung wird von der Förderstelle mit Zinsen zurückgefordert. Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) muss das Finanzamt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Darüber hinaus können sich finanzstrafrechtliche Folgen aus einer Falschbeantragung einer Förderung ergeben.
Tipp: Die als Grundlagen für die Förderung dienenden Unterlagen müssen ausreichend dokumentiert und aufbewahrt werden, um auf eine allfällige Prüfung der Corona-Förderungen gut vorbereitet zu sein. Dabei und im Falle einer Prüfung werden wir Sie natürlich gerne unterstützen.


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Steueroptimierung bei der Übertragung von stillen Reserven

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.

30.06. 2021

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.

Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungswert eines betrieblichen Wirtschaftsgutes und dem niedrigeren Buchwert. Sie werden erst bei der Veräußerung des Wirtschaftsgutes realisiert.
In diesem Fall besteht für natürliche Personen und Personengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diesen Unterschiedsbetrag entweder im Jahr des Anfalls der Versteuerung zu unterziehen oder aber auf eine Neuanschaffung des Anlagevermögens zu übertragen. Im Falle der Übertragung kommt es nicht zur sofortigen Versteuerung des Veräußerungsüberschusses, sondern zu einer steuerlichen Verteilung dieses Überschusses über die Nutzungsdauer des neu angeschafften Anlagegutes.

Für die Übertragung der stillen Reserven müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Übertragung der stillen Reserven ist nur bei betrieblichen Einkünften möglich.
  • Das veräußerte Wirtschaftsgut muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen (Behaltefrist) des Betriebs gehört haben.
  • Zudem muss binnen 12 Monaten ab Veräußerung ein entsprechend neues Anlagegut angeschafft werden. Diese Frist verlängert sich etwa bei Ausscheiden durch behördlichen Eingriff auf 24 Monate.
Übertragung der stillen Reserven

Gesetzlich geregelt ist weiters, auf welche neu angeschafften Wirtschaftsgüter die stillen Reserven übertragen werden dürfen. So gilt, dass auf Grund und Boden nur eine Übertragung von Grund und Boden, auf Gebäude nur eine Übertragung von Grund und Boden oder Gebäuden, auf sonstige körperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern und auf unkörperliche Wirtschaftsgüter nur eine Übertragung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern gestattet ist. Im Bereich der Finanzanlagen ist eine Übertragung von stillen Reserven hingegen ausgeschlossen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

In einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) führte dieser zur Behaltefrist von sieben Jahren aus, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe (Schenkung) für den Rechtsnachfolger die Behaltefrist, die beim Rechtsvorgänger begonnen hat, weiterläuft. Bei der unentgeltlichen Übertragung gehen also die stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger über. Somit können Kinder die den Betrieb unentgeltlich von ihren Eltern übernommen haben, die Begünstigung der Übertragung der stillen Reserven auf neue Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, selbst dann, wenn bei Betriebsübergabe die sieben Jahresfrist noch nicht erfüllt ist. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut zusammengerechnet (Anzahl der Jahre bei Betriebsführerschaft der Eltern und Anzahl der Jahre bei Betriebsführerschaft der Kinder) sieben Jahre zum Betrieb gehört hat.

Ob die Übertragung stiller Reserven möglich und sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.


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Umsatzsteuerbefreiung von COVID-19-Impfstoffen und -Tests

Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht eine bis 31.12.2022 befristete Umsatzsteuerbefreiung für COVID-19-Tests (COVID-19-In-vitro-Diagnostika) und COVID-19- Impfstoffe.

30.06. 2021

Steuerfrei sind weiters eng mit diesen Diagnostika und Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen.

Für Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-Invitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, die von der Europäischen Kommission oder von den Mitgliedstaaten zugelassen wurden, sowie für eng mit diesen Produkten zusammenhängende Leistungen besteht seit 1.1.2021 eine echte Umsatzsteuerbefreiung. Da es sich um eine echte Befreiung handelt, kommt es nicht zu einem Ausschluss vom Vorsteuerabzug.
Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, auf diese echte Steuerbefreiung zu verzichten. Dieser Verzicht ist an keine besondere Form oder Frist gebunden; es ist die Behandlung der Umsätze gegenüber dem Finanzamt entscheidend.

Die Steuerbefreiung ist als temporäre Hilfsmaßnahme vorgesehen, sie gilt daher befristet von 1.1.2021 bis 31.12.2022.


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Umsatzsteuerguthaben eines Abgabepflichtigen sind zu verzinsen

Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden.

30.06. 2021

Das österreichische Abgabenrecht sieht keine Regelungen über die Verzinsung von Abgabenguthaben aus der Umsatzsteuer vor. Es gibt zwar in der Bundesabgabenordnung eine Bestimmung, die Anspruchszinsen regelt. Die Anspruchszinsen können einerseits Nachforderungszinsen (zugunsten des Abgabengläubigers, also des Finanzamts) oder andererseits Gutschriftszinsen (zugunsten des Steuerpflichtigen) sein. Beide ergeben sich aus der Differenz zwischen den getätigten Vorauszahlungen und dem im Jahressteuerbescheid festgesetzten Abgabenbetrag. Diese Bestimmung kommt derzeit jedoch nur hinsichtlich Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zur Anwendung.

Urteil des EuGH

Laut dem Urteil des EuGH verlangt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die finanziellen Verluste, die dadurch entstehen, dass ein Vorsteuerüberschuss nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird, durch Zahlungen von Verzugszinsen ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Mehrwertsteuererstattungen, die sich aus einer Verminderung der Bemessungsgrundlage ergeben.
In Anbetracht dieses Urteils liegt im österreichischen Recht eine Regelungslücke vor. Ob diese durch analoge Anwendung der Bestimmungen zu den bereits geltenden Anspruchszinsen geschlossen wird oder durch eine gesetzliche Änderung, bleibt abzuwarten.

Wir unterstützen Sie gerne, falls Ihnen Umsatzsteuerbeträge etwa durch ein Rechtsmittelverfahren verspätet gutgeschrieben wurden, damit Sie hierfür Gutschriftszinsen erhalten.


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Verdeckten Ausschüttung als Einlagenrückzahlung

Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung.

30.06. 2021

Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung.

Für Gesellschafter, die natürliche Personen sind, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen bei Zuwendungen der Gesellschaft. Während (verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer von 27,5 % unterliegen, sind Einlagenrückzahlungen ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung zu behandeln und so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigen.
Ausschüttungen können in offener oder verdeckter Weise erfolgen. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde.

Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof

Zur verdeckten Ausschüttung war kürzlich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig. In diesem verkaufte eine GmbH eine Beteiligung an einen Dritten. Ein Großteil des Kaufpreises wurde vereinbarungsgemäß anstatt an die GmbH an den Alleingesellschafter gezahlt. Die Finanzverwaltung erkannte darin eine verdeckte Ausschüttung, welche den Gewinn der GmbH im Ausmaß des an den Gesellschafter ausgezahlten Kaufpreiseses erhöht, und zog die GmbH zur Haftung für die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer heran.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde. Es liege nämlich nicht zur Gänze eine verdeckte Ausschüttung vor, sondern eine nicht der Kapitalertragsteuer unterliegende Einlagenrückzahlung, weil der Gesellschafter einen Gesellschafterzuschuss getätigt und der Einlagenstand auf dem Evidenzkonto des Alleingesellschafters zum Zeitpunkt der verdeckten Ausschüttung rund € 69.000 betragen habe.

Gesellschaft kann frei wählen

Der VwGH führte hierzu aus, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres – somit bis zur Entstehung des Abgabenanspruchs für die zu veranlagende Körperschaftsteuer – grundsätzlich frei wählen kann, Vorteilszuwendungen an den Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Da die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt waren und die GmbH keine rechtzeitige Erklärung abgegeben hatte, dass die Vorteilszuwendung als Einlagenrückzahlung zu behandeln ist, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Vorteilszuwendung zu Unrecht als Einlagenrückzahlung qualifiziert. Somit unterliegen auch die rund € 69.000 der Kapitalertragsteuer.

Sollten bei Ihren Unternehmen Ausschüttungen an die Gesellschafter geplant sein, unterstützen wir Sie gerne.


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Versteuerung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer. Erfasst von der Steuerpflicht sind jedoch nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge.

30.06. 2021

Mit dem Begriff des Veräußerungsgeschäfts ist das Verpflichtungsgeschäft (in der Regel der Abschluss des Kaufvertrages) gemeint. Allerdings ist mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts der Steuertatbestand der privaten Grundstücksveräußerung noch nicht vollständig erfüllt.
Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen tritt vielmehr erst dann ein, wenn es auch zum Zufluss des vereinbarten Veräußerungserlöses kommt und der Veräußerungsgewinn tatsächlich realisiert wird. Auch die Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich nach dem Zuflusszeitpunkt. Diese hat spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Alt- oder Neuvermögen?

Davon abweichend ist für die Frage, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt, für wohl das Verpflichtungsgeschäft (etwa den Kaufvertrag) relevant. Bei Grundstücken des Neuvermögens beträgt die Immobilienertragsteuer 30% des Veräußerungsgewinns. Bei Grundstücken, die ertragsteuerlich so genanntes Altvermögen darstellen, reduziert sich der durchgerechnete Gesamtsteuersatz auf Grund des Ansatzes von pauschalen Anschaffungskosten auf 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Der Zeitpunkt der Besteuerung bei privaten Grundstücksveräußerungen kann dann von Bedeutung sein, wenn Gewinne aus Grundstücksverkäufen mit Verlusten aus anderen Grundstückstransaktionen desselben Veranlagungsjahres ausgeglichen werden sollen. In diesem Zusammenhang versagte das Bundesfinanzgericht in einem Erkenntnis einem Steuerpflichtigen den Verlustausgleich mit der Begründung, dass zwar der Kaufvertrag betreffend die mit Verlust veräußerten Liegenschaft im selben Jahr abgeschlossen wurde, in dem der Zufluss des Veräußerungserlöses einer anderen, mit Gewinn verkauften Liegenschaft erfolgte, allerdings der Zufluss des Veräußerungserlöses der „Verlust-Liegenschaft“ erst im Folgejahr stattfand. Ein Verlustausgleich mit dem Gewinn aus der Veräußerung der anderen Liegenschaft war daher nicht möglich, weil der Verlust für steuerliche Zwecke erst im Folgejahr realisiert wurde.

Generell gilt, dass Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen desselben Jahres ausgeglichen werden können. Eine generelle Verlustausgleichsmöglichkeit mit anderen Einkünften oder eine Verlustvortragsmöglichkeit in Folgejahre besteht daher nicht. Sind allerdings keine verrechenbaren positiven Einkünfte aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen gegeben oder bleiben darüber hinaus Verluste übrig, sind diese auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung in diesen Jahren auszugleichen.

Wahlweise kann in der Steuererklärung für das Verlustjahr beantragt werden, dass der auf 60% gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr sofort mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von der Verlust- und Einkünftesituation im jeweiligen Einzelfall ab


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Abgabenrechtliche Haftung von Geschäftsführern

Bei mehreren Geschäftsführern kann eine klare Ressortverteilung die Haftung der einzelnen Geschäftsführer einschränken.

30.05. 2021

Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH (oder Vorstand einer AG) haftet nur dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn
gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben,
der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten nicht entsprechend wahrnimmt
oder gegen gesetzliche Bestimmungen, wie etwa im Fall einer Krise oder Insolvenz der Gesellschaft, verstößt.

So haftet der Geschäftsführer etwa für Abgabenschulden gegenüber dem Bund und für Beitragsschulden gegenüber der Sozialversicherung, wenn diese Schulden aufgrund schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können..

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers im Abgabenbereich:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insbesondere Abgaben zu entrichten oder die Abgabenerklärungen zeitgerecht einzureichen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.
Um die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten hintanzuhalten hat der Geschäftsführer besonders ab Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz).

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Auffassung, dass bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch dann selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es unterlässt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten bestellten Geschäftsführers zu schaffen.

Besteht Zuständigkeitsverteilung?

Eine Pflichtverletzung des nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers ist aber erst dann anzunehmen, wenn für diesen ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen Geschäftsführers zu zweifeln, und er dennoch nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen.

Das Finanzamt hat daher bei der Ermessensentscheidung über die haftungsmäßige Inanspruchnahme eines Geschäftsführers von mehreren festzustellen, ob im Rahmen der Geschäftsführung eine Aufgabenverteilung (Zuständigkeitsverteilung) besteht und ob - bei Annahme einer derartigen Aufgabenverteilung - für den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer ein Anlass bestanden hat, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des anderen, mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten betrauten Geschäftsführers zu zweifeln.

Im Falle des Bestehens mehrerer Geschäftsführer kann die Haftung eines einzelnen Geschäftsführers somit dadurch ausgeschlossen werden, dass der Nachweis über eine klare und unzweifelhafte Ressortverteilung zwischen den Geschäftsführern erbracht wird, sofern an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den ressortverantwortlichen Geschäftsführer kein Zweifel bestand.


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Ausfallsbonus für Zimmervermieter und Wein-, Most- und Almausschank

Der gesamte touristische Bereich ist von der Covid-19-Krise massiv betroffen. Deshalb wurde nun die Zielgruppe für den Ausfallsbonus erweitert.

30.05. 2021

Neben Unternehmen mit selbständigen Einkünften und Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können künftig auch

  • Privatzimmervermieter,
  • gewerbliche touristische Vermieter,
  • sonstige touristische Vermieter,
  • Betriebe mit Urlaub am Bauernhof
  • Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe
einen Ausfallsbonus beantragen.

Zudem erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen mit entsprechenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zeiträume einen Zusatzbonus von 10% des ermittelten Umsatzausfalles.

Auszugsweise sind folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.

  • Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen.

  • Der Ausfallsbonus beträgt 15% des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 verdoppelt er sich auf 30%. Die Förderung ist mit € 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die Mindesthöhe für den Ausfallsbonus beträgt € 100 pro Betrachtungszeitraum.

  • Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 31.5.2021 über eAMA. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich (bspw. somit für März 2021 von 16. April bis spätestens 15. Juni 2021).

  • Achtung: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.

  • Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sowie Mai und Juni 2021 zusätzlich zum Ausfallsbonus einen Zusatzbonus in Höhe von 10% des ermittelten Umsatzausfalles (für März und April 2021 beträgt der Ausfallsbonus ohnehin bereits 30% des ermittelten Umsatzausfalles).


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Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei

Unlängst hat das Finanzministerium in den Liebhaberei-Richtlinien wichtige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.

30.05. 2021

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind aber auch nicht steuerpflichtig. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Betätigung steuerlich unbeachtlich wird, ist in der Liebhaberei-Verordnung und den dazu ergangenen Liebhaberei-Richtlinien geregelt.

Auszugsweise folgende Ergänzungen der Liebhaberei-Richtlinien:

  • Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit gilt.
    Dies ist unter anderem aus dem Grund wichtig, da bei Beendigung einer Betätigung aufgrund unvorhergesehener Betätigungsrisiken oder Unwägbarkeiten dennoch eine Einkunftsquelle vorliegt, wenn bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat.

  • Bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (kleine und große Vermietung) ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle im Zweifel mittels Prognoserechnung nachzuweisen.
    Zu den Erfordernissen einer Prognoserechnung wurden ausführliche Details eingearbeitet (z.B. Mietausfalls- und Leerstandsrisiko in Höhe von 2 % bis 5 % der Mieteinnahmen, Instandhaltungs- und Reparaturkosten pro m² Nutzfläche von € 7,50 bis € 25 pro Jahr in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes).

  • Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften.
    Eine Kriterienprüfung (z.B. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis Verluste zu Gewinnen etc.) ist nicht anzustellen.

  • Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren. 
    In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe vor, die zur steuerpflichtigen Aufdeckung der entstandenen stillen Reserven führt. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „nachhängiges Betriebsvermögen“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt.

  • Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen.
    Weiterwirkende Aufwendungen in diesem Sinne sind etwa "vorweggenommene" Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten während der Liebhabereiphase im Hinblick auf eine spätere Einkunftsquelle, Instandhaltungsaufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, oder Herstellungsaufwendungen. Nach Änderung der Bewirtschaftung können die noch offenen Fünfzehntelbeträge von nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen geltend gemacht bzw. Herstellungsaufwendungen verteilt über die Restnutzungsdauer berücksichtigt werden.


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Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen

Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz novelliert und eine unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt.

30.05. 2021

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt

  • die Lieferung von elektrischer Energie,
  • der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen,
  • der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie (außer nach Jungholz und Mittelberg).
Die Höhe der Abgabe beträgt € 0,015 je kWH.

Bereits vor den Änderungen durch das SteuerreformG 2020 waren unter anderem Elektrizitätserzeuger von dieser Abgabe befreit, soweit die aus erneuerbaren Primärenergieträgern (z.B. Photovoltaikanlagen) selbst erzeugte elektrische Energie nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wurde. Diese Befreiung gilt bis zu einer Menge von 25.000 kWh pro Jahr.

Befreiung für Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder

Um die Erzeugung von Energie durch Photovoltaikanlagen zu fördern, wurde das Elektrizitätsabgabegesetz geändert und eine diesbezügliche Umsetzungsverordnung im Februar 2021 veröffentlicht. Diese Änderung sah eine rückwirkend mit 1.1.2020 unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom vor.
Die Befreiung können somit Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder in Anspruch nehmen, die mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz selbst verbrauchen. Die Befreiung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Energie vorerst in das öffentliche Netz eingespeist und erst später, jedenfalls aber innerhalb desselben Kalenderjahres, durch den Einzelelektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wird.

Gemäß Erlass des Finanzministeriums ist die Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage, für die die neugeschaffene Befreiung in Anspruch genommen werden soll, dem zuständigen Finanzamt binnen vier Wochen auf elektronischem Weg oder in sonstiger schriftlicher Form anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Anzeige- bzw. Meldeverpflichtungen führt als solcher nicht zu einem Ausschluss von der Steuerbefreiung, kann jedoch eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Anzeige an das Finanzamt sowie bei weiteren steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen.


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Gebührenpflicht bei Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes

Neben ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt es sich bei der Begründung eines Fruchtgenussrechts, auch etwaige gebührenrechtliche Konsequenzen zu beachten.

30.05. 2021

Fruchtgenussvereinbarungen bieten aus steuerlicher Sicht die Möglichkeit, die Zurechnung des Vermögens (der Substanz) und der daraus entstehenden Erträge auf unterschiedliche Personen aufzuteilen. Aufgrund dessen sind Fruchtgenussvereinbarungen insbesondere im Zusammenhang mit Liegenschaften (z.B. Zinshäusern) von praktischer Bedeutung.
Für die gebührenrechtliche Beurteilung der Einräumung von Fruchtgenussrechten im Zusammenhang mit Liegenschaften ist zwischen dem Zuwendungsfruchtgenussrecht einerseits und dem Vorbehaltsfruchtgenussrecht andererseits zu unterscheiden:

Zuwendungsfruchtgenussrecht

Beim Zuwendungsfruchtgenussrecht erfolgt die Einräumung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum (etwa an einem Zinshaus) zu übertragen. Der Fruchtnießer hat das Recht, die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. Der Fruchtgenussbelastete bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer des Vermietungsobjektes.

Vorbehaltsfruchtgenussrecht

Im Unterschied dazu wird beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache (z.B. Zinshaus) übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts an dem übertragenen Wirtschaftsgut vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer und kann weiterhin die daraus entstehenden Erträge (etwa Mieteinnahmen) lukrieren. Um aus steuerlicher Sicht die Abschreibung (AfA) vom Gebäude weiterhin verwerten zu können, wird bei Vorbehaltsfruchtgenussvereinbarungen regelmäßig zusätzlich die Zahlung einer sogenannten AfA-Miete (auch als Substanzabgeltung bezeichnet) vereinbart.

Aus gebührenrechtlicher Sicht unterliegt der entgeltliche Erwerb einer Dienstbarkeit (etwa eines Fruchtgenussrechtes) einer Dienstbarkeitsgebühr in Höhe von 2% des bedungenen Entgelts, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde abgefasst wurde.
Wird nun – wie in der Praxis üblich – eine Immobilie übertragen, wobei sich der Übertragende zugleich das Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft (z.B. Zinshaus) unter Zahlung einer AfA-Miete vorbehält, war bisher fraglich, ob durch diese Konstellation neben der Grunderwerbsteuerpflicht für die Immobilienübertragung zusätzlich auch eine Dienstbarkeitsgebühr für die entgeltliche Einräumung des Fruchtgenussrechts (aufgrund der Zahlung der AfA-Miete an den neuen zivilrechtlichen Eigentümer) anfällt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

In einer unlängst dazu ergangenen Entscheidung verneinte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Frage für den Fall, dass die Übertragung einer Liegenschaft unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes samt AfA-Miete ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellt. Bei derartigen Gestaltungen unterliegt bereits die Übertragung der Liegenschaft dem Grunderwerbsteuergesetz, sodass keine zusätzliche Gebührenpflicht eintreten kann. Ob ein einheitliches Rechtsgeschäft hinsichtlich Liegenschaftsübertragung und Fruchtgenusseinräumung vorliegt, ist vom Parteiwillen abhängig. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertrages (und damit gegen eine Gebührenpflicht) spricht etwa die Zusammenfassung in einem Schriftstück.

Entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes

Anders zu beurteilen ist hingegen die entgeltliche Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenussrechtes. Sofern darüber eine Urkunde errichtet wird, unterliegt dies der Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2% vom vereinbarten Entgelt.

Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes sind unterschiedliche Rechtsbereiche zu berücksichtigen. Neben zivilrechtlichen Überlegungen spielen insbesondere auch zahlreiche steuerliche Aspekte (Einkommen-, Umsatz-, Grunderwerbsteuer sowie Gebührenrecht) eine wesentliche Rolle, sodass eine umfassende Prüfung und Planung im Vorfeld empfehlenswert ist. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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ÖGK-Information zum Abbau coronabedingter Beitragsrückstände

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verlängerte ebenso wie die Finanzbehörden das Zahlungsziel für coronabedingte Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021. Nun müssen die aufgelaufenen Rückstände sukzessive abgebaut werden.

30.05. 2021

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden durch das vom Nationalrat beschlossene „2-Phasen-Modell“ geregelt. Grundsätzlich sind alle Beitragsrückstände bis 30.6.2021 zu begleichen. Ist dies nicht möglich, sieht das 2-Phasen-Modell folgendes vor:

Phase 1 dient dazu, die bis einschließlich 30.06.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände zu begleichen. Dies erfolgt, je nach finanzieller Leistungsfähigkeit der Unternehmen, bis längstens 30.09.2022.

Phase 2 zielt in weiterer Folge darauf ab, allenfalls noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Hierfür steht ein zeitlicher Rahmen bis längstens 30.06.2024 zur Verfügung.

Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Die laufenden Beiträge sind dann wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten.

Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abbauen

Das Gebot der Stunde ist es also, die bestehenden coronabedingten Rückstände bis 30.06.2021 weitgehend abzubauen. Dies erfordert eine rechtzeitige und vorausschauende Planung. Ist trotz intensiver Bemühungen absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 30.06.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ab 1.6.2021 ein Ratenansuchen gestellt werden.

Hinweis: Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

Wir führen für Sie gerne gegebenen falls eine Liquiditätsplanung durch, um die Höhe der monatlichen Beiträge unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Möglichkeiten festzulegen und unterstützen Sie auch bei der Antragstellung für das Ratenansuchen bei der ÖGK.


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Steuerfreie Tagesgelder für Dienstreisen?

Tagesgelder für Dienstreisen sind nicht steuerfrei, wenn sie pauschal vergütet werden. Tagesgelder sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie für jede einzelne Dienstfahrt abrechnet.

30.05. 2021

Eine Dienstreise (iSd Einkommensteuergesetzes) liegt vor, wenn

  1. ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
  2. wenn der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Für gewisse Berufsgruppen wurde eine Erweiterung dieses Dienstreisebegriffs(etwa über Kollektivverträge) ermöglicht. Dadurch sollte eine Verschlechterung in der Höhe des Arbeitslohns verhindert werden.

Tagesgelder sind Beträge, die einem Arbeitnehmer aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden. Diese sind bis zu einer gewissen Höhe lohnsteuerfrei. Bei Inlandsdienstreisen können höchstens € 26,40 am Tag, bei einer kürzer als 12 Stunden, aber länger als 3 Stunden dauernden Dienstreise € 2,20 pro Stunde als steuerfrei behandelt werden. Für Auslandsdienstreisen gelten für jedes Land eigene steuerfreie Höchstsätze.

Pauschale Spesenersatzleistungen an Mitarbeiter

Angesichts des administrativen Aufwandes der Erfassung von Dienstreisen werden bei Arbeitgebern pauschale Spesenersatzleistungen an ihre Mitarbeiter immer beliebter. Dabei werden monatlich gleichbleibende Pauschalbeträge unabhängig davon geleistet, wie viele Dienstreisen ein Mitarbeiter tatsächlich absolviert hat.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun aber entschieden, dass Tagesgelder nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie für jede Reisetätigkeit einzeln abgerechnet werden. Gegenüber dem Arbeitgeber muss im Rahmen der Lohnverrechnung der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege erbracht werden. Weiters führte der VwGH aus, dass die Zahlung von Pauschalbeträgen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Sollten Sie Ihren Mitarbeitern Tagesgelder für Dienstreisen steuerfrei auszahlen wollen, haben diese genaue Aufzeichnungen zu führen. Gewähren Sie keine Pauschalbeträge, sondern rechnen Sie jede Reisetätigkeit einzeln ab.


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Steuerliches Wohlverhalten für Gewährung von COVID-19 Beihilfen

Die Inanspruchnahme von COVID-19-Förderungen durch Unternehmen hängt von deren steuerlichem Wohlverhalten ab.

30.05. 2021

Unternehmen werden von der Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes II, des Ausfallsbonus und weiterer künftiger Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind verzinst zurückzuzahlen.

Das geforderte Wohlverhalten erfordert:

  1. In den letzten drei veranlagten Jahren vor Beantragung der Förderung darf kein Missbrauch (Umgehung oder Minderung der Abgabenpflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts) verwirklicht worden sein, welcher die jeweilige steuerliche Bemessungsgrundlage zu mindestens € 100.000 ändert.

  2. Das Unternehmen war in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000 vom Abzugsverbot (Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften und vergleichbaren ausländischen Körperschaften) oder von Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel bei Passiveinkünften niedrigbesteuerter Körperschaften betroffen.

Steuerliches Wohlverhalten und damit eine Förderfähigkeit liegt aber insoweit vor, als das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr obige Fälle offengelegt und den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht € 500.000 übersteigt. Zudem gilt:
  • Das Unternehmen darf nicht in einer Steueroase (einem unkooperativen Staat gemäß der EU-Liste) ansässig sein und darf dort ab dem 1.1.2018 keinen passiven Unternehmensschwerpunkt haben.

  • Über das Unternehmen oder dessen Organe wurde in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz von mehr als € 10.000 verhängt (Ausnahme: Finanzordnungswidrigkeiten).
Das Gesetz trat mit 1.1.2021 in Kraft und bezieht sich ausschließlich auf Förderungen, deren Rechtsgrundlage erstmalig nach dem 31.12.2020 erlassen wurde. Für die bis 31.12.2020 bestehenden Förderungsinstrumente gilt das Wohlverhaltensgesetz somit nicht, allerdings sind in den jeweiligen Förder-Richtlinien teilweise ähnliche Einschränkungen enthalten.


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Empfängerbenennung: Keine unzumutbaren Aufträge!

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt über den wahren Empfänger von Zahlungen und damit über die Anerkennung von Betriebsausgaben zu vermeiden, sollten regelmäßig alle zumutbaren Abfragen hinsichtlich der eigenen Subunternehmer durchgeführt, ausgedruckt und archiviert werden.

30.04. 2021

Dazu zählen etwa Abfragen aus Firmenbuch, Gewerberegister, UID-Verzeichnis, etc. Weiters sollte eine Dokumentation bezüglich der vom Subunternehmer (Zahlungsempfänger) erbrachten Leistungen mittels Schriftverkehr, E-Mails, Besprechungsprotokolle vorhanden sein bzw. ein entsprechender schriftlicher Vertrag mit dem Subunternehmer bestehen. Diese Vorkehrungen können vor unangenehmen Situationen bei Außenprüfungen und vor fehlender Beweismittelbeschaffung bzw. -vorsorge bewahren.

Die sogenannte Empfängerbenennung besagt: Beantragt ein Abgabepflichtiger den steuerlichen Abzug von Schulden oder Aufwendungen, so kann die Finanz verlangen, dass der Abgabepflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Tut er dies nicht, sind die beantragten Ausgaben zwingend nicht anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn die Tatsache der Zahlung und deren betriebliche Veranlassung an sich unbestritten sind. Allerdings darf laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Empfängerbenennung nicht unmöglich sein.

Entscheidung des VwGH

Im konkreten VwGH-Fall wurde im Zuge einer Außenprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe tätig ist, der Aufwand für Leistungen an zwei Subunternehmen nicht anerkannt. Laut Finanz seien trotz Aufforderung zur Empfängernennung nämlich nur die Namen der beiden Subunternehmen, die schon genannt gewesen seien, angegeben worden. Es handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechtigung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunternehmern unmöglich.
In der Folge schrieb das Finanzamt die Körperschaftsteuer vor, ohne die Zahlungen an die Subunternehmer als Betriebsausgaben anzuerkennen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte im Rahmen des folgenden Rechtsmittelverfahrens die Ansicht des Finanzamtes.

Keine Abschiebung der Beweislast

Der VwGH hob die Entscheidung des BFG jedoch auf und begründete das wie folgt: Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Zahlungsempfänger erteilt werden. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Es wäre Aufgabe des BFG gewesen, Ermittlungen vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubranche in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunternehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbringung zu überprüfen. Nach diesen Aussagen des VwGH kann das Finanzamt somit die Beweislast nicht einfach an den Steuerpflichtigen abschieben, sondern muss den Sachverhalt selbständig ermitteln, und zwar auch zugunsten des Steuerpflichtigen.


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Grenzüberschreitendes coronabedingtes Home-Office

Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19- Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice tätig sind, kann es zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen kommen.

30.04. 2021

Das Finanzministerium hat dazu eigens eine Information zur Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erstellt. Diese wurde bereits mehrfach adaptiert. Auszugsweise sind dabei folgende Punkte zu beachten:

Begründung einer Betriebsstätte - steuerpflichtige Unternehmensgewinne im Ausland?

Nach Auffassung des österreichischen Finanzministeriums und des OECD-Sekretariats wird eine COVID-19 bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätigkeit von Dienstnehmern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat außerhalb des (inländischen) Arbeitgeberstaates in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers führen.
Entscheidend ist dabei insbesondere, dass das Homeoffice nicht zum Regelfall wird und unter gewöhnlichen Umständen ein Büro, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, besteht. Das hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht für jene Unternehmensgewinne, die den Homeoffice-Tätigkeiten der Dienstnehmer im Ausland zuzurechnen sind, mangels Erfüllung des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs in Österreich verbleiben. Eine anteilige Besteuerung der Unternehmergewinne von österreichischen Arbeitgebern im Ausland kommt somit nicht in Betracht. Ebenso kommt es zu keiner (anteiligen) Besteuerung von Gewinnen ausländischer Unternehmen in Österreich, wenn deren österreichische Mitarbeiter coronabedingt vorübergehend Tätigkeiten im Homeoffice im Inland ausüben.

Besteuerung des Arbeitslohns - Steuerabfuhr im Ausland?

Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstätte kann es bei Dienstnehmern, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Arbeitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (ausländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke des internationalen Steuerrechts zu einer Änderung des Besteuerungsrechts an den Arbeitslöhnen kommen. Verlagert sich durch das Homeoffice nämlich der Tätigkeitsort während der Corona-Pandemie in den ausländischen Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers, besteht nach der Grundregel des internationalen Steuerrechts für Österreich lediglich ein anteiliges Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländischen Arbeitgeberort ausgeübt wird. Für jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen) Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Besteuerungsrecht in den ausländischen Ansässigkeitsstaat.

Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der Einkommen- bzw. (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Abhängig von den konkreten Umständen kann dies zu einer Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den österreichischen Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im Homeoffice im Inland tätig sind.
Bitte beachten Sie jedoch, dass jeweils die Bestimmungen der länderspezifischen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten sind (etwa Grenzgängerregelungen oder 183-Tage-Regel) und sich daraus eine – von der o.a. Grundregel – abweichende steuerliche Beurteilung ergeben kann. Darüber hinaus wurden mit bestimmten Staaten (etwa Deutschland und Italien) bilaterale Konsultationsvereinbarungen geschlossen, die – ebenfalls abweichend von der o.a. Grundregel – zu steuerlichen Erleichterungen führen können.
Neben den steuerlichen Aspekten ist weiters zu beachten, dass es auch zu einer Änderung in der Zuordnung zum in- oder ausländischen Sozialversicherungssystem kommen und dadurch eine Sozialversicherungspflicht im Ausland entstehen kann. Innerhalb der EU kann dabei die rechtzeitige Stellung eines Ausnahmeantrages Abhilfe schaffen.

Ob bzw. welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eintreten können, ist aufgrund der Komplexität der Materie und der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen stets anhand der Umstände sorgfältig zu prüfen. Die Beurteilung ist schlussendlich immer auch von den ausländischen Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern abhängig. Es empfiehlt sich daher gerade bei grenzüberschreitenden, steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen möglichst zeitgerecht eine fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten

Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann.

30.04. 2021

Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatzsteuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergänzungen.

Allgemein sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen, sowie zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen darunter etwa

  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind
  • die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel
  • die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme - die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit
  • die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut
  • die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln
Im Zuge der letzten Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien, welche die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung auch telefonisch erfolgen kann. Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt und ist damit steuerfrei. Bestimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenommen. Ab dem 1.7.2021 sind etwa Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nicht von der Umsatzsteuer befreit.

Keine Heilbehandlungen und damit ebenfalls umsatzsteuerpflichtige ärztliche Tätigkeiten stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa folgende Tätigkeiten dar (Hinweis: für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen steht dafür auch anteilig der Vorsteuerabzug zu):
  • die schriftstellerische Tätigkeit (auch Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift)
  • die Vortragstätigkeit (auch im Rahmen der Ärzte-Fortbildung) und die Lehrtätigkeit
  • die Lieferungen von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und Medikamenten
  • die Vermietung von Räumlichkeiten durch Ärzte (z.B. an andere Ärzte) oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Groß- und Kleingeräten
Die Liste der umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen Tätigkeiten wurde nun um Leistungen ergänzt, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.
Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!


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Unterliegen COVID-19-Förderungen der Einkommensteuer?

Durch die Vielzahl an unterschiedlichen COVID-19-Förderungen werden derzeit die Unternehmer intensiv gefordert. Wir geben Ihnen einen Überblick über die ertragsteuerliche Behandlung von Förderungen im Allgemeinen sowie einiger ausgewählter COVID-19-Förderungen im Speziellen.

30.04. 2021

Allgemeine Behandlung von Förderungen

Vorteile, die durch einen Betrieb veranlasst sind, stellen eine Betriebseinnahme dar. Auch Förderungen, Subventionen oder Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Jedoch können diese steuerfrei sein, da im Einkommensteuergesetz Befreiungsbestimmungen vorgesehen sind. Um in den Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen, wird zumeist auf die Mittelherkunft und die beabsichtigte Mittelverwendung abgestellt.
Wenn Förderungen steuerfrei sind, stellt sich allerdings die Frage, wie damit in Zusammenhang stehende Ausgaben zu behandeln sind. Für Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, besteht ein steuerliches Abzugsverbot. Durch die Nichtberücksichtigung von Ausgaben kommt es wiederum zu einer höheren Steuerbemessungsgrundlage.

Steuerliche Behandlung von ausgewählten COVID-19-Förderungen

Für COVID-19-Förderungen wurden eigene Bestimmungen bezüglich deren Steuerbefreiung im Gesetz geschaffen. Weiters ist zu prüfen, ob das Abzugsverbot für die im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben für steuerbefreite COVID-19 Förderungen besteht.

Härtefallfonds
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Einkommensersatz für natürliche Personen. Diese COVID-19-Förderung unterliegt nicht der Einkommensteuer und nicht dem Abzugsverbot. Es handelt sich um eine echt steuerfreie Förderung.

COVID-19-Kurzarbeit
Durch diese Maßnahme sollen die Beschäftigungsverhältnisse in der vorübergehenden wirtschaftlichen schwierigen Situation sowie betriebliches Know-how gesichert werden. Auch diese Förderung ist steuerbefreit. Durch den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den bezuschussten Personalkosten kann von der Anwendung des Abzugsverbotes ausgegangen werden.

Fixkostenzuschuss I und II 800.000
Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss II 800.000 können Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Diese Zuschüsse sind steuerbefreit. Auch hier unterliegen die Ausgaben dem Abzugsverbot. Das Abzugsverbot greift allerdings nur insoweit, als dem Zuschuss auch tatsächliche Betriebsausgaben gegenüberstehen.

Wir unterstützen Sie bei der Wahl der richtigen COVID-19-Förderungen gerne.


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Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit

Vom Parlament wurde die Verlängerung der Stundung von Steuern und Abgaben um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID- 19 Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni 2021 verlängert.

30.04. 2021

Finanzamts-Stundung

Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrückstandes nach dem 15.3.2020 aufgrund von COVID-Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automatisch bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwischen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig wurden, sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Das heißt, diese Abgaben werden automatisch mitgestundet und es muss dafür kein gesondertes Stundungsansuchen mehr eingebracht werden.

Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung beantragt werden und auch die gesetzliche Zahlungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Abgaben (30.6.2021) gilt nicht. Im Falle einer Ratenzahlung sind laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, ansonsten tritt Terminverlust ein.

Ratenzahlungsmodell
Von 10.6. bis 30. 6.2021 kann alternativ zur allgemein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag nach den Bestimmungen über das COVID-19-Ratenzahlungsmodell gestellt werden.
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells können die COVID-bedingten Abgabenrückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis September 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also bis längstens Juni 2024, erfolgen.
Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außerdem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.
Das Modell gilt nur für „COVID-bedingte Rückstände“, also solche, die zwischen dem 15. 3.2020 und dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15.3.2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020.
Hinweis: Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen seit dem 15.3.2020 und noch bis 30.6.2021 keine Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die ausständigen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heutigem Stand mit 1,38% (2 % über dem Basiszinssatz).

Kurzarbeit
Die Sozialpartner haben die Verlängerung der Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzarbeit Phase 3.

Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:

  • Nettoersatzrate bleibt bei 80 % bis 90 %.
  • Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden. In besonders begründeten Fällen ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
  • Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.


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Verlängerung des NPO-COVID-9-Zuschusses

Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal 2020 können bis 15.5.2021 gestellt werden.

30.04. 2021

Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen und erleiden dadurch Einnahmenausfälle. Daher werden diese gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt.

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören, können den Zuschuss erhalten:

  • Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie etwa Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
  • Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Andere, auch gewinnorientierte Organisationen – vorausgesetzt, sie sind entweder
    - mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisationen oder
    - im Eigentum mehrerer der drei oben genannten Organisationen, die gemeinsam zu 100% beteiligt sind
  • und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei.
Beim Zuschuss gilt, dass 100 % der förderbaren Kosten (z.B. für die Tätigkeit der Organisation notwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht) und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen (im Normalfall) aus 2019 gefördert werden. Begrenzt ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen. Außerdem ist der Struktursicherungsbeitrag mit € 90.000 begrenzt, wobei dieser Betrag auf den Zeitraum aliquotiert wird, in dem die Organisation nicht vom Lockdown betroffen war.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, können zusätzlich zur Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Es ist sichergestellt, dass mit der Beantragung eines Lockdown-Zuschuss keine Schlechterstellung im NPO-Unterstützungsfonds erfolgt.

Wir würden Ihnen empfehlen, bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Gewährung des NPO-Zuschuss zu stellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer

Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

30.04. 2021

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei 3 Fälle zu unterscheiden, in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann. Grundsätzlich gilt: Liegt eine unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren Gesellschafter zu Wohnzwecken vor, so hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH dafür der Vorsteuerabzug in Höhe von 20% zu.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der GmbH nahestehende Person (wie insbesondere den Gesellschafter) in 3 Fällen jedoch zur Versagung des Vorsteuerabzuges kommen kann:

1. Bloße Gebrauchsüberlassung

Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohnimmobilie an den Gesellschafter nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Es liegt somit eine bloße Gebrauchsüberlassung vor, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Als Rechtsfolge steht der Vorsteuerabzug aus der Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes auf Ebene der GmbH nicht zu, wobei die allfällig tatsächlich bezahlten Mieten auch nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

2. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden

Die zweite Kategorie bilden Wohngebäude, die schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders repräsentative Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Wesentlich ist dabei das Erscheinungsbild im Zeitpunkt der Errichtung sowie die geografische Lage des Objektes. Erreicht bei derartigen Gebäuden die tatsächliche Miete bei der Überlassung an den Gesellschafter nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe (die Hälfte einer fremdüblichen Miete wäre hier nicht ausreichend), ist der Vorsteuerabzug für Vorleistungen aus der Errichtung auf Ebene der GmbH ebenfalls zur Gänze ausgeschlossen. Die tatsächlich gezahlte Miete unterliegt dafür nicht der Umsatzsteuer.

3. Nicht fremdübliche Vermietung von im Betrieb einsetzbaren Gebäuden

Liegt einer der beiden oben genannten Fälle nicht vor und handelt es sich somit um jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung an fremde Personen) einsetzbare Wohnimmobilien, so ist weiters zu prüfen, ob die für die Überlassung der Immobilie tatsächlich geleistete Miete weniger als 50% der fremdüblichen Miete beträgt oder nicht. Als fremdübliche Miete ist entweder die Marktmiete (bei Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts) oder die sogenannte Renditemiete (sofern kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt; in der Regel zwischen 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) heranzuziehen. Beträgt die Miete weniger als 50% der fremdüblichen Miete, steht kein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zu; die Mieten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Werden mindestens 50% der fremdüblichen Miete entrichtet, steht der Vorsteuerabzug zu. Die der Umsatzsteuer zu unterziehende Miete ist auf die fremdübliche Miete anzuheben.

Trotz der jüngsten Präzisierungen durch den VwGH ist die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH nicht nur aus umsatzsteuerlicher Sicht, sondern auch aus ertragsteuerlicher Sicht stets anhand des Einzelfalles zu prüfen. Für die steuerliche Anerkennung solcher Gestaltungen ist jedenfalls eine sorgfältige Planung und Dokumentation im Vorfeld empfehlenswert. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Versandhandel aus Drittstaaten ab 1.7.2021

Um Chancengleichheit zwischen EU-Unternehmen und Unternehmen aus dem Drittland bei der Belieferung von Privatpersonen mit Waren herzustellen, gelten ab 1.7.2021 neue Bestimmungen zum Einfuhr-Versandhandel, wobei hinsichtlich des Orts der Lieferung und damit dem Ort, an dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, das Bestimmungslandprinzip eingeführt wird.

30.04. 2021

Unter Einfuhr-Versandhandel versteht man Lieferungen aus einem Drittland ins EU-Gebiet, bei welchen der Abnehmer ein Nichtunternehmer (Privatperson) oder ein sogenannter Schwellenerwerber (z.B. ein gänzlich unecht umsatzsteuerbefreiter Unternehmer) ist.

Der Lieferort beim Einfuhr-Versandhandel liegt an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland), 

  1. wenn die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in dem die Beförderung der Ware endet, wobei beim Import in den EU-Raum Einfuhrumsatzsteuer anfällt, oder
  2. wenn das Unternehmen die Sonderregelung für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) in Anspruch nimmt. Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, die über diesen IOSS erklärt werden, fällt keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr in den EU-Raum an. Überdies muss sich das Unternehmen in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren und kann die in der gesamten EU anfallende Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung € 150 nicht überschreitet, über den IOSS erklären und entrichten.

Voraussetzung für den Einfuhr-Versandhandel mit Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland ist weiters, dass der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung entweder selbst oder indirekt von einem Drittstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Bestimmungsland, in dem die Beförderung endet) befördert oder versendet. Indirekte Beteiligung des liefernden Unternehmers an der Beförderung/Versendung bedeutet etwa, dass der Lieferer den Zustelldienst gegenüber dem Käufer bewirbt, den Kontakt herstellt und damit den Transport vermittelt.

Elektronischer Marktplatz

Nutzt ein in der EU nicht ansässiger Unternehmer für Lieferungen innerhalb der EU an eine Privatperson einen elektronischen Marktplatz, eine elektronische Plattform oder ein elektronisches Portal, gilt: es wird ein Reihengeschäft fingiert, bei dem der liefernde Unternehmer zunächst an den elektronischen Marktplatz liefert und dieser Markplatz wiederum an den Abnehmer (Privatperson) liefert, wobei der Abnehmer den elektronischen Marktplatz für seine Bestellung genutzt hat. Der elektronische Marktplatz wird also so behandelt, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte und wird dadurch hinsichtlich Umsatzsteuer zum Steuerschuldner im Bestimmungsland. Gleiches gilt, wenn Einfuhr-Versandhandelsumsätze vorliegen, bei welchen der Einzelwert der Ware je Sendung € 150 nicht übersteigt.

Beispiel
Ein chinesischer Händler C veräußert Waren mit einem Einzelwert von € 60 über die Plattform des Unternehmers P, der die Sonderregelung für den Einfuhr-Versandhandel anwendet, an den Nichtunternehmer Ö in Österreich. Die Waren werden von China nach Österreich versendet.
Lösung: Es liegt eine Lieferung von C an P und eine Lieferung von P an Ö vor, womit ein Reihengeschäft begründet wird, bei dem der Lieferort für die Lieferung durch P an Ö am Ende der Versendung, dh. in Österreich liegt. Die Lieferung von C an P ist in Österreich nicht steuerbar. Die Einfuhr der Waren ist unter den oben genannten Voraussetzungen in Österreich von der EUSt befreit.


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Erhöhte Obergrenzen für COVID-Hilfen

Die derzeitige COVID-19-Krise trifft die heimische Wirtschaft - vor allem die Gastronomie - mit voller Härte. Die EU-Kommission hat mittlerweile die Obergrenzen für den Fixkostenzuschuss II auf € 1,8 Mio. und den Verlustersatz auf € 10 Mio. erhöht.

30.03. 2021

Fixkostenzuschuss II

Damit ein Unternehmen den Fixkostenzuschuss beantragen kann, muss es tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30 % betragen. Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ergibt einen FKZ von 50% der Fixkosten). Fixkosten sind Aufwendungen, die nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Als Fixkosten gelten beispielsweise Geschäftsraummiete, Pacht, Absetzung für Abnutzung, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Leasingraten.
Die bisherige Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (800.000) wurde rückwirkend auf € 1,8 Millionen pro Unternehmen angehoben. Es ist vorgesehen, dass die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Für noch nicht ausbezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen, für bereits ausbezahlte Anträge kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.

Verlustersatz

Der Verlustersatz ist ein steuerfreier Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019.
Als Verlust gilt die Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume. Der Ersatz beträgt 70 % des ermittelten Verlusts, bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 %. Der Verlust ist durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern, soweit möglich. Die Obergrenze für den Verlustersatz von bisher € 3 Millionen wird auf € 10 Millionen erhöht. Es ist vorgesehen, dass die COFAG unter Einbindung der Finanzverwaltung die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt.

Hinweis: Es kann zwischen Verlustersatz und FKZ 800.000 gewählt werden. Für denselben Zeitraum können nicht beide Varianten bezogen werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung, welche COVID-19 Beihilfen für Sie am vorteilhaftesten sind.


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Lockdown-Umsatzersatz II

Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.

30.03. 2021

Beantragen kann ihn jedes Unternehmen, das:

  • im November 2019 oder Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren und
  • während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember tätig sind, um Umsätze mit direkt (vom Lockdown) betroffenen Unternehmen zu erzielen und
  • im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum November 2019 oder Dezember 2019 erlitten hat.
Beispiel
Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher nicht vom Lockdown direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher direkt vom Lockdown betroffene) Gastronomiebetriebe. Die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze sind beim Lockdown-Umsatzersatz II keine begünstigten Umsätze. Für sie wird kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt.
Die Tätigkeiten, die der Umsatzerzielung mit Gastronomiebetrieben (vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen) dienen bzw. die (entfallenen) Umsätze mit Gastronomiebetrieben, sind begünstigte Umsätze und werden beim Lockdown-Umsatzersatz II bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen (anteilig) ersetzt.

€ 1.500 Mindesthöhe

Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den in Anhang 2 zur VO Lockdown-Umsatzersatz II angegebenen Prozentsätzen für die einzelnen Branchen. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes II beträgt € 1.500. Die Beantragung für den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen ist seit dem 16.2.2021 über FinanzOnline möglich. Der Lockdown-Umsatzersatz II kann bis 30.6.2021 beantragt werden.

Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz

Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller
  • weder einen Fixkostenzuschuss 800.000,
  • noch einen Verlustersatz in Anspruch nimmt.
Falls eine Antragstellung für einen FKZ 800.000 oder einen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume, für die auch ein Lockdown-Umsatzersatz II zusteht, erfolgte, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 oder den Verlustersatz für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig an die COFAG zurückzuzahlen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Wahl der richtigen Beihilfe für Ihr Unternehmen.


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Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien

Das von der EU und Großbritannien für die Zeit nach dem Brexit abgeschlossene Handelsabkommen enthält Regelungen hinsichtlich der Ansprüche von Personen, die sich vorübergehend in der EU oder Großbritannien aufhalten, dorthin ziehen oder dort arbeiten.

30.03. 2021

Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass eine Person doppelte Sozialversicherungsbeiträge zahlt oder dass sie keinen Sozialversicherungsschutz hat. Erfreulicherweise übernimmt das Protokoll zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Wesentlichen die bisher innerhalb der EU geltenden Vorschriften, weshalb die Sozialversicherungsträger weiterhin das Unionsrecht anwenden können, als wäre Großbritannien noch ein Mitgliedstaat.
Für Personen, die bereits vor 31.12.2020 in Großbritannien eine Beschäftigung ausüben und die den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates unterliegen, gelten die EU-Regelungen auch weiterhin. Das A1-Formular ist für diese Personen somit wie bisher gültig.

Beschäftigungen nach dem 31.12.2020

Für Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2020 beginnen, unterliegen Personen den Rechtsvorschriften nur eines Staates, wobei grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates zur Anwendung kommen. Davon abweichend sieht das Abkommen folgende Ausnahme für vorübergehende Arbeitsleistungen in einem anderen Land (Entsendungen) vor, wobei diese Regelung den bereits bisher gültigen Bestimmungen bei Entsendungen entspricht:

Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern

  • die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
  • diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ersetzt.
Wird die Beschäftigung in zwei oder mehr Staaten ausgeübt, gilt wie bisher: Der Beschäftigte unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn dort der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gelten auch dann, wenn die Person für mehrere Arbeitgeber arbeitet und diese in verschiedenen Staaten registriert sind. Sonst gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Dieses „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“ gilt für die Dauer von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens.


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Neues Homeoffice-Gesetz

Durch die COVID-19-Krise wurde der Trend zum Teleworking im Homeoffice verstärkt. Mit dieser Veränderung geht auch eine Verschiebung der Kosten in die private Sphäre der Arbeitnehmer einher. Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten geschaffen, Arbeitnehmer zu unterstützen.

30.03. 2021

Homeoffice-Pauschale

So kann der Unternehmer seinen Arbeitnehmern eine Homeoffice-Pauschale ausbezahlen. Das Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu € 3,- pro Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt. Das Pauschale steht für höchsten 100 Tage im Kalenderjahr zu. Diese Zuwendung ist steuerfrei. Übersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von € 300 pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar

Eine zweite Neuerung für Arbeitnehmer sieht vor, dass Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300 (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) als Werbungskosten abgesetzt werden können. Hierzu muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet haben. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden.

Wird die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers (Homeoffice-Pauschale) nicht voll ausgenutzt – bleibt also unter € 3 pro Homeoffice-Tag – kann die Differenz vom Arbeitnehmer auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Beispiel
Die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers beträgt für 100 Tage Homeoffice im Jahr € 1,- pro Tag, d.h. € 100 im Jahr. Die Differenz auf die maximal steuerfreien € 300, also € 200, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

Die Begünstigungen für Zuwendungen des Arbeitgebers von € 3 pro Homeoffice-Tag gelten für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2020. Die Berücksichtigung des ergonomischen Mobiliars ist rückwirkend mit 2020 anwendbar, der Höchstbeitrag für 2020 beträgt maximal € 150. Im Jahr 2021 beträgt er zwar € 300, verringert sich aber um jenen Betrag, der 2020 bereits steuerwirksam verbraucht wurde. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wir unterstützen Sie gerne bei auftretenden Fragen im Bereich Homeoffice.


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Schließfächer künftig im Kontenregister

Mit einer Novelle wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert.

30.03. 2021

Im Zuge der Steuerreform wurde im Jahr 2016 ein zentrales Kontenregister, das vom Bundesministerium für Finanzen geführt wird und bestimmte Daten über inländische Bankkonten einer Person im Einlagengeschäft, Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über Depots enthält, eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben etwa auch die Abgabenbehörden die Möglichkeit, Kontenregisterabfragen durchzuführen und Konteneinschau zu nehmen. Damit soll vor allem ein Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung geleistet werden.

Welche Daten sind im Kontenregister enthalten?

Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Kredit- und Zahlungskonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots sowie – seit 2021 neu – auch Schließfächer aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kredit- oder Finanzinstitut aufgelistet. Als Schließfächer gelten dabei Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden.
Dabei sind nur Informationen über äußere Kontodaten, wie etwa die Konto- bzw. Depotnummer und die Bezeichnung des Kontos (Giro-, Einlagen-, Depot- oder Bausparkonto), der Tag der Eröffnung und der Auflösung, bei Schließfächern der Beginn und die Dauer des Mietzeitraums oder der Kontoinhaber ersichtlich. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst. Diese sind erst bei einer richterlich genehmigten Konteneinschau etwa im Zuge von gerichtlichen Strafverfahren, von Finanzstrafverfahren sowie von einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren ersichtlich.

Wer darf das Kontenregister einsehen?

Von der Konteneinschau zu unterscheiden ist die Einsichtnahme in das Kontenregister. Dieses können – neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten – etwa die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht abfragen und einsehen. Über jede erfolgte Einsichtnahme durch die Abgabenbehörden in das Kontenregister wird der Abgefragte über FinanzOnline informiert (nicht jedoch bei Abfragen durch Finanzstrafbehörden, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte etc.).

Um zu überprüfen, welche Daten im Kontenregister gespeichert sind, empfiehlt es sich, über Ihren persönlichen FinanzOnline-Zugang eine Abfrage im Kontenregister vorzunehmen. Sollten die dort ersichtlichen Daten nicht korrekt sein, sollte eine Bearbeitung oder Änderung der Daten, welche nur mittelbar über die konten- bzw. depotführende Bank erfolgen kann, veranlasst werden. Bei Fragen dazu unterstützen wir Sie gerne.


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Verlustersatz in der Landwirtschaft

Bestimmte landwirtschaftliche Bereiche sind von der Schließung der Gastronomie und Hotellerie besonders betroffen. Für sie gibt es einen Verlustersatz in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der seit 15.2.2021 bzw. 8.3.2021 bis spätestens 15.6.2021 bei der AMA beantragt werden kann.

30.03. 2021

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebszweige, die im Betrachtungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Einnahmenverlust erlitten haben, wobei die Antragstellung für die Betriebszweige Wein, Schweinemast und Zuchtsauenhaltung sowie Speise- und Saatkartoffelerzeugung nunmehr möglich ist. Eine Förderung für den Betriebszweig Eiererzeugung – Bodenhaltung ist in Vorbereitung.

Der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:

  • Den Verlustersatz können landwirtschaftliche Betriebszweige beantragen, die im Betrachtungszeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 einen entsprechenden Verlust erlitten haben. Als Vergleichszeitraum dienen die gleichen Monate des Vorjahres.

  • Die Verlustermittlung erfolgt auf pauschale Weise auf Grundlage von Daten der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.

  • Die Förderobergrenze liegt bei € 100.000 für jeden Betriebszweig.

  • Damit die Betriebssparte für den Verlustersatz in Frage kommt, müssen die spartenbezogene Deckungsbeitragsberechnung von 2020/2021 (Oktober bis März) eine Differenz von mind. 30 % und mehr gegenüber der spartenbezogenen Deckungsbeitragsberechnung 2019/2020 ergeben und die Vollkostenrechnung der Sparte für das Jahr 2020/2021 einen absoluten Verlust ergeben.

  • Im Betriebszweig Wein muss der Jahresumsatz (Zeitraum 1.8.2020 bis 31.7.2021) um mindestens 40 % zurückgegangen sein. Die Berechnung des Verlustes pro Betrieb basiert auf einem Vergleich der Absatzmengen in den Bestandsmeldungen (BSM) 2019 und 2021 und erfolgt ohne Vorlage von Belegen wie etwa Rechnungen oder Lieferscheinen. Für die Antragstellung müssen im Vorfeld die voraussichtlichen Verkäufe in der Bestandsmeldung 2021 für „Fassweinverkäufe in Österreich“ und für „Flaschenverkauf“ und der Gesamtlagerbestand („Summe neuer Bestand“) für 2021geschätzt werden.

  • Für den Betriebszweig Speisekartoffel und Saatkartoffel ist als Grundlage der Berechnung die beantragte Fläche „Speisekartoffel“ und „Saatkartoffel“ laut Mehrfachantrag 2020 heranzuziehen. Die Berechnung der Förderhöhe hat pauschal wie oben beschrieben zu erfolgen.

  • Für den Betriebszweig Bodenhaltung Legehennen ist geplant, dass der Antragsteller im Zeitraum Februar/März 2021 Legehennen eingestallt haben muss. Eine frühzeitige Ausstallung wird akzeptiert. Die Basis für die Berechnung pro Betrieb stellt das amtliche Legehennenregister der Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) dar. Verlustersatzfähig ist die maximal erlaubte Tierzahl/ Stall, bzw. wenn weniger Tiere eingestallt sind, die tatsächliche Tierzahl.


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Vorsteuer-Erstattung an ausländische Unternehmer

Die für die Erstattung von inländischen Vorsteuern an ausländische Unternehmer relevante Verordnung wurde in einigen Punkten geändert. Unter anderem kommt es bei Vorsteuern aus Kraftstoffen zu Einschränkungen bei der Vorsteuer-Erstattung.

30.03. 2021

Streichung der Möglichkeit der Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmen im Bereich Kraftstoffe

Im Kampf gegen den Tanktourismus und den LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland wird die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, für drittländische Unternehmer ausgeschlossen. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die auf den Bezug von Kraftstoffen nach dem 14.1.2021 entfallen.

Verkürzte Frist für VSt-Erstattungsanträge eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers

Für Warenlieferungen aus bzw. nach dem Vereinigten Königreich, die vor dem 1.1.2021 beginnen, gilt das Vereinigte Königreich noch als Gemeinschaftsgebiet. Allerdings wurde aufgrund des Austritts von Großbritannien aus der EU per 31.12.2020 die Antragsfrist für VSt-Erstattungsanträge für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmers insofern empfindlich verkürzt, als die Antragsfrist betreffend Vorsteuern aus 2020 nicht neun Monate beträgt, sondern der Antrag bis zum 31.3.2021 gestellt und somit bis 31.3.2021 elektronisch eingereicht werden muss.
Der Erstattungsantrag betreffend Vorsteuern aus 2021 ist in weiterer Folge wie bei allen Drittstaaten-Unternehmen generell binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Antrag muss bis zum 30.6. des Folgejahres zur Post gegeben worden sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Zustellung von Bescheiden über ein ausländisches Ansässigkeitsportal

Bescheide können im Erstattungsverfahren elektronisch, über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal, zugestellt werden. Aufgrund der Änderung der Verordnung gilt die Zustellung nun mit dem Einlangen im elektronischen Portal des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer ansässig ist, als bewirkt. Dies ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen.


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Wertminderung einer Immobilie

Eine Teilwertabschreibung wird steuerlich nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. In einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine für den Steuerpflichtigen durchaus positive Entscheidung getroffen.

30.03. 2021

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden im Betriebsvermögen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht für Gebäude fixe Abschreibungssätze vor (etwa 1,5% bei für Wohnzwecken überlassenen Gebäuden; für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude gilt eine beschleunigte AfA). Ist im Bereich der doppelten Buchführung hingegen der Teilwert (vereinfacht ausgedrückt der Verkehrswert) des im Betriebsvermögen gehaltenen Gebäudes zum Bewertungsstichtag niedriger als der Buchwert, so kann – anstelle der jährlich vorgesehenen Abschreibung – eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

Entwertung muss offenkundig, erheblich und dauernd sein

Generell gilt: Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes entweder nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Oftmals wird von der Finanzverwaltung ein Liegenschaftsbewertungsgutachten verlangt, welches den niedrigeren Teilwert sowie die Umstände der Entwertung dokumentiert. Dabei ist zu beachten, dass die Teilwertabschreibung nur in jenem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden kann, in dem die Wertminderung eingetreten ist. Die Darlegung des niedrigeren Teilwerts muss sich daher auch auf jene Umstände beziehen, aufgrund derer die Teilwertabschreibung steuerlich in einem bestimmten Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden soll. Die Entwertung muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zudem offenkundig, erheblich und dauernd sein.

Entscheidung des BFG

In einem aktuellen Fall ist das BFG zu folgender Entscheidung gelangt: Die Steuerpflichtige errichtete eine Wohnhausanlage mit mehreren Eigentumswohnungen, wobei lediglich zwei davon nicht verkauft werden konnten. Aus diesem Grund wurden die beiden Wohnungen vermietet. Aufgrund der schlechten Lage der Wohnungen im Neubaukomplex (etwa schlechter Lichteinfall aufgrund der Ausrichtung nach Norden, erhöhte Emissionsbelastung durch einen angrenzenden Schornstein, höhere Lärmbelästigung aufgrund einer stark befahrenen Straße) wurde vom Steuerpflichtigen eine Teilwertabschreibung in Höhe von 15% geltend gemacht.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde die Teilwertabschreibung von der Finanz nicht anerkannt. Nach Ansicht des Finanzamtes kann eine Wertminderung der Wohnungen vor allem nur bei Vorlage eines ausführlichen Nachweises wie beispielsweise eines Sachverständigengutachtens angenommen werden. Das BFG teilte die Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Vielmehr hat die Steuerpflichtige ausreichend glaubhaft gemacht, dass aufgrund der obigen Umstände potenzielle Kaufinteressenten von einem Erwerb der Wohnungen abgehalten wurden und die Wohnungen somit tatsächlich schwerer verkäuflich sind und bisher tatsächlich auch nicht verkauft werden konnten. Erforderlich ist zudem lediglich die Glaubhaftmachung eines niedrigeren Teilwertes und nicht dessen Beweis, etwa durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Die Teilwertabschreibung war nach Ansicht des BFG daher (auch ohne Gutachten) anzuerkennen. Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Finanzverwaltung eine Amtsrevision eingebracht. Die höchstgerichtliche Entscheidung durch den VwGH bleibt daher abzuwarten.

Ob bzw. inwieweit eine Teilwertabschreibung bei Immobilien tatsächlich steuerlich anerkannt wird, ist jedoch stets anhand der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang jedenfalls die Umstände und den Zeitpunkt der Wertminderung bereits im Vorfeld ausreichend zu dokumentieren, um nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Wir beraten Sie dabei gerne.


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Ausfallsbonus

Die Wirtschaftshilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden um den Ausfallsbonus ergänzt. Dieser umfasst sowohl einen „Bonus“ als auch einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II) zur Liquiditätssicherung.

19.02. 2021

Laut Information des Finanzministers vom Februar 2021 soll der Ausfallsbonus für Zeiträume ab November 2020 bis Juni 2021 zur Verfügung stehen und somit den Unternehmern finanzielle Planbarkeit geben.

Unternehmer, die mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem Monatsumsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums haben, können – auch wenn das Unternehmen im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen. Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.

Zeitnah und unbürokratisch

Der Ausfallsbonus beträgt 30 % des Umsatzausfalles des Vergleichsumsatzes und besteht einerseits zur Hälfte aus dem „Bonus“ und andererseits zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II, der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.
Gedeckelt ist der Ausfallsbonus mit € 60.000 pro Monat. Davon werden maximal € 30.000 als „Bonus“ sowie maximal € 30.000 als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II ausbezahlt.
Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 können vom 16.2.2021 bis zum 15.4.2021 erfolgen.

Der Ausfallsbonus kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen – auch dann bezogen werden, wenn das Unternehmen bereits andere Hilfen (z.B. Fixkostenzuschuss, Zahlungen aus dem Härtefallfonds) erhalten hat. Wurde aber bereits ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II bezogen, so kann der Ausfallsbonus weder für November 2020 noch für den Dezember 2020 beantragt werden.

Beispiel der Wirtschaftskammer Österreich Stand Jänner 2021 zum Ausfallsbonus:

Ein mittelständisches Hotel verzeichnet durch den Lockdown (mit wenigen Berufsreisenden) einen Umsatzausfall von -94 %, da nur ein Umsatz von € 12.177,88 erwirtschaftet wird. Der Monatsumsatz 2019 betrug € 202.964,70.

FKZ II
Umsatz 2019  = € 202.964,70
Anrechenbare Fixkosten = € 52.770,82
- davon FKZ II 94 % der anrechenb. Fixkosten = € 49.604,57

Ausfallsbonus
Umsatzausfall: 94% von € 202.964,70 = € 190.786,82
Ersatz 30% vom Umsatzausfall = € 57.236,05
- Vorschuss auf den FKZ II 15% = € 28.618,02
- Ausfallsbonus im engeren Sinn 15% = € 28.618,02 

Fixkostenzuschuss + Ausfallsbonus = € 78.222,60

Soforthilfe: Ausfallsbonus + Vorschuss auf den FKZ II: € 57.236,05 pro Monat (28,2% des Vorjahresmonatsumsatzes)
Gesamtabdeckung (Fixkostenzuschuss II + Bonus): € 78.222,60 (38,5% des Vorjahresmonatsumsatzes)


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Corona-Schutzschirm für Veranstaltungen

Da die Ausrichtung von Veranstaltungen in Zeiten der Corona-Pandemie mit größeren Risiken verbunden ist, kann bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) ein nicht rückzahlbarer Zuschuss im Falle von finanziellen Nachteilen aufgrund Corona-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen beantragt werden.

19.02. 2021

Die Veranstaltung darf jedoch erst ab 1.3.2021 stattfinden und bei Antragstellung noch nicht abgesagt sein. Gefördert werden dann alle Veranstalter, die das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung tragen, unabhängig von Rechtsform, Sitz und Größe des Veranstalters, somit auch freischaffende Künstler oder Vereine. Voraussetzung ist, dass beim Veranstalter kein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. dass der Veranstalter zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Auch Start-Ups sind förderfähig.

Durchführungs- und Finanzierungskonzept

Als Veranstaltungen gelten etwa Kongresse, Messen, Gelegenheitsmärkte, kulturelle Veranstaltungen oder Sportveranstaltungen. Ausgeschlossen sind etwa Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden, politische Veranstaltungen oder Schulveranstaltungen. Die zu fördernde Veranstaltung muss zwischen 01.03.2021 und 31.12.2022 in Österreich stattfinden. Weiters müssen ein schlüssiges Durchführungs- und Finanzierungskonzept, die Einhaltung der Teilnehmerobergrenzen laut Corona-Richtlinie und ein COVID-19-Präventionskonzept im Entwurf vorliegen sowie schadensmindernde Maßnahmen getroffen werden. Die Gesamteinnahmen oder -ausgaben der Veranstaltung müssen mindestens € 15.000 betragen.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss für den erlittenen finanziellen Nachteil (negativer Saldo aus Einnahmen – z.B. aus Eintrittsgeldern, Versicherungsleistungen, etc. - abzüglich Ausgaben) und beträgt 90 % der förderbaren Kosten (Obergrenze € 1 Mio., wobei etwa ein erhaltener Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss abzuziehen sind). Ein Förderantrag kann seit 18.1.2021 bis 15.6.2021 über das ÖHT-Kundenportal gestellt werden.

Aufwendungen für Leistungen Dritter

Förderbar sind nicht mehr stornierbare Aufwendungen für Leistungen Dritter in der Wertschöpfungskette (z.B. Lieferanten, Technik, Catering, Künstler, Bar, Service, Florist, Veranstaltungsort, Rückabwicklungskosten, Werbekostenzuschüsse) sowie eigene Personalkosten für die Planung und Durchführung der Veranstaltung.
Es können nur Kosten berücksichtigt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind (ausgenommen Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten), wobei die Auszahlung des Zuschusses nur bei COVID-19 bedingter gänzlicher Absage oder wesentlicher Einschränkung der Veranstaltung erfolgt.
Ausgeschlossen sind finanzielle Nachteile, die bereits vor der Einreichung des Förderansuchens entstanden sind.
Somit sind Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Ansuchens abgesagt wurden, nicht förderungsfähig! Sollten Sie daher eine Veranstaltung planen, ist eine rasche Beantragung des Zuschusses für den Fall der Absage zu empfehlen.


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Die Folgen des Brexit für in Österreich ansässige Limited (Ltd.)

Für österreichische Unternehmer, die in der Rechtsform einer britischen Limited Company (kurz Ltd.) auftreten, haben sich aufgrund des Brexit die Rahmenbedingungen grundlegend geändert.

19.02. 2021

In den letzten Jahren wurden Limited Company nach englischem Recht gegründet, die im englischen Firmenbuch eingetragen waren, aber ihre Haupttätigkeit von Anfang an in Österreich entfalteten und ihren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich hatten. Sie waren gesellschaftsrechtlich aufgrund des EU Rechts nach dem einschlägigen englischen Gesellschaftsrecht zu behandeln. Der Vorteil der Rechtsform der Ltd. besteht im Wesentlichen darin, dass das britische Gesellschaftsrecht für eine Ltd. keine Mindestkapitalerfordernisse vorsieht.

Rechtliche und steuerliche Folgewirkungen

Aufgrund des Brexit verloren britische Ltd. mit inländischem Verwaltungssitz nach dem 31.12.2020 die Anerkennung als ausländische juristische Person. Dies zieht rechtliche und steuerliche Folgewirkungen nach sich.
Von der Finanzverwaltung wird die Ansicht vertreten, dass diese britischen Ltd. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind. War an der Ltd. nur ein Gesellschafter beteiligt, so handelt es sich ab dem Jahr 2021 um ein Einzelunternehmen. Damit verbunden ist unter anderem, dass die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. Aus steuerlicher Sicht hat diese Brexit-bedingte Umwandlung von einer Ltd. in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Einzelunternehmen zur Folge, dass die stillen Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt und mit 25 % Körperschaftsteuer besteuert werden.
Weiters ist zu beachten, dass auf Ebene der Gesellschafter die Brexit-bedingte Umwandlung zu einem Untergang der Anteile an der Ltd. führt und dies steuerrechtlich als Veräußerung gilt. Deswegen sind die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven mit 27,5 % Kapitalertragsteuer zu besteuern.

Welche Konsequenzen die gesetzlich angenommene Umwandlung der Ltd. in eine Personengesellschaft/Einzelunternehmen hat, muss im Einzelfall geprüft werden.


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Hälftesteuersatz bei Ordinationsaufgabe/verkauf bleibt auch 2021

Jene Regelung, die die Beibehaltung des begünstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, wird auf 2021 ausgeweitet.

19.02. 2021

Nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Aufgabe einer Arztordination stellt einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Um eine daraus resultierende Steuerbelastung abzufedern, sieht das Gesetz unterschiedliche steuerliche Begünstigungen bei der Besteuerung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns einer Ordination vor.
Generell sind bei der Veräußerung oder auch Aufgabe einer Arztordination die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert) zu versteuern. Dies gilt etwa auch für zum Betriebsvermögen zugehörige Gebäude.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei der Veräußerung oder Aufgabe einer Arztordination entweder

  • ein Freibetrag i.H.v. bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.

Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz

Von Bedeutung ist insbesondere die letztgenannte begünstigende Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz. Eine Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der – für die Begünstigung an sich schädlichen – ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie, diesen begünstigten Hälftesteuersatz dennoch behalten können.
Ebenso wurde festgelegt, dass die Steuerfreiheit der stillen Reserven für Gebäude, die anlässlich einer Betriebsaufgabe (nicht Veräußerung) ins Privatvermögen übernommen werden, beibehalten wird. Diese Regelung war zunächst auf das Jahr 2020 beschränkt. Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde auch diese Begünstigung auf das Jahr 2021 ausgedehnt.

Es ist daher weiterhin nicht begünstigungsschädlich, wenn ein aus dem Ruhestand reaktivierter Arzt im Jahr 2021 zusätzliche Corona-bedingte Einkünfte (mehr als € 730 und mehr als € 22.000 Umsatz) erzielt, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen Dienst an der Gesellschaft sicherzustellen.


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Informationsaustausch über Plattformeinkünfte

Die EU-Kommission hat einen neuen Richtlinienüberarbeitungsvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich vorgelegt. Die Umsetzung in das österreichische Recht hat bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.

19.02. 2021

Darin vorgesehen ist unter anderem ein automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden über „Plattformeinkünfte“ (z.B. Airbnb). Bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, ist nunmehr besonders auf die korrekte Darstellung ihrer steuerlichen Situation (auch für vergangene Jahre) zu achten. Sofern diesbezüglich Handlungs- bzw. Erklärungsbedarf besteht, sollte möglichst rasch gehandelt werden.

Aufzeichnungspflichten für Plattformen

Bereits seit dem 1.1.2020 sieht das österreichische Umsatzsteuergesetz spezielle Aufzeichnungspflichten für Plattformen vor, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen. Eine unterstützende Tätigkeit wird etwa dann erbracht, wenn die Plattform unmittelbar oder mittelbar die Bedingungen für den Verkauf der Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung festlegt oder an der Autorisierung der Abrechnung beteiligt ist (nicht jedoch die bloße Verarbeitung von Zahlungen).
Aufzuzeichnen sind in diesem Fall etwa Name, UID-Nummer und die Bankverbindung des Leistungserbringenden sowie die Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen. Die Aufzeichnungen sind bis 31.1. des jeweiligen Folgejahres elektronisch an die Finanz zu übermitteln, wenn der Gesamtwert der Umsätze, die aufzuzeichnen sind, im Kalenderjahr € 1.000.000 übersteigt. Alle anderen Plattformen haben die Aufzeichnungen nur auf Verlangen der Finanzbehörde elektronisch vorzulegen.

Verpflichtende Meldung an die Finanz

Nunmehr sollen die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich zusätzlich verpflichtet werden, einen automatischen Informationsaustausch zu Plattformeinkünften einzuführen. Damit haben Plattformbetreiber künftig verpflichtend diverse Daten von Nutzern (etwa die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung je Quartal (Einnahmen), Name, Anschrift sowie bei Vermietung von Immobilien zusätzlich die Anschrift des Vermietungsobjekts und die Anzahl der vermieteten Tage) an die zuständige Finanzverwaltung zu melden. Im Rahmen des automatischen Informationsaustausches werden die entsprechenden Informationen in weiterer Folge an die Steuerbehörden im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen bzw. an die Steuerbehörden, in dem sich das vermietete Objekt befindet, weitergeleitet.

Rasches Handeln geboten

Die Vorgaben des EU-Richtlinienvorschlages sollen spätestens bis zum 31.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden und für Kalenderjahre ab dem 1.1.2022 gelten. Der konkrete innerstaatliche Gesetzwerdungsprozess bleibt allerdings abzuwarten. Sollte bei Steuerpflichtigen, die digitale Plattformen zur Vermittlung ihrer Waren bzw. Dienstleistungen nutzen, aufgrund der bereits geltenden oder künftig geplanten Regelungen aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, ist rasches Handeln geboten. Für die Vergangenheit empfiehlt sich gegebenenfalls die fristgerechte Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige. Andernfalls können neben Steuernachzahlungen auch empfindliche finanzstrafrechtliche Folgen drohen. Wir informieren und beraten Sie dazu gerne.


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Verlängerungen und Erweiterungen von Corona-Hilfsmaßnahmen

Aufgrund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie sowie weiterer Lockdown-Maßnahmen und damit verbundener wirtschaftlicher Auswirkungen war es erforderlich, Hilfen zu verlängern bzw. auszuweiten. Im Folgenden soll eine auszugsweise Übersicht der zum jetzigen Zeitpunkt geplanten und beschlossenen Hilfsmaßnahmen dargestellt werden.

19.02. 2021

Härtefallfonds

Der Härtefallfonds wird nun um drei Monate bis zum 15.6.2021 verlängert. Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Mit dem Förderinstrument sollen Unternehmerinnen und Unternehmer Unterstützung für ihre persönlichen Lebenshaltungskosten bekommen.

Investitionsprämie

Mit der Investitionsprämie wurde ein Impulsprogramm gestartet, um durch Investitionen die Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe aufrechtzuerhalten und zu stärken. Um die Multiplikatoreffekte, die durch Investitionen gerade auch in Zukunftsbereiche wie Digitalisierung, Ökologisierung und Life Sciences, ausgelöst werden, weiter bestmöglich nützen zu können, wurde ein Antrag im Nationalrat eingebracht, um die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen um drei Monate bis 31.5.2021 zu verlängern. Die Gesetzwerdung dieser insbesondere für größere Investitionsvorhaben zu begrüßende Erleichterung bleibt abzuwarten. Es ist zu beachten, dass die Antragstellung bei der aws jedoch unverändert bis spätestens 28.2.2021 zu erfolgen hat.

Schutzmasken

Um die finanzielle Belastung durch das verpflichtende Tragen der FFP2-Schutzmasken in Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln gering zu halten, haben National- und Bundesrat die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Schutzmasken von der Umsatzsteuer befreit.

Ausfallsbonus

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, – auch wenn es im Lockdown nicht geschlossen war – kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen. Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.
Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und ist mit € 60.000 gedeckelt.
Die Antragstellungkann jeweils ab dem 16. des kommenden Monats (z.B.: 16.2. für Jänner) erfolgen. Erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021.


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Wann kann die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer erfolgen?

Die Übertragung von inländischen Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer. Werden derartige Erwerbsvorgänge wieder „rückgängig“ gemacht, kommt nur in bestimmten, gesetzlich bestimmten Fällen eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Betracht.

19.02. 2021

Die Steuerschuld entsteht im Grunderwerbsteuerrecht mit Verwirklichung des Steuertatbestandes (z.B. mit Unterfertigung des Kaufvertrages) und kann in der Regel durch nachträgliche Vereinbarungen nicht mehr beseitigt werden. Das Gesetz sieht allerdings in bestimmten Fällen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor.

Abänderung oder Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer

Wurde die Grunderwerbsteuer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang bereits festgesetzt, kann ein Antrag auf Abänderung andernfalls ein Antrag auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer etwa dann gestellt werden, wenn

  • der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird oder
  • der Erwerbsvorgang aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden (etwa bei Vertragsbruch des Vertragspartners)
Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes

Die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes, wonach es dem Käufer möglich ist, innerhalb einer nicht länger als 3-jährigen Frist durch einseitige Erklärung aus dem bereits abgeschlossenen Vertrag wieder auszuscheiden, kann daher zur Rückerstattung der Grunderwerbsteuer berechtigen. Ebenso kommt bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges etwa aufgrund gewährleistungsrechtlicher Rechtsansprüche die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Betracht.
Entscheidend für eine „Rückerstattung“ der Grunderwerbsteuer ist darüber hinaus, dass der ursprüngliche Verkäufer wieder jene Verfügungsmacht über das Grundstück zurückerlangt, die er vor Vertragsschluss innehatte. Ebenso muss der Rückerwerb zwischen denselben Vertragsparteien erfolgen.

Generell ist zu beachten, dass eine Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung von grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen nur in eingeschränkten Fällen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Soweit möglich und im Einzelfall sinnvoll sollte daher bereits bei Vertragserstellung eine genaue Prüfung im Hinblick auf mögliche Rückerstattungsvarianten erfolgen. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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Zinsaufwendungen für Kapitalgesellschaften - Die neue Zinsschranke

Im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde eine Zinsschrankenregelung in das österreichische Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Dies war notwendig, um EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Steuervermeidung durch überhöhte Zinszahlungen zu erfüllen.

19.02. 2021

Durch diese neue Bestimmung kann die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, beschränkt werden. Ziel der Zinsschranke ist es, steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften (Zinsabzug in Hochsteuerländern; Versteuerung der Zinsen in Niedrigsteuerländern) zu reduzieren.

Zinsüberhang von 30% des steuerlichen EBITDA

Die neue Bestimmung sieht vor, dass ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) abzugsfähig ist.
Ein Zinsüberhang liegt vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind. Als steuerliches EBITDA gilt der ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke, zuzüglich des Zinsüberhangs und der steuerlichen Abschreibungen, abzüglich Zuschreibungen.
Diese neue Bestimmung gilt für unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG) sowie für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften, die in Österreich eine Betriebsstätte unterhalten.

Durch folgende Ausnahmen wird die Anwendung der Zinsschranke eingeschränkt:

  • Ein Zinsüberhang ist bis zu einem Betrag von € 3 Mio. pro Veranlagungszeitraum zur Gänze abzugsfähig (Freibetrag).
  • Bei Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Bei Körperschaften oder Steuergruppen, deren Eigenkapitalquote gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des jeweiligen Konzerns. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.
  • Zinsaufwendungen aus Verträgen, die vor dem 17.6.2016 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Veranlagung 2025 von der Zinsbeschränkung außer Ansatz.
Zins- und EBITDA-Vortrag

Es besteht auch die Möglichkeit eines Zins- und EBITDA-Vortrages. Ist der Zinsüberhang in einem Jahr nicht abzugsfähig, so kann dieser nicht abzugsfähige Zinsübertrag auf Antrag zeitlich unbeschränkt vorgetragen und in Folgejahren verrechnet werden. Übersteigt das verrechenbare EBITDA den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr, kann diese in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.
Wir unterstützen Sie gerne in einem ersten Schritt bei der Abklärung, ob die Zinsschranke bei Ihrem Unternehmen zur Anwendung kommt und bei der Berechnung des steuerpflichtigen EBITDA.


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Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen

Wird eine Selbstanzeige erst anlässlich finanzbehördlicher Prüfungshandlungen erstattet, muss für die strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige zusätzlich zu den verkürzten Abgaben auch eine Abgabenerhöhung entrichtet werden.

30.01. 2021

Nach der Intention des Gesetzgebers soll Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur dann strafbefreiende Wirkung zukommen, wenn ein Zuschlag zur Selbstanzeige entrichtet wird. Diese Abgabenerhöhung soll einen Anreiz schaffen, Selbstanzeigen bereits frühzeitig, ohne konkreten Anlass einer behördlichen Überprüfung, zu erstatten.

Abgabenerhöhung umfasst alle Abgaben und Zeiträume

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte bereits fest, dass das Wort „anlässlich“ keine Einschränkung auf die zur Prüfung stehenden Abgaben und Zeiträume vornimmt. Dies hat zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhöhung nicht auf die Abgaben und Zeiträume, die laut Prüfungsauftrag prüfungsgegenständlich sind, eingeschränkt ist, sondern alle Abgaben und Zeiträume laut Selbstanzeige umfasst.

Hinsichtlich der Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde, ist laut VwGH darauf abzustellen, wann der Selbstanzeiger (bzw. dessen Vertreter) tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Prüfungshandlung erlangt hat. Nach Ansicht des VwGH genügt bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung. Noch nicht beantwortet ist die Frage, ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Prüfung per E-Mail ebenfalls als Anmeldung einer Prüfung gewertet wird.

Jeweils eine Abgabenerhöhung pro offengelegtem Mehrbetrag

Laut einem aktuellen Erkenntnis des VwGH muss von der Finanz bei einer Selbstanzeige, in der mehrere verkürzte Abgaben offengelegt und eingestanden werden (Mehrbetrag), auch jeweils eine Abgabenerhöhung pro offengelegtem Mehrbetrag festgesetzt werden. Das Ausmaß der festzusetzenden Abgabenerhöhung und der dabei anzuwendende Prozentsatz ergeben sich aus der Summe der angezeigten Mehrbeträge.
Fehlt eine solche Aufteilung der Abgabenerhöhungen, kann dies vom Bundesfinanzgericht (BFG) auch noch im Beschwerdeverfahren korrigiert werden. Eine erstmalige Festsetzung einer Abgabenerhöhung kann das BFG hingegen nicht durchführen, eine Ausdehnung der Abgabenerhöhung auf weitere Jahre oder Abgabenart ist somit im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.

Verrechnungsweisung muss sich auf bestimmte Abgabenerhöhungen beziehen

Laut diesem VwGH-Erkenntnis besteht auch die Möglichkeit, durch Verrechnungsweisung die Entrichtung der Abgabenerhöhungen auf bestimmte Abgabenerhöhungen zu beziehen. Da für jede angezeigte, verkürzte Abgabe eine entsprechende Abgabenerhöhung festzusetzen ist, kann bei der Überweisung durch Verrechnungsweisung definiert werden, welche Abgabenerhöhung genau bezahlt werden soll und welche nicht. Dies könnte zum Beispiel dann von Vorteil sein, wenn zwar Selbstanzeige erstattet wurde, aber für die Entrichtung aller Abgaben und Abgabenerhöhungen die Mittel fehlen.
Durch die Verrechnungsweisung führen zumindest die laut Verrechnungsweisung gewählten Abgabenerhöhungen zur Strafbefreiung der entsprechenden Selbstanzeige. Ohne Verrechnungsweisung würde die Verrechnung der gezahlten Beträge mit den jeweils „ältesten“ Abgabenerhöhungen erfolgen, wenn die Zahlungen des Abgabepflichtigen für die vollständige Begleichung sämtlicher Abgabenerhöhungen nicht ausreichen sollten. Es käme somit nicht zu einer aliquoten Strafbefreiung aller Finanzvergehen!


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Ausfallsbonus bis zu 30% des Umsatzes

Mit dem Ausfallsbonus kann zusätzliche Hilfe bis zu 30% des Umsatzes mit einem Deckel von € 60.000 pro Monat beantragt werden. Die gestaffelte Hilfe ist ab 16.2. beantragbar.

30.01. 2021

Jedes Unternehmen, das mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 hat, kann über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe bis zu € 60.000 pro Monat beantragen. Die Ersatzrate beträgt 30 % des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den „Fixkostenzuschuss-800.000“. Da der Ausfallsbonus an den „Fixkostenzuschuss-800.000“ gebunden ist, besteht eine grundsätzliche Verpflichtung bis Jahresende einen solchen Antrag zu stellen.

Voraussetzung: Umsatzausfall von über 40 %

Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats (z.B. 16.2. für Jänner), erstmals beantragbar ist der Bonus mit 16.2.2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst online monatlich gestellt werden. Vorausgesetzt wird ein Umsatzausfall von über 40 %. Zudem werden die Härtefallfonds bis Juni verlängert. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des „Fixkostenzuschuss-800.000“–Antrages.

Aufgrund der Dauer der Krise stoßen jedoch immer mehr Betriebe an den EU-Beihilfendeckel von € 800.000. Österreich hat sich wiederholt für eine Anhebung dieses Deckels eingesetzt. Zudem gibt es Gespräche auf europäischer Ebene um eine deutlich höhere Grenze für Beihilfen zu ermöglichen.


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Corona- Verlustersatz beantragen

Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19- Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio. zu beantragen.

30.01. 2021

Mit dem Verlustersatz sollen Unternehmen - neben dem Fixkostenzuschuss II - einen Teil ihrer Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen (16.9.2020 – 30.6.2021) ausgleichen können. Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz können jedoch nicht gleichzeitig beantragt werden. Vor einer Beantragung sollte daher geprüft werden, welche die bessere Variante ist. Wurde der Fixkostenzuschuss II bereits beantragt, kann nachträglich in den Verlustersatz optiert werden.

Umsätze vor dem 16.9.2020?

Den Verlustersatz erhalten operative Unternehmen aller Betriebsgrößen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich, die steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Das Unternehmen muss vor dem 16.9.2020 Umsätze erwirtschaftet haben.
Berechnungsbasis für den Verlustausgleich ist der im Vergleich zu 2019 durch die COVID-19-Krise bedingte Umsatzausfall, der mindestens 30% betragen muss. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden, die unmittelbar zusammenhängen müssen. Wurde der Lockdown-Umsatzersatz bezogen, dürfen diese Zeiträume die Betrachtungszeiträume im Verlustersatz unterbrechen.

Durch den Verlustersatz werden

  • 70%, wenn das Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf mehr als € 10 Millionen belaufen, oder
  • 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und sich der Jahresumsatz oder Bilanzsumme auf weniger als € 10 Millionen belaufen,
des maßgeblichen Verlustes abgedeckt.

Die Höhe des Verlustersatzes ist dabei mit € 3 Millionen pro Unternehmen gedeckelt (Mindest-Ersatzbetrag € 500). Der Verlust ist, soweit möglich, durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern.
Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline in zwei Tranchen: Die erste Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 beantragt werden und umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (Prognoserechnung). Die zweite Tranche kann ab 1.7.2021 bis 31.12.2021 beantragt werden, wobei hier die tatsächlich erlittenen Umsatzrückgänge und Verluste anhand einer gutachterlichen Stellungnahme eines Steuerberaters belegt werden müssen („Endabrechnung“). Die Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes sind jedenfalls von einem Steuerberater einzubringen.

In der Frage ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhaft ist, beraten wir Sie gerne.


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COVID-19- Steuermaßnahmengesetz

Der Nationalrat hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Dieses Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Folgenden werden ausgewählte Neuerungen überblicksmäßig dargestellt.

30.01. 2021

Verlängerung des 5%igen Umsatzsteuersatzes

Um die Gastronomie, die Hotellerie und die Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, zu unterstützen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % in diesen Bereichen befristet bis 31.12.2021 verlängert worden. Nicht verlängert wurde hingegen der ermäßigte Umsatzsteuersatz iHv 5% für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.

Degressive AfA

Die eingeführte degressive Absetzung für Abnutzung kann für bis zum 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können.

Verlängerung der Abgabenstundungen

Die Zahlungsfrist für die bis 15.1.2021 bereits gestundeten Abgaben sowie für die bis Ende Februar 2021 noch fällig werdenden Abgaben wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, ihre Liquidität zu sichern.

Kleinunternehmerpauschalierung

Die Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45% der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für produzierende Betriebe und 20% der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe.
Durch das Covid-19-Steuermaßnahmengesetz ist die Höhe des Pauschales ab der Veranlagung 2021 mit € 18.900, bei Dienstleistungsbetrieben mit höchstens € 8.400 beschränkt.

Pauschale Reisaufwandentschädigungen für Sportler

Die Ausnahmeregelung, wonach pauschale Reiseaufwandentschädigungen für Sportler oder Schiedsrichter steuerfrei im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden konnte, steuerfrei ausgezahlt werden kann, wird bis Ende März 2021 verlängert.

Spenden

Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10 % des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 herangezogen werden, wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2020 und 2021 niedriger ist.

Steuerrechtliche Pauschale Forderungswertberichtigung/Rückstellungen

Zukünftig können im UGB-Jahresabschluss gebildete pauschale Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Erstmalig anzuwenden ist diese Neuerung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


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Der Brexit und seine umsatzsteuerlichen Auswirkungen

Großbritannien ist am 31.1.2020 endgültig aus der EU ausgetreten und hat keine Verlängerung der steuerlichen Übergangsphase beantragt, weshalb Großbritannien aus steuerlicher Sicht seit 1.1.2021 Drittlandsstatus hat.

30.01. 2021

Seit diesem Zeitpunkt kommen somit die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für Drittländer zur Anwendung. Nordirland gilt hingegen auch nach dem 31.12.2020 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet, weshalb für Warenlieferungen von und nach Nordirland die Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen.
Folgende Änderungen für Umsätze seit dem 1.1.2021 sind zu beachten:

Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhr in ein Drittland

Seit 1.1.2021 treten bei Lieferungen nach Großbritannien, ausgenommen Nordirland, (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen. Lieferungen nach Nordirland sind bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.

Innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel/Einfuhr

Lieferungen aus Großbritannien, ausgenommen Nordirland, nach Österreich sind als Einfuhr zu versteuern. Im B2B-Bereich tritt die Einfuhr quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbes. Der Vorsteuerabzug für Einfuhren ist unter den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen möglich. Im B2C Bereich ersetzt die Einfuhr die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel. Lieferungen von Nordirland nach Österreich sind unter den allgemeinen Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2020 als innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftlicher Versandhandel zu behandeln.

UID-Nummer

Britische UID-Nummern gelten nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates. Nordirische UID-Nummern enthalten den Ländercode „XI“.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Nach dem Brexit ist die Abgabe von ZM bei grenzüberschreitenden Umsätzen mit britischen Unternehmen nur mehr für Lieferungen von bzw. nach Nordirland erforderlich.

Vorsteuererstattungsverfahren

Bei der Erstattung von österreichischer Umsatzsteuer, die nach dem 31.12.2020 gezahlt wurde, sind für die in Großbritannien ansässigen Unternehmen die Regelungen für die Erstattung an Unternehmen in Drittlandsgebieten anzuwenden. Für in Nordirland ansässige Unternehmen richtet sich die Erstattung nach den Regelungen für im Unionsgebiet ansässige Unternehmen, wenn sich der Antrag auf österreichische Vorsteuern aus Lieferungen bezieht. Betrifft der Antrag jedoch Vorsteuern aus sonstigen Leistungen, gilt hinsichtlich dieser Leistungen das Verfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmen.


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Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Der Nationalrat hat die gesetzliche Verlängerung der 12-Monats-Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch ausgeweitet.

30.01. 2021

Grundsätzlich müssen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuch übermitteln. Beispielsweise wären Abschlüsse zum 31.12.2019 daher bis zum 30.9.2020 offenzulegen.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch auf 12 Monate verlängert. Diese 12-Monatsfrist gilt nun für sämtliche Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.1.2021 liegt. Nach der bisherigen Rechtslage war diese Fristerstreckung nur für Jahresabschlüsse, deren Stichtag vor dem 1.8.2020 lag, vorgesehen.
Nach Auskunft des Justizministeriums ist eine Erstreckung der Einreichfrist über 12 Monate hinaus derzeit aufgrund der EU-Bilanzrichtlinie nicht möglich. Diese begrenzt die mögliche Einreichfrist mit maximal 12 Monaten.

Zwangsstrafen bei Nichteinhaltung der Einreichfrist

Damit es bei einer auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfolgten Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch zu keiner Verhängung von Zwangsstrafen kommt, hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer angeregt, von einer Verhängung von Zwangsstrafen zumindest bis Ende Jänner 2021 abzusehen. Dies wurde mit der zuständigen Abteilung im Justizministerium abgestimmt und alle Diplomrechtspfleger in Österreich wurden darüber informiert.
Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass es auf Grund der Weisungsungebundenheit der Firmenbuchgerichte keine abschließende Sicherheit darüber geben kann, ob bis Ende Jänner 2021 tatsächlich keine Zwangsstrafen verhängt werden.

Hinweis: Der Eintritt einer massiven zweiten Infektionswelle und die Verhängung eines weiteren Lockdowns kann ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen. Sollte es daher bei einer aus diesem Grund verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses zur Verhängung von Zwangsstrafen kommen, könnte überlegt werden, dagegen Einspruch zu erheben.

Aktuelle Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen im Rahmen der Finanzamtsquote 2019

Für die Einreichung der Steuererklärungen 2019 beim Finanzamt im Rahmen der Quote 2019 gilt weiterhin die bestehende Fristerstreckung. Demnach gelten Abgabenerklärungen ohne Fristverlängerungsansuchen als rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 31.3. (bzw. 30.4.) des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahrs eingebracht werden. Nach Auskunft des Finanzministeriums kommt es für die Quote 2019 zu keinen Abberufungen und zu keinen Quotenausschlüssen, wenn einzelne Quotenzeiträume nicht entsprechend erfüllt werden können.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Kollektivvertrag Handel: Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022

Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.

30.01. 2021

Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise müssen sich Unternehmer auch zeitgereicht diesem Thema widmen, um die notwendigen administrativen Schritte zu setzen. Es besteht vor allem für Handelsbetriebe Handlungsbedarf, welche vor dem 1.12.2017 gegründet wurden. Handelsbetriebe, die ab dem 1.12.2017 gegründet wurden, müssen das neue Gehaltsschema bereits seit der Betriebsgründung an verwenden. Es sollte daher geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist.

8 Beschäftigungsgruppen

Das alte Gehaltssystem für Handelsangestellte sieht 6 Beschäftigungsgruppen vor, im neuen Gehaltssystem sind hingegen 8 Beschäftigungsgruppen vorgesehen. Das neue Gehaltssystem unterscheidet in den Beschäftigungsgruppen zwischen Fachlaufbahn und Führungslaufbahn.
Ein weiterer Unterschied zum alten Gehaltssystem ist, dass das neue Gehaltssystem nur eine einheitliche Gehaltstafel für das gesamte Bundesgebiet vorsieht. Im alten Gehaltssystem gab es zwei Gehaltsgebiete nämlich eines für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg und eines für die zwei Bundesländer.

Wahl des Umstiegsstichtags

In einem ersten Schritt ist für die Anwendung des neuen Gehaltssystems der Umstiegsstichtag festzulegen. Dies muss, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Für Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer den Umstiegsstichtag selbst bestimmen, die Arbeitnehmer sind jedoch spätestens 3 Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich zu informieren. Bei der Wahl des Umstiegsstichtags sind verschiedene organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise die Schaffung von Ressourcen für die Administration des Übergangs, die Anpassung des Lohnverrechnungsprogramms, Zeit für die Gestaltung der notwendigen Unterlagen, usw.

Umstufung aller Arbeitnehmer

Danach hat die Umstufung aller Arbeitnehmer von den 6 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystems ALT in die 8 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystem NEU zu erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Überprüfung der bestehenden Einstufung im Gehaltssystem ALT notwendig, und sodann die Einstufung in das Gehaltssystem NEU entsprechend vorzunehmen. Als Hilfestellung bietet das neue Gehaltssystem 7 Arbeitswelten (z.B. Einkauf, Verkauf & Vertrieb) und darauf aufbauend 75 „Referenzfunktionen“, die als Orientierung für die Einstufung dienen.
Im Anschluss an die Umstufung sind den Arbeitnehmern sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umstieg mitzuteilen. Diese Mitteilung („Umstiegsdienstzettel“) hat unter anderem die neue Beschäftigungsgruppe und die Höhe des neuen Mindestentgelts zu enthalten. Die Mitteilung hat spätestens 4 Wochen vor dem Übertrittstichtag zu erfolgen.

Hinweis: Für den Umstieg sind zahlreiche administrative Schritte zu setzen, bitte kalkulieren Sie eine dementsprechende Vorlaufzeit ein. Wir beraten Sie gerne zur Wahl des optimalen Umstiegszeitpunktes und begleiten Sie bei der Umstellung auf das Gehaltssystem NEU.


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Sofortige Verwertung von Verlusten aus einem Start-up

Betriebliche Erfinder können die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann.

30.01. 2021

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens eines Jahres können im Regelfall Verluste aus einer Einkunftsquelle mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. War ein Verlustausgleich innerhalb eines Jahres nicht möglich (etwa, weil keine anderen positiven Einkünfte vorhanden waren), können darüber hinaus Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit ohne zeitliche Beschränkung auch in zukünftige Jahre vorgetragen werden.
Davon abweichend ist die Verwertung von Verlusten aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Lizenzen) liegt, jedoch eingeschränkt.
Im Zusammenhang mit Verlusten aus der Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes eines „Ärzte-Start-ups“ samt späterer Lizenzierung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine für den Steuerpflichtigen durchaus Entscheidung getroffen.

Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen

Ein Arzt entwickelte einen neuartigen Elektrokardiografen. Nach Entwicklung des Prototyps hat der Arzt aus Überlegungen zur (Vermeidung einer) Produkthaftung mit einer von ihm gegründeten GmbH einen Patentlizenzvertrag abgeschlossen und die Produktion und den Vertrieb der Elektrokardiografen gegen die Zahlung eines laufenden Lizenzentgelts in diese GmbH ausgelagert. Die während der Entwicklungsphase des Prototyps angefallenen Verluste sollten mit anderen positiven Einkünften des Arztes (den Gewinnen aus seiner Ordination) verrechnet werden.

Das Finanzamt versagte jedoch die sofortige Verwertung der mit der Entwicklung, Patentierung und Herstellung eines Elektrokardiografen in Zusammenhang stehenden Verluste. Da es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung dabei um Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter gelegen ist, handelt, seien diese weder ausgleichs- noch (in Folgejahre) vortragsfähig, sondern erst mit späteren positiven Einkünften aus dieser Erfinder- und Entwicklungstätigkeit zu verrechnen (sog. „Wartetastenregelung“). Durch diese eingeschränkte Verlustverwertungsmöglichkeit wären dem Arzt nachteilige steuerliche Konsequenzen entstanden.

Steueroptimale Verlustverwertung kann erfolgen

Entgegen der Ansicht der Finanz entschied in letzter Instanz der VwGH, dass die Verwertung der im Rahmen der Entwicklungsphase entstandenen Verluste sehr wohl nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen ausgleichs- und vortragsfähig sind. Nach Ansicht des VwGH ist die Tätigkeit eines Erfinders oder Produktentwicklers nicht auf das "Verwalten" von Wirtschaftsgütern beschränkt. Die zielgerichtet auf die Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes gerichtete Tätigkeit stellt kein Verwalten von Wirtschaftsgütern dar. Sie zielt auf die Entwicklung eines neuen (materiellen) Produktes ab, das die gängigen Produkte ersetzen oder eine Ergänzung dazu darstellen soll. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Erfinders besteht nicht in der Verwaltung von "Kenntnissen und Erfahrungen", sondern im produktiven Einsatz seines Wissens.
Nicht entscheidungsrelevant war im gegenständlichen Fall, ob der Erfinder beabsichtigt, das neu entwickelte Produkt selbst herzustellen und zu vertreiben oder die Produktion (etwa in eine GmbH) auszulagern.

Betriebliche Erfinder können daher die in der Entwicklungsphase entstehenden Verluste grundsätzlich ohne Beschränkungen mit anderen Einkünften verrechnen, sodass eine steueroptimale Verlustverwertung erfolgen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Erfindung bzw. Entwicklung später lizenziert und der Vertrieb sowie die Produktion des fertigen Serienproduktes auf einen Dritten (etwa eine GmbH) übertragen werden.

Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Steuerliche Begünstigungen von reinen Elektro-Autos

Im Unterschied zu herkömmlichen PKW bestanden für im Unternehmen genutzte Elektro-Autos bereits bisher zahlreiche steuerliche Begünstigungen und Förderungen. In den vergangenen Monaten wurden die steuerlichen Begünstigungen noch erweitert.

30.01. 2021

Folgende Übersicht führt wesentliche Eckpunkte der bereits bestehenden und der neuen Begünstigungen von reinen Elektro-Autos (für Hybridfahrzeuge gelten zum Teil abweichende Regelungen) an:

  • Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
    Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).Sinngemäß gilt dies auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos. Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug.

  • Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine steuerliche Investitionsprämie in Höhe von 7% oder 14 % beantragt werden. Die Antragstellung und erste Maßnahmen (etwa Bestellungen) müssen aber bis zum 28.2.2021 erfolgen!

  • Für ab dem 1.7.2020 angeschaffte E-Autos besteht alternativ zur linearen AfA die Möglichkeit eine degressive AfA in der Höhe von bis zu 30 % geltend zu machen. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Damit können Steuerspareffekte vorgezogen werden.

  • Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug. Zusätzlich gilt auch für private E-Fahrzeuge, die beim Arbeitgeber unentgeltlich geladen werden, dass kein Sachbezug vorliegt.

  • Darüber hinaus werden Unternehmen bei der Anschaffung von Elektrofahrzeugen in den verschiedensten Fahrzeugkategorien im Rahmen von diversen Förderprogrammen finanziell unterstützt.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall daher durchaus sinnvoll sein, wobei allerdings einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Besteuerung bei Investments in Kryptowährungen

Virtuelle Währungen erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit und sind auch aufgrund des Rekordhochs des Bitcoins stark in den Medien präsent. Vor einem Investment in Kryptowährungen sollte man sich jedoch über mögliche ertragsteuerliche Konsequenzen informieren.

30.12. 2020

Nach Ansicht des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gelten Kryptowährungen als sonstige unkörperliche und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter und werden derzeit auch nicht als offizielle Währung anerkannt.

1. Kryptowährungen im Privatvermögen

In der Regel unterliegt die Veräußerung von Krypto-Assets, die im Privatvermögen gehalten werden, nur dann der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der „herkömmliche“ Verkauf durch Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Veräußerungsvorgang gilt, sondern auch der Handel zwischen Krypto-Assets selbst oder die „Bezahlung“ von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen mit einer Kryptowährung.
In allen Fällen liegt ein Tauschvorgang vor, dem aus ertragsteuerlicher Sicht jeweils ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang zugrunde liegt. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Assets) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Assets) ist dabei der Verkehrswert (in der Regel somit der Tageskurs) des jeweils hingegebenen Krypto-Assets anzusehen.
Die innerhalb der Jahresfrist somit erzielten Spekulationseinkünfte unterliegen dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif. Spekulationseinkünfte von insgesamt bis zu € 440 im Kalenderjahr bleiben hingegen steuerfrei.

Verlustausgleich innerhalb eines Jahres

Für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts und die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte kann der Steuerpflichtige bei lückenloser Zuordnung des Anschaffungszeitpunktes und der Anschaffungskosten eine beliebige Veräußerungsreihenfolge vornehmen. Können die veräußerten Krypto-Assets nicht zugeordnet werden, sind jeweils die ältesten Krypto-Assets als zuerst verkauft anzusehen (sog. FIFO-Methode).
Entstehen im Rahmen der Veräußerung Verluste, so können diese eingeschränkt nur innerhalb eines Jahres und nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden. Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, kann dieser nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen (und auch nicht in zukünftige Jahre vorgetragen) werden.

Liegt hingegen eine zinstragende Veranlagung der Kryptowährung vor (etwa, wenn für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer als Gegenleistung eine zusätzliche Einheit als „Zinsen“ zugesagt werden), so stellen etwaige Veräußerungsgewinne unabhängig von der Behaltedauer (in der Regel somit auch bei Veräußerung außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) sowie die daraus lukrierten „Zinsen“ steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dabei gelangt der Sondersteuersatz in Höhe von 27,5% zur Anwendung. Verluste aus der Veräußerung von zinstragenden Kryptowährungen können unter bestimmten Voraussetzungen im selben Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen (etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren) ausgeglichen werden.

2. Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Davon abweichend sind im Betriebsvermögen angeschaffte bzw. gehaltene Kryptowährungen bei bilanzierenden Unternehmern bilanziell zu erfassen und zu bewerten, wobei im Falle der Veräußerung – unabhängig von der Behaltedauer – die etwaig entstandenen Gewinne entsprechend zu besteuern sind. Darüber hinaus werden nach Ansicht des Finanzministeriums etwa beim Mining, beim Betreiben einer Online Börse für Krypto-Assets oder beim Betreiben eines Krypto-Asset-Geldautomaten gewerbliche Einkünfte erzielt.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Steuerpflicht bei Investments in Kryptowährungen eintritt und unter welchen Voraussetzungen bereits eine gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Krytpo-Assets verwirklicht wird, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerade der Bereich der Krypto-Währungen unterliegt einem stetigen Wandel, der eine gründliche steuerliche Prüfung auf mögliche Risiken im Vorfeld des Investments unumgänglich macht. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Fixkostenzuschuss II beantragen!

Gefördert werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses II (auch bezeichnet als FKZ 800.000) die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19- bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.

30.12. 2020

Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 gewährt werden.

Fixkosten sind unter anderem

  • Geschäftsraummiete und Pacht (auch für Standplätze)
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten)
  • Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation
  • betriebliche Lizenzgebühren
Zeitraum für den Fixkostenzuschuss II

Der Fixkostenzuschuss II wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16.9.2020 bis längstens 30.6.2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Höhe des Fixkostenzuschusses II

Basis für die Berechnung des Fixkostenzuschusses ist der Umsatzausfall. Das bedeutet, dass etwa bei einem 60%igen Umsatzausfall 60 % der Fixkosten ersetzt werden. Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen. Für Unternehmen bis € 120.000 Jahresumsatz gibt es die Möglichkeit für Pauschalierungen. Die maximale Höhe des Fixkostenzuschusses ist pro Unternehmen mit € 800.000 begrenzt

Der Höchstbetrag von € 800.000 ist um sonstige Zuwendungen zu vermindern, die auf Basis des befristeten EU-Beihilferahmens genehmigt werden. Hierzu gehören beispielsweise der Lockdown-Umsatzersatz, Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden. Haftungen der COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH), der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Für November 2020 und Anfang Dezember wird der Fixkostenschuss unterbrochen, wenn das Unternehmen einen Umsatzersatz für diesen Zeitraum erhalten hat. Der Umsatzersatz muss vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.

Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von € 36.000 nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Die Antragstellung für Phase 2 erfolgt über FinanzOnline und ist seit 23.11.2020 bis 31.12.2021 möglich. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.


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Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.

Die Corona-Pandemie hat auch drastische Auswirkungen auf die heimische Wirtschaft. Um Unternehmer weiterhin zu unterstützen, wurde der Umsatzersatz verlängert.

30.12. 2020

Der Lockdown-Umsatzersatz für von der Verlängerung des Lockdowns ab 7.12.2020 betroffene Unternehmen kann seit 16.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden. Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 werden den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt. Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird er anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Als Berechnungsgrundlage hierfür werden die Umsätze von Dezember 2019 herangezogen. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.

Beantragung

Beantragt werden kann der Dezember-Umsatzersatz seit 16.12.2020 bis 15.1.2021. Für den Lockdown-Umsatzersatz ab 7.12.2020 ist jedenfalls ein neuer Antrag zu stellen. Eine Beantragung vom November 2020 wird nicht automatisch weitergeführt. Der Umsatzersatz ab 7.12.2020 beträgt mindestens € 2.300 und ist mit € 800.000 gedeckelt, wobei bestimmte COVID-Förderungen (z.B. 100%-Haftungen) sowie der Lockdown-Umsatzersatz vom November 2020 angerechnet werden.

Fragen und Antworten

Folgende Fragen und Antworten wurden bezüglich des Umsatzersatzes ab 7.12.2020 von der Finanzverwaltung veröffentlicht:

Ist man noch förderberechtigt, wenn man im November bereits einen Umsatzersatz erhalten hat?
Ja, wenn man weiterhin vom Betretungsverbot erfasst ist.

Im November wurde der Umsatzersatz schon beantragt, muss man für Dezember (ab 7. Dezember 2020) den Umsatzersatz erneut beantragen oder wird dieser automatisch weitergeführt?
Der Umsatzersatz für Dezember (ab 7. Dezember 2020) ist neu zu beantragen.

Bis wann kann man den neuen Umsatzersatz beantragen?
Den neuen Umsatzersatz kann man bis 15.1.2021 beantragen.

Wieso beträgt der Umsatzersatz im Dezember 50 Prozent, im November 80 Prozent?
Der 80 Prozent-Umsatzersatz im November war notwendig, weil im November die doppelten Gehälter ausgezahlt werden mussten. Der Dezember ist in sehr vielen Bereichen die umsatzstärkste Zeit. Daher kommt es leichter zu einer Überkompensation.

Weitere Details zum neuen Umsatzersatz für Dezember bleiben abzuwarten. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und allen betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Fragen, die Sie aktuell zu entscheiden haben.


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Meldepflicht von Honoraren gem. § 109a und § 109b EStG

Unternehmer haben unter gewissen Umständen jährliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit Honoraren und Vergütungen, die sie an selbständig tätige Dritte bezahlt haben, sowie für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten. Die dafür notwendigen Meldungen für das Jahr 2020 sind bis spätestens Ende Februar 2021 vorzunehmen.

30.12. 2020

Meldung gem. § 109a ESTG über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Meldepflichtig sind vom Unternehmer gezahlte Vergütungen beispielsweise für folgende Arten von an das Unternehmen erbrachte Leistungen:

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (z.B. Stiftungskuratoren).
  • Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mittels Gewerbeschein, als "neuer Selbständiger“ oder ohne Berechtigung ausgeübt wird.
  • Leistungen als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung.
  • Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen.
Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.
Eine Meldepflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden. Weiters kann eine Meldung unterbleiben, wenn
  • das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und
  • das Entgelt einschließlich etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.
Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2020 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2021 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2021 zu erfolgen.

Meldung von Auslandszahlungen gem. § 109b EStG

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:
  • Leistungen für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, über 25%igen Gesellschafter-Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird, sodass insbesondere Überweisungen auf ausländische Bankkonten von der Meldepflicht betroffen sind. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.
Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2020 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2021. Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden. Die Höchststrafen betragen € 5.000 (für Verstöße gegen § 109a EStG) bzw. € 20.000 (für Verstöße gegen § 109b EStG).

Wir unterstützen Sie bei der Übermittlung der erforderlichen Meldungen gerne!


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Motorbezogene Versicherungssteuer und NoVA-Erhöhung

Die teils automatische jährliche Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Normverbrauchsabgabe (NoVA) resultiert daraus, dass der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeugs maßgeblich für die Berechnung der jeweiligen Abgabe ist.

30.12. 2020

Im Detail ergeben sich daraus folgende Änderungen, die sich auch noch in den Folgejahren fortsetzen:

Motorbezogene Versicherungssteuer

Für PKW unter 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht mit Erstzulassung ab 1.10.2020 erfolgt die Berechnung der monatlichen Steuer in zwei Stufen (bei Ermittlung der CO2-Emissionen nach dem WLTP-Prüfverfahren):

Leistungskomponente: für die ersten 65 kW: 0 €/kW (Freibetrag); jedes weitere kW: € 0,72 /kW. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 kW (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)
CO2-Komponente: für die ersten 115 g/km CO2: € 0 /g (Freibetrag); jedes weitere g/km CO2: € 0,72 /g. Anzusetzen sind jedoch mindestens 5 g/km CO2 (= Mindeststeuer iHv € 3,60 /Monat)

Ab 1.1.2021 wird der CO2-Freibetrag von 115 g/km jährlich um 3 g/km sinken, der Leistungsfreibetrag von 65 kW um 1 kW pro Jahr:
2020: Abzugsbetrag Kilowatt: 65, CO2-Emissionen: 115
2021: Abzugsbetrag Kilowatt: 64, CO2-Emissionen: 112
2022: Abzugsbetrag Kilowatt: 63, CO2-Emissionen: 109

Im Jahr 2021 ist die motorbezogene Versicherungssteuer somit um € 34,56 pro Jahr höher als bei einer Erstzulassung 2020. Die jeweiligen Abzugsbeträge eines Jahres sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die in diesem Jahr erstmalig zugelassen werden. Die Abzugsposten verändern sich jedoch nicht für bereits in Vorjahren erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Bei PKW ist die Grundlage der Berechnung der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich aktuell die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsbetrag von € 350 zu kürzen.

Die aktuelle Gesetzesänderung sieht einerseits vor, die NoVA auf alle Kraftfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht auszuweiten. Damit fällt die bisherige Ausnahme etwa für Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter. Weiters wird für Personenkraftwagen der Höchststeuersatz, startend bei 50%, jährlich auf bis zu 80% angehoben. Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein "Malus" hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km deutlich sinken. Der Malusbetrag wird für 2021 mit € 50 festgelegt und bis 2024 auf € 80 steigen. Der CO2-Abzugsbetrag wird im selben Zeitraum von 112 g/km jährlich um 5 g/km abgesenkt.

Die neuen NoVA-Regelungen finden ab 1.7.2021 Anwendung, wobei spezielle Übergangsregelungen für unwiderrufliche schriftliche Kaufverträge, die vor dem 1.6.2021 abgeschlossen wurden, gelten.


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Private Grundstücksveräußerungen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der Einkommensteuerpflicht (Immobilienertragsteuer). In einigen Fällen ist die Veräußerung von Liegenschaften jedoch von der Besteuerung ausgenommen, wobei dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

30.12. 2020

Von der Immobilienertragsteuer befreit sind unter bestimmten Voraussetzungen:

  1. die Veräußerung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, wenn diese(s) als Hauptwohnsitz gedient hat (Hauptwohnsitzbefreiung)
  2. die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (Herstellerbefreiung)
  3. die Veräußerung eines Grundstückes im Falle einer Enteignung
  4. die Veräußerung von Grundstücken aufgrund bestimmter Tauschvorgänge (im Rahmen von Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie im Rahmen von Baulandumlegungsverfahren)
Eine wesentliche Befreiungsbestimmung besteht für die Veräußerung von Grundstücken, die dem Veräußerer als Hauptwohnsitz gedient haben. Steuerbefreit ist dabei nur die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer entweder
ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (1. Tatbestand „2 Jahresfrist“) oder
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (2. Tatbestand „5 Jahresfrist“).

1 bzw. 5 Jahre nach Veräußerung

In beiden Fällen der Hauptwohnsitzbefreiung wird die Aufgabe des Hauptwohnsitzes im Zuge der Veräußerung vorausgesetzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Hauptwohnsitz mit der Veräußerung oder spätestens ein Jahr nach der Veräußerung aufgegeben wird (1-jährige Toleranzfrist).
Beim 1. Tatbestand (2-Jahresfrist) muss nach Ansicht der Finanzverwaltung die Veräußerung im Hinblick auf das Erfordernis der durchgehenden Nutzung zudem innerhalb eines Jahres nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgen. Beim 2. Tatbestand (5-Jahresfrist) kann die Veräußerung durchaus auch erst später erfolgen, längstens jedoch 5 Jahre nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes.

Nichterfüllung der „kurzen“ 1-jährigen Toleranzfrist

Insbesondere in jenen Fällen in denen das Eigenheim oder die Eigentumswohnung weniger als 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und somit allenfalls der 1. Befreiungstatbestand zur Anwendung gelangen kann, kann bei Nichterfüllung der „kurzen“ 1-jährigen Toleranzfrist (Zeitraum zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Veräußerung) nach Ansicht der Finanzverwaltung der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung eintreten. Davon abweichend ist etwa nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) jedoch nicht zwingend von einer „starren“ 1-Jahresgrenze auszugehen. Denn nach Ansicht des BFG ist für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung in erster Linie der sachliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Eigentumswohnung und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes ausschlaggebend. Im dem BFG zugrundeliegenden Fall vergingen zwischen der Aufgabe des Hauptwohnsitzes und der Veräußerung der Eigentumswohnung sogar rund 21 Monate, wobei das BFG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung zuerkannte.

Ob die Veräußerung von privaten Grundstücken tatsächlich von der Besteuerung ausgenommen ist, ist daher im Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Vergütungsanspruch des Arbeitgebers bei Quarantäne des Arbeitnehmers

Wird ein Mitarbeiter behördlich unter Covid-19-Quarantäne gestellt, so hat der Unternehmer den Arbeitslohn auch während der Absonderung weiterhin auszuzahlen. Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die behördliche Quarantäne beendet ist und der Mitarbeiter den Dienst wieder antreten kann.

30.12. 2020

Dem Arbeitgeber steht allerdings ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Lohnes zu. Der Entschädigungsanspruch muss dabei spätestens binnen 3 Monaten nach Ende der behördlichen Quarantäne geltend gemacht werden, wobei wichtige Details zu beachten sind.

Nach den Regelungen des Epidemiegesetzes hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Entgelts inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen 3 Monaten nach Ende der Covid-19-Quarantäne einen Antrag auf Erstattung stellen. Die Antragstellung hat bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen, die den behördlichen Absonderungsbescheid erlassen hat. Es ist daher wichtig, dass der Arbeitgeber über die behördlichen Absonderungsbescheide sowie auch den Aufhebungsbescheid zur Absonderung seiner Mitarbeiter verfügt.

Formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde

Derzeit gibt es für die Erstattung kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. Es genügt daher ein formloses Schreiben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:

  • Firma
  • Betreff: "Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz"
  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)
  • Kontoverbindung des Unternehmens

Einzelne Bundesländer haben hierfür auch gesonderte Antragsformulare aufgelegt.

Begibt sich ein Arbeitnehmer hingegen freiwillig (ohne behördliche Anordnung) in Quarantäne oder erhält der Mitarbeiter etwa von der Gesundheits-Hotline 1450 lediglich die Empfehlung, den Gesundheitszustand von zuhause aus zu beobachten, begründet dies keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Dienstgeber auch keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz für einen geleisteten Verdienstentgang.
In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, im Vorfeld zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die Konsumation von Zeitausgleich oder Urlaub zu vereinbaren. Ein unerlaubtes Fernbleiben des Dienstnehmers von der Arbeit ist nicht zulässig.

Unternehmer in COVID-19-Quarantäne

Von der Entschädigung für bezahlte Dienstnehmer-Entgelte zu unterscheiden ist jener Fall, in dem der Unternehmer selbst von einer behördlichen COVID-19-Quarantäne betroffen ist. Auch in diesem Fall steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Erstattung seines Verdienstentganges zu. Für die Berechnung der Höhe des Verdienstentganges steht ein eigenes Berechnungstool zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit der Berechnung bestätigen muss und die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

Bei der fristgerechten Antragstellung, beim Ausstellen der allenfalls erforderlichen Bestätigung sowie bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Verlängerung und Neueinführung von Zahlungserleichterungen

Das Parlament hat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem eine Verlängerung der Stundungsfrist sowie ein neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell vor.

30.12. 2020

Bei der Stundung wird der Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausgeschoben, bei der Ratenzahlung wird die Entrichtung des aushaftenden Betrages in Teilzahlungen gestattet.

Für Abgaben, die bereits bis 15.1.2021 gestundet wurden, wird die Frist aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes nun automatisch und antragslos bis 31.3.2021 ausgedehnt. Stundungen, die zwischen dem 1.10.2020 und dem 28.2.2021 beantragt werden, sind ebenfalls bis zum 31.3.2021 zu bewilligen.
Für den Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
Es besteht aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ab März 2021 die Möglichkeit, einen überwiegenden COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten. Den Unternehmern soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, Ihre Liquidität zu sichern.

Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

  • Ein Antrag ist nur für Abgabenschulden zulässig, die überwiegend zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 fällig geworden sind, zuzüglich der in der Phase 1 fällig werdenden Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
  • Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 4.3.2021 und bis zum 31.3.2021 einzubringen.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Unternehmer einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.6.2022.
Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells
  • Gegenstand des Antrages sind Abgabenschulden, für die eine Ratenzahlung nach Phase 1 gewährt wurde, die aber während der Phase 1 nicht vollständig entrichtet werden konnten. Hinzu kommen Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 2 gelegen sind.
  • Es müssen in Phase 1 zumindest 40 % des überwiegenden COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet worden sein und es darf dabei kein Terminverlust (Versäumung einer Zahlungsfrist) eingetreten sein.
  • Der Antrag ist vor dem 31 5.2022 einzubringen.
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Unternehmer hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  • Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabenpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Unsere Experten beraten Sie in Ihrer individuellen Situation und helfen Ihnen gerne, einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen.


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Ärzte: Dienstleistungen oder Waren aus dem EU-Ausland

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Warenlieferungen, die ein Arzt erhält, kann es zu umsatzsteuerlichen Pflichten kommen.

30.11. 2020

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt (Heilbehandlungen) sind von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass ein Arzt auf seinen Honorarnoten für die Tätigkeit als Arzt keine Umsatzsteuer ausweisen muss, aber auch keinen Vorsteuerabzug hat. Ärzte haben daher weder eine Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Tätigkeit kann zu der irrtümlichen Annahme führen, dass Ärzte nie Umsatzsteuer bezahlen müssen.

Doch es gibt zwei Ausnahmen von dieser Grundregel:

  • der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren
  • der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland und der damit verbundene Übergang der Steuerschuld im Reverse Charge System.
Grenze von € 11.000

Wenn der Arzt Einkäufe – zum Beispiel für medizinische Geräte oder Behandlungsmaterialien - im EU-Raum tätigt, gilt er als Schwellenerwerber. Das heißt, er wird umsatzsteuerlich wie eine Privatperson behandelt. Der liefernde Unternehmer verrechnet daher die Umsatzsteuer des Ursprungslandes. Haben diese Einkäufe im Vorjahr jedoch die Grenze von € 11.000 überschritten oder überschreiten sie im laufenden Jahr erstmalig die Grenze, wird der Arzt zum innergemeinschaftlichen Erwerber und wird wie ein regulärer Unternehmer behandelt.

Bei Überschreiten dieser Grenze sollte der Arzt eine UID-Nummer beantragen, da er dann - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen - vom Lieferanten eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erhält. Anderenfalls würde die Lieferung doppelt mit Umsatzsteuer belastet werden: einmal mit der ausländischen USt und einmal mit der Erwerbsteuer im Inland. Wie jeder andere Unternehmer hat nämlich auch der Arzt den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern und die daraus entstehende Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu entrichten. Allerdings steht dem Arzt auch in diesem Fall kein Vorsteuerabzug zu.

Dienstleistung: Arzt hat Umsatzsteuer abzuführen

Bezieht der Arzt sonstige Leistungen, also Dienstleistungen aus dem Ausland, ist er dazu verpflichtet, aufgrund des Reverse Charge Systems inländische Umsatzsteuer für den ausländischen Dienstleister abzuführen. Wird nämlich die Dienstleistung, wie etwa eine Beratungs- oder Reparaturleistung, von einem ausländischen Unternehmer erbracht, so geht die Umsatzsteuerschuld des ausländischen Dienstleisters auf den Arzt als Unternehmer über, da bei Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) der Empfängerort (Sitz des Leistungsempfängers; hier der Arzt im Inland) der für die Umsatzsteuerschuld maßgebliche Ort ist.
Der ausländische Dienstleister wird seine Rechnung in der Regel zwar ohne Umsatzsteuer ausstellen, der inländische Arzt hat die Umsatzsteuer jedoch an das österreichische Finanzamt abzuführen, wobei ihm jedoch wieder kein Vorsteuerabzug zusteht.

Da ein Arzt als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn gilt, hat er – auch wenn er ausschließlich ärztliche Heilbehandlungen erbringt und damit umsatzsteuerbefreit ist – unter bestimmten Umständen die Verpflichtung, eine Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Um umsatzsteuerliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, sollte auch rechtzeitig an die Beantragung einer UID-Nummer gedacht werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne und wickeln alle erforderlichen Formalitäten für Sie ab.


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Einschränkung bei der Verwertung von Verlusten

Für Betriebe, die unkörperliche Wirtschaftsgüter verwalten, oder für Beteiligung, bei denen das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, kann ein Verlustabzug ausgeschlossen werden.

30.11. 2020

Bei der Steuerberechnung sind Gewinne und Verluste aus verschiedenen Einkunftsquellen zu berücksichtigen. Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit sind auch - sofern kein Verlustausgleich möglich war - ohne zeitliche Beschränkung in zukünftige Jahre vortragsfähig.
Für Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (wie z.B. Rechte bzw. Lizenzen) liegt, oder bei einer Beteiligung, bei der das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, gibt es jedoch Einschränkungen, die einen generellen Verlustabzug verhindern.

Allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot

Das Einkommensteuergesetz enthält ein allgemeines Ausgleichs- bzw. Vortragsverbot von Verlusten, die aus bestimmten Beteiligungen oder Betrieben entstanden sind, und zwar:

  • aus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird (etwa durch Prospekte) und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung (also ohne Beschränkung des Verlustausgleichs) Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen (z.B. Bauherrenmodelle),

  • aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (z.B. Wertpapiere) oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Verluste daraus können nur mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung verrechnet werden (sog. Wartetastenverluste).

Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter

Zur Frage, was unter „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich im Zusammenhang mit einer OG, deren Gegenstand die Herstellung von Filmen und die Verwertung der Filmrechte im Wege internationaler Nutzungsüberlassungen ist, folgende Aussagen getätigt:

Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasse die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Hingegen bestehe die Tätigkeit eines Erfinders nicht in der Verwaltung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwalte nicht Wissen, sondern erzeuge neues Wissen.
In gleicher Weise bestehe bei einem Filmproduzenten der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktiven Einsatz seiner Fähigkeiten und nicht in der Verwaltung dieser Fähigkeiten. Der Filmproduzent schaffe Neues. Dass aber die Einnahmen nicht aus der Herstellung des Films, sondern aus dessen Vermarktung resultierten, sei keine Besonderheit der OG oder der Art der vorliegenden Tätigkeit, sondern sei bei jedem in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen der Fall. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der OG liege nicht darin, aus selbst hergestellten oder gar von Dritten erworbenen Filmrechten Früchte zu ziehen, sondern darin, Filmrechte durch Herstellung eines Filmes zu generieren.
Da die OG somit keine unkörperlichen Wirtschaftsgüter verwalte, bestätigte der VwGH die Ausgleichsfähigkeit der betreffenden Verluste.

Bei der Verwertung von Verlusten ist insbesondere bei Unternehmenstätigkeiten im Zusammenhang mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern stets zu prüfen, ob es sich um deren reines Verwalten handelt bzw. ob deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten liegt, da in diesem Fall der Verlustausgleich eingeschränkt sein kann.


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Gruppenbesteuerung in der Corona-Krise

Infolge der Corona-Krise kann sich die steueroptimale Gestaltung der Unternehmensgruppe durch ungeplant anfallende Verluste ändern.

30.11. 2020

Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird.

Durch die Gruppenbesteuerung kommt es zu einer rascheren Verwertung von steuerlich abzugsfähigen Verlusten innerhalb der Gruppe. Denn ohne Gruppenbesteuerung könnten die Verluste von den „verlustbringenden“ Gruppenmitgliedern nur im Wege des Verlustvortrags mit eigenen zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Mit der Verwertung der Verluste muss daher ohne Gruppe solange gewartet werden, bis die betreffenden Körperschaften wieder selbst einen Gewinn erzielen.
Wird hingegen eine Unternehmensgruppe begründet, kommt es auf Ebene des Gruppenträgers zur Besteuerung der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder mit der 25%igen Körperschaftsteuer, wobei in jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften im selben Jahr verrechnet werden können, die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe optimiert werden kann.

Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe

Ist aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise zu erwarten, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, so kann die Neugründung oder Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2020 sinnvoll sein. Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist insbesondere die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres des neu einzubeziehenden Gruppenmitglieds zu unterfertigen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaft jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2020 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2020 in Anspruch genommen werden sollen.

Ausscheiden eines Gruppenmitglieds

Umgekehrt könnte bei bereits bestehenden Unternehmensgruppen überlegt werden, ob nicht das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds noch vor dem Ablauf des Wirtschaftsjahres zweckmäßig ist. Dies kann aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Wertminderungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern überlegt werden, da Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert der Beteiligung an einem Gruppenmitglied in der Unternehmensgruppe steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Das Verbot der Teilwertabschreibung in der Gruppe basiert auf der Überlegung, dass Verluste der einzelnen Gruppengesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe ohnehin bei der beteiligten Körperschaft und letztlich beim Gruppenträger steuerlich wirksam werden. Eine „doppelte“ Verwertung von Verlusten soll damit vermieden werden.
Erfolgt hingegen das Ausscheiden des Gruppenmitglieds, so verbleibt der steuerliche Verlust in der nun eigenständigen Kapitalgesellschaft als Verlustvortrag und eine Teilwertabschreibung ist auf Ebene der Muttergesellschaft möglich. Zu prüfen ist dabei jedoch insbesondere, ob die 3-jährige Mindestbestandsdauer erfüllt ist. Andernfalls würde es zur gänzlichen Rückabwicklung kommen, sodass die bereits veranlagten Jahre steuerlich so behandelt werden, als hätte die Zugehörigkeit des Gruppenmitglieds zur Unternehmensgruppe nie bestanden.

Ob die Begründung, die Erweiterung oder das Ausscheiden aus einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der konkret vorliegenden Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen wir Sie gerne!


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Kapitalgesellschaften mit ausländischen Beteiligungen

Hinzurechnungsbesteuerung ist auch dann möglich, wenn Gewinne in der ausländischen Tochtergesellschaft thesauriert werden.

30.11. 2020

Seit dem 1.1.2019 gilt im Anwendungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes die „neue“ Hinzurechnungsbesteuerung. Demnach werden bestimmte noch nicht ausgeschüttete Passiveinkünfte einer niedrig besteuerten ausländischen Tochterkörperschaft dem Gewinn der beherrschenden österreichischen Körperschaft (etwa GmbHs oder AGs) hinzugerechnet, wodurch eine zeitnahe Besteuerung dieser ausländischen Einkünfte bei der österreichischen Körperschaft bewirkt werden soll.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dieser Gesetzesänderung, als eine Besteuerung nur im Falle der tatsächlichen Ausschüttung an die inländische Mutterkörperschaft möglich war, kann daher auch für lediglich auf Ebene der ausländischen Tochterkörperschaft erzielte und dort thesaurierte Gewinne eine Besteuerung in Österreich ausgelöst werden.

Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2018

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist am 1.1.2019 in Kraft getreten und erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen, sodass eine erstmalige Berücksichtigung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung ab dem Jahr 2019 in Betracht kommt.

Die Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sind unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzungen anwendbar:

  1. Die inländische Körperschaft beherrscht die ausländische Körperschaft (in der Regel bei mehr als 50% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs an der ausländischen Körperschaft gegeben)
  2. Niedrigbesteuerung der ausländischen Körperschaft (tatsächliche Besteuerung im Ausland beträgt nicht mehr als 12,5%)
  3. Die ausländische Körperschaft erzielt Passiveinkünfte, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Auslandskörperschaft betragen
  4. Die beherrschte ausländische Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus (typischerweise bei reinen „Holdinggesellschaften“ gegeben)
Als Passiveinkünfte der beherrschten niedrigbesteuerten Auslandskörperschaft gelten nur ganz bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Einkünfte. Darunter fallen etwa
  • Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen,
  • Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum oder
  • Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären.
Werden im Konzern auf Ebene der ausländischen Tochterkörperschaft solche niedrigbesteuerten Passiveinkünfte erzielt, so ist es für Veranlagungsjahre ab 2019 ratsam, eine sorgfältige steuerliche Prüfung vorzunehmen. Bei Vorliegen der oben skizzierten Voraussetzungen kann – selbst im Falle der Thesaurierung dieser Einkünfte im Ausland – eine Besteuerung in Österreich ausgelöst werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Möglichkeiten der Gebäudeabschreibung

Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist - abhängig von der Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen - gesetzlich verankert.

30.11. 2020

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind bei Gebäuden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor, sofern nicht eine kürzere Nutzungsdauer (in der Regel mittels Gutachten) nachgewiesen wird. Um für ertragsteuerliche Zwecke anerkannt zu werden, haben solche Gutachten bestimmte Angaben zu enthalten, die im Einzelfall nicht immer einfach zu erfüllen sind.

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5% pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden des Betriebsvermögens die AfA bis zu 1,5%. Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen. Bei Gebäuden, die in Leichtbauweise errichtet wurden (etwa kein massives Ziegel- oder Steinmauerwerk), wird von der Finanzverwaltung eine AfA von bis zu 4% p.a. von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anerkannt.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird es zur Einkünfteerzielung verwendet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), so beträgt die AfA - unabhängig von der Gebäudenutzung durch den Mieter - 1,5% pro Jahr von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Errichtung vor 1915 bestehen wiederum keine Bedenken, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2% heranzuziehen.
Unabhängig davon, ob das Gebäude dem betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich zuzurechnen ist, kann eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer und damit insbesondere ein höherer AfA-Satz durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten über den Bauzustand nachgewiesen werden. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis, dass Umstände, die eine kürzere als die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes rechtfertigen, etwa ein schlechter Bauzustand, eine schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme seien. Aus den vom Steuerpflichtigen im gegenständlichen Fall vorgelegten Gutachten waren jedoch keine Angaben über Gebäudebeeinträchtigungen bzw. Baumängel ersichtlich. Der Verweis auf die nicht mehr zeitgemäße Ausstattung der Gebäude stellt keinen Baumangel im Sinne der Rechtsprechung dar. Ein Abweichen von der gesetzlichen Nutzungsdauer wurde im gegenständlichen Fall vom BFG daher versagt.


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Neue Datenbank für Umsatzsteuersätze bei EU-Lieferungen an Private

Die Lieferschwelle gilt ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

30.11. 2020

Werden Gegenstände durch den österreichischen Unternehmer oder für dessen Rechnung von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Nichtunternehmer versendet oder befördert oder ist der österreichische Lieferer an einer derartigen Beförderung oder Versendung indirekt beteiligt, so gilt diese Lieferung für umsatzsteuerliche Zwecke ab dem 1.1.2021 als in jenem EU-Staat ausgeführt, in dem die Lieferung endet.

Die bisher bekannte Lieferschwelle gilt somit ab 1.1.2021 nicht mehr. Für österreichische Unternehmer kann es daher vermehrt zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen. Um diesen Verpflichtungen leichter nachkommen zu können, hat die Europäische Kommission kürzlich eine Datenbank zur Abfrage von Umsatzsteuersätzen in den EU Mitgliedstaaten veröffentlicht. Die Datenbank kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/tedb/taxSearch.html.

Betrag von € 10.000 überschritten?

Ab dem 1.1.2021 muss der österreichische Unternehmer beim Versandhandel nicht mehr wie bisher die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von € 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Nur für den Fall, dass diese Grenze nicht überschritten wird, bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“).

Ausweitung des MOSS

Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel. Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit, sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und dadurch sämtliche unter die MOSS-Regelung fallenden Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären sowie die entsprechende Umsatzsteuer zu bezahlen, ohne sich eigens in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.

Da somit bei Lieferungen von österreichischen Unternehmern an Nichtunternehmer oder aber auch an sogenannte Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) innerhalb der EU das Bestimmungsland als Umsatzort gilt, wird es für Unternehmer notwendig sein, Zugriff auf die aktuellen Umsatzsteuersätze der Mitgliedstaaten zu haben, in die sie die Gegenstände an den Privatkunden befördern oder versenden. Die Europäische Kommission stellt deshalb die Datenbank zur Verfügung, in der die Umsatzsteuersätze für Lieferungen und sonstige Leistungen der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten laufend aktualisiert werden. Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos.


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Verkauf von privaten und betrieblich genutzten Gebäuden

Werden gemischt genutzte Wohnhäuser später verkauft, droht der Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und eine erhebliche Steuermehrbelastung.

30.11. 2020

Werden als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude (etwa Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen etc.) veräußert, so ist der daraus erzielte Veräußerungsgewinn in der Regel von der Einkommensteuer befreit.
Vorsicht ist aus ertragsteuerlicher Sicht jedoch dann geboten, wenn das private Wohnhaus zugleich auch betrieblich, etwa als Arztordination, genutzt wird. Abhängig vom Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung kann es im Falle eines späteren Verkaufs des gemischt genutzten Wohnhauses sogar zum gänzlichen Verlust der Hauptwohnsitzbefreiung und damit zu einer erheblichen Steuermehrbelastung kommen.

Gebäude in betrieblichen und in privaten Teil aufteilen

Werden einzelne bestimmt abgrenzbare Teile eines einheitlichen Gebäudes betrieblich, andere hingegen privat genutzt, ist das Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Die Aufteilung hat dabei nach der Nutzfläche der unterschiedlich (betrieblich und privat) genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Überwiegt die betriebliche Nutzung einzelner Räumlichkeiten, so ist die Räumlichkeit als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen.
Eine derartige Aufteilung ist jedoch dann nicht vorzunehmen, wenn der entweder der betrieblichen oder der privaten Nutzung dienende Gebäudeteil im Verhältnis zum Gesamtgebäude weniger als 20% beträgt (untergeordnete Bedeutung). In diesem Fall liegt zur Gänze Betriebsvermögen (wenn die private Nutzfläche weniger als 20% beträgt) oder zur Gänze Privatvermögen (wenn die betriebliche Nutzfläche weniger als 20% beträgt) vor.
Die Frage des Ausmaßes der betrieblichen Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht nur für die Höhe der steuerlich absetzbaren Abschreibung bzw. der absetzbaren Aufwendungen maßgeblich, sondern im Falle eines späteren Verkaufs auch für die Höhe der etwaig zu erfassenden steuerpflichtigen stillen Reserven entscheidend.

Betriebliche Nutzung weniger als 20%

Nutzt ein Arzt beispielsweise lediglich 15% seiner Eigentumswohnung als Ordinationsräumlichkeiten und den Rest als privaten Hauptwohnsitz, so tritt (bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen) im Falle der Veräußerung der Eigentumswohnung auch für den betrieblich genutzten Teil keine Steuerpflicht ein, da die Wohnung steuerlich zur Gänze dem Privatvermögen zuzuordnen ist (weniger als 20% betriebliche Nutzung) und somit für die gesamte Wohnung die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt.

Betriebliche Nutzung zwischen 20% und 33%

Werden hingegen etwa 25% der Wohnung als Ordinationsräumlichkeiten verwendet, so liegt anteilig in diesem Ausmaß Betriebsvermögen vor. Mangels Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung für den betrieblich genutzten Teil ist jener Teil des Veräußerungsgewinns, der auf den betrieblichen Teil entfällt, steuerpflichtig und lediglich der privat genutzte Teil der Wohnung steuerfrei.

Betriebliche Nutzung von mehr als 33%

Umfassen die Ordinationsräumlichkeiten mehr als 33% der gesamten Wohnungsnutzfläche, so steht die Hauptwohnsitzbefreiung gänzlich (somit auch für den privat genutzten Teil) nicht mehr zu, da diese Befreiung das Vorliegen einer Eigentumswohnung voraussetzt, die mindestens zu 2/3 der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.

Werden daher Gebäude sowohl betrieblich als auch privat genutzt, so ist das konkrete Ausmaß der betrieblichen Nutzung für die weitere steuerliche Behandlung entscheidend. Im Ausmaß der betrieblichen Nutzung können zwar zunächst die Abschreibung, sonstige nicht zuordenbare anteilige Aufwendungen sowie die anteiligen Finanzierungskosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Im Falle eines späteren Verkaufs droht jedoch – bei Überschreiten bestimmter Nutzungsgrenzen – eine erhebliche Steuermehrbelastung.
Bei der Festlegung der betrieblichen Nutzung gemischt genutzter Gebäude sind daher bereits im Vorfeld zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen und anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.


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Verlust der Gewerbeberechtigung bei finanzstrafrechtlichen Verurteilungen

Werden Abgaben vorsätzlich nicht bezahlt oder gemeldet, kommt es in der Regel zur Verurteilung des Täters und damit zur Festsetzung von Geld- oder Freiheitsstrafen. Es droht aber auch der automatische Verlust der Gewerbeberechtigung.

30.11. 2020

Im Falle der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung wird – je nach Verkürzungsbetrag – die Tat entweder vom Gericht oder vom Finanzamt geahndet. Bei einer Verurteilung durch das Gericht tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung automatisch dann ein, wenn der Schuldspruch auf eine mehr als drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe oder auf eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen lautet. Dabei ist nicht relevant, ob die verurteilte Tat in Zusammenhang mit dem Gewerbe steht. Auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht sind maßgeblich, wenn die ausländische Verurteilung mit einer inländischen vergleichbar ist.

Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend

Im Finanzstrafbereich werden Geldstrafen jedoch nicht in Tagessätzen bemessen, sondern auf Basis der verkürzten Abgaben. In diesem Fall ist für den Verlust der Gewerbeberechtigung die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ausschlaggebend. Übersteigt die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate, ist dies mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung verbunden. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vom Gericht im jeweiligen Urteil festgesetzt: wenn die Ersatzfreiheitsstrafe zum Beispiel mit € 400 pro Tag bestimmt wird, dann würde eine Geldstrafe von € 8.000 einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen entsprechen.
Wird jemand von einem Gericht etwa wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder wegen organisierter Schwarzarbeit, betrügerischer Krida, der Schädigung fremder Gläubiger, der Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen rechtskräftig verurteilt, so kommt es – unabhängig von der ausgesprochenen Strafhöhe – in jedem Fall zum Verlust der Gewerbeberechtigung.

Nach Ablauf einer bestimmten Tilgungsfrist (je nach Delikt und Strafmaß zwischen drei und 15 Jahre) gilt die Verurteilung als getilgt. Ab dann ist die Ausübung des Gewerbes wieder möglich. Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Strafen vollzogen bzw. nachgesehen wurden oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde

Wird das Finanzstrafverfahren von der Finanzstrafbehörde geführt, kommt es nur wegen besonderen Delikten wie Schmuggel, Abgabenhehlerei, vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte, Hinterziehung von Monopoleinnahmen und Monopolhehlerei zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Der Täter muss für diese Finanzstrafdelikte mit einer Geldstrafe von mehr als € 726 oder neben einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sein, um seine Gewerbeberechtigung zu verlieren. Bei einer Verurteilung durch die Finanzstrafbehörde wegen Abgabenhinterziehung ist die Gewerbeausübung hingegen weiterhin möglich.


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Aktive Gewinnplanung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Jahresende

Rechtzeitig vor dem Jahresende ist es ratsam nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Folgende Steuertipps speziell für „Einnahmen-Ausgaben-Rechner“ sollen bei der Optimierung des steuerlichen Einkommens für das Jahr 2020 helfen.

30.10. 2020

Dispositionen vor dem Jahresende

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2020, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2020 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft werden, wird als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese neue Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.

Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-Abschreibung bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2020 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung (7,5% bzw. 4,5% bei Wohngebäuden) im Jahr 2020 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2020 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden.

COVID-19-Investitionsprämie

Für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von österreichischen Betriebsstätten, für die zwischen dem 1.8.2020 (nicht davor!) und dem 28.2.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden (etwa Bestellungen, Kaufverträge oder Anzahlungen), kann eine COVID-19-Investitionsprämie beantragt werden. Der steuerfreie Zuschuss beläuft sich auf 7 % bzw. in bestimmten Fällen auf 14% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.

Verlustrücktrag

Ausschließlich für das Veranlagungsjahr 2020 besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Rücktrages des Verlustes des Jahres 2020 auf das Veranlagungsjahr 2019 und auf das Veranlagungsjahr 2018. Um rasch die Liquidität stärken zu könne, besteht zudem die Möglichkeit der Bildung einer COVID-19-Rücklage.

Darüber hinaus bestehen für „Einnahmen-Ausgaben-Rechner“ noch eine Reihe weiterer Optimierungsmöglichkeiten (wie etwa die Beantragung des Fixkostenzuschusses, das Verschieben von Umsätzen im Hinblick auf die Beibehaltung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung, Geltendmachung von Spenden aus dem Betriebsvermögen, etc.). Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Behördliche Prüfungen von Corona-Förderungen

Im Rahmen der Covid-19-Hilfen konnten und können von betroffenen Unternehmen diverse Garantien und Zuschüsse beantragt werden. Die von den Unternehmen zur Erlangung dieser Förderungen bekannt gegebenen Daten und Auskünfte werden vom Finanzamt aufgrund eines eigens beschlossenen Gesetzes überprüft.

30.10. 2020

Dieses sogenannte Covid-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) gestattet die Prüfung folgender Maßnahmen:

  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
  • Haftungen, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) übernommen werden
  • Fixkostenzuschüsse
  • Kurzarbeitsbeihilfen
Die Prüfung obliegt den Finanzämtern, wobei diese nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter handeln. Für die Prüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds, von Fixkostenzuschüssen und Haftungsübernahmen ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zuständig; die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen wird vom für Lohnsteuerprüfungen zuständigen Finanzamt durchgeführt.

Außenprüfung, Nachschau oder begleitende Kontrolle

Das Finanzamt ist berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.

Alle Unterlagen vorlegen

Da bei der CFPG-Prüfung die Mitwirkungspflicht zur Anwendung kommt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen. Das Finanzamt kann auch in die Transparenzdatenbank Einsicht nehmen. Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG besteht nicht. Entstehen bei der Prüfung Zweifel, so hat das Finanzamt einen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen und diesen dem Finanzministerium und der zuständigen Förderstelle zu übermitteln.
Ergibt sich bei einer Prüfung der Verdacht auf eine gerichtliche Straftat, so ist das Finanzamt zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Als Delikte kommen zum Beispiel Förderungsmissbrauch (zweckfremde Verwendung von Förderbeträgen) oder Betrug in Betracht.

Falsche Angaben, die zur Erlangung von Förderungen erteilt werden und auf einer fehlerhaften Buchführung basieren, können jedoch auch zu finanzstrafrechtlichen Folgen führen. Unter Umständen besteht aber noch die Möglichkeit, diese Folgen durch eine Selbstanzeige zu verhindern – wir beraten Sie gerne!


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Gemischte Liegenschaftsschenkung kann der Immobilienertragsteuer unterliegen

Bei der Übertragung von Liegenschaften, die dem Grunde nach Schenkungen darstellen sollten, ist zu prüfen, ob dies auch aus ertragsteuerlicher Sicht gilt. Andernfalls können auch nachteilige steuerliche Konsequenzen drohen. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld ist daher geboten.

30.10. 2020

Seit dem Jahr 2012 unterliegen private Grundstücksveräußerungen der Immobilienertragsteuer i.H.v. 30 %. Steuerfrei ist nach wie vor die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt. Ebenso nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt die Veräußerung eines selbst hergestellten Gebäudes (der Grund und Boden ist hier jedoch steuerpflichtig).

Gemischten Schenkung

Auch unentgeltliche Vorgänge (z.B. Schenkungen) lösen keine ImmoESt aus. Gehen jedoch mit der unentgeltlichen Übertragung der Liegenschaft auch Verbindlichkeiten über oder müssen für die Schenkung des Grundstückes Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist zu prüfen ob eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt, die der Immobilienertragsteuer unterliegt.
Bei einer gemischten Schenkung liegt entweder zur Gänze ein entgeltlicher Vorgang welcher Immobilienertragsteuer auslöst, oder ein unentgeltlicher Vorgang vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Annahme einer als unentgeltlich einzustufenden, gemischten Schenkung neben

  • einem offenbaren Wertmissverhältnis zwischen Leistung (Grundstück) und Gegenleistung (Übernahme von Verbindlichkeiten, Leistung von Ausgleichszahlungen) (objektives Element)
  • ein zumindest teilweises "Bereichernwollen" (subjektives Element) voraus.
Ein offenbares Wertmissverhältnis wird von der herrschenden Meinung dann angenommen, wenn die Gegenleistungen weniger als 50 % des gemeinen Wertes der Liegenschaft betragen. Hierbei sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu vergleichen.

Beispiel: Der Vater überträgt seinem Sohn eine Liegenschaft mit einem Wert in Höhe von € 100.000. Zugleich wird der Sohn verpflichtet an seine Schwester eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 60.000 zu leisten. Die Ausgleichszahlung beträgt mehr als 50 % des gemeinen Wertes des Grundstückes.

Betragen die übernommenen Ausgleichszahlungen weniger als 50 % des gemeinen Wertes der übertragenen Liegenschaft, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, der nicht der ImmoESt unterliegt. Liegt hingegen ein entgeltlicher Übertragungsvorgang vor, fällt beim Übertragenden der Liegenschaft nicht nur ImmoESt an, sondern es kommt zum Verlust der sogenannten Altvermögenseigenschaft für den Übernehmenden. Dies bewirkt, dass bei einem zukünftigen Verkauf der Liegenschaft nicht die pauschalen Anschaffungskosten von bis zu 86% des Veräußerungserlöses geltend gemacht werden können, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten für die Berechnung der Immobilienertragsteuer heranzuziehen sind, sodass für künftige Veräußerungen evtl. mit einer erhöhten ImmoESt-Belastung zu rechnen ist.


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Landwirtschaftliche Fragestellungen zur Investitionsprämie

Die Investitionsprämie steht Unternehmern aller Branchen (also auch Landwirten) zu. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.

30.10. 2020

In einem Antrag dürfen mehrere voneinander unabhängige Investitionen eingebracht werden. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionskosten. Für die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit beträgt der Zuschuss 14 % (z.B. Umrüstung auf LED, Software oder Hardware für digital gesteuerte Roboter). Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch in gebrauchte Anlagen und geringwertige Wirtschaftsgüter). Die Wirtschaftsgüter müssen als abnutzbares Anlagevermögen verwendet werden und mindestens drei Jahre behalten werden.

Auch für pauschalierte Land- und Forstwirte

Die Investitionsprämie kann auch von pauschalierten Land- und Forstwirten beansprucht werden. Auch wenn kein Anlagenverzeichnis geführt wird, ist die Anschaffung von aktivierungspflichtigen Investitionen förderbar. Die Förderuntergrenze beträgt € 5.000. In diese Untergrenze werden alle förderbaren Investitionen eingerechnet. Demgegenüber ist ein Erhaltungsaufwand (z.B. Reparaturaufwand) nicht förderbar. Bei Wirtschaftsgebäuden (z.B. Maschinenhallen) sind aktivierungspflichtige Investitionen förderbar. Auch hier gilt, dass reiner Instandhaltungs- und Reparaturaufwand nicht gefördert wird.

Kosten für Zuchttiere

Kosten für Zuchttiere, die länger als drei Jahre im Betrieb sind, werden gefördert. Hingegen gehören Masttiere zum Umlaufvermögen und sind nicht förderbar. Traktoren, die der Abgasnorm 5 entsprechen, sind förderbar. Front- und Hecklader sind als eigene Vermögensgegenstände förderfähig, wenn sie vom Traktor unabhängig mittels einer eigenen Rechnung verrechnet werden. Lenkeinrichtungen (digitale Lenksysteme) für Traktoren werden mit 14 % bezuschusst, wenn das Lenksystem unabhängig vom Traktor aktiviert wird und es eine eigene Rechnung dazu gibt. Melkroboter, Futterschieber-Roboter und Entmistungsroboter werden ebenfalls mit dem 14%igen Zuschuss gefördert, wenn es sich um digital gesteuerte Roboter handelt.

Sowohl umsatzsteuerlich regelbesteuerte als auch umsatzsteuerlich pauschalierte Betriebe bekommen nur die Nettokosten gefördert. Dies ist auch systematisch richtig, da pauschalierte Land- und Forstwirte nicht umsatzsteuerbefreit sind. Vielmehr gilt bei ihnen die Fiktion, dass Umsatzsteuer und die diesen Umsätzen zurechenbaren Vorsteuerbeträge gleich hoch sind.

Beispiel
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt schafft am 1.10.2020 einen Seilkran um € 15.000 (zuzüglich 20 % USt) an. Eine Investitionsprämie in Höhe von € 1.050 kann beantragt werden.
Eine Kombination der Covid 19–Investitionsprämie mit anderen Förderungen ist möglich. Falls eine betriebliche Investition sowohl im Rahmen der Covid 19–Investitionsprämie als auch in einem kofinanzierten EU-Förderprogramm im Bereich der GAP und EMFF zu berücksichtigen ist, kann bis zur Obergrenze gefördert werden. Bei Überschreiten der Obergrenze ist die EU-Förderung gegebenenfalls zu kürzen. Gibt es im Unionsrecht keine Förderobergrenze oder gilt das Beihilferecht für die konkrete Fördermaßnahme, bestehen hingegen keine Kumulierungsbeschränkungen (ausgenommen Überförderung).


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Onlinehandel: Was ist Dropshipping?

Der Handel mit Waren über das Internet nimmt immer mehr zu und bringt neue Handelswege hervor. Eine solche Art des Handels ist das sogenannte Dropshipping, welches für den Online- Händler zwar zahlreiche Vorteile bringt, aber auch einige steuerliche Besonderheiten nach sich zieht.

30.10. 2020

Dropshipping (zu Deutsch: Streckengeschäft) ist ein englischer Begriff aus der Logistik und bezeichnet eine spezielle Variante der Distribution, bei welcher der Händler in einem Onlineshop seine Waren und Produkte anbietet und verkauft, zu welchen er keinen physischen Kontakt hat und die er selbst auch nicht im Lager hält. Dies steht im Gegensatz zum klassischen Einzelhändler (stationär und online), der seine Waren meist in großer Stückzahl physisch selbst bezieht und bis zum Verkauf an die Kunden bei sich lagert.

Beim Dropshipping wird das vom Kunden im Onlineshop gekaufte Produkt somit erst zu diesem Zeitpunkt vom Online-Händler beim Hersteller oder Großhändler bestellt, der das Produkt wiederum direkt an den Kunden versendet und zustellt. Außerdem übernimmt der Großhändler alle Formalitäten des Versandes. Das im Onlineshop gekaufte Produkt wird also auf direktem Weg zum Kunden „gedroppt“.

Umsatzsteuerliches Reihengeschäft

Umsatzsteuerlich liegt beim Dropshipping ein Reihengeschäft vor. Es handelt sich dabei um ein Umsatzgeschäft, welches mehrere Unternehmen über ein Produkt abschließen, wobei die Versendung des Produkts direkt vom ersten Unternehmen an den letzten Abnehmer erfolgt.
Beispiel: Der Online-Händler hat seinen Sitz in Österreich, der Großhändler in China. Dieser versendet die Waren aus seinem Warenlager in China im Namen des Online-Händlers an einen Kunden in Deutschland.

Bei einem Reihengeschäft muss aus umsatzsteuerlicher Sicht immer geprüft werden, welche Lieferung die bewegte Lieferung und welche die ruhende Lieferung ist. Entscheidend ist, welcher Unternehmer in der Reihe den Transport verantwortet. Im Beispiel versendet der Großhändler die Ware, weshalb die bewegte Lieferung zwischen dem Großhändler und dem Online-Händler gegeben ist, die Lieferung ist somit in China umsatzsteuerbar (aber steuerfrei, weil Ausfuhrlieferung).
Die (fiktive) Lieferung des Online-Händlers an seinen Kunden erfolgt als ruhende Lieferung dann in Deutschland, somit dort, wo der Transport endet und der Kunde seinen Wohnsitz hat. Das heißt aber weiters, dass der Online-Händler, der eigentlich in Österreich sitzt, sich in Deutschland registrieren und dort Umsatzsteuer abführen muss!

Gefahr bei Dropshipping

Die Gefahr bei Dropshipping liegt für den Online-Händler aus umsatzsteuerlicher Sicht daher darin, dass zwar der Handel selbst relativ einfach abläuft und durch den Großhändler gut organisiert werden kann, dass aber trotzdem (Umsatz)Steuerpflichten bestehen können und eine umsatzsteuerliche Registrierung in verschiedenen Ländern erforderlich sein kann. Für diese Registrierung kommt es nämlich darauf an, wo die Kunden des Online-Händlers wohnen und somit wohin die Ware versendet wird.

Wenn Sie einen Online-Handel einrichten wollen, sollten Sie daher frühzeitig auch die steuerlichen Konsequenzen in Ihre Planung miteinbeziehen. Wir beraten Sie gerne!


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Sozialversicherungspflicht von Gewinnausschüttungen an Geschäftsführer

Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage, den Gesellschafter- Geschäftsführern für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben.

30.10. 2020

Die Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Seit 2016 müssen solche Ausschüttungen auch verpflichtend bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung angegeben werden. Allerdings erfolgt erst seit dem Jahr 2020 ein automatischer Datenaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Durch den automatischen Datenaustausch ist die SVS nunmehr in der Lage den Gesellschafter-Geschäftsführern, für zugeflossene Gewinnausschüttungen die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge vorzuschreiben. Die SVS hat diese Möglichkeit für Gewinnausschüttungen, die seit dem 1.1.2019 zugeflossen sind.

Nachzahlung von GSVG-Beiträgen

Aufgrund der rückwirkenden Zugriffs-Möglichkeit kann es zu einer Nachzahlung von GSVG-Beiträgen insbesondere bei jenen Gesellschafter-Geschäftsführern kommen, welche einen relativ niedrigen laufenden Geschäftsführerbezug erhalten, aber hohe Gewinnausschüttungen bezogen haben. Dies deswegen, weil unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttung von der SVS Beiträge bis zur jährlichen Höchstbemessungsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) vorgeschrieben werden können.

Aufgrund des neuen automatischen Datenaustausches sollten nur Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer an die SVS gemeldet werden. Folgende Ausschüttungen sollten nicht der Beitragspflicht unterliegen:

  • Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer, welche mit ihrem laufenden Geschäftsführerbezug die Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) bereits erreicht haben
  • Ausschüttungen an Vorstände einer AG, da diese nach dem ASVG versichert sind
  • Ausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH (ohne Geschäftsführerfunktion), die nicht für die GmbH tätig sind oder z.B. über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag tätig sind
Hinweis:
Soweit Sie die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2020 € 75.180) nicht erreichen, empfehlen wir Ihnen für die Zukunft, ein Zusammenziehen von Ausschüttungen in ein Kalenderjahr zu überlegen. Somit unterliegen die Ausschüttungen, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, nicht der Sozialversicherungspflicht.


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Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2020

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2020 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Unternehmern dabei als Entscheidungshilfe dienen.

30.10. 2020

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende

  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2020 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2020 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Für bestimmte Investitionen ab 1.7.2020 kann alternativ zur linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in der Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Auch bei Vornahme einer degressiven Abschreibung bleibt die Halbjahresabschreibungsregelung aufrecht.

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800 exklusive Umsatzsteuer können Sie im Jahr der Anschaffung sofort absetzen. Wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, weil Sie etwa Kleinunternehmer oder Arzt sind, dann gilt die € 800-Grenze inklusive Umsatzsteuer.

  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren.
Gewinnfreibetrag optimal nützen

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000 steht jedenfalls ein Grundfreibetrag von bis zu € 3.900 zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann ein Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Noch vor dem Jahresende sollten Sie daher gemeinsam mit Ihrer steuerlichen Vertretung den voraussichtlichen Gewinn 2020 schätzen und gegebenenfalls begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen.

Verlustrücktrag

Verluste aus betrieblichen Einkünften im Wirtschaftsjahr 2020 (d.h. aus den drei betrieblichen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb), die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von € 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann ein solcher Verlustrücktrag unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen.

Weitere Steuertipps

Überdies bestehen für Unternehmer noch zahlreiche weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Unter anderem der Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) sowie die Bildung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2020. Weiters sollte für Neuinvestitionen die Inanspruchnahme der COVID 19-Investitionsprämie geprüft werden.


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Vorsteuerabzug bei Vermietung einer Wohnung an GmbH-Gesellschafter

Werden von einer GmbH angeschaffte bzw. hergestellte Immobilien an ihren Gesellschafter vermietet, so steht der Vorsteuerabzug auf Ebene der GmbH nur dann zu, wenn die Überlassung an den Gesellschafter eine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

30.10. 2020

Bei der Beurteilung sind zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen, wobei der Fremdüblichkeit des Mietentgelts wesentliche Bedeutung zukommt.
Liegt bei der Vermietung des Gebäudes an den Gesellschafter zu Wohnzwecken eine unternehmerische Tätigkeit vor, hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH im Gegenzug allerdings nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen der Vorsteuerabzug zu.
Zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Vorleistungen auf Ebene der GmbH kann es allerdings dann kommen, wenn ein nicht nur moderates Abweichen des tatsächlich vereinbarten Mietzinses von der fremdüblichen Miete gegeben ist. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn die tatsächlich vom Gesellschafter geleistete Miete weniger als 50% der fremdüblichen bzw. marktkonformen Miete beträgt. In diesem Fall unterliegt jedoch auch die Vermietung der Immobilie an den Gesellschafter nicht der Umsatzsteuer.

Marktmiete oder Renditemiete

Bei der Ermittlung der fremdüblichen bzw. marktkonformen Miete ist entweder auf die sogenannte Marktmiete (bei Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes) oder auf die Renditemiete (wenn kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt) abzustellen. Die Renditemiete beträgt nach Ansicht des VwGH 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnimmobilie.
Alternativ kann der Steuerpflichtige auch das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes samt der sich daraus ergebenen Marktmiete nachweisen. Der Steuerpflichtige hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass er vor der Anschaffung oder Errichtung des Mietobjektes den entsprechenden Mietenmarkt (im gegebenen geographischen Einzugsgebiet) erkundet hat und sich auf dieser Basis als ökonomisch agierender Investor für die Anschaffung oder Errichtung der Immobilie entschieden hat.

Erkenntnis hat das Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht dazu Folgendes näher ausgeführt: Der Steuerpflichtige hat für die Annahme eines funktionierenden Mietenmarktes nachzuweisen, dass im jeweiligen Einzugsgebiet das Vorhandensein von Objekten vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) in ausreichender Anzahl errichtet und am Markt vermietet werden.
Die Vermietung von zwei Liegenschaften mit Wohngebäude bewies im gegenständlichen Fall jedoch noch keinen (wenn auch kleinen) funktionierenden Mietenmarkt. Zudem war keinem der beiden vorgelegten Mietverträge zu entnehmen, dass das jeweilige Gebäude mit vergleichbarer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichtet bzw. saniert wurde. Dem Steuerpflichtigen ist daher der Nachweis eines funktionierenden Mietenmarktes nicht gelungen, sodass anstelle der Marktmiete auf die Renditemiete abzustellen war. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein bloß moderates Abweichen des tatsächlichen Mietzinses von der – unter Berücksichtigung des derzeitigen Zinsniveaus – recht hohen Renditemiete gegeben war, war der Vorsteuerabzug zu versagen.

Sorgfältige Prüfung im Vorfeld geboten

Bei der Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH sind aus umsatzsteuerlicher Sicht zahlreiche Aspekte zu beachten. Insbesondere an den Nachweis eines funktionierenden Mietenmarktes im Hinblick auf die Ermittlung einer fremdüblichen Miete werden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts besondere Anforderungen gestellt. Zusätzlich sind auch weitere Elemente der Vertragsbeziehung miteinzubeziehen (z.B. Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein bzw. Nichtanwendung von Indexklauseln, fremdunübliche Ausgestaltung des Mietvertrages, usw.), sodass eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld jedenfalls geboten ist. Andernfalls kann der GmbH der Verlust des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung bzw. Anschaffung drohen.
Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Auch telefonische medizinische Leistungen können USt-frei sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen.

30.09. 2020

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen unter die genannte Umsatzsteuerbefreiung für Kerntätigkeiten eines Arztes fallen, hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt. Demnach ist für die Umsatzsteuerbefreiung für telefonisch erbrachte Beratungsleistungen insbesondere entscheidend, dass damit eine therapeutische Zielsetzung verfolgt wird und somit unter den Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ fällt.

Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die telefonischen Beratungen darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt. Das bedeutet jedoch nicht, dass an die telefonische Beratung zwingend das Verschreiben eines Medikamentes oder eine ärztliche Behandlung geknüpft sein muss.
Keine Umsatzsteuerbefreiung besteht nach Ansicht des EuGH für die allgemeine telefonische Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien oder die Erteilung von Auskünften administrativer Art (Kontaktdaten eines Arztes etc.).

Umsatzsteuerbefreiung bei Ärzten

Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Von der umsatzsteuerlichen Befreiungsbestimmung umfasst sind insbesondere die Kerntätigkeiten eines Arztes, wie etwa die unmittelbare Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten.

Von der Umsatzsteuer unecht befreit (keine Umsatzsteuer, und kein Vorsteuerabzug) sind Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt durchgeführt werden. Neben der konkreten Untersuchung des Patienten vor Ort zählen zu den umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten typischerweise etwa auch die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung, die Vornahme operativer Eingriffe oder aber auch die Verordnung von Heilmitteln. Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen für Patienten die Behandlungskosten gesenkt und die Behandlungen für den Einzelnen erschwinglicher gemacht werden.
Nicht von der Umsatzsteuer befreit (und damit in der Rechnung mit dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz auszuweisen) sind demgegenüber Umsätze aus dem Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, Vortragstätigkeiten, der Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen oder dem Verkauf von Medikamenten aus einer Hausapotheke.


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Erweiterung des Familienbonus Plus

Wenn sich der Familienbonus Plus bei einem Antragsteller steuerlich gar nicht auswirken würde, kann dieser, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019, nachträglich darauf verzichten, damit sich der Familienbonus Plus beim zweiten Antragsberechtigten bis zur Gänze auswirken kann.

30.09. 2020

Seit 2019 können in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtige, die für ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, den sogenannten Familienbonus Plus beantragen. Der Familienbonus Plus ist als Absetzbetrag konzipiert, wodurch eine unmittelbare Reduktion der Steuerlast um monatlich bis zu € 125 (bis zu € 1.500 im Jahr) erreicht werden kann.
Antragsberechtigt sind beide Elternteile, wobei entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beziehen kann oder beide Elternteile je zur Hälfte.
Stellt sich nachträglich heraus, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt, beim anderen hingegen zur Gänze auswirken hätte können, kann nunmehr bis zu 5 Jahre rückwirkend auf den Familienbonus Plus verzichtet und so eine steueroptimale Berücksichtigung innerhalb der Familie bewirkt werden.

Familienbonus Plus nochmals beantragen?

Bei (Ehe)Partnern kann entweder ein Elternteil den Familienbonus Plus zur Gänze beantragen oder beide Elternteile je zur Hälfte. Die Beantragung kann dabei direkt beim Arbeitgeber mit dem Formular E 30 erfolgen, sodass der Steuervorteil bereits monatlich im Zuge der laufenden Gehaltsabrechnung zufließt, oder am Ende des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Achtung: Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmals zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann. Insgesamt kann der Familienbonus Plus für jedes Kind höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null.

Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, beginnend ab dem Kalenderjahr 2019 nachträglich auf den Familienbonus Plus zu verzichten, indem der Antrag zurückgezogen wird. Diese Möglichkeit wird vor allem dann eine Rolle spielen, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde. Ein Zurückziehen des Antrags ist maximal bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. Das Zurückziehen ist formlos möglich und hat zur Folge, dass der andere Anspruchsberechtigte den ganzen Familienbonus Plus für das betreffende Jahr beantragen kann.

Beispiel:
Elternteil A hat für das Kalenderjahr 2019 den halben Familienbonus Plus (50%) für ein Kind beantragt. Sie ist teilzeitbeschäftigt und der Familienbonus Plus wirkt sich steuerlich bei ihr nicht aus, da ihr Einkommen unter € 11.000 liegt und demnach keine Einkommensteuer anfällt. Der Einkommensteuerbescheid von A für das Jahr 2019 erwächst in Rechtskraft. 3 Jahre später führt der Ehepartner B seine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 durch. Wenn A nicht auf den Familienbonus Plus verzichtet, steht B nur der halbe Familienbonus Plus (50% somit nur € 750) zu. Da die Familie nunmehr von der Möglichkeit des nachträglichen Verzichts erfährt, zieht A daher im Jahr 2022 ihren Antrag auf den halben Familienbonus Plus für das Jahr 2019 zurück. Der Einkommensteuerbescheid 2019 von A wird diesbezüglich abgeändert und ihr Partner B kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den ganzen Familienbonus Plus (100%) beantragen, sodass der volle Steuervorteil in Höhe von € 1.500 für das Jahr 2019 geltend gemacht werden kann.

Sollte sich daher erst nachträglich herausstellen, dass sich der Familienbonus Plus beim antragstellenden Elternteil nicht gänzlich auswirkt, kann ein Verzicht auf den Familienbonus Plus innerhalb von 5 Jahren zugunsten des anderen Elternteils durchaus sinnvoll sein und zur Steueroptimierung innerhalb der Familie führen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Fixkostenzuschuss Phase II - Änderungen laut Richtlinie

Aufgrund der neuen Verordnung des Finanzministeriums und der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II, deren Genehmigung durch die EU-Kommission noch ausständig ist, ergeben sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss einige Änderungen und Verbesserungen.

30.09. 2020

  • Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% (bisher 40%) angefallen sind.

  • Die Antragstellung für Phase II ist seit 16.9.2020 (1. Tranche) möglich und umfasst 50% des voraussichtlich auszubezahlenden Betrags. Die zweite Tranche kann ab 16.12.2020 beantragt werden, mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ II zur Auszahlung. Anträge können bis 31.8.2021 gestellt werden.

  • Der Fixkostenzuschuss berechnet sich nicht wie bisher stufenweise (z.B. bei 40% Ausfall 25% Ersatz), sondern linear (bei 35% Umsatzausfall werden 35% der Fixkosten erstattet). Die Erstattung kann bis zu 100% betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei € 500, die Obergrenze bei € 5 Mio.

  • Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum kann entweder eine quartalsweise Betrachtung (3. und 4. Quartal 2020 oder 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021) oder eine monatliche Betrachtung (aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sind sechs auszuwählen, die zeitlich zusammenhängen) gewählt werden.

  • Die Definition der Fixkosten wird um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert. Leasingraten gelten zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten). Diese neuen Fixkosten können auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden.

  • Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) können bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden.

  • Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln.

  • Wenn bereits ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume an die Phase-I-Betrachtungszeiträume direkt anschließen.

  • Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.

  • Junge Unternehmen können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), stellen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit ab.


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Freiwillige Abfertigungen im Rahmen eines Sozialplans sind keine Betriebsausgaben

Das Bundesfinanzgericht hat bestätigt, dass Zahlungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen vom Arbeitgeber bezahlt werden, nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

30.09. 2020

Zahlungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen vom Arbeitgeber bezahlt werden, sind beim Arbeitnehmer begünstigt besteuert. Unabhängig davon hat nun das Bundesfinanzgericht bestätigt, dass diese Zahlungen vom auszahlenden Arbeitgeber nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Ob dies der Verwaltungsgerichtshof auch so sieht, bleibt abzuwarten.

Ein Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber, mit der Maßnahmen beschlossen werden, welche die Folgen einer Betriebsänderung verhindern, beseitigen oder mildern sollen, wie beispielsweise die Kündigung der Belegschaft aufgrund der Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes bzw. von Betriebsteilen oder die Kündigung einer so großen Zahl von Arbeitsverhältnissen, dass eine Meldung nach dem Frühwarnsystem erforderlich ist.

6%-iger Steuersatz

Werden im Zuge eines Sozialplans freiwillige Abfertigungen an die Arbeitnehmer bezahlt, so sind diese Zahlungen bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.1.2003 bestanden hat, mit 6% begünstigt besteuert (System Abfertigung alt). Abfertigungszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Sozialplänen, die in das System „Abfertigung neu“ fallen, sind – vereinfacht gesagt – bis zu einem Betrag von € 22.000 mit dem Halbsatzsteuersatz begünstigt zu versteuern, eine Begünstigung mit dem 6%-igen Steuersatz kommt hier jedoch nicht zur Anwendung. Durch diese Deckelung mit € 22.000 sollen überhöhte Abschlagszahlungen („Golden Handshakes“) hintangehalten werden.

Mitarbeiter, die seit 1.1.2003 beschäftigt sind

Für die Arbeitgeberseite ist nun im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger (Arbeitnehmer) sonstige Bezüge darstellen, die bei oder nach der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie etwa freiwillige Abfertigungen), steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit sie nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind. Da „Abfertigungen neu“ niemals unter die 6%-Begünstigung fallen (allenfalls steht lediglich der begünstigte Halbsteuersatz zu), unterliegt somit jede noch so geringe freiwillige Abfertigungszahlung an Mitarbeiter, die seit 1.1.2003 beschäftigt sind, dem Abzugsverbot und mindert nicht den steuerlichen Gewinn des Arbeitgebers. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzgericht bestätigt.

Die Entscheidung könnte dazu führen, dass Arbeitgeber den Sozialplänen aufgrund der steuerlichen „Bestrafung“ in Form des Abzugsverbots nicht mehr zustimmen, wodurch aber die Abfederung von sozialen Härten - etwa bei Kündigungen - verhindert werden würde. Es bleibt abzuwarten, ob der Verwaltungsgerichtshof dieser restriktiven Ansicht ebenfalls zustimmt oder ihr eine Absage erteilt.


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Geltendmachung von Betriebsausgaben - Empfängerbenennung beachten!

Eine Empfängerbenennung darf von der Finanz nicht verlangt werden, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen.

30.09. 2020

Betriebsausgaben sind all jene Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb eines Unternehmens veranlasst sind, wie z.B. Abschreibung für Abnutzung, Miete für die Geschäftsräume, Personalkosten, etc. Nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und daher voll zu versteuern sind jedoch Ausgaben, deren Empfänger gegenüber der Finanz unbekannt bleiben.
Die Finanzverwaltung ist berechtigt, den Steuerpflichtigen aufzufordern, die Gläubiger oder die Empfänger der Zahlungen für Betriebsausgaben zu nennen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen und erhöht somit den Gewinn. Die Finanz kann somit die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung ablehnen, solange nicht sichergestellt ist, dass die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger besteuert werden können, weil der Steuerpflichtige den Empfänger nicht nennt.

Angabe des vollen Namens und der Adresse

Der Empfänger ist genau zu benennen, sodass er ohne Schwierigkeiten bestimmt und ermittelt werden kann. Zur genauen Benennung des Empfängers gehört die Angabe des vollen Namens (der Firma) und der Adresse, sodass der Empfänger ohne eigene (zusätzliche) Ermittlungen der Finanzverwaltung festgestellt werden kann. Die Sorgfaltspflicht eines in der Baubranche tätigen Unternehmens bei der Empfängerbenennung darf nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) aber nicht überspannt werden. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Finanzverwaltung zum Ergebnis, die vom Unternehmer genannten Subunternehmer seien „Scheinfirmen“, die nicht die tatsächlichen Empfänger der Zahlung sind. Das Unternehmen sei daher nicht der Verpflichtung zur Empfängernennung nachgekommen und somit sei auch keine Geltendmachung der Zahlungen an diese Firmen als Betriebsausgabe möglich.

VwGH widersprach der Finanz

In einer aktuellen Entscheidung stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) fest, dass der Auftrag zur Empfängerbenennung von der Finanzverwaltung nicht erteilt werden darf, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, trotz entsprechender Sorgfalt unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlung zu kennen. Das Unternehmen hatte Einsicht in Firmenbuch und Auftragskataster genommen und sich Steuernummern, UID-Nummern, Gewerbescheine, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und der Gebietskrankenkasse geben lassen. Dass der Unternehmer nicht geprüft hat, ob der Subunternehmer an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse seinen Sitz und seine betrieblichen Einrichtungen hat und zur Erbringung der bestellten Leistung in der Lage ist, kann nicht ohne nähere Begründung als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. Der VwGH widersprach somit der Ansicht der Finanzverwaltung.
Ist der Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und erkennt er nicht, dass er bei der Auswahl seiner Subunternehmen an Scheinfirmen geraten ist, so ist ihm der Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empfängernennung nicht zu versagen.

Um nachteilige Folgen einer Geschäftsbeziehung zu vermeiden, sollten stets alle möglichen Formalitäten (Abfrage UID, Abfrage Firmenbuch, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. der Gebietskrankenkasse) des Geschäftspartners geprüft und aufbewahrt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Informationen zum 5%-Umsatzsteuer-Satz

Das Finanzministerium beantwortete diverse Fragen zum zeitlich begrenzten 5 %-USt-Satz.

30.09. 2020

Für die Beherbergung und Campingplätze, für die Abgabe aller Speisen und Getränke in der Gastronomie sowie hinsichtlich der bereits bisher mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % oder 13 % begünstigten Leistungen der Kulturbranche und der Lieferungen im Publikationsbereich wurde ein befristeter ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt. Diese Maßnahme gilt bis einschließlich 31.12.2020.

Beherbergung

Sofern Gäste im Juni anreisen und erst im Juli abreisen, so ist in diesem Fall die Rechnung zu splitten und die Übernachtung bis zum 1.7. mit 10 % und ab dem 1.7. mit 5 % zu besteuern.
Der Verkauf von handelsüblich verpackten Waren, Speisen und Getränken aus einer Minibar stellt nach Ansicht des Finanzministeriums keine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar und unterliegt somit nicht dem begünstigen Umsatzsteuersatz von 5 %. Hingegen stellt das Servieren zubereiteter Speisen und Getränke (Roomservice) eine Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar, wenn ein dem Catering vergleichbarer Leistungsumfang angeboten wird.

Lebensmittelhändler/Catering

Liefert ein Unternehmer Speisen und Getränke, kommt die Ermäßigung nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken handelt. Erbringt hingegen ein Unternehmer ein umfangreiches Dienstleistungspaket (Catering; z.B. Abgabe durch Köche oder Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Geschirr, Besteck, Gläser, etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar ist und daher begünstigt ist.

Automaten in Betriebskantinen

Werden Speisen und Getränke durch einen Automaten verkauft, kommt die Ermäßigung dann zur Anwendung, wenn es sich um warme Speisen (inkl. Salate) oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz von 5 % gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren durch Automaten.

Gastgewerbebereich von Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien

Auch die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung (inkl. Gassenverkauf) von warmen Speisen und offenen Getränken fallen unter den 5 %-Steuersatz.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage ob ihre Leistungen dem begünstigen Steuersatz von 5 % unterliegen.


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Investitionsprämie neu

Der Gesetzgeber hat die Einführung einer COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Damit sollen Anreize für Unternehmen geschaffen werden, in und nach der COVID- 19-Krise zu investieren und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

30.09. 2020

Durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren einkommensteuerfreien Zuschusses sollen alle Unternehmen, die Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen durchführen, gefördert werden. Eine Antragstellung ist seit dem 1.9.2020 möglich. Folgende Eckpunkte sind zu berücksichtigen:

Wer wird gefördert?

Als förderungsfähige Unternehmen gelten – unabhängig von der Branche und der Größe –Unternehmen (im Sinne des UGB), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Förderungsfähig sind somit Ein-Personen-Unternehmen ebenso wie Großunternehmen, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, pauschalierte Unternehmen, Gewerbetreibende, Ärzte oder Landwirte.

Was wird gefördert und in welcher Höhe?

  • Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 die COVID-19-Investitionsprämie beantragt wurde. Neuinvestitionen sind aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis des Unternehmens noch nicht aktiviert waren (dies gilt auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter, wenn es sich für das investierende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt, oder geringwertige Wirtschaftsgüter).

  • Darüber hinaus müssen im Zusammenhang mit der Investition zwischen dem 1.08.2020 (nicht davor!) und dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt werden (etwa Bestellungen, Kaufverträge oder Anzahlungen).

  • Der Zuschuss beläuft sich auf 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen. Bei bestimmten förderungsfähigen Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14 %. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.

  • Das minimale förderbare Investitionsvolumen (= Bemessungsgrundlage) pro Antrag beträgt € 5.000 (exkl. Umsatzsteuer; es können auch kleinere Investitionen zu einem Antrag zusammengerechnet werden). Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt € 50 Mio. (exkl. Umsatzsteuer) pro Unternehmen.

  • Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen haben bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio. (exkl. USt.) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28.02.2024 zu erfolgen.
Nicht förderungsfähige Investitionen

Bestimmte Investitionen sind von der Investitionsprämie jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht förderungsfähig sind etwa klimaschädliche Investitionen (bspw. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb sowie Anlagen, die fossile Energieträger nutzen), leasingfinanzierte Investitionen (es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert), Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen, der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken, der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen etc.

Antragstellung

Eine Antragstellung ist seit dem 01.09.2020 (und spätestens bis zum 28.02.2021) schriftlich über den elektronisch abrufbaren „aws Fördermanager“ (https://foerdermanager.aws.at) möglich. Bei positiver Förderungszusage ist binnen 3 Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via „aws Fördermanager“ vorzulegen. Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von € 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Bilanzbuchhalter (insoweit dieser hierzu befugt ist) auf Auftrag des Förderwerbers zu bestätigen. Wir unterstützen und beraten Sie gerne!


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Neuerungen bei der Gastgewerbepauschalierung

Im August 2020 wurde die Gastgewerbepauschalierungsverordnung geändert - durchwegs zum Vorteil der betroffenen Steuerpflichtigen.

30.09. 2020

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist unter anderem erforderlich, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Weiters durften die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bislang € 255.000 (neu € 400.000) nicht überschreiten.
Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätpauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen.

Nicht erfasst: Wareneinkauf, Personal, AfA und Miete

Durch das Grundpauschale sind Ausgaben wie etwa Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betriebliche genutzte Fahrzeuge betreffen, abgedeckt. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen.
Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt.
Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch etwa Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht.

Die Neuerungen der Gastgewerbepauschalierung für das Kalenderjahr 2020:

  • Die Umsätze des Vorjahres dürfen € 400.000 (davor € 255.000) nicht überschreiten.
  • Das Grundpauschale wird auf 15 % (davor 10 %) des Umsatzes erweitert und beträgt mindestens € 6.000, maximal jedoch € 60.000
  • Das Mobilitätspauschale beträgt entweder 6%, 4% oder 2 % (davor 2 %) des Umsatzes, abhängig von der Anzahl der Einwohner der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet.
  • Der Maximalbetrag des Energie- und Raumpauschales wird auf € 32.000 erhöht.
Ob nun durch die Neuerungen die Anwendung der Gastgewerbepauschalierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.


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Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Konjunkturstärkungsgesetzes

Mit dem am 24.7.2020 verlautbarten Konjunkturstärkungsgesetz werden umfangreiche Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft eingeführt, die teils bereits rückwirkend mit 1.1.2020 in Kraft getreten sind.

30.08. 2020

  • Die zusätzlichen Vollpauschalierungsgrenzen von 60 ha bewirtschafteter reduzierter landwirtschaftlicher Nutzfläche und 120 tatsächlich erzeugten und gehaltenen Vieheinheiten werden rückwirkend ab 1.1.2020 abgeschafft. Die Einheitswertgrenze von € 75.000 bleibt hingegen bestehen. Da die LuF-Pauschalierungsverordnung noch nicht novelliert wurde, ist auch die Umsatzgrenze von € 400.000 für die Pauschalierung in der Einkommen- und Umsatzsteuer wie bisher aufrecht.

  • Betriebe, die ihre Einkünfte in der Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermitteln, können erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum versteuern (Gewinnglättung über 3 Jahre). Dadurch werden schlechte Ernten oder Marktpreise, etwa als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgeglichen.

  • Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird von € 550.000 auf € 700.000 erhöht. Für die Beurteilung der Buchführungspflicht ab dem Kalenderjahr 2020 ist hinsichtlich der in den Jahren 2018 und 2019 ausgeführten Umsätze bereits auf die erhöhte Umsatzgrenze abzustellen. Die bisherige Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht von € 150.000 entfällt gänzlich.

  • Die Möglichkeit, einen Anteil der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) als übertragbare stille Reserve zu verwenden, wird auf 70% erhöht. Außerdem ist eine Übertragung dieser stillen Reserven auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden möglich. Dies gilt bereits für jene stille Reserven, die aufgrund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.

  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Der Einkommensteuertarif ist auf das Jahreseinkommen anzuwenden, somit ist der Eingangssteuersatz in Höhe von 20% bereits ab dem Veranlagungsjahr 2020 anzuwenden.
Zusätzlich wurden im Sozialversicherungsbereich folgende Änderungen beschlossen:
  • Die Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage wird an das allgemein gültige Niveau für Versicherte angeglichen. Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch eine jährliche Entlastung von bis zu € 320 pro Betrieb. Für Optionsbetriebe beträgt die jährliche Entlastung bis zu € 930 pro Betrieb.
  • Der Anrechnungsprozentsatz beim fiktiven Ausgedinge wird von 13 % auf 10 % abgesenkt. Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionist/innen zu einer durchschnittlich um € 450 höheren Pension pro Person und Jahr.


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COVID-19: Lehrlingsförderung 2020 beantragen

Um dem Corona-bedingten Rückgang bei betrieblich ausgebildeten Lehrlingen entgegenzuwirken, sollen Unternehmen mit bis zu € 3.000 pro Lehranfänger im Jahr 2020 unterstützt werden.

30.08. 2020

Folgende Eckpunkte sind basierend auf den derzeitigen Informationen zu beachten:

Der Lehrlingsbonus wird als nicht rückzahlbarer pauschaler Zuschuss und damit als Unterstützungsleistung zur Abdeckung der mit der Ausbildung von Lehrlingen verbundenen zusätzlichen betrieblichen Ausgaben (etwa Aufwendungen für Lehrlingseinkommen, für Ausbilder sowie für ausbildungsbezogene Infrastruktur) gewährt. Der Lehrlingsbonus 2020 ergänzt somit die laufenden Beihilfen und Angebote der betrieblichen Lehrstellenförderung.
Gefördert werden Lehrbetriebe gem. § 2 des Berufsausbildungsgesetzes und § 2 (1) des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, ausgenommen Gebietskörperschaften und politische Parteien

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Neuer Lehranfänger mit Abschluss des Lehr- oder Ausbildungsvertrages zwischen 16.3.2020 und 31.10.2020 und Beginn der Lehrzeit im Jahr 2020 (somit gilt der Lehrlingsbonus 2020 auch rückwirkend) oder
  2. Übernahme des Lehrlings in beliebigem Lehrjahr aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis bis 31.3.2021 mit anschließender Lehrausbildung im Unternehmen und
  3. keine Beendigung des Lehrverhältnisses während der gesetzlichen Probezeit von 3 Monaten
€ 2.000 pro neuem Lehrverhältnis

Die Förderhöhe beträgt € 2.000 pro neuem Lehrverhältnis. € 1.000 werden dabei nach Eintragung des Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages bei der Lehrlingsstelle ausbezahlt. Die anderen € 1.000 werden nach Absolvierung der gesetzlichen Probezeit von in der Regel 3 Monaten entrichtet. Wird das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gelöst, sind die bereits ausbezahlten Förderbeträge zurückzuzahlen.
Hinweis: Kleinstbetriebe (mit weniger als 10 Mitarbeitern) sollen jedoch ab Oktober 2020 € 1.000 und Kleinbetriebe (10 bis 49 Mitarbeiter) € 500 zusätzlich zum bereits bestehenden Lehrlingsbonus von € 2.000 erhalten. Insgesamt steht im Einzelfall daher ein Förderbetrag von bis zu € 3.000 zu. Details zur zusätzlichen Dotierung sowie der Auszahlung sind derzeit noch offen und sollen in einer Richtlinie veröffentlicht werden.

Antrag bei Förderreferaten der Wirtschaftskammern

Die Antragstellung ist seit dem 1.7.2020 bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern mittels Formular (z.B. auch elektronisch über „Lehre Online Service“) möglich. Die Förderung kann gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages oder nach Eintragung des Lehrvertrages/Ausbildungsvertrages bei der Lehrlingsstelle beantragt werden. Der Antrag muss spätestens 3 Monate ab Erfüllung der Fördervoraussetzungen (das heißt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der Regel 3-monatigen Probezeit) bei der Lehrlingsstelle eingelangt sein. Für Lehrverhältnisse, deren Probezeit vor dem 1.7.2020 endeten, beginnt die Frist mit 1.7.2020.

Bei weiteren Fragen zum Lehrlingsbonus 2020 beraten und unterstützen wir Sie gerne!


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Nicht abziehbare Vorsteuer ist keine Betriebsausgabe

Hat der Leistungsempfänger Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch die Geltendmachung als Betriebsausgabe.

30.08. 2020

Die von einem Unternehmer in seiner Rechnung an einen anderen Unternehmer gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer kann der leistungsempfangende Unternehmer als Vorsteuer geltend machen. Ein Vorsteuerabzug steht jedoch dann nicht zu, wenn der leistungsempfangende Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht.
Der leistungsempfangende Unternehmer hat in einem ersten Schritt jedoch den vollen Brutto-Rechnungsbetrag (inkl. Umsatzsteuer (USt)) zu bezahlen, der bei betrieblicher Veranlassung für ertragsteuerliche Zwecke auch als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Hat der Leistungsempfänger allerdings Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die betriebliche Veranlassung und damit die Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern für ertragsteuerliche Zwecke zweifelhaft.

VwGH hat entschieden

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die aufgrund eines Umsatzsteuerbetruges aberkannten Vorsteuern auch bei Kenntnis des leistungsempfangenden Unternehmers über die beabsichtigte Steuerhinterziehung steuerlich verwertbare Betriebsausgaben darstellen. Werden nämlich in betrügerischer Absicht Leistungen in Rechnung gestellt, die nicht vom rechnungsausstellenden Unternehmer, sondern von einem Dritten erbracht wurden, und wird darüber hinaus die dafür in Rechnung gestellte USt nicht an das Finanzamt abgeführt, so ist dem leistungsempfangenden Unternehmer aufgrund eines derartigen Betrugsszenarios jedenfalls der Vorsteuerabzug zu untersagen.
Dies ändert nichts daran, dass der Leistungsempfänger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag als Teil des für die Leistungen zivilrechtlich vereinbarten Entgelts schuldet und dem Aufwand die betriebliche Veranlassung nicht abgesprochen werden kann.

Dies gilt selbst dann, wenn der leistende Unternehmer beabsichtigt, die Umsatzsteuer als Teil des vereinbarten Entgelts zwar zu vereinnahmen, nicht jedoch an das Finanzamt abzuführen. Der leistungsempfangende Unternehmer ist zivilrechtlich somit dazu verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag inkl. USt zu bezahlen und trägt damit (bei tatsächlichem Zahlungsfluss) auch wirtschaftlich den erhöhten Aufwand, den er bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich als Betriebsausgabe ertragsteuerlich geltend machen kann.

Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis

Erhebliche Zweifel an der Abzugsfähigkeit der aberkannten Vorsteuern bestehen nach Ansicht des VwGH jedoch dann, wenn der Leistungsempfänger gewusst hat, dass der Rechnungsaussteller keine Leistung an ihn erbracht hat und die ausgewiesene Umsatzsteuer rechtswidrig auch nicht an das Finanzamt abgeführt wurde. Davon wird man insbesondere dann ausgehen können, wenn – wie im Anlassfall – Leistender und Leistungsempfänger in einem Naheverhältnis (Verwandtschaft) stehen. Eine betriebliche Veranlassung wird nach Ansicht des VwGH in derartigen Fällen wohl deshalb nicht gegeben sein, da es nicht einsichtig erscheint, dass der Leistungsempfänger bereit sein sollte, das volle – auch die Umsatzsteuer einschließende – Entgelt zu bezahlen, wiewohl er zum einen das Risiko des Verlustes des Vorsteuerabzuges trägt und zum anderen um die infolge der angestrebten Steuerhinterziehung höhere Gewinnmarge seines Geschäftspartners weiß.

Hat der Leistungsempfänger daher Kenntnis vom Umsatzsteuerbetrug des leistenden Unternehmers, so droht nicht nur der Verlust des Vorsteuerabzuges, sondern auch jener der Geltendmachung der aberkannten Vorsteuerbeträge für ertragsteuerliche Zwecke.
Um nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Geschäftspartners (etwa durch UID-Abfrage Stufe 1/Stufe 2 über FinanzOnline, Scheinunternehmer-Liste über die Homepage des Finanzministeriums, HFU-Liste im Baubereich) vorzunehmen.


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NPO-Zuschuss für gemeinnützige Vereine, Feuerwehren und Kirchen

Die Corona-Krise hat auch bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu massiven wirtschaftlichen Einbußen geführt. Aus diesem Grund wurde nunmehr für Nonprofit- Organisationen (NPO) ein Unterstützungsfonds eingerichtet, der mit Zuschüssen NPOs bei der Bewältigung der COVID-19-Krise helfen soll.

30.08. 2020

Der Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss ist seit 8.7.2020 möglich. Im Folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen gegeben:

Bei der Förderung handelt es sich um einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren Bar-Zuschuss. Vergütet werden bis zu 100% der Kosten gemäß der NPO-Richtlinie (etwa Miete und Pacht, Versicherungen und Lizenzkosten, Zinsaufwendungen, Personalkosten, etc.), die zwischen 1.4. und 30.9.2020 angefallen sind sowie ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ in Höhe von 7 % der 2019 erwirtschafteten Einnahmen.
Durch den Struktursicherungsbeitrag sollen pauschal Kosten abgegolten werden, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten.
Übersteigt der so errechnete Zuschuss € 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall begrenzt. Dieser wird durch Gegenüberstellung der Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 30.9.2019 mit den Einnahmen im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 30.9.2020 ermittelt. Insgesamt ist der NPO-Zuschuss je Antragsteller mit € 2,4 Millionen gedeckelt.

Antragsberechtigte Organisationen

Antragsberechtigt sind Non-Profit-Organisationen (v.a. Vereine aus allen Lebensbereichen, z.B. Gesundheit, Kunst und Kultur, Sport, Freizeit, Soziales, Bildung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, uvm.), Freiwillige Feuerwehren und gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auch alle Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind. Darüber hinaus muss

  • der Sitz und die Tätigkeit in Österreich sein,
  • das Gründungs- oder Errichtungsdatum am oder vor dem 10.3.2020 liegen und
  • eine Corona-bedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung gegeben sein.
Die Antragstellung erfolgt online über die eigens eingerichtete Homepage (www.npo-fonds.at) und ist seit dem 8.7.2020 und bis zum 31.12.2020 möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Antrag von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigt werden (die hierfür anfallenden, angemessenen Kosten werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt).
Abhängig von den Förderbeträgen (bis € 3.000, € 3.000-6.000, über € 6.000), kommt es zur Sofortauszahlung des gesamten Betrages innerhalb weniger Tage nach Antragstellung oder zur Auszahlung in zwei Tranchen. Die Abwicklung erfolgt über die AWS.

Bei weiterführenden Fragen sowie bei der Antragstellung (samt Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters) beraten und unterstützen wir Sie gerne!


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Parifizierung eines Gebäudes kann zu Liebhaberei führen

Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen abgabenrechtlich unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus resultierende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden, und (Zufalls)Gewinne sind nicht steuerpflichtig.

30.08. 2020

Zudem kann auch der Verlust des Vorsteuerabzuges drohen. Bei der Vermietung von Liegenschaften sind die konkreten ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Liebhabereibeurteilung von der Einstufung der Vermietungstätigkeit als sogenannte „kleine Vermietung“ oder „große Vermietung“ abhängig. Die Parifizierung eines Wohnhauses kann dabei zu nachteiligen Konsequenzen führen.

Kleine Vermietung

Werden Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser), Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (sog. „kleine Vermietung) erzielt, so gilt grundsätzlich die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend dürfen Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; zufällig erzielte Gewinne sind im Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.
Ebenso steht für etwaige beim Kauf oder bei der Sanierung der Wohnung anfallende Vorsteuern kein Vorsteuerabzug zu, wobei zugleich die Vermietung von Wohnraum ohne Umsatzsteuer erfolgt. Die Liebhabereivermutung kann in derartigen Fällen durch die Erstellung einer Prognoserechnung, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb eines Zeitraumes von 20 bzw. höchstens 23 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann, widerlegt werden.

Große Vermietung

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden, die keine „kleine Vermietung“ darstellen (sog. „große Vermietung“). In diesen Fällen liegt eine ertragsteuerlich anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor, wenn im Rahmen einer Prognoserechnung dargelegt wird, dass ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 bzw. höchstens 28 Jahren erwirtschaftet wird. Diese Beurteilung hat im Unterschied zur „kleinen Vermietung“ jedoch keine Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungstätigkeit. Trotz Vorliegen von Liebhaberei steht daher bei der Gebäudevermietung im Rahmen einer „großen Vermietung ein Vorsteuerabzug zu.

Wechsel von „großer Vermietung“ zu „kleiner Vermietung“

Wird etwa ein Mietwohnhaus mit 10 Wohneinheiten, welches bisher im schlichten Miteigentum von 2 Personen (je zu 50%) gehalten wurde, parifiziert und an den einzelnen Wohneinheiten Wohnungseigentum begründet, wobei nunmehr jeder der beiden Miteigentümer 5 Wohnungen in seinem Alleineigentum hält, kommt es zu einem Wechsel von der „großen Vermietung“ zur „kleinen Vermietung“. Beurteilungseinheit für Zwecke der Prognoserechnung und der damit verbundenen Prüfung über die Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. Gesamtüberschusses ist nicht mehr das gesamte Mietwohnhaus, sondern jede einzelne Eigentumswohnung für sich.
Ebenso verkürzt sich der Prognosezeitraum von 25 bzw. höchstens 28 Jahren auf 20 bzw. höchstens 23 Jahre. Kann kein Gesamtüberschuss dargestellt werden, so kommt es jedenfalls zum Verlust des Vorsteuerabzuges für die davon betroffenen Eigentumswohnungen sowie zur anteiligen Korrektur allenfalls bereits geltend gemachter Vorsteuern. Darüber hinaus wäre auch zu prüfen, ob sich aufgrund der geänderten Umstände für die Prognoserechnung auch Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer ergeben.

Die mitunter aus zivil- oder erbrechtlichen Gründen durchgeführte Parifizierung eines Mietwohnhauses kann zu nachteiligen abgabenrechtlichen Konsequenzen, wie insbesondere den Verlust des Vorsteuerabzuges, führen. Um derartige Konsequenzen zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld eine sorgsame Prüfung des jeweiligen Vorhabens aus abgabenrechtlicher Sicht erfolgen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Selbstanzeige vor Ankündigung einer Prüfung

Sollte für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, sollte eine dafür notwendige Selbstanzeige so rasch wie möglich, jedenfalls aber vor Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt erstattet werden, um die Festsetzung einer zusätzlichen Abgabenerhöhung zu vermeiden.

30.08. 2020

Selbstanzeigen, die erst „anlässlich“ einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, entfalten seit 2014 nur noch dann strafbefreiende Wirkung, wenn vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu den in der Selbstanzeige offen gelegten Steuernachzahlungen auch eine vom Finanzamt gesondert festzusetzende Abgabenerhöhung entrichtet wird. Unklar war bisher, wie umfassend der Begriff „anlässlich“ zu verstehen ist. Laut einem jüngsten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) reicht dafür bereits die telefonische Vorankündigung einer behördlichen Prüfungsmaßnahme aus.

Keine Strafbefreiung ohne zusätzlicher Leistung

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe nur insoweit ein, als auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird. Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, zu dem von einem Steuerpflichtigen mit einer Tatentdeckung gerechnet werden muss, soll nämlich ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung zukommen.
Die Abgabenerhöhung richtet sich nach der Höhe der offengelegten Steuernachzahlung und beträgt 5 % bis zu einem Mehrbetrag von € 33.000, 15 % bei einem Mehrbetrag ab € 33.000, 20 % ab € 100.000 und 30 % ab € 250.000.

Ankündigung per Telefon oder E-Mail

Im seinem Erkenntnis stellt der VwGH zur Frage, wann eine finanzbehördliche Prüfungshandlung dem Steuerpflichtigen angemeldet oder sonst bekanntgegeben wurde, klar, dass darauf abzustellen ist, wann der Selbstanzeiger (bzw dessen Vertreter) tatsächlich Kenntnis von der bevorstehenden Prüfungshandlung erlangt hat und daher mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Eine Selbstanzeige ist sodann nur noch mit zusätzlicher Entrichtung einer Abgabenerhöhung strafbefreiend möglich.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war nach Ansicht des VwGH bereits die telefonische Ankündigung zur Terminvereinbarung der Abgabenprüfung als solche „Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe“ zu werten. Ob die Ankündigung einer finanzbehördlichen Überprüfung per E-Mail zukünftig auch als Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe gewertet wird, wurde vom VwGH in diesem Erkenntnis nicht behandelt, könnte jedoch durchaus zutreffen.


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Steuerliche Behandlung von Mieterinvestitionen

Mieterinvestitionen, die über bloße Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind Aufwendungen für Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die zum eigenen Vorteil des Mieters vorgenommen werden.

30.08. 2020

Mieterinvestitionen, zu denen der Mieter berechtigt war, werden diesem steuerlich dann zugerechnet und führen somit zu einer steuermindernden Berücksichtigung, wenn

  • keine Verrechnung mit dem Mietzins erfolgt oder
  • der Mieter die Investition bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder
  • wenn der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten hat.
Die Mieterinvestitionen dürfen jedoch nicht als sofortiger Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, sondern müssen vom Mieter im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit über die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens jedoch auf die voraussichtliche Mietdauer, verteilt werden. Weiters könnte in diesem Zusammenhang auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt und eine weitere Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist.

Auf Ebene des Vermieters führen diese Mieterinvestitionen erst mit der der Beendigung des Mietverhältnisses zu einer steuerpflichtigen Einnahme, sofern der Mieter zur Vornahme berechtigt aber nicht verpflichtet war und - wie oben beschrieben - dem Mieter zuzurechnen sind. Die Höhe des Vorteiles ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Gebäudewertes mit und ohne Mieterinvestitionen im Zeitpunkt des Zuflusses.
Investitionen, die der Mieter jedoch aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen vornehmen muss oder eine Gegenleistung im Rahmen des Bestandsverhältnisses darstellt (z.B. Verrechnung mit dem Mietzins oder eine Investition im Interesse des Vermieters), müssen vom Vermieter bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Investition als Einnahme versteuert werden.


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Verlängerung der Corona-Kurzarbeit

Die ursprünglich auf drei Monate befristete Corona-Kurzarbeit kann um bis zu drei Monate verlängert werden, wobei die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit mit 30.9.2020 ausläuft, eine weitere Verlängerung um nochmals sechs Monate (von 1.10.2020 bis 31.3.2021) aber angekündigt wurde.

30.08. 2020

Bei der aktuell geltenden Kurzarbeits-Verlängerung sind die nachstehenden Änderungen und Verbesserungen zu beachten.

  • Der Antrag muss ausschließlich und ausnahmslos über das eAMS-Konto eingebracht werden. Wichtig ist dabei die Unterscheidung in „Änderungsbegehren“, bei Änderungen, wenn die Kurzarbeitsdauer von drei Monaten noch nicht ausgeschöpft ist, in „Verlängerungsbegehren“, wenn die ersten drei Kurzarbeitsmonate bereits voll ausgeschöpft sind, und in „Erstbegehren“, wobei hier zu beachten ist, dass seit 1.6.2020 keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich ist.

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung weiter mit dem Betriebsrat bzw. wenn nicht vorhanden, mit den Mitarbeitern ab. Sie müssen sie aber nicht mehr den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen, sondern senden die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS. Das AMS informiert dann den ÖGB. Kommt von dort kein Einwand und bestehen keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

  • Erst- und Verlängerungsanträge, die per 1.6. (oder später) auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. Die betreffenden Betriebe werden vom AMS verständigt.

  • Das Verlängerungsbegehren samt neuer Sozialpartnervereinbarung ist vor Beginn des Verlängerungszeitraumes einzubringen. Begehren um Verlängerung einer Kurzarbeitsbeihilfe können weiterhin auch rückwirkend eingebracht werden, ab 1.7.2020 spätestens jedoch drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung.

  • Es gibt nun ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers für Arbeitsleistungen über die im Antrag festgelegte (reduzierte) Arbeitszeit. Wenn also mehr Arbeit zu leisten ist als ursprünglich erwartet wurde und ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, darf der Arbeitgeber dies unter bestimmten Voraussetzungen einseitig anordnen.

  • In der ersten Phase der Kurzarbeit erhielt der Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten jeweils die Nettoersatzrate (80/85/90%), unabhängig davon, wieviel er gearbeitet hat. Auch in Monaten mit 100% Arbeitsleistung musste nur die Nettoersatzrate bezahlt werden. In der zweiten Phase der Kurzarbeit sind die tatsächlich geleisteten Stunden zu bezahlen, wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt. In Monaten mit 100% Arbeitsleistung hat somit auch eine Abgeltung im Ausmaß von 100% zu erfolgen.

  • Es müssen nicht alle Arbeitnehmer, die in Phase 1 in Kurzarbeit waren, auch in Phase 2 in Kurzarbeit sein. Ist in manchen Abteilungen oder bei manchen Arbeitnehmern wieder volle Auslastung gegeben, können diese im Rahmen ihrer (Voll-)Beschäftigung vor der Phase 1 beschäftigt werden, während für andere die Kurzarbeit verlängert wird. Denkbar ist auch, dass mit Arbeitnehmern, die in Phase 1 nicht in Kurzarbeit waren, in Phase 2 Kurzarbeit vereinbart werden kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (u.a. Vollversicherung, volles Monat Beschäftigung vor Kurzarbeit).

  • Grundsätzlich bedeutet ein sinkendes Jahressechstel auch eine (teilweise) Besteuerung der sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) als laufende Bezüge (somit nach Tarif). Die sonstigen Bezüge, die trotz Kurzarbeit voll zu bezahlen sind, werden daher durch die kurzarbeitsbedingte Verringerung der laufenden Bezüge während der Kurzarbeit teilweise wie laufende Bezüge versteuert. Es ist allerdings eine gesetzliche Anpassung zu erwarten, die diesen Nachteil beseitigen sollte.


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Betriebliche Sommerfeste – steuerlich abzugsfähig?

Für betriebliche Sommerfeste können Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden

30.07. 2020

Die Lockerungen der österreichischen Bundesregierung in den letzten Wochen erlauben unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen auch die Veranstaltung von Festen. Ein geplantes betriebliches Sommerfest kann daher auch in Zeiten der „Corona-Krise“ stattfinden und bietet eine Gelegenheit, um die Beziehungen mit Geschäftspartnern gerade in Krisenzeiten zu intensivieren und die Basis für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.
In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt entscheidend von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Denkbar ist die steuerliche Abzugsfähigkeit zu 100%, 50% (bzw. derzeit 75%) oder 0%.

Zur Gänze steuerlich abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (nahezu) keine Repräsentationskomponente aufweisen oder die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung des Steuerpflichtigen stehen, wie etwa

  • die Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind,
  • die Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind oder
  • die Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt wird.
Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte, aufgrund aktueller Corona-Erleichterungen aber bis 31.12.2020 zu 75% abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Darunter fallen etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit einem "Arbeitsessen" im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.

Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig (z.B. Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Bällen, Essen nach Konzert, Theater etc. oder Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aufgrund des Geburtstages des Unternehmers etc.).
Ob bzw. inwieweit Bewirtungskosten im Einzelfall steuermindernd geltend gemacht werden können, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen, wobei der Nachweis vom Steuerpflichtigen zu erbringen ist. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Entlastungsmaßnahmen für Selbständige und Arbeitnehmer

Rückwirkend ab 1.1.2020 wurde der Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer auf 20% gesenkt. Zudem wurden die Zahlungserleichterungen ausgeweitet.

30.07. 2020

  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% gesenkt. Arbeitgeber sollten nun darauf achten, dass bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung bis spätestens 30.9.2020 eine „Aufrollung“ bereits vergangener Monate zu erfolgen hat, auf welche seit Jänner 2020 der noch höhere (Eingangs-)Steuersatz angewendet wird.
  • Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, werden mit einer höheren Sozialversicherungsrückerstattung (früher: Negativsteuer) im Ausmaß von bis € 400 (vorher € 300) entlastet.
  • Der Höchststeuersatz von 55 % für Spitzenverdiener wird bis 2025 verlängert.
Automatische Verlängerung von Zahlungserleichterungen

Die Finanzämter haben Stundungen zu Beginn der Krise in der Regel bis zum 1.10.2020 gewährt, die nun bis zum 15.1.2021 verlängert werden. Eine neuerliche Antragstellung ist nicht notwendig. Alternativ zur Stundung kann auf Antrag (bis 30.9.2020) eine begünstigte Ratenzahlung erfolgen.

Stundungszinsen und Säumniszuschläge

Im Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 fallen keine Stundungszinsen an. Danach erfolgt eine Verzinsung ausgehend von 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz steigt kontinuierlich an, sodass ab 1.11.2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5 Prozent über dem Basiszinssatz wieder zur Anwendung kommt. Bei Abgaben mit Fälligkeiten zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Für die Veranlagung 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.


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Ferialpraktikanten - Was ist zu beachten?

In den Sommermonaten nutzen viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln und sich ihr Taschengeld durch einen Ferialjob aufzubessern. Für den Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung anzumelden sind.

30.07. 2020

Hierzu ist zu unterscheiden ob eine Beschäftigung als ein Pflichtpraktikant mit oder ohne Taschengeld, ein Volontär oder ein Ferialarbeitnehmer vorliegt. Zusätzlich kann auch die Branche des Betriebes ausschlaggebend sein.

Pflichtpraktikanten

Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Pflichtpraktikant ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten für ihn daher auch keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag. Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt daher nicht. Ob ein Entgelt bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt der freien Vereinbarung.
Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich. Der Praktikant ist diesfalls, ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers, im Rahmen der Schüler- und Studentenunfallversicherung teilversichert. Bezahlte Pflichtpraktika hingegen unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Übersteigen die Bezüge von Praktikanten die Geringfügigkeitsgrenze, sind sie nach dem ASVG vollversichert (d.h. pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

Volontäre

Auch Volontäre absolvieren zu Ausbildungszwecken ein betriebliches Praktikum - allerdings ohne, dass eine schulische Verpflichtung dazu besteht. Erhält der Volontär kein Entgelt, ist er in der Unfallversicherung pflichtversichert. Er ist daher bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) anzumelden.

Ferialarbeitnehmer

Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein reguläres Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, welches auch allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind, wie alle anderen Arbeitnehmer, zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen.

Tipp: Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses von Vorteil.

Ein Praktikum im Hotel- und Gastgewerbe kann ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Der Praktikant hat zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.


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Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen

Der Nationalrat hat mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Kaufkraft und zu einer Belebung der Konjunktur beschlossen, um Unternehmer zu entlasten und Investitionen anzukurbeln.

30.07. 2020

Erhöhte Abschreibung von 30%

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft werden, wird als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese neue Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert und kann sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich (z.B. Vermietung) angewendet werden.

Beispiel: Eine Maschine wird im Februar 2021 um 200 angeschafft und in Betrieb genommen, die Abschreibung pro Jahr soll degressiv 30% betragen. Daraus ergibt sich im ersten Jahr eine AfA von 60 (30% von 200), Restbuchwert: 140. Im zweiten Jahr beträgt die AfA 42 (30% von 140), Restbuchwert: 98; usw.
Ausgeschlossen von einer degressiven Abschreibung werden u.a. gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude einschließlich Mieterinvestitionen und Pkw (ausgenommen Fahrschulautos, Taxis und E-Autos).

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden. Die Regelung gilt auch hier sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich.

Verlustrücktrag

Ausschließlich für das Veranlagungsjahr 2020 wird die Möglichkeit eines Verlustrücktrages auf das Veranlagungsjahr 2019 und unter bestimmten Umständen auf das Veranlagungsjahr 2018 geschaffen, der mit € 5 Mio. gedeckelt ist. Zwecks Verbesserung der Liquidität wird die Möglichkeit geschaffen, einen Verlustrücktrag auf 2018/19 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 zu berücksichtigen. Die näheren Details zu diesem Verlustrücktrag werden im Rahmen einer Verordnung geregelt werden.

Erleichterungen in der Land- und Forstwirtschaft

Bei Ertragsschwankungen wird die Möglichkeit einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Die Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht wird ab 1.1.2020 – unter Entfall der Einheitswertgrenze – von € 550.000 auf den allgemein geltenden Schwellenwert von € 700.000 erhöht.


Investitionsprämie

Durch Investitionsprämien in Form von Zuschüssen sollen neue Investitionsanreize für Unternehmer aller Größen und Branchen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich geschaffen werden. Die Gewährung der Förderungen wird vom aws abgewickelt.

Die Förderung ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Es handelt sich um aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das (materielle oder immaterielle) abnutzbare Anlagevermögen;
  • Das Vermögen befindet sich an Standorten in Österreich;
  • Die Investitionen (bzw. erste Maßnahmen) erfolgen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021;
  • Die Beantragung der Förderung erfolgt zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021.
Die Prämie beträgt allgemein 7 %, jedoch 14 % bei der Neuinvestition in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science. Klimaschädliche Investitionen, Finanzanlagen und Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen (Selbstherstellungen) sind von der Förderung ausgeschlossen.


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Maßnahmenpaket für Gastronomiebetriebe

Das Wirtshaus-Paket enthält ein Maßnahmenbündel aus steuerlicher Entlastung sowie Anreize zur Steigerung des Konsums. Eine Nachbesserung des ursprünglichen geplanten Hilfspakets hat es bereits bezüglich der Umsatzsteuer gegeben.

30.07. 2020

Senkung der Umsatzsteuer auf 5 %

Der Steuersatz ermäßigt sich auf die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische) für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 %. Diese Reduktion des Steuersatzes kann neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien, Fleischereibetrieben oder Schutzhütten betreffen.
Ebenso wird die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels, anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen auf 5 % gesenkt. Eine Weitergabe der Umsatzsteuersenkung an den Kunden ist nicht zwingend notwendig.

Beispiel: Ein Gastwirt mit Gewerbeberechtigung gem. § 111 GewO verkauft einem Kunden ein Glas Bier und ein Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat. Sowohl das Getränk als auch die Speise unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 5 %.

Essensgutscheine

Gutscheine für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, sind seit 1.7.2020 bis zu einem Wert von € 8 (vorher € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2 (vorher € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei. Für diese Maßnahme ist keine zeitliche Befristung vorgesehen.

Absetzbarkeit von Geschäftsessen

Geschäftsessen, die bisher unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe von 50 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden konnten, sind nun vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 im Ausmaß von 75 % absetzbar.

Gastgewerbepauschalierungsverordnung

Weiters ist eine Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung in Begutachtung. So soll die Pauschalierungsgrenze von € 255.000 auf € 400.000 Jahresumsatz erhöht werden. Ebenso ist im Verordnungs-Entwurf unter anderem angedacht, das Grundpauschale von 10 % auf 15 % anzuheben.

Schaumweinsteuer

Sekt und Champagner waren von der Schaumweinsteuer in Höhe von € 100 je Hektoliter umfasst. Seit dem 1.7.2020 ist ein Nullsatz für Schaumweine vorgesehen.


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Neustartbonus

Die Gestaltung des Neustartbonus wurde am 16.6.2020 vom AMS Verwaltungsbeirat beschlossen.

30.07. 2020

Haben Sie als Unternehmer eine offene Stelle beim AMS gemeldet und wird diese Stelle mit einer zuvor als arbeitslos gemeldeten Person besetzt, kann der neue Mitarbeiter vor Antritt des Arbeitsverhältnisses den Neustartbonus beim AMS persönlich oder über das eAMS Konto beantragen. Eine Antragstellung durch den Dienstgeber ist nicht vorgesehen.

Voraussetzung ist ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 20 Wochenstunden, das zwischen dem 15.6.2020 und dem 30.6.2021 beginnt. Nur in Ausnahmefällen sind auch weniger Wochenstunden möglich. Auch die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim selben Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen.
Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80 % des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto € 950 gedeckelt und steht maximal für 28 Wochen zu.


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NoVA bei inländischer Verwendung eines im Ausland zugelassenen PKWs

Auch die Verwendung von im Ausland zugelassenen PKW in Österreich kann zu einer NoVA-Pflicht führen.

30.07. 2020

Ist ein PKW nicht in Österreich zugelassen, sondern wird mit ausländischem Kennzeichen in Österreich von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland (Österreich) verwendet, ist bis zum Gegenbeweis dieses Fahrzeug als eines mit dauerndem Standort im Inland anzusehen, woraus sich die Verpflichtung zur Zulassung in Österreich und damit die NoVA-Pflicht ergibt. Dies jedoch nur, soweit der PKW länger als einen Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Inland verwendet wird. Eine vorübergehende Verbringung des PKW aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Einmonatsfrist nicht.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bei ausländischen Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern wie Erntehelfern als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der dauernde Standort des Fahrzeuges der Familienwohnsitz im Ausland anzusehen. Somit fällt in diesem Fall keine NoVA an.

Beispiel:
Ein polnischer Gastarbeiter arbeitet ganzjährig in Österreich und fährt jedes 2. Wochenende zu seiner Familie nach Warschau. Er verfügt in Österreich über eine Wohnung (Nebenwohnsitz), von der aus er täglich mit seinem Pkw mit polnischem Kennzeichen zu seiner österreichischen Arbeitsstätte fährt. In einem solchen Fall ist kein dauernder Standort im Inland anzunehmen und es besteht keine inländische Zulassungspflicht, womit auch keine NoVA abzuführen ist.
Auch die Überlassung von Fahrzeugen eines ausländischen Arbeitgebers an einen seiner inländischen Arbeitnehmer löst (bei Nichtbestand einer Betriebsstätte im Inland) keine NoVA-Pflicht aus, sofern der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland angenommen werden kann. Damit beim PKW ein dauernder Standort im Ausland angenommen werden kann, muss der PKW mindestens zu 80 % betrieblichen Fahrten dienen.

Berechnung der NoVA

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) und Motorrädern in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA für PKW ab 2020 ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km nach WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) abzüglich 115 Gramm. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das gerundete Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der Höchststeuersatz beträgt 32%. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um € 40 je Gramm CO2/km. Der Steuerbetrag ist um einen Abzugsposten von € 350 zu kürzen.

Eine Steuerbefreiung von der NoVA gibt es

  • für Vorführkraftfahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet- Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind,
  • für Rettungsfahrzeuge, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge von Feuerwehren und für Begleitfahrzeuge von Sondertransporten,
  • für Diplomatenfahrzeuge,
  • für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden.


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Steuerliche Behandlung von Antiquitäten

Damit Antiquitäten als Ausgaben erfasst werden können, ist eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen. Diese kann aber unterbleiben, wenn die Antiquitäten unmittelbar der Betriebsausführung dienen.

30.07. 2020

Als Antiquitäten gelten für die Finanzverwaltung stets Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind, sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche (z.B. Möbelstücke aus der Zeit des Jugendstils) zukommt.
Damit Antiquitäten als Ausgaben erfasst werden können, ist eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen. Die Angemessenheitsprüfung bezieht sich dabei sowohl auf die Angemessenheit dem Grunde als auch der Höhe nach. Eine Angemessenheitsprüfung kann jedoch unterbleiben, wenn die Antiquitäten unmittelbar der Betriebsausführung dienen. So ist etwa bei einer Stradivari eines Berufsmusikers keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

Antiquität wird ausschließlich betrieblich genutzt

Wird eine Antiquität ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Aufwendungen regelmäßig dem Grunde nach angemessen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen, wie etwa die Verwendung eines Barockmöbelstücks als Schreibtisch oder als Büroschrank. Eine bloße Zurschaustellung von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen (z.B. Gemälde, Ziergegenstände) bewirkt nicht von vornherein die Eigenschaft als Betriebsvermögen. Angemessenheit dem Grunde nach ist dann zu bejahen, wenn die Antiquität in einem aufwändig gestalteten Raum (z.B. Festsaal) aus Gründen eines geschlossenen Einrichtungsstils erforderlich ist.

Vergleich mit Normalausstattung

Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25% höher sind, ist der 100% übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden. Ein derartiger Kostenvergleich erscheint nur bei Gegenständen mit einem "echten" funktionalen Wert sinnvoll (Schreibtische, Schränke u.Ä.). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquität bis € 7.300 unterbleibt üblicherweise die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.
Antiquitäten lassen sich durch den Gebrauch nicht entwerten. Eine Abschreibung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht. Einer Wertminderung durch unsachgemäße Behandlung könnte jedoch im Rahmen einer Teilwertabschreibung Rechnung getragen werden.

Ist die Anschaffung von Antiquitäten dem Grunde nach unangemessen, so können diese nicht Gegenstand des Betriebsvermögens werden. Die Veräußerung derartiger Güter stellt daher keinen betrieblichen Vorgang dar, kann jedoch im Privatvermögen innerhalb eines Jahres zur Steuerpflicht führen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Vermietung von Wohnungen auf Onlineplattformen als Gastgewerbe?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied neuerlich, ob die Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform eine Raummiete oder eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts darstellt.

30.07. 2020

Auswirkungen kann die Einstufung als Beherbergung im Sinne des Gewerberechts auf die gewerbliche Sozialversicherung des Vermieters und auf die Umlagen-Zahlungen an die Wirtschaftskammer haben. Weiters können Strafen für die nicht vorhandene Gewerbeberechtigung anfallen.

Vermietung oder Beherbergung?

Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist - neben anderen Aspekten – maßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Es ist dabei immer auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Bei einer Entscheidung des VwGH im Jahr 2019 waren für die Einstufung der Vermietung einer Eigentumswohnung als gewerblich folgende Umstände ausschlaggebend:

  • Bewerbung auf einschlägigen Internetportalen,
  • zusätzliche Leistungen (Wäsche, W-Lan Zugang, Flachbildfernseher und Endreinigung),
  • kurze Mietdauer (ein bis zwei Nächte, selten eine Woche),
  • zu Preisen jenseits einer normalen Wohnraummiete.
Aktuelle VwGH-Entscheidung

Im gegenständlichen Fall bot der Vermieter drei Wohnungen für touristische Zwecke auf einer Website unter dem Motto „… ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger und auch für Motorradfahrer …“ an. Die auf der Website angebotenen Leistungen bzw. das vorhandene Inventar beinhaltet (u.a.) eine Küche (samt Küchengeräten), ein TV-Gerät, kostenlosen Internetzugang sowie die Mitbenützung einer Waschküche. Shampoo und Waschmittel wird ebenfalls zur Verfügung gestellt. Als Kontaktperson vor Ort für Notfälle ist die Schwester des Vermieters angegeben. Der Vermieter selbst war seit Beginn der Vermietung kein einziges Mal am Standort der Wohnungen.

Der VwGH kam nach Abwägung aller Umstände zum Schluss, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und somit eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Nach Ansicht des VwGH ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter für die Erbringung von Dienstleistungen vor Ort ist, diese können auch von einem Dritten erbracht werden und fordern nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit. Darüber hinaus ist auf die Frage, welche Dienstleistungen üblich sind und somit vom Kunden erwartet werden, nach der Art des Beherbergungsbetriebes zu beurteilen.
Gäste erwarten bei Anmietung einer Wohnung über diese Internetplattform üblicherweise die Erbringung von Dienstleistungen nur in geringem Ausmaß. Weiters weist auch das Anbieten der Wohnungen auf einer Internetplattform zu touristischen Zwecken (und damit in der Regel für eine kurze Aufenthaltsdauer) auf einen gewerblichen Beherbergungsbetrieb hin.

Die Vermietung von Wohnungen kann jedoch nicht nur gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern ist auch aus einkommensteuerlicher, umsatzsteuerlicher sowie im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern auch aus kollektivvertraglicher Sicht zu beurteilen.


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Vermietung: Optimierung der Abschreibung

Wird ein Gebäude (etwa Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftslokale, etc.) erworben und im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung überlassen, so kann der Wertverzehr, den das Gebäude durch die Nutzung erfährt, durch den Ansatz einer Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.

30.07. 2020

Bemessungsgrundlage für die steuermindernde AfA bilden die Anschaffungskosten des gesamten Grundstückes abzüglich dem enthaltenen Anteil des nicht abschreibbaren Grund- und Bodens. Die Höhe des Grund- und Bodenanteils kann dabei nach den Bestimmungen der Grundanteil-Verordnung oder alternativ nach der Grundstückswert-Verordnung ermittelt werden.
Da beide Verordnungen für die Ermittlung des Grundanteils unterschiedliche Parameter verwenden, kann es sich im Einzelfall für den Steuerpflichtigen lohnen, eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um so die steuerliche AfA zu optimieren.

  • Der Grundanteil nach der sogenannten Grundanteil-Verordnung ermittelt sich wie folgt:
    Befindet sich das Gebäude in einer Gemeinde mit weniger als 100.000 Einwohnern und beträgt der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als € 400, dann sind 20% als Grundanteil von den Anschaffungskosten auszuscheiden.

    Befindet sich das Gebäude in einer Gemeinde mit zumindest 100.000 Einwohnern oder beträgt der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land zumindest € 400, dann sind 30% (wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst) oder 40 % (wenn das Gebäude max. 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst) als Grundanteil von der AfA-Bemessungsgrundlage abzuziehen.
  • Der Grundanteil nach der (für grunderwerbsteuerliche Zwecke konzipierten) Grundstückswert-Verordnung setzt sich demgegenüber aus einem reinen Grundwert und einem Gebäudewert zusammen. Der Grundwert leitet sich dabei aus dem letztgültigen Einheitswertbescheid ab, wobei eine Indexierung mit bestimmten in der Verordnung (nach Gemeinden) festgelegten Hochrechnungsfaktoren erfolgt. Der Gebäudewert hängt im Wesentlichen vom Gebäudetyp, den in der Verordnung festgelegten Baukosten, der Nutzfläche sowie etwaig erfolgten Gebäudesanierungen ab. Das sich daraus ergebende Verhältnis von Grund- zum Gebäudewert kann für die Bestimmung des Grundanteils verwendet werden.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erwirbt ein saniertes Wohnhaus in Wien mit 10 Wohneinheiten (insgesamt 600 m² Nutzfläche) die er vermieten möchte. Die Anschaffungskosten dafür belaufen sich auf € 1,8 Mio. Der auszuscheidende Grundanteil gemäß Grundanteil-Verordnung beträgt 40%. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt daher € 1.080.000. Bei einem AfA-Satz von 1,5% p.a. beläuft sich die jährliche AfA auf € 16.200, die steuermindernd geltend gemacht werden kann. Nach der Grundstückswertverordnung errechnet sich ein Grundanteil in Höhe von 25% (Verhältnis Grundwert zu Gebäudewert). Die Bemessungsgrundlage für die AfA beträgt demnach € 1.350.000, wodurch jährlich eine AfA in Höhe von € 20.250 (€ 1.350.000 * 1,5%) steuermindernd verwertet werden kann.

Eine pauschale Berechnung des Grundanteils nach den oben dargestellten Varianten ist jedoch nicht möglich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Davon abgesehen kann der Steuerpflichtige den tatsächlichen Grundanteil jedenfalls auch mittels Sachverständigengutachten nachweisen. Abhängig von den Umständen im Einzelfall kann es sich daher lohnen, eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, um so Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für steuerliche Zwecke zu optimieren. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.


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Arztanteil auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig?

Auf der Krankenhausrechnung ist für den Arztanteil keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Werden aber Einnahmen direkt dem Krankenhaus zugerechnet und nicht an den Arzt weitergeleitet, kann dafür Umsatzsteuer anfallen.

30.06. 2020

Ärzte erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei die Umsätze in der Umsatzsteuer unecht befreit sind. Von den Einnahmen muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, jedoch ist auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Diese Befreiung gilt nur für Umsätze, die in direktem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Krankenanstalten angestellten Ärzten in Anspruch genommen werden.
Gemäß Umsatzsteuergesetz gilt nämlich ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die entsprechend dem Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen. Zu Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen etwa die Sondergebühren von Ärzten.

Sondergebühren der Ärzte

Zu den Sondergebühren der Ärzte zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Davon umfasst sind Fälle,

  • in denen der Träger des Krankenhauses die Sondergebühren im Namen des Arztes eingehoben hat, oder
  • in denen der Arzt die Sondergebühren unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten hat.
Auch mittelbare Ansprüche der Ärzte auf Sondergebühren können dann dem Arzt zugerechnet werden, wenn der im Namen des Arztes eingehobene Anteil in der Abrechnung der Krankenanstalt – allenfalls in Ergänzung mit weiteren Unterlagen wie einem Rahmenvertrag – erkennbar ausgewiesen wird und in der Folge dem Arzt auch als solcher – allenfalls unter Abzug eines Bearbeitungsbeitrags – weitergeleitet wird.

Aufteilung der Abrechnung

Da Heilbehandlungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, ist auch auf der Krankenhausrechnung keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Sind allerdings Einnahmen direkt dem Krankenhaus zuzurechnen und werden diese nicht dem Arzt weitergeleitet, so kann dafür Umsatzsteuer anfallen. Im Ergebnis ist also eine Aufteilung der Abrechnung in einen umsatzsteuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil zulässig.
Bei der Einordnung, ob nun die Tätigkeit des Arztes in der Definition Heilbehandlung umfasst und somit unecht umsatzsteuerbefreit ist, unterstützen wir Sie gerne.


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Begünstigungen für Sportler im Sportverein

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von Trainings und Wettkämpfen eine steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler zu ermöglichen, wurde eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen.

30.06. 2020

Für steuerlich begünstigte („gemeinnützige“) Vereine bestehen aus abgabenrechtlicher Sicht zahlreiche Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen. Dies kann im Einzelfall etwa auch für die Gewährung von Vorteilen und Bezügen des Vereins an seine Funktionäre, Vereinsmitglieder und sonstige Helfer gelten. Eine besondere Befreiungsbestimmung besteht bei „Zuwendungen“ eines Sportvereins zur Abgeltung von Reiseaufwendungen seiner Sportler und Sportbetreuer.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind in Höhe von € 60 pro Einsatztag, höchstens aber € 540 pro Kalendermonat von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Unter denselben Voraussetzungen unterliegen derartige pauschale Reisaufwandsentschädigungen auch nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG, wobei es dafür zusätzlich erforderlich ist, dass es sich bei der sportlichen Tätigkeit lediglich um einen Nebenberuf handelt.
Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Verein einzeln aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt nur ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.

Monatliches Gehalt?

Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, dann ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern ein vereinbartes Fixum vorliegen. Ein monatliches (fixes) Gehalt ist aber nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen zu versteuern.

Corona-Regelung

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von gemeinsamen Trainings und Wettkämpfen (und damit von Einsatztagen) eine steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zu ermöglichen, dürfen, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren (und damit keine Einsatztage stattfinden) und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60 bzw. Monatsgrenze von € 540) für den Bezug erfüllt sind, vom Verein steuer- und sozialversicherungsfrei pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt für Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt waren und daher etwa kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf mit Einsatztagen stattfinden konnte.

Werden – unabhängig von der speziell für Sportvereine bestehenden Begünstigung – von „gemeinnützigen“ Vereinen an seine Funktionäre, Mitglieder, sonstigen Helfer oder Mitarbeiter Vorteile und Bezüge zugewendet bzw. ausgezahlt, so ist es sinnvoll, im Vorfeld jedenfalls eine steuerliche Prüfung dieser „Zuwendungen“ vorzunehmen. Bei Überschreiten bestimmter Grenzen kann es nämlich rasch zum Vorliegen einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtiger Bezüge kommen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Corona-Fixkostenzuschuss beantragen!

Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Einschränkungen im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 Umsatzausfälle von zumindest 40 % erleiden, können einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss stellen. Dies gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu aller Branchen.

30.06. 2020

Der maximale Zuschuss beträgt 75 % der Fixkosten (höchstens € 90 Mio.) bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 % wird noch heuer ausbezahlt und muss nicht zurückbezahlt werden. Er kann für bis zu 3 zusammenhängende Monate geltend gemacht werden. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.8.2021.

Fixkostenzuschüsse dürfen nur Unternehmen gewährt werden, die alle nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  2. operative Tätigkeit in Österreich
  3. das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot (Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften – „aggressive Steuerplanung“) betroffen gewesen sein
  4. über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  5. das Unternehmen muss gesund sein und
  6. hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren
Non-Profit-Organisationen und Neugründer

Es gibt diverse Unternehmensformen und Branchen (z.B. Non-Profit-Organisationen, Unternehmen von Gebietskörperschaften, neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 noch keine Umsätze erzielt haben), die keinen Fixkostenzuschuss beantragen können. Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalles gestaffelt und muss mindestens € 500 erreichen.

Zusätzlich ist der Fixkostenzuschuss in Abhängigkeit vom Zuschussprozentsatz begrenzt:
  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60% (max. € 30 Mio.)
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% (max. € 60 Mio.)
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100% (max. € 90 Mio.)
Der Zuschuss kann für bis zu maximal drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 beantragt werden und wird in drei Tranchen ausbezahlt.

Unter Fixkosten werden Aufwendungen verstanden, die im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 entstehen. Sie umfassen unter anderem Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, betriebliche Versicherungsprämien, Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren und einen angemessenen Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmende) in Höhe von € 666,67 und € 2.666,67 pro Monat (Nebeneinkünfte, wie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte, sind abzuziehen).

Der Fixkostenzuschuss ist zu vermindern um Zuwendungen von Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde), die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden sowie um Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit und aus dem Härtefallfonds vermindern den Fixkostenzuschuss nicht.


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Ferienwohnung: Vermietung mit Nebenleistung als bäuerlicher Nebenerwerb

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abgrenzung zwischen Vermietung von Ferienwohnungen und Urlaub am Bauernhof klargestellt.

30.06. 2020

Die Zimmervermietung mit Frühstück ist steuerlich als Urlaub am Bauernhof zu behandeln, sofern nicht mehr als zehn Betten vermietet werden. Die Vermietung von Ferienwohnungen (nur Endreinigung und keine Verabreichung von Frühstück) stellt grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. So weit, so klar.

Konzept „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlicher Nebenerwerb

Im entschiedenen Fall wurden zwei Ferienwohnungen (eine mit vier, eine mit fünf Betten) an Touristen vermietet. Ein Frühstück wurde nicht verabreicht. Die Gäste, die die Ferienwohnungen mieten, können den Hof besichtigen, bei der Arbeit zusehen und auch mithelfen; sie können auch den Bauern begleiten, wenn dieser sich auf der Alm um das Vieh kümmert. Auch für die Kinder wird ein Freizeitprogramm (z. B. „Heuschlachten“, Traktorfahren, Streicheln, Füttern und Striegeln von Tieren) geboten. Der Landwirt behandelte die Vermietung der Ferienwohnungen als land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb. Seine Landwirtschaft war „vollpauschaliert“ und er erzielte hier Verluste. Diese Verluste glich der Landwirt mit den positiven Einkünften aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb aus den Ferienwohnungen aus.
Hätte er die Ferienwohnungen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugeordnet, so wäre ein Ausgleich nicht möglich gewesen, da ihm Rahmen der Vollpauschalierung steuerlich keine Verluste entstehen können. Es wären also die positiven Einkünfte aus der Vermietung übriggeblieben und zu versteuern gewesen. Das Finanzamt ordnete erwartungsgemäß die Ferienwohnungsvermietung den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu und es kam zu einer entsprechenden Steuervorschreibung.

Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

Der Bauer richtete eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Dieses gab der Beschwerde des Landwirt Folge. Es wertete die Ferienwohnungsvermietung im Rahmen des Konzepts „Urlaub am Bauernhof“ als landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Zwar erreichten die Umsätze aus der Vermietung 32 % bis 44 % der Gesamteinnahmen, was an sich gegen eine untergeordnete Tätigkeit sprechen würde. Die gegenständliche Vermietung nehme aber weniger als 10 % der Arbeitszeit in Anspruch und erfordere nur einen geringen laufenden finanziellen Einsatz, woraus sich die Unterordnung ergebe.

Das Finanzamt erhob eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und begründet diese mit dem Fehlen des Frühstückes. Der VwGH wies darauf hin, dass ein landwirtschaftlicher Nebenerwerb einen engen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit aufweisen muss und nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Ferienwohnungsvermietung läuft typischerweise unpersönlicher als die Zimmervermietung ab.
Im gegenständlichen Fall war aber eine persönliche Beziehung durch die Einbindung der Gäste in die Landwirtschaft gegeben. Die untergeordnete Bedeutung ist gegeben, wenn die Ferienwohnungen nicht mehr als zehn Betten umfassen. Bei mehr als zehn Betten schließt der Verwaltungsgerichtshof einen Nebenerwerb nicht aus. Es ist aber eine Überprüfung im Einzelfall, ob Unterordnung vorliegt, erforderlich.


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Quellensteuerrückerstattung bei Kapitalvermögen – Steuerlast optimieren!

Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der auf die österreichische Kapitalertragsteuer nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens zurückgefordert werden.

30.06. 2020

Unterhält eine in Österreich ansässige natürliche Person ein ausländisches Wertpapierdepot, so unterliegen auch die daraus lukrierten Wertpapiererträge der österreichischen Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5%. Im Falle von Dividendenerträgen aus ausländischen Wertpapieren besteuert in der Regel aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer, z.B. bei Schweizer Aktien in Höhe von 35 % des Dividendenertrags. Die im Ausland abgeführten Quellensteuern können

  • zum einen auf die österreichische Besteuerung angerechnet und
  • zum anderen vom anderen Staat zurückgefordert werden.
Bezieht jemand auf einem ausländischen Wertpapierdepot Dividendenerträge aus ausländischen Aktien, so sind die daraus lukrierten Erträge im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung vom Steuerpflichtigen eigens zu veranlagen. Anders als bei einem inländischen Wertpapierdepot wird die Kapitalertragsteuer nicht direkt von der Bank an den Fiskus abgeführt (sogenannte Endbesteuerung).

Rückerstattungsverfahren

Im Rahmen dieser Veranlagung kann (abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und dem anderen Staat) in der Regel eine ausländische Steuer in Höhe von 15% auf die österreichische Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden. Somit ist man dem österreichischen Fiskus nur noch die Differenz in Höhe von 12,5% Kapitalertragsteuer schuldig. Jener Teil der ausländischen Quellensteuer, der nicht angerechnet werden kann, muss von der ausländischen Steuerbehörde im Wege eines Rückerstattungsverfahrens (und nicht vom österreichischen Fiskus) zurückgefordert werden. Nach erfolgreicher Rückerstattung beträgt somit die effektive Gesamtsteuerlast auf die ausländischen Dividendenerträge 27,5%.

Beispiel ausländisches Wertpapierdepot

Ausschüttung Schweizer Aktie (Brutto)                                                 €  10.000
35% Quellensteuereinbehalt in der Schweiz                                         €  -3.500

Österreichische Kapitalertragsteuer gesamt 27,5% € 2.750
Schweizer Quellensteuer in Österreich anrechenbar lt. DBA Ö-CH 15%   €  -1.500
In Österreich daher noch effektiv zu besteuern 12,5% (27,5%-15%)     €  -1.250

Die nach Anrechnung auf die österreichische KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt € 2.000 (€ 3.500. abzgl. anrechenbarer Betrag laut DBA in Höhe von € 1.500). Der Betrag in Höhe von € 2.000 kann mittels Antrag von den Schweizer Steuerbehörden rückgefordert werden.

Im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens zu beachten sind insbesondere die länderweise unterschiedlichen Antragsfristen und Antragsformalitäten bei den ausländischen Steuerbehörden! Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Hinweis: Sollten bisher Kapitalerträge auf ausländischen Wertpapierdepots nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und somit eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanz dargelegt werden.


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Verlängerung der Kurzarbeit

Mit 1.6.2020 gelten Änderungen bei der COVID-19-Kurzarbeit.

30.06. 2020

Die Beantragung von COVID-19-Maßnahmen (z.B. Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit) waren für die Unternehmer mit einem teilweise enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Während die meisten Anträge nun gestellt und teilweise genehmigt sind, gilt es weiterhin, auf Neuerungen zu reagieren.
Eine Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit konnte ursprünglich ab März 2020 vorerst für drei Monate befristet beantragt werden. Aufgrund der Verlängerungen der Kurzarbeit wurde die bestehende Muster-Sozialpartnervereinbarung (nun Formularversion 7.0) überarbeitet.

Die neue Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) gilt

  • für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Neu in der Sozialpartnervereinbarung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Arbeitszeit einseitig über das verkürzte Ausmaß hinaus zu erhöhen, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Dem Mitarbeiter sind die Lage und Dauer der Arbeitszeit drei Tage im Vorhinein mitzuteilen.

Erstanträge und Verlängerung

Erstanträge auf Kurzarbeit können ab 1.6.2020 nicht mehr rückwirkend gestellt werden. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab sofort immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Verlängerungsbegehren können im Laufe des Juni weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1.7.2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Bei Verlängerungen dürfen die beiden Kurzarbeitszeiträume maximal 4 Kalendertage auseinanderliegen.

Um die Kurzarbeit zu verlängern, ist wie folgt vorzugehen:
  • Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist die „Sozialpartnervereinbarung–Betriebsvereinbarung“ zu unterzeichnen. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist vom Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmern die „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ zu unterzeichnen.

  • Eine Verlängerung der Kurzarbeit hat über das e-AMS-Konto zu erfolgen. Das Verlängerungsbegehren der Kurzarbeit inklusive der neuen Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) ist über das e-AMS Konto einzubringen. Eine zusätzliche Übermittlung an die Sozialpartner zur Einholung der Zustimmung ist nicht mehr notwendig. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Verlängerung der Kurzarbeit.


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Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, unter Umständen im Folgejahr berücksichtigt werden können.

30.06. 2020

Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht. Die Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken sind nur eingeschränkt verwertbar.
Einkünfte (Gewinne) aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, durch Antrag den Gewinn mittels progressiven Tarifsteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Dies ist vorteilhaft, soweit die anderen laufenden Einkünfte des Veräußerers niedriger als 30 Prozent besteuert werden.

Vom Veräußerungsgewinn abzuziehende Anschaffungskosten

Der Veräußerungsgewinn wird jedenfalls durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Der Veräußerungserlös ist dabei immer in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Für die davon abzuziehenden Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:

  • bei "Neu-Grundstücken" (werden die tatsächlichen Anschaffungskosten abgezogen; (Regeleinkünfteermittlung))
  • bei "Alt-Grundstücken" (werden entweder 86 % des Veräußerungserlöses oder 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt; (pauschale Einkünfteermittlung)).
Ein Verlust aus einer Grundstücksveräußerung kann nur im Wege einer Regeleinkünfteermittlung festgestellt werden. Bei der pauschalen Einkünfteermittlung kann auf Grund der auf Basis des Veräußerungserlöses berechneten fiktiven Anschaffungskosten kein Verlust entstehen.
Führen private Grundstücksveräußerungen zu einem Verlust, so kann dieser mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Ein verbleibender Verlust ist auf 60 % zu kürzen und mit bestimmten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entweder im selben Jahr oder verteilt auf 15 Jahre ausgleichsfähig. Die Verlustausgleichsbeschränkungen gelten auch bei der Ausübung der Regelbesteuerungsoption.

Entscheidung des VwGH

In einem aktuellen Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass im Folgejahr auch Verluste aus einer Grundstücksveräußerung, die sich aufgrund einer teilweisen Rücküberweisung des Veräußerungserlöses wegen Mängel im Verkaufsobjekt ergeben, berücksichtigt werden können, soweit ursprünglich ein Veräußerungsgewinn erzielt und dieser auch tatsächlich besteuert wurde.

Hinweis: Das grundsätzliche Verbot des Verlustausgleichs bezieht sich nur auf die privaten Grundstücksveräußerungen „in einem Kalenderjahr“. Fallen Aufwendungen in Zusammenhang mit einer bereits früher realisierten und versteuerten privaten Grundstücksveräußerung in einem späteren Kalenderjahr an, dann können Aufwendungen grundsätzlich auch mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Sollten Sie bei der Veräußerung von Immobilien einen Verlust erwirtschaften, unterstützen wir Sie gerne bei der optimalen steuerlichen Verwertung.


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Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzgericht aktuell entschieden, dass ein Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält.

30.06. 2020

Die Rechtskraft eines Bescheides gewährt dem Unternehmer vor allem Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit. Ein rechtskräftiger Bescheid kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Dennoch ermöglicht das Verfahrensrecht, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Unternehmers die Rechtskraft zu durchbrechen.
Ein solches Mittel stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens dar.
Vereinfacht gesprochen liegt ein rechtskräftiger Abgabenbescheid dann vor, wenn die Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung ungenützt verstrichen ist. Mittels Wiederaufnahme kann das bereits abgeschlossene Verfahren jedoch vom Unternehmer oder von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist wieder eröffnet werden.

Hierzu müssen folgende Gründe vorliegen:

  • der Bescheid ist durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden, oder
  • Tatsachen oder Beweismittel sind im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, oder
  • der Bescheid ist von Vorfragen abhängig, über die nachträglich von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist.
Zusätzlich hätte die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

Amtswegigen Wiederaufnahme

Der Wiederaufnahmebescheid hat eine Begründung zu enthalten. Dabei ist im Falle einer amtswegigen Wiederaufnahme zu berücksichtigen, dass es nicht Sache des Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, z.B. welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.
in der Regel erfolgt eine Wiederaufnahme durch die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgrund von neu hervorgekommenen Tatsachen. Wie beispielsweise Betriebseinnahmen oder doppelt verbuchte Aufwendungen, die dem Finanzamt bisher nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmebescheid muss jedoch von der Finanzverwaltung entsprechend begründet werden. Verweist die Finanzverwaltung in dieser Begründung auf den Betriebsprüfungsbericht, kann dies ausreichend sein.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

Dazu hat jedoch das Bundesfinanzgericht in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid aufzuheben ist, wenn der Prüfbericht keine konkreten Ausführungen zum Neuhervorgekommenen enthält. Bitte beachten Sie, dass diesbezüglich eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig ist.
Sollte bei Ihnen im Rahmen einer Betriebsprüfung die Finanzverwaltung eine Wiederaufnahme beantragen, so unterstützen wir Sie gerne mit unserem Fachwissen. Es besteht die Möglichkeit, Bescheide sowohl nach materiell rechtlichen als auch verfahrensmäßigen Bestimmungen zu prüfen.


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Bürgschaftszahlungen eines nichtselbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers

Das Bundesfinanzgericht entschied, dass Zahlungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund einer in Anspruch genommenen Haftung für Schulden der GmbH weder außergewöhnliche Belastungen noch Werbungskosten sind.

30.05. 2020

Außergewöhnliche Belastungen können bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss außergewöhnlich sein.
  • Sie muss zwangsläufig erwachsen.
  • Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. In einer dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgetragenen Beschwerde beantragte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Beteiligung 20 %) in seiner Einkommensteuererklärung, eine Kreditrückzahlung als außergewöhnliche Belastung oder als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies deswegen, da er aus seinem damaligen Einkommen aus der nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH für ebendiese eine Bürgschaft übernehmen und – nachdem die GmbH in Konkurs ging – als Bürge diese Schulden an die Bank zurückzahlen musste.

BFG: Keine steuerliche Berücksichtigung

Das BFG führte hierzu aus, dass es sich im vorliegenden Fall um Zahlungen aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft handelt und so nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die Zwangsläufigkeit schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein musste. An der geforderten Zwangsläufigkeit fehlt es jedoch bei Ausgaben, welche sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen. Es können daher Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aufgrund der Inanspruchnahme aus einer übernommenen Bürgschaft für einen der Gesellschaft gewährten Bankkredit keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem solchen Fall ein Wagnis übernimmt, das dem eines Unternehmers gleicht.
Aus diesem Grund ist die Zwangsläufigkeit in Zusammenhang mit der Kreditrückzahlung zu verneinen, weshalb die Zahlung als außergewöhnliche Belastung steuerlich nicht berücksichtigt werden kann.

Im Übrigen scheitert auch ein Abzug der gegenständlichen Kreditrückzahlung als nachträgliche Werbungskosten aus der nichtselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich derart einem Abzug als Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften.


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Coronavirus - Unterstützung von Gastronomiebetrieben

Die Corona-Krise hat vor allem den Gastronomiebereich hart getroffen. Deshalb präsentierte die Bundesregierung zur Unterstützung des Gastronomiebereiches ein eigenes "500 Mio. Euro Wirtshaus-Paket".

30.05. 2020

  • Die Umsatzsteuer für alkoholfreie Getränke wird auf 10% gesenkt. Bei gleichbleibenden Preisen soll den Wirten damit mehr Geld im Unternehmen verbleiben. Für alkoholische Getränke bleibt der Umsatzsteuersatz unverändert bei 20%. Die Regelung soll ab dem 1.7.2020 befristet bis Ende des Jahres 2020 gelten.

  • Die im Bereich der Einkommensteuer bestehende pauschale Gewinnermittlungsmöglichkeit für Gastgewerbe (Gastgewerbepauschalierung) wird ausgeweitet. Dabei werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal in Form eines Modulsystems (Grundpauschale mit 10%, Mobilitätspauschale mit 2% und Energie- und Raumpauschale mit 8%) im Verhältnis zum Umsatz ermittelt. Neben den abpauschalierten Betriebsausgaben sind nur noch bestimmte Betriebsausgaben zusätzlich abzugsfähig.

  • Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der vereinfachten Gewinnermittlung im Rahmen der Gastgewerbepauschalierung liegt derzeit bei € 255.000 pro Jahr und soll auf € 400.000 pro Jahr ausgeweitet werden. Zudem soll das Grundpauschale von 10% auf 15% und der Mindestpauschalbetrag von € 3.000 auf € 6.000 erhöht werden. Die Mobilitätspauschale soll von 2% auf 6% für Gasthäuser in Gemeinden bis 5.000 Einwohner und 4% für Gasthäuser in Gemeinden bis 10.000 Einwohner angehoben werden, wodurch vor allem „Dorfwirtshäuser“ begünstigt werden sollen.

  • Weiters soll die Schaumweinsteuer abgeschafft werden. Besteuert wird damit Schaumwein, der in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Österreich eingeführt wird. Die Schaumweinsteuer beträgt € 100 je Hektoliter Schaumwein.

  • Essensgutscheine, die der Arbeitgeber für Mahlzeiten an seine Arbeitnehmer gewährt, sind derzeit bis zu einem Wert von € 4,4 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Der Betrag für diese steuerfreien Essensgutscheine soll auf € 8 pro Tag erhöht werden.

  • Die Einstellung von Aushilfskräften soll erleichtert werden.

  • Unter bestimmten Umständen sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen (Kosten für Geschäftsessen), bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, zu 50% steuerlich absetzbar. In diesem Zusammenhang soll es zu einer Anhebung auf 75% kommen.

Neben diesen speziellen Maßnahmen gelten für Gastronomiebetriebe weiterhin auch die allgemeinen Maßnahmen aus Corona-Hilfspaket (Härtefallfonds, Corona-Hilfsfonds mit Garantien und Fixkostenzuschuss, Corona-Kurzarbeit, steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen sowie bundesländerspezifische Hilfsmaßnahmen).

Damit Sie den Überblick nicht verlieren und rechtzeitig die korrekten Anträge bei den zuständigen Anlaufstellen einbringen, unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Coronavirus: Maßnahmen für Start-ups

Die Corona-Krise hat auch den Start-up-Bereich nicht verschont. So stehen vor allem innovative Klein- und Kleinstunternehmer aufgrund Verzögerungen in der Produktion und Entwicklung, Unterbrechungen in den Lieferketten sowie sonstigen negativen Auswirkungen der Corona-Krise teils vor massiven Finanzierungs- und Liquiditätsproblemen.

30.05. 2020

Die Bundesregierung hat daher speziell für Start-ups ein eigenes COVID-Maßnahmenpaket vorgestellt.
Neben den herkömmlichen Hilfsmaßnahmen aus dem 38 Milliarden Euro schweren Hilfspaket der Bundesregierung (Härtefallfonds, Garantien und Zuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds, Kurzarbeit sowie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen) soll für Start-ups zusätzlich ein eigenes Hilfspaket zur Verfügung gestellt werden. Folgende Eckpunkte sind bekannt:

Das Hilfspaket für Start-ups besteht grundsätzlich aus zwei Fonds:

1. Covid-Start-up-Hilfsfonds

Damit sollen

  • innovative österreichische Start-ups,
  • die max. 5 Jahre alt (Gründung jedoch vor dem 15.3.2020) und von der COVID-19-Pandemie betroffen sind und
  • als Klein- und Kleinstunternehmer gemäß EU-Definition (max. 49 Mitarbeiter, max. € 10 Mio. Umsatz oder maximal € 10 Mio. Bilanzsumme) gelten,
einen Zuschuss auf private Investments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden, erhalten.

Das hat zur Folge, dass an Start-up-Unternehmen von Investoren gewährte(s) Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen von zumindest € 10.000 (max. € 800.000) durch einen Zuschuss verdoppelt werden sollen. Dieser Zuschuss muss im Erfolgsfall zurückgezahlt werden. Das Zuschussvolumen aus dem Covid-Start-up-Hilfsfonds beträgt insgesamt € 100 Mio. Die finanziellen Mittel dafür kommen je zur Hälfte vom Bund und privaten Investoren.

Die Anträge können bis inklusive 15.12.2020 über den aws Fördermanager (www.aws.at) eingereicht werden. Für die Einreichung ist eine Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der erforderlichen Kriterien notwendig. Die Auszahlung soll 1 bis 2 Tage nach Eingang des vollständigen Antrages erfolgen.

2. Venture Capital Fonds

Über eine Ausschreibung sollen ein oder mehrere private Fondsmanagements ausgewählt werden, die Venture Capital Fonds mit Investitionsfokus auf österreichische Startups errichten sollen. Um Investoren zu mobilisieren, die seit dem Ausbruch der COVID-Krise frisches Geld für diese Fonds bereitstellen, übernimmt die aws eine Kapitalgarantie. Das Kapital des 50 Millionen Euro-Fonds wird zu 50 Prozent staatlich garantiert. Das Geld aus dem Venture Capital Fonds soll in Start-ups investiert werden, um deren krisenbedingt verzögerte Umsetzung von Geschäftsmodellen besser zu ermöglichen. Je Start-up ist ein Investitionsbetrag von € 200.000 bis € 1 Mio. vorgesehen.

Darüber hinaus wurde angekündigt, dass bereits bestehende Startup-Förderprogramme von aws und FFG (wie etwa das SEED-Programm) unabhängig von den speziellen Fördermaßnahmen aus dem Start-up Hilfspaket wie gewohnt weiterlaufen sollen.


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COVID-19: Homeoffice und Kurzarbeit

Im Rahmen der Konsultationsvereinbarung vom 15.04.2020 zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Deutschland wurden vorübergehende Maßnahmen vereinbart, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer möglichst geringzuhalten.

30.05. 2020

Diese Maßnahmen betreffen die steuerliche Behandlung

  • von Arbeitstagen, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie im Homeoffice ausgeübt werden,
  • von Arbeitstagen bei Grenzgängern, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben und
  • von Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie jeweils vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausbezahlt und sodann von staatlicher Seite (Vertragsstaaten) anteilig erstattet werden.
Nun gilt vorübergehend Folgendes:
  1. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung von in Österreich ansässigen Arbeitnehmern mit ausübender unselbständiger Tätigkeit in Deutschland im Tätigkeitsstaat (Deutschland). Arbeitstage für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihre Tätigkeit nunmehr im Homeoffice in Österreich ausüben, können trotzdem in Deutschland besteuert werden. Macht der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaates von dieser Regelung gebrauch, sind insbesondere die Anzahl der im Homeoffice verbrachten Arbeitstage aufgrund der COVID-19-Pandemie offenzulegen.

  2. Arbeitnehmer, die in einem Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz (Österreich) und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort (Deutschland) haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Grenzgänger), können im Ansässigkeitsstaat (Österreich) besteuert werden. Diese Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn an mehr als 45 Tagen im Jahr keine tägliche Rückkehr (Nichtrückkehr) vom Arbeitsort zum Wohnort erfolgt. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms die Möglichkeit hat zu Hause seiner Arbeit nachzugehen (Homeoffice), gelten als Tage der Nichtrückkehr. Verbringt nun der Arbeitnehmer Arbeitstage aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice gelten diese Tage nunmehr nicht als Tage der Nichtrückkehr, sodass die Besteuerung weiterhin im Ansässigkeitsstaat (Österreich) erfolgt.

  3. Das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren. Somit sind diese Bezüge in dem Staat zu versteuern der diese Vergütungen an den Arbeitgeber auszahlt.

Die Vereinbarung findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung, wobei eine automatische Verlängerung um jeweils einen Kalendermonat vorgesehen ist, solange keine rechtzeitige Kündigung der Vereinbarung durch einen der beiden Vertragsstaaten erfolgt.


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EU-Lieferungen an "Private"

Ab 1.1.2021 gelten für österreichische Unternehmer Änderungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU an "Private" bzw. Schwellerwerber.

30.05. 2020

Wird bei der Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer (oder für dessen Rechnung) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat an eine Privatperson oder an einen sogenannten Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) versendet oder befördert, so kann es für den liefernden Unternehmer zu Registrierungspflichten im Ausland und damit verbunden zur Anwendung von ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften kommen.

Werden Gegenstände von einem österreichischen Lieferanten an Privatpersonen oder an sog. Schwellenerwerber (etwa Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte) in einen anderen EU-Mitgliedstaat versendet oder befördert, so hängt insbesondere der zu verrechnende Umsatzsteuersatz davon ab, ob der österreichische Lieferant die Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat überschreitet oder nicht:

  • Wird die Lieferschwelle im laufenden oder vorangegangenen Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat nicht überschritten, so kommen die österreichischen Rechnungslegungsvorschriften (wie insbesondere die Umsatzsteuersätze) zur Anwendung (Lieferort ist Ursprungsland).

  • Wird die maßgebliche Lieferschwelle im laufenden oder vorangegangenen Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat überschritten (z.B. in Deutschland € 100.000), so hat sich der österreichische Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland zu registrieren und entsprechende Umsatzsteuererklärungen abzugeben sowie bei der Rechnungsausstellung die einschlägigen ausländischen Rechtsvorschriften (z.B. Rechnungsmerkmale, USt-Satz, Befreiungsbestimmungen, etc.) zu beachten (Lieferort ist Bestimmungsland; somit dort, wo die Beförderung oder Versendung endet).
    Beim Versandhandel gibt es derzeit noch keine Erleichterung durch Anwendung des sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Dieser bietet für bestimmte Leistungen die Möglichkeit sich nur in einem EU Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und sämtliche unter die MOSS-Regelung fallende Umsätze im Mitgliedstaat der Identifizierung zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen ohne sich extra in jedem Mitgliedstaat, in dem derartige Leistungen erbracht werden, registrieren und Steuererklärungen abgeben zu müssen.
Änderung ab 1.1.2021

Künftig muss der österreichische Unternehmer nicht mehr die jeweils maßgeblichen Lieferschwellen in anderen Mitgliedstaaten beachten, sondern insbesondere prüfen, ob der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Lieferungen den Betrag von € 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr überschritten hat oder nicht. Im Falle einer Nichtüberschreitung bleiben weiterhin die österreichischen umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwendbar („Ausnahme für Kleinstunternehmer“). Bei Überschreitung dieser Grenze sind eine Registrierung im Ausland sowie die Beachtung der ausländischen Rechnungsausstellungsvorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes notwendig. Damit sich der Unternehmer jedoch nicht in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen muss, kommt es dabei auch zu einer Ausweitung des MOSS (EU-Schema) auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU an „Private“ bzw. sogenannte Schwellerwerber sind aus umsatzsteuerlicher Sicht unter gewissen Voraussetzungen Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die richtige Rechnungsausstellung zu beachten.


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Gastronomie: Geschäftsraumvermietung oder Betriebsverpachtung?

Die Abgrenzung, ob eine Verpachtung eines Gastronomiebetriebes vorliegt oder nur das Betriebsgebäude vermietet wird, weil zuvor eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, ist in der Praxis oft schwierig, hat aber große steuerliche Auswirkungen.

30.05. 2020

Die Verpachtung eines Betriebes stellt für sich allein keine Betriebsaufgabe, sondern eine Art des Ruhens des Betriebes dar. Die Pachteinnahmen sind der entsprechenden betrieblichen Einkunftsart – z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb - zuzuordnen, weil mangels Betriebsbeendigung die betriebliche Tätigkeit - wenn auch in geänderter Form - weiter andauert.
Somit besteht etwa für Gebäude weiterhin die Möglichkeit, den Abschreibungssatz (ohne Nachweis der Nutzungsdauer) von 2,5 % geltend zu machen. Weiters besteht bei einer Betriebsverpachtung der Vorteil, den Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Nachteilig ist jedoch, dass im Rahmen dieser Betriebsverpachtung eine Pflichtversicherung gemäß dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz besteht.

Wann liegt Betriebsaufgabe vor?

Ist hingegen die Verpachtung eines Betriebes als Betriebsaufgabe zu qualifizieren, zählen die Pachteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zu den außerbetrieblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies hat zur Folge, dass der Abschreibungssatz (ohne Nachweis der Nutzungsdauer) für Gebäude nur 1,5 % beträgt und der Gewinnfreibetrag nicht mehr zusteht. In diesem Fall entfällt jedoch auch eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.

Die Finanzverwaltung unterstellt beispielsweise unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsaufgabe, wobei auf die Gesamtheit der Gegebenheiten abzustellen ist:

  • Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
  • Löschung der Firma im Firmenbuch
  • hohes Alter und ein angegriffener Gesundheitszustand des Verpächters
  • Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter
  • Abschluss des Pachtvertrages auf lange oder unbestimmte Zeit bei beiderseitigem Ausschluss eines Kündigungsrechts
  • Kündigung bzw. Abbau der Arbeitnehmer
Besteuerung der stillen Reserven

Liegt eine Betriebsaufgabe mit nachfolgender Vermietung des Gebäudes vor, müssen die stillen Reserven im Vermögen (Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert eines Wirtschaftsgutes), nicht jedoch ein etwaiger Firmenwert, aufgedeckt und versteuert werden. Dies betrifft insbesondere die stillen Reserven des bis zur Aufgabe betrieblich genutzten Gebäudes, die mit der Immobilienertragsteuer von 30 % zu besteuern sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für das Gebäude jedoch eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

Die Einordnung als Verpachtung oder Betriebsaufgabe mit anschließender Vermietung des Gebäudes hat somit weitreichende steuerliche Folgen. Sollten Sie überlegen, Ihren Gastronomiebetrieb zu verpachten, unterstützen wir Sie gerne bei der steueroptimalen Umsetzung.


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Härtefallfonds 2. Phase: Verbesserungen beim Zuschuss

Seit 20.4.2020 kann der Antrag für einen nichtrückzahlbaren Zuschuss aus dem Härtefallfonds Phase 2 online auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich beantragt werden, wobei wesentliche Verbesserungen im Vergleich zum Härtefallfonds Phase 1 Berücksichtigung fanden.

30.05. 2020

Die Neuerungen im Vergleich zum Härtefallfonds Phase 1 sind:

  • Erweiterung des Betrachtungszeitraumes auf sechs Monate – innerhalb der sechs Monate können drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden.

  • Einführung einer Mindestförderhöhe von € 500 pro Monat – auch für Unternehmen, die aufgrund von Investitionen oder Anlaufverlusten keinen Gewinn erwirtschaften konnten oder Jungunternehmer sind.

  • Berücksichtigung des Corona-Familienhärteausgleichs: Die Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung der Unterstützung.

  • Einkommensober- und -untergrenzen entfallen. Für eine den Mindestbetrag übersteigende Förderung müssen jedoch im jüngsten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.

  • Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe mehr. Pensionsbezüge und Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

  • Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) können aus dem Fonds einen Pauschalbetrag von € 500 pro Monat beziehen, wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang ermitteln und plausibel darstellen können.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt maximal € 2.000 pro Monat über maximal drei Monate, insgesamt somit bis zu € 6.000, wobei eine Mindestförderung von € 500 pro Monat bezahlt wird und der Förderzuschuss aus Phase 1 auf Phase 2 angerechnet wird. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein separater Antrag zu stellen.
Der Nettoeinkommensentgang aus dem jeweiligen Betrachtungszeitraum wird zu 80% ersetzt, gedeckelt mit max. € 2.000 monatlich und unter Anrechnung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften. Geringverdiener (monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen des Vergleichsjahres von max. € 966,65) erhalten 90% ersetzt.
Bei Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme zwischen 1.1.2020 und 15.3.2020 erhalten Förderungswerber pauschal € 500 pro Betrachtungszeitraum. Generell beträgt die Mindestförderung (z.B. wenn der Einkommensteuer-Bescheid Verlust ausweist) € 500 pro Monat.

Antragsberechtigt sind wie in Phase 1 folgende Unternehmer:
  • Ein-Personen-Unternehmer (auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten) und
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen, jeweils als natürliche Person oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG oder bei Versicherungen der Freien Berufe pflichtversichert sind, sowie
  • freie Dienstnehmer (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer)
Wir unterstützen Sie in allen Belangen dieser Fördermöglichkeit, wie etwa der Ermittlung der notwendigen Berechnungsunterlagen oder der Antragstellung.


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USt-Option bei Gebäude-Vermietung

Laut Finanzministerium bleibt bei jeder Art der Gesamtrechtsnachfolge das ursprüngliche Mietverhältnis bestehen. Es erfolgt kein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite.

30.05. 2020

Bei Vermietungsumsätzen ist es für die Option zur Umsatzsteuerpflicht seit 2012 von Relevanz, ob der Mieter das Gebäude für fast zur Gänze USt-pflichtige Umsätze verwendet. Wenn sich auf Mieter- oder Vermieterseite ein Wechsel ergibt, können sich bei Altverträgen dadurch die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen hinsichtlich dieser Option ändern. Fraglich war, ob es bei einer Gesamtrechtsnachfolge (z.B. bei Umgründungen oder Erbschaften) zu solch einem Wechsel beim Mieter / Vermieter kommt.
Vermietungsumsätze sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit (ausgenommen etwa eine. Wohnraummiete). Es besteht allerdings die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht dieser Umsätze zu optieren, wobei seit September 2012 die Option nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen und somit umsatzsteuerpflichtig sind.

Wann hat ein Mietverhältnis begonnen?

Auf vor dem 1.9.2012 begonnene Mietverhältnisse ist noch die alte Rechtslage anwendbar, der zufolge Vermieter auch dann umsatzsteuerpflichtig vermieten dürfen, wenn diese Voraussetzungen beim Mieter nicht erfüllt sind. Durch einen Wechsel auf Vermieter- oder Mieterseite geht diese Altvertragseigenschaft jedoch verloren und es wird ein neues Mietverhältnis begründet, auf welches die neuen, strengeren Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Für die Möglichkeit der USt-Option ist somit entscheidend, wann ein Mietverhältnis begonnen hat bzw. ob ein Wechsel auf Vermieter-/Mieterseite eingetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass ein Wechsel des Mieters / Vermieters aufgrund einer mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Umgründung nicht zum Verlust der Eigenschaft als Altmietvertrag führt. Das Finanzministerium ist nun in seinen zur Umsatzsteuer erlassenen Richtlinien noch weiter gegangen und hält darin fest, dass im Falle jeglicher Gesamtrechtsnachfolge – wie etwa bei Erbschaften – generell kein Mieter- oder Vermieterwechsel vorliegt und dass auch im Rahmen einer Umgründung die Unternehmeridentität erhalten bleibt.

In all diesen Fällen besteht laut Finanzministerium somit die Eigenschaft als Altmietvertrag fort und die USt-Option ist bei Mietverträgen, die vor dem 1.9.2012 begonnen wurden, auch ohne besondere Voraussetzungen beim Mieter möglich. Ob diese Richtlinienmeinung auch bestätigt wird, bleibt abzuwarten.


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Aktuelles zum Corona-Kurzarbeits-Modell

Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10 Prozent im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

30.04. 2020

Damit sollen die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend verringert und mögliche Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise vermieden, gleichzeitig jedoch die Beschäftigten im Unternehmen gehalten werden.

Auszugsweise sind folgende wichtige Eckpunkte auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen für Unternehmer zu beachten bzw. zu berücksichtigen:

  • Während der Corona-Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig vom monatlichen Bruttoentgelt gestaffelt einen Prozentsatz von 80%, 85% oder 90% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben. Das gilt für Bruttoeinkommen bis € 5.370 (Höchstbeitragsgrundlage). Kein Ersatz gebührt für darüberhinausgehende Einkommensteile.

  • Bis zum tatsächlichen Ersatz der Kosten durch das AMS kann bei den Banken ein Kredit beantragt werden. Die AMS-Bewilligungsbestätigung der Kurzarbeit wird dabei von den Banken als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsbeihilfe.
    Hinweis: Darüber hinaus haben die Banken zugesagt, nach Möglichkeit Lohnzahlungen nicht erst bei Genehmigung, sondern schon dann vorzufinanzieren, wenn der Bank die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrags, die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls Angaben zur Lohnverrechnung vorgelegt werden.

  • Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich. Nicht förderbar sind jedoch insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, sowie politische Parteien.

  • Die Corona-Kurzarbeit kann rückwirkend (bis zum 1.3.2020) für 3 Monate beantragt werden, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.
    ACHTUNG: Eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März war nur noch bis 20.4.2020 (24 Uhr) möglich. Seit 21.4.2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1.4.2020 beziehen.

  • Grundsätzlich kommen alle Arbeitnehmer für Kurzarbeit in Frage, also auch Mitglieder von geschäftsführenden Organen, wenn sie ASVG-versichert sind und Arbeitnehmerstatus haben, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer (wenn eine monatliche Normalarbeitszeit darstellbar ist). Keine Kurzarbeit ist für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne ASVG-Versicherung möglich.

  • Die Kurzarbeit kann entweder für den ganzen Betrieb oder für Betriebsteile (abgrenzbarer Teil eines Betriebes) oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder auch nur einzelne Arbeitnehmer vereinbart werden.

  • Konsumiert ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub, gebührt Urlaubsentgelt auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit. Der konsumierte Urlaub ist entsprechend vom Urlaubsanspruch abzuziehen.
    ACHTUNG: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!

  • Arbeitnehmer, mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde, können während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht gekündigt werden, da der Beschäftigtenstand im Unternehmen aufrecht zu erhalten ist. Einvernehmliche Auflösungen sind jedoch grundsätzlich möglich.

  • Für während der Kurzarbeit neu eintretende Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch das Kurzarbeits-Modell vereinbart werden.
    ACHTUNG: Das AMS verlangt vor Einbeziehung in die Kurzarbeit zumindest einen voll entlohnten Monat bzw. voll entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigem Entgelt zumindest 3 Monate bzw. 13 Wochen). Neu eintretende Arbeitnehmer können also nicht sofort einbezogen worden!

  • Eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist möglich und wird in manchen Fällen sogar notwendig sein. Dies kann der Fall sein, wenn etwa durch die (schrittweise) Aufhebung der Corona-Maßnahmen in manchen Fällen (z.B. kleiner Handelsbetrieb) ein Vollbetrieb wieder möglich ist.
    ACHTUNG: Zur vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit gibt es jedoch noch keine offiziellen Informationen, eine solche ist daher im Anlassfall in enger Abstimmung mit dem AMS durchzuführen. Insbesondere die Erreichung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit im Ausmaß von 10% ist maßgeblich für die Kurzarbeitsbeihilfe.

  • Planen Sie in Ihrem Unternehmen Corona-Kurzarbeit einzuführen, sind folgende Schritte vorzunehmen:

    Schritt 1: Information einholen bei AMS oder WKO (Landeskammer) oder Gewerkschaften, insbesondere über den genauen Ablauf für die Sozialpartnervereinbarung, Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, ansonsten mit Mitarbeitern

    Schritt 2: Vom Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern unterzeichnete und ausgefüllte „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder„Sozialpartnervereinbarung– Einzelvereinbarung“ (für Betriebe ohne Betriebsrat) noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (siehe u.a. bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite) undAMS-Antragsformular (Corona).

    Schritt 3: Einholung der Unterschrift der Sozialpartner (erfolgt in manchen Bundesländern durch das AMS)

    Schritt 4: Übermittlung dieser Dokumente via eAMS-Konto oder per E-Mail an das AMS (Sozialpartnervereinbarung wird in manchen Bundesländern von den Sozialpartnern direkt an das AMS übermittelt)
Bei weiterführenden Fragen zur Corona-Kurzarbeit sowie zur Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!


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Corona Hilfs-Fonds - Antrag für Garantien und Fixkostenzuschuss stellen!

Einen Teil des Hilfspakets zur Bewältigung der Corona-Krise bilden die Maßnahmen aus dem (€ 15 Milliarden umfassenden) Corona Hilfs-Fonds.

30.04. 2020

Um schwerwiegende Liquiditätsengpässe für österreichische Unternehmen aufgrund der Corona-Krise abzufangen, können je nach Bedarf Direktzuschüsse, Garantien oder Direktkredite von der Republik Österreich zur Verfügung gestellt werden.

Ganz allgemein richtet sich der Corona Hilfs-Fonds an Unternehmen und Branchen, die durch die gesundheitspolitischen Corona-Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft der Corona Hilfs-Fonds Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.
In den dazu bisher in Kraft getretenen Förderrichtlinien werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantien und der Direktkredite als finanzielle Hilfsmaßnahmen aus dem Corona Hilfs-Fonds geregelt. Die Rahmenbedingungen für Direktzuschüsse an Unternehmen werden in einer gesonderten Richtlinie festgelegt.

Folgende wesentliche Eckpunkte sind mit Stand 23.4. bekannt:

Garantien und Direktkredite

  • Gewährung von Garantien und Direktkrediten durch den Bund.

  • Begünstigt sind Unternehmen, die den Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Von dieser weitreichenden Definition der begünstigten Unternehmen gibt es jedoch einige Ausnahmen (z.B. Kreditinstitute, Unternehmen, die zum 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, etc.).

  • Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, vorweg sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um den Liquiditätsbedarf im Betrachtungszeitraum so weit wie möglich zu reduzieren (z.B. Reduktion Wareneinkauf, Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven, Stundung von Steuern, Corona-Kurzarbeit, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen, etc.).

  • Die Obergrenze für den staatlich besicherten Kredit ist unter anderem vom gewählten Modell (100% Garantie, 90% Garantie, Garantie für „Unternehmen in Schwierigkeiten“) abhängig. Basierend auf den derzeitigen Informationen und den dazu vorhandenen EU-Vorgaben sind insbesondere folgende Höchstgrenzen zu beachten:

    doppelte Jahreslohnsumme des Jahres 2019 (oder des letzten verfügbaren Jahres)
    oder 25% des Jahresumsatzes des Jahres 2019
    oder maximal € 120 Mio. (diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden.

    Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
  • Als Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsbedarf wird in einem ersten Schritt von einem Zeitraum vom 1.3. bis 30.9.2020 ausgegangen. Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren.
  • Die finanziellen Maßnahmen in Form von Garantien und Direktkrediten können nur für die Erfüllung von bestimmten Zahlungsverpflichtungen gewährt werden (etwa Mieten, Leasingentgelten, Löhne und Gehälter, betriebsnotwendige Versicherungsprämien etc.; nicht etwa: Investitionen, Gewinnausschüttungen, Boni an Vorstände/Geschäftsführer.

  • Mit den Garantien bzw. Direktkrediten sind für die Unternehmen auch zahlreiche Verpflichtungen verbunden (Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich, Erhalt der Arbeitsplätze, Entbindung vom Bankgeheimnis, generelles Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot von 16.3.2020 bis 16.3.2021 sowie maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit, Keine Zahlung von Boni im laufenden Geschäftsjahr, die über 50% der Boni des Vorjahres betragen etc.).

  • Abgewickelt werden sollen die Anträge der Unternehmen durch die neugegründete Corona-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Die COFAG soll sich dabei der Hilfe von AWS (für KMUs), ÖHT (für Tourismusbetriebe) und OeKB (für Großunternehmen) bedienen. Die Antragstellung sowie die Auszahlung der staatlich besicherten Kredite erfolgen über die Hausbank.

Direktzuschüsse/Fixkostenzuschuss


  • Gewährung von steuerfreien Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Corona-Krise, die Umsatzeinbußen von zumindest 40% haben. Durch den Zuschuss werden die steuerlich absetzbaren Aufwendungen im Ausmaß der ersetzten Kosten reduziert.
  • Das antragstellende Unternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die Geschäftsleitung und die Betriebsstätte müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein.

  2. Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Corona-Maßnahmen, längstens jedoch bis 16.6.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von Corona verursacht ist.

  3. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten (generelle Schadensminderungspflicht).

  4. Das Unternehmen muss vor der Corona-Krise ein gesundes Unternehmen gewesen sein.

  5. Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten € 2.000 übersteigen, werden vom Bund

    bei 40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung,
    bei 60-80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
    und bei 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung gezahlt.
  • Zu den Fixkosten zählen etwa Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation, angemessener Unternehmerlohn bis € 2.000/Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefallfonds).
  • Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16.3.2020 bis Ende der Corona-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 16.6.2020.

  • Die Auszahlung erfolgt erst nach Feststellung des Schadens, somit nach Ende des Wirtschaftsjahres und Einreichung der Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

  • Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal € 90 Mio. beschränkt. Eine Rückzahlung des Zuschusses ist – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht vorgesehen.

  • Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist über ein Online-Tool der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) zu stellen. Gemäß dem derzeitigen Informationsstand ist der Antrag ab Anfang Mai 2020 bis spätestens 31.12.2020 zu registrieren. Der konkrete Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses ist bis 31.8.2021 zu stellen. Die Auszahlung soll über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS erfolgen.
Die oben angeführten Eckpunkte dienen lediglich als erster Überblick über die aus dem Corona Hilfs-Fonds verfügbaren Maßnahmen. Es ist jedoch unumgänglich das jeweils für den konkreten Einzelfall passende Finanzierungsinstrument sowie die damit im Zusammenhang stehenden Höchstgrenzen und Verpflichtungen im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und danach entsprechend auszuwählen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Corona und Pendlerpauschale

Auch in Zeiten von Corona-bedingten Einschränkungen behalten Pendler weiterhin den vollen Anspruch auf das Pendlerpauschale, selbst wenn sie die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - etwa wegen Telearbeit oder Dienstverhinderung - weniger häufig zurücklegen.

30.04. 2020

Grundsätzlich sind sämtliche Fahrtkosten eines Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den jährlichen Verkehrsabsetzbetrag von € 400 abgegolten. Dieser wird bei der Lohnabrechnung automatisch steuermindernd berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch ein Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.
 
Das kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale gebührt hingegen Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ein volles Pendlerpauschale steht im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Auch für Teilzeitkräfte, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, besteht ein aliquotierter Anspruch auf Pendlerpauschale.

Höhe der Pendlerpauschale


Die Höhe der Pendlerpauschale unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, beträgt

Kleines Pendlerpauschale

  • bei mindestens 2 km bis 20 km   € 0
  • bei mindestens 20 km bis 40 km   € 58
  • bei mehr als 40 km bis 60 km   € 113
  • bei mehr als 60 km   € 168
Großes Pendlerpauschale
  • bei mindestens zwei km bis 20 km   € 31
  • bei mindestens 20 km bis 40 km   € 123
  • bei mehr als 40 km bis 60 km   € 214
  • bei mehr als 60 km   € 306
Hinweis

Mit Hilfe des Pendlerrechners auf der Homepage des Finanzministeriums https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner ist eine Berechnung der Pendlerpauschale möglich. Auf Basis der eingegebenen Daten ermittelt der Pendlerrechner, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale zusteht und ob ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar oder unzumutbar ist.


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Corona-Zulagen und -Bonuszahlungen bis € 3.000 steuerfrei

Werden Mitarbeiter, die in der derzeitigen Corona-Krisensituation Außergewöhnliches leisten, vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zu einem Betrag von € 3.000 steuerfrei gestellt werden.

30.04. 2020

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Anderweitige Zulagen und Bonuszahlungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind wie bisher mit dem progressiven Einkommensteuertarif  zu versteuern. Solche Zahlungen begründen zudem auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG und sind daher sozialversicherungsfrei.

Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona


Entscheidend für die Steuerfreiheit der Zahlungen ist, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit Corona stehen. Belohnungen, die daher bereits aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht steuerfrei und mit dem in der Regel bis zu 50%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern.

Aus Arbeitgebersicht ist zu beachten, dass in erster Linie der Unternehmer für die richtige Bemessung und Abfuhr von lohn- und gehaltsorientierten Abgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen (z.B. im Rahmen einer GPLA-Prüfung) entsprechende Nachweise für die Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung von „Bonuszahlungen“ zu erbringen hat. Andersfalls können nachteilige abgabenrechtliche Konsequenzen (z.B. Steuernachzahlungen samt Zuschlägen) drohen.


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Hälftesteuersatz für die Betriebsveräußerung für (pensionierte) Ärzte

Mit dem 3. Corona-Gesetz wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der Corona-Pandemie (im Jahr 2020) diesen begünstigten Hälftesteuersatz behalten können.

30.04. 2020

Dadurch wurde für Ärzte eine Voraussetzung für die Begünstigung des halben Durchschnittssteuersatzes vorübergehend aufgehoben, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen  Dienst an der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile für pensionierte Ärzte sicherzustellen.

Veräußerungsgewinnbesteuerung

Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.

Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder

  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur Verfügung.
Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist die letztgenannte (halber Durchschnittssteuersatz) von Bedeutung.

Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.


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Steuerfreiheit für Corona-Zuschüsse

Mit dem Beschluss des 3. Corona-Gesetzes wurde klargestellt, dass Zuschüsse im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise einkommensteuerfrei sind.

30.04. 2020

Schon bisher waren bestimmte Bezüge und Beihilfen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (wie etwa Leistungen aus dem Katastrophenfonds bei Naturkatastrophen) unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit

Seit 1.3.2020 sind einkommensteuerfrei:
  1. Zuwendungen, die aus Mitteln des Corona-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit)
  2. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz),
  3. Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds sowie
  4. Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der Corona-Krisensituation geleistet werden
Anteiliges Betriebsausgabenabzugsverbot

In diesem Zusammenhang ist jedoch – ebenso wie bei anderen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehenden Aufwendungen und Ausgaben – das anteilige Betriebsausgabenabzugsverbot zu beachten. Werden daher etwa aus dem Corona-Krisenfonds 50% einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist diese Ersatzzahlung von der Einkommensteuer befreit. Es ist allerdings zu beachten, dass 50% dieser (ersetzten) Betriebsausgabe steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Lediglich die übrigen 50%, die vom Unternehmer tatsächlich selbst getragen werden, können weiterhin als Betriebsausgabe steuermindernd angesetzt werden.

Bei weiterführenden Fragen dazu sowie bei der Bewältigung der Corona-Krise durch Optimierung Ihrer steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Situation unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Corona

Neben den Bereichen Soforthilfe, Härtefallfonds, Corona Hilfs-Fonds, Kreditgarantien und Haftungen beinhaltet das Hilfspaket der Bundesregierung auch Steuerstundungen und Ratenzahlungen von zu entrichtenden Abgaben sowie die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020.

30.04. 2020

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (je nach den tatsächlich vorliegenden Umständen bis auf null möglich). Ergibt sich auf Grund dieser Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung, werden automatisch keine Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) erhoben.

  • Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung). Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30. 9.2020 hinausgeschoben werden (Stundung) oder es kann die Entrichtung in Raten bis 30.9.2020 beantragt werden.

  • Auf Antrag Stornierung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen (für nicht fristgerecht entrichtete Abgaben).

  • Automatische Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen (für verspätet eingereichte Abgabenerklärungen) bis zum 31.8.2020.

  • Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen (ESt, KöSt, USt) für 2019 bis 31.8.2020 (bei Vertretung durch einen Steuerberater reichen die Abgabefristen im Rahmen der Quotenregelungen in der Regel über diesen Zeitpunkt hinaus).

  • Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16.3.2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16.3. und 30.4. begonnen hat, werden bis 1.5.2020 unterbrochen.

  • Auch bei Telearbeit oder Dienstverhinderung (z.B. Freistellung, Quarantäne) steht das Pendlerpauschale im gleichen Ausmaß wie bisher zu.

  • Rechtsgeschäfte, die zur Bewältigung der Corona-Krise abgeschlossen werden, sind gebührenfrei. Dies betrifft etwa Bürgschaften für Hilfskredite oder Mietverträge über Lagerräumlichkeiten von medizinischem Material. Ebenfalls gebührenfrei sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit Corona.

  • Bonuszahlungen und Zuwendungen für besondere Leistungen von Mitarbeitern während der Corona-Krise bleiben bis maximal € 3.000 einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Leistungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Hilfsfonds sowie sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen sind steuerfrei.

  • Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln.

  • Bei vorübergehenden Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die ab 1.4.2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1.10.2020 nachkommen.
Bei weiterführenden Fragen zu einzelnen Maßnahmen bzw. bei den erforderlichen Umsetzungsschritten unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Umwandlung einer GmbH - Alternative in Corona-Zeiten?

Die Wahl der Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, den rechtlichen Rahmenbedingungen (Haftungsbeschränkungen) und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein.

30.04. 2020

Eine solche Änderung kann sich für einige Unternehmer gerade durch die Corona-Krise ergeben. So können die Umsätze längerfristig einbrechen und die ursprünglichen Steuervorteile der GmbH, wie z.B. Gewinnthesaurierung, sind nicht mehr gegeben. Weiters ist zu beachten, dass die GmbH auch in Verlustjahren eine Mindestkörperschaftsteuer zahlen muss.
Sind nun in Zukunft Gewinnrückgänge zu erwarten, könnte für das Unternehmen die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bzw. eine GmbH & Co KG im Vergleich zur GmbH vorteilhafter sein.

Rechtsformwechsel im Rahmen einer Umwandlung

Der Rechtsformwechsel kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B. im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Im Rahmen der Umwandlung sind insbesondere zwei Punkte zu beachten:

  1. Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragsteuer. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass die Gewinne – ebenso wie bei regulärer Gewinnausschüttung – auch auf Ebene der Gesellschafter der Besteuerung mit 27,5% Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Ohne Ausschüttungsfiktion würden zwar die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft mit 25% Körperschaftsteuer besteuert werden, die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter würde durch die Umwandlung jedoch ohne Belastung mit der 27,5%igen Kapitalertragsteuer auf den Gesellschafter übergehen.

  2. Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung an der GmbH unwiderruflich verloren und diese somit im Falle der Veräußerung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.
Hinweis

Haftungsbeschränkungen sind oft ein entscheidender Faktor für die Wahl der GmbH als Rechtsform. Diese Haftungsbeschränkung kann auch im Rahmen der Umwandlung durch Beitritt einer GmbH als Komplementärin zu einer GmbH & Co KG ebenfalls erreicht werden. Inwieweit im Einzelfall Handlungsbedarf besteht, sollte mit uns ausführlich besprochen werden.


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Abbau von Urlaub und Zeitausgleich

Arbeitgeber können von Arbeitnehmern den Abbau von Urlaub und Zeitausgleich einseitig verlangen, wenn sie von Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen betroffen sind.

30.03. 2020

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret (einvernehmlich) zu vereinbaren. Die "Coronavirus-Pandemie" hat den Gesetzgeber nunmehr veranlasst, eine Regelung zu treffen, wonach unter bestimmten Umständen das Urlaubs- und Zeitguthaben auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen ist.

Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, sind in der Regel mit tiefgreifenden wirtschaftlichen Einbrüchen beim Arbeitgeber verbunden.
Daher kann der Arbeitgeber - abweichend vom Urlaubsgesetz, das eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung vorsieht - aufgrund einer im Nationalrat beschlossenen gesetzlichen Ausnahme von Arbeitnehmern auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen.

Konkret wurde beschlossen, dass

  • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
  • die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen,
  • die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen,
  • wenn der Dienstnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Die Arbeitnehmer sind unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:
  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.
Diese Regelungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft und bis zum 31.12.2020 wieder außer Kraft.


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Apotheken: Herstellung von Hände-Desinfektionsmitteln

Verwendung unversteuerten Alkohols für die Herstellung von Hände-Desinfektionsmitteln möglich – vorerst befristet bis 30.4.2020.

30.03. 2020

Aufgrund des aktuell erhöhten Bedarfs an Hände-Desinfektionsmitteln und dem Mangel an Handelsware erlaubt nunmehr eine Ausnahmeregelung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) österreichischen Apotheken, unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel zu verwenden. Damit folgt das Finanzministerium der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bei Problemen mit der Verfügbarkeit von industriell hergestellten Hände-Desinfektionsmitteln auf lokale Herstellung von alkoholbasierten Handrubs (ABHs) – beispielsweise in Apotheken – umzusteigen.

Was haben Apotheken konkret zu tun?


Um unversteuerten Alkohol für die Herstellung alkoholhaltiger Hände-Desinfektionsmittel nach der WHO-Rezeptur Annex 4 verwenden zu können, müssen Apotheken eine Anpassung ihres Alkohol-Freischeines bei der zuständigen Zollbehörde beantragen. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Zollamt einzubringen.

Steuerfreie Herstellung ab Antragstellung beim Zollamt möglich, auch wenn Bewilligung noch nicht erteilt ist

Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit und außergewöhnliche Situation besteht seitens des BMF die Zusage, dass bereits mit dem Tag der Antragstellung beim zuständigen Zollamt mit der steuerfreien Herstellung des alkoholhaltigen Hände-Desinfektionsmittels begonnen werden darf, auch wenn die Bewilligung noch nicht erteilt wurde.

Diese Regelung gilt vorerst befristet bis 30.4.2020 und kann bei Bedarf verlängert werden.


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CORONA-VIRUS: Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft (Stand 16. März 2020)

Die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften sind auch für jede landwirtschaftliche Betriebsführerin und jeden landwirtschaftlichen Betriebsführer maßgebend.

30.03. 2020

Die Maßnahmen der Bundesregierung zielen hauptsächlich darauf ab, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitssystem möglichst gut mit den steigenden Infektionszahlen umgehen kann. Deshalb sind die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften selbstverständlich auch für jede landwirtschaftliche Betriebsführerin und jeden landwirtschaftlichen Betriebsführer maßgebend.

Es soll anhand der nachstehenden Fragen und Antworten ein kurzer Überblick für Land und Forstwirte geschaffen werden. Näher Informationen finden sie unter: https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/coronavirus-landwirtschaft.html

Wie wirkt sich die Ausgangssperre bzw. das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen auf landwirtschaftliche Betriebe aus? Kann man nach wie vor Feldarbeit machen?


Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen beziehen sich nicht auf landwirtschaftliche Betriebe, da sie als kritische, systemerhaltende Infrastruktur gelten. D.h. landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. So ist auch die Feldarbeit nach wie vor möglich. Hygienemaßnahmen sind allerdings zwingend einzuhalten.

Können Tierversteigerungen abgehalten werden? Dürfen landwirtschaftliche Tiere noch verkauft werden?

Landwirtschaftliche Nutztiere können weiterhin verkauft werden. So sind unter Einhaltung von strengen Verhaltensregeln und hohen Hygieneauflagen Tierversteigerungen und die Vermarktung über Sammelstellen weiterhin möglich. Eine umfassende Information stellt die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Rinderzüchter (ZAR) auf ihrer Website zur Verfügung. Für den Agrarhandel gelten die aktuellen Schließungen nicht – so sind auch Schlachttierversteigerungen laut der Verordnung des Gesundheitsministeriums von den Schließungen nicht betroffen.

Dürfen Forstarbeiten durchgeführt werden?


Zwingend notwendige Arbeiten in der Forstwirtschaft sind zulässig. Grundsätzlich müssen die Hygienebestimmungen auch bei der Waldarbeit eingehalten werden. Die Tätigkeiten sollten auf unbedingt notwendige Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Borkenkäfers reduziert werden. Wenn eine Abfuhr von Borkenkäferholz nicht möglich ist, sind phytosanitäre Maßnahmen zu treffen (z.B. Nasslagerung). Ebenso sind zwingend notwendige Pflege- und Wiederbewaldungsmaßnahmen möglich.

Sind von der Schließung der Geschäfte auch Lagerhäuser bzw. der Agrarhandel (Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Betriebsmittel etc.) betroffen?

Die aktuellen Schließungen gelten nicht für den Agrarhandel. Dazu zählen Lagerhäuser, Gartenbaubetriebe, Produzenten von Pflanzensetzlingen, Schlachttierversteigerungen und Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter- und Düngemittel.

Wichtige Klarstellungen

Die Ausgangsbeschränkungen und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe, da sie zur kritischen, systemerhaltenden Infrastruktur zählen. Das bedeutet, landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen.  So ist Feldarbeit nach wie vor möglich.

Diese Regelung stellt keinen „Freifahrtschein“ dar! Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich auf unbedingt notwendige Arbeiten zur Sicherung der Lebensmittelproduktion beschränken. Vor allem Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko, wie zum Beispiel nicht zwingend erforderliche Forsttätigkeiten, sind zu unterlassen.


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Corona-Virus: Erleichterungen bei der steuerlichen Außenprüfung

Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, können ausgesetzt oder unterbrochen werden.

30.03. 2020

Nach Auskunft des Finanzministeriums (Stand 16.03.2020) werden Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen, wenn die betroffenen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie diese Prüftätigkeiten aufgrund der Coronavirus-Krise nicht ausreichend unterstützen können. Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, werden aus denselben Gründen ausgesetzt oder unterbrochen.

Für die Glaubhaftmachung eines Ersuchens auf Nichtdurchführung bzw. Aussetzung oder Unterbrechung der oben angeführten Ermittlungshandlungen ist lt. Finanzministerium folgende Formulierung ausreichend:

"Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass ich derzeit nicht in der Lage bin, die entsprechenden Ressourcen für die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten bereit zu stellen. Sollte diese Notsituation wegfallen, werde ich das der Abgabenbehörde mitteilen bzw. mit dem Prüfungs- , Kontrollorgan unverzüglich Kontakt aufnehmen."

Von diesen Maßnahmen ausgenommen sind Amtshandlungen, die von den Finanzstrafbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten beauftragt wurden sowie solche, die aufgrund von Anzeigen einen Verdacht rechtswidriger Verhaltensweisen von Abgabenpflichten begründen.
Dies gilt auch für angezeigte rechtswidrige Verhaltensweisen (bspw. illegale Beschäftigung, illegales Glücksspiel) deren Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung den Organen der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) übertragen wurde.

Sollten Sie in Ihrer betrieblichen Tätigkeit von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen sein, setzen wir uns für Sie gerne mit der Finanzverwaltung in Verbindung, um eine Unterbrechung der Amtshandlung zu erwirken!


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COVID-19 – Altersteilzeit

Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht.

30.03. 2020

Wird ein Dienstverhältnis von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unterbrochen, so ändert dies nichts an der bisher vereinbarten Altersteilzeit. Damit sollen etwaige nachteilige Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit vermieden werden.

Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19


Beschlossen wurde, dass dies für Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten gilt, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn die Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwischen dem 15.3.2020 bis höchstens 30.9. 2020 eintritt und das Dienstverhältnis nach Wegfall dieser COVID-19 Maßnahmen entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).

Damit sollen in Altersteilzeit Beschäftigte – auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde – nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1.10.2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können. Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre. Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf.

Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft.


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Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verlängert

Die Unterbrechung von Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren wurde verlängert.

30.03. 2020

Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Österreich stellen sich auch in Abgaben- und Finanzstrafverfahren viele Fragen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Unterbrechung bestimmter Fristen nun gesetzlich angeordnet wurde.

Am 20 3.2020 hat das Parlament ein weiteres Sammelgesetz mit dem Titel "2. COVID-19-Gesetz" beschlossen, das auch Regeln zur Unterbrechung von Fristen enthält. In anhängigen Abgabenverfahren werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Hinweis

Unterbrechung bedeutet – im Unterschied zur Hemmung – dass die Frist neu zu laufen beginnt. Bei der Hemmung läuft hingegen nur die verbleibende Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter.

Bespiel für Unterbrechung der Fristen

Ein Einkommensteuerbescheid wurde am 27.2.2020 zugestellt. Grundsätzlich würde die Rechtmittelfrist bis 27.3.2020 laufen. Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes beginnt diese Frist jedoch mit 1.5.2020 neu zu laufen. Es kann somit grundsätzlich bis zum 30.5.2020 (ohne Berücksichtig von Sams-, Sonn- und Feiertagen) Beschwerde erhoben werden.
Die Abgabenbehörde kann jedoch in bestimmten Fällen (Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei u.a.) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Gleichzeitig hat sie eine neue angemessene Frist festzusetzen.
Außerdem wird der Bundesminister für Finanzen dazu ermächtigt, weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln.

Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Fristen im Abgabenverfahren.


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Keine Außerbetriebnahme der Registrierkasse

Aufgrund der durch das Corona-Virus verursachten (vorübergehenden) Betriebsschließungen, haben sich auch im Zusammenhang mit dem Betrieb der Registrierkasse Fragen ergeben.

30.03. 2020

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu nun informiert, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb).
Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.

Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Seit dem Jahr 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen. Unternehmen haben die Verpflichtung zur Einzelerfassung der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn

  • der Jahresumsatz je Betrieb € 15.000 oder mehr beträgt und
  • die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 im Jahr überschreiten.
Für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze sind Ausnahmen jedoch möglich.

Als "Barumsätze" gelten in diesem Zusammenhang neben „echten“ Barzahlungen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte (inklusive Zahlungen mittels PayLife Quick oder Mobiltelefon) und die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen, Bons etc. Nachträgliche Zahlungen mittels Erlagschein oder E-Banking gelten hingegen nicht als Barumsätze.

Seit dem 1.4.2017 müssen Registrierkassen zudem auch über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen.
Darüber hinaus müssen Registrierkassen über folgende Eigenschaften verfügen:
  • Datenerfassungsprotokoll
  • Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
  • Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit
  • Verschlüsselungsalgorithmus AES 256
  • Kassenidentifikationsnummer
Für weitere Fragen zur Registrierkasse stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Steuerbefreiung für Corona-Hilfen

Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.

30.03. 2020

Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben. Das heißt, dass die Einnahmen aus solchen Zuwendungen nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegen. Andererseits können Ausgaben, die anfallen, gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.
Die Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen, umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dieser Befreiung bleibt noch abzuwarten.

Beantragung einer Unterstützung ist gebührenfrei


Die Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren  und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.

Im Gebührengesetz wurde folgender Absatz angefügt:
„Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

Die Bestimmung tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung für Unterstützungszahlungen.


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10 Jahre Verjährung bei vorsätzlicher Abgabenverkürzung

Die Verjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre, für hinterzogene Abgaben erstreckt sie sich auf zehn Jahre

29.02. 2020

Abgaben können von der Abgabenbehörde nur so lange festgesetzt werden, als noch keine Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung hat den Zweck, nach einem gewissen Zeitablauf Rechtsfriede einkehren zu lassen, insbesondere da davon auszugehen ist, dass nach dieser Zeit der Sachverhalt aufgrund von Beweisschwierigkeiten nur noch schwer zu ermitteln wäre. Wurden Abgaben vom Abgabepflichtigen hinterzogen, also vorsätzlich nicht abgeführt, kommt jedoch nicht die allgemeine Verjährungsfrist zur Anwendung, sondern eine verlängerte. Die Abgabenbehörde kann daher in solchen Fällen auch Abgaben für weiter zurückliegende Jahre festsetzen.

Vorsätzliche Abgabenverkürzung

Die Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre (und kann sich um jeweils ein Jahr verlängern), für hinterzogene Abgaben erstreckt sich diese hingegen auf zehn Jahre. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher nicht nur aus finanzstrafrechtlicher Sicht von Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Zeitraum in der Vergangenheit die Abgabenbehörde Steuern nacherheben darf, zum Beispiel aufgrund von Feststellungen bei einer Außenprüfung.
Ob sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert, hängt somit davon ab, ob in den relevanten Jahren eine vorsätzliche Abgabenverkürzung (Abgabenhinterziehung) begangen wurde. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild (einem Delikt) entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Keine Verlängerung ohne Beweis


Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Beweislast für die Abgabenhinterziehung und damit auch für die Verlängerung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt. Diese muss dafür eindeutige, ausdrückliche, begründete und nachprüfbare Feststellungen treffen und darf nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgehen. Auch für diese Prüfung gilt die Unschuldsvermutung. Von der verlängerten Verjährungsfrist darf die Abgabenbehörde nur etwa dann ohne weitere Prüfung ausgehen, wenn ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren vorliegt.

Allerdings hat der VwGH auch festgestellt, dass die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht zur Voraussetzung hat, dass der Steuerpflichtige selbst für die Hinterziehung der Abgabe verantwortlich ist und somit selbst vorsätzlich gehandelt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn der für die Hinterziehung Verantwortliche ein Beitragstäter ist, also wenn etwa ein Dienstnehmer des Abgabepflichtigen vorsätzlich gehandelt hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist gilt somit unabhängig davon, wer konkret die Abgaben hinterzogen hat.

Tipp: Für die Bereinigung von „vorsätzlichen Fehlern“ in der Vergangenheit bietet sich die Erstattung einer Selbstanzeige an. Dabei ist jedoch genau abzuwägen, für welchen Zeitraum diese Selbstanzeige erfolgen soll, da in diesem Zusammenhang vor allem die verlängerte abgabenrechtliche Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist. Abgesehen davon ist zu beachten, dass Selbstanzeigen formal korrekt erstattet werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen – wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Auch Vereine unterliegen dem WiEReG

Das Gesetz sieht für Vereine eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor.

29.02. 2020

Im Zuge der Einführung des WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) waren Vereine von der erstmaligen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer in der Regel befreit, da die Daten der im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins automatisiert in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen wurden. Allerdings ist im Gesetz eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen.
Zu überprüfen ist dabei, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind oder ob sich beim Verein relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben.

Aufgrund der im Vereinsrecht bestehenden Besonderheiten und der statutarischen Gestaltungsfreiheit ist die Feststellung des oder der wirtschaftlichen Eigentümer nicht immer einfach.

Ausschließlich natürliche Personen

Mit Inkrafttreten des WiEReG 2018 sind bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet. Zu den erfassten Rechtsträgern zählen nicht nur Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Personengesellschaften (OG, KG), sondern auch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes.

Als wirtschaftliche Eigentümer gelten ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Grundsätzlich wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden. Ist es nicht möglich, eine Person als direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Direktes und indirektes wirtschaftliches Eigentum

Als direkte wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins werden in der Regel Mitglieder, die natürliche Personen sind und mehr als 25 % der Stimmrechte haben, angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – abhängig von den konkreten Bestimmungen in den Statuten – den Vereinsmitgliedern auch ein Mehrstimmrecht (mehr als eine Stimme pro Kopf) zukommen kann. Direktes wirtschaftliches Eigentum kann weiters auch dann bestehen, wenn eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf den Verein ausüben. Dies kann etwa durch statutarische Sonderrechte (z.B. das Recht zur mehrheitlichen Organbestellung oder ein Weisungsrecht gegenüber Leitungsorganen) oder Stimmbindungsverträge verwirklicht werden.

Indirektes wirtschaftliches Eigentum kann insbesondere im Verhältnis zwischen Hauptvereinen und dem untergeordneten Zweigverein begründet werden, wenn natürliche Personen Kontrolle über den Hauptverein ausüben. Die über den Hauptverein die Kontrolle ausübenden natürlichen Personen können dann auch als indirekte wirtschaftliche Eigentümer des Zweigvereins angesehen werden.

Mangels Identifizierung eines direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümers sind subsidiär die Mitglieder der obersten Führungsebene in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen. Beim Verein handelt es sich dabei um jenes Leitungsorgan, das zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereines nach außen hin berufen ist (z.B. Vorstand, Obmann).


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Fremdwährungskursverluste bei privaten Grundstücksveräußerungen

Ein Kursverlust aus einem Fremdwährungskredit für die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung kann selbst bei Regelbesteuerung nicht geltend gemacht werden.

29.02. 2020

Die Veräußerung von Grundstücken unterliegt der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Für Zwecke der ImmoESt sind unter dem Begriff „Grundstück“ Grund und Boden samt Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte zu verstehen.
Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 %. Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30 % kann die Anwendung des allgemeinen progressiven Steuertarifes beantragt werden (Regelbesteuerungsoption). Dies bewirkt, dass positive Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in den Gesamtbetrag der Einkünfte einzubeziehen sind und dem allgemeinen Steuertarif unterliegen. Unterliegen nun die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung dem progressiven Einkommensteuertarif ist auch der Abzug von Werbungskosten zulässig.

VwGH: Kein Abzug von Kursverlusten

Werbungskosten sind Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. Vermietung einer Eigentumswohnung) stehen. So sind etwa Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass realisierte Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit, der seinerzeit für die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung aufgenommen wurde, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft aufweisen. Somit kann der realisierte Kursverlust selbst bei der Option zur Regelbesteuerung nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Vorteil der Regelbesteuerungsoption liegt neben der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten auch darin, dass ein Ausgleich anderer negativer Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbetrieb) mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen möglich wird.

Sollten Sie darüber nachdenken eine Immobilie zu veräußern, unterstützen wir Sie gerne, um eine steueroptimale Lösung für Sie zu finden.


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Meldepflicht von grenzüberschreitenden Geschäftsfällen ab 1.7.2020

Mit dem EU-Meldepflichtgesetz wurde eine Meldepflicht für potenziell aggressive Steuergestaltungen sowie den EU-weiten automatischen Informationsaustausch über derartige Gestaltungen festgelegt.

29.02. 2020

Die primäre Pflicht zur Meldung trifft den sogenannten Intermediär („Berater“). Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen übergehen. Das Gesetz tritt ab 1.7.2020 in Kraft, wirkt sich aber auch auf Gestaltungen in der Vergangenheit aus. Im Folgenden sollen die wesentlichen Eckpunkte überblicksartig dargestellt werden.

Was muss gemeldet werden?


Eine Gestaltung ist nach dem EU-Meldepflichtgesetz dann meldepflichtig, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Gestaltung

  • ist grenzüberschreitend (grundsätzlich min. 2 EU-Mitgliedstaaten oder min. 1 EU-Mitgliedstaat und min. 1 Drittstaat),
  • weist ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers auf,
  • ist nach den gesetzlichen Vorschriften eine unbedingt meldepflichtige oder eine bedingt meldepflichtige Gestaltung und
  • wurde zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 in einem ersten Schritt umgesetzt („Altfall“) bzw. wird ab dem 1.7.2020 in einem ersten Schritt konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt, verwaltet oder umgesetzt („Neufall“).
Ein Risiko der Steuervermeidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gestaltung geeignet ist, eine Aushöhlung der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen herbeizuführen. Die Meldepflicht ist ausschließlich auf Gestaltungen im Zusammenhang mit direkten Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) anwendbar, nicht jedoch mit z.B. Umsatzsteuer oder Gebühren.

Wer muss melden?

Die Mitteilungspflicht trifft in erster Linie den unmittelbaren Intermediär, welcher die meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder verwaltet. Aber auch sogenannte „Hilfsintermediäre“ im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung können betroffen sein. Zu den Intermediären zählen typischerweise Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Banken, wobei zusätzlich ein territorialer Anknüpfungspunkt in Österreich erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Meldepflicht jedoch auf den Steuerpflichtigen übergehen!

Wann muss gemeldet werden?

Die Meldung hat an die zuständige Stelle im Finanzministerium künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu erfolgen. Erste Deadline ist somit Ende Juli 2020. Für Altfälle endet die Frist am 31.8.2020.
Welche Strafen drohen bei Missachtung?

Die grob fahrlässige Missachtung der Meldeverpflichtung ist mit einer Strafe von bis zu € 25.000 belegt. Bei vorsätzlicher Begehung verdoppelt sich der Strafrahmen auf bis zu € 50.000. Zudem ist zu beachten, dass bei Verstößen keine Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige (mit strafbefreiender Wirkung) besteht.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine entsprechende Meldepflicht besteht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Sollten in Ihrem Unternehmen – wenn auch in der Vergangenheit – grenzüberschreitende Sachverhalte verwirklicht worden sein, empfiehlt es sich jedenfalls, eine entsprechende Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Meldepflicht vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Private Nutzung des Firmen-Kfz

Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Kosten der Privatnutzung des KFZ ersetzt, kommt es zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkosten oder der Einkommensteuer, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

29.02. 2020

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmen-Kfz für privat veranlasste Fahrten, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Eine wesentliche Beteiligung ist dann gegeben, wenn das Beteiligungsausmaß an einer Kapitalgesellschaft 25 % überschreitet. Der geldwerte Vorteil ist sowohl in die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten als auch in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Geschäftsführers einzubeziehen.
Für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des Kfz können auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sinngemäß die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung angewendet werden, die auch für Arbeitnehmer gilt.

Monatlicher Sachbezug


Laut dieser Sachbezugswerteverordnung beträgt der monatliche Sachbezug in Prozent der Anschaffungskosten des Kfz:

  • 2 %, maximal € 960
  • davon abweichend 1,5 %, max. € 720 für Kfz, die einen bestimmten CO2-Emissionswert pro km im Jahr der Anschaffung/Erstzulassung nicht überschreiten. Folgende Werte sind maßgeblich: 2020: 141 g/km, Dieser Wert verringert sich beginnend ab 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm.
  • davon abweichend ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km für Privatfahrten, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.

Nachweis der Aufwendungen


Abweichend zur Sachbezugswerteverordnung ist es alternativ möglich, den geldwerten Vorteil mit den auf die private Nutzung entfallenden und von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen zu bemessen. Dazu ist es erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (z.B. durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist. Dass nur die Kosten für privat veranlasste Fahrten und nicht die Gesamtkosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits bestätigt.

Kostentragung durch den Gesellschafts-Geschäftsführer


Werden nun Vereinbarungen getroffen, die den Gesellschafter-Geschäftsführer dazu verpflichten, der GmbH die sich aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten zu ersetzen, liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr vor. Somit kommt es auch zu keiner Erhöhung der Lohnnebenkostenbemessungsgrundlage oder der Einkommensteuerbemessungsgrundlage.

In einem kürzlich ergangen Erkenntnis des VwGH wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren Inhalt haben müssen. Wollen Sie das Auslösen einer Steuerbelastung durch die Privatnutzung eines Firmen-Kfz vermeiden, empfehlen wir Ihnen daher, eine klare schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung mit der Gesellschaft abzuschließen.


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Umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkkörben

Geschenkkörbe enthalten neben Waren, die dem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegen, auch Erzeugnisse, die mit etwa 10 % zu versteuern sind. Dafür sind korrekte Rechnungen auszustellen.

29.02. 2020

Die wichtigsten Steuersätze sind

  1. der allgemeine Steuersatz von 20 % (sogenannter "Normalsteuersatz") und
  2. der ermäßigte Steuersatz von 10 % und 13 %.
Der 20%ige Steuersatz ist der Regelfall. Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 % oder 13 % zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar, welche im Umsatzsteuergesetz vollständig aufgelistet sind.
Der 10%ige Steuersatz gilt etwa für die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Lebensmitteln. Unter Lebensmittel fallen etwa Fleisch, Fische, genießbare Früchte und Nüsse, Gewürze und Gemüse. Der 13%ige Steuersatz gilt z.B. für Film- oder Zirkusvorführungen.

Rechnungen unter € 400


Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, genügen folgende Angaben, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen:
  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Steuersatz
  • Ausstellungsdatum
In diesen Fällen kann in den Rechnungen als handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes lediglich "Geschenkkorb" angegeben werden. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände brauchen in der Rechnung nicht genannt zu werden.

Anteilige Entgelte und darauf entfallende Steuerbeträge


Enthält der Geschenkkorb Waren, auf deren Lieferung teils der allgemeine und teils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, müssen in der Rechnung die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400 nicht übersteigt, genügt es, den Verkaufspreis (Entgelt und Steuerbetrag) nach den Anteilen an ermäßigten und nichtermäßigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen Steuersatz anzugeben.

Beispiel für Rechnung unter € 400

1 Geschenkkorb
Anteil ermäßigte Waren (10% USt)             € 22
Anteil nicht ermäßigte Waren (20% USt)      € 48
Gesamtrechnungsbetrag                             € 70


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Unentgeltliche Mitarbeiterbeteiligungen

Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer ist ein steuerpflichtiger Sachbezug. Diese Steuerpflicht lässt sich aber vermeiden.

29.02. 2020

Bei Kapitalgesellschaften gibt es oft Überlegungen, Arbeitnehmern Anteile an der Kapitalgesellschaft unentgeltlich zu übertragen, also zu „schenken“. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Beteiligungen an Arbeitnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit einen Sachbezug darstellt, der einkommensteuerpflichtig ist. Dieser Sachbezug gehört zum sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Entgelt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber eine Steuerbefreiung bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 3.000.

Arbeitnehmer wird nicht wirtschaftlicher Eigentümer


Werden vom Arbeitgeber GmbH-Anteile an Arbeitnehmer übertragen, kommt es im Zeitpunkt der Übergabe zum „Zufluss“ beim Arbeitnehmer. Eine Übertragung einer Beteiligung (und damit ein Zufluss) liegt aber nur dann vor, wenn die Beteiligung ein Wirtschaftsgut ist und der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Keine Übertragung einer Beteiligung – und damit auch kein Zufluss – liegt daher vor, wenn

  • der Arbeitnehmer über die Beteiligung nicht frei verfügen kann
  • oder ein Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber auf Dauer eingeschränkt wird
  • oder dem Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen nur ein Verfügen über die Erträge aus der Beteiligung für eine bestimmte Zeit (z.B. während der Dauer des Dienstverhältnisses) eingeräumt wird.
Rückkaufsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer wird daher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung, wenn etwa dem Arbeitgeber ein Rückkaufsrecht zu einem von vorneherein vereinbartem Preis eingeräumt wird. Ein Vorkaufsrecht des Arbeitgebers zum Marktpreis oder eine bestimmte Sperrfrist (bis zu fünf Jahren) hinsichtlich einer Verwertung der Beteiligung sprechen für sich allein nicht gegen ein wirtschaftliches Eigentum des Arbeitnehmers. Auch eine vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verfügte Behaltefrist führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Bewertung des geldwerten Vorteiles hat mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes zu erfolgen. Die Anwendung des Wiener Verfahrens stellt im Regelfall eine geeignete Ermittlungsform dar.

Besteuerung der laufenden Erträge

Hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Erträge aus der Beteiligung (z.B. Dividenden) wird aufgrund der Stellung des Arbeitnehmers unterschieden: Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Beteiligung, sind die daraus resultierenden Erträge nach den allgemein geltenden steuerlichen Vorschriften zu behandeln (z.B. Dividenden aus GmbH-Anteilen als endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5% KESt). Ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet nicht Eigentümer der Beteiligung, weil er sie z.B. zu einem bestimmten Preis bei Beendigung des Dienstverhältnisses wieder an den Arbeitgeber übertragen muss, sind die Erträge aus der Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.


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Vergebührung von Geschäftsraummietverträgen

Im Gegensatz zu Miet- und Pachtverträgen von Wohnobjekten (diese sind seit dem 11.11.2017 gebührenfrei) unterliegen Bestandverträge über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr, wenn darüber eine gebührenrechtlich maßgebliche Urkunde errichtet wurde. Die Höhe der Gebühr ist von den vertraglich vereinbarten Leistungen und von der Miet- bzw. Pachtdauer abhängig.

29.02. 2020

Zu den vertraglich vereinbarten Leistungen zählen alle wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen, zu denen sich der Mieter/Pächter verpflichtet hat. Neben der vereinbarten Miete bzw. Pacht, fallen auch die Umsatzsteuer (bei Ausübung der Option), die Betriebskosten für Wasser, Heizung und Müllabfuhr sowie Baukostenbeiträge etc. darunter.
Darüber hinaus ist zu beurteilen, ob der Bestandvertrag aus gebührenrechtlicher Sicht auf bestimmte oder aber auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Vereinbarung auf unbestimmte Zeit

Bestandverträge sind gebührenrechtlich dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Dies kann auch trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages gegeben sein, wenn im Vertrag etwa alle denkmöglichen Kündigungsgründe vereinbart wurden und somit eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht. Bemessungsgrundlage für Bestandverträge mit unbestimmter Dauer bildet der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger einmaliger Leistungen.

Vertrag auf bestimmte Zeit

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Sind Bestandverträge daher auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, so zahlt man in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% von der Bemessungsgrundlage.

Beispiel
Geschäftsraummietvertrag, Laufzeit auf 5 Jahre befristet. Vereinbarung sämtlicher denkmöglicher Kündigungsgründe, monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc.) € 1.700.
Da der an sich zwar befristete Vertrag aufgrund der uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit durch Vereinbarung sämtlicher denkmöglicher Kündigungsgründe gebührenrechtlich als unbestimmter Mietvertrag gilt, bildet die Bemessungsgrundlage der 3-fache Jahreswert. Die Gebührenschuld beträgt somit € 612 (1.700 x 12 x 3 x 1%). Wäre der Vertrag auch aus gebührenrechtlicher Sicht befristet, entstünde in diesem Fall eine höhere Gebührenschuld (1% vom 5-fachen Jahreswert somit € 1.020).

Der Vermieter ist verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweifolgenden Monats (samt Anmeldung des Rechtsgeschäfts) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Alternativ kann der Vermieter auch einen Parteienvertreter (z.B. Notar, Rechtsanwalt) dazu bevollmächtigen. Bei der korrekten Berechnung und fristgerechten Abfuhr der Bestandvertragsgebühr unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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Anpassung von Geschäftsführerbezügen

Üben Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihre Tätigkeit entgeltlich aus und erhalten sie ein Geschäftsführergehalt, so könnte eine Anpassung des Geschäftsführergehalts an die aktuellen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrenzen für das Jahr 2020 angedacht werden.

30.01. 2020

Dabei kommt es nicht nur auf sozialversicherungsrechtliche Aspekte, sondern auch auf ertragsteuerliche sowie kollektivvertragliche Gesichtspunkte an. Bei der Bestimmung der Höhe des Geschäftsführerentgelts ist zu beachten, ob und in welcher Höhe der Geschäftsführer auch an der GmbH beteiligt ist (Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung).

Abhängig von der Beteiligungshöhe (0%, bis zu 25%, 25%-50% oder mehr als 50%), dem Umfang und der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages sowie dem Ausmaß der Betätigung des geschäftlichen Willens (Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, Verwendung eigener Betriebsmittel, Ausmaß der organisatorischen Eingliederung, etc.) unterliegen Geschäftsführer einer GmbH der Sozialversicherungspflicht entweder nach dem ASVG oder dem GSVG.

Gewinnausschüttungen miteinbeziehen

In die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sind gemäß GSVG nicht nur das Geschäftsführergehalt, sondern auch etwaige Gewinnausschüttungen aus der GmbH miteinzubeziehen. Sozialversicherungsbeiträge müssen allerdings nur bis zur sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet werden (im Jahr 2020 betragen die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen € 5.370 nach dem ASVG bzw. € 6.265 nach dem GSVG).

Auf Fremdüblichkeitsgrundsätze achten

Darüber hinaus ist aus bei der Festlegung der Höhe des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführergehalts auf Fremdüblichkeitsgrundsätze zu achten. Die Höhe des Geschäftsführergehalts sollte daher in jener Höhe festgelegt werden, wie sie auch unter fremden Dritten vereinbart werden würde. Ein zu hohes Gesellschafter-Geschäftsführergehalt kann aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr bzw. aus steuerrechtlicher Sicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Ein zu niedriges Geschäftsführergehalt stellt in Höhe der Differenz zur Höhe eines fremdüblichen Gehalts eine steuerlich unbeachtliche Nutzungseinlage dar, die weder zu fiktiven Einnahmen auf Ebene des Gesellschafters noch zu fiktiven Ausgaben auf Ebene der Gesellschaft führt.

Steuervorteil lukrieren

Wird nun ein Geschäftsführergehalt in Höhe der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage festgelegt, so könnten dadurch die progressiven Einkommensteuertarifstufen ausgenutzt werden und im Vergleich zur Besteuerung auf Ebene der GmbH mit nachfolgender Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ein Steuervorteil lukriert werden. Zudem können dadurch die höchstmöglichen Pensionsbeiträge an die Sozialversicherung geleistet werden, die wiederum beim Pensionsantritt zu maximalen Pensionsbezügen führen.
Vom jeweiligen Geschäftsführerbezug sind auch Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu entrichten.

Die optimale Höhe des Geschäftsführergehaltes ist jedoch stets anhand der Vorstellungen des Steuerpflichtigen im Einzelfall zu beurteilen, wobei unter anderem auch kollektivvertragliche Mindestlohnbestimmungen zu beachten sein können. Bei weiterführenden Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Erkennen von umsatzsteuerlichen Reihengeschäften

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte richtig zu beurteilen, ist nicht einfach. Die Zuordnung der bewegten Lieferung hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 1.1.2020 im Gesetz aber klar geregelt.

30.01. 2020

Werden Waren grenzüberschreitend von einem Staat in einen anderen Staat geliefert und sind daran mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt (Reihengeschäft), dann kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den an diesem Umsatzgeschäft beteiligten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen.
Bei derartigen umsatzsteuerlichen Reihengeschäften ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu verpflichtet, sich auch im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.

Bewegte Lieferung und ruhende Lieferung

Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte liegen vor, wenn Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen werden und die Waren im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangen. Zur Bestimmung des jeweiligen Lieferortes (und damit zur Bestimmung, in welchem Land die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt) muss zunächst festgestellt werden, welcher Lieferung (Rechnung) in der Reihe die Warenbewegung zuzuordnen ist. Diese Lieferung wird als sogenannte "bewegte Lieferung" bezeichnet. Bei allen anderen Umsatzgeschäften in der Reihe liegt jeweils eine sogenannte „ruhende Lieferung“ vor. Die Zuordnung der bewegten Lieferung insbesondere hinsichtlich eines Zwischenhändlers ist seit dem 1.1.2020 im Gesetz klar geregelt.

Beispiel
Ein Schweizer Unternehmer bestellt bei einem österreichischen Lieferanten eine Maschine. Der österreichische Unternehmer bestellt die Maschine wiederum beim italienischen Großhändler. Der österreichische Lieferant beauftragt einen Spediteur, der die Maschine direkt von Italien in die Schweiz befördert. Die Maschine wird somit auf Rechnung des österreichischen Zwischenhändlers versendet. Er trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang der Maschine beim Transport (Lieferung frei Haus).

Da aufgrund der Gefahrentragung die Warenbeförderung auf Rechnung des österreichischen Lieferanten erfolgt, ist diesem die Versendung zuzuschreiben. Der österreichische Unternehmer ist somit Zwischenhändler. Da er dem italienischen Großhändler allerdings keine italienische UID-Nummer mitgeteilt hat, ist die bewegte Lieferung die Lieferung des italienischen Unternehmers an den österreichischen Unternehmer. Der Lieferort für die Lieferung des österreichischen Zwischenhändlers an das Schweizer Empfängerunternehmen stellt die ruhende Lieferung dar. Der Lieferort für diese Lieferung liegt in der Schweiz. Aus österreichischer Sicht liegt daher eine steuerbare Lieferung in der Schweiz vor.
Im Hinblick auf die Rechnungsausstellung, die Höhe des Steuersatzes und mögliche Umsatzsteuerbefreiungen sind daher Schweizer Rechtsvorschriften anzuwenden. Der österreichische Unternehmer muss sich zudem in der Schweiz für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Fiskalvertreter) abgeben.

Vorsicht bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen

Teilt der österreichische Zwischenhändler gegenüber dem italienischen Unternehmer hingegen seine (gegebenenfalls vorhandene) italienische UID-Nummer mit, so findet seit dem 1.1.2020 die bewegte Lieferung zwischen dem österreichischen Unternehmer und dem Schweizer Empfänger statt. Der Lieferort ist in Italien, sodass die Lieferung durch den Österreicher nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Eine zusätzliche Registrierung in der Schweiz ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen ist aus umsatzsteuerlicher Sicht jedenfalls Vorsicht geboten, um mögliche Pflichten aufgrund eines Reihengeschäfts rechtzeitig zu erkennen und damit nachteilige umsatzsteuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Für eine Beurteilung sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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EuGH: Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Vorabentscheidungsfragen zur Energieabgabenvergütung entschieden.

30.01. 2020

In Österreich werden bestimmte Energieträger (wie etwa elektrische Energie, Erdgas oder Mineralöle, Kohle) durch Zahlung von Energieabgaben der Besteuerung unterworfen. Unter gewissen Voraussetzungen können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt vergütet bekommen.

Diese Einschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe war in den letzten Jahren im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Unionsrecht mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Um energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, zu entlasten, wurde durch das Energieabgabenvergütungsgesetz eine obere Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) eingezogen. Der sich im Einzelfall ergebende Rückvergütungsbetrag wird vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt rückerstattet.

Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe

Aus dem Gesetz ergibt sich daher, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. Diese Einschränkung der Energieabgabenvergütung ist Gegenstand eines beim österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängigen Verfahrens. In diesem Zusammenhang stellte der VwGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Antrag auf Vorabentscheidung, um mögliche Verstöße der Regelung gegen Unionsrecht höchstgerichtlich klären zu lassen.
In seiner aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2019 sprach der EuGH aus, dass im Zuge der Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes – mit dem die Einschränkung auf Produktionsbetriebe beschlossen wurde – keine Verletzung von Unionsrecht vorliegen soll. Dies ist insoweit bemerkenswert, als der EuGH hinsichtlich der ihm bereits im Jahr 2016 in dieser Angelegenheit vom Bundesfinanzgericht vorgelegten Vorabentscheidungsfragen noch zu einer anderslautenden Entscheidung gelangt ist.

Der VwGH hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren zur Energieabgabenvergütung dieses Urteil des EuGH zu berücksichtigen. Aufgrund des nunmehr ergangenen EuGH-Urteils wäre wohl davon auszugehen, dass die Energieabgabenrückvergütung für Zeiträume ab 2011 nur noch Produktionsbetrieben und nicht auch Dienstleistungsunternehmen zusteht. Das Erkenntnis des VwGH bleibt jedoch abzuwarten.

Hinweis
Davon unabhängig können Energieabgabenvergütungsanträge (mittels Formular ENAV 1) generell spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Bei der fristgerechten Beantragung der Energieabgabenrückvergütung unterstützen wir Sie gerne.


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Rechtsformwahl bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien

Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien (z.B. Bürogebäude oder Kaufhäuser) empfiehlt es sich, nicht nur wirtschaftliche und (gesellschafts-)rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, sondern auch steuerliche Überlegungen anzustellen.

30.01. 2020

Bei der Beurteilung, welche Rechtsform aus steuerlicher Sicht optimal ist, sind eine Vielzahl an Entscheidungskriterien zu beachten. Ein Rechtsformvergleich im Vorfeld der geplanten Vermietungstätigkeit ist daher jedenfalls sinnvoll. Die Vermietung von Gewerbeimmobilien kann etwa von einer natürlichen Person (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), im Rahmen eines Einzelunternehmens bzw. einer Personengesellschaft (OG, KG, GmbH & Co KG) oder durch eine GmbH erfolgen.

Überblicksartig sollen im Folgenden einige wesentliche steuerliche Unterschiede bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien durch natürliche Personen (Vermietung und Verpachtung) einerseits und einer GmbH andererseits dargestellt werden:

Gewinnermittlung
Natürliche Person: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten;
Zufluss-Abfluss-Prinzip; keine Registrierkassenpflicht bei Barumsätzen.
GmbH: Verpflichtende Erstellung eines Jahresabschlusses samt Veröffentlichung im Firmenbuch; höhere administrative Kosten; Registrierkassenpflicht im Falle von Barumsätzen.

Verlustvortrag in Folgejahren

Natürliche Person: Kein Verlustvortrag möglich.
GmbH: Verluste können vorgetragen werden, wobei die 75%ige Verlustverrechnungsgrenze zu beachten ist.

Steuersatz

Natürliche Person: Bis zu 55%iger progressiver Einkommensteuersatz.
GmbH: 25% Körperschaftsteuer auf Ebene der GmbH; im Falle von Gewinnausschüttungen 27,5% Kapitalertragsteuer auf Ebene der natürlichen Person als Gesellschafter.

Laufende Besteuerung
Natürliche Person: Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand sind Sofortaufwand (u.U. Option Verteilung über 15 Jahre); Herstellungsaufwand Abschreibung auf Restnutzungsdauer (u.U. Option Verteilung über 15 Jahre).
GmbH: Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand sind immer Sofortaufwand; Herstellungsaufwand Abschreibung auf Restnutzungsdauer.

Abschreibungssatz

Natürliche Person: Ohne Nachweis der Nutzungsdauer 1,5% p.a..
GmbH: 2,5% p.a..

Neben diesen auszugsweise dargestellten Unterschieden sind insbesondere im Hinblick auf andere typische Rechtsformen (Einzelunternehmen, KG, OG, GmbH & Co KG) noch zahlreiche weitere Unterschiede zu beachten, die im Einzelfall zu Vor- oder Nachteilen führen können. Bei der steueroptimalen Rechtsformwahl für die Vermietung Ihrer Gewerbeimmobilie beraten wir Sie gerne.


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Tageweise Vorsteuerkorrektur bei Immobilien

Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großreparaturen Vorsteuern geltend gemacht haben, sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren, wenn sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes ändert.

30.01. 2020

Zum Vorsteuerabzug sind Unternehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. Erfolgt innerhalb einer vom Umsatzsteuergesetz vorgegebenen Frist eine Änderung der Verhältnisse bezüglich der unternehmerischen Verwendung eines Vermögensgegenstandes (z.B. Schenkung des Betriebsgrundstückes an ein Familienmitglied und damit eine künftige Verwendung für den nicht unternehmerischen Bereich), so hat eine Korrektur der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuer stattzufinden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) hat dabei eine tageweise Aliquotierung der Vorsteuerkorrektur zu erfolgen.
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist notwendig, wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren.

Beispiel
Der Unternehmer vermietet das selbst errichtete Gebäude in den ersten Jahren zu Wohnzwecken gegen Entgelt (umsatzsteuerpflichtig), daher darf er aus der Errichtung des Gebäudes Vorsteuer geltend machen.
Verschenkt der Unternehmer nun das Gebäude einige Jahre später (Entnahme ohne Umsatzsteuer), hat sich die unternehmerische Verwendung des Gebäudes geändert und die geltend gemachte Vorsteuer ist anteilig zurückzuzahlen (Vorsteuerkorrektur). Dadurch sollen sowohl ungerechtfertigte Steuervorteile als auch steuerliche Nachteile, die sich durch eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks für den Unternehmer ergeben könnten, vermieden werden.

Der Berichtigungszeitraum beträgt gegenwärtig 4 Jahre bei beweglichen Gegenständen bzw. 19 Jahre bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und beginnt mit dem auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahr.

Vorsteuerkorrektur für gesamtes Jahr oder für zwei Tage?


Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich bei einem Unternehmer, der unter anderem im Jahr 2005 aus der Errichtung eines zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendeten Wohnhauses Vorsteuern geltend gemacht und dieses Wohnhaus am 29.12.2014 an seine Mutter geschenkt hat, zu beurteilen, ob die Vorsteuerkorrektur für das gesamte Jahr 2014 oder nur für die zwei Tage (30. und 31.12.2014) durchzuführen ist. Das BFG führte hierzu aus:

Im vorliegenden Fall würde eine Vorsteuerkorrektur im Ausmaß von einem vollen Zehntel (im gegenständlichen Fall hat der Berichtigungszeitpunkt noch 9 Jahre und nicht 19 Jahre betragen) zu einem systemwidrigen Effekt führen, da das Gebäude im Jahr 2014 vom 1.1. bis 29.12 zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und lediglich zwei Tage zur Ausübung steuerfreier Umsätze verwendet wurde. Angewendet auf den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass die im Jahr 2005 geltend gemachten Vorsteuern nicht im Ausmaß von einem vollen Zehntel zu berichtigen sind, sondern hiervon lediglich zwei Dreihundertfünfundsechzigstel.

Sollten Sie beim Kauf von Gebäuden oder im Rahmen von Gebäude-Großreparaturen Vorsteuern geltend gemacht haben und ändert sich die unternehmerische Nutzung des Gebäudes, so sind die Vorsteuerbeträge entsprechend zu korrigieren. Da dies oftmals komplizierte Berechnungen erfordert, empfehlen wir eine frühzeitige Beratung - wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Verpflichtende Korrektur des Jahressechstels

Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1.1.2020 müssen Arbeitgeber mit der Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr prüfen, ob die unterjährig lohnsteuerbegünstigt ausgezahlten sonstigen Bezüge mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr ausgezahlten laufenden Bezüge ausmachen.

30.01. 2020

Wurde mehr als ein Sechstel der laufenden Bezüge mit den begünstigten festen Steuersätzen versteuert, so muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung verpflichtend aufrollen. Dies erfolgt bei einem laufenden Dienstverhältnis in der Regel im Dezember.

Unter dem Jahressechstel sind sonstige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsgehalt, Belohnungen, Prämien, Jubiläumsgelder) zu verstehen, die im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen („innerhalb des Jahressechstels“) nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von € 620 mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert werden.

Dieser Steuersatz beträgt

  • für die ersten € 620,-             0 % 
  • für die nächsten € 24.380,-    6 % 
  • für die nächsten € 25.000,-    27 % 
  • für die nächsten € 33.333,-    35,75 % 
Sonstige Bezüge, die das Jahressechstel überschreiten, sind – ebenso wie sonstige Bezüge, die nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als € 83.333,- betragen – wie ein laufender Bezug mit der progressiven Tariflohnsteuer zu versteuern.

Zeitpunkt der Auszahlung des sonstigen Bezuges


Die Berechnung des Jahressechstels erfolgt unterjährig im Zeitpunkt der Auszahlung eines sonstigen Bezuges mittels Hochrechnung der laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug. Für die Hochrechnung sind alle laufenden Bezüge, inklusive der mit dem sonstigen Bezug ausgezahlten laufenden Bezüge, heranzuziehen.
Durch hohe laufende Bezüge in der ersten Jahreshälfte und Vorziehung des Auszahlungszeitpunktes von sonstigen Bezügen war es bisher möglich, mehr als ein Jahressechstel als sonstige Bezüge begünstigt zu versteuern.
Wenn ab 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen im laufenden Kalenderjahr versteuert wurde, hat der Arbeitgeber bei der Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr diese übersteigenden Beträge mittels Lohn-Aufrollung mit dem laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern. Wird das Dienstverhältnis beendet, hat die Aufrollung im jeweiligen Beendigungsmonat zu erfolgen.
In Fällen der unterjährigen Elternkarenz (inkl. Papamonat und Mutterschutz) muss nicht aufgerollt werden.

Während im Zuflusszeitpunkt von sonstigen Bezügen somit noch auf die hochgerechneten laufenden Bezüge abgestellt wird, deckelt die neue Regelung das Jahressechstel insoweit absolut, als nur mehr auf die tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge abgestellt wird (Begrenzungsrechnung) und davon 1/6 begünstigt ist.


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Vorteile der Unternehmensbewertung

Den Unternehmenswert des eigenen Betriebes zu kennen stärkt die Verhandlungsmacht und kann in Gesprächen mit Banken und weiteren Fremdkapitalgebern ein großer Vorteil sein.

30.01. 2020

Von besonderem Interesse ist der Unternehmenswert auch dann, wenn der Betrieb teilweise oder zur Gänze verkauft wird oder die Nachfolge bevorsteht. In der Praxis wird der Unternehmenswert im Rahmen einer Unternehmensbewertung gemäß dem Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt.

Anlässe für Unternehmensbewertungen


Die Anlässe für Unternehmensbewertungen sind vielfältig. Bewertungen können aufgrund rechtlicher Vorschriften, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aus sonstigen Gründen erfolgen. Beispiele dafür sind:
  • Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
  • Ein- und Austritt von Gesellschaftern in ein bzw. aus einem Unternehmen
  • Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Spaltung)
  • Feststellung von Pflichtteilsansprüchen im Ablebensfall
  • Kreditwürdigkeitsprüfung
Je nach Bewertungsanlass hat die Ermittlung eines Bewertungszweckes zu erfolgen. Es wird dabei zwischen einem objektivierten Unternehmenswert, einem subjektiven Unternehmenswert oder einem Schiedswert unterschieden.

Objektivierter Unternehmenswert

Der objektivierte Unternehmenswert repräsentiert jenen Unternehmenswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt. Im Falle der Feststellung von Pflichtteilsansprüchen ist beispielsweise der objektivierte Unternehmenswert zu ermitteln.

Subjektiver Unternehmenswert

In den subjektiven Unternehmenswert fließen die subjektiven Vorstellungen und persönlichen Verhältnisse des Bewertungssubjekts ein. Für einen potenziellen Käufer bzw. Verkäufer kann dieser Wert die relevante Preisober- bzw. Preisuntergrenze aufzeigen.

Der Zweck der Bewertung kann die Planung, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegen, beeinflussen. So besteht die Möglichkeit, dass bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswertes die zukünftigen Ergebnisse des Unternehmens im Vergleich zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes höher ausfallen können.

Da es nicht den „einzig richtigen, allgemein gültigen Unternehmenswert“ gibt, sondern auf den jeweiligen Bewertungsanlass abzustellen ist, unterstützen wir Sie gerne mit unserem Fachwissen bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung.


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Wer bekommt Auskunft aus dem Finanzstrafregister?

Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen.

30.01. 2020

Das Finanzstrafregister enthält Informationen über verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren und wird vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (ab 1.7.2020 Amt für Betrugsbekämpfung) geführt. Es ist das Pendant zum Strafregister im gerichtlichen (Finanz-)Strafrecht. Im Finanzstrafregister werden alle Stadien eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens festgehalten, von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss bis zum Strafvollzug und schließlich dem Tilgungseintritt (ab dann scheinen rechtskräftige Verurteilungen in einem Registerabruf nicht mehr auf).
In der Praxis werden Auszüge aus dem Finanzstrafregister benötigt, um etwa an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen zu können.

Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren findet unter anderem bei einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung statt. Eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung liegt etwa vor, wenn ein Unternehmer seine Buchhaltung dermaßen schlampig führt, dass er versehentlich private Ausgaben als betrieblich veranlasst geltend macht und dadurch eine Verkürzung der Steuerlast erreicht.

Im Finanzstrafregister werden unter anderem folgende Daten festgehalten:

  • die persönlichen Daten des Beschuldigten
  • die Daten des Finanzvergehens
  • die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und des „ersten Berichts“ an die Staatsanwaltschaft
  • die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung
  • die Daten des Strafvollzugs und der Ausübung des Gnadenrechts
  • das Datum des Tilgungseintritts
Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen.

Auskünfte über getilgte Bestrafungen


Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden, Strafgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Bundesfinanzgericht sowie dem Bundesministerium für Finanzen zu erteilen. Nur den Finanzstrafbehörden, dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist.
Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen.

Achtung

Gewisse Finanzvergehen können etwa. zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen. In diesem Fall hat die Finanzstrafbehörde die Verurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, die über den Verlust der Gewerbeberechtigung entscheidet. Die betroffene Person selbst hat auf begründeten Antrag die Möglichkeit, Auskunft über die im Finanzstrafregister über sie erfassten Daten zu erlangen.

Sollten Sie eine Auskunft aus dem Finanzstrafregister benötigen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir übernehmen für Sie gerne die notwendige Korrespondenz mit der Finanzverwaltung und beantragen eine Auskunft aus dem Finanzstrafregister.


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Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen

Beim Verkauf von Grundstücken ist aus steuerlicher Sicht relevant, ob „private Grundstücksveräußerungen“ vorliegen, auf die die 30%ige Immo-ESt anzuwenden ist, oder ob gewerbliche Einkünfte erzielt werden, die mit dem bis zu 55%igen Einkommensteuertarif zu besteuern sind.

30.12. 2019

Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Erkenntnis erneut Aussagen zu diversen Abgrenzungskriterien getroffen.

Der planmäßige Abverkauf von Immobilien nach baulichen Umgestaltungsmaßnahmen begründet regelmäßig einen gewerblichen Grundstückshandel, wobei der VwGH dazu im Detail festhält:

  1. Bereits bei einer geringen Anzahl von Objekten kann eine gewerbliche Tätigkeit entstehen, wenn der Steuerpflichtige Grundstücke erwirbt, um diese zu bebauen und sie in nahem zeitlichem Zusammenhang wieder veräußert.

  2. Neben der Anzahl der veräußerten Objekte ist dabei auf den Zeitraum zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen, weil der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern, für eine gewerbliche Tätigkeit spricht. Dies insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige werbend nach außen hin auftritt.

  3. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn erst aufgrund eines später gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der Immobilien umgesetzt wird. Es kommt somit nicht zwingend auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaften an. Für die Qualifikation von Grundstücksverkäufen als gewerblichen Grundstückshandel muss die notwendige Veräußerungsabsicht daher nicht bereits im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs gegeben sein, sondern kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

  4. Nicht nur bei einem planmäßigen Verkauf der gesamten Immobilie liegt gewerblicher Grundstückhandels vor, sondern auch, wenn etwa bei einem Mehrfamilienhaus drei von sechs Eigentumswohnungen verkauft werden, insbesondere, wenn der Plan des Steuerpflichtigen von vornherein darauf gerichtet ist, einen Teil der Eigentumswohnungen zu verkaufen.

  5. Auch die Finanzierung der Bauvorhaben auf den zu veräußernden Grundstücken ohne Einsatz von Fremdmitteln schließt das Vorliegen gewerblicher Einkünfte nicht aus, weil die Finanzierung von Grundstückskäufen mit Eigenkapital lediglich ein Indiz dafür darstellt, dass die Vermögensnutzung im Vordergrund steht. Vor allem, wenn der erzielte Veräußerungserlös für den Erwerb weiterer Grundstücke verwendet werden soll, stellt dies wiederum ein Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel dar.
Die Grenzen zwischen bloß gelegentlichen Immobilienveräußerungen und gewerblichem Grundstückshandel sind somit fließend, wobei die Abgrenzung in der Praxis oftmals Fragen aufwirft. Im Hinblick auf die unterschiedlichen ertragsteuerlichen Konsequenzen ist eine fachkundige Beratung jedenfalls zu empfehlen. Diese sollte auch frühzeitig in Anspruch genommen werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Änderungen bei der Werbeabgabe ab 1.1.2020

Bei der Werbeabgabe wurden Vorteile für Unternehmen beschlossen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Umsätze diesen Wert insbesondere unterjährig übersteigen, müssen hingegen mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen.

30.12. 2019

Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuerrechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet,  auch Vereine sind werbeabgabenpflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen).

Als Werbeleistungen gelten:

  1. die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes,
  2. die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen sowie
  3. die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Nicht der Werbeabgabe unterliegt die Werbung im Internet. Allerdings werden Onlinewerbeleistungen ab 1.1.2020 aufgrund des neuen Digitalsteuergesetzes 2020 mit 5% Digitalsteuer belastet.

Der Unternehmer hat die Werbeabgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, wobei bisher nur Beträge unter € 50 nicht abzuführen waren. Ab 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) € 10.000 erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrichtung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen.

Beispiel
Im April werden in diesem Jahr erstmalig werbeabgabepflichtige Entgelte von € 5.000 vereinnahmt. Es wird keine Werbeabgabe fällig.
Im Juni werden werbeabgabepflichtige Entgelte von € 6.000 vereinnahmt. Es ist Werbeabgabe für insgesamt € 11.000 (Monat April + Monat Juni) zu entrichten.

Wichtig: Die werbeabgabepflichtigen Entgelte sind stets evident zu halten, um das Überschreiten der Freigrenze überprüfen zu können. Weiters sollte von Beginn an Werbeabgabe an den Kunden verrechnet werden, auch wenn diese wegen Unterschreitens der Jahresgrenze schlussendlich nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Jahres-Veranlagung

Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Unternehmer auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen den Betrag von € 10.000 nicht übersteigt, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit und es entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.


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Anpassung der Sachbezugswerteverordnung bei Firmen-PKW

Bei der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen wurden die CO2-Emissionsgrenzwerte angepasst und die Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraftwagen neu geregelt.

30.12. 2019

Sachbezüge sind Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Diese Sachleistungen unterliegen den Lohnabgaben. Wird ein arbeitgebereigener Dienstwagen dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Die Höhe des Sachbezuges für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges hängt von den Anschaffungskosten und vom Emissionswert im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung des betreffenden Fahrzeuges ab. Ob der Sachbezug 0%, 1,5% oder 2% von den Anschaffungskosten beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung geltenden CO2-Emissionswertes iSd Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen.

Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens zur Ermittlung des CO2-Emissionswertes von Fahrzeugen liegen zumeist höhere CO2-Emissionswerte vor. Um den neuen Messverfahren gerecht zu werden, werden die vorgesehenen CO2-Grenzwerte in der Sachbezugswerteverordnung für die Privatnutzung von Firmen-PKW angehoben.

Jahr der Erstzulassung / CO2-Emissionswert (WLTP-Verfahren):
2020 / 141 g/km
2021 / 138 g/km
2022  / 135 g/km
2023  / 132 g/km
2024  / 129 g/km
ab 2025 / 126 g/km

Die Neuregelung ist ab 01.04.2020 für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. Auf PKW mit Erstzulassung vor dem 31.03.2020 und Kraftfahrzeuge, für die der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert nicht ausgewiesen ist, sind weiterhin die CO2-Grenzwerte nach der bisherigen Fassung anzuwenden.
Bei Vorführkraftwagen sind ab 1.1.2020 die um 15 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgaben als Anschaffungskosten für die Berechnung des Sachbezugs anzusetzen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Neuberechnung der Sachbezüge für ihre Mitarbeiter.


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Bezahlung von Strafen eines Dienstnehmers

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, sind steuerlich sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer nicht abzugsfähig.

30.12. 2019

Begeht der Dienstnehmer in Ausübung seines Berufes eine Verwaltungsübertretung und wird ihm die deshalb verhängte Verwaltungsstrafe ersetzt, so hat dies steuerliche Auswirkungen. Die übernommene Strafe stellt einerseits einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) für den Mitarbeiter dar, anderseits kann der Dienstgeber diesen Aufwand als Betriebsausgabe (Lohnaufwand) geltend machen.

Beispiel:
Dienstnehmer A ist bei der Firma B als Außendienstmitarbeiter angestellt. Fährt A nun im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit überhöhter Geschwindigkeit im Ortsgebiet und erhält hierfür eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von € 100, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Der Dienstnehmer bezahlt seine Strafe selbst. Diese Ausgabe kann er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend machen.

  • Der Dienstgeber übernimmt die Strafe. In diesem Fall ist der Betrag von € 100 als Sachbezug des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unterliegt der Lohnsteuer. Beim Dienstgeber fallen zusätzliche Lohnabgaben von rund 30% an.
    Dem Dienstnehmer werden der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung (rund 18%) sowie die Lohnsteuer abgezogen. Ausgehend von einer Strafhöhe im Ausmaß von € 100, erwachsen dem Dienstgeber in diesem Zusammenhang Kosten von rund € 130. Der Dienstnehmer hat für die Übernahme der Verwaltungsübertretung durch den Dienstgeber rund € 18 zuzüglich der gesetzlichen Lohnsteuer (idR bis zu 50%) zu tragen.
Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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Meldepflicht von Honoraren nicht vergessen!

Unter gewissen Voraussetzungen haben Unternehmer Meldepflichten an das Finanzamt im Zusammenhang mit Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder, Versicherungsvertreter, Vortragende) und für bestimmte Zahlungen ins Ausland zu beachten.

30.12. 2019

Die dafür notwendigen Finanzamtsmeldungen für das Jahr 2019 sind bis spätestens Ende Februar 2020 vorzunehmen.

Meldung über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie etwa Aufsichts- und Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Versicherungsvertreter, Vortragende oder freie Dienstnehmer, so haben die Unternehmer unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers vorzunehmen. Neben dem Namen und der Anschrift sind insbesondere auch die Art der erbrachten Leistung, das Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde, sowie die Höhe des Entgelts inkl. Umsatzsteuer dem Finanzamt mitzuteilen.

Eine Meldepflicht besteht von vornherein nicht, wenn die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht werden.

Eine Meldung kann weiters unterbleiben, wenn

  • das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und
  • das Entgelt einschließlich etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.
Besteht keine Ausnahme von der Meldepflicht, so hat die Meldung für das Jahr 2019 in schriftlicher Form mittels amtlichen Vordruck (Formular E 109a) bis spätestens Ende Jänner 2020 oder in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 zu erfolgen.

Meldung von Auslandszahlungen

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben diverse Informationen an das Umsatzsteuerfinanzamt des meldepflichtigen Unternehmers zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:
  • Leistungen für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, über 25%igen Gesellschafter-Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden,
  • für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, oder
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Entscheidend ist, dass die Zahlung ins Ausland getätigt wird, sodass insbesondere Überweisungen auf ausländische Bankkonten von der Meldepflicht betroffen sind. In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben. Eine Meldung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein- und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten. Die Meldefrist für Auslandszahlungen des Jahres 2019 endet bei elektronischer Mitteilung Ende Februar 2020. Bei schriftlicher Mitteilung an das Finanzamt ist eine Meldung bereits bis spätestens Ende Jänner 2020 notwendig!


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Neue Finanzamts- und Sozialversicherungs-Organisation ab 2020

Sowohl im Bereich der Finanzverwaltung als auch im Bereich der Sozialversicherung wurden völlig neue Organisationsstrukturen beschlossen, die 2020 in Kraft treten. Für den einzelnen Steuerpflichtigen sollen sich dadurch Verbesserungen im alltäglichen Behördenkontakt ergeben und die Verfahren beschleunigt werden.

30.12. 2019

Finanzverwaltung

Derzeit gibt es in Österreich 40 Finanzämter und 9 Zollämter sowie besondere Organisationseinheiten wie Steuer- und Zollkoordination, Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung. Ab 1.7.2020 wird diese Struktur völlig neu aufgestellt.

Durch die Novellierung besteht die Bundesfinanzverwaltung dann aus:

1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich
  • dem Bundesminister für Finanzen,
  • dem Finanzamt Österreich,
  • dem Finanzamt für Großbetriebe und
  • dem Zollamt Österreich,
2. dem Amt für Betrugsbekämpfung und
3. dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

Finanzamt Österreich

Das Finanzamt Österreich hat eine umfassende Zuständigkeit für alle Aufgaben, die nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das betrifft alle mit der Erhebung von Abgaben (zB. ESt, USt, KöSt, aber auch Gebühren und Verkehrssteuern, Einheitsbewertung) zusammenhängenden Aufgaben. Die Organisationseinheiten der bisherigen Finanzämter werden künftig als Dienststellen des Finanzamtes Österreich fungieren. Da die örtliche Zuständigkeit aufgrund des einheitlichen Finanzamtes Österreich wegfällt, können zukünftig Anträge oder Steuererklärungen bei jeder beliebigen Dienststelle eingereicht werden.

Für große Unternehmen (Umsatzschwelle von € 10 Mio. Banken/Versicherungen, Privatstiftungen etc.) ist künftig das neue Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Das Amt für Betrugsbekämpfung wird österreichweit für das gesamte Bundesgebiet tätig werden und umfasst die Geschäftsbereiche Finanzstrafsachen, Finanzpolizei, Steuerfahndung und Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit.

Sozialversicherung


In der Sozialversicherung wirkt sich bereits ab 1.1.2020 eine Änderung in der Organisation aus: die neue Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist die Krankenversicherung für alle Personen, die bisher bei einer der neun Gebietskrankenkassen versichert waren. Darüber hinaus sind zukünftig auch die Versicherten der bisherigen Betriebskrankenkassen (mit Ausnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) bei der ÖGK versichert.
Die Umstellung erfolgt automatisch und gilt auch für mitversicherte Angehörige. Die Versicherten können wie gewohnt mit ihrer e-card zu ihrem Vertragsarzt gehen. Für Dienstgeber werden künftig österreichweit einheitliche Standards geschaffen, damit Dienstgeber alle wesentlichen Informationen aus einer Hand erhalten. Zu diesem Zweck wird etwa für bundeslandübergreifende Dienstgeber ein Single Point of Contact (SPOC) als Ansprechstelle eingerichtet.


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Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung ab 1.1.2020

Im Zeitalter der Digitalisierung soll auch die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Unternehmern weiter ausgebaut werden. Unternehmer sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – mit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

30.12. 2019

Unternehmer, die die Möglichkeit der elektronischen Zustellung noch nicht eingerichtet haben, sollten diese Voraussetzungen rasch schaffen. Zusätzlich sollten die internen Arbeitsabläufe angepasst werden, damit eine Bearbeitung der elektronischen Zustellung von Behörden gewährleistet wird.

Ab 1.1.2020 müssen alle Unternehmen an der E-Zustellung durch den Bund teilnehmen, ausgenommen

  • jene Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze (ab 1.1.2020 € 35.000 pro Jahr) nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind und
  • jene Unternehmen, für die die Teilnahme aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen (keine internetfähige Hardware wie etwa PC, Laptop, Tablet, Smartphone) oder fehlendem Internetanschluss unzumutbar ist.
Welche Schritte für die Empfangsbereitschaft für elektronische Schriftstücke im Einzelfall zu setzen sind, sind davon abhängig, ob bzw. welche Vorarbeiten schon in Bezug auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline bzw. im Unternehmensserviceportal (USP) geleistet wurden. Im Wesentlichen hat eine Registrierung beim USP zu erfolgen. Wurden sämtliche notwendigen Schritte vollständig umgesetzt, erhalten Sie künftig bei Einlangen eines elektronischen Dokuments eine Verständigung per E-Mail oder SMS, dass ein Dokument zur Abholung bereit liegt. Danach können Sie die E-Zustellung über das elektronische Postfach „Mein Postkorb“ abholen.

Hinweis: Erledigungen der Finanzbehörde gemäß der Bundesabgabenordnung werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „Mein Postkorb“ angezeigt. Unternehmer sollen somit Maßnahmen setzen, damit sie spätestens ab 1.1.2020 für elektronische Schriftstücke empfangsbereit sind. Andernfalls könnten sich nachteilige Konsequenzen ergeben.


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Überrechnung von Vorsteuer-Guthaben – Liquiditätsvorteile nutzen!

Mit einem Leistungserbringer kann vereinbart werden, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt wird.

30.12. 2019

Erbringt ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so hat der leistungserbringende Unternehmer die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Leistungsempfänger hat in einem ersten Schritt den Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen. Handelt es sich beim Leistungsempfänger ebenfalls um einen Unternehmer, so kann sich dieser in weiterer Folge den in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag jedoch als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Überrechnet der Leistungsempfänger mittels Antrag jedoch sein Vorsteuerguthaben auf das Steuerkonto des (die Umsatzsteuer schuldenden) Leistungserbringers, kann lediglich der Nettobetrag beglichen werden. Bei größeren Rechnungsbeträgen kann der leistungsempfangende Unternehmer dadurch einen Liquiditätsvorteil lukrieren.

Im Bereich der Umsatzsteuer ist für das Entstehen der Umsatzsteuerschuld im Regelfall der Zeitpunkt der Leistung relevant (sog. Soll-Besteuerung). Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Bei erst späterer Rechnungslegung verschiebt sich der Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld um höchstens einen Monat. Die Fälligkeit tritt mit dem 15. des auf die Entstehung der Umsatzsteuerschuld zweitfolgenden Monats ein. Dem Leistungsempfänger steht der Vorsteuerabzug in weiterer Folge dann zu, wenn die Leistung erbracht wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuer vorliegt.

Antrag auf Überrechnung eines Vorsteuerguthabens

Ist nach allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen die Steuerschuld entstanden, kann der Steuerschuldner seine Abgabenschuld auch dadurch entrichten, dass er sich selbst eine Abgabengutschrift von einem anderen Konto überträgt oder sich eine Abgabengutschrift von einem Dritten überrechnen lässt.

Für den Fall der Verrechnung der Umsatzsteuer in der Unternehmerkette bedeutet dies, dass der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger unter bestimmten Umständen auf Antrag sein etwaiges Vorsteuerguthaben auf das Steuerkonto des umsatzsteuerschuldenden Leistungserbringers überrechnen kann. Mit dem Leitungserbringer wird somit vereinbart, dass lediglich der Nettobetrag direkt beglichen wird, der Umsatzsteuerbetrag wird hingegen durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens auf das Steuerkonto des Leistungserbringers bezahlt. Bei größeren Rechnungsbeträgen, wie etwa im Rahmen des (Ver)Kaufs einer Immobilie, kann der Käufer dadurch teilweise erhebliche Liquiditätsvorteile lukrieren und damit bspw. Fremdfinanzierungskosten senken, da er nur den Nettobetrag finanzieren muss.

Aus Sicht des umsatzsteuerpflichtigen Leistungserbringers (Verkäufers) ist jedoch darauf zu achten, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger (Käufer) den Überrechnungsantrag in korrekter Höhe und vor allem fristgerecht stellt. Andernfalls kann es zu Säumnisfolgen kommen!

Ob bzw. inwieweit jedoch tatsächlich die Möglichkeit der Überrechnung von Vorsteuerguthaben besteht, ist jedoch stets anhand des Einzelfalles zu prüfen.


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Ausgewählte Neuerungen der Steuerreform 2020

Im September 2019 wurden im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2020, das Steuerreformgesetz 2020 sowie das Finanz-Organisationsreformgesetz beschlossen.

30.11. 2019

Neue Kleinunternehmer-Pauschalierung in der Einkommensteuer

Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit nicht mehr als € 35.000 Jahresumsatz können ab 2020 das steuerpflichtige Einkommen wahlweise entweder (wie bisher) im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder (neu) mittels Pauschalierung ermitteln. Wird von der pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht, besteht der pauschalierte Gewinn künftig aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen aus Umsätzen und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45% der Betriebseinnahmen; für Dienstleistungsbetriebe ist ein reduzierter Satz von 20% anzuwenden. Zusätzlich sind nur wenige Betriebsausgaben zum Abzug zulässig, insbesondere der Gewinngrundfreibetrag oder Sozialversicherungsbeiträge.

Erhöhung der Betragsgrenze für GWG

Die Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis zu € 400) können - anstelle der Verteilung auf die Nutzungsdauer - im Jahr der Anschaffung zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die geltende Grenze von € 400 wird ab 2020 auf € 800 angehoben. Es kann daher sinnvoll sein, mit bestimmten Investitionen noch bis zum Jahr 2020 zuzuwarten.

Erhöhung der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze


Die Grenze für Kleinunternehmer – bis zu dieser Grenze sind die Umsätze des Unternehmers unecht befreit – wird ab 1.1.2020 von derzeit € 30.000 auf € 35.000 pro Jahr erhöht. Wie bisher kann zur Umsatzsteuerpflicht (bei gleichzeitig zustehendem Vorsteuerabzug) optiert werden. Ob eine Option zur USt-Pflicht sinnvoll ist, hängt dabei von den Umständen im Einzelfall ab; etwa davon, ob hohe Vorsteuerbeträge aus Investitionen geltend gemacht werden können.

Normverbrauchsabgabe und motorbezogene Versicherungssteuer

2020 wird die motorbezogene Versicherungssteuer und die NoVA angepasst.

Senkung der Umsatzsteuer auf elektronische Publikationen

Der Steuersatz auf elektronische Publikationen wie E-Books, E-Zeitungen, Hörbücher (da im Wesentlichen inhaltsgleich zu gedruckten Büchern), beträgt ab 1.1.2020 10% (statt bisher 20%). Dieser ermäßigte Steuersatz gilt auch für Teile eines (gesamten) physischen Druckwerks, beispielsweise Artikel einer Zeitung.
Bei kombinierten Werken (z.B. Fachbuch gemeinsam mit Internet-Zugang) ist daher die Trennung in 10% und 20%igen Steuersatz nicht mehr erforderlich.

Vorsteuerabzug auf Elektro-Motorräder und -mofas

Analog zum Vorsteuerabzug auf Elektroautos ist es ab 2020 möglich, bei unternehmerischer Nutzung auch von emissionsfreien Motorrädern oder Mofas den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.

Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen


Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine Aufzeichnungsverpflichtung für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze, Plattformen, etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen, vorgesehen. Dies kann etwa im Rahmen der „sharing economy“ vorliegen, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform (z.B. Airbnb) vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.

Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahresumsatz von € 1.000.000 müssen die Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden).
Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform, etc.) für die Steuer. Der Finanzminister hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Insbesondere Gelegenheitsvermieter sollten bedenken, dass diese Meldeverpflichtung unter Umständen zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.

Verlängerung der Optionsfrist bei Land- und Forstwirten


Die Steuerreform 2020 bringt für Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze gem. § 22 UStG versteuern („Umsatzsteuerpauschalierung“) Verbesserungen, da diese ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (und nicht nur wie bisher vom Beginn desselben Kalenderjahres) nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern.
In diesem Fall ist der Land- und Forstwirt zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet. Der Optionsantrag bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre. Das bedeutet, dass er erst danach wieder in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf.


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Eingeschränkte Strafmöglichkeit bei Lohn- und Sozialdumping

Im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen darf nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht.

30.11. 2019

Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) enthalten u.a. die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Österreich, deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten, um eine allfällige Unterentlohnung (Lohndumping) dieser Arbeitskräfte kontrollieren zu können.
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung eines ausländischen Betriebs an einen inländischen Betrieb trifft diese Bereithaltungspflicht den inländischen Betrieb (Beschäftiger).

Kumulationsprinzip bringt außerordentlich hohe Strafen


Fehlen die entsprechenden Unterlagen, können hohe Strafen ausgesprochen werden, wobei im Verwaltungsstrafrecht das Kumulationsprinzip zur Anwendung kommt. Das heißt, die Geldstrafen werden pro Verstoß und pro betroffenen Arbeitnehmer verhängt und kumulieren sich somit bei mehreren Arbeitnehmern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun in einem aktuellen Verfahren, in dem es aufgrund des Kumulationsprinzips zu außerordentlich hohen Strafen gekommen war, dass die verhängten Strafen für die Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen.
Nach Ansicht des EuGH wurden Geldstrafen verhängt, die über das Ziel der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften hinausgehen und daher nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Vor allem das Kumulationsprinzip ohne Deckelung im Zusammenhang mit Ersatzfreiheitsstrafen wurde vom EuGH als problematisch angesehen.

Verwaltungsgerichtshof hat verhängte Strafen aufgehoben


Davon ausgehend hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen aufgehoben. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen ‑ auch wenn es um die Lohnunterlagen mehrerer Arbeitnehmer geht ‑ nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe hat laut VwGH zu entfallen.

Aufgrund dieser EuGH- und VwGH-Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Strafen bei Nichtbereithaltung bzw. ‑stellung von Lohnunterlagen nicht mehr im bisherigen Ausmaß verhängt werden können. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber, insbesondere im Bereich des umstrittenen Kumulationsprinzips, auf diese Erkenntnisse reagieren wird.

Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung und allfälligen gesetzlichen Änderungen im Bereich der Strafbemessung bleiben jedoch die Pflichten, die das LSD-BG für Arbeitgeber bzw. Beschäftiger vorsieht, jedenfalls bestehen und sollten unbedingt eingehalten werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung aller damit einhergehenden Formalitäten!


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Forderungsverzicht einer GmbH in der Krise

In Zeiten der Krise sind viele Unternehmen gezwungen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre finanzielle und bilanzmäßige Situation zu verbessern. Hat der Gesellschafter seiner GmbH etwa ein Darlehen zur Verfügung gestellt, so besteht für ihn die Möglichkeit, auf seine Forderung zugunsten der Gesellschaft zu verzichten, um so die Eigenkapitalsituation der GmbH zu verbessern.

30.11. 2019

Zunächst ist dabei zu unterscheiden, ob der Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt. Die Unterscheidung zwischen einem gesellschaftsrechtlichen und einem betrieblichen Vorgang richtet sich maßgeblich danach, ob eine derartige Maßnahme auch zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen (somit zwischen der Gesellschaft und einem Nichtgesellschafter) durchgeführt worden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dienen Vermögenszuwendungen des Gesellschafters an eine existenzgefährdete Gesellschaft primär der Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft (= ureigenes Gesellschafterinteresse) und sind daher aufgrund der Gesellschafterstellung und nicht betrieblich veranlasst.

Verzichtsbetrag ist aufzuteilen


Ist der Forderungsverzicht in der Krise einer GmbH somit gesellschaftsrechtlich veranlasst, so ist in weiterer Folge der Verzichtsbetrag in einen werthaltigen und einen nicht werthaltigen Teil aufzuteilen. Auf Ebene der schuldenden Gesellschaft liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit eine steuerneutrale Einlage sowie in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Verbindlichkeit ein steuerpflichtiger Ertrag vor.

Beispiel:
Herr Meier ist zu 100% an der Meier-GmbH beteiligt und gewährte dieser ein Darlehen in Höhe von € 100.000. Aufgrund massiver Produktionseinbußen entwickelte sich das buchmäßige Eigenkapital negativ und beträgt € -125.000. Um die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen, verzichtet Herr Meier zur Gänze auf seine Forderung. Im Anlagevermögen befinden sich Liegenschaften mit stillen Reserven in Höhe von € 600.000. Da hierbei davon auszugehen ist, dass der Forderungsverzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Forderung aufgrund der Höhe der stillen Reserven im Liegenschaftsvermögen in diesem Fall zur Gänze werthaltig ist, führt der Forderungsverzicht zu einer steuerneutralen Einlage und damit zu einer Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe von € 100.000.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei Unternehmen in der Krise nicht nur aus steuerlicher und unternehmensrechtlicher Sicht über mögliche Sanierungsmaßnahmen nachgedacht werden sollte, sondern letztendlich vor allem auch insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Pflichten (wie etwa die rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) beachtet werden müssen.
Sollte Ihr Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten, empfiehlt es sich jedenfalls, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen!


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Notarzttätigkeit als Liebhaberei?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Tätigkeit als Notarzt eines bereits in Pension befindlichen Arztes Liebhaberei darstellt.

30.11. 2019

Der Arzt hatte mit Beginn der Pension eine selbständige Notarzttätigkeit aufgenommen und neben den Pensionsbezügen auch selbständige Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. In den letzten vier Jahren wurden ausschließlich Verluste erzielt. Auch über die gesamte Dauer der Notarzttätigkeit wurde ein kumulierter Verlust erwirtschaftet. Der Arzt erkrankte im Jahr 2011 und konnte dadurch keine Umsätze erzielen und keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage vornehmen. Er wollte in diesem Jahr die Verluste aus der Notarzttätigkeit mit seinen Pensionsauskünften ausgleichen.

Im vorliegenden Fall entschied das BFG entgegen der Ansicht des Finanzamtes, dass ein Verlustausgleich möglich ist, da es sich bei der Tätigkeit als Arzt um eine Tätigkeit mit Annahme einer Einkunftsquelle handelt. Diese hat ergeben, dass die Vermutung einer „Einkunftsquelle mit Gewinnerzielungsabsicht“ nicht widerlegt werden kann.

Tätigkeiten, die keinen Gewinn erwarten lassen


Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gewinn erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus folgt, dass Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mit anderen Einkünften, etwa Pensionseinkünften, ausgeglichen werden dürfen. Ergibt sich ausnahmsweise ein Gewinn, ist dieser aber auch nicht steuerpflichtig.

Dabei ist zu unterscheiden:

  • Bei Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen, wird von vornherein vermutet, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie etwa bei Warenhandelsbetrieben oder einem Arzt (Tätigkeit mit widerlegbarer Einkunftsquellenvermutung).
  • Tätigkeiten wie der Betrieb einer Pferdezucht, die Vermietung von Sportflugzeugen, die Tätigkeit als Hobby-Maler oder die Vermietung einer Eigentumswohnung („kleine Vermietung“) gelten als Liebhaberei (Liebhabereivermutung).
Fallen bei Tätigkeiten mit Annahme einer Einkunftsquelle Verluste an, ist anhand folgender Kriterien zu prüfen, ob ein Gesamtgewinn zu erzielen ist:
  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste
  • Relation der Verluste zu den Gewinnen
  • Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
  • Marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung
  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Bei Tätigkeiten mit Liebhabereivermutung werden die auftretenden Verluste von Beginn an als Liebhaberei behandelt und dürfen somit nicht mit anderen Einkunftsquellen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn mittels Prognoserechnung nachgewiesen wird, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist.

Wenn Sie aus Ihrer Tätigkeit bereits länger Verluste erwirtschaften, könnte es Sinn machen zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Punsch- und Glühweinstände von gemeinnützigen Vereinen

Für gemeinnützige Vereine bestehen zahlreiche steuerliche Begünstigungen. Betreiben gemeinnützige Vereine einen Punsch- und Glühweinstand, sind in diesem Zusammenhang bestimmte Besonderheiten zu beachten.

30.11. 2019

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich dieses Betriebes (Punsch- und Glühweinstand) steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden.

Speisen und Spendenboxen


Werden von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich Speisen (etwa Weihnachtsbäckerei) oder Getränke zur Verfügung gestellt, stellen diese keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag von € 10.000 zu, der in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Nicht verbrauchte Freibeträge können auch für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer von 25%. Ausgehend von der oben angeführten pauschalen Gewinnermittlungsart unterliegt somit ein gemeinnütziger Verein frühestens ab einem Umsatz von über € 100.000 der Körperschaftsteuer.

Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt für den Verein eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann. Bei steuerlichen Fragen zu ihrem Verein unterstützen wir Sie gerne.


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Verkauf eines Kundenstocks

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass der Verkauf eines Kundenstocks eine sonstige Leistung und keine Lieferung ist. Das widerspricht der Ansicht der Finanz und kann umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Veräußerer haben.

30.11. 2019

Umsätze von Ärzten aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin und aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Unecht steuerbefreit bedeutet, dass für die getätigten Umsätze keine Umsatzsteuer zu verrechnen ist, jedoch die mit diesen befreiten Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge auch nicht abgezogen werden dürfen.
Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch einen Arzt oder Versicherungsvertreter von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat.

Gedacht ist bei dieser Bestimmung an Fälle, in denen der Unternehmer Gegenstände für Zwecke einer (unecht) steuerfreien Tätigkeit erworben hat, daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war und die Weiterlieferung dieser Gegenstände ohne diese Befreiungsbestimmung der Umsatzsteuer unterliegen würde. Unter diese Bestimmung fällt nach Ansicht der Finanzverwaltung der Verkauf eines Kundenstocks und führt folgendes Beispiel dazu an:

Beispiel

Ein Versicherungsvertreter, dessen Umsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit sind, stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock. Die Lieferung des Kundenstockes ist steuerfrei.
Der VwGH widerspricht dieser Ansicht jedoch und führt aus, dass die Übertragung eines Kundenstockes eine sonstige Leistung und keine Lieferung darstellt. Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist die oben angeführte Befreiungsbestimmung allerdings nur bei Lieferungen und nicht bei sonstigen Leistungen anwendbar. Somit unterliegt der Verkauf des Kundenstockes als sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Verkauft nun der Versicherungsvertreter seinen Kundenstock um € 100.000 ohne Umsatzsteuer, so kommt es zu einer Umsatzsteuernachzahlung von € 20.000.

Hinweis
Der Käufer (ebenfalls ein Versicherungsmakler) ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da dieser auch steuerfreie Umsätze ausführt.

Eine Betriebsaufgabe bzw. –übergabe ist in der Praxis ein komplexer Sachverhalt der sich nicht nur auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs des Kundenstocks beschränkt. Deshalb sollte diese im Einzelfall steuerrechtlich genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.


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Abzugsteuer bei Gastro-Events

Werden bei Veranstaltungen ausländische Künstler engagiert, kann für den österreichischen Eventorganisator die Pflicht zur Einbehaltung einer Abzugsteuer entstehen.

31.10. 2019

Der österreichische Unternehmer haftet dabei, ähnlich wie bei der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer, verschuldensunabhängig für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. Derartige Veranstaltungen sind daher insbesondere im Bereich der Eventgastronomie auch aus steuerlicher Sicht sorgfältig zu planen und zu prüfen.
Leisten österreichische Unternehmer Zahlungen direkt an rechnungsausstellende ausländische Künstler (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), ist der österreichische Auftraggeber dazu verpflichtet, vom gezahlten Bruttobetrag 20% Abzugsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen.

Möglichkeit einer Nettobesteuerung

Der österreichische Unternehmer hat daher bei Zahlung an den ausländischen Künstler 20% Abzugsteuer vom Bruttobetrag im Zeitpunkt des Zuflusses an den Unternehmer einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das zuständige Finanzamt abzuführen und den Steuerabzug zu melden.
Davon abweichend besteht in bestimmten Fällen neben der oben angeführten Bruttobesteuerung die Möglichkeit einer Nettobesteuerung (Berücksichtigung von mit den Einnahmen unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben). In diesem Fall beträgt die Abzugsteuer 25%.

Steuerabzug unterlassen bei maximal € 1.000


Bei ausländischen Künstlern, die für ihre Tätigkeit ein Honorar (abzüglich Kostenersätze wie etwa Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung etc.) von maximal € 1.000 vom selben inländischen Veranstalter erhalten und deren inländischen Einkünfte im Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen, kann der österreichische Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen den besonderen Steuerabzug unterlassen. Der Veranstalter hat dabei bereits im Vorfeld bestimmte Sorgfalts- und Dokumentationspflichten einzuhalten.

Bei der Beauftragung von ausländischen Künstlern ist daher insbesondere im Hinblick auf den Einbehalt von Abzugsteuern eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Werden Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) in das Inland importiert, unterliegt dieser Import neben allfälligen Zöllen auch der Einfuhrumsatzsteuer, einer Sonderform der Umsatzsteuer.

31.10. 2019

Die Steuerschuld entsteht dabei nach zollrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung. Als Steuerschuldner der Einfuhrumsatzsteuer gilt der „Anmelder“ beim Zoll, wobei dies sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer sein können. Führt ein Unternehmer Gegenstände für sein Unternehmen ein, so kann die bar entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.
Nur jener Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, darf die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Daher darf nur jener Unternehmer diese Vorsteuer geltend machen, der im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über die eingeführte Ware hatte.

Umsatzsteuerlicher Lieferort im Ausland

Der Abnehmer gilt als Vorsteuerabzugsberechtigter, wenn der Lieferort aus umsatzsteuerlicher Sicht im Ausland liegt. Ist bei Lieferungen aus dem Drittland hingegen etwa die Lieferkondition „verzollt und versteuert“ vereinbart, so wird der Lieferer oder sein Beauftragter als Anmelder beim Zoll Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist in diesem Fall der Lieferer berechtigt.
Im Regelfall nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt sind somit Spediteure, Frachtführer oder Handelsvertreter.

Beispiel:

Ein österreichischer Großhandelsunternehmer (Ö) bezieht Waren von einem Schweizer Unternehmer (S) und vereinbart mit diesem die Lieferbedingung unverzollt und unversteuert. Für eine weitere Warenlieferung vereinbaren die beiden Vertragspartner jedoch die Lieferklausel „verzollt und versteuert“.

Im ersten Fall wird die Ware von Ö zum freien Verkehr angemeldet und von ihm die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt. Er ist somit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Da aus umsatzsteuerlicher Sicht der Lieferort in der Schweiz liegt (da die Beförderung in der Schweiz beginnt), ist Ö im Zeitpunkt der Einfuhr über die Waren verfügungsberechtigt. Ö kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Im zweiten Fall werden aufgrund der Lieferklausel die Waren von S zum freien Verkehr angemeldet und die Einfuhrumsatzsteuer von S bezahlt. S ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Aus umsatzsteuerlicher Sicht kommt es dadurch zu einer Verlagerung des Lieferorts nach Österreich. Im Zeitpunkt der Einfuhr gilt S als Verfügungsberechtigter. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist in diesem Fall S berechtigt.

Von den oben dargestellten Grundsätzen sind jedoch – abhängig vom Einzelfall – zahlreiche umsatzsteuerliche und zollrechtliche Besonderheiten zu beachten. Zudem sind für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bei „Importfällen“ mehrere Dokumentationspflichten zu beachten.
Bei der Abwicklung von Warenimporten unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Entgeltfortzahlung für Einsatzkräfte im Katastrophenfall

Seit 1.9.2019 haben Arbeitnehmer bei Katastropheneinsätzen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Arbeitgeber erhalten dafür eine Entschädigung vom Katastrophenfonds.

31.10. 2019

Arbeitnehmer haben seit 1.9.2019 einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn

  • sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr
  • bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind und
  • wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart sind.
Arbeitgeber kann Zustimmung verweigern

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Für den Einsatz bei Bergrettungsdiensten muss kein Großschadensereignis vorliegen, um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts zu haben.
Weitere Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung. Somit besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit - etwa aufgrund der Urlaubszeit, zahlreichen Krankenständen oder hohem Auftragsvolumen -ihre Zustimmung zu verweigern.

Stimmt der Arbeitgeber zu, so steht ihm für die gewährten Entgeltfortzahlungen eine Prämie aus dem Katastrophenfonds zu. Es werden ihm pauschal € 200 pro im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer und Tag bereitgestellt.

Es ist darauf zu achten, dass dem Arbeitgeber nur Ersatz im beschriebenen Ausmaß zusteht, wenn
  • ein Großschadensereignis im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation vorliegt oder
  • ein Bergrettungseinsatz vorliegt, bei dem der Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt war.
In der Praxis ist es sinnvoll, die notwendige Vorgehensweise im Katastrophenfall individuell  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Vorfeld abzusprechen.


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Inventurerstellung richtig gemacht

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen oder Unternehmen, die freiwillige Bücher führen, müssen jährlich eine Inventur durchführen. Inventur ist die Tätigkeit der körperlichen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durch Zählen, Messen, Wiegen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Unternehmen.

31.10. 2019

Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen verglichen werden können. Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt werden. Weiters stellt die Inventur einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

Rechnungslegungspflichtige Unternehmen

Als rechnungslegungspflichtige Unternehmen gelten etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen (€ 700.000 in zwei aufeinander folgenden Jahren oder € 1.000.000 einmal) überschreiten. Ausgenommen von einer Inventurerstellung sind freie Berufe (Anwälte) und Land- und Forstwirte.
Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen fällt das Ende des Geschäftsjahres auf den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere Inventurmethoden (z.B. Stichprobeninventur, permanente Inventur), die sich im Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme durchzuführen ist, unterscheiden.

Ist die Buchhaltung anzupassen?

Für die Durchführung der Inventur sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einzuhalten. Darunter fällt neben der Vollständigkeit und Richtigkeit der Inventur insbesondere der Grundsatz der Nachprüfbarkeit. Das bedeutet, dass die Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren sind, dass sie ein Sachverständiger ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Weiters sollen Aufzeichnungen (etwa Zähllisten) nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Diese Aufzeichnungen der Inventur sind sieben Jahre aufzubewahren.
Weicht nun das Ergebnis der Inventur - etwa aufgrund gestohlener Waren - von den Büchern ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die Differenz fließt dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der Bilanz wider.

Schätzung durch die Finanz

Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen formellen oder sachlichen Mangel, ist die Finanz zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Mängel können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten, unvollständige oder unrichtige Aufnahmen der Bestände oder das Fehlen von für die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme etc.) angesehen werden.

Hinweis:
Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung des Öfteren zum Streitpunkt werden. Dadurch sind die korrekte Durchführung sowie die Dokumentation der Inventur enorm wichtig.
Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv. Somit sind eine gute Planung und eine strukturierte Durchführung wertvoll.
Wir beraten Sie gerne, welche Methode der Inventur für Sie sinnvoll ist. Weiters unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der notwendigen Dokumentation der Inventur.


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Ordinationsräumlichkeiten im Wohnungsverband

Aufwendungen für Ordinations- oder Therapieräumlichkeiten eines Arztes im Wohnungsverband sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer unbedingt notwendig und es auch nahezu ausschließlich beruflich genutzt und entsprechend eingerichtet wird.

31.10. 2019

Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (häusliches Arbeitszimmer) den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann abzugsfähig, wenn

  • ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist (das ist nicht der Fall, wenn etwa die Möglichkeit der Benutzung eines jederzeit zugänglichen Arbeitszimmers beim Arbeitgeber besteht) und
  • der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt so können im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer etwa anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten) oder bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen die anteilige Abschreibung sowie anteilige Finanzierungskosten steuerwirksam geltend gemacht werden.

Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes

Liegt ein Arbeitszimmer außerhalb des Wohnungsverbandes, gelten obige Grundsätze nicht. Allerdings können auch in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung Aufwendungen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die berufliche Verwendung notwendig ist und diese ein Ausmaß erreicht, das ein eigenes Arbeitszimmer rechtfertigt.

Von vornherein nicht unter den Begriff des Arbeitszimmers fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch im Wohnungsverband gelegene Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die aufgrund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes).
Bei Ordinations- bzw. Therapieräumlichkeiten eines Facharztes für Psychiatrie soll dies nur gelten, wenn sie sich von der privaten Lebensführung dienenden Räumen wesentlich unterscheiden. Aufwendungen für derartige Räumlichkeiten sind keinesfalls vom Abzugsverbot umfasst und können daher steuermindernd geltend gemacht werden.

Ob bzw. inwieweit Aufwendungen für die im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit verwendeten Räumlichkeiten steuerlich absetzbar sind oder nicht, ist jedoch stets in Ihrem individuellen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Verlängerung der Optionsfrist für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte um ein Jahr

Die Steuerreform 2020 bringt Verbesserungen für Landwirte. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

31.10. 2019

In der Vergangenheit haben mitunter Landwirte, die größere Investitionen getätigt haben, durch einen aus Unachtsamkeit verspätet eingebrachten Optionsantrag größere Geldbeträge verloren. Für die Option zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer ist nämlich ein formeller Antrag erforderlich, der bis spätestens 31.12. des Jahres, von dessen Beginn an optiert werden soll, einzubringen.

Steuerreform bringt Verbesserungen für Landwirte


Land- und Forstwirte gaben in manchen Fällen Umsatzsteuervoranmeldungen ab und erhielten auch vom Finanzamt Vorsteuergutschriften. Der Optionsantrag wurde aber erst verspätet (im nächsten Jahr) oder gar nicht abgegeben. Die Landwirte mussten sodann für die Jahre, für die kein Optionsantrag abgegeben wurde, die Vorsteuern zurückzahlen.
Verbessert wurde die Situation ab 2014. Ab diesem Jahr war nämlich eine positive Vorsteuerberichtigung möglich. Trotzdem gingen aber für den Landwirt Vorsteuergutschriften verloren, da eine positive Vorsteuerberichtigung nicht in voller Höhe möglich war. Die Vorsteuerfünftel- bzw. –zwanzigstelbeträge die im pauschalierten Zeitraum lagen, wurden nämlich nicht erstattet.

Die Steuerreform 2020 bringt nun für die Landwirte Verbesserungen. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern. In diesem Fall sollen die Landwirte zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet werden.

Beispiel: Der pauschalierte Landwirt A gibt am 5.5.2020 gegenüber dem Finanzamt die Erklärung ab, seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) an nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Er darf seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) und nicht erst ab diesem Kalenderjahr (2020) nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) versteuern. Der pauschalierte Landwirt hat also am 5 5.2020 eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (2019) einzureichen.

Der Optionsantrag bindet den Landwirt für mindestens fünf Kalenderjahre. Das bedeutet, dass er erst danach in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf. Hinzu kommt, dass vielfach anlässlich des Wechsels in die Pauschalierung eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss.


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VwGH-Urteil zu Liebhaberei und Vermietung

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt auch für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind.

31.10. 2019

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind hingegen auch nicht steuerpflichtig.

Bei der Vermietung von Grundstücken ist im Hinblick auf die Liebhaberei-Beurteilung zwischen der „kleinen“ und „großen“ Vermietung zu unterscheiden.

Kleine Vermietung

Bei der sogenannten „kleinen Vermietung“ entstehen Verluste etwa aus der Bewirtschaftung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen oder von einzelnen Appartements. In diesen Fällen wird von der Finanzverwaltung das Vorliegen einer Liebhaberei-Tätigkeit widerlegbar vermutet. Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten dürfen daher nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; etwaige Gewinne sind im Gegenzug nicht steuerpflichtig.
Die Liebhabereivermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn mittels Prognoserechnung dargelegt wird, dass innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Gelingt der Nachweis eines positiven Gesamtüberschusses, so wird die Vermietungstätigkeit steuerlich anerkannt (Verwertung von Verlusten, steuerpflichtige Gewinne).

Große Vermietung

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden, wenn die Tätigkeit keine „kleine Vermietung“ darstellt (sog. „große Vermietung“). In diesen Fällen liegt eine steuerlich anerkannte Einkunftsquelle (wodurch Verluste verwertet werden können, Gewinne hingegen steuerpflichtig sind) dann vor, wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) erwirtschaftet wird, wobei dies wiederum im Rahmen einer Prognoserechnung darzustellen ist.

Nach Ansicht des VwGH ist bei Bestandobjekten für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere auch für verschiedene, wenn auch im selben Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet sind. Werden hingegen mehrere Eigentumswohnungen, die sich alle in demselben Gebäude befinden, von einem Vermieter an dieselbe Person vermietet, sind diese Wohnungen als einheitliches Beurteilungsobjekt darauf hin zu untersuchen, ob aus deren Vermietung ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist oder nicht.

Ist die Anschaffung einer oder mehrerer „Vorsorgewohnungen“ geplant, empfiehlt es sich, den Wohnungskauf nicht nur aus ertragsteuerlicher Sicht, sondern auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beleuchten und im Vorfeld eine fundierte steuerliche Prüfung samt Erstellung einer Prognoserechnung vorzunehmen und gegebenenfalls Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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WiEReG: Jährliche Meldepflicht ab 2020

2020 kann jeder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) anfordern. Zudem gilt dann die jährliche Meldepflicht.

31.10. 2019

Das WiEReG erfuhr einige Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten werden:

  1. Jeder kann dann einen (kostenpflichtigen) Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer anfordern. Bei Einführung dieses Registers war die Einsichtnahme zunächst Behörden und bestimmten Personengruppen bei berechtigtem Interesse vorbehalten.
  2. Zukünftig sieht das WiEReG auch eine jährliche Meldepflicht vor – auch wenn die wirtschaftlichen Eigentümer unverändert bleiben.
  3. Weiters können dann die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgespeichert werden.
Am 15.1.2018 trat das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, das bestimmte inländische Rechtsträger zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer an ein dafür beim Finanzministerium neu geschaffenes „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ verpflichtet.
Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen letztlich steht. Rechtsträger, die von der Meldepflicht nach dem WiEReG umfasst sind, sind etwa Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften.

Jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer

Das bis Ende 2020 geltende WiEReG sieht noch eine zumindest jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vor. Zu überprüfen ist, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind oder ob sich beim Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- und Kontrollstruktur ergeben haben. Eine relevante Änderung würde etwa durch Kauf/Verkauf von Anteilen an einem Rechtsträger gegeben sein, wenn dadurch die 25 %-Anteilsgrenze einer natürlichen Person an diesem Rechtsträger über-/unterschritten wird.
Das WiEReG sieht bei nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten entsprechende Strafen vor. Somit sollte die jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer auch ausreichend dokumentiert werden. Das Finanzministerium empfiehlt hierzu, selbst in jenen Fällen, in denen die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, die ursprüngliche Meldung in unveränderter Form „neu“ hochzuladen.

Hinweis: Hat sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert, ist eine Meldung binnen 4 Wochen ab Kenntnis der Änderung abzugeben. Eine solche Kenntnis kann sich durch die Anwendung der jährlichen Sorgfaltspflichten des Rechtsträgers oder durch eine Information des wirtschaftlichen Eigentümers ergeben.


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A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitenden Dienstreisen

Dienstnehmer, die im Auftrag des Arbeitsgebers ins EU/EWR-Ausland bzw. in die Schweiz reisen, haben eine A1-Bescheinigung mit sich zu führen.

30.08. 2019

Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass in Österreich eine aufrechte Sozialversicherung besteht. Sollte keine A1-Bescheinigung mitgeführt werden, droht in den meisten europäischen Ländern der Erlass empfindlicher Bußgeldbescheide.
Arbeitet etwa ein Dienstnehmer im Rahmen einer Messe für einige Tage oder auch nur einige Stunden im Ausland, müssten dafür Zahlungen in das Sozialversicherungssysteme des anderen Landes geleistet werden. Um dieser Doppelbelastung innerhalb Europas entgegenzuwirken, gibt es die A1-Bescheinigung.
Die Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung ist schon seit längerem in Kraft, allerdings wird in letzter Zeit vermehrt von Kontrollen berichtet. Die Kontrollen finden vor allem bei Messen, Seminaren, Flughäfen oder in Hotels statt.

Beantragung der A1-Bescheinigung

Anträge auf Ausstellung des A1-Formulars sind bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die WGKK empfiehlt, künftige Beantragungen auf Ausstellung eines A1-Formulares in elektronischer Form (ELDA = Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) vorzunehmen. Die Ausstellung auf diesem Weg hat auch den Vorteil, dass die Bearbeitung durch die WGKK schneller erfolgt und auch das ausgestellte Formular „PD A1“ mittels ELDA rückübermittelt wird (Wegfall des Postweges).
Bei regelmäßigen Dienstreisen (mehr als sechs pro Jahr und Mitarbeiter) kann eine A1-Bescheinigung für bis zu maximal 24 Monate und auch mehrere Zielländer (EU/EWR Raum inkl. Schweiz) ausgestellt werden.

Nichtvorliegen einer A1-Bescheinigung

Das Nichtmitführen des Formulars hat zur Folge, dass entsendete Arbeitnehmer nach dem Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie sich aufhalten, zu versichern wären. In einigen EU-Staaten wurden bei Nichtvorlage des Formulars bereits Geldstrafen verhängt. Bitte beachten Sie, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit, aber auch beim Besuch von Messen und Seminaren ab dem 1. Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen derzeit nicht vor.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der A1-Bescheinigung.


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Herabsetzung Steuervorauszahlungen: Fristende 30.9.

Sie zahlen mehr Vorauszahlungen als sein müsste? Unter bestimmten Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt und somit ein Liquiditätsvorteil lukriert werden!

30.08. 2019

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Steuerschuld des letztveranlagten Kalenderjahres für das Folgejahr um 4 % zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine Erhöhung um 5 % für jedes weitere Jahr vorgesehen.

Gesetzgeber unterstellt steigende Gewinne

Unter bestimmten Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung beantragt werden. Im Zusammenhang mit den Steuervorauszahlungen unterstellt der Gesetzgeber steigende Gewinne, was jedoch nicht immer der wirtschaftlichen Realität entspricht. Nachdem nun mehr als 8 Monate des laufenden Jahres schon vorbei sind, können Sie durch Hochrechnung des bisherigen Gewinnes bzw. durch Einschätzung des Jahresergebnisses die voraussichtliche Steuerbelastung berechnen. Diese sollten Sie mit der von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen.

Herabsetzungsantrag spätestens 30.9.

Wenn für 2019 ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, zahlen Sie möglicherweise zu viel an das Finanzamt voraus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen. (Bei der Körperschaftsteuer ist in jedem Fall die Mindeststeuer zu zahlen). Beachten Sie bitte, dass ein Herabsetzungsantrag für heuer bis spätestens 30.9. gestellt werden muss. Anträge, die danach gestellt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus.

Hinweis: Seit dem 1.7.2019 können künftige Einkommensteuer- bzw. Körperschafssteuervorauszahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandat automatisch von Ihrem Konto abgebucht werden. Somit können mögliche Zahlungsverzüge und daraus resultierende Säumnisfolgen vermieden werden.

Wir unterstützen Sie gerne fachkundig bei der Antragstellung auf Herabsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung.


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Steuer optimieren bei stillen Reserven

Wenn bei Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft werden, auf die eine Übertragung erfolgen kann, können die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden, anstatt sie gewinnerhöhend aufzulösen.

30.08. 2019

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die anlässlich der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung neu angeschafften bzw. hergestellten Anlagegutes abzusetzen. Als Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes gelten somit die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Im Gegenzug kann dafür eine sofortige Versteuerung der stillen Reserven verhindert werden. Eine Übertragung der stillen Reserven (Erlös abzgl. Buchwert) kommt dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. So ist eine Übertragung in der Regel nur möglich, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindesten 7 Jahre zum Anlagevermögen des Betriebes gehört hat.

Einschränkungen für die Übertragung

Darüber hinaus ist eine Übertragung stiller Reserven nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von körperlichen Wirtschaftsgütern zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen, oder von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen. Für die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden bzw. auf Gebäude sind Besonderheiten zu beachten. Gänzlich unzulässig ist etwa die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Betrieben, Beteiligungen an Personengesellschaften (z.B. OG und KG) und von Finanzanlagen.

Übertragungsrücklage oder gewinnerhöhende Auflösung

Werden im Jahr der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes keine neuen Anlagegüter angeschafft, auf die eine Übertragung erfolgen kann, ist es möglich, die stillen Reserven einer steuerfreien Übertragungsrücklage zuzuführen bzw. kann im Falle von „Einnahmen-Ausgaben-Rechnern“ ein Betrag in Höhe der stillen Reserven steuerfrei belassen werden. In weiterer Folge kann die Rücklage (bzw. der steuerfreie Betrag) innerhalb von 12 Monaten (in bestimmten Fällen verlängert sich der Zeitraum auf 24 Monate) ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf bis dahin neu angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Erfolgt keine Übertragung der stillen Reserven bis zum Ablauf der jeweiligen Verwendungsfrist oder wird nur ein Teil innerhalb der Frist verwendet, ist im betreffenden Wirtschaftsjahr eine gewinnerhöhende Auflösung vorzunehmen.

Beispiel:
A verkauft eine seit 8 Jahren zu seinem Betrieb zugehörige Maschine um € 35.000 (netto; Buchwert € 20.000) im September 2018. Im Jänner 2019 kauft er sich ein weiterentwickeltes Modell der Maschine zu einem Neupreis von € 130.000 (netto). Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkaufserlös (stille Reserven) in Höhe von € 15.000 im Jahr 2018 anstelle der sofortigen Versteuerung einer steuerfreien Übertragungsrücklage zugeführt werden. Im Folgejahr werden die stillen Reserven auf die Anschaffungskosten der neu angeschafften Maschine übertragen. Die Grundlage für die steuerliche Abschreibung der neu angeschafften Maschine sind die Anschaffungskosten der Maschine (€ 130.000) vermindert um die Übertragungsrücklage (€ 15.000), somit lediglich € 115.000.


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Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen

Der Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger ist eine Abweichung von der Grundregel, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet. Diese Ausnahmeregelungen werden immer umfangreicher.

30.08. 2019

Übergang der Umsatzsteuerschuld bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht wie im Regelfall vom Leistungserbringer geschuldet und an sein Finanzamt abzuführen ist, sondern vom unternehmerischen Leistungsempfänger geschuldet wird. Der Empfänger erhält in diesen Fällen vom Leistungserbringer eine Rechnung über einen Nettobetrag ohne Ausweis der Umsatzsteuer, jedoch mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld. Der Leistungsempfänger muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen, kann aber zugleich die Vorsteuer in derselben Höhe geltend machen, sodass sich de facto keine Belastung für den Leistungsempfänger ergibt.

Übergang der Steuerschuld

In welchen Fällen es zum Übergang der Steuerschuld kommt, ist im Gesetz genau geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies etwa bei Bauleistungen der Fall. So kommt es zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen, wenn der Empfänger Unternehmer ist und seinerseits mit der Einbringung der Bauleistungen beauftragt ist oder der Empfänger ein Unternehmer ist und üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Entscheidung des VwGH

Einer in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidung des VwGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Unternehmer A führte Trockenbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Dachgeschosswohnungen durch. Nachdem A die erste Teilrechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer an den Unternehmer B fakturierte, veranlasste B mündlich, die Rechnung mit Übergang der Umsatzsteuer (somit ohne Umsatzsteuer) auszustellen. Die weiteren Fakturierungen sind sogleich ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt.
Eine Überprüfung der Finanzverwaltung bei dem Unternehmer B ergab, dass dieser weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) vertraten die Ansicht, A wäre es leicht möglich gewesen zu erkennen, dass der Leistungsempfänger B weder mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurde noch üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt und somit der leistende Unternehmer A selbst Schuldner der USt war. Dies hätte der Unternehmer A beispielsweise durch einen Blick auf die Homepage des B erkennen können, da der Unternehmer B Eigentümer des Gebäudes sei und er somit nicht selbst mit einer Bauleistung beauftragt sein konnte.

Der VwGH führte dazu aus, dass die Erwägungen der Finanzverwaltung nicht schlüssig waren und hob das Erkenntnis des BFG auf. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse am Gebäude ist nicht auszuschließen, dass der Unternehmer B üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, noch dass dieser seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist. Es könnten somit Bauleistungen mit Übergang der Steuerschuld vorliegen.


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Umsatzsteuer bei der Sacheinlage von Wirtschaftsgütern

Bei der Gründung einer neuen Gesellschaft sowie beim Eintritt eines Gesellschafters erfolgen häufig Einlagen durch Gesellschafter in die Gesellschaft. Diese Einlagen können umsatzsteuerpflichtig sein.

30.08. 2019

Bei Einlagen von Vermögenswerten in eine Gesellschaft ist nach Ansicht der Finanzverwaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht zwischen nichtsteuerbaren, steuerfreien oder steuerpflichtigen Vorgängen zu unterscheiden.
Erfolgt die Sacheinlage eines Wirtschaftsguts aus dem privaten Bereich des Gesellschafters oder legt der Gesellschafter Geldmittel in die Gesellschaft ein, sind diese beiden Vorgänge nicht steuerbare Leistungen. Nicht steuerbare Leistungen sind für die Umsatzsteuer rechtlich irrelevant. Sie lösen keine Umsatzsteuerpflicht aus und sind bei der Berechnung von Umsatzgrenzen nicht zu beachten. Der einlegende Gesellschafter hat somit keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Beispiel 1
Leistet Herr A im Zuge der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Sacheinlage (Grundstück aus dem Privatvermögen) und erhält er hierfür 40 % der Gesellschaftsanteile, so sind sowohl die Sacheinlage von Herrn A als auch die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar.
Leistet Herr A im Zuge der Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht eine Geldeinlage von € 40.000 und erhält hierfür 40% der Gesellschaftsanteile, so ist die Geldeinlage unabhängig davon, ob diese aus dem betrieblichen oder privaten Bereich von Herrn A stammt, ebenfalls umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbar.

Handelt es sich hingegen bei der Einlage des Gesellschafters um eine Sacheinlage, die im Rahmen seines Unternehmens erfolgt, ist die Leistung des Gesellschafters umsatzsteuerrechtlich steuerbar.

Beispiel 2
Unternehmer A verwendet in seinem Einzelunternehmen eine Produktionsmaschine. A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Sacheinlage, (eben diese Produktionsmaschine) und erhält hierfür 40 % der Geschäftsanteile. Die Sacheinlage des A ist, da sie aus seinem Einzelunternehmen heraus erfolgt, steuerbar und steuerpflichtig. Somit hat der Unternehmer die Sacheinlage als steuerbare Lieferung zu erfassen. Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist hingegen nicht steuerbar.

Wir beraten Sie gerne umfassend bei Gesellschaftsgründungen.


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Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter einer GmbH

Die Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter einer GmbH ist aus auch umsatzsteuerlicher Sicht stets sorgfältig zu prüfen. Andernfalls kann der Verlust des Vorsteuerabzuges für bei der Gebäudeerrichtung an die GmbH erbrachten Vorleistungen drohen.

30.08. 2019

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ob bei der Vermietung von für den GmbH-Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten Immobilien durch die GmbH an den eigenen Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und dieser dafür auch der Vorsteuerabzug zusteht, hängt insbesondere von der Frage ab, ob die Überlassung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Nach Ansicht der Finanz sind bei dieser Beurteilung unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen.

Fremdüblichkeit des Mietentgeltes

Bei der Prüfung, ob die Vermietung des Gebäudes an den Gesellschafter zu Wohnzwecken eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist insbesondere auf die Fremdüblichkeit des Mietentgeltes abzustellen, wobei ein moderates Abweichen vom fremdüblichen Entgelt die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt.
Die Fremdüblichkeit des Mietentgeltes hängt dabei insbesondere davon ab, ob es für das vermietete Objekt einen funktionierenden Mietenmarkt gibt oder nicht. In weiterer Folge ist ein Vergleich zwischen der tatsächlich verrechneten Miete und der sohin ermittelten Marktmiete (Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes) oder Renditemiete (kein funktionierender Mietenmarkt) anzustellen. Zusätzlich sind sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung in diese Prüfung miteinzubeziehen (z.B. Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein bzw. Nichtanwendung von Indexklauseln, fremdunübliche Ausgestaltung des Mietvertrages, usw.).

Gelangt man basierend auf diesen Kriterien zu dem Ergebnis, dass eine marktkonforme und damit unternehmerische Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren Gesellschafter zu Wohnzwecken vorliegt, hat die GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung samt Ausweis der 10%igen Umsatzsteuer auszustellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie an die GmbH verrechneten Umsatzsteuerbeträge steht der GmbH der Vorsteuerabzug zu.

Ausschluss des Vorsteuerabzuges


Zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges für Vorleistungen auf Ebene der GmbH kann es jedoch dann kommen, wenn die tatsächlich vom Gesellschafter geleistete Miete weniger als 50% der fremdüblichen bzw. marktkonformen Miete beträgt. Ein Vorsteuerausschluss ist auch dann gegeben, wenn es sich von Vornherein um eine nichtunternehmerische Vermietung handelt, z.B. wenn eine Luxusimmobilie, die der außerbetrieblichen Sphäre der GmbH zuzurechnen ist, vermietet wird. In diesen Fällen unterliegt jedoch auch die Vermietung der Immobilie an den Gesellschafter für Wohnzwecke nicht der Umsatzsteuer.

Bei der steuerlicher Prüfung unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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VwGH: Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied für ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Prüfungshandlung

30.08. 2019

Macht sich ein Steuerpflichtiger eines Finanzvergehens schuldig, kann durch die rechtzeitige Erstattung einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Werden Selbstanzeigen anlässlich einer bereits angekündigten Außenprüfung erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn ein von der Abgabenbehörde festzusetzender Strafzuschlag entrichtet wird. Dieser Strafzuschlag wird je nach Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenverkürzung gestaffelt festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr entschieden, welche Abgabenansprüche bei der Bemessung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind.

Zusätzlicher Strafzuschlag zu entrichten

Damit einer Selbstanzeige, die anlässlich einer Prüfungshandlung erstattet wird, strafbefreiende Wirkung zuerkannt wird, ist neben der rechtzeitigen Erstattung und der Einhaltung bestimmter Formalerfordernisse sowie der zeitgerechten Zahlung der geschuldeten Abgabenbeträge (innerhalb eines Monats ab Erstattung der Selbstanzeige bzw. ab Bescheidzustellung) zusätzlich auch ein Strafzuschlag zu entrichten. Der Gesetzgeber wollte damit bezwecken, dass Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, nur in Verbindung mit einer zusätzlichen Leistung strafbefreiende Wirkung zukommt.

Der Strafzuschlag ist dabei abhängig von der Höhe der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenmehrbeträge wie folgt gestaffelt:
  • Mehrbetrag bis € 33.000 - Strafzuschlag   5%
  • Mehrbetrag über € 33.000 bis 100.000  - Strafzuschlag   15%
  • Mehrbetrag über € 100.000 bis 250.000  - Strafzuschlag   20%
  • Mehrbetrag über € 250.000 -  Strafzuschlag 30%
Strittig war bis dato, ob von der Bemessung des Strafzuschlages nur jene Abgabenmehrbeträge betroffen sind, auf die sich die Prüfungsankündigung bzw. Bekanntmachung laut Prüfungsauftrag bezieht oder ob sämtliche von der jeweiligen Selbstanzeige umfassten Mehrbeträge (auch wenn diese nicht von der Prüfungsankündigung umfasst sind) für die Bemessung des Strafzuschlages relevant sind.
VwGH bejaht weitere Abgabenerhöhung

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sämtliche von der Selbstanzeige umfassten Zeiträume und somit auch Abgaben bei der Festsetzung des Strafzuschlages zu berücksichtigen sind, die nicht im Prüfungsauftrag enthalten sind. Er bejaht damit ein weites Ausmaß der Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen anlässlich einer Prüfungshandlung. Die von der Prüfungsankündigung umfassten Abgabenarten und Zeiträume sind für Zwecke des Strafzuschlages daher irrelevant.
Ist eine „Reparatur der Vergangenheit“ erforderlich, sollte dies daher am besten noch vor Ankündigung einer Außenprüfung erfolgen, da in diesem Fall die Selbstanzeige auch ohne Zahlung eines zusätzlichen Strafzuschlages strafbefreiend wirkt.


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Aufteilung von gemischt genutzten Gebäuden

Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, welches für den Betrieb als auch für die privaten Wohnbedürfnisse genutzt wird, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden.

30.07. 2019

Im Rahmen der anteiligen betrieblichen Nutzung wirken sich etwa folgende Sachverhalte steuerwirksam aus:

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebäude, wie etwa Betriebskosten, Strom, Kosten für Reparaturen, etc. Die auf den privaten Teil entfallenden Aufwendungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
  • Für die investierten Anschaffungs- und Herstellungskosten kann eine Abschreibung in Höhe von bis zu 2,5% pro Jahr geltend gemacht werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Zurechnung zum Betriebsvermögen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufgabe durch die Überführung des Gebäudes vom betrieblichen in den privaten Bereich nachteilige steuerliche Auswirkungen haben kann. Durch die Überführung des betrieblich genutzten Gebäudeteils wird eine Besteuerung in Höhe von 30% ausgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte in diesem Fall auch eine steuerneutrale Überführung möglich sein. Grund und Boden können grundsätzlich ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden.

80/20-Regelung

Wann ein Gebäude dem Betrieb zugerechnet wird, bestimmt sich nach der sogenannten 80/20-Regelung. Unter 20% betrieblicher Nutzung gilt das Gebäude als dem privaten Bereich des Unternehmers zugeordnet. Zwischen 20% und 80% ist das Gebäude entsprechend anteilig im Betriebsvermögen zu erfassen. Bei einer mehr als 80%igen bis 100%igen betrieblichen Nutzung gilt das Gebäude zu 100% dem Betriebsvermögen zugeordnet.

Aufteilung des Gebäudes nach dem Verhältnis der Nutzflächen

Die Aufteilung des Gebäudes in den betrieblichen und privaten Teil hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nach dem Verhältnis der Nutzflächen und nicht nach Ertragswertverhältnissen zu erfolgen. Für diese Zwecke ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen, wobei dabei auf die ausschließliche oder zeitlich überwiegende betriebliche oder private Nutzung abzustellen ist.

Der Aufteilungsschlüssel des gesamten Gebäudes ergibt sich in weiterer Folge aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der privaten Räume. Wenn die Raumhöhen der einzelnen Teile deutlich voneinander abweichen, kann sich die Kubatur als Aufteilungsschlüssel eignen; Gebäudeteile im Keller und in abgeschrägten Dachböden, die zwar ausschließlich betrieblich oder außerbetrieblich/privat genutzt werden, aber wertmäßig deutlich hinter den anderen Räumen zurückbleiben, sind bei der Berechnung des Nutzflächenverhältnisses nicht mit der gesamten Nutzfläche, sondern bloß mit einem Anteil anzusetzen.
Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile (z.B. ein unausgebauter Dachboden) sind bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels überhaupt nicht zu berücksichtigen, gemeinschaftlichen Zwecken dienende Gebäudeteile, wie das Stiegenhaus oder ein Heizraum beeinflussen das Aufteilungsverhältnis nicht.

Die Zuordnung von Gebäuden zum Betriebs- oder Privatvermögen ist aus steuerlicher Sicht an zahlreiche unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Bei der sachgerechten steuerlichen Behandlung sowie weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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Beschäftigung von Ferialpraktikanten

Viele Studenten und Schüler nützen die Ferienzeit, um Geld dazuzuverdienen oder ein Praktikum zu absolvieren. Für die jeweiligen Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob solche Praktikanten bei der Sozialversicherung anzumelden sind.

30.07. 2019

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterscheidet dabei zwischen Ferialarbeitnehmern, Pflichtpraktikanten mit oder ohne Taschengeld sowie Volontären.

Ferialarbeitnehmer


Bei Ferialarbeitnehmern handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern muss ein reguläres Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden, welches auch allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt.
Verrichtet der Ferialarbeitnehmer Angestelltentätigkeit, ist aufgrund der zwingenden und relativ langen Kündigungsfristen der Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses von Vorteil. Wegen der vollen Anwendbarkeit des Arbeitsrechts und des Kollektivvertrages haben Ferialarbeitnehmer auch Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und eine etwaige Urlaubsersatzleistung. Sie sind wie alle anderen Arbeitnehmer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und für sie sind auch Lohnsteuer und die üblichen Lohnnebenkosten in voller Höhe abzuführen.

Pflichtpraktikanten

Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren. Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund. Der Pflichtpraktikant ist daher kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Aus diesem Grund unterliegt er auch keiner Arbeitspflicht und ist auch an keine Arbeitszeiten oder sonstige Weisungen gebunden.
Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär.

Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt weder dem Pflichtpraktikanten noch dem Volontär. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt in beiden Fällen der freien Vereinbarung.

Dabei ist zu unterscheiden:

  1. Volontäre ohne Entgelt sind direkt bei der Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zur Unfallversicherung zu melden.
  2. Für Pflichtpraktikanten, die kein Taschengeld erhalten, ist eine Anmeldung bei der GKK nicht erforderlich, da ein Unfallversicherungsschutz durch die gesetzliche Schüler- bzw. Studentenversicherung besteht.
  3. Bekommt der Praktikant hingegen Taschengeld, ist er vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist bei Zahlung eines Taschengeldes jedenfalls ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, da ab dem 1. Euro Lohnsteuerpflicht vorliegt. Das "Taschengeld" unterliegt auch voll den Lohnnebenkosten.
Achtung: Bei Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe ist immer von einem echten Dienstverhältnis auszugehen, wobei Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen besteht. Ein Volontariat ist ausgeschlossen!


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Betriebliche Sommerfeste

Das Sommerfest ist für Unternehmen eine perfekte Gelegenheit, um die Beziehungen mit Geschäftspartnern zu stärken und mit ihnen gemeinsam auf das vergangene Halbjahr anzustoßen.

30.07. 2019

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Veranstaltung von betrieblichen Sommerfesten zu beachten, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, die im Rahmen von Festen mit überwiegendem Repräsentationscharakter entstehen, steuerlich nicht abzugsfähig sind. Werden aber gewisse Voraussetzungen beachtet, können die Bewirtungskosten zur Gänze oder teilweise einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Werbezwecke für das Unternehmen

In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente (insbesondere die Förderung des gesellschaftlichen Ansehens) untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte abzugsfähig.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige mit den Bewirtungsaufwendungen hauptsächlich Werbezwecke für sein Unternehmen verfolgt. Unter solchen Kosten sind etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“ zu verstehen, wenn der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre des Unternehmers zuzuordnen ist und daran weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teilnehmen. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn keine Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde und potenzielle Kunden sowie Aufwendungen für andere Personen erfolgt.

Professionelles Marketingkonzept?

Wird das Event im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt, so sind die Bewirtungsaufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung sogar zur Gänze abzugsfähig. Ein derartiges „Event-Marketing“-Konzept liegt vor, wenn eine Marketingstrategie besteht, die die Veranstaltung von Events vorsieht, um die Kundeninteressen auf das Unternehmen zu lenken. Entscheidend für die zumindest teilweise steuerliche Absetzbarkeit ist daher, dass die Bewirtungskosten nahezu keine Repräsentationskomponente aufweisen.

Beispiele:

  • Stellt ein Unternehmer anlässlich einer Kanzleifeier seine neu aufgebaute betriebswirtschaftliche Abteilung vor und haben die Klienten dabei die Möglichkeit, ihr Unternehmen analysieren zu lassen, dann liegen abzugsfähige Aufwendungen vor.
  • Bei einer Feier im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Unternehmers steht hingegen der Repräsentationszweck im Vordergrund, wodurch die daraus resultierenden Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen.
Im Bezug auf teilnehmende Mitarbeiter ist zu beachten, dass die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge und -feiern, kulturelle Veranstaltungen etc.) nur bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365 jährlich lohnsteuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei sind. Darüberhinausgehende Vorteile sind in der Lohnverrechnung als Sachbezug zu berücksichtigen.


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Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung von Eigenheimen

Hat jemand mehrere Wohnsitze, ist der Hauptwohnsitz jener, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der melderechtlichen Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang bloß Indizwirkung zu.

30.07. 2019

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen dem 30%igen Immobilienertragsteuersatz. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch eine Befreiung von der Steuerpflicht vor.
Einkommensteuerfrei sind etwa die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz bei Veräußerung aufgegeben wird. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine für den Steuerpflichtigen im Einzelfall durchaus positive Entscheidung getroffen.

Verkauf nach einem Monat

In einem vor dem VwGH anhängigen Fall verkaufte der Steuerpflichtige seine Eigentumswohnung, wobei er im dem Verkauf vorangegangenen Jahr für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Monat seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz an der veräußerten Eigentumswohnung abgemeldet hatte, da er für diesen Zeitraum kurzfristig zu seinem Vater gezogen ist. Seine (damalige) Ehefrau sowie seine Kinder wohnten auch während dieses Zeitraumes weiterhin in der später veräußerten Wohnung.

Während die Vorinstanzen (Finanzamt und Bundesfinanzgericht (BFG)) argumentierten, dass der Steuerpflichtige nicht für mindestens 2 Jahre durchgehend in der veräußerten Eigentumswohnung seinen Hauptwohnsitz begründet hatte und somit der Verkauf nicht steuerfrei war, führte der VwGH in diesem Zusammenhang aus, dass jemand einen (Haupt)Wohnsitz dort hat, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist der Hauptwohnsitz jener, zu dem tatsächlich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Der melderechtlichen Hauptwohnsitz-Meldung kommt in diesem Zusammenhang bloß Indizwirkung zu.

Da das BFG jedoch keine geeigneten Feststellungen dazu traf, ob zur veräußerten Wohnung weiterhin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben, hob der VwGH die Entscheidung des BFG auf.
Ob bzw. inwieweit in Ihrem individuellen Einzelfall bei der Veräußerung Ihrer privaten Immobilie eine Befreiungsbestimmung tatsächlich zur Anwendung gelangt, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen und gegebenenfalls gegenüber der Abgabenbehörde zu dokumentieren. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Kein Verlust der USt-Options-Möglichkeit bei Übergang der Mieterstellung durch Verschmelzung

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs wird im Falle einer Verschmelzung kein neues Mietverhältnis begründet. Ob dieses Erkenntnis auch auf die Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf den letzten verbliebenen Gesellschafter oder die Erbfolge anwendbar ist, bleibt abzuwarten.

30.07. 2019

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist unecht umsatzsteuerbefreit. Die Option zur Umsatzsteuer-Pflicht und damit die Möglichkeit des Vermieters, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, hängen seit 1.9.2012 davon ab, ob der Mieter nahezu ausschließlich umsatzsteuerpflichtig bzw. vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Für davor abgeschlossene Mietverträge ist eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung auch bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietern möglich. Die Finanz geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass aus jeglicher Änderung auf Mieter- oder Vermieterseite ein neuer Mietvertrag resultiert und damit auch die verschärften Bestimmungen hinsichtlich Umsatzsteuer-Options-Möglichkeit zur Anwendung gelangen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dieser Ansicht nun im Falle einer Verschmelzung eine Absage erteilt.

Option zur Umsatzsteuerpflicht

Vermietungs- und Verpachtungsumsätze sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Es besteht allerdings die Möglichkeit, hinsichtlich der Vermietungsumsätze zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. 2012 wurde die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung insofern eingeschränkt, als diese nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, er also nahezu ausschließlich USt-pflichtig ist.
Auf Mietverhältnisse, die vor dem 1.9.2012 begonnen haben, ist noch die alte Rechtslage anwendbar, d.h. der Vermieter darf weiterhin auch dann umsatzsteuerpflichtig vermieten, wenn der Mieter das Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. Ärzte, gemeinnützige Vereine). Durch einen Wechsel auf Vermieter- oder Mieterseite nach dem 31.8.2012 geht diese Möglichkeit jedoch verloren, da ab dann ein neues Mietverhältnis begründet wird.

VwGH widerspricht der Finanz

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob jeglicher Wechsel auf Vermieter- oder Mieterseite zu einem neuen Mietverhältnis führt, insbesondere dann, wenn formal kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, weil der neue Mieter den Mietvertrag als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt bzw. in diesen eintritt. Die Finanz vertrat bislang die Auffassung, dass mangels Unternehmeridentität auch bei Rechtsnachfolgen im Zuge von Umgründungen (wie etwa bei einer Verschmelzung oder Einbringung) ein neues Mietverhältnis begründet wird.

Nach Ansicht des VwGH wird im Falle einer Verschmelzung hingegen kein neues Mietverhältnis begründet: „Eine Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann insbesondere erfolgen durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme). Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderungen ein.“ Die Änderung der Parteien ändere aber nichts am weiterhin aufrechten Bestand des Mietverhältnisses.

Der VwGH trifft seine Aussage allerdings nur zu einer bestimmten Form der Gesamtrechtsnachfolge, nämlich im Rahmen einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Ob dieses Erkenntnis auch auf andere Gesamtrechtsnachfolgearten, wie etwa die Anwachsung (Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf den letzten verbliebenen Gesellschafter) oder die Erbfolge, anwendbar ist, bleibt abzuwarten.


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Privatzimmervermietung auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Gästebeherbergung auf einem Bauernhof insbesondere zu prüfen, ob aufgrund der Art und des Umfangs der Beherbergung die daraus erzielten Einkünfte noch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder bereits den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.

30.07. 2019

Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Gewinnermittlung insbesondere für steuerliche Zwecke unterschiedlich erfolgt.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählt in der Regel die Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Privatzimmern oder Ferienwohnungen dann, wenn neben der Vermietung weitere zusätzliche Leistungen erbracht werden („Urlaub am Bauernhof“, wie etwa Produktverkostung, „Mitarbeit“ der Gäste, Besichtigung des Betriebes, Zugang zu den Stallungen etc.), wobei max. 10 Betten zur Verfügung stehen dürfen. Darüber hinaus liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auch dann vor, wenn die Zimmervermietung ohne zusätzliche „Urlaub am Bauernhof“-Leistungen erfolgt, allerdings eine tägliche Reinigung hinzutritt und ebenfalls die 10 Betten-Grenze nicht überschritten wird.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Sind die Einkünfte aus der Privatzimmervermietung nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen, so sind sie als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß ist.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine saisonale Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, nicht mehr als Zimmervermietung geringen Ausmaßes (und daher nicht mehr als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb oder Vermietung und Verpachtung), sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, weil sie dann in erheblichem Umfang nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr betrieblichen Charakter verleiht.

Verlustverwertung und Registrierkasse

Unterschiede zwischen den einzelnen Einkunftsarten ergeben sich beispielsweise im Hinblick auf die Geltendmachung von etwaigen Verlusten. Während Verluste im betrieblichen Bereich (LuF und Gewerbebetrieb) vortragsfähig sind, können Verluste im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung) nicht im Folgejahr verwertet werden (ein Verlustausgleich innerhalb desselben Veranlagungsjahres ist jedoch möglich). Darüber hinaus kann abhängig von der Einkunftsart im Einzelfall die Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse bestehen oder von der Möglichkeit einer (vereinfachten) pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht werden.

Die Frage, ob die Einnahmen aus der Gästebeherbergung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung darstellen, ist im Hinblick auf die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen stets anhand der konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vermietungstätigkeit unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Schaden aus Diebstahl - eine Betriebsausgabe?

Erleidet ein Unternehmer finanzielle Einbußen, weil sich ein Dienstnehmer durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert hat, können diese Einbußen als Betriebsausgaben steuerlich mindernd geltend gemacht werden.

30.07. 2019

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gibt Leitlinien vor, welche Voraussetzungen zur Anerkennung von drittverursachten Schadensfällen als Betriebsausgaben gegeben sein müssen.
Um solche Schadensfälle, etwa aus einem Diebstahl, somit als Betriebsausgabe geltend machen zu können, bedarf es

  1. einer genauen innerbetrieblichen Dokumentation der Vorfälle,
  2. nach außen erkennbarer Handlungen, wie etwa die Verfolgung durch Strafanzeigen bei Deliktsfällen oder die zumutbare Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
Aus Sicht des Dienstnehmers ist beachten, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte zählen, sondern auch Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Dienstnehmer gegen den Willen des Dienstgebers verschafft. Veruntreute Gelder sind somit vom Dienstnehmer als Einkünfte zu versteuern!

Steuerpflichtiger hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen

Im vorliegenden BFG-Fall stellte ein Dienstgeber fest, dass es bei Anwesenheit einer bestimmten Dienstnehmerin regelmäßig zu Fehlbeträgen kam, woraufhin das Dienstverhältnis mit dieser Dienstnehmerin beendet wurde. Die Dienstnehmerin wurde aber weder angezeigt noch zu einer Schadenswiedergutmachung verpflichtet. Als Nachweis der "Schadensfälle“ führte der Dienstgeber innerbetrieblich monatliche Zwischeninventuren durch und erstellte verschiedene Dienstpläne, um genaue Rückschlüsse auf die die Fehlbeträge verursachende Dienstnehmerin ziehen zu können. Nach Ausscheiden dieser Dienstnehmerin bestanden keinerlei Differenzen mehr. Mangels 100%igen Nachweises des "Diebstahls" verzichtete der Dienstgeber aber auf eine strafrechtliche Anzeige der vermeintlichen Täterin.

Das BFG führte dazu aus, dass der Steuerpflichtige aber alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinnes hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen.

Schadensfälle wurden vom BFG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt

Da der Beschwerdeführer in diesem Fall nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte (Anzeige), waren die geltend gemachten Schadensfälle als Betriebsausgaben laut BFG nicht zu berücksichtigen.


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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2019

Ein Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist möglich, sobald österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen und in den ausgestellten Rechnungen ausländische Vorsteuer ausgewiesen ist.

30.06. 2019

Beispiel:
Ein österreichischer Unternehmer übernachtet im Rahmen einer Geschäftsreise in einem Hotel in Venedig. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich italienischer Umsatzsteuer. Der Österreicher darf sich die italienische Umsatzsteuer nicht bei seiner österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abziehen, sondern er kann bei der italienischen Behörde einen Antrag auf Vorsteuererstattung einbringen.

Bei der Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich um eine Fallfrist. Dies bedeutet, dass alle Anträge für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018, die nicht bis zum 30.09.2019 im Erstattungsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden. Somit ist eine fristgerechte Einreichung des Erstattungsantrages eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückerstattung.

€ 50 bzw. € 400 Mindestbetrag

Der Zeitraum der Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.
Grundsätzlich hat der zu erstattende Betrag mindestens € 400 zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens € 50 betragen.

Österreichische Unternehmer müssen sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form über Finanzonline einreichen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über € 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über € 250 die Vorlage einer Kopie verlangen. Die deutsche Steuerverwaltung beispielsweise verlangt zwingend die Übermittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen. Diese sind somit jedenfalls mit dem elektronischen Antrag hochzuladen.

Für eine erfolgreiche Vorsteuerrückerstattung sind auch umsatzsteuerliche Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten. Weiters gelten in Nicht-EU-Staaten andere Einreichfristen. Wir stellen für Sie gerne den Antrag auf Vorsteuererstattung.


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Neue Meldeverpflichtung bei Steuerrückerstattung durch Ausländer

Mit 1.1.2019 wurde das Verfahrens zur Rückerstattung österreichischer Lohn-, Kapitalertrag- und sonstiger Abzugsteuern geändert. Ausländische Vergütungsempfänger haben nun vor Stellung eines Rückerstattungsantrags eine elektronische Voranmeldung durchzuführen.

30.06. 2019

Steuerausländer (beschränkt steuerpflichtige ausländische natürliche und juristische Personen) können wie bisher die Rückerstattung von österreichischen Abzugsteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, sonstige Abzugsteuern) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragen. Eine Rückerstattung kommt dabei insbesondere aufgrund Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen oder bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder sonstiger Abzugsteuer in Frage.

Verfahren zur Rückerstattung


Die Rückerstattung erfolgt seit 1.1.2019 über ein eigenes Verfahren, das folgende Schritte vorsieht:

  1. Der geeignete Antrag ist im entsprechenden Web-Formular auszufüllen und elektronisch zu übermitteln (Vorausmeldung), wobei die Vorausmeldung erst nach Ablauf des Jahres des Einbehaltes zulässig ist.
  2. Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ist auszudrucken und vom Antragsteller zu unterscheiben. Zusätzlich ist die auf der ausgedruckten Vorausmeldung vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller einzuholen.
  3. Nach Einholung der Ansässigkeitsbestätigung ist die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen postalisch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zu übermitteln. Nur auf diese Weise eingebrachte Anträge entsprechen laut BMF den gesetzlichen Vorschriften.
ABZ-Nummer für künftige Rückerstattungsverfahren

Bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer erhält jeder Antragsteller eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist. Weiters ist zu beachten, dass bei Vorliegen verschiedener Einkünfte (auch innerhalb derselben Einkunftsart) mehrere Anträge zu stellen sind. So sind etwa sowohl Dividenden aus Aktien als auch Kontozinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, dennoch ist jeweils ein eigener Antrag zu stellen.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

Bei Fragen zur Steuerrückerstattung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


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Reisekosten bei Fortbildungen

Wenn eine Reise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, sind die Kosten dafür nicht steuerlich abziehbar. Das gilt aber nicht für die am Reiseort angefallenen Kurskosten.

30.06. 2019

Eine Französischlehrerin einer allgemeinbildenden höheren Schule nahm an einem Sprachkurs teil, der in Martinique stattfand. Daraufhin wollte die Lehrerin die dabei angefallenen Kurskosten und Reisekosten (Kosten für Transfer und Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwand in Form von Tagesgeldern) als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten als Werbungskosten ab. Das Bundesfinanzgericht hingegen ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kurskosten zur Gänze und die Reisekosten teilweise anzuerkennen seien. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, dass zwischen den Kurskosten und den Reisekosten zu unterscheiden ist. Da die Lehrerin im gegenständlichen Fall nachweisen konnte, dass die Bildungsmaßnahme zweifellos für ihre Berufstätigkeit förderlich war, sind die Kurskosten als Werbungskosten (Bildungskosten) absetzbar. Für die Absetzbarkeit der Kosten für den Kurs an sich macht es nämlich keinen Unterschied, ob der Steuerpflichtige einen Kurs an seinem Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert.

Sowohl private Erholung als auch berufliche Interessen


Zur steuerlichen Anerkennung der Reisekosten verwies der VwGH auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Kosten einer „Studienreise“. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Reiseprogramm und seine Durchführung nahezu ausschließlich auf jene Berufsgruppe ausgerichtet sind, der auch der Steuerpflichtige angehört und somit jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

Im gegenständlichen Fall einer Reise in touristisch interessante Regionen war dieses Kriterium jedoch nicht erfüllt. Es war daher davon auszugehen, dass die Reisekosten sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche bzw. berufliche Interessen veranlasst waren, wobei die Veranlassungsprüfung für den einzelnen Reisetag vorzunehmen ist.

Da die Reise nicht „ausschließlich“ betrieblich bzw. beruflich veranlasst war, stellten die Reisekosten für die Sprachreise keine steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten dar.


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Selbstanzeige bei Meldeverstößen nach dem WiEReG

Alle meldepflichtigen Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) im Register der wirtschaftlichen Eigentümer melden. Bei Verstößen gegen diese Meldepflicht kann es zu Strafen kommen, die jedoch bei rechtzeitiger Selbstanzeige verhindert werden können.

30.06. 2019

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Eine Meldepflicht trifft alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz im Inland, das sind z.B. offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG), Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen oder Vereine. Keine Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder Einzelunternehmer.

Strenge Formalvorschriften für Selbstanzeige


Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen Finanzvergehen dar und fallen somit unter das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen aber auch eine Selbstanzeige eingereicht werden, um im Falle einer späteren korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung zu erlangen. Allerdings sind dabei die strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten.

So muss die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die WiEReG-Meldung selbst hat jedoch ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen. Das Finanzministerium empfiehlt daher, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z.B. die GmbH) örtlich zuständigen Finanzamt zu erstatten und in der Selbstanzeige die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte Meldung an das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche Regelung geschaffen wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige hat, bleibt abzuwarten.

Tipp: Die Meldungen an das WiEReG-Register sind seit 1.6.2018 bzw. laufend bei Neugründung zu erstatten, wobei diese auch durch Ihre steuerliche Vertretung durchgeführt werden können. Wir unterstützen Sie gerne nicht nur bei der laufenden Meldung, sondern auch im Falle eines Korrekturbedarfs oder einer Selbstanzeige.


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Spendenabzug im betrieblichen und privaten Bereich

Spenden an bestimmte Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.

30.06. 2019

Spenden als Betriebsausgabe

Steuerlich abzugsfähig sind Spenden an im Gesetz genannte Empfängerorganisationen wie etwa Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen sowie die 4.000 Freiwilligen Feuerwehren. Ebenso sind Spenden an Empfänger abzugsfähig, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste begünstigter Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchen, Versicherungen) auf der Website des Finanzministeriums aufscheinen.

Spenden aber nur insoweit abzugsfähig als, sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen 10 % des laufenden Betriebsergebnisses übersteigen, können diese eventuell betragsmäßig begrenzt als Sonderausgabe, abgesetzt werden.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, werbewirksame Geld oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen geltend zu machen. Für eine spätere Abgabenprüfung ist eine entsprechende Dokumentation des Werbezweckes erforderlich.

Spenden im privaten Bereich

Freiwillige Zuwendungen sind in Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abzugsfähig. Seit dem 1.1.2017 werden Ihre Spenden von den Spendenorganisationen verpflichtend direkt an ihr Finanzamt gemeldet und automatisch in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 übernommen.
Die von Ihnen geleisteten Beträge werden automatisch in Ihrer Veranlagung berücksichtigt und sind somit steuerlich absetzbar, wenn Sie der Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bekannt geben. Über Finanzonline kann überprüft werden, ob die Spenden eines Jahre in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung ordnungsgemäß erfasst wurden.


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Steuerliche Begünstigung für Vereine bewahren

Wenn der Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein droht, kann eine Einbringung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH helfen.

30.06. 2019

Abgabenrechtlich begünstigte Vereine müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllen. Wesentlich ist, dass der Verein keine Tätigkeiten ausübt, die eine begünstigungsschädliche Wirkung entfalten.
Werden im Einzelfall derartige begünstigungsschädliche Vereinstätigkeiten ausgeübt, so besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert und empfindliche Abgabennachzahlungen entstehen. Typische Beispiele für begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa Vereinskantinen, große Vereinsfeste oder Vereinslokale mit Speisen und/oder Getränkeangebot.

Begünstigungsschädlich: Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer zu entrichten

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst dann, wenn die unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Vereins € 10.000 pro Kalenderjahr übersteigen.
Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert. Das gilt vor allem dann, wenn die Umsätze aus dem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Grenze von € 40.000 pro Veranlagungsjahr übersteigen, da in diesen Fällen die gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung nicht greift.

Einbringung des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes

Um den Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte eine steuerneutrale Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH in Betracht gezogen werden. Der Gewinn wird auf Ebene der Tochter-GmbH – ebenso wie beim Verein – mit 25% Körperschaftsteuer besteuert. Die nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Gewinne des auf die Tochter-GmbH ausgelagerten Geschäftsbetriebes können an den Verein steuerfrei ausgeschüttet werden.

Sind zudem Liegenschaften vorhanden und werden diese nicht auf die Tochter GmbH übertragen, sondern dieser lediglich verpachtet (z.B. Gebäude, in dem die Kantine betrieben wird), wäre die Miete auf Ebene der Tochter-GmbH steuerlich abzugsfähig, während die Mieteinnahmen auf Ebene des Vereins nicht körperschaftsteuerpflichtig sind.

Ob eine Ausgliederung eines begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus vereinsrechtlicher und steuerlicher Sicht sinnvoll und im Einzelfall möglich ist, muss jedoch im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter einer GmbH

Die Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung wurden von der Finanzverwaltung infolge der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) überarbeitet.

30.06. 2019

Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern sind steuerlich anzuerkennen, wenn diese unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden. Kauft oder baut eine GmbH ein Gebäude und wird dieses in weiterer Folge dem Gesellschafter der GmbH im Rahmen eines Mietvertrages mit einem zu geringen (nicht fremdüblichen) Entgelt zur Verfügung gestellt, so liegt aus steuerlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die auf Ebene der GmbH zu einer Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns und auf Ebene des Gesellschafters zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung führt.

Gibt es einen funktionierenden Mietenmarkt?

Zunächst ist zu prüfen, ob es für das vermietete Objekt einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Ein solcher liegt nach Ansicht der Finanz nur dann vor, wenn ein wirtschaftlich agierender, (nur) am Mietertrag interessierter Investor bei Außerachtlassung der Wertsteigerung der Immobilie sein Kapital in ein solches Objekt, auch im Vergleich zu anderen Immobilieninvestments, investieren würde.
Den Nachweis für das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes hat der Steuerpflichtige selbst zu erbringen, sodass er nachweisen muss, dass er vor der Anschaffung oder Errichtung des Mietobjektes den Mietenmarkt im gegebenen geographischen Einzugsgebiet erkundet hat und sich auf dieser Basis als ökonomisch agierender Investor für die Anschaffung oder Errichtung der Immobilie entschieden hat.

Was gegen einen ökonomisch agierenden Investor spricht

Indizien gegen das Vorhandensein eines ökonomisch agierenden Investors sind etwa

  • wenn nicht dargelegt werden kann, auf welcher Grundlage (z.B. Kalkulation, Gutachten) vor der Anschaffung bzw. Herstellung der Immobilie eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erwartet worden ist, oder
  • wenn die für Investitionen in durchschnittliche Einfamilienhäuser mit hochwertiger Ausstattung typischen Herstellungskosten pro m² um 100% überschritten wurden.
Liegt ein funktionierender Mietenmarkt vor, so ist die Prüfung der Fremdüblichkeit der an den Gesellschafter verrechneten Miete anhand der ortsüblichen Marktmiete vorzunehmen. In Höhe der Differenz zwischen der ortsüblichen Marktmiete und der gegebenenfalls niedrigeren tatsächlich geleisteten Miete liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Kein funktionierender Mietenmarkt

Liegt kein funktionierender Mietenmarkt vor, so hat eine abstrakte Renditeermittlung („Renditemiete“) zu erfolgen. Nach Auffassung des VwGH müsste dabei ein Mietentgelt in der Bandbreite zwischen 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erzielen sein. Betragen daher bspw. die Anschaffungskosten eines an den Gesellschafter der GmbH vermieteten Objektes € 2,5 Mio und wird ein Mietentgelt in Höhe von 4% dieser Kosten zugrunde gelegt, beträgt die jährliche Renditemiete € 100.000. Eine KöSt- und KESt-pflichtige verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur insoweit vor, als die tatsächlich entrichtete Jahresmiete geringer ist als die so ermittelte Renditemiete.


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Abgabenhinterziehung: Wer mitmacht oder mithilft, kann bestraft werden!

Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt: Wer einen Täter dabei unterstützt, dazu bestimmt oder daran mitwirkt, eine Abgabenhinterziehung zu begehen, wird selbst zum Täter und kann auch entsprechend bestraft werden.

30.05. 2019

Dies betrifft nicht nur Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Familienmitglieder oder Berater, sondern etwa auch Mitarbeiter, die sich „einspannen“ lassen – wie das Bundesfinanzgericht (BFG) im folgenden Fall festgestellt hat:

Beurteilt wurde ein Einzelhandelsunternehmen, in dem von der Dienstgeberin und ihrer einzigen Angestellten Leistungen ohne Rechnungen erbracht und zwei Kassabücher – ein „offizielles“ und ein „inoffizielles“ – geführt wurden. Da auch die Angestellte Schwarzverkäufe tätigte und die offiziellen Umsätze und Schwarzumsätze in zwei verschiedenen Kassablöcken getrennt erfasste, erleichterte sie der Dienstgeberin die Bewirkung einer Abgabenhinterziehung und wurde dadurch zu einer sogenannten Beitragstäterin.

Wer ist ein Beitragstäter?


Beitragstäter ist, wer die Ausführung einer Straftat durch den unmittelbaren Täter (hier die Dienstgeberin) auf irgendeine Art und Weise ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Ein Tatbeitrag kann somit sehr weit gehen, und zwar durch jede bewusste Handlung, die die Tatausführung in irgendeiner Weise physisch (durch tatsächliche Hilfe z.B. durch Übermittlung von bekanntermaßen falschen Steuererklärungen bzw. durch die Zusage, den Täter nicht anzuzeigen) oder psychisch / intellektuell (z.B. durch Erteilen von rechtswidrigen Ratschlägen) unterstützt. Bei einer bloßen Duldung oder Mitwisserschaft einer Straftat liegt hingegen kein Tatbeitrag vor.

Jeden Täter, egal ob unmittelbarer Täter oder Beitragstäter, trifft dieselbe Strafdrohung; jeder verantwortet das eigene Unrecht bzw. die eigene Schuld und wird auch dementsprechend bestraft.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Unter bestimmten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Strafe noch abzuwenden. So konnte im konkreten Fall die Angestellte eine Verurteilung dadurch verhindern, dass sie die geplante Abgabenhinterziehung, noch bevor die falschen Steuererklärungen durch die Dienstgeberin eingereicht wurden, beim Finanzamt anzeigte. Daran zeigt sich jedoch auch, dass für den unmittelbaren Täter jede Mitwisserschaft bzw. jeder Beitragstäter eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellt, durch welche die Straftat aufgedeckt werden kann. Umso mehr, als es dann in der Regel für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät ist.

Es macht daher Sinn, bei Bedarf einer „Sanierung der Vergangenheit“ zeitgerecht an eine korrekt erstattete Selbstanzeige zu denken. Der Vorteil einer Selbstanzeige liegt insbesondere darin, dass mehrere Täter (unabhängig davon, ob unmittelbare oder Beitragstäterschaft vorliegt) von deren strafbefreienden Wirkung profitieren können, sofern jeder (Beitrags-)Täter auch ausdrücklich von der Selbstanzeige umfasst wurde.
Da eine Selbstanzeige besondere formelle Voraussetzungen erfüllen muss und für deren Erstattung viel Erfahrung nötig ist, sollten Sie dafür unbedingt eine umfassende Beratung in Anspruch nehmen!


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All-Inclusive-Beherbergung: Welche Leistungen sind Nebenleistungen?

Keine Nebenleistung einer Beherbergung sollen diverse Spa-Leistungen oder die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes sein. Diese würden somit nicht dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen.

30.05. 2019

Seit dem 1.11.2018 sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beheizung) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 % an den Gast zu verrechnen. Dabei ist als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
Die Frage, welche Leistungen - neben den im Gesetz aufgezählten Fällen - als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen anzusehen sind, ist nicht immer einfach zu beantworten.

Leistungserwartung des jeweiligen Gastes nicht entscheidend

Generell ist bei dieser Beurteilung nicht auf die Leistungserwartung des jeweiligen Gastes an einen bestimmten Beherbergungsbetrieb abzustellen (wie etwa konkrete Erwartungen/Ansprüche an ein 5-Sterne-Hotel), sondern vielmehr darauf, ob es sich – gemessen an Beherbergungsbetrieben mittlerer Kategorie – um regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen handelt.

Nach Ansicht der Finanz können unter anderem folgende Leistungen als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk,
  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5 % des Pauschalangebots),
  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,
  • Kinderbetreuung,
  • Verleih von Sportgeräten und Liegestühlen
  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräumen,
  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,
  • geführte Wanderungen oder Skitouren
  • die Abgabe von Liftkarten (z.B. Skilift), von Eintrittskarten (z.B. Theater), der Autobahnvignette oder „Gästekarten“ (z.B. „Kärnten Card“)
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

In diesem Zusammenhang entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass diverse Spa-Leistungen eines 5-Sterne-Wellness-Hotels (wie Beauty, Kosmetik und Massage), welche dem Beherbergungsgast in Form von Packages zu einem Pauschalpreis angeboten wurden (allerdings auch außerhalb eines Packages buchbar waren), nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen anzusehen sind.
Ebenso nicht als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistung soll nach Ansicht der Finanzverwaltung die annähernd tägliche Benützung eines Golf- oder Tennisplatzes, wobei auch ein mehrmaliger Unterricht oder die Teilnahme an einem Turnier angeboten wird, sein.

Welche Leistungen bei All-Inclusive-Angeboten aus umsatzsteuerlicher Sicht als Nebenleistung anzusehen sind und damit dem ermäßigten 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, ist jedoch stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug

Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

30.05. 2019

Vorsteuern, die einem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern in Rechnung gestellt werden, kann dieser nicht abziehen. Der leistungsempfangende Unternehmer hat daher den Bruttobetrag zu begleichen und kann die Vorsteuer etwa aus dem Kaufpreis, der Leasingrate, dem Treibstoff oder der Wartung nicht geltend machen. Davon abweichend ist jedoch seit dem 1.1.2016 bei unternehmerisch genutzten PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroautos) ein Vorsteuerabzug möglich. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten.

Anschaffungskosten unter € 40.000

Für den Vorsteuerabzug sind die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) € 40.000 nicht übersteigen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten € 40.000 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht.
Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind sie somit höher als € 80.000, steht jedoch kein Vorsteuerabzug zu.

Über € 40.000: Eigenverbrauchsbesteuerung

Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Beispiel:
Der Unternehmer A schafft ein E-Auto, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, am 10.1.2016 um € 60.000 (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von € 10.000 (= 60.000/120*20) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von € 40.000 überschreitet (= € 20.000), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Der Unternehmer A hat daher – ähnlich wie bei einem Verkauf an einen fremden Dritten – € 3.333,33 (= € 20.000/120*20) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.

Tipp: Die Kosten für Strom als Treibstoff berechtigen hingegen auch bei E-PKW mit Anschaffungskosten von über € 80.000 zum vollen Vorsteuerabzug. Weiters ist zu beachten, dass E-Autos auch von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.


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Elektronische Zustellung bei Wohnsitzwechsel

Mit dem Einlangen in der Databox, dem elektronischen Briefkasten abrufbar über FinanzOnline, ist ein Schriftstück der Finanzverwaltung in den elektronischen Verfügungsbereich des Unternehmers gelangt.

30.05. 2019

Ein Schriftstück gilt somit auch dann als zugestellt, wenn der Unternehmer – etwa aufgrund eines Auslandsarbeitseinsatzes – temporär seine bisherige Abgabenstelle aufgegeben hat.

Bei der Databox handelt es sich um den elektronischen Briefkasten des Unternehmers.
Durch diese können z.B. Einkommensteuerbescheide von der Finanzverwaltung dem Unternehmer wirksam zugestellt werden. Die Schriftstücke gelten mit dem Einlangen in der Databox als zugestellt. Dies ist unter anderem für den Fristenlauf und das rechtzeitige Einbringen einer Beschwerde wesentlich. Denn zur Einbringung der Beschwerde steht eine Frist von einem Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung. Sollte eine Beschwerde nach diesem Monat, also verspätet eingebracht werden, kann der Bescheid der Finanzverwaltung nicht mehr erfolgreich bekämpft werden.

Abwesenheit von der Abgabenstelle

Die Zustellung und somit der Beginn des Fristenlaufes gelten jedoch dann als nicht bewirkt, wenn der Unternehmer wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Dies gilt nicht nur für Zustellungen per Post, sondern auch für solche per FinanzOnline (Databox).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) führte in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis aus, dass etwa im Falle eines Urlaubes von einer Abwesenheit von der Abgabenstelle ausgegangen werden kann und der Unternehmer dabei nicht mit täglichem Prüfen möglicher Zustellungen aus der Ferne belastet sein sollte.

Längerer Auslandarbeitseinsatz

Es liegt jedoch keine Abwesenheit von der Abgabenstelle vor, wenn der Unternehmer durch einen längeren Auslandarbeitseinsatz nicht an seiner ursprünglichen Wohnadresse in Österreich aufhältig ist, sondern durchgehend an seinem Auslandsarbeitsplatz wohnhaft war. In diesem Fall gibt der Unternehmer zumindest temporär seine bisherige Abgabenstelle auf und begründet am Ort des Auslandarbeitseinsatzes eine neue.
Somit ist der Unternehmer nur von seiner früheren und nicht von seiner aktuellen Abgabestelle abwesend. Der Fristenlauf für die Beschwerde beginnt in diesem Fall mit dem Einlangen in der Databox.

Um zu vermeiden, dass Sie als Unternehmer regelmäßig ihre Databox abfragen müssen, können Sie damit eine steuerliche Vertretung beauftragen. Diese übernimmt dies für Sie und wird dafür Sorge tragen, dass Sie keine Fristen versäumen.


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Neuerungen bei der GmbH-Gründung

Die Gründung einer GmbH ist ein mehrstufiger und zeitaufwändiger Akt. Seit dem 1.1.2019 besteht für den Unternehmer im Rahmen des Gründungsprozesses insoweit eine Erleichterung, als es nicht mehr zwingend notwendig ist, dass die Gründer bzw. Gesellschafter persönlich vor dem Notar erscheinen.

30.05. 2019

Die Gründung kann nunmehr auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Mit Inkrafttreten des Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetzes (ENG) zum 1.1.2019 stehen daher insgesamt drei Varianten eine GmbH zu gründen zur Verfügung.

„Klassisch“ vor dem Notar


Nach wie vor möglich ist die GmbH-Gründung mittels herkömmlichen Notariatsaktes in der Kanzlei des Notars, wo alle Gesellschafter gleichzeitig, persönlich, vor dem Notar anwesend sein müssen.

Vereinfacht ohne Notar

Unter bestimmten Voraussetzungen ist seit 2018 bei Ein-Personen-GmbHs eine vereinfachte GmbH-Gründung (ohne Notar) via Unternehmensserviceportal möglich.

Digital mit dem Notar

Seit dem 1.1.2019 kann die GmbH-Gründung auch „digital“ per „Fern-Notariatsakt“ erfolgen. Die persönliche bzw. körperliche Anwesenheit beim Notar ist dabei nicht mehr erforderlich und wird durch Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit ersetzt. Dabei sind unter anderem folgende Besonderheiten zu beachten:
  • Die Identifizierung der physisch nicht anwesenden Personen wird im Rahmen einer qualifizierten Videokonferenz vorgenommen.

  • Bei der Aufnahme des Notariatsakts müssen alle Parteien ununterbrochen entweder physisch vor dem Notar anwesend oder mit dem Notar und den anderen Parteien unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit verbunden sein. Das Gesetz erlaubt es somit, dass einige Gesellschaftsgründer physisch anwesend und einige über elektronische Kommunikationsmöglichkeiten verbunden sind, oder auch, dass sich alle Gründer im Wege einer Videokonferenz am Zustandekommen des Notariatsaktes beteiligen.

  • In diesem Zusammenhang wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beglaubigung von Unterschriften und elektronischen Signaturen unter Nutzung von elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten ermöglicht. So kann künftig etwa eine Fern-Beglaubigung der Musterzeichnung des Geschäftsführers der GmbH vorgenommen werden.
Die Novellierung der Notariatsordnung hinsichtlich des elektronischen Notariatsaktes stellt eine weitere Erleichterung im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH dar. Ob die Gründung einer GmbH jedoch aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Sicht überhaupt sinnvoll ist und wie bejahendenfalls die (steuer)optimale Umsetzung erfolgen kann, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
Bei der Neugründung ihrer GmbH oder bei der Einbringung ihres bereits bestehenden Betriebes oder ihrer Gesellschaftsanteile (Anteile an Personengesellschaften oder GmbH-Anteile) in eine GmbH unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Steuerfalle: Verkauf von mehreren Wohnungen

Der Verkauf mehrerer Wohnungen bedarf insbesondere aus steuerlicher Sicht einer sorgfältigen Planung.

30.05. 2019

Die Frage, ob Immobilienveräußerungen (wie etwa der Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen) private Grundstücksveräußerungen darstellen oder im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels erfolgen, ist an unterschiedliche steuerliche Konsequenzen geknüpft und kann zu steuerlichen Nachteilen führen.

Private Grundstücksveräußerung oder gewerblich?

Ganz allgemein stellt sich im Zusammenhang mit Liegenschaftsveräußerungen die Frage, ob eine bloße (private) Vermögensverwaltung vorliegt (private Grundstücksveräußerungen), bei der die laufende Einnahmen im Vordergrund stehen, oder ob es sich um eine Vermögensverwertung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit durch Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte handelt (gewerblicher Grundstückshandel). Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt gewerblicher Grundstückshandel etwa dann vor, wenn die planmäßige Parzellierung, Aufschließung (Baureifmachung) und anschließende Verwertung des Liegenschaftsvermögens erfolgt.

Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, so sind die ab dem Zeitpunkt der Einlage in den Grundstückshandel entstehenden Gewinne aus der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen (wie etwa von mehreren Eigentumswohnungen) mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif anstelle mit dem begünstigenden 30%igen Immobilienertragsteuersatz zu besteuern.

Zeitraum zwischen Einlage und Verkauf

Als Zeitpunkt der Einlage in den gewerblichen Grundstückshandel gilt dabei die erstmalige Darlegung des Verkaufswillens. Dieser Zeitpunkt kann etwa bereits beim Erwerb der Grundstücke oder aber erst bei Beginn der Verwertungshandlungen gegeben sein. Dies ist insoweit wichtig, als bei einer Einlage erst unmittelbar vor dem Verkauf, der (mit dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif zu versteuernde) Veräußerungsgewinn mangels Wertsteigerung ab dem Zeitpunkt der Einlage im Einzelfall vernachlässigbar gering sein könnte.
Liegt jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Einlage und dem Verkauf ein längerer Zeitraum (etwa weil sich der Verkauf der Wohnungen über mehrere Jahre erstreckt) und kommt es in diesem Zeitraum zu signifikanten Wertsteigerungen, kann dies im Vergleich zur Veräußerung aus dem Privatvermögen zu einer empfindlichen Steuermehrbelastung führen.

Gewerblicher Grundstückshandel: Steuermindernde Aufwendungen

Demgegenüber besteht bei Liegenschaftsveräußerungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels – anders als bei privaten Grundstücksveräußerungen, die dem 30%igen Steuersatz unterliegen – die Möglichkeit, damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (wie etwa Vertragserrichtungskosten, Beratungskosten, Maklerkosten etc.) steuermindernd geltend zu machen und gegebenenfalls daraus entstehende Verluste in Folgejahre vorzutragen.

Werden mehrere Eigentumswohnungen bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandles veräußert, kann es zu einer erheblichen Steuer(mehr)belastung kommen. Sind derartige „Immobilienprojekte“ angedacht, empfiehlt es sich daher, rechtzeitig eine sorgsame steuerliche Planung vorzunehmen, um nachteilige Konsequenzen zu vermeiden und eine steueroptimale Lösung für Sie zu finden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Umsatzsteuer: Verschärfungen bei Nachweispflichten ab 1.1.2020

30.05. 2019

Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnung der gültigen UID-Nummer des Abnehmers sowie die korrekte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Formalvorschriften nicht erfüllt, droht die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze.

Gültige UID-Nummer und korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) als materiellrechtliche Voraussetzung

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt ab 1.1.2020 voraus, dass der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Staat, in dem die Beförderung/Versendung der Ware beginnt, registriert ist und dem Lieferer seine gültige UID-Nummer mitteilt. Zudem ist nunmehr auch die Abgabe einer korrekten ZM durch den Lieferer Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Somit sind ab 1.1.2020 das Vorliegen der gültigen UID-Nummer des Abnehmers und die korrekte Aufnahme der innergemeinschaftlichen Lieferung in die ZM materiellrechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Fehlen einer gültigen ausländischen UID-Nummer nicht versagt werden dürfe, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei vorliegen, ist daher zukünftig nicht mehr möglich.

Änderung bei den Nachweispflichtigen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Um die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nach wie vor nachweisen, dass Waren tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind (sog. Belegnachweis).

Neu ist ab 1.1.2020, dass widerlegbare Vermutungen im Zusammenhang mit dem Belegnachweis normiert wurden. So kann etwa vermutet werden, dass der Liefergengenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transports) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweise gelten Unterlagen zum Transport/Versand (z.B. ein CMR-Frachtbrief), Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (zB Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände.
Veranlasst der Erwerber den Transport (Abholfall), ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass er den Transport veranlasst hat, notwendig. Inwieweit und welche weiteren Nachweise von der Finanzverwaltung akzeptiert werden, bleibt abzuwarten.

Um Ihre Geschäfte auch zukünftig reibungslos abwickeln zu können, empfehlen wir Ihnen, noch im Jahr 2019 die unternehmensinternen Prozesse, insbesondere aber die UIDs Ihrer Lieferanten, im Hinblick auf die ab 1.1.2020 geltenden Änderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wir stehen ihnen bei umsatzsteuerlichen Fragen, bei der Anpassung Ihres Rechnungswesens sowie der effizienten Ausgestaltung Ihres internen Workflows sehr gerne zur Verfügung.


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Einordnung eines bebauten Grundstücks als Alt- oder Neuvermögen

Für die Ermittlung der Immobilienertragsteuer ist entscheidend, ob es sich beim Grundstück um Alt- oder Neuvermögen handelt.

30.04. 2019

Der Veräußerungsgewinn wird durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Für die Anschaffungskosten ist zu unterscheiden:

  • "Neu-Grundstücke": Hier werden die tatsächlichen Anschaffungskosten – gegebenenfalls adaptiert – abgezogen
  • "Alt-Grundstücke": Hier wird ein großzügiger pauschaler Wert für die Anschaffungskosten angesetzt.
Neu-Grundstücke sind ab dem 31.03.2002 angeschafft worden und waren damit jedenfalls am 31.03.2012 steuerverfangen. Das bedeutet, dass die zehnjährige Spekulationsfrist am 31.03.2012 noch nicht abgelaufen war. Alt-Grundstücke wurden vor dem 31.03.2002 angeschafft und waren damit am 31.03.2012 nicht steuerverfangen; die zehnjährige Spekulationsfrist war am 31.03.2012 bereits abgelaufen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH entschied kürzlich: Wird ein Grundstück nach seiner Anschaffung bebaut, beginnt die Spekulationsfrist bereits mit der Anschaffung des Grundstückes zu laufen. Durch die Errichtung eines Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Auch eine gesonderte Frist für das Gebäude wird nicht in Lauf gesetzt. Somit werden Grund und Boden und das Gebäude gleichbehandelt.

Beispiel
Im Jahr 1994 wird (nackter) Grund und Boden angeschafft. Es erfolgt darauf eine Errichtung eines Ferienhauses durch eine Baufirma (welche auch das finanzielle Baurisiko trägt) im Jahr 2004. Durch die Errichtung des Gebäudes beginnt keine neue Frist zu laufen. Das Grundstück (Grund und Boden und Gebäude) ist damit am 31.3.2012 nicht steuerverfangen und somit ein Altgrundstück. Bei einer Veräußerung ab dem 1.4.2012 kann daher ein Pauschalwert für die Anschaffungskosten von Grund und Boden sowie Gebäude (i.d.R. 86 % des Veräußerungserlöses) angesetzt werden.

Wäre das Gebäude erst nach dem 31.03.2012 errichtet worden, stellt das Gebäude nach Ansicht der Finanzverwaltung Neuvermögen dar. Somit wäre bei einer Veräußerung des Grundstücks nur im Hinblick auf den Grund und Boden die Möglichkeit gegeben, einen Pauschalwert für die Anschaffungskosten anzusetzen.

Wir beraten Sie gerne vor Verkauf einer Liegenschaft hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns.


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Keine Anwendbarkeit der begünstigten Reihengeschäftsregelungen ohne korrekter Rechnung

Für die Finanz verhindern formale Fehler die Anwendung der Dreiecksregelung. Solche Fehler sind auch nur in Ausnahmefällen sanierbar. Der Erwerber sollte daher auf eine formal korrekte Rechnungslegung achten.

30.04. 2019

Bei Warenlieferungen, an denen mehrere, in unterschiedlichen EU-Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den involvierten österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen steuerlichen Verpflichtungen kommen. Der österreichische Unternehmer ist unter Umständen dazu gezwungen, sich im EU-Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen.
Um solche Verpflichtungen zu vermeiden, enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte „innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte“ Vereinfachungsregeln, bei welchen jedoch strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.

An einem Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, wobei dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.

Beispiel:
Ein polnischer Unternehmer (= Empfänger) bestellt Waren bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum erwirbt die Waren in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer (= Erstlieferant), holt diese dort ab und liefert sie direkt an den polnischen Unternehmer.
Grundsätzlich müsste sich der österreichische Händler in Polen umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einerseits einen innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Lieferung an ihn sowie den Umsatz aus der Lieferung an den Empfänger versteuern müsste. Zusätzlich käme es zu einer Erwerbsbesteuerung in Österreich, da der österreichische Erwerber seine österreichische UID verwendet.

Kommt die Vereinfachungsregel des Dreieckgeschäfts zur Anwendung, bedeutet dies für den Erwerber:

  • Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt im UID Land (Österreich) als besteuert.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland (Polen) ist befreit.
  • Für die Lieferung an den letzten Abnehmer im Bestimmungsland (Polen) geht die Steuerschuld auf den Abnehmer (polnischer Unternehmer) über.
Formale Voraussetzung für die Vereinfachungsregel ist, dass der Erwerber eine korrekte Rechnung ausstellt, die zusätzlich folgende Angaben enthält:
  1. Einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
  2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
  3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.
Zusätzlich hat der Erwerber noch eine Zusammenfassende Meldung abzugeben, die unter anderem seine UID-Nummer sowie die UID-Nummer des Empfängers beinhalten muss.


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Kleinunternehmerbefreiung bei unterjähriger Wohnsitzbegründung

30.04. 2019

Für davor liegende Monate gilt der Vermieter dagegen noch als ausländischer Vermieter, weshalb für diese Monate die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung kommen kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist nämlich die Kleinunternehmerregelung für jeden einzelnen Monat zu beurteilen.

Die Entscheidung des VwGH bezieht sich auf die Kleinunternehmerregelung bis zum 31.12.2016. Seit dem 1.1.2017 kommt es eigentlich nicht mehr auf die Ansässigkeit des Unternehmers im Inland an, sondern darauf, ob der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. Im Fall der Vermietung eines Grundstückes durch einen im Ausland ansässigen Vermieter wird jedoch weiterhin davon auszugehen sein, dass das Unternehmen mangels eigener Geschäftsleitung im Inland am Ort der Ansässigkeit des Vermieters im Ausland betrieben wird.

Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung?

Unternehmer, deren Jahresumsatz € 30.000 jährlich nicht überschreitet und die ihr Unternehmen in Österreich betreiben, sind Kleinunternehmer. Einmal in fünf Jahren darf die Umsatzgrenze von € 30.000 um max. 15% überschritten werden, ohne dass der Unternehmer seine Kleinunternehmerstellung aufgeben muss. Der Kleinunternehmer ist, soweit er nicht freiwillig zur Steuerpflicht optiert, von der Umsatzsteuer unecht befreit.

Dies bedeutet etwa für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass er eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten kann. Er muss somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer etwa von Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.


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Konteneinschau durch die Finanz

30.04. 2019

Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Kontenregister ist eine Datenbank, die Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat. Die Konteneinschau dagegen ist die Öffnung eines Bankkontos.

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren eine Konteneinschau bei einem Kreditinstitut zu verlangen, wenn

  • begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  • zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  • zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Bevor das Bundesfinanzgericht (BFG) einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme einzuholen.

In diversen Entscheidungen hat das BFG eine Konteneinschau als zulässig erachtet,
  • wenn Angaben eines Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen. Weiters sind keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu kontrollieren.
  • wenn beträchtliche Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung erklärt worden sein könnten und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.
Das BFG erachtete eine Konteneinschau dagegen als nicht zulässig,
  • wenn die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen wünscht, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge vorbringt,
  • wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor geht, für welche konkreten Konten und für welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird.
Aus den auszugsweise angeführten Entscheidungen des BFG ist erkennbar, dass die Ersuchen einer Konteneinschau einer ausführlichen Prüfung unterzogen werden. Es müssen sowohl die formellen Voraussetzungen vorliegen als auch die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinreichend begründet sein.


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Private Nutzung von Betriebsvermögen

Verwenden Sie als Unternehmer im Rahmen Ihres Einzelunternehmens Betriebsvermögen vorübergehend für private Zwecke, ist dies als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.

30.04. 2019

Ist ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zuzuordnen (= Betriebsvermögen), so sind die mit diesem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich zu erfassen.
Eine bloß vorübergehende Nutzung dieses Wirtschaftsgutes für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigenschaft. Aber Achtung, übersteigt die private Nutzung ein bestimmte Grenze (z.B. 50% bei beweglichen Wirtschaftsgütern) liegt kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen vor.

Wird Betriebsvermögen auch teilweise privat verwendet, ist dies in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. Es sind daher die auf die Privatnutzung entfallenden Beträge an Abschreibungen, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen u.a. als Entnahmewert anzusetzen.

Umsatzsteuer bei privater Nutzung


Werden Gegenstände, für die Sie als Unternehmer den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet, unterliegt diese Verwendung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage dafür sind die auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden effektiven Kosten. Dazu zählt neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um solche, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

Wir empfehlen, die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke stets genau zu dokumentieren und die steuerliche Behandlung zeitnah mit uns abzuklären.


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Reduzierung des 30%igen Immobilienertragsteuersatzes

Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende oder ins Privatvermögen übernommene Gebäude bzw. Grund und Boden von 30% Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.

30.04. 2019

Die Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz erfolgen, sofern

  1. seit der Eröffnung oder dem Erwerb des zu verkaufenden Unternehmens sieben Jahre verstrichen sind und
  2. der verkaufende Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat sowie
  3. seine Erwerbstätigkeit einstellt oder erwerbsunfähig geworden ist.
Der diesbezüglich maximale durchschnittliche Steuersatz beträgt ca. 27,5% bei einem Veräußerungsgewinn von über € 1 Million. In der Praxis liegt dieser halbe Durchschnittsteuersatz jedoch darunter.

Besteuerung des Gebäudes und des Grund und Bodens

Teil des zu verkaufenden Betriebsvermögens bzw. des aufzugebenden Unternehmens ist sehr oft auch eine Liegenschaft, wobei hinsichtlich der Besteuerung des Gebäudes und des Grund & Bodens zu unterscheiden ist:

  • Die Besteuerung des Gebäudes im Betriebsvermögen im Rahmen des Verkaufs oder der Aufgabe unterliegt einem fixen Steuersatz von 30%. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich des Restbuchwertes des Gebäudes.
  • Die Veräußerung von Grund und Boden im Betriebsvermögen unterliegt ebenfalls einem fixen Steuersatz von 30% des Veräußerungsgewinns. Bemessungsgrundlage ist der anteilige Kaufpreis abzüglich der Anschaffungskosten oder von pauschalen Anschaffungskosten von 86% bzw. 40% des anteiligen Kaufpreises, wenn es sich um Altvermögen (= am 31.3.2012 nicht steuerverfangen) handelt. Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Betriebsaufgabe Grund und Boden ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden kann

    In der Praxis wird jedoch oft davon ausgegangen, dass die Besteuerung von Grund und Boden bei Altvermögen lediglich einer Besteuerung von 4,2% bzw. 18% des Veräußerungserlöses unterliegt. Die 4,2% und die 18% sind jedoch nur eine rechnerische Größe. Durch Abzug von pauschalen Anschaffungskosten in Höhe von 86% bzw. 40% ergibt sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von 14% (= 100% - 86%) bzw. 60% (100% - 40%), die einer Besteuerung in Höhe von 30% unterliegt. Durchgerechnet entspricht dies somit einer effektiven Besteuerung von 4,2% (= 14% x 30%) bzw. 18% (= 60% x 30%) des Veräußerungserlöses.

Der Steuersatz von 30% für das Gebäude und den Grund und Boden kann jedoch unter Anwendung der Option zur Regelbesteuerung ebenso wie für das übrige zu verkaufende Betriebsvermögen auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden. Somit könnte etwa eine effektive Steuerbelastung von ca. 3,5% vom Veräußerungserlös für betriebliches Immobilienvermögen erzielt werden.

Ergänzend sei festgehalten, dass die Option zur Regelbesteuerung für sämtliche in einem Veranlagungszeitraum stattfindenden Grundstücksverkäufe gilt und somit für die anderen Grundstücke der normale Einkommensteuertarif gilt. In der Praxis ist es jedoch selten, dass im selben Veranlagungszeitraum der Betriebsveräußerung und –aufgabe auch zahlreiche private Grundstücksveräußerungen stattfinden.

Die Nutzung des Steuervorteils im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des halben durchschnittlichen Einkommensteuertarifs (auch für Grundstücke) ist im Regelfall die günstigste Besteuerungsvariante beim Verkauf bzw. Aufgabe eines Betriebs. Daher wäre im Vorfeld eines Betriebsverkaufs oder einer Betriebsaufgabe auch eine Umstrukturierung einer GmbH in ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft zu überlegen, um eine optimale Besteuerung zu gewährleisten.


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Umstellung des CO2-Messverfahrens bei PKW

Zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen wird ein neues Messverfahren herangezogen, das realistischere Messergebnisse erzielen soll. Das wirkt sich auch auf die Berechnung von NoVA und Sachbezugswerten aus.

30.04. 2019

Zur Berechnung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen kommt nun das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung. Dieses Messverfahren beruht auf weltweit gesammelten Fahrdaten und soll mit seiner dynamischen Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen als das bisherige Messverfahren NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus).

Übergangsregelung für 2019

Seit 01.09.2017 werden alle neu typisierten Pkw dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation „CO2MPAS“ auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet.
Für die Ermittlung der NoVA sowie der Sachbezugswerte sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuzuziehen. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt).


Seit 01.09.2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen, zunächst alle Fahrzeuge der Klasse M1/N1 Gruppe I (bis 1.305 kg). Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen. Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31.12.2019 für die Besteuerung heranzuziehen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA ist eine einmalig zu entrichtende Steuer, die bei erstmaliger Zulassung von Personenkraftwagen (ausgenommen Elektrofahrzeuge) in Österreich fällig wird. Grundlage der Berechnung der NoVA ist der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km. Von diesem CO2-Emissionswert werden 90 Gramm abgezogen. Dieser Wert ist durch fünf zu teilen. Das Ergebnis ist der Steuersatz, der zur Berechnung der NoVA herangezogen wird. Der errechnete Steuersatz ist auf den Nettowert (exkl. USt und NoVA) des Pkw anzuwenden, anschließend ist ein Fixbetrag in der Höhe von € 300 Euro abzuziehen.

Sachbezug
Ein Sachbezug ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Die Höhe des Sachbezugs hängt von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab und beträgt zwischen 2% und 0% (bei Elektrofahrzeugen) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges.
Ob der Sachbezug 0%, 1,5% oder 2% beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw. bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswertes laut Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.

Wir führen für Sie gerne die Berechnung der NoVA sowie die Ermittlung der Sachbezugswerte durch.


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Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

Handelt ein Vertretungsarzt im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und fehlt auch eine persönliche Weisungsgebundenheit, ist er nicht als Dienstnehmer des Ordinationsinhabers anzusehen.

30.04. 2019

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Dienstnehmereigenschaft eines Vertretungsarztes vorwiegend aufgrund folgender Kriterien zu beurteilen:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
  • Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen.

Behandlungsvertrag zwischen Patient und Vertretungsarzt

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommen Behandlungsverträge in der Regel nicht mit dem Vertretenen, sondern mit den Praxisvertretern zustande, wenn die Patienten mittels entsprechender Maßnahmen vor Beginn der Behandlung über die Vertretung aufgeklärt werden. Dies führt auch zur vollen vertraglichen Haftung des Vertretungsarztes gegenüber den Patienten. Er ist somit im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tätig.

Aus der VwGH-Entscheidung geht hervor, dass bei der Beurteilung eines Vertretungsarztes als Dienstnehmer die Information der Patienten eine zentrale Rolle spielt. Wir empfehlen daher, die Patienten über die Vertretung vorab eindeutig aufzuklären (z.B. Hinweisschild am Ordinationsschild oder im Behandlungsraum, Information durch die Mitarbeiter in der Praxis). Fehlt zudem eine persönliche Weisungsgebundenheit des Vertretungsarztes, so schließt dies ein Dienstverhältnis aus und es besteht daher keine Dienstgeberbeitragspflicht für den vertretenen Arzt.


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Abzugsfähigkeit von steuerlichen Beratungsleistungen als Sonderausgabe

Aufwendungen für die Steuerberatung können Unternehmer und Private steuerlich absetzen.

25.03. 2019

Steuerberatungskosten können nicht nur aufgrund einer unternehmerischen oder beruflichen Veranlassung als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Unter folgenden Voraussetzungen können sie der Höhe nach unbegrenzt auch als Sonderausgaben von Privaten abgesetzt werden.

Es sind Kosten für eine „Steuer“beratungsleistung entstanden

Darunter werden nicht nur Aufwendungen verstanden, die anlässlich einer Beratung im Bereich der Ertragsteuern entstanden sind, sondern auch Kosten für die Beratung oder Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten (Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Stempel- u. Rechtsgebühren, etc.) sowie im weiten Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben.
Weiters sind die Kosten für eine Selbstanzeige als Sonderausgabe abzugsfähig, nicht jedoch die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren. Laut Verwaltungsgerichtshof können diese jedoch unter Umständen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.

Es handelt sich nicht bereits um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten


Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Sonderausgaben oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten richtet sich nach der Veranlassung der der Beratung zugrunde liegenden Abgaben. Steuerberatungskosten sind beispielsweise betrieblich veranlasst und stellen somit Betriebsausgaben dar, wenn sie im Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben bzw. mit der Führung von Aufzeichnungen stehen.
Steuerberatungskosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, sind sachgerecht aufzuteilen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dafür in bestimmten Fällen Vereinfachungen vor.

Die Leistung wird von „berufsrechtlich befugten Personen“ erbracht

Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen, die kraft Standesrecht zur Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt sind, wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Hinsichtlich der Kosten für selbständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner ist zu beachten, dass diese nur Sonderausgaben darstellen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen ihres berufsmäßigen Berechtigungsumfangs handelt.

Die Unterstützung in steuerlichen Angelegenheiten durch Ihren Steuerberater bringt eine Vielzahl von Vorteilen mit sich, wie etwa eine enorme Arbeitserleichterung, Rechtssicherheit oder Risikovermeidung und Sie sparen dabei auch  noch Steuern!


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Einschränkung des Freibetrages bei gemeinnützigen Vereinen

Der Freibetrag für begünstigte Vereine von € 10.000 steht gemeinnützigen Vereinen nur im Bereich unbeschränkt steuerpflichtiger Einkünfte und nicht bei der Veräußerung von privaten Grundstücken zu.

25.03. 2019

Gemeinnützigkeit kann dann vorliegen, wenn ein Verein ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst, Wissenschaft oder die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behafteten Personen sowie die Förderung des Körpersports.

Die Einkünfte solcher Vereine sind steuerfrei. Nur Einkünfte, die dem Körperschaftsteuerabzug unterliegen, sind zu besteuern. Hierzu zählen Dividenden, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ebenso zu besteuern sind Einkünfte aus Privatdarlehen oder Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken. Diese Einkünfte zählen zum Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.

Entbehrlicher Hilfsbetrieb


Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sind diese Einkünfte ebenfalls zu besteuern. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Als entbehrlicher Hilfsbetrieb gilt etwa das kleine Vereinsfest. Die Einkünfte aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb zählen zu dem Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.

Gemeinnützige Vereine können somit sowohl beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte haben. Es besteht für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Einkommens einen Freibetrag für begünstigte Zwecke von €  10.000 abzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht verbrauchte Freibeträge sogar in die nächsten Jahre vorgetragen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu beurteilen, ob bei einem gemeinnützigen Verein der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur im Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gelten gemacht werden kann oder auch im Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Er entschied: Der Freibetrag ist nur vom unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er für die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht (Grundstücksveräußerung) unterliegen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle eines gemeinnützigen Vereines der Abzug des Freibetrages von € 10.000 von Einkünften aus Privatdarlehen oder bei privaten Grundstücksveräußerungen nicht möglich ist.


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Grunderwerbsteuer bei Hotelübergaben im Familienverband

Im Rahmen einer Betriebsübergabe an die nächste Generation werden - gerade im Hotellerie- und Gastgewerbe - zumeist auch Liegenschaften mitübertragen. Deswegen sollten Sie auf eine steuerschonende Übertragung dieser hohen Vermögenswerte achten.

25.03. 2019

Die Grunderwerbssteuer wird fällig, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück übertragen wird. Erfolgt eine Übertragung im begünstigten Familienbereich, wird für die Berechnung der Grunderwerbsteuer von einer unentgeltlichen Übertragung ausgegangen. Im Wesentlichen fallen unter den begünstigten Familienbereich Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Erwerbe ist außer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Grundstückswert. Dieser kann entweder durch das Pauschalwertmodell oder anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden. Zusätzlich kann durch den Steuerpflichtigen ein geringerer Wert durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.

Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei einer Übertragung im begünstigten Familienbereich erfolgt die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einem Stufentarif. Die ersten € 250.000 werden mit 0,5 % die nächsten € 150.000 mit 2 % und der darüberhinausgehende Grundstückswert wird mit 3,5 % besteuert.

Erfolgt die Übertragung des gesamten Betriebes an die Kinder und hat der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage seinen Betrieb fortzuführen so sieht das Grunderwerbsteuergesetz zwei Begünstigungen für Grundstücke, die zum übertragenen Betriebsvermögen gehören, vor.
  1. Zum einen besteht die Möglichkeit die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerberechnung, um einen Freibetrag von € 900.000 zu reduzieren.
  2. Zum anderen beinhaltet das Grunderwerbsteuergesetz als eine weitere Begünstigung eine Deckelung der nach dem Stufentarif berechneten Steuer mit 0,5 % des Grundstückswertes. Hierbei darf allerdings der Freibetrag von € 900.000 nicht abgezogen werden.
Wir empfehlen dringend, zeitgerecht vor jeglicher entgeltlicher oder unentgeltlicher Immobilienübertragung eine umfassende Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie gerne.


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Immobilienertragsteuer bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Eine bereits abgeführte Immobilienertragsteuer ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zurückzuerstatten, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrages bloß auf einer einvernehmlichen Parteienvereinbarung ohne Vorliegen gerichtlicher Auflösungsgründe beruht.

25.03. 2019

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht mit dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Zufluss des Veräußerungserlöses. Bereits entstandene Abgabenansprüche können jedoch nachträglich abgeändert oder sogar aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, das für die Vergangenheit Auswirkungen auf den Abgabenanspruch hat.

Voraussetzung: Gerichtliche Vertragsauflösungsgründe


Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob aus ertragsteuerlicher Sicht die einvernehmliche Rückabwicklung eines Kaufvertrages ohne Vorliegen gerichtlicher Anfechtungsgründe ein solches rückwirkendes Ereignis ist.

Dass BFG entschied, dass eigentlich nur die zivilrechtliche Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln (wie etwa Irrtum, List, Verkürzung um die Hälfte) ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Das BFG erkennt aber dennoch auch eine Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäftes auf Grund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien als ein solches rückwirkendes Ereignis an, wenn nachweislich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären.
Im gegenständlichen Fall lagen aber keine gerichtlichen Vertragsauflösungsgründe und somit kein rückwirkendes Ereignis vor. Es erfolgte daher keine Rückerstattung der abgeführten Immobilienertragssteuer.

Bitte beachten Sie, dass eine Rückabwicklung eines Grundstückkaufes nur bei Vorliegen von gerichtlichen Vertragsauflösungsgründen zu einer Rückerstattung der bereits abgeführten ImmoESt führt. Sollten Sie einen Kaufvertrag rückabwickeln wollen, ersuchen wir Sie vor der Vertragsaufhebung mit uns in Kontakt zu treten.


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Umsatzsteuerliche Behandlung eines Zeitungsabos mit Gratis-E-Paper

Das Print-Abo einer Tageszeitung unterliegt bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das elektronische PDF-Dokument nur 10% USt.

25.03. 2019

Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass das Entgelt für ein Print-Abo einer Tageszeitung bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das (für den Druck verwendete) elektronische PDF-Dokument zur Gänze dem ermäßigten USt-Steuersatz von 10% unterliegt.

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung zu Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang hat die Aufteilung eines pauschalen Entgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften usw. und die dem Normalsteuersatz unterliegende Zurverfügungstellung einer Online-Version (sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen)  nach den tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Die nicht direkt der Print- oder der Onlineproduktion zurechenbaren Kosten werden im selben Verhältnis wie die direkt zurechenbaren Kosten aufgeteilt.

Absage des Verwaltungsgerichtshofes


Dieser Ansicht hat der VwGH nun eine Absage erteilt. Da die Print-Abonnenten den angebotenen Online-Dienst unentgeltlich (gratis) beanspruchen können, ist nach Ansicht des VwGH das gesamte Entgelt der Lieferung des Druckwerks zuzurechnen. Für die Unentgeltlichkeit der Zusatzleistung „Online-Zugang“ und gegen eine Entgeltsaufteilung spricht dabei, dass die Zurverfügungstellung des Online-Zugangs für das Medienunternehmen mit keinen relevanten Zusatzkosten verbunden ist und für die Zeitungs-Abonnenten zu keiner Preiserhöhung führt.


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Verträge über Benützung von Sport- und Freizeitanlagen umsatzsteuerpflichtig

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

25.03. 2019

Im betroffenen Fall beschäftigte sich der VwGH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung einer Squash-Anlage. Dabei kam er zum Ergebnis, dass die früher vertretene Rechtsansicht, wonach die Benützung einer Minigolfanlage als steuerfreie Vermietung eines Grundstückes mit Betriebsvorrichtungen angesehen wurde, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) nicht mehr zeitgemäß sei.

Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nicht durch die Grundstücksüberlassung geprägt ist. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Betätigung oder der Sportausbildung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen. Die Überlassung der Squash-Anlage stellt daher zur Gänze eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.

Leistungen überprüfen, Preise anpassen

Angesichts der neuen Rechtsprechung empfehlen wir Betreibern von Sportanlagen, die angebotenen Leistungen insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht zu überprüfen sowie im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung die angebotene Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls eine Preisanpassung vorzunehmen.
Aus Sicht der Sportstättenbetreiber ist es jedoch positiv, dass aufgrund der nun umsatzsteuerpflichtigen Leistung ein Vorsteuerabzug möglich ist. Auch eine nachträgliche positive anteilige Vorsteuerberichtigung könnte unter Umständen durchgeführt werden.

Wir stehen Ihnen bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und Anpassung ihres Rechnungswesens gerne zur Verfügung.


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Arbeitgeber verzichtet auf Rückzahlung eines Darlehens

Der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, ist nicht steuerpflichtig, wenn der Verzicht aus privaten Motiven erfolgt.

25.02. 2019

Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (steuerpflichtigen Arbeitslohn). Es ist dabei nicht maßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob sie dem Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer) oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Wichtig ist nur, dass die Einnahmen ihre Veranlassung im Dienstverhältnis haben.

€ 1 Million der Hausangestellten geschenkt

In einem dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorgelegten Fall gewährte der Arbeitgeber einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Hausangestellten ein Darlehen in Höhe von € 1 Million. Zu einem späteren Zeitpunkt verzichtete er, wegen eines besonders engen und innigen Verhältnisses zwischen ihm und der Hausangestellten, auf die Rückzahlung des Darlehens und schenkte der Hausangestellten somit € 1 Million.
Strittig war nun, ob der Verzicht des Arbeitsgebers auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens zum Arbeitslohn zählt und somit der Einkommensteuer unterliegt, oder ob der Forderungsverzicht keine Steuerpflicht auslöst.

Verzicht aus privaten Motiven


Der VwGH führte hierzu aus, dass der Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung des Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, soweit der Grund für den Verzicht des Darlehens im Dienstverhältnis liegt. Jedoch können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur das Dienstverhältnis, sondern auch weitere Rechtsbeziehungen bestehen. Diese Rechtsbeziehungen sind steuerlich getrennt zu beurteilen. Bei Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens aus privaten Motiven liegen somit keine Einnahmen aus dem Dienstverhältnis vor.

Wichtig für die Schenkung an Arbeitnehmer ist, dass der Grund für die Schenkung nicht im Dienstverhältnis liegt, da sonst die Gefahr besteht, dass diese der Einkommensteuer unterliegt. Weiters ist zu beachten, dass im Falle einer Schenkung fristgerecht eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt einzubringen ist. Dabei unterstützen wir Sie gerne.


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Ertragsteuerliche Aspekte beim Crowdfunding

Crowdfunding hat als Alternative zu traditionellen Finanzierungsarten in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Unter Crowdfunding versteht man das Sammeln von Kapital, wobei die Abwicklung in der Regel über Internetplattformen erfolgt.

25.02. 2019

Charakteristisch für Crowdfunding ist, dass sich eine Vielzahl von Investoren (die „Crowd“) mit vergleichsweise niedrigen Beträgen an einem Unternehmen beteiligen oder ein Innovationsprojekt finanzieren.
Je nach Art der Gegenleistung können folgende Arten von Crowdfunding unterschieden werden:

1. Crowdinvesting und Crowdlending (Nachrangdarlehen)

Crowdinvesting ist dadurch charakterisiert, dass Investoren langfristig Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt.
Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren meist nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (etwa Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, sind die Vergütungen an die Investoren nicht abzugsfähig.

Beim Investor können je nach Art der Gegenleistung, nach Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen, betriebliche Erträge, Zinserträge oder Beteiligungserträge vorliegen.

2. Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring erhalten die Investoren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistungen, wie etwa Werbeleistungen. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist hier zu unterscheiden, ob Sponsoring oder eine Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen stellen aus Sicht des Kapitalnehmers eine ertragsteuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Diese ist beim Sponsor nur abzugsfähig, wenn die Zahlung auf betrieblicher Grundlage erfolgt, eine breite öffentliche Werbewirkung entfaltet und ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht.
Die Vorfinanzierung von Produkten ist für beide Seiten zunächst ertragsteuerneutral.

3. Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- und Kunstszene im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren/Spender wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Beim Spender ist die Spende nur steuerlich absetzbar, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen begünstigten Spendenempfänger handelt.

Die ertragsteuerliche Beurteilung einer Crowdfunding-Finanzierung ist sowohl aus Sicht des Kapitalnehmers als auch aus Sicht des Investors immer vom Einzelfall abhängig. Diesbezüglich sind unter anderem die Einstufung als Eigenkapital oder Fremdkapital (Crowdinvesting, Crowdlending) sowie die Beurteilung als reine Vorfinanzierung, Sponsoring oder Spende (Crowdsponsoring, Crowddonating) entscheidend. Außerdem kann sich je nach Gesellschaftsform und je nachdem, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen getätigt wird, eine andere steuerliche Beurteilung ergeben.
Wir beraten Sie dazu gerne!


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Essen auf Rädern kann steuerlich absetzbar sein

Der Verwaltungsgerichtshof hob ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf, weil sich dieses bei den angefallenen Kosten für Essen auf Rädern nicht mit dem Verhältnis der behinderungsbedingt entstandenen Verpflegungskosten auseinandergesetzt hatte.

25.02. 2019

Private Aufwendungen sind steuerlich nicht relevant. Sie können aber dann als außergewöhnliche Belastung aufgrund einer Behinderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung

  • außergewöhnlich und
  • zwangsläufig erwachsen ist.
Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-/ Vermögensverhältnissen erwächst. Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension die Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung steuermindernd im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
Das Bundesfinanzgericht sah zunächst in den Kosten für Essen auf Rädern typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem Aufwand an der Außergewöhnlichkeit mangele. Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist nach Ansicht des VwGH jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung und nicht um eine bloß gelegentliche handelt, was für die Außergewöhnlichkeit spricht. Weiters bilden für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pensionistin den Maßstab. Der VwGH hob daher das BFG-Erkenntnis auf.


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Haftung des Geschäftsführers für nicht bezahlte Abgaben der GmbH

Geschäftsführer einer GmbH haben im Rahmen ihrer Tätigkeit zahlreiche Rechts- und Haftungsfragen zu beachten. Aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer für Abgaben der GmbH persönlich haftet.

25.02. 2019

In einem in diesem Zusammenhang ergangenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht (BFG) die Haftung des Geschäftsführers für die Abgaben der GmbH in der Insolvenz einer GmbH bejaht.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind:

  • das Bestehen einer Abgabenforderung gegen die GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung (sog. Ausfallshaftung),
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer (insb. Abgaben zu entrichten oder die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen),
  • das Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.
Im Zusammenhang mit der Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten ist unter anderem vom Geschäftsführer darauf zu achten, dass sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis befriedigt werden (sog. Gleichbehandlungsgrundsatz). Abgabenschulden sind somit gleichbedeutend wie andere Schulden, wobei für bestimmte Abgaben Ausnahmen zu beachten sind.
Auch das BFG ist in einer Erkenntnis zur Ansicht gelangt, dass der Geschäftsführer einer insolventen GmbH bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Abgabenschulden (wie etwa Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) persönlich haftet.

Ob bzw. inwieweit eine persönliche Haftung im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften für den Geschäftsführer einer GmbH tatsächlich in Betracht kommt, hängt von zahlreichen Faktoren ab und ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.


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Neue Berechnung der Kammerumlage 1: Klarstellung zu betrieblichen PKWs

Durch die Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes kam es zu einer Neuregelung der Kammerumlage 1 (KU 1). Seit 1.1.2019 ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 (KU 1) in Abzug zu bringen.

25.02. 2019

Hinsichtlich Vorführkraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, ist zu beachten, dass diese zwar aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet werden, in der Regel jedoch Umlaufvermögen darstellen und somit keine Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage erfolgt.

Die Bemessungsgrundlage ist die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen ist von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Differenzierung und Präzisierung

Hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Firmenfahrzeuge ist jedoch eine Differenzierung und Präzisierung vorzunehmen:

  • Firmenfahrzeuge (PKW, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht dem Unternehmen zugeordnet gelten, zählen nicht zur KU1 – Bemessungsgrundlage.

  • LKW, „Fiskal-LKW“ Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, werden aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet. Die beim Ankauf dieser Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mindert die KU1 –Bemessungsgrundlage jedoch nur dann, wenn das angeschaffte Fahrzeug Anlagevermögen darstellt.
    Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, stellen zumeist Umlaufvermögen dar. Folglich mindert die beim Ankauf dieser beiden Fahrzeuggruppen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht die KU1-Bemessungsgrundlage.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Kammerumlage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Nicht jeder Formalmangel berechtigt zur Schätzung

Das Bundesfinanzgericht entschied kürzlich in einem Erkenntnis darüber, ob allfällige Mängel bei den anzuerkennenden Betriebsausgaben auch Zuschätzungen bei den Betriebseinnahmen rechtfertigt.

25.02. 2019

Kann die Finanz die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Abgabe (z.B. Einkommensteuer) nicht ermitteln, sind diese zu schätzen. Die bloße Schwierigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebungen entbindet die Abgabenbehörde hingegen nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelnen und berechtigt nicht zur Schätzung. Dies wäre etwa der Fall, wenn Aufzeichnungen nur analog geführt werden.

Anwendung eines Sicherheitszuschlages


Ziel jeder Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen, also den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahezukommen. Es ist nicht erlaubt, dass die Schätzung und das Schätzergebnis den Charakter einer Bestrafung haben. Trotzdem ist die Anwendung eines Sicherheitszuschlages unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dieser berücksichtigt, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsfälle zutreffend wiedergegeben wurden.

Zu schätzen ist insbesondere in folgenden Fällen:

  • Fehlen von Belegen, weshalb die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und die Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist;
  • Nichteinreichung der Abgabenerklärung trotz Verpflichtung;
  • Nichtvorlage von Büchern oder Aufzeichnungen.
Die Befugnis zur Schätzung setzt kein Verschulden des Steuerpflichtigen am Fehlen oder Verlust von Aufzeichnungen voraus.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes

An einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann man erkennen, wie ausufernd die Finanzverwaltung ihre Schätzungsbefugnis teilweise anzuwenden versucht.
Ein Abgabenpflichtiger machte in seinem Jahresabschluss Ausgaben für Subunternehmer geltend, die jedoch von der Finanz im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden. Aufgrund dessen nahm das zuständige Finanzamt eine Zuschätzung (Sicherheitszuschlag) von 20% der veranlagten Erlöse vor. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Vollständigkeit der erklärten Erlöse aufgrund der beiden fingierten Subhonorare nicht überprüfbar sei.

Das BFG widersprach diesen Ausführungen und sah die Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen als nicht gerechtfertigt an. Denn in der Außenprüfung wurden lediglich Mängel im Bereich der Betriebsausgaben (zwei fingierte Subhonorare) festgestellt. Es konnte daher keine Rede davon sein, dass hier die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden konnten.

Die Schätzungsbefugnis ist genau geregelt und wird auf bestimmte Fälle eingeschränkt. Sollte im Falle einer Betriebsprüfung eine Schätzung im Raum stehen, unterstützen wir Sie gerne.


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Steuerliche Folgen eines harten Brexits

Vom Finanzministerium wurde ein Informationsschreiben über die möglichen Szenarien für den EU-Austritt Großbritanniens nach Ablehnung des Austrittsabkommens veröffentlicht.

25.02. 2019

In der Information werden drei Szenarien, nämlich ein geregelter Austritt (deal), ein ungeregelter Austritt (no deal) sowie die Verlängerung der Verhandlungsphase und Rücknahme des Austrittsgesuchs behandelt. Im Weiteren weisen wir auszugsweise auf die Folgen eines ungeregelten Brexits hin.

Erfolgt ein harter Brexit (ohne Übergangsphase und ohne Austrittsabkommen), so wäre Großbritannien mit sofortiger Wirkung als Drittstaat zu behandeln. Sämtliche Begünstigungen, die im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, finden daher auf Vorgänge, die nach dem Eintritt des harten Brexits stattfinden, keine Anwendung mehr. Dies hat Auswirkungen für Unternehmer im Bereich der Ertragsteuern und der Umsatzsteuer.

Bereich der Ertragsteuern

Im Bereich der Ertragsteuern erfolgt nach Eintritt des Brexits im Falle eines Wegzuges eines Unternehmens nach Großbritannien eine sofortige Besteuerung der dadurch aufgedeckten stillen Reserven (fiktive Veräußerung). Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung, wie er bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat möglich wäre, nicht mehr gestellt werden.

Bereich der Umsatzsteuer


Nach dem Brexit sind Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhrlieferungen und nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. Beide sind bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerbefreit. Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern weiterhin geltend gemacht werden. Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich stellen dann Einfuhrlieferungen dar.

Die Katalogleistungen (z.B. Leistungen aus der Tätigkeit als Sachverständiger, Rechtsanwalt, Ingenieur, …) an Nichtunternehmer, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sondern im Vereinigten Königreich steuerbar.
Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmern nicht mehr nur nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz, sondern auch nach den drittländischen Vorschriften.

Weiters kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich, die steuerpflichtige Umsätze in Österreich tätigen, erforderlich sein, einen Fiskalvertreter (z.B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar) im EU-Land zu bestellen.

Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich haben, sollten Sie einen Termin vereinbaren, um das weitere Vorgehen abzuklären.


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Verluste bei privaten Grundstücksveräußerungen

2018 wurde die Verlustausgleichsmöglichkeit mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingeschränkt.

25.02. 2019

Seit dem 1.4.2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der 30 %igen Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Veräußerungsgewinn oder Verlust wird dabei durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Entsteht innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ein Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, kann dieser lediglich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden und gehen daher verloren.

Verlust aus einer privaten Grundstücksveräußerung


Entsteht aus einer privaten Grundstücksveräußerung ein Verlust, so kann dieser zunächst mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Kommt es infolgedessen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt zu einem Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, ist dieser Verlust für steuerliche Zwecke weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig noch in Folgejahre vortragsfähig.

Ausnahme: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Eine Ausnahme davon besteht allerdings in jenen Fällen, in denen im Jahr der Grundstücksveräußerung auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Führen nämlich private Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser zunächst auf 60% zu kürzen und auf Antrag im ersten Jahr zur Gänze oder gleichmäßig verteilt über 15 Jahre ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen.

2018 kam es jedoch zu einer Einschränkung der ausgleichfähigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ab der Veranlagung 2018 ist eine Verrechnung der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen gesetzlich nur mehr mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen zulässig. Nicht mehr ausgleichsfähig sind hingegen Einkünfte aus der Vermietung von beweglichem Vermögen (z.B. vermietete Geschäftseinrichtung) sowie Einkünfte aus der Überlassung und Verwertung von Rechten (Werknutzungsrechte, Patentrechte etc.).

Beispiel:
A erzielt im Jahr 01 einen Verlust aus der Veräußerung seines privaten Grundstücks in Höhe von € -10.000. Im selben Jahr fallen bei A positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von € 5.000 sowie positive Einkünfte aus Patentrechten in Höhe von € 2.000.
Aufgrund der gesetzlichen Einschränkung kann der auf 60% gekürzte Verlust aus der Veräußerung des Grundstückes in Höhe von € 6.000 nur mit den Vermietungseinkünften für die Wohnung in Höhe von € 5.000 verrechnet werden. Die Einkünfte aus Patentrechten in Höhe von € 2.000 sind zur Gänze mit dem progressiven (in der Regel bis zu 50 %igen) Tarifsteuersatz zu versteuern.

Bei Fragen zur Besteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen sowie bei der steueroptimalen Gestaltung ihrer Grundstückstransaktion unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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Auskunftspflicht für Kapitalabflussmeldung?

Seit 1.3.2015 sind Banken verpflichtet, höhere Kapitalabflüsse von privaten Konten an das Finanzministerium zu melden. Dabei kommt es öfters zu Prüfungen, die bei den Betroffenen Unsicherheit darüber auslösen, inwieweit Auskunft über Mittelherkunft und Mittelverwendung zu erteilen ist.

25.01. 2019

Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von mindestens € 50.000 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern.

Die übermittelten Meldungen werden von der Finanz vor allem dahingehend analysiert, ob diese hinsichtlich der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen der letzten Jahre sowie etwaiger Schenkungsmeldungen oder Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im Vergleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist, dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse vorliegen, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse z.B. aus der Aufnahme von Krediten oder Darlehen.
Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da der Finanz die Informationen über die Finanzierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der Einkommenssituation unplausibel wirkt. Problematisch ist auch der Fall, wenn vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim Finanzministerium (BMF) gemeldet werden.

Müssen private Kontoauszüge aufgehoben werden?

Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und der Finanz herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich, bei Vermietungen oder sonstigen Einkünften bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Im Bereich von privaten, endbesteuerten Kapitaleinkünften gibt es jedoch keine solche Pflichten, weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.

Auch die Nachfrage durch die Finanz, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw. wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft. Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.

Begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung

Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentumswohnung gekauft wurde und diese nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung in der Steuererklärung finden, ist die Finanz aufgrund des dann abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige offen. Bitte beachten Sie aber, dass eine solche Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür erfüllt werden, weshalb unbedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden sollte!


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Besteuerung von Sonderzahlungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat indirekt ein Optimierungsmodell bestätigt, das es erlaubt, ein Siebentel einer Prämie am Ende des Jahres als sonstigen Bezug begünstigt besteuern zu lassen.

25.01. 2019

Sonstige Bezüge von Dienstnehmern, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder erfolgsabhängige Provisionen bzw. Bonuszahlungen, werden innerhalb des sogenannten „Jahressechstels“ mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Sonstige Bezüge, die das „Jahressechstel“ überschreiten, sind hingegen - wie das laufende Gehalt - mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern.

Zur Frage, ob ein sonstiger Bezug vorliegt, wenn eine Prämie „laufend“ in Monatsraten verteilt ausgezahlt wird, hat der VwGH nunmehr eine Entscheidung getroffen. Entscheidend für die Beurteilung einer Zahlung als sonstiger Bezug ist laut VwGH, dass sich diese sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet.

Begünstigter Steuersatz

Es liegt im Wesen eines sonstigen Bezuges, dass er zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt wird. Im Ausmaß des Jahressechstels, welches sich - vereinfacht ausgedrückt - aus zwei durchschnittlichen Bruttomonatsbezügen zusammensetzt, werden sonstige Bezüge mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert. Der begünstigte Steuersatz beträgt

  • für die ersten € 620 (Freibetrag) 0 %
  • für die nächsten € 24.380          6 %
  • für die nächsten € 25.000          27 % und
  • für die nächsten € 33.333          35,75 %.
Zudem ist bei sonstigen Bezügen die Freigrenze von € 2.100 zu berücksichtigen.

„Formel 7“-Modell


Das in der Praxis als „Formel 7“-Modell bekannte Prämienoptimierungsmodell wurde damit indirekt durch den VwGH bestätigt und kann daher zum Vorteil des lohnsteuerpflichtigen Dienstnehmers weiter angewendet werden. Dabei wird die festgestellte Prämie gesiebentelt, wobei 6 Siebentel gleichmäßig verteilt über 6 Monate als laufender (das Jahressechstel erhöhender) Bezug ausgezahlt und zum normalen Tarif besteuert werden und ein Siebentel am Ende des Jahres als sonstiger Bezug begünstigt besteuert wird.

Für die Optimierung der begünstigten Besteuerung von Prämienzahlungen ist es notwendig, die genauen Auszahlungsmodalitäten bereits im Vorfeld entsprechend schriftlich zu regeln, wobei der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen ist. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.


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Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter

In vielen Unternehmen sind Geburtstagsgeschenke an Mitarbeiter gängige Praxis. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

25.01. 2019

Im Rahmen von Betriebsveranstaltungen empfangene Sachgeschenke (Sachzuwendungen) sind bis zur Höhe von jährlich € 186 pro Person steuer- und beitragsfrei. Bei den Sachzuwendungen darf es sich jedoch nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt.

Fraglich ist, inwieweit auch Geburtstagsgeschenke in Form von Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Eine diesbezügliche Anfrage an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse beantwortete diese sinngemäß:

Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern können auch anlässlich von Geburtstagen abgehalten werden. Bei solchen Feiern können Sachzuwendungen abgabenfrei gewährt werden, wenn alle während eines Jahres im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergebenen Sachzuwendungen insgesamt den Wert von € 186 nicht übersteigen. Für den übersteigenden Teil besteht Lohnsteuer- und SV-Beitragspflicht. Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Mitarbeiter zu "besonderen" (z. B. runden) Geburtstagen beschenkt, liegt eine steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendung vor, auch dann, wenn die Schenkung während einer Betriebsfeier erfolgt.

Wenn auch Sie Geschenke an Ihre Mitarbeiter planen, unterstützen wir Sie gerne bei der aus steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht optimalen Ausgestaltung der Schenkung.


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Rechtsanwaltskosten ohne Anwaltszwang keine außergewöhnliche Belastung

Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

25.01. 2019

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen soll etwaige finanzielle Einbußen des Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter, „außergewöhnlich“ erwachsender Ausgaben, die in der Regel unter die Privatausgaben fallen, abmildern.
Dabei ist zwischen außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt und außergewöhnlichen Belastungen, die erst ab Überschreiten des Selbstbehaltes (abhängig vom jeweiligen Einkommen) steuerwirksam geltend gemacht werden können, zu unterscheiden.
Ohne Selbstbehalt können etwa Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden oder Aufwendungen für die eigene Behinderung geltend gemacht werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die nur unter Berücksichtigung des entsprechenden Selbstbehaltes abgesetzt werden können, zählen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Berufsausbildung, Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhaltskosten oder aber auch Anwaltskosten.

Sind Prozesskosten zwangsläufig entstanden?


Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn man den Prozess weder ausgelöst hat noch letztendlich schuldig gesprochen wird und auch die eingangs erwähnten allgemeinen Voraussetzungen von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt werden.
In einem aktuellen Erkenntnis entschied der VwGH, dass die Rechtsanwaltskosten, die bei einem steuerpflichtigen Elternteil im Rahmen eines gerichtlichen Obsorgestreites angefallen sind, dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wären, wenn die Kosten unter anderem zwangsläufig entstehen.
Prozesskosten erfüllen diese Voraussetzung aber nur ausnahmsweise. Besteht im Verfahren über das Kontaktrecht keine Anwaltspflicht, so sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des VwGH nicht zwangsläufig erwachsen und daher nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Achtung: Von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- oder Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu unterscheiden sind Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis). Diese sind als Werbungskosten (und damit nicht als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes), unabhängig davon ob es zu einem Schuldspruch kommt oder nicht, steuerlich abzugsfähig.

Ob bzw. inwieweit Rechtsanwalts- oder Prozesskosten tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen! Bei Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Steuerliche Behandlung von Wohnrechtsablösen

Da Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Gegensatz zu sonstigen Einkünften einem besonderen Steuersatz von 30% unterliegen, ist diese Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Wohnrechtsablösen von besonderer Bedeutung.

25.01. 2019

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist in der Regel ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht ohne Wirtschaftsgutcharakter. Höchstpersönliche Rechte sind solche, die der Person „ankleben“ und auch mit ihr erlöschen. Zahlungen für den Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht stellen daher sonstige Einkünfte dar, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können und deshalb kein selbständiges Wirtschaftsgut verkauft wird.

Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte kürzlich aus, dass eine mit der Änderung des Kaufvertrages festgelegte Einmalzahlung für den Verzicht auf das Wohnrecht keine sonstigen Einkünfte darstellt, sondern im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung zu sehen und somit beim Verkäufer als nachträglicher Veräußerungserlös zu bewerten ist.

Bitte beachten Sie daher, dass ein einheitlicher Vorgang vorliegen kann, wenn Sie ehemaliger Grundstückseigentümer sind und nachträglich ein vorbehaltenes Wohnrecht aufgeben und somit ein Zusammenhang mit einer früheren Veräußerung der Liegenschaft bzw. Wohnung besteht. In diesem Fall ist die Zahlung als Grundstücksveräußerung anzusehen und mit 30 % Immobilienertragsteuer (ImmoESt) zu besteuern.
Waren Sie jedoch nicht Grundstückeigentümer, so liegen im Falle des entgeltlichen Verzichts eines Wohnrechts sonstige Einkünfte vor, die mit dem Einkommensteuertarifsatz (von 0 % bis 55 %, abhängig vom Einkommen) zu besteuern sind.


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Umsatzsteuer: Behandlung von Gutscheinen

Seit 1.1.2019 ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen zu prüfen, ob ein so genannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt. Es ist also nicht mehr zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen für bereits konkretisierte Leistungen zu unterscheiden.

25.01. 2019

Von einem Einzweck-Gutschein wird dann gesprochen, wenn der Ort der Leistung, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.

Beispiele Einzweck-Gutscheine:

  • Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung
  • Gutschein für ein bestimmtes Küchengerät, der in allen Filialen und bei Franchisenehmern in ganz Österreich eingelöst werden kann
Ein Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweckgutschein handelt.

Beispiele Mehrzweck-Gutscheine:
  • Gutschein einer Restaurantkette über € 100. Es können sowohl Getränke als auch Speisen konsumiert werden, die unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Somit steht die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutschein-Ausstellung noch nicht fest.
  • Gutschein für Schreibwaren im Wert von € 25, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland in den Filialen des Gutscheinausstellers eingelöst werden kann. Hier steht der Leistungsort (Ö oder D) noch nicht fest.
Umsatzsteuerliche Folgen

Bereits bei Übertragung (Ausstellung) eines Einzweck-Gutscheins ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Somit wird bei der Übertragung Umsatzsteuer ausgelöst.
Die Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen stellt hingegen noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld.

Das frühere Konzept (Grad der „Konkretisierung“ der Leistung) und das seit dem 1.1.2019 gültige Konzept (Einzweck-, Mehrzweck-Gutscheine) haben systematisch eine gewisse Ähnlichkeit, dennoch kann es im Einzelfall zu einer anderen umsatzsteuerlichen Behandlung kommen. Wir empfehlen Ihnen daher jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Inwieweit das neue Konzept auf andere Bereiche im Steuerrecht (z.B. Erfassung von Gutscheinen in der Registrierkasse) Auswirkungen hat, bleibt abzuwarten.


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Vorsteuerabzuges trotz Formmangels in der Rechnung

Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.

25.01. 2019

Formelle Mängel der Rechnung sind für einen Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unbeachtlich, sofern der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat diese Ansicht des EuGH in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt.

Nach Ansicht des EuGH ist trotz Vorliegens von formellen Mängeln bei einer Rechnung für den Vorsteuerabzug entscheidend, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden. Daher muss feststehen, dass
  • der Leistungsempfänger selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist,
  • er die bezogenen Leistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner umsatzbesteuerten Umsätze verwendet und
  • die betroffenen Eingangsleistungen ebenfalls von einem umsatzsteuerlichen Unternehmer erbracht worden sind.
Sind diese materiellen Voraussetzungen erfüllt und verfügt der leistungsempfangende Unternehmer über eine Rechnung, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein solcher steht nach ständiger Rechtsprechung des EuGH selbst dann zu, wenn sie etwa eine unrichtige oder ungültige UID-Nummer bzw. eine falsche Rechnungsadresse enthält. Es ist ausreichend, wenn die Finanzverwaltung über die erforderlichen Daten verfügt, anhand derer sie prüfen kann, ob die materiellen Voraussetzungen erfüllt werden.

Um Unklarheiten und den zeit- und kostenintensiven Nachweis der materiellen Voraussetzungen gegenüber der Finanz zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch bereits bei Rechnungsausstellung oder Rechnungsempfang genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften zu achten.


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Weg zur Arbeit kann Arbeitszeit sein

Die Rechtsprechung zieht die Trennlinie zwischen bezahlter Arbeitszeit und unbezahlter Wegzeit dort, wo der Dienstnehmer noch oder wieder frei entscheiden kann, wie er seine Zeit verwendet.

25.01. 2019

Die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, ist grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch, insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, der Weg von der Wohnung zum Kunden bezahlte Arbeitszeit darstellen.

Bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Wegzeit?


Bezahlte Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie beginnt, sobald der Dienstnehmer seine Arbeit aufnimmt oder dem Dienstgeber zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung steht. Demgegenüber liegt unbezahlte Wegzeit dann vor, wenn der Dienstnehmer dem Dienstgeber auf dem Heimweg bzw. Weg zur Arbeit vereinbarungsgemäß nicht zur Verfügung stehen muss, nicht mehr zu arbeiten hat und über die Verwendung seiner Zeit selbst entscheiden kann.

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

In einem aktuellen Fall war nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) die Fahrzeit von Kundendiensttechnikern von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden retour nach Hause als bezahlte Arbeitszeit anzusehen. Der Dienstgeber wirkte nämlich in vielfältiger Weise auf die Fahrzeit der Dienstnehmer ein, weshalb die freie Zeiteinteilung für diese Zeit nicht gegeben war und folglich die gesamte Wegzeit als Arbeitszeit einzustufen war.

Zu diesem Schluss kam der OGH insbesondere deshalb, weil die Dienstnehmer kein beliebig wählbares Verkehrsmittel verwenden durften, sondern der Weg mit dem Firmenfahrzeug zurückgelegt werden musste. Weiters hatten die Dienstnehmer bereits ab dem Wohnort Betriebsmittel zu verwenden (die Firmenfahrzeuge wurden in der Nacht von Kooperationspartnern mit Arbeitsmaterial und Ersatzteilen bestückt) und wurden über den Ort ihres ersten Kundentermins erst kurzfristig informiert. Außerdem hatten sie für die Fahrt zwingend den kürzesten Weg zu wählen sowie während der Fahrt dem Dienstgeber für etwaige Fragen zur Verfügung zu stehen.

Konkreter Einzelfall zu beurteilen

Die Wege wurden ab dem Wohnort aufgezeichnet und punktuell (insbesondere bei Vorliegen von Kundenreklamationen) kontrolliert. Fahrtunterbrechungen für private Zwecke waren zwar erlaubt, dauerten diese jedoch länger als 15 Minuten, wurden diese nicht bezahlt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse war daher davon auszugehen, dass der Dienstgeber während der Wegzeit bereits in räumlicher und zeitlicher Hinsicht über die Zeit der Dienstnehmer verfügt.

Inwieweit der Weg Ihrer Außendienstmitarbeiter bezahlte Arbeitszeit oder unbezahlte Wegzeit darstellt, ist immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Betriebsübertragungen: Rechtssicherheit bei Trennung von Grund & Boden und Gebäude

2018 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude zu ermöglichen.

27.12. 2018

Wird der Betrieb eines Einzelunternehmens gemeinsam mit dem bisher betrieblich genutzten Gebäude auf eine GmbH übertragen, so kann dies unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die aus umgründungssteuerlicher Sicht eine Trennung von Grund und Boden und dem betrieblich genutzten Gebäude im Rückwirkungszeitraum ermöglicht. Damit kann der Grund und Boden im Privatvermögen des einbringenden Unternehmers zurückbehalten und lediglich das für die betrieblichen Zwecke notwendige Gebäude auf die GmbH übertragen werden, wodurch sich für den Steuerpflichtigen zahlreiche steuerliche Vorteile ergeben können

  • Die Entnahme des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen erfolgt zu Buchwerten, wodurch es zu keiner zusätzlichen Steuerbelastung kommt. Würde hingegen auch das Gebäude im Privatvermögen zurückbehalten und nicht auf die GmbH übertragen werden, käme es hinsichtlich des Gebäudes zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert (dieser entspricht in etwa dem Verkehrswert) und dem Buchwert des Gebäudes wäre – ähnlich wie bei einem Verkauf – mit 30% Immobilienertragsteuer zu versteuern.

  • Überdies kann bei Übertragung der Liegenschaft auf die GmbH ein höherer AfA-Satz von bis zu 2,5% pro Jahr geltend gemacht werden. Im Vergleich dazu wäre bei einem Zurückbehalten des Gebäudes im Privatvermögen samt anschließender Vermietung an die GmbH lediglich eine AfA von 1,5% pro Jahr als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

  • Darüber hinaus können künftige Gewinnausschüttungen in Form von kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlungen zusätzlich in Höhe des Buchwertes des übertragenen Gebäudes vorgenommen werden.

  • Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Verluste, die aufgrund hoher Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen entstehen, auf Ebene der GmbH vorgetragen und in Folgejahren mit steuerpflichtigen Einkünften verrechnet werden können. Ein entsprechender Verlustvortrag im privaten Bereich ist jedoch nicht möglich.
Die Trennung von Grund und Boden und Gebäude kann zivilrechtlich mittels eines nachträglichen Baurechts erfolgen. Im Rahmen der Anwendung des Umgründungssteuerrechts ist darauf zu achten,
  1. dass der Einbringungsvertrag und der Baurechtsvertrag aufeinander Bezug nehmen,

  2. das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum der Umgründung (somit also im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag der Unterfertigung des Einbringungsvertrages) gestellt werden muss und

  3. das Baurecht in weiterer Folge auch tatsächlich eingetragen wird.
Ob bzw. inwieweit im Rahmen einer Umgründung Liegenschaften überhaupt auf eine GmbH übertragen werden oder (teilweise) im Privatvermögen zurückbehalten werden sollen, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der steuerlichen Optimierung Ihrer Unternehmensstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne.


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Essenszuschüsse für Arbeitnehmer

In einem aktuellen Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof festgelegt, dass Zuschüsse für Mahlzeiten nicht in bar erfolgen dürfen.

27.12. 2018

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern steuerfrei Essenszuschüsse (Gutscheine) gewähren. Der Gesetzgeber sieht dabei eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz vor.
Dafür ist belanglos, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (z.B. Werksküche) oder ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden.
Auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons), die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten berechtigen, fällt unter diese Befreiungsbestimmung.

Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Als Gaststätten gelten solche, die an dem jeweiligen Arbeitstag ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten.
Erfolgt nun die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten durch den Arbeitgeber nicht durch Essensbons, sondern durch Übergabe von Bargeldbeträgen an Arbeitnehmer, die die Einnahme von verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten am Betriebsstandort und an Montageorten durch Zuzahlung von € 4,40 ermöglichen, so liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) durch die Barzahlung kein steuerfreier Essenszuschuss vor.

Somit ist die Gewährung von Zuschüssen in bar zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten nicht von der Steuerbefreiung erfasst, sondern als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.

Hinweis

Ausgehend von durchschnittlich 18 Arbeitstagen pro Monat können Sie Ihren Mitarbeitern Essensbons im Ausmaß von rund € 950 pro Jahr zur Verfügung stellen. Gerne beraten wir Sie und zeigen Ihnen die notwendigen Voraussetzungen auf, um Ihren Mitarbeitern abgabenfrei Essenszuschüsse zur Verfügung stellen zu können.


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EuGH eliminiert Sicherheitsleistung und Zahlungsstopp

Die Regelungen zum Erlag einer Sicherheitsleistung und zum Zahlungsstopp sind nicht mehr anwendbar. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber neue Bestimmungen zur Bekämpfung des Sozialbetrugs erlassen wird.

27.12. 2018

Bisher konnte einem inländischen Auftraggeber von der zuständigen Behörde ein Zahlungsstopp gegenüber seinem ausländischen Subunternehmer und der Erlag einer Sicherheitsleistung bei der Behörde aufgetragen werden, wenn der begründete Verdacht bestand, dass der ausländische Subunternehmer bestimmte Verwaltungsübertretungen in Sachen Lohn- und Sozialdumping begangen hatte und Gründe für die Annahme vorlagen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein würde.

Dieser Regelung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr eine Absage erteilt, da eine in Österreich vom Auftraggeber zu zahlende Sicherheit für ausländische Dienstleister gegen EU-Recht verstößt. Derartige nationale Maßnahmen würden über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes sowie der Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und der Verhinderung von Missbräuchen erforderlich sei.


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Herstellerbefreiung für Gebäude im Rahmen eines Scheidungsvergleiches

Einkünfte aus der Veräußerung selbst hergestellter Gebäude sind von der Besteuerung befreit, wenn diese in den vorangegangenen zehn Jahren nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben. Im Falle einer Scheidung ist diese Befreiung unter Umständen nur anteilig möglich.

27.12. 2018

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob die Herstellerbefreiung auch zur Anwendung gelangt, wenn das im Miteigentum erbaute Gebäude im Zuge einer Scheidung zur Gänze auf die Ehefrau übertragen und dann von dieser alleine veräußert wird.

Das BFG führte hierzu Folgendes aus:

Die beiden Ex-Ehegatten haben das Gebäude gemeinsam errichtet. Somit kommt die Ehefrau hinsichtlich ihres Hälfteanteils zweifelsfrei in den Genuss der Herstellerbefreiung. Den Hälfteanteil ihres Ex-Gatten erhielt sie erst im Zuge eines Scheidungsvergleiches gegen Übernahme der pfandrechtlichen sichergestellten Forderungen und gegen Bezahlung eines zusätzlichen Betrages. Damit liegt hinsichtlich dieses Hälfteanteils keine Herstellung, sondern eine Anschaffung vor. Die Anschaffung kann nicht unter die Herstellerbefreiung bei Veräußerungen von Gebäuden subsumiert werden, sodass die Ehefrau mit dem anderen Hälfteanteil der Immobilienertragsbesteuerung unterliegt.

Hätten die Ehegatten im Rahmen der Scheidung das selbst hergestellte Gebäude gemeinsam verkauft, so wäre die Herstellerbefreiung auf das gesamte Gebäude anwendbar gewesen.

Veräußerung von Grundstücken


Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig. Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Steuerfrei hingegen ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen soweit sie dem Veräußerer zwei Jahre durchgehend bzw. innerhalb der letzten zehn Jahre für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben (Hauptwohnsitzbefreiung).
Ebenso steuerfrei ist die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (Herstellerbefreiung). Der Grund und Boden ist bei der Herstellerbefreiung im Gegensatz zur Hauptwohnsitzbefreiung jedoch steuerpflichtig. Werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung sowie die Herstellerbefreiung erfüllt, so geht die Hauptwohnsitzbefreiung vor.

Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko

Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt vor, wenn der Veräußerer das Gebäude von Grund auf neu errichtet (also ein "Hausbau" und keine – auch umfassende – Renovierung vorliegt) und das (finanzielle) Baurisiko hinsichtlich der Errichtung trägt. Selbst hergestellt ist ein Gebäude auch dann, wenn der Eigentümer das Gebäude zwar nicht in eigener Arbeitsleistung errichtet, aber als Bauherr mit uneingeschränktem Bauherrenrisiko errichten hat lassen.


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Müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden?

Für viele Händler sind Gutscheine ein gutes Geschäft. Aber zu welchem Zeitpunkt müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden? Schon bei der Ausgabe des Gutscheines oder erst bei der Einlösung?

27.12. 2018

Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist hierbei zu unterscheiden, ob ein Wertgutschein (Geschenkbons, Geschenkmünzen) oder ein sonstiger Gutschein (Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine) vorliegt.

Wertgutscheine

Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen im Wert von € 100, berechtigen zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten Dienstleistungen. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen Ertrag noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher in diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst oder ein Beleg darüber erstellt werden.

Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge somit erübrigt.
Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-%-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.

Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen Gutscheins bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen, sowie ein Beleg darüber auszustellen. Zur Konkretisierung reicht die genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Pauschalierungsmöglichkeiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Arbeit und Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) können eine Betriebsausgaben- oder/und eine Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.

27.12. 2018

In diesem Zusammenhang sehen die Einkommensteuerrichtlinien vor, dass Gesellschafter-Geschäftsführer, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, zusätzlich die auf die abpauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer vereinfachend in Höhe des Vorsteuerpauschales von 1,8 % des Umsatzes als Betriebsausgabe ansetzen können (fiktive Vorsteuerpauschale). Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass diese Betriebsausgabe in Höhe des fiktiven Vorsteuerpauschales, vom Bundesfinanzgericht nicht anerkannt wurde.

Ermessen der Finanzämter

Inwieweit bei der Veranlagung die fiktive Vorsteuerpauschale als Betriebsausgabe anerkannt oder unter Berufung auf die BFG-Entscheidung abgelehnt wird, liegt im Ermessen der Finanzämter. Da die Richtlinien nur die Meinung der Finanzverwaltung widerspiegeln und vor Gericht keinerlei Bindungswirkung entfalten, sind die Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtanerkennung mit dem Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien wohl eher gering.

Um von vornherein Rechtssicherheit zu schaffen und die Höhe der Steuerbelastung nicht von der Meinung des zuständigen Finanzamts abhängig zu machen, könnte ein weisungsfreier Geschäftsführer seinen Bezug mittels Honorarnote und ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend ein Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.

Wir empfehlen, die Vorgehensweise in Ihrer jeweiligen individuellen Situation mit uns zu besprechen.


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Sozialversicherung: Ab 1.1.2019 monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Ab 1.1.2019 ist pro versicherter Person eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln. Diese monatliche Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt die monatliche Beitragsnachweisung sowie den Beitragsgrundlagennachweis und komplettiert auch die Anmeldung von Dienstnehmern.

27.12. 2018

Dadurch sollen vor allem die Meldeverpflichtungen der Dienstgeber und sonstigen meldepflichtigen Stellen reduziert werden.

Selbstabrechnerbetriebe haben ab 1.1.2019 für jede versicherte Person pro Kalendermonat eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist erst mit dem 15. des übernächsten Monats. Bei „fallweise Beschäftigten“ ist die mBGM bis zum 7. des Folgemonats zu melden.
Abweichend hiervon ist für „fallweise Beschäftigte“ auch die Bekanntgabe der Versicherungstage bis zum 7. des Folgemonats und anschließender Abgabe der Beitragsgrundlagen und der zu entrichtenden Beiträge bis zum 15. des Folgemonats zulässig (Storno samt Neumeldung).

Bei Vorschreibebetrieben endet die Frist bereits am 7. des Folgemonats. In den folgenden Monaten hat für dieselbe versicherte Person bei Vorschreibebetrieben nur dann eine mBGM zu erfolgen, wenn sich beispielsweise die Beitragsgrundlage ändert.

Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren

Mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1.1.2019 kommt es zusätzlich zu einer Vielzahl von weiteren Änderungen im Melde- und Abrechnungsverfahren, die für Arbeitgeber und Lohnverrechner Umstellungen erforderlich machen. So wird sich etwa durch die Umstellung auf die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung auch das Anmeldesystem ändern.

Während bis zum 31.12.2018 die Anmeldeverpflichtung auf zwei Arten erfolgen konnte, nämlich entweder durch Übermittlung der Vollanmeldung vor Dienstantritt oder durch Übermittlung der Mindestangaben-Anmeldung vor Dienstantritt und anschließender Vollanmeldung, ist ab dem 1.1.2019 nur noch eine „reduzierte Anmeldung“ vor Dienstantritt erforderlich. Diese reduzierte Anmeldung wird dann durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung komplettiert.

Für Details zu sämtlichen bevorstehenden Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie nicht bereits alle notwendigen Umstellungen in der Lohnverrechnung vorgenommen haben, unterstützen wir Sie auch gerne bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb.


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Spendensammelvereine: Klarstellungen durch das Jahressteuergesetz 2018

Seit 2016 können auch Spendensammelvereine unter gewissen Voraussetzungen als abgabenrechtlich begünstigt gelten. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden dazu gesetzliche Klarstellungen getroffen.

27.12. 2018

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vereine von zahlreichen steuerlichen Begünstigungen Gebrauch machen. Für die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen ist unter anderem die unmittelbare Erfüllung des begünstigten Vereinszwecks durch den Verein selbst erforderlich.
Steuerlich begünstigte Vereine können hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten Befreiungen bzw. Erleichterungen insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Neben dem Vorliegen eines begünstigten Zwecks (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck) ist insbesondere auch die unmittelbare Zweckerfüllung durch den Verein selbst für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen erforderlich.

Zweck nur mittelbar

Mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2016 wurden Ausnahmetatbestände von diesem Unmittelbarkeitsgrundsatz eingeführt. Danach ist es für die Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen unschädlich, wenn der vom Verein verfolgte begünstigte Zweck nur mittelbar, beispielsweise durch Zuwendung von Mitteln (wie etwa Spenden) an eine andere spendenbegünstigte Einrichtung zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes, erfüllt wird. Wesentlich ist dabei, dass diese unterstützte, operativ tätige Körperschaft (wie etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) tatsächlich spendenbegünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid zuerkannt wurde.

Zudem muss zumindest einer der von der mittelempfangenden (spendenbegünstigten) Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der vom zuwendenden Verein verfolgten Zwecke Deckung finden. Eine unmittelbare Förderung ist jedoch nur dann gegeben, wenn der übereinstimmende Zweck durch die empfangende Körperschaft unmittelbar selbst verwirklicht wird und die Mittel nicht wiederum an eine andere begünstigte Körperschaft weitergeleitet werden. Die dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurden nunmehr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 nachgeschärft.

Beispiel:
Der Verein X verfolgt als Zweck das Sammeln von Spenden für die Altenbetreuung. Der Verein Y verfolgt den Zweck der Jugendfürsorge und Altenbetreuung. Der Verein Z verfolgt ausschließlich den Zweck der Jugendfürsorge. Bei Weitergabe von gesammelten Spenden vom Verein X an den Verein Y stehen die steuerlichen Begünstigungen auch für den lediglich spendensammelnden Verein X zu, da eine Zweckübereinstimmung im Bereich der Altenbetreuung besteht.
Bei Weitergabe der Spenden von Verein X an Verein Y an Verein Z kann jedoch keine unmittelbare Zweckverfolgung des Vereins X erfolgen, da der Verein Z lediglich den Zweck der Jugendfürsorge verfolgt. Eine derartige „Zuwendungskaskade“ ist daher für das Erfordernis der unmittelbaren Zweckverfolgung schädlich.

Damit auch Spendensammelvereine steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen können, muss daher zumindest ein übereinstimmender, begünstigter Zweck durch die empfangende Körperschaft unmittelbar selbst verwirklicht werden.
Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld einen Abgleich der Statuten des Spendensammelvereins mit jenen der empfangenden Körperschaft vorzunehmen. Andernfalls kann es zum Verlust sämtlicher abgabenrechtlichen Erleichterungen und damit zur vollen Steuerpflicht des Spendensammelvereins kommen.


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Anzahlungen im Tourismus

Hinsichtlich geleisteter Anzahlungen kann sich durch die Senkung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 13 auf 10% aktueller Handlungsbedarf im Tourismusbetrieb ergeben.

25.11. 2018

Durch die Reduktion der Umsatzsteuer für Beherbergung unterliegen Nächtigungen ab dem 1.11.2018 - unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung oder einer gegebenenfalls vorab getätigten Anzahlung - wieder dem 10%igen Umsatzsteuertarif.
Die Reduktion der Umsatzsteuer gilt für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie für die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird (z.B. ortsübliches Frühstück, Begrüßungsgetränk etc.).

Wann besteht Handlungsbedarf bei erhaltenen Anzahlungen?


Generell gilt, dass die Umsatzversteuerung von Anzahlungen auf Beherbergungsumsätze unterbleiben kann, wenn die Anzahlung 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht übersteigt. Liegt die Anzahlung über 35% des Leistungspreises, ist die Anzahlung zur Gänze im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.

Ob für Sie Handlungsbedarf für Anzahlungen besteht, hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt der geleisteten Anzahlung ab:

  1. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt, der Anzahlungsbetrag beträgt maximal 35% des Leistungspreises und die Anzahlung wurde vor dem 1.11.2018 getätigt:
    Da der Anzahlungsbetrag unter 35% des Leistungspreises liegt, kann eine Versteuerung der Anzahlung unterbleiben. Die Versteuerung erfolgt mit 10% Umsatzsteuer im Monat der tatsächlichen Nächtigung und Restzahlung.

  2. Die Nächtigung findet nach dem 31.10.2018 statt, der Anzahlungsbetrag beträgt über 35% des Leistungspreises und die Anzahlung wurde vor dem 1.11.2018 getätigt:
    Da der Anzahlungsbetrag über 35% des Leistungspreises liegt, unterliegt die Anzahlung jedenfalls der Umsatzsteuer:
    • Erfolgte die Besteuerung bereits damals im Hinblick auf die USt-Tarifsenkung mit 10% besteht kein Handlungsbedarf.
    • Erfolgte die Besteuerung der Anzahlung mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden 13%igen Steuersatz, hat im November 2018 eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung zu erfolgen.
Handlungsbedarf besteht daher für in der Vergangenheit mit 13% in Rechnung gestellte Anzahlungen, bei denen die Nächtigung erst nach dem 31.10.2018 stattfindet. In diesem Fall ist mit Voranmeldungszeitraum November eine Berichtigung der Anzahlungsrechnung vorzunehmen. Erfolgt keine Berichtigung, schuldet der Unternehmer die unrichtig (zu hoch) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.


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Entlastung bei der Kammerumlage ab 1.1.2019

Mit 1.1.2019 wird die Kammerumlage 1 (KU 1) neu geregelt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird geändert sowie ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Das bringt eine finanzielle Entlastung der Mitglieder der Wirtschaftskammer.

25.11. 2018

Mitglieder der Wirtschaftskammer sind verpflichtet, die Kammerumlage zu leisten. Eine gesetzliche Ausnahme zur Entrichtung der Kammerumlage besteht jedoch für Mitglieder, deren Nettoumsatz € 150.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Bemessungsgrundlage bildet die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.

Ab dem 1.1.2019 wird die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagevermögen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen. Diese Regelung umfasst das gesamte ertragsteuerliche Anlagevermögen. Es wird nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern unterschieden und gilt des Weiteren auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Wie bisher zählen die Vorsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge (Pkw, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht dem Unternehmen zugeordnet sind, nicht zur Bemessungsgrundlage.

Degressiver Staffeltarif


Weiters wurde mit der Novellierung ein degressiver Staffeltarif geschaffen, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Kammerumlage sinkt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe wurde von der WKÖ der niedrigere Schwellenwert bei € 3 Mio. und der höhere Schwellenwert bei € 32,5 Mio. festgesetzt. Zudem erfolgte eine Senkung des KU-Satzes von 0,3 % auf 0,29 % bis zu dem niedrigeren Schwellenwert von € 3 Mio.
Auf die Bemessungsgrundlage kommt für jenen Teil, der zwischen ersten und zweiten Schwellenwert liegt, ein um 5 % verminderter KU-Satz zur Anwendung. Für den Teil, der den zweiten Schwellenwert übersteigt, kommt hingegen ein um 12 % verminderter KU-Satz zur Anwendung.


Daraus ergeben sich folgende KU-Sätze:

Bis € 3 Mio. Vorsteuer 0,29%
Von € 3 Mio. bis € 32,5 Mio. Vorsteuer 0,2755%
Über € 32,5 Mio. Vorsteuer 0,2552%






Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung der Kammerumlage.


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Freibetrag für begünstigte Vereine

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) gilt der Freibetrag für begünstigte Vereine nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen.

25.11. 2018

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke erfüllen, unterliegen unter gewissen Voraussetzungen abgabenrechtlichen Begünstigungen. So steht begünstigten Vereinen für Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten ein Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Jahr zu.
Die Besteuerung von abgabenrechtlich begünstigten Vereinen hat aber für jeden einzelnen Vereinsbereich gesondert zu erfolgen:

Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen von Vereinsmitgliedern


So unterliegen etwa echte Mitgliedsbeiträge oder echte Zuwendungen von Vereinsmitgliedern sowie Einkünfte aus einem sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. Eintrittsgelder für das Meisterschaftsspiel eines begünstigten Fußballvereins) nicht der Körperschaftsteuerpflicht.

Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb


Demgegenüber sind Einkünfte aus einem entbehrlichen Hilfsbetrieb (z.B. kleines Vereinsfest) oder Einkünfte aus einem begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (bspw. aus einem großen Vereinsfest oder aus der Vereinskantine) körperschaftsteuerpflichtig. Bei solchen Einkünften ist aber bis zu einer Höhe von € 10.000 im Jahr ist weiterhin keine Körperschaftsteuer zu entrichten.

Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Grundstücksveräußerungen

Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen unterliegen dagegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Diese sind mit dem 25%igen Körperschaftsteuertarif zu besteuern.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann für derartige Einkünfte der Freibetrag in Höhe von € 10.000 jedoch nicht geltend gemacht werden. Dieser soll nämlich pro Jahr nur einmal zustehen, und zwar im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht (somit für entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) und nicht für (der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilt.

Um eine korrekte Besteuerung von abgabenrechtlich begünstigten Vereinen gewährleisten zu können, sind jedoch stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Widrigenfalls können empfindliche Abgabennachzahlungen oder gar der Verlust sämtlicher Begünstigungen für den gesamten Verein drohen.
Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Rechtzeitiger Gruppenantrag ermöglicht Steuervorteile

Damit die Vorteile der Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

25.11. 2018

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppe ermöglicht den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften (etwa GmbHs oder AGs). Auf Ebene des Gruppenträgers wird die Summe der Ergebnisse der einzelnen Gruppenmitglieder der 25%igen Körperschaftsteuer unterzogen.
In jenen Fällen, in denen Gewinne mit Verlusten der an der Unternehmensgruppe beteiligten Körperschaften verrechnet werden, kann dadurch die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften erheblich reduziert werden.

Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018

Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2018 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2018 in Anspruch genommen werden sollen.

Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) und jene Gruppenmitglieder (Tochtergesellschaft(en)), die in dem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei ist zu beachten, dass der Gruppenantrag vom gesetzlichen Vertreter jeder inländischen Körperschaft nachweislich vor dem Ende jenes Wirtschaftsjahres unterfertigt werden muss, für das die steuerliche Ergebniszurechnung erstmals wirksam sein soll. Der unterfertigte Antrag ist zudem innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung vom Gruppenträger an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Beispiel
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist bereits seit einigen Jahren 100%ige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften T1 und T2. Der Bilanzstichtag der M und der T2 ist jeweils der 31.12.2018. Das Wirtschaftsjahr von T1 endet hingegen am 31.1.2018. Der Gruppenantrag zwischen der als Gruppenträgerin vorgesehenen Kapitalgesellschaft M und den als Gruppenmitgliedern vorgesehenen Tochtergesellschaften T1 und T2 wird am 28.2.2018 unterschrieben. Die Gruppenbildung bezieht sich steuerlich im Jahr 2018 auf M und T2. T1 kann erst ab dem Jahr 2019 Gruppenmitglied sein.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch ausländische Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenmitglieder sein können. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern ist jedoch nur eine Zurechnung von Verlusten in Höhe der Beteiligungsquote möglich, wobei insbesondere spezielle Verlustverwertungsbeschränkungen zu beachten sind. Ausländische Gewinne können im Inland für Zwecke der Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.

Für eine wirksame Gruppenbesteuerung sind zusätzlich noch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Vorliegen einer ausreichend finanziellen Verbindung zwischen den beteiligten Körperschaften (grundsätzlich eine Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit) während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,

  2. Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und

  3. Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest 3 Jahre
Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe in Ihrem individuellen Fall tatsächlich möglich bzw. aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden. Bei der Optimierung Ihrer Konzernstrukturen unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Restbuchwert bei Funktionsänderung eines Gebäudes

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes führen Abbruchkosten und der Restbuchwert des Gebäudes zu sofortigen Betriebsausgaben, wenn durch den Umbau die Wesensart oder die Funktion eines Gebäudes geändert wird.

25.11. 2018

Der Bundesfinanzgericht kam in einem aktuellen Fall zur Ansicht, dass durch umfassende Umbaumaßnahmen eine insgesamt einschneidende Änderung der Verkehrs- bzw. Marktgängigkeit des Gebäudes eingetreten ist, sodass nicht mehr von einem identen Wirtschaftsgut gesprochen werden kann.

Durch die Änderung der Wesensart des Gebäudes von Büro zu Wohnungen konnte daher der Restbuchwert des Gebäudes sofort als Betriebsausgabe und somit steuerlich mindernd geltend gemacht werden. Dies würde auch für etwaige Abbruchkosten gelten.


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Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte

Eine Neuregelung beim Sachbezugswert für arbeitsplatznahe Unterkünfte sieht keine Verpflichtung mehr vor einen Sachbezug festzusetzen, soweit eine arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresse bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

25.11. 2018

Das bisher erforderliche Kriterium der „raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ ist ersatzlos gestrichen worden. Nun ist lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft „nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen“ bildet und eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.
Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden.

Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus dem am 31.10.2017 geltenden Richtwert gemäß Richtwertgesetz. Ab 1.1.2018 sind folgende Richtwerte für die Bewertung von Dienstwohnungen heranzuziehen:

Bundesland Richwert
pro m² in €
Burgenland 5,09
Kärnten 6,53
Niederösterreich 5,72
Oberösterreich 6,05
Salzburg 7,71
Steiermark 7,70
Tirol 6,81
Vorarlberg 8,57
Wien 5,58













Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob die kostenlose Überlassung einer Wohnung an einen Dienstnehmer ohne Ansatz eines Sachbezuges erfolgen kann oder in welcher Höhe der Sachbezug festzusetzen ist.


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Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende 2018

Kurz vor dem Jahresende sollten nochmals alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2018 zu gestalten und zu optimieren, überprüft werden. Folgende ausgewählte Steuertipps können Ihnen dabei als Entscheidungshilfe dienen.

25.11. 2018

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende

  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2018 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2018 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.

  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können dies durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen machen, wobei zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Energieabgabenvergütungsantrag

Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge für bezahlte Energieabgaben stellen. Aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist derzeit davon auszugehen, dass neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu einer Antragstellung berechtigt sind. Der Vergütungsantrag für das Jahr 2013 ist bis spätestens 31.12.2018 zu stellen.

Gewinnfreibetrag optimal nützen

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000 steht jedenfalls ein Grundfreibetrag von bis zu € 3.900 zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann ein Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Noch vor dem Jahresende sollten Sie daher gemeinsam mit uns den voraussichtlichen Gewinn 2018 schätzen und gegebenenfalls begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen.

Forschungsprämie

Für bestimmte Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung kann im Jahr 2018 eine steuerfreie Prämie von 14% (bisher 12%) beantragt werden. Die Prämie kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Steuerbescheides.

Weitere Steuertipps

Für Unternehmer gibt es noch zahlreiche weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Unter anderem den Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) sowie die Bildung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2018.


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Vereinbarungen über Bauleistungen sind unbeachtlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Spielraum zur Definition von Bauleistungen eingeschränkt.

25.11. 2018

Die Umsatzsteuerrichtlinien haben bisher einen sehr weiten Spielraum bei der Definition von Bauleistungen geboten, sofern sich Leistungserbringer und Leistungsempfänger ins Einvernehmen gesetzt haben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dem nun klare Grenzen gesetzt.
Auf den in den Richtlinien eingeräumten, großzügigen Spielraum kann man sich demnach nicht berufen, sofern nach objektiven Kriterien und nach genauer Prüfung eine Bauleistung überhaupt nicht zu argumentieren ist. Eine im Zweifel getroffene einvernehmliche Vereinbarung der Vertragsparteien, eine Leistung als Bauleistung zu behandeln, ist laut VwGH für die umsatzsteuerliche Beurteilung unerheblich.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Ob eine Bauleistung gegeben ist, muss sich immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten.

Nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer


Aufgrund der unter Umständen eingeschränkten Korrekturmöglichkeiten sowie der Gefahr, dass eine im Zuge einer Überprüfung nachträglich vorgeschriebene Umsatzsteuer nicht vom Leistungsempfänger bezahlt wird und dann vom Leistungserbringer getragen werden muss, ist in der Praxis bei der Vereinbarung von Bauleistung erhöhte Vorsicht geboten.
Denn aus dem VwGH-Erkenntnis geht eindeutig hervor, dass eine im Zweifel vereinbarte Bauleistung vor Gericht unbeachtlich und damit mit sehr hoher Rechtsunsicherheit verbunden ist.
Wir raten Ihnen daher bei Bauleistungen, vorab eine umfassende, rechtliche Beurteilung der geplanten Leistung durchzuführen und diese schlüssig zu dokumentieren.


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Darlehen oder verdeckte Einlage?

Manchmal ist es notwendig, dass etwa der 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH zusätzliches Kapital zuführt. Wie er das genau macht, hat umfassende Folgen.

27.10. 2018

Die Entscheidung, ob der Gesellschafter dies in Form eines Gesellschafterdarlehens oder als Einlage in das Eigenkapital der Gesellschaft - etwa in Form einer ungebundenen Kapitalrücklage - gewährt, hat sowohl wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen.

Während die Zurverfügungstellung eines Darlehens an die GmbH im Falle einer Insolvenz der GmbH den geldgebenden Gesellschafter in die Position eines Insolvenzgläubigers stellt und dieser unter Umständen einen Teil seiner Forderung im Rahmen der Quote noch zurück erhält, ist das als Eigenkapital zur Verfügung gestellte Geld im Regelfall verloren. Hingegen stärkt die Zurverfügungstellung von Eigenkapital durch Erhöhung der Eigenkapitalquote die Bonität der Gesellschaft und ein etwaiges Bankenrating, was wiederum zu besseren Kreditkonditionen führen kann.

Zinszahlungen als Betriebsausgabe

Steuerrechtlich führen die Zinszahlungen aus einem gewährten Gesellschafterdarlehen auf Ebene der GmbH zu einer Betriebsausgabe, sind jedoch vom Gesellschafter mit seinem Einkommensteuertarif zu versteuern. Etwaige erhöhte Gewinnausschüttungen durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital können auf Ebene der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden; diese Gewinnausschüttungen unterliegen aber auch nur einer 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Rückzahlung des Darlehens sowie des Eigenkapitals in Form von Einlagenrückzahlungen sind sowohl beim Gesellschafter als auch bei der Gesellschaft steuerneutral.

Wie Darlehen eines fremden Dritten?

Ob die Zurverfügungstellung von Geld als Gesellschafterdarlehen oder als Eigenkapital qualifiziert wird hängt in einem ersten Schritt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auch ein fremder Dritter dieser GmbH noch ein Darlehen gewährt hätte. Zudem ist das Eigenkapitalersatz-Gesetz zu berücksichtigen, wonach eine Darlehensgewährung in der Krise der Gesellschaft stets Eigenkapital ersetzend ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vereinbarten Konditionen, wie etwa. Rückzahlungsvereinbarungen, Laufzeit oder Verzinsung auch unter den üblichen Bedingungen wie zwischen gesellschaftsfremden Personen erfolgt wäre.

Kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen?

Kann dies bejaht werden, stellt die Darlehensgewährung einen betrieblichen Vorgang dar, andernfalls wird das Gesellschafterdarlehen umqualifiziert und es liegt verdecktes Eigenkapital vor, auch wenn der Vorgang in ein zivilrechtliches Geschäft gekleidet wurde. Verträge zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie

  1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und
  3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Eine unklare Vertragsgestaltung, etwa keine Vereinbarung über Rückzahlung oder Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung – somit Eigenkapital – vorliegt. Die Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter wären dann kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen.


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Geschäftsraummiete und Umsatzsteuer-Option

Laut Bundesfinanzgericht bleibt die Unternehmeridentität und damit das Recht auf USt-Option im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge erhalten.

27.10. 2018

Im Jahr 2012 wurde die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung zu verzichten, insoweit eingeschränkt, als der Vermieter davon nur Gebrauch machen kann, soweit der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang bei einem Wechsel des Mieters oder Vermieters nach dem 31.8.2012 davon aus, dass auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge diese geänderte Rechtslage zur Anwendung kommt und eine zuvor mögliche USt-Option ab diesem Wechsel nicht mehr ausgeübt werden kann. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilt diese Ansicht jedoch nicht.

Interessant ist diese Entscheidung nicht nur für Gesamtrechtsnachfolgen im Umgründungsbereich (Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen), sondern auch bei Gesamtrechtsnachfolgen im Zuge einer Erbschaft oder bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft. Auch in diesen Fällen würde - der Ansicht des BFG folgend - kein Wechsel in der Parteienidentität mehr unterstellt werden können und somit eine Umsatzsteueroptionsmöglichkeit erhalten bleiben.
Da das Finanzamt jedoch Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, bleibt abzuwarten, wie dieser entscheiden wird.


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Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Ein inländisches Grundstück kann nur dann zum Vermögen einer Personengesellschaft gehören, wenn diese es durch einen Rechtsvorgang erworben hat. Die Grunderwerbsteuer kann dabei unter bestimmten Umständen vermieden werden.

27.10. 2018

Die Änderung des Gesellschafterbestandes auf neue Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren löst einen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang aus. Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5% vom einfachen Einheitswert, bei sonstigen Grundstücken 0,5% vom Grundstückswert.

Mit dem Jahressteuergesetzes 2018 wurde geregelt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gehören kann, wenn diese das Grundstück durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erworben hat. Dies bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer in Verbindung mit Personengesellschaften insofern vermieden werden kann, wenn etwa nicht die Gesellschaftsanteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft erworben werden, sondern die Anteile an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die die Anteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft besitzt.

Langfristigen Planung notwendig


Damit jedoch im Zusammenhang mit zukünftigen Erbschaften und Schenkungen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann, bedarf es einer langfristigen Planung, da innerhalb von fünf Jahren nicht mindestens 95% der Personengesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen dürfen.
Die Übertragung von Anteilen in Höhe von beispielsweise 5,1% an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auf eine weitere Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft könnte unter Anwendung des Umgründungssteuerrechtes erfolgen, sofern die grundstücksbesitzende Personengesellschaft einen Betrieb innehat.

Bei der Vorbereitung solcher Schenkungen oder Erbschaften beraten wir Sie gerne.


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Neues beim PKW-Sachbezug

Vermutet die Finanz eine Privatnutzung des betrieblichen KFZ durch eine der GmbH nahestehenden Person, kann sie einen steuerpflichtigen Sachbezug dafür ansetzen.

27.10. 2018

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt, dass die behauptete Nicht-Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen korrekt und zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, um den Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs zu verhindern. Dies gilt besonders für eine der GmbH nahestehende Person, wie etwa einer an der Gesellschaft beteiligten Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Um die tatsächliche Nichtbenützung von betrieblichen Fahrzeugen für private Fahrten nachweisen zu können und damit die Festsetzung eines Sachbezugs für die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen zu vermeiden, muss ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Fahrtenbuch geführt werden. Wir beraten Sie gerne dabei, wie ein beweissicheres Fahrtenbuch erstellt wird.


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Pauschalierung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Wer seine Betriebsausgaben pauschal ermittelt, kann nicht nur Steuern, sondern auch viel Zeit sparen. Auch wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer können eine Betriebsausgaben- und Vorsteuer-Pauschalierung nutzen.

27.10. 2018

Das Einkommensteuergesetz bietet allen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, Pauschalierungsmöglichkeiten. Eine davon ist die sogenannte „Basispauschalierung“. Voraussetzungen für die Anwendung der Basispauschalierung sind, dass

  • keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen und
  • der Gesamtumsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als €220.000  betragen hat.
Diesfalls können die Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz vom Umsatz angesetzt werden. Für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an der Kapitalgesellschaft größer als 25%) beträgt der Prozentsatz 6 % vom Umsatz, jedoch maximal € 13.200 pro Jahr.

Weitere Betriebsausgaben absetzbar

Von dieser Pauschale sind aber nicht alle Betriebsausgaben erfasst, daher können auch noch einige weitere im Gesetz aufgezählte Betriebsausgaben abgesetzt werden, von denen für den Gesellschafter-Geschäftsführer vor allem die Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnnebenkosten und die Fahrtkosten (soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht) von Relevanz sind. Alle anderen Betriebsausgaben sind hingegen mit der Pauschalierung abgegolten.
Zusätzlich kann die auf diese pauschalierten Betriebsausgaben entfallende Vorsteuer bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die umsatzsteuerlich nicht als Unternehmer behandelt werden, in Höhe des Vorsteuerpauschales von 1,8 % des Umsatzes als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Im Bereich der Umsatzsteuer wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer behandelt, wenn er weisungsfrei ist. In diesem Fall sind die Geschäftsführer-Vergütungen umsatzsteuerpflichtig und der Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend eine Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch ein weisungsfreier Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlicher Nichtunternehmer sein und seine Vergütungen ohne Umsatzsteuer verrechnet werden.

Prognoserechnung über mehrere Jahre

Ob eine Pauschalierung neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch steuerlich günstiger ist, hängt in erster Linie von der tatsächlichen Höhe der von der Pauschale umfassten Betriebsausgaben und Vorsteuern ab. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass gewisse zeitliche Bindungen bestehen, die einen Wechsel zwischen vollständiger Einnahmen/Ausgabenrechnung bzw. Unternehmereigenschaft einerseits und Pauschalierung andererseits einschränken. Aus diesem Grund sollte als Entscheidungsgrundlage eine Prognoserechnung über mehrere Jahre aufgestellt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Sozialversicherung: Beiträge sind vom Mindestanspruch zu berechnen!

SV-Beiträge sind zumindest von der arbeitsrechtlichen Mindestanspruchshöhe eines Arbeitnehmers zu entrichten. Selbst dann, wenn seine tatsächlichen Bezüge geringer sind.

27.10. 2018

Unter sozialversicherungspflichtigem Entgelt sind Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat und die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Dazu zählen auch freiwillige Leistungen, die nicht auf einen arbeitsrechtlichen Anspruch zurückzuführen sind, sofern diese im Zusammenhang mit der Beschäftigung erwirtschaftet werden.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Untergrenze der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung stellt dabei der durch lohngestaltende Normen (etwa durch Kollektivverträge) geregelte arbeitsrechtliche Mindestanspruch dar. Wenn also die Bezüge des Arbeitnehmers (Lehrling) geringer sind als sein arbeitsrechtlicher Mindestanspruch, sind die SV-Beiträge dennoch zumindest von dieser Mindestanspruchshöhe zu berechnen und abzuliefern! Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt auch tatsächlich in der Anspruchshöhe ausbezahlt wurde.
Außerdem liegt ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vor, wofür hohe Strafen verhängt werden können.

Lohn- und Sozialdumping

Sollte sich bei einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (kurz GPLA) herausstellen, dass bei einzelnen Arbeitnehmern Unterentlohnung vorliegt, werden aber nicht nur die entgangenen Zahlungen an Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten vorgeschrieben. Der betroffene Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf den entgangenen Soll-Bezug.


Außerdem liegt ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vor, wofür hohe Strafen verhängt werden können. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden (!) Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall € 2.000 bis € 20.000. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall € 4.000 bis € 50.000. Einem ausländischen Arbeitgeber kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der Dienstleistung untersagen.

Unsere Experten in der Lohnverrechnung unterstützen Sie gerne bei der richtigen kollektivvertraglichen Einstufung und Kontrolle der korrekten Bezahlung Ihrer Mitarbeiter.


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Vermeidung von DB, DZ und Kommunalsteuer bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer ist lediglich bei Verträgen bestimmter nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer möglich.

27.10. 2018

Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, müssen Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum DB (DZ) und Kommunalsteuer entrichten. Das gilt auch für Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt (über 25%) sind und die von dieser Kapitalgesellschaft eine Vergütung für eine sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung (z.B. Geschäftsführervergütung) erhalten.

Dienstnehmer sind Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden sowie weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sind. Ein weiteres Merkmal eines Dienstverhältnisses ist das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Für die diesbezügliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern gilt:

  • Bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ist auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Dienstgebers abzustellen. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dem Merkmal der Weisungsgebundenheit kommt bei einer Beteiligung über 25% am Stammkapital keine Bedeutung zu.
    Da ein Geschäftsführer in der Regel in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sein wird, unterliegen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer dem DB, dem DZ und der KommSt. Selbiges wird auch auf einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von maximal 25% am Stammkapital zutreffen, der aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität besitzt.

  • Bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung bis maximal 25%) kommt dem Kriterium der Weisungsgebundenheit besondere Bedeutung zu. Bei leitenden Angestellten reicht es zwar aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Es ist aber dennoch erforderlich, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.
Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer
Nur wenn keine (auch keine nur schwach ausgeprägte) Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in das Unternehmen vorliegen, aber ein Unternehmerwagnis besteht, ist von keinem Dienstverhältnis auszugehen. Eine Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer kommt daher lediglich für Vertragsverhältnisse von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern in Frage, die aufgrund ihres Beteiligungsverhältnisses (und nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages), in der Regel mittels eines freien Dienstvertrages, komplett weisungsfrei tätig sind. Bei wesentlich beteiligten Geschäftsführern ist hingegen von DB-, DZ- und KommSt-Pflicht auszugehen.


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Verordnung zur Gewinnermittlung nichtbuchführender Gewerbetreibender

Nichtbuchführende Unternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Diese Verordnung wurde heuer schon zum zweiten Mal geändert.

27.10. 2018

Die Verordnung wurde im April zunächst adaptiert; nun wurde sie nochmals dahingehend geändert, dass Teile entfallen, was zu entsprechenden Erleichterungen führt.

  • Die Verordnung ist nun für alle Steuerpflichtigen bis zur Buchführungsgrenze anwendbar. Die Umsatzgrenze von € 110.000 entfällt somit zur Gänze.
    Es gilt nun: Die Umsatzgrenze von € 700.000 darf in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. von € 1 Mio. in einem Jahr nicht überschritten werden.
    Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (GesmbH. & Co KG) sind unabhängig von Umsatzgrenzen zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung verpflichtet.

  • Die Durchschnittssätze können unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wird, in Anspruch genommen werden.

  • Die Führung eines ordnungsgemäßen Wareneingangsbuches ist keine Anwendungsvoraussetzung mehr.
Weiters wird eine Liste der betroffenen Gewerbezweige in der Verordnung eingefügt, in der die jeweils anzuwendenden Durchschnittssätze angeführt sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Da neben den mittels Durchschnittssätzen berechneten pauschalierten Betriebsausgaben zusätzlich noch andere Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, empfiehlt es sich, die Anwendbarkeit der Verordnung im Einzelfall noch vor Abgabe der Steuererklärung überprüfen zu lassen!


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Antrag auf Umsatzsteuerregelbesteuerung bei Landwirten

Damit Landwirte, die größere Investitionen (z. B. Traktorkauf, Stallbau) durchführen, nicht benachteiligt werden, besteht die Möglichkeit der Umsatzsteueroption.

25.09. 2018

Für pauschalierte Landwirte gilt die Fiktion, dass die jährliche Summe ihrer Umsatzsteuerzahllast der jährlichen Summe ihrer Vorsteuergutschrift entspricht. Sie müssen deshalb keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuererklärungen abgeben und haben auf ihren Rechnungen die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer auszuweisen, die sie sich behalten dürfen.

Damit Landwirte, die größere Investitionen (z. B. Traktorkauf, Stallbau) durchführen, nicht benachteiligt werden, besteht die Möglichkeit der Umsatzsteueroption. Hier muss der Landwirt bis spätestens 31.12.2018 einen Antrag auf Umsatzsteuerregelbesteuerung einbringen. Es gilt aber zu beachten, dass der Regelbesteuerungsantrag den Landwirt für fünf Jahre bindet und außerdem bei einem Rückwechsel nach Ablauf dieser Frist in die Umsatzsteuerpauschalierung eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist.

Planungsrechnung für das laufende und die nächsten vier Jahre

Der Landwirt sollte daher zunächst eine Planungsrechnung für das laufende und die nächsten vier Jahre erstellen um zu überprüfen, ob sich ein Optionsantrag überhaupt lohnt. Im Rahmen dieser Berechnung soll überprüft werden, ob die Summe der zu erwartenden Vorsteuergutschriften im genannten Fünfjahreszeitraum größer ist als die Summe der Umsatzsteuerzahllasten. Bejahendenfalls lohnt sich ein Antrag auf Umsatzsteuerregelbesteuerung.

Es muss jedoch zusätzlich bedacht werden, dass bei einem Ausstieg aus der Umsatzsteueroption eine Vorsteuerberichtigung erfolgen muss. Zu berichtigen sind Vorsteuerbeträge für Herstellungskosten und Großreparaturen bei Gebäuden. Der Berichtigungszeitraum beträgt zwanzig Jahre. Außerdem sind Vorsteuerberichtigungen für bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens (z.B. Traktor, Mähdrescher) vorzunehmen. Hier ist ein fünfjähriger Berichtigungszeitraum zu beachten. Weiters hat auch eine Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen, für das Vorsteuern beansprucht wurden (z.B. Düngemittel) und das am Tag des Rückwechsels im Betrieb als Vorrat vorhanden ist, zu erfolgen.

Investitionen am Beginn des Optionszeitraumes tätigen


Wir empfehlen Ihnen, am Beginn des Optionszeitraumes die Investitionen zu tätigen. Kaufen Sie nämlich beispielsweise einen Mähdrescher im ersten Jahr der Option (z. B. 2018), so können Sie nach Ablauf von fünf Jahren ohne Vorsteuerberichtigung in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückkehren.


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Arbeitszeitnovelle 2018

Seit 1.9.2018 gilt nun Arbeitszeitnovelle 2018, deren Kernstück die Ausweitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden am Tag ist.

25.09. 2018

Die tägliche Höchstarbeitszeit wird von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Somit dürfen nun Mitarbeiter bei entsprechendem Bedarf bis zu zwölf Stunden beschäftigt werden, ohne dass es sich dabei um ein Verwaltungsstrafdelikt handelt, für das früher hohe Geldstrafen drohten.

Dabei ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können Arbeitnehmer diese Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Hat der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden ohne Abgaben von Gründen abgelehnt, darf er deshalb – insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeit und der Versetzung – nicht benachteiligt werden, vor allem darf er deswegen nicht gekündigt werden.

Interessenabwägung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer

Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden ist jedenfalls das Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfs. Weiters ist eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Interessen des Dienstgebers und den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers notwendig. Nur bei Überwiegen der betrieblichen Interessen ist der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet.
Das Recht zur Ablehnung der Leistung von Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde, geht über diese Interessenabwägung hinaus. Der Arbeitnehmer braucht weder anzugeben, aus welchen Gründen er die Leistung der Überstunden ablehnt, noch ist ein Abgleich mit den Interessen des Arbeitgebers an der Ableistung von Überstunden notwendig.

Wenn durch Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, können die Arbeitnehmer selbst bestimmen, ob sie eine Abgeltung in Geld oder durch Zeitausgleich wollen.

Durch die gesetzlichen Änderungen sind neben leitenden Angestellten nun auch
  • nahe Angehörige des Arbeitgebers sowie
  • sonstige Arbeitnehmer, denen maßgeblich selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist,
vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetz und des Arbeitsruhegesetz ausgenommen, wenn die Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern in Bezug auf Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren vielfältigen Dienstgeber-Pflichten, insbesondere im sozialversicherungs- und einkommensteuerlichen Bereich!


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Auch Kapital- und Personengesellschaften können bestraft werden

In Österreich können Verbände für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Somit kann nicht nur die natürliche Person, sondern auch der Verband bestraft werden.

25.09. 2018

Für Finanzvergehen wurde die Verantwortlichkeit von Verbänden im Finanzstrafgesetz erfasst. Der Anwendungsbereich dieser Regelung bezieht sich auf sämtliche Finanzvergehen, gleich ob sie von Gerichten oder Finanzstrafbehörden zu ahnden sind, vorsätzlich oder (grob) fahrlässig begangen wurden oder es sich um bloße Finanzordnungswidrigkeiten handelt.

Verbände sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, Vereine), des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger) und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG).

Ein Verband kann nur für Straftaten einer natürlichen Person belangt werden

  1. wenn das Finanzvergehen zu Gunsten (Bereicherung) des Verbandes  begangen wurde oder
  2. durch das Finanzvergehen Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (Verbandspflichten).
Entscheidungsträger oder Mitarbeiter?

Weiters wird unterschieden, ob ein Entscheidungsträger (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Vorstandsmitglied) oder ein Mitarbeiter das Finanzvergehen begangen hat. Im Falle eines Entscheidungsträgers kann das Vergehen sofort dem Verband zugerechnet werden. Erfolgt das Vergehen hingegen durch einen Mitarbeiter, muss dieses Vergehen durch die Sorgfaltswidrigkeit von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein. Dem kann dadurch vorgebeugt werden, dass die Kontroll- und Organisationspflicht im Verband verbessert wird und somit keine Sorgfaltswidrigkeit des Entscheidungsträgers vorliegt.

Verbandsgeldbuße

Als Sanktion für verbandsbezogene Finanzvergehen ist eine Verbandsgeldbuße vorgesehen. Im Bereich der finanzstrafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit bemisst sich die Verbandsgeldbuße für eine Abgabenhinterziehung nach der Höhe des Verkürzungsbetrags.
Bitte beachten Sie, dass auch für einen Verband eine Selbstanzeige erstattet werden kann und diese unter den entsprechenden Voraussetzungen strafbefreiend wirkt. Dazu muss aber der Verband in der Selbstanzeige genannt werden. Wir beraten und unterstützen Sie diesbezüglich gerne.


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Betriebsaufgabe und Gewinnfreibetrag

Wenn Wertpapiere mit der Aufgabe des Betriebs innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, ist der dafür geltend gemachte Freibetrag nachzuversteuern.

25.09. 2018

Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht verkauft, so gelten sie als ins Privatvermögen entnommen. Handelt es sich dabei um begünstigte Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne bzw. der Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, und ist die damit verbundene Behaltefrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen, führt dieses Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zur Nachversteuerung des Freibetrages. Es sei denn, die Betriebsaufgabe ist auf höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff zurückzuführen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Fall hatte ein Rechtsanwalt während seiner Aktivzeit Wertpapiere im Betriebsvermögen angeschafft, für die er den Gewinnfreibetrag geltend machte. Der Rechtsanwalt gab seinen Betrieb Ende 2010 auf, wobei er die Wertpapiere weder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch später veräußerte.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) erkannte, dass die Betriebsaufgabe hinsichtlich der nicht veräußerten Wertpapiere zwangsläufig dazu führt, dass diese aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und dann dem Privatvermögen des Rechtsanwalts angehören. Die Betriebsaufgabe und damit das Ausscheiden der Wertpapiere erfolgte dabei freiwillig und nicht infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs. Darauf, dass die Wertpapiere im Privatvermögen weiter gehalten wurden, kommt es nicht an, meinte das BFG.
Damit war klargestellt, dass die Wertpapiere mit der Aufgabe des Betriebs innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden waren und somit der geltend gemachte Freibetrag gewinnerhöhend anzusetzen und nachzuversteuern ist.

Tipp:
Betriebsaufgaben bergen unter Umständen steuerliche Stolpersteine, die jedoch bei guter Planung umgangen werden können. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne!


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Der 31.12. naht: Jetzt an die Gewinnplanung gehen!

Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Unsere Steuertipps sollen Ihnen bei der Optimierung ihres Gewinns 2018 behilflich sein.

25.09. 2018

Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag von maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000; dieser kann auch von Pauschalierern geltend gemacht werden) zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Sollten 2018 keine Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter geplant sein, wäre alternativ auch der Kauf von bestimmten Wertpapieren vor dem Jahresende 2018 möglich.

Ausnutzen der Halbjahresabschreibung

Werden noch heuer Investitionen getätigt und die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter erfolgt bis spätestens 31.12.2018, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2018 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags.

Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000. Für diese Grenze sind die steuerbaren Umsätze relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren.

Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw. das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr.


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Der Familienbonus Plus

Durch den Familienbonus Plus wird Ihre Einkommensteuer ab 2019 um bis zu € 1.500 pro Kind und Jahr reduziert.

25.09. 2018

Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500. Die Einkommensteuer reduziert sich dadurch um bis zu € 1.500 pro Jahr und Kind. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?
Voll ausgeschöpft werden kann der Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. € 1.700 (bei einem Kind).

Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren. Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies mit einem entsprechenden Formular beim Arbeitgeber beantragen. Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partnern aufgeteilt werden?
Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von € 1.500 (bzw. € 500) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (Vater € 750 / Mutter € 750 bzw. Vater € 250 / Mutter € 250).Die Aufteilung ist auch zwischen getrennt lebenden Eltern möglich.

Wie viel bekommen geringverdienende Eltern?
Alle steuerzahlenden Alleinerzieher und Alleinverdiener - insbesondere die geringverdienenden - werden künftig eine Mindestentlastung von € 250 - den so genannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr werden dafür aufgrund des Familienbonus Plus ab 2019 entfallen.

Wir führen für Sie gerne eine Berechnung durch, wie sich der Familienbonus Plus bei Ihnen auswirkt und unterstützen Sie bei der Inanspruchnahme im Rahmen Ihrer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung).


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Erweitertes Advanced Ruling - Sicherheit in Rechtsfragen

Ab 1.1.2019 können auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch Gegenstand von Auskunftsbescheiden sein.

25.09. 2018

Bei Rechtsfragen zu bestimmten abgabenrechtlichen Vorhaben, die künftig umgesetzt werden sollen, können Abgabepflichtige auf Antrag vorab eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Finanzverwaltung erlangen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Ein solches Auskunftsbescheidverfahren (Advanced Ruling) war bisher im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird der Bereich, für den solche Auskunftsbescheide gewährt werden können, auf weitere Themengebiete ausgeweitet.

Ab dem 1.1.2019 können Gegenstand von Auskunftsbescheiden neben Umgründungen und Unternehmensgrupppen auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch sein. Der Bereich internationales Steuerrecht umfasst dabei auch die bisher unter den Begriff Verrechnungspreise eingeordneten Fragestellungen.
Weiters wird ab 1.7.2019 eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides eingeführt. Diese Frist kann aber überschritten werden.

Elemente des Antrags


Eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Auskunftsbescheides ist, dass der der Anfrage zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Darüber hinaus hat der Antrag folgende Elemente zu enthalten:

  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes,
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers,
  • die Darlegung des Rechtsproblems,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen,
  • die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgebenden Angaben.
Verwaltungskostenbeitrag

Die Höhe des infolge des Antrages zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrages ist  von der Höhe der Umsatzerlöse des Antragstellers abhängig und kann zwischen € 1.500 und € 20.000 betragen.
Der Auskunftsbescheid entfaltet für die österreichische Finanzverwaltung Bindungswirkung, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Um für den Abgabenpflichtigen die gewünschte Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich, den Antrag auf Erteilung eines Auskunftsbescheides sorgfältig zu prüfen und zu formulieren!

Ob bzw. inwieweit eine Antragstellung notwendig bzw. sinnvoll ist, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Gewinnfreibetrag: Rechtzeitige Anschaffung von Wirtschaftsgütern

Zwei Punkte sind für die optimale Nutzung des Gewinnfreibetrages zu beachten: die zeitgerechte Anschaffung von entsprechenden Anlagegütern im laufenden Jahr und die erforderliche Antragstellung.

25.09. 2018

Allen natürlichen Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) erzielen, steht der Gewinnfreibetrag zu. Bei Mitunternehmerschaften (OG, KG) können die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal 13% des Gewinnes und setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000 und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Gewinnfreibetrag beträgt höchstens € 45.350 pro Jahr.

Der Grundfreibetrag von bis zu € 3.900 wird automatisch von der Finanz zuerkannt. Es ist nicht erforderlich, dass Investitionen in bestimmte Anlagegüter getätigt werden.

Gewinn über € 30.000


Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren oder von bestimmten Wertpapieren im laufenden Jahr. Die Geltendmachung des Freibetrages für PKW ist aber nicht möglich.

Darüber hinaus sind die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienenden Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichnis bzw. die Wertpapiere in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. In diesen Verzeichnissen ist für jedes Wirtschaftsgut anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden.

Beantragung bis zur erstmaligen Rechtskraft

Laut einem aktuellen VwGH-Erkenntnis ist es wesentlich, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag spätestens bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides (Feststellungsbescheid bei Personengesellschaften) geltend zu machen. Eine nachträgliche Beantragung oder Korrektur nach Eintritt der erstmaligen Rechtskraft ist nicht möglich.

Damit eine optimale Verwertung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gewährleistet ist, sollte eine Jahres-Gewinn-Vorschaurechnung erstellt werden. Mit Hilfe dieser können Sie entscheiden, wie viele Wirtschaftsgüter noch angeschafft werden sollen, also ob geplante Investitionen noch im aktuellen Jahr getätigt oder auf das nächste Jahr verschoben werden sollen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung der Gewinn-Vorschaurechnung und der Berechnung des Gewinnfreibetrages.


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Grunderwerbsteueroptimale Übertragung von Liegenschaften im Gesellschaftsvermögen

Bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer Holding-Gesellschaft wird keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst.

25.09. 2018

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95% aller Anteile der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird klargestellt, dass bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer Holding-Gesellschaft (die zwar selbst keine Grundstücke besitzt, aber ihrerseits wiederum zumindest 95% der Anteile an einer unmittelbar grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaft hält), keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst werden kann.

Beispiel

An einer Holding-AG sind ein Gesellschafter A und ein Gesellschafter B zu jeweils 50% beteiligt. Die Holding AG wiederum hält 100% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Immo-GmbH. Im Eigentum der Immo-GmbH stehen zahlreiche inländische Grundstücke. Nun plant Gesellschafter A, 46% seiner Anteile an der Holding AG auf Gesellschafter B zu übertragen.
Mit der Gesetzesnovellierung wurde klargestellt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft gehören kann, wenn sie das Grundstück durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erworben hat. Die Grundstücke der Immo-GmbH können somit nicht zum Vermögen der Holding-AG zählen.
Damit ist auch gesetzlich klargestellt, dass Anteilsübertragungen auf Ebene einer Holding-Gesellschaft (ohne eigene Liegenschaften) zu keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgängen führen können.

Änderung der Gesellschafterstrukturen?


Sollte künftig die Übertragung von Anteilen an Ihrer grundstückbesitzenden Gesellschaft geplant sein, könnte durch eine entsprechende Änderung der Gesellschafterstrukturen im Vorfeld der Transaktion die Grunderwerbsteuerbelastung optimiert werden. Ob bzw. inwieweit dies auch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll und zulässig ist, muss jedoch stets im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Kapitalerträge von ausländischen Depots

Werden Kapitalerträge auf einem ausländischen Wertpapierdepot vereinnahmt, muss der Privatanleger die Erträge im Nachhinein in seiner Steuererklärung anführen.

25.09. 2018

Werden Kapitalerträge von Privatpersonen auf einem inländischen Wertpapierdepot gutgeschrieben, wird vom inländischen Kreditinstitut automatisch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% einbehalten. In diesen Fällen müssen die erzielten Kapitalerträge (wie etwa Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktienverkäufen) nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.

Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot dagegen sind in die österreichische Einkommensteuererklärung selbst dann aufzunehmen, wenn im Ausland bereits eine (Quellen)Steuer einbehalten wurde. In diesen Fällen kann jedoch die ausländische Quellensteuer auf die in Österreich zu entrichtende Kapitalertragsteuer (KESt) angerechnet werden. Die Finanz hat festgelegt, dass der Anrechnungsbetrag 15% der Kapitalerträge nicht übersteigen darf.

Beispiel


Ein österreichischer Privatanleger bezieht im laufenden Kalenderjahr Einkünfte aus deutschen Dividenden in Höhe von € 2.000 (vor Abzug der Quellensteuer). Die Gutschrift erfolgt auf einem Depot bei einer deutschen Bank. Die einbehaltene deutsche Quellensteuer beträgt 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, somit insgesamt € 610.
Der Dividendenertrag in Höhe von € 2.000 ist unabhängig von einem Steuerabzug in Deutschland im Rahmen der österreichischen Einkommensteuererklärung zu veranlagen. Die Besteuerung in Österreich erfolgt in Höhe von 27,5%. Die KESt beträgt somit € 550.

Basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland werden jedoch 15% Quellensteuer (= € 300) auf die österreichische KESt angerechnet. Die verbleibenden 12,5% an Kapitalertragsteuer (= € 250) werden an die österreichischen Finanzbehörden abgeführt. Da die im Ausland einbehaltene Quellensteuer höher ist als die laut dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbare Steuer, kann die Rückerstattung des übersteigenden Betrages in Höhe von 10 % (exklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% somit € 200) in Deutschland beantragt werden. Eine Rückerstattung des Soldaritätszuschlages ist nicht möglich.

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen

Werden in Österreich steuerpflichtige Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärung veranlagt, können nicht nur abgabenrechtliche Nachteile in Form von Steuernachzahlungen, sondern auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Achtung: Die Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz bzw. Liechtenstein sind zuletzt aufgehoben bzw. geändert worden. Wurde im Zuge des Steuerabkommens das Modell des Einbehalts einer Abgeltungssteuer gewählt, ist dies nunmehr hinfällig. In Österreich unbeschränkt steuerpflichtige bzw. ansässige Personen müssen seit 2017 auch ihre in der Schweiz bzw. Liechtenstein erzielten Erträge in der österreichischen Steuererklärung bekanntgeben.


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Neuerungen beim PKW-Sachbezug eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

Eine eigens erlassene Verordnung sieht nun zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung eines PKWs vor.

25.09. 2018

Überlässt eine GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich mehr als 25% (= wesentlich) am Unternehmen beteiligt ist, den firmeneigenen PKW und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug sowohl im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als auch für Privatfahrten, so ist dieser geldwerte Vorteil der Einkommensteuer zu unterziehen.

Die Ermittlung der Höhe des Vorteils war für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bis dato jedoch nicht klar festgelegt. Die Verordnung sieht jetzt zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung vor.

  1. Die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung, die bisher lediglich bei Arbeitnehmern anwendbar waren, sind aufgrund der neuen Verordnung auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer heranzuziehen. Demnach ist – abhängig von der Höhe des CO2-Emissionswertes des Fahrzeuges –ein bestimmter Prozentsatz (dieser liegt in der Regel zwischen 1,5% und 2%) der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug anzusetzen. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emssionswert von Null (wie insbesondere Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezug anzusetzen.

  2. Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten KFZ wahlweise auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen tatsächlichen Aufwendungen bemessen werden. In diesem Fall ist erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Anteil der privaten Fahrten beispielsweise mittels Fahrtenbuch nachweist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abgehen von den pauschalen Werten laut Sachbezugswerteverordnung zu einem Vorteil für den Steuerpflichtigen führen.

Beispiel:
Die Anschaffungskosten eines PKW mit einem CO2-Emissionswert von 135 Gramm pro Kilometer betragen € 35.000. Der monatliche Sachbezug ist somit in Höhe von € 700 (€ 35.000 x 2%) anzusetzen. Pro Jahr ergibt dies einen Sachbezug in Höhe von € 8.400. Im Vergleich dazu betragen die jährlichen Aufwendungen (insbesondere AfA, Betriebskosten und Finanzierungsaufwand) der GmbH für das Firmenfahrzeug € 15.000. Der mittels Fahrtenbuch nachgewiesene Privatanteil beträgt 30%. Der auf Ebene des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers zu versteuernde geldwerte Vorteil beläuft sich daher lediglich auf € 4.500.

Welche der beiden Möglichkeiten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-PKW tatsächlich zu einem steueroptimalen Ergebnis führt, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.


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Optionsmöglichkeit bei Geschäftsraummieten

Die Vermietung von Geschäftsräumen ist von der Umsatzsteuer befreit. Der Vermieter kann aber per Option auf diese Befreiung verzichten und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt werden.

25.09. 2018

Der Vermieter kann für jeden baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte, auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter die Geschäftsräumlichkeiten nahezu ausschließlich (mind. 95 %) für Umsätze verwendet, die seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Beispiel

Der Vermieter errichtet im Jahr 2015 ein zweigeschossiges Gebäude und vermietet die Räume des Erdgeschosses an einen USt-befreiten Arzt, der die Räumlichkeiten als Praxis nutzt. Die Räume im 1. Obergeschoss mietet ein USt-pflichtiger Rechtsanwalt, der die Räumlichkeiten als Kanzlei nutzt.
Die Frage der Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist für jedes Geschoss gesondert zu prüfen.

Erdgeschoss: Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil der Arzt das Erdgeschoss für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

1. Obergeschoss: Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt die Büroräumlichkeiten für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Ist die Option zur steuerpflichtigen Vermietung ausgeschlossen, so wie bei der Vermietung des Erdgeschosses an einen Arzt, sind die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig und müssen unter Umständen berichtigt werden.

Beispiel


Werden nun in dem oben angeführten Erdgeschoss (Arztpraxis) neue Böden verlegt und der Bodenleger stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, ist diese ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig.
Erfolgt hingegen die Verlegung neuer Böden im 1. Obergeschoss, kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Vermieter abgezogen werden. Im Unterschied zur Vermietung des Erdgeschosses erfolgt die Vermietung des 1. Obergeschosses aufgrund der Option zur Steuerpflicht mit Umsatzsteuer und berechtigt daher zum Vorsteuerabzug.


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Registrierkassenpflicht in der Arztpraxis

Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen und einen Nettoumsatz im Jahr von € 15.000 (davon Barumsätze € 7.500) überschreiten. Auch Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten.

25.09. 2018

Als Barumsatz gilt unter anderem auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen. Wird die Honorarnote nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später (beispielsweise mit Erlagschein) überwiesen, liegt kein Barumsatz vor.

Erleichterung bei Hausbesuchen


Für „Leistungen außerhalb der Betriebsstätte“, wie etwa Hausbesuche des Arztes, sind Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Für diese Barumsätze ist ein Beleg auszustellen, der unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Kassenärzte


Leistungen der Kassenärzte an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer (nachgängigen) Sammelrechnung an die Krankenkasse. In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse. Tätigen Kassenärzte jedoch zusätzlich auch Barumsätze, führt dies bei Überschreiten der Umsatzgrenzen ebenso zu einer Registrierkassenpflicht.

Benötigen Sie nun als Arzt eine Registrierkasse, beachten Sie bitte Folgendes:

Kontrollbelege und Sicherungen
  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresbeleg ausgedruckt und mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft werden.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Ausfall der Registrierkasse

Bei Ausfall der Registrierkasse sind die Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen. Ist dies nicht möglich, müssen händische Belege erstellt werden. Dauert der Ausfall der Registrierkasse länger als 48 Stunden, müssen Beginn und Ende des Ausfalls binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden. Vor dem laufenden Betrieb der reparierten oder neuen Registrierkasse müssen sämtliche Geschäftsvorfälle im Ausfallszeitraum nacherfasst werden, es genügt die Bezugnahme auf die Belegnummer des händischen Belegs. Die händischen Aufzeichnungen sind aufzubewahren.

Planmäßige Außerbetriebnahme einer Registrierkasse


Im Fall der planmäßigen Außerbetriebnahme muss ein Schlussbeleg erstellt und das Datenerfassungsprotokoll gesichert werden; beide sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Außerdem muss die planmäßige Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline gemeldet werden.


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Rückwirkende Gebührenbefreiung bei Bürgschaftserklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen, dass Bürgschaftserklärungen zu gebührenrechtlich befreiten Wohnungsmietverträgen nicht der Gebührenpflicht unterliegen.

25.09. 2018

Während Miet- und Pachtverträge (Bestandverträge) über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr in Höhe von 1% unterliegen, sind Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, gänzlich von der Bestandvertragsgebührenpflicht befreit. Wird bei an sich von der Bestandvertragsgebühr befreiten Wohnungsmietverträgen jedoch eine Bürgschaftsverpflichtung für Außenstände des Mieters vereinbart, besteht hinsichtlich der Bürgschaftserklärung nach derzeitiger Rechtslage weiterhin eine Gebührenpflicht. Mit dem im Nationalrat bereits beschlossenen Jahressteuergesetz 2018 werden nun auch Bürgschaftsübernahmen im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen gebührenfrei.

1 % des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit


Die bisherigen Bestimmungen im Gebührengesetz normieren für Bürgschaften und Schuldbeitritte als Mitschuldner, die im Rahmen einer Urkunde festgehalten werden, eine Gebührenpflicht in Höhe von 1 % des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit. Wurden derartige Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Bestandverträgen abgeschlossen, so fiel – unabhängig von einer etwaigen Gebührenpflicht des Miet- oder Pachtvertrages – eine Gebühr an. Die Bemessungsgrundlage ist davon abhängig, ob der zugrundeliegende Bestandvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und kann die bis zu 18-fache Jahresbruttomiete betragen.

Gebühr unter Umständen zurückfordern


Mit der Gesetzesnovellierung durch das Jahressteuergesetz 2018 wurde beschlossen, dass Bürgschaftserklärungen zu gebührenrechtlich befreiten Wohnungsmietverträgen ebenfalls nicht der Gebührenpflicht unterliegen sollen. Zu beachten ist, dass die Befreiung rückwirkend mit 11.11.2017 in Kraft tritt. Sollte daher bei Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, eine Vergebührung vorgenommen worden sein, könnte die entrichtete Gebühr unter Umständen zurückgefordert werden.

Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten

Von der Gesetzesänderung unberührt bleibt jedoch die Gebührenpflicht von Bürgschaftserklärungen zu Geschäftsraummietverträgen sowie von Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten. Diese sind daher (wie bisher) gebührenpflichtig! Hinsichtlich der Bestandvertragsgebühr betreffend Geschäftsräumlichkeiten ist der Vermieter somit weiterhin verpflichtet, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Gebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweifolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (in der Regel der Tag der Vertragsunterzeichnung) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen.

Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr bzw. bei einer etwaigen Rückforderung einer Gebühr in Zusammenhang mit Bürgschaftserklärungen zu Wohnungsmietverträgen unterstützen wir Sie gerne!


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Verlängerung der Verjährungsfrist gilt über den Tod hinaus

Der Tod eines Erblassers befreit die Erben nicht von einer Verlängerung der Verjährungsfrist.

25.09. 2018

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre (z.B. bei Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer). Für einige Abgaben gibt es aber spezielle Verjährungsfristen. So etwa beträgt die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben zehn Jahre. Welche Frist nun für die Erben gilt, wenn der Erblasser verstirbt, entschied nun das Bundesfinanzgericht (BFG).

Der Erblasser brachte 2013 eine Selbstanzeige für die Jahre 2003 bis 2012 ein. Darin führte er aus, dass die Einkünfte aus ausländischen Kapitalveranlagungen irrtümlich nicht in Österreich erklärt worden waren. Das Finanzamt setzte dann die Einkommensteuer für die Jahre 2004 – 2012 unter Berücksichtigung der ausländischen Kapitaleinkünfte fest.

Es kommt nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat

Daraufhin brachte der Erblasser eine Beschwerde ein, wonach hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2004 – 2006 bereits Verjährung eingetreten sei, da mangels Vorsatz die Verjährungsfrist nicht zehn, sondern nur fünf Jahre betrage. Nach Einbringung der Beschwerde verstarb der Erblasser. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde von der Erbengemeinschaft vorgebracht, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben nicht anzuwenden ist, da der Erblasser bereits verstorben sei.

Das BFG meinte aber, dass die Abgabenverkürzung des Erblassers zumindest billigend in Kauf genommen wurde und somit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben erfüllt und daher die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Es komme nämlich nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Daher gelte die verlängerte Verjährungsfrist auch gegen den Rechtsnachfolger des Verstorbenen.


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VwGH: Begünstigte Pensionsauszahlung für Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine Pensionsabfindung kann mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden, wenn im Pensionsvertrag eine Option auf einmalige Kapitalabfindung vereinbart wurde.

25.09. 2018

Die einmalige Abfindung der vertraglich vereinbarten Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch die GmbH unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen dem Hälftesteuersatz, der auch bei der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommt.

Im einem nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sein 60. Lebensjahr vollendet, seine Erwerbstätigkeit eingestellt und es waren seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des halben Durschnittsteuersatz waren somit erfüllt.

VwGH gegen Finanzamt und Bundesfinanzgericht


Während das Bundesfinanzgericht wie zuvor das Finanzamt die Pensionsabfindung nicht als Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns angesehen hatte, stellte der VwGH klar, dass mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ein einklagbarer Anspruch auf Pensionsabfindung entstanden ist. Die Pensionsabfindung ist somit Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns, für welchen sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.

Aus dem VwGH-Erkenntnis geht hervor, dass eine im Pensionsvertrag vereinbarte Option auf einmalige Kapitalabfindung, die beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung ohne weitere Bedingung durchsetzbar ist, die Forderung auf Pensionsabfindung für den begünstigten Steuersatz qualifiziert. Dadurch erhöht sich vor allem aus der Sicht von Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohen laufenden Einkünften die Attraktivität von Firmenpensionszusagen bzw. deren einmalige Auszahlung.

Wir unterstützen Sie gerne bei der steueroptimierten Gestaltung solcher Firmenpensionszusagen.


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Auch Kapital- und Personengesellschaften können bestraft werden

In Österreich können Verbände für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Somit kann nicht nur die natürliche Person, sondern auch der Verband bestraft werden.

30.08. 2018

Für Finanzvergehen wurde die Verantwortlichkeit von Verbänden im Finanzstrafgesetz erfasst. Der Anwendungsbereich dieser Regelung bezieht sich auf sämtliche Finanzvergehen, gleich ob sie von Gerichten oder Finanzstrafbehörden zu ahnden sind, vorsätzlich oder (grob) fahrlässig begangen wurden oder es sich um bloße Finanzordnungswidrigkeiten handelt.

Verbände sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, Vereine), des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger) und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG).

Ein Verband kann nur für Straftaten einer natürlichen Person belangt werden

  1. wenn das Finanzvergehen zu Gunsten (Bereicherung) des Verbandes  begangen wurde oder
  2. durch das Finanzvergehen Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (Verbandspflichten).
Entscheidungsträger oder Mitarbeiter?

Weiters wird unterschieden, ob ein Entscheidungsträger (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Vorstandsmitglied) oder ein Mitarbeiter das Finanzvergehen begangen hat. Im Falle eines Entscheidungsträgers kann das Vergehen sofort dem Verband zugerechnet werden. Erfolgt das Vergehen hingegen durch einen Mitarbeiter, muss dieses Vergehen durch die Sorgfaltswidrigkeit von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein. Dem kann dadurch vorgebeugt werden, dass die Kontroll- und Organisationspflicht im Verband verbessert wird und somit keine Sorgfaltswidrigkeit des Entscheidungsträgers vorliegt.

Verbandsgeldbuße

Als Sanktion für verbandsbezogene Finanzvergehen ist eine Verbandsgeldbuße vorgesehen. Im Bereich der finanzstrafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit bemisst sich die Verbandsgeldbuße für eine Abgabenhinterziehung nach der Höhe des Verkürzungsbetrags.
Bitte beachten Sie, dass auch für einen Verband eine Selbstanzeige erstattet werden kann und diese unter den entsprechenden Voraussetzungen strafbefreiend wirkt. Dazu muss aber der Verband in der Selbstanzeige genannt werden. Wir beraten und unterstützen Sie diesbezüglich gerne.


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Betriebsaufgabe und Gewinnfreibetrag

Wenn Wertpapiere mit der Aufgabe des Betriebs innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, ist der dafür geltend gemachte Freibetrag nachzuversteuern.

30.08. 2018

Werden Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufgabe nicht verkauft, so gelten sie als ins Privatvermögen entnommen. Handelt es sich dabei um begünstigte Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne bzw. der Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, und ist die damit verbundene Behaltefrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen, führt dieses Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen zur Nachversteuerung des Freibetrages. Es sei denn, die Betriebsaufgabe ist auf höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff zurückzuführen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes

In einem aktuellen Fall hatte ein Rechtsanwalt während seiner Aktivzeit Wertpapiere im Betriebsvermögen angeschafft, für die er den Gewinnfreibetrag geltend machte. Der Rechtsanwalt gab seinen Betrieb Ende 2010 auf, wobei er die Wertpapiere weder zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch später veräußerte.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) erkannte, dass die Betriebsaufgabe hinsichtlich der nicht veräußerten Wertpapiere zwangsläufig dazu führt, dass diese aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und dann dem Privatvermögen des Rechtsanwalts angehören. Die Betriebsaufgabe und damit das Ausscheiden der Wertpapiere erfolgte dabei freiwillig und nicht infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs. Darauf, dass die Wertpapiere im Privatvermögen weiter gehalten wurden, kommt es nicht an, meinte das BFG.
Damit war klargestellt, dass die Wertpapiere mit der Aufgabe des Betriebs innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden waren und somit der geltend gemachte Freibetrag gewinnerhöhend anzusetzen und nachzuversteuern ist.

Tipp:
Betriebsaufgaben bergen unter Umständen steuerliche Stolpersteine, die jedoch bei guter Planung umgangen werden können. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne!


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Der Familienbonus Plus

Durch den Familienbonus Plus wird Ihre Einkommensteuer ab 2019 um bis zu € 1.500 pro Kind und Jahr reduziert.

30.08. 2018

Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu?
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500. Die Einkommensteuer reduziert sich dadurch um bis zu € 1.500 pro Jahr und Kind. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus?
Voll ausgeschöpft werden kann der Familienbonus Plus ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. € 1.700 (bei einem Kind).

Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen?
Dies kann wahlweise über die Lohnverrechnung 2019 (also durch den Arbeitgeber) oder die Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 passieren. Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, müssen Sie dies mit einem entsprechenden Formular beim Arbeitgeber beantragen. Im anderen Fall können Sie den Familienbonus Plus in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partnern aufgeteilt werden?
Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von € 1.500 (bzw. € 500) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (Vater € 750 / Mutter € 750 bzw. Vater € 250 / Mutter € 250).Die Aufteilung ist auch zwischen getrennt lebenden Eltern möglich.

Wie viel bekommen geringverdienende Eltern?
Alle steuerzahlenden Alleinerzieher und Alleinverdiener - insbesondere die geringverdienenden - werden künftig eine Mindestentlastung von € 250 - den so genannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.

Der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr werden dafür aufgrund des Familienbonus Plus ab 2019 entfallen.

Wir führen für Sie gerne eine Berechnung durch, wie sich der Familienbonus Plus bei Ihnen auswirkt und unterstützen Sie bei der Inanspruchnahme im Rahmen Ihrer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung).


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Erweitertes Advanced Ruling - Sicherheit in Rechtsfragen

Ab 1.1.2019 können auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch Gegenstand von Auskunftsbescheiden sein.

30.08. 2018

Bei Rechtsfragen zu bestimmten abgabenrechtlichen Vorhaben, die künftig umgesetzt werden sollen, können Abgabepflichtige auf Antrag vorab eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Finanzverwaltung erlangen, wenn daran in Hinblick auf die erheblichen abgabenrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Ein solches Auskunftsbescheidverfahren (Advanced Ruling) war bisher im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird der Bereich, für den solche Auskunftsbescheide gewährt werden können, auf weitere Themengebiete ausgeweitet.

Ab dem 1.1.2019 können Gegenstand von Auskunftsbescheiden neben Umgründungen und Unternehmensgrupppen auch Rechtsfragen im internationalen Steuerrecht, in der Umsatzsteuer und hinsichtlich des Vorliegens von abgabenrechtlichem Missbrauch sein. Der Bereich internationales Steuerrecht umfasst dabei auch die bisher unter den Begriff Verrechnungspreise eingeordneten Fragestellungen.
Weiters wird ab 1.7.2019 eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung von Anträgen auf Erlassung eines Auskunftsbescheides eingeführt. Diese Frist kann aber überschritten werden.

Elemente des Antrags


Eine der Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Auskunftsbescheides ist, dass der der Anfrage zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklicht ist. Darüber hinaus hat der Antrag folgende Elemente zu enthalten:

  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes,
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers,
  • die Darlegung des Rechtsproblems,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Darlegung einer begründeten Rechtsansicht zu den formulierten Rechtsfragen,
  • die für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages maßgebenden Angaben.
Verwaltungskostenbeitrag

Die Höhe des infolge des Antrages zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrages ist  von der Höhe der Umsatzerlöse des Antragstellers abhängig und kann zwischen € 1.500 und € 20.000 betragen.
Der Auskunftsbescheid entfaltet für die österreichische Finanzverwaltung Bindungswirkung, wenn der verwirklichte Sachverhalt vom angefragten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. Um für den Abgabenpflichtigen die gewünschte Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich, den Antrag auf Erteilung eines Auskunftsbescheides sorgfältig zu prüfen und zu formulieren!

Ob bzw. inwieweit eine Antragstellung notwendig bzw. sinnvoll ist, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Grunderwerbsteueroptimale Übertragung von Liegenschaften im Gesellschaftsvermögen

Bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer Holding-Gesellschaft wird keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst.

30.08. 2018

Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe sowie die Übertragung von mindestens 95% aller Anteile der Gesellschaft einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird klargestellt, dass bei der Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer Holding-Gesellschaft (die zwar selbst keine Grundstücke besitzt, aber ihrerseits wiederum zumindest 95% der Anteile an einer unmittelbar grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaft hält), keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst werden kann.

Beispiel

An einer Holding-AG sind ein Gesellschafter A und ein Gesellschafter B zu jeweils 50% beteiligt. Die Holding AG wiederum hält 100% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Immo-GmbH. Im Eigentum der Immo-GmbH stehen zahlreiche inländische Grundstücke. Nun plant Gesellschafter A, 46% seiner Anteile an der Holding AG auf Gesellschafter B zu übertragen.
Mit der Gesetzesnovellierung wurde klargestellt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft gehören kann, wenn sie das Grundstück durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erworben hat. Die Grundstücke der Immo-GmbH können somit nicht zum Vermögen der Holding-AG zählen.
Damit ist auch gesetzlich klargestellt, dass Anteilsübertragungen auf Ebene einer Holding-Gesellschaft (ohne eigene Liegenschaften) zu keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgängen führen können.

Änderung der Gesellschafterstrukturen?


Sollte künftig die Übertragung von Anteilen an Ihrer grundstückbesitzenden Gesellschaft geplant sein, könnte durch eine entsprechende Änderung der Gesellschafterstrukturen im Vorfeld der Transaktion die Grunderwerbsteuerbelastung optimiert werden. Ob bzw. inwieweit dies auch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll und zulässig ist, muss jedoch stets im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Neuerungen beim PKW-Sachbezug eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers

Eine eigens erlassene Verordnung sieht nun zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung eines PKWs vor.

30.08. 2018

Überlässt eine GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich mehr als 25% (= wesentlich) am Unternehmen beteiligt ist, den firmeneigenen PKW und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer das Fahrzeug sowohl im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als auch für Privatfahrten, so ist dieser geldwerte Vorteil der Einkommensteuer zu unterziehen.

Die Ermittlung der Höhe des Vorteils war für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer bis dato jedoch nicht klar festgelegt. Die Verordnung sieht jetzt zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die Bewertung der Privatnutzung vor.

  1. Die entsprechenden Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung, die bisher lediglich bei Arbeitnehmern anwendbar waren, sind aufgrund der neuen Verordnung auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer heranzuziehen. Demnach ist – abhängig von der Höhe des CO2-Emissionswertes des Fahrzeuges –ein bestimmter Prozentsatz (dieser liegt in der Regel zwischen 1,5% und 2%) der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug anzusetzen. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emssionswert von Null (wie insbesondere Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezug anzusetzen.

  2. Abweichend davon kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten KFZ wahlweise auch nach den auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellschaft getragenen tatsächlichen Aufwendungen bemessen werden. In diesem Fall ist erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den Anteil der privaten Fahrten beispielsweise mittels Fahrtenbuch nachweist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Abgehen von den pauschalen Werten laut Sachbezugswerteverordnung zu einem Vorteil für den Steuerpflichtigen führen.

Beispiel:
Die Anschaffungskosten eines PKW mit einem CO2-Emissionswert von 135 Gramm pro Kilometer betragen € 35.000. Der monatliche Sachbezug ist somit in Höhe von € 700 (€ 35.000 x 2%) anzusetzen. Pro Jahr ergibt dies einen Sachbezug in Höhe von € 8.400. Im Vergleich dazu betragen die jährlichen Aufwendungen (insbesondere AfA, Betriebskosten und Finanzierungsaufwand) der GmbH für das Firmenfahrzeug € 15.000. Der mittels Fahrtenbuch nachgewiesene Privatanteil beträgt 30%. Der auf Ebene des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers zu versteuernde geldwerte Vorteil beläuft sich daher lediglich auf € 4.500.

Welche der beiden Möglichkeiten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmen-PKW tatsächlich zu einem steueroptimalen Ergebnis führt, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.


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Registrierkassenpflicht in der Arztpraxis

Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen und einen Nettoumsatz im Jahr von € 15.000 (davon Barumsätze € 7.500) überschreiten. Auch Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten.

30.08. 2018

Als Barumsatz gilt unter anderem auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen. Wird die Honorarnote nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später (beispielsweise mit Erlagschein) überwiesen, liegt kein Barumsatz vor.

Erleichterung bei Hausbesuchen


Für „Leistungen außerhalb der Betriebsstätte“, wie etwa Hausbesuche des Arztes, sind Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Für diese Barumsätze ist ein Beleg auszustellen, der unmittelbar nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Kassenärzte


Leistungen der Kassenärzte an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer (nachgängigen) Sammelrechnung an die Krankenkasse. In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse. Tätigen Kassenärzte jedoch zusätzlich auch Barumsätze, führt dies bei Überschreiten der Umsatzgrenzen ebenso zu einer Registrierkassenpflicht.

Benötigen Sie nun als Arzt eine Registrierkasse, beachten Sie bitte Folgendes:

Kontrollbelege und Sicherungen
  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresbeleg ausgedruckt und mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft werden.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.
Ausfall der Registrierkasse

Bei Ausfall der Registrierkasse sind die Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen. Ist dies nicht möglich, müssen händische Belege erstellt werden. Dauert der Ausfall der Registrierkasse länger als 48 Stunden, müssen Beginn und Ende des Ausfalls binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden. Vor dem laufenden Betrieb der reparierten oder neuen Registrierkasse müssen sämtliche Geschäftsvorfälle im Ausfallszeitraum nacherfasst werden, es genügt die Bezugnahme auf die Belegnummer des händischen Belegs. Die händischen Aufzeichnungen sind aufzubewahren.

Planmäßige Außerbetriebnahme einer Registrierkasse


Im Fall der planmäßigen Außerbetriebnahme muss ein Schlussbeleg erstellt und das Datenerfassungsprotokoll gesichert werden; beide sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Außerdem muss die planmäßige Außerbetriebnahme mittels FinanzOnline gemeldet werden.


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Rückwirkende Gebührenbefreiung bei Bürgschaftserklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen, dass Bürgschaftserklärungen zu gebührenrechtlich befreiten Wohnungsmietverträgen nicht der Gebührenpflicht unterliegen.

30.08. 2018

Während Miet- und Pachtverträge (Bestandverträge) über Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor einer Bestandvertragsgebühr in Höhe von 1% unterliegen, sind Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, gänzlich von der Bestandvertragsgebührenpflicht befreit. Wird bei an sich von der Bestandvertragsgebühr befreiten Wohnungsmietverträgen jedoch eine Bürgschaftsverpflichtung für Außenstände des Mieters vereinbart, besteht hinsichtlich der Bürgschaftserklärung nach derzeitiger Rechtslage weiterhin eine Gebührenpflicht. Mit dem im Nationalrat bereits beschlossenen Jahressteuergesetz 2018 werden nun auch Bürgschaftsübernahmen im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen gebührenfrei.

1 % des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit


Die bisherigen Bestimmungen im Gebührengesetz normieren für Bürgschaften und Schuldbeitritte als Mitschuldner, die im Rahmen einer Urkunde festgehalten werden, eine Gebührenpflicht in Höhe von 1 % des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit. Wurden derartige Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Bestandverträgen abgeschlossen, so fiel – unabhängig von einer etwaigen Gebührenpflicht des Miet- oder Pachtvertrages – eine Gebühr an. Die Bemessungsgrundlage ist davon abhängig, ob der zugrundeliegende Bestandvertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und kann die bis zu 18-fache Jahresbruttomiete betragen.

Gebühr unter Umständen zurückfordern


Mit der Gesetzesnovellierung durch das Jahressteuergesetz 2018 wurde beschlossen, dass Bürgschaftserklärungen zu gebührenrechtlich befreiten Wohnungsmietverträgen ebenfalls nicht der Gebührenpflicht unterliegen sollen. Zu beachten ist, dass die Befreiung rückwirkend mit 11.11.2017 in Kraft tritt. Sollte daher bei Bürgschaftserklärungen im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, eine Vergebührung vorgenommen worden sein, könnte die entrichtete Gebühr unter Umständen zurückgefordert werden.

Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten

Von der Gesetzesänderung unberührt bleibt jedoch die Gebührenpflicht von Bürgschaftserklärungen zu Geschäftsraummietverträgen sowie von Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten. Diese sind daher (wie bisher) gebührenpflichtig! Hinsichtlich der Bestandvertragsgebühr betreffend Geschäftsräumlichkeiten ist der Vermieter somit weiterhin verpflichtet, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Gebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweifolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (in der Regel der Tag der Vertragsunterzeichnung) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen.

Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr bzw. bei einer etwaigen Rückforderung einer Gebühr in Zusammenhang mit Bürgschaftserklärungen zu Wohnungsmietverträgen unterstützen wir Sie gerne!


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Änderungen bei Leitungsentschädigungen

Auf Initiative der bäuerlichen Interessenvertretung wurde eine einfache Besteuerung in Form einer Abzugssteuer für Entschädigungszahlungen von Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen, Erdöllieferfirmen und Fernwärmeversorgungsunternehmen beschlossen.

21.06. 2018

Die neue Regelung tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft.

10% Abzugsteuer

Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Die Abzugsteuer beträgt 10%. Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte, also der Landwirt. Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte, also das jeweilige Infrastrukturunternehmer. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen. Er hat außerdem innerhalb der oben genannten Frist dem Finanzamt eine elektronische  Anmeldung über Finanz Online zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind.

Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten

Der Finanzminister wurde ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte (z. B. Landwirt) hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben:

  1. Vor und Nachname sowie Geburtsdatum oder Firma bzw. sonstige Bezeichnung
  2. Wohnsitz oder Sitz
  3. Falls vorhanden: Abgabenkontonummer
  4. Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer, wenn keine Abgabenkontonummer vorhanden ist.
Einkommensteuer durch Abzugsteuer abgegolten

Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten gilt die Einkommensteuer in Bezug auf diese Einkünfte als abgegolten. Davon abweichend ist eine Regelbesteuerungsoption vorgesehen. Danach ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen.


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Baurechtsvereinbarungen: Erhöhte Grunderwerbsteuerpflicht droht

Nicht nur die Übertragung von Grundstücken, auch die Bestellung eines Baurechtes führt zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Insbesondere bei der Einräumung des Baurechtes gegen Entrichtung eines Baurechtszinses kann es zu einer beträchtlichen Grunderwerbsteuerbelastung kommen.

21.06. 2018

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist bei Einräumung eines Baurechtes außerhalb des Familienverbandes zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Erwerbsvorgängen zu unterscheiden:

Erfolgt die Einräumung des Baurechtes unentgeltlich, so ist die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert zu berechnen, wobei der Staffeltarif (für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und darüber hinaus 3,5%) zur Anwendung gelangt.

Wird das Baurecht hingegen entgeltlich, etwa gegen Entrichtung eines Bauzinses, eingeräumt, so bildet diese Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage. Bei Überlassung gegen einen laufenden (z.B. jährlichen) Bauzins setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der jährlichen Bauzinse (abgezinst mit 5,5%), höchstens jedoch aus dem Achtzehnfachen des jährlichen Bauzinses, zusammen.

Bauzins jährlich erhöht?

Wird im Baurechtsvertrag zusätzlich der Bauzins jährlich um einen im vornherein festgelegten Betrag bzw. Prozentsatz erhöht, so ist diese jährliche Steigerung bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage wie folgt zu berücksichtigen:
Die Summe der abgezinsten Bauzinse (inkl. Wertanpassung) sind dem Achtzehnfachen des durchschnittlichen Jahresbetrages gegenüberzustellen. Der durchschnittliche Jahresbetrag ergibt sich aus dem Quotient der kumulierten tatsächlichen Bauzinszahlungen (inkl. Wertanpassung) und der Laufzeit. Der niedrigere Betrag bildet schlussendlich die Bemessungsgrundlage.

Wird hingegen der laufende Bauzins durch einen allgemeinen Index (z.B. VPI) wertgesichert, so sind die jährlichen Steigerungsbeträge – mangels Kenntnis der künftigen Entwicklung – nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Grundeigentümer räumt dem Bauberechtigten ein Baurecht auf 80 Jahre ein. Der Bauberechtigte zahlt dafür jährlich € 100.000, wobei eine Wertanpassung von fix 3% p.a. vereinbart wird.

Unter Anwendung einer mathematischen Formel, in der sowohl die vertraglich vereinbarte fixe Erhöhung von 3% p.a. als auch die gesetzliche Abzinsung des Bauzinses i.H.v. 5,5% p.a. berücksichtigt wird, ergibt die Summe der abgezinsten Bauzinszahlungen eine Bemessungsgrundlage in Höhe von rund € 3.600.000. Der 18-fache durchschnittliche Jahresbetrag würde sich auf € 7.230.667,92 belaufen. Die Grunderwerbsteuer beträgt somit rund € 126.000 (€ 3.600.000 x 3,5%).

Bei Koppelung des Bauzinses an den VPI würden die jährlichen Wertanpassungen nicht berücksichtigt werden. Die Grunderwerbsteuerbelastung beliefe sich in diesem Fall lediglich auf € 63.000 (€ 100.000*18*3,5%).

Um nachteilige grunderwerbsteuerliche Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses, den genauen Inhalt des Baurechtsvertrages sorgfältig zu prüfen. Bei der steueroptimalen Gestaltung unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Betriebliche Firmenpension begründet keine GSVG-Pflicht

In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.

21.06. 2018

Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.
Unstrittig war im betroffenen Fall, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe vorlagen, die sich aus der Firmenpension und der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit zusammensetzten. Allerdings muss nach Ansicht des VwGH hier weiter differenziert werden:

Überschreiten der Versicherungsgrenze


Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde und somit in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war jener Teil der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden.

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht. Inwieweit etwa Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen

Unter Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen beantragt und ein Liquiditätsvorteil lukriert werden.

21.06. 2018

Die laufenden Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Einkommensteuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4% zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine Erhöhung um weitere 5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.
Während des laufenden Jahres sind dann zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten.

Beispiel:
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2015 € 50.000,– betrug und 2016 veranlagt wurde, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 € 50.000 + 4% betragen. Erfolgt die Veranlagung des Jahres 2015 erst im Jahr 2017 und wird die Einkommensteuer 2015 mit € 50.000 festgesetzt, dann beträgt die Vorauszahlung für 2017 € 50.000 + 9% (4% + 5%), sofern noch kein Einkommensteuerbescheid 2016 vorliegt.
Ist allerdings zu erwarten, dass sich im laufenden Jahr eine niedrigere Einkommensteuerschuld ergeben wird, kann spätestens bis zum 30.9.2018 ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden.

Beispiel:
Der Jahresbetrag der Vorauszahlung für 2018 wird mit € 20.000 (€ 5.000 pro Viertel) festgesetzt. Am 5.8.2018 wird die Vorauszahlung nach Antragstellung auf € 10.000 (€ 2.500 pro Viertel) gesenkt. Die Herabsetzung wirkt sofort, wobei der vierteljährliche Herabsetzungsbetrag in Höhe von € 2.500 (= € 5.000 – 2.500) mit der Zahl der bereits abgelaufenen Fälligkeitstermine (15.2.und 15.5. ) zu vervielfachen ist. Daraus ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von € 5.000.

Der Herabsetzungsantrag ist jedoch entsprechend zu begründen. Dem Finanzamt muss somit durch Vorlage geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen (wie etwa einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, den Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen - z.B. Forderungsausfall) die voraussichtlich (geringere) Besteuerungsgrundlage glaubhaft gemacht werden.

Bei Herabsetzung Ihrer Steuervorauszahlung und der Antragstellung unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Kleines Vereinsfest und Gemeinnützigkeit von geselligen Veranstaltungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Vereinen steuerliche Begünstigungen zu. So sind etwa "kleine Vereinsfeste" von der Umsatzsteuerpflicht gänzlich und von der Körperschaftsteuer bis zu einem Gewinn in Höhe von € 10.000 pro Jahr befreit.

21.06. 2018

Die nunmehr aktualisierten Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums, die die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung widerspiegeln, treffen klarstellende Aussagen zur steuerlichen Behandlung von kleinen Vereinsfesten.

Eine gesellige Veranstaltung eines steuerlich begünstigten Vereins stellt unter folgenden Voraussetzungen ein „kleines Vereinsfest“ dar:

  1. Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes wird im Wesentlichen, d.h. zu mindestens 75%, von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen vorgenommen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (etwa Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mitgestalten, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (z.B. Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) oder eine übliche Verköstigung ist dabei unschädlich.

  2. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese nicht mehr als € 1.000 pro Stunde für die Unterhaltungsdarbietung verrechnen.

  3. Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung als „kleines Vereinsfest“ unbeachtlich.

  4. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist auf den reinen Festbetrieb abzustellen. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten (z.B. Abbau des Festzeltes) sind unbeachtlich. Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes ist auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Wird das Stundenausmaß nicht auf die beschriebene Art gesondert nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.
Befreiung von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Nur bei Vorliegen sämtlicher oben angeführter Voraussetzungen ist aus steuerlicher Sicht von einem „kleinen Vereinsfest“ auszugehen. Neben der gänzlichen Befreiung von der Umsatzsteuer (dafür steht aber kein Vorsteuerabzug zu) und der Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zu einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 10.000, sind „kleine Vereinsfeste“ auch von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit.

Achtung: Werden die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfestes nicht erfüllt, so könnte das zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein führen! In derartigen Fällen sollten bereits im Vorfeld des Vereinsfestes entsprechende Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, gesetzt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Korrektur einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung

Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie diese durch die Einbringung einer selbstdurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.

21.06. 2018

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn:

  1. bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung (weder in Papierform noch via FinanzOnline) für das Vorjahr eingereicht wurde,
  2. aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  3. die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  4. aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 werden insbesondere folgende Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:
  • Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Sie können die antragslose Arbeitnehmerveranlagung innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr aufheben. Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der oben angeführten automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die empfangende Organisation (z.B. Feuerwehren) den Fehler beheben soll. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreicht werden kann, ist es gestattet, die glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung und bei Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.


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Kurzfristige Vermietungen sind umsatzsteuerpflichtig

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer zu Wohnzwecken) ist umsatzsteuerbefreit. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.

21.06. 2018

Für den Vermieter stellt die Umsatzsteuerpflicht in der Regel eine Vereinfachung dar, weil dadurch eine etwaige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung entfällt.

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt zwingend dem USt-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für folgende Umsätze verwendet:

  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das sind steuerpflichtige Umsätze, echt steuerfreie Umsätze und Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (z.B. Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln)
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen,
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.
Berichtigung von Vorsteuern nicht erforderlich

Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umständen steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur USt-Pflicht weder erforderlich noch möglich. Weiters ist eine mühevolle Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift erlaubt es somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.

Beispiel 1
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bislang konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen. Da das Grundstück aber neben der kurzfristigen Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist aufgrund der Neuregelung seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums – unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.
Wird das Grundstück hingegen auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Beispiel 2
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum für 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundstück somit auch für längerfristige Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht für die kurzfristigen Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der jeweils kurzfristige Mieter das Grundstück zumindest zu 95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet.


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Liebhaberei bei selbständiger ärztlicher Tätigkeit

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen. Eine Einstufung als Liebhaberei durch die Finanzverwaltung sollte daher stets hinterfragt werden.

21.06. 2018

In einem vom Bundesfinanzgericht (BFG) entschiedenen Fall versagte die Finanz einem pensionierten 72-jährigen Arzt die Verlustverwertung aus seiner verlustträchtigen Notarzttätigkeit ab dem Jahr 2011, weil der Arzt im Jahr 2011 erkrankte. Dies begründete die Finanz damit, dass aufgrund der Erkrankung und seines hohen Alters eine Verbesserung der Ertragslage nicht zu erwarten sei. Das BFG entschied jedoch, dass diese Umstände nicht alleiniger Grund für die Annahme einer Liebhabereibeurteilung sein können.

Bei einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit wird grundsätzlich eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht vermutet. Die Widerlegung dieser Vermutung nach Ablauf eines Anlaufzeitraums kann vom Finanzamt nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung als Liebhaberei.

Verluste steuerlich geltend machen

Bei einer Tätigkeit, die mit der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen betrieben wird, können auch in diesem Zusammenhang auftretende Verluste steuerlich geltend gemacht werden (z.B. Verrechnung mit anderen positiven Einkünften). Wird die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei qualifiziert, werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt und sie mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht.

Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Insbesondere während der Anlaufphase in den ersten drei Jahren, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre sind die Verluste von der Finanzverwaltung anzuerkennen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die subjektive Gewinnerzielungsabsicht anhand der nachfolgenden Kriterien von Seiten der Finanzverwaltung widerlegt werden und somit eine Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei erfolgen:
  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste
  • Verhältnis Verluste zu den  Gewinnen bzw. Überschuss
  • Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
  • Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die angebotenen Leistungen
  • Marktgerechtes Verhalten bei der Preisgestaltung
  • Strukturverbessernde Maßnahmen/Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Alter oder Gesundheitszustand unbedeutend

Diese Kriterienprüfung stellt nur eine beispielhafte Aufzählung dar. Zunächst ist dabei jedes Kriterium für sich zu prüfen, um anschließend eine Beurteilung nach dem Gesamtbild mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Kriterien vorzunehmen. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. Stellt sich bei einer Tätigkeit heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, liegt bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfolgslosigkeit eine Einkunftsquelle vor und somit können die daraus erzielten Verluste dieser Zeit geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen, weshalb eine Einstufung als Liebhaberei von der Finanzverwaltung stets hinterfragt werden sollte. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende

Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist jetzt trotz Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Pauschalierung anwendbar.

21.06. 2018

Die Verordnung des Finanzministeriums sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden branchenspezifische Prozentsätze vor. Diese Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – von der Bandagistin/dem Bandagisten bis zur Zahntechnikerin/zum Zahntechniker - insgesamt 54 Berufe sowie die entsprechenden Prozentsätze, auf deren Basis (bezogen auf die Nettoumsätze) die abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt werden.

Neben den auf Basis der Prozentsätze ermittelten Betriebsausgaben können noch weitere Posten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wie etwa Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe, und Lohnaufwand.

Voraussetzungen für die Anwendung der oben genannten Verordnung sind seit dem 1.1.2018:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden keine ordnungsmäßigen Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  • Der Gesamtumsatz aus der Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als € 110.000 betragen.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Das Wareneingangsbuch  wird ordnungsmäßig geführt.
Mit der Novellierung der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende ist also die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschließungsgrund mehr für die Anwendbarkeit der Pauschalierung. Die Änderung trat mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

Wenn Sie also etwa die Steuererklärung 2017 noch nicht eingereicht haben, besteht trotz erstellter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Möglichkeit, die unter Umständen günstigere Pauschalierung in Anspruch zu nehmen! Wir beraten Sie gerne und führen für Sie eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durch.


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Ratenzahlung bei Ist-Besteuerten: Vorsteuerabzug nur in Etappen!

Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend zu machen, könnte ein Wechsel zur Soll-Besteuerung überlegt werden. In diesem Fall ist jedoch die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungslegung abzuführen.

21.06. 2018

Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerte können bei Ratenzahlung nur die in der Rate steckende anteilige Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Ausgenommen  davon sind nur Versorgungsunternehmen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum € 2.000.000 überstiegen haben.

Ist-Besteuerte sind insbesondere:

  • Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) auch in Form von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH)
  • Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen)
  • Land- und Forstwirte sowie Gewerbebetriebe, die nicht buchführungspflichtig sind (deren Vorjahresumsätze somit unter € 400.000 bzw. € 700.000 liegen) sowie
  • Unternehmer mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung), deren Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Jahren nicht mehr als € 110.000 betragen haben
Zeitpunkt der Leistung oder Rechnungslegung unbedeutend

Sind die Voraussetzungen für eine Ist-Besteuerung gegeben, ist die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Bei Ist-Besteuerung entsteht die Steuerschuld (für Leistungen) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Der Zeitpunkt der Leistung oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind ohne Bedeutung. Solange für eine ausgeführte Leistung kein Entgelt vereinnahmt wurde, kann bei Ist-Besteuerung keine Umsatzsteuerschuld entstehen.

Die Ist-Besteuerung hat somit für den Unternehmer den liquiditätsmäßigen Vorteil, dass er die Umsatzsteuer erst dann dem Finanzamt bezahlen muss, wenn er selbst das Entgelt von seinen Kunden erhalten hat. Nachteil: Der Unternehmer kann jedoch erst in jenem Voranmeldungszeitraum den Vorsteuerabzug geltend machen, in dem die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden ist, eine korrekte Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Wird eine Lieferung von einem Ist-Besteuerten in Raten bezahlt, steht der Vorsteuerabzug entsprechend der bereits entrichteten Teilzahlungen zu.

Beispiel
Unternehmer A erwirbt einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbus um € 36.000 inkl. USt, zahlbar in 30 Monatsraten zu je € 1.200 inkl. USt. Die Rechnung erhält der Unternehmer bei Übernahme des Fahrzeuges. A kann im Voranmeldungszeitraum der Bezahlung der jeweiligen Monatsrate den Vorsteuerabzug für diese Rate i.H.v. € 200 geltend machen.

Um den Vorsteuerabzug trotz Ratenzahlung sofort und zur Gänze geltend zumachen, könnte ein Wechsel zur umsatzsteuerlichen Soll-Besteuerung in Erwägung gezogen werden. In diesem Fall ist jedoch auch die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungslegung abzuführen. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, klären wir gerne im Rahmen einer individuellen Beratung.


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Registrierkassenpflicht bei Buschenschanken

Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.

21.06. 2018

Unter einem Buschenschank versteht man den Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt.
Im Rahmen des Buschenschanks sind auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschanken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen ist hingegen nicht zulässig.

Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter € 30.000 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.

Achtung: Zu beachten ist, dass die Jahresumsatzgrenze von € 30.000 nicht nur bezogen auf den Bereich Buschenschank, sondern gesamtbetrieblich zu sehen ist! Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von € 30.000 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes. Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.

Losungsermittlung mit Registrierkasse

Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von € 30.000 (netto) Gesamtumsatz sowie € 7.500 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.


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Überlassung von Grundstücken vom Gesellschafter an seine Personengesellschaft

Besitzt ein Unternehmer einen Betrieb samt Liegenschaftsvermögen und soll dieser im Familienverband der nächsten Generation übertragen werden, bestehen aus steuerlicher Sicht verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

21.06. 2018

Eine Möglichkeit wäre die Einbringung im Rahmen des Umgründungssteuerrechtes in eine GmbH. Soll jedoch das betriebsnotwendige Liegenschaftsvermögen (z.B. Gebäude) im Privatvermögen zurückbehalten werden, kommt es im Rahmen der oben angeführten Einbringung zur Aufdeckung der stillen Reserven (= die Differenz von Buchwert zum Zeitwert der Liegenschaft) im Liegenschaftsvermögen.
Damit die Aufdeckung der stillen Reserven jedoch vermieden wird, könnte ein einkommensteuerneutraler Zusammenschluss etwa zu einer GmbH & Co KG in Betracht gezogen werden. Da hierbei die Liegenschaften nicht in das Privatvermögen, sondern in das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters überführt werden, kommt es somit zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven.

Unter Sonderbetriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter zu verstehen, die nicht zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören, sondern im Allein- bzw. Miteigentum eines bzw. mehrerer Gesellschafter stehen, und die der Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

Vorsteuern zurückzahlen?


Im Rahmen der Nutzungsüberlassung ist es nun fraglich, ob diese entgeltlich mit Umsatzsteuer oder unentgeltlich ohne Umsatzsteuer erfolgen soll. Diese Frage ist insoweit bedeutsam, da bei einer unentgeltlichen Überlassung bzw. Vermietung ohne Umsatzsteuer bereits geltend gemachte Vorsteuern (z.B. Errichtung eines Bürogebäudes) an das Finanzamt zurück zu zahlen wären. In diesem Fall wäre es daher vorteilhaft, die Gebäude mit Umsatzsteuer zu vermieten um eine Vorsteuerkorrektur und eine damit einhergehende Rückzahlung dieser vermeiden zu können. Da die abgeführte Umsatzsteuer auf Ebene des Gesellschafters auf Ebene der Personengesellschaft zu einem Vorsteuerabzug berechtigt, führt dies zu keiner Liquiditätsbelastung.

Bei der entgeltlichen Vermietung ist jedoch darauf zu achten, dass die betragsmäßige Höhe richtig festgelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vertritt zur Höhe der Miete die Ansicht, dass ein moderates Abweichen vom fremdüblichen Entgelt die Unternehmereigenschaft nicht ausschließt. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) dürfte es für das Vorliegen der Einnahmenerzielung aber unerheblich sein, in welcher Relation die verrechnete Miete zu einer Marktmiete steht, da im Fall eines unangemessen niedrigen Entgelts vom Vorliegen eines Leistungsaustausches auszugehen ist, sofern nicht bloß ein symbolischer Betrag verrechnet wird.

Entscheidend bleibt somit auch bei unangemessen niedrigem Entgelt, ob - unter Außerachtlassung der Höhe des Entgelts - nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.


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Vermietung und gewerbliche Beherbergung

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Vermietung von Zimmern oder Appartements zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

21.06. 2018

An die Unterscheidung der Vermietungstätigkeit sind unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Um nachteilige Überraschungen, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld, das Ausmaß der Zimmervermietungs- bzw. Beherbergungstätigkeit genau zu durchleuchten und auf steuerliche Auswirkungen zu prüfen.
Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Vermietungstätigkeit auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nach Ansicht der Finanz sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus dem landläufigen Zimmervermieten zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß erfolgt und nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen ist. Das gilt insbesondere bei einer saisonalen Zimmervermietung, die sich auf nicht mehr als 10 Fremdenbetten (inkl. Frühstück und täglicher Reinigung) erstreckt oder bei einem kurzfristigen Vermieten von 5 mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements (ohne tägliche Reinigung oder Verabreichung von Frühstück).

Bestimmte Nebenleistungen wie etwa das Zurverfügungstellen von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna oder Bad oder die üblicherweise von einem Hausbesorger zu verrichtenden Tätigkeiten sind für die Einstufung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unschädlich.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Im Umkehrschluss führt nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zimmervermietung von mehr als 10 Fremdenbetten oder die kurzfristige Vermietung von mehr als 5 Appartements selbst dann, wenn keine Nebenleistungen angeboten werden, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ebenso liegen bei bestimmten Nebenleistungen, wie etwa ein Verpflegungsangebot, das weit über Zimmer mit Frühstück hinausgeht, trotz Nichtüberschreitens der 10-Betten-Grenze oder 5-Appartements-Grenze, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Unterschiede bei Verlustvortrag und Sozialversicherungspflicht

Als Konsequenz der Einordnung der Einkünfte können sich darüber hinaus insbesondere Unterschiede hinsichtlich eines möglichen Verlustvortrages in Folgejahren (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ein Verlustvortrag nicht möglich), der relevanten Abschreibungssätze (grundsätzlich 2,5% bei Gewerbebetrieb oder 1,5% bei Vermietung und Verpachtung) sowie einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG ergeben. Zudem gibt es Abweichungen bei der Einkünfteermittlung: „doppelte Buchhaltung“ bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung bei einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Welche Unterschiede tatsächlich bestehen und welche Vor- bzw. Nachteile daraus aus gesamtsteuerlicher Sicht erwachsen, ist jedoch stets in Ihrem jeweiligen Einzelfall umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Beherbergungstätigkeit unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Verpflegung Ihrer Mitarbeiter

Die Verköstigung von Mitarbeitern in der betriebseigenen Kantine bietet sowohl für den Dienstgeber als auch für die Dienstnehmer Vorteile. Dazu zählen der geringere Zeitaufwand für die Essenseinnahme sowie die Möglichkeit der innerbetrieblichen Kommunikation zwischen den Mitarbeitern.

21.06. 2018

Nachfolgend werden auszugsweise die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Verköstigung von Mitarbeitern aufgezeigt, je nachdem ob sie entgeltlich (der Unternehmer trägt die Kosten für die Verpflegung), unentgeltlich/begünstigt oder von dritter Seite (ein nicht betriebszugehöriges Unternehmen übernimmt die Verpflegung) erfolgt.

Entgeltliche Verpflegung


Erfolgt die Verköstigung der Mitarbeiter durch eine im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Dienstgebers betriebene Kantine, wobei die Dienstnehmer für das verabreichte Essen zahlen müssen, so stellt die entgeltliche Verpflegung einen Leistungsaustausch dar. Es fällt somit entsprechend der verkauften Produkte Umsatzsteuer von 10 % (z.B. Speisen) bzw. 20 % (z.B. Getränke) an. Die Steuerschuld entsteht im Monat der Verpflegung. Der Vorsteuerabzug des Unternehmers steht in diesem Fall zu.

Unentgeltliche/begünstigte Verpflegung

Müssen die Mitarbeiter nichts für das Essen in der Kantine bezahlen und ist die unentgeltliche Verpflegung nicht Bestandteil des Lohnes, wird davon ausgegangen, dass die Verköstigung der Dienstnehmer im privaten Interesse des Dienstgebers liegt. Beim Dienstgeber kommt es bei unentgeltlicher Verpflegung zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Bei einer vergünstigten Verpflegung ist der Normalwert (entspricht dem fremdüblichen Preis) als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Durch diese beiden Maßnahmen wird sichergestellt, dass für jene Ausgaben, für die sich der Unternehmer zunächst die Vorsteuer geholt hat, die aber schließlich nicht für unternehmerische Zwecke getätigt werden, eine Nachversteuerung mit Umsatzsteuer erfolgt.

Keine Umsatzbesteuerung bei betrieblichem Interesse

Eine Umsatzbesteuerung kann unterlassen werden, wenn die Verpflegung des Arbeitnehmers im Betrieb vor allem im überwiegenden betrieblichen Interesse des Unternehmers gelegen ist. Ein Überwiegen des betrieblichen Interesses wird von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn etwa ein notwendiger Bereitschaftsdienst aufrechterhalten werden soll. Dies kann bei Lift- und Seilbahnpersonal, bei technischem Überwachungspersonal, bei welchem sich die Dienststelle in exponierter Lage befindet, oder bei medizinischem Bereitschaftspersonal der Fall sein.

Gewährt der Unternehmer seinen Dienstnehmern kostenlose Mahlzeiten, damit sie in der Mittagspause telefonisch erreichbar sind, führt dieser Umstand für sich alleine jedoch nicht dazu, dass kein Eigenverbrauch vorliegt. Hat der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verpflegung am Arbeitsplatz einen Kostenbeitrag zu leisten, ist dieser umsatzsteuerpflichtig.

Ausnahme: Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern keinen Eigenverbrauch dar.

Betrieb der Kantine durch Dritte


Leistet der Unternehmer einen Essenszuschuss für seine Dienstnehmer an eine von einem Dritten betriebene Betriebsküche, so handelt es sich bei den geleisteten Zahlungen um sogenanntes „Entgelt von dritter Seite“. Der Dienstgeber hat mangels Leistungsempfängereigenschaft keinen Vorsteuerabzug, da die Rechnung an den jeweiligen Dienstnehmer gestellt wird.


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Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit?

Welche Maßnahmen von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, hängt aufgrund fehlender Regelungen von den jeweiligen Umständen ab.

21.06. 2018

Betrugsdelikte im Zusammenhang mit hinterzogenen Umsatzsteuern sind für Unternehmer schwer durchschaubar. Auch seriös arbeitende Unternehmer können in einen sogenannten Karussellbetrug verwickelt sein. Die Folge davon kann der Verlust des Vorsteuerabzuges sein, soweit der Unternehmer von der Umsatzsteuerhinterziehung wusste oder wissen musste. Schutz vor diesem Verlust bringen insbesondere die Dokumentation des Geschäftsablaufes und damit der Nachweis der Gutgläubigkeit.

Begriff des Karussellbetruges


Bei einem Karussellbetrug wirken meist mehrere Unternehmer in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zusammen, wobei ein „Unternehmer“ in dieser Kette die Umsatzsteuer nicht abführt, die anderen Abnehmer hingegen die Vorsteuerbeträge geltend machen. Es gibt auch Fälle, in denen seriös arbeitende Firmen in diese Betrugskette eingebunden werden, ohne dass diese von einem Betrug etwas bemerken.

Unbeteiligte Unternehmen  in Betrugsfällen


Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt aber, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung steht. Dies gilt auch wenn ein solches Finanzvergehen einen vorgelagerten oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt hierzu jedoch aus, dass es keinesfalls zulässig ist, die Kontrollaufgaben der Steuerbehörde vollständig auf den Unternehmer zu übertragen. Unternehmer sind zwar verpflichtet, ihre Lieferanten zu kontrollieren, diese Pflicht darf aber auch nicht überzogen werden.

Sorgfaltsmaßstab differiert nach Geschäftszweigen

Welche Maßnahmen nun von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, hängt leider aufgrund fehlender Regelungen im Gesetz von den jeweiligen Umständen ab. Maßgeblich sind jedenfalls nicht die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers. Abzustellen ist vielmehr auf einen objektiven Maßstab, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen durchaus differieren kann. Hierbei gilt allgemein, dass die Sorgfalts- und Kontrollpflicht des Unternehmers umso höher sein muss, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist.

Wir raten aus Nachweisgründen jedenfalls, zumindest zum qualifizierten UID-Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage), zu einer Firmenbuchabfrage sowie zur Aufforderung zur Vorlage der Gewerbeberechtigung. Wichtig für die Glaubhaftmachung gegenüber der Finanz ist, dass die oben durchgeführten Maßnahmen auch nachgewiesen werden können. Daher ist es notwendig, die Abrufe und Nachweise entweder in Papierform auszudrucken und abzulegen oder digital zu archivieren.

Aufgrund der Einzelfallabhängigkeit, ob der Unternehmer nun wissen musste, dass der Umsatz im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung steht oder nicht, erachten wir ein persönliches Beratungsgespräch für sinnvoll. Wir beraten Sie gerne dabei, welche Maßnahmen die Gutgläubigkeit als Unternehmer nachzuweisen helfen, um so den Vorsteuerabzug zu erhalten.


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Wirtschaftliche-Eigentümer-Register - Neue Fristen!

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung, etc. hat bis spätestens 15.8.2018 bei einer zulässige Nachfrist bis 15.11.2018 zu erfolgen.

21.06. 2018

Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim Finanzministerium geführten Wirtschaftliche Eigentümer Registers endet die Frist zur erstmaligen Meldung nun am 15.8.2018 (statt am 1.6.2018). Unter Berücksichtigung der eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung straffrei spätestens bis zum 15.11.2018 möglich.

Können die Meldedaten von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden, ist eine Meldung an das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich - es besteht insofern eine Meldebefreiung. Trotzdem sollten Sie Einsicht in das Register nehmen und sich davon überzeugen, dass die Daten richtig übernommen wurden.

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden:

  • Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
  • Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.
Befreiung von der Meldepflicht

Die Befreiung von der Meldepflicht sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, in denen Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen werden können. Allerdings besteht etwa bei einer GmbH eine solche Befreiung nur dann, wenn alle Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen sind. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften sind von der Meldung befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auf eine GmbH & Co KG wird dies in der Regel nicht zutreffen - es besteht somit eine Meldeverpflichtung.

Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein und sollten die erforderlichen Daten automatisch übernommen worden sein, empfehlen wir Ihnen, diese Übernahme zu kontrollieren. Ist die Übernahme der Daten nämlich nicht korrekt erfolgt, könnte dies im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu Problemen führen, da diese verpflichtet sind, Einsicht in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register zu nehmen.

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine Befreiung von der Sorgfaltspflicht bedeutet. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu prüfen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben, bzw. ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wurde eine Meldeverpflichtung verletzt, kann dies unter Umständen zu empfindlichen Strafen führen.


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Betriebliche Firmenpension begründet keine GSVG-Pflicht

In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.

24.05. 2018

Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.
Unstrittig war im betroffenen Fall, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe vorlagen, die sich aus der Firmenpension und der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit zusammensetzten. Allerdings muss nach Ansicht des VwGH hier weiter differenziert werden:

Überschreiten der Versicherungsgrenze


Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde und somit in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war jener Teil der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden.

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht. Inwieweit etwa Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Kleines Vereinsfest und Gemeinnützigkeit von geselligen Veranstaltungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Vereinen steuerliche Begünstigungen zu. So sind etwa "kleine Vereinsfeste" von der Umsatzsteuerpflicht gänzlich und von der Körperschaftsteuer bis zu einem Gewinn in Höhe von € 10.000 pro Jahr befreit.

24.05. 2018

Die nunmehr aktualisierten Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums, die die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung widerspiegeln, treffen klarstellende Aussagen zur steuerlichen Behandlung von kleinen Vereinsfesten.

Eine gesellige Veranstaltung eines steuerlich begünstigten Vereins stellt unter folgenden Voraussetzungen ein „kleines Vereinsfest“ dar:

  1. Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes wird im Wesentlichen, d.h. zu mindestens 75%, von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen vorgenommen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (etwa Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mitgestalten, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (z.B. Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) oder eine übliche Verköstigung ist dabei unschädlich.

  2. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese nicht mehr als € 1.000 pro Stunde für die Unterhaltungsdarbietung verrechnen.

  3. Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung als „kleines Vereinsfest“ unbeachtlich.

  4. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist auf den reinen Festbetrieb abzustellen. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten (z.B. Abbau des Festzeltes) sind unbeachtlich. Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes ist auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Wird das Stundenausmaß nicht auf die beschriebene Art gesondert nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.
Befreiung von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Nur bei Vorliegen sämtlicher oben angeführter Voraussetzungen ist aus steuerlicher Sicht von einem „kleinen Vereinsfest“ auszugehen. Neben der gänzlichen Befreiung von der Umsatzsteuer (dafür steht aber kein Vorsteuerabzug zu) und der Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zu einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 10.000, sind „kleine Vereinsfeste“ auch von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit.

Achtung: Werden die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfestes nicht erfüllt, so könnte das zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein führen! In derartigen Fällen sollten bereits im Vorfeld des Vereinsfestes entsprechende Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, gesetzt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Korrektur einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung

Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie diese durch die Einbringung einer selbstdurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.

24.05. 2018

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn:

  1. bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung (weder in Papierform noch via FinanzOnline) für das Vorjahr eingereicht wurde,
  2. aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  3. die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  4. aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 werden insbesondere folgende Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:
  • Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Sie können die antragslose Arbeitnehmerveranlagung innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr aufheben. Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der oben angeführten automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die empfangende Organisation (z.B. Feuerwehren) den Fehler beheben soll. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreicht werden kann, ist es gestattet, die glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung und bei Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.


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Kurzfristige Vermietungen sind umsatzsteuerpflichtig

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer zu Wohnzwecken) ist umsatzsteuerbefreit. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.

24.05. 2018

Für den Vermieter stellt die Umsatzsteuerpflicht in der Regel eine Vereinfachung dar, weil dadurch eine etwaige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung entfällt.

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt zwingend dem USt-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für folgende Umsätze verwendet:

  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das sind steuerpflichtige Umsätze, echt steuerfreie Umsätze und Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (z.B. Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln)
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen,
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.
Berichtigung von Vorsteuern nicht erforderlich

Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umständen steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur USt-Pflicht weder erforderlich noch möglich. Weiters ist eine mühevolle Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift erlaubt es somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.

Beispiel 1
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bislang konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen. Da das Grundstück aber neben der kurzfristigen Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist aufgrund der Neuregelung seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums – unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.
Wird das Grundstück hingegen auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Beispiel 2
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum für 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundstück somit auch für längerfristige Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht für die kurzfristigen Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn sämtliche Umsätze, die er im Hotel erzielt (Hotelzimmer, Seminarräume, Ärztezimmer), zu mehr als 95% umsatzsteuerpflichtig sind.


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Liebhaberei bei selbständiger ärztlicher Tätigkeit

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen. Eine Einstufung als Liebhaberei durch die Finanzverwaltung sollte daher stets hinterfragt werden.

24.05. 2018

In einem vom Bundesfinanzgericht (BFG) entschiedenen Fall versagte die Finanz einem pensionierten 72-jährigen Arzt die Verlustverwertung aus seiner verlustträchtigen Notarzttätigkeit ab dem Jahr 2011, weil der Arzt im Jahr 2011 erkrankte. Dies begründete die Finanz damit, dass aufgrund der Erkrankung und seines hohen Alters eine Verbesserung der Ertragslage nicht zu erwarten sei. Das BFG entschied jedoch, dass diese Umstände nicht alleiniger Grund für die Annahme einer Liebhabereibeurteilung sein können.

Bei einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit wird grundsätzlich eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht vermutet. Die Widerlegung dieser Vermutung nach Ablauf eines Anlaufzeitraums kann vom Finanzamt nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung als Liebhaberei.

Verluste steuerlich geltend machen

Bei einer Tätigkeit, die mit der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen betrieben wird, können auch in diesem Zusammenhang auftretende Verluste steuerlich geltend gemacht werden (z.B. Verrechnung mit anderen positiven Einkünften). Wird die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei qualifiziert, werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt und sie mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht.

Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Insbesondere während der Anlaufphase in den ersten drei Jahren, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre sind die Verluste von der Finanzverwaltung anzuerkennen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die subjektive Gewinnerzielungsabsicht anhand der nachfolgenden Kriterien von Seiten der Finanzverwaltung widerlegt werden und somit eine Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei erfolgen:
  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste
  • Verhältnis Verluste zu den  Gewinnen bzw. Überschuss
  • Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
  • Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die angebotenen Leistungen
  • Marktgerechtes Verhalten bei der Preisgestaltung
  • Strukturverbessernde Maßnahmen/Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Alter oder Gesundheitszustand unbedeutend

Diese Kriterienprüfung stellt nur eine beispielhafte Aufzählung dar. Zunächst ist dabei jedes Kriterium für sich zu prüfen, um anschließend eine Beurteilung nach dem Gesamtbild mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Kriterien vorzunehmen. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. Stellt sich bei einer Tätigkeit heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, liegt bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfolgslosigkeit eine Einkunftsquelle vor und somit können die daraus erzielten Verluste dieser Zeit geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen, weshalb eine Einstufung als Liebhaberei von der Finanzverwaltung stets hinterfragt werden sollte. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Registrierkassenpflicht bei Buschenschanken

Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.

24.05. 2018

Unter einem Buschenschank versteht man den Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt.
Im Rahmen des Buschenschanks sind auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschanken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen ist hingegen nicht zulässig.

Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter € 30.000 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.

Achtung: Zu beachten ist, dass die Jahresumsatzgrenze von € 30.000 nicht nur bezogen auf den Bereich Buschenschank, sondern gesamtbetrieblich zu sehen ist! Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von € 30.000 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes. Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.

Losungsermittlung mit Registrierkasse

Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von € 30.000 (netto) Gesamtumsatz sowie € 7.500 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.


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Vermietung und gewerbliche Beherbergung

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Vermietung von Zimmern oder Appartements zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

24.05. 2018

An die Unterscheidung der Vermietungstätigkeit sind unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Um nachteilige Überraschungen, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld, das Ausmaß der Zimmervermietungs- bzw. Beherbergungstätigkeit genau zu durchleuchten und auf steuerliche Auswirkungen zu prüfen.
Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Vermietungstätigkeit auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nach Ansicht der Finanz sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus dem landläufigen Zimmervermieten zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß erfolgt und nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen ist. Das gilt insbesondere bei einer saisonalen Zimmervermietung, die sich auf nicht mehr als 10 Fremdenbetten (inkl. Frühstück und täglicher Reinigung) erstreckt oder bei einem kurzfristigen Vermieten von 5 mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements (ohne tägliche Reinigung oder Verabreichung von Frühstück).

Bestimmte Nebenleistungen wie etwa das Zurverfügungstellen von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna oder Bad oder die üblicherweise von einem Hausbesorger zu verrichtenden Tätigkeiten sind für die Einstufung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unschädlich.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Im Umkehrschluss führt nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zimmervermietung von mehr als 10 Fremdenbetten oder die kurzfristige Vermietung von mehr als 5 Appartements selbst dann, wenn keine Nebenleistungen angeboten werden, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ebenso liegen bei bestimmten Nebenleistungen, wie etwa ein Verpflegungsangebot, das weit über Zimmer mit Frühstück hinausgeht, trotz Nichtüberschreitens der 10-Betten-Grenze oder 5-Appartements-Grenze, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Unterschiede bei Verlustvortrag und Sozialversicherungspflicht

Als Konsequenz der Einordnung der Einkünfte können sich darüber hinaus insbesondere Unterschiede hinsichtlich eines möglichen Verlustvortrages in Folgejahren (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ein Verlustvortrag nicht möglich), der relevanten Abschreibungssätze (grundsätzlich 2,5% bei Gewerbebetrieb oder 1,5% bei Vermietung und Verpachtung) sowie einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG ergeben. Zudem gibt es Abweichungen bei der Einkünfteermittlung: „doppelte Buchhaltung“ bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung bei einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Welche Unterschiede tatsächlich bestehen und welche Vor- bzw. Nachteile daraus aus gesamtsteuerlicher Sicht erwachsen, ist jedoch stets in Ihrem jeweiligen Einzelfall umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Beherbergungstätigkeit unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Wirtschaftliche-Eigentümer-Register - Neue Fristen!

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung, etc. hat bis spätestens 15.8.2018 bei einer zulässige Nachfrist bis 15.11.2018 zu erfolgen.

24.05. 2018

Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim Finanzministerium geführten Wirtschaftliche Eigentümer Registers endet die Frist zur erstmaligen Meldung nun am 15.8.2018 (statt am 1.6.2018). Unter Berücksichtigung der eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung straffrei spätestens bis zum 15.11.2018 möglich.

Können die Meldedaten von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden, ist eine Meldung an das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich - es besteht insofern eine Meldebefreiung. Trotzdem sollten Sie Einsicht in das Register nehmen und sich davon überzeugen, dass die Daten richtig übernommen wurden.

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden:

  • Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
  • Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.
Befreiung von der Meldepflicht

Die Befreiung von der Meldepflicht sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, in denen Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen werden können. Allerdings besteht etwa bei einer GmbH eine solche Befreiung nur dann, wenn alle Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen sind. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften sind von der Meldung befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auf eine GmbH & Co KG wird dies in der Regel nicht zutreffen - es besteht somit eine Meldeverpflichtung.

Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein und sollten die erforderlichen Daten automatisch übernommen worden sein, empfehlen wir Ihnen, diese Übernahme zu kontrollieren. Ist die Übernahme der Daten nämlich nicht korrekt erfolgt, könnte dies im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu Problemen führen, da diese verpflichtet sind, Einsicht in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register zu nehmen.

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine Befreiung von der Sorgfaltspflicht bedeutet. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu prüfen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben, bzw. ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wurde eine Meldeverpflichtung verletzt, kann dies unter Umständen zu empfindlichen Strafen führen.


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Liebhaberei bei Vermietung

Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen aus einkommensteuerlicher Sicht unter den Begriff der "Liebhaberei" und sind steuerlich unbeachtlich.

22.05. 2018

Das hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Verluste steuerlich nicht verwertet werden dürfen, und etwaig entstehende (Zufalls)Gewinne nicht steuerpflichtig sind. Damit bei der Vermietung von Gebäuden bzw. von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, keine „Liebhaberei“ unterstellt wird, ist die Erstellung einer Prognoserechnung erforderlich!

Werden Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (sog. "kleine Vermietung", wie etwa Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder einzelne Appartements) erzielt, so gilt die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend dürfen Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; ausnahmsweise erzielte Gewinne sind im Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.

Widerlegung der Liebhabereivermutung

Die Liebhabereivermutung kann im derartigen Fall allerdings auch widerlegt werden. Dafür ist die Erstellung einer Prognoserechnung erforderlich, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Als absehbarer Zeitraum gilt dabei ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Die Prognoserechnung stellt den zukünftig offensichtlich zufließenden Einnahmen die ebenso sicher abfließenden Ausgaben (wie etwa Instandhaltungsaufwendungen) gegenüber. Gelingt der Nachweis eines positiven Gesamtüberschusses, so können die entstehenden Verluste steuerlich verwertet werden. Etwaige Gewinne sind folglich auch steuerpflichtig.

Vermietung von Gebäuden

Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden (sog. „große Vermietung“, darunter fällt die Vermietung von Gebäuden die keine „kleine Vermietung“ darstellt). In diesen Fällen liegt eine steuerlich anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor, wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) erwirtschaftet wird. Dies ist ebenfalls im Rahmen einer Prognoserechnung nachzuweisen. Etwaige Gewinne sind einkommensteuerpflichtig, entstehende Verluste steuerlich verwertbar. Wird der Nachweis eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschuss innerhalb des oben angeführten Zeitraums nicht erbracht, liegt hingegen Liebhaberei vor. Eine steuerliche Verwertung etwaiger Verluste wäre diesfalls nicht möglich.

Ob bzw. inwieweit Ihre Tätigkeiten tatsächlich unter die Liebhabereivermutung fallen oder nicht, ist jedoch stets anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei der steuerlichen Prüfung Ihrer Vermietungstätigkeiten sowie bei der Erstellung einer Prognoserechnung unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Datenschutz-Grundverordnung

Ab 25.5.2018 gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) 2018.

22.05. 2018

Das bedeutet für alle Unternehmen zum einen Handlungsbedarf bei Verträgen, internen Abläufen sowie Datensicherheitsmaßnahmen und zum anderen verschärfte Strafdrohungen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Einwilligungen
Datenverarbeitungen dürfen in vielen Fällen nur mit Einwilligung der betroffenen Person stattfinden. Dabei muss die Person aktiv zustimmen (sog. opt-in). Eine Einwilligung darf auch nicht versteckt erschlichen werden, z B durch einen Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Datenschutzerklärungen

Datenschutzerklärungen müssen in Zukunft genau darüber informieren, was mit den Daten des Betroffenen geschieht und welche Interessen das Unternehmen mit der Verarbeitung der Daten verfolgt. Zudem muss auf die Rechte des Betroffenen, wie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, hingewiesen werden.

Verträge mit Dienstleistern

Werden Aufgaben der Datenverarbeitung an externe Dienstleister ausgelagert, muss dies vertraglich genau geregelt sein. Klar sein muss vor allem, welcher Dienstleister die Daten verarbeitet, um eine Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte zu verhindern.

Risikoabschätzung und Verzeichnis der Verarbeitungen
Die DSGVO geht davon aus, dass es Bereiche gibt, in denen die Arbeit mit Daten besonders viele Risiken für den Datenschutz birgt. Aus diesem Grund müssen risikoträchtige Datenverarbeitungen in Zukunft bereits im Vorfeld eingeschätzt und diese Überlegungen dokumentiert werden. Zudem müssen Unternehmen ein Verzeichnis anfertigen, welches die einzelnen Bereiche, in denen ein Unternehmen Daten verarbeitet, genau dokumentiert.

Datenschutzbeauftragter
Ein Datenschutzbeauftragter muss nicht in allen Unternehmen bestellt werden. Ein Muss ist er bei Unternehmen ab 10 Mitarbeitern, wenn diese ständig mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Auch kleinere Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn ihre Tätigkeit ein hohes Risiko für den Datenschutz mit sich bringt.

Wir können Sie an dieser Stelle nur bruchstückhaft über die DSGVO informieren und empfehlen Ihnen dringend, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, wenn Sie dies noch nicht getan haben sollten.

Die DSGVO verursacht in jedem Fall unangenehme Kosten, auch wenn gerade Einzelunternehmen und KMU meist andere Sorgen als die Erfüllung derart umfangreicher Pflichten haben. Dennoch müssen Sie das Thema Datenschutz umso ernster nehmen, je mehr Ihr Kundenstock aus natürlichen Personen besteht, deren Daten sensibel sind, also sogenannte „besondere Datenkategorien“ darstellen oder Sie Newsletter per E-Mail versenden.

Mehrere Online-Ratgeber, etwa jener von wko.at, führen Sie durch die relevanten Vorschriften, und stellen Ihnen Musterformulare zur Verfügung.


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Immo-ESt und Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veräußerer während eines Teils der fünfjährigen Frist nicht Wohnungseigentümer war, sofern er innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest fünf Jahre den Hauptwohnsitz in der Wohnung hatte und diesen aufgibt.

22.05. 2018

Wird eine Liegenschaft verkauft, fällt Immobilienertragsteuer an. Von der Besteuerung ausgenommen sind unter anderem selbst hergestellte oder als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaften. Letztgenannte Befreiung steht zu, wenn die Liegenschaft dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Alternativ steht sie auch zu, wenn die Liegenschaft innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesfinanzgericht


Strittig war, ob die veräußerte Wohnung innerhalb der fünfjährigen Hauptwohnsitz-Mindestdauer im Eigentum des Verkäufers gestanden haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar, dass es für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung lediglich auf die durchgehende Nutzung der Liegenschaft als Hauptwohnsitz ankommt und nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Rechtstitels. Mietzeiten sind also in die fünfjährige Hauptwohnsitz-Mindestdauer miteinzuberechnen.

Es empfiehlt sich jedenfalls, den Verkauf Ihrer Immobilie vorab mit uns zu besprechen. Wir beraten Sie gerne!


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Rechnungsmerkmale für Vorsteuerabzug prüfen!

Bundesfinanzgericht und Europäischer Gerichtshof haben in Erkenntnissen dazu Stellung genommen, wie genau eine Lieferung oder Leistung in einer Rechnung beschrieben werden muss.

22.05. 2018

Ein Unternehmer ist zum Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn der Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) im Inland an sein Unternehmen ausgeführt wurde und darüber eine den umsatzsteuerlichen Bestimmungen entsprechende Rechnung vorliegt.
Neben den typischen Rechnungsmerkmalen wie etwa Name und Adresse des liefernden bzw. leistenden Unternehmers sowie des Rechnungsdatums und des Entgelts hat eine ordnungsgemäße Rechnung insbesondere auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren (bei Lieferungen) bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (bei sonstigen Leistungen) zu enthalten. Dazu hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr eine klarstellende Entscheidung getroffen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Das BFG legte seinem Erkenntnis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrunde, demzufolge es zwar erforderlich sei, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren, dies jedoch nicht bedeute, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssten. Zudem hat der EuGH sinngemäß ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung eines formellen Rechnungsmerkmales nur dann zum Verlust der Steuerfreiheit führt, wenn der Verstoß gegen diese formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt wurden.

Ob trotz formeller Mängel in der Rechnung ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Um jegliche Diskussionen mit der Finanz zu vermeiden, sollte bereits bei Rechnungslegung auf das Vorliegen der gesetzlichen Rechnungsmerkmale geachtet werden.


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Steuerliche Behandlung von Bezügen der Gemeindemandatare

Bezüge von Gemeindemandataren zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daraus können sich sowohl für die Gemeinde als auch für den Gemeindemandatar Pflichten ergeben.

22.05. 2018

Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, tritt die Gemeinde als Arbeitgeber auf und ist zur Führung von Lohnkonten sowie zur Übermittlung von Lohnzetteln an das zuständige Finanzamt verpflichtet. Bei entsprechender Höhe der Bezüge kann sich auch eine Pflicht zum Abzug und zur Abfuhr von Lohnabgaben und der Sozialversicherung ergeben.

Für den Gemeindemandatar ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn er neben der Tätigkeit als Mandatar auch eine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn das Gesamteinkommen mehr als € 12.000 pro Jahr betragen hat und

  • neben den Einkünften als Gemeindemandatar andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag mehr als € 730 beträgt, oder
  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.
15 %.Werbungskostenpauschale

Hat der Gemeindemandatar eine Steuererklärung abzugeben, so besteht die Möglichkeit für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zur Geltendmachung eines Werbungskostenpauschales in Höhe von 15 %. Bemessungsgrundlage für das Werbungskostenpauschale sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der Sonderzahlungen (soweit diese begünstigt besteuert werden). Das Werbungkostenpauschale beträgt mindestens € 438 und höchstens € 2.628 jährlich. Steuerfreie Kostenersätze seitens der Gemeinde wie Tages- und Nächtigungsgelder vermindern das Werbungskostenpauschale.

Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Dies betrifft etwa Gemeindemandatare, welche zu Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Abwasserverband) entsendet werden und für ihre Tätigkeit bei der Körperschaft öffentlichen Rechts Bezüge oder Entschädigungen erhalten. Diese Funktionsgebühren unterliegen der Mitteilungspflicht, die vom Abwasserverband wahrzunehmen ist. Der Gemeindemandatar hat diese Einkünfte in seiner Steuererklärung aufzunehmen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Steuererklärung.


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USt auf Beherbergung und Camping wieder 10 Prozent

Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Nächtigungen von 13% auf 10% ab 1.11.2018 beschlossen.

22.05. 2018

Die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher 13 %) gilt künftig für die

  1. Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
  2. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.
Das Inkrafttreten mit 1.11.2018 bedeutet, dass der 10%-ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Sie sollten zeitgerecht eine Anpassung der IT-Systeme vornehmen. Im Einzelfall kann eine Abstimmung der notwendigen Arbeitsschritte mit uns sinnvoll sein.


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USt in Ungarn: Ab 1.7.2018 tägliche Rechnungsübermittlung

Mit 1.7.2018 wurden in Ungarn neue Rechnungslegungs- bzw. Datenübermittlungsvorschriften in Bezug auf ungarische Inlandsrechnungen eingeführt.

22.05. 2018

Davon betroffen sind Unternehmer, die Rechnungen mit ungarischer Umsatzsteuer ausstellen. Somit müssen auch ausländische Unternehmer, die in Ungarn für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind, diese Neuerung beachten.
Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung sind jene ungarischen Ausgangsrechnungen betroffen, die einen Umsatzsteuerbetrag von mindestens HUF 100.000 (ca. € 320) ausweisen. Soweit die Rechnungsausstellung über ein elektronisches Programm erfolgt, ist die Rechnung unmittelbar in elektronischer Form aus diesem Programm an das ungarische Finanzamt innerhalb von 24 Stunden zu übermitteln.

Manuelle Rechnung

Wird die Rechnung manuell ausgestellt, so ist diese ebenfalls in elektronischer Form an das ungarische Finanzamt zu übermitteln. Beträgt die Umsatzsteuer unter HUF 500.000 (ca. € 1.600) so hat dies innerhalb von 5 Kalendertagen zu erfolgen. Wird der Umsatzsteuerbetrag von HUF 500.000 erreicht oder überschritten, so verkürzt sich diese Frist.

Die neue Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung in Ungarn soll dazu beitragen, die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer zu verhindern. Dieses Ziel soll insofern auf Kosten der betroffenen Unternehmer erreicht werden, als diese eine neue Software zur Datenübermittlung einsetzen müssen. Zudem werden der ungarischen Finanzverwaltung aus diesen Daten umfangreiche weitere Informationen über die unternehmerischen Aktivitäten zugänglich.

Für Fragen zur detaillierten Umsetzung für die ungarische Umsatzsteuerabwicklung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Verluste aus Fremdwährungskrediten

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich die steuerliche Behandlung der Konvertierung von Fremdwährungskrediten klargestellt

22.05. 2018

Entgegen der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzgericht (BFG) ist demnach der Verlust aus einem betrieblichen Fremdwährungskredit zur Gänze von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage absetzbar.
Aufgrund dieses Erkenntnisses dürfen Unternehmer Kursverluste aus Fremdwährungskrediten steuerlich ungekürzt verwerten. Das bedeutet aber auch, dass Gewinne aus der Konvertierung ebenfalls zur Gänze steuerlich zu berücksichtigen sind.


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VfGH zur Vertreterpauschale

Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbungskostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), aufgehoben.

22.05. 2018

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbungskostenpauschbetrag als € 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.

Für Fragen im Detail dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung

Durch Bescheid kann eine Befreiung vom Steuerabzug für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, erreicht werden. Der Befreiungsantrag ist mit dem neuen, standardisierten Antragsformular "ZS-BB1" inklusive Anlage "ZS-BB1a" zu stellen.

27.03. 2018

Österreichische Unternehmen müssen für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, eine besondere Abzugssteuer einbehalten. Dieser Steuerabzug kann jedoch vermieden werden, wenn der ausländische Überlasser dem inländischen Beschäftiger einen entsprechenden Befreiungsbescheid vorweisen kann.
Der Antrag hierzu ist mittlerweile mit dem neuen standardisierten Antragsformular zu stellen.

Überlasser ohne Betriebsstätte im Inland

Eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein ausländischer Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem österreichischen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt, um beispielsweise einen kurzfristig höheren Personalbedarf abzudecken. Übt das überlassene Personal seine Arbeit in Österreich aus und hat der Überlasser keine Betriebsstätte im Inland, ist vom österreichischen Unternehmer (Beschäftiger) eine Abzugssteuer in Höhe von 20% der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Befreiung vom Steuerabzug

Gemäß DBA-Entlastungsverordnung kann aber durch Bescheid eine Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt und das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Beschäftiger für die überlassenen Arbeitskräfte die lohnsteuerlichen Pflichten übernimmt.
Befreiungsanträge können vom ausländischen Überlasser beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart unter Anschluss einer Ansässigkeitsbescheinigung des Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens gestellt werden.
Die Zulässigkeit der unmittelbaren DBA-Anwendung durch Steuerfreistellung ist mit der Auflage verbunden, dass die lohnsteuerliche Erfassung der Arbeitskräfte sichergestellt wird.

Was ist neu?

Der Befreiungsantrag ist nicht wie bisher formlos, sondern mit dem neuen, standardisierten Antragsformular „ZS-BB1“ inklusive Anlage „ZS-BB1a“ zu stellen. Werden mehrere Arbeitnehmer überlassen, sind die arbeitnehmerbezogenen Daten jeweils in einem eigenen Beiblatt „ZS-BB1a“ zu erfassen.

Da der inländische Beschäftiger für die Richtigkeit der Abzugsteuer haftet, darf der Steuerabzug erst dann unterbleiben, wenn ein entsprechender Befreiungsbescheid tatsächlich vorliegt. Deshalb ist es notwendig, dass vom Arbeitskräfteüberlasser zeitgerecht eine Kopie des Befreiungsbescheides übermittelt wird. Hier bietet das neue Antragsformular den Vorteil, dass der Bescheid nicht nur an den Überlasser, sondern in Zweitschrift auch direkt an den inländischen Beschäftiger ergeht, sofern dies im Formular beantragt wird.


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Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen

Unentgeltliche Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen einer Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5%. Abhängig von der Art der jeweiligen Vermögenszuwendung sind im Einzelfall steuerliche Besonderheiten zu beachten.

27.03. 2018

Bei Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz handelt es sich um eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, denen vom Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten, gesetzlich erlaubten Zweck zu dienen.
Die Übertragung von Vermögen durch den/die Stifter erfolgt entweder bei Stiftungserrichtung selbst oder später in Form einer Nachstiftung. Für steuerliche Zwecke ist insbesondere zu unterscheiden, ob es sich um eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung handelt sowie ob endbesteuertes Kapitalvermögen oder Liegenschaften übertragen werden.

Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer mit einem fixen Steuersatz in Höhe von 2,5%. Bemessungsgrundlage ist die Summe des der Steuerpflicht unterliegenden zugewendeten Vermögens abzüglich der damit in wirtschaftlicher Beziehung stehenden, mitübertragenen Schulden und Lasten. So ist für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb dienen, der Teilwert, für Wertpapiere der Kurswert (sofern bekannt) heranzuziehen. Ansonsten ist der gemeine Wert (entspricht in der Regel dem Verkehrswert) anzusetzen.

Entgeltliche Übertragungen an Privatstiftungen werden als Verkauf eingestuft und unterliegen auf Ebene des Zuwendenden der Einkommensteuerpflicht. Eine Stiftungseingangssteuer fällt nicht an.

Zuwendungen von Todes wegen befreit

Generell von der Stiftungseingangsbesteuerung befreit sind insbesondere Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz in Höhe von 27,5% anwendbar ist.

Zuwendungen von Grundstücken sind zwar von der Stiftungseingangssteuer befreit, allerdings unterliegen unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen von Grundstücken dem Stufentarif in der Grunderwerbsteuer und zusätzlich einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% vom Grundstückswert. Bei entgeltlichen Zuwendungen von Grundstücken fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5% der Gegenleistung beträgt.

Ob bzw. inwieweit bei der Zuwendung von Vermögen an eine Privatstiftung tatsächlich eine Steuerpflicht ausgelöst wird, ist anhand der Umstände zu beurteilen.


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Betriebsverkauf im Pensionsfall

Vor dem Betriebsverkauf sollte genau geprüft werden, welche steuerliche Begünstigung gewählt werden kann.

27.03. 2018

Steht am Ende der Unternehmerlaufbahn der Betriebsverkauf bevor, ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, für dessen Besteuerung der Gesetzgeber folgende Steuerbegünstigungen vorsieht:

  1. Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
  2. Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
  3. Steuerfreibetrag von € 7.300
Da im Pensionsfall zumeist der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt, wird in weiterer Folge auf diesen genauer eingegangen. Inwieweit dies jedoch im Einzelfall zutrifft, sollte jedenfalls vorab mit uns geklärt werden.

Betrieb mindestens 7 Jahre bestanden

Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens 7 Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
  • gestorben ist,
  • erwerbsunfähig ist oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nicht für die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke zur Anwendung. Der Begriff Grundstücke umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist daher der auf Grundstücke entfallende Teil herauszurechnen und gesondert mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% zu besteuern.

Regelbesteuerungsantrag stellen

Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55% maximal 27,5% beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30%). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.

Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören.
Andere Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte werden aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55%.

Im Einzelfall kann sich die Regelbesteuerungsoption daher als nachteilig herausstellen und sollte vorab besprochen werden.


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Heilbehandlungen von Ärzten: umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?

Die Umsätze aus Heilbehandlungen eines Arztes der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Für diese Umsatzsteuerbefreiung spielt die Definition der ärztlichen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle.

27.03. 2018

Umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung sowie Heilung von Krankheiten sowie zum Schutz, der Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Die Heilbehandlung muss von einer Person erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufes laut Ärztegesetz zugelassen ist.

Beispielsweise sind dies folgende Tätigkeiten:

  • Untersuchung, Beurteilung, Behandlung (inklusive Verabreichung von Medikamenten während einer Behandlung) und Vorbeugung von menschlichen Krankheiten
  • Vornahme operativer Eingriffe inklusive Entnahme oder Infusion von Blut
  • Verordnungen von Heilmitteln und –behelfen, Anpassung von Kontaktlinsen und Hörgeräten
  • Erstellung ärztlicher Zeugnisse und ärztlicher Gutachten, die dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (mit einigen Ausnahmen!)
  • ästhetisch-plastische Leistungen, Schwangerschaftsabbrüche oder das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung nur dann, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist und einem therapeutischen Ziel dient (bei Schönheitsoperationen z.B. Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, medizinisch indizierte Brustverkleinerung, Schweißdrüsenabsaugung) und dieses Ziel ausreichend vom Arzt dokumentiert wird. Die Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung kann ein Indiz für die medizinische Indikation sein.
USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten

Ärztliche Leistungen, die keine Heilbehandlung sind und mit denen kein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgt wird, sind hingegen umsatzsteuerpflichtig, wobei die entsprechende Beurteilung der behandelnde Arzt zu treffen hat und diese für die Finanzverwaltung bindend ist.

Als USt-pflichtige ärztliche Tätigkeiten werden in den Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem angeführt:
  • Schriftstellerische Tätigkeit
  • Vortragstätigkeit
  • Gutachten z.B. zur Feststellung einer erbbiologischen Verwandtschaft (Vaterschaftsgutachten)
  • psychologische Tauglichkeitstests
  • Lieferung von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen) und von Medikamenten
  • Vermietung von Räumlichkeiten oder medizinischen Groß- und Kleingeräten durch Ärzte
  • rein kosmetische Eingriffe, wie etwa Faltenbehandlung, Brustvergrößerung oder Lifting
Da die Frage, ob eine Heilbehandlung vorliegt oder nicht, umsatzsteuerlich weitreichende Folgen haben kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation des Krankheitsbildes und der Behandlung, wobei gegenüber der Finanzverwaltung die ärztliche Schweigepflicht zu beachten ist. Laut einem aktuellen Erkenntnis muss die für eine etwaige Steuerbefreiung maßgebende medizinische Indikation eindeutig in den Behandlungsunterlagen dokumentiert sein und für jedes Jahr, für jede Behandlungsmethode und zu jedem vereinnahmten Betrag (Honorarnote) nachgewiesen werden können. Das Anhäufen medizinischer Fachausdrücke reiche dafür nicht aus.

Hinweis: Sind ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig, steht für in diesem Zusammenhang erhaltene Vorleistungen anteilig der Vorsteuerabzug zu!


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Pensionsabfindung bei Rechtsanwälten begünstigt besteuert

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass eine an einen Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezahlte Abfindung der Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer unter die begünstigte Besteuerung fällt.

27.03. 2018

Ablösungen von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (wie etwa der Rechtsanwaltskammer) sind begünstigt mit dem 6%igen Einkommensteuersatz (anstelle der Anwendung des bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarifs) besteuert.

Bereits in einem früheren Erkenntnis entschied der VwGH, dass Pensionsablösungen von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen dann begünstigt mit 6% besteuert sind, wenn

  • die entsprechende Satzung einen – von jeglichem Ermessen der jeweiligen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung unabhängigen – Rechtsanspruch des Berechtigten auf Zuerkennung einer Leistung vorsieht und
  • es sich um einen konkreten und abfertigbaren Pensionszusatzanspruch (und nicht bloß um eine völlig unkonkrete Anwartschaft) handelt.
Antrag auf Abfindung

Die im nunmehrigen Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen zur „Abfindung bei Pensionsantritt“ in der Satzung der Versorgungseinrichtung der betroffenen Rechtsanwaltskammer regeln unter anderem, dass der Rechtsanwalt bei Antritt der Altersrente einen Antrag auf Abfindung stellen kann. Diese Abfindung beträgt höchstens 50% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und Veranlagungsergebnisse.

Nach Ansicht des VwGH bedeute die Höchstgrenze von 50% wohl, dass auch ein anderer, geringerer als dieser angeführte Höchstsatz von 50% zur Anwendung hätte kommen können. Ausschlaggebend sei dafür jedoch der Antrag. Ein Ermessen, dem Antrag nur teilweise (oder auch gar nicht) stattzugeben, räumt diese Bestimmung der zuständigen Rechtsanwaltskammer jedoch nicht ein. Dass dem Berechtigten ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme der Pensionsablösung zukam, sei ebenfalls unschädlich.

Dementsprechend entschied der VwGH, dass die im gegenständlichen Fall in Anspruch genommene Pensionsablösung der begünstigten Einkommensbesteuerung in Höhe von 6% unterliegt.

Ob bzw. inwieweit Pensionsabfindungen jedoch tatsächlich begünstigt besteuert sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Spendensammelvereine können abgabenrechtlich begünstigt sein

Schon seit 2016 können bis dahin nicht begünstige Spendensammelvereine als abgabenrechtlich begünstigt gelten, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.

27.03. 2018

Damit Vereine in den Genuss steuerlicher Vorteile gelangen, müssen eine Reihe von inhaltlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt werden. Bei steuerlich begünstigten Vereinen bestehen hinsichtlich bestimmter Vereinstätigkeiten Befreiungen bzw. Begünstigungen, insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.

Gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck


Abgabenrechtlich begünstigt waren bis 2016 nur jene Vereine, die den jeweiligen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck auch unmittelbar selbst verwirklicht haben. Ab 2016 wurden Ausnahmetatbestände eingeführt. So ist es nun für die abgabenrechtliche Begünstigung eines Vereins unschädlich, wenn der von ihm verfolgte begünstigte Zweck nur mittelbar, beispielsweise durch Zuwendung von Mitteln (wie etwa Spenden) an eine andere spendenbegünstigte Einrichtung zur unmittelbaren Förderung desselben Zweckes, erfüllt wird.
Wesentlich ist dabei, dass diese unterstützte, operativ tätige Körperschaft (wie etwa eine GmbH oder ein anderer Verein) tatsächlich spendenbegünstigt ist oder ihr die Spendenbegünstigung durch das Finanzamt Wien 1/23 mittels Bescheid zuerkannt wurde.

Ausdrückliche Widmung für einen Zweck

Darüber hinaus müssen die verfolgten Zwecke des zuwendenden Vereins und der Empfängerkörperschaft zumindest in einem Zweck übereinstimmen, wobei die Zuwendung der Mittel unter einer ausdrücklichen Widmung für diesen Zweck zu erfolgen hat. Für die Beurteilung, ob die unterstützte Körperschaft dieselben Zwecke verfolgt, empfiehlt es sich daher, den Zweck in der jeweiligen Rechtsgrundlage der zuwendenden Körperschaft (z.B. in den Statuten des Spendensammelvereins) und der unterstützten, operativ tätigen Körperschaft ausreichend klar festzulegen.

Beispiel
Der Verein X verfolgt als Zweck das Sammeln von Spenden für die Altenbetreuung und Jugendfürsorge. Der operativ tätige Verein Y verfolgt nur den Zweck der Jugendfürsorge. Beide Vereine verfolgen daher hinsichtlich der Jugendfürsorge denselben Zweck.

Verfolgen hingegen beide Vereine den Zweck der Sozialfürsorge und sammelt Verein X lediglich Spenden für den Bereich Altenbetreuung und ist der Verein Y im Bereich der Jugendfürsorge tätig, so verfolgen die zwei Vereine trotz übergeordnet gleichem Zweck (Sozialfürsorge), bei genauerer Betrachtung aber unterschiedliche Zwecke. Die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen für den zuwendenden Verein X kommt in diesem Fall daher nicht in Betracht.

Ob bzw. inwieweit die steuerlichen Begünstigungen für Ihren (Spendensammel)Verein tatsächlich in Anspruch genommen werden können, ist stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vereinsstrukturen sowie der Vereinsstatuten unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Steuervorteile aus einer Umwandlung lukrieren

Die Wahl der Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, den rechtlichen Rahmenbedingungen und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein.

27.03. 2018

Ein Grund für die Errichtung einer GmbH kann die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung (= Nichtausschüttung der Gewinne) sein. Diese bringt insbesondere dann einen Vorteil, wenn für größere Investitionen Geldmittel angespart werden sollen oder Geldmittel zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten benötigt werden. Haftungsbeschränkungen zählen zwar auch zu den Vorteilen einer GmbH, diese können jedoch auch durch eine Kombination von Rechtsformen, wie etwa durch eine GmbH & Co KG, erreicht werden.

Personengesellschaft vorteilhafter?


Gewinnrückgänge können aber unter Umständen dazu führen, dass für ein Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH vorteilhafter ist.
Der Rechtsformwechsel von der GmbH in ein Einzelunternehmen oder in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B.: im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Steuervorteile der Umwandlung


Eine Umwandlung von einer GmbH in eine der zuvor genannten Gesellschaftsformen bringt dabei folgende Steuervorteile:

  • Ausnützung des progressiven Steuertarifs von 0% - 55%
  • Gewinnfreibetrag als fiktive Betriebsausgabe, insbesondere der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag: Der Gewinnfreibetrag bemisst sich von der Höhe des Gewinns. Er beträgt bis zu € 3.900 ohne Investitionserfordernis und erhöht sich durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter bei entsprechenden Gewinnen bis maximal € 45.350.
  • Verlustvorträge können auf die Unternehmer übertragen werden und in weiterer Folge mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
  • Noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftssteuerbeträge können, solange der Betrieb weitergeführt wird, auf die zukünftige Einkommensteuerbelastung angerechnet werden.
Rechtsfolgen der Umwandlung

Im Rahmen der Umwandlung sind jedoch insbesondere zwei Rechtsfolgen zu beachten:
  • Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen im Moment der Umwandlung einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragssteuer.
  • Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung unwiderruflich verloren gehen und somit im Falle der Veräußerung des nach Umwandlung entstandenen Einzelunternehmens/Mitunternehmeranteils keine steuermindernden Aufwendungen (in Form der Anschaffungskosten) geltend gemacht werden können.
Ob ein Rechtsformwechsel angedacht werden sollte, ist im Einzelfall zu prüfen – wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!


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Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, wird aus bisherigem schlichten Miteigentum bzw. Alleineigentum dann Wohnungseigentum.

27.03. 2018

Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.
Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit daher auch verkaufen oder vermieten.

Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen zu beachten:

Einkommensteuer
Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Eine Steuerpflicht kann jedoch dann entstehen, wenn infolge der Verschiebung der Wertverhältnisse eine Ausgleichszahlung in einer bestimmten Höhe (mindestens 50% des von der Verschiebung betroffenen anteiligen gemeinen Wertes) geleistet wird.

Umsatzsteuer
Wurde das bisher im Miteigentum stehenden Gebäude von der Miteigentumsgemeinschaft umsatzsteuerpflichtig vermietet, kommt es im Zuge der Umwandlung in Wohnungseigentum zu einem steuerfreien Eigenverbrauch. Durch die Änderung des Verwendungszweckes (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Grunderwerbsteuer
Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft auch Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn im Zuge der Parifizierung eine Übertragung von früheren Miteigentumsanteilen erfolgt; wenn sich also die bisherigen Anteile verschieben. Im Ausmaß der Verschiebung der Miteigentumsanteile liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor.

Ob bzw. inwieweit es infolge einer Parifizierung durch die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum tatsächlich zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld eine genaue Prüfung des Falles vorzunehmen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

Ob bestimmte Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen notwendig sind oder bloß Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, ist immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanz.

16.03. 2018

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte fest, dass es bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der beruflichen Tätigkeit wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, darauf ankommt, ob diese Kosten für die Erwerbstätigkeit notwendig sind.
Dabei ist das Kriterium der Notwendigkeit nicht dahingehend zu verstehen, dass die berufliche Tätigkeit ohne diese Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern ob sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für ein bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind. Nach Ansicht des BFG sei daher für die Frage der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten ein weniger strenger Maßstab anzusetzen.

So sind in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) betreffend einer Key Account Managerin beispielsweise die Kosten für ein Navigationssystem entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen und jener Teil, der als beruflich veranlasst anzusehen ist, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Auch urteilte das BFG, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit einer „Arbeitswohnung“, die ausschließlich beruflich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird (wie etwa die Abschreibung sowie die Strom- und Betriebskosten), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Ob bzw. inwieweit Aufwendungen tatsächlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen und damit als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten und Notwendigkeiten kann die gleiche Ausgabe in einem Fall steuerlich absetzbar sein, in einem anders gelagerten Fall hingegen nicht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufwendungen der Finanz gegenüber bei Bedarf auch mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und anderen Beweismitteln nachgewiesen werden müssen!


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Ausländischer Kleinunternehmer und Vermietung

Bei Vermietungen von inländischen Liegenschaften stellt sich aufgrund der seit 1.1.2017 neuen Kleinunternehmerregelung die Frage, ob auch ausländische Vermieter von dieser Steuerbefreiung umfasst sind.

16.03. 2018

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind seit 1.1.2017 Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze in einem Jahr € 30.000 netto nicht übersteigen. Sie sind, soweit sie nicht freiwillig zur Steuerpflicht optieren, von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass diese Unternehmer eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten können. Sie müssen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer von etwa Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.

Wo wird die Vermietungstätigkeit betrieben?

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2017 wird für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr darauf abgestellt, ob der Unternehmer seinen Wohnsitz in Österreich hat, sondern ob er im Inland sein Unternehmen betreibt. Es ist nun fraglich, von wo aus eine Vermietungstätigkeit betrieben wird, also wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vermieters befindet: Am Ort der vermieteten Wohnung oder an jenem Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen für die Vermietung getroffen werden?

Der Judikatur ist zu entnehmen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Vermietung an jenem Ort liegt, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird. Also jener Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt bzw. aufbewahrt werden, an dem die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden.
Im Fall einer Vermietung durch eine im Ausland ansässige Person wird dieser Ort in der Regel nicht der Ort der vermieteten Wohnung sein, sondern jener Ort, von dem aus die Vermietung tatsächlich verwaltet wird. Also in den meisten Fällen die private Wohnstätte des Vermieters. Selbst wenn der Vermieter einen Hausverwalter oder eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit der laufenden Abwicklung der Vermietung beauftragt, ändert dies nichts am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.

Umsatzsteuerbefreiung steht in Österreich nicht zu

Wird nun das Unternehmen im Ausland betrieben, so steht die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung in Österreich nicht zu. Damit unterliegt der ausländische Vermieter mit seinen Mieteinnahmen von Beginn an der österreichischen Umsatzsteuer und muss sich beim Finanzamt Graz Stadt registrieren lassen.

Wir helfen Ihnen gerne, sowohl bei der Registrierung beim Finanzamt Stadt Graz als auch bei den einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen.


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Erste Details zum "Familienbonus Plus"

Auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10.1.2018 können wir Ihnen zum "Familienbonus Plus" erste Informationen geben.

16.03. 2018

Der „Familienbonus Plus“ ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500 pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die persönliche Steuerlast um bis zu € 1.500 pro Kind und pro Jahr reduziert. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.
Der Bonus steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll der jährliche Anspruch auf einen Familienbonus auf € 500 reduziert werden.
Er kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) durch den Arbeitgeber berücksichtigt oder mit der Arbeitnehmerveranlagung im darauf folgenden Jahr beantragt werden z.B. mit der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ab 2020.

Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten entfallen


Der Absetzbetrag kann in einem Haushalt wahlweise von einem (Ehe)Partner in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner verteilt werden. Bei getrennt lebenden Elternteilen, die Unterhalt leisten, soll der „Familienbonus Plus“ nach der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt werden, mit dem Ziel, die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken.
Um auch geringverdienende Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinverdienerabsetzbetrag eingeführt werden.
Im Gegenzug für den „Familienbonus Plus“ werden der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten entfallen.

Wie wird sich der Bonus auf das Einkommen auswirken?


Der Familienbonus vermindert als Absetzbetrag – im Gegensatz zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten – die Steuerlast direkt. Damit reduziert der Familienbonus die Steuerbelastung tatsächlich um € 1.500. Die Kinderbetreuungskosten dagegen reduzieren nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, womit sich die Steuerbelastung in Abhängigkeit von der relevanten Progressionsstufe um bis zu 55 % reduziert.

Beispiel
Eine Familie mit einem neunjährigen Kind, bei dem ein Elternteil € 3.500 brutto pro Monat verdient, zahlt € 7.095,94 Lohnsteuer pro Jahr, hierbei ist der Alleinverdienerabsetzbetrag schon berücksichtigt. Die Steuerlast reduziert sich mit dem Kinderbonus um € 1.500 auf € 5.559 pro Jahr, dies ergibt eine Ersparnis von € 125 im Monat.


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Hauptwohnsitzbefreiung bei Genossenschaftswohnungen

Das Bundesfinanzgericht hat ein Urteil zur Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer gefällt

16.03. 2018

Das Bundesfinanzgericht führte bei dieser Befreiungsbestimmung aus, dass während der fünfjährigen Mindest-Dauer nicht nur der Hauptwohnsitz in der veräußerten Wohnung gelegen sein muss, sondern die veräußerte Wohnung auch im Eigentum des Veräußerers gestanden haben muss. Die Zeit der Miete ist nicht in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung einzubeziehen.
Dieses BFG-Erkenntnis ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weshalb die endgültige Rechtsansicht abzuwarten bleibt.


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Home-Office in Österreich als inländische Betriebsstätte?

Das Home-Office eines österreichischen Mitarbeiters kann eine inländische Betriebsstätte für ein ausländische Unternehmen mit allen steuerlichen Konsequenzen begründen.

16.03. 2018

Das Risiko eines Home-Office eines Mitarbeiters besteht darin, dass dessen Home Office als Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber angesehen wird. Ist dies der Fall, hat das ausländische Unternehmen den Gewinn der Betriebsstätte in Österreich zu versteuern. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich für das ausländische Unternehmen eine inländische Umsatzsteuerpflicht ergeben kann.

Nach der Rechtsansicht des Finanzministeriums (BMF) kann auch eine private Wohnung eines Mitarbeiters eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers begründen. Das BMF verwies dabei auf folgende Kriterien, ob eine Betriebsstätte vorliegt:

  • Die Tätigkeit in Österreich erfordert ein Büro, daher ist das Home Office für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters zwingend notwendig
  • Die Arbeiten werden ohne zahlreiche Unterbrechungen und nicht bloß gelegentlich im Home Office durchgeführt.
  • Der Arbeitnehmer macht Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung seines österreichischen Wohnsitzes steuerlich geltend
  • Der Arbeitgeber fordert den österreichischen Arbeitnehmer auf, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.
Unternehmer sollten beachten, dass sich das BMF bei der Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, auf das OECD Musterabkommen berufen hat. Dadurch sollten auch österreichische Unternehmer, welche etwa einen Dienstnehmer, der im Ausland ansässig ist, beschäftigen, darauf Bedacht nehmen, dass eine Betriebsstätte im Ausland vorliegen kann.


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Rückvergütung der NoVA - Voraussetzung und Berechtigte

Unter gewissen Umständen kann eine Rückvergütung der NoVA innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

16.03. 2018

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) sowie Motorräder, die beim jeweils zuständigen Finanzamt zu entrichten ist. NoVA-pflichtig ist insbesondere der Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei einem Fahrzeughändler, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde. Die NoVA ist dabei an den Händler zu entrichten, wobei dieser die Abgabe an das zuständige Finanzamt abzuführen hat.
Nicht der NoVA-Pflicht unterliegt die Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen anderen Unternehmer, der das Fahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung verwendet.

Die Höhe der NoVA wird abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert bestimmt.

NoVA-Rückvergütung


Unter gewissen Voraussetzungen kann die abgeführte NoVA auf Antrag innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt rückvergütet werden. Eine Rückvergütung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

  • der Personenkraftwagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird
  • innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung für das Kraftfahrzeug im Inland keine Zulassung zum Verkehr erfolgt ist, oder
  • eine Steuerbefreiung für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für KFZ mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist.
Der Vergütungsanspruch kommt in allen Fällen dem Empfänger der Leistung zu, wobei die Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb ein NoVA-pflichtiger Vorgang war. Wichtig ist, dass beim Antrag auf Vergütung dem zuständigen Finanzamt die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank bekanntgegeben werden.

Beispiel 1
Ein Taxiunternehmer kauft von einer privaten Person einen PKW, für den die Privatperson seinerzeit die NoVA zu tragen hatte. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, weil der Erwerb durch den Taxilenker nicht NoVA-pflichtig ist, da ein bereits in Österreich zugelassenes Gebrauchtfahrzeug erworben wird.

Davon abweichend besteht bei Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft zum Zweck der Finanzierung eine Berechtigung auf Vergütung der geleisteten NoVA, wenn der Leasinggesellschaft das Fahrzeug NoVA-pflichtig geliefert wurde.

Beispiel 2
Ein Taxiunternehmer „erwirbt“ bei einem Händler ein Neufahrzeug, wobei die Finanzierung über eine Leasinggesellschaft abgewickelt wird. Der Händler liefert NoVA-pflichtig an die Leasinggesellschaft. Da die Leasinggesellschaft selbst kein Interesse am Fahrzeug hat, sondern lediglich die Finanzierungsfunktion wahrnimmt, kann der Taxiunternehmer die Vergütung der NoVA beanspruchen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die NoVA dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen wird (z.B. Bescheinigung oder Rechnungskopie der Leasinggesellschaft).

Ob bzw. inwieweit in Ihrem individuellen Einzelfall tatsächlich ein NoVA-pflichtiger Tatbestand verwirklicht und in weiterer Folge ein Antrag auf Rückvergütung der NoVA gestellt werden kann bzw. sinnvoll ist, ist jedoch stets anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen

16.03. 2018

Seit 1.1.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei € 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die € 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?

Kommt es während der Beschäftigung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die oben genannte Grenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats Vollversicherung vor. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer nunmehr nicht nur unfallversichert ist, sondern auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Der Dienstgeber behält die dafür vorgesehenen Beiträge gleich vom Bruttoentgelt ein und führt diese ab. Weiters erhöhen sich für den Dienstgeber aufgrund der Vollversicherung des Dienstnehmers die Kosten für den Mitarbeiter, da die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung von beiden getragen werden.

Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, führt dies ebenfalls zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und damit zur Vollversicherung. Die Kranken- und Pensionsversicherung muss vom Dienstnehmer nachbezahlt werden, sofern sich dieser im laufenden Jahr nicht selbst bei der Sozialversicherung meldet und die Beiträge für die Monate bezahlt, in welchen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Konsequenzen für Dienstnehmer

Der Dienstnehmer kann

  • den Bezug von bestimmten Sozialleistungen z.B. das Arbeitslosengeld verlieren.
  • das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz verlieren.
  • einen pensionsschädlichen Zuverdienst haben, wenn er sich nicht in regulärer Alterspension befindet.
  • unter Umständen den Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternkarenz verlieren.
Diese Überlegungen sind für Dienstnehmer, Unternehmer oder auch bei Beschäftigungsverhältnissen in Familienbetrieben wichtig. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Abrechnung und Planung der Lohnzahlungen!


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25%-iger KöSt-Strafzuschlag bei mangelhafter Empfängerbenennung

Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben nicht. Kapitalgesellschaften kann dann ein 25%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden.

22.02. 2018

Werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht, so haben Steuerpflichtige der Finanz darüber Auskunft zu geben, wer der Empfänger dieser Zahlungen ist. Dadurch kann die Finanz überprüfen, ob der Zahlungsempfänger die Einnahmen versteuert. Wird der Zahlungsempfänger nicht genannt, dann anerkennt die Finanz die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht.
Kapitalgesellschaften kann zusätzlich ein 25%-iger Zuschlag betreffend diese fraglichen Ausgaben vorgeschrieben werden, wodurch es zu einer KöSt-Belastung von insgesamt 50% kommt. Diese gesetzliche Bestimmung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sogar für einen Fall bestätigt, in dem der Aufwand steuerlich gar nicht angesetzt wurde!

Incentive-Reise

Eine GmbH übernahm einen Aufwand von rund € 25.000 für die Teilnahme von Kunden an einer Incentive-Reise. Der getätigte Aufwand war im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss enthalten, wurde jedoch steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, sondern in der Mehr-Weniger-Rechnung wieder hinzugerechnet. Anlässlich einer Außenprüfung wurde die Gesellschaft mehrfach aufgefordert, bekanntzugeben, für wen sie diesen Aufwand übernommen hat. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Die Finanz verhängte daraufhin einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25% auf die fraglichen Aufwendungen.

Allfällige Steuervorteile beim Zahlungsempfänger

Strittig war in diesem Fall, ob der Zuschlag auch dann festgesetzt werden kann, wenn die zugrunde liegenden Ausgaben gar nicht steuerwirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren. Der VwGH hat diese Rechtsansicht der Finanz und des Bundesfinanzgerichtes schlussendlich mit folgender Begründung bejaht:
Die Bestimmung betreffend den 25%-igen Zuschlag wurde deshalb eingeführt, um allfällige Steuervorteile beim Zahlungsempfänger hintanzuhalten. Erfolge nämlich eine ungeklärte Zahlung an eine natürliche Person, würden bei dieser die Einkünfte idR einem Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterliegen. Dem stehe eine Betriebsausgabe auf Ebene der zahlenden Körperschaft gegenüber, welche lediglich einer Körperschaftsteuer von 25 % unterläge. Dadurch könnte die gebotene Besteuerung von bis zu 50% durch eine Körperschaftsteuer von 25% ersetzt werden. Die Festsetzung des 25%-Zuschlags erfolgt somit unabhängig davon, ob die fraglichen Ausgaben in der Körperschaftsteuererklärung der zahlenden Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder nicht.

Tipp: Insbesondere bei Auslandssachverhalten haben Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Demgegenüber steht jedoch die Pflicht der Finanz, den Sachverhalt objektiv und von Amts wegen zu ermitteln. Diese Pflicht darf nicht auf den Steuerpflichtigen überwälzt werden, etwa durch die Androhung des 25%-igen Zuschlags!


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Abzugsfähigkeit von Werbungskosten

Ob bestimmte Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen notwendig sind oder bloß Aufwendungen, die die private Lebensführung betreffen, ist immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanz.

22.02. 2018

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte fest, dass es bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der beruflichen Tätigkeit wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, darauf ankommt, ob diese Kosten für die Erwerbstätigkeit notwendig sind.
Dabei ist das Kriterium der Notwendigkeit nicht dahingehend zu verstehen, dass die berufliche Tätigkeit ohne diese Aufwendungen unter keinen Umständen denkbar wäre, sondern ob sie nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für ein bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll sind. Nach Ansicht des BFG sei daher für die Frage der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen als Werbungskosten ein weniger strenger Maßstab anzusetzen.

So sind in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) betreffend einer Key Account Managerin beispielsweise die Kosten für ein Navigationssystem entsprechend der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen und jener Teil, der als beruflich veranlasst anzusehen ist, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Auch urteilte das BFG, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit einer „Arbeitswohnung“, die ausschließlich beruflich und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird (wie etwa die Abschreibung sowie die Strom- und Betriebskosten), unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Ob bzw. inwieweit Aufwendungen tatsächlich Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen darstellen und damit als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Aufgrund unterschiedlicher Tätigkeiten und Notwendigkeiten kann die gleiche Ausgabe in einem Fall steuerlich absetzbar sein, in einem anders gelagerten Fall hingegen nicht.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Aufwendungen der Finanz gegenüber bei Bedarf auch mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und anderen Beweismitteln nachgewiesen werden müssen!


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Ausländischer Kleinunternehmer und Vermietung

Bei Vermietungen von inländischen Liegenschaften stellt sich aufgrund der seit 1.1.2017 neuen Kleinunternehmerregelung die Frage, ob auch ausländische Vermieter von dieser Steuerbefreiung umfasst sind.

22.02. 2018

Wer ist Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind seit 1.1.2017 Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze in einem Jahr € 30.000 netto nicht übersteigen. Sie sind, soweit sie nicht freiwillig zur Steuerpflicht optieren, von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet für den Bereich der Vermietung und Verpachtung, dass diese Unternehmer eine Wohnung ohne Umsatzsteuer vermieten können. Sie müssen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und ebenso wenig eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dies stellt eine wesentliche Verwaltungserleichterung dar. Es ist jedoch zu beachten, dass sich Vermieter, welche Kleinunternehmer sind und nicht in die Steuerpflicht optiert haben, auch keine Vorsteuer von etwa Reparaturen, die in der vermieteten Wohnung anfallen, abziehen können.

Wo wird die Vermietungstätigkeit betrieben?

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1.1.2017 wird für die Kleinunternehmerregelung nicht mehr darauf abgestellt, ob der Unternehmer seinen Wohnsitz in Österreich hat, sondern ob er im Inland sein Unternehmen betreibt. Es ist nun fraglich, von wo aus eine Vermietungstätigkeit betrieben wird, also wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vermieters befindet: Am Ort der vermieteten Wohnung oder an jenem Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen für die Vermietung getroffen werden?

Der Judikatur ist zu entnehmen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Vermietung an jenem Ort liegt, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet wird. Also jener Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt bzw. aufbewahrt werden, an dem die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden.
Im Fall einer Vermietung durch eine im Ausland ansässige Person wird dieser Ort in der Regel nicht der Ort der vermieteten Wohnung sein, sondern jener Ort, von dem aus die Vermietung tatsächlich verwaltet wird. Also in den meisten Fällen die private Wohnstätte des Vermieters. Selbst wenn der Vermieter einen Hausverwalter oder eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mit der laufenden Abwicklung der Vermietung beauftragt, ändert dies nichts am Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.

Umsatzsteuerbefreiung steht in Österreich nicht zu

Wird nun das Unternehmen im Ausland betrieben, so steht die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung in Österreich nicht zu. Damit unterliegt der ausländische Vermieter mit seinen Mieteinnahmen von Beginn an der österreichischen Umsatzsteuer und muss sich beim Finanzamt Graz Stadt registrieren lassen.

Wir helfen Ihnen gerne, sowohl bei der Registrierung beim Finanzamt Stadt Graz als auch bei den einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen.


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Erste Details zum "Familienbonus Plus"

Auf Basis des Ministerratsbeschlusses vom 10.1.2018 können wir Ihnen zum "Familienbonus Plus" erste Informationen geben.

22.02. 2018

Der „Familienbonus Plus“ ist ein steuerlicher Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500 pro Kind und Jahr und bedeutet, dass sich die persönliche Steuerlast um bis zu € 1.500 pro Kind und pro Jahr reduziert. Diese Maßnahme soll mit 1.1.2019 in Kraft treten.
Der Bonus steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Für volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, soll der jährliche Anspruch auf einen Familienbonus auf € 500 reduziert werden.
Er kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung (ab 2019) durch den Arbeitgeber berücksichtigt oder mit der Arbeitnehmerveranlagung im darauf folgenden Jahr beantragt werden z.B. mit der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ab 2020.

Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungskosten entfallen


Der Absetzbetrag kann in einem Haushalt wahlweise von einem (Ehe)Partner in Anspruch genommen werden oder auf beide (Ehe)Partner verteilt werden. Bei getrennt lebenden Elternteilen, die Unterhalt leisten, soll der „Familienbonus Plus“ nach der gegenwärtigen Regelung des Kinderfreibetrages auf beide Eltern aufgeteilt werden, mit dem Ziel, die Bedürfnisse des Kindes bestmöglich abzudecken.
Um auch geringverdienende Alleinverdiener, die keine Steuern bezahlen, adäquat zu berücksichtigen, soll für diese ein höherer Alleinverdienerabsetzbetrag eingeführt werden.
Im Gegenzug für den „Familienbonus Plus“ werden der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten entfallen.

Wie wird sich der Bonus auf das Einkommen auswirken?


Der Familienbonus vermindert als Absetzbetrag – im Gegensatz zu den steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten – die Steuerlast direkt. Damit reduziert der Familienbonus die Steuerbelastung tatsächlich um € 1.500. Die Kinderbetreuungskosten dagegen reduzieren nur die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, womit sich die Steuerbelastung in Abhängigkeit von der relevanten Progressionsstufe um bis zu 55 % reduziert.

Beispiel
Eine Familie mit einem neunjährigen Kind, bei dem ein Elternteil € 3.500 brutto pro Monat verdient, zahlt € 7.095,94 Lohnsteuer pro Jahr, hierbei ist der Alleinverdienerabsetzbetrag schon berücksichtigt. Die Steuerlast reduziert sich mit dem Kinderbonus um € 1.500 auf € 5.559 pro Jahr, dies ergibt eine Ersparnis von € 125 im Monat.


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Hauptwohnsitzbefreiung bei Genossenschaftswohnungen

Das Bundesfinanzgericht hat ein Urteil zur Hauptwohnsitzbefreiung von der Immobilienertragsteuer gefällt

22.02. 2018

Das Bundesfinanzgericht führte bei dieser Befreiungsbestimmung aus, dass während der fünfjährigen Mindest-Dauer nicht nur der Hauptwohnsitz in der veräußerten Wohnung gelegen sein muss, sondern die veräußerte Wohnung auch im Eigentum des Veräußerers gestanden haben muss. Die Zeit der Miete ist nicht in die Frist für die Hauptwohnsitzbefreiung einzubeziehen.
Dieses BFG-Erkenntnis ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, weshalb die endgültige Rechtsansicht abzuwarten bleibt.


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Home-Office in Österreich als inländische Betriebsstätte?

Das Home-Office eines österreichischen Mitarbeiters kann eine inländische Betriebsstätte für ein ausländische Unternehmen mit allen steuerlichen Konsequenzen begründen.

22.02. 2018

Das Risiko eines Home-Office eines Mitarbeiters besteht darin, dass dessen Home Office als Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber angesehen wird. Ist dies der Fall, hat das ausländische Unternehmen den Gewinn der Betriebsstätte in Österreich zu versteuern. Des weiteren besteht die Möglichkeit, dass sich für das ausländische Unternehmen eine inländische Umsatzsteuerpflicht ergeben kann.

Nach der Rechtsansicht des Finanzministeriums (BMF) kann auch eine private Wohnung eines Mitarbeiters eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers begründen. Das BMF verwies dabei auf folgende Kriterien, ob eine Betriebsstätte vorliegt:

  • Die Tätigkeit in Österreich erfordert ein Büro, daher ist das Home Office für die Ausübung der Tätigkeit des Mitarbeiters zwingend notwendig
  • Die Arbeiten werden ohne zahlreiche Unterbrechungen und nicht bloß gelegentlich im Home Office durchgeführt.
  • Der Arbeitnehmer macht Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung seines österreichischen Wohnsitzes steuerlich geltend
  • Der Arbeitgeber fordert den österreichischen Arbeitnehmer auf, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen.
Unternehmer sollten beachten, dass sich das BMF bei der Beurteilung, ob nun eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht, auf das OECD Musterabkommen berufen hat. Dadurch sollten auch österreichische Unternehmer, welche etwa einen Dienstnehmer, der im Ausland ansässig ist, beschäftigen, darauf Bedacht nehmen, dass eine Betriebsstätte im Ausland vorliegen kann.


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Rückvergütung der NoVA - Voraussetzung und Berechtigte

Unter gewissen Umständen kann eine Rückvergütung der NoVA innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

22.02. 2018

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalig zu entrichtende Steuer auf Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen (einschließlich Klein- und Campingbussen) sowie Motorräder, die beim jeweils zuständigen Finanzamt zu entrichten ist. NoVA-pflichtig ist insbesondere der Erwerb eines neuen Fahrzeugs bei einem Fahrzeughändler, das in Österreich noch nicht zugelassen wurde. Die NoVA ist dabei an den Händler zu entrichten, wobei dieser die Abgabe an das zuständige Finanzamt abzuführen hat.
Nicht der NoVA-Pflicht unterliegt die Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen anderen Unternehmer, der das Fahrzeug zur gewerblichen Weiterveräußerung verwendet.

Die Höhe der NoVA wird abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert bestimmt.

NoVA-Rückvergütung


Unter gewissen Voraussetzungen kann die abgeführte NoVA auf Antrag innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Finanzamt rückvergütet werden. Eine Rückvergütung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn

  • der Personenkraftwagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird
  • innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung für das Kraftfahrzeug im Inland keine Zulassung zum Verkehr erfolgt ist, oder
  • eine Steuerbefreiung für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für KFZ mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist.
Der Vergütungsanspruch kommt in allen Fällen dem Empfänger der Leistung zu, wobei die Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb ein NoVA-pflichtiger Vorgang war. Wichtig ist, dass beim Antrag auf Vergütung dem zuständigen Finanzamt die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank bekanntgegeben werden.

Beispiel 1
Ein Taxiunternehmer kauft von einer privaten Person einen PKW, für den die Privatperson seinerzeit die NoVA zu tragen hatte. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, weil der Erwerb durch den Taxilenker nicht NoVA-pflichtig ist, da ein bereits in Österreich zugelassenes Gebrauchtfahrzeug erworben wird.

Davon abweichend besteht bei Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft zum Zweck der Finanzierung eine Berechtigung auf Vergütung der geleisteten NoVA, wenn der Leasinggesellschaft das Fahrzeug NoVA-pflichtig geliefert wurde.

Beispiel 2
Ein Taxiunternehmer „erwirbt“ bei einem Händler ein Neufahrzeug, wobei die Finanzierung über eine Leasinggesellschaft abgewickelt wird. Der Händler liefert NoVA-pflichtig an die Leasinggesellschaft. Da die Leasinggesellschaft selbst kein Interesse am Fahrzeug hat, sondern lediglich die Finanzierungsfunktion wahrnimmt, kann der Taxiunternehmer die Vergütung der NoVA beanspruchen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die NoVA dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen wird (z.B. Bescheinigung oder Rechnungskopie der Leasinggesellschaft).

Ob bzw. inwieweit in Ihrem individuellen Einzelfall tatsächlich ein NoVA-pflichtiger Tatbestand verwirklicht und in weiterer Folge ein Antrag auf Rückvergütung der NoVA gestellt werden kann bzw. sinnvoll ist, ist jedoch stets anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen

22.02. 2018

Seit 1.1.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei € 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die € 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?

Kommt es während der Beschäftigung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die oben genannte Grenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats Vollversicherung vor. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer nunmehr nicht nur unfallversichert ist, sondern auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Der Dienstgeber behält die dafür vorgesehenen Beiträge gleich vom Bruttoentgelt ein und führt diese ab. Weiters erhöhen sich für den Dienstgeber aufgrund der Vollversicherung des Dienstnehmers die Kosten für den Mitarbeiter, da die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung von beiden getragen werden.

Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, führt dies ebenfalls zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und damit zur Vollversicherung. Die Kranken- und Pensionsversicherung muss vom Dienstnehmer nachbezahlt werden, sofern sich dieser im laufenden Jahr nicht selbst bei der Sozialversicherung meldet und die Beiträge für die Monate bezahlt, in welchen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Konsequenzen für Dienstnehmer

Der Dienstnehmer kann

  • den Bezug von bestimmten Sozialleistungen z.B. das Arbeitslosengeld verlieren.
  • das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz verlieren.
  • einen pensionsschädlichen Zuverdienst haben, wenn er sich nicht in regulärer Alterspension befindet.
  • unter Umständen den Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternkarenz verlieren.
Diese Überlegungen sind für Dienstnehmer, Unternehmer oder auch bei Beschäftigungsverhältnissen in Familienbetrieben wichtig. Wir unterstützen Sie bei der korrekten Abrechnung und Planung der Lohnzahlungen!


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Betriebsübergang: Gebührenbefreiung bei Ummeldung von Fahrzeugen

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen vor.

21.01. 2018

Folgende Kosten entfallen im Zuge der Betriebsübertragung aufgrund des NeuFöG:Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert € 75.000 nicht übersteigt.
Damit ist ein Anwendungsbereich der Neugründungsförderung die Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen. Es kommt bei der Betriebsübergabe jedoch vor, dass die Ummeldung der betrieblichen Kraftfahrzeuge erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Verspätete Ummeldung?

Beispiel: Der Landwirt A hat seinem Sohn im August 2015 den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb samt Traktoren zur weiteren Bewirtschaftung übergeben. 2017 möchte nun der Übernehmer die Traktoren auf sich ummelden und hierfür die Begünstigung nach dem NeuFöG in Anspruch nehmen.

Die Übergabe stellt eine Betriebsübertragung dar und die Übertragung der Kraftfahrzeuge ist unmittelbar durch die Betriebsübertragung veranlasst. Da es auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers (Sohn), nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges ankommt, steht die Befreiung von der Gebühr im Jahr 2017 noch zu.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Geänderter Grundstücksbegriff und Vorsteuerberichtigungszeitraum

Eine Ansicht der Finanz betreffend den Vorsteuerberichtigungszeitraum von Grundstücken wird heftig kritisiert.

21.01. 2018

Entscheidend für die Berechtigung, den Vorsteuerabzug geltend zu machen (etwa im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden) ist der voraussichtliche Verwendungszweck des jeweiligen Gegenstandes. Entscheidend ist also, ob ein Gegenstand mit der Ausführung von steuerpflichtigen oder mit steuerfreien Umsätzen im Zeitpunkt der Leistung im Zusammenhang steht.

Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen

Bei einer späteren Änderung des Verwendungszwecks kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Diese Berichtigung des Vorsteuerabzuges muss

  • beim (beweglichen) Anlagevermögen in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden 4 Jahren („Fünftel-Berichtigung“),
  • bei Grundstücken (Gebäudeerrichtung) in den folgenden 19 Jahren („Zwanzigstel-Berichtigung“)
  • für jedes Jahr der Änderung in Höhe eines Fünftels (bewegliches Anlagevermögen) bzw. eines Zwanzigstels (Grundstücke) des vollen Vorsteuerabzuges erfolgen.
Wird der Gegenstand verkauft oder entnommen, ist die Vorsteuerberichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum in Höhe sämtlicher noch ausstehender Fünftel bzw. Zwanzigstel vorzunehmen.

Geänderter Grundstücksbegriff seit 1.1.2017

Der (längere) Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren kommt dabei bei allen Gegenständen des Anlagevermögens zur Anwendung, die den umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff erfüllen. Mit Wirkung ab dem 1.1.2017 wurde dieser geändert: Demnach sind insbesondere auch – bisher nicht erfasste – fest verbundene Betriebsvorrichtungen (wie z.B. fest eingebaute Windturbinen oder Silos) vom umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff umfasst.

Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren

In diesem Zusammenhang vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der für Grundstücke vorgesehene (längere) Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren ab 2017 auch für Gegenstände, die vor 2017 erstmals in Verwendung genommen wurden und die bei der ersten Inverwendungnahme einer Vorsteuerberichtigungsfrist von 4 Jahren unterlagen (weil sie nach alter Rechtslage nicht unter den maßgeblichen Grundstücksbegriff fielen) gilt. Nach dieser Meinung sind die per 1.1.2017 noch nicht abgelaufene Vorsteuerberichtigungs-Fünftel auf jenen Zeitraum zu verteilen, der sich als Differenz von 20 Jahren abzüglich der bereits abgelaufenen Vorsteuerberichtigungszeiträume ergibt.

Beispiel:

Ein Silo wurde bis 31.12.2016 vier Jahre lang für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet. Ab 2017 wird der Silo für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet. Das noch nicht abgelaufene Fünftel wäre nach Ansicht der Finanzverwaltung auf 16 Jahre (Differenz: 20-4) aufzuteilen.
Ist der ursprüngliche 5-Jahreszeitraum bereits abgelaufen, dann kommt es zu keiner Berichtigung. Das heißt, Wirtschaftsgüter die vor 2013 in Verwendung genommen wurden, sind davon nicht betroffen.

Diese Ansicht der Finanzverwaltung wird heftig kritisiert. Ob sie auch vor den Höchstgerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.


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Gesundheitsberuferegister: Melde- und Registrierungspflicht

In das neue Register für Gesundheitsberufe sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste einzutragen.

21.01. 2018

Seit dem 1.1.2018 müssen Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihrer beschäftigten (freien) Dienstnehmer unter Angabe der Sozialversicherungsnummer vornehmen. Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber müssen sich ab dem 1.7.2018 Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, vorab bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen. Diese Registrierung ist durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?

Von der Registrierungs- bzw. Meldepflicht sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) betroffen. Also diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistenten und Pflegeassistenten (inklusive Sozialbetreuungsberufe) sowie Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz, wie Physiotherapeuten, Diätologen, Biomedizinische Analytiker, Ergotherapeuten, Logopäden und Orthoptisten oder Radiologietechnologen.

Registrierungspflicht für bereits tätige Berufsangehörige

Personen, die bereits am 1.7.2018 zur Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis spätestens 30.6.2019 unter Vorlage der entsprechenden Dokumente bei der jeweils zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen. Wird der Gesundheitsberuf neu oder nach einer Unterbrechung nach dem 1.7.2018 aufgenommen (Berufseinsteiger), muss vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend eine Registrierung vorgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Registrierung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Wer registriert?

Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die Arbeiterkammer (AK). Für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. Die Registrierung ist fünf Jahre lang gültig.


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Mitteilungs- und Meldepflichten betreffend freie Dienstnehmer, Vortragende, Auslandszahlungen und Sc

Unternehmer sollten Meldeverpflichtungen für Leistungen von Selbständigen, die Zahlung für Leistungen ins Ausland und die Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten beachten.

21.01. 2018

Ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie etwa Aufsichts- und Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder sonstige Tätigkeiten als freier Dienstnehmer, so haben die Unternehmer unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt vorzunehmen.

Die Meldung für das Jahr 2017 muss in schriftlicher Form bis spätestens 31.1.2018 oder in elektronischer Form bis 28.2.2018 erfolgen. Eine Meldung kann allerdings unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und das (Gesamt)Entgelt inklusive etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.

Überweisung von bestimmten Honoraren ins Ausland

Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt die im Gesetz vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland,

für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden,
für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen oder für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Die entsprechende Mitteilung für das Jahr 2017 muss elektronisch bis Ende Februar 2018 (bei nicht elektronischer Meldung bis Ende Jänner 2018) an das zuständige Finanzamt erfolgen. Keine Meldung ist u.a. dann erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.

Schwerarbeitsmeldung

Dienstgeber, deren Mitarbeiter Schwerarbeitstätigkeiten verrichten, haben bis Ende Februar 2018 bestimmte Daten im Zusammenhang mit Schwerarbeit an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. In bestimmten Fällen, wie etwa für geringfügig Beschäftigte, sind jedoch keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Meldeverpflichtung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei der sach- bzw. fristgerechten Übermittlung der entsprechenden Meldung unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Neue Selbständige: Rechtzeitige Überschreitungserklärung erspart Beitragszuschlag

Bei Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein verhängt die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge.

21.01. 2018


Neue Selbständige sind in der Regel erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsgrenze liegen. Besteht noch keine Pflichtversicherung (etwa weil die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen wurde oder die Einkünfte bislang unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen), sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden.

Einkünfte unter € 5.256,60

„Neue Selbständige“ sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) als „Neuer Selbständiger“.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind „Neue Selbständige“ unter anderem dann, wenn die Einkünfte den Betrag von € 5.256,60 (Wert 2018) nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).

8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides

Ein „Neuer Selbständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge!

Nur dann, wenn die Einkünfte sicher unter der Versicherungsgrenze liegen, ist es daher empfehlenswert, von einer Meldung abzusehen - eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr ist nämlich nicht möglich!


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Registrierkasse: Prüfung des Jahresbeleges

Für die Registrierkasse ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresbeleg zu erstellen, der spätestens bis zum 15.2.2018 zu prüfen ist.

21.01. 2018

Erstellung des Jahresbeleges

Zum Abschluss des Geschäftsjahres muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden. Der Jahresbeleg ist in der Regel der Monatsbeleg für Dezember. Bei Saisonbetrieben etwa mit dem letzten Barumsatz im September wird der Monatsbeleg September als Jahresbeleg akzeptiert. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg (daher gilt: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg). Der Jahresbeleg für 2017 war bereits bis zum 31.12.2017 zu erstellen.

Wichtig ist, dass der Jahresbeleg ausgedruckt und 7 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Wenn Ihre persönliche Registrierkasse allerdings den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registerkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, ist es jedoch nicht erforderlich den Jahresbeleg auszudrucken und aufzubewahren.

Prüfung des Jahresbeleges


Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbeleges kann

  • manuell mit der BMF Belegcheck-App oder
  • automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.
Bei der Überprüfung mittels der BMF Belegcheck-App ist der maschinenlesbare QR Code auf dem Beleg einzuscannen und mit der App zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar am Display des Smartphones oder Tablets mit einem grün unterlegten Häkchen (korrekt) oder einem rot unterlegten X (fehlerhaft) angezeigt.

Zu beachten ist dabei, dass die Überprüfung des Jahresbeleges 2017 (manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 15.2.2018 zu erfolgen hat. Eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden. Bei der sach- und fristgerechten Überprüfung Ihres Jahresbeleges 2017 unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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USt-Befreiung für Güterbeförderungs- oder Umschlagsleistungen ab 1.1.2019 eingeschränkt

Eine EuGH-Rechtsprechung führt zu einer Änderung der Rechnungslegung und bringt in Höhe der nicht verrechneten Umsatzsteuer ein wirtschaftliches Risiko bei Nichtbeachtung. Die Finanzverwaltung gibt den betroffenen Unternehmern bis 31.12.2018 Zeit, ihre Rechnungslegung umzustellen.

21.01. 2018

Entsprechend dem Europäischen Gerichtshof( EuGH) ist Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Beförderung ins Drittland, dass

  • die sonstige Leistung (Erbringung der Transportleistung sowie Übernahme der Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, Überwachung der Fracht, Be- und Entladearbeiten) unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst steht und
  • diese sonstige Leistung unmittelbar an den Versender (z.B. den liefernden Unternehmer) oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird.
Beispiel:
Der schweizerische Abnehmer A bestellt beim österreichischen Lieferanten L Waren. L (= Versender) beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von Innsbruck nach Bern (Schweiz) zu befördern. F beauftragt in weiterer Folge den österreichischen Unterfrachtführer UF mit der Beförderung. F und UF können die Ausfuhr in die Schweiz durch Belege nachweisen.

Bis zum 31.12.2018 (nach Ansicht der Finanzverwaltung) wurde bzw. kann obiger Sachverhalt wie folgt umsatzsteuerlich behandelt werden: die Beförderungsleistung des F an L ist in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Ebenso ist die Beförderungsleistung des UF an den F in Österreich umsatzsteuerbefreit. Somit sind beide Rechnungen (F an L und UF an F) ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Ab dem 1.1.2019
(nach Ansicht der Finanzverwaltung) ist die Beförderungsleistung des F an L weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch die Beförderungsleistung des UF an den F umsatzsteuerpflichtig, weil die Beförderungsleistung durch den UF nicht unmittelbar an den Unternehmer L oder A erbracht wird. Daher ist in der Rechnung von UF an F nunmehr eine Umsatzsteuer auszuweisen und diese ans Finanzamt abzuführen.


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VwGH: Keine Bilanzberichtigung bis zur Wurzel?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte kürzlich in einer Entscheidung klar, dass fehlerhafte Bilanzen nicht immer bis zum erstmaligen Auftreten des Fehlers zu korrigieren sind.

21.01. 2018

Fehlerhafte Bilanzen sind grundsätzlich nicht nur im aktuellen Jahr, sondern zurück „bis an die Wurzel“ zu korrigieren. Es ist also jene Bilanz zu korrigieren, in der der Fehler erstmals aufgetreten ist. War die Bilanz jedoch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch als „subjektiv richtig“ anzusehen, ist die Korrektur erst für Jahre, in denen die objektive Unrichtigkeit festgestellt wurde durchzuführen. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich in einer Entscheidung klar.

„Subjektive Richtigkeit“ der Bilanz kann nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es um Umstände geht, welche am Bilanzstichtag schon vorlagen, dem Steuerpflichtigen aber bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren, und welche ein „gewissenhafter Abgabepflichtiger bei Anwendung der nötigen Sorgfalt“ auch nicht kennen musste.


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Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Mit der im Oktober 2017 beschlossenen Angleichung arbeitsrechtlicher Bestimmungen für Angestellte und Arbeiter wurden insbesondere die Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Kündigungsfristen geändert.

29.12. 2017

Große Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigtengruppen bleiben weiterhin bei den Entlassungsgründen oder beim kollektiven Arbeitsrecht, etwa getrennte Betriebsräte und Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte.

Kündigungsregeln auch für Angestellte mit geringer Arbeitszeit ab 1.1.2018

Die allgemeinen Kündigungsregeln für Angestellte gelten nach neuer Rechtslage auch für Personen, die weniger als ein Fünftel der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit angestellt sind. Diese Änderung gilt für Beendigungen, die nach dem 31.12.2017 ausgesprochen werden.

Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Dienstverhinderungen, die nach dem 30.6.2018 eintreten:
Nun haben sowohl Arbeiter als auch Angestellte bereits nach einem Jahr Anspruch auf 8 Wochen volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Die Sprünge auf 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung nach 15 bzw. 25 Jahren bleiben bestehen. Bei Lehrlingen erhöht sich die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung im Krankheitsfall auf 8 Wochen volle und 4 Wochen verminderte Fortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres:
Ab 1.7.2018 steht auch bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch pro Jahr zu. Es entsteht somit immer mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Wenn ein Angestellter im selben Arbeitsjahr erneut erkrankt, hat er nur insoweit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, als er ihn für das betreffende Arbeitsjahr noch nicht verbraucht hat. Dies galt bisher schon für Arbeiter.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei einvernehmlicher Auflösung:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus gebührt auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2018 zur Auflösung gebracht werden). Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeitgeberkündigung, unberechtigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt.

Angleichung der Kündigungsfristen ab 1.1.2021


Die Kündigungsregeln für Angestellte kommen bei Kündigungen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, auch für Arbeiter zur Anwendung. Daher  müssen Dienstgeber auch bei Arbeitern eine mindestens 6-wöchige und Dienstnehmer eine mindestens 4-wöchige Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist für Dienstgeber erhöht sich im selben Rhythmus und mit derselben Steigung wie bei den Angestellten mit zunehmenden Dienstjahren. Wie bei den Angestellten ist auch bei Arbeitern nur noch dann  eine Kündigung zum Ende eines Quartals möglich, wobei davon abweichend einvernehmlich der 15. des Monats oder das Ende des Kalendermonats als Kündigungstermin vereinbart werden kann. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt werden.


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Betriebsaufgabe und anschließende entgeltliche Betriebsverpachtung

Bei einer Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung werden jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden, keiner Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen, da die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.

29.12. 2017

Verpachtet ein Unternehmer seinen Gewerbebetrieb, stellt sich zunächst die Frage, ob mit dieser Verpachtung nur ein vorübergehendes Stilllegen seines wirtschaftlichen Engagements verbunden ist oder ob der Unternehmer gänzlich sein Interesse an einer Betriebsfortführung verloren hat.

Eine Betriebsverpachtung wird als Betriebsaufgabe behandelt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen.

Stille Reserven werden aufgedeckt und besteuert

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass der Unternehmer die stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen aufdeckt und auch besteuern muss. In diesem Zusammenhang können Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden, wie etwa der

  • Freibetrag in Höhe von € 7.300 oder
  • wenn der Betrieb bereits seit Eröffnung oder dem letzten entgeltlichem Erwerb länger als sieben Jahre besteht, entweder die Verteilung des Aufgabegewinns auf drei 3 Jahre oder die Besteuerung des Aufgabegewinns mit dem halben durchschnittlichen progressiven Einkommensteuertarif, wenn der Unternehmer das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat (bzw. auch bei Erwerbsunfähigkeit bei körperlicher oder geistiger Behinderung oder Tod des Unternehmers).

In diesem Zusammenhang ist jedoch insbesondere zu beachten, dass ein etwaiger Firmenwert bei späterem Verkauf als nachträgliche Betriebseinnahme gesehen wird und keine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden kann.

Keine Eigenverbrauchsbesteuerung bei anschließender Verpachtung

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt eine Betriebsaufgabe zu einer Entnahme der Wirtschaftsgüter aus der unternehmerischen in die nicht-unternehmerische Sphäre. Dies führt somit zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Wird allerdings eine Betriebsaufgabe mit anschließender Verpachtung gemacht, kommt es für jene Wirtschaftsgüter, die verpachtet werden (z.B. Gebäude) zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung, da durch die Verpachtung die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht beendet wird.
Diesbezüglich gilt jedoch zu beachten, dass die Vermietung gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollte, um eine etwaige Vorsteuerkorrektur (beispielsweise im Gebäude) vermeiden zu können


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Buchführungspflicht bei Überschreiten der Einheitswert- und Umsatzgrenzen

Im Rahmen der Zustellung der Einheitswertbescheide zur Hauptfeststellung überschreiten viele Betriebe die einheitswertmäßige Buchführungsgrenze. Der Landwirt hat allerdings Zeit, sich auf die doppelte Buchführung vorzubereiten.

29.12. 2017

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatz € 550.000 oder deren Einheitswert € 150.000 übersteigen, sind zur doppelten Buchführung („Bilanzierung“) verpflichtet. Sie haben – anders als die Einnahmen-Ausgaben-Rechner - besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen. Als Gewinnermittlungszeitraum kann ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden.
Werden die oben genannten Werte nachhaltig überschritten, so darf der Land- und Forstwirt seinen Gewinn nicht mehr nach den Vorschriften für pauschalierte Land- und Forstwirte oder mittels einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.

Nachhaltiges Überschreiten


Bei zweimaligem Überschreiten der Einheitswertgrenze von € 150.000 am 1.1. tritt die Buchführungspflicht im darauffolgenden Jahr ein. Übersteigt der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich € 550.000, beginnt die Verpflichtung zur doppelten Buchführung im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.

Vorteile der doppelten Buchführung


Die Vorteile der doppelten Buchführung bestehen darin, dass der Land- und Forstwirt seine Gewinne periodenrichtig ermittelt. Das bedeutet, dass Aufwendungen und Erträge – unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung – in dem Jahr erfolgswirksam werden, auf das sie sich wirtschaftlich beziehen. Die Erträge und die Aufwendungen können daher als Ausgangsgrößen für die Kostenrechnung herangezogen werden.

Ein weiterer Vorteil der doppelten Buchhaltung ist, dass zumindest einmal jährlich eine Inventur (Messen, Zählen, Wägen der Vorräte) durchgeführt werden muss und daher eine Kontrolle für den Eigentümer vorliegt. Es steht – anders als im Rahmen der Pauschalierung – der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Für Verlustbetriebe gilt die Bestimmung, dass Verluste unbegrenzt vorgetragen werden dürfen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden können.

Verpflichtende Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer muss verpflichtend mit dem Finanzamt verrechnet werden, wenn der Land- und Forstwirt buchführungspflichtig ist (z. B. durch mehrmaliges, oben beschriebenes Überschreiten der Einheitswertgrenze) oder wenn seine Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich € 400.000,- überschreiten.
Die Verpflichtung zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung beginnt dann im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr. Hier hat also eine „Entkoppelung“ zwischen der Verpflichtung zur Umsatzsteuerregelbesteuerung und der Verpflichtung zur doppelten Buchführung bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen stattgefunden.


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Neue Voraussetzungen für Wertpapiergeschäfte ab 3.1.2018

Ab 2018 können Unternehmen (juristische Personen, eingetragene Unternehmen im Firmenbuch) aufgrund einer EU-Verordnung nur mehr dann Wertpapiergeschäfte durchführen, wenn sie einen sogenannten Legal Entity Identifier (LEI) haben.

29.12. 2017

Auch natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler benötigen, um am Finanzmarkt teilnehmen zu können, eine Kennung. Bei diesen Teilnehmern ist der National Client Identifier (NCI) ab dem Jahr 2018 notwendig.

Legal Entity Identifier (LEI)

Beim LEI handelt es sich um eine standardisierte 20-stellige alphanumerische Kennnummer, die weltweit eine Identifizierung von Teilnehmern am Finanzmarkt ermöglicht. Der LEI stellt im Vergleich zu allen bisherigen Identifikationsversuchen eine globale Lösung dar, die in allen Ländern, Märkten und Rechtssystemen gültig ist. Das globale LEI-System wurde nach der Finanzkrise aufgebaut, damit für Banken und Regulatoren komplexe Firmengeflechte und Verbindungen schnell und eindeutig identifizierbar sind. Der LEI-Code erhöht die Transparenz im bilateralen Geschäftsverkehr sowie an den Kapitalmärkten. Dadurch soll ein verbessertes Risikomanagement entstehen.

Webseite www.wm-leiportal.org


Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst bei einer Vergabestelle beantragen und seinem Kreditinstitut bekanntgeben. Eine vollständige Liste aller LEI-Vergabestellen ist unter https://www.leiroc.org/lei/how.htm abrufbar. Als lokaler Servicepartner steht die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) zur Verfügung (www.oekb.at/lei). Um erstmalig einen LEI zu beantragen bzw. einen bestehenden LEI zu verlängern, wurde die Webseite www.wm-leiportal.org eingerichtet. Die Kosten für die Erstbeantragung belaufen sich auf € 80. Die jährlich notwendige Verlängerung des LEI kostet € 70.

National Client Identifier (NCI)

Der für natürliche Personen, nicht protokollierte Einzelunternehmen und Freiberufler notwendige NCI setzt sich je nach Staatsbürgerschaft aus unterschiedlich definierten persönlichen Daten zusammen und wird von den meisten Banken automatisch erstellt.

Tipp:
Eine rechtzeitige Beantragung des LEI bzw. eine rechtzeitige Information über den NCI ist empfehlenswert, um ab dem 03.01.2018 Wertpapiergeschäfte weiterhin uneingeschränkt abwickeln zu können.


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Online-Werbung nicht von Werbeabgabe erfasst

Da Online-Werbung nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof kürzlich festgestellt.

29.12. 2017

Als Werbeleistungen, die derzeit der fünfprozentigen Werbeabgabe unterliegen, gelten:

  1. Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes
  2. Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen
  3. Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften
Steuerlich unterschiedliche Behandlung verschiedener Werbeformen

Die Verfassungsgerichtshof-Beschwerden der Werbeabgabepflichtigen (Zeitschriftenverlage bzw. Radiostationen) waren gegen die steuerlich unterschiedliche Behandlung verschiedener Werbeformen gerichtet. Einerseits unterliegen Werbeeinschaltungen in Druckwerken oder Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen der Werbeabgabe. Andererseits unterliegt die Online-Werbung nicht der Werbeabgabe, da diese nicht vom Werbeabgabegesetz erfasst ist. Die Beschwerdeführer sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Werbesteuerfreiheit von Internetwerbung

Der Verfassungsgerichtshof stellte jedoch fest, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und lehnte die Behandlung der Beschwerden ab. Da Online-Werbung daher nicht vom Werbeabgabengesetz erfasst ist, führt dies zwangsläufig zur Werbesteuerfreiheit der Internetwerbung. Denn Werbungen im Internet und seine Dienste lassen sich weder dem Printbereich, Hörfunk oder Fernsehen noch der Außenwerbung zuordnen. Ob es aufgrund des VfGH-Beschlusses zu einer Gesetzänderung kommen wird, bleibt abzuwarten.

Achtung
Stellt ein Werbetreibender einen Bildschirm oder einen Infoscreen in ein Schaufenster oder auf einen öffentlichen Platz und bringt dort werbliche Inhalte entgeltlich zur Darstellung, handelt es sich in diesem Fall nicht um Online-Werbung. Die elektronische Übertragung ist lediglich ein Hilfsmittel für die Benützung von Flächen und Räumen, was bei entgeltlicher Duldung eine Werbeabgabepflicht auslöst.


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Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung der Patientenkartei

Beim Verkauf der Patientenkartei muss ein Arzt nur dann, wenn er als Kleinunternehmer eingestuft werden kann, keine Umsatzsteuer für die Patientenkartei in Rechnung stellen.

29.12. 2017

Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind bei sämtlichen Leistungen und Lieferungen im Rahmen des Unternehmens einer Person, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und somit als Unternehmer anzusehen ist, zu prüfen, ob die Leistung auch der Umsatzsteuer unterliegt. Für den Fall der Umsatzsteuerpflicht ist zu beurteilen, ob die Leistung einer Steuerbefreiung unterliegt.

Umsätze von Ärzten

Umsätze von Ärzten im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten unterliegen der Umsatzsteuer, sind jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind hingegen beispielsweise das Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitsmediziner oder die Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen.
Daher hat ein Arzt für Leistungen, die der Umsatzsteuer und keiner Steuerbefreiung unterliegen, etwa für das Verfassen eines Fachartikels oder einer Vermietung zu Wohnzwecken, auch Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.

Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes


Eine Ausnahme von der Inrechnungstellung von Umsatzsteuer und Abfuhr an das Finanzamt besteht nur, wenn der Arzt bzw. der Unternehmer als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft wird. Als Kleinunternehmer gilt man, wenn eine Umsatzgrenze von € 30.000 nicht überschritten wird. Für die Umsatzgrenze sind jedoch Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte der unechten Umsatzsteuerbefreiung unterliegende Leistungen, wie etwa die „Kernleistungen“ eines Arztes, nicht zu berücksichtigen.

Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken


Daher kann ein Arzt, der zwar sehr hohe Umsätze aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit erzielt, jedoch zum Beispiel mit der Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken die € 30.000-Grenze nicht überschreitet, trotzdem Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Dies hat zur Folge, dass auch für die Leistungen zu Wohnzwecken keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und somit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Ebenso muss im Falle des Verkaufs der Patientenkartei der Arzt, sofern er als Kleinunternehmer eingestuft werden kann, keine Umsatzsteuer für die Patientenkartei in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen. Achtung: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Grenze von € 30.000 überschritten wird!


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Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz: Änderungen ab 1.1.2018

Aufgrund von Änderungen im Schweizer Umsatzsteuerrecht kommt es ab 1.1.2018 für ausländische und somit auch für österreichische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, zu Verschärfungen.

29.12. 2017

Aktuell werden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000 erbringen. Ab 1.1.2018 ist jedoch der weltweite Umsatz eines Unternehmers für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz maßgebend. Somit können Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits ab einem schweizerischen Umsatz von CHF 1 umsatzpflichtig werden.

Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind

Eine wichtige Ausnahme für Unternehmer, die ausschließlich Leistungen erbringen, welche beim schweizerischen Empfänger (Unternehmer oder Privater) der Bezugsteuer unterliegen (ähnlich Reverse Charge), bleibt hingegen bestehen.
Dieser Bezugsteuer unterliegen Dienstleistungen, welche am Ort des Empfängers steuerbar sind, wie etwa Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung oder der Datenverarbeitung, Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleih oder die Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten.
Bei solchen Umsätzen muss der Schweizer Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Hingegen fallen Lieferungen von Gegenständen (darunter fällt auch die Bearbeitung, Prüfung oder Regulierung von Gegenständen oder werkvertragliche Lieferungen) nicht unter die Bezugsteuerregelung.

Beispiel
Ein österreichisches Unternehmen, welches ausschließlich Beratungs- oder EDV-Leistungen an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz erbringt, wird nicht in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuerschuld liegt hier beim Leistungsempfänger. Ein österreichisches Unternehmen, das etwa Maschinen an einen Kunden in der Schweiz liefert und diese vor Ort installiert, unterliegt hingegen der schweizerischen Umsatzsteuerpflicht.

Unaufgefordert registrieren

Unternehmen, die aufgrund dieser Gesetzesänderungen in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig werden, sind verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu registrieren, gleichzeitig ist ein Fiskalvertreter in der Schweiz zu benennen. Ist eine Registrierung notwendig, muss auch das interne Rechnungswesen des Unternehmens entsprechend angepasst und beispielsweise das relevante Erlöskonto mit Schweizer MWSt hinterlegt werden. Die Ausgangsrechnungen sind entsprechend mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen.

Geänderte Umsatzsteuersätze


Ab 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz 7,7%, jener für Beherbergungsleistungen 3,7% und der Reduzierte USt-Satz 2,5%.


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Zusammenarbeit von Ärzten und Gesundheits- und Sozialberufen

Aufgrund des 2017 verabschiedeten Primärversorgungsgesetzes können sich nicht nur Ärzte untereinander zusammenschließen. Auch Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, medizinische Masseure sowie Heilmasseure dürfen in einer sogenannten Primärversorgungseinheit (PVE) mit Ärzten zusammenarbeiten.

29.12. 2017

Eine PVE soll eine allgemein und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Gesundheitsversorgung sein. Solch eine interdisziplinäre Einrichtung hat unter anderem folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  • wohnortnahe Versorgung
  • gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit
  • Gewährleistung von Hausbesuchen
  • bedarfsgerechte Öffnungszeiten - jedenfalls von Montag bis Freitag
  • barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen
  • Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung
  • Sicherstellung der Kontinuität in der Behandlung und Betreuung von Patienten
  • Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept
Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit

Primärversorgungseinheiten treten nach außen, also insbesondere gegenüber der Bevölkerung und der Sozialversicherung, als Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit auf. Dabei besteht die Möglichkeit, eine PVE entsprechend den örtlichen Verhältnissen an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten einzurichten.
Eine an einem Standort eingerichtete PVE kann in der Organisationsform einer Gruppenpraxis oder eines selbständigen Ambulatoriums geführt werden, wobei dafür nur die Rechtsformen der Offenen Gesellschaft (OG) oder der GmbH zur Auswahl stehen. Teilt sich die PVE auf mehrere Standorte auf, sind alle Rechtsformen denkbar, etwa auch die eines Vereines.

Tipp

Im Zuge der Gründung einer PVE sollte aus steuerlicher Sicht beachtet werden, dass dafür unter Umständen Gesellschaftsgründungen oder Rechtsformgestaltungen, wie etwa Umgründungen (Zusammenschluss zu einer OG oder Einbringung in eine GmbH) notwendig sind. Um nachteilige ertragsteuerliche Folgen, zum Beispiel die steuerpflichtige Aufdeckung eines Firmenwerts, zu vermeiden, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.


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Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Im Vorfeld der Nationalratswahlen wurde die Abschaffung der letzten Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten im arbeitsrechtlichen Bereich beschlossen.

01.12. 2017

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeiter und Angestellten im Krankheitsfall wird bereits nach dem 1. Dienstjahr von 6 Wochen auf 8 Wochen erhöht (bisher ab dem 6. Dienstjahr). Wenn es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt, werden die Anspruchszeiten pro Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nun auch bei Angestellten aus einem eigenen Anspruchstopf berechnet.
  • Verdoppelung der Entgeltfortzahlungsdauer für Lehrlinge – von bisher 4 auf 8 Wochen volles Entgelt bzw. von bisher 2 auf 4 Wochen halbes Entgelt.
  • Wird ein Dienstverhältnis während des Krankenstandes einvernehmlich beendet, ist die Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber nun auch in diesem Fall zwingend.
  • Die Dienstverhinderungsgründe für Arbeiter werden jenen der Angestellten gleichgestellt, somit ist es nicht mehr möglich, durch Kollektivvertrag den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeten Dienstverhinderungen für Arbeiter einzuschränken.
Diese vier Regelungen gelten bereits ab 1.7.2018.
  • Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt ab 1.1.2021 ebenfalls zumindest sechs Wochen. Für Branchen, in denen mehrheitlich Saisonbetriebe tätig sind, können kürzere Fristen im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt werden. Als Saisonbetriebe gelten solche Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten, oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten erheblich verstärkt arbeiten. Dies wird beispielsweise in Bau und Tourismus der Fall sein, muss jedoch auch hier im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen vereinbart werden.
  • Angestellte, welche unter 20% der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt sind, unterliegen ab 1.1.2018 den gleichen Kündigungsfristen wie ihre in höherem Ausmaß beschäftigten Kollegen. Bisher galt für diese Dienstnehmergruppe eine stark verkürzte Kündigungsfrist.
  • Die Auflösungsabgabe (2017 € 124; 2018 € 128), welche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zu bezahlen war, wird ab 1.1.2020 abgeschafft.
Im Einzelfall sind allerdings zahlreiche Übergangsbestimmungen zu beachten, welche größtenteils noch nicht in allen Details feststehen. Eine genaue Beobachtung der Entwicklung ist daher dringlichst anzuraten.


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Beschäftigungsbonus: Online-Rechner verfügbar

Mittels eines kürzlich online gestellten "Bonus-Rechners" können Unternehmer nun den voraussichtlichen Beschäftigungsbonus selbst errechnen.

01.12. 2017

Seit 1.7.2017 können Unternehmer den neuen Beschäftigungsbonus beantragen, der für zusätzlich beschäftigte Mitarbeiter zusteht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden dabei die Lohnnebenkosten für drei Jahre bis zu 50 % refundiert.
Für den Beschäftigungsbonus spielen Unternehmensgröße, Rechtsform oder Branche keine Rolle. Einzig der Firmensitz oder die Betriebsstätte muss in Österreich sein, weiters dürfen keine Rückstände bei der Gebietskrankenkasse oder dem Finanzamt bestehen.

Beschäftigungsbonus auch für Jobwechsler


Der Beschäftigungsbonus kann nur für neu geschaffene Arbeitsplätze beantragt werden, wobei neue Mitarbeiter mindestens 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden müssen. Dies gilt auch für Branchen, in denen der Kollektivvertrag weniger als 38,5 Wochenstunden vorsieht. Die neuen Mitarbeiter müssen vor der Aufnahme beim AMS als arbeitslos gemeldet oder Abgänger einer österreichischen Schule oder Hochschule sein. Der Antrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen ab Dienstnehmer-Anmeldung eingebracht werden. Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung.

Zur Vorab-Berechnung des Beschäftigungsbonus wurde nun auf der Homepage des AWS ein „Bonus-Rechner“ installiert. Den neuen „Bonus-Rechner“ können Sie unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/der-beschaeftigungsbonus/der-beschaeftigungsbonus/bonus-berechnen direkt abrufen!

Zuschuss maximal für 3 Jahre ausbezahlt

Nach Eingabe der geplanten Beschäftigungsdaten in diesen „Bonus-Rechner“ wird die zu erwartende Höhe des Zuschusses zu den Lohnnebenkosten berechnet und ausgewiesen. Es müssen nur das Bruttojahresgehalt des neuen Mitarbeiters sowie die angedachte Beschäftigungsdauer in Monaten eingegeben werden. Wird zum Beispiel ein förderungsfähiger neuer Mitarbeiter eingestellt, der € 35.000 brutto im Jahr verdient, so weist der neue Online-Rechner aus, dass dieser Mitarbeiter mit einem Zuschuss von € 5.444,25 pro Jahr gefördert wird.

Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Beschäftigungsdauer, dass der Zuschuss maximal für 3 Jahre (36 Monate) ausbezahlt wird. Die Eingabe der Beschäftigungsdauer im „Bonus-Rechner“ ist hingegen nicht mit 36 Monaten gedeckelt. Weiters ist zu beachten, dass mit Hilfe der Online-Berechnung keine endgültige korrekte Berechnung des Zuschusses möglich ist, sondern nur als vorläufige Informationsberechnung anzusehen ist.

Für alle Fragen zum Beschäftigungsbonus bzw. für die Ermittlung der exakten Werte stehen wir gerne zur Verfügung.


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Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung?

Das Finanzministerium hat den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht, um zu klären, in welchen Fällen eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt.

01.12. 2017

Ob Auszahlungen aus Kapitalgesellschaften in Form von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen oder steuerfreien Einlagerückzahlungen erfolgen sollen, dafür besteht ein eingeschränktes Wahlrecht. Ob nun die Gewinnausschüttung oder die Einlagenrückzahlung vorteilhafter ist, hängt aber vom jeweiligen Empfänger ab. Natürliche Personen – soweit sie Einlagen in „ihre“ Kapitalgesellschaft geleistet haben – werden steuerfreie Einlagenrückzahlungen bevorzugen. Gewinnausschüttungen würden hingegen einer Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % unterliegen.

Ist der Empfänger jedoch eine Mutter-Kapitalgesellschaft, so liegt im Fall der Gewinnausschüttung ein steuerfreier Beteiligungsertrag vor. Würde nämlich eine Einlagenrückzahlung vorliegen, würde dies zu einer Reduktion des Beteiligungsbuchwertes bei der Muttergesellschaft führen, was bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu einem höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt.

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass


Zur Konkretisierung, ob eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt, hat nun das Bundesministerium für Finanzen den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Aufgrund des neuen Erlasses kann man davon ausgehen, dass eine Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht nur dann vorliegt, wenn die Gewinne auch tatsächlich vom Unternehmen erwirtschaftet (Jahresüberschuss) worden sind und ein entsprechender Bilanzgewinn vorliegt (Innenfinanzierung).
Demgegenüber liegt eine Einlagenrückzahlung immer dann vor, wenn Gewinne ausbezahlt werden, die ursprünglich aus von Gesellschaftern einbezahltem Kapital (z.B. Gewinne aus der Auflösung von Kapitalrücklagen) stammen (Außenfinanzierung).

Steuererklärungen für 2016 ergänzen?

Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der Außenfinanzierung als auch im Stand der Innenfinanzierung Deckung findet, besteht für ab dem 1.1.2016 beschlossene Ausschüttungen ein Wahlrecht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln. Dieses Wahlrecht wird von den für die Willensbildung der Körperschaft verantwortlichen Organen ausgeübt und in der KESt-Anmeldung dokumentiert.

Dieser Erlass hat zur Folge, dass unter Umständen bereits fertig gestellte Steuererklärungen für das Jahr 2016 zu ergänzen sind, da diesen Einlagen- und Innenfinanzierungsevidenzkonten (welche entsprechend des Erlasses zu überarbeiten sind) beigelegt werden müssen. Bei diesen Ergänzungen unterstützen wir Sie gerne.


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Gebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft

Der Nationalrat hat beschlossen, die oftmals auf den Mieter überwälzte Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben.

01.12. 2017

Wurden bisher Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, abgeschlossen, so war abhängig von den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie von der vertraglich vereinbarten Dauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% zu entrichten.
Nunmehr wurde beschlossen, diese – oftmals auf den Mieter überwälzte – Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben. Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen werden, sind damit von der Gebührenpflicht befreit. Für davor abgeschlossene Verträge gelten jedoch weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

Vor 11.11.2017 abgeschlossene Bestandverträge

Von vor dem 11.11.2017 schriftlich abgeschlossenen Bestandverträgen über überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude ist daher weiterhin eine Gebühr in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage einzuheben. Dabei gilt, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Auch mitvermietete Keller- und Dachbodenräume oder ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten sind, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

Höhe der Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist einerseits von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Mietzinsvorauszahlungen oder unter bestimmten Umständen auch von den Betriebskosten und der Umsatzsteuer) und andererseits von der Vertragsdauer abhängig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Wohnungsmietverträgen – im Unterschied zu Geschäftsraummietverträgen – die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem 3-fachen des Jahreswertes anzusetzen sind, unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

Beispiel
Ein Wohnungsmietvertrag wird mit einer Befristung von 60 Monaten (5 Jahren) abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt € 1.100. Die monatliche Miete in Höhe von € 1.100 ist dennoch nur mit 36 zu multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 39.600. Die Bestandvertragsgebühr beträgt in diesem Fall € 396 (39.600 x 1%).

Zu beachten ist, dass der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Bestandvertragsgebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (das ist der Tag der Unterzeichnung des Vertrages) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen!

Ob bzw. in welcher Höhe eine Bestandvertragsgebühr für bis zum 10.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge tatsächlich zu entrichten ist, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Lohndumping-Fallen vermeiden

In der täglichen Lohnabrechnungspraxis können hinsichtlich Lohn- und Sozialdumping diverse "Fallen" lauern, die zu Gesetzesverletzungen und Strafen führen.

01.12. 2017

Mit 1.1.2017 ist ein eigenes Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft getreten, wodurch alle Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in ein neues Gesetz transferiert wurden. Unter Lohn- und Sozialdumping ist jedoch nicht nur die klassische und gewollte Unterentlohnung zu verstehen. Es können in der Lohnabrechnungspraxis „Fallen“ lauern, die zu Gesetzesverletzungen und Strafen führen.

Mindestentgelt für alle Arbeitnehmer


Vorrangiges Ziel des LSD-BG soll nicht die Verhängung von Geldstrafen sein, vielmehr soll erreicht werden, dass alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer jenes Mindestentgelt erhalten, das ihnen zusteht. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten daher sowohl für inländische Arbeitgeber als auch für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zur Durchführung von Dienstleistungen nach Österreich entsenden oder überlassen.
Im Falle der Unterentlohnung können Strafen zwischen € 1.000 und – bei mehreren Dienstnehmern bzw. im Wiederholungsfall –  € 50.000 verhängt werden. Einem ausländischen Arbeitgeber kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der Dienstleistung untersagen.

Vorsicht Falle

In der täglichen Lohnverrechnung und Abrechnungspraxis sollten Sie  insbesondere nachstehende Fehler vermeiden:

  • Falsche Beurteilung der Beschäftigung (Werkverträge versus freie Dienstverträge; Praktika und Schnuppertage, die nachträglich als Dienstverhältnisse beurteilt werden)
  • Falscher oder kein Kollektivvertrag (Mischbetriebe; irrtümliche Annahme, dass kein Kollektivvertrag anwendbar sei)
  • Falsche Einstufung in Gehaltsordnung (Unrichtige Beschäftigungsgruppe; falsche oder keine Anrechnung von Vordienstzeiten)
  • falsche oder keine KV-Erhöhungen
  • Unbezahlte Mehr- oder Überstunden
  • Fehler bei Abrechnungen von All-In oder Überstundenpauschalen
  • Fehlerhafte Arbeitszeitgestaltung (gesetzwidrige Verteilung der Normalarbeitszeit; formal ungültige Gleitzeit)
  • Unterlassene oder verspätete Überweisung des Entgelts (selbst wenn Lohnverrechnung formal korrekt ist; Vorsicht bei Barzahlungen bzw. Verbot der Barzahlung im Baubereich)
  • Unberechtigter Abzug vom Nettolohn (unberechtigte Ausbildungskostenrückersätze oder Schadenersatzforderungen)
Wir unterstützen Sie gerne bei der Planung und Umsetzung aller Maßnahmen, die zur Vorbeugung von Lohndumping erforderlich sind.


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Neue Gesetze 2018

Gesetze betreffend Internatskosten von Lehrlingen, Entgelterstattung für KMU und Krankengeld für Selbständige werden 2018 gelten.

01.12. 2017

Übernahme der Internatskosten von Lehrlingen

Ab 1.1.2018 müssen Lehrbetriebe für allfällige Internatskosten während des Berufsschulbesuches ihrer Lehrlinge aufkommen. Die Lehrlinge bzw. deren Erziehungsberechtigte werden daher von dieser Kostenbelastung befreit. Die Lehrbetriebe selbst müssen diese Auslagen zunächst selbst begleichen, erhalten dafür aber eine Ersatzleistung aus dem Insolvenzausgleichsfonds.
Achtung: Die Ersatzleistung kommt nicht von selbst ins Haus, sondern muss vom Lehrbetrieb entsprechend beantragt werden; geschieht dies nicht, bleiben die Kosten im Betrieb hängen.

Entgelterstattung für KMU

Ab 1.7.2018 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis 10 Arbeitnehmer 75 % des fortgezahlten Entgelts. Derzeit erstattet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Klein- und Mittelbetrieben bis 50 Arbeitnehmer 50 % des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal 6 Wochen.

Krankengeld für Selbständige


Das Krankengeld für Selbständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung ab 1.7.2018 bereits ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.


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Rückvergütung von Energieabgaben: Antrag für 2012 rechtzeitig stellen

Aufgrund der noch nicht geklärten Rechtsfragen kann die Stellung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 noch bis Ende 2017 auch für Dienstleitungsbetriebe (z.B. Hotelbetriebe) sinnvoll sein.

01.12. 2017

Für bestimmte Energieträger sind in Österreich Energieabgaben (z.B. Elektrizitätsabgabe, Mineralölsteuer) zu entrichten. Um energieintensive Betriebe vor einer übermäßig hohen Energieabgabenbelastung zu bewahren, können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (somit Produktionsbetriebe) unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Rückvergütung eines Teiles der entrichteten Energieabgaben stellen.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sind jedoch Dienstleistungsbetriebe für Zeiträume ab 2011 von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen, wobei diese Gesetzesbestimmung heftig bekämpft wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) neuerlich mehrere Fragen zur unionsrechtlichen Deckung der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vorzulegen.

Entscheidungen des EuGH und VwGH abwarten

Aus Sicht des VwGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere fraglich, ob die im Jahr 2011 in Österreich vom Parlament beschlossene Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf produzierende Betriebe (und damit der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung) von der Gruppenfreistellungsverordnung 2014 der Europäischen Kommission gedeckt ist. Die Entscheidungen des EuGH bzw. in weiterer Folge des VwGH müssen daher abgewartet werden.

Energieabgabenvergütungsanträge können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Für das Jahr 2012 kann daher ein Vergütungsantrag bis Ende 2017 gestellt werden. Inwieweit auch für Dienstleistungsbetriebe tatsächlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht, bleibt bis zur Entscheidung durch den EuGH bzw. in Folge durch den VwGH weiterhin offen.


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Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Vor dem Jahresende sollten alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu gestalten, überprüft werden. Neben Gewinnfreibetragsoptimierung, Antrag auf Energieabgabenvergütung und Beschäftigungsbonus sollen folgende Steuertipps als Entscheidungshilfe dienen.

01.12. 2017

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende

  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2017 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2017 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.

  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen den Gewinn optimieren. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können dies durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen machen, wobei hier aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns (vor Gewinnfreibetrag) des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit die Spenden noch heuer abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 bezahlt werden. Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden) können betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie der Werbung dienen.

Forschungsprämie


Für Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung kann derzeit eine Prämie von 12% beantragt werden, die keine Betriebseinnahme und daher nicht steuerpflichtig ist, für deren Geltendmachung aber ein (kostenloses) Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen ist. Im Fall der Auftragsforschung kann die Prämie nur für Aufwendungen in Höhe von max. € 1 Mio. pro Jahr geltend gemacht werden. Ab 2018 beträgt die Prämie 14% - es könnte daher überlegt werden, Forschungsaufwendungen in das nächste Jahr zu verschieben.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung vorhanden sein. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen.

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Wer im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) zu hohe Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese mittels Antrag bis 31.12.2017 rückerstatten lassen. Der Rückerstattungsantrag für zu hohe Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt. Die Rückerstattung ist jedoch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!


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Umsatzsteuer - wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn

Möchte ein Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln, freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) durchführen oder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss auf die entsprechenden Fristen zur Antragstellung geachtet werden.

01.12. 2017

Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung

Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme:
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein.
In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten UVA für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis zum 15.3. des neuen Jahres.

Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA


Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000 und über € 30.000, sind die UVAs vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung


Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze € 30.000 netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Wiederruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen – wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung auch für Freiberufler

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass der Kreis der Kapitalgesellschaften, die von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen können, erweitert wird.

01.12. 2017

Freiberuflich tätige Unternehmer, wie etwa Ärzte, Tierärzte, Ziviltechniker oder Unternehmensberater, können die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen und abführen (Ist-Besteuerung). Bei Kapitalgesellschaften, die den freiberuflichen Tätigkeiten entsprechende Leistungen erbringen, wie etwa Ärzte-GmbHs oder Anwaltsgesellschaften, durften bislang nur berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften diesen Liquiditätsvorteil nützen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Einschränkung in Widerspruch zur Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems steht und daher den Kreis der Kapitalgesellschaften, die von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen können, erweitert.

Liquiditätsmäßiger Vorteil der Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung erfolgt die Abfuhr der Umsatzsteuer nach Maßgabe des tatsächlichen Zuflusses von Zahlungen und nicht, wie bei der Soll-Besteuerung, mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Ist-Besteuerung hat somit für den Unternehmer den liquiditätsmäßigen Vorteil, dass er die Umsatzsteuer erst dann dem Finanzamt bezahlen muss, wenn er selbst das Entgelt von seinen Kunden erhalten hat. Nachteil: der Unternehmer kann sich umgekehrt auch die Vorsteuer erst nach Rechnungsbezahlung zurückholen.

Gesetzlich vorgesehen ist die Ist-Besteuerung insbesondere für Freiberufler und freiberufliche Gesellschaften, die berufsrechtlich zugelassen sind, wie z.B. im Fall von Ärzte- oder Anwaltsgesellschaften. Nicht erfasst waren bislang hingegen - mangels eigener berufsrechtlicher Regelung - Gesellschaften, die als Unternehmensberater, Journalisten oder Dolmetscher tätig sind. Nun hat der VwGH jedoch entschieden, dass die Bestimmung, wonach zusätzlich zu freiberuflich tätigen Unternehmern nur jene freiberuflichen Gesellschaften, die auch "berufsrechtlich zugelassen" sind, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben, nicht dem unionsrechtlich vorgegebenen Rahmen folge.

Hinweis: Die Umstellung von der Soll- zur Ist-Besteuerung oder umgekehrt ist nur zu Beginn eines USt-Veranlagungsjahres möglich. Ein entsprechender Antrag muss spätestens zum Termin der Abgabe der ersten USt-Voranmeldung (UVA) für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden, im Regelfall also mit der Jänner-UVA.

Wir beraten Sie gerne, ob und wann eine Umstellung in Ihrem Fall sinnvoll ist.


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Gemeinnützige Vereine: Spendensammeln auf Punsch- und Glühweinständen

In der Adventszeit lukrieren viele gemeinnützige Vereine mit Punsch- und Glühweinständen Spenden. Vereinsorgane sollten sich rechtzeitig informieren, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

25.10. 2017

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen sogenannten „entbehrlichen Hilfsbetrieb“ dar, sofern der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist dann nur hinsichtlich des Punsch- und Glühweinbetriebes steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst davon gefährdet ist.
Von den Mitgliedern an den Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke (etwa Weihnachtsbäckerei) stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar, die in den Betrieb eingelegt werden und steuerlich unbeachtlich sind.

Gewinn = 10% der Einnahmen

Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände pauschal mit 10% der erzielten Betriebseinnahmen (Verkaufserlöse) angesetzt werden. Wenn Verkaufserlöse erzielt werden, die über den marktüblichen Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich hinausgehen (mehr als 100%), ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Besteht neben dem Erwerb von Speisen oder Getränken zusätzlich die Möglichkeit, über eigens aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar.

Freibetrag von € 10.000


Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag von € 10.000 zu. Nicht verbrauchte Freibeträge können sogar für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Gewinne unterliegen der Körperschaftsteuer von 25 %. Ausgehend von der angeführten pauschalen Gewinnermittlungsart unterliegt somit ein Verein frühestens ab einem Umsatz von über € 100.000 der Körperschaftsteuer.
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten „begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben“ eine Körperschaftsteuerpflicht ergeben kann.

Registrierkassa
Jeder Betrieb muss ab einem Jahresumsatz von € 15.000 netto, sofern auch die Barumsätze € 7.500 netto überschreiten, die Bareinnahmen mit einer Registrierkassa aufzeichnen. Dies gilt, da es sich bei dem Punsch- und Glühweinstand um keinen unentbehrlichen Hilfsbetrieb handelt, auch für gemeinnützige Vereine!


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KöSt: Gruppenantrag rechtzeitig stellen bringt Steuervorteile

Durch Begründung einer Unternehmensgruppe können Gewinne und Verluste zwischen finanziell verbundenen Körperschaften ausgeglichen werden. Die Gesamtsteuerbelastung der Unternehmensgruppe kann so erheblich reduziert werden.

25.10. 2017

Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist vor allem die rechtzeitige Einbringung eines Gruppenantrages beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Endet das Wirtschaftsjahr der für eine Unternehmensgruppe in Betracht kommenden Körperschaften jeweils am 31.12., so ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2017 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2017 in Anspruch genommen werden sollen.

Der schriftliche Gruppenantrag ist von jedem Gruppenmitglied (Tochtergesellschaft) und dem Gruppenträger (oberste Muttergesellschaft) nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, zu unterzeichnen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung an das Finanzamt des Gruppenträgers zu übermitteln.

Beispiel:
Die inländische Kapitalgesellschaft M ist seit mehreren Jahren Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaften T1, T2 und T3. Der Bilanzstichtag aller vier Gesellschaften ist der 31.12. Am 3.10.2017 unterfertigen alle vier Gesellschaften den Gruppenantrag. Der Gruppenantrag wird am 15.10.2017 beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Da das Unterfertigungsdatum vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2017 liegt und der Antrag innerhalb der Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, kommt es im Jahr 2017 zur steuerlich wirksamen Gruppenbildung.

Neben der rechtzeitigen Einbringung des Gruppenantrages beim Finanzamt sind für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Vorliegen einer dem Gesetz entsprechenden finanziellen Verbundenheit der beteiligten Körperschaften (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern),
  • Vorliegen dieser finanziellen Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitgliedes,
  • Abschluss eines Vertrages zwecks Steuerausgleich innerhalb der Gruppe und
  • Aufrechterhalten der Unternehmensgruppe grundsätzlich für zumindest drei Jahre.
Ob die Begründung einer Unternehmensgruppe für ertragsteuerliche Zwecke möglich bzw. sinnvoll ist, ist jedoch stets anhand der Umstände zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie in Ihrem individuellen Fall gerne!


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Kosten- und Schadenersatz: Rechnung mit Umsatzsteuer?

Ausgangsrechnungen, die ein geschädigter Unternehmer unter dem Titel Kosten-, oder Schadenersatz an den Schädiger ausstellt, werfen die Frage auf, ob in diesen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

25.10. 2017

Zur Lösung dieser Frage ist zunächst zwischen echtem und unechtem Schadenersatz zu unterscheiden.

Echter Schadenersatz wird dann geleistet, wenn ein Schaden verursacht wurde und für diesen Schaden einzustehen ist. Die Zahlungen stellen kein Entgelt für eine Leistung, die der Geschädigte erbringt, dar. Somit erfolgt bei einem echten Schadenersatz kein Leistungsaustausch. Es wird bloß aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt. Damit ist der Betrag, der vom Geschädigten in Rechnung gestellt und vom Schädiger bezahlt wird, nicht umsatzsteuerbar.

Unechter Schadenersatz
und damit ein Leistungsaustausch liegt hingegen vor, wenn die Zahlung des Schädigers Gegenleistung für eine Leistung des Geschädigten ist.

Beispiel:
Der Unternehmer A hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch den Unternehmer A zurückzuführen. Dem geschädigten Kunden K entsteht durch die Maschine ein Schaden von € 2.000.

  1. Der Unternehmer A beseitigt den Schaden selbst. Es kommt zu keinem Leistungsaustausch mit dem geschädigten Kunden K, weshalb auch keine Umsatzsteuer anfällt.

  2. Leistet der Unternehmer A an den geschädigten Kunden K einen reinen Geldersatz, kommt es ebenfalls zu keinem Leistungsaustausch. Der Geldersatz stellt kein umsatzsteuerliches Entgelt dar, weil dieser nicht für eine Leistung des Geschädigten K aufgewendet wird, sondern nur zum Ausgleich eines Schadens dient. Auch hier fällt keine Umsatzsteuer an.

  3. Behebt der geschädigte Kunde K den Schaden ohne Auftrag des Unternehmers A selbst (also in seinem eigenen Unternehmen), kommt die Reparatur ihm selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den Unternehmer A begründet nachträglich jedoch keinen Leistungsaustausch. Auch hier fällt somit keine Umsatzsteuer für den bezahlten Schadenersatz an.

  4. Wird der geschädigte Kunde K im Unterschied zu c) hingegen im Auftrag des Unternehmers A gegen Entgelt tätig, repariert der Kunde K also die Maschine wiederum in seinem eigenen Unternehmen, jedoch nachdem er damit vom Unternehmer A beauftragt wurde, wird der Schadenersatzanspruch des geschädigten Kunden K in einen Entgeltanspruch aus einem Werkvertrag mit dem Unternehmen A umgewandelt. Somit liegt ein Leistungsaustausch vor, da der Unternehmer A den Kunden K mit der Reparatur beauftragt hat, weshalb der Kunde K aufgrund der von ihm an den Unternehmer A erbrachten Reparaturleistung Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.
Achtung: Wenn Sie in einer Rechnung, mit welcher Sie einen echten und somit nicht umsatzsteuerpflichtigen Schadenersatz zur Zahlung vorschreiben,  unrichtigerweise Umsatzsteuer ausweisen, so schulden Sie diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung und müssen diese abführen!


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Nutzung des Gewinnfreibetrages: Planungsrechnung hilft!

Um den Gewinnfreibetrag in voller Höhe geltend machen zu können, empfiehlt es sich unter Umständen, noch vor dem Jahresende Investitionen vorzunehmen. Eine Vorschaurechnung kann bei dieser Planung hilfreich sein.

25.10. 2017

Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG oder KG), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) einen Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen.
Der Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinns und beträgt für die ersten 175.000 Euro 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7% und für die nächsten 230.000 Euro 4,5%. Insgesamt können somit höchstens € 45.350 an Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass für Gewinne bis 30.000 Euro ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinns – maximal daher € 3.900 – zusteht. In diesem Ausmaß steht der Gewinnfreibetrag jedem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr zu, ohne dafür Investitionen tätigen zu müssen.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag


Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Dieser steht nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Voraussetzung ist somit, dass im Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags bestimmte begünstigte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder bestimmte Wertpapiere des Anlagevermögens angeschafft werden.

Sollten 2017 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren noch vor dem Jahresende 2017 nachgeholt werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 enden, darf auch wieder in andere – unter Umständen ertragreichere - Wertpapiere als Wohnbauanleihen investiert werden. Als Grundlage für die Investitionsentscheidung sollte eine Planungsrechnung, die über den zu erwartenden Gewinn Aufschluss gibt, erstellt werden.

Während der Grundfreibetrag von Amts wegen zusteht und berücksichtigt wird, ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in der jeweiligen Einkommensteuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Bei Fragen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern sowie bei der Erstellung einer Planungsrechnung unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Privatzimmervermietung: Vorsicht bei Anzeigenschaltung

Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Wohnraumvermietung und Beherbergung sollte der Wohnungseigentümer bereits vor Anzeigenschaltung klären, welche Vermietungsform vorliegt, um den korrekten Mietpreis zu ermitteln und spätere Abgabennachzahlungen zu vermeiden.

25.10. 2017

Zunächst ist abzuklären, ob der Mietumsatz überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist: Überschreitet der Umsatz eines Unternehmers nicht den Betrag von € 30.000 netto, so gilt er als Kleinunternehmer und muss für seine Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Allerdings ist in diesem Fall auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies kann von Vorteil sein, wenn ausschließlich Endverbraucher zum Kundenkreis zählen und keine nennenswerte Vorsteuer anfällt.

Werden jedoch Investitionen mit hohen Vorsteuerbeträgen durchgeführt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerstellung zu verzichten, wodurch der Unternehmer der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegt. Überschreiten die Umsätze hingegen € 30.000 netto, sind diese umsatzsteuerpflichtig, wobei unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen können, wie etwa bei der Wohnraumvermietung und bei der Beherbergung.

Für die Unterscheidung zwischen Vermietung für Wohnzwecke und Beherbergung kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung der Wohnung beschränkt oder ob sie darüber hinausgeht.

Beherbergung = 13% Umsatzsteuer

Beherbergung liegt vor, wenn zusätzlich zur reinen Überlassung der Wohnung auch andere Leistungen, wie etwa die Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten, angeboten werden. Dazu zählen etwa die Reinigung der Räumlichkeiten, die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung des vermieteten Objekts. Für die Beherbergung sowie für die angeführten Nebenleistungen gilt einheitlich der ermäßigte Steuersatz von 13 %.

Wohnraumvermietung = 10% und 20% Umsatzsteuer

Bei der reinen Wohnraumvermietung kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Auch Nebenleistungen wie Wasser oder Strom sind mit diesem Steuersatz zu verrechnen. Im Unterschied zur Beherbergung unterliegt jedoch die vom Vermieter verrechnete Wärme als Nebenleistung dem Normalsteuersatz von 20%. Auch im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung überlassene Garagen oder Abstellplätze für Fahrzeuge müssen mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert werden. Werden solche umsatzsteuerlich nicht begünstigten Nebenleistungen angeboten, muss das (unter Umständen pauschal verrechnete) Mietentgelt aufgeteilt und der jeweilige Umsatzsteuersatz angewendet werden, wodurch sich das Mietentgelt entsprechend ändern bzw. erhöhen kann.

Tipp: Bevor das Mietentgelt für eine Wohnung bekannt gegeben wird, sollte abgeklärt werden, um welche Form der Vermietung es sich handelt und welche Nebenleistungen angeboten werden. Daraus resultiert eine allfällige Umsatzsteuerpflicht.


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Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäsche

Aufgrund der Geldwäsche-Novelle treffen seit Juli 2017 nicht nur Banken umfangreiche Verpflichtungen zur Risikoanalyse und Kundenidentifikation. Auch Versicherungs- und Immobilienmakler oder Gewerbetreibende mit bar zahlenden Kunden wie Juweliere, Auto- oder Antiquitätenhändler sind betroffen.

25.10. 2017

Wer ist betroffen?

  • Handelsgewerbetreibende und Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
  • Versicherungsmakler und Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
Was muss getan werden?

Bereits im Vorfeld ist eine unternehmensinterne Analyse der für das Unternehmen bestehenden Risiken im Bereich der Geldwäsche anhand von branchenspezifischen Risikoerhebungsbögen zu erstellen (ausgearbeitet vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft). Auf Verlangen ist diese Risikoanalyse der Gewerbebehörde vorzulegen.
Jeder Kunde ist bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung eindeutig zu identifizieren durch:
  • Amtlichen Lichtbildausweis
  • beweiskräftige Urkunden bei juristischen Personen
  • Identität des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Vollmacht und Identität bei Stellvertretung
Die Identifizierung umfasst auch die Pflicht zu überprüfen, ob es sich beim Kunden um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt.

Zudem sind Zweck und Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, die Mittelherkunft auf Plausibilität zu kontrollieren und Transaktionen und Geschäftsbeziehungen zu überwachen. Auch gelten verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäftskontakten mit einer politisch exponierten Person oder bei Feststellung eines erhöhten Risikos in der Risikoanalyse.

Wann sind diese Sorgfaltspflichten zu beachten?

  • Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung
  • Bei Entgegennahme von Bargeld von € 10.000 oder mehr durch einen Handelsgewerbetreibenden oder Versteigerer (unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird)
  • Wenn ein Geldwäscheverdacht besteht (unabhängig von Befreiungen oder Schwellwerten)
  • Wenn Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten bestehen
Können diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet bzw. die Transaktion nicht abgewickelt werden (auch nicht über ein Bankkonto). Im Geldwäsche-Verdachtsfall (Hinweise können etwa Bargeld in kleinen Stückelungen oder in verschiedenen Währungen, Erzeugung von Zeitdruck bei Geschäftsabschluss oder wiederholte Transaktionen unter € 10.000 sein) muss dieser an die Meldestelle Geldwäsche beim Innenministerium gemeldet werden.

Vorsicht: Werden keine Risikoanalysen gemacht, Kunden nicht gehörig identifiziert oder notwendige Meldungen unterlassen, drohen empfindliche Geldstrafen von bis zu € 30.000!


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Toleranzfrist bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Wird eine Liegenschaft verkauft, so fällt auch im Privatbereich Immobilienertragsteuer an. Wenn es sich dabei aber um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt, ist unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung möglich.

25.10. 2017

Das Gesetz sieht eine Hauptwohnsitzbefreiung unter folgenden Umständen vor:

  1. Die Liegenschaft hat bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben
  2. Oder die Liegenschaft wurde innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindesten fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt und der Hauptwohnsitz wird aufgegeben.
Fraglich war bisher, innerhalb welcher Frist die Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes durch den Verkäufer stattzufinden hat. Die Antwort des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erteilt der starren Fristenklausel des Finanzministeriums nun eine Absage.

Rechtsansicht des BFG und des VwGH


Neben dem VwGH stellte auch das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, dass der Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung darin besteht, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll und es tatsächlich zu einer Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes kommen muss.

Um der Hauptwohnsitzbefreiung gerecht zu werden, wird dem Veräußerer aber für die Adaptierung bzw. Errichtung des neuen Hauptwohnsitzes eine angemessene Frist einzuräumen sein. Steht bei der Veräußerung die Absicht, den Hauptwohnsitz zu wechseln, bereits fest, kommt dem Veräußerer für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes eine den Umständen des Einzelfalls nach angemessene Frist zu. Diese kann, wenn die Beschaffung des neuen Hauptwohnsitzes eine längere Zeit in Anspruch nimmt, durchaus über ein Jahr hinausgehen.


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Wohnrechte bei Übertragung von Grundstücken

Bei einer Grundstückstransaktion empfiehlt es sich, schon im Voraus eine genaue Prüfung der Sachlage vorzunehmen, um eine erhöhte Immobilienertragsteuerbelastung zu vermeiden.

25.10. 2017

Wird beim Verkauf eines Grundstücks auf diesem ein unentgeltliches Wohnrecht neu eingeräumt, ein bereits bestehendes unentgeltliches Wohnrecht vom Käufer übernommen oder dem Verkäufer an einem anderen Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht neu eingeräumt, so kann das zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung führen. Es empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Sachlage bereits im Vorfeld der Grundstückstransaktion vorzunehmen.

30%ige Immobilienertragsteuer


Sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen der 30%igen Immobilienertragsteuer. Neben dem Kaufpreis kann dabei auch die Einräumung oder Übernahme eines Wohnrechtes Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft darstellen und somit zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führen. Entscheidend dafür ist nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere, ob das Wohnrecht im Zuge der Grundstücksübertragung neu eingeräumt oder ein bloß bereits bestehendes Wohnrecht übernommen wird. Auch gilt es zu prüfen, ob das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist oder bloß schuldrechtlich eingeräumt wird.

Erhöhte Immobilienertragsteuer

Zu einer erhöhten Immobilienertragsteuer kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa in folgenden Fällen:

  1. A überträgt ein unbelastetes Grundstück an B, wobei B das bloß schuldrechtlich eingeräumte Wohnrecht des C an diesem Grundstück akzeptiert. In diesem Fall ist von einer Gegenleistung auszugehen, weil es sich um die Übernahme einer persönlichen Schuld handelt. Neben dem Kaufpreis ist daher auch der Wert des Wohnrechts immobilienertragsteuerpflichtig.
  2. Ebenfalls zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung führt die Übertragung einer unbelasteten Liegenschaft von A an B, wenn A dafür jedoch ein Wohnrecht an einem anderen Grundstück erhält. Auch in diesem Fall stellt die Einräumung des Wohnrechts eine Gegenleistung für den Verkauf der Liegenschaft dar und unterliegt der Immobilienertragsteuer.
Keine Gegenleistung und somit kein immobilienertragsteuerpflichtiger Vorgang liegt nach Ansicht der Finanz etwa in folgendem Fall vor:
  • A übergibt an B eine Liegenschaft und behält sich zugleich ein Wohnrecht vor. Es liegt keine immobilienertragsteuerpflichtige Gegenleistung vor (unabhängig davon ob das Wohnrecht bloß schuldrechtlich eingeräumt wurde oder im Grundbuch einverleibt ist).
Ob es beim Verkauf eines Grundstücks samt Einräumung eines Wohnrechts oder bei der Übernahme eines bereits bestehenden Wohnrechts tatsächlich zu einer erhöhten Immobilienertragsteuerbelastung kommt, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Aktuelle Zuverdienstgrenzen für Studierende

Studenten müssen gewisse Grenzen beim Zuverdienst beachten, um nicht Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen.

01.10. 2017

Nachdem in den Sommermonaten viele Studierende einen Ferialjob absolvieren, ergibt sich oft die Möglichkeit, weiterhin beschäftigt zu sein. Dies geschieht meist auf Basis einer Teilzeitarbeit im Ausmaß zwischen 10 bis 20 Arbeitsstunden pro Woche. Allerdings müssen gewisse Grenzen bei diesem Zuverdienst beachtet werden, damit nicht eine etwaig zustehende Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe (teilweise) zurückgezahlt werden muss.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens € 138,80 (Erhöhung ab 2018 um 1,9 %). Der Kinderabsetzbetrag, welcher an die Beziehung der Familienbeihilfe gekoppelt ist, beträgt € 58,40 pro Monat. Familienbeihilfe bekommen jene Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet (d.h. bis zum 24. Geburtstag) und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten haben.

€ 10.000 verdienen ohne Familienbeihilfe zu verlieren

Bis zum vollendeten 19. Lebensjahr bleibt das Einkommen für den Bezug der Familienbeihilfe außer Betracht. Ab dem 20. Lebensjahr dürfen Studierende pro Jahr bis zu € 10.000 verdienen, ohne die zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bruttobezüge abzüglich Sozialversicherungsbeträge, ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Nicht zum Einkommen zählen Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe).
Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von EUR 10.000, verringert sich die Familienbeihilfe anteilig um diesen Betrag.

Studienbeihilfe

Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe ist, dass der Studierende sozial förderungswürdig sein muss. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.
Eine Kürzung der Studienbeihilfe kann erfolgen, wenn der Studierende parallel zur Beihilfe Einkommen bezieht, sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze beträgt € 10.000 jährlich. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000 je Kind).

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen (Waisenpension), Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Einkünfte.

Tipp: Auf Basis einer Vorschaurechnung beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre Einnahmen planen und die Zuverdienstgrenzen bestmöglich nutzen können, ohne Ihre Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zu verlieren.


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Entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenussrechts

Aufgrund der vielfachen Ausgestaltungsmöglichkeiten kommt Fruchtgenussvereinbarungen bei der Übertragung von Liegenschaften erhebliche praktische Bedeutung zu.

01.10. 2017

Bisher war die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Ablöse eines Fruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich strittig. Ein dazu ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bringt in diesem Zusammenhang nunmehr Rechtssicherheit, wobei die Entscheidung des VwGH aus Sicht des Steuerpflichtigen durchaus positiv zu bewerten ist.

Aus steuerlicher Sicht ist bei Fruchtgenussvereinbarungen insbesondere zwischen dem Vorbehaltsfruchtgenuss und dem Zuwendungsfruchtgenuss zu unterscheiden.

Beim Zuwendungsfruchtgenuss erfolgt die Einräumung des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum (etwa an der Liegenschaft) zu übertragen.
Beispiel: der langjährige zivilrechtliche Eigentümer A räumt einer Person B ein Fruchtgenussrecht an seinem Mietwohnhaus ein. Dem Fruchtnießer B kommt das Recht zu, das Mietwohnhaus mit Schonung der Substanz ohne jegliche Einschränkung zu „genießen“ und etwa die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. A bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer der Mietwohnung.

Im Unterschied dazu wird beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer das Fruchtgenussrecht an dem übertragenen Wirtschaftsgut vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer der Erträge (z.B. der Mieteinnahmen).

Ablöse des Fruchtgenussrechts

Wird nun das Fruchtgenussrecht vom Eigentümer der Sache (z.B. Liegenschaft) gegen Zahlung eines Entgelts abgelöst, kommt es zu einem teilweisen oder gänzlichen Verzicht des Fruchtnießers auf sein Recht (etwa das Recht, die Mieteinnahmen zu erhalten). Fraglich war bisher, wie eine solche Ablösezahlung aus einkommensteuerlicher Sicht im außerbetrieblichen Bereich (etwa bei einem Fruchtgenussrecht an einem Mietwohnhaus) zu behandeln ist.

Erkenntnis des VwGH


Der VwGH erkannte nun, dass im Falle eines endgültigen Verzichts auf ein Zuwendungsfruchtgenussrecht eine Veräußerung eines Rechtes vorliegt. Dies hat zur Folge, dass (entgegen der bisherigen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung, wonach steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen) eine solche Ablösezahlung nur in ganz bestimmten Fällen (im Wesentlichen bei Verzicht innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist und bei Vorliegen eines vorangegangenen Anschaffungsvorgangs) einkommensteuerpflichtig ist. Erfolgt die Ablöse hingegen später als 1 Jahr nach Einräumung des Fruchtgenussrechts, so liegen im Regelfall steuerfreie Einkünfte vor.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Vereinnahmung eines Entgelts für die Ablöse des Fruchtgenussrechts oder für die Übertragung des Fruchtgenussrechts an einen Dritten tatsächlich einkommensteuerfrei oder doch einkommensteuerpflichtig ist, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Geschäftsraummieten: Befristete Verträge können zu hohen Gebührenvorschreibungen führen

Bei befristeten Geschäftsraummietverträgen kann die Bemessungsgrundlage der Gebühr bis zum 18-fachen der Jahresbruttomiete betragen. Der Formulierung von Bestandverträgen kommt daher wesentliche Bedeutung zu.

01.10. 2017

Werden Miet- oder Pachtverträge über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, so unterliegen diese, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, der Bestandvertragsgebühr, die von der Mietdauer abhängig ist. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Baukostenbeiträgen oder Mietzinsvorauszahlungen) und von der Vertragsdauer abhängig.
Aus gebührenrechtlicher Sicht ist bei der Vertragsdauer zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge zu unterscheiden.

Uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit


Bestandverträge sind dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Das liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann vor, wenn – trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages – eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht.
Ein gebührenrechtlich unbefristeter Vertrag ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe gegeben. Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr bildet bei gebührenrechtlich unbefristeten Verträgen der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen.

Beide Vertragsteile auf bestimmte Zeit gebunden

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Bei derartig befristeten Bestandverträgen ist die Bemessungsgrundlage der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, im Fall von Geschäftsraummieten höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes (bei Wohnraummieten höchstens der 3-fache Jahreswert).

Beispiel: Ein Geschäftsraummietvertrag wird auf bestimmte Zeit von 23 Jahren abgeschlossen. Monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc.) € 1.400. Jahreswert € 16.800 (1.400*12). Vergebührung: € 3.024 (€ 16.800 x 18 = € 302.400 x 1%). Wäre der Vertrag hingegen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, würde die Bestandvertragsgebühr lediglich € 504 betragen (€ 16.800 x 3 = € 50.400 x 1%).

Sind Bestandverträge aus gebührenrechtlicher Sicht auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, zahlt man daher in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen.

Höhere Gebührenbelastung vermeiden

Derzeit gibt es Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht (BFG) trotz Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe das Vorliegen gebührenrechtlich befristeter Verträge annimmt, womit es zu einer höheren Gebührenbelastung kommt. Ob bei Geschäftsraummieten aus gebührenrechtlicher Sicht daher auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge (die zu einer höheren Gebührenpflicht führen können) vorliegen, ist stets anhand der Umstände und vertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Registrierkasse: Fehler auf Belegen oder im Datenerfassungsprotokoll

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.

01.10. 2017

Die Registrierkassensicherheitsverordnung legt fest, welche Eigenschaften die Registrierkasse und der damit erzeugte Kassenbeleg sowie das Datenerfassungsprotokoll haben müssen. Weisen der Beleg oder das Datenerfassungsprotokoll Fehler auf, so ist rasches Handeln geboten und eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Kassenbelege müssen folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Kassenidentifikationsnummer
  • maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)
Darüber hinaus sind im maschinenlesbaren QR-Code bestimmte Werte korrekt zu speichern. Im Datenerfassungsprotokoll ist zudem jeder einzelne Barumsatz samt Belegdaten zu erfassen und zu speichern. Die Erfüllung der Belegmerkmale sowie der technischen Voraussetzungen ist für die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbelege bzw. der Buchhaltung und damit einhergehend für die Vermeidung etwaiger nachteiliger Rechtsfolgen (z.B. Schätzung der Barumsätze durch die Finanzverwaltung) notwendig.

Registrierkasse außer Betrieb nehmen?

Werden Fehler - insbesondere am gedruckten Beleg (z.B. falscher USt-Satz, fehlende Nummerierung), im maschinenlesbaren QR-Code oder im Datenerfassungsprotokoll (z.B. Verkettungsfehler, Summierungsfehler) - erkannt, sind diese rasch zu korrigieren und entsprechend zu dokumentieren (z.B. exakter Zeitpunkt der Korrektur). Nach Ansicht des Finanzministeriums führen etwa Fehler im Datenerfassungsprotokoll unter Umständen sogar dazu, dass keine gesetzeskonforme Registrierkasse mehr vorliegt. Ist eine unmittelbare Fehlerbehebung nicht möglich, wäre eine solche Registrierkasse daher außer Betrieb zu nehmen.
Überdies empfiehlt es sich in jedem Fall, auch mit Ihrem steuerlichen Vertreter Rücksprache zu halten. Wir stehen Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung!


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Sanierungsarbeiten einer Arztpraxis stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar

Im Zuge eines Erkenntnisses beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der steuerrechtlichen Qualifikation von Kosten für die Renovierung einer Arztpraxis und kam zu einem für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Ergebnis.

01.10. 2017

Werden in betrieblich genutzten Gebäuden des Anlagevermögens (etwa in den Büroräumlichkeiten des Unternehmers) Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen vorgenommen, so ist hinsichtlich der dafür angefallenen Kosten zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und sofort absetzbarem Erhaltungsaufwand zu unterscheiden. In der Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand einerseits und Herstellungsaufwand andererseits jedoch häufig Schwierigkeiten.

Erhaltungsaufwand dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.
Der Umstand, dass im Zuge einer Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, nimmt den Aufwendungen in der Regel nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solange nicht die Wesensart des Hauses verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt beispielsweise in folgenden Fällen Erhaltungsaufwand vor:

  • Umdeckung des Daches, Ausbesserung der Dachrinne oder des Mauerwerkes,
  • Erneuerung des Verputzes und des Anstriches,
  • Instandsetzung schadhaft gewordener Türen und Fenster,
  • die Reparatur sanitärer Anlagen und der Elektroanlagen,
  • Umstellung einer mit festen Brennstoffen beheizten Zentralheizungsanlage auf eine mit Ölfeuerung,
  • Erneuerung/Sanierung eines Bades und ähnliche Maßnahmen oder
  • Erneuerung von technischen Installationen

Die Kosten von Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen derartiger Erhaltungsaufwendungen können im Regelfall zur Gänze steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Herstellungsaufwand (und damit kein Erhaltungsaufwand) ist hingegen dann gegeben, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Wirtschaftsgutes verändern. Das ist nach Ansicht der Finanz etwa bei der Aufstockung eines Gebäudes oder dem Einbau von Badezimmern und WC (Kategorieanhebung) der Fall. Im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen sind diese Kosten zu aktivieren und auf die Restnutzungsdauer des vorhandenen Gebäudes verteilt abzuschreiben.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

In dem der Entscheidung des BFG zugrundeliegenden Fall nahm der beschwerdeführende Arzt im Zuge der Errichtung von Ordinationsräumlichkeiten eine Sanierung der seit jeher bestehenden und privat zu Wohnzwecken genutzten Räume durch Abschlagen des Verputzes mit Neuverputz, Auswechseln des bestehenden schadhaften Bodens und eine Sanierung der bestehenden Wasser- und Elektroninstallationen vor. Da durch diese Sanierungsmaßnahmen im Wesentlichen der Grundriss der Räume unverändert geblieben ist und weder ein Zubau noch eine Aufstockung erfolgte, lag keine Änderung der Wesensart des Gebäudes und damit kein Herstellungsaufwand vor. Die Kosten für die angefallenen Sanierungsarbeiten waren daher nach Ansicht des BFG im Zeitpunkt der Bezahlung sofort steuermindernd als Betriebsausgaben abzuziehen!


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Steuerliche Behandlung von Bitcoins

Virtuelle Währungen wie Bitcoins erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, sind aber bislang nicht als offizielle Währung anerkannt. Zur steuerlichen Behandlung hat das Finanzministerium (BMF) aber schon Stellung genommen.

01.10. 2017

In den letzten Wochen wurde vermehrt über Bitcoins berichtet. Die virtuelle Währung macht entweder aufgrund neuer Höchststände beim Kursverlauf (wurde bereits mit über 4.900 Dollar gehandelt) oder möglicher Verbote von Handelsplattformen Schlagzeilen. Nun ist auch klar, wie steuerlich damit umzugehen ist.

Ertragsteuerliche Behandlung

Nach Ansicht des BMF handelt es sich um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter, welche nicht abnutzbar sind. Befinden sich virtuelle Währungen (= Kryptowährungen) im Betriebsvermögen, sind diese je nach Absicht, ob sie lang- oder kurzfristig dem Betrieb dienen sollen, dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Dies führt nach der jährlich vorzunehmenden Bewertung unter Umständen zu steuerlich wirksamen Abwertungen bzw. auch zu nachfolgenden Zuschreibungen. Im Fall von An- und Verkäufen der virtuellen Währung bzw. bei Tauschvorgängen zu realen und anderen virtuellen Währungen können Kursgewinne und –verluste erzielt werden, die auch bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist der aktuelle Tageswert.

Mining als gewerbliche Tätigkeit

Die Schaffung von Kryptowährungen (sogenanntes Mining), das Betreiben einer Online-Börse oder eines Kryptowährung-Geldautomaten stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, weshalb die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen. Bei Kryptowährungen handelt es sich nach der Ansicht des BMF um sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter und die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.
Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen sind jedoch mit dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5% zu versteuern. Eine zinsbringende Veranlagung liegt in jenen Fällen vor, in denen Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (Private oder Unternehmer) verliehen und dem Verleiher für die Überlassung der virtuellen Währung zeitanteilig zusätzliche Einheiten der Kryptowährung zugesagt werden.

Realisierte Wertänderungen im Privatvermögen unterliegen bei einer zinsbringenden Veranlagung ebenso dem Sondersteuersatz von 27,5%. Wird die Kryptowährung hingegen nicht zinsbringend veranlagt, so unterliegen die realisierten Wertänderungen als Spekulationsgeschäfte dem progressiven Einkommensteuertarif, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgt. Findet die Veräußerung nicht innerhalb eines Jahres statt, so ist diese nicht steuerpflichtig.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Zahlungen in Bitcoins sind wie Zahlungen mittels gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro) zu behandeln. Die Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.
Der Wechsel von Bitcoins in reale Währungen (z.B. Euro) und umgekehrt ist eine steuerfreie Tätigkeit. Auch das Mining von Bitcoins unterliegt nicht der Umsatzsteuer.


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Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer ab 1.7.2017

Seit dem 1.7.2017 besteht die Möglichkeit, zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach einem Krankenstand die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren.

01.10. 2017

Nach längerer physischer oder psychischer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Mithilfe der Wiedereingliederungsteilzeit soll der Arbeitnehmer schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren. Dies hat Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, durch die schrittweise Heranführung des Arbeitnehmers das Know How des Mitarbeiters nicht vollständig zu verlieren und im Idealfall die Festigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Der Arbeitnehmer kann sich wieder einarbeiten, wobei ihm entsprechend der Arbeitszeitreduktion ein anteiliges Entgelt zusteht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.

Kein Rechtsanspruch


Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.

Voraussetzungen

  1. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand des Arbeitnehmers vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung gedauert hat.
  2. Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit setzt eine vorhergehende Beratung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work (www.fit2work.at) voraus.
  3. Es ist zunächst ein Wiedereingliederungsplan zu vereinbaren.
  4. Die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit ist schriftlich zu vereinbaren – Wiedereingliederungsvereinbarung.
  5. Zum Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit muss der Arbeitnehmer arbeitsfähig und der Krankenstand beendet sein.
  6. Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit setzt die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger voraus.
Wiedereingliederungsvereinbarung

Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung sowie die Lage der Arbeitsbeschäftigung zu enthalten. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst für ein bis sechs Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung der Vereinbarung ist, sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit vorliegt, von ein bis drei Monaten möglich.
Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen. Darüber hinaus dürfen die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden und das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2017 € 425,70 monatlich) nicht unterschreiten.


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Bescheidmäßige Feststellung der Selbständigen- oder Dienstnehmereigenschaft seit 1.7.2017

Seit 1.7.2017 kann die Frage der Zuordnung "Selbständiger" oder "Dienstnehmer" für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

01.09. 2017

An die Qualifikation eines Mitarbeiters als Dienstnehmer oder als Selbständiger sind sowohl aus steuerlicher als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So besteht für den Arbeitgeber bei der Einstufung als Dienstnehmer insbesondere die Verpflichtung Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ sowie Sozialversicherungsbeiträge gemäß ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen.

Ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis (GSVG-Pflicht) oder als unselbständige Erwerbstätigkeit (ASVG-Pflicht) ausgeübt wird, lässt sich im Einzelfall jedoch nicht immer eindeutig beantworten. Aufgrund des Inkrafttretens des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes kann seit 1.7.2017 die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder doch „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung

Zukünftig erhalten „Neue Selbständige“ und bestimmte gelistete Gewerbetreibende (sowie Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten) bei Neuanmeldung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Fragebogen, welcher zur Überprüfung der Versicherungszuordnung (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. Gebietskrankenkasse (GKK) für Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) benötigt wird. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung ergeht ein Bescheid der SVA oder der GKK.

Prüfung der Versicherungszuordnung auf Antrag


Auch bereits nach dem GSVG versicherte Personen oder ihr Auftraggeber können auf Antrag die Versicherungszuordnung überprüfen lassen. Grundsätzlich ist für solche Verfahren die GKK zuständig. Am Ende der Prüfung ergeht, wiederum abhängig vom Ergebnis der Überprüfung, ein Bescheid der SVA oder der GKK.
Zu beachten ist, dass – sofern der Bescheid nicht auf falschen Angaben beruht oder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eintritt – an den Bescheid neben der SVA auch die GKK und das Finanzamt gebunden sind.

Neu ist seit dem 1.7.2017 darüber hinaus, dass es bei einer rückwirkenden Neuzuordnung (Umqualifizierung eines „Selbständigen“ in einen Dienstnehmer) anders als bisher zu einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung kommt.
Dabei sind alle an die SVA geleisteten Beiträge bzw. Beitragsteile, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen und daher zu Unrecht nach dem GSVG entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Dieser hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen. Allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen.

Welche abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine bescheidmäßige Versicherungszuordnung tatsächlich hat und ob eine Beantragung der Prüfung der Versicherungszuordnung sinnvoll ist, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen! Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Erhöhung der Forschungsprämie ab 1.1.2018

Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen.

01.09. 2017

Prämienbegünstigt sind etwa folgende Aufwendungen:

  • Löhne und Gehälter (inkl. DB und DZ sowie Kommunalsteuer) für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
  • unmittelbare Ausgaben und unmittelbare Investitionen (inkl. der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen oder
  • Finanzierungsaufwendungen und Verwaltungskosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
Die Höhe der Forschungsprämie beträgt derzeit noch 12% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, kommt es zu einer Erhöhung auf 14%.

Eigenbetriebliche und in Auftrag gegebene Forschung

Die Forschungsprämie ist in einer Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen, wobei eine Beantragung frühestens nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Steuerbescheides erfolgen kann.
Zu beachten ist, dass die steuerliche Prämienbegünstigung sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung) umfasst. Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.

So muss etwa die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden, wobei vom Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzufordern ist.

Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer unter anderem seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut). Zudem muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt, da der Auftragnehmer in diesem Ausmaß keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen kann.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Anstelle des Gutachtens der FFG hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und den Auftragnehmer bekannt zu geben.

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner Steuerpflicht führt. Ob bzw. inwieweit eine Forschungsprämie tatsächlich beantragt werden kann, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Negative Gesellschafterverrechnungskonten

Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz kritisch gegenüber. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der der daraus folgenden Kapitalertragsteuerforderung kann die Finanz aber nicht so einfach unterstellen.

01.09. 2017

Grundsätzlich sind bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Zuwendungen an deren Gesellschafter nur im Wege von Gewinnausschüttungen möglich. In der Praxis werden jedoch Zahlungen an Gesellschafter oft auch außerhalb solcher Gewinnausschüttungen getätigt und wie „Entnahmen“ in der Buchhaltung der Gesellschaft auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst.
Solchen Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz jedoch kritisch gegenüber und sieht darin oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung, wobei in Extremfällen der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als solche qualifiziert und der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen wird.

Verwaltungsgerichtshof bremst Finanz


Allerdings hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den letzten Jahren zunehmend gegen eine formal strenge Sichtweise gestellt: selbst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zu Laufzeit und Tilgungsmodalitäten oder das Nichtvorliegen einer Besicherung führt demnach nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechender KESt-Vorschreibung. Sofern die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht des Gesellschafters tatsächlich eine Verbindlichkeit von ihm gegenüber der Gesellschaft darstellt und eine Rückzahlung gewollt und möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judikatur des VwGH um keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich

Für den VwGH sind dabei Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich: Bei Verbuchung des „entnommenen“ Geldbetrags auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann nur dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung entsteht. Dies ist der Fall, wenn eine Rückzahlung durch den Gesellschafter von vornherein nicht gewollt war oder dieser Wille später wegfällt.
Uneinbringlichkeit der Verrechnungsforderung liegt vor, sobald der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität, also über kein entsprechendes Vermögen zur Bedienung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft (mehr) verfügt. Verschlechtert sich die Bonität im Laufe der Zeit, kann dies bei Fehlen ausreichender Sicherheiten auch nachträglich zu einer verdeckten Ausschüttung führen!

Keine zwangsweise Abgabenhinterziehung


Im Finanzstrafrecht begründet eine verdeckte Ausschüttung auf Grund der besonderen Prämissen (z.B. Beweislast der Behörde, Unschuldsvermutung, Nachweis insbesondere des subjektiven Tatbestandes, etc.) nicht zwangsweise eine Abgabenhinterziehung. Vielmehr muss die Finanzstrafbehörde nachweisen, dass der Gesellschafter kein Darlehen erhalten, sondern Kapitaleinkünfte bezogen und die daraus resultierende Abgabenverkürzung bedingt vorsätzlich begangen hat. Werden Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgabenrechtlich ausschließlich wegen Nichterfüllung von Formal- oder Beweisanforderungen nicht anerkannt, liegt in der Regel kein finanzstrafrechtliches Vergehen vor.

Vorsorglich sollten dennoch die nachstehenden Maßnahmen gesetzt werden, um die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter darstellen zu können:

  1. Schriftliche Darlehensvereinbarung, die insbesondere fremdübliche Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Bonitätsprüfungen beinhaltet.
  2. Verrechnung und tatsächliche Bezahlung von laufenden Zinsen in fremdüblicher Höhe.
  3. Vermeidung von kontinuierlich ansteigenden Forderungssalden, um eine nachträgliche Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung zu verhindern.


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Neue Erleichterungen für Start-ups

Im Rahmen des Deregulierungsgesetzes 2017 kam es auch zu Änderungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG), wodurch die Neugründung von Betrieben weiter vereinfacht werden soll.

01.09. 2017

Wie bisher ist für die Inanspruchnahme der Befreiungen nach dem NeuFöG der Nachweis zu erbringen, dass ein Beratungsgespräch bei der gesetzlichen Berufsvertretung stattgefunden hat. Konnte der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, so musste ein Beratungsgespräch mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) geführt werden.
Seit 31.7.2017 kann die Beratung der Betriebsinhaber, die keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden können, anstelle durch die SVA auch durch die Wirtschaftskammer erfolgen. Darüber hinaus kann ab dem 31.7.2017 das Beratungsgespräch mit der Sozialversicherungsanstalt oder mit der Berufsvertretung - anstelle wie bisher vor Ort - über Telefon oder online über Video erfolgen und muss vom Gründer bestätigt werden.

Weiters kann die Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung nun ebenfalls elektronisch über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at), dem Internetportal Österreichs für Unternehmen, vorgenommen werden.

Bedingungen für Neugründer

Um als Neugründer im Sinne des NeuFöG zu gelten, müssen folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:

  • Es muss eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen freiberuflichen Erwerb dienenden Betrieb geschaffen werden.
  • Die innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
  • Im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Monaten darf die neu geschaffene Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.
Folgende beispielhaft aufgezählte Abgaben, Beiträge, Gebühren und Steuern müssen nicht gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen und eine Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung abgegeben wurde (keine abschließende Aufzählung):
  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Gewerbeberechtigung, Ansuchen um Konzessionen, Ansuchen und Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung,…
  • Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung
  • Grunderwerbsteuer für Grundstücke, die im Rahmen der Gründungseinlage auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden und für deren Einlage Gesellschaftsrechte gewährt werden, Eintragungsgebühr
  • Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung).
    Die Begünstigung der Befreiung von Lohnnebenkosten besteht für 12 Monate ab dem Monat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate nach Neugründung in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Lohnnebenkostenbefreiung für sämtliche beschäftigte Arbeitnehmer nur innerhalb der ersten 12 Monate, danach (im zweiten und im dritten Jahr nach der Neugründung) werden die Lohnnebenkosten nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer nicht erhoben.


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Rechtssicherheit bei gebrochener innergemeinschaftlicher Beförderung/Versendung

Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass in Fällen, in denen die Transportverantwortlichkeit für einen Teil der Strecke den Lieferanten und für die restliche Strecke den Abnehmer trifft (gebrochene Beförderung/Versendung), eine einheitliche Warenbewegung vorliegt.

01.09. 2017

Eine gebrochene Beförderung/Versendung liegt vor, wenn die Transportverantwortlichkeit für die Warenbeförderung zwischen Lieferant und Abnehmer geteilt wird. Gelangt die Ware bei einer gebrochenen Beförderung/Versendung zugleich in ein anderes Mitgliedsland, so handelt es sich um eine gebrochene innergemeinschaftliche Beförderung/Versendung.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Umsatzsteuer?


Dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) lag folgender Anlassfall vor: Eine deutsche GmbH orderte von einem österreichischen Unternehmen, welches einen Versandhandel mit Werbeartikeln betrieb, Waren. Der österreichische Versandhandel lieferte die bestellten Waren an den Sitz der österreichischen Mutter der deutschen GmbH, von wo aus die Waren unter Zuhilfenahme eines anderen Spediteurs an die deutsche GmbH weiterbefördert wurden. Das österreichische Unternehmen behandelte den Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und führte somit keine Umsatzsteuer ab.

Strittig war nun, ob in Fällen in denen die Transportverantwortlichkeit für einen Teil der Strecke den Lieferanten und für die restliche Strecke den Abnehmer trifft (gebrochene Beförderung/Versendung), zwei umsatzsteuerrechtlich getrennte Vorgänge oder eine einheitliche Warenbewegung vorliegt.

Finanz: Lieferung mit Umsatzsteuer


Nach Ansicht der Finanzverwaltung war im dargestellten Fall keine einheitliche Warenbewegung gegeben und somit lag auch keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Finanzverwaltung ging bei der gebrochenen Beförderung/Versendung von zwei umsatzsteuerlichen Vorgängen aus, da eine innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliege, wenn der Lieferer Waren von einem Ort in Österreich an einen anderen in Österreich gelegenen Ort versende oder befördere, von dem sie vom Abnehmer abgeholt würden. Es müsse entweder der Lieferer oder der Abnehmer (oder ein Beauftragter) die Ware befördern oder versenden.
Hätte der VwGH dieselbe Ansicht wie die Finanzverwaltung vertreten, so hätte im vorliegenden Fall der österreichische Verkäufer die Lieferung mit Umsatzsteuer abrechnen müssen, da es sich um eine steuerpflichtige Inlandslieferung handelt. Die anschließende Weiterbeförderung im Auftrag des deutschen Abnehmers wäre dann ein innergemeinschaftliches Verbringen gewesen.

VwGH: einheitlicher Liefervorgang

Nach Ansicht des VwGH sprechen die vom EuGH betonten Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und des systematischen Zusammenhangs von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb gegen eine künstliche Aufspaltung einheitlicher Liefervorgänge in unterschiedlichen Warenbewegungen. Somit ist auch bei gebrochenen Beförderungen/Versendungen von einem einheitlichen Liefervorgang auszugehen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer bereits zu Beginn des Transportes feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderungen sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs gegeben sind.


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Rechtzeitige Anpassung der Abgabenvorauszahlungen

Wenn ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, sollte ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

01.09. 2017

Die vierteljährlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen führen einerseits zu einer Reduktion der Liquidität des Unternehmens und verhindern andererseits das dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Kapital gewinnbringend einzusetzen. Um diese nachteiligen Effekte der Steuervorauszahlungen so gering wie möglich zu halten, sollte, sobald ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

4% erhöhte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld

Die bescheidmäßige Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll eine zeitnahe Entrichtung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bezwecken. Die Höhe der Vorauszahlung für das Folgejahr entspricht der um 4% erhöhten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Jahr (abzüglich der aufgrund des Steuerabzugs einbehaltenen Beträge, wie die Lohn- und Kapitalertragsteuer). Die Vorauszahlung wird meist gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Für die weiteren Folgejahre werden die Vorauszahlungen nochmals um je 5% pro Jahr erhöht, weshalb die Erhöhung bereits 9% für das zweitfolgende Jahr beträgt. Der Gesetzgeber geht also von stetig steigenden Einkünften aus.

Beispiel: Erfolgt die Veranlagung 2015 im Jahr 2017, dann entspricht die Vorauszahlung des Jahres 2017 der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld 2015 zuzüglich eines 9%-igen (4% + 5%) Aufschlages.

Änderung der Vorauszahlung

Vorauszahlungsbescheide werden regelmäßig für ein bestimmtes Kalenderjahr und Folgejahre festgesetzt und sind solange gültig, bis ein neuerlicher Festsetzungsbescheid erlassen wird. Ist die Vorauszahlung höher als die voraussichtliche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld, so sollte im Interesse der Vermeidung einer Reduktion der Liquidität eine Herabsetzung und somit eine Änderung der Vorauszahlung beantragt werden. Die Beantragung für das laufende Kalenderjahr kann nur bis spätestens 30. September erfolgen.
Eine Änderung der Vorauszahlung wirkt auf den Jahresbeginn zurück. Die Änderung der Vorauszahlung führt jedoch zu keiner rückwirkenden Änderung bereits fällig gewordener Vorauszahlungsteilbeträge, aber zu entsprechender Gutschrift auf dem Abgabenkonto in Höhe der Unterschiedsbeträge, um die die bisher gezahlten Vorauszahlungsteilbeträge gegenüber der neu berechneten Vorauszahlung zu hoch waren, und zu entsprechend niedrigeren künftigen Vorauszahlungen.

Vorlage einer Zwischenbilanz

Im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr, aufgrund der sich eine reduzierte Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergibt, mithilfe geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen glaubhaft gemacht werden, wie etwa durch Vorlage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklungen, Nachweis über den Ausfall von Forderungen.

Bei der Erstellung einer Planungsrechnung zum Nachweis der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr beraten wir Sie gerne.


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Unterliegen Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen der Umsatzsteuer?

Werden im Konzern von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und weiterverrechnet, so unterliegt dies der Umsatzsteuer. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind die weiterverrechneten Leistungen aber dann, wenn eine Organschaft vorliegt.

01.09. 2017

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht ist insbesondere, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung von Unternehmern erbracht wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Werden daher im Konzern von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und weiterverrechnet, unterliegt dies der Umsatzsteuer.

Seit 1.1.2017 auch Personengesellschaft als Organschaft


Nicht umsatzsteuerpflichtig wären die von der Konzernmutter weiterverrechneten Leistungen hingegen dann, wenn eine Organschaft vorliegt. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.
Fehlt auch nur eines der Eingliederungskriterien, liegt keine Organschaft vor.
Organträger kann jeder Unternehmer sein (z.B. eine GmbH oder ein Einzelunternehmen). Organ (Organgesellschaft) kann hingegen jede juristische Person (etwa GmbH) sein, bei der die Eingliederung möglich ist.
Seit dem 1.1.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind (unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine GmbH & Co KG), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen.

Nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze

Ist aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Organschaft gegeben, werden der Organträger und sämtliche untergeordneten Organgesellschaften zwingend zu einem Unternehmen zusammengefasst und das eingegliederte Unternehmen hat lediglich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers.
Das hat zur Folge, dass die Vorgänge bzw. Umsätze zwischen dem Organträger und dem Organ als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze behandelt werden. Die Umsätze des Organs werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend machen, die auf das Organ lauten. „Rechnungen“, die innerhalb des Organkreises erteilt werden, sind umsatzsteuerrechtlich nur unternehmensinterne Belege und dürfen keine USt ausweisen.
Zu beachten ist, dass die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind.

Ob bzw. inwieweit aus umsatzsteuerlicher Sicht sämtliche Eingliederungsmerkmale und daher tatsächlich eine Organschaft vorliegt und welche Konsequenzen damit verbunden sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.


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Vereine: Begünstigungsschädliche Betriebe

Werden Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, im Rahmen eines eigenen Betriebes wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten Gewinne bzw. Umsätze unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen.

01.09. 2017

Abhängig von der Art, vom Umfang und vom Verhältnis der jeweiligen Tätigkeit zum Vereinszweck können diese steuerlichen Begünstigungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Dabei ist zwischen drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden:

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb stellt somit etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins dar. Für die Gewinne bzw. Umsätze aus derartigen Tätigkeiten besteht weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuerpflicht.

Entbehrliche Hilfsbetriebe

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind Betriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks darstellen, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste.
Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Zufallsüberschüsse – im Gegensatz zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb – der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind allerdings insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von € 10.000/Kalenderjahr nicht übersteigen. Umsätze aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb sind in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig, wobei jedoch auch die Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können.

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Werden vom Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, spricht man von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Vereinskantinen).
Derartige Betriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst ab Überschreiten des Freibetrages in Höhe von € 10.000/Kalenderjahr. Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.

Um die begünstigungsschädliche Wirkung für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte von der Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH gemäß den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes Gebrauch gemacht werden. Diese Variante bietet darüber hinaus den Vorteil, steuerschädliche Geschäftsbetriebe in ein rechtlich klares Umfeld mit einer klaren Organisationsstruktur und eindeutigen Verantwortlichkeiten einzubetten.

Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss stets im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.


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Vorsteuern bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage

Der Verwaltungsgerichtshof hat vor kurzem zu der Frage, inwieweit Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Dachsanierung anlässlich der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) geltend gemacht werden können, Stellung genommen.

01.09. 2017

Bei der errichteten PV-Anlage handelte es sich im Fall um eine Volleinspeisung. Als Volleinspeiser wird eine PV-Anlage genannt, die die gesamte erzeugte Energie direkt in das Ortsnetz einspeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich) verkauft. Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird dabei zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Ortsnetz bezogen.

Stromlieferungen sind umsatzsteuerpflichtig

Der Betrieb einer PV-Anlage bei Volleinspeisung stellt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige daneben noch eine andere betriebliche (z.B. land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit betreibt. Darüber hinaus handle es sich beim Betrieb der PV-Anlage um eine unternehmerische Tätigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen umsatzsteuerpflichtig. Dem Anlagenbetreiber steht dafür der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Anlassfall für die gegenständliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof es (VwGH) war die von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt geltend gemachte Vorsteuer für die Dachsanierung, welche für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich war. Der Land- und Forstwirt konnte die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung der PV-Anlage inklusive Montageschienen und der Inbetriebnahme durch den Energieversorger unstrittig geltend machen. Fraglich war hingegen, ob eine Geltendmachung von Vorsteuern für die Dachsanierung, welche für die Errichtung der PV-Anlage erforderlich war, dem Anlagenbetreiber ebenfalls zusteht.
Laut dem VwGH sind aufgrund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes (Stallgebäude) die Umsätze im Zusammenhang mit der Dachsanierung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen und nicht dem gewerblichen Betreiben der PV-Anlage, da eine Dachsanierung nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betreiben einer PV-Anlage steht.

Betriebliches Gebäude oder Privathaus?

Die Leistungen für die Dachsanierung und somit der Vorsteuerabzug für diese stehen demjenigen zu, der das Gebäude nutzt. Wird daher eine PV-Anlage auf einem betrieblichen Gebäude eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers errichtet, so kann der Unternehmer die Vorsteuern im Zusammenhang mit der für die Errichtung der PV-Anlage erforderlichen Dachsanierung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, für die er das Gebäude verwendet, geltend machen. Wird die PV-Anlage auf einem für private Zwecke genutzten Gebäude (z.B. Wohnhaus) errichtet, steht hingegen kein Vorsteuerabzug zu.

Der umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt konnte jedoch im gegenständlichen Fall keine Vorsteuern geltend machen, da die Vorsteuern bereits im Rahmen der Vorsteuerpauschalierung berücksichtigt werden.


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Aufteilung von Immobilen bei Ehescheidung

Werden im Zuge einer Ehescheidung private Immobilien aufgeteilt, können damit erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein.

01.08. 2017

Werden anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auch Liegenschaften (etwa Grund und Boden, eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsames Haus) übertragen, gilt dieser Vorgang als unentgeltlich, weswegen keine Immobilienertragsteuer anfällt. Das gilt auch bei Ausgleichszahlungen.

Betriebe, Gesellschaftsanteile


Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht kommt es allerdings, wenn Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die nach ehegesetzlichen Grundsätzen nicht der Aufteilung unterliegen. Das gilt etwa für eine Personengesellschaft oder Gesellschaftsanteile an einer GmbH, wenn eine rechtliche Möglichkeit der maßgeblichen Einflussnahme besteht, nicht jedoch wenn es sich um eine bloße Wertanlage handelt. In diesen Fällen liegt ein Tausch von nicht ehelichem Gebrauchsvermögen mit Grundstücken vor, der auch hinsichtlich der Grundstücke zu einer Veräußerung und somit zu einem immobilienertragsteuerpflichtigen Vorgang führt.

Beispiel

Ein Ehepaar betreibt gemeinsam eine OG, wobei das Beteiligungsverhältnis 50:50 beträgt. Im Eigentum des Ehepaars steht zusätzlich eine Eigentumswohnung, die vermietet wird. Die Eigentumswohnung wurde aus ehelichen Ersparnissen gekauft. Im Zuge der Scheidung soll das Vermögen derart aufgeteilt werden, dass ein Ehepartner seinen 50%igen OG-Anteil auf den anderen Ehepartner überträgt und im Gegenzug die Anteile des anderen Ehepartners an der Eigentumswohnung erhält. Da im Gegenzug für die Übertragung der aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Eigentumswohnung der – aufgrund ehegesetzlicher Bestimmungen – nicht aufzuteilende OG-Anteil in Höhe von 50% übergeben wird, liegt ein immobilienertragsteuerpflichtigen Tauschvorgang vor.

Grunderwerbsteuer

Darüber hinaus unterliegen Grundstücksübertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anlässlich einer Scheidung der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage bildet der Grundstückswert, wobei der begünstigende Stufentarif zur Anwendung gelangt: Danach sind für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und darüber hinaus 3,5% an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Zu beachten ist jedoch, dass es bei Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs und bei einer Grundstücksübertragung nach Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung unter Umständen zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage und zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung des begünstigenden Stufentarifs kommen kann.

Mit welchen ertragsteuerlichen sowie grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen Grundstücksübertragungen infolge einer Ehescheidung tatsächlich verbunden sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei Umsetzung jener Variante, die zur steueroptimalen Lösung führt, unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Beschäftigungsbonus - jetzt sichern!

Der neue Beschäftigungsbonus soll mithilfe eines Zuschuss zu den Lohnnebenkosten einen Anreiz zur Einstellung neuer Mitarbeiter schaffen.

01.08. 2017

Unternehmen, die ab dem 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, erhalten nach erfolgreicher Antragstellung beim Austria Wirtschaftsservice (aws) – Förderbank des Bundes – einen Zuschuss in Höhe von 50% der Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren. Gefördert werden die dem Arbeitgeber entstandenen und von ihm bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge), z.B. Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Mitarbeitervorsorge (BMSVG), Kommunalsteuer, etc. Der Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit.

Wer kann die Förderung beantragen?

Als Förderungswerber kommen alle Unternehmen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe, Rechtsform und Branche, mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Frage. Nicht förderungsfähig sind staatliche Einheiten, die nicht im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und hoheitliche Aufgaben erfüllen. Darüber hinaus sind Unternehmen, die als Aus-, Um- oder Neugründung bzw. im Wege einer Übernahme oder eines Treuhandmodells zur Umgehung der Förderungsbestimmungen errichtet wurden, nicht förderungsfähig.

Was wird gefördert?

Gefördert werden zusätzliche Arbeitsverhältnisse. Hierzu muss ein Nachweis von zumindest einem zusätzlichen förderungsfähigen Arbeitsverhältnis mit einem Mindestbeschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden erbracht werden. Das entspricht einem Vollzeitäquivalent, das sich aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen zusammensetzen kann, etwa aus zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von insgesamt 38,5 Wochenstunden. Für die Beurteilung, ob zusätzliche Arbeitsverhältnisse vorliegen, hat der Förderungswerber den Beschäftigtenstand unmittelbar vor Entstehung des ersten zu fördernden Arbeitsverhältnisses und zum Ende der vier vorausgegangenen Kalenderquartale zu erheben und anzugeben. Der höchste Beschäftigtenstand wird als Referenzgröße herangezogen. Das Vorliegen von förderungsfähigen Arbeitsverhältnissen sowie die Korrektheit der Beschäftigtenstände sind von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen.

Voraussetzungen für zusätzliche Arbeitsverhältnisse

Bei den zusätzlichen Arbeitsverhältnissen muss es sich um ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handeln, das frühestens ab 1.7.2017 entsteht. Das Arbeitsverhältnis muss der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen und zumindest vier Monate bestehen. Zusätzlich darf das Arbeitsverhältnis nicht anderweitig gefördert werden und muss mit ehemals arbeitslos gemeldeten Personen, Bildungsabgängern oder Jobwechslern besetzt werden. Das Arbeitsverhältnis muss der aws binnen 30 Kalendertagen ab Anmeldung bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden.

Anträge können nur bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel eingebracht werden – es gilt das Prinzip „first come, first served“! Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung des Beschäftigungsbonus.


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Familienhafte Mitarbeit in der Ordination

Bei Arbeiten von nahen Angehörigen in der Ordination ist zwischen einem Dienstverhältnis und einer familienhaften Mitarbeit zu unterscheiden.

01.08. 2017

Erbrachte Leistungen von Ehegatten und Kindern in der Ordination werden aus steuerlicher Sicht aufgrund der gesetzlichen Beistands- und Mitwirkungspflicht als familienhafte Mitarbeit angesehen, sofern keine besonderen vertraglichen Verpflichtungen vereinbart wurden. Bei einer familienhaften Mitarbeit sind meist andere Beweggründe als Entgeltsvorstellungen ausschlaggebend, beispielsweise die Erbringung eines Beitrages in der Ordination durch die Gattin oder bei Kindern der Erwerb von Erfahrungen.

Telefondienst, Terminvereinbarungen, Bankerledigungen

Ein familienhaftes Verhältnis liegt beispielsweise vor, wenn ein Kind in der Ordination der Mutter bzw. des Vaters ohne rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung bzw. zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitsleistung oder –zeit tätig ist und die Eltern nicht zur Zahlung eines bestimmten Entgelts verpflichtet sind, sondern die Höhe des Taschengeldes nach ihrem Ermessen bestimmen. Typische Beispiele für familienhafte Mitarbeit sind unter anderem Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen.
Zahlungen und sämtliche Aufwendungen für familienhafte Mitarbeit werden aus steuerlicher Sicht nicht als Betriebsausgaben anerkannt und sind daher nicht abzugsfähig.

Dienstverhältnis bei Ehegatten und Kindern

Für die Annahme eines Dienstverhältnisses bei Ehegatten und Kindern müssen ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch sowie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommen und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen vereinbart worden wären. Hierfür sind ein fremdüblich gestalteter Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, etc. erforderlich. Für den Dienstvertrag gilt unter anderem

  • Entlohnung entsprechend der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung,
  • wöchentliche Arbeitszeit,
  • Bestimmungen über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit,
  • Vereinbarung über Dienstbeginn und –ende.
Darüber hinaus muss die Tätigkeit über die im Familienrecht begründete Beistands- und Mitwirkungspflicht hinausgehen und der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzen.

Liegt aus steuerlicher Sicht ein Dienstverhältnis zu fremdüblichen Bedingungen vor, so sind die Entlohnung und sämtliche sonstige anfallenden Mehrkosten als Betriebskosten absetzbar. Für den nahen Angehörigen besteht in diesem Fall Sozialversicherungspflicht. Allerdings gilt zu beachten, dass eine „Überbezahlung“ nicht fremdüblich ist und jener Gehaltsteil, der Fremden nicht gewährt werden würde, steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall von einer familienhaften Mitarbeit oder vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen ist.


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Korrespondenz mit dem Finanzamt via E-Mail

E-Mails sind für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, keine wirksamen Versandwege. Unter Umständen könnten durch Versand per E-Mail Fristen versäumt werden.

01.08. 2017

In der unternehmerischen Praxis gehören E-Mails zum alltäglichen Kommunikationsmittel. Dies gilt jedoch nicht für Schriftstücke, die an das Finanzamt versendet werden sollen, denn E-Mails stellen keine wirksamen „Anbringen“ an die Behörde dar. Sogenannte Anbringen an die Finanz, wie etwa Steuererklärungen, Anträge, Beschwerden gegen Bescheide oder die Beantwortung von Ergänzungsersuchen und Mängelbehebungsaufträgen, sind daher schriftlich einzureichen. Unter „Schriftlichkeit“ ist die Übermittlung per Post, per Fax oder via FinanzOnline zu verstehen. Wird aber ein E-Mail an das Finanzamt geschickt, können unter Umständen Fristen versäumt werden.

Keine Entscheidungspflicht der Behörde

Werden Anbringen dennoch per E-Mail eingebracht, so löst dies weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, einen Bescheid zu erlassen. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt, das verunglückte Anbringen als unzulässig zurückzuweisen, man erhält somit keine Information über dessen Mangelhaftigkeit. Streng genommen muss das E-Mail von der Behörde als nichtig behandelt werden.

Problematisch dabei ist, dass die Finanzämter selbst E-Mails zur schnelleren Abklärung eines Sachverhalts versenden und auch die Beantwortung durch den Steuerpflichtigen per E-Mail pragmatisch akzeptieren. Leider ist dieses Vorgehen rechtlich noch nicht gedeckt. Bis zu einer allfälligen gesetzlichen Änderung gilt somit weiterhin insbesondere für Anbringen an die Finanz, die Fristen wahren oder auslösen sollen, ein strenges Schriftlichkeitsprinzip (Post, Fax, FinanzOnline).


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Neues Register über wirtschaftliche Eigentümer

Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in Zukunft mit dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in das wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern eingetragen werden.

01.08. 2017

Rechtsträger im Sinne des erst noch im Parlament zu beschließenden Bundesgesetzes sind Personen- (wie KG, OG) und Kapitalgesellschaften (etwa GmbH, AG), sonstige juristische Personen (Vereine, Privatstiftungen, Genossenschaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie im Inland verwaltet werden.

Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Das ist bei folgenden Gegebenheiten der Fall:

  • Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft wird durch natürliche Person gehalten (direkter wirtschaftlicher Eigentümer)
  • Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % wird von einem Rechtsträger gehalten und eine natürliche Person übt auf diesen Rechtsträger direkte oder indirekte Kontrolle aus (indirekter wirtschaftlicher Eigentümer)
  • Stimmrechte in einem ausreichenden Maß stehen der natürlichen Person entweder direkt oder indirekt zur Verfügung.
Ist es nicht möglich, eine Person nach den oben angeführten Bestimmungen zu ermitteln, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

Meldebefreiung für OG, KG, GmbH und Vereine

Sofern die Meldedaten bereits von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden können, besteht eine Meldebefreiung von der Meldung in das Register. So sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) von der Meldung in das Register befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter bei Personengesellschaften (KG, OG), bzw. bei der GmbH alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Ebenso sind Vereine von der Meldung in das Register befreit, da die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins ebenfalls automatisch übernommen werden.

Meldung erstmals bis zum 1.6.2018

Von den Rechtsträgern sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu melden. Verfügt der wirtschaftliche Eigentümer über keinen Wohnsitz im Inland, sind die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises zu melden.
Die Rechtsträger sollen die Meldung erstmals bis zum 1.6.2018 zu erstatten haben. Wird die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe von € 200.000. Noch gilt es, den Beschluss des Gesetzes abzuwarten. Dann können wir für Sie die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer übernehmen. Damit schützen wir Sie vor empfindlichen Geldstrafen.


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Probearbeit, Schnuppern & Co: Sozialversicherungspflichtig oder nicht?

Wenn sich ein zukünftiger Mitarbeiter noch vor der Bewerbung den Betrieb des potenziellen Dienstgebers ansehen möchte, werden oft "Schnupperstunden" vereinbart. Solche Schnupperstunden können aber rasch zur sozialversicherungspflichtigen Probearbeit werden.

01.08. 2017

Nicht zuletzt wegen der Ähnlichkeit zwischen Schnuppertagen und einem Probearbeitsverhältnis ist die Abgrenzung regelmäßig sehr schwierig. Der in der Praxis geläufige Ausdruck "Schnuppern" bzw "Schnuppertage" ist im Gesetz nämlich nicht geregelt. Darunter versteht man zumeist ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Denjenigen, der "schnuppert", trifft aber keine Arbeitspflicht und er ist auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

Ausgestaltung der "Kennenlern-Phase"

Im Gegensatz dazu erbringt ein echter Arbeitnehmer Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit. Er ist weisungsgebunden und verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Abgrenzung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. In erster Linie kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung der "Kennenlern-Phase" an. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Wie lange hat die Erprobung gedauert?
  • Kommt das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zugute?
  • War der "Arbeitnehmer" in den Arbeitsprozess eingegliedert?
  • Besteht eine Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen?
Konsequenzen eines zu weit ausgelegten „Schnuppertages“

Sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale vorliegen (persönliche Arbeitspflicht, Weisungen, Kontrolle, Eingliederung in den Betrieb, Entlohnung etc.), besteht ein reguläres, meldepflichtiges Dienstverhältnis. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt. Wird etwa das Bewerbungsgespräch und das dabei gegenseitige Kennenlernen dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt. Die Folge: Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobungen überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.

Tipp:
Bevor Sie als Dienstgeber Zusagen zu Schnupper- oder Probearbeitstagen machen, holen Sie bei uns die entsprechende Information vorab ein, um nachträglich ein böses Erwachen zu vermeiden.


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USt-Pflicht im Ausland bei Überschreiten der Versandhandelsgrenze

Bei Überschreiten der Versandhandelsgrenze im EU-Empfängerland schuldet der österreichische Lieferant die ausländische Umsatzsteuer.

01.08. 2017

Aufgrund des freien Warenverkehrs innerhalb der EU sind Warenlieferungen rasch und unbürokratisch möglich. Als Unternehmer sollten Sie allerdings bei Lieferungen an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte ins EU-Ausland dringend die Versandhandelsgrenzen (Lieferschwelle) in den jeweiligen EU-Ländern beachten, da es bei Überschreitung der Lieferschwelle zur USt-Pflicht im EU-Empfänger-Land kommt.

Grundsätzlich soll im EU-Binnenmarkt die Umsatzsteuer in jenem Land erhoben werden, in dem sich der Abnehmer befindet (Bestimmungslandprinzip). Bei Umsätzen zwischen Unternehmern ist dies dadurch gewährleistet, dass der Lieferant eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt und der unternehmerische Kunde im anderen EU-Staat die Umsatzsteuer in Form der innergemeinschaftlichen Erwerbssteuer abführt. Der Lieferant muss sich somit im Land des Kunden nicht steuerlich registrieren lassen und dort auch keine Umsatzsteuer abführen.

Überschreitung der Lieferschwelle


Werden jedoch Waren von einem österreichischen Lieferanten insbesondere an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte in ein anderes EU-Land geliefert bzw. versendet, so ist die Umsatzsteuer zunächst dort abzuführen, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich). Der österreichische Lieferant hat seine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen.
Überschreitet der Lieferant im EU-Bestimmungsland jedoch die sogenannte Lieferschwelle (z.B. Deutschland € 100.000, Italien € 35.000, Frankreich € 35.000), übersteigt also die Summe der Liefer-Entgelte diese Betragsgrenze, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht an jenen Ort, an dem die Beförderung oder Versendung endet (Bestimmungslandprinzip wie bei Lieferungen an Unternehmer). Diese Bestimmung wird „Versandhandelsregelung“ genannt. Wurde die Lieferschwelle im jeweiligen EU-Staat schon im Vorjahr überschritten, so ist der Unternehmer im folgenden Jahr bereits ab dem ersten Umsatz im anderen EU-Staat umsatzsteuerpflichtig!

Beispiel

Ein österreichisches Unternehmen versendet immer wieder Waren an Privatpersonen in Frankreich. Die Lieferschwelle in Frankreich (€ 35.000) wird nach fünf Lieferungen überschritten. Der Lieferort verlagert sich daher ab der 6. Lieferung von Österreich nach Frankreich. Der österreichische Unternehmer muss sich ab dann in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren und die Rechnung an die französische Privatperson mit französischer Umsatzsteuer ausstellen.
Stellt der österreichische Unternehmer fälschlicherweise weiterhin österreichische (anstelle französischer) Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er die österreichische Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Zusätzlich muss er aber auch die französische USt abführen. Diese doppelte USt-Belastung fällt erst weg, wenn der Unternehmer seinem französischen Kunden eine berichtigte Rechnung mit französischer USt sendet.

Abholung: USt in Österreich
Wird die Ware vom österreichischen Unternehmer nicht in das andere EU-Land zur Privatperson versendet (z.B. per Post) oder selbst befördert (z.B. im eigenen Kastenwagen), sondern holt der Private die Ware beim Unternehmer im Betrieb in Österreich ab, so kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, die Lieferung ist in diesem Fall in Österreich umsatzsteuerpflichtig!

Die Lieferschwelle ist pro Mitgliedsstaat auf Basis der Entgelte für Lieferungen laut der Versandhandelsregelung zu ermitteln, wobei Entgelte für Lieferungen von verbrauchssteuerpflichtigen Waren (z.B. Wein, Bier oder Tabak) und für Lieferungen neuer Fahrzeuge nicht zu berücksichtigen sind. Lieferungen von neuen Fahrzeugen und verbrauchssteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen, Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte sind nämlich ganz generell stets im Bestimmungsland, also im anderen EU-Land, umsatzsteuerpflichtig.

Um bürokratische Probleme zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle von vornherein zu verzichten. In diesem Fall verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze von vornherein in das andere EU-Land, verbunden mit den dort geltenden USt-Vorschriften.


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Vorsteuerberichtigung bei Großreparaturen

Beim Verkauf von sanierten Liegenschaften kann es zu einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung aufgrund der Vorsteuerberichtigung kommen.

01.08. 2017

Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (Wechsel von der Umsatzsteuerpflicht zur Umsatzsteuerbefreiung oder umgekehrt), hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen. Ein Teil der zunächst abgezogenen Vorsteuern muss dann an den Fiskus rückerstattet werden. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten für Großreparaturen 20 Jahre.

Großreparatur bei einer Immobilie des Anlagevermögens

Wird bei einer Immobilie des Anlagevermögens eine Großreparatur vorgenommen und werden die damit zusammenhängenden Vorsteuern geltend gemacht, so hat im Falle einer späteren – innerhalb des 20-jährigen Berichtigungszeitraums – stattfindenden umsatzsteuerfreien Veräußerung der Immobilie eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen. Fraglich ist nur, wann eine solche „Großreparatur“ vorliegt.

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) handelt es sich bei einer Großreparatur um einen

  • nicht aktivierungspflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten) Aufwand,
  • der nicht regelmäßig erwächst und
  • von dem sich sagen lässt, er falle ins Gewicht.
Nach Ansicht des VwGH trifft dies etwa auf die umfassende Sanierung von Aufzugsanlagen in mehreren Mietwohnhäusern zu und zwar selbst dann, wenn der Sanierungsaufwand in Relation zum gesamten Anschaffungswert der Mietobjekte nur etwa 2% beträgt.
Aufgrund der in weiterer Folge vorgenommenen umsatzsteuerfreien Veräußerung der Liegenschaften waren im gegenständlichen Fall die abgezogenen Vorsteuern aus der Sanierung der Aufzugsanlagen anteilig zu korrigieren.

Es ist daher zu beachten, dass es unter bestimmten Umständen bei einer Sanierung von Liegenschaften mit anschließendem Verkauf zu einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung aufgrund der Vorsteuerberichtigung kommen kann. Ob die Notwendigkeit einer Vorsteuerberichtigung tatsächlich vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!


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Aktuelle Zuverdienstgrenzen für Studierende

Studenten müssen gewisse Grenzen beim Zuverdienst beachten, um nicht Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zurückzahlen zu müssen.

01.07. 2017

Nachdem in den Sommermonaten viele Studierende einen Ferialjob absolvieren, ergibt sich oft die Möglichkeit, weiterhin beschäftigt zu sein. Dies geschieht meist auf Basis einer Teilzeitarbeit im Ausmaß zwischen 10 bis 20 Arbeitsstunden pro Woche. Allerdings müssen gewisse Grenzen bei diesem Zuverdienst beachtet werden, damit nicht eine etwaig zustehende Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe (teilweise) zurückgezahlt werden muss.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens € 138,80 (Erhöhung ab 2018 um 1,9 %). Der Kinderabsetzbetrag, welcher an die Beziehung der Familienbeihilfe gekoppelt ist, beträgt € 58,40 pro Monat. Familienbeihilfe bekommen jene Studierende, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet (d.h. bis zum 24. Geburtstag) und die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten haben.

€ 10.000 verdienen ohne Familienbeihilfe zu verlieren

Bis zum vollendeten 19. Lebensjahr bleibt das Einkommen für den Bezug der Familienbeihilfe außer Betracht. Ab dem 20. Lebensjahr dürfen Studierende pro Jahr bis zu € 10.000 verdienen, ohne die zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer (Bruttobezüge abzüglich Sozialversicherungsbeträge, ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Nicht zum Einkommen zählen Lehrlingsentschädigungen, Waisenpension und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe).
Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von EUR 10.000, verringert sich die Familienbeihilfe anteilig um diesen Betrag.

Studienbeihilfe

Voraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe ist, dass der Studierende sozial förderungswürdig sein muss. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.
Eine Kürzung der Studienbeihilfe kann erfolgen, wenn der Studierende parallel zur Beihilfe Einkommen bezieht, sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird. Die Zuverdienstgrenze beträgt € 10.000 jährlich. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000 je Kind).

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Pensionen (Waisenpension), Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe als Einkünfte.

Tipp: Auf Basis einer Vorschaurechnung beraten wir Sie gerne, wie Sie Ihre Einnahmen planen und die Zuverdienstgrenzen bestmöglich nutzen können, ohne Ihre Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zu verlieren.


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aws-Risikokapitalprämie für Investoren in Start-ups

Im Rahmen des Start-up-Programms der Bundesregierung wurde mit der Risikokapitalprämie eine Fördermaßnahme beschlossen, die innovativen Start-ups den Zugang zu Risikokapital erleichtern soll.

01.07. 2017

Die Förderung kann bereits seit 1.1.2017 beantragt werden. Für eine tatsächliche Gewährung der Förderung müssen jedoch folgende Voraussetzungen und Bestimmungen beachtet werden:

Förderungswerber

Förderungswerber kann jede natürliche und juristische Person (z.B. Business Angels, Privatinvestoren, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen) mit Wohnsitz bzw. Sitz oder eingetragener Betriebsstätte in der EU sein. Bei juristischen Personen müssen zudem die Gesellschafter ebenfalls ihren Wohnsitz in der EU haben. Von der Förderung sind jedoch bestimmte Personengruppen wie etwa Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des jeweiligen Start-ups sowie deren Angehörige, bestimmte Fonds sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ausgeschlossen.

Förderbare Start-ups


Für die Ausstellung eines Förderungsvertrages ist es erforderlich, dass das jeweilige zu fördernde Start-up eine von der aws (austria wirtschaftsservice) ausgestellte „Start-up-Qualifikation“ besitzt. Diese bescheinigt, dass es sich bei dem Unternehmen um ein innovatives und wachstumsstarkes Start-up gemäß der Definition des aws handelt, und ist für sechs Monate gültig. Als innovative und wachstumsstarke Start-ups kommen nur Unternehmen

  • in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG),
  • mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich,
  • die weniger als 50 Mitarbeiter und
  • Umsätze oder eine Bilanzsumme in Höhe von maximal 10 Mio. Euro haben,
  • sowie weniger als 7 Jahre gewerblich tätig sind,
in Frage.

Die Kriterien zu Innovation und Wachstum werden über einen Fragenkatalog abgefragt. Ein Beispiel für ein innovatives Start-up ist ein Unternehmen, das grundlegend neue Produkte oder Dienstleistungen entwickelt bzw. bestehende Produkte oder Dienstleistungen substanziell weiterentwickelt.

Förderungsgegenstand, -art und -umfang

Förderungsfähig sind Beteiligungen in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln. Zu den eigenkapitalähnlichen Mitteln zählen Beteiligungsmittel,
  • die dem Unternehmen auf eine Dauer von zumindest drei Jahren unkündbar zu Verfügung gestellt werden,
  • die ausschließlich gewinnabhängig verzinst und
  • im Insolvenzfall nachrangig bedient werden.
Es werden ausschließlich Minderheitenbeteiligungen bis zu einem Anteil von maximal 49,9% am Kapital bzw. an den Stimmrechten gefördert. Für die Beteiligung ist eine personenbezogene Mindesthaltedauer von einem Jahr einzuhalten. Die Beteiligungshöhe muss mindestens € 5.000 betragen. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 20% des förderbaren Beteiligungsbetrages. Pro Kalenderjahr und Investor ist eine Maximalförderung von € 50.000 vorgesehen. Das bedeutet, dass jährlich maximal € 250.000 als Berechnungsbasis für die Förderung herangezogen werden können.

Achtung
Die Förderung muss vor Abschluss der Beteiligung am Start-up beantragt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Förderung der De-minimis-Verordnung unterliegt. Das bedeutet, dass innerhalb von 3 Jahren auf Ebene des Investors und des Start-ups die zugesagten Förderungen den Betrag von € 200.000 nicht übersteigen dürfen.


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Dienstgeberbeitrag und -zuschlag für Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge?

Ob Dienstgeberbeitrag und -zuschlag (DB und DZ) anfallen, ist aufgrund der komplexen Materie immer von der Beurteilung des Einzelfalls abhängig.

01.07. 2017

Neben der Bezahlung des Brutto-Monatslohns bzw. -gehalts haben Arbeitgeber in Österreich auch die Lohnnebenkosten zu tragen, welche sich aus dem Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, dem Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zusammensetzen. Den DB haben alle Dienstgeber zu entrichten, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, der DZ ist überdies von jenen Dienstgebern abzuführen, die auch Mitglied der Wirtschaftskammer sind.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH


Das Bundesfinanzgericht hatte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die Frage zu klären, ob Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH für ihre Bezüge DB und DZ zu entrichten haben. Bei dem zu beurteilenden Fall wurde die Rechtsanwalts-GmbH durch drei Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten, wobei einer wesentlich (über 25%) und die anderen zwei nicht wesentlich (max. 25%) am Grund- oder Stammkapital beteiligt waren.
Als Dienstnehmer gelten all jene Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist. Ein weiteres Merkmal eines Dienstverhältnisses ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Fehlen eines Unternehmerrisikos.

Maximal zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligt?

Zu Dienstnehmern zählen alle nicht wesentlich maximal zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, und zwar auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Weisungsgebundenheit aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht gegeben ist.
Auch alle wesentlich beteiligten Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25% am Grund- oder Stammkapital sind dann Dienstnehmer, wenn für ihre Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Bei der Beurteilung, ob es sich beim wesentlich Beteiligten um einen Dienstnehmer handelt, ist insbesondere auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abzustellen. Die Eingliederung wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dem Merkmal der Weisungsgebundenheit kommt hingegen keine Bedeutung zu.

Im gegenständlichen Fall war für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund der Eingliederung in den Organismus des Betriebes DB und DZ zu entrichten, während für die Bezüge der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter aufgrund fehlender Weisungsgebundenheit und vor allem fehlender Eingliederung keine DB und DZ abzuführen waren.
Ob DB und DZ anfällt, ist aufgrund der komplexen Materie daher immer von der Beurteilung des konkreten Einzelfalls abhängig. Wir beraten Sie gerne!


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Entgeltliche Ablöse eines Fruchtgenussrechts

Aufgrund der vielfachen Ausgestaltungsmöglichkeiten kommt Fruchtgenussvereinbarungen bei der Übertragung von Liegenschaften erhebliche praktische Bedeutung zu.

01.07. 2017

Bisher war die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Ablöse eines Fruchtgenussrechts im außerbetrieblichen Bereich strittig. Ein dazu ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bringt in diesem Zusammenhang nunmehr Rechtssicherheit, wobei die Entscheidung des VwGH aus Sicht des Steuerpflichtigen durchaus positiv zu bewerten ist.

Aus steuerlicher Sicht ist bei Fruchtgenussvereinbarungen insbesondere zwischen dem Vorbehaltsfruchtgenuss und dem Zuwendungsfruchtgenuss zu unterscheiden.

Beim Zuwendungsfruchtgenuss erfolgt die Einräumung des Fruchtgenussrechts an der Fruchtgenusssache durch den Eigentümer (Fruchtgenussbelasteten), ohne damit zugleich das zivilrechtliche Eigentum (etwa an der Liegenschaft) zu übertragen.
Beispiel: der langjährige zivilrechtliche Eigentümer A räumt einer Person B ein Fruchtgenussrecht an seinem Mietwohnhaus ein. Dem Fruchtnießer B kommt das Recht zu, das Mietwohnhaus mit Schonung der Substanz ohne jegliche Einschränkung zu „genießen“ und etwa die Mieteinnahmen daraus einzunehmen. A bleibt weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer der Mietwohnung.

Im Unterschied dazu wird beim Vorbehaltsfruchtgenussrecht das Eigentumsrecht an der Fruchtgenusssache übertragen, wobei sich der bisherige zivilrechtliche Eigentümer das Fruchtgenussrecht an dem übertragenen Wirtschaftsgut vorbehält. Der bisherige Eigentümer der Liegenschaft wird daher zum Fruchtnießer der Erträge (z.B. der Mieteinnahmen).

Ablöse des Fruchtgenussrechts

Wird nun das Fruchtgenussrecht vom Eigentümer der Sache (z.B. Liegenschaft) gegen Zahlung eines Entgelts abgelöst, kommt es zu einem teilweisen oder gänzlichen Verzicht des Fruchtnießers auf sein Recht (etwa das Recht, die Mieteinnahmen zu erhalten). Fraglich war bisher, wie eine solche Ablösezahlung aus einkommensteuerlicher Sicht im außerbetrieblichen Bereich (etwa bei einem Fruchtgenussrecht an einem Mietwohnhaus) zu behandeln ist.

Erkenntnis des VwGH


Der VwGH erkannte nun, dass im Falle eines endgültigen Verzichts auf ein Zuwendungsfruchtgenussrecht eine Veräußerung eines Rechtes vorliegt. Dies hat zur Folge, dass (entgegen der bisherigen Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung, wonach steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen) eine solche Ablösezahlung nur in ganz bestimmten Fällen (im Wesentlichen bei Verzicht innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist und bei Vorliegen eines vorangegangenen Anschaffungsvorgangs) einkommensteuerpflichtig ist. Erfolgt die Ablöse hingegen später als 1 Jahr nach Einräumung des Fruchtgenussrechts, so liegen im Regelfall steuerfreie Einkünfte vor.

Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Vereinnahmung eines Entgelts für die Ablöse des Fruchtgenussrechts oder für die Übertragung des Fruchtgenussrechts an einen Dritten tatsächlich einkommensteuerfrei oder doch einkommensteuerpflichtig ist, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Geschäftsraummieten: Befristete Verträge können zu hohen Gebührenvorschreibungen führen

Bei befristeten Geschäftsraummietverträgen kann die Bemessungsgrundlage der Gebühr bis zum 18-fachen der Jahresbruttomiete betragen. Der Formulierung von Bestandverträgen kommt daher wesentliche Bedeutung zu.

01.07. 2017

Werden Miet- oder Pachtverträge über Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen, so unterliegen diese, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, der Bestandvertragsgebühr, die von der Mietdauer abhängig ist. Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% der Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Baukostenbeiträgen oder Mietzinsvorauszahlungen) und von der Vertragsdauer abhängig.
Aus gebührenrechtlicher Sicht ist bei der Vertragsdauer zwischen auf bestimmte und auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge zu unterscheiden.

Uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit


Bestandverträge sind dann auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn die Vereinbarung auf unbestimmte Zeit lautet oder eine Vereinbarung über die Dauer fehlt und auch sonst im Vertrag kein Anhaltspunkt enthalten ist, auf welche Dauer sich die Vertragsparteien binden wollten. Das liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa dann vor, wenn – trotz mietrechtlicher Befristung des Vertrages – eine uneingeschränkte Kündigungsmöglichkeit besteht.
Ein gebührenrechtlich unbefristeter Vertrag ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe gegeben. Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr bildet bei gebührenrechtlich unbefristeten Verträgen der 3-fache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen.

Beide Vertragsteile auf bestimmte Zeit gebunden

Eine bestimmte Dauer liegt hingegen dann vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind. Bei derartig befristeten Bestandverträgen ist die Bemessungsgrundlage der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, im Fall von Geschäftsraummieten höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes (bei Wohnraummieten höchstens der 3-fache Jahreswert).

Beispiel: Ein Geschäftsraummietvertrag wird auf bestimmte Zeit von 23 Jahren abgeschlossen. Monatlicher Bruttomietzins (inkl. Betriebskosten, USt, etc.) € 1.400. Jahreswert € 16.800 (1.400*12). Vergebührung: € 3.024 (€ 16.800 x 18 = € 302.400 x 1%). Wäre der Vertrag hingegen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, würde die Bestandvertragsgebühr lediglich € 504 betragen (€ 16.800 x 3 = € 50.400 x 1%).

Sind Bestandverträge aus gebührenrechtlicher Sicht auf mehr als 3 Jahre befristet abgeschlossen, zahlt man daher in der Regel eine höhere Gebühr als bei unbefristeten Verträgen.

Höhere Gebührenbelastung vermeiden

Derzeit gibt es Fälle, in denen das Bundesfinanzgericht (BFG) trotz Vereinbarung aller denkmöglichen wichtigen Kündigungsgründe das Vorliegen gebührenrechtlich befristeter Verträge annimmt, womit es zu einer höheren Gebührenbelastung kommt. Ob bei Geschäftsraummieten aus gebührenrechtlicher Sicht daher auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge (die zu einer höheren Gebührenpflicht führen können) vorliegen, ist stets anhand der Umstände und vertraglichen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Immo-ESt-Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitz-Gebäudes

Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf steuerpflichtig. Es ist aber unklar, bis zu welcher Größe der Grundanteil steuerbefreit ist.

01.07. 2017

Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betriebsvermögen angehören, sind in Höhe der Immobilienertragsteuer (= 30%) steuerpflichtig. Der Grundstücksbegriff umfasst den nackten Grund und Boden, ein Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund (Superädifikate) und grundstücksgleiche Rechte.
Der Gesetzgeber hat jedoch Einzelfälle von der generellen Steuerpflicht befreit, wie etwa die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden oder die Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs. Eine weitere Befreiung von der Steuerpflicht ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung.

Zwei Drittel der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken


Die Hauptwohnsitzbefreiung kann in jenen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen Eigenheime oder Eigentumswohnungen veräußert werden und diese dem Veräußerer entweder ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.

Die Hauptwohnsitzbefreiung ist als Gebäudebefreiung konzipiert, allerdings erstreckt sie sich auf den Grund und Boden, soweit dieser dem Eigenheim oder Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls der Fall. Ein darüber hinausgehender Grundanteil ist jedoch steuerpflichtig. Von der Hauptwohnsitzbefreiung für das Gebäude sind grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurechte) nicht umfasst.

VwGH: gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit

An den Verwaltungsgerichtshof gelangte vor kurzem ein Fall, bei dem der Steuerpflichtige unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von ca. 3.700 m² verkaufte. Während das Finanzamt die Veräußerung der Liegenschaft zum Teil der Immobilienertragsteuer aufgrund der die 1.000 m² übersteigenden Fläche unterwarf, entschied das Bundesfinanzgericht, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts mit der Begründung auf, dass zwar bei einem bebauten Grundstück das Gebäude und der Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden, allerdings zu dem einheitlichen Wirtschaftsgut nur jene Grundstücksfläche gehört, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche stellt der Verwaltungsgerichtshof auf jenes Ausmaß ab, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.

Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf somit steuerpflichtig. Eine exakte Benennung, wie groß ein Bauplatz „nach der Verkehrsauffassung“ ist, blieb der Verwaltungsgerichtshof leider schuldig. Es ist somit weiterhin unklar, bis zu welcher konkreten Größe der Grundanteil im Einzelfall steuerbefreit ist.


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Kursverluste eines Fremdwährungskredits bei Vermietung & Verpachtung abzugsfähig?

Das Bundesfinanzgericht hat die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zur Absicherung gegen Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.

01.07. 2017

Werbungskosten sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Das bedeutet, dass für die Qualifizierung von Aufwendungen als Werbungskosten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit gegeben sein muss. Ist dies der Fall, können die Werbungskosten bei der Ermittlung bei den zu versteuernden Einkünften in Abzug gebracht werden und reduzieren somit wie Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Fremdkapitalkosten bei Vermietung und Verpachtung


Im Bereich der Vermietung und Verpachtung wird die Anschaffung der zu vermietenden Liegenschaften oftmals durch Aufnahme von Fremdkapital, beispielsweise eines Bankkredites, finanziert. Während die Zinsen für Fremdkapital in der Regel Werbungskosten darstellen, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Kursverluste eines zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredites keine Werbungskosten.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat hingegen in einem Erkenntnis die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zugleich mit dem zur Anschaffung einer Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredit und zur Absicherung gegen eintretende Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.

Dies wurde damit begründet, dass durch die Aufnahme eines Fremdwährungskredits und dem Abschluss des Optionsvertrages eine Steigerung der Einnahmen aus der Vermietung aufgrund des niedrigeren Zinsniveaus der Fremdwährung erreicht werden konnte. Wird der Optionsvertrag hingegen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb und Finanzierung der Liegenschaften abgeschlossen, so ist die Optionsprämie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs primär der Vermögenssubstanz zuzuordnen (= keine Werbungskosten).

Somit hat eine Beurteilung zu erfolgen, inwieweit der Abschluss des Optionsvertrages der Abwendung des im Abschlusszeitpunkt bestehenden Kursverlustes dient. Dieser Teil der Optionsprämie ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Erst ein allenfalls verbleibender Restbetrag der Optionsprämie kann als Werbungskosten in Betracht kommen.


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Registrierkasse: Fehler auf Belegen oder im Datenerfassungsprotokoll

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.

01.07. 2017

Die Registrierkassensicherheitsverordnung legt fest, welche Eigenschaften die Registrierkasse und der damit erzeugte Kassenbeleg sowie das Datenerfassungsprotokoll haben müssen. Weisen der Beleg oder das Datenerfassungsprotokoll Fehler auf, so ist rasches Handeln geboten und eine entsprechende Korrektur vorzunehmen.

Kassenbelege müssen folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
  • Kassenidentifikationsnummer
  • maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)
Darüber hinaus sind im maschinenlesbaren QR-Code bestimmte Werte korrekt zu speichern. Im Datenerfassungsprotokoll ist zudem jeder einzelne Barumsatz samt Belegdaten zu erfassen und zu speichern. Die Erfüllung der Belegmerkmale sowie der technischen Voraussetzungen ist für die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbelege bzw. der Buchhaltung und damit einhergehend für die Vermeidung etwaiger nachteiliger Rechtsfolgen (z.B. Schätzung der Barumsätze durch die Finanzverwaltung) notwendig.

Registrierkasse außer Betrieb nehmen?

Werden Fehler - insbesondere am gedruckten Beleg (z.B. falscher USt-Satz, fehlende Nummerierung), im maschinenlesbaren QR-Code oder im Datenerfassungsprotokoll (z.B. Verkettungsfehler, Summierungsfehler) - erkannt, sind diese rasch zu korrigieren und entsprechend zu dokumentieren (z.B. exakter Zeitpunkt der Korrektur). Nach Ansicht des Finanzministeriums führen etwa Fehler im Datenerfassungsprotokoll unter Umständen sogar dazu, dass keine gesetzeskonforme Registrierkasse mehr vorliegt. Ist eine unmittelbare Fehlerbehebung nicht möglich, wäre eine solche Registrierkasse daher außer Betrieb zu nehmen.
Überdies empfiehlt es sich in jedem Fall, auch mit Ihrem steuerlichen Vertreter Rücksprache zu halten. Wir stehen Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung!


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Registrierkasse: Seit 1.4.2017 erforderliche Beleginhalte beachten!

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.

01.07. 2017

Ein aktiver Manipulationsschutz ist am Beleg am QR-Code erkennbar, der einen individuellen Signaturwert des jeweiligen Unternehmens für die Signierung der Barumsätze in der Registrierkasse beinhaltet. Die Barumsätze in der Registrierkasse werden in chronologischer Reihenfolge mit dieser Signatur verkettet. Wird eine Registrierkasse manipuliert, wird die geschlossene Barumsatzkette unterbrochen und die Manipulation somit erkennbar.

Seit 1.1.2016 müssen sämtliche Belege folgende Daten enthalten:

  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung
Seit 1.4.2017 müssen auf einem Beleg, der mittels einer Registrierkasse ausgedruckt wird, zusätzlich nachstehende Daten enthalten sein:

Kassenidentifikationsnummer
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)

Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die sonstige Zweitschrift kann auch eine elektronische Speicherung sein. Es gilt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.

Beim laufenden Betrieb einer manipulationssicheren Registrierkasse müssen insbesondere folgende Punkte beachtet werden:
  • Erstellung von Monats- und Jahresbelegen: Monats- und Jahresbelege sind zu signierende Kontrollbelege mit dem Betrag Null (0) Euro, die zum Monats- bzw. Jahresende zu erstellen sind. Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Dieser ist jedes Jahr zusätzlich auszudrucken bzw. elektronisch zu erstellen, aufzubewahren und mittels der BMF Belegcheck-App zu prüfen.

  • Quartalsweise Sicherung des Datenerfassungsprotokolls: Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist zumindest quartalsweise auf einem externen Datenträger unveränderbar zu sichern. Jede Sicherung ist nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) mindestens sieben Jahre aufzubewahren.


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Rückerstattung von zuviel bezahlten SV-Beiträgen

Überschreitet die Summe aller SV-Beitragsgrundlagen aus verschiedenen Tätigkeiten die Höchstbeitragsgrundlage von € 69.720 pro Jahr, so werden unter Umständen zuviel Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.

01.07. 2017

Personen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wie etwa Dienstnehmer und Landwirte oder Landwirte und Gewerbetreibende, sind nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen versichert und entrichten daher auch mehrfach Sozialversicherungsbeiträge.
Derzeit gibt es folgende Möglichkeiten, diese überschießenden SV-Beiträge zurück zu bekommen:

Antrag auf Beitragserstattung


Über Antrag an die Sozialversicherungsanstalt wird eine Rückerstattung der Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 4% vorgenommen. Es wird somit nicht alles rückerstattet, da sich die KV-Beiträge auf 7,65% belaufen. Dieser Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Die SVA ist verpflichtet, die Höhe derartiger Beitragserstattungen den Finanzbehörden in Form eines Lohnzettels bekannt zu geben, wenn (auch) Kranken- und Unfallversicherungsgesetz -Beiträge erstattet wurden. Die Erstattung der Beiträge in der Pensionsversicherung erfolgt von Amts wegen spätestens bei Pensionsanfall, davor ebenfalls nur auf Antrag.

Antrag auf Differenzvorschreibung

Da bei der nachträglichen Rückerstattung nicht alle einbezahlten Beiträge zurückbezahlt werden, sollte bei Kenntnis der zukünftigen Überschreitung schon zuvor ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden: in diesem Fall reduziert die zuständige Sozialversicherungsanstalt bereits laufend die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, so dass ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von vornherein vermieden wird.

Beispiel
Ein Gewerbetreibender verdient als Angestellter monatlich € 3.000 (€ 42.000 im Jahr). Die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Gewerbe macht weitere € 33.000 aus. Die Summe aus beiden Beträgen (€ 75.000) liegt über der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 69.720. Für die Differenzbeitragsvorschreibung gilt daher: 69.720 – 42.000 = 27.720. Die GSVG-Beitragsgrundlage beträgt somit € 27.720 statt € 33.000.

Laut dem im Jänner 2017 veröffentlichten Arbeitsprogramm der Bundesregierung wurde für den Bereich der Sozialversicherung unter anderem auch eine Vereinfachung bei Mehrfachversicherungen ab September 2017 in Aussicht gestellt. Die oben dargestellten Anträge sollten demnach nicht mehr aktiv gestellt werden müssen, sondern es sollte eine automatische Berücksichtigung erfolgen. Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen ist die Umsetzung derzeit nicht absehbar, die entsprechende Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.


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Steuerbelastung bei Aufgabe des Gastronomiebetriebes?

Wird anlässlich einer Betriebsaufgabe eine im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft in das Privatvermögen überführt, so hat die Entnahme des Grund und Bodens mit dem Buchwert und jene des Gebäudes mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen.

01.07. 2017

Der Teilwert entspricht jenem Wert, den der Käufer bei einem Erwerb des gesamten Betriebes unter der Annahme der Fortführung des Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Da der Teilwert bei Gebäuden den Buchwert in der Regel übersteigt, kommt es anlässlich der Betriebsaufgabe in der Folge zur Besteuerung der stillen Reserven (= Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert).

Die stillen Reserven unterliegen der 30%-igen Immobilienertragsteuer, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. In diesem Fall gelangt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung.

Gebäude war auch Hauptwohnsitz


Dient das Gebäude neben den betrieblichen Zwecken dem Steuerpflichtigen aber zugleich auch als Hauptwohnsitz, so wird von einer Besteuerung der stillen Reserven abgesehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Begünstigung gilt nur im Rahmen einer Betriebsaufgabe, nicht bei einer Teilbetriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung.
  • Die Betriebsaufgabe erfolgt anlässlich eines echten Beendigungsfalles, nämlich Tod des Steuerpflichtigen, Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, sodass eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist oder Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit.
  • Das Gebäude ist bis zur Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen.
  • In der Vergangenheit wurden weder stille Reserven auf das Gebäude übertragen noch wurde das Gebäude vorzeitig abgeschrieben.
  • Es wurde ein rechtzeitiger Antrag hinsichtlich der Inanspruchnahme der Begünstigung gestellt.
Parifiziertes Gebäude eines Gasthauses

Das Gebäude muss zwingend sowohl den betrieblichen Zwecken als auch als Hauptwohnsitz dienen. Unmaßgeblich ist es, ob das Gebäude teilweise dem Betriebsvermögen und teilweise dem Privatvermögen (= bei einer betrieblichen Nutzung im Ausmaß von 20% bis 80% des gesamten Gebäudes) oder zur Gänze dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
Eine Eigentumswohnung wird ertragsteuerlich jedoch als selbständiges Gebäude angesehen. So gelangt die Begünstigung bei einem parifizierten Gebäude eines Gasthauses, bei dem sich im Erdgeschoss die Betriebsräumlichkeiten und im Obergeschoss die Eigentumswohnung, welche ebenfalls dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz dient, befinden, nicht zur Anwendung.

Wird das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach Inanspruchnahme der Begünstigung veräußert, sind die ursprünglich nicht versteuerten stillen Reserven nachzuversteuern. Eine erst nach Betriebsaufgabe eingetretene Wertsteigerung ist bei der Nachversteuerung aber außer Ansatz zu lassen. Findet hingegen eine Wertminderung nach der Betriebsaufgabe statt, kann sich die Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung bis auf maximal null Euro reduzieren.


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Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagenersatz und durchlaufenden Posten

Verrechnet ein Unternehmer Kosten an seine Kunden weiter, so muss er stets prüfen, ob dieser Auslagenersatz umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Dabei ist zu beachten, ob der Ersatz Teil des Entgeltes ist und auf wen die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde.

01.07. 2017

Auslagenersatz

Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Klassisches Beispiel ist die Lieferung einer Ware gegen ein bestimmtes Entgelt. Ein solcher Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer für seine Leistung lediglich eine Gegenleistung in Höhe der Selbstkosten anstrebt. Ob der Unternehmer nämlich ein Entgelt nur in Höhe der Selbstkosten verrechnet, ob er einen Gewinnaufschlag vornimmt oder ob vom Kunden lediglich ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ist für die Einordnung als Leistungsaustausch unerheblich.
Verrechnet der Unternehmer etwa für seine erbrachte Beratungsleistung nur das Kilometergeld, so ist dieser Betrag dennoch umsatzsteuerpflichtig. Dabei ist zu beachten, dass der Auslagenersatz als Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (z.B. Versandkosten bei einer Lieferung). Dies gilt sowohl für den Steuersatz, der sich nach der Hauptleistung richtet, als auch für die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen.

Wird hingegen ein Ersatz effektiver Kosten ohne Zusammenhang mit einer Leistung/Gegenleistung vereinbart, so unterliegt diese Zahlung nicht der Umsatzsteuer.
Beispiel: Vom Betriebsratsfonds werden Warengutscheine eingekauft und zum Selbstkostenpreis an die Belegschaftsmitglieder weitergegeben.

Durchlaufende Posten


Als durchlaufende Posten bezeichnet man Beträge, die zwar vom Unternehmer weiterverrechnet werden, aber im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden. Durchlaufende Posten zählen nicht zum Entgelt, da die Vertragsbeziehung direkt zwischen dem Kunden des Unternehmers und dem Erbringer der Leistung zustande kommt (Rechnung des Erbringers lautet auf Namen des Kunden) und sind vom Unternehmer daher netto, am besten separat ausgewiesen, an seinen Kunden weiter zu verrechnen. Zu den wichtigsten durchlaufenden Posten zählen Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren, Begutachtungsplaketten für Autos oder von Rechtsanwälten oder Notaren weiterverrechnete Gerichtsgebühren.

Ist hingegen der Unternehmer selbst Vertragspartner des Erbringers der Leistung (die Rechnung lautet auf den Namen des Unternehmers, dieser bekommt und behält die Rechnung), ist der vom Unternehmer weiterverrechnete Auslagenersatz Teil seines Entgelts (siehe oben). Solche Beträge unterliegen der Umsatzsteuer unabhängig davon, ob in der ursprünglichen Eingangsrechnung an den Unternehmer eine Vorsteuer ausgewiesen ist oder nicht (wie etwa bei Portospesen oder Versicherungsprämien).


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Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer ab 1.7.2017

Seit dem 1.7.2017 besteht die Möglichkeit, zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach einem Krankenstand die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren.

01.07. 2017

Nach längerer physischer oder psychischer Krankheit ist eine sofortige Rückkehr zur vollen Arbeitszeit oft nicht sinnvoll. Mithilfe der Wiedereingliederungsteilzeit soll der Arbeitnehmer schrittweise in den Arbeitsprozess zurückkehren. Dies hat Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, durch die schrittweise Heranführung des Arbeitnehmers das Know How des Mitarbeiters nicht vollständig zu verlieren und im Idealfall die Festigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Der Arbeitnehmer kann sich wieder einarbeiten, wobei ihm entsprechend der Arbeitszeitreduktion ein anteiliges Entgelt zusteht. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.

Kein Rechtsanspruch


Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.

Voraussetzungen

  1. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nach einem mindestens sechswöchigen Krankenstand des Arbeitnehmers vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits drei Monate vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung gedauert hat.
  2. Die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit setzt eine vorhergehende Beratung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work (www.fit2work.at) voraus.
  3. Es ist zunächst ein Wiedereingliederungsplan zu vereinbaren.
  4. Die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit ist schriftlich zu vereinbaren – Wiedereingliederungsvereinbarung.
  5. Zum Zeitpunkt des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit muss der Arbeitnehmer arbeitsfähig und der Krankenstand beendet sein.
  6. Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit setzt die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger voraus.
Wiedereingliederungsvereinbarung

Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Stundenausmaß der Teilzeitbeschäftigung sowie die Lage der Arbeitsbeschäftigung zu enthalten. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst für ein bis sechs Monate vereinbart werden. Eine einmalige Verlängerung der Vereinbarung ist, sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit vorliegt, von ein bis drei Monaten möglich.
Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen. Darüber hinaus dürfen die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden und das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2017 € 425,70 monatlich) nicht unterschreiten.


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Ärzte: Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung der Patientenkartei

Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass die Veräußerung eines ärztlichen Patientenstocks umsatzsteuerpflichtig ist.

01.05. 2017

Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Dies gilt jedoch nicht für die Veräußerung der Patientenkartei.

Von der USt-Befreiungsbestimmung umfasst sind die Kerntätigkeiten eines Arztes, somit etwa die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, das Anlegen eines Verbandes, die Vornahme operativer Eingriffe, die Geburtshilfe oder die Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte.

Nicht von der Umsatzsteuer befreite Tätigkeiten


Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind hingegen etwa das Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitsmediziner oder die Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen.
Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch den Arzt von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat. Für den Arzt ist daher beispielsweise der Verkauf von gebrauchten Einrichtungsgegenständen seiner Ordination steuerfrei.

Bundesfinanzgericht gegen Finanzverwaltung


In diesem Zusammenhang beschäftigte sich kürzlich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage, ob die Veräußerung einer Patientenkartei (gesammelte Patienteninformationen) mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Dabei gelangte das BFG zu dem Ergebnis, dass es sich einerseits nicht um eine Leistung, die den Kernbereich einer Arzttätigkeit umfasst, handelt. Andererseits liegt im Gegensatz zur Ansicht der Finanzverwaltung auch keine umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gegenständen vor, da ein Patientenstock nicht unter den Begriff eines „körperlichen Gegenstandes“ einzuordnen ist. Diese Ansicht des BFG steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Im Ergebnis erkannte das BFG daher, dass die Veräußerung eines Patientenstocks somit umsatzsteuerpflichtig ist.

Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!


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Auswirkungen von Leerstandskosten bei der Liebhabereibeurteilung

Bei der Vermietung eines Ferienhauses, welches zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt wird, sind die Kosten, die auf die Eigennutzung entfallen, auszuscheiden. Sie dürfen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

01.05. 2017

Wenn Verluste im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit „qualifizierten Nutzungsrechten“ erzielt werden, ist die Tätigkeit nach Ansicht der Finanzverwaltung auf die private Neigung des Steuerpflichtigen zurückzuführen (= Liebhabereivermutung). Qualifizierte Nutzungsrechte sind solche, die den persönlichen Wohnbedürfnissen dienen.
Die Finanzverwaltung unterstellt somit dem Steuerpflichtigen, dass etwa die Vermietung einer Eigentumswohnung nicht zum Zwecke der Einkommenserzielung vorgenommen wird, sondern andere Motive - wie etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung - im Vordergrund stehen.

Verluste steuerlich nicht anerkannt


Dies hat zur Folge, dass die Verluste steuerlich nicht anerkannt werden und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht mit anderen steuerpflichtigen Einkünften gegenverrechnet werden können. Um die Liebhabereivermutung widerlegen zu können, ist die Erstellung einer Prognoserechnung erforderlich, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb einer absehbaren Zeit ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Bei der Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen muss innerhalb von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen die objektive Ertragsfähigkeit (= Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) vorliegen.

Vermietung eines Ferienhauses

Bei der Vermietung eines Ferienhauses, welches zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt wird, sind die Kosten nach deren Veranlassungszusammenhang aufzuteilen. Jene Kosten, die ausschließlich durch die Vermietung veranlasst sind, sind als Werbungskosten im Rahmen der Prognoserechnung zu berücksichtigen. Die Kosten, die auf die Eigennutzung zurückzuführen sind, sind jedoch auszuscheiden und dürfen nicht berücksichtigt werden.

Die wegen Leerstehung nicht verrechenbaren Betriebskosten, welche sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung in einem Veranlassungszusammenhang stehen, gelten als gemischt veranlasst. Im Falle einer an sich jederzeit möglichen Selbstnutzung hat die Aufteilung dieser gemischt-veranlassten Kosten nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (= Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen.


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Neue Aushilfenregelung bringt Lohnsteuer- und Lohnabgabenbefreiung

Einkünfte von Aushilfskräften aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind seit 1.1.2017 in bestimmten Fällen von der Lohnsteuer befreit.

01.05. 2017

Beziehen Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Grenze 2017: € 425,70 im Kalendermonat) Einkünfte, so sind diese seit dem 1.1.2017 in bestimmten Fällen von der Lohnsteuer befreit. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Aushilfskraft übt neben der steuerfreien geringfügigen Beschäftigung eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aus und ist aufgrund dieser Tätigkeit vollversichert (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

  • Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht mit jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als Aushilfskraft erfolgt.
  • Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet (etwa an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit), oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.
Lohnzettel ist zu übermitteln

Werden sämtliche Kriterien erfüllt, so hat der Arbeitgeber für diese Personen weder Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zu leisten. Es besteht allerdings weiterhin die Verpflichtung einen Lohnzettel zu übermitteln.

Wird hingegen eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Hinsichtlich der Grenze von 18 Tagen im Kalenderjahr sind – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Besonderheiten zu beachten. So gilt etwa bei Überschreiten der Grenze von 18 Tagen durch den Arbeitgeber, dass die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht zusteht. Überschreitet eine Aushilfskraft die Grenze von 18 Tagen, so steht die Begünstigung ebenso ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze überschritten wird, nicht zu.

Beispiel

Der Arbeitgeber X beschäftigt zwei Aushilfskräfte. Von Jänner bis August Aushilfskraft 1 (9 Tage) und von September bis Dezember Aushilfskraft 2 (10 Tage). Der Arbeitgeber kann die Aushilfskraft 1 steuerfrei abrechnen. Die Aushilfskraft 2 darf hingegen nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Der Arbeitgeber Z beschäftigt für 4 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Arbeitgeber Y für 15 Tage beschäftigt war. Der Arbeitgeber Z muss die Aushilfskraft für alle 4 Tage steuerpflichtig abrechnen.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Steuerbefreiung nur befristet in den Kalenderjahren 2017 bis 2019 zusteht!

Da in der Praxis bei der Anwendung der Befreiungsbestimmung noch weitere ins Detail gehende Besonderheiten - insbesondere hinsichtlich der 18-Tage-Grenze - zu beachten sind, hat stets eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!


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Steuerliche Absetzbarkeit von Kundengeschenken

Ob bestimmte Geschenke an Kunden steuerlich absetzbar sind, ist eine oft gestellte Frage. Die Regelungen dafür sind aber ziemlich klar.

01.05. 2017

Einkommensteuerliche Behandlung

Aufwendungen oder Ausgaben, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften stehen aber auch geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Solche Aufwendungen und Ausgaben werden als Repräsentationsaufwendungen bezeichnet.

Auch übliche Geschenke an Kunden zu persönlichen Anlässen wie etwa Geburtstage oder zu allgemeinen Ereignissen, wie etwa. Weihnachten, Ostern, etc. sind nicht abzugsfähige Geschenke. Als solche üblichen Geschenke zählen:

  • Blumen
  • Rauchwaren
  • Spirituosen
  • Bonbonnieren
  • Bücher und Zeitschriftenabonnements
  • Einladungen zu geselligen, sportlichen bzw. kulturellen Veranstaltungen (Konzertkarten oder Karten zu Fußballspielen) etc.
Ausgaben für Geschenke sind nur dann abzugsfähig, wenn eine entsprechende Werbewirksamkeit mit dem Geschenk entfaltet werden kann wie etwa bei Kalendern oder Kugelschreibern mit Firmenaufschrift bzw. Firmenlogo. Bei diesen Geschenken steht nämlich die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund.

Umsatzsteuerliche Behandlung


Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Kundengeschenke ist losgelöst von der einkommensteuerlichen Einordnung zu beurteilen.
Geschenke an Kunden unterliegen der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Eigenverbrauchsbesteuerung, sofern für deren Anschaffung oder Herstellung Vorsteuern geltend gemacht worden sind. Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern.

Geschenke von geringem Wert sind jene Geschenke, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten pro Kalenderjahr und je Empfänger einen Betrag von € 40 ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit geringwertigen Werbeträgern wie Kugelschreibern, Feuerzeugen und Kalendern sind bei der € 40-Grenze nicht zu berücksichtigen.


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Unternehmenskauf und Due Dilligence-Prüfung

Due Diligence bezeichnet eine mit "gebotener Sorgfalt" durchgeführte Risikoprüfung, die durch den Käufer beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien sowie bei einem Börsengang erfolgt.

01.05. 2017

Due-Diligence-Prüfungen analysieren Stärken und Schwächen des Objekts sowie die entsprechenden Risiken und spielen daher eine wichtige Rolle bei der Wertfindung des Objektes.
Der Kauf eines Unternehmens, beispielsweise der Erwerb eines GmbH-Anteils, ist ja häufig mit zivilrechtlichen (Haftungsfragen), abgabenrechtlichen (Steuernachzahlungen) sowie betriebswirtschaftlichen Risiken (Angemessenheit des Kaufpreises) verbunden. Daher ist es von Vorteil, das zu kaufende Unternehmen der Due Diligence-Prüfung zu unterziehen.

Bei Due Diligence-Prüfungen kann zwischen einer

  1. Financial Due Diligence-Prüfung (Prüfung der finanziellen Situation des Unternehmens sowie Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises),
  2. Tax Due Diligence-Prüfung (Prüfung der steuerlichen Risiken, die sich beim Kauf eines Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Körperschaftssteuer (evtl. Einkommensteuer), Umsatzsteuer, die Lohnsteuer, die Sozialversicherung, die Lohnnebenkosten sowie die Gebühren ergeben können) und
  3. einer Legal Due Diligence-Prüfung (Prüfung der rechtlichen Angelegenheiten, wie etwa die Prüfung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten, Patenten, Eigentumsrechten oder Arbeitsverträgen)
unterschieden werden.

Beratungskosten sofort abzugsfähige Aufwendungen?


Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die im Rahmen der Due Diligence Prüfung anfallenden Beratungskosten als sofort abzugsfähige Aufwendungen zu qualifizieren sind und somit sofort zur Gänze die steuerpflichtigen Einkünfte mindern oder ob die Kosten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes zu aktivieren sind.
Fallen Kosten einer Due Diligence-Prüfung zu einem Zeitpunkt an, nach dem die grundsätzliche Erwerbentscheidung bereits gefasst wurde (auch wenn diese nicht unumstößlich ist) so sind diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Handelt es sich hingegen lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung, so können die für die Due Diligence-Prüfung anfallenden Kosten als Sofortaufwand geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah in einer jüngst ergangenen Entscheidung die grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits mit Abschluss eines „Letter of Intent“ (Absichtserklärung), der die Durchführung einer Due Diligence Prüfung, die Angabe einer Bandbreite für den Kaufpreis, die Abgabe eines Kaufpreisangebotes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie einen Termin für den Abschluss der Kaufpreisverhandlungen beinhaltete, als verwirklicht an. Die Kosten für die nach Abschluss des „Letter of Intent“ durchgeführte Due Diligence-Prüfung waren daher im gegenständlichen Fall zu aktivieren.

Ob in der Praxis bei den Kosten für eine Due Diligence-Prüfung Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähige Aufwendungen vorliegen, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Vereinfachte GmbH-Gründung 2018

Das neue Deregulierungsgesetz bietet ab 2018 eine einfachere Möglichkeit, eine Einpersonen-GmbH zu gründen. Das sind GmbHs, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist.

01.05. 2017

Nach dem Gesetz ist die Gründung einer Einpersonen-GmbH mit einem Stammkapital von € 35.000 auch ohne Beiziehung eines Notars möglich, weshalb die diesbezüglichen Kosten gespart werden können. Soll die Gründung ohne Notar erfolgen, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer mindestens die Hälfte des gesetzlich geforderten Stammkapitals (= € 17.500) auf ein Bankkonto einzuzahlen.
Alternativ könnte jedoch die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so reduziert sich der einzuzahlende Betrag auf € 5.000 und das Stammkapital auf € 10.000 (für die ersten 10 Jahre).

Das Kreditinstitut hat die Identität des Gesellschafters und Geschäftsführers der neu gegründeten GmbH durch persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen. Im Anschluss übermittelt das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung (Unterschrift vor dem Kreditinstitut) auf elektronischem Weg an das Firmenbuch.

Beschränkter Gesellschaftsvertrag

Bei dieser neuartigen Gründungsform der Einpersonen-GmbH beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag (= Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft) neben dem gesetzlichen Mindestinhalt auf die Bestellung des Geschäftsführers sowie auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (bis zu maximal € 500), über die Gründungsprivilegierung (sofern diese in Anspruch genommen wird) und über die Verteilung des Bilanzgewinns.

Im Gesellschaftsvertrag müssen die Gründungskosten (also die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung) festgehalten werden, damit der Gesellschafter diese Kosten von der Gesellschaft ersetzt bekommt. Weiters muss der Gesellschaftsvertrag eine besondere Beschlussfassung für die Verteilung des Bilanzgewinns vorsehen, sofern der Bilanzgewinn nicht jedes Jahr zur Gänze ausgeschüttet werden soll (= Vollausschüttung) und diese einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% unterliegt.

Erst ab Jänner 2018

Die Möglichkeit der vereinfachten GmbH-Gründung tritt erst ab 1.1.2018 in Kraft und ist vorerst auf zwei Jahre (bis 31.12.2020) zeitlich befristet. Weiters gilt zu beachten, dass bei der Gründung ohne Beiziehung eines Notars eine rechtliche Beratung durch eben diesen nicht stattfindet (z.B. Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer).

Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Auch bei dieser Variante ergeben sich durch das Deregulierungsgesetz Erleichterungen. Die Einzahlung der Stammeinlage kann ab 1.1.2018 auf ein Anderkonto des Notars erfolgen, weshalb der vollständige Gründungsakt direkt beim Notar durchgeführt werden kann und somit nicht ein zusätzlicher Termin bei der Bank erforderlich ist (die aber in weiterer Folge zur Eröffnung eines Geschäftskontos dennoch aufgesucht werden muss). Darüber hinaus wurde das Notariatstarifgesetz geändert, sodass für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung gelangen.


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VfGH bestätigt Kammerumlage

Der Verfassungsgerichtshof bestätigte in einem Erkenntnis die Verfassungskonformität der Kammerumlage 1. Auch Härte im Einzelfall steht dem nicht entgegen.

01.05. 2017

Der Verfassungsgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Regelung der Berechnung der Kammerumlage 1 verfassungskonform ist. Die Wirtschaftskammerbeiträge bestehen aus der Kammerumlage 1 (KU 1), der Kammerumlage 2 (KU 2 oder DZ) und der Grundumlage. Während die Kammerumlagen der Finanzierung der 10 Wirtschaftskammern dienen, ist die Grundumlage zur Finanzierung der Fachorganisationen (Fachvertretung, Fachgruppen und Fachverbände) bestimmt.

Unterschiedlichen Bemessungsgrößen


Die Berechnung der Kammer- und Grundumlagen erfolgt dabei anhand von unterschiedlichen Bemessungsgrößen. Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 ist die Umsatzsteuerschuld der Vorleistenden auf Grund von Lieferungen und Leistungen an das Kammermitglied (Vorsteuern), die Einfuhrumsatzsteuer, die Erwerbssteuer sowie die vom Vorleistenden auf das Kammermitglied übergegangene Umsatzsteuerschuld (reverse charge), wobei diese nur von jenen Mitgliedern zu entrichten ist, deren Umsätze jährlich € 150.000,- übersteigen. Die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 2 ist die Lohn- und Gehaltssumme nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.

Handel mit Emissionszertifikaten


Anlassfall für die Überprüfung der Verfassungskonformität der Regelung zur umsatzabhängigen Kammerumlage 1 war ein Unternehmen, welches im Handel mit Emissionszertifikaten hohe Umsätze erzielte. Die Kammerumlage 1 wurde von diesen Umsätzen berechnet. Die Gewinne aus dieser Tätigkeit betrugen aufgrund einer fix vereinbarten Handelsgebühr jedoch lediglich wenige Cent. Da die Gewinne nur ein geringes Ausmaß am Transaktionsvolumen ausmachten, war aus Sicht des Unternehmens die umsatzabhängige Kammerumlage 1 im Verhältnis zum Gewinn unverhältnismäßig hoch und die Regelung daher gleichheitswidrig.

Einfache und leicht handhabbare Regelung

Der Verfassungsgerichtshof bestätigte jedoch in seinem Erkenntnis die Verfassungskonformität der Kammerumlage 1. Dies begründete er damit, dass „ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen.“


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Vorsteuer-Abzug: Überprüfung des Vertragspartners notwendig!

Um den Verlust des Vorsteuerabzuges zu vermeiden, sollte neben der Überprüfung der Rechnungsmerkmale auch die Gültigkeit der UID-Nummer eines Geschäftspartners geprüft werden.

01.05. 2017

Erbringt ein Unternehmer einen steuerbaren Umsatz an einen anderen Unternehmer, so ist der leistende Unternehmer verpflichtet, über die erbrachte Lieferung oder Leistung eine Rechnung auszustellen. Nur wenn die Rechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, steht dem leistungsempfangenden Unternehmer der Vorsteuerabzug zu.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Rechnungen deren Gesamtbetrag € 400 (inkl. USt) übersteigt, insbesondere den Namen und die Anschrift des liefernden oder des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers, das Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz sowie die dem Unternehmer erteilte UID-Nummer enthalten.

Keine ordnungsgemäße Rechnung?

Fehlt eine formal ordnungsgemäße Rechnung, so steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang eine strenge Ansicht und verweigert beispielsweise den Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer formal mangelhaften Rechnung selbst dann, wenn die Leistung tatsächlich erfolgte und der gesamte Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer vom Vertragspartner vereinbarungsgemäß gezahlt wurde. Ob der Rechnungsempfänger bei Bezahlung der Rechnung gutgläubig agierte oder nicht, ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges irrelevant.

UID-Bestätigungsverfahren nutzen

Um den Verlust des Vorsteuerabzuges zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, sich neben der Überprüfung sämtlicher Rechnungsmerkmale insbesondere auch von der Gültigkeit der UID-Nummer eines Geschäftspartners im Rahmen des sogenannten „UID-Bestätigungsverfahrens“ zu überzeugen.
In diesem Zusammenhang ist jeder Unternehmer verpflichtet im Rahmen einer zweistufigen Abfrage die UID-Nummer des Geschäftspartners über FinanzOnline oder über die Homepage http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies vorzunehmen und das Ergebnis der Bestätigungsanfrage aufzubewahren. Im Rahmen dieser Bestätigungsanfrage wird auch die Adresse des Unternehmers angeführt, welche in weitere Folge ebenfalls überprüft werden könnte, um verbleidende Zweifel an der Seriosität des Lieferanten ausschließen zu können.

Da in bestimmten Fällen (z.B. im Insolvenzfall des Lieferanten oder bei Vorliegen eines Scheinunternehmers) auch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung nicht möglich ist, ist eine sorgfältige Überprüfung des Vertragspartners bereits im Vorfeld des jeweiligen Geschäftsabschlusses unumgänglich, um den Verlust des Vorsteuerabzuges zu vermeiden.


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19.000 Bank-Meldungen zu Kapitalzuflüssen aus Schweiz und Liechtenstein

Laut einer parlamentarischen Anfragebeantwortung durch Finanzminister Schelling sind von den Banken bereits über 19.000 Zufluss-Meldungen bei der Finanzverwaltung eingelangt.

01.04. 2017

Diese Meldungen umfassen Beträge von rd. € 3,3 Milliarden! Auf die Schweiz entfallen dabei 15.345 Meldungen bzw. rd.  € 2,6 Mrd., auf Liechtenstein 3.844 Meldungen bzw. rd. € 701 Millionen.
2015 wurde ein Gesetz beschlossen, das die österreichischen Banken verpflichtet, bestimmte Kapitalzuflüsse auf österreichische Konten, die aus der Schweiz und aus Liechtenstein stammen, an die Finanzbehörde zu melden. Diese Überweisungen sind für die Behörde interessant, da sie davon ausgeht, dass Steuerpflichtige durch diese Überweisungen vermeiden wollten, unter die Nachversteuerungsregelungen der mit der Schweiz bzw. Liechtenstein in den Jahren 2011 bzw. 2012 abgeschlossenen Steuerabkommen zu fallen.

Selbstanzeige noch möglich

Laut Finanzminister Schelling werden nun die von den Banken übermittelten Daten analysiert, jedoch wurden in diesem Zusammenhang noch keine Prüfungsverfahren gegenüber Abgabepflichtigen eingeleitet. Sollten die Zuflussmeldungen im Zusammenhang mit noch nicht offengelegten Abgabenverkürzungen stehen, wäre auch jetzt noch eine Selbstanzeige möglich, da die von den Banken durchgeführten Meldungen für sich keine Verfolgungshandlungen oder Tatentdeckungen darstellen.

Eine Selbstanzeige sollte aber jedenfalls rasch erfolgen, da nicht absehbar ist, ab wann die Finanzbehörde mit konkreten Ermittlungen beginnen wird! Wir beraten Sie dazu umfassend.


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Arzt-Nachfolge steuerschonend in die Ordination einbinden

Das Ärzte- und Zahnärztegesetz sieht neben der auf ein reines Innenverhältnis gestützten Ordinations- und Apparategemeinschaft auch die Möglichkeit der Bildung von Gruppenpraxen als echte Behandlungsgesellschaften vor.

01.04. 2017

Die Gruppenpraxis stellt eine Partnerschaft von Ärzten zum gemeinschaftlichen Betrieb einer ärztlichen Ordination dar. Hierbei wird der Behandlungsvertrag direkt zwischen der Gruppenpraxis und dem Patienten bzw. den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen. Das Ärztegesetz sieht für die Zusammenarbeit von Ärzten in Form einer selbständig berufsbefugten Gruppenpraxis die Rechtsform der OG oder GmbH vor. Eine Gruppenpraxis in Form einer KG oder GmbH & Co KG ist nicht zulässig. Bei der Gründung von Gruppenpraxen in Form einer OG oder GmbH ist auf die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu achten.

Job-Sharing-Modell


Eine weitere Form der Zusammenarbeit bietet das Job-Sharing-Modell. Bei diesem Modell können Kassenärzte ihren bestehenden Kassenvertrag mit einen oder mehreren Ärzten gleicher Fachrichtung ohne Kassenverträge im Innenverhältnis teilen, um so eine 100%ige Erfüllung des Kassenvertrags gewährleisten zu können. Das Versorgungsniveau darf dadurch allerdings nicht ausgeweitet werden. Hinsichtlich der weiteren jeweiligen Voraussetzungen ist auf die unterschiedlichen Regelungen auf Länderebene zu achten.

Möchte die Tochter bzw. der Sohn in der Ordination des Elternteils mitarbeiten, so bietet sich eine Zusammenarbeit im Rahmen eines Job-Sharing-Modells an, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Job-Sharing-Modell ermöglicht es der Tochter bzw. dem Sohn Punkte zu erwerben und somit ein besseres Ranking zu erreichen, weshalb die Chancen auf eine spätere Übernahme der Praxis des Elternteils erhöht werden können. Hierfür ist es erforderlich, dass sich die beiden an dem Job-Sharing-Modell beteiligten Ärzte zusammenschließen.

Zusammenschluss wirtschaftlich nicht sinnvoll

Nach den Grundsätzen des allgemeinen Steuerrechts wird bei einem Zusammenschluss ein steuerwirksamer Tauschvorgang begründet, der zu einer fiktiven Betriebsaufgabe mit Veräußerungsgewinnbesteuerung beim Zusammenschließenden führt. Durch die daraus folgende Besteuerung aller stillen Reserven einschließlich des Patientenstocks und des Firmenwerts wäre ein Zusammenschluss aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht sinnvoll.

Um diese ungewollten Steuerfolgen auszuschließen, sieht das Umgründungssteuerrecht die Möglichkeit vor, dass ein Zusammenschluss ohne Aufdeckung stiller Reserven und somit ohne Ertragsteuerbelastung erfolgen kann. Damit allerdings das Umgründungssteuerrecht zur Anwendung kommt, muss zumindest ein Partner eine betriebliche Einheit (z.B. Arztpraxis) mit positivem Verkehrswert übertragen.

Bei der steuerschonenden Umsetzung des Job-Sharing-Modells beraten wir Sie gerne!


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Berechnung der neuen Abschreibungen bei Gebäuden

Die Berechnung der Abschreibung von Gebäuden ist nicht gerade einfach. Viele Bestimmungen müssen dabei in Einklang gebracht werden.

01.04. 2017

Bei betrieblich genutzten Gebäuden besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung bzw. AfA). Ohne Nachweis der konkreten Nutzungsdauer sieht das Gesetz bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, kam es zu einer Vereinheitlichung dieser Abschreibungssätze auf 2,5% pro Jahr.
Bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden beträgt die AfA nunmehr in der Regel 1,5%. Der Nachweis einer davon abweichenden Nutzungsdauer ist jedoch möglich.

Für „alte“ Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2015 begonnen haben, galten hingegen, abhängig vom Zweck der betrieblichen Nutzung, unterschiedliche Abschreibungssätze. Wurde gemäß der alten gesetzlichen Regelung für bereits vorhandene Gebäude ein AfA-Satz von beispielsweise 3% oder 2% angewendet, reduziert oder erhöht sich die AfA nunmehr auf 2,5%. Dies führt auch zu einer entsprechend veränderten Restnutzungsdauer.

Beispiel
Ein betrieblich genutztes Gebäude wurde im Februar 2006 mit Herstellungskosten von € 100.000 fertiggestellt und anschließend sofort in Betrieb genommen. In den Wirtschaftsjahren bis zum 31.12.2015 betrug der AfA-Satz 3% (33,3 Jahre). Der Buchwert zum 31.12.2015 betrug somit € 70.000 (bei einer linearen Abschreibung in Höhe von € 3.000 p.a.). Die Restnutzungsdauer liegt zu diesem Zeitpunkt bei 23,3, Jahren.
Aufgrund der Gesetzesnovelle reduziert sich der AfA-Satz auf 2,5%, womit der jährliche AfA-Betrag (basierend auf den ursprünglichen Herstellungskosten) seit dem 1.1.2016 € 2.500 beträgt. Dadurch verlängert sich auch die Restnutzungsdauer von 23,3 Jahren auf 28 Jahre (70.000/2.500 = 28).Vereinfacht kann auch der bisherige AfA-Betrag von € 3.000 um 1/6 verringert werden (3.000 * 0,8334= 2.500).

Private Gebäude

Bei privaten Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, kann ohne Nachweis der Nutzungsdauer unverändert ein AfA-Satz von 1,5% herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei bebauten Grundstücken von den Anschaffungskosten ein bestimmter Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden ist. Bisher lag dieser Anteil bei 20%. Seit dem 1.1.2016 beträgt er abhängig von der Einwohnerzahl, vom durchschnittlichen Baulandpreis pro m² sowie von der Anzahl der Wohn- oder Geschäftseinheiten in der Regel pauschal 20%, 30% oder 40%. Ein davon abweichender auszuscheidender Anteil kann jedoch z.B. durch ein Gutachten nachgewiesen werden.

Beispiel
Ein Zinshaus wird im Jänner 2004 um € 3,4 Mio. angeschafft. Davon waren bis zum 31.12.2015 20%, somit € 680.000 als Grundanteil auszuscheiden. Die AfA betrug bis Ende 2015 daher € 40.800 ((€ 3,4 Mio. – € 680.000)*0,015). Seit dem 1.1.2016 beträgt der Grundanteil aufgrund der maßgeblichen Kriterien 40%. Ab dem 1.1.2016 beläuft sich die jährliche AfA daher auf € 30.600.


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Kommunalsteuerpflicht bei ausländischer Arbeitskräfteüberlassung?

Durch die Anknüpfung an eine inländische Betriebsstätte wird die Arbeitskräfteüberlassung durch ein in- oder ausländisches Unternehmen gleich behandelt. Ohne Bedeutung sind der Wohnsitz und die Staatsbürgerschaft der überlassenen Person.

01.04. 2017

Arbeitet ein österreichischer Unternehmer mit einem Subunternehmer aus dem Ausland zusammen und werden dessen Dienstnehmer zu stark in den Betrieb des österreichischen Unternehmers integriert, so können Sozialversicherung und Finanzverwaltung von einer Arbeitskräfteüberlassung durch den ausländischen Subunternehmer an den österreichischen Unternehmer ausgehen.
Etwa dann, wenn die Arbeitsmittel des inländischen Unternehmers verwendet werden und der ausländische Unternehmer nicht für die Werkleistung haftet. Diese Einordnung hat für den österreichischen Unternehmer - neben haftungs- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen - aber auch zur Folge, dass dieser in der Regel für die Dienstnehmer des ausländischen Subunternehmers kommunalsteuerpflichtig wird.

  • Ausländischer Subunternehmer ohne inländische Betriebsstätte
    Überlässt der ausländische Subunternehmer (Überlasser) seine Dienstnehmer an einen inländischen Unternehmer (Beschäftiger), dann geht die Kommunalsteuerschuld vom ersten Tag an auf den inländischen Beschäftiger über.
    Die Kommunalsteuer beträgt in diesem Fall 2,1% des an den ausländischen Unternehmer bezahlten Entgelts (3% Kommunalsteuer von 70% des Netto-Entgeltes).
  • Ausländischer Subunternehmer mit inländischer Betriebsstätte
    Sollte der ausländische Überlasser für die Personalüberlassung bereits über eine inländische Betriebsstätte verfügen, dann hat der ausländische Überlasser die Kommunalsteuer selbst abzuführen. Eine solche inländische Betriebsstätte entsteht in der Regel jedoch erst nach einer Dauer von sechs Monaten.
Für den inländischen Unternehmer ist somit bei einer Zusammenarbeit mit einem ausländischen Unternehmer zur Vermeidung von Kommunalsteuernachzahlungen zu prüfen
  • ob es sich bei der Zusammenarbeit um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt und
  • wenn dies der Fall ist, ob der ausländische Überlasser eine Betriebsstätte in Österreich hat oder nicht.


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Registrierkasse: Erleichterungen für Vereine

Begünstigte Vereine sind für bestimmte Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit.

01.04. 2017

Für Vereine, die einen begünstigten Zweck verfolgen, bestehen viele abgabenrechtliche Begünstigungen. Vorausgesetzt wird aber, dass sowohl in der Vereinssatzung als auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung diese gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke berücksichtigt werden.
Solche begünstigten Vereine sind etwa für nachstehende Bereiche zur Gänze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Laut Finanz gilt dies auch für begünstigungsschädliche Betriebe mit einem Umsatz von weniger als € 7.500 pro Jahr:

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn

  • der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist,
  • die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und
  • zu abgabepflichtigen Betrieben (konkret) nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb getreten wird.
Dabei ist wesentlich, dass die mit Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht. Beispiele sind etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins oder der Amateursportbetrieb eines Sportvereines.

Bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe - kleine Vereinsfeste

Die Befreiung gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
  1. Das Vereinsfest wird im Wesentlichen von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen.
  2. Musik- oder andere Künstlergruppen verrechnen für ihren Auftritt üblicherweise nicht mehr als € 1.000 pro Stunde.
  3. Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist für die Einstufung des Vereinsfestes als entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeachtlich.
  4. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
Begünstigungsschädlicher Betrieb mit einem Umsatz von weniger als € 7.500 pro Jahr

Begünstigungsschädlich sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind, sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, wie zum Beispiel große Vereinsfeste, die über den Vereinsrahmen hinausgehen, oder Warenverkaufsstellen.

Erzielen die begünstigungsschädlichen Betriebe jedoch nur Umsätze von höchstens € 7.500 pro Jahr, besteht laut Finanzministerium auch für diese Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.


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Trinkgelder: steuerfrei oder nicht?

Wird im Zuge eines Restaurantbesuches dem Kellner ein Trinkgeld gewährt, so stellt sich die Frage, ob dieses zu versteuern ist. Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist nämlich nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gegeben.

01.04. 2017

Das Trinkgeld muss

  • ortsüblich sein und
  • einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von einem Dritten,
  • freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht sowie zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist,
  • zugewendet werden.
Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, so sind Trinkgeldzahlungen von der Lohnsteuer sowie vom Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer befreit.

Ortsübliches Trinkgeld

Entscheidend ist daher insbesondere, dass das Trinkgeld ortsüblich, das heißt branchenüblich ist und in einer angemessenen Höhe ausbezahlt wird. Üblicherweise erhalten Trinkgelder etwa Arbeitnehmer im Frisörgewerbe, im Hotel- und Gastgewerbe oder im Gewerbe der Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass nur Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewendet werden steuerfrei sind. Sind etwa in einem Restaurantbetrieb der Unternehmer selbst und ein als Arbeitnehmer beschäftigter Kellner im Service tätig, so ist nur das von Kunden dem beschäftigten Kellner zugewendete Trinkgeld steuerfrei. Die dem Unternehmer zugewendeten Beträge stellen hingegen steuerpflichtige Einnahmen dar. Zulässig und somit für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern unschädlich ist aber, dass das Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen wird, wenn es im Anschluss dem Arbeitnehmer weitergegeben wird.

Beispiel
Aufgrund des hervorragenden Services vermerkt ein Gast eines Restaurants auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld für den Kellner in bestimmter Höhe. Dieses Trinkgeld bezahlt er gemeinsam mit der Konsumation mit Kreditkarte. Der gesamte Rechnungsbetrag wird zunächst auf ein Konto des Arbeitgebers des Kellners überwiesen. Dieser gibt jedoch das ausgewiesene Trinkgeld an den Kellner weiter. Das Trinkgeld ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen beim Kellner steuerfrei. Leitet hingegen der Arbeitgeber das Trinkgeld nicht weiter, so liegen beim Arbeitgeber steuerpflichtige Betriebseinnahmen vor.

Zu beachten ist jedoch, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher, oben angeführter Voraussetzungen die Steuerfreiheit von Trinkgeldern dann nicht gegeben ist, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist!
Ob Trinkgelder daher tatsächlich steuerfrei sind oder nicht, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Umsatzsteuer bei Dreiecksgeschäften

Bei Lieferungen von Waren an denen mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen Verpflichtungen kommen.

01.04. 2017

So ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu gezwungen, sich im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Finanzvertreter) abzugeben. In diesem Zusammenhang enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte jedoch Vereinfachungsregeln, bei welchen strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.

An einem Dreiecksgeschäft sind drei Unternehmer beteiligt, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.

Beispiel

Ein deutscher Unternehmer (= Empfänger) bestellt eine Maschine bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten (= Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer zu senden.

In solch einem Fall kann sich der Erwerber (mittlerer Unternehmer) die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Ausland unter ganz bestimmten Voraussetzungen ersparen. So ist es für die Inanspruchnahme der Vereinfachung unter anderem notwendig, dass die Rechnung des Erwerbers an den Empfänger zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes sowie auf die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers enthält. Zudem hat der Erwerber im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung bestimmte Angaben betreffend das Dreiecksgeschäft zu machen.

Fehler in der Rechnung

Kommt es in der Rechnung des Erwerbers an den Empfänger der Lieferung oder in der Zusammenfassenden Meldung zu Fehlern, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Anwendung der oben angeführten Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht möglich ist. Eine formale Berichtigung wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Allerdings hegt der Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Auffassung, dass wegen formaler Fehler „verunglückte“ Dreieckgeschäfte nachträglich nicht saniert werden können. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bleibt hier abzuwarten.

Bei Dreiecksgeschäften ist somit insbesondere auf formale Voraussetzungen zu achten. Ob die vereinfachenden Bestimmungen für Dreiecksgeschäfte tatsächlich zur Anwendung gelangen oder nicht, hängt maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab, der bereits im Vorfeld der Lieferung abgeklärt werden muss. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!


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Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Wird eine Vermietung von Liegenschaften an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu Bedingungen wie zwischen Fremden abgeschlossen, sind steuerliche Konsequenzen kaum zu vermeiden.

01.04. 2017

Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern sind steuerlich anzuerkennen, wenn diese unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden. Fremdüblich bedeutet, dass die Vereinbarung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Ist eine fremdübliche Vereinbarung nicht gegeben (beispielsweise im Falle einer Überlassung von Immobilien zu einer „besonders geringen“ Miete), so führt dies zu einer sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung.

Vergleich Renditemiete mit Marktmiete


Um das Ausmaß dieser verdeckten Gewinnausschüttung und die damit verbundenen Konsequenzen zu ermitteln, ist zu prüfen, ob die betreffende Immobilie für eine fremdübliche, marktkonforme Nutzungsüberlassung geeignet und daher jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar ist.
Um das Vorliegen dieses Kriteriums zu prüfen, muss die sogenannte „Renditemiete“ mit der erzielbaren Marktmiete für die betreffende Immobilie verglichen werden. Die Renditemiete ist laut Finanzministerium jene Miete, mit der für das eingesetzte Kapital die durchschnittliche Rendite einer Immobilienveranlagung in dieser Lage erreicht wird (Immobilienrendite der betreffenden Region).

Findet die Renditemiete in der Marktmiete Deckung, so dass die Liegenschaft zu Marktkonditionen fremdüblich vermietet werden kann, handelt es sich um eine jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbare Immobilie. Ist in diesem Fall das zwischen der Körperschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Mietentgelt niedriger als eine angemessene (fremdübliche) Miete, so liegt in Höhe der Differenz zur Marktmiete eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Die Differenz ist auf Ebene des Gesellschafters mit 27,5% zu besteuern und auf Ebene der Gesellschaft der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, welche der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegt.

Findet die Renditemiete hingegen in der Marktmiete keine Deckung, sodass die Immobilie nicht zu Marktkonditionen fremdüblich vermietet werden kann, handelt es sich um eine nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbare Liegenschaft. Das ist etwa bei besonders repräsentativen oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafter-Geschäftsführers abgestimmte Immobilien der Fall, weil sie schon ihrer Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Anteilsinhaber bestimmt sind.
Wird die Immobilie in diesem Fall zu einem unter der Renditemiete liegenden Betrag an den Gesellschafter-Geschäftsführer vermietet, kommt es in Höhe der gesamten von der Körperschaft getragenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zu einer verdeckten Ausschüttung mit den damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen.

Ob bzw. inwieweit auf Basis der oben dargestellten Kriterien der Finanzverwaltung bei der Überlassung von Immobilien an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und welche konkreten gesamtsteuerlichen Konsequenzen daraus folgen, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Betriebseinbringung mit Immobilien in eine GmbH

Wird eine Liegenschaft auf eine GmbH übertragen, kann dies zu einer hohen Steuerbelastung führen.

01.03. 2017

Einerseits stellt die Übertragung einer Immobilie aus dem Privatvermögen auf eine GmbH aus einkommensteuerlicher Sicht einen Tausch dar. Es kommt zu einer Veräußerung des eingelegten Grundstücks und zugleich zu einer Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden GmbH. Der Tausch stellt somit ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, welches – abhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Immobilie – Immobilienertragsteuer entweder in Höhe von 4,2% oder 18% des Veräußerungserlöses im Falle von Altvermögen (am 31.3.2012 nicht steuerverfangen) oder in Höhe von 30% des Veräußerungsgewinns im Falle von Neuvermögen (am 31.3.2012 steuerverfangen) auslöst.

Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang


Andererseits führt die bloße Einlage einer Immobilie in eine GmbH zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Werden der einlegenden Person als Gegenleistung für die Einlage Gesellschaftsrechte gewährt, so fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% von der Gegenleistung an. Abhängig von der konkreten Höhe der Gegenleistung können sich die Höhe des Steuersatzes sowie die Bemessungsgrundlage jedoch verändern. Ist keine Gegenleistung vorhanden, so bildet jedenfalls der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wobei der begünstigende Stufentarif zur Anwendung gelangt: Danach sind für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und darüber hinaus 3,5% an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die maximale Begünstigung beträgt somit € 9.750. Diese Grundsätze gelten auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass für die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von 1,1% vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu entrichten ist. Erfolgt die Übertragung der Liegenschaft zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter, so bildet der 3-fache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.

Einbringung gemäß Umgründungssteuerrecht

Bei Einlage von Immobilien als Teil eines ertragsteuerlich anerkannten (Teil)betriebes in eine GmbH im Rahmen einer Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz können gegenüber den oben angeführten allgemeinen Regelungen jedoch zahlreiche Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden.
So kann etwa das Anfallen von Immobilienertragsteuer zur Gänze vermieden werden. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob dies auch zum steueroptimalsten Ergebnis führt. Zudem bildet für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Einbringungen von Grundstücken nach dem Umgründungssteuergesetz stets der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wobei der Steuersatz insgesamt lediglich 0,5% beträgt. Handelt es sich beim einzubringenden Liegenschaftsvermögen um land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, führt dies zu einer Grunderwerbsteuerbelastung in Höhe von 3,5% vom einfachen Einheitswert.

Ist es erforderlich, Liegenschaften in eine GmbH einzulegen, können unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Die vereinfachte Gewinnermittlung eines Rechtsanwalts

Rechtsanwälte können ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Eine besondere Form ist die Basispauschalierung, bei der die Betriebsausgaben mithilfe eines pauschalen Satzes von der Höhe der Umsätze ermittelt werden.

01.03. 2017

Für Rechtsanwälte beträgt der Pauschalierungssatz 12% vom Umsatz, es dürfen jedoch pauschale Betriebsausgaben in Höhe von maximal € 26.400 geltend gemacht werden. Zu beachten gilt, dass der 12%-ige Pauschalsatz nur für die Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Rechtsanwalts entsprechen, angewendet werden darf. Bei anderen Tätigkeiten sind die jeweils unterschiedlichen pauschalen Sätze einkünftebezogen anzusetzen. So beträgt etwa bei einem auch als Fachschriftsteller tätigen Rechtsanwalt das Betriebsausgabenpauschale für die Einnahmen als Rechtsanwalt 12%, für die schriftstellerischen Einnahmen dagegen nur 6%.

Umsatz im vorangegangenen Jahr bis € 220.000

Anwendungsvoraussetzungen für diese Inanspruchnahme der vereinfachten Gewinnermittlung sind, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als € 220.000 betragen hat, weder eine Buchführungspflicht (z.B. bei einer Rechtsanwalts-GmbH) besteht, noch freiwillig Bücher geführt werden und die Inanspruchnahme der Pauschalierung gegebenenfalls in den Beilagen zur Steuererklärung eindeutig dokumentiert wird.
Hinsichtlich der Betriebsausgaben und –einnahmen gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Pauschalierung erfasst nur alle abgeflossenen Ausgaben bzw. bei der Ermittlung der Einnahmen sind nur bereits zugeflossene Einnahmen zu berücksichtigen.

Durchlaufende Posten und sonstige Umsätze

Die Umsatzgrenze ist für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen sind in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Durchlaufende Posten und sonstige Umsätze (z.B. Umsätze aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, Bankumsätze) sind nicht in der Berechnung der Umsatzgrenze miteinzubeziehen und sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Betriebsausgaben. Die Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken sind daher neben der Basispauschalierung gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Einkünfte, die aufgrund des Kapitalertragsteuer-Abzugs endbesteuert sind, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird.

Die Ausgabenpauschale deckt Betriebsausgaben wie Abschreibungen, Fremdmittelkosten, Miete, Post, Telefon, Energie, Wasser, Büroausgaben, Reinigung durch Dritte, Kfz-Kosten, Taxikosten, etc. ab. Neben der pauschalen Geltendmachung der Ausgaben können jedoch unter anderem Löhne einschließlich Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, sofern diese unmittelbar in Leistungen eingehen (z.B. Substitutionshonorare), Beiträge zur berufsrechtlich verpflichtenden Krankenversicherung und Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer in voller Höhe berücksichtigt werden.


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Einsichtnahme in das Kontenregister

Seit Oktober 2016 kann in das zentrale Kontenregister Einsicht genommen werden, das vom Finanzministerium geführt wird und Informationen über äußere Kontodaten beinhaltet.

01.03. 2017

Die Kontodaten betreffen etwa Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung des Kontos (Giro-, Einlagen-, Depot- oder Bausparkonto), Tag der Eröffnung und Auflösung, Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer. Kontostände sind nicht im Kontenregister erfasst. Um Einsicht in die inneren Kontendaten zu erhalten, ist eine richterliche Verfügung notwendig.

Einsicht in eigene Konten

Jeder Steuerpflichtige kann über FinanzOnline („Abfragen → Kontenregister“) selbst nachsehen, welche Konten im Kontenregister erfasst und ihm zugeordnet sind. Die Abfrage der Konten kann nur der betroffene Steuerpflichtige selbst durchführen, Parteienvertretern oder anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu. Steuerberater können selbst bei erteilter Vollmacht und Beauftragung durch den Abgabepflichtigen keine Abfrage durchführen.

Unser Tipp: Sie sollten selbst eine Abfrage im Kontenregister durchführen, um zu wissen, welche Daten erfasst sind. Falls die im Kontenregister enthaltenen Daten nicht korrekt sind, sollte eine Bearbeitung oder Änderung der Daten, welche nur mittelbar über die konten- bzw. depotführende Bank erfolgen kann, veranlasst werden.

Einsicht in fremde Konten


Einsicht in das Kontenregister dürfen neben den bisherigen Berechtigten (für strafrechtliche Zwecke: Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, für finanzstrafrechtliche Zwecke: Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht) nun auch Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke nehmen.

Beim jährlichen Veranlagungsverfahren (Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) ist eine Einsichtnahme von Seiten der Abgabenbehörde nur dann gestattet, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dies bedeutet, dass die von der Abgabenbehörde benötigten Informationen primär im Wege der Befragung zu erlangen sind. Erst dann, wenn die Informationen vom Abgabepflichtigen nicht zu erhalten sind, darf eine Abfrage im Kontenregister durchgeführt werden.

Außenprüfungen: Abfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen

Bei Außenprüfungen (Betriebsprüfung, Gebührenprüfung, Liquiditätsprüfung, Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) und Umsatzsteuersonderprüfungen ist hingegen bereits eine Abfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen erlaubt, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. In der Praxis wird dies bereits durchgeführt. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um einen Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr (bzw. 6 Monaten im Fall einer Umsatzsonderprüfung) handelt. Zu Beginn der Prüfung wird das Ergebnis der Abfrage dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt und dieser hat zu jedem Konto festzuhalten, ob es dem betrieblichen oder nichtbetrieblichen Umfeld zuzuordnen ist. Auch aus diesem Grund ist eine vom Abgabepflichtigen selbst durchgeführte Abfrage und Analyse der Konten vor Prüfungsbeginn hilfreich.


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EuGH für rückwirkenden Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrektur

Wird an einer Rechnung ein Mangel berichtigt, so steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in vielen Fällen der Vorsteuerabzug rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zu.

01.03. 2017

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Rechnung besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmer steuerbare Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Aufgrund der korrekten Rechnung kann sich in weiterer Folge der leistungsempfangende Unternehmer die an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen.

Rechnungsangaben bei über € 400


Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes müssen Rechnungen, deren Gesamtbetrag (inkl. USt) € 400 übersteigt, insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers.
  2. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
  3. Den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt sowie das Ausstellungsdatum.
  4. Die dem Unternehmer erteilte UID-Nummer, soweit der Unternehmer im Inland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
  5. Das Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Weist eine Rechnung Mängel auf und fehlt somit ein Rechnungsmerkmal, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.

Berichtigung einer mangelhaften Rechnung

Allerdings kann eine zunächst mangelhafte Rechnung berichtigt werden. Wenn etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung Rechnungsmängel (etwa Fehlen der UID-Nummer des Leistungserbringers) festgestellt werden, so können diese innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist (im Regelfall maximal ein Monat) behoben werden. Wird die Rechnung in diesem Zeitraum berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen. Der Vorsteuerabzug bleibt rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel auf einem unrichtigen (ursprünglich zu niedrigen) Steuerausweis beruht.

In einem jüngst ergangenen Urteil hat der EuGH diese Vorgehensweise der österreichischen Finanzverwaltung bestätigt. Fehlt die UID-Nummer des Leistungserbringers und wird dieser Mangel berichtigt, so steht nach Auffassung des EuGH der Vorsteuerabzug rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zu und nicht erst etwa bei Vorliegen der berichtigten Rechnung.

Um das Recht des Leistungsempfängers auf Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht zu verlieren, empfiehlt es sich bereits bei Rechnungsausstellung genau auf die gesetzlichen Formvorschriften zu achten. Sollte sich dennoch ein Fehler einschleichen, so ist es unumgänglich, die mangelhafte Eingangsrechnung umgehend korrigieren zu lassen. Andernfalls kann es zum Verlust des Vorsteuerabzugs und damit zu Liquiditätsnachteilen für den Unternehmer kommen.


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Gemeinnützigkeit: Vereinsstatuten und Vereinsleben müssen übereinstimmen!

Sollten im Zuge einer Prüfung Mängel festgestellt werden, so droht gemeinnützigen Vereinen der Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen.

01.03. 2017

Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Diese Begünstigungen liegen unter anderem darin, dass bei Umsätzen aus kleinen Vereinsfesten keine Umsatzsteuer abzuführen ist (gleichzeitig steht auch kein Vorsteuerabzug zu) oder Gewinne im Zusammenhang mit kleinen Vereinsfesten von der Körperschaftsteuer befreit sind, wenn sie in Summe € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Neben dem Vorliegen der begünstigten Zwecke, müssen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • ausschließliche und unmittelbare Förderung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke,
  • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Statuten des Vereins und
  • Einhaltung dieser Grundsätze im Zuge der tatsächlichen Geschäftsführung.
Zu beachten ist, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Fehlt  nur eine davon, liegt kein steuerbegünstigter Verein vor.

Unklare Formulierungen vermeiden

Entscheidende Bedeutung kommt damit den Vereinsstatuten zu. Diese müssen so verfasst sein, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen klar und eindeutig erkennbar ist. So ist etwa darauf zu achten, dass
  1. unklare bzw. unbestimmte Formulierungen hinsichtlich des begünstigten Zwecks vermieden werden,
  2. ein Gewinnausschluss zwingend vorgesehen ist,
  3. im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des begünstigten Vereinszwecks das Vermögen zwingend für begünstigte Zwecke verwendet wird
  4. und keine Vermischung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zwecks erfolgt.
Gemeinnütziger Zweck eines Vereins kann etwa die Förderung des Fußballsports sein, nicht aber die Führung einer Vereinskantine. Diese kann lediglich ein Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks darstellen. Darüber hinaus ist es wesentlich, dass die tatsächliche Geschäftsführung den in den Statuten verankerten begünstigten Zwecken entspricht. Die Statuten müssen somit „gelebt“ werden.

Prüfung durch die Abgabenbehörden jederzeit möglich!

Aus der Beratungspraxis kann berichtet werden, dass Vereine vermehrt hinsichtlich der Voraussetzungen für Abgabenbefreiungen bzw. Begünstigungen überprüft werden. Neben einer Überprüfung der Statuten kann dabei auch die Übersteinstimmung der Vereinsstatuten mit der tatsächlichen Geschäftsführung etwa anhand von Rechnungsabschlüssen, Tätigkeitsberichten und Sitzungsprotokollen näher beleuchtet werden.
Sollten im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung Mängel festgestellt werden, so droht abhängig vom Ausmaß des jeweiligen Mangels unter Umständen der gänzliche Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen. Es empfiehlt sich daher auf die Einhaltung der satzungsmäßig verankerten begünstigten Zwecke auch im Rahmen der tatsächlichen Vereinsführung zu achten!


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Registrierkasse: Anmeldung bei FinanzOnline bis 1.4.2017 nicht vergessen!

Ab 1.4.2017 muss Ihre Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit sein. Sie "signiert" jeden Beleg elektronisch.

01.03. 2017

Auf den Belegen ist dann ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw. unterbrechen.
Zudem sind bis 1.4.2017 die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren. Für die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des Finanzministeriums einen „Fünf-Schritte-Plan“.

1. Erwerb
Eine Signaturkarte für Ihre Registrierkasse muss bei einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter oder dessen Registrierungsstelle erworben werden. Dies können auch Kassenhändler und -hersteller sein.

2. Initialisierung
Für Ihre bestehende Registrierkasse wird meist ein Software-Update erforderlich sein, welches auch eine Verbindung der Registrierkasse mit der Signaturkarte ermöglicht. Diese Verbindung ist jedenfalls durchzuführen. Alle bis zur Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse aufgezeichneten Geschäftsfälle sollten vor der Initialisierung gesondert abgespeichert werden.

3. Startbelegerstellung
Um den Manipulationsschutz zu gewährleisten, ist nach der Initialisierung ein Startbeleg mit dem Betrag Null zu erstellen. Dann können sie mit Ihrer Registrierkasse in Betrieb gehen. Die Registrierung und Startbelegprüfung (Schritt 4 und 5) sind binnen einer Woche nach der Startbelegerstellung durchzuführen.

4. Registrierung

Bis spätestens 31.3.2017 sind Sicherheitseinheit und Registrierkasse(n) beim Finanzamt zu registrieren (bei Inbetriebnahme ab 1.4.2017 binnen einer Woche nach Inbetriebnahme). Je nach technischer Ausstattung des Systems ohne oder mit Internetzugang sind die notwendigen Daten entweder in FinanzOnline einzugeben oder können vom System direkt übermittelt werden.

5. Startbelegprüfung
Im Anschluss muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und der Registrierkasse erfolgreich war. Dafür empfiehlt sich die App des Ministeriums „BMF Belegcheck“, die den QR-Code der Belege lesen kann. In die App ist einmalig der Authentifizierungscode aus der FinanzOnline-Registrierung einzugeben (ohne diesen Code sind die Daten des QR-Codes etwa für andere Unternehmer nicht lesbar).

Wir unterstützen Sie natürlich gerne bei der Durchführung der Registrierung und Startbelegprüfung!


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Vereinfachung für Ärzte: Neue Berechnung der Umsatzgrenze

Seit 1.1.2017 sind neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen auch steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen.

01.03. 2017

Umsätze von Kleinunternehmern sind umsatzsteuerbefreit. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Unternehmer, deren Umsätze im betreffenden Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen. Bisher hat die Regelung vorgesehen, dass mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften und aus der Geschäftsveräußerung alle Umsätze in die Umsatzgrenze von 30.000 € einzurechnen sind, somit auch Umsätze, die gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind.
Mit 1.1.2017 wurde die Berechnung der Umsatzgrenze insoweit geändert, als neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen nunmehr auch Umsätze im Zusammenhang mit gewissen umsatzsteuerfreien Lieferungen und Leistungen bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen sind. Dies betrifft auch steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

Vereinfachung für Unternehmer

Durch diese Änderung soll eine Vereinfachung für jene Unternehmer erreicht werden, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch zum Entfall der verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen führt.

Beispiel: Ein selbständiger Arzt erzielt umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Heilbehandlungen im Humanbereich in Höhe von € 100.000 und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Erstellung von Gutachten in Höhe von € 10.000 (netto).
Nach der alten Regelung käme die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, da die Umsatzgrenze von € 30.000 überschritten wurde. Gemäß der neuen Rechtslage sind die steuerfreien Umsätze aus Heilbehandlungen nicht in die Umsatzgrenze von € 30.000 miteinzubeziehen. Somit unterliegt der Arzt der Kleinunternehmerregelung, sofern er nicht hinausoptiert.

Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer

Zu beachten ist, dass es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine unechte Steuerbefreiung handelt. Dies bedeutet, dass dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings kann aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptiert werden mit der Konsequenz, dass die Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Weiters hat der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, sofern im Veranlagungszeitraum ausnahmsweise doch Umsatzsteuer zu entrichten ist (z.B. beim innergemeinschaftlichen Erwerb).


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Wie lange können Abgaben von der Finanzbehörde festgesetzt werden?

Ob Abgaben von der Behörde noch festgesetzt werden können oder bereits verjährt sind, müssen stets im Einzelfall geprüft werden. Vom Grundsatz, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt, gibt es nämlich zahlreiche Ausnahmen

01.03. 2017

In der Bundesabgabenordnung sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen:

  1. die Festsetzungsverjährung (auch Bemessungsverjährung genannt) und
  2. die Einhebungsverjährung (Verjährung des Rechts, eine zuvor bereits festgesetzte Abgabe einzufordern).
Tritt Festsetzungsverjährung ein, so verliert die Abgabenbehörde das Recht, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt etwa bei der Veranlagung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer 5 Jahre. Für einige Abgaben gibt es spezielle Fristen, sie betragen z.B. für
  • hinterzogene Abgaben 10 Jahre
  • Verbrauchssteuern (z.B. Tabaksteuer) 3 Jahre
  • feste Stempelgebühren laut Gebührengesetz 3 Jahre
  • Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen 1 Jahr
  • die Anforderung von Kostenersätzen jeweils 1 Jahr
Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, etwa bei der Einkommensteuer 2015 mit 1.1.2016.

Verlängerung bei Amtshandlung

Wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird in dem jeweils verlängerten Jahr, mit dessen Ablauf die Verjährung eingetreten wäre, eine weitere Amtshandlung gesetzt, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr. Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und erkennbar sein, sowie von der sachlich zuständigen Behörde gesetzt werden. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bildet aber die äußerste Grenze dieser Verlängerung: Nach der absoluten Verjährung darf die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden.

Beispiel
Die Zustellung des Körperschaftsteuerbescheids 2007 erfolgt im Mai 2008. Der Bescheid stellt die erste Amtshandlung dar, daher erfolgt eine Verlängerung der Verjährungsfrist von 5 auf 6 Jahre bis Ende 2013.
Im Jahr 2013 wird eine Außenprüfung betreffend KöSt 2007 durchgeführt (Verlängerung um 1 weiteres Jahr bis Ende 2014). 2014 erfolgt die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2007 (Verlängerung um 1 weiteres Jahr). Die Verjährung betreffend KöSt 2007 tritt daher erst mit Ablauf des Jahres 2015 ein.


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Die Regelung der Erbfolge zu Lebzeiten

Die Erbfolge rechtzeitig zu regeln ist nicht nur aus steuerlicher Sicht ratsam. Unangenehme Folgen können so rechtzeitig vermieden werden.

01.02. 2017

In der Vergangenheit wurde oft durch ein Vorbehaltsfruchtgenuss geregelt, dass die Substanz (etwa das Mietwohnhaus oder der Betrieb selbst) übertragen wurde, der Übertragende jedoch dabei auf die Einkünfte des zugrundeliegenden Wirtschaftsgutes nicht verzichten musste. Das hatte aber auch zur Folge, dass die Abschreibung des übertragenen Wirtschaftsgutes verloren ging.
Um die Übertragung von Wirtschaftsgütern vorzunehmen, ohne dabei die aus steuerlicher Sicht nachteiligen Aspekte in Kauf nehmen zu müssen, gibt es aber Gestaltungsvarianten.

Begründung eines Miet-oder Pachtverhältnisses

Denkbar ist etwa die Übertragung eines Wirtschaftsgutes mit anschließender Begründung eines Miet-oder Pachtverhältnisses zwischen den beteiligten Personen. Um die steuerliche Verwertung der Abschreibung des übertragenen Wirtschaftsgutes zu gewährleisten, sollte der Mietzins den Abschreibungsbetrag zumindest geringfügig überschreiten.

Vereinbarung einer steuerfreien Unterhaltsrente

Eine weitere Variante stellt etwa die Übertragung eines Mietwohnhauses gegen Vereinbarung einer steuerfreien Unterhaltsrente dar. Der neue Eigentümer hat die Mieteinnahmen zu versteuern, wobei die Abschreibung vom Gebäude steuermindernd berücksichtigt werden kann. Der Übertragende erhält im Gegenzug regelmäßige Rentenzahlungen, die jedoch auch dann zu leisten sind, wenn dem auf Ebene des neuen Eigentümers - etwa aufgrund vorübergehender Leerstehungen - keine Mieteinnahmen gegenüberstehen.

In sämtlichen Fällen ist jedoch zu beachten, dass eine sorgfältige und auf den Einzelfall bezogene steuerliche Detailplanung unumgänglich ist. Darüber hinaus bietet sich als weitere Alternative zu Fruchtgenussvereinbarungen die steueroptimale Übertragung von Betrieben noch zu Lebzeiten unter Anwendungen der Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes an. Am besten lassen Sie sich von uns dazu beraten, damit wir die für Sie optimale Lösung finden!


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Finanzstrafrechtliches Risiko bei Rückstellungsbildung

Sollte eine Rückstellungsbildung nicht hinreichend dokumentiert und begründet sein, kann das sogar finanzstrafrechtlichen Konsequenzen haben.

01.02. 2017

Im Steuerrecht dürfen Rückstellungen für Verbindlichkeiten nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Steuerlich unzulässig ist die Bildung von Pauschalrückstellungen.

Pauschalrückstellungen liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Dritte zwar gegeben ist, ohne dass aber bereits konkrete Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Verbindlichkeit erwarten lassen. Sie werden anhand von Erfahrungswerten angesetzt. Darunter zu verstehen sind etwa vom Umsatz abgeleitete Rückstellungen für Gewährleistungen oder Garantiepflichten. Aus steuerlicher Sicht unzulässig ist somit etwa die Bildung einer Rückstellung bei einem Autohändler, bei dem es nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre bei 10% der verkauften Neuwagen Inanspruchnahmen aus der Gewährleistung gibt.

Dokumentation, Begründung und Offenlegung

In der Praxis bereitet die richtige Abgrenzung zulässiger Verbindlichkeitsrückstellungen von steuerlich nicht abzugsfähigen Pauschalrückstellungen allerdings oftmals Schwierigkeiten. Sollte die Abgabenbehörde im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Ansicht gelangen, dass eine Rückstellungsbildung steuerlich unzulässig ist, kann das neben einer abgabenrechtlichen Nachforderung auch zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Um den für die Verwirklichung des finanzstrafrechtlichen Deliktes der Abgabenhinterziehung erforderlichen Vorsatz entkräften zu können, ist zumindest eine hinreichende Dokumentation, Begründung und unter Umständen Offenlegung der konkreten Rückstellung gegenüber den Finanzbehörden empfehlenswert.

Sollten hinsichtlich einer bereits erfolgten Rückstellungsbildung „Restbedenken“ bestehen, so könnte eine strafbefreiende Selbstanzeige angedacht werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnissen stellen eine Herausforderung an die Lohnverrechnung dar. Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Vorschriften müssen korrekt verbucht werden. Zudem gibt es Begünstigungen, die man nach Möglichkeit ausschöpfen sollte.

01.02. 2017

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 gebührt. Die bisher neben der monatlichen bestehende tägliche Geringfügigkeitsgrenze ist mit 1.1.2017 aufgehoben worden.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Grenze nur deshalb nicht übersteigt, weil im Betrieb kurz gearbeitet wird oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Weiters handelt es sich in der Regel um keine geringfügige Beschäftigung bei einem Beschäftigungsverhältnis als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz.

Beträgt die Summe der monatlichen Entgelte aller beim Dienstgeber geringfügig Beschäftigten nicht mehr als das Eineinhalbfache des monatlichen Geringfügigkeitsbetrags (€ 638,55), dann muss der Dienstgeber lediglich den Beitrag zur Unfallversicherung von 1,3% leisten. Übersteigt die Summe der monatlichen Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, dann muss der Dienstgeber von der Summe der Entgelte aller bei ihm geringfügig Beschäftigten zusätzlich eine Dienstgeberabgabe laut Dienstgeberabgabegesetz von 16,4% leisten. Geringfügig Beschäftigte unterliegen der betrieblichen Vorsorge, weshalb auch der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge zu entrichten ist!

Bezieht der Dienstnehmer aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt, welches im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 übersteigt, dann besteht Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Übersteigt das Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze, so kann sich der Dienstnehmer auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern.

Fallweise Beschäftigung

Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Bei der fallweisen Beschäftigung gilt ab 1.1.2017 jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis. Übersteigt der durchschnittliche tägliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, tritt Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht ein. Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, gelten die Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte (auch die Dienstgeberabgabe).

Begünstigung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte


Eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte soll ab 1.1.2018 in Kraft treten und für alle Personen gelten, die geringfügig beschäftigt werden, um den zeitlich begrenzten, zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen und die bereits aufgrund eines Dienstverhältnisses bei einem anderen Dienstgeber vollversichert sind. Weiters darf der Dienstnehmer eine solche geringfügige Beschäftigung noch nicht 18 Tage im Kalenderjahr ausgeübt haben und der Dienstgeber darf solche Personen noch nicht 18 Tage geringfügig beschäftigt haben.
Die Steuerliche Regelung zu den Aushilfskräften ist schon seit 01.01.2017 gültig.


Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Dienstgeber den Pauschalbetrag von 14,12% und die Arbeiterkammerumlage einzubehalten und abzuführen (diese wäre ansonsten vom Dienstnehmer selbst abzuführen). Der Unfallversicherungsbeitrag entfällt jedoch für den Dienstgeber.
Aus lohnsteuerlicher Sicht sind die Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beziehen, befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 steuerfrei. Der Arbeitgeber hat für diese Personen auch weder Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu leisten (aber Pflicht zur Übermittlung des Lohnzettels!).


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Geschäftsführer einer GmbH - USt-pflichtig oder nicht?

Auch GmbH-Geschäftsführer können eigenständige Unternehmer sein, wenn sie die Geschäftsführung selbstständig ausüben. Dann kann auch ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegen.

01.02. 2017

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind für die Frage, ob die Tätigkeit selbstständig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgeübt wird, die Beteiligungshöhe und das Vorliegen gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität, Syndikatsvereinbarung) von Bedeutung.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer wird bei einer Höhe des Gesellschaftsanteils von 50% oder mehr oder bei Vorliegen einer Sperrminorität im Falle einer Beteiligung von weniger als 50% unternehmerisch tätig sein. Ergibt sich die Weisungsfreistellung nicht schon aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Situation (Beteiligungshöhe, Sperrminorität), ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen.

Umsatzsteuerpflicht bei Unternehmereigenschaft


Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrags aus und ist daher dienstvertraglich weisungsfrei gestellt, so ist die Unternehmereigenschaft des Geschäftsführers gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Zielschuldverhältnisses aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrags tätig wird (etwa mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft).
Bei gegebener Unternehmereigenschaft sind somit die Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig und der Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Vorsteuerbeträge aus von ihm bezogenen Vorleistungen in Abzug bringen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit aber auch als Nichtunternehmer behandelt werden. Er muss dann weder Umsatzsteuer abführen, noch kann er Vorsteuern geltend machen. Dies ermöglicht ihm ein Wahlrecht bezüglich seiner Unternehmereigenschaft.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der nicht auch zugleich Gesellschafter ist, steht zur GmbH dagegen in einem Dienstverhältnis und ist nicht selbstständig tätig. Als Organ ist er in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert und unterliegt den Weisungen der Gesellschaft, welche sich aus der Bestellung, aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen ergeben können. In diesen Fällen stellen die Vergütung des Geschäftsführers und die Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, weshalb keine Umsatzsteuer abzuführen ist.


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Internationale Meldepflichten können Finanzbehörden interessante Einblicke geben

Viele Staaten haben eine Vereinbarung über einen automatischen Informationsaustausch betreffend Finanzkonten. Steuerhinterzieher haben es dadurch erheblich schwerer, Einkommensquellen zu verbergen.

01.02. 2017

Bisher waren internationale Anfragen bei ausländischen Steuerbehörden aufgrund des Bankgeheimnisses umständlich und langwierig. Zukünftig werden Geldhäuser die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten.
Für die österreichischen Finanzinstitute bedeutet das künftig, dass die Kontendaten des vorangegangenen Kalenderjahres jeweils am 30.06 an ihr zuständiges Finanzamt zu melden sind. Umgekehrt wird auch Österreich aus anderen Staaten bereits 2017 Daten für das Jahr 2016 erhalten.

Übergangsfristen für Bestandskonten

Die Finanzbehörden reichen die verschlüsselten Daten dann an die Steuerbehörden der Heimatländer weiter. Gemeldet werden unter anderem Name, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten, Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge) sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen.
Hinsichtlich des Zeitpunktes der erstmaligen Meldepflicht ist zwischen bestehenden Konten und Neukonten zu unterscheiden. Bei Neukonten (Eröffnung ab 1.10.2016) hat die Bank an die österreichischen Steuerbehörden eine Meldung der relevanten Kontodaten bis 30.6.2017 abzugeben. Hinsichtlich der erstmaligen Meldepflicht für Bestandskonten (Eröffnung bis 30.09.2016) sind abhängig vom Wert des jeweiligen Kontos sowie dem Inhaber des Kontos (natürliche Person oder Rechtsträger) unterschiedliche Übergangsfristen bis 2019 vorgesehen.

Offenlegung im Zuge einer Selbstanzeige?

Sollten daher Bankkonten bei ausländischen Geldinstituten bestehen und auf die Besteuerung der daraus resultierenden Erträge bislang „vergessen“ worden sein, so kann - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - eine Offenlegung im Zuge einer Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nur dann eintritt, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde und keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Im Hinblick auf die Meldungen der Kontodaten bereits im Jahr 2017 ist daher rasches Handeln geboten. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!


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Inwieweit sind Bewirtungskosten abzugsfähig?

Regelmäßiges Thema bei Betriebsprüfungen sind die geltend gemachten Bewirtungskosten, da diese entweder zur Gänze, zur Hälfte oder gar nicht steuerlich abzugsfähig sind.

01.02. 2017

Zunächst ein kurzer Überblick über die mit diesem Thema in Zusammenhang stehenden Begriffe: Unter den Begriff der Bewirtungskosten fällt steuerlich der Aufwand für Geschäftsessen innerhalb und außerhalb des Betriebs sowie für übernommene Kosten der Unterbringung des Gastes in einem Hotel oder einer Unterkunft (= Beherbergung inklusive Verpflegung und Zusatzangeboten wie Sauna, Solarium etc.).

Repräsentationsaufwendungen

Repräsentationsaufwendungen dagegen umfassen alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind oder. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen fördern, und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse liegt. Als Geschäftsfreunde sind jene Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird, zu verstehen. Als Geschäftsfreunde gelten auch Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes, nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst.

Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten


Gänzlich abzugsfähige Bewirtungskosten sind Aufwendungen, die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung stehen, z.B. entgeltliche Bewirtung durch einen Gastwirt oder Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind.
Weiters sind Bewirtungsspesen zur Gänze abzugsfähig, wenn die Bewirtung Entgeltcharakter hat (z.B. Journalist bewirtet einen Informanten als Gegenleistung für den Erhalt der Informationen), oder wenn diese keine Repräsentationskomponente aufweist (z.B. Produkt- und Warenverkostungen mit Werbewirkung).

Zur Hälfte abzugsfähig Bewirtungskosten

Zur Hälfte abzugsfähig sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Die repräsentative Mitveranlassung darf nur ein geringes Ausmaß erreichen. Die Abzugsfähigkeit der Hälfte der Aufwendungen wird vom Gesetzgeber jedoch nur gewährt, wenn Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden getätigt wurden, die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwog.

Für die Geltendmachung der Bewirtungskosten hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde. Für diesen Zweck ist eine Dokumentation mit Vermerk z.B. auf der Rechnung unumgänglich.

Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege oder der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum Werbenden dienen, sind nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich der Repräsentation dienen oder Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß aufweisen, wie etwa die Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder eine Bewirtung beim nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, etc. sowie dem nicht absetzbaren Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B. Bälle, Essen nach Konzert, Theater, etc.), Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass des Steuerpflichtigen (etwa Geburtstag, Dienstjubiläum, etc.).


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Steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Leasingarten

Als Alternative zum Kauf erfreuen sich Leasingverträge nach wie vor größter Beliebtheit. Dabei überlässt der Leasinggeber als zivilrechtlicher Eigentümer dem Leasingnehmer den Gebrauch bzw. die Nutzung eines Vermögensgegenstandes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Zahlung von Leasingraten.

01.02. 2017

Für die steuerliche Beurteilung von Leasingverträgen kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer „echten“ Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist („Operating-Leasing“) oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Die Abgrenzungsfrage besteht in erster Linie bei den Finanzierungsleasingverträgen.

Operating-Leasing wird als Begriff für Bestandverträge verwendet, bei denen die Nutzungsfunktion in den Vordergrund tritt und die Wirtschaftsgüter in der Regel dem Leasinggeber zugerechnet werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die gesamten Leasingraten zur Gänze Betriebsausgaben darstellen.

Für Finanzierungsleasingverträge sind insbesondere die für beide Seiten unkündbare Grundmietzeit und die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung des Gegenstandes auf den Leasingnehmer charakteristisch. Es gibt dabei Vollamortisationsverträgen, bei denen während der Mietdauer der Leasingnehmer für die Investitionskosten und einen Gewinn des Leasinggebers aufkommt und Teilamortisationsverträgen. Bei Letzteren hat der Leasingnehmer nicht die gesamten Aufwendungen des Leasinggebers abzudecken.

Zurechnung des Leasinggutes

Ist das Wirtschaftsgut dem Leasinggeber zuzurechnen, dann sind die Leasingraten auf Ebene des Leasingnehmers unter Berücksichtigung der Angemessenheitsgrenze (= Luxustangente; diese beträgt bei PKWs € 40.000), eines allfällig auszuscheidenden Privatanteils sowie eines allfälligen Leasing-Aktivpostens (dieser ergibt sich aufgrund von Unterschieden in der steuerlichen Nutzungsdauer und der der Berechnung der Leasingraten zugrundeliegenden Nutzungsdauer) als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

Ist das Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer zuzurechnen, so hat dieser den Gegenstand mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren, die auch die Basis für die Abschreibung bilden. Zudem ist im Ausmaß der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Verbindlichkeit zu passivieren, wodurch sich zugleich die Eigenkapitalquote reduziert. Ein infolge der reduzierten Eigenkapitalquote verschlechtertes Bilanzbild sollte unter anderem auch im Hinblick auf geplante fremdfinanzierte Investitionsvorhaben beachtet werden. Bei Zahlung der Leasingraten hat eine Aufteilung in eine Tilgungskomponente (= Abschreibung) und einen Zinsanteil zu erfolgen.

Wie die Behandlung von Leasingverträgen aus steuerlicher Sicht zu erfolgen hat, hängt maßgeblich von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab und macht eine sorgfältige Prüfung der Verträge unumgänglich. Dabei unterstützen und beraten wir Sie gerne!


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Vermietung von Grundstücken aus umsatzsteuerlicher Sicht

Seit 1.1.2017 ist eine kurzfristige Vermietung (= nicht mehr als 14 Tage) zwingend steuerpflichtig, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

01.02. 2017

Zum Begriff des Grundstücks zählt neben dem Grundstück selbst auch das darauf befindliche Gebäude oder Bauwerk, wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder Bauwerks (z.B. Türen, Fenster, Treppenhäuser, Aufzüge, etc.) sowie Ausstattungsgegenstände oder Maschinen,  die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne dabei das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Vermietung und Verpachtung umsatzsteuerbefreit

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist umsatzsteuerbefreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf unselbstständige Nebenleistungen, wie etwa Betriebskosten, Aufzugsbenützung, Heizung und Wasserversorgung. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind unter anderem:

  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke,
  • die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind,
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, etc.
Zur Umsatzsteuerpflicht optieren

Ist der Grundstücksumsatz steuerbefreit, so kann der Vermieter dennoch zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ist nur in jenen Fällen möglich, in denen der Mieter/Pächter das Grundstück/den Grundstücksteil nahezu ausschließlich (min. zu 95%) für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Übersteigen die Umsätze des Vermieters nicht die Umsatzgrenze von € 30.000, so muss der Vermieter für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung zusätzlich aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptieren.
Vorteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist, dass die Vorsteuern hinsichtlich der angefallenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück geltend gemacht werden können.

Der Steuersatz für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke (ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme) beträgt 10%. Für  alle Umsätze, die der Steuerbefreiung unterliegen und für die der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, beträgt der anzuwendende Steuersatz 20%.

Kurzfristige Vermietung

Seit 1.1.2017 gilt, dass eine kurzfristige Vermietung (= nicht mehr als 14 Tage) zwingend steuerpflichtig ist, wenn ein Unternehmer ein Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer muss daher bei der kurzfristigen Vermietung nicht mehr unterscheiden, ob sein Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Vermietet ein Hotelbetreiber Seminarräume teilweise auch an Nichtunternehmer oder Unternehmer, die nicht (nahezu voll) zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt waren, konnte der Hotelbetreiber bisher nicht zur Steuerpflicht optieren. Dies hatte zur Folge, dass der Unternehmer für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, auch wenn er sonst nur steuerpflichtige Beherbergungsleistungen erbrachte. In weiterer Folge waren unter Umständen auch Vorsteuerberichtigungen notwendig.


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Anschaffung einer Vorsorgewohnung

Beim Ankauf einer Vorsorgewohnung sind aus steuerlicher Sicht zuvor einige Fragen zu klären.

01.01. 2017

Wer ist Käufer der Wohnung? Welche Steuern fallen beim Ankauf an?

Vor der Anschaffung ist die passende Erwerbsform (z.B. einzelner Eigentümer, Miteigentumsgemeinschaft, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Privatstiftung, etc.) zu klären, wobei neben anderen Aspekten auch viele steuerliche Punkte zu berücksichtigen sind, wie etwa die unterschiedliche Höhe der Steuerbelastung, die laufende Gewinnermittlung (Privatvermögen vs. Betriebsvermögen), steuerliche Konsequenzen bei einer unentgeltlichen Übertragung oder die Unterschiede bei der Immobilienertragsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer bei einer späteren Veräußerung. Im Rahmen des Ankaufes einer Vorsorgewohnung müssen zudem 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Eintragungsgebühr vom Kaufpreis mit einkalkuliert werden.

Kauf der Vorsorgewohnung mit oder ohne Umsatzsteuer?

Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, ob der Verkäufer die Vorsorgewohnung mit oder ohne Umsatzsteuer veräußert. Unter dem Aspekt der Kostenminimierung wird jedoch zumeist eine gemeinsame Vorgehensweise gefunden. Plant der Käufer einer Vorsorgewohnung im Anschluss eine umsatzsteuerfreie Vermietung (etwa. eine Vermietung für Geschäftszwecke), ist er in der Regel daran interessiert, dass in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Andernfalls wird die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor.
Wird vom Käufer der Vorsorgewohnung im Anschluss hingegen eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung (z.B. eine Vermietung zu Wohnzwecken mit 10 % Umsatzsteuer) angestrebt, wird ein Verkauf mit Umsatzsteuer in der Regel vorteilhafter sein. Dem Käufer steht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu und der Verkäufer muss keine Vorsteuerberichtigung durchführen. Bei einer Vermietung für Geschäftszwecke kann der Vermieter aus diesem Grund auch auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuerpflicht optieren (zum Normalsteuersatz von 20 %) um Vorsteuerbeträge z.B. aus der Anschaffung oder Renovierung in Abzug bringen zu können.

Widerlegung der Liebhabereivermutung mit einer Prognoserechnung

Werden aus einer Vermietungstätigkeit über mehrere Jahre Verluste erzielt, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass die aus der Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Verluste nicht mehr anerkannt werden und somit nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. Auch eine allfällig geltend gemachte Vorsteuer könnte aufgrund von Liebhaberei wieder rückgefordert werden.
Um die Liebhabereivermutung zu widerlegen, muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung ein Gesamtüberschuss erzielt wird, wofür vom Finanzamt häufig eine Prognoserechnung verlangt wird. Für die Berechnung des Gesamtüberschusses sollten insbesondere auch die Fremdfinanzierungskosten möglichst genau geplant werden, da diese einen bedeutenden Aufwandsposten in der Prognoserechnung einnehmen können.

Vor Anschaffung einer Vorsorgewohnung empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Möglichkeiten sorgfältig hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen zu untersuchen, um am Ende die optimale Variante wählen zu können. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.


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Die steuerliche Behandlung von Maturabällen

Mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Maturabällen hat sich das Finanzministerium in einer eigens veröffentlichten Information näher beschäftigt. Abhängig von der jeweiligen Organisationsform ergeben sich unterschiedliche steuerliche Auswirkungen.

01.01. 2017

Für Vereine, die gemeinnützigen Zwecken dienen, bestehen bestimmte steuerliche Erleichterungen. So sind etwa Überschüsse oder Gewinne aus Vereinsfesten gemeinnütziger Vereine von der Körperschaftsteuer insoweit befreit, als sie in Summe € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.

Wird anlässlich der Durchführung eines Maturaballes eigens ein Verein nur zum Zweck der Förderung der Maturanten oder einer Maturareise gegründet, so scheidet allerdings die Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen aus, da damit kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird.

Wird ein Schulball hingegen von einem bereits bestehenden gemeinnützigen Verein durchgeführt (z.B.: Elternverein), ist darauf zu achten, dass die Durchführung eines solchen Schulballes in den Statuten des Vereines vorgesehen ist und der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ist dies nicht der Fall, kommt es zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass lediglich die Unterstützung bedürftiger Schüler, nicht jedoch die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten einen gemeinnützigen Zweck darstellt.

Kleines oder großes Vereinsfest?

Zudem ist darauf zu achten, ob die Veranstaltung eines Schulballes ein kleines oder ein großes Vereinsfest darstellt. Liegt ein großes Vereinsfest vor, so handelt es sich beim Ball um eine begünstigungsschädliche Betätigung und es kommt  – von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - zum Verlust der steuerlichen Erleichterungen (etwa keine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht). Unabhängig davon ist ein Schulball jedenfalls dann begünstigungsschädlich, wenn der erzielte Gewinn nicht für die gemeinnützigen Zwecke des Vereines sondern für die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten verwendet wird. Darüber hinaus besteht bei Verlassen der begünstigten Vereinssphäre und dem Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit die Belegerteilungs- und bei Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen (Jahresumsatz von € 15.000 und Barumsätze von € 7.500) Registrierkassenpflicht.

Wird hingegen die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee, welches jährlich wechselt (etwa der jeweils aktuelle Maturajahrgang), übertragen, so liegt mangels Wiederholungsabsicht bzw. mangels Nachhaltigkeit weder eine der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterliegende Tätigkeit vor. Darüber hinaus besteht auch keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Die Abwicklung eines Maturaballes über ein Personenkomitee kann aus steuerlicher Sicht durchaus eine interessante Gestaltungsmöglichkeit darstellen, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall im Detail zu analysieren sind. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!


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Immobilien-KG: Verlustzuweisung an Kommanditisten über Hafteinlage hinaus

Bei Immobilienprojekten, die in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) betrieben werden, stellt sich die Frage, in welcher Höhe steuerliche Verluste an die einzelnen Kommanditisten zugewiesen werden können.

01.01. 2017

Dafür ist zu unterscheiden, ob betriebliche oder außerbetriebliche Einkünfte vorliegen, und wie die vertraglichen Vereinbarungen in der Praxis gelebt werden.

Betriebliche Immobilien-KG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)


Kommanditisten einer betrieblich tätigen KG können Verluste ab dem Jahr 2016, sofern sie natürliche Personen sind und keine "ausgeprägte Unternehmerinitiative" entfalten, nur mehr bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgleichen. Übersteigende Verluste werden auf eine sogenannte "Wartetaste" gelegt und können nur mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung als Kommanditist verrechnet werden.
Im Ergebnis können bei Fehlen einer "ausgeprägten Unternehmerinitiative" (neben einem Ergänzungskapital) einem Kommanditisten steuerlich nur Verluste in Höhe seiner geleisteten Einlagen (auch Nachschüsse) als Verluste zugewiesen werden. Eine tatsächliche Haftungsinanspruchnahme des Kommanditisten gilt als Einlage, nicht jedoch bloße Haftungszusagen oder (auch externe) Haftungsverpflichtungen.

Für eine "ausgeprägte Unternehmerinitiative" muss eine aktive unternehmerische Mitarbeit für das Unternehmen erfolgen, die deutlich über die bloße Wahrnehmung von Kontrollrechten hinausgeht. Eine auf Dauer angelegte durchschnittliche Mitarbeit im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden reicht dafür nach Ansicht der Finanzverwaltung aus. Eine bloß sporadische Teilnahme an strategischen Besprechungen oder eine Mitwirkung an der Geschäftsführung in bloßen Ausnahmefällen oder bei außerordentlichen Geschäften reicht für eine "ausgeprägte Unternehmerinitiative" jedoch nicht aus.

Vermögensverwaltende Immobilien-KG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Bei einer vermögensverwaltenden KG sind Verluste, soweit sie über die Hafteinlage des Kommanditisten (als natürliche Person) hinausgehen, nicht diesem, sondern dem Komplementär zuzurechnen. In gleicher Höhe sind spätere auf den Kommanditisten entfallende Überschüsse dem Komplementär zuzurechnen. Eine Verlustzuweisung an den Kommanditisten über die Hafteinlage hinaus erfolgt nur dann, wenn sich dieser verpflichtet, über seine Einlage hinaus haftungsmäßig am Verlust der KG teilzunehmen. Dies kann in Form einer Nachschusspflicht oder einer ernst gemeinten Haftungserweiterungs- bzw. Garantieerklärung erfolgen.

Erhöhung der Hafteinlage

Nachschussverpflichtungen, die lediglich die bedungene Einlage, nicht aber die Hafteinlage erhöhen, reichen jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht dafür aus. Eine Erhöhung der bedungenen Einlage durch eine interne, jederzeit änderbare Parteienvereinbarung entfaltet keine Außenwirkung den Gläubigern gegenüber und sagt nichts darüber aus, ob der Kommanditist durch einen Verlust (vermögensmäßig) endgültig belastet ist.
Wird die Erhöhung der Hafteinlage zwar nicht im Firmenbuch eingetragen, den Gläubigern der KG jedoch von der Gesellschaft mitgeteilt oder sonst in gehöriger Weise kundgemacht, so berechtigt dies den Kommanditisten zu einer Verlustzuweisung, die die ursprüngliche Hafteinlage übersteigt.
Dasselbe gilt auch für die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien durch einen Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG. Auch diese Vereinbarungen entfalten gegenüber den jeweiligen Gläubigern Wirksamkeit und berechtigen den Kommanditisten somit zur Verlustteilnahme über die ursprüngliche Hafteinlage hinaus, da er im Ernstfall für den Verlust einzustehen hat.


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Passt die gewählte Rechtsform immer noch?

Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Auch andere Aspekte könnten einen Wechsel der Rechtsform attraktiv machen.

01.01. 2017

Für die Wahl der Rechtsform stehen Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. OG, KG), Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Mischformen zur Auswahl (z.B. GmbH & Co KG). Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform sollten insbesondere abgabenrechtliche (z.B. Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht), gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften) und betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten, Image der Rechtsform) berücksichtigt werden.

Kapitalgesellschaft kann steuerliche Belastung reduzieren


Ertragsteuerlich ist vor allem zwischen Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der progressive Einkommensteuertarif mit einem Grenzsteuersatz bis zu 55% zur Anwendung gelangt, unterliegen Gewinne bei Kapitalgesellschaften, welche zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, auf Ebene der Gesellschaft der 25%-igen Körperschaftsteuer und auf Ebene der Gesellschafter der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (somit insgesamt einer 45,625%-igen ertragsteuerlichen Belastung). Bei hohen Gewinnen kann daher mithilfe der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen die steuerliche Belastung reduziert werden.

Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften vorzuziehen?

Allerdings sind aus ertragsteuerlicher Sicht das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften in bestimmten Fällen der Kapitalgesellschaft vorzuziehen. Dies trifft insbesondere bei niedrigen Gewinnen zu, da der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zustehen. Weiters fällt etwa bei der Veräußerung von Immobilienvermögen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaft Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% an, während bei Kapitalgesellschaften in der Regel wieder eine Belastung im Ausmaß von 45,625% (25% KöSt + 27,5% KESt) entsteht. Auch bei der Veräußerung von Kapitalvermögen steht der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften grundsätzlich wieder die 2-stufige Besteuerung (KöSt + KESt) bei Kapitalgesellschaften gegenüber.

Hohe Kreditfinanzierung


Bei einer hohen Kreditfinanzierung wird hingegen häufig eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter sein, da die Gewinne bei Kapitalgesellschaften auf Ebene der Gesellschaft nur zu 25% besteuert werden, im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, weshalb nach Steuern höhere Beträge für die Tilgung der Kredite zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sind bei einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Regel kürzere Kreditlaufzeiten möglich, obwohl der Gewinn vor Steuern in derselben Höhe wie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erzielt wird.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Im Einzelfall kann es sich jedenfalls lohnen, einen Wechsel der bestehenden Rechtsform in Erwägung zu ziehen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!


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Steuerliche Behandlung des Autos beim Einzelunternehmer

Die steuerliche Behandlung eines Personenkraftwagens (Pkw) hängt davon ab, ob die betriebliche oder private Nutzung überwiegt.

01.01. 2017

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so ist es zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die laufenden Aufwendungen (Treibstoff, Versicherung, Reparaturen, Reinigung, etc.) sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) sind allerdings nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung Betriebsausgaben. Der auf die private Verwendung entfallende Kostenanteil ist auszuscheiden.

Berechnung der Abschreibung


Bei der Berechnung der Abschreibung (AfA) und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungs¬aufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist eine Angemessenheitsgrenze von € 40.000 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen. Anschaffungskosten, die über € 40.000 hinausgehen, sind steuerlich nicht absetzbar. Bei einem Verkauf des Pkw ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Kilometergeld € 0,42 pro Kilometer

Sind mehr als 50 % der gefahrenen Kilometer privat veranlasst, stellt der Pkw zur Gänze Privatvermögen dar. Die auf die betriebliche Verwendung entfallenden Betriebskosten sowie die aliquote AfA sind als Betriebsausgaben absetzbar, wobei für den Unternehmer ein Wahlrecht besteht, die tatsächlichen Kosten oder das Kilometergeld anzusetzen. Für maximal 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer pro Jahr kann das Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird das Kilometergeld angesetzt, werden damit fast alle Kosten (z.B. AfA, laufende Betriebskosten, Finanzierungskosten, etc.) abgegolten und können nicht mehr zusätzlich abgesetzt werden. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt (z.B. Unfallkosten) können zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.

Ansatz der tatsächlichen Kosten

Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist zu empfehlen, wenn die Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs hoch sind. Da das Kilometergeld nicht von der Höhe der Anschaffungs- und Betriebskosten abhängt, ist es den tatsächlichen Kosten vorzuziehen, wenn es sich um ein preiswerteres Fahrzeug handelt oder eine hohe Kilometerleistung vorliegt.

Bei einem Pkw im Privatvermögen unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer. Die Veräußerung ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Pkw innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder verkauft wird.
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen u.a. die betrieblich und privat gefahrenen Kilometer ersichtlich sein (bei den betrieblichen inklusive dem Zweck der Fahrt). Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.

Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Für bestimmte Kraftfahrzeuge (Fiskal-Lkw) besteht jedoch diese Möglichkeit, wenn sie als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Kleinbusse eingestuft sind. Entsprechende Listen, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich sind, werden auf der Homepage des Finanzministeriums laufend aktualisiert.


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Steueroptimierung durch Zwischenschaltung einer GmbH

Abhängig vom Einzelfall kann die Zwischenschaltung einer GmbH für die steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen sinnvoll sein.

01.01. 2017

Schüttet eine Körperschaft, wie etwa eine GmbH, den Bilanzgewinn an ihre Anteilsinhaber aus, so besteht aus steuerlicher Sicht ein Wahlrecht, diese Zahlung als Gewinnausschüttung, die der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt, oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung zu behandeln.

Voraussetzung für die Ausschüttung im Rahmen einer kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlung ist zum einen der Ausweis eines positiven Einlagenstandes auf Ebene der ausschüttenden GmbH. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschafter an die GmbH in Vorjahren einen Zuschuss leistet und der GmbH somit von außen zusätzliches Eigenkapital zuführt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.
Zum anderen ist eine kapitalertragsteuerfreie Gewinnausschüttung nur insoweit möglich, als die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters Deckung findet. Übersteigt hingegen der Ausschüttungsbetrag die Anschaffungskosten, resultiert daraus ein Veräußerungsgewinn, der – wie jede Veräußerung einer Beteiligung – auf Ebene des Gesellschafters zu einer Kapitalertragsteuerbelastung in Höhe von 27,5% führt.

Steuerfreie Einlagenrückzahlung

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass vorgenommene Einlagenrückzahlungen die steuerlichen Anschaffungskosten reduzieren, Zuschüsse diese hingegen erhöhen. Sofern daher Zuschüsse an die Gesellschaft geleistet wurden, ist eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich. Weiters ist zu beachten, dass das Stammkapital ohne gesellschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen für Zwecke der Einlagenrückzahlung in der Regel nicht zur Verfügung steht.

Zwischenschaltung einer GmbH

Liegen die oben angeführten Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung nicht vor, so besteht unter bestimmten Umständen dennoch die Möglichkeit, durch Zwischenschaltung einer GmbH eine steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen zu erreichen. Handelt es sich beim Gesellschafter nämlich nicht um eine natürliche Person, sondern etwa um eine inländische GmbH, so sind die daraus resultierenden Beteiligungserträge unabhängig vom Beteiligungsausmaß oder der Behaltedauer von der Steuerpflicht befreit. Erst bei Ausschüttung aus dieser Zwischengesellschaft an natürliche Personen kommt es wiederum zu einer Besteuerung dieser Gewinne.

Abhängig von den Umständen im jeweiligen Einzelfall kann daher die Zwischenschaltung einer GmbH für Zwecke der steueroptimalen Behandlung von Gewinnausschüttungen sinnvoll sein. Eine sorgfältige und auf den Einzelfall bezogene steuerliche Detailplanung ist jedoch jedenfalls erforderlich. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Umsatzsteuerliche Selbständigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Die Unternehmerfähigkeit im Umsatzsteuerrecht ist nicht mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein, wenn sie nach außen auftritt und selbständig Leistungen erbringt.

01.01. 2017

Die GesbR übt eine Tätigkeit selbständig aus, wenn sie die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko selbst trägt.

In einem Vorabentscheidungsersuchen betreffend ein Familienweingut legte das Bundesfinanzgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen einerseits zur Anerkennung von drei wirtschaftlich eng zusammenarbeitenden GesbRs als jeweils eigenständige Unternehmer und andererseits zur Inanspruchnahme der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzsteuerpauschalierung vor. Der Gerichtshof hat nun im Oktober 2016 entschieden. Während er sich zur Frage der Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht final festgelegt hat (diese Frage ist nun durch das vorlegende Bundesfinanzgericht zu entscheiden), hat er entschieden, dass die drei im Weinanbau tätigen GesbRs als drei eigenständige Unternehmer anzusehen sind.

Umsatzsteuerlich eigenständige Unternehmen


Auch mehrere nebeneinander bestehende GesbR, die wirtschaftlich eng zusammenarbeiten und sich aus unterschiedlichen Mitgliedern derselben Familie zusammensetzen, können also umsatzsteuerlich jeweils eigenständige Unternehmen sein, wenn Sie eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausüben.

Wichtige Indizien dafür können etwa sein:

  • eigenständiger Außenauftritt gegenüber Lieferanten, öffentlichen Stellen, Kunden
  • getrennte Erfassung der Einnahmen und Ausgaben für jede einzelne GesbR
  • Abwicklung über eigene Bankkonten
  • jede GesbR führt ihre Tätigkeit getrennt von den anderen GesbR aus (es werden z.B. die eigenen Flächen getrennt von den anderen GesbR bewirtschaftet)
  • jede GesbR beschäftigt eigene Arbeitnehmer und verfügt über eigene Wirtschaftsgüter
Vertrieb unter einer gemeinsamen Dachgesellschaft

Auch der Vertrieb unter einer gemeinsamen Dachgesellschaft (wenn z.B. eine gemeinsame GmbH die Produkte im Namen und auf Rechnung der jeweiligen GesbR vertreibt) führt nicht dazu, dass ein einziges zusammengefasstes umsatzsteuerliches Unternehmen entsteht. Jede selbständig unternehmerisch tätige GesbR kann bei Erfüllung der Voraussetzungen (u.a. Umsatz von jeweils unter 400.000 € in den vergangenen beiden Jahren; keine Buchführungspflicht) zudem die Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen. Eine umsatzsteuerpauschalierte GesbR hat beim Verkauf an Letztverbraucher 10% und beim Verkauf an andere Unternehmer 13% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. In gleicher Höhe steht jeweils der Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte stellt durch den Entfall der Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt eine wesentliche Vereinfachung dar.

Es empfiehlt sich daher, im land- und forstwirtschaftlichen Bereich eine geplante oder bereits bestehende Struktur sorgfältig hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu untersuchen und eventuell auch an die neue Rechtsprechung anzupassen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.


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Wer hat eine Steuererklärung abzugeben?

Die Einreichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung gehört zu den zentralen steuerlichen Pflichten eines Unternehmers. In einigen Fällen besteht aber auch für Arbeitnehmer die Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen.

01.01. 2017

Eine verspätete Abgabe sollte unbedingt vermieden werden, da andernfalls Verspätungszuschläge von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden können und finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. Wer muss bis wann und in welcher Form eine jährliche Steuerklärung einreichen?

Arbeitnehmer


Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften wird die Einkommensteuer bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Dennoch erfolgt in der Regel noch eine Veranlagung – entweder freiwillig (hierfür kann ein Antrag bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden) oder zwingend (Pflichtveranlagung).

Die wichtigsten Fälle einer Pflichtveranlagung (das Gesamteinkommen muss dafür mehr als 12.000 Euro betragen), sind:

  • andere Einkünfte überschreiten die Pflichtveranlagungsgrenze von € 730
  • im Kalenderjahr wurden zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
  • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurden zu Unrecht berücksichtigt
  • Änderungen wurden nicht gemeldet (Pendlerpauschale, Kinderbetreuungszuschuss)
  • Bestimmte Bezüge sind zugeflossen (Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, etc.)
  • bei der Lohnverrechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt
Im Falle einer Pflichtveranlagung muss die Steuererklärung im Folgejahr
  • bis 30. April (bei Verwendung des Papierformulars L1)
  • bis 30. Juni (über FinanzOnline)
  • oder bis 30. September (z.B. bei mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen) eingereicht werden.
Unternehmer

Für Unternehmer wie Land- und Forstwirte, Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Künstler, aber auch für Vermieter oder Verpächter besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern das jährliche Einkommen mehr als € 11.000 beträgt (wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind erst ab € 12.000). Unabhängig von der Höhe des Einkommens ist eine Steuererklärung stets abzugeben, wenn im Einkommen betriebliche Einkünfte enthalten sind, deren Gewinn durch Buchführung ermittelt wird. 

FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres

Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (ist über FinanzOnline möglich). Wird der Unternehmer durch einen Steuerberater steuerlich vertreten, kann die Einreichung der Steuererklärung später erfolgen.

Jeder Unternehmer (mit wenigen Ausnahmen, wie etwa Kleinunternehmer) ist zudem verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen (vierteljährlich bei Umsätzen im vorangegangenen Jahr unter € 100.000). Grundsätzlich hat jeder Unternehmer (außer Kleinunternehmer) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zudem bis 30. Juni des Folgejahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung über FinanzOnline einzureichen (bzw. entsprechend später bei steuerlicher Vertretung).


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Aktuelle Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.

01.12. 2016

Folgende aktuelle Steuertipps sollen Unternehmern bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns im Jahr 2016 als Entscheidungshilfe dienen:

Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse


Wer im Zusammenhang mit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Registrierkasse anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems) eine steuerfreie Prämie in Höhe von € 200 beantragen. Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Prämie nur für Investitionen bis zum 31.3.2017 möglich ist.

Gewinnfreibetrag

Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000) zu.
Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Sollten 2016 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von Wohnbauanleihen noch vor dem Jahresende 2016 nachgeholt werden.

Ausnutzen der Halbjahresabschreibung

Werden noch heuer Investitionen getätigt und diese Wirtschaftsgüter auch noch bis spätestens 31.12.2016 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2016 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Energieabgabenvergütungsantrag


Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge stellen. Auf Grundlage eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu einer Antragstellung berechtigt. Somit kann auch für Dienstleistungsbetriebe für das Jahr Kalenderjahr 2011 noch ein Vergütungsantrag bis 31.12.2016 nachgereicht werden.

Weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten

Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Dazu zählen etwa der Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, die Beantragung der Forschungsprämie, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen noch im Jahr 2016 bzw. das Eintreiben offener Rechnungen (und damit Zufluss) erst im Folgejahr.


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Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung ab 2017

Ab der Veranlagung 2017 werden bestimmte Sonderausgaben automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt.

01.12. 2016

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit bestimmter Sonderausgaben ist, dass die Daten von den empfangenden Organisationen im Wege einer automatischen Datenübermittlung via FinanzOnline der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.

Automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt werden ausschließlich folgende Sonderausgaben:

  • Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen
Feste örtliche Einrichtung im Inland

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind etwa Beiträge an ausländische Kirchen ohne feste örtliche Einrichtung im Inland oder abzugsfähige Spenden an eine entsprechende ausländische Organisation nicht erfasst. Sie bleiben zwar als Sonderausgaben abzugsfähig, müssen aber weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Nicht von der Datenübermittlung erfasst sind zudem betriebliche Spenden oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung. Diese sind wie auch Versicherungszahlungen, Renten, Steuerberatungskosten, etc. weiterhin als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Damit die empfangende Organisation die Übermittlung der Sonderausgaben vornehmen kann, muss der Zahler (z.B. Spender) gegenüber der Organisation seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben. Der Zahlungsempfänger teilt der Finanzverwaltung mittels FinanzOnline für jeden Zahler bis Ende Februar des Folgejahres den Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge mit.

Verzicht auf steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben

Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, dem Empfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen oder diesem seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum nicht bekannt zu geben. In diesem Fall ist eine automatische steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe ausgeschlossen. Die Sonderausgaben dürfen auch nicht selbst in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige verzichtet damit auf die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben.

Übermittlungspflichtige Organisationen, die der Finanzverwaltung keine oder falsche Daten übermitteln, sind verpflichtet, diesen Fehler zu korrigieren, wenn dies etwa ein Steuerpflichtiger entdeckt. Kann der Steuerpflichtige die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreichen, können die Sonderausgaben ausnahmsweise im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Das Finanzministerium wird die Liste der begünstigen Empfänger auf seiner Homepage entsprechend erweitern, womit sich Steuerpflichtige umfassender als bisher über begünstigte Organisationen und steuerliche Absetzungsmöglichkeiten von Sonderausgaben  informieren können.


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Export von Wein an Privatpersonen und Unternehmen

Für Winzer ohne Exporterfahrung und Vertriebspartner im Ausland stellt sich die Frage, wie eine Bestellung aus dem Ausland korrekt abgewickelt wird

01.12. 2016

Beim Verkauf von Wein über die österreichische Grenze hinweg müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden, insbesondere auch im Umsatzsteuerrecht. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung kommt es darauf an, ob der Winzer hinsichtlich der Umsatzsteuer regelbesteuert oder pauschaliert ist und ob der Kunde Unternehmer (z.B. ein Restaurantbesitzer) oder Privater ist.

Fall 1: Regelbesteuerter Winzer liefert an Unternehmer im EU-Ausland

In diesem Fall liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Winzer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, die sowohl seine, als auch die UID-Nummer des Kunden enthält. Der Kunde hat dann im EU-Staat des Lieferanten eine sogenannte Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Die Lieferung ist vom Winzer in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Fall 2: Pauschalierter Winzer liefert an Unternehmer im EU-Ausland


Da die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen für pauschalierende Winzer nicht gilt, ist auf der Rechnung die pauschale Umsatzsteuer von 13% auszuweisen. Der Empfänger muss jedoch im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz durchführen. Die zunächst eintretende Doppelbesteuerung kann vermieden werden, indem der ausländische Unternehmer sich die gezahlte österreichische Umsatzsteuer im Vorsteuererstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt zurückholt. Die Lieferung ist vom Winzer in die zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Fall 3: Regelbesteuerter oder pauschalierter Winzer liefert an Privatperson im EU-Ausland (Variante: Abholung durch Privatperson)

Bei Weinlieferungen (Versendung) an eine Privatperson im EU-Ausland müssen sowohl regelbesteuerte als auch pauschalierende Winzer die ausländische Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. In diesem Fall benötigt der exportierende österreichische Winzer eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Dies gilt ab der ersten gelieferten Flasche Wein. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht. Wird der Wein nicht geliefert, sondern durch eine Privatperson abgeholt, muss österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Fall 4: Regelbesteuerter Winzer liefert an Unternehmer oder Privatperson im Drittland

Exportiert ein regelbesteuerter Winzer in ein Drittland, so handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer auszustellen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der notwendige Ausfuhrnachweis, der z.B. durch einen Postaufgabeschein, einen Frachtbrief oder durch die Ausfuhrbescheinigung eines Spediteurs erbracht werden kann. Wird der Wein durch einen in einem Drittstaat ansässigen Abnehmer für nicht unternehmerische Zwecke erworben und von diesem im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, kann der Verkauf bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erfolgen (Touristenexport).

Fall 5: Pauschalierter Winzer liefert an Unternehmer oder Privatperson im Drittland

Exportiert ein pauschalierter Winzer in ein Drittland, muss von diesem österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Ein ausländischer Unternehmer kann die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuererstattungsverfahrens vom Finanzamt Graz-Stadt zurückfordern.


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Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG?

Eine in der Praxis häufig gestellte Frage lautet: Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern?

01.12. 2016

Die Einordnung der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wirkt sich unter anderem entscheidend auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aus. Der Beitragssatz im ASVG beläuft sich auf max. 39,6% (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) der Beitragsgrundlage und im GSVG auf 26,15% der Beitragsgrundlage zuzüglich dem monatlichen Beitrag in Höhe von € 9,11 (2016) für die Unfallversicherung (exklusive 1,53% für die betriebliche Mitarbeitervorsorge bzw. Selbstständigenvorsorge).

Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Pflichtversicherung vorteilhafter ist, da auch der Leistungsumfang Unterschiede aufweist. Allerdings existieren zwingende gesetzliche Vorschriften, nach denen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entweder nach dem ASVG oder nach dem GSVG pflichtversichert ist, und es ist insoweit fraglich, ob Gestaltungsspielraum bleibt.

Beteiligungshöhe unter 25%: ASVG pflichtversichert

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Beteiligungshöhe 25% mit oder ohne Sperrminorität nicht übersteigt, unterliegt der Lohnsteuerpflicht und ist somit auch nach dem ASVG pflichtversichert. Hält der Geschäftsführer eine Beteiligung von über 50%, so ist jedenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben.

Folglich besteht lediglich Gestaltungsspielraum bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, die in Höhe von mehr als 25% bis 50% an der GmbH beteiligt sind. Besteht aufgrund der Beteiligungshöhe noch keine definitive Zuordnung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG, ist auf das Kriterium der Sperrminorität abzustellen. Sperrminorität liegt vor, wenn der geschäftsführende Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligungshöhe einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens hat. Das heißt, er kann den Willen der Gesellschafterversammlung aktiv mitgestalten oder zumindest jene Beschlüsse verhindern, die die Ausübung von Weisungsrechten betreffen. In diesen Fällen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit?

Liegt keine Sperrminorität vor, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft besteht. Hierbei ist vom Gesamtbild der Beschäftigung auszugehen. Ist der Geschäftsführer im Betrieb eingegliedert und fehlt eine im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, ist von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Ist eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben, ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach dem ASVG anzunehmen.


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Steueroptimierung durch Forschungsprämie

Für bestimmte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Höhe von 12% in Anspruch nehmen.

01.12. 2016

Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2016 beginnen; davor betrug die Forschungsprämie 10%. Von dieser steuerlichen Prämienbegünstigung umfasst ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung). Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.

Eigenbetriebliche Forschung

Die eigenbetriebliche Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden. Zudem ist für Forschungsprämien, die eine eigenbetriebliche Forschung betreffen, vom Steuerpflichtigen ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) über FinanzOnline anzufordern.
Mithilfe dieses Gutachtens soll den zuständigen Finanzbehörden die Beurteilung, ob die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht, erleichtert werden. Bei mehrjährigen Forschungsprojekten empfiehlt es sich, eine sogenannte Forschungsbestätigung mit anschließender Anforderung eines Projektgutachtens zu beantragen. Diese wird für einen bestimmten künftigen Zeitraum erteilt und hat zur Folge, dass sich der Steuerpflichtige für die von der Forschungsbestätigung erfassten F&E-Tätigkeiten die jährliche Beantragung eines Gutachtens bei der FFG erspart. Weiters kann auch ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage beantragt werden.

Auftragsforschung

Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut).
Darüber hinaus muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. In diesem Ausmaß kann der Auftragnehmer keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend machen.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung – für die keine Höchstgrenze gilt – ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Ein Gutachten der FFG ist nicht erforderlich, allerdings hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und dem Auftragnehmer bekannt zu geben.

Beilage zur Steuererklärung

Sowohl für die eigenbetriebliche Forschung als auch die Auftragsforschung gilt, dass die Forschungsprämie frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides in einer geltend gemacht werden kann. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird diese dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei der rechtzeitigen und sachgerechten Beantragung der Forschungsprämie bzw. bei der Anforderung des entsprechenden Gutachtens der FFG und damit bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns beraten und unterstützen wir Sie gerne!


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Übernahme einer Konventionalstrafe

Wie wird die Übernahme einer aufgrund der Verletzung einer vereinbarten Konkurrenzklausel entstandenen Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber abgabenrechtlich behandelt?

01.12. 2016

Als Konventionalstrafe bezeichnet man einen im Dienstvertrag vereinbarten pauschalierten Schadenersatz, der vom Dienstnehmer an den Dienstgeber zu zahlen ist. Diese vereinbarte Konventionalstrafe steht dem Dienstgeber unabhängig vom Nachweis eines eingetretenen Schadens zu und ist anstelle des tatsächlich erlittenen Schadens zu ersetzen. Die Konventionalstrafe ist somit auch dann dem Dienstgeber zu zahlen, wenn kein Schaden eingetreten ist.

Im Regelfall werden Konventionalstrafen vereinbart, um bestimmte schwere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers unter Sanktion zu stellen. Übliche Fälle für die Vereinbarung einer Konventionalstrafe sind unter anderem der vorzeitige Austritt aus dem Unternehmen, Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht, Verstoß gegen ein Nebenbeschäftigungsverbot oder Verletzung der vereinbarten Konkurrenzklausel.

Konkurrenzklausel

Unter einer Konkurrenzklausel (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) versteht man eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die Erwerbsbeschränkung kann sich auf eine bestimmte Branche, auf bestimmte Unternehmen oder eine spezielle Art der Arbeitsleistung oder örtlich auf ein bestimmtes Gebiet beziehen.
Wird im Falle der Missachtung einer Konkurrenzklausel die vereinbarte Konventionalstrafe durch den Arbeitnehmer selbst bezahlt, ist sie als beruflich veranlasst anzusehen, da sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dient. Die Zahlung zur Erfüllung der Vertragsstrafe und etwaige damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellen daher Werbungskosten dar.

Übernimmt hingegen der „neue“ Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Konventionalstrafe, so wird dem Arbeitnehmer ein Vorteil gewährt, da für letzteren die Zahlung der Strafe entfällt. Für den Arbeitgeber stellen die Zahlungen der Konventionalstrafe Betriebsausgaben dar. Beim Arbeitnehmer liegen Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Lohnzahlungen vor. Für lohnsteuerliche Zwecke ist die Übernahme der Konventionalstrafe als einmalige Zahlung anzusehen, die als sonstiger Bezug abzurechnen ist.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind unter Berücksichtigung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage wie für einen laufenden Bezug abzuführen. Hinsichtlich der Lohnnebenkosten besteht DB- (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds), DZ- (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Kommunalsteuerpflicht.


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Umsatzsteuersatz bei Versandkosten

Wie geht man bei Lieferungen von Wirtschaftsgütern vor, bei denen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen?

01.12. 2016

Grundsätzlich stellt die Verrechnung von Versandkosten für den Unternehmer keine größere Schwierigkeit dar: aufgrund der Einheitlichkeit der Leistung sind Versand- und Transportkosten als Nebenleistung mit demselben Umsatzsteuersatz wie die Hauptleistung zu fakturieren. Was macht man aber bei Lieferungen von Wirtschaftsgütern, bei denen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen, wie dies etwa im Versandhandel öfters der Fall ist?

Versand- und Verpackungskosten haben ja keinen eigenen Zweck, sondern dienen vielmehr dazu, dass das Verkaufsgeschäft optimal abgewickelt werden kann. Sie sind im Vergleich zum Verkaufsgeschäft nebensächlich, aber trotzdem im engen Zusammenhang damit zu sehen. Somit spricht man bei den Kosten von so genannten Nebenleistungen (Mittel zum Zweck) und bei dem eigentlichen Verkaufsgeschäft von der Hauptleistung.

Einheitliche Rechnung?

Beim Verkauf eines Buches unterliegen somit auch die Versandkosten dem ermäßigten 10%-igen Umsatzsteuersatz, beim Verkauf von DVDs hingegen dem normalen 20%-igen Umsatzsteuersatz. Werden diese Wirtschaftsgüter getrennt verkauft, so gibt es hinsichtlich der Versandkosten kein Problem.
Soll aber eine einheitliche Rechnung ausgestellt werden, könnten folgende Varianten für die Besteuerung der Versandkosten in Betracht gezogen werden:

  1. Der Versand wird generell mit dem Normalsteuersatz verrechnet, was aber unter Umständen zu einer unnötig höheren Steuerzahlung führen kann.
  2. Die Versandkosten werden zur Gänze entweder dem Wirtschaftsgut mit ermäßigtem oder jenem mit normalem Steuersatz zugeordnet. Die Zuordnung könnte etwa anhand der vorrangigen Hauptlieferung bestimmt werden
  3. Empfohlen wird oftmals folgende Vorgangsweise: Die Versandleistung wird als Nebenleistung aufgeteilt und teilt anteilig das Schicksal der jeweiligen Hauptleistung. Ein Teil der Versandleistung unterliegt somit dem normalen Umsatzsteuersatz, ein Teil dem ermäßigten Steuersatz. Dieses Ergebnis entspricht wirtschaftlich jener Situation, in der beide Produkte in getrennten Lieferungen bestellt werden und die Versandkosten anteilig auf diese beiden Lieferungen aufgeteilt werden. Als Aufteilungsschlüssel bietet sich das für das Wirtschaftsgut jeweils verrechnete Entgelt an.


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Verwertung von Verlusten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten

Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nur in Höhe von 55% mit dem Gewinn eines Betriebes verrechenbar.

01.12. 2016

Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Kursgewinnen und -verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten um „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“.
Das bedeutet, dass Kursgewinne für im Betriebsvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Andererseits sind Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten nur in Höhe von 55% mit dem Gewinn des Betriebes verrechenbar.

Für im Privatvermögen gehaltene Fremdwährungsverbindlichkeiten ist die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nur auf Kreditverträge, die nach dem 31.3.2012 abgeschlossen wurden, anwendbar. Kursverluste sind hingegen nur eingeschränkt ausgleichsfähig.

Entstehung von Kursverlusten

Hinsichtlich der Entstehung von Kursverlusten ist zu unterscheiden:

  • Im Privatvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten sowie bei Fremdwährungsdarlehen von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern findet eine Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt der Tilgung oder Konvertierung in ein Euro-Darlehen bzw. in ein wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen statt.
  • Bei freiwilliger Bilanzierung kann ein eingetretener Kursverlust durch den Ansatz eines erhöhten Rückzahlungsbetrages am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob eine Tilgung oder Konvertierung in ein Euro-Darlehen bzw. wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen erfolgte
  • Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibender dagegen müssen den durch Kursverluste erhöhten Rückzahlungsbetrag ausweisen.
Berücksichtigung von Kursgewinnen

Kursgewinne können sowohl bei freiwilliger Bilanzierung als auch für rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende ebenfalls berücksichtigt werden, ohne dass eine Tilgung oder Konvertierung erfolgte - allerdings nur im Ausmaß zuvor stattgefundener und berücksichtigter Kursverluste. Die Verbindlichkeit muss jedoch immer zumindest in Höhe der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme in den Büchern ausgewiesen sein.

Strittig ist in diesem Zusammenhang die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht, Kursgewinne und -verluste aus Fremdwährungsverbindlichkeiten den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen zuzuordnen. Aktuell ist nach einem zustimmenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) diesbezüglich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.


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Abgabenbetrug: Klarstellungen durch die aktuelle Judikatur

Für die Auslegung einiger Begriffe in Sachen "Abgabenbetrug" brachten nun zwei Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes (OGH) Klarheit.

01.11. 2016

Der Abgabenbetrug ist das am schärfsten bestrafte Delikt im Finanzstrafbereich. Wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder Abgabenhehlerei begeht und dabei falsche oder verfälschte Urkunden, Daten bzw andere solcher Beweismittel (sog „Falsifikate“) oder Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen verwendet, dem droht eine primäre Freiheitsstrafe.

„Unter Verwendung von …“

Bei dem im Gesetz verankerten Begriff „unter Verwendung“ war bislang nicht eindeutig klar, ob Falsifikate, Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen im Zuge der Abgabenerklärung aktiv benützt werden müssen, oder ob deren bloße Existenz im Zeitpunkt der Abgabenhinterziehung für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend ist. Der OGH stellte nun klar, dass „unter Verwendung“ mit den Begriffen „Bereithalten“ oder „Produzieren“ gleichzusetzen ist. Eine tatsächliche Vorlage der Urkunden, Daten oder Scheingeschäfte gemeinsam mit der Steuererklärung ist demnach nicht erforderlich. Für den Abgabenbetrug reicht es somit aus, wenn diese Unterlagen „in der Lade“ bereit liegen.

„Ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen“

Finanzvergehen sind dann durch das Gericht (und nicht durch die Finanzstrafbehörde) zu ahnden, wenn der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt und das Vergehen vorsätzlich begangen wird. Für den Abgabenbetrug war hinsichtlich dieser Wertgrenze fraglich, wie Sachverhalte zu beurteilen sind, bei welchen mehrere Hinterziehungsdelikte nebeneinander verwirklicht werden.
Der OGH führte dazu nun aus, dass der Abgabenbetrug eine „besondere Art des Zusammenrechnungsgrundsatzes“ normiere. Treffen mehrere der „Abgabenbetrug“ genannten Finanzvergehen aufeinander, so muss nicht jedes einzelne Vergehen die Wertgrenze überschreiten, sondern können die Wertbeträge zusammengerechnet werden. Voraussetzung für die Zusammenrechnung ist jedoch, dass die Tatmodalitäten des Abgabenbetrugs (z. B. Verwendung von Scheingeschäften oder falschen Urkunden) bei jedem Vergehen vorliegen.
Eine Zusammenrechnung ist weiters nur bei gleichartigen Finanzvergehen möglich. Nicht zulässig wäre somit etwa eine Zusammenrechnung der Wertbeträge einer „normalen“ Abgabenhinterziehung mit jener einer wissentlichen Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen.

Umfassende Beratung in Finanzstrafsachen

Neben der Unterstützung und Verteidigung in Finanzstrafangelegenheiten sowie der geordneten Bereinigung der Vergangenheit in Form von korrekten Selbstanzeigen beraten wir Sie gerne im Bereich der Vorsorge und vorausschauenden Unternehmensplanung. Denn auch im Finanzstrafrecht gilt: Vorbeugen ist besser als Heilen!


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Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag?

Die richtige Einstufung des Vertrages ist wichtig, da sich ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag vom Werkvertrag hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen unterscheidet.

01.11. 2016

  • Für die gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung benötigt der Auftragnehmer (Überlasser) eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
  • Arbeitskräfteüberlassung unterliegt den besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Es enthält eine Reihe von Pflichten für den Auftraggeber (Beschäftiger) und den Auftragnehmer (Überlasser).
  • Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen drohen hohe Verwaltungsstrafen.
  • Der Auftraggeber (Beschäftiger) haftet als Bürge für die der überlassenen Arbeitskraft zustehenden Entgeltansprüche, die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie die Lohnzuschläge nach dem BUAG.
  • Der Beschäftiger gilt in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz, sowie die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte.
Entsendung ausländischer Unternehmen

Auch wenn ausländische Unternehmen österreichischen Auftragnehmern Arbeitskräfte im Wege eines „Werkvertrages“ bzw. einer „Entsendung“ anbieten, ist es von entscheidender Bedeutung, ob diese tatsächlich im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, oder ob nicht doch ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag vorliegt. Wird ein Werkvertrag seitens der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherung später in einen Arbeitskräfteüberlassungsvertrag umqualifiziert, sind damit weitreichende negative Konsequenzen verbunden:

Dem österreichischen Auftragnehmer droht die Haftungsinanspruchnahme mittels Haftungsbescheid für die 20-prozentige Abzugssteuer, die für die Zahlung von Gestellungsvergütungen an beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitskräfteüberlasser abzuführen gewesen wäre
Dem österreichischen Auftragnehmer droht eine Kommunalsteuernachzahlung in Höhe von 2,1 Prozent der an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser geleisteten Gestellungsvergütung
Darüber hinaus drohen hohe Verwaltungsstrafen.

Wie kann man die Arbeitskräfteüberlassung von einem Werkvertrag unterscheiden?

Anhaltspunkte, die für den Bestand eines Werkvertrags sprechen, sind unter anderem:
  • Der Werkunternehmer haftet für den Erfolg der Leistungen
  • Das Personal wird während der Auftragsabwicklung nicht in den Betrieb des Werkbestellers organisatorisch eingegliedert
  • Die Arbeiten werden vorwiegend mit vom Werkunternehmer beigestellten Material und Werkzeugen durchgeführt
  • Das Produkt oder die Leistung des Werkunternehmers unterscheidet sich von denen des Werkbestellers
  • Der Werkunternehmer (und nicht der Werkbesteller) trägt das wirtschaftliche Risiko des Auftrages
  • Der Werkunternehmer (und nicht der Werkbesteller) hat die Dienst- oder Fachaufsicht über die ausführenden Arbeitskräfte
Anhaltspunkte, die für den Bestand eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrags sprechen, sind, wenn
  • kein von den Produkten, Leistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk entsteht oder
  • die Arbeiten nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers ausgeführt werden oder
  • der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet oder der Werkbesteller das wirtschaftliche Risiko trägt


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Einschränkung des Verlustabzugs bei außerbetrieblichen Einkünften

Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass das Verlustabzugsverbot bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verfassungskonform ist.

01.11. 2016

Steuerpflichtige, die ihre betrieblichen Gewinne mithilfe doppelter Buchführung oder mittels Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben geltend machen (Verlustabzug).
Mithilfe einer periodenübergreifenden Verlustverrechnung soll es zu keiner Besteuerung von Einkommen kommen, welches über mehrere Jahre gesehen (nach Zusammenrechnung der vorangegangenen Verluste mit dem Gewinn) nicht erzielt worden wäre.

Verlustabzug verfassungswidrig

Der Verlustabzug ist nur für Verluste, die aus betrieblichen Einkünften stammen, möglich. Der Verfassungsgerichthof hob am 30.10.2010 die Bestimmungen über den Verlustabzug aufgrund der Beschränkung auf betriebliche Einkunftsarten als verfassungswidrig auf. Der Gesetzgeber reagierte darauf und schuf neben dem Verlustabzug für betriebliche Einkünfte die Möglichkeit im Rahmen der Vermietung und Verpachtung bestimmte Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen auf nun mehr 15 Jahre zu verteilen. Dies ermöglicht dem Vermieter Aufwendungen, welche zu einem nicht verwertbaren Verlust führen würden, über mehrere Jahre zu berücksichtigen, um so einen Verlust zu vermeiden.

Allerdings ist weder eine periodenübergreifende Verlustverrechnung noch eine Verteilung von Werbungskosten auf mehrere Jahre bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen. Vor kurzem hat das Bundesfinanzgericht entschieden, dass das Verlustabzugsverbot bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verfassungskonform ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der Verfassungsgerichthof sich der Entscheidung des BFG anschließt oder der Rechtsansicht des Dienstnehmers folgt.


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Elektronisch erbrachte Dienstleistungen: Vereinfachung der Umsatzsteuerabfuhrverpflichtung

Nützt ein Unternehmer den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entfällt die Verpflichtung, sich für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen in den Mitgliedsstaaten zu registrieren.

01.11. 2016

Seit 1.1.2015 sind alle elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in dem Land steuerbar, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diese gesetzliche Änderung wurde mit dem Ziel eingeführt, eine gerechtere Steueraufteilung durch die Besteuerung am Verbrauchsort und die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu erreichen. Vor dieser gesetzlichen Änderung hatten Unternehmen, die diese Leistungen aus einem EU Mitgliedstaat mit niedrigem Umsatzsteuersatz erbrachten, einen Wettbewerbsvorteil.

Mini-One-Stop-Shop MOSS


Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung müsste der Unternehmer in jedem Mitgliedsstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, sich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einreichen und Zahlungen tätigen. Nützt der Unternehmer den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entfällt die Verpflichtung, sich für die genannten Leistungen in den Mitgliedsstaaten zu registrieren. Der Mini-One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über diesen Staat zu erklären und zu bezahlen. Erbringt er neben den unter diese Sonderregelung fallende Leistungen noch andere, muss der Unternehmer sich dennoch in dem betroffenen Mitgliedsstaat registrieren.

Registrierung über FinanzOnline


Voraussetzung für die Nutzung des MOSS ist eine UID-Nummer, ein rechtzeitiger Antrag und der Unternehmer darf für die Verwendung nicht gesperrt sein. Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder Drittlandsunternehmer mit Betriebsstätten in Österreich können Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen. Des Weiteren kann Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt werden, wenn der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte innerhalb der EU hat. Die Antragstellung für die Registrierung zum MOSS erfolgt für Unternehmer mit Sitz in Österreich oder für Unternehmer aus dem Drittland mit Betriebsstätte in Österreich elektronisch über FinanzOnline, ansonsten elektronisch über das beim BMF dafür eingerichtete Portal.

Erklärungszeitraum ist Kalendervierteljahr

Über den MOSS können alle anfangs erwähnten erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten erklärt werden, sofern der Unternehmer in dem Mitgliedsstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr und die Erklärung ist bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben. In der Erklärung sind die UID-Nummer, die unter den MOSS fallenden Umsätze, die darauf anwendbaren Steuersätze, die zu entrichtende Steuer - aufgegliedert nach Mitgliedsstaaten - und die gesamt zu entrichtende Steuer anzugeben. Weiters sind die Beträge in der Steuererklärung in Euro anzugeben. Erklärungen müssen auch in jenen Fällen abgegeben werden, wenn der Unternehmer in einem Erklärungszeitraum keine unter die Sonderregelung fallende Leistungen erbringt (Nullmeldungen).

Bei der Registrierung und der Einhaltung aller umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Mini-One-Stop-Shop unterstützen wir Sie gerne!

Hinweis
: Wenn die Leistung eines Unternehmers über das Portal (z.B. Appstore, Marktplatz, etc.) eines anderen Unternehmers vertrieben wird und der Portalbetreiber als Leistungserbringer gegenüber dem Endkunden anzusehen ist, so trägt der Portalbetreiber die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für die Leistung gegenüber dem Endkunden. Der Unternehmer leistet nur an den Portalbetreiber.


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In welchen Fällen ist eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer möglich?

Um Erwerbsvorgänge, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten wieder beseitigt werden, nicht mit der Grunderwerbsteuer zu belasten; kommt in bestimmten Fällen eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der GrESt in Betracht.

01.11. 2016

Sowohl entgeltliche (Kauf, Tausch) als auch unentgeltliche Erwerbe (Erbschaft, Schenkung) von inländischen Grundstücken unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Bemessungsgrundlage für die GrESt bildet in der Regel der Wert der Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Auch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen gelangt für die Berechnung der GrESt mangels Gegenleistung der Grundstückswert zur Anwendung.

Auf Antrag kann eine Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der GrESt insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:

  • Der Erwerbsvorgang wird innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht. Voraussetzungen für eine Rückerstattung der GrESt sind dabei insbesondere, dass der Erwerbsvorgang aufgrund eines freien Entschlusses zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien rückgängig gemacht wird und der ursprüngliche Verkäufer wieder die volle Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt. Eine einvernehmlich rückgängig gemachte Grundstückschenkung berechtigt jedoch nach der aktuellen Judikatur des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zur Rückerstattung der GrESt. Gegen diese Entscheidung des BFG wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Ob bzw. inwieweit der VwGH der Ansicht des BFG folgt oder nicht, bleibt daher abzuwarten.

  • Der Erwerbsvorgang wird aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht, weil die Vertragsbestimmungen durch einen Vertragsteil nicht erfüllt wurden (etwa bei Vertragsbruch des Vertragspartners).

  • Der Kaufpreis für das Grundstück vermindert sich (etwa aufgrund von Mängelbehebung infolge von Gewährleistungsansprüchen).

  • Der Kaufpreis für das Grundstück wird einvernehmlich innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld nachträglich herabgesetzt.

  • Ein geschenktes Grundstück muss aufgrund eines Rechtsanspruches herausgegeben werden.
Liegt einer der oben genannten Fälle vor, so ist der jeweilige Antrag auf Rückerstattung bzw. Nichtfestsetzung der GrESt spätestens bis zum Ablauf des fünften Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das zur Nichtfestsetzung bzw. Rückerstattung berechtigende Ereignis eingetreten ist.
Für Ereignisse, die im Jahr 2011 eingetreten sind, ist daher der Antrag noch bis zum Ende des Jahres 2016 möglich. Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Rückerstattung oder Nichtfestsetzung der GrESt in Betracht kommt, ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten Sie dabei gerne.


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Registrierkassenpflicht für Punsch- und Glühweinstände?

Advent ist in Österreich die Zeit der Punsch- und Glühweinstände. Mit Einführung der Registrierkassenpflicht ist jedoch bei vielen gemeinnützigen Vereinen Verunsicherung eingetreten, ob auch für ihren Punschstand die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt.

01.11. 2016

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist hinsichtlich des Betriebes der Punsch- oder Glühweinstände steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst gefährdet ist.
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Verkaufserlöse angesetzt werden. Wenn Erlöse erzielt werden, die über den Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich, also zu mehr als 100%, hinausgehen, ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Separat aufgestellte Spendenboxen

Besteht zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese Beträge echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar. Auch von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke, wie etwa Weihnachtsbäckereien, stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar.

Steuerpflichtigen Einkünfte

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Jahr zu. Nicht verbrauchte Freibeträge können für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 25%.
Aus dem Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstandes alleine zahlt ein gemeinnütziger Verein daher erst ab € 100.000 Jahresumsatz (€ 100.000  Umsatz * 10% pauschaler Gewinn = € 10.000 Freibetrag) Körperschaftsteuer. Inwiefern sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben eine Körperschaftsteuerpflicht ergibt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Registrierkassenpflicht für einen Punschstand

Wird ein Punschstand im Rahmen einer geselligen Veranstaltung aufgestellt, etwa im Rahmen eines Adventfests, das vom Verein veranstaltet wird, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn ein sogenanntes kleines Vereinsfest vorliegt. Ein kleines Vereinsfest liegt unter folgenden Umständen vor:

  • Das Vereinsfest wird im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
  • Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind unschädlich, wenn diese nicht mehr als € 1.000  pro Stunde verrechnen.
  • Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese aber etwa an einen Gastwirt ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes.
  • Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
  • Wenn ein Punschstand jedoch nicht im Rahmen einer solchen geselligen Veranstaltung aufgestellt wird, tritt die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen ein. Bei Überschreiten der Jahresumsatzgrenze von € 15.000 und der Barumsatzgrenze von € 7.500 tritt die Pflicht jedenfalls ein.


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Software-Verkauf und Umsatzsteuer (USt): Lieferung oder sonstige Leistung?

Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen beim Verkauf von Software bestehen und welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt, ist für Laien schon kaum mehr zu durchschauen.

01.11. 2016

Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann der Verkauf einer Software nämlich als Lieferung oder sonstige Leistung qualifiziert werden, je nachdem wie die Software ausgestaltet ist bzw. ob sie auf elektronischem Weg (etwa via Internet) übertragen wird. Dies ist insofern von Bedeutung, da aufgrund der Einordnung die Lieferung bzw. die Leistung an unterschiedlichen Orten als ausgeführt gilt. Dies führt zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen; insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Umsatzsteuersätze und der Form- und Registrierungserfordernisse.

Standard-Software auf DVD

Die Finanzverwaltung geht vom Vorliegen einer Lieferung in jenen Fällen aus, in denen eine Standard-Software auf DVD oder anderen Datenträgern verkauft wird. Als Standard-Software gelten serienmäßig hergestellte Gegenstände in Standardform, die von jedem beliebigem Käufer erworben und verwendet werden können (Software für Heimcomputer, Computerspiele und Standardpakete). Der anzuwendende Umsatzsteuersatz ist unter anderem abhängig davon, ob die Lieferung innerstaatlich erfolgt oder an Empfänger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland (= Nicht EU-Mitgliedstaat) ansässig sind.

Beispiele

  • Österreichischer Unternehmer verkauft eine Standard-Software auf DVD an
  • Unternehmer/Nichtunternehmer im Inland → österreichische USt
  • Unternehmer im EU-Ausland → steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Erfüllung der notwendigen Nachweispflicht
  • Nichtunternehmer im EU-Ausland → grundsätzlich österreichische USt (Ausnahme: z.B. Versandhandel)
  • Unternehmer/Nichtunternehmer im Drittland → steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Erfüllung der Voraussetzungen
Nicht standardisierte Software und Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg

Die Überlassung einer nicht standardisierten Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, stellt eine sonstige Leistung dar. Ebenfalls wird die Übertragung von Standard-Software auf elektronischem Weg (z.B. via Internet) als sonstige Leistung qualifiziert. Auch in diesen Fällen ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer und in welchem Staat der Empfänger ansässig ist.

Beispiele
  • Österreichischer Unternehmer verkauft eine individualisierte Software an
  • Unternehmer/Nichtunternehmer im Inland → österreichische USt
  • Unternehmer im EU-Ausland → USt des anderen Mitgliedstaats, Reverse Charge, keine österreichische USt und Hinweis auf der Rechnung hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung
  • Nichtunternehmer im EU-Ausland → USt des anderen Mitgliedstaats (Registrierung in diesem Staat oder Anwendung des Mini-One-Stop-Shops (=MOSS))
  • Unternehmer/Nichtunternehmer im Drittland → Besteuerung erfolgt nach Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen in einem konkreten Sachverhalt bestehen und welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt ist individuell zu prüfen. Wir helfen Ihnen dabei gerne!


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Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz

Der Ausbildungskostenrückersatz stellt daher ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.

01.11. 2016

Die unternehmensinterne oder vom Arbeitgeber veranlasste Fortbildung der Arbeitnehmer – also die Weiterbildung im ausgeübten Beruf – ist überwiegend im Interesse des Arbeitgebers zu sehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbare Leistung, da kein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kein Eigenverbrauch vorliegen.

Wurde ein Ausbildungskostenrückersatz für die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Frist vereinbart, so liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Ausbildungskostenrückersatz stellt daher ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer das erworbene Wissen (etwa die höhere Qualifikation) auch bei einem anderen Arbeitgeber verwenden kann bzw. die erworbene Qualifikation eine erfolgreiche Arbeitssuche erleichtert. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen kann auch ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an der Ausbildung angenommen werden. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich also die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.


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Baubranche: Änderungen in der Haftung ab 1.1.2017

Lohn- und Sozialdumping wird durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) bekämpft. Ab 1.1.2017 gilt eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich.

01.10. 2016

Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen. Kontrollorgane der Gebietskrankenkassen, der Finanzpolizei und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) überprüfen , ob jeder Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, das ihm zustehende Entgelt erhält. Von den Kontrollen sind nicht nur Arbeitgeber in Österreich, sondern auch ausländische Arbeitgeber betroffen, die zwar ihren Firmensitz nicht in Österreich haben, aber ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen.
Der Arbeitgeber macht sich im Wesentlichen immer dann strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien inklusive aller weiteren Gehaltsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen leistet.

Haftung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft

Ab 1.1.2017 gilt nun eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer können dabei den Auftraggeber in Anspruch nehmen, unabhängig davon ob dieser Auftraggeber ein Generalunternehmer, ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Privatkunde ist.

Die Haftung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

  • Jeder Auftraggeber haftet hinsichtlich der bei seinem direkten Auftragnehmer beschäftigten Arbeitnehmer
  • Die Haftung tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt ist
  • Die Haftung ist beschränkt auf jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer Bauarbeiten erbringt
  • Die Haftung umfasst Entgeltansprüche, sofern es sich um Mindestansprüche (nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) handelt, sowie BUAG-Zuschläge, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge.
  • Die Haftung ist aber – im Gegensatz zu vergleichbaren Haftungsbestimmungen – an die Einhaltung von Fristen gebunden. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von acht Wochen der BUAK mitteilen, dass er unbefriedigte Entgeltansprüche hat (das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis gar nicht dem  BUAG unterliegt) und diese Ansprüche innerhalb von neun Monaten gerichtlich geltend machen.
Die Einbeziehung der BUAK erfolgt vor allem zu Dokumentationszwecken, aber auch um den Auftraggeber darüber zu informieren, dass ein Haftungsfall gemeldet wurde. Der Auftraggeber kann somit Zahlungen an den Auftragnehmer zurückhalten, um damit die Ansprüche des Arbeitnehmers befriedigen zu können.

Um eine etwaige Haftung zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Auftragnehmer zu beauftragen, der Arbeitnehmer mit österreichischem Arbeitsvertragsstatut (also keine Entsandten) einsetzt. Da die Haftung nur die Arbeitnehmer des eigenen (direkten) Auftragnehmers betrifft, kann die Haftung dadurch ausgeschlossen werden.


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Catering - was ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten?

Catering ist eine Bezeichnung für die professionelle Bereitstellung von Speisen und Getränken als Dienstleistung an einem beliebigen Ort. Dabei sind besonders umsatzsteuerlich einige Vorschriften zu beachten.

01.10. 2016

Umsatzsteuersatz

Lieferungen und Abgaben von Speisen, z.B. in einem Restaurantbetrieb, sind mit einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 10% zu versteuern. Der Unterschied zwischen bloßer Lieferung und Restaurationsumsätze zeichnet sich durch den überwiegenden Dienstleistungscharakter der Restaurationsumsätze aus.
Cateringleistungen werden auch als Restaurationsumsätze betrachtet, da neben der Bereitstellung von Speisen und Getränken zusätzliche Leistungen wie die Gestellung des Servierpersonals, das Anrichten der Speisen und die Zurverfügungstellung von Geschirr, Servietten und Tischen, etc. angeboten werden. Werden hingegen nur die Speisen zugestellt, handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine bloße Lieferung, wie etwa bei Pizzalieferungen.

Die einzelnen angebotenen Leistungen und der anzuwendende Steuersatz sind in der Rechnung gesondert anzuführen. Auf unselbständige Nebenleistungen, die gegenüber der Hauptleistung nur eine dienende Funktion innehaben, ist derselbe Steuersatz wie jener für die Hauptleistung anzuwenden, z.B. Verrechnung eines Gedecks in einem Speiselokal (Aufteilung auf 10%ige und 20%ige Hauptleistungen). Die Abgabe von Getränken kann allerdings nicht als unselbständige Nebenleistung angesehen werden und ist gesondert in Rechnung zu stellen. Speisen unterliegen somit dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% und Getränke sowie z.B. die Vermietung von Tischen beim Catering dem Normalsteuersatz von 20%.

Leistungsort

Für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht ist wesentlich, an welchem Ort die Lieferung bzw. Leistung ausgeführt wird. Bei Restaurationsumsätzen wird zwischen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterschieden. Der Unterschied liegt im Leistungsort, an dem die Speisen und Getränke dem Verbraucher überlassen werden.
Während Restaurantdienstleistungen üblicherweise in den Räumlichkeiten des Unternehmens erbracht werden, finden Verpflegungsdienstleistungen außerhalb der Betriebsräumlichkeiten statt. Auch die Erbringung von Cateringleistungen erfolgt in der Regel an einem Veranstaltungsort außerhalb des Betriebes.

Da die Umsatzsteuerpflicht bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dort entsteht, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (B2B und B2C), kann dies beim Catering zu unterschiedlichen USt-Pflichten führen: ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich, der mit der Durchführung eines Caterings in Österreich beauftragt wurde, hat österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich, der ein Catering in Slowenien durchführt, unterliegt hingegen nicht der österreichischen Umsatzsteuerpflicht, da sich in diesem Fall der Leistungsort in Slowenien befindet.

Tipp
Im Fall von grenzüberschreitenden Cateringleistungen ist unter Umständen eine Registrierung im Ausland erforderlich. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!


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EU-Quellensteuer läuft Ende 2016 aus

Das österreichische EU-Quellensteuergesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Ab 1.1.2017 unterbleibt daher die Erhebung einer EU-Quellensteuer.

01.10. 2016

Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an eine natürliche Person zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen derzeit der EU-Quellensteuer, sofern diese natürliche Person ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren vorliegen. Umgekehrt wurde auch für den Fall, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person Zinszahlungen von einer ausländischen Zahlstelle (wie insbesondere von einer Bank) erhält, der Ertrag im Quellenstaat, abhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung im ausländischen Staat, der Besteuerung unterzogen.

Automatischer Informationsaustausch

Ab 1.1.2017 unterbleibt nun die Erhebung einer EU-Quellensteuer. Stattdessen erfolgt ein automatischer Informationsaustausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten. Für diese Zwecke sind österreichische Finanzinstitute zur Meldung von Kontodaten an die Finanzbehörde verpflichtet. Die österreichische Finanzbehörde leitet diese Daten an die ausländische Finanzbehörde weiter.
Es kommt künftig in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu einem gänzlichen Entfall der Besteuerung von Zinszahlungen, die an EU-Ausländer geleistet werden. Vielmehr unterliegen beschränkt Steuerpflichtige (wie insbesondere auch natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben) mit ihren inländischen Zinsen (beispielsweise aus Darlehen, Anleihen oder Guthaben bei Kreditinstituten) der 25%igen bzw. 27,5%igen österreichischen Kapitalertragsteuer. Natürliche Personen, deren steuerlicher Ansässigkeitsstaat im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs mit Österreich kooperiert, haben jedoch künftig die Möglichkeit, durch Vorlage einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung vom österreichischen KESt-Abzug ausgenommen zu werden.

Tipp
Da das Auslaufen des österreichischen EU-Quellensteuergesetzes auf einer EU-Richtlinie basiert, kommt es auch zum Auslaufen von vergleichbaren Quellensteuer-Regelungen in anderen EU-Staaten. Der automatische Informationsaustausch beruht somit auf Gegenseitigkeit und betrifft grundsätzlich alle Personen oder Rechtsträger, die in den am gemeinsamen Meldestandard teilnehmenden Staaten steuerlich ansässig sind.
Daher sind auch ausländischen Finanzinstitute, bei denen in Österreich ansässige Steuerpflichtige Konten besitzen, zur Meldung der Kontodaten an deren ausländische Steuerbehörden verpflichtet. Zu beachten ist dabei, dass im Zuge des automatischen Informationsaustausches auch eine Weiterleitung der Daten an die österreichischen Finanzbehörden erfolgt.

Sollte die Notwendigkeit einer Offenlegung von steuerrelevanten Informationen an Ihr Finanzamt noch vor Beginn des automatischen Informationsaustausches erforderlich sein, unterstützen wir Sie dabei gerne.


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Klarstellungen zur Registrierkassenprämie

Wer im Zusammenhang mit dieser Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann eine steuerliche Prämie in Anspruch nehmen.

01.10. 2016

Dazu ergingen nun einige Informationen des Finanzministeriums.

  1. Der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Prämie wurde mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 bis zum 31.3.2017 verlängert.

  2. Die Prämie steht in Höhe von € 200 für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine sogenannte Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, zu und kann mit dem Beilagenformular E 108 c beantragt werden. Im Fall eines elektronischen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, beträgt die Prämie zumindest € 200 pro Kassensystem, maximal jedoch € 30 pro Eingabestation. Ab sieben Eingabestationen bemisst sich die Prämie für das Kassensystem somit nach der Zahl der Eingabestationen.

    Beispiel
    Unternehmer X schafft für die Betriebsstätte A ein Kassensystem mit 8 Eingabestationen an. Für die Betriebsstätte B schafft X zwei Registrierkassen an. Da die Prämie an die jeweilige Erfassungseinheit anknüpft, der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, bestehen im vorliegenden Fall 3 solche Einheiten (eine für das Kassensystem in Betriebsstätte A und zwei für die Registrierkassen in Betriebsstätte B). Die Prämie beträgt in Summe € 640 (je € 200 für die beiden Registrierkassen und € 240 für das Kassensystem mit 8 Eingabestationen).

  3. Zu beachten ist, dass die Prämie auch für die Anschaffung einer Teilkomponente eines elektronischen Aufzeichnungssystems zusteht, somit also etwa auch bei Anschaffung einer App für einen schon vorhandenen Laptop zur Nutzung einer „Registrierkassenfunktion“ oder bei Anschaffung eines Belegdruckers.

  4. Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung.

  5. Um in den Genuss der Prämienbegünstigung zu kommen, ist es jedoch unbedingt notwendig, dass die angeschaffte Registrierkasse bzw. das Kassensystem auch tatsächlich im Betrieb zum Einsatz kommt bzw. zum Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Weiters muss die Anschaffung bereits erfolgt sein, wobei der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebend ist. Die Bestellung ist für die Inanspruchnahme der Prämie daher noch nicht ausreichend.

  6. Wird eine Registrierkasse bzw. ein Kassensystem zu einem Preis von nicht mehr als € 400 angeschafft und werden die Anschaffungskosten in voller Höhe abgesetzt, kann der Betrag – anders als bei sonstigen geringwertigen Wirtschaftsgütern – stets zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden.


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Registrierkasse: Bezahlung mit Kreditkarte

Wird eine Vereinbarung zwar im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen, erfolgt die Bezahlung dann in der Filiale des Unternehmers mit Bargeld oder Kreditkarte, ist dieser Umsatz in der Registrierkasse zu erfassen.

01.10. 2016

Für die Registrierkassenpflicht, die ab Überschreiten der relevanten Grenzen (€ 15.000 Jahresumsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb) besteht, ist die Definition des „Barumsatzes“ von wesentlicher Bedeutung.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen sind Barumsätze Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

Nicht als Barzahlung gelten etwa Zahlungen mit Zahlungsanweisung, Verrechnungsscheck oder Orderscheck, Zahlungen mittels Online-Banking-Überweisung, PayPal, Einziehungsaufträgen und Daueraufträgen sowie Zahlungen über das Internet mittels Bankomat- oder Kreditkarte, die nicht vor Ort (z.B. im Geschäftslokal) beim bzw. im Beisein des leistenden Unternehmers erfolgen.

Hinterlegung einer Kreditkarte

In dem per 4.8.2016 aktualisierten Registrierkassenerlass des Finanzministeriums wird im Zusammenhang mit Kreditkarten folgendes Beispiel angeführt:
Vor Antritt einer Miete eines PKWs wird ein bestimmter Betrag auf der Kreditkarte des Kunden „reserviert“ (nicht abgebucht). Die Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt erst nach Beendigung der Miete.
Lösung: Ist der Abbuchungsbetrag nicht mit dem reservierten Betrag ident, stellt die bloße Reservierung des möglichen Abbuchungsbetrages noch keinen Barumsatz dar. Dies gilt auch, wenn der Kunde seine Kreditkarte nur bei Antritt der Miete vorlegt.

In einem solchen Fall wird der Zahlungsvorgang zwar schon mit der Hingabe der Kreditkarte angestoßen, die nachfolgende Abbuchung des Betrages vom Kreditkartenkonto erfolgt allerdings ohne neuerliche Mitwirkung des Kunden (keine neuerliche Vorlage/Verwendung der Kreditkarte durch den Kunden). Dieser Vorgang kann daher wie ein Einziehungsauftrag gewertet werden, sodass keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht.

Online-Shop

Unter Online-Shop ist jeder Web-Auftritt zu verstehen, der durch elektronische Datenübertragung eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger abwickelt. Es ist erforderlich, dass ein verbindliches Rechtsgeschäft im Rahmen dieser Online-Plattform abgeschlossen wird. Eine Bestellung allein ist nicht ausreichend.
Solche Betriebe sind nur hinsichtlich jener Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, bei denen die Gegenleistung nicht durch Bargeld, sondern etwa durch Online-Banking oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte über das Internet erfolgt, und bei welchen die Geschäftsbeziehung im Wege einer Online-Plattform zustande kommt.

Wird eine Vereinbarung zwar im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen, erfolgt die Bezahlung dann aber nicht über Online-Banking, Online-Kreditkarte o.ä., sondern wird in der Filiale des Unternehmers mit Bargeld (Bankomat, Kreditkarte, …) bezahlt, so handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in der Registrierkasse zu erfassen ist.


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Veranlagung von Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Gewinn wie bei den übrigen Personengesellschaften mittels Feststellungsverfahren pro Kalenderjahr gesondert festgestellt werden muss.

01.10. 2016

Das Feststellungsverfahren ist erforderlich, um eine korrekte Ermittlung des Gewinnes und eine Verteilung auf die Mitglieder (bzw. Gesellschafter) der ARGE zu gewährleisten. Da Personengesellschaften aus einkommensteuerlicher Sicht kein eigenes Steuersubjekt darstellen und nicht selbst einkommensteuerpflichtig sind, wird der mithilfe des Feststellungsverfahrens ermittelte Gewinn nach erfolgter Verteilung bei den Mitgliedern der ARGE versteuert.

Gewinn direkt den einzelnen Mitgliedern zurechenbar?

Für ARGEN, die eine Betriebsstätte begründet haben und deren Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages liegt, ist jedoch eine Erleichterung vorgesehen. Anstelle einer Gewinnermittlung mittels Feststellungsverfahrens kann der Gewinn laufend, anteilig und direkt den einzelnen Mitgliedern zugerechnet werden. Diese Vereinfachung gilt allerdings nur, wenn der vereinbarte Auftragswert bei Auftragsvergabe nicht € 700.000 (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Diese betragsmäßige Deckelung gilt für Auftragsvergaben, die nach dem 31.12.2014 erfolgten.

Umsatzsteuerpflicht?

Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann der ARGE Unternehmereigenschaft zukommen, sofern sie nach außen hin auftritt. Allerdings muss eine nachhaltige Betätigung vorliegen. Wird bloß ein Auftrag erfüllt, muss es sich hierbei um eine längere Tätigkeit handeln, damit von einer Nachhaltigkeit der Betätigung ausgegangen werden kann. Die Mitglieder der ARGE bleiben daneben selbst Unternehmer, sofern sie selbst die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft erfüllen.

Leistungsaustausch oder Leistungsvereinigung?

Die Leistungsbeziehung zwischen der ARGE und ihren Mitgliedern kann aus umsatzsteuerlicher Sicht einen Leistungsaustausch oder eine Leistungsvereinigung darstellen. Eine Leistungsvereinigung liegt vor, wenn die Gesellschafter der ARGE Leistungen als Gesellschafterbeitrag erbringen und hierfür eine Abgeltung durch Beteiligung am laufenden Gesellschaftserfolg erhalten. In den Fällen, in denen die Mitglieder aus anderen Gründen Unternehmereigenschaft besitzen, stellt eine Leistungsvereinigung keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Die Grenzen zwischen Leistungsvereinigung und Leistungsaustausch sind allerdings fließend:

  • Beispiel Leistungsvereinigung: Mitarbeit des Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
  • Beispiel Leistungsaustausch: Gesellschafter stellt der Gesellschaft eigenes Gebäude entgeltlich zur Verfügung
Wir beraten Sie gerne bezüglich allfälliger Umsatzsteuerpflicht!


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Vergütung für bezahlte Energieabgaben

Für Produktionsbetriebe besteht ein Anspruch auf Vergütung der entrichteten Energieabgaben. Auf Grundlage eines EuGH-Urteils können aber auch Dienstleistungsbetriebe einen Vergütungsantrag stellen.

01.10. 2016

In Österreich werden bestimmte Energieträger (wie etwa elektrische Energie, Erdgas oder Mineralöle) durch Zahlung von Energieabgaben der Besteuerung unterworfen. Für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (somit Produktionsbetriebe), besteht ein Anspruch auf Vergütung der entrichteten Energieabgaben. Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, durch das Einziehen einer oberen Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) zu entlasten.

Dienstleistungsbetriebe: Vergütungsantrag für 2011 bis Ende 2016 nachreichen

Aus dem Gesetz geht hervor, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. In einem jüngst ergangenen Urteil ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zuge der mit 2011 erfolgten Novellierung des Energieabgabengesetzes - mit dem die Einschränkung auf Produktionsbetriebe beschlossen wurde – wegen Verletzung bestimmter Anmeldepflichten gegen europäisches Beihilfenrecht verstoßen wurde. Basierend auf dieser Entscheidung des EuGH kam das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) zu dem Erkenntnis, dass daher die aktuell gültige Fassung des Energieabgabenvergütungsgesetzes, welches die einschränkende gesetzliche Bestimmung enthält, ab 2011 nicht anzuwenden ist.

Energieabgabenvergütungsanträge können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Auf Grundlage des EuGH-Urteils können nun neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe einen Vergütungsantrag stellen. Für das Jahr 2011 kann daher noch ein Vergütungsantrag bis Ende 2016 nachgereicht werden.

Tipp

Inwieweit infolge der jüngsten Rechtsprechung jedoch tatsächlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung bzw. auf Erhöhung der Energieabgabenvergütung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich das Finanzministerium zu den in diesem Zusammenhang offenen Fragen positioniert. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der erstmaligen oder korrigierten Übermittlung der Energieabgabenvergütungsanträge!


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Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?

Die Unterscheidung zwischen reiner Vermietungstätigkeit und gewerblicher Tätigkeit ist wichtig, da die Gewinnermittlung unterschiedlich erfolgt.

01.10. 2016

Steuerliche Unterschiede zwischen einer gewerblichen Vermietung und einer außerbetrieblichen Vermietung (Vermögensverwaltung) sind etwa:

  • Der gesetzliche AfA-Satz beträgt bei der gewerblichen Vermietung 2,5 % (bei Vermietung zu Wohnzwecken 1,5 %); bei der außerbetrieblichen Vermietung kommt ein AfA-Satz von lediglich 1,5 % zur Anwendung, unabhängig von der Art der Nutzung des Mieters.
  • Verluste sind im betrieblichen Bereich vortragsfähig; im außerbetrieblichen Bereich sind Verluste hingegen nicht vortragsfähig (ein Verlustausgleich innerhalb desselben Veranlagungsjahres ist jedoch möglich).
  • Veräußerungsgewinne unterliegen bei gewerblicher Vermietung dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 55 %, während Veräußerungsgewinne privater Grundstückveräußerungen (außerbetriebliche Vermietung) dem 30%igen Sondersteuersatz unterliegen.
  • Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden (z.B. Austausch von mehr als 25 % der Fenster und Türen) sind im außerbetrieblichen Bereich zwingend auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben, im betrieblichen Bereich jedoch als Sofortaufwand abzugsfähig.
Wann liegt eine gewerbliche Vermietung vor?

Für die Annahme eines Gewerbebetriebes sind zur Überlassung des Bestandobjektes zusätzliche Leistungen, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind, erforderlich. Folgende Nebenleistungen sind z.B. "gewerblich":
  • Verpflegung der Mieter bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • tägliche Reinigung bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • Überwachungs- und Fahrzeugpflegedienstleistungen bei (Kurz-)Parkplätzen
  • Reinigung sanitärer Anlagen, Platzpflege, Strom- und Wasserversorgung beim Betrieb von Campingplätzen
  • bei Vermietung von Sportstätten die Wartung und Instandhaltung, oder deren Verbindung mit einer Freizeiteinrichtung oder eines Restaurationsbetriebs
Folgende Nebenleistungen gehen beispielsweise jedoch nicht über die Vermögensverwaltung hinaus:
  • Beistellung eines Hausbesorgers, Schneeräumung, Müllabfuhr
  • üblicherweise vom Hausbesorger zu verrichtende Tätigkeiten
  • Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna, Bad
  • gelegentliche und freiwillige Übernahme von Poststücken
  • Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser, Überprüfung der Heizfunktionen
  • Adaptierungs- und Ausbauarbeiten
  • Lüften des Hauses, gelegentliche Überwachungstätigkeiten


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Anzahlungsrechnungen und Teilzahlungsrechnungen

Unternehmen, die mit der Realisierung von größeren oder langfristigen Projekten betraut sind, haben besonders auf die korrekte Ausstellung von Anzahlungs- und Teilzahlungsrechnungen zu achten.

01.09. 2016

Bei Fehlern bei der Rechnungsausstellung oder bei falscher Beurteilung der Entstehung der Umsatzsteuerschuld bzw. dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges kann es nämlich zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages in der Regel in Höhe von 2% des Umsatzsteuerbetrages kommen.

Rechnungslegung vor Fertigstellung der Leistung

Vereinnahmt ein Unternehmer ein Entgelt oder einen Teil eines Entgelts vor Ausführung einer umsatzsteuerpflichtigen vereinbarten Leistung, so ist er verpflichtet, eine Anzahlungsrechnung auszustellen. Für den leistenden Unternehmer entsteht dabei die Umsatzsteuerschuld mit dem Ablauf des Monats in dem die Zahlung tatsächlich auf dem Bankkonto eingelangt ist, unabhängig davon, ob eine Rechnung ausgestellt wird oder nicht. Die Abfuhr an das Finanzamt hat dabei spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats zu erfolgen. Der die Leistung empfangende Unternehmer kann den Vorsteuerabzug allerdings nur geltend machen, wenn eine Anzahlungsrechnung gelegt und die Anzahlung geleistet wurde.

Vorausrechnung

Stellt der Unternehmer ohne Erhalt einer Zahlung über eine noch nicht erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, so spricht man von einer sogenannten Vorausrechnung. Der die Rechnung ausstellende Unternehmer schuldet in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung den ausgewiesenen Steuerbetrag kraft Rechnungslegung, ohne dass der Rechnungsempfänger die Vorsteuer geltend machen kann. Um eine Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung zu verhindern, muss aus der Abrechnungsurkunde klar hervorgehen, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird, etwa: "1. Teilrechnung über die vereinbarte und am ... fällig werdende Abschlagszahlung".

Schlussrechnung

Mit Fertigstellung und Abnahme der gesamten Leistung kann eine Schlussrechnung ausgestellt werden, wobei diese jedenfalls erforderlich ist, wenn nach Leistungserbringung noch Entgelte verrechnet werden sollen. Sofern eine Schlussrechnung ausgestellt wird und vorab Anzahlungsrechnungen mit Steuerausweis gelegt wurden, sind in der Schlussrechnung die Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen. Wird bei der Erteilung der Schlussrechnung das Entgelt um die bereits vereinnahmten Anzahlungen vermindert, ohne die auf die Anzahlungen entfallenden Steuerbeträge offen abzusetzen, und wird so nur der offene Restbetrag verrechnet, liegt eine Restrechnung vor. Dem Leistungsempfänger steht aus der Restrechnung der Vorsteuerabzug zu.

Rechnungslegung nach Fertigstellung der Leistung


Im Unterschied zu Anzahlungsrechnungen wird eine Teilrechnung nur bei einer genau abgrenzbaren Teilleistung, die vom Leistenden bereits erbracht wurde ausgestellt. Bei Werklieferungen (etwa bei Fertigstellung eines Stockwerkes beim Hausbau) ist die Leistung in der Regel mit Zeitpunkt der Abnahme des bestellten Werks erbracht. Die Steuerschuld für den leistenden Unternehmer entsteht bei Teilzahlungsrechnungen bereits in jenem Monat, in dem die Teilleistung erbracht worden ist (bzw. im darauffolgenden Monat, wenn in diesem die Rechnung ausgestellt wird). Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug allerdings nur geltend machen, wenn eine Teilrechnung ausgestellt wurde, unabhängig davon, ob eine Zahlung bereits erfolgt ist oder nicht.


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Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmer an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet der Generalunternehmer für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben, die der Subunternehmer abzuführen hat.

01.09. 2016

Das Höchstausmaß der Haftung für lohnabhängige Abgaben sowie für Sozialversicherungsbeiträge beträgt dabei maximal 25% des geleisteten Werklohnes Die Haftung teilt sich auf zwischen Sozialversicherung 20% und Finanzamt 5%, wobei eine Inanspruchnahme des Generalunternehmers nur dann erfolgen kann, wenn gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt wurde oder bei diesem ein Insolvenztatbestand vorliegt.

Entfall der Haftung

Die Haftung für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge des Generalunternehmers im eingangs beschriebenen Ausmaß entfällt allerdings, wenn

  • der beauftragte Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) geführt wird oder
  • der Generalunternehmer 25% des in Rechnung gestellten Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener GKK überweist. An den Subunternehmer fließen somit lediglich 75% des Werklohnes.
Ob ein Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder nicht, kann vom Auftrag gebenden Unternehmen in der Regel anhand der Dienstgeberkontonummer des Subunternehmers kostenlos online abgefragt werden.

Aufnahme in die HFU-Liste


Die Aufnahme eines Bauunternehmens in die elektronisch geführte HFU-Liste hat auf Antrag zu erfolgen, wenn
  • das Unternehmen insgesamt bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht hat,
  • das Unternehmen nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigt und somit Dienstgeber im Sinne des ASVG ist und
  • keine rückständigen Beiträge und keine ausständigen Beitragsnachweisungen für Zeiträume bis zum zweitvorangegangenen Kalendermonat bestehen.
Zu beachten ist, dass auch Unternehmen ohne Beschäftigte (z.B. „Ein-Personen-Unternehmen“) bei Erfüllung bestimmter Kriterien in die HFU-Liste aufgenommen werden können.

Um eine etwaige Haftung für Lohnabgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, empfiehlt es sich für Bauunternehmer bei der Weitergabe von Bauleistungen den Vertragspartner bereits im Vorfeld sorgfältig zu prüfen und einen Abgleich mit der HFU-Liste durchzuführen.


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Handwerkerbonus auch 2016

Der Nationalrat hat eine Verlängerung des Handwerkerbonus für das Jahr 2016 und -falls konjunkturell erforderlich - auch für das Jahr 2017 beschlossen.

01.09. 2016

Der Handwerkerbonus kann nur für die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen, die im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenem Wohnraum stehen, beantragt werden. Die für die Gewährung des Handwerkerbonus zur Verfügung stehenden Mittel sind mit € 20 Millionen pro Jahr begrenzt.

Wer kann den Handwerkerbonus beantragen?


Jede natürliche Person, die die oben beschriebenen Arbeitsleistungen für den für eigene Zwecke genutzten Wohnraum in Anspruch nimmt, kann Förderungswerber sein.

Was wird gefördert?


Gefördert werden 20% der Kosten für die reine Arbeitsleistung inklusive etwaiger Fahrtkosten. Die im Rahmen der Arbeitsleistung anfallenden Materialkosten werden nicht gefördert. Förderungsfähig sind nur Arbeiten an fest mit dem Gebäude verbundenen Bereichen wie etwa. Fenstertausch, Malerarbeiten, Erneuerung von Installationen, Verlegung von Fliesen. Nicht unter die Förderung fallen etwa Neubauten, Erweiterungen von Wohnraum und die Modernisierung und Renovierung von Gebäudeteilen, die nicht dem Wohnen dienen (z.B. Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Garagen).

Was ist bei einem Förderungsansuchen zu beachten?

Eine Förderung kann nur für Rechnungen, die mindestens € 200 netto für Arbeitsleistungen ausweisen, beantragt werden. Pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr können Förderungsansuchen für förderbare Kosten von maximal € 3.000 netto gestellt werden. Dies entspricht  einem maximalen Förderbetrag von € 600 (= 20% von € 3.000).
Beim Förderungsantrag hat der Förderungswerber eine Rechnung, auf der die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sind, sowie den Nachweis der erfolgten Zahlung vorzulegen. Weiters kann eine Förderung nur für alle Arbeiten, die nach dem 31.5.2016 und vor dem 31.12.2017 begonnen werden, beantragt werden.

Beantragte Förderungen werden nur gewährt, sofern ausreichende Budgetmittel vorliegen. Die Auszahlung der Förderungen für das Jahr 2017 erfolgt außerdem in Abhängigkeit der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs. Die den geförderten Kosten zugrundeliegenden Aufwendungen können steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wo und bis wann ist der Förderungsantrag einzureichen?

Das Förderansuchen muss zwischen 4.7.2016 und längstens bis 28.2.2017 bzw. 28.2.2018 eingebracht werden. Einreichstellen sind die Zentralen der Bausparkassen und alle Bankfilialen ihrer Vertriebspartner.


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Miete und deren Bestandteile richtig in Rechnung stellen!

Werden zugleich mit der Miete auch Nebenleistungen wie Betriebskosten, Strom, Wasser oder Heizung weiterverrechnet, stellt sich die Frage, wie die umsatzsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat.

01.09. 2016

Die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (etwa bei der Vermietung von einzelnen Eigentumswohnungen) unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10%. Es gilt, dass die Kosten der Nebenleistung mit jenem Steuersatz weiterzuverrechnen sind, dem auch die Hauptleistung Vermietung unterliegt.
Für den Fall der Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke, in dem vom Vermieter neben der Miete etwa auch die allgemeinen Betriebskosten, Strom (der nicht für Heizzwecke verwendet wird), Wasser, Kosten für die Aufzugsbenützung sowie Flur- und Treppenreinigungskosten weiterverrechnet werden, sind daher diese Kosten (ebenso wie die Miete selbst) mit 10% Umsatzsteuer weiterzuverrechnen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz

Wird etwa die Erbringung von Wärme als Nebenleistung zu einer Wohnraumvermietung weiterverrechnet, kommt dafür anstelle des ermäßigten 10%igen Steuersatzes der Hauptleistung „Miete“, der Normalsteuersatz in Höhe von 20% zur Anwendung. Zu beachten ist, dass nur die Lieferung von Heizwärme, nicht dagegen jene von Warmwasser für Gebrauchszwecke (z.B. für Reinigungs- oder Badezwecke), mit 20% USt weiterzuverrechnen ist.

Werden darüber hinaus in Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung den Mietern auch Garagen oder Abstellplätze für Fahrzeuge überlassen, so ist diese Leistung nach Ansicht der Finanzverwaltung mit dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% zu besteuern und zwar unabhängig davon, ob für die Garagierung ein gesondertes Entgelt verrechnet oder ob ein einheitliches Entgelt für die Wohnungsvermietung einschließlich der Nutzungsüberlassung der Garage verlangt wird. Unmaßgeblich ist auch, ob dem Mieter eine Garage, eine Garagenbox oder ein Abstellplatz in einer Garage oder im Freien zur Verfügung steht und ob die Garagierung (Abstellung) des Fahrzeuges auf einem fixen oder frei wählbaren Platz erfolgt.

Umsatzsteuerrechtliches Schicksal der Hauptleistung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenleistungen in Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken wirft in der Praxis oftmals Fragen auf. Ist eine Leistung als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung „Miete“ zu qualifizieren, so teilt diese in der Regel das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung (insbesondere hinsichtlich des Steuersatzes). Allerdings bestehen von dieser Regel auch Ausnahmen, die eine fachkundige Beurteilung im jeweiligen Einzelfall erforderlich machen. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Paket zur Stärkung von Start-ups

Am 5.7.2016 wurde von der Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Förderung von innovativen Start-ups in Österreich beschlossen.

01.09. 2016

Förderungen
Förderpilot: Informationen über Förderangebote (www.foerderpilot.at)
24h-Quickcheck bei Förderanfragen der FFG und aws: Vorabeinschätzung des Vorliegens der Förderkriterien; Neudotierung des aws Business Angel Fonds; Erhöhung des aws-Garantievolumens um € 100 Millionen, etc.

Patentscheck für Start-ups
Start-ups erhalten eine Gutschrift von € 10.000 für Leistungen der Patentämter. Es können damit Leistungen bezahlt werden wie etwa eine rasche Abklärung, ob Patentschutz möglich ist, Beratung zur besten Schutzstrategie sowie Patentierungskosten und Vertretungskosten für österreichische und internationale Patentanmeldungen.

Provisional Application nach US-Vorbild

Start-ups können beim Patentamt Ideen hinterlegen, auch wenn diese noch im frühen Entwicklungsstadium sind und nicht den formellen Kriterien für ein Patent genügen und genießen 1 Jahr weltweiten Schutz auf ihre Erfindungen und Ideen.

Risikokapitalprämie

Mithilfe des Programmes werden Beteiligungen durch Investoren, die Geschäftsanteile an jungen, innovativen Start-ups erwerben, gefördert. Unterstützt sollen kumulierte Investitionsbeträge bis max. € 250.000 pro Jahr werden, wobei max. 20% des Beteiligungsbetrags an Investoren rückerstattet werden.

Lohnnebenkosten

Die Förderung soll in Höhe der Dienstgeberbeiträger der Lohnnebenkosten für 3 Mitarbeiter für 3 Jahre erfolgen. Im ersten Jahr werden die vollen 100% der Dienstgeberbeiträge ersetzt, im zweiten Jahr 2/3 und im dritten Jahr 1/3.

Scheinpraktika
Praktika rechtfertigen eine geringere Entlohnung als bei ausgebildeten Arbeitnehmern, jedoch sollen die Rahmenbedingungen sowie Ausbildungsinhalte in Kollektivverträgen geregelt werden.

E-Government/Gründungserleichterung „One-Stop-Shop Gründungsprozess“

Im Sinne des Bürokratieabbaus, der Verfahrensbeschleunigung und der Stärkung des e-Governments wird ein One-Stop Shop für sämtliche Interaktionen mit Behörden im Gründungsprozess sowie eine Verlinkung von Behörden und Registern geschaffen.

Innovationsorientierte Ansiedlungsoffensive

Einführung eines Start-up-Visums im Rahmen der Rot-Weiß-Rot-Karte. Der Antragsteller erhält eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (= RWR-Karte) für selbständige Tätigkeit in Österreich für ein Jahr, mit der Option auf Verlängerung für ein weiteres Jahr.


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Verluste aus Kapitalvermögen geltend machen

Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen erzielt, können diese zur steuerschonenden Minderung der Erträge herangezogen werden. Dabei gilt es jedoch die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten.

01.09. 2016

Früchte aus der Kapitalüberlassung, wie Zinsen aus Sparbüchern und Dividenden, sowie Wertsteigerungen bei der Substanz des Kapitalvermögens, wie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, werden einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% (bzw. 25% bei Zinsen aus Geldeinlagen) unterworfen. Manche Veräußerungsverluste können zur Minderung der Erträge führen.

Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste

Sofern im Privatvermögen in einem Kalenderjahr sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste, z.B. aus Aktienverkäufen, anfallen, können Verluste mit Gewinnen aus der Veräußerung aber auch etwa gegen Dividendenerträge verrechnet werden. Die Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben oder Einkünften aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter ist jedoch nicht möglich. Der steuerlich zulässige Verlustausgleich wird vom Kreditinstitut, sofern diese Kapitalprodukte auch in einem vom selben Kreditinstitut geführten Depot gehalten werden, automatisch durchgeführt. Besitzt der Steuerpflichtige allerdings bei mehreren Kreditinstituten ein Depot, so ist ein „übergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung bzw. durch Einreichung einer Steuererklärung möglich.

Verlust verfällt


Kann ein Verlust nicht ausgeglichen werden, so darf dieser nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, wie z.B. Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Dieser Verlust verfällt und kann nicht in den Folgejahren berücksichtigt werden. Diese Regelung betrifft allerdings nur Verluste aus im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen.

Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile


Wird hingegen das Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, so können Teilwertabschreibungen, etwa auf GmbH-Anteile, sowie Veräußerungsverluste zu 100% nur gegen Veräußerungsgewinne, z.B. von Aktien und Zuschreibungen verrechnet werden. Ein darüber hinausgehender Verlust kann in weiterer Folge lediglich in Höhe von 55% mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, die restlichen 45% des Verlusts gehen verloren. Diese 55%igen Verluste werden vorrangig innerbetrieblich, etwa mit erwirtschafteten Gewinnen aus dem Betrieb, verrechnet und in weiterer Folge im Rahmen des horizontalen (gegen andere Betriebseinkünfte) sowie des vertikalen Verlustausgleichs, etwa Einkünften aus Vermietung & Verpachtung, berücksichtigt. Ein darüber hinaus verbleibender Verlust kann sogar in den nächsten Jahren vorgetragen werden und somit gegen zukünftige Einkünfte verrechnet werden.

Ausgleich mit betrieblichen Verlusten


Betriebliche und private Früchte aus der Kapitalüberlassung sowie private Wertsteigerungen werden nicht mit betrieblichen Verlusten verrechnet, da diese durch den Kapitalertragsteuerabzug nicht in der Steuererklärung aufgenommen werden. Unter Inanspruchnahme der Regelbesteuerungsoption können jedoch auch diese Kapitalerträge mit betrieblichen (auch oben erwähnten) Verlusten ausgeglichen werden. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass hierbei Verluste verrechnet werden, die auch in späteren Jahren verwendet werden könnten, um Einkünfte zu reduzieren, die dem progressiven Einkommensteuertarif von mehr als 27,5% bzw. 25% unterliegen.

Die steuerliche Inanspruchnahme von Kapitalverlusten ist eine sehr komplexe Angelegenheit, die Sie am besten uns als Steuerberater überlassen.


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Was versteht man unter Liebhaberei?

Eine Tätigkeit unterliegt der Einkommensteuer, wenn aus ihr ein positives Gesamtergebnis erwirtschaftet wird. Wird aber ein Verlust erzielt, prüft die Finanzverwaltung, ob nicht private Gründe im Vordergrund stehen, bevor die Verluste von der Steuer abgesetzt werden können.

01.09. 2016

Diese Prüfung ist notwendig, weil Aufwendungen, die privat veranlasst sind, nicht zur Kürzung anderer Einkünfte herangezogen werden dürfen. Werden Tätigkeiten ausgeübt, die auf Dauer gesehen keinen Gesamtgewinn bzw. -überschuss (= Gesamterfolg) erwarten lassen, sind diese unter dem Begriff der „Liebhaberei“ einzuordnen und aus steuerlicher Sicht unbeachtlich. Die Einstufung einer Tätigkeit als „Liebhaberei“ führt dazu, dass Verluste, die daraus entstehen, nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Zufällig entstehende Gewinne unterliegen jedoch auch nicht der Einkommensteuer.

Umsatzsteuer

Aus umsatzsteuerlicher Sicht führt die Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei dazu, dass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wobei zugleich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

Eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung


Liebhaberei ist jedenfalls anzunehmen, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind und somit eng mit privaten Interessen und Hobbys in Verbindung stehen (etwa Freizeittierzucht, Freizeitlandwirtschaft, Sammlertätigkeit, Reiseschriftstellerei, Hobbymalerei). Dennoch kann gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt werden, dass hieraus ein Gesamterfolg erzielt wird.

Vermietung von Gebäuden


Eine Sonderregelung gilt für die Vermietung von Gebäuden, da hierbei die Einstufung als Einkunftsquelle insbesondere von der Art der Vermietung abhängig ist. Daher verlangt die Finanzverwaltung in diesen Fällen vorab eine Prognoserechnung, in welcher darzulegen ist, dass durch diese Tätigkeit ein Gesamterfolg erzielt wird. Diese Prognoserechnung hat unter Berücksichtigung aller Aufwendungen inkl. Instandhaltungen, Renovierungen, Zinsen für Fremdkapital, etc. zu erfolgen. Zu beachten ist hierbei, dass der Zeitrahmen für diese Prognoserechnung mit 25 bzw. 28 Jahren bei betrieblicher Gebäudeüberlassung oder 20 bzw. 23 Jahren bei privaten Vermietungen begrenzt ist.

Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes


Tätigkeiten die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweisen, werden als Einkunftsquelle angesehen und sind nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei einzustufen. In Zweifelsfällen ist anhand einer Kriterienprüfung nachzuweisen, dass nicht wie bei den oben dargestellten Fällen ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg vorliegen muss, sondern die Tätigkeit lediglich objektiv geeignet ist einen Gesamterfolg zu erwirtschaften. Unabhängig von der Betrachtung als Einkunftsquelle, kann ein Anlaufverlust in den ersten drei bzw. fünf Jahren jedenfalls steuerlich geltend gemacht werden.


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Wechsel in eine GmbH - steuerliche Vor- und Nachteile

Der Wechsel von einem Einzelunternehmen in eine GmbH ist zwar steuerneutral möglich, weil eine Besteuerung der stillen Reserven vermieden werden kann. Die steuerlichen Vor- und Nachteile sind aber genau abzuwägen.

01.09. 2016

Laufende Besteuerung

Die laufende Besteuerung auf Ebene der GmbH erfolgt mit dem 25%igen Körperschaftsteuersatz. Im Falle einer Dividendenausschüttung der GmbH ist vom Gewinn nach Körperschaftsteuer noch die 27,5%ige Kapitalertragsteuer zu entrichten, so dass es im Falle der Ausschüttung aus der GmbH an die Gesellschafter zu einer effektiven Steuerbelastung von 45,625% kommt. Demgegenüber unterliegt die Besteuerung des Gewinns bei natürlichen Personen im Rahmen ihres Einzelunternehmens dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55%.

Gewinnfreibetrag

Sofern beim Einzelunternehmen der Gewinnfreibetrag in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird, dem Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt in Höhe von € 80.000 gezahlt und bei der GmbH die Vollausschüttung angenommen wird, werden Einzelunternehmen bis zu einem Gewinn von ca. € 600.000 günstiger besteuert.

Ab Gewinn von ca. € 600.000

Die GmbH ist jedenfalls günstiger ab einem Gewinn von ca. € 600.000 (unter den obigen Prämissen), wobei die Vorteilhaftigkeit der GmbH bereits früher eintreten kann, wenn beispielsweise der Gewinnfreibetrag nicht in jedem Jahr in maximaler Höhe in Anspruch genommen wird oder Gewinne in der GmbH behalten und nicht ausgeschüttet werden. Dies ist insbesondere von Vorteil, da aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung auf Ebene der GmbH zusätzliche liquide Mittel zur Verfügung stehen, mit welchen etwa. Kredittilgungen getätigt werden und somit insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden kann.

Verkaufs von Liegenschaften und Kapitalvermögen

Nachteilig ist die Besteuerung des Verkaufs von Liegenschaften sowie von Kapitalvermögen, da, die Gesamtsteuerbelastung auf Ebene der GmbH 45,625% beträgt. Im Vergleich dazu unterliegt der Verkauf von Liegenschaften einem Steuersatz von 30% und der Verkauf von Kapitalvermögen einem Steuersatz von 27,5% auf Ebene des Einzelunternehmens. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich dieser Vorteilhaftigkeitsvergleich relativiert, wenn das Liegenschaftsvermögen und/oder das Kapitalvermögen mit thesaurierten Gewinnen angeschafft wurde.

Wie aus den obigen Punkten ersichtlich, hängt die Wahl für oder gegen eine GmbH von zahlreichen Faktoren ab, die im Einzelfall zu prüfen und zu würdigen sind.


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"Familienhafte Mithilfe" für aushelfende Familienangehörige

Helfen nahe Angehörige im Familienbetrieb aus, ist anhand der Vereinbarung und der tatsächlich ausgeübten Praxis zu beurteilen, ob ein Dienstverhältnis oder "familienhafte Mitarbeit" vorliegt.

01.08. 2016

Im Falle des Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die mitwirkenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden. Unentgeltlichkeit ist nur dann gegeben, wenn keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht von Dritten!) gewährt werden.

Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten
Die Mitwirkung im Betrieb wird bei der oben genannten Personengruppe generell als familienhafte Mithilfe angesehen. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses muss sowohl ein ausdrücklich bzw. konkludent vereinbarter Entgeltanspruch als auch eine nach außen eindeutig zum Ausdruck kommende persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen (Abschluss eines Dienstvertrages, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, tatsächliche Lohnauszahlung).

Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder
Die Aushilfstätigkeit von Kindern im elterlichen Betrieb ist als familienhafte Mithilfe zu qualifizieren, sofern nicht ein Dienstverhältnis vereinbart wurde und sofern eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Allerdings besteht für regelmäßig beschäftigte Kinder trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit eine Versicherungspflicht, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (dort bestehen besondere Regelungen) vorliegt.

Eltern, Großeltern, Geschwister
Bei der genannten Personengruppe liegt kein Dienstverhältnis vor, sofern es sich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt und eine Vollversicherung aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird oder eine Eigenpension oder ein vergleichbarer Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss besteht.

Sonstige Verwandte

Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Wurde Unentgeltlichkeit jedoch nachweislich vereinbart und handelt es sich um eine kurzfristige Tätigkeit, ist nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen

Tipp: Statt der Unentgeltlichkeit könnte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines KVs) die Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72 monatlich) nicht überschritten wird.


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AirBnB: Steuerliche Pflichten beachten!

Werden von Privatpersonen Zimmer oder gar ganze Wohnungen an Reisende über Onlineplattformen (wie etwa AirBnB) vermietet, sind neben den zivil- und gewerberechtlichen Rahmenbedingungen auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

01.08. 2016

Einkommensteuer

Beschränkt sich die Vermietung auf ein einzelnes Zimmer oder eine einzelne Wohnung, so ist zu beachten, dass die Einnahmen daraus zu steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. In diesem Den gesamten Vermietungseinnahmen können dabei steuermindernde Aufwendungen (wie etwa für Strom, Gas oder Abschreibungen) gegenübergestellt werden. Die Vermietungseinkünfte bilden gemeinsam mit sämtlichen weiteren steuerpflichtigen Einkünften (wie insbesondere Einkünfte aus einem Dienstverhältnis) die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und sind im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Der progressive Einkommensteuertarif beträgt dabei bis zu 55%. Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn zusätzlich zu einem Dienstverhältnis lediglich Vermietungseinkünfte in Höhe von € 730 verdient werden.

Umsatzsteuer
Die kurzfristige Vermietung von Wohnungen kann auch zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen führen. Übersteigen die Einnahmen bzw. Umsätze pro Jahr die Grenze von € 30.000 nicht, so sind diese von der Umsatzsteuer befreit (sogenannte Kleinunternehmerregelung). Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung sowie zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung besteht dann nicht. Bei Überschreiten dieser Grenze muss jedoch 10 % oder 13 % Umsatzsteuer (abhängig von der Verrechnung und den erbrachten Leistungen) in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt werden. Dafür können dann aber auch Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung geltend gemacht werden.

Sozialversicherung
Führen die Einnahmen aus der Privatzimmervermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, entsteht dabei keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht.

Tourismusabgabe (Ortstaxe)
Für Nächtigungen in Räumen, die der Privatzimmervermietung dienen, sind Ortstaxen einzuheben. Die Höhe der Ortstaxen ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.

Fazit
Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen kann vor allem aus steuerlicher Sicht bedeutende Auswirkungen haben, deren konkretes Ausmaß im Einzelfall zu beurteilen ist. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Bis wann muss der Jahresabschluss aufgestellt werden?

Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen betreffend der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses richten sich nach Kriterien, wie etwa Gesellschaftsform, Tätigkeit des Unternehmens oder Höhe der Umsatzerlöse.

01.08. 2016

Kapitalgesellschaften (z.B. AG und GmbH) und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co KG)

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, haben zwingend die unternehmensrechtlichen Vorschriften (gemäß Unternehmensgesetzbuch) anzuwenden. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist von den gesetzlichen Vertretern in den ersten 5 Monaten des nachfolgenden Jahres aufzustellen. Bei Kapitalgesellschaften sind sämtliche Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer einschließlich etwaiger Stellvertreter verpflichtet, den zuvor festgestellten Jahresabschluss zu unterschreiben. Unterzeichnen müssen jene Personen, die am Tag der Unterzeichnung des Jahresabschlusses die maßgebliche Funktion (z.B. des Geschäftsführers) laut Firmenbuch innehaben. Im Falle einer GmbH & Co KG haben auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Jahresabschluss zu unterschreiben. Der Jahresabschluss ist spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Personengesellschaften (z.B. OG und KG) und Einzelunternehmen, die hinsichtlich der einzelnen Betriebe jeweils Umsatzerlöse über € 700.000 erzielen

Solche Unternehmen haben den Jahresabschluss innerhalb der ersten 9 Monate des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und der Finanzverwaltung zu übermitteln. Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe, Land und Forstwirte sowie Unternehmer, die ihre Einkünfte durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten ermitteln (Einnahmen-Ausgaben-Rechner). Unterschriftspflichtig sind alle persönlich haftenden Gesellschafter. Bei der OG müssen alle Gesellschafter und bei der KG die Komplementäre unterschreiben.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Umsätzen über € 550.000 oder einem Einheitswert von über € 150.000

Land- und Forstwirte, die die oben genannten Kriterien erfüllen, sind aufgrund der Bundesabgabenordnung verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen, welcher vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben ist. Der Jahresabschluss ist gemeinsam mit der Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist bis Ende Juni des Folgejahres bzw. sofern der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten wird, bis Ende März oder Ende April des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres dem Finanzamt zu übermitteln.

Freiwillige Buchführung
Unternehmen, die freiwillig Bücher führen, haben ebenfalls gemeinsam mit der Steuererklärung den Jahresabschluss, welcher vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben ist, abzugeben. Die Steuererklärung ist wie oben angeführt unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen abzugeben.

Unternehmen, die keine Bücher freiwillig führen bzw. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Buchführung verpflichtet sind (z.B. OG mit Umsatzerlösen unter € 700.000)


Diese Unternehmen erstellen keinen Jahresabschluss, haben allerdings im Rahmen etwa einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu ermitteln und zu erklären. Die unterschriebene Steuererklärung ist wie oben angeführt unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen abzugeben.


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Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht

Am 6. Juli hat der Nationalrat mehrere Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Besonders gemeinnützige Vereine und Vereinsfeste werden davon profitieren.

01.08. 2016

„Kalte-Hände Regelung“
Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, werden diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz – von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung (Kassasturz) wird ermöglicht, wenn der außerhalb des Betriebes erzielte Jahresumsatz € 30.000 nicht überschreitet. Die „Kalte-Hände Regelung“ gilt also unabhängig von den in festen Räumlichkeiten zusätzlich erzielten Umsätzen.

Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn der in diesen Hütten erzielte Jahresumsatz € 30.000 nicht überschreitet.

Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts
Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) werden bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (Vereine bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Das wird auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis € 15.000) und nur bei Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke. Bei kleinen Vereinsfesten gemeinnütziger Vereine wird zudem die Zusammenarbeit mit Gastronomen ermöglicht, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen. Zudem wird die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ausgenommen.

Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen
Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. Fußballverein) entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage im Jahr geöffnet ist und ein Umsatz von maximal € 30.000 erzielt wird.

Kreditinstitute
Für Kreditinstitute entfällt die Registrierkassenpflicht.

Inkrafttreten verschoben

Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen wird von 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.
Dennoch empfiehlt es sich schon jetzt rasch zu prüfen, ob und in welchem Umfang nun eine Registrierkassenpflicht besteht. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Neue Verrechnungspreisdokumentationspflichten ab 2016

Gewinne können in multinationalen Unternehmensgruppen mithilfe von Konzerngeschäften, wie etwa Warenlieferungen, Dienstleistungen und Lizenzen in Niedrigsteuerländer verlagert werden. Um dies zu verhindern, werden mithilfe von Verrechnungspreisen die steuerlichen Gewinne dort besteuert, wo auch die Wertschöpfung entsteht.

01.08. 2016

Das bereits im Nationalrat beschlossene EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 beinhaltet nunmehr in Abstimmung mit EU-Richtlinien ein eigenes Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), welches die Dokumentationspflichten für multinationale Unternehmensgruppen regelt, damit die Kalkulation der Verrechnungspreise transparenter und nachvollziehbarer wird. In diesem Zusammenhang sind drei verschiedene Berichte vorgesehen: Länderbezogener Bericht, Master File und Local File.

Ein länderbezogener Bericht ist von multinationalen Unternehmensgruppen zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens € 750 Millionen beträgt. Sofern derartige multinationale Unternehmensgruppen auch in Österreich ansässige Geschäftseinheiten haben, müssen diese ein Master File sowie ein Local File erstellen und dem Finanzamt übermitteln, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzgrenze von € 50 Millionen überschritten wurde.

Länderbezogener Bericht (Country-by-Country Report)
Der länderbezogene Bericht enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete.

Master File
Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:

  • Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit
  • Dokumentation der immateriellen Werte
  • Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten
  • Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.
Local File
Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:
  • Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit
  • Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle
  • Finanzinformationen
Wird die Übermittlung des länderbezogenen Berichts vorsätzlich unterlassen oder werden meldepflichtige Punkte vorsätzlich nicht oder unrichtig übermittelt, so liegt ein Finanzvergehen vor, welches eine Geldstrafe von bis zu € 50.000 bzw. bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 25.000 nach sich ziehen kann.
Die Dokumentation gemäß der Regierungsvorlage des VPDG ist erstmals für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 zu erstellen.


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Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Seit dem 1.1.2016 müssen im Rahmen der elektronischen Meldung über die Ausschüttung an das Finanzamt auch die für die Ermittlung der GSVG-Beitragsgrundlage relevanten Informationen deklariert werden. Eine gut geplante Ausschüttungspolitik der GmbH kann aber die Sozialversicherungsbelastung optimieren.

01.08. 2016

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur mit ihren Einkünften aus der Geschäftsführertätigkeit der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG-Pflicht), sondern auch mit jenen Einkünften, die dem Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung zukommen.

Somit bilden in bestimmten Fällen bei geschäftsführenden Gesellschaftern auch die Einkünfte aus Gewinnausschüttungen einen Teil der GSVG-Bemessungsgrundlage. Voraussetzung dafür ist, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer überhaupt eine Versicherungspflicht nach dem GSVG besteht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn

  • der geschäftsführende Gesellschafter mehr als 25% der Anteile an der GmbH hält,
  • keine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht und
  • die GmbH Pflichtmitglied bei der Wirtschaftskammer ist.
Seit 1.1.2016 Meldung an Finanzamt

Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Gewinnausschüttungen einer GmbH an den geschäftsführenden Gesellschafter der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt). Die Ausschüttungen sind auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers endbesteuert und müssen daher nicht mehr in seine persönliche Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.
Bisher wurden daher Ausschüttungen dem Sozialversicherungsträger nicht automatisch mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt. Seit dem 1.1.2016 müssen allerdings im Rahmen der elektronischen Meldung über die Ausschüttung an das Finanzamt auch die Sozialversicherungsnummer, der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers und die Höhe des entsprechenden Bruttoausschüttungsbetrages angegeben werden.

Für Personen, die unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, können sich aufgrund von Ausschüttungen unter Umständen hohe Beitragsnachzahlungen ergeben. Die Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge ist im Jahr 2016 mit € 5.670 pro Monat (sogenannte Höchstbeitragsgrundlage) gedeckelt. Daher kann durch eine sorgfältig geplante Ausschüttungspolitik der GmbH die Sozialversicherungsbelastung optimiert werden. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Steuerabzugsverbot für bar bezahlte Bauleistungen auch bei Vermietung beachten

Im Interesse der Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Baugewerbe wurden im Zuge der Steuerreform 2015/2016 mehrere Maßnahmen getroffen. Das Barzahlungsverbot betreffend Bauleistungen ist auch im Bereich Vermietung und Verpachtung zu beachten.

01.08. 2016

Abzugsverbot von bar bezahlten Bauleistungen

Seit 1.1.2016 ist vorgesehen, dass bar bezahlte Ausgaben für beauftragte Bauleistungen, die pro Leistung den Betrag von € 500 übersteigen, nicht mehr gewinnmindernd und damit nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Ab einer Barzahlung von € 500 ist der gesamte Betrag vom Abzugsverbot betroffen. Eine Barzahlung, die im Einzelfall € 500 nicht übersteigt, ist vom Abzugsverbot nicht erfasst. Die Grenze von € 500 bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine sachfremde und willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung zum Zweck, die genannte Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern.

Das Abzugsverbot von bar bezahlten Bauleistungen gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich (wie etwa bei Einkünften aus einem Gewerbebetrieb), sondern betrifft auch den außerbetrieblichen Bereich. Werden daher etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und für ein Mietobjekt Bauleistungen beauftragt, so können die vom Vermieter in diesem Zusammenhang bar bezahlten Leistungen von über € 500 nicht mehr steuermindernd abgesetzt werden!

Barzahlungsverbot für Löhne im Baugewerbe


Neben dem Abzugsverbot darf seit dem 1.1.2016 unter bestimmten Voraussetzungen im Bereich des Baugewerbes der Arbeitslohn von Bauarbeitern weder in bar bezahlt noch angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Infolge der Umsetzung einer EU-Richtlinie hat jeder Konsument (und damit jeder Arbeitnehmer) ab dem 18. September 2016 einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto. Faktisch besteht daher ab diesem Zeitpunkt ein generelles Barzahlungsverbot im Baugewerbe.

Vom Barzahlungsverbot umfasst sind jedoch nur Arbeitslohnzahlungen an Arbeitnehmer, die umsatzsteuerliche Bauleistungen erbringen (wie insbesondere Herstellungs-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Beseitigungsarbeiten an Bauwerken), sowie alle Entgeltbestandteile, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Nicht erfasst sind (und somit weiterhin in bar bezahlt werden können) Trinkgelder und bestimmte Reiseaufwandsentschädigungen (wie etwa. Nächtigungsgelder).

Verstöße gegen das Barzahlungsverbot werden mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet, wobei die Strafe sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Arbeitnehmer, der die Barzahlung annimmt, verhängt werden kann.


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USt-Sätze bei pauschalierten Landwirten

Der explizite Hinweis "Zusatzsteuer" auf der Rechnung für zusatzsteuerpflichtige Getränke ist nicht erforderlich, um nur die Zusatzsteuer abführen zu müssen.

01.08. 2016

Pauschalierte Landwirte haben beim Verkauf von zusatzsteuerpflichtigen Getränken (wie etwa Obst- und Gemüsesäfte, Branntwein und Likör) sowie bei Verkauf von selbst erzeugtem Wein in der Buschenschank die Differenz der 10%-Pauschalierung (bei Verkauf an Private) bzw. 13%-Pauschalierung (bei Verkauf an Unternehmer) auf die 20%ige Umsatzsteuer als Zusatzsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Üblicherweise wiesen Landwirte 20% Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, ohne expliziten Ausweis der Zusatzsteuer.

Klarstellung der Finanz

Teile der Finanzverwaltung vertraten nun die Meinung, dass durch die Angabe des 20%igen Umsatzsteuersatzes auf der Rechnung auch eine tatsächliche Steuerschuld in Höhe von 20% kraft Rechnungslegung entsteht. Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines Hinweises auf den Durchschnittsteuersatz von 10 bzw. 13 % zuzüglich einer Zusatzsteuer von 10 bzw. 7 %.
Das hätte bedeutet, dass pauschalierte Landwirte 20% Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen hätten müssen. Aufgrund einer Anfrage der Landwirtschaftskammer hat das Finanzministerium nun klargestellt, dass eine Steuerschuld in Höhe von 20% kraft Rechnungslegung nicht entsteht und der explizite Hinweis „Zusatzsteuer“ auf der Rechnung nicht erforderlich ist, um wie bisher nur die Zusatzsteuer abführen zu müssen.

Angemerkt sei, dass die Zusatzsteuer nur von umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten abzuführen ist und dass ihnen in diesem Zusammenhang auch kein Vorsteuerabzug zusteht.


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Apothekenkonzessionen und deren steuerliche Behandlung

Der Käufer einer Apotheke hat dem Verkäufer einen dem Wert der Apotheke entsprechenden Kaufpreis zu zahlen. Der Wert der Apotheke setzt sich dabei aus dem Wert der Vermögensgegenstände, der Apothekenkonzession und einem etwaigen Firmenwert abzüglich der Schulden zusammen.

01.07. 2016

Von großer Bedeutung ist, ob der den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände übersteigende Betrag als Firmenwert oder als Apothekerkonzession eingestuft wird, da damit unterschiedliche steuerliche Folgen verknüpft sind.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Apothekerkonzessionswert mit 25% des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen sind. Der Apothekerkonzessionswert der gesamten Apotheke beträgt aber höchstens € 500.000.

Steuerlicher Nachteil der Apothekerkonzession

Wesentlicher steuerlicher Nachteil des Ansatzes eines Apothekerkonzessionswertes ist, dass dieser als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eingestuft wird. Dies bedeutet, dass die Anschaffung des Apothekerkonzessionswerts nicht im Rahmen der laufenden Besteuerung steuerlich mindernd geltend gemacht werden kann, beispielsweise im Rahmen von jährlichen Abschreibungen.
Hierin besteht der wesentliche Unterschied zum Firmenwert, welcher im Rahmen der Abschreibung verteilt über 15 Jahre die steuerliche Bemessungsgrundlage kürzt und somit in weiterer Folge zu einer geringeren Steuerbelastung führt.

Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage

Die Apothekerkonzession führt erst im Rahmen einer Apothekenveräußerung zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, während der Firmenwert durch die laufende Verwertung nach 15 Jahren hierbei keine Rolle mehr spielt. Inwieweit gegenüber der Finanzverwaltung auch eine abweichende Aufteilung zwischen Apothekerkonzessionswert und Firmenwert argumentiert werden kann, wäre im Einzelfall zu prüfen.


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Die Module der Gastgewerbepauschalierung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln.

01.07. 2016

Erforderlich für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Zudem dürfen die Umsätze des vorangegangen Wirtschaftsjahres nicht mehr als € 255.000 betragen. Wird ein Betrieb neu eröffnet und kann somit nicht auf den entsprechenden Vorjahresumsatz zurückgegriffen werden, so sind die Umsätze des Jahres der Betriebseröffnung maßgeblich.

Ausgabenpauschalierung auf Basis Modulsystem

Die Verordnung sieht eine reine Ausgabenpauschalierung auf Basis der erzielten Umsätze in Form eines Modulsystems vor. Gastgewerbetreibende, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundelegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden. Das Grundpauschale stellt jedoch die „Eingangsschranke“ für die übrigen Module dar. Bei Geltendmachung sämtlicher Pauschalien betragen die Betriebsausgaben 20% des Umsatzes. Im Detail sind die einzelnen Module wie folgt ausgestaltet:

Grundpauschale: Das Grundpauschale beträgt 10% des Umsatzes, mindestens jedoch € 3.000 und höchstens € 25.500. Beträgt der Umsatz weniger als € 30.000, darf durch den Ansatz des Pauschalbetrages von € 3.000 kein Verlust entstehen. Zu beachten ist, dass damit sämtliche Ausgaben abgedeckt sind - etwa auch Aufwendung für ein Arbeitszimmer im privaten Wohnbereich. Dies gilt insofern, als die Ausgaben nicht unter eine der beiden anderen Pauschalien fallen oder zusätzlich berücksichtigt werden dürfen, wie beispielsweise Ausgaben für Wareneinsatz, Löhne, Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge des Gastwirts, Abschreibungen oder Miete und Pacht.

Mobilitätspauschale: Dieses beträgt 2% des Umsatzes und kann nur bei Inanspruchnahme des Grundpauschales berücksichtigt werden. Aktuell ist das Mobilitätspauschale mit dem Höchstbetrag von € 3.672 begrenzt und umfasst sämtliche KFZ- sowie Reisekosten des Unternehmers wie etwa die Abschreibung für das betrieblich genutzte Fahrzeug oder Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft im Rahmen von Dienstreisen. Nicht inkludiert sind hingegen Reisekosten der Mitarbeiter.

Energie- und Raumpauschale
: Dieses Pauschale beträgt 8% des Umsatzes, höchstens jedoch € 20.400. Damit werden sämtliche Ausgaben und Aufwendungen aus Anlass der betrieblichen Nutzung von Gastgewerberäumlichkeiten abgegolten. Zusätzlich absetzbar sind Abschreibungen, Ausgaben für Miete und Pacht sowie Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung. Voraussetzung ist ebenfalls die Inanspruchnahme des Grundpauschales.

Zu beachten ist, dass im Falle einer Inanspruchnahme der Pauschalierung eine Bindung für das laufende und die zwei nachfolgenden Wirtschaftsjahre besteht. Eine Entscheidungsfindung kann anhand einer Gegenüberstellung der einzelnen Varianten erfolgen. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Geänderter Vorsteuerabzug bei Nächtigungsgeldern

Seit dem 1.5.2016 ist der 13%ige Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen anzuwenden. Aufgrund dieser Erhöhung muss die Berechnung des Vorsteuerabzuges bei Nächtigungsgeldern angepasst werden.

01.07. 2016

Generell gilt, dass für im Inland durchgeführte, ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges besteht. Der Vorsteuerabzug kann dabei von den tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtungen bzw. für das Frühstück bei Übernachtungen inklusive Frühstück geltend gemacht werden. Hierfür ist eine Rechnung, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, erforderlich. Unerheblich für den Vorsteuerabzug ist es, ob die Rechnung für die Unterkunft auf den Namen des Unternehmers oder des Arbeitnehmers ausgestellt wird.

Vorsteuerabzugsbetrag aufgrund pauschaler Nächtigungsgelder

Alternativ kann vereinfacht der Vorsteuerabzugsbetrag auch aufgrund der einkommensteuerrechtlich pauschalen Nächtigungsgelder berechnet werden. Der im Einkommensteuergesetz festgesetzte pauschale Höchstbetrag der Nächtigungsgelder stellt einen Bruttobetrag dar, aus dem der Vorsteueranteil herauszurechnen ist. Der pauschale Betrag für Nächtigungen beträgt pro Tag € 15 und ist als Gesamtentgelt für die Übernachtung und das Frühstück zu verstehen.
Bei Zimmern mit Frühstück ist folglich nunmehr darauf zu achten, dass zwei unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen. Das Frühstück unterliegt dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% und die Beherbergung einem Umsatzsteuersatz von 13%. Nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung beträgt das Aufteilungsverhältnis des Zimmers zum Frühstück fix 80:20.

Demnach gelangt folgende Berechnung bei Übernachtungen inklusive Frühstück zur Anwendung:

Zimmer:    € 15 x 80% = € 12/1,13 = € 10,62 (Nettobetrag) x 13% USt =    € 1,38
Frühstück:    € 15 x 20% = € 3/1,1 = € 2,73 (Nettobetrag) x 10% USt =    € 0,27

Der Vorsteuerbetrag - berechnet aus dem pauschalen Nächtigungsgeld - beträgt somit insgesamt € 1,65 für ein Zimmer inklusive Frühstück.

Der Vorsteuerabzug für Nächtigungen (pauschal oder aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen berechnet) steht allerdings nur dann zu, wenn ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die betroffene Person und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird.


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Gesellschafter-Geschäftsführer mietet Gebäude von eigener GmbH

Um unerwünschte Folgen zu vermeiden, sollten Mietvereinbarungen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer noch vor Abschluss aus unternehmensrechtlicher und steuerlicher Sicht geprüft werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

01.07. 2016

Kauft oder baut eine GmbH ein Gebäude und wird dieses in weiterer Folge dem Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Rahmen eines Mietvertrags mit einem zu geringen Entgelt zur Verfügung gestellt, so liegt aus unternehmensrechtlicher Sicht eine verbotene Einlagenrückgewähr bzw. aus steuerrechtlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung (besteuert mit 27,5% Kapitalertragsteuer) vor. Dies wird damit begründet, dass der GmbH durch das zu geringe Mietentgelt Vermögen ohne Gewinnausschüttungsbeschluss entzogen wird.

Bemessungsgrundlage für verdeckte Gewinnausschüttung

Fraglich ist die steuerliche Bemessungsgrundlage für die verdeckte Gewinnausschüttung. Dafür kommen entweder der Unterschiedsbetrag zwischen einer fremdüblichen Miete, die auch ein Dritter bezahlen müsste, und der tatsächlich geleisteten Miete oder die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie in Frage. Ausschlaggebendes Kriterium ist zum einen die Bauweise der Immobilie und zum anderen die Ausgestaltung des Mietvertrags.

Zweistufige Beurteilung

Wird ein Gebäude an den Gesellschafter-Geschäftsführer vermietet, ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die Immobilie jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar und somit dem wirtschaftlichem Eigentum der Körperschaft zuzurechnen ist, und in einem zweiten, ob die Körperschaft aufgrund der Höhe des Mietentgelts einen Vermögensnachteil erleidet.
Ein Gebäude gilt als jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar, wenn es zu Marktkonditionen fremdüblich vermietet werden kann. Ist dies der Fall und mietet der Gesellschafter-Geschäftsführer das Gebäude zu einer fremdüblichen Miete, dann ist die Liegenschaft dem Betriebsvermögen der Körperschaft zuzuordnen und die Aufwendungen, die im Rahmen der Erhaltung anfallen, stellen Betriebsausgaben dar. Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine im Vergleich zum fremdüblichen Mietentgelt geringere Miete, so liegt eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der Differenz zwischen dem fremdüblichen Mietentgelt und der gezahlten Miete vor, die der 27,5%igen KESt unterliegt. Die Liegenschaft befindet sich aber auch in diesem Fall im wirtschaftlichen Eigentum der GmbH.

Speziell auf Wohnbedürfnisse des Gesellschafters angepasst?

Kann die Immobilie hingegen nicht zu Marktkonditionen fremdüblich vermietet werden, so gilt sie nicht als jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar. Dies ist zum Beispiel in jenen Fällen gegeben, wenn die Immobilie ihrer Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer bestimmt ist oder sie speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters angepasst ist.
Das wirtschaftliche Eigentum liegt in diesem Fall beim Gesellschafter-Geschäftsführer, wodurch es zu einer KESt-pflichtigen verdeckten Ausschüttung „an der Wurzel“, nämlich in Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie zuzüglich etwaiger Fremdfinanzierungskosten kommt. Leistet der Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch zusätzlich zur fremdüblichen Miete noch eine Risikoprämie, so ist die Liegenschaft weiterhin dem wirtschaftlichen Eigentum der Körperschaft zuzurechnen. Die Risikoprämie soll das Mietausfallrisiko abdecken, da nach Beendigung des Mietverhältnisses eine zu Marktkonditionen fremdübliche Vermietung nicht möglich ist.


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Gewerblicher Grundstückshändler - Chancen und Risiken

Die Grenzen zwischen gelegentlichen Immobilienveräußerungen und gewerblichem Grundstückshandel sind fließend. Im Hinblick auf die ertragsteuerlichen Konsequenzen ist eine fachkundige Beurteilung jedenfalls ratsam.

01.07. 2016

In der Regel unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuer. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang oftmals die Frage, ob „private Grundstücksveräußerungen“ vorliegen, auf die der 30%ige Sondersteuersatz anzuwenden ist, oder ob bereits gewerbliche Einkünfte erzielt werden, die mit dem bis zu 50%igen Einkommensteuertarif zu besteuern sind.

Das Gesetz nimmt Gewerblichkeit dann an, wenn die aus dem Grundstücksverkauf erzielten Einkünfte

  • aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung stammen,
  • Gewinnabsicht vorliegt,
  • eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt und
  • weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt werden.
Der Umfang der Betätigung muss dabei den Rahmen der sogenannten Vermögensverwaltung überschreiten. Als Abgrenzungskriterium zwischen bloßer Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit kommt der Art und dem Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens entscheidende Bedeutung zu, wobei stets die Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall maßgeblich sind.

„Gedankliche Entnahme“ der Liegenschaft

Wird durch die Grundstücksveräußerungen die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit überschritten, so kommt es „gedanklich“ zunächst zu einer Entnahme der Liegenschaft aus dem Privatvermögen und zu einer Einlage in den Gewerbebetrieb. Als Einlagewert kann nach Ansicht der Finanzverwaltung der Baulandpreis des gesamten Grund und Bodens vor Parzellierung und Aufschließung herangezogen werden.
Sofern es anschließend zur Veräußerung der Liegenschaft kommt, ist dabei zu beachten, dass im Veräußerungszeitpunkt die stillen Reserven, die bereits im privaten Bereich entstanden sind (Wertsteigerung, die bis zum Zeitpunkt der Einlage in den Gewerbebetrieb entstanden ist), mit dem Sondersteuersatz in Höhe von 30% zu besteuern sind. Jener Gewinn, der erst nach der Einlage des Grundstücks in den Gewerbebetrieb entstanden ist, unterliegt dem bis zu 50%igen Einkommensteuertarif.

Aufwendungen steuerlich absetzen

Im Unterschied zu privaten Grundstücksveräußerungen kann der gewerbliche Grundstückshändler aber dafür Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit stehen (wie etwa Vermarktungskosten), steuerlich gewinnmindernd absetzen. Es ist allerdings im Einzelfall zu ermitteln, ob sich überhaupt ein wesentlicher Veräußerungsgewinn ergibt, wenn man berücksichtigt, dass einerseits der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage dem Baulandpreis vor Parzellierung und Aufschließung entspricht und andererseits von einer etwaigen Wertsteigerung Aufwendungen, wie etwa Vermarktungskosten, abgezogen werden können.


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Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen

Grundsätzlich bemisst sich der Gewinnanspruch der Gesellschafter nach der Höhe der Beteiligung am Grundkapital, allerdings kann es auch zu einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ausschüttung kommen.

01.07. 2016

In Fällen einer vom Beteiligungsverhältnis abweichenden Verteilung der Gewinne spricht man von einer alinearen Gewinnausschüttung. Eine alineare Gewinnausschüttung ist wie eine lineare Gewinnausschüttung zu behandeln. Demnach ist die alineare Ausschüttung auf Ebene der GmbH als Gewinnverwendung und auf Ebene der Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche mit 27,5% der Kapitalertragsteuer unterliegen, anzusehen. Eine alineare Gewinnausschüttung ist steuerrechtlich nur dann zulässig, wenn diese gesellschaftlich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer gesellschaftlichen Deckung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die alineare Gewinnausschüttung im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Eine wirtschaftliche Begründung liegt beispielsweise in folgendem Fall vor:

An einer GmbH sind die beiden Gesellschafter A und B zu jeweils 50% beteiligt. Der Gesellschafter A leistet einen Zuschuss an die GmbH. Der Zuschuss ist in einer Kapitalrücklage in der Bilanz auszuweisen. Nach Auflösung der Kapitalrücklage soll der vom Gesellschafter A als Zuschuss geleistete Betrag wieder zu 100% dem Gesellschafter A zukommen. Bei einer nach den Beteiligungsverhältnissen durchgeführten Gewinnausschüttung würden allerdings nur 50% des Betrages dem Gesellschafter A zufließen. Die gewünschte Ausschüttung des Betrages in Höhe von 100% an den Gesellschafter A ist nur mithilfe einer alinearen Ausschüttung möglich. Da A den Zuschuss leistete, ist die Gewinnausschüttung auch wirtschaftlich begründet.

Weitere wirtschaftliche Begründung

Eine wirtschaftliche Begründung für eine alineare Gewinnausschüttung wäre auch gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine unentgeltliche oder zu niedrig entlohnte Arbeitsleistung im Rahmen einer Geschäftsführervergütung eine Gewinnausschüttung erhält. Fraglich ist in diesem Zusammenhang stets, ob die alineare Gewinnausschüttung aus betrieblichen oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen veranlasst ist. Diese Einstufung ist entscheidend dafür, ob die alineare Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert wird.

Die Behandlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen hat zur Folge, dass beim Gesellschafter die Einkünfte mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert werden, dafür aber auf Ebene der GmbH keine Betriebsausgabe darstellt und somit die Bemessungsgrundlage, welche einem 25%igen Körperschaftsteuersatz unterliegt, nicht kürzt. Die Qualifizierung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat zur Konsequenz, dass diese Zahlung auf Ebene der GmbH eine Betriebsausgabe darstellt, dafür aber beim Gesellschafter dem bis zu 55%igen progressiven Einkommensteuertarif unterliegt.

Einstufung im Einzelfall zu prüfen

Welche Einstufung beim jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer vorteilhafter ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Für die Einstufung als Einkünfte aus Kapitalvermögen spricht, wenn die Festlegung der alinearen Gewinnausschüttung losgelöst von einer Vergütung der Geschäftsführungstätigkeit erfolgt, beispielsweise durch einen bestimmten %-Satz vom Gewinn anstelle eines fix vereinbarten Betrages.
Wichtig ist, dass aus der Vereinbarung in diesem Zusammenhang klar hervorgeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer das wirtschaftliche Risiko trägt und beispielsweise in Jahren, in welchen Verluste erzielt werden, somit keine Vergütung für seine Arbeitsleistung erhält.


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Hohe steuerliche Gewinne legal kürzen

Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften können in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrags einen Teil ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen.

01.07. 2016

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Komponenten: Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, die Inanspruchnahme ist an keine Voraussetzung gebunden und beträgt 13% von der maximal zulässigen Bemessungsgrundlage von € 30.000 (somit bleiben max. € 3.900 Ihres Gewinnes steuerfrei). Der Grundfreibetrag kann auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bzw. ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, in Anspruch genommen werden.

Gestaffelter Gewinnfreibetrag


Bei Gewinnen, die € 30.000 übersteigen, kann für den über die € 30.000 hinausreichenden Betrag ein gestaffelter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000 steht der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% zu, für Gewinne, die darüber liegen, schleift sich der Prozentsatz des Gewinnfreibetrages ein. Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt € 580.000, der maximale Gewinnfreibetrag dadurch € 45.350 (inkl. Grundfreibetrag).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist, dass dieser durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist. Unter die begünstigten Wirtschaftsgüter fallen Anschaffungen von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer und/oder von Wohnbauanleihen (ausgenommen z.B. PKWs, die nicht dem Betrieb als Fahrschulfahrzeug oder nicht zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen).

Gewinn-Vorschaurechnung


Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bestmöglich ausnützen zu können und um zu erkennen, ob geplante Investitionen noch im aktuellen Jahr getätigt oder auf das nächste Jahr verschoben werden sollen, sollte bereits in der zweiten Jahreshälfte eine Gewinn-Vorschaurechnung erstellt werden. Dabei müssen bei der Vorschaurechnung für das Jahr 2016 die Änderungen aufgrund der Steuerreform 2015/16 beachtet werden, wie etwa der neue Gebäude-AfA-Satz oder höhere Ausgleichsfähigkeit des Verlustes aus der Veräußerung von Grundstücken. Ebenfalls ist die bereits seit 2014 gültige 100%ige Verrechnung von Vorjahresverlusten zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung dieser Vorschaurechnung unterstützen wir Sie gerne.


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Liegenschaftsübertragung unter Zurückbehaltung des wirtschaftlichen Eigentums

Erwerbe von Grundstücken im Inland unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt), wobei der Erwerbsvorgang nicht nur durch Abschluss eines Kaufvertrages, sondern etwa auch durch Schenkung oder infolge einer Erbschaft erfolgen kann.

01.07. 2016

Voraussetzung für die Verwirklichung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges ist in der Regel die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an Grundstücken. Die Bemessungsgrundlage für die GrESt bildet der Wert der Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Auch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen gelangt für die Berechnung der GrESt der Grundstückswert zur Anwendung.

Einräumung eines Fruchtgenussrechtes

Abweichend von der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums unterliegen der GrESt jedoch auch Rechtsvorgänge, die einer Person lediglich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück verschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das etwa bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes am Liegenschaftsvermögen der Fall. Im Rahmen von Fruchtgenussvereinbarungen sind daher die Begriffe des zivilrechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums zu unterscheiden. Insbesondere in Zusammenhang mit Liegenschaftsübertragungen können die Person des zivilrechtlichen Eigentümers und die Person des wirtschaftlichen Eigentümers eines Grundstücks auseinanderfallen und letztlich zu mehreren grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgängen führen.

Beispiel

Der Vater schenkt seinem Sohn ein Grundstück und behält sich zugleich das Fruchtgenussrecht in einem Umfang vor, der dazu führt, dass der Vater auch nach der Schenkung die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück hat (etwa weil das Grundstück nur auf Anordnung des Vaters verkauft werden darf und dieser auch den Verkaufserlös erhält). Die Bemessungsgrundlage für die Übertragung bildet der Grundstückswert.
Stirbt der Vater in weiterer Folge, so erlischt das Fruchtgenussrecht, und der Sohn erlangt auch das wirtschaftliche Eigentum an der Liegenschaft. Infolge der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kommt es neuerlich zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang. Bemessungsgrundlage bildet ebenfalls der Grundstückswert.

Zusätzliche Grunderwerbsteuerbelastung vermeidbar!

Zu beachten ist, dass die Grunderwerbsteuer aus dem vorangegangenen zivilrechtlichen Übertragungsvorgang auf den nachfolgenden Übertragungsvorgang des wirtschaftlichen Eigentums angerechnet werden kann. Hat sich der Grundstückswert jedoch maßgeblich geändert (etwa aufgrund der zeitlichen Distanz der beiden Übertragungsvorgänge), ist in der Regel mit einer erheblichen zusätzlichen Grunderwerbsteuerbelastung zu rechnen. Durch eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung der Fruchtgenussvereinbarung kann dies allerdings vermieden werden. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen durch Privatstiftungen

Auf Pflichtteilsergänzung gestützte Zahlungen der Privatstiftung an Pflichtteilsberechtige sind keine Zuwendungen, sofern die Zahlungen in den Pflichtteilsergänzungsansprüchen Deckung finden.

01.06. 2016

Zuwendungen von Privatstiftungen sind im Allgemeinen unentgeltliche Vermögensübertragungen von Privatstiftungen an deren Begünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden.
Solche Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen oder an unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (wie etwa an eine GmbH) unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt).
Der Begriff der „Zuwendung“ ist im Gesetz jedoch nicht geregelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass jede unentgeltliche Vermögensherausgabe an Begünstigte aus der Privatstiftung der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes


In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 10.2.2016, 2014/15/0021) ist dieser Ansicht jedoch widersprochen worden. Der VwGH sieht die Einstufung als Zuwendung erst dann gegeben, wenn

  • der Begünstigte bzw. Empfänger der Zuwendung bereichert wird und
  • die Privatstiftung, vertreten durch die Organe, die Bereicherung des Begünstigten zum Ziel hat (subjektiver Bereicherungswille).
Im gegenständlichen Fall ging es darum, ob die auf den Titel der Pflichtteilsergänzung gestützten Zahlungen der Privatstiftung an Pflichtteilsberechtige Zuwendungen darstellen, was der VwGH verneinte, sofern die Zahlungen in den Pflichtteilsergänzungsansprüchen Deckung finden. Daher unterliegen derartige Zahlungen nicht der 27,5%igen KESt. Inwieweit diese Entscheidung auch auf ähnlich gelagerte Sachverhalte, in denen eine zivilrechtliche Schuld erfüllt wird, Anwendung findet, ist im Einzelfall zu prüfen.

Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung eine reine Geldforderung darstellt. Sofern diese Geldforderung jedoch in Form einer Sachleistung befriedigt wird, zum Beispiel durch Übertragung eines Grundstücks, könnte hierdurch ein einkommensteuerpflichtiger Tatbestand ausgelöst werden.


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Business Judgment Rule: Haftungsregeln von Geschäftsführern und Vorständen

Leitungsorgane einer GmbH oder AG können seit 1.1.2016 nicht in jedem Fall zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn infolge einer unternehmerischen Entscheidung ein bestimmter Erfolg ausbleibt.

01.06. 2016

Geschäftsführer einer GmbH oder auch Vorstandsmitglieder einer AG sind täglich mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, die fundierte unternehmerische Entscheidungen erfordern. Diese Entscheidungen hat das jeweilige Leitungsorgan mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu treffen. Wird der Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten, so haftet der insoweit sorglose Geschäftsführer in der Regel mit seinem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftern oder Gläubigern der Gesellschaft kommt hingegen nur in bestimmten Fällen in Betracht.

Gewisses unternehmerisches Risiko

Zumeist sind die Entscheidungen eines Organmitglieds bereits im Vorfeld unter erheblicher Unsicherheit zu treffen, die ein gewisses unternehmerisches Risiko in sich bergen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine sogenannte unternehmerische Ermessensentscheidung zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat, ist fraglich, ob oder inwieweit der Geschäftsführer für den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat.

Maßgebliche gesetzlichen Konkretisierung


Mit dem 1.1.2016 kam es im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers zu einer maßgeblichen gesetzlichen Konkretisierung: Demnach handelt ein Geschäftsführer jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Damit kommt es zu einer gesetzlichen Verankerung der aus dem amerikanischen Recht stammenden „Business Judgment Rule“, die Organmitgliedern bei ihren Entscheidungen einen unternehmerischen Ermessensspielraum einräumt. Diese gesetzliche Neuregelung war im Kern in der österreichischen Literatur und Judikatur allerdings ohnehin schon längst anerkannt.

Eklatante Überschreitung des Ermessenspielraums


Leitungsorgane einer GmbH oder AG können somit nicht in jedem Fall zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn infolge einer unternehmerischen Entscheidung ein bestimmter Erfolg ausbleibt. Vielmehr kommt Geschäftsführern und Vorstandmitgliedern dabei ein Ermessenspielraum zu, der zu respektieren ist. Nur eine eklatante Überschreitung des Ermessenspielraums bzw. eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung führt zu einem Missbrauch dieses Ermessenspielraums und damit zur Annahme einer Sorgfaltsverletzung verbunden mit etwaigen haftungsrechtlichen Folgen.

Wie schon bisher ist es für Leitungsorgane daher besonders wichtig, bei wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese auf Basis angemessener Informationen, frei von sachfremden Interessen und auf Grundlage dieser Informationen zum Wohle des Unternehmens getroffen wurden. Werden die gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien eingehalten, so handelt ein Organmitglied jedenfalls sorgfaltsgemäß und hat keine nachteiligen Rechtsfolgen zu befürchten. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung scheidet daher insofern aus.


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Energieabgabenvergütung: Rückwirkend auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen?

Bei einer positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleibt für allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 noch bis Ende 2016 Zeit.

01.06. 2016

Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Betriebe durch das Einziehen einer oberen Grenze bei der Energieabgabe in Relation zum Nettoproduktionswert zu entlasten. Das Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) wurde seit Inkrafttreten mehrfach geändert und berücksichtigt in der seit 1.2.2011 gültigen Fassung nur mehr Produktionsbetriebe.
Ob diese Beschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe und damit die Ausklammerung von Dienstleistungsbetrieben rechtmäßig ist, wird derzeit aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages des Bundesfinanzgericht Linz wieder einmal vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprüft.

Rechtlicher Hintergrund


Bei der Vergütung von Energieabgaben handelt es sich um eine staatliche Beihilfe. Der EU-Vertrag sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu genehmigen sind, bevor sie in Kraft gesetzt werden. Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die automatisch von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden können. Diese Beihilfen wurden in der sogenannten „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) geregelt. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen genügt eine Mitteilung an die Kommission, um die Beihilfe freistellen zu lassen.

EuGH-Generalanwalt zur Energieabgabevergütung ab 2011


In seinem Schlussantrag hält der Generalanwalt nun fest, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht die formellen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen.
Wird dieser Rechtsansicht gefolgt, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre (bis zu einer entsprechenden Gesetzesreparatur) ab 2011 wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen.

Antrag auf Energieabgabenvergütung fünf Jahre rückwirkend möglich

Schließt sich der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts an, so bleibt für allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 noch bis Ende 2016 Zeit (Fünfjahresfrist, wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr). Zu beachten ist, dass eine zwischenzeitige Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch den österreichischen Gesetzgeber natürlich nicht ausgeschlossen werden kann.


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Erste Scheinunternehmen in der BMF-Liste

Mit 1.1.2016 wurde eine Grundlage geschaffen, um sogenannte Scheinunternehmen aus dem Geschäftsverkehr zu ziehen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt zu diesem Zweck eine Liste von Scheinunternehmen, in der bereits erste Einträge aufscheinen.

01.06. 2016

Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, sollte beachten, dass er als Bürge und Zahler in die Haftung genommen werden kann. Um dem zu entgehen, sollte vor jeder Auftragsvergabe das Firmenbuch und die Scheinunternehmer-Liste überprüft werden. Zusätzlich sollte diese Überprüfung dokumentiert werden, damit ein nachträglicher Nachweis der durchgeführten Überprüfung gelingen kann.

Scheinunternehmen im Sinne des Gesetzes sind Unternehmen, die vorrangig unter anderem darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu hinterziehen, indem sie Personen zur Sozialversicherung anmelden, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Vermerk im Firmenbuch


Die Abgabenbehörde stellt nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens bescheidmäßig fest, ob ein Scheinunternehmen vorliegt. Nach erfolgter Feststellung als Scheinunternehmen wird das betroffene Unternehmen auf der BMF-Homepage in der Scheinunternehmer-Liste angeführt und - sollte es im Firmenbuch eingetragen sein - mit entsprechendem Vermerk versehen.
Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet das auftraggebende Unternehmen neben dem Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt jener Arbeitnehmer des Scheinunternehmens, die für die Abarbeitung des erhaltenen Auftrags eingesetzt wurden.
Der Auftraggeber haftet allerdings nur in jenen Fällen, in denen er zum Zeitpunkt der Beauftragung wusste oder wissen musste, dass das beauftragte Unternehmen ein Scheinunternehmen ist. Ist ein Unternehmen in der auf der BMF-Homepage geführten Scheinunternehmer-Liste angeführt, ist jedenfalls von einem „wissen musste“ auszugehen.

Weitere Abfrage- und Überprüfungsverpflichtungen

Für die rechtmäßige Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs bzw. für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat der Unternehmer die UID-Nummer des Geschäftspartners zu überprüfen. Dies sollte in Form einer „Stufe-2-Abfrage“ über FinanzOnline erfolgen.
Um einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben von Subunternehmern zu entgehen, sind Auftraggeber aus der Baubranche verpflichtet, Abfragen bezüglich ihrer Subunternehmer mithilfe der HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen), durchzuführen.


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Nebentätigkeiten zu ÖKL Sätzen können ab 2016 Gewerbe werden

Seit 2016 können auch Nebentätigkeiten, die mit ÖKL Sätzen verrechnet werden (bäuerliche Nachbarschaftshilfe), bei pauschalierten Land- und Forstwirten steuerlich zum Gewerbe werden.

01.06. 2016

Aus einkommensteuerlicher Sicht können die Nebeneinkünfte in folgende vier, isoliert zu betrachtende Kategorien eingeteilt werden:

  • Be- und Verarbeitung und alle anderen aufzeichnungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (bis zu Einnahmen von jährlich € 33.000 Nebeneinkünfte, darüber Gewerbe),
  • Privatzimmervermietung bis zu 10 Betten („Urlaub am Bauernhof“; Einnahmen – 50% der Einnahmen als pauschale Ausgaben),
  • Photovoltaikanlagen (Überschusseinspeisung) und
  • bäuerliche Nachbarschaftshilfe (bis € 33.000 pro Jahr oder 25% Umsatzanteil abpauschaliert, darüber Gewerbebetrieb)  
Bäuerliche Nachbarschaftshilfe

Unter bäuerlicher Nachbarschaftshilfe versteht man Dienstleistungen und Vermietungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit von Land- und Forstwirten im örtlichen Nahebereich, wenn bloß die Maschinenselbstkosten vergütet werden. Die Maschinenselbstkosten (ÖKL Sätze) werden jährlich vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik veröffentlicht.
Ab der Veranlagung 2016 ist – auch bei Verrechnung der Maschinenselbstkosten – eine wirtschaftliche Unterordnung jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit € 33.000 (inklusive USt) nicht übersteigen (gesonderte Einnahmengrenze; keine Anrechnung auf die 33.000 Euro-Grenze für Nebentätigkeit und Be- und Verarbeitung).
Bei über diesen Betrag hinausgehenden Einnahmen ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn der Umsatz aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25 % der Gesamtumsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigt.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist zu erstellen


Werden die Grenzen überschritten, so liegt hinsichtlich der „bäuerlichen Nachbarschaftshilfe“ ein Gewerbebetrieb vor. Dies hat zur Folge, dass eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen ist. Hinsichtlich der Umsatzsteuer dürfen nicht mehr 13% USt in Rechnung gestellt werden und es kommt der 20%ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Falls ein Wechsel von der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe zum Gewerbe erfolgt, kommt es im Rahmen der gesetzlichen Fristen zu einer positiven  Vorsteuerrückrechnung. Im umgekehrten Fall ist eine negative Vorsteuerrückrechnung zu erwarten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer mehr als 20%igen Nutzung des Traktors im Gewerbebetrieb Kraftfahrzeugsteuerpflicht entsteht.


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NoVA-Vergütung nun auch für Privatpersonen

Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 steht die Möglichkeit der NoVA-Rückvergütung neben Unternehmern auch Privatpersonen offen.

01.06. 2016

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Abgabe, die abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert berechnet wird.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die NoVA auch wieder rückvergütet, wenn das Fahrzeug

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert (z.B. durch Verkauf) wird,
  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird oder
  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird.
Bemessungsgrundlage für NoVA-Rückvergütung

Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung ist im Fall der Veräußerung (Lieferung) durch den Zulassungsbesitzer der Veräußerungspreis, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland.
Bedingung für eine NoVA-Rückvergütung eines dauerhaft ins Ausland verlagerten Fahrzeuges ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Nicht schädlich ist, wenn der Private oder Unternehmer mit dem Antrag auf Rückerstattung der NoVA auch gleichzeitig den Antrag auf Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank einreicht. Wesentlich ist, dass das Fahrzeug durch den Unternehmer oder Privaten in das Ausland verbracht oder geliefert wird.

Beispiele
  1. Wird ein Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten an einen inländischen Fahrzeughändler veräußert (geliefert), kann der Private keine NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug nicht „durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert“ wird.

  2. Für den Fall, dass der inländische Fahrzeughändler das vom Privaten gekaufte Fahrzeug in weiterer Folge seinerseits selbst an einen (ausländischen) Käufer nachweislich ins Ausland liefert, ist der inländische Fahrzeughändler NoVA-vergütungsberechtigt.

  3. In den Fällen, in denen das Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten oder Unternehmer an einen im Ausland ansässigen Fahrzeughändler veräußert (geliefert) wird und das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung (Lieferung) nachweislich ins Ausland gelangt, kann der Private oder Unternehmer die NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug „durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert“ wird.


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Prämie für das vorzeitige Umstellen auf ein Nichtraucherlokal nutzen!

Betriebe können eine Prämie geltend machen, wenn sie ihren Betrieb vorzeitig bis 1.7.2016 auf das vollständige Rauchverbot umstellen.

01.06. 2016

Ab 1.5.2018 gilt ein generelles Rauchverbot für alle Gastronomiebetriebe. Das Rauchverbot umfasst neben der herkömmlichen Zigarette auch alle mit der Zigarette verwandten Produkte, wie etwa Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Neben den dem Gastronomiebetrieb dienenden üblichen Räumen (Räume für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränke) sind auch alle anderen Bereiche, die den Gästen zur Verfügung stehen, mit Ausnahme von Freiflächen vom Rauchverbot betroffen.

Gemäß der Vorfassung des Tabakgesetzes waren viele Betriebe gezwungen, z.B. eine räumliche Trennung zwischen Nichtraucherbereich und Raucherbereich einzurichten. Jene Betriebe, die Investitionen getätigt haben, um der derzeitigen gesetzlichen Regelung zu entsprechen, können eine Prämie geltend machen, wenn sie ihren Betrieb vorzeitig bis 1.7.2016 auf das vollständige Rauchverbot umstellen.

30 % von Aufwendungen


Die Prämie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die anlässlich des Vorgängergesetzes getätigt wurden und die bis zur Veranlagung 2015 steuerlich, z.B. in Form von Abschreibungen, noch nicht berücksichtigt wurden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie entspricht somit dem Restbuchwert des Wirtschaftsjahres 2015. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Prämie ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar und kann noch in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 beantragt werden. Sie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Bei der Beantragung der Prämie gibt es eine Ausnahme: Betrieben, die nach dem 31.7.2015 im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes gegründet worden sind, steht keine Prämie zu.


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Werbungskostenpauschale für nach Österreich entsandte Expatriates

Seit 1.1.2016 können von Expatriates anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von € 132 nun 20% der Bezüge, höchstens jedoch € 10.000 jährlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

01.06. 2016

Die diesbezüglichen Bezüge sind die Bruttobezüge vermindert um steuerfreie Bezüge und sonstige Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug zu versteuern sind. Das Werbungskostenpauschale kann entweder vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung oder in der (Arbeitnehmer)Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden.

Expatriates sind nach der Definition der Verordnung zu Werbungskostenpauschale Arbeitnehmer,

  • die von einem ausländischen Arbeitgeber beauftragt wurden, in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) für höchstens 5 Jahre einer Beschäftigung nachzugehen,
  • die während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz in Österreich hatten,
  • die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
  • deren Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.
Beschäftigungsdauer über 5 Jahre

Ist eine längere Beschäftigungsdauer als 5 Jahre vorgesehen oder besteht eine Verlängerungsoption über die 5 Jahre hinaus, so kann das höhere Werbungskostenpauschale für Expatriates nicht geltend gemacht werden.

Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Pauschalbetrag nur anteilig zu berücksichtigen. Angefangene Monate sind als volle Monate zu werten. Weiters führen Kostenersätze, die für Dienstreisen gewährt werden, wie etwa Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder, zu keiner Verkürzung der Werbungskostenpauschale.


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Betrieblicher Verlustvortrag für die Pension?

Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebes wird ein Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn verrechnet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann dann gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden

01.05. 2016

Die anlässlich eines Betriebes entstandenen Verluste vorangegangener Jahre können von natürlichen Personen im Rahmen eines Verlustvortrags gewinnmindernd als Sonderausgabe in den folgenden Jahren geltend gemacht werden. Der Verlust ist dabei zu 100% gegen sämtliche Einkünfte verrechenbar und kann daher auch zur Verrechnung mit zukünftigen Pensionseinkünften genutzt werden.

Die Möglichkeit des Verlustvortages besteht für Unternehmer, die im Rahmen ihres Einzelunternehmens oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft auch Verluste „erwirtschaftet“ haben. Der Verlustvortrag stellt ein höchstpersönliches Recht dar, welches nur von demjenigen Steuerpflichtigen genutzt werden kann, der den Verlust auch „erwirtschaftet“ hat.
Ab der Veranlagung 2016 kann der Verlustabzug neben den buchführenden Steuerpflichtigen auch von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbeschränkt genutzt werden. Früher war eine Verwertung des Verlusts für Einnahmen-Ausgaben-Rechner nur möglich, wenn dieser in den vorangegangenen 3 Jahren entstanden ist. Die zeitlich unbeschränkte Verlustverwertung gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.

Einzelunternehmen/Mitunternehmeranteil
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften stehen die Verlustvorträge dem Unternehmer bzw. den Gesellschaftern zu. Im Rahmen der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebes wird in einem ersten Schritt der Verlustvortrag mit einem etwaigen Aufgabegewinn bzw. Veräußerungsgewinn verwertet. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann jedoch in den folgenden Jahren genutzt werden und gegen künftige Pensionseinkünfte verrechnet werden.

GmbH

Verlustvorträge, die auf Ebene einer GmbH entstanden sind, können nicht vom Gesellschafter genutzt werden, da nur die GmbH als eigenständiges Steuersubjekt die Verlustvorträge geltend machen kann. Die GmbH kann einen Verlust der vergangenen Jahre in Höhe von 75% gegen ihre Einkünfte verrechnen. Im Falle der Liquidation der GmbH gehen jedoch noch vorhandene Verlustvorträge unter.

Damit jedoch eine Verrechnung der Verlustvorträge auf Ebene des Gesellschafters gegen zukünftige Pensionseinkünfte erfolgen kann, könnte angedacht werden, eine Umwandlung gemäß Umgründungssteuergesetz vorzunehmen, wodurch die Verlustvorträge von der GmbH auf die natürliche Person übertragen werden. Ein weiterer Vorteil wäre unter Umständen, dass im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerliche Begünstigungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Gebäuden, in Anspruch genommen werden können.

Zu beachten gilt jedoch eine etwaige Ausschüttungsfiktion, die jedoch aufgrund von hohen Verlustvorträgen im Regelfall keine Auswirkungen haben sollte. Wesentlicher Nachteil der Umwandlung wäre allerdings die Ausweitung der Haftung, welche vor einer Umwandlung zu prüfen wäre. Da die Umwandlung auch noch weitere Nachteile mit sich ziehen könnte, sollte vor der Umwandlung unbedingt mit uns ein Vorteilhaftigkeitsvergleich gemacht werden.


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Eigenheimbefreiung und Grundstücksgröße

Das Bundesfinanzgericht befand, dass keine größenmäßige Beschränkung eines Grundstückes im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung besteht. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich der Verwaltungsgerichtshof dem anschließt

01.05. 2016

Seit 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der. Immobilienertragsteuer. Als Grundstücke gelten in diesem Zusammenhang nicht nur der (nackte) Grund und Boden sondern auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte wie etwa Baurechte.
Eine Ausnahme von der allgemeinen Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen besteht unter anderem dann, wenn eine Veräußerung eines Eigenheimes samt Grund und Boden stattgefunden hat, das dem Veräußerer

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird (sog Hauptwohnsitzbefreiung).
Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche

Befreit ist das Eigenheim samt Grund und Boden. In welchem Umfang der Grund und Boden allerdings von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sein soll, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird Grund und Boden insoweit in die Hauptwohnsitzbefreiung einbezogen, als dieser der Nutzung des Eigenheims als Garten oder Nebenfläche dient. Jedenfalls anzunehmen ist das bei Grundstücken mit einer Gesamtfläche bis maximal 1.000 m2. Bei größeren Grundstücken ist daher jener Teil, der die 1.000 m2 übersteigt, nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst und somit steuerpflichtig.

Bundesfinanzgericht gegen Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis dieser Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht gefolgt. Demnach besteht keine größenmäßige Beschränkung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung. Somit ist die Veräußerung eines Eigenheimes samt dem als Eigenheimgarten genutzten Grundstück unabhängig von dessen Größe von der Steuerpflicht ausgenommen.

Zu beachten ist, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt oder nicht.


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Grundstücksübertragung mit "altem" Einheitswert?

Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen übertragen werden, besteht noch bis 30.9.2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird. Wenn die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden.

01.05. 2016

Seit dem 1.1.2016 ist das neue Grunderwerbsteuergesetz in Kraft. Die Bemessungsgrundlage sowie der Tarif wurden dabei neu geregelt. Entscheidend für die Höhe des Steuersatzes ist nun insbesondere, ob es sich um einen entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungsvorgang handelt.

Für alle unentgeltlichen Erwerbsvorgänge kommt der sogenannte Stufentarif zur Anwendung: Danach sind für die ersten € 250.000 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 %, und darüber hinaus 3,5 % an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage bildet in diesen Fällen immer der Grundstückswert. Bei entgeltlichen Vorgängen ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage und mit einem Steuersatz von 3,5 % zu besteuern. Teilentgeltliche Vorgänge sind in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzusplitten.

Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz

Im Rahmen von Erwerbsvorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz jedoch eine Begünstigung insofern in Anspruch genommen werden, als für die Bemessungsgrundlage stets der Grundstückswert herangezogen wird und der Steuersatz insgesamt lediglich 0,5 % beträgt. Bis zum 31.12.2015 bildete für Übertragungsvorgänge im Zuge von Umgründungen der 2-fache Einheitswert die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage (welcher im Regelfall niedriger ist als der Grundstückswert). Der Steuersatz beträgt 3,5 %.

Grundsätzlich kommt die alte Rechtslage mit den Einheitswerten (außer bei land- und forstwirtschaftlichen gewidmeten Grundstücken) nicht mehr zu Anwendung. Bei Grundstücksübertragen, die im Rahmen von Umgründungsvorgängen gemäß dem Umgründungssteuergesetz übertragen werden, besteht jedoch noch bis 30.9.2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet wird.

Umgründung aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll?

Sofern die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Grunderwerbsteuerbelastung aufgrund der Einheitswerte führt, sollte daher noch heuer eine Rechtsformplanung in Betracht gezogen werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!

Achtung: Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken haben sich im Zuge der Steuerreform 2015/2016 keine Änderungen ergeben. Übertragungen von solchen Grundstücken wurden daher in den obigen Ausführungen nicht berücksichtigt.


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Grundstückswert-Rechner online

Zur Berechnung des Grundstückswertes kann nun der Grundstückswert-Rechner auf der Homepage des Finanzministeriums benutzt werden.

01.05. 2016

Der Grunderwerbsteuer unterliegen Erwerbe von Grundstücken im Inland, wobei der Erwerbsvorgang nicht nur durch Abschluss eines Kaufvertrages, sondern etwa auch durch Ersitzung oder im Rahmen einer Zwangsversteigerung erfolgen kann.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) dient der Wert der Gegenleistung (etwa der Kaufpreis), mindestens jedoch der Grundstückswert. Bei bestimmten Übertragungsvorgängen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken kommt aber nach wie vor der (niedrigere) einfache Einheitswert zur Anwendung.

Werden Grundstücke (die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) unentgeltlich (Gegenleistung beträgt nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes), im Familienverband oder im Erbwege übertragen, so bildet der Grundstückswert jedenfalls die Basis für die Berechnung der GrESt.

Pauschalwertmodell eine von drei Möglichkeiten


Für die Ermittlung des maßgeblichen Grundstückswertes sieht der Gesetzgeber wahlweise drei Möglichkeiten vor.

  1. Das pauschale Sachwertermittlungsverfahren,
  2. die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
  3. der Nachweis des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Berechnung nach dem Pauschalwertmodell, kann er dies nun mit Hilfe des Grundstückswert-Rechners auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb  machen. Neben der Grundfläche muss im Berechnungsprogramm auch der Bodenwert pro m2 eingeben werden. Dieser ist auf dem aktuellen Einheitswertbescheid zu finden oder kann elektronisch über Finanz-Online angefordert werden.

Welche der drei Berechnungsmöglichkeiten zu einem grunderwerbsteueroptimalen Übertragungsvorgang führt, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie dabei gerne!


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Lieferung in das EU-Ausland

Bei einer Lieferung in das EU-Ausland ist der buchmäßige Nachweis eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.

01.05. 2016

Eine entgeltliche Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes (die nicht nur vorübergehend ist), beginnend in Österreich in das EU-Ausland durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ist eine innergemeinschaftliche Lieferung. Diese ist umsatzsteuerfrei, weshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Der Unternehmer hat das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachzuweisen und zusätzliche Aufzeichnungen der Beförderung und der Versendung zu führen. Kann der buchmäßige Nachweis nicht erbracht werden, so schuldet das liefernde Unternehmen die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer, sofern der Unternehmer die materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht zweifelsfrei nachweisen kann. Der buchmäßige Nachweis ist eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.

Der Unternehmer hat folgende Buchnachweise zu erbringen bzw. folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. Name, Anschrift und die UID des Abnehmers
  2. Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen;
  3. Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung;
  4. Tag der Lieferung;
  5. Vereinbartes Entgelt bzw. bei vereinnahmter Entgeltbesteuerung das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;
  6. Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung;
  7. Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;
  8. Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Weiters sind je nach Art der Lieferung unterschiedliche Nachweise der Beförderung und der Versendung zu erbringen.

Beförderung

  1. Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
  2. Handelsüblicher Beleg mit dessen Hilfe der Bestimmungsort feststellbar ist (Lieferschein)
  3. Bei einer Lieferung mit dem eigenen Fahrzeug durch den Unternehmer oder eines Mitarbeiters: original unterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 5 der Umsatzsteuerrichtlinien)
  4. Bei Abholung der Waren durch den Abnehmer oder einer von ihm beauftragten Person: original unterschriebene Verbringungserklärung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 6 der Umsatzsteuerrichtlinien), Feststellung der Identität der abholenden Person, Anfertigung einer Kopie des Reisepasses oder Führerscheins und eine Spezialvollmacht, die die abholende Person zur Abholung berechtigt
Lieferung durch einen Dritten im Auftrag des Lieferanten oder des Abnehmers
  1. Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
  2. Versendungsbelege (zB.: Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen)
  3. Bei Unzumutbarkeit dieser Voraussetzungen: Nachweiserbringung wie bei der Beförderung
Unabhängig vom erbrachten Nachweis ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die dem Geschäft zugrundeliegende Lieferung im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.


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Registrierkassenpflicht verfassungskonform, gilt aber erst ab 1.5.2016

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist. Sie ist laut VfGH dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden.

01.05. 2016

Die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse und bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung. Auch die Gleichstellung von Bankomat- und Kreditkartenzahlungen mit Barzahlungen hält der VfGH für gerechtfertigt.
Weiters hat der VfGH aber festgestellt, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht keine Rückwirkung vorgesehen hat, weshalb die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse frühestens ab 1.5.2016 gilt.

Registrierkassenpflicht frühestens ab 1.5.2016

Ob im Jahr 2015 die betreffenden Umsatzgrenzen überschritten wurden, ist somit für die Registrierkassenpflicht irrelevant. Erst der ab 1.1.2016 erzielte Umsatz ist ausschlaggebend. Daher entsteht die Registrierkassenpflicht bei monatlicher UVA-Abgabe frühestens ab dem 1.5.2016. Ist der UVA-Zeitraum das Quartal (erster Beobachtungszeitraum somit Jänner-März 2016), so tritt die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse frühestens ab 1.7.2016 ein.

Beispiel 1 -Registrierkassenpflicht ab 1.5.2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) betrug im Unternehmen im Jänner 2016 € 40.000, davon waren € 8.500 Barumsätze (netto ohne USt; inklusive Bankomat-, Kreditkartenzahlungen und Gutscheineinlösungen). Nachdem die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500 bereits im Jänner 2016 überschritten wurden, tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1.5.2016 in Kraft.

Beispiel 2 - Registrierkassenpflicht ab 1.9.2016: Der Nettoumsatz (ohne USt) überschreitet - aufaddiert von Jänner bis Mai 2016 - erstmals im Mai 2016 die Umsatzschwelle von € 15.000 und auch die Barumsatzschwelle von € 7.500. Damit tritt die Pflicht zur Führung einer elektronischen Registrierkasse mit Beginn des viertfolgenden Monats, also mit 1.9.2016 ein.

Achtung: Unabhängig von den besonderen Bestimmungen rund um die Registrierkassenpflicht sind bereits seit 1.1.2016 grundsätzlich die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht zu beachten!


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Steuergünstige Verköstigung von Mitarbeitern

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit. Kürzlich gab es im Bereich "steuergünstige Verköstigung" von Mitarbeitern relevante Änderungen.

01.05. 2016

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit. Unklar ist in diesem Zusammenhang, wie der Begriff „am Arbeitsplatz“ zu verstehen ist. Bis dato wurde der Begriff eher weit ausgelegt, wodurch nicht nur Mahlzeiten, die unmittelbar im Betrieb ausgegeben wurden, von der Steuerbefreiung erfasst waren, sondern auch die Verköstigung der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes des Arbeitsgebers, wie etwa durch ein Gasthaus, mit dem der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.

Kantine außerhalb des Betriebsgeländes?


Nach neuerer Ansicht der Finanzverwaltung sollen freie oder verbilligte Mahlzeiten aber künftig nur mehr dann von der Steuerbefreiung erfasst werden, wenn sie im Betrieb verabreicht werden oder wenn sie von außerhalb des Betriebes zum Verbrauch in den Betrieb geliefert werden. Liegt die Kantine außerhalb des Betriebsgeländes oder erfolgt die Verköstigung durch ein Gasthaus in dessen eigenen Räumlichkeiten, soll es zu einem Verlust der Steuerfreiheit kommen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis dieser engen Ansicht der Finanzverwaltung aber nicht gefolgt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt.

Gutscheine für Mahlzeiten

Alternativ können dem Arbeitnehmer auch Gutscheine für Mahlzeiten gewährt werden (sog „Menügutscheine“). Diese sind bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Seit dem 1.1.2016 ist es dabei nicht mehr erforderlich, dass sich die Gaststätte, bei welcher der Gutschein eingelöst wird, in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet.

Gutscheine für Lebensmittel

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden und müssen sie nicht sofort konsumiert werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag von der Einkommensteuer befreit (sog „Lebensmittelgutscheine“).
Zu beachten ist, dass die Verköstigung bzw. die Übergabe von Gutscheinen nur dann steuerfrei ist, wenn dies durch den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis geschieht, der Dienstnehmer also keinen Rechtsanspruch darauf hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Zusage im Rahmen eines Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder langjähriger Übung erfolgt. Eine kollektivvertragliche Vereinbarung wäre hingegen begünstigungsschädlich.


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Umsatzsteuer-Weiterverrechnung bei Schenkung eines Betriebes

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer zu prüfen, ob für die geschenkten Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

01.05. 2016

Möchte ein Unternehmer seinen Betrieb mittels Schenkung übertragen, so wird dieser Rechtsvorgang einer Entnahme eines Gegenstandes gleichgestellt und würde der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen, sofern hinsichtlich der geschenkten Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Die Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung stellen der Wiederbeschaffungspreis bzw. bei selbst hergestellten Gegenständen die Selbstkosten dar.

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes muss für jeden Gegenstand, für den ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, der Wiederbeschaffungspreis bzw. die Selbstkosten ermittelt werden. Der Beschenkte kann sich bei Weiterführung des Betriebes die in der Rechnung angeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen, sofern er selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ausnahme Liegenschaften

Eine Ausnahme von dieser Grundregel besteht für Liegenschaften. Die Entnahme und Übertragung von Grundstücken ist gemäß Gesetz steuerfrei. Folglich müsste aufgrund einer insoweit steuerfreien Entnahme die ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuer (z.B. für die Herstellung des Gebäudes oder für Großreparaturen) im Ausmaß der noch ausstehenden Zwanzigstel berichtigt werden.

Da diese berichtigte Vorsteuer aber dem Geschenkgeber nicht überrechnet werden kann, würde die Vorsteuerberichtigung den Geschenkgeber finanziell belasten. Um dies zu verhindern, kann der Geschenkgeber im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft zur Umsatz-Steuerpflicht optieren und die auf den Eigenverbrauch anfallende Umsatzsteuer wie bei allen anderen Gegenständen dem Beschenkten in Rechnung stellen. Der Beschenkte kann sich diese wiederum, bei Vorliegen der Voraussetzungen, als Vorsteuer zurückholen.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer somit zu prüfen, ob für die geschenkten Wirtschaftsgüter vormals ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.


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Anpassung der Abschreibung bei betrieblich genutzten Gebäuden

Stellt ein Gebäude notwendiges Betriebsvermögen dar, so ist es mit jenem Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der dem Betriebsvermögensanteil entspricht, im Anlagenverzeichnis des Unternehmens zu aktivieren. Ob ein Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, richtet sich nach dem Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung.

01.04. 2016

Handelt es sich um ein betrieblich genutztes Gebäude, so besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, die zu aktivierenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes gleichmäßig verteilt auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Ohne Nachweis der Nutzungsdauer bestehen bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze. Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 erfolgte für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, eine Anpassung dieser AfA-Sätze.

Anpassung dieser AfA-Sätze 2016

Ab dem Jahr 2016 gilt für sämtliche Betriebsgebäude ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5%. Nach der bisherigen Regelung waren, abhängig vom Zweck der betrieblichen Nutzung, unterschiedliche Abschreibungssätze anzuwenden (z.B. bei üblichen Betriebsgebäuden 3%; für Bank- und Versicherungsgebäude hingegen 2,5%). Neu ist auch, dass für Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken vermietet sind, ein geringerer Abschreibungssatz von 1,5% gilt. Damit erfolgte eine Angleichung an den bereits im außerbetrieblichen Bereich bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gültigen Abschreibungssatz.

Nachweis kürzerer Restnutzungsdauer

Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist weiterhin möglich. Wurde bisher ein von 2,5% abweichender AfA-Satz angewendet, so reduziert oder erhöht sich die AfA ab dem Jahr 2016 entsprechend, womit sich auch die Restnutzungsdauer ändert.
Erfolgte bisher im Einzelfall ein Nachweis der Restnutzungsdauer, treten keine Änderungen ein. Wurde bislang ein niedrigerer AfA-Satz als 2,5% angesetzt, so kann dieser auch ohne Nachweis der Restnutzungsdauer beibehalten werden.
Bei gemischt genutzten Gebäuden (Betriebsgebäude, die zwar zur Gänze Betriebsvermögen darstellen, aber teilweise unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt und teilweise für Wohnzwecke überlassen werden, bzw. Gebäude, die für betriebliche und außerbetriebliche Zwecke gemischt genutzt werden) sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten.

Beispiel:
Wird ein Gebäude, das gänzlich Betriebsvermögen darstellt, zu 60% unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt und zu 40% für Wohnzwecke (etwa an Arbeitnehmer) überlassen, gelangt ein einheitlicher AfA-Satz in Höhe von 2,5% zu Anwendung.
Bei einem Gebäude, das von einem Gewerbetreibenden zu 70% betrieblich genutzt wird und zu 30% außerbetrieblich vermietet wird, gilt für den betrieblichen Teil ein AfA-Satz von 2,5%; 30% befinden sich hingegen im Privatvermögen und werden mit 1,5% abgeschrieben.


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KöSt: 25%-Strafzuschlag für Aufwendungen, die steuerlich nicht abgesetzt wurden

Das Bundesfinanzgericht (BFG) vertritt die Ansicht, dass es bei der Festsetzung eines Strafzuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt.

01.04. 2016

Macht ein Abgabepflichtiger in seiner Steuererklärung bestimmte Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen geltend, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Steuerpflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (sog. Empfängerbenennung). Kommt der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die beantragten Absetzungen steuerlich nicht anzuerkennen. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer wird dadurch erhöht.
Ob eine Empfängerbenennung verlangt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei Körperschaften kommt dabei noch eine Verschärfung in Form eines 25%igen Zuschlags hinzu.

Strafzuschlag von 25 %

Zusätzlich zur regulären Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % ist ein (Straf-)Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei welchen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Finanzbehörde die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet.
Bei Körperschaften führt daher die Unterlassung der Empfängerbenennung nicht nur zur Nicht-Anerkennung der Aufwendungen, sondern auch zur Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages. Diese Regelung ist auf keine bestimmte Körperschaft beschränkt und unabhängig von der Gewinnermittlungsart anzuwenden. Der Zuschlag fällt auch in Verlustjahren und zusätzlich zur Mindestkörperschaftsteuer an und ist nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt.

Zuschlag unabhängig von steuerlicher Absetzung

In einem aktuellen Erkenntnis kam das Bundesfinanzgericht (BFG) dabei noch verschärfend zum Ergebnis, dass es bei der Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt. Ein Zuschlag mangels Empfängerbenennung kann daher völlig unabhängig davon festgesetzt werden, ob die fraglichen Beträge tatsächlich steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder gemacht werden können (bspw. aufgrund eines gesetzlichen Abzugsverbotes).
Anders als bei der Bestimmung über die bloße Nicht-Anerkennung der abgesetzten Betriebsausgabe, wird daher bei Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages die gewinnwirksame Geltendmachung der entsprechenden Aufwendungen nicht vorausgesetzt.

Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Zu beachten ist, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt oder nicht.
Um der Gefahr eines solchen Körperschaftsteuer-Strafzuschlags vorzubeugen, ist es daher unbedingt erforderlich, entsprechende Vorkehrungen im Rechnungswesen zu treffen, die eine Empfängerbenennung möglich macht. Wir unterstützen Sie dabei gerne.


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Margenbesteuerung bei Reiseleistungen ab 1.1.2017 auch im B2B-Bereich

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 wurden die umsatzsteuerlichen Bestimmungen für die besondere Besteuerung von Reiseleistungen (sogenannte Margenbesteuerung) an die EU-Richtlinie angepasst.

01.04. 2016

Diese Änderungen führen ab 1.1.2017 zu einer Ausdehnung der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen, die an Unternehmer erbracht werden, sofern der Letztempfänger der Reiseleistung ein Nichtunternehmer ist. Die Margenbesteuerung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistung. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dabei die Differenz zwischen Reisepreis und Reisevorleistung, abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Beispiel:
Reisepreis € 500 abzüglich Reisevorleistung € 260 = Differenz € 240
Brutto-Bemessungsgrundlage = € 240; Netto-Bemessungsgrundlage bei 20% USt = € 200; USt = € 40

Margenbesteuerung für Reiseveranstalter und Reisebüro

Bisher galt, dass Reiseleistungen an Unternehmer generell von der besonderen Besteuerungsmöglichkeit ausgenommen und daher nach den allgemeinen USt-Bestimmungen zu versteuern waren. Ab 1.1.2017 unterliegen nun auch Umsätze zwischen Unternehmern, wie z.B. Reiseveranstalter und Reisebüro, der Margenbesteuerung, wenn am Ende der Leistungskette der eigentliche Empfänger der Reise (also der, der die Reise tatsächlich unternimmt) ein Nichtunternehmer ist.

Führt die Reise hingegen ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens durch, so ist die Margenbesteuerung weiterhin nicht anwendbar (z.B. Kongressreisen). Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Sonderregelung für Reisebüros angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung“.

Hinsichtlich des umsatzsteuerlich relevanten Leistungsortes gilt: Die sonstige Leistung wird an jenem Ort erbracht, an dem der leistende Unternehmer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat.


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Säumniszuschlag: Verzögerungen zu Lasten des Abgabepflichtigen

Technisch bedingte Verzögerungen bei Banküberweisungen, die erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgeführt werden, gehen zu Lasten des Abgabepflichtigen.

01.04. 2016

Werden Abgaben (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so können vom Finanzamt Säumniszuschläge vorgeschrieben werden. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht bezahlten Abgabenbetrages. Überweist der Abgabepflichtige seine Abgaben mittels Banküberweisung, so ist er nur dann nicht säumig, wenn der zu zahlende Betrag spätestens am Fälligkeitstag dem Finanzamtskonto gutgeschrieben wird.

3 Tage Respirofrist


Erfolgt die Gutschrift auf dem Finanzamtskonto allerdings verspätet, jedoch noch innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages, so ist von der Festsetzung eines Säumniszuschlags dennoch abzusehen (sog. Respirofrist). Zweck dieser 3-tägigen Respirofrist (die nur für bestimmte Entrichtungsformen gilt, wie etwa bei Einzahlung durch Postanweisung oder mittels Banküberweisung) ist es, etwaige Verzögerungen, die durch die Bearbeitung von Banküberweisungen entstehen können, abzumildern. Die Einräumung einer generellen Fristerstreckung für die Abgabenentrichtung ist damit allerdings nicht gemeint!

Bundesfinanzgericht: Verzögerungen zu Lasten des Abgabepflichtigen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einem jüngst ergangenen Erkenntnis mit dieser Respirofrist näher beschäftigt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nutzte ein Abgabepflichtiger „systemwidrig“ die oben genannte 3-tägige Respirofrist als eine Art verlängerte Entrichtungsfrist und ließ Überweisungen grundsätzlich erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen durchführen.
Aufgrund eines technischen Fehlers konnte das empfangende Kreditinstitut der Abgabenbehörde das Guthaben allerdings erst nach Ablauf der Respirofrist gutschreiben. Im Anlassfall kam das BFG schließlich zu dem Ergebnis, dass Abgabenpflichtige, die Überweisungen erst während der Respirofrist und damit erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen durchführen, auffallend sorglos handeln.

Ein vom Gesetz bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehenes Absehen vom Säumniszuschlag kann in so einem Fall nicht angenommen werden. Technisch bedingte Verzögerungen bei Banküberweisungen, die erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgeführt werden, gehen daher zu Lasten des Abgabepflichtigen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags erfolgte nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall daher zu Recht.


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Umsatzsteuer bei Werbegeschenken und Gutscheinen

Unternehmer, die an ihre Kunden Werbegeschenke, Preise bei Gewinnspielen oder Gutscheine ausgeben, müssen beachten, dass diese "Goodies" unter Umständen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

01.04. 2016

Bei Werbegeschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Unternehmers an Dritte. Diese unterliegen als Eigenverbrauch des Unternehmers der Umsatzsteuer, sofern für die verschenkte Ware vom Unternehmer zuvor ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen etwa für Warenmuster, Kataloge und Werbedrucke für Zwecke des Unternehmens oder für Geschenke von geringem Wert. Das sind Geschenke mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht mehr als € 40. Kein Geschenk liegt vor, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Zuwendungsempfängers anzusehen ist (z.B. Sachprämie an Altkunden für die Vermittlung von Neukunden).

Kein Werbegeschenk stellt auch die Gewährung von Zugaben dar („Kauf 3 – zahl 2“). Hierbei handelt es sich um einen entgeltlichen Umsatz. Allerdings hat der Unternehmer nur das tatsächlich erhaltene Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Gratis-Gutscheine

Gratis-Gutscheine, die einen Rabatt gewähren, sofern der Kunde einen gewissen Mindestumsatz tätigt, sind erst im Zeitpunkt des Einlösens des Gutscheines umsatzsteuerlich zu berücksichtigen. Die Bemessungsgrundlage stellt der um den Rabatt reduzierte Preis der Ware dar. Bei Gratisgutscheinen ohne Rabattversprechen, die einem Kunden ein Geschenk in Aussicht stellen, handelt es sich dann um keinen steuerlich relevanten Sachverhalt, wenn es sich um Geschenke von geringem Wert handelt, wobei geringwertige Werbeträger (Kugelschreiber, Feuerzeuge etc.) nicht in die Grenze von € 40 miteinzubeziehen sind.

Entgeltlich erworbene Gutscheine

Bei entgeltlich erworbenen Gutscheinen ist zu unterscheiden: Sofern der Gutschein sich auf eine noch nicht konkretisierte Leistung bezieht, stellt der Verkauf des Gutscheins einen nicht steuerbaren Umsatz dar. Umsatzsteuer fällt erst bei der späteren Einlösung des Gutscheins an.
Der Verkauf von Gutscheinen für konkret bestimmbare Leistungen (das leistende Unternehmen sowie Art, Inhalt und Umfang der künftigen Leistung sind angeführt) wird hingegen als Anzahlung angesehen. Daher unterliegt der Verkauf bereits zu diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer. In der Rechnung über den Verkauf des Gutscheins ist somit die Umsatzsteuer auszuweisen.


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Unternehmens-Größenklassen bei Überschreitung der neuen Schwellenwerte

Aus unternehmensrechtlicher Sicht werden Kapitalgesellschaften anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiteranzahl in unterschiedliche Größenklassen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt in große, mittelgroße sowie kleine Unternehmen. Neu seit 2016 ist die Kategorie der sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften (Micros).

01.04. 2016

Für die Einteilung der Größenklassen gilt Folgendes:

Zur Gruppe der Kleinstkapitalgesellschaften sind Unternehmen zu zählen, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten:

  • € 350.000 Bilanzsumme
  • € 700.000 Umsatzerlöse
  • Im Jahresdurchschnitt 10 Mitarbeiter
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die von den Merkmalen € 5 Mio. Bilanzsumme, € 10 Mio. Umsatzerlöse sowie durchschnittlich 50 Arbeitnehmer zumindest zwei nicht überschreiten. Entsprechendes gilt bei mittelgroßen Unternehmen. Die maßgeblichen Schwellenwerte belaufen sich hierbei auf € 20 Mio. Bilanzsumme, € 40 Mio. Umsatzerlöse und durchschnittlich 250 Mitarbeiter. Unternehmen, die zwei der drei für mittelgroße Unternehmen gültigen Grenzwerte überschreiten, werden schließlich als große Kapitalgesellschaften bezeichnet.

Unterschiedliche Rechtsfolgen

An die Einordnung in die jeweilige Größenklasse sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So hängen etwa Themenbereiche wie die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses, Publizitätsvorschriften, Erleichterungen bei Anhangsangaben oder die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts von der Größe des Unternehmens ab.

Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften

Insbesondere die Einführung einer weiteren Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften bringt Erleichterungen für diese Unternehmen mit sich. So sind Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtet, einen Anhang aufzustellen. Darüber hinaus reduzieren sich die zu verhängenden Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung. Auch die generelle Prüfpflicht des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer besteht für Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH nicht. Entsprechendes gilt bei kleinen GmbHs (Ausnahme: gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates).
Bei allen anderen Kapitalgesellschaften (bei mittelgroßen GmbHs und großen GmbHs sowie bei sämtlichen Aktiengesellschaften) ist zwingend eine Prüfung des Jahresabschlusses durchzuführen.

Ab dem Geschäftsjahr 2016 ist aus unternehmensrechtlicher Sicht daher im Einzelfall genau darauf zu achten, ab wann eine Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft zu behandeln ist. Schließlich sind mit der jeweiligen Einordnung unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden.
Die neuen Größenklassen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.


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Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum bis 30.9 beantragen!

Wenn österreichische Unternehmer im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sie sich vom ausländischen Staat die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen.

01.04. 2016

Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen, wobei diese Frist nicht verlängert werden kann. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung!

Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2015 muss somit innerhalb der EU spätestens bis zum 30.9.2016 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist: alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Die Antragstellung erfolgt nicht in jenem Staat, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern für inländische Unternehmer in Österreich, und zwar verpflichtend im Wege von FinanzOnline. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung-U70 ist daher nicht mehr nötig. Da Sammelanträge nicht möglich sind, muss für jeden Erstattungsmitgliedsstaat ein eigener Antrag gestellt werden.

Vorsteuer-Erstattungszeitraum selbst bestimmbar

Der Unternehmer kann den Vorsteuer-Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (z.B. November und Dezember oder nur Dezember).
Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht. Eine tageweise Abgrenzung des Erstattungsverfahrens ist nicht vorgesehen. Achten Sie bitte darauf, dass sich die Erstattungszeiträume nicht überschneiden.

Mindestbetrag von € 400

Der Antrag kann auch schon unterjährig, dann allerdings nur für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten und einen Mindestbetrag von € 400 gestellt werden. Bezieht sich der Antrag auf die letzten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein ganzes Kalenderjahr, so beträgt der Mindestbetrag € 50.

In Drittländern sind Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in Papierform gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung in der Regel bis 30.6. des jeweiligen Folgejahres beim jeweiligen ausländischen Finanzamt einzubringen, wobei es jedoch auch länderspezifische Unterschiede gibt. Wir unterstützen Sie gerne bei der individuellen Recherche und Antragseinreichung.


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Wechsel vom Betrieb gewerblicher Art in die Gemeinnützigkeit

Bei Gemeinden, Stiften, Klöstern handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Im Rahmen der Besteuerung von Gemeinden, Stiften, Klöstern ist zwischen dem hoheitlichen Bereich im engeren Sinn und den privatwirtschaftlich organisierten gewerblichen Betrieben zu trennen.

01.04. 2016

Während die privatwirtschaftlich organisierten Betriebe (Betriebe gewerblicher Art = BgA) mit sämtlichen Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegen (= unbeschränkte Steuerpflicht), unterliegt der hoheitliche Bereich lediglich einer beschränkten Steuerpflicht. Die beschränkte Steuerpflicht gilt insbesondere für Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug (z.B.. Kapitalertragsteuer) erhoben wird. Weiters werden im Rahmen der erweiterten Steuerpflicht bestimmte Substanzgewinne besteuert, etwa beim Verkauf von GmbH-Anteilen und Grundstücken (ImmoESt).

Befreiung von der unbeschränkten Steuerpflicht

Betriebe gewerblicher Art können jedoch von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit werden, wenn sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Voraussetzung für die zukünftige beschränkte Steuerpflicht ist, dass der BgA nach seiner Rechtsgrundlage (Satzung, Statuten) sowie dessen tatsächlicher Geschäftsführung die Erfordernisse erfüllt.
Den Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht nimmt jedoch der Gesetzgeber zum Anlass, sämtliche stille Reserven im Vermögen des BgAs zu besteuern. In diesem Zusammenhang können auch Steuerbelastungen im Zusammenhang mit Grund und Boden und Gebäuden entstehen, beispielsweise bei Kindergärten-BgAs.

Grund und Boden

Seit 31.3.2012 ist stets zu unterscheiden, ob der gegenständliche Grund und Boden Alt- oder Neuvermögen im Sinne des Steuerrechts darstellt. Gemäß einer Information des Finanzministeriums ergibt sich aus Vereinfachungsgründen keine Steuerbelastung, wenn der Kauf des Grund und Bodens oder die Einlage des Grund und Bodens in den BgA aus dem hoheitlichen Bereich in den vergangenen 5 Jahren erfolgte.
Die Finanzverwaltung unterstellt in diesen Fällen, dass der Wert des Grund und Bodens dem Buchwert bzw. den historischen Anschaffungskosten entspricht und somit die Steuerbemessungsgrundlage Null ist. Liegt der Kauf bzw. die Einlage weiter zurück, kann auf diese Vereinfachungsregelung nicht zurückgegriffen werden; es kommt gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu einer Steuerbelastung.

Gebäude


Gewinne im Zusammenhang mit Gebäuden im Betriebsvermögen eines BgAs sind stets steuerpflichtig. Doch auch in diesem Fall kann nach Ansicht der Finanzverwaltung von einer Besteuerung im Falle des Wechsels zur beschränkten Steuerpflicht abgesehen werden, wenn der Kauf bzw. die Einlage oder die Herstellung des Gebäudes in den vergangenen 5 Jahren stattgefunden hat.

Sofern im Rahmen des Wechsels dennoch eine Ertragssteuerbelastung entstehen würde, wäre zu prüfen, inwieweit noch nicht verrechnete Verlustvorträge genutzt werden können.


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Arbeitsrechtliche Änderungen seit 1.1.2016

Die seit 1.1.2016 geltenden Änderungen im Arbeitsvertrags- und Arbeitszeitrecht sollen mehr Transparenz für Arbeitnehmer, aber auch Erleichterungen für Arbeitgeber bringen:

01.03. 2016

Transparenz der Entgelte
In auszustellenden Dienstzetteln muss der monatliche Grundlohn oder das Grundgehalt betragsmäßig angegeben werden. Dies schafft vor allem bei All-in-Verträgen Transparenz, da bei diesen ohne explizite Darstellung des Grundlohnes eine Aufteilung der Pauschalentlohnung in Grundlohn und in die pauschale Überstunden-Abgeltung unmöglich ist. Wird der Grundlohn nicht explizit ausgewiesen, so gilt der branchen- und ortsübliche Ist-Grundlohn, der vergleichbaren Arbeitnehmern zusteht, als vereinbart.

Zwingende Vorlage von Lohnzettel und SV-Meldung
Seit 1.1.2016 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit des Entgeltes eine schriftliche Aufstellung der Bezüge auszustellen, welche die Bruttobezüge, Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse oder allfällige Beiträge zu einer Pensionskassenzusage/Betrieblichen Kollektivversicherung, Sachbezüge, sowie Aufwandsentschädigungen zu enthalten hat. Für die Nachvollziehbarkeit muss zuzüglich zu den Bezügen die jeweilige Bemessungsgrundlage angegeben sein. Weiters hat der Arbeitnehmer das Recht auf Aushändigung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung.

Konkurrenzklausel
Konkurrenzklauseln sind künftig nur mehr für Arbeitnehmer zulässig, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2016: monatlich € 3.240) liegt. Zusätzlich finden Sonderzahlungen in der Berechnung der Entgeltgrenze keine Berücksichtigung. Die Konventionalstrafe gegen einen Verstoß wird mit höchstens 6 Netto-Monatsentgelten beschränkt und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Ausbildungskostenrückersatz
Der Rückforderungszeitraum für Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber übernommen hat, verkürzt sich bei Ausscheiden des Arbeitnehmers von bisher 5 Jahren auf 4 Jahre. Zusätzlich ist der Rückerstattungsbetrag zwingend monatlich zu aliquotieren. Der Rückzahlungsbetrag verringert sich somit monatlich.

Arbeitszeitrecht
Teilzeitbeschäftige müssen künftig informiert werden, wenn im Betrieb Arbeitsplätze frei werden und dies zu einer Beschäftigung im höheren Arbeitszeitausmaß führen könnte.
Die Höchstarbeitszeit darf für Arbeitnehmer auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn es sich bei der die Arbeitszeit überschreitenden Tätigkeit um das Lenken eines Fahrzeugs auf Anordnung des Dienstgebers handelt (aktive Reisezeit).
Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, deren Haupttätigkeit nicht im Lenken von Fahrzeugen erbracht wird. Bei passiver Reisezeit kann die Arbeitszeit unbeschränkt überschritten werden. Eine Ausnahme von der Regelung für die passive Reisezeit besteht für Lehrlinge.


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Bewirtungsspesen - welche Unterschiede sind steuerlich zu beachten?

Regelmäßig fallen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Bewirtungsspesen unterschiedlichster Art an. Damit einhergehend stellt sich für den Unternehmer die Frage, ob die angefallenen Aufwendungen steuermindernd abgesetzt werden können, da das Gesetz zwischen vollständig abzugsfähigen, teilweise abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten unterscheidet.

01.03. 2016

Bewirtungsspesen beziehen sich auf

  • Geschäftsessen sowohl im Betrieb als auch außerhalb (Restaurant usw.)
  • die Übernahme der Hotelkosten des Gastes
  • Kosten der Beherbergung des Gastes im (angemieteten) (Gäste)Haus (Wohnung, Wochenendhaus, Ferienhaus, Ferienwohnung) des Gastgebers
Zur Gänze abzugsfähig
  1. Bewirtung ist Leistungsinhalt: Umfasst sind etwa Verpflegungskosten im Rahmen einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind, als auch die Bewirtungskosten in Fällen, in denen die Repräsentation zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerpflichtigen gehört.

  2. Bewirtung hat Entgeltcharakter: Umfasst Bewirtung, die als Entgelt für eine bestimmte Leistung zu sehen ist (z.B.: Geschäftsvermittler wird für Geschäftsabschluss mit einer Reise belohnt, Journalist bewirtet einen Informanten für den Erhalt der Information).

  3. Bewirtung hat keine Repräsentationskomponente: Umfasst sind etwa Kostproben (z.B. bei Kundenveranstaltungen, Betriebseröffnungen, -besichtigungen oder -jubiläen, Messen, etc.), die Bewirtung im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für Geschäftsfreunde, einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass einer Produktpräsentation oder die Bewirtung auf Events als Teil der Marketingstrategie.
Teilweise (zu 50%) abzugsfähig

Bewirtungsaufwendungen, die mit einem Werbezweck verbunden sind und bei denen die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (nicht z.B. bei bloßer Kontaktpflege). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Die Restaurantrechnungen sollten daher entsprechende Hinweise enthalten, welche Themen besprochen wurden.

Zur Gänze nicht abzugsfähig

Bewirtungsspesen mit überwiegendem Repräsentationscharakter z.B. Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen, Bewirtung im Zusammenhang mit Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen, wie Bälle, Essen nach Konzert etc., Bewirtung anlässlich einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebes, Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aus persönlichem Anlass wie z.B. Geburtstag, Dienstjubiläum etc.

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsspesen


Sofern vom Steuerpflichtigen der Nachweis erbracht werden kann, dass die Aufwendungen der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu, auch wenn die Kosten aus ertragsteuerlicher Sicht nur zu 50% abzugsfähig sind. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen.


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Hotellerie und Gastronomie: Aufteilung des pauschalen Entgeltes bei 13% USt

Die im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 erfolgte Erhöhung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Beherbergungsleistungen hat zur Folge, dass zur Ermittlung der Umsatzsteuer das pauschale Entgelt auf die einzelnen Teilleistungen aufzuteilen ist.

01.03. 2016

Insbesondere im Hotellerie- und Gastronomiegewerbe ist es gängige Praxis, dass Betriebe für Leistungen, die sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzen (z.B. Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension), an ihre Gäste Pauschalpreise verrechnen.
Bisher war auf Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (Beherbergung in Hotels bzw. Gaststätten sowie Privatzimmervermietung) samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) ein ermäßigter Steuersatz von 10% anzuwenden. Künftig unterliegen diese Beherbergungsleistungen dem erhöhten Steuersatz von 13%.

Weiterhin ist ein USt-Satz von 10% auf die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzuwenden, auch wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Pauschalentgelt) sowie auf Restaurationsumsätze (z.B. Speisen im Rahmen einer Halbpension). Aufgrund der Erhöhung des ermäßigten USt-Satzes auf reine Beherbergungsleistungen muss zur Ermittlung der Umsatzsteuer anhand einer geeigneten Methode künftig eine Aufteilung erfolgen. Dafür sieht die Finanzverwaltung zwei Varianten vor:

Variante 1
(Bei Vorliegen von Einzelpreisen): Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise

Beispiel:
Preis der reinen Beherbergung € 90 (netto); Preis Halbpension € 120 (netto)
Lösung: Die Differenz zwischen dem Preis für die reine Beherbergung (13%) und dem Preis der Halbpension von € 30 entspricht den Restaurationsleistungen (10%). Die USt auf das pauschale Entgelt von € 120 beträgt daher insgesamt € 14,7.

Variante 2 (Bei Nichtvorliegen von Einzelpreisen): Aufteilung differenziert nach Preiskategorien, wobei die unten angeführten Prozentsätze vom Finanzministerium aufgrund von Erfahrungswerten festgesetzt wurden.

Preis pro Person und Nacht € 140  
Zimmer (13%) / Frühstück (10%) = Verhältnis 80% / 20%
Zimmer (13%) / Halbpension (10%) = Verhältnis 60% / 40%
Preis pro Person und Nacht € 180  
Zimmer (13%) / Frühstück (10%) = Verhältnis 82,5% / 17,5%
Zimmer (13%) / Halbpension (10%) = Verhältnis 65% / 35%

Inkrafttreten

Der 13%ige Umsatzsteuersatz kommt für Beherbergungssätze ab 1.5.2016 zur Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt hat daher auch eine Aufteilung zwischen den einzelnen Teilleistungen zu erfolgen.
Ein Umsatzsteuersatz von 10% gilt jedoch weiterhin für jene Beherbergungsleistungen, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 erbracht wurden, wenn eine Buchung von dem 1.9.2015 und eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist.

Hinweis: Die Aufteilung des Pauschalpreises sollte insbesondere bei Einrichten eines Registrierkassensystems bedacht werden.


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Manipulation der Registrierkasse - finanzstrafrechtliche Folgen

Seit 1.1.2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Auch wenn von der Finanzverwaltung für die mangelnde Inbetriebnahme der Kasse bis 30.6.2016 keine Strafen erteilt werden, sind dennoch einige finanzstrafrechtliche Sanktionen zu beachten.

01.03. 2016

Insbesondere ist hierbei auf die Bestrafung bei Manipulation von Registrierkassen zu verweisen. So liegt – wie bei der Verwendung von gefälschten Urkunden oder Beweismitteln und Scheingeschäften – ein Abgabenbetrug vor, wenn durch systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung Abgaben von mehr als € 100.000 vorsätzlich verkürzt werden. Für die Ahndung eines solchen Delikts ist stets das Strafgericht zuständig.

Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren


Unter Manipulation sind alle Handlungen zu verstehen, bei welchen automationsunterstützt erstellte, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führende Bücher oder Aufzeichnungen durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst werden.
Damit können also nicht nur die Programmersteller, sondern auch die Anwender eines solchen Programms zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz sieht hier je nach Schwere des Delikts in erster Linie Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren und zusätzlich hohe Geldstrafen (bis zu € 2,5 Mio.) vor.

Vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse


Aber auch wenn keine Abgaben verkürzt werden, sind Sanktionen möglich. Die mithilfe eines Programms erfolgte systematische Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten in automatisationsunterstützt geführten Büchern und Aufzeichnungen ist mit einem Strafrahmen von bis zu € 25.000 bedroht. Dafür reicht bereits die vorsätzliche Inverwendungnahme einer manipulierten Registrierkasse aus!

Zu beachten ist, dass im Falle einer GmbH nicht nur die handelnden natürlichen Personen bestraft werden, sondern aufgrund des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auch die Gesellschaft zur Kasse gebeten werden kann. Eine doppelte Bestrafung ist somit möglich!

Tipp: Abhilfe und gleichzeitig optimale Vorbereitung auf eine aktuell von den Finanzämtern durchgeführte Kassennachschau schafft ein ordnungsgemäßes Datenverarbeitungssystem, ein entsprechend geführtes Rechnungswesen und das Bereithalten aller erforderlichen Unterlagen (z.B. das Bedienungshandbuch der Registrierkasse). Sollte aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit dennoch Sanierungsbedarf bestehen, so bringt eine zeitgerechte sowie inhaltlich und formell korrekte Selbstanzeige inklusive Abgabennachzahlung eine entsprechende Strafbefreiung. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.


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Qualifikation der Betreuungsperson bei Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können im Veranlagungsweg als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und verringern das zu versteuernde Einkommen. Die Begünstigung kann bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

01.03. 2016

Typische Beispiele für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sind die von Kindergärten und Horten in Rechnung gestellten Kosten, sofern diese nicht vom Land ersetzt werden (Betreuung, Essen, etc.). Damit die Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung angesehen werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Kinder

Als außergewöhnliche Belastung werden nur Kosten für die Betreuung von Kindern, für die dem Steuerpflichtigen mehr als 6 Monate im Jahr entweder zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, angesehen. Weiters dürfen die Kinder am 1.1. des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr bzw. bei Kindern, für die ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Betreuungskosten

Als begünstigte Kosten gelten nur jene Kosten, die im Rahmen der ausschließlichen Kinderbetreuung angefallen sind. Hierzu zählt die Betreuung

  • in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
  • in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht
  • durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige
Strittig war, ab wann eine Person als pädagogisch qualifizierte Person angesehen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gelangte zur Ansicht, dass eine pädagogisch qualifizierte Person zumindest jene Ausbildung benötigt, die auch bei Tagesmüttern und –vätern verlangt ist. Somit wiederspricht er der Auffassung des Finanzministeriums, das für die pädagogische Qualifikation einer Person eine Ausbildung im Ausmaß von acht bzw. sechzehn Stunden als ausreichend ansah.

Ansicht der Finanzverwaltung bis zur Veranlagung 2015 gültig

In einer vom Finanzministerium ausgesendeten Information erklärt die Finanzverwaltung, dass für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung der pädagogisch qualifizierten Person im Ausmaß von acht bzw. sechzehn Stunden noch ausreichend ist. Aufgrund dieser Aussendung hat die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung noch bis zur Veranlagung 2015 Gültigkeit. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie zukünftig (ab dem Jahr 2016) aufgrund der VwGH-Rechtsprechung die pädagogische Qualifikation einer Person, die entsprechende Kinderbetreuung übernimmt, von Seiten der Finanzverwaltung definiert wird.


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Verpflichtungen einer GmbH bei Ausschüttungen an ihre Gesellschafter

Eine GmbH hat im Rahmen von Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter einige gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer (= KESt) zu berücksichtigen.

01.03. 2016

Je nachdem ob die Dividendenausschüttung an natürliche Personen oder an Körperschaften ergeht, sind unterschiedliche Vorgehensweisen zu beachten.

Natürliche Personen

Bei natürlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden GmbH KESt in Höhe von 27,5% (seit 1.1.2016) einbehalten werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn die Gewinnausschüttung steuerlich eine Einlagenrückzahlung darstellt.

Inländische GmbH

Erfolgt die Dividendenausschüttung an eine inländische GmbH, ist ebenfalls ein KESt-Abzug jedoch nur in Höhe von 25% verpflichtend. In weiterer Folge wird diese bezahlte Steuer bei der empfangenden GmbH auf die Körperschaftsteuer angerechnet.
Allerdings kann ein Abzug der KESt bei Dividendenausschüttungen an inländische Körperschaften unterbleiben, wenn die empfangende Körperschaft mindestens 10% mittel- oder unmittelbar am Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

Ausländische Körperschaft

Bei EU-Körperschaften kann ebenfalls vom KESt-Abzug Abstand genommen werden, sofern die EU-Körperschaften an der inländischen GmbH zu mindestens 10% mittel- oder unmittelbar beteiligt ist und die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein KESt-Abzug in Höhe von 25% vorzunehmen.
Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt in Höhe von 25% einbehalten werden. Dieser Quellensteuerabzug kann jedoch im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern reduziert werden. Weiters kann eine sofortige Reduzierung des Quellensteuerabzuges herbeigeführt werden.

Zeitliche Frist für die Abfuhr

Die KESt ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde jedoch im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses.
Ab dem Tag des Zuflusses hat die GmbH die Steuer binnen einer Woche unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ an das Finanzamt abzuführen und eine elektronische Anmeldung mit dem Formular „Ka1“ an das Finanzamt zu übermitteln.


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Vertretungsarzt als Dienstnehmer?

Lassen sich Ärzte im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Ordination vertreten (z.B. Urlaubsvertretung), besteht bei mangelnder Ausgestaltung des Vertrages die Gefahr, dass Vertretungsärzte von der Finanzbehörde nicht als Selbständige, sondern als Dienstnehmer qualifiziert werden.

01.03. 2016

Die Folge einer solchen Dienstnehmerstellung des Vertreters ist neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen, dass der Auftraggeber (d.h. der vertretene Arzt) Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat. Rechtssicherheit gibt es jedoch aufgrund differierender Judikatur derzeit nicht. Ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen, ist im Einzelfall und letztlich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.

Dabei ist entscheidend, in welchem Ausmaß folgende Elemente vorliegen:

  • Persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
  • Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
  • Vorliegen von Unternehmerrisiko
Vertragliche Ausgestaltung zugunsten des Vorliegens von Selbständigkeit

Damit hinsichtlich der ärztlichen Vertretung die Merkmale der Selbständigkeit überwiegen, sollte aus dem Vertrag klar hervorgehen, dass dem Vertretungsarzt möglichst viel Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf seine im Rahmen der Vertretung ausgeübten Tätigkeit zukommt und damit insbesondere keine Weisungsgebundenheit besteht.
Vor dem Hintergrund einer aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidung sollte vertraglich insbesondere vereinbart werden, dass dem Vertretungsarzt ein generelles Vertretungsrecht zukommt. Dies bedeutet, dass es dem Vertretungsarzt völlig frei stehen muss, sich nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht zu suchen bzw. ohne Verständigung des vertretenen Arztes eine Hilfskraft beizuziehen.

Unternehmerrisiko aufgrund vertraglicher Vereinbarung

Darüber hinaus soll dem Vertretungsarzt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung ein bestimmtes Unternehmerrisiko beizumessen sein. Bei Ärzten ergibt sich das Unternehmerrisiko insbesondere durch die vereinbarten Haftungsregelungen im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen. Weiters sollte fixiert werden, dass der vertretene Arzt dem Vertreter die gesamte Ordination überlässt.
Für ein Dienstverhältnis und gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sprechen laut Verwaltungsgerichtshof etwa im Vertrag enthaltene Betreuungsgrundsätze, da daraus eine Weisungsgebundenheit abzuleiten ist.
Schädlich für die Qualifikation als Selbständiger sind darüber hinaus vertraglich vereinbarte Berichts- und Dokumentationspflichten gegenüber dem oder Unterweisungen durch den vertretenen Arzt. Derartige Vereinbarungen wären demnach zu vermeiden, um kein Dienstverhältnis zu begründen.

Hinweis: In Hinblick auf die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, kommt es nicht nur auf die vertraglich vereinbarte Regelung, sondern vielmehr auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an.


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Absetzbare Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im außerbetrieblichen Bereich sind ab der Veranlagung 2016 Neuerungen hinsichtlich des für die Abschreibung maßgeblichen Aufteilungsverhältnisses der Anschaffungskosten zwischen Grundstück und Gebäude zu beachten.

01.02. 2016

2016 können nur die Anschaffungskosten für den Gebäudeteil im Rahmen der Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Verhältnisse hat das Finanzministerium eine Verordnung über die Festlegung des Grundanteils im Entwurf veröffentlicht.

Gesetzliches Aufteilungsverhältnis bei bebauten Grundstücken


Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde bei bebauten Grundstücken der Anteil des Grund und Bodens, der keiner Abschreibung unterliegt, pauschal mit 20% der Anschaffungskosten angesetzt. Die Gebäudeabschreibung von 1,5% wurde somit von den auf das Gebäude entfallenden 80% der Anschaffungskosten bemessen. Im Rahmen der Steuerreform 2016 wurde ein pauschales Aufteilungsverhältnis der Anschaffungskosten gesetzlich verankert, wonach für bebaute Grundstücke ab 2016 40% der Anschaffungskosten für Grund und Boden und 60% für Gebäude anzusetzen sind; es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig ab.

Aufteilungsverhältnis gemäß Grundanteilsverordnung 2015


Im Rahmen des Begutachtungsentwurfs über die Grundanteilverordnung 2015 wird nun abweichend zum gesetzlichen 40/60-Aufteilungsverhältnis die Aufteilung der Anschaffungskosten für Grund und Boden und Grundstücke adaptiert.

20% der Anschaffungskosten für den Grund und Boden sind anzusetzen, unabhängig von der Art der Bebauung,

  • bei Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern und
  • wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400 beträgt.
Bei Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnern (das sind derzeit Wien, Graz, Linz, Salzburg, und Innsbruck) oder bei Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) mindestens € 400 beträgt, beträgt der Anteil der anzusetzenden Anschaffungskosten für den Grund und Boden
  • 30%, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst bzw.
  • 40%, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
Darüber hinaus steht es dem Steuerpflichtigen frei, jederzeit ein anderes als das vom Gesetz bzw. durch die Verordnung festgesetzte Aufteilungsverhältnis nachzuweisen - etwa. durch ein Gutachten.

Achtung: Wurde der Gebäudeanteil in der Vergangenheit mit 80% angesetzt, so muss ab 2016 die steuerliche Abschreibung (AfA) dem neuen gesetzlichen Aufteilungsverhältnis entsprechend reduziert oder im Einzelfall ein davon abweichendes Verhältnis nachgewiesen werden.


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Aufbewahrung von Belegen - Entsorgung nur unter Vorbehalt

Im Laufe eines Jahres fallen zahlreiche Belege an, die entsprechenden Platz benötigen. Durch eine gut strukturierte Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäftspapieren können anfallende Lagerkosten jedoch optimiert werden.

01.02. 2016

Aus steuerlicher Sicht sind Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Daher endete am 31.12.2015 die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2008. Bevor Sie diese Unterlagen tatsächlich "entsorgen" können, sollten Sie einige Punkte beachten.

Elektronische Belegaufbewahrung

Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.

Anhängige Verfahren

Sind Ihre Bücher, Aufzeichnungen und Belege in einem anhängigen Verfahren, das die Abgabenerhebung betrifft (wie z.B. Beschwerdeverfahren oder auch Betriebsprüfungen) von Bedeutung, verlängert sich für diese Unterlagen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss dieses Verfahrens.

Umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist
Für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert das Umsatzsteuergesetz spezielle Aufbewahrungsfristen. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen 22 Jahre lang aufzubewahren. Wenn die Grundstücke nicht in den Anwendungsbereich des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 fallen, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 12 bzw. 22 Jahren.

Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflichten
Auch nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sind Unterlagen (wie im Steuerrecht) über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren. Diese Frist verlängert sich jedoch solange, als die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.

Was Sie niemals vernichten sollten
Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung z.B. in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums-, oder Produkthaftungsrecht dienen, vernichtet werden.


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Einkommensteuervorauszahlungen 2016 reduzieren?

Personen und Körperschaften, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, haben schon während des laufenden Jahres Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten. Im Falle eines Gewinnrückgangs kann aber beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung gestellt und somit Liquidität gespart werden.

01.02. 2016

Die laufenden ESt-/KöSt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid gemeinsam mit dem letzten Einkommen/Körperschaftsteuerbescheid vorgeschrieben und bemessen sich an der Einkommen/Körperschaftsteuerschuld für das letzte, veranlagte Jahr. Dabei ist für die Festsetzung der Vorauszahlung eines Kalenderjahres die Steuerschuld für das letzte veranlagte Jahr um 4% zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine weitere Erhöhung um 5% für jedes weitere Jahr vorgesehen.

Beispiel

Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2015 € 30.000 betrug, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 € 30.000 + 4% betragen. Die Vorauszahlung für das nächstfolgende Jahr 2017 beträgt € 30.000 + 9% (4% + 5%) basierend auf dem Einkommensteuerbescheid 2015, sofern dann noch kein Einkommensteuerbescheid 2016 vorliegt.

Achtung: Auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte können zu separaten Vorauszahlungen führen, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere (nichtlohnsteuerpflichtige) Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt oder wenn im Kalenderjahr zwei oder mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen.

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss begründet sein, das heißt, dem Finanzamt ist in der Regel eine aussagekräftige Prognoserechnung zu übermitteln. Bei dieser Berechnung sollten auch steuerliche Begünstigungen, wie etwa der Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann die Bemessungsgrundlage durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder eines Nachweises von Forderungsausfällen glaubhaft gemacht werden.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Herabsetzung der Einkommen/Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2016 bis spätestens 30.9.2016 gestellt werden muss.


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Ermittlung der GrESt-Bemessungsgrundlage nach der Grundstückswertverordnung 2016

Wenn der Grundstückswert nicht von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet oder durch ein Schätzgutachten ermittelt wird, ist er durch eine nicht unkomplizierte Formel zu berechnen.

01.02. 2016

Der Grundstückswert stellt die steuerliche Bemessungsgrundlage dar, wenn beispielsweise eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eines Grundstückes nach dem 31.12.2015, ein Vorgang nach dem Umgründungssteuergesetz oder eine Anteilsvereinigung oder –übertragung vorliegt.

Gemäß Grunderwerbsteuergesetz kann der Grundstückswert auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

  1. Berechnung nach einem Pauschalwertmodell
  2. Verwendung eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
  3. Durch Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes im Rahmen eines Schätzgutachtens.
Welcher Wert zur Anwendung gelangt, ist im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs zu ermitteln.

Pauschalwertmodell

Laut Entwurf zur Grundstückswertverordnung 2016 berechnet sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:

Grundstückswert =
(Anteilige) Grundfläche x 3-fachem Bodenwert/m² x Hochrechnungsfaktor
+
{Nutzfläche bzw. 70% der (anteiligen) Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor x Bauweise-/Nutzungsminderung (100%; 71,25%; 60%; 40%) x Altersminderung (100%; 65%; 30%)}

Für die Ermittlung des Grundstückswerts für Grund und Boden wird die anteilige Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter und Hochrechnungsfaktor multipliziert. Der jeweilige anzuwendende Hochrechnungsfaktor ist in der Anlage zur Grundstückwertverordnung angegeben und variiert je nach Gemeinde, Bezirk oder Stadtteil.

Bei der Berechnung des Grundstückswerts für das Gebäude kann entweder von der Nutzfläche oder von der um 30% gekürzten Bruttogrundfläche ausgegangen werden. Die Bruttogrundfläche ist die Summe aller Grundrissebenen eines Gebäudes, wobei die Fläche des Kellergeschoßes nur zur Hälfte berücksichtigt wird. Die Nutzfläche/Bruttogrundfläche wird mit einem pro Bundesland festgelegten Baukostenfaktor multipliziert.

Berücksichtigung der Nutzungsminderung

Zusätzlich kann eine Bauweise-/Nutzungsminderung und eine Altersminderung geltend gemacht werden. Die Nutzungsminderung richtet sich nach der Art der Verwendung des Gebäudes. Dementsprechend ist der Baukostenfaktor bei
  • Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen, sowie bei Lagerhäusern mit 71,25%,
  • bei Fabrikgebäuden, Werkstättengebäuden und Lagerhäusern mit 60% und
  • bei einfachsten Bauten (z.B. Glashäuser, Ställe, frei stehende Garagen, Gerätehäuser,…) mit 40%
anzusetzen. Weiters ist der Grundstückswert nur in Höhe von 65% (= 20 bis 40 Jahre) bzw. 30% (mehr als 40 Jahre) aufgrund einer Altersminderung anzusetzen, wenn die Fertigstellung bzw. die letzte Sanierung nicht innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt stattfand.

Wann liegt eine Sanierung vor?


Eine Sanierung liegt vor, wenn mindestens zwei der folgenden vier Maßnahmen umgesetzt wurden:
  • Austausch von Dach oder Dachstuhl
  • Erneuerung des Außenverputzes mit Erneuerung der Wärmedämmung
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen sowie Feuerungseinrichtungen
  • Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
Ableitung des Wertes von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel

Der Grundstückswert kann alternativ von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden und ist in der Höhe von 71,25% des vergleichbaren Wertes anzusetzen.
Gerne stehen wir Ihnen für die Ermittlung Ihres Grundstückwertes zur Verfügung.


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Jubiläumsgeschenke: 2016 einerseits SV-Pflicht, andererseits SV-Befreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitarbeiter Ansprüche auf Jubiläumsgeschenke. Ab 2016 ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Zuwendungen.

01.02. 2016

Jubiläumsgeschenke sind Remunerationen oder Sachzuwendungen, die zu bestimmten Anlassfällen an Mitarbeiter ausgezahlt oder übergeben werden. Dabei unterscheidet man zwischen Betriebszugehörigkeitsjubiläen (Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem Arbeitgeber) und Firmenbestandsjubiläen (Bestand des Betriebes über einen bestimmten Zeitraum).

Befreiung von Sozialversicherung

Gewährt ein Dienstgeber Jubiläumsgeschenke (d.h. eine Sachzuwendung) aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums, so ist ab 1.1.2016 bis zu einer Höhe von € 186 pro Jahr neben der Lohnsteuerbefreiung auch eine Sozialversicherungsbefreiung vorgesehen.

Sozialversicherungspflicht

Einkommensteuerlich gelten Jubiläumsgelder weiterhin als Sonderzahlungen und unterliegen den diesbezüglichen Steuerbegünstigungen. Sozialversicherungsrechtlich waren Jubiläumsgelder bisher vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Ausnahme entfällt ab 2016. Jubiläumsgelder werden gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr (2016: € 9.720,-) beitragspflichtig.

Auswirkung auf Jubiläumsgeldrückstellung


Die neue Sozialversicherungspflicht der Jubiläumsgelder hat auch Auswirkungen auf Jubiläumsgeldrückstellungen, da diese um den entsprechenden Sozialversicherungs-Dienstgeberanteil zu erhöhen sind. Rückstellungen für Jubiläumsgeldzusagen dürfen unternehmensrechtlich derzeit noch nach vereinfachten (finanzmathematischen) Grundsätzen ermittelt werden, während sie in Geschäftsjahren beginnend ab 1.1.2016 mit dem sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebenden Betrag anzusetzen sind. Hierfür kann vereinfacht ein durchschnittlicher Marktzinssatz für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen.

Aus steuerlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass der Berechnung der steuerlichen Jubiläumsgeldrückstellung ein Zinssatz in Höhe von 6% zugrunde zu legen ist, was zu einer Abweichung zwischen dem unternehmensrechtlichen und dem steuerrechtlichen Jahresabschluss führt.


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Korrektur im Bereich Einlagenrückzahlung aus Kapitalgesellschaften

Zunächst beschloss der Gesetzgeber eine für den Gesellschafter überwiegend nachteilige Neugestaltung der Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung. Dann erfolgte jedoch eine Zurücknahme der Änderungen. Im Wesentlichen wurde die "alte" Rechtslage wiederhergestellt.

01.02. 2016

Werden Bilanzgewinne von einer Körperschaft (z.B. GmbH) an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttet, so besteht die Möglichkeit, diese Zahlung entweder als Gewinnausschüttung mit 27,5 % Kapitalertragsteuerbelastung oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung, sofern davor Einlagen in die Gesellschaft geleistet wurden, zu qualifizieren.
Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2015/2016 wurde zunächst eine umfassende Neugestaltung dieser Möglichkeit der steuerfreien Einlagenrückzahlung beschlossen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2015 erfolgte jedoch eine (überwiegende) Zurücknahme dieser Änderungen. Im Wesentlichen wurde die „alte“ Rechtslage wiederhergestellt, wonach das Wahlrecht besteht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln.

Voraussetzung 1: Positiver Einlagenstand

Voraussetzung, dass eine Gewinnausschüttung nicht der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt, ist, dass die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand ausweist. Ein positiver Einlagenstand entsteht beispielsweise, wenn der Gesellschafter an die GmbH einen Zuschuss leistet und somit der GmbH zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.

Voraussetzung 2: Kapitalrückzahlung gedeckt

Zweite Voraussetzung für die Möglichkeit der Vereinnahmung einer nicht mit Kapitalertragsteuer belasteten Ausschüttung ist, dass die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters gedeckt ist. Eine darüber hinausgehende Kapitalrückzahlung würde als Anteilsveräußerung qualifiziert werden, die wiederum einer 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt.
Zu beachten ist, dass die Einlagenrückzahlung die steuerlichen Anschaffungskosten reduziert. Leistet der Gesellschafter, wie oben beschrieben, beispielsweise einen Zuschuss an die Gesellschaft, erhöhen sich automatisch auch seine steuerlichen Anschaffungskosten, weshalb in diesem Zusammenhang eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich ist. Anzumerken ist, dass das Stammkapital nicht für Einlagenrückzahlungen zur Verfügung steht.

Führung von Evidenzkonten

Damit diese Vorgänge nachvollziehbar sind, muss die GmbH Evidenzkonten führen, sowohl für den Stand der Einlagen (Außenfinanzierung) als auch für den Stand der Innenfinanzierung. Im Stand der Innenfinanzierung sind die Jahresüberschüsse bzw. Jahresfehlbeträge abzüglich offener Ausschüttungen zu erfassen.

Diese Evidenzpflicht hat insbesondere Bedeutung, als Ausschüttungen an Gesellschafter, die selbst GmbHs sind, immer steuerfrei sind und daher in diesem Fall eine Gewinnausschüttung gegenüber einer Einlagenrückzahlung präferiert werden sollte.


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Meldepflicht für Kapitalzuflüsse aus CH und LIE: Entscheidung bis 31.3.2016 erforderlich!

Durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz sind die österreichischen Kreditinstitute verpflichtet, am 31.12.2016 Meldungen über Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder Liechtenstein in Höhe von zumindest € 50.000 auf Konten und Depots an die Finanz zu erstatten.

01.02. 2016

Diese Verpflichtung gilt für Zeiträume

  • zwischen 1.7.2011 und 31.12.2012 aus der Schweiz bzw.
  • zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013 aus Liechtenstein
Die Meldepflicht betrifft nur österreichische Konten und Depots von natürlichen Personen und von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten.

Als Kapitalzuflüsse werden angesehen
  1. Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
  2. Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen
  3. Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung
  4. Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots
Sollten diese Kapitalzuflüsse nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein und dies durch die Meldepflicht per 31.12.2016 einsichtig werden, können Betroffene davor entweder eine Nachversteuerung der Kapitalzuflüsse mittels anonymer Einmalzahlung leisten oder eine Selbstanzeige vor Meldung der Zuflüsse durch das Kreditinstitut erstatten, um erheblichen Geldstrafen und Freiheitsstrafen zu entgehen.

Anonyme Einmalzahlungen

Möchte der Inhaber der Konten und Depots eine anonyme Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung zum Zwecke der Nachversteuerung wählen, so hat eine unwiderrufliche Erklärung an das Kreditinstitut bis zum 31.3.2016 zu erfolgen. Die Einmalzahlung ist in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Zuflüsse zu entrichten. Das Kreditinstitut muss die Steuer bis zum 30.9.2016 einbehalten und abführen. Aufgrund der Abfuhr der Steuer ist die Bank dann nicht mehr verpflichtet, eine Meldung an die Finanz abzugeben.

Selbstanzeige vor Meldung durch das Kreditinstitut

Wird die anonyme Einmalzahlung nicht gewählt, so sollte bei nicht ordnungsgemäßer Versteuerung der Beträge eine Selbstanzeige erstattet werden, um die damit einhergehende strafbefreiende Wirkung zu erlangen. Die Meldung über erfolgte Kapitalzuflüsse der Bank bis 31.12.2016 gilt als Tatentdeckung durch die Behörde, deshalb sollte eine Selbstanzeige jedenfalls noch vor diesem Datum erfolgen, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zu gewährleisten.


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NeuFöG: Erneute Inanspruchnahme nun nach 5-jähriger Wartefrist

Gemäß der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz verkürzt sich die Wartefrist für die Inanspruchnahme der Förderung für ehemalige Betriebsinhaber ab 2016 von 15 Jahren auf 5 Jahre.

01.02. 2016

Unternehmensgründer werden in Österreich bei Neugründung eines Betriebes durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) unterstützt. In der Gründungsphase wird dadurch von der Einhebung bestimmter Abgaben und Gebühren abgesehen. Umfasst von der Förderung sind nur Neugründungen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen (für Betriebsübertragungen gelten eigene Bestimmungen):

  • Neugründung eines Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur zur Erzielung von gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder selbstständigen Einkünften.
  • Der Betriebsgründer hat sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes – bisher 15 Jahre – vor dem Zeitpunkt der Neugründung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt (Wartefrist).
  • Es liegt nicht bloß ein Rechtsformwechsel in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
Verkürzung der Wartefrist auf 5 Jahre

Die Wartezeit für eine erneute Inanspruchnahme der Förderung beträgt ab 2016 nicht mehr wie bisher 15 sondern nur mehr 5 Jahre. Ziel der Verkürzung des Wartezeitraumes ist, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren in größerem Maße zugänglich zu machen. Die verkürzte Frist soll ab 1.1.2016 gelten.

Welche Abgaben und Gebühren umfasst die Förderung?


Bei Vorliegen der Voraussetzungen sieht das NeuFöG für unmittelbar durch die Gründung veranlasste Vorgänge Steuer- und Gebührenbefreiungen (z.B. Stempelgebühren, Grunderwerbsteuer, Gebühren für die Eintragung in das Firmenbuch, Grundbucheintragungsgebühren, etc.) vor. Darüber hinaus entfallen in den ersten 3 Jahren nach der Gründung bestimmte lohnabhängige Abgaben bzw. Beiträge für Dienstnehmer (z.B. Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Kammerumlage, etc.).

Achtung: Für die Erlangung der Befreiung ist die Vorlage eines amtlichen Formulars erforderlich, das vor Gründung von der entsprechenden Interessenvertretung ausgefüllt und bestätigt werden muss.


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Nicht vergessen: Meldepflicht für Honorare bis Ende Februar!

Neben der Verpflichtung für Arbeitgeber, die Lohnzettel ihrer Dienstnehmer an das Finanzamt zu übermitteln, müssen auch Honorare, die an freie Dienstnehmer bezahlt werden, jährlich gemeldet werden.

01.02. 2016

Gemäß § 109a EStG sind Honorare von

  • Mitgliedern des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen,
  • Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern,
  • Stiftungsvorständen,
  • Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden,
  • Kolporteuren und Zeitungszustellern,
  • Privatgeschäftsvermittlern,
  • Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie
  • Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht haben und sich nach § 4 Abs. 4 ASVG versichern lassen müssen, zu melden.
Sollten die im Kalenderjahr geleisteten Entgelte einschließlich Reisekostenersätze insgesamt den Betrag von € 900 und für jede einzelne Leistung den Betrag von € 450 nicht überschreiten, kann eine Mitteilung unterbleiben.

Meldung gemäß § 109b EStG


Laut § 109b EStG müssen verpflichtende Mitteilungen bezüglich Zahlungen ins Ausland an das Finanzamt ergehen. Diese Meldungen haben unabhängig davon zu erfolgen, ob diese Zahlungen beim Empfänger der österreichischen Steuerpflicht unterliegen. Meldepflichtige sind wie beim § 109a EStG Unternehmer und Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts.

Von der Mitteilungspflicht sind alle Leistungen für im Inland ausgeübte Tätigkeiten, die in Österreich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen und Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen, sowie kaufmännische und technische Beratung im Inland betroffen. Von einer Meldung kann abgesehen werden, wenn in einem Kalenderjahr die geleisteten Zahlungen an denselben Leistungserbringer den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten, ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder wenn die Zahlungen an ausländische Körperschaften getätigt werden und diese Körperschaften zumindest einem ausländischen Ertragssteuersatz von 15 % unterliegen.

Meldefrist

Die Mitteilung gemäß § 109a und § 109b EStG hat - soweit die technischen Voraussetzungen dem Meldepflichtigen zumutbar sind - elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen. Alternativ kann die Meldung auch in Papierform bis Ende Jänner abgegeben werden. Bei der fristgerechten Erstattung dieser Meldung unterstützen wir Sie gerne.


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Registrierkasse bei Hausapotheke und Hausbesuchen von Ärzten

Auch Ärzte trifft die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht sowie die Registrierkassenpflicht, sofern die dafür relevanten Grenzen überschritten werden. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

01.02. 2016

Barumsätze
Erzielt ein Arzt seine Einkünfte im Rahmen einer Privatordination und bezahlen die Patienten das Honorar bar (mit Bargeld, Bankomat, Kreditkarte, u.ä.), benötigt er bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 je Betrieb und pro Jahr) eine Registrierkasse. Werden die Honorarnoten nicht bar bezahlt, sondern später mit Erlagschein überwiesen, liegen keine Barumsätze und insofern keine Registrierkassenpflicht vor.

Anders gelagert ist der Fall im Allgemeinen beim Kassenarzt: Die Leistungen, die ein Kassenarzt an seine Patienten erbringt, werden in der Regel an die Krankenkasse verrechnet und von dieser per Überweisung bezahlt. Folglich liegen weder Barumsätze zwischen dem Kassenarzt und seinen Patienten noch zwischen Kassenarzt und Krankenkasse vor, womit für diesen Bereich grundsätzlich keine Registrierkasse erforderlich ist. Sollte der Kassenarzt aber noch andere, nicht kassenpflichtige Leistungen an die Patienten erbringen, gilt das zum Privatarzt Gesagte.

Verschwiegenheitspflicht

Bei der Belegerteilung für die Barzahlung von Privathonoraren sind im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht personenbezogene Daten der Patienten weder am Beleg auszuweisen, noch in der Registrierkasse zu erfassen. Auch ist ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der erbrachten Leistung umschreibt, auf dem Beleg ausreichend.

Hausbesuch
Wird ein Arzt außerhalb seiner Ordination tätig, muss keine Registrierkasse mitgenommen werden. Für den Fall, dass die Leistung vom Patienten sogleich bar bezahlt wird, reicht es aus, wenn nach Rückkehr in die Ordination dieser Umsatz ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse nacherfasst wird. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Patienten vor Ort ein Beleg über die Barzahlung ausgestellt wird.

Hausapotheke
Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind Rezeptgebühren als durchlaufende Posten zu behandeln, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht jedoch auch für diese Beträge.

Registrierkassenpflicht
Wenn die beiden Umsatzgrenzen bis September 2015 überschritten wurden, entsteht die Registrierkassenpflicht bereits mit 1.1.2016. Um eine etwaige Registrierkassenpflicht abzuwenden, besteht die Möglichkeit, vollständig auf Erlagscheinzahlungen umzustellen. Ist absehbar, dass dadurch die Barumsatzgrenze von € 7.500 im Jahr 2016 nicht mehr überschritten wird, ist laut Erlass des Finanzministeriums die Anschaffung einer Registrierkasse nicht notwendig.
Zu beachten ist aber, dass dann ein entsprechendes Mahnwesen für ausstehende Honorare eingerichtet werden sollte.


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Sind ärztliche Gutachten umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?

Ob ärztliche Gutachten umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sind, entscheidet auch darüber, ob der erstellende Arzt für die Vorleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

01.02. 2016

Grundsätzlich sind Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt erzielt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten zählen ebenfalls zur Berufstätigkeit als Arzt und werden deshalb als steuerbefreite Umsätze angesehen.

Bei den folgenden Gutachten findet die Steuerbefreiung allerdings keine Anwendung:

  • Auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (Vaterschaftsgutachten)
  • Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  • Psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken
  • Ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren

Bei ärztlichen Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist auf den Grund der Erstellung des Gutachtens abzustellen, um eine Einordnung in steuerfreie oder nicht steuerfreie Umsätze vollziehen zu können. Werden Gerichtsgutachten zum Schutz der Gesundheit des Betreffenden erstellt, wie etwa Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit, sind diese umsatzsteuerfrei.

Alle anderen Gerichtsgutachten stellen steuerpflichtige Umsätze dar, wie beispielsweise:
  • Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen
  • Gutachten über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler
  • Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen
  • Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung
In einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde über die Frage entschieden, ob ärztliche Atteste zur Altersbestimmung von alleinreisenden jungen Asylwerbern der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Dies wurde von Seiten des Bundesfinanzgerichts bejaht, weshalb Leistungen in diesem Zusammenhang zum Vorsteuerabzug berechtigen.


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Stiften von Liegenschaften: Was ist steuerlich zu beachten?

Aufgrund der seit 1.1.2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Grunderwerbssteuergesetzes unterliegen auch Zuwendungen von Liegenschaften an die Privatstiftung umfassenden Änderungen.

01.02. 2016

Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an eine inländische privatrechtliche Stiftung eine Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5% zu entrichten, sofern eine entsprechende Offenlegung bei den Finanzbehörden vorliegt.
Zuwendungen von Liegenschaften unterliegen zwar nicht der Stiftungseingangssteuer, jedoch im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% für unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen. Bei entgeltlichen Zuwendungen fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5% der Gegenleistung beträgt.

Grundstückzuwendung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich?

Daher ist in einem Schritt zu prüfen, ob die Grundstückzuwendung als unentgeltlich (= Gegenleistung beträgt maximal 30% des Grundstückswerts), teilentgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 30% und nicht mehr als 70% des Grundstückswerts) oder entgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 70% des Grundstückswerts) einzustufen ist.

Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Vorgängen, wie dies der Regelfall bei einer Zuwendung von Liegenschaften an die Privatstiftung sein wird, wird die „ursprüngliche“ Grunderwerbsteuer laut Stufentarif

  • für die ersten 250 000 Euro 0,5%,
  • für die nächsten 150 000 Euro 2% und
  • darüber hinaus 3,5%
um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer fälligen Gegenleistung erhöht. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass eine allfällige Gegenleistung die Bemessungsgrundlage des Stiftungseingangssteueräquivalents reduziert.


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SV-Überschreitungserklärung bei Neuen Selbständigen

Ab 2016 soll es für Neue Selbständige nur mehr eine Versicherungsgrenze geben und für die Überschreitung der Versicherungsgrenze sollen lediglich die Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten maßgeblich sein.

01.02. 2016

Selbständig erwerbstätige Personen, die beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und aufgrund dessen noch keiner Pflichtversicherung unterliegen, werden bei Überschreiten bestimmter Versicherungsgrenzen (= Neue Selbständige) sozialversicherungspflichtig.

Nur noch eine Versicherungsgrenze ab 2016


Bisher waren hinsichtlich der Versicherungspflicht von Neuen Selbständigen zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen zu beachten (2015: € 6.453,36  bzw. € 4.871,76). Welche Versicherungsgrenze relevant war, richtete sich bisher danach, ob neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit auch noch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder ob etwa eine gesetzliche Pension bezogen wird.

Ab 2016 soll es für Neue Selbständige nur mehr eine Versicherungsgrenze geben, wobei die relevante Versicherungsgrenze dem 12fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entsprechen soll. Eine Beschlussfassung im Nationalrat bleibt jedoch noch abzuwarten. Ab dem Beitragsjahr 2016 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich € 4.988,64.

Überschreitung der Versicherungsgrenze

Weiters sollen zukünftig für die Überschreitung der Versicherungsgrenze lediglich die Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten der Person maßgeblich sein. Bisher wurden auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge im Zusammenhang mit der Überprüfung der Überschreitung den Einkünften hinzugezählt. Dies führte unter Umständen zu unsachgemäßen Ergebnissen, insbesondere wenn die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze lagen und nur die Hinzurechnung der Beiträge zur Überschreitung und somit zu einer Pflichtversicherung führte.

Meldung bei Überschreitung der Grenzen und Strafzuschlag

Bei (voraussichtlicher) Überschreitung der genannten Versicherungsgrenzen muss der Versicherungspflichtige mit Ablauf des Beitragsjahres eine entsprechende Überschreitungsmeldung abgeben. Stellt sich nach Ablauf des Beitragsjahres jedoch heraus, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten wurde, so wird neben den Beiträgen für Pensions- und Krankenversicherung (und den Beiträgen für die Selbständigenvorsorge) noch ein Zuschlag von 9,3% der Beiträge eingehoben. Ein Strafzuschlag konnte jedoch vermieden werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Ablauf des Beitragsjahres, aber vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erfolgt ist.

Ab dem Beitragsjahr 2016 entfällt der Beitragszuschlag jedoch auch dann, wenn die versicherte Person innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsträger meldet.

Die Neuregelungen treten bzw. sollen mit 1.1.2016 in Kraft treten.


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Wahlrechte bei der 1. Umsatzsteuervoranmeldung

Wenn ein Unternehmer von der Ist-Besteuerung zur Sollbesteuerung wechseln möchte oder freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) anstrebt, muss er dies spätestens mit der ersten UVA eines Jahres dem Finanzamt bekannt geben.

01.02. 2016

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind zur monatlichen Abgabe von UVAs verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter  € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (somit bis zum 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.

Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung

In Österreich besteht für nichtbuchführungspflichtige Unternehmen, deren Umsätze € 110.000 nicht übersteigen, sowie für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ärzte), die Möglichkeit, die Fälligkeit der abzuführenden Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Zahlung der Leistung vom Kunden zu verschieben (= Istbesteuerung). Diesem Vorteil steht jedoch der Nachteil gegenüber, dass Vorsteuern erst geltend gemacht werden dürfen, wenn die Rechnung bezahlt wurde.

Alternativ dazu kann im ersten Voranmeldungszeitraum eines Jahres (z.B. Jänner-UVA) zur Sollbesteuerung optiert werden. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld bereits am Ende des Monats entsteht, in welchem die Rechnung gelegt wird. Die Vorsteuern können aber auch bereits für jenes Monat geltend gemacht werden, in welchem die Rechnung vom Lieferanten vorliegt.

Die Istbesteuerung ist insbesondere dann nachteilig, wenn größere Investitionen in mehrjährigen Raten abbezahlt werden, da die jeweils in den Raten enthaltene Vorsteuer erst bei tatsächlicher Bezahlung geltend gemacht werden kann. In derartigen Fällen kann durch Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung (oder umgekehrt) die volle Vorsteuer bereits innerhalb eines Jahres vom Finanzamt rückgefordert werden.

Pauschaler Vorsteuerabzug für Unternehmer


Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangen Wirtschaftsjahr € 220.000 nicht überstiegen haben, besteht die Möglichkeit, Vorsteuern pauschal ohne konkreten Nachweis geltend zu machen, wobei gewisse Bindungsfristen zu beachten sind. Dieses Wahlrecht und auch der Verzicht darauf kann der Unternehmer zwar bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides ausüben. Da die Umstellung aber Auswirkungen auf die laufende Rechnungslegung hat, sollte diese bereits in der ersten UVA eines Jahres berücksichtigt werden.

Unser Tipp: Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung zu erstellen und bei einem allfälligen Wechsel die dafür unter Umständen erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen im Rechnungswesen zu bedenken – wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Wann müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden?

Bereits der Verkauf von Gutscheinen kann einen belegerteilungspflichtigen Umsatz darstellen und müsste daher auch in der Registrierkasse erfasst werden. Entscheidend für die Entscheidung, welcher Gutschein bereits beim Verkauf erfasst werden muss, ist die Art des Gutscheines.

01.02. 2016

Wertgutscheine (z.B. 30 €-Gutschein)

Der Verkauf des Gutscheines zum späteren Bezug von nicht konkretisierten Waren oder Dienstleistungen stellt keinen (Bar-)Umsatz dar. Folglich findet kein steuerbarer Vorgang statt, es handelt sich somit um keine Ertragsteuern und Umsatzsteuern auslösende Tätigkeit. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher auch nicht in der Registrierkasse erfasst werden. Der Verkauf wird auch nicht in die Beurteilung des Überschreitens der Grenzen für die Registrierkassenpflicht (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) einbezogen. Um eine lückenlose und sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge und einen korrekten Kassenstand zu gewährleisten, sollte der Verkauf des Wertgutscheines in der Registrierkasse etwa als 0%-Umsatz in der Kategorie Bonverkauf erfasst werden.

Eine Einlösung des Gutscheines führt dann zu einem Barumsatz und es muss dann auch ein Beleg ausgestellt werden.

Gutscheine für konkrete Leistungen (z.B. Eintrittskarten, Urlaubsaufenthalte, Fahrscheine)

Der Verkauf von Gutscheinen, die sich auf eine konkrete Leistung beziehen, stellt bereits bei Bezahlung (beispielsweise per Kreditkarte oder bar) einen Barumsatz dar. Beim Verkauf muss demnach ein Beleg ausgestellt werden und die Zahlung ist in der Registrierkasse zu erfassen.


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Absetzbare Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im außerbetrieblichen Bereich sind ab der Veranlagung 2016 Neuerungen hinsichtlich des für die Abschreibung maßgeblichen Aufteilungsverhältnisses der Anschaffungskosten zwischen Grundstück und Gebäude zu beachten.

08.01. 2016

2016 können nur die Anschaffungskosten für den Gebäudeteil im Rahmen der Abschreibung steuermindernd geltend gemacht werden. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher Verhältnisse hat das Finanzministerium eine Verordnung über die Festlegung des Grundanteils im Entwurf veröffentlicht.

Gesetzliches Aufteilungsverhältnis bei bebauten Grundstücken


Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde bei bebauten Grundstücken der Anteil des Grund und Bodens, der keiner Abschreibung unterliegt, pauschal mit 20% der Anschaffungskosten angesetzt. Die Gebäudeabschreibung von 1,5% wurde somit von den auf das Gebäude entfallenden 80% der Anschaffungskosten bemessen.
Im Rahmen der Steuerreform 2016 wurde ein pauschales Aufteilungsverhältnis der Anschaffungskosten gesetzlich verankert, wonach für bebaute Grundstücke ab 2016 40% der Anschaffungskosten für Grund und Boden und 60% für Gebäude anzusetzen sind; es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig ab.

Aufteilungsverhältnis gemäß Grundanteilsverordnung 2015


Im Rahmen des Begutachtungsentwurfs über die Grundanteilverordnung 2015 wird nun abweichend zum gesetzlichen 40/60-Aufteilungsverhältnis die Aufteilung der Anschaffungskosten für Grund und Boden und Grundstücke adaptiert.

20% der Anschaffungskosten für den Grund und Boden sind anzusetzen, unabhängig von der Art der Bebauung,

  • bei Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern und
  • wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400 beträgt.
Bei Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnern (das sind derzeit Wien, Graz, Linz, Salzburg, und Innsbruck) oder bei Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) mindestens € 400 beträgt, beträgt der Anteil der anzusetzenden Anschaffungskosten für den Grund und Boden
  • 30%, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst bzw.
  • 40%, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
Darüber hinaus steht es dem Steuerpflichtigen frei, jederzeit ein anderes als das vom Gesetz bzw. durch die Verordnung festgesetzte Aufteilungsverhältnis nachzuweisen - etwa. durch ein Gutachten.

Achtung: Wurde der Gebäudeanteil in der Vergangenheit mit 80% angesetzt, so muss ab 2016 die steuerliche Abschreibung (AfA) dem neuen gesetzlichen Aufteilungsverhältnis entsprechend reduziert oder im Einzelfall ein davon abweichendes Verhältnis nachgewiesen werden.


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Ermittlung der GrESt-Bemessungsgrundlage nach der Grundstückswertverordnung 2016

Wenn der Grundstückswert nicht von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet oder durch ein Schätzgutachten ermittelt wird, ist er durch eine nicht unkomplizierte Formel zu berechnen.

08.01. 2016

Der Grundstückswert stellt die steuerliche Bemessungsgrundlage dar, wenn beispielsweise eine unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eines Grundstückes nach dem 31.12.2015, ein Vorgang nach dem Umgründungssteuergesetz oder eine Anteilsvereinigung oder –übertragung vorliegt.

Gemäß Grunderwerbsteuergesetz kann der Grundstückswert auf drei verschiedene Arten ermittelt werden:

  1. Berechnung nach einem Pauschalwertmodell
  2. Verwendung eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
  3. Durch Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes im Rahmen eines Schätzgutachtens.
Welcher Wert zur Anwendung gelangt, ist im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs zu ermitteln.

Pauschalwertmodell

Laut Entwurf zur Grundstückswertverordnung 2016 berechnet sich die Bemessungsgrundlage wie folgt:

Grundstückswert =
(Anteilige) Grundfläche x 3-fachem Bodenwert/m² x Hochrechnungsfaktor
+
{Nutzfläche bzw. 70% der (anteiligen) Bruttogrundfläche x Baukostenfaktor x Bauweise-/Nutzungsminderung (100%; 71,25%; 60%; 40%) x Altersminderung (100%; 65%; 30%)}

Für die Ermittlung des Grundstückswerts für Grund und Boden wird die anteilige Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter und Hochrechnungsfaktor multipliziert. Der jeweilige anzuwendende Hochrechnungsfaktor ist in der Anlage zur Grundstückwertverordnung angegeben und variiert je nach Gemeinde, Bezirk oder Stadtteil.

Bei der Berechnung des Grundstückswerts für das Gebäude kann entweder von der Nutzfläche oder von der um 30% gekürzten Bruttogrundfläche ausgegangen werden. Die Bruttogrundfläche ist die Summe aller Grundrissebenen eines Gebäudes, wobei die Fläche des Kellergeschoßes nur zur Hälfte berücksichtigt wird. Die Nutzfläche/Bruttogrundfläche wird mit einem pro Bundesland festgelegten Baukostenfaktor multipliziert.

Berücksichtigung der Nutzungsminderung

Zusätzlich kann eine Bauweise-/Nutzungsminderung und eine Altersminderung geltend gemacht werden. Die Nutzungsminderung richtet sich nach der Art der Verwendung des Gebäudes. Dementsprechend ist der Baukostenfaktor bei
  • Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen, sowie bei Lagerhäusern mit 71,25%,
  • bei Fabrikgebäuden, Werkstättengebäuden und Lagerhäusern mit 60% und
  • bei einfachsten Bauten (z.B. Glashäuser, Ställe, frei stehende Garagen, Gerätehäuser,…) mit 40%
anzusetzen. Weiters ist der Grundstückswert nur in Höhe von 65% (= 20 bis 40 Jahre) bzw. 30% (mehr als 40 Jahre) aufgrund einer Altersminderung anzusetzen, wenn die Fertigstellung bzw. die letzte Sanierung nicht innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt stattfand.

Wann liegt eine Sanierung vor?


Eine Sanierung liegt vor, wenn mindestens zwei der folgenden vier Maßnahmen umgesetzt wurden:
  • Austausch von Dach oder Dachstuhl
  • Erneuerung des Außenverputzes mit Erneuerung der Wärmedämmung
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen sowie Feuerungseinrichtungen
  • Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
Ableitung des Wertes von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel

Der Grundstückswert kann alternativ von einem Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden und ist in der Höhe von 71,25% des vergleichbaren Wertes anzusetzen.
Gerne stehen wir Ihnen für die Ermittlung Ihres Grundstückwertes zur Verfügung.


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Meldepflicht für Kapitalzuflüsse aus CH und LIE: Entscheidung bis 31.3.2016 erforderlich!

Durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz sind die österreichischen Kreditinstitute verpflichtet, am 31.12.2016 Meldungen über Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder Liechtenstein in Höhe von zumindest EUR 50.000 auf Konten und Depots an die Finanz zu erstatten.

08.01. 2016

Diese Verpflichtung gilt für Zeiträume

  • zwischen 1.7.2011 und 31.12.2012 aus der Schweiz bzw.
  • zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013 aus Liechtenstein
Die Meldepflicht betrifft nur österreichische Konten und Depots von natürlichen Personen und von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten.

Als Kapitalzuflüsse werden angesehen
  1. Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
  2. Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen
  3. Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung
  4. Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots
Sollten diese Kapitalzuflüsse nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein und dies durch die Meldepflicht per 31.12.2016 einsichtig werden, können Betroffene davor entweder eine Nachversteuerung der Kapitalzuflüsse mittels anonymer Einmalzahlung leisten oder eine Selbstanzeige vor Meldung der Zuflüsse durch das Kreditinstitut erstatten, um erheblichen Geldstrafen und Freiheitsstrafen zu entgehen.

Anonyme Einmalzahlungen

Möchte der Inhaber der Konten und Depots eine anonyme Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung zum Zwecke der Nachversteuerung wählen, so hat eine unwiderrufliche Erklärung an das Kreditinstitut bis zum 31.3.2016 zu erfolgen. Die Einmalzahlung ist in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Zuflüsse zu entrichten. Das Kreditinstitut muss die Steuer bis zum 30.9.2016 einbehalten und abführen. Aufgrund der Abfuhr der Steuer ist die Bank dann nicht mehr verpflichtet, eine Meldung an die Finanz abzugeben.

Selbstanzeige vor Meldung durch das Kreditinstitut

Wird die anonyme Einmalzahlung nicht gewählt, so sollte bei nicht ordnungsgemäßer Versteuerung der Beträge eine Selbstanzeige erstattet werden, um die damit einhergehende strafbefreiende Wirkung zu erlangen. Die Meldung über erfolgte Kapitalzuflüsse der Bank bis 31.12.2016 gilt als Tatentdeckung durch die Behörde, deshalb sollte eine Selbstanzeige jedenfalls noch vor diesem Datum erfolgen, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zu gewährleisten.


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NeuFöG: Erneute Inanspruchnahme nun nach 5-jähriger Wartefrist

Gemäß der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz verkürzt sich die Wartefrist für die Inanspruchnahme der Förderung für ehemalige Betriebsinhaber ab 2016 von 15 Jahren auf 5 Jahre.

08.01. 2016

Unternehmensgründer werden in Österreich bei Neugründung eines Betriebes durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) unterstützt. In der Gründungsphase wird dadurch von der Einhebung bestimmter Abgaben und Gebühren abgesehen. Umfasst von der Förderung sind nur Neugründungen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen (für Betriebsübertragungen gelten eigene Bestimmungen):

  • Neugründung eines Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur zur Erzielung von gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder selbstständigen Einkünften.
  • Der Betriebsgründer hat sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes – bisher 15 Jahre – vor dem Zeitpunkt der Neugründung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt (Wartefrist).
  • Es liegt nicht bloß ein Rechtsformwechsel in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
Verkürzung der Wartefrist auf 5 Jahre

Die Wartezeit für eine erneute Inanspruchnahme der Förderung beträgt ab 2016 nicht mehr wie bisher 15 sondern nur mehr 5 Jahre. Ziel der Verkürzung des Wartezeitraumes ist, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren in größerem Maße zugänglich zu machen. Die verkürzte Frist soll ab 1.1.2016 gelten.

Welche Abgaben und Gebühren umfasst die Förderung?


Bei Vorliegen der Voraussetzungen sieht das NeuFöG für unmittelbar durch die Gründung veranlasste Vorgänge Steuer- und Gebührenbefreiungen (z.B. Stempelgebühren, Grunderwerbsteuer, Gebühren für die Eintragung in das Firmenbuch, Grundbucheintragungsgebühren, etc.) vor. Darüber hinaus entfallen in den ersten 3 Jahren nach der Gründung bestimmte lohnabhängige Abgaben bzw. Beiträge für Dienstnehmer (z.B. Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Kammerumlage, etc.).

Achtung: Für die Erlangung der Befreiung ist die Vorlage eines amtlichen Formulars erforderlich, das vor Gründung von der entsprechenden Interessenvertretung ausgefüllt und bestätigt werden muss.


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Nicht vergessen: Meldepflicht für Honorare bis Ende Februar!

Neben der Verpflichtung für Arbeitgeber, die Lohnzettel ihrer Dienstnehmer an das Finanzamt zu übermitteln, müssen auch Honorare, die an freie Dienstnehmer bezahlt werden, jährlich gemeldet werden.

08.01. 2016

Gemäß § 109a EStG sind Honorare von

  • Mitgliedern des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und der mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen,
  • Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern,
  • Stiftungsvorständen,
  • Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden,
  • Kolporteuren und Zeitungszustellern,
  • Privatgeschäftsvermittlern,
  • Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie
  • Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht haben und sich nach § 4 Abs. 4 ASVG versichern lassen müssen, zu melden.
Sollten die im Kalenderjahr geleisteten Entgelte einschließlich Reisekostenersätze insgesamt den Betrag von € 900 und für jede einzelne Leistung den Betrag von € 450 nicht überschreiten, kann eine Mitteilung unterbleiben.

Meldung gemäß § 109b EStG


Laut § 109b EStG müssen verpflichtende Mitteilungen bezüglich Zahlungen ins Ausland an das Finanzamt ergehen. Diese Meldungen haben unabhängig davon zu erfolgen, ob diese Zahlungen beim Empfänger der österreichischen Steuerpflicht unterliegen. Meldepflichtige sind wie beim § 109a EStG Unternehmer und Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts.

Von der Mitteilungspflicht sind alle Leistungen für im Inland ausgeübte Tätigkeiten, die in Österreich zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führen und Vermittlungsleistungen, die sich auf das Inland beziehen, sowie kaufmännische und technische Beratung im Inland betroffen. Von einer Meldung kann abgesehen werden, wenn in einem Kalenderjahr die geleisteten Zahlungen an denselben Leistungserbringer den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten, ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder wenn die Zahlungen an ausländische Körperschaften getätigt werden und diese Körperschaften zumindest einem ausländischen Ertragssteuersatz von 15 % unterliegen.

Meldefrist

Die Mitteilung gemäß § 109a und § 109b EStG hat - soweit die technischen Voraussetzungen dem Meldepflichtigen zumutbar sind - elektronisch bis Ende Februar zu erfolgen. Alternativ kann die Meldung auch in Papierform bis Ende Jänner abgegeben werden. Bei der fristgerechten Erstattung dieser Meldung unterstützen wir Sie gerne.


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Sind ärztliche Gutachten umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?

Ob ärztliche Gutachten umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sind, entscheidet auch darüber, ob der erstellende Arzt für die Vorleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

08.01. 2016

Grundsätzlich sind Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt erzielt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten zählen ebenfalls zur Berufstätigkeit als Arzt und werden deshalb als steuerbefreite Umsätze angesehen.

Bei den folgenden Gutachten findet die Steuerbefreiung allerdings keine Anwendung:

  • Auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (Vaterschaftsgutachten)
  • Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  • Psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken
  • Ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren

Bei ärztlichen Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren bzw. im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung ist auf den Grund der Erstellung des Gutachtens abzustellen, um eine Einordnung in steuerfreie oder nicht steuerfreie Umsätze vollziehen zu können. Werden Gerichtsgutachten zum Schutz der Gesundheit des Betreffenden erstellt, wie etwa Gutachten über die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit, sind diese umsatzsteuerfrei.

Alle anderen Gerichtsgutachten stellen steuerpflichtige Umsätze dar, wie beispielsweise:
  • Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen
  • Gutachten über ärztliche Kunstfehler oder Behandlungsfehler
  • Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen
  • Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung
In einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde über die Frage entschieden, ob ärztliche Atteste zur Altersbestimmung von alleinreisenden jungen Asylwerbern der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Dies wurde von Seiten des Bundesfinanzgerichts bejaht, weshalb Leistungen in diesem Zusammenhang zum Vorsteuerabzug berechtigen.


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SV-Überschreitungserklärung bei Neuen Selbständigen

Ab 2016 soll es für Neue Selbständige nur mehr eine Versicherungsgrenze geben und für die Überschreitung der Versicherungsgrenze sollen lediglich die Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten maßgeblich sein.

08.01. 2016

Selbständig erwerbstätige Personen, die beispielsweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und aufgrund dessen noch keiner Pflichtversicherung unterliegen, werden bei Überschreiten bestimmter Versicherungsgrenzen (= Neue Selbständige) sozialversicherungspflichtig.

Nur noch eine Versicherungsgrenze ab 2016


Bisher waren hinsichtlich der Versicherungspflicht von Neuen Selbständigen zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen zu beachten (2015: € 6.453,36  bzw. € 4.871,76). Welche Versicherungsgrenze relevant war, richtete sich bisher danach, ob neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit auch noch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder ob etwa eine gesetzliche Pension bezogen wird.

Ab 2016 soll es für Neue Selbständige nur mehr eine Versicherungsgrenze geben, wobei die relevante Versicherungsgrenze dem 12fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entsprechen soll. Eine Beschlussfassung im Nationalrat bleibt jedoch noch abzuwarten. Ab dem Beitragsjahr 2016 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich € 4.988,64.

Überschreitung der Versicherungsgrenze

Weiters sollen zukünftig für die Überschreitung der Versicherungsgrenze lediglich die Einkünfte aus allen selbständigen Tätigkeiten der Person maßgeblich sein. Bisher wurden auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge im Zusammenhang mit der Überprüfung der Überschreitung den Einkünften hinzugezählt. Dies führte unter Umständen zu unsachgemäßen Ergebnissen, insbesondere wenn die Einkünfte unter der Versicherungsgrenze lagen und nur die Hinzurechnung der Beiträge zur Überschreitung und somit zu einer Pflichtversicherung führte.

Meldung bei Überschreitung der Grenzen und Strafzuschlag

Bei (voraussichtlicher) Überschreitung der genannten Versicherungsgrenzen muss der Versicherungspflichtige mit Ablauf des Beitragsjahres eine entsprechende Überschreitungsmeldung abgeben. Stellt sich nach Ablauf des Beitragsjahres jedoch heraus, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten wurde, so wird neben den Beiträgen für Pensions- und Krankenversicherung (und den Beiträgen für die Selbständigenvorsorge) noch ein Zuschlag von 9,3% der Beiträge eingehoben. Ein Strafzuschlag konnte jedoch vermieden werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Ablauf des Beitragsjahres, aber vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erfolgt ist.

Ab dem Beitragsjahr 2016 entfällt der Beitragszuschlag jedoch auch dann, wenn die versicherte Person innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsträger meldet.

Die Neuregelungen treten bzw. sollen mit 1.1.2016 in Kraft treten.


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Wann müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden?

Bereits der Verkauf von Gutscheinen kann einen belegerteilungspflichtigen Umsatz darstellen und müsste daher auch in der Registrierkasse erfasst werden. Entscheidend für die Entscheidung, welcher Gutschein bereits beim Verkauf erfasst werden muss, ist die Art des Gutscheines.

08.01. 2016

Wertgutscheine (z.B. 30 €-Gutschein)

Der Verkauf des Gutscheines zum späteren Bezug von nicht konkretisierten Waren oder Dienstleistungen stellt keinen (Bar-)Umsatz dar. Folglich findet kein steuerbarer Vorgang statt, es handelt sich somit um keine Ertragsteuern und Umsatzsteuern auslösende Tätigkeit. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher auch nicht in der Registrierkasse erfasst werden. Der Verkauf wird auch nicht in die Beurteilung des Überschreitens der Grenzen für die Registrierkassenpflicht (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) einbezogen. Um eine lückenlose und sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge und einen korrekten Kassenstand zu gewährleisten, sollte der Verkauf des Wertgutscheines in der Registrierkasse etwa als 0%-Umsatz in der Kategorie Bonverkauf erfasst werden.

Eine Einlösung des Gutscheines führt dann zu einem Barumsatz und es muss dann auch ein Beleg ausgestellt werden.

Gutscheine für konkrete Leistungen (z.B. Eintrittskarten, Urlaubsaufenthalte, Fahrscheine)

Der Verkauf von Gutscheinen, die sich auf eine konkrete Leistung beziehen, stellt bereits bei Bezahlung (beispielsweise per Kreditkarte oder bar) einen Barumsatz dar. Beim Verkauf muss demnach ein Beleg ausgestellt werden und die Zahlung ist in der Registrierkasse zu erfassen.


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Änderungen bei kleinen Vereinsfesten

Ein kleines Vereinsfest kann steuerlich begünstigt sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Erfüllung dieser Voraussetzungen sind kleine Vereinsfeste auch nicht von der Registrierkassenpflicht betroffen.

01.12. 2015

Steuerliche Begünstigungen kommen für Vereine insbesondere unter der Voraussetzung in Betracht, dass diese nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Förderung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet sind. Allerdings stehen diese Erleichterungen nur dann zu, wenn sie sogenannte „unentbehrliche“ oder „entbehrliche“ Hilfsbetriebe des Vereins betreffen. Zu einem begünstigungsunschädlichen entbehrlichen Hilfsbetrieb zählt etwa auch ein kleines Vereinsfest.

Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest

Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltungen liegt ein kleines Vereinsfest nur unter den nachstehenden Voraussetzungen vor:

  • Die Organisation wird ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige vorgenommen (unschädlich ist aber etwa die Durchführung eines Feuerwerkes durch Professionisten, da ein solches nur durch diese durchgeführt werden darf).
  • Insgesamt dürfen kleine Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
  • Die Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und darf ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden. Ein zusätzliches geringfügiges Speisenangebot durch einen fremden Dritten, wie bspw. durch einen „Hendlbrater“, führt in der Regel nicht zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen.
  • Unterhaltungsdarbietungen dürfen nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen. Eine Änderung ergab sich in diesem Zusammenhang für die Frage, wann Musikgruppen oder andere Künstlergruppen als „regional und der breiten Masse nicht bekannt“ gelten. Bisher war das der Fall, wenn der übliche Preis einer Musik- oder Künstlergruppe € 800/Stunde nicht überschritten hat.
    Für alle nicht veranlagten Fälle sowie auf alle beim Finanzamt zum 1.10.2015 anhängigen Fälle, in denen noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, ist nun neu, dass das übliche Auftrittsentgelt € 1.000 nicht übersteigen darf.
Werden sämtliche von der Finanzverwaltung genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt, so stellt die Veranstaltung ein begünstigungsschädliches großes Vereinsfest dar und führt zum Verlust der Begünstigungen. Werden diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist das kleine Vereinsfest auch nicht von der ab 1.1.2016 geltenden Registrierkassenpflicht betroffen.


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Bauwirtschaft: Check in der Lohnverrechnung bis 1.1.2016 erforderlich

Für das Baugewerbe gilt ab 1.1.2016 ein Barzahlungsverbot von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen. Im Bereich der Personalverrechnung sind nun Anpassungen erforderlich.

01.12. 2015

Zur Eindämmung der Schattenwirtschaft ist in der Bauwirtschaft künftig ein steuerliches Abzugsverbot für bar bezahlte Aufwendungen bzw. Ausgaben für beauftragte Bauleistungen vorgesehen. Bar bezahlten Ausgaben können also nicht mehr gewinnmindernd geltend gemacht werden. Betroffen ist das Entgelt, das das Auftrag gebende Unternehmen dem beauftragten Unternehmen als Gegenleistung bei Weitergabe der Erbringung einer Bauleistung in bar leistet.

Entgelte ab € 500


Umfasst vom Abzugsverbot sind Entgelte ab € 500, die durch Barzahlungen erfolgen. Nicht erfasst sind daher jene Gegenleistungen in Form einer Barzahlung, die im Einzelfall den Betrag von € 500 unterschreiten. Ab einer Barzahlung von € 500 ist der gesamte Betrag vom Abzugsverbot betroffen.
Die Grenze bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung mit dem Zweck, die Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern. Das Abzugsverbot gilt für Aufwendungen, die ab 1.1.2016 anfallen.

Barzahlungsverbot von Arbeitslöhnen


Um den Lohnsteuermissbrauch in der Bauwirtschaft einzudämmen, gilt ab 1.1.2016 die Verpflichtung zur unbaren Auszahlung von Arbeitslöhnen an Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt sind. Damit soll die Möglichkeit, fiktive Lohnzahlungen zu bewirken bzw. Schwarzlohnzahlungen zu tätigen, künftig hintangehalten werden. Das Barzahlungsverbot gilt jedoch nur für jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer, an den der Lohn bzw. das Gehalt ausgezahlt wird, über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.
Ein Verstoß gegen das Barzahlungsverbot stellt den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet.

Anpassungen in der Personalverrechnung


Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich vor allem aufgrund des künftig geltenden Barauszahlungsverbotes ein Umstrukturierungsbedarf in der Personalverrechnung ergeben kann, weil derzeit bare Lohnzahlungen auf Überweisung umgestellt werden müssen. Es wird daher dringend empfohlen, bis 31.12.2015 entsprechende Anpassungen in der Personalverrechnung vorzunehmen, um für die Neuregelung gerüstet zu sein.


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Offenlegungspflicht für vermögensverwaltende GmbH & Co KG

Infolge der Bilanzrechtsreform ändern sich ab dem 1.1.2016 auch die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflicht kapitalistischer Personengesellschaften.

01.12. 2015

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) kennt sowohl umsatzunabhängige als auch umsatzabhängige Tatbestände, die eine Rechnungslegungspflicht begründen können. Weiterhin unverändert besteht die Buchführungspflicht für Kapitalgesellschaften (insb. GmbH und AG), unabhängig davon wie hoch der Umsatzerlös ist und welche konkreten Tätigkeiten ausgeübt werden.

Rechnungslegungspflicht von Einzelunternehmern und Personengesellschaften

Ebenfalls gleichbleibend sind die Vorschriften im Zusammenhang mit der Rechnungslegungspflicht von Einzelunternehmern und Personengesellschaften. Diese unterliegen dann der Buchführungspflicht, wenn sie den Schwellenwert von € 700.000 Umsatzerlöse im Geschäftsjahr nachhaltig überschreiten und einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Generell ausgenommen von der Rechnungslegungspflicht sind Angehörige der Freien Berufe (z.B.: Notare, Rechtsanwälte, Ärzte), Land- und Forstwirte sowie Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Kapitalistischen Personengesellschaften

Neu ab 1.1.2016 sind die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegungspflicht von kapitalistischen Personengesellschaften. Unter kapitalistischen Personengesellschaften sind Personengesellschaften zu verstehen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist. Bisher waren diese nur dann buchführungspflichtig, wenn sie „unternehmerisch tätig“ waren. Diese Einschränkung entfällt nun. Künftig wird etwa auch eine GmbH & Co KG oder GmbH & Co OG dann den UGB-rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, wenn sie nicht unternehmerisch tätig sind.
Dies ist etwa bei einer bloß vermögenverwaltenden kapitalistischen Personengesellschaft der Fall. Lediglich bei solchen kapitalistischen Personengesellschaften, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter eine Genossenschaft oder ein Verein ist, ist das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit weiterhin erforderlich.

Jahresabschluss und Lagebericht beim Firmenbuchgericht einreichen

Hinsichtlich der Offenlegungspflicht gilt, dass sowohl Kapitalgesellschaften als auch kapitalistische Personengesellschaften den Jahresabschluss sowie den Lagebericht innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen haben. Insoweit besteht diese Verpflichtung ab dem 1.1.2016 auch für bloß vermögensverwaltende kapitalistische Personengesellschaften.


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Personalrückstellung nach UGB

Nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) müssen Rückstellungen für Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsansprüche sowie für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen gebildet werden, wenn das Unternehmen mit Sicherheit weiß bzw. damit rechnen muss, dass es Leistungen zu erbringen hat

01.12. 2015

Besteht die Möglichkeit, dass der ausschlaggebende Grund, der zur Bildung einer Rückstellung führt, in Zukunft wegfallen könnte, so ist das Unternehmen dennoch verpflichtet eine Rückstellung zu bilden. Etwa, wenn Jubiläumsgelder nicht ausbezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienstjubiläum das Unternehmen verlässt.

Allerdings kann die Möglichkeit des Wegfalls des zur Rückstellung führenden Grundes auf die Höhe der Rückstellung Einfluss haben. Sofern verlässliche und geeignete statistische Unterlagen vorliegen (wie etwa Fluktuationswahrscheinlichkeiten), sind diese in der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen. Liegt zwischen dem Eingehen und der Fälligkeit der Verpflichtung ein Ansammlungszeitraum, so muss bereits während dieses Zeitraumes die Rückstellung gebildet/angesammelt werden.

Mit marktüblichen Zinssatz abgezinst


Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit einem marktüblichen Zinssatz abgezinst werden und somit ist nur der Barwert der Verpflichtungen auszuweisen. Als Abzinsungssatz kann der aktuelle Zinssatz, zu dem Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung am Abschlussstichtag Fremdkapital aufnehmen können, verwendet werden.
Die Laufzeit der Unternehmensanleihe sollte mit der durchschnittlichen Restlaufzeit der Rückstellung zugrunde liegenden Verpflichtung übereinstimmen. Alternativ kann als Zinssatz auch der Durchschnitt der Zinssätze zum jeweiligen Abschlussstichtag der letzten 7 Jahre (inklusive des aktuellen Jahres) herangezogen werden.

Restlaufzeit von 15 Jahren

Die Ermittlung der Zinssätze findet nach derselben Vorgangsweise wie die Ermittlung des aktuellen Zinssatzes statt. Der aktuelle Zinssatz entspricht dem Marktzinssatz für Anleihen von Unternehmen mit hochklassiger Bonitätseinstufung, die mit der durchschnittlichen Restlaufzeit der Gesamtverpflichtung sowie der Währung, in der das Unternehmen die Leistung zu erbringen hat, übereinstimmen.
Sofern keine erheblichen Bedenken einzuwenden sind, kann als Erleichterung für die durchschnittliche Restlaufzeit eine Restlaufzeit von 15 Jahren angenommen werden. Sollte kein liquider Markt für solche Unternehmensanleihen bestehen, sind die aktuellen Marktrenditen für Staatsanleihen zu verwenden.


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Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht: Schonfrist bis 30.6.2016

Mit 1.1.2016 tritt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft. Das Finanzstrafgesetz sieht bei einem Verstoß dagegen empfindliche Strafen vor. Hinsichtlich der Strafbestimmungen wurde jedoch eine Übergangsphase bis 30.6.2016 beschlossen.

01.12. 2015

Die Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht ist als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis € 5.000 strafbar Die Nichtbeachtung der Regelungen führt außerdem zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen und hat somit eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde zur Folge.
Auch eine Verletzung der Belegausstellungspflicht ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 zu ahnden. Für den Belegempfänger, meist den Kunden, hat ein Verstoß gegen die Belegentgegen- und Belegmitnahmepflicht keine (finanz-)strafrechtlichen Konsequenzen.

Übergangsphase bis 30.6.2016


1. Quartal 2016: In der Übergangsphase (Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016) werden von den Abgabenbehörden keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt.

2. Quartal 2016:
Bis zum 30.6.2016 werden von den Abgabenbehörden bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung der Pflicht glaubhaft machen können. Solche Gründe sind etwa:

  • Die Anschaffung einer Registrierkasse war aufgrund von Nichteinhaltung der Lieferfristen durch die Kassenhersteller nicht möglich
  • Die Installation der notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich
  • Die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar
Die Straffreiheit gilt aber nur dann, wenn es zu keiner Abgabenverkürzung oder -hinterziehung gekommen ist.


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Risikomanagement bei neuen Lieferanten und Subunternehmern

2016 wird Firmen, die Sozialbetrug begehen, der Kampf angesagt. Damit Unternehmern dadurch keine Haftungen entstehen, sollte bei neuen Geschäftskontakten mit Lieferanten und Subunternehmern die Liste der Scheinunternehmen abgefragt und weitere Kontroll- und Abfragepflichten beachtet werden

01.12. 2015

Zukünftig ist eine bescheidmäßige Feststellung, ob etwa eine Scheinfirma vorliegt, vorgesehen. Das Finanzministerium hat diesbezüglich eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen. Weiters ist ein entsprechender Vermerk im Firmenbuch einzutragen.
Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der auftraggebende Unternehmer zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Entgeltsansprüche der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt. Die Internet-Liste und das Firmenbuch sollten daher vor Auftragsvergabe geprüft werden, um nachzuweisen, dass man keine Kenntnis vom Status eines Scheinunternehmens hatte.

UID-Abfrage

Im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen und mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es unablässig, die UID-Nummer des Geschäftspartners zu überprüfen. Dies sollte jedenfalls in Form der sogenannten „Stufe-2-Abfrage“ über FinanzOnline erfolgen. Bei einer solchen Abfrage werden neben der generellen Gültigkeit der UID-Nummer auch noch der Name und die Anschrift des Geschäftspartners angezeigt. Verfügt der Geschäftspartner nämlich über keine gültige UID-Nummer, so wird die innergemeinschaftliche Lieferung an diesen Geschäftspartner nicht als steuerfrei anerkannt bzw. sind Vorsteuern, die von diesem Geschäftspartner in Rechnung gestellt werden, nicht abzugsfähig.

Abfrage aus der HFU-Liste
Auftraggeber aus der Baubranche sollten hinsichtlich ihrer Subunternehmer eine Abfrage aus der sogenannten HFU-Liste durchführen, um eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben des Subunternehmers zu verhindern.

Wichtig: Alle Abfragen müssen nachvollziehbar und dokumentiert erfolgen. Die entsprechenden Ergebnisse der Abfragen sind zu Nachweiszwecken auszudrucken und entsprechend aufzubewahren!


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Absetz- und Freibeträge 2016

Steuerpflichtige haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage um sogenannte Absetz- und Freibeträge zu mindern. Die Steuerreform sieht nun ab 1.1.2016 einige Anpassungen vor.

02.11. 2015

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Grenzgängerabsetzbetrag werden ab 2016 zum sogenannten Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von €  400 zusammengefasst. Geringverdienende Pendler erhalten zudem einen sogenannten Pendlerzuschlag. Der Pendlerzuschlag ersetzt den Pendlerausgleichsbetrag und ist ein Aufschlag auf den Verkehrsabsetzbetrag. Besteht Anspruch auf Pendlerpauschale und liegt das Einkommen unter € 12.200, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf € 690. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von € 12.200 und € 13.000 gleichmäßig einschleifend auf € 400.

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag ist im Falle einer negativen Steuerberechnung, begrenzt mit dem negativen Steuerbetrag, weiterhin rückzuerstatten. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, erfolgt nun eine Rückerstattung in Höhe von 50% (bisher 10%) von Pflichtbeiträgen zu gesetzlichen Interessenvertretungen sowie von vom Arbeitnehmer entrichteten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung ist jedoch mit maximal € 400 pro Jahr begrenzt. Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf Pendlerpauschale können höchstens € 500 Euro rückerstattet werden.

Kinderfreibetrag und Sonderausgaben

Der Kinderfreibetrag wird auf € 440 pro Kind verdoppelt. Haben beide Elternteile ein steuerpflichtiges Einkommen und leben diese in einem gemeinsamen Haushalt, kann ab 2016 jeder Elternteil € 300 Euro (bisher € 132) pro Kind geltend machen (zusammen daher € 600).

Die Topf-Sonderausgaben (für Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) werden mit 1.1.2016 abgeschafft und laufen 2020 endgültig aus. Eine Absetzbarkeit bis 2020 ist jedoch noch möglich, wenn der Vertragsabschluss bzw. der tatsächliche Baubeginn vor dem 1.1 2016 liegt. So können etwa Ausgaben für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder die Sanierung von Wohnraum noch bis 2020 geltend gemacht werden, sofern der der Zahlung unterliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist. Das Sonderausgabenpauschale von € 60 läuft ebenfalls mit Ende 2020 aus.


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Aktive Bilanzpolitik vor Jahresende

Durch gezielte Maßnahmen können Unternehmen ihr Bilanzbild und damit ihre Bonität insbesondere gegenüber Lieferanten, Kunden, Investoren und Kreditinstituten verbessern. Im Zusammenhang mit Banken ist zu beachten, dass eine erhöhte Eigenkapitalquote zu einer geringeren Zinsbelastung führen kann.

02.11. 2015

Optimierung des Forderungsmanagements

Durch verschiedene Maßnahmen im Bereich des Forderungsmanagements kann eine erhebliche Verbesserung des Bilanzbildes erreicht werden. Dazu zählt etwa die zeitgerechte Fakturierung von bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen. Damit erhöht sich zunächst die Liquidität im Unternehmen. Diese erhöhte Liquidität wird zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten genutzt, womit sich die Summe des Fremdkapitals reduziert.
Das nunmehr verringerte Fremdkapital reduziert zugleich das Gesamtkapital und führt somit bei einem gleichbleibenden nominellen Eigenkapital zu einem Anstieg der Eigenkapitalquote (= Eigenkapital im Verhältnis zum Gesamtkapital). Das führt dazu, dass die Eigenkapitalsituation der Gesellschaft verbessert wird und damit die Zinskosten gesenkt werden.
Auch durch eine Verbesserung des Mahnwesens im Unternehmen können offene Forderungen zeitgerecht eingetrieben und damit wiederum ein Anstieg der Liquidität erreicht werden.

Operating-Leasing oder Finanzierungsleasing?

Die Erhöhung der Eigenkapitalquote kann auch durch den Abschluss von Operating-Leasing-Verträgen anstelle von Finanzierungs-Leasing-Vereinbarungen erreicht werden. Da es sich beim Finanzierungsleasing aus wirtschaftlicher Sicht in der Regel bereits um einen „Ratenkauf“ handelt, ist das Leasinggut beim Leasingnehmer in der Bilanz aktivseitig zu aktivieren. Auf der Passivseite ist korrespondierend eine Leasingverbindlichkeit einzustellen. Durch diese „neue“ Verbindlichkeit wird das Fremdkapital in Summe erhöht und damit einhergehend die Eigenkapitalquote gesenkt. Durch den Abschluss von operativen Leasingverträgen können die negativen Auswirkungen auf die Eigenkapitalquote vermieden werden.

Keine Bildung von Aufwandsrückstellungen


Aufwandsrückstellungen werden für Aufwendungen gebildet, die dem gegenwärtigen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen und am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, allerdings betreffend Höhe oder Zeitpunkt des Eintritts unbestimmt, sind. Die Bildung von Aufwandsrückstellungen ist aus steuerlicher Sicht nicht zulässig, aus unternehmensrechtlicher Sicht jedoch teilweise verpflichtend. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, könnte von ihrer Bildung jedoch Abstand genommen werden. Durch reduzierte Rückstellungen, die in der Bilanz auf der Passivseite erfasst werden, verringert sich neben dem Fremdkapital zugleich auch das Gesamtkapital. Daraus resultiert - bei gleichbleibenden nominellen Eigenkapital - wiederum ein Anstieg der Eigenkapitalquote.


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Änderungen der Immobilienertragsteuer

Im Zuge der Steuerreform 2016 kommt es zu etlichen Änderungen bei der Immobilienertragsteuer (ImmoESt), die im Wesentlichen nur natürliche Personen betreffen. Die schon bisher vorgesehenen Befreiungen (z.B. Veräußerung des Hauptwohnsitzes oder des selbst hergestellten Gebäudes etc.) gelten weiterhin.

02.11. 2015

Auf Veräußerungen von Immobilien, die am 31.3.2012 steuerverfangen waren, fällt für natürliche Personen künftig eine ImmoESt in Höhe von 30% anstelle der bisherigen 25% an. Dies betrifft Immobilienveräußerungen sowohl aus dem betrieblichen als auch aus dem außerbetrieblichen Bereich. Die erhöhte ImmoESt wird ab dem 1.1.2016 zum ersten Mal angewendet. Bei Bilanzierern mit abweichendem Wirtschaftsjahr können zwei verschiedene Steuersätze für Immobilienveräußerung im selben Jahr zur Anwendung kommen, da Veräußerungen bis zum 31.12.2015 mit 25% besteuert werden.

Steuerbelastung erhöht sich künftig

Für Immobilien, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren, erhöht sich die künftige Steuerbelastung aufgrund der neuen ImmoESt von 3,5% des Veräußerungserlöses (= 25% ImmoESt x 14% Bemessungsbasis) auf 4,2% (= 30% x 14%). Erfolgt eine Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb und nach dem 31.12.1987, so beträgt die Steuerbelastung künftig 18% (= 30% ImmoESt x 60% Bemessungsbasis) anstatt der bisherigen 15% (= 25% x 60%). Eine Umwidmung wird auch dann im Zusammenhang mit einer Veräußerung angesehen, wenn diese innerhalb von 5 Jahren nach der Veräußerung stattfindet.

Inflationsabschlag entfällt


Zusätzlich entfällt mit 1.1.2016 der Inflationsabschlag. Dieser reduzierte ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder späteren Umwidmung die Einkünfte jährlich um 2%, höchstens jedoch um 50%. Die Kosten der Selbstberechnung und Mitteilung verringern wie bisher die Einkünfte. Andere Kosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen (z.B. Maklerprovisionen), dürfen auch weiterhin nicht abgezogen werden. Dies kann allerdings im Fall einer Option zur Regelbesteuerung umgangen werden.
Wenn die Option der Regelbesteuerung gewählt wird, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem normalen Einkommensteuer-Tarif, was unter Umständen zu einer höheren Besteuerung führen könnte. Im Einzelfall sollte daher ein Vorteilhaftigkeitsvergleich durchgeführt werden, wobei wir Sie gerne beraten.

Um die Steuerbelastung durch die erhöhte ImmoESt etwas abzumildern, dürfen Verluste bei privaten Grundstücksveräußerungen ab 1.1.2016 im Ausmaß von 60% (bisher 50%) ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich kann entweder im Entstehungsjahr oder durch Verteilung auf das Entstehungsjahr und die folgenden 14 Jahre erfolgen.


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Betrieblicher Einkauf und Verkauf im EU-Ausland

Innerhalb der Europäischen Union sollen die Warenströme verfolgt und die korrekte Abfuhr der Umsatzsteuer überwacht werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden an Unternehmer Umsatzsteueridentifikationsnummern (UID Nummern) vergeben.

02.11. 2015

Die UID Nummer (z.B. ATU 12345678) darf nicht mit der Steuernummer verwechselt werden. Außerdem sind Unternehmer verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Kauft also etwa ein Unternehmer in Deutschland eine Maschine um € 14.000 ein und weist er sich mit seiner UID Nummer aus, so scheint seine UID Nummer in der ZM des Maschinenhändlers in Deutschland auf und der Kauf ist somit für die Finanzbehörde transparent.

Ausfuhr von Waren

Der ausländische Unternehmer (Geschäftspartner des österreichischen Unternehmers) hat die Erwerbsteuer an den EU-Staat, in dem der Export ausgeführt wird, abzuführen und darf die Vorsteuer in derselben Steuererklärung in gleicher Höhe abziehen. Der Unternehmernachweis ist mit der UID-Nummer zu erbringen.

Beispiel: Der umsatzsteuerlich regelbesteuerte Holzhändler liefert Holz an ein Sägewerk in Italien. Die Unternehmereigenschaft des Italieners wird durch Vorlage der UID dokumentiert. Das Holz ist netto zu fakturieren. Auf der Rechnung muss die UID des Holzhändlers und des Sägewerkes enthalten sein.

Einfuhr von Waren (innergemeinschaftlicher Erwerb)

Für den Erwerb von Waren (bewegliche körperliche Gegenstände) aus anderen EU-Ländern, die ein Unternehmer tätigt, ist die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten. Der Unternehmer hat dem Verkäufer (Unternehmer) im anderen EU-Staat seine UID-Nummer bekanntzugeben. Er hat in weiterer Folge die Erwerbsteuer in seine Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen und kann denselben Betrag in der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer beanspruchen. Die umsatzsteuerliche Erfassung erfolgt in Österreich (Bestimmungslandprinzip).

Besonderheiten sind bei Exporten und Importen von umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirten, bei Kauf von Personenkraftwagen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren im EU Ausland zu beachten.


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Einschränkung der Verlustverwertung bei kapitalistischen Mitunternehmern

Kapitalistische Mitunternehmer konnten bisher Verluste uneingeschränkt verwerten. Durch die Steuerreform 2016 ist die Verlustverwertung allerdings nur noch eingeschränkt möglich.

02.11. 2015

Ein Gesellschafter ist ein kapitalistischer Mitunternehmer, wenn er Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haftet (wie etwa ein Kommanditist und ein atypisch stiller Gesellschafter) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet.

Künftig soll ein Verlust bei kapitalistischen Mitunternehmern nur noch ausgleichsfähig sein, wenn dieser im Stand des steuerlichen Kapitalkontos gedeckt ist. Sollte ein Verlust zu einem negativen Stand des steuerlichen Kapitalkontos führen bzw. diesen erhöhen, wird dieser auf „Wartetaste gelegt“ und ist nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung, mit Einlagen oder mit Übergangsgewinnen und Veräußerungsgewinnen verrechenbar. Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie Entnahmen und Einlagen sind nicht im steuerlichen Kapitalkonto zu berücksichtigen und daher ausgleichsfähig.

Ausgeprägte Mitunternehmerinitiative


Ein Mitunternehmer, der bloß eine beschränkte Haftung übernommen hat, kann dennoch einen sofortigen Verlustausgleich geltend machen, sofern er eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet. Etwa ein Kommanditist, der auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG ist.
Unter Mitunternehmerinitiative ist eine aktive unternehmerische Mitarbeit zu verstehen. Eine bloße Wahrnehmung von Kontrollrechten reicht nicht aus. Eine Mitarbeit im Ausmaß von 10 Wochenstunden wird aber als ausreichend angesehen, um eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Ein Indiz für die Mitunternehmerinitiative ist eine Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG aus dieser Beteiligung.

Andere Stellung des Gesellschafters

Ändert sich die Stellung des Gesellschafters nachträglich, indem dieser von einem kapitalistischen Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Unternehmer (Komplementär, Offener Gesellschafter) wird, können die bis dahin angefallenen Wartetastenverluste verrechnet werden.
Entfaltet der kapitalistische Mitunternehmer nachträglich Mitunternehmerinitiative, unterliegen die bis dahin angefallenen Verluste weiterhin den speziellen Regeln der Verlustverwertung  für kapitalistische Mitunternehmer. Ein sofortiger Verlustausgleich ist allerdings für Verluste ab dem Zeitpunkt der Entfaltung von Mitunternehmerinitiative möglich.


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Forschungsförderung: Erhöhung der Forschungsprämie

Forschung und experimentelle Entwicklung werden in Österreich mit einer Forschungsprämie steuerlich gefördert. Im Rahmen der Steuerreform 2016 wird der Prozentsatz von bisher 10% auf 12% erhöht.

02.11. 2015

Geltend gemachten werden kann die Prämie für eigenbetriebliche und in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar (ist daher nicht zu versteuern) und wird direkt auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Der erhöhte Prozentsatz gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die 2016 beginnen.

Eigenbetriebliche Forschung

Prämienbegünstigt ist die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten.
Ausgaben, die in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einfließen, sind Löhne und Gehälter für in Forschung und Entwicklung Beschäftigte, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Dienstgeberbeiträge und -zuschläge sowie sonstige Personalaufwendungen. Geltend gemacht werden können auch unmittelbare Aufwendungen und Investitionen (z.B. tatsächliche Kosten im Jahr der Anschaffung von Grundstücken oder Maschinen und nicht nur eine anteilige AfA), Finanzierungsaufwendungen sowie Gemeinkosten, soweit diese nachhaltig der Forschung und experimenteller Entwicklung zuzurechnen sind. Voraussetzung ist, dass die Forschung in einem inländischen Betrieb erfolgt.

Gutachten der Forschungsförderungs-GmbH

Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie ist ein vom Abgabepflichtigen bei der Forschungsförderungs-GmbH (FFG) anzuforderndes (kostenloses) Gutachten. Die FFG beurteilt in diesem Gutachten, ob die qualitativen Voraussetzungen für eine Forschung und experimentelle Entwicklung vorliegen. Angefordert werden kann ein derartiges Gutachten über Finanz-Online vom Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Vertreter.

Auftragsforschung

Im Rahmen der Auftragsforschung kann die Forschungsprämie nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Forschung von einem inländischen Betrieb (bzw. einer inländischen Betriebstriebstätte) in Auftrag gegeben wird. Für die Geltendmachung der Prämie dürfen nur Einrichtungen und Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben beauftragt werden, die ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben.

Achtung: Durch Hinauszögern des Zahlungszeitpunktes von Forschungsausgaben in das Jahr 2016 besteht - insbesondere bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern-  die Möglichkeit, bereits eine erhöhte Forschungsprämie geltend zu machen.


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Registrierkassenpflicht: "Kalte-Hände-Regelung" in der Gastronomie

Mit 1.1.2016 trifft alle Betriebe die Pflicht, Bareinnahmen einzeln aufzuzeichnen, Belege zu erteilen und bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen die Barumsätze mittels einer Registrierkasse aufzuzeichnen. Von diesen Pflichten gibt es nur wenige Ausnahmen, wie etwa die "Kalte-Hände-Regelung".

02.11. 2015

Unter „Kalte-Hände-Umsätze“ versteht man Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. In diesen Fällen kann der Unternehmer, soweit nicht freiwillig Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen, die Losungsermittlung mittels Kassasturz durchführen. Voraussetzung ist dafür weiters, dass der Jahresumsatz die Grenze von € 30.000 je Betrieb nicht überschreitet, wobei das Finanzministerium darunter den Umsatz des gesamten Betriebs und nicht nur jenen des Kalte-Hände-Bereichs versteht.

Was sind öffentliche Orte?

Als öffentliche Orte gelten allgemein zugängliche Bereiche oder Plätze ohne Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. Beschränkungen in Form von Eintrittsgebühren - etwa bei einem Strandbad - sind nicht schädlich.
Unter festumschlossenen Räumlichkeiten, die dem Unternehmer zugeordnet werden können, sind feste Gebäude bzw. Räume wie etwa Geschäftslokale zu verstehen. Darunter fallen auch „fahrbare“ Räumlichkeiten (z.B. Verkaufsbusse), „schwimmende“ Räumlichkeiten (z.B. Schiffsrestaurants) und „fliegende“ Räumlichkeiten (z.B. bei Verkäufen in Flugzeugen). Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie auf keiner Seite vollständig offen ist oder wenn sie eine dem Verkauf dienende Öffnung (Fenster) aufweist.

Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt, wenn einerseits das örtliche Naheverhältnis zu und andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird, wie beispielsweise Umsätze im Gastgarten vor dem Gasthaus. Derartige Umsätze fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung der „Kalten-Hände-Regelung“.

Wichtig: Wie bereits oben erwähnt, ist die „Kalte-Hände-Ausnahme“ nur bis zu einer Umsatzgrenze von € 30.000 des Gesamtbetriebs anwendbar. Bei Überschreiten dieses Jahresumsatzes tritt mit Beginn des viertfolgernden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenze erstmalig überschritten wurde, für den „Kalte-Hände-Bereich“ sowohl die Einzelaufzeichnungs-, als auch die Registrierkassen- und auch die Belegerteilungspflicht ein!


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Was ändert sich durch das neue Bilanzstrafrecht?

Mit 1.1.2016 erfolgt eine Vereinheitlichung und zentrale Regelung der Bilanzdelikte im Strafgesetzbuch (StGB) für die im Gesetz aufgezählten Rechtsformen.

02.11. 2015

Bisher fanden sich in zahlreichen Einzelgesetzen des Gesellschaftsrechts (wie etwa dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem Privatstiftungsgesetz oder dem Genossenschaftsgesetz) Straftatbestände der „Bilanzfälschung“. Diese Tatbestände wichen oftmals in Detailfragen und zum Teil sogar in der Strafdrohung voneinander ab. Nun werden ab dem 1.1.2016 unter dem Überbegriff „unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände“ Bilanzdelikte insbesondere unter folgenden Voraussetzungen bestraft:

Darstellung wesentlicher Informationen in Medien

Umfasst ist die unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen in im Gesetz aufgezählten Medien, wie etwa dem Jahres- oder Konzernabschluss, dem Lage- sowie Konzernlagebericht oder in Vorträgen in der Haupt- bzw. Generalversammlung. Was den Täterkreis anbelangt, sind vor allem Organe der Gesellschaften umfasst (z.B. der Geschäftsführer/Vorstand, der Prokurist sowie jede sonstige nach außen vertretungsbefugte Person einer Kapitalgesellschaft). Aber auch mit der Informationsdarstellung Beauftragte können als unmittelbare Täter in Betracht kommen. Bedingter Vorsatz ist dabei ausreichend. Eine Sonderbestimmung existiert für externe Prüfer (wie etwa Abschluss- oder Gründungsprüfer).

„Wesentliche Information“ erforderlich

Zudem ist für ein Bilanzdelikt erforderlich, dass eine vorsätzlich falsche oder unvollständige Darstellung eine die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Verbandes betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information erfolgt. Eine Information ist in diesem Zusammenhang dann wesentlich, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen.

Informationsdarstellung in „unvertretbarer Weise“

Weiters muss die falsche oder unvollständige Informationsdarstellung in unvertretbarer Weise erfolgen. Damit kommt es insofern zu einer Einschränkung der Strafbarkeit, als die Ausnützung zulässiger Bewertungs- und Ermessensspielräume zu keiner unvertretbaren Information führen soll. Vertretbar sind damit insbesondere die Bilanzierungsregeln nach UGB sowie IFRS.

Schwerwiegender Schaden

Schließlich muss die falsche oder unvollständige Informationsdarstellung auch geeignet sein, einen für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder oder Gläubiger oder für Anleger schwerwiegenden Schaden herbeizuführen. Leichte Schäden führen demnach zu keiner Strafbarkeit im Sinne dieser Bestimmung.

Künftig ist tätige Reue (strafbefreiende Schadensgutmachung) für bestimmte im Gesetz genannte Fälle möglich, wenn der Täter die falschen Angaben richtigstellt, bevor die im Gesetz aufgezählten Ereignisse eingetreten sind.


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Ärzte: Kauf von Grundstücken und Gebäuden

Ärzte sollten beim Kauf eines Grundstückes darauf achten, steueroptimal vorzugehen. Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer können sich sonst unangenehm zu Buche schlagen.

30.09. 2015

Zunächst gilt es zu differenzieren, von wem das Grundstück oder Gebäude gekauft wird. Wird das Grundstück oder Gebäude von einer Privatperson gekauft, die mit dem Grundstück oder Gebäude keine Umsätze erzielt hat, unterliegt der Verkauf nicht der Umsatzsteuer. Wird das Grundstück oder Gebäude von einem Unternehmer gekauft, der damit Umsätze erzielt hat, ist der Verkauf des Grundstücks oder Gebäudes von der Umsatzsteuer befreit.
Der verkaufende Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, diesen steuerbefreiten Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln. Dieses Wahlrecht will der verkaufende Unternehmer in der Regel dann in Anspruch nehmen, wenn von ihm im Zusammenhang mit dem Grundstück bzw. insbesondere bei Gebäuden Aufwendungen getätigt wurden, wofür er auch Vorsteuern geltend gemacht hat und nunmehr im Rahmen eines umsatzsteuerbefreiten Verkaufs diese Vorsteuern wieder an das Finanzamt zurückzahlen müsste.

Kann ein Arzt beim Grundstückskauf Vorsteuer geltend machen?


Fraglich ist, ob der kaufende Arzt die im Zuge des Liegenschaftskaufs bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann. Ärztliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, korrespondierend hierzu dürfen Ärzte auch keine Vorsteuern im Zusammenhang mit Anschaffungen im Rahmen des ärztlichen Betriebs geltend machen. Dennoch besteht auch für einen Arzt die Möglichkeit, beim Kauf eines Grundstückes oder Gebäudes die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Für den Vorsteuerabzug ist es nämlich nicht entscheidend, was die Haupttätigkeit des Unternehmers ist, sondern ob im Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstückes oder Gebäudes umsatzsteuerpflichtige Umsätze oder umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden.

Errichtung einer Ordination

Wird beispielsweise das Grundstück für die Errichtung einer Ordination angeschafft oder das gekaufte Gebäude als Ordination verwendet, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weil die damit erzielten Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Sofern der Arzt jedoch auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus der Lieferung von Medikamenten aus einer Hausapotheke erzielt, können die Vorsteuern hierfür anteilig geltend gemacht werden. Kauft der Arzt das Grundstück oder Gebäude, um das Gebäude für Wohnzwecke zu vermieten, werden hierdurch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Weiters ist beim Kauf von Grundstücken und Gebäuden zu beachten, dass, wenn der Verkauf der Umsatzsteuer unterliegt, damit zusammenhängend auch die Grunderwerbsteuer anteilig höher wird, da als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer gilt. Trägt der Käufer die gesamte Grunderwerbsteuer, übernimmt der Käufer somit die eigentlich vom Verkäufer zu entrichtende Hälfte der Grunderwerbsteuer. Dadurch würden der Kaufpreis und somit auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer als auch in weiterer Folge für die Grunderwerbsteuer selbst um die Hälfte der Grunderwerbsteuer erhöht. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann aus Vereinfachungsgründen von der Hinzurechnung der Hälfte der Grunderwerbsteuer jedoch abgesehen werden.


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Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe

Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt, um Ausfälle im Bereich von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben zu verhindern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese Haftung aber vermeiden.

30.09. 2015

Bauunternehmer, die für die Erbringung von Bauleistungen ein anderes Unternehmen (Subunternehmer) beauftragen, haften aufgrund dieser Bestimmungen in Höhe von 25% des an sie in Rechnung gestellten Betrages (Werklohnes) für nicht entrichtete SV-Beiträge und Lohnabgaben des Subunternehmers.
Die 25%ige Haftung teilt sich zwischen Sozialversicherung (20%) und Finanzamt (5%) auf und trifft Auftraggeber, die selbst Bauleistungen erbringen und Unternehmer sind, ihre Niederlassung in Österreich haben und die die Erbringung von Bauleistungen an andere (inländische und ausländische) Unternehmer weitergeben. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution wegen nicht bezahlter Beiträge und Abgaben geführt wird.

Vermeidung der Auftraggeberhaftung

Die Haftung des Auftraggebers kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen vermieden werden:

  • Das beauftragte Unternehmen ist zum Zeitpunkt der Leistung in der sogenannten HFU-Liste eingetragen (HFU steht für haftungsfreistellende Unternehmer) oder
  • der Auftraggeber überweist 25% des vom Subunternehmer in Rechnung gestellten Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse. An den Subunternehmer werden folglich nur die restlichen 75% des Betrages bezahlt.
Mit der Dienstgeberkontonummer des Subunternehmers kann der Auftraggeber in der online abrufbaren HFU-Liste kontrollieren, ob sein Subunternehmer in dieser eingetragen ist. Um als Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag entweder beim Krankenversicherungsträger oder beim Dienstleistungszentrum der Wiener GKK gestellt werden.

Antrag zur Aufnahme in HFU-Liste

Ein solcher Antrag setzt voraus, dass 
  • das Unternehmen nach dem ASVG angemeldete Dienstnehmer beschäftigt und damit Dienstgeber im Sinne des ASVG ist,
  • das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen in EU/EWR oder in der Schweiz erbracht hat, 
  • zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat ausgewiesen sind (Beitragsrückstände, die 10% der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, bleiben dabei außer Betracht) und
  • keine Beitragsnachweisungen für diesen Zeitraum ausständig sind.
Seit 2015 können auch Einpersonenunternehmen (EPU), die keine Dienstnehmer beschäftigen, nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in die HFU-Liste aufgenommen werden. Sie weisen in diesem Fall keine Dienstgerberkontonummer auf, sondern müssen dem Auftraggeber ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben.


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Grunderwerbsteuer Neu bei Übertragung zwischen natürlichen Personen

Die Übertragung von Grund und Boden wird in vielen Fällen 2016 teurer. In Einzelfällen ist aber auch eine Reduktion der Steuerlast möglich.

30.09. 2015

Die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 % vom Kaufpreis einer Liegenschaft erhoben. Dies gilt in allen Fällen des entgeltlichen Erwerbes. Als entgeltlich wird ein Erwerb beurteilt, wenn die Gegenleistung mehr als 70 % des Grundstückwertes beträgt. In der Praxis wird dieser Fall bei Käufen oder bei Übergabe einer Liegenschaft bei gleichzeitiger Übernahme von hohen Verbindlichkeiten auftreten.

Unentgeltlicher Erwerb

Liegt hingegen ein unentgeltlicher Erwerb vor, so beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2% und darüber hinaus 3,5% des Grundstückwertes. Eine unentgeltliche Übertragung wird immer dann angenommen, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30% des Grundstückwertes beträgt.
Bei teilentgeltlichen Transaktionen kommt für den entgeltlichen Teil der Steuersatz von 3,5% und für den unentgeltlichen Teil der gestaffelte Steuersatz zum Ansatz.

Der Grundstückswert für die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übergabe ist der dreifache Einheitswert des Grund und Bodens multipliziert mit einem bestimmten, regional unterschiedlichen Faktor und dem Gebäudewert. Hier ist noch eine Verordnung zu erwarten, die die genaue Durchführung regeln wird. Alternativ darf auch die Höhe des Grundstückswertes von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet werden. Davon abgesehen besteht auch Möglichkeit, den gemeinen Wert der Immobilie durch ein Schätzgutachten eines Immobiliensachverständigen nachzuweisen.

Beispiel: Die Eigentumswohnung hat einen Grundstückswert von € 300.000. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei Übertragung im nächsten Jahr € 2.250.

Anzumerken ist, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung im Familienverband die Grundbucheintragungsgebühr auch im nächsten Jahr unverändert 1,1% des dreifachen Einheitswertes beträgt.


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Kontenregister und Konteneinsicht

Begleitend zur Steuerreform und als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung wurde unter der Bezeichnung "Bankenpaket" unter anderem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz beschlossen.

30.09. 2015

Die Einführung eines zentralen Kontenregisters soll dazu dienen, eine vollständige Übersicht über die vorhandenen Bankkonten einer Person im Einlagengeschäft, Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über Depots, die in Österreich geführt werden, zu erhalten. Das Kontenregister soll jedoch nur die sogenannten „externen Kontendaten“, wie etwa Name des Inhabers oder Eröffnungs- und Schließungsdaten des Kontos enthalten, aber weder Kontostände noch Kontenumsätze.
Die erstmalige Übermittlung hat die Daten mit Stand zum 1.3.2015 sowie die bis dahin erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen.

Der Zugang zum Kontenregister soll den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten, den Finanzstrafbehörden und den Abgabenbehörden des Bundes sowie dem Bundesfinanzgericht vorbehalten werden. Jede Abfrage wird genau protokolliert. Per FinanzOnline kann von Betroffenen abgefragt werden, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen sind.

Konteneinsicht - zeigt Kontostand und Kontobewegung


Bislang konnte das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen werden, wenn ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person eingeleitet worden war. In Zukunft besteht für die Finanzverwaltung im Abgabenverfahren die Möglichkeit, Bankinformationen von Abgabepflichtigen zu erhalten.
Es ist damit zu rechnen, dass die Abgabenbehörde künftig häufiger in einem Ermittlungsverfahren Auskunft über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten verlangen wird, wenn

  1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
  3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Zum Rechtsschutz der von der Konteneinsicht betroffenen Person muss ein Richter des Bundesfinanzgerichts die Konteneinsicht innerhalb von drei Tagen genehmigen. Gegen diese Entscheidung kann Rekurs erhoben werden. Zudem wird beim Finanzminister eigens ein unabhängiger und weisungsfreier Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet, dem unter anderem die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen obliegt.


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Neuerungen bei Mitarbeiterrabatten ab 1.1.2016

Mit der Steuerreform wird ab 1.1.2016 für sämtliche Berufsgruppen ein Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte eingeführt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt.

30.09. 2015

Rabatte im Ausmaß von maximal 20% bleiben steuerfrei. Wenn diese Freigrenze überschritten wird, bleiben Rabatte insoweit steuerfrei, als sie den Freibetrag von € 1.000 pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Der zusätzliche Freibetrag soll verhindern, dass Bagatellfälle besteuert werden.
Das Über- und Unterschreiten der Freigrenze bzw. des Freibetrages muss der Arbeitgeber überprüfen und dokumentieren. Sämtliche einem Mitarbeiter gewährten Rabatte, die 20% übersteigen, sind im Kalenderjahr aufzuzeichnen.

Mitarbeiterrabatt vom Endpreis berechnen

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Der Endpreis ist daher jener Preis, von dem übliche Kundenrabatte bereits in Abzug gebracht wurden.

Beispiel 1
Ein Arbeitgeber verkauft seine Ware an Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr zum üblichen Preis nach Abzug von üblichen Rabatten um € 100 (= Letztverbraucher-Endpreis).
a) Die Mitarbeiter erhalten die Ware um € 90. Da der Mitarbeiterrabatt unter der 20%-Grenze liegt, ist der Rabatt steuerfrei.
b) Die Mitarbeiter erhalten die Ware um € 70. Die 20 %-Grenze ist überschritten. Es liegt ein geldwerter Vorteil vor, welcher zu versteuern wäre. Wird allerdings der Freibetrag von € 1.000 nicht überschritten, unterliegt der Vorteil weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Erst wenn die Freibetragsgrenze von € 1.000 pro Kalenderjahr überschritten wird, löst dies die Steuerpflicht aus.

Beispiel 2
Ein Arbeitgeber verkauft seine Ware an Letztverbraucher zu einem Preis von € 10.000 nach Abzug von Rabatten. Seinen Arbeitnehmern überlässt er die Ware um € 7.500. Der Rabatt beträgt mehr als 20 %, somit liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug von € 2.500 vor. Da auch der jährliche Freibetrag von € 1.000 pro Arbeitnehmer überschritten wird, ist die Differenz von € 1.500 als laufender Bezug des Arbeitnehmers zu versteuern. Für künftige Rabattgewährungen in diesem Kalenderjahr ist zu beachten, dass der Freibetrag von € 1.000 für das betroffene Kalenderjahr bereits ausgeschöpft ist.


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Registrierkassenpflicht bei pauschalierten Landwirten mit Nebenbetrieben

Die Registrierkassenpflicht betrifft vollpauschalierte Landwirte nur dann, wenn sie einen Nebenbetrieb führen. Viele Detailfragen sind jedoch noch offen.

30.09. 2015

Vollpauschalierte Landwirte ohne Nebenbetriebe betrifft die ab 1.1.2016 geltende Registrierkassenpflicht nicht, da sie zwar eine Belegerteilungspflicht, aber keine Aufzeichnungspflicht haben. Führen vollpauschalierte Landwirte aber einen Nebenbetrieb (Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten), ist davon auszugehen, dass sie eine Registrierkasse für Zwecke der Be- und Verarbeitung anschaffen müssen.

Teilpauschalierte Betriebe


Anders verhält es sich bei teilpauschalierten Betrieben. Diese müssen – wie auch Betriebe aller übrigen Branchen – ab einem Jahresumsatz von € 15.000 eine Registrierkasse anschaffen, sofern die Barumsätze € 7.500 im Jahr überschreiten. Sollte ein teilpauschalierter Landwirt auf einem Bauernmarkt seine Produkte verkaufen, so hat er sowohl die Urprodukte (z.B. Erdäpfel, Gemüse) als auch die be- und verarbeiteten Produkte (z.B. Bauernbrot, Wurst) in der Registrierkasse zu erfassen.

Der teilpauschalierte Landwirt muss bis spätestens 1.1.2016 eine Registrierkasse besitzen, wenn schon derzeit sein Umsatz über € 15.000 und die Barumsätze über € 7.500 liegen, um damit seine Bareinnahmen zu erfassen und Belege auszustellen. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (Zertifikat, digitale Signatur und Lesegerät) versehen sein. Die diesbezüglichen technischen Anforderungen werden erst Mitte 2016 vorliegen, sodass vor dem Kauf jedenfalls überprüft werden sollte, ob die Registrierkasse nachrüstbar ist. Die Zertifikate müssen bei einem Zertifizierungsanbieter (A-Trust, Global Trust) erworben werden, wobei die jährlichen Kosten ca. € 40 betragen werden. Die Inbetriebnahme der Kasse ist mittels FinanzOnline anzumelden.

Was tun bei Kassenausfall?

Falls die Kasse ausfällt, müssen händische Belege ausgestellt werden. Danach muss eine Nacherfassung mittels der Registrierkasse erfolgen. Bei Ausfällen von mehr als 48 Stunden muss eine Meldung an das Finanzamt erfolgen.

Das Finanzministerium schätzt die Kosten für die Anschaffung bzw. Umrüstung einer einfachen Registrierkasse mit entsprechendem Sicherheitssystem auf € 400 bis € 1.000. Die Anschaffung wird mit € 200 gefördert, wobei hier ein Antrag im Rahmen der Steuererklärung zu stellen ist. Auch eine Sofortabschreibung der Anschaffungskosten ist möglich.


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Übergangsfristen für USt-Erhöhung

Die Steuerreform 2016 hat einen neuen Umsatzsteuersatz von 13% geschaffen. Für den Übergang auf den neuen Steuersatz gelten für Beherbergungsleistungen, Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Museen diverse Übergangsfristen.

30.09. 2015

Bislang gab es neben dem 20%igen Umsatzsteuersatz noch einen ermäßigten USt-Satz in Höhe von 10% und einen 12%igen Steuersatz für den Ab-Hof-Verkauf von Wein. Durch die Steuerreform 2016 kommt es für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2015 ausgeführt werden, zur Aufhebung des 12%igen Steuersatzes und gleichzeitig zur Einführung eines neuen ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 13%. Zudem werden bestimmte Umsätze, die jetzt noch der 10%igen Umsatzsteuer unterliegen, ab 1.1.2016 mit 13% Umsatzsteuer belastet.

Die wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13%

  • Lieferung, Einfuhr und Eigenverbrauch von diversen Gütern, insbesondere von lebenden Tieren, Pflanzen und Blumen, tierische und pflanzliche Düngemittel, Brennholz sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Tätigkeiten eines Künstlers
  • Vermietung von Campingplätzen
  • Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie Leistungen von Museen. Diese Leistungen unterliegen erst ab 1.5.2016 dem neuen 13%-igen Steuersatz.
  • Film- und Zirkusvorführungen, sowie Leistungen von Schaustellern und Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
  • Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen
  • Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen
Übergangsbestimmungen für Beherbergungsleistungen

Während für die meisten Umsätze die Erhöhung der Mehrwertsteuer bereits mit 1.1.2016 in Kraft tritt, gelten für Beherbergungsleistungen folgende abweichende Übergangsbestimmungen:
  • Der erhöhte Satz von 13% kommt erst ab 1.5.2016 zur Anwendung.
  • Für Umsätze, die zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden, gilt weiterhin der Steuersatz von 10%, wenn die damit zusammenhängende Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 erfolgt ist.
Somit sind folgende Umsatzsteuersätze zu verrechnen:
  • 10% bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung bis 30.4.2016
  • 13% bei vollständiger Bezahlung und Durchführung der Beherbergung nach dem 30.4.2016
  • 10% bei Buchung/Anzahlung für Beherbergung, die nach dem 30.4.2016 (aber vor dem 31.12.2017) stattfindet, bis 1.9.2015 (auch, wenn der Restbetrag nach dem 30.4.2016 bezahlt wird)
  • 13% bei Buchung/Anzahlung nach dem 31.8.2015 und Beherbergung nach dem 30.4.2016 (für die mit 10% besteuerte Anzahlung muss eine Nachverrechnung der restlichen 3% stattfinden)
Bei Pauschalangeboten wird von der Abgabenbehörde noch per Erlass geregelt werden, welcher Teil auf das Frühstück bzw. die Halb- oder Vollpension entfällt, da die Verpflegung weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt.


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Crowdfunding wird gesetzlich geregelt

Im September 2015 tritt das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) in Kraft. Eine unter dieses Gesetz fallende alternative Finanzierungsform ist das sogenannte "Crowdfunding", welches sich vor allem im Bereich der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen immer größerer Beliebtheit erfreut.

31.08. 2015

Vereinfacht gesagt ist unter Crowdfunding das Einsammeln relativ kleiner Geldbeträge von einer Vielzahl an Personen zu verstehen. Folgende Eckpunkte sind im AltFG verankert:

Begriff des Emittenten

Umfasst sind natürliche oder juristische Personen (wie etwa eine GmbH), die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder von 150 oder mehr Anlegern einsammeln. Damit sind lediglich Finanzierungsformen erfasst, bei denen eine finanzielle Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Gelder vereinbart wird. Angebote an weniger als 150 Personen oder Finanzierungsformen ohne Gegenleistung, wie etwa Spenden, sind daher nicht umfasst.

Finanzierungsformen


Dem AltFG unterliegen alternative Finanzinstrumente wie etwa Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften, Genussrechte und stille Beteiligungen, wobei diese Finanzinstrumente, ausgenommen Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen. Aus Sicht der Anleger ist zu beachten, dass pro Emission und Jahr grundsätzlich höchstens € 5.000 investiert werden dürfen. Liegt jedoch das durchschnittliche Netto-Monatsgehalt eines Investors über € 2.500, kann diese Grenze überschritten werden.

Neue Prospektpflichtschwelle

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass erst ab einem Emissionsvolumen von € 5 Mio. ein aufwändiger und dem Kapitalmarktgesetz entsprechender vollständiger Prospekt zu erstellen ist. Bisher lag diese Prospektpflichtschwelle bei € 250.000 pro Emission. Bei Emissionen zwischen € 1,5 Mio. und € 5 Mio. ist die Erstellung eines vereinfachten Kapitalmarktprospektes zulässig. Darunter entfällt die Prospektpflicht zur Gänze. Bei der Ausgabe von Aktien oder Anleihen ist zu beachten, dass ein vereinfachter Prospekt bereits im Bereich von zumindest € 250.000 Emissionsvolumen zu erstellen ist.

Sofern das Emissionsvolumen zwischen € 100.000 und weniger als € 1,5 Mio. liegt, sind zusätzlich bestimmte Informationspflichten des Emittenten zu beachten. Diese Informationen sind vorab von einer dazu berechtigen Stelle zu prüfen (insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare). Auch für die Betreiber von „Crowdfunding-Plattformen“ im Internet sind bestimmte Informations- und Veröffentlichungspflichten vorgesehen.

Somit können künftig größere Emissionen als bisher ohne größere Kosten und kapitalmarktrechtliche Haftungsrisiken vorgenommen werden. Es bleibt abzuwarten, inwiefern durch diese Gesetzesnovelle die Geldbeschaffung für kleine und mittlere Unternehmen durch alternative Finanzierungsformen etabliert werden kann.


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Das neue EU-Erbrecht

Für Erbfälle in den EU-Mitgliedstaaten sind ab 17.8.2015 die Regelungen der neuen EU-Erbrechtsverordnung verbindlich. Ausgenommen sind lediglich Irland, Dänemark und das Vereinigte Königreich.

31.08. 2015

Die neue EU-Erbrechtsverordnung enthält einheitliche Bestimmungen darüber, welches Erbrecht im Falle von grenzüberschreitenden Zuständigkeiten anzuwenden ist. Bis dato waren für grenzüberschreitende Verlassenschaftsverfahren die Gerichte beider involvierten Staaten zuständig, wobei sich das anwendbare Recht nach der Staatsbürgerschaft des Verstorbenen richtete. So mussten die mit dem Nachlass befassten österreichischen Gerichte teilweise auch ausländisches Recht anwenden.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung besagt nun, dass das Erbrecht jenes Staates anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit der Gerichte für Entscheidungen in Erbsachen richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt.

Beispiel
Ein österreichischer Staatsbürger zieht nach seinem Pensionsantritt nach Spanien, verbringt dort seinen Lebensabend und verstirbt in Spanien. Es kommt nun spanisches und nicht mehr österreichisches Erbrecht zur Anwendung.
Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Letztwillige Verfügung


Um von vornherein „böse“ Überraschungen durch fremde und unbekannte Erbrechtsordnungen zu vermeiden (Pflichtteilsansprüche sind in den einzelnen Ländern der EU sehr unterschiedlich geregelt), kann durch eine letztwillige Verfügung (etwa ein Testament) das Recht jenes Staates gewählt werden, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besessen hat.

Einen Überblick über das Erbrecht aller EU-Mitgliedstaaten finden Sie auf der Online-Plattform www.successions-europe.eu


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ESt-/KöSt-Vorauszahlung 2015: Herabsetzung bis 30.9. beantragen

Ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr kann nur noch bis 30. September gestellt werden.

31.08. 2015

Personen, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, müssen während des laufenden Jahres Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen (letzteres bei Kapitalgesellschaften) leisten. Im Falle eines Gewinnrückgangs im aktuellen Jahr kann aber beim Finanzamt ein begründeter Antrag auf Herabsetzung dieser Vorauszahlungen gestellt und somit Liquidität gespart werden.
Die laufenden ESt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt per Bescheid meist gemeinsam mit dem letzten Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben und bemessen sich an der Einkommensteuerschuld für das letzte veranlagte Jahr. Die so ermittelten Vorauszahlungen werden pauschal mit 4% bzw. um zusätzliche 5% für jedes weiter zurückliegende Veranlagungsjahr erhöht.

Beispiel
Wenn die Einkommensteuer des Jahres 2014 aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2014 € 30.000 betrug, so wird die Vorauszahlung für das folgende Jahr 2015 € 30.000 + 4%; die Vorauszahlung für das nächstfolgende Jahr 2016 € 30.000 + 9% (4% + 5%) betragen. Liegt jedoch bereits ein Einkommensteuerbescheid 2015 vor, so wird die Vorauszahlung für das Jahr 2016 auf Basis dieses Bescheides 2015 bemessen und erhöht sich daher nur um 4%.

Achtung: Auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte können zu separaten Vorauszahlungen führen, wenn mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig nebeneinander bestehen.

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss begründet sein; dem Finanzamt ist in der Regel eine aussagekräftige Prognoserechnung zu übermitteln. Bei dieser Berechnung sollten auch steuerliche Begünstigungen, wie etwa der 13%-ige Gewinnfreibetrag, berücksichtigt werden.


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Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften 2016

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 kommt es bei Kapitalgesellschaften zu einer gänzlichen Neukonzeptionierung der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen.

31.08. 2015

Die geltende Rechtslage sieht vor, dass im Falle einer Gewinnausschüttung ein Wahlrecht besteht, ob diese steuerlich als Dividendenzahlung oder als Einlagenrückzahlung behandelt werden soll. Der Vorteil einer Einlagenrückzahlung liegt darin, dass diese steuerfrei – also ohne Belastung mit 25% (ab 1.1.2016 mit 27,5%) Kapitalertragsteuer (KESt) – an den Gesellschafter ausgezahlt werden kann. Eine Dividendenzahlung hingegen unterliegt immer der KESt.

Verschlechterung des Bilanzbildes

Wesentlich ist, dass die steuerfreie Einlagenrückzahlung an den Gesellschafter nur in dem Ausmaß möglich ist, in dem die Rückzahlung durch die steuerlichen Anschaffungskosten des Kapitalanteils des Gesellschafters gedeckt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Einlagenrückzahlungen das bilanzielle Eigenkapital reduzieren und damit zu einer Verschlechterung des Bilanzbildes führen. Bei Finanzierungsvorhaben, die über Kreditinstitute abgewickelt werden, kann sich dieser Umstand als nachteilig erweisen.

Verschärfung für Wirtschaftsjahre nach 31. 7.2015

Die oben beschriebene Vorgehensweise wurde nun  im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in etlichen Punkten wesentlich verschärft. Das bisher bestehende weitgehende Wahlrecht (in Zusammenhang mit der Qualifizierung als steuerpflichtige Dividendenzahlung oder als steuerfreie Einlagenrückzahlung) wird durch eine zwingende Verwendungsreihenfolge ersetzt.

Künftig gilt, dass steuerfreie Einlagenrückzahlungen erst dann erfolgen können, wenn zuvor bereits alle thesaurierten Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden. Stammt der ausgeschüttete Betrag aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, gilt dieser stets als steuerfreie Einlagenrückzahlung, soweit dieser auch tatsächlich durch Einlagen gedeckt ist. Die neue Rechtslage gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.7.2015 beginnen.


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Grunderwerbsteuer NEU

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 kommt es im Bereich der Grunderwerbsteuer zu Verschärfungen bei der Anteilsübertragung an grundstücksbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften.

31.08. 2015

Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage liegt eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften dann vor, wenn 100% der Anteile in einer Hand vereinigt oder übertragen werden. Bei Personengesellschaften ist dies nur dann der Fall, wenn sämtliche Anteile in der Hand einer umsatzsteuerlichen Organschaft vereinigt werden. Bis dato konnte daher durch Zurückbehaltung eines „Zwergenanteils“ (unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Treuhänder) die Grunderwerbsteuerpflicht vermieden werden.

Kapitalgesellschaften

Für Erwerbsvorgänge ab 1.1.2016 ist für Kapitalgesellschaften neu, dass bereits bei einer Anteilsvereinigung von 95% (anstatt 100%) in einer Hand Grunderwerbsteuer anfällt. Dies gilt auch für die Vereinigung von 95% der Anteile in der Hand einer Unternehmensgruppe. Darüber hinaus werden zukünftig treuhändig gehaltene Anteile jedenfalls dem Treugeber zugerechnet und sind daher bei der Berechnung der entsprechenden Beteiligungsgrenze maßgeblich.

Personengesellschaften

Der Anteilsvereinigungstatbestand wird ab 1.1.2016 verschärfend auch bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften häufiger zur Anwendung gelangen. Hält nämlich eine Personengesellschaft ein inländisches Grundstück in ihrem Vermögen und gehen innerhalb von 5 Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, so liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor. Zukünftig lösen daher auch Anteilserwerbe von unterschiedlichen Erwerbern Grunderwerbsteuerpflicht aus, wenn der jeweils letzte Erwerb gemeinsam mit den vorangegangenen Erwerben der letzten 5 Jahre die maßgebliche Grenze von 95% erreicht. Im Unterscheid zur Regelung bei Kapitalgesellschaften ist es nicht erforderlich, dass mindestens 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Aber auch bei Personengesellschaften werden zukünftig treuhändig gehaltene Anteile jedenfalls dem Treugeber zugerechnet.

Höhe der Grunderwerbsteuer

Neu sind auch die Höhe des Steuersatzes sowie die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer. Statt vom 3-fachen Einheitswert wird die Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung bzw. Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapital- oder Personengesellschaft dann vom Grundstückswert berechnet. Der Steuersatz liegt zukünftig bei 0,5% (bisher 3,5%).


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Landwirtschaftliche Einheitswerte - worauf geachtet werden muss

Landwirte erhalten derzeit von der Finanzverwaltung ihre Einheitswertbescheide anlässlich der Hauptfeststellung zum 1.1.2014 zugestellt. Dabei sind die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Einheitswertes nicht sonderlich aussagekräftig und der Landwirt kann häufig nicht nachvollziehen, wie die Finanzbehörde zum landwirtschaftlichen Einheitswert gelangt ist.

31.08. 2015

Die am Bescheid ausgewiesene Bodenklimazahl gibt die natürlichen Ertragsbedingungen des Betriebes an und ist aufgrund der letzten Bodenschätzung in der jeweiligen Gemeinde rechtskräftig. Gegen die Höhe der Bodenklimazahl kann daher auch nicht im Rahmen der Hauptfeststellung eine Beschwerde eingebracht werden. Die Bodenklimazahl am Hauptfeststellungseinheitswertbescheid soll der Bodenklimazahl am zuletzt erlassenen Einheitswertbescheid (z. B. Wertfortschreibung zum 1.1.2011) entsprechen, sofern keine Flächenänderungen eingetreten sind.

Wirtschaftliche Ertragsbedingungen


Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ist ein Rechtsmittel zulässig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nicht für jeden Betrieb extra, sondern immer für einen Richtbetrieb in einer Gemeinde gerechnet werden. Die für den Richtbetrieb unterstellten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können beim Lagefinanzamt erfragt werden. Danach kann überprüft werden, ob und inwieweit die Bewertungsansätze für den Betrieb zutreffend sind.
Aufgrund der Verwaltungspraxis können der Bewertung betriebsindividuelle Werte zugrunde gelegt werden, wenn die Abweichung (insbesondere von den Bewertungsgrundlagen des Richtbetriebes) mehr als 5% beträgt.

Bewertungsgrundlagen vom Finanzamt anfordern

Empfohlen wird, die Bewertungsgrundlagen vom Finanzamt anzufordern, wenn der Einheitswert aus unerklärlichen Gründen stark angestiegen ist oder wenn mit dem neuen Einheitswert (Hauptfeststellung zum 1.1.2014 oder spätere Wertfortschreibung) knapp eine für die Gewinnermittlung relevante Grenze (Einheitswert = € 75.000,-, € 130.000,- oder € 150.000,-) überschritten wird.

Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass im Beschwerdeverfahren von der Finanzverwaltung alle möglichen Fakten, die auch nicht Thema der Beschwerde waren, aufgegriffen werden können. So kann etwa ein bisher nicht bewertetes Einfamilienhaus am Hofareal, dass der Finanzbehörde nicht bekannt ist, im Beschwerdeverfahren einer Nachfeststellung unterzogen werden.


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Neuer Verteilungszeitraum von Instandhaltung und Instandsetzung

Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 ergeben sich ab dem Jahr 2016 bedeutende Änderungen im Bereich der Besteuerung von Immobilien. Die Gesetzesnovelle beinhaltet etwa eine Verlängerung des Verteilungszeitraums von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen bei der Vermietung von Liegenschaften.

31.08. 2015

Ab der Veranlagung 2016 ist nun neu, dass die Verteilungsdauer sowohl für Instandsetzungs- als auch Instandhaltungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre verlängert wird. Dabei ist zu beachten, dass Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden im außerbetrieblichen Bereich zwingend auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben sind. Dient ein Gebäude Bürozwecken, so können diesbezügliche Instandsetzungsaufwendungen sofort oder über Antrag zukünftig auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
Instandhaltungsaufwendungen sind hingegen in der Regel sofort absetzbar. Handelt es sich um nicht jährlich wiederkehrende Arbeiten, so können auch Instandhaltungsaufwendungen auf Antrag über 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Antrag auf Verteilung stellen


Eine Antragstellung anstelle der sofortigen Absetzbarkeit kann dann sinnvoll sein, wenn im Jahr der Investition keine ausreichenden Einnahmen vorliegen mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Denn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könnte in solchen Fällen der daraus erzielte Verlust nicht vorgetragen und daher auch nicht mit Einnahmen im nächsten Jahr verrechnet werden. Der Verlust wäre aus steuerlicher Sicht somit „verloren“. Deshalb kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Verteilung zu stellen, damit diese Aufwendungen in zukünftigen Jahren steuermindernd geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich der ursprüngliche Verteilungszeitraum auch für vor der Veranlagung 2016 angefallene Aufwendungen verlängert. Nur jene Instandhaltungsaufwendungen, die auf Antrag freiwillig über 10 Jahre verteilt abgesetzt wurden, laufen unverändert weiter.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Unterscheidung  zwischen Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Herstellungsaufwendungen hin:

  • Herstellungsaufwendungen liegen vor, wenn sich die Wesensart des Gebäudes ändert. Darunter sind etwa die Aufstockung eines Gebäudes, die Zusammenlegung von Wohnungen, der erstmalige Einbau von Zentralheizungen oder Aufzugsanlagen sowie das Versetzen von Türen und Fenstern zu subsumieren.

  • Instandsetzungsaufwand ist jener Aufwand, der nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählt und alleine oder zusammen mit einem Herstellungsaufwand zu einer wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer beiträgt. Darunter sind insbesondere Aufwendungen betreffend den Austausch von Fenster- oder Türen, Aufzugsanlagen, Heizungsanlagen oder Elektroinstallationen sowie der Erneuerung der Wärmedämmung und der Trockenlegung von Mauern zu verstehen.

  • Instandhaltungsaufwendungen sind nicht regelmäßig jährliche anfallende Aufwendungen wie insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit laufenden Wartungsarbeiten, Reparaturen, der Erneuerung von Gebäudeteilen infolge von Sturm- und Hagelschäden sowie dem Ausmalen von Stiegenhäusern und anderen Räumlichkeiten.


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Vorsteuer-Rückerstattung im EU-Raum: Rechtzeitig bis 30.9. beantragen

Inländische Unternehmer (nicht Private), die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen.

31.08. 2015

Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2014 muss somit innerhalb der EU spätestens bis zum 30.9.2015 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist: alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt.
Die Antragstellung erfolgt nicht in jenem Staat, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern für inländische Unternehmer in Österreich verpflichtend im Wege von FinanzOnline. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung U70 ist daher nicht mehr nötig. Da Sammelanträge nicht möglich sind, muss für jeden Erstattungsmitgliedsstaat ein eigener Antrag gestellt werden.

Kopien von Rechnungen

Es ist nicht erforderlich, Original-Papierrechnungen zu übermitteln. Beachten Sie jedoch, dass manche Erstattungsländer Kopien für Rechnungen über € 1.000 oder für Kraftstoffrechnungen über € 250 verlangen.
Der Antrag kann auch unterjährig, dann allerdings nur für einen Erstattungszeitraum von mindestens 3 Monaten und einen Mindestbetrag von € 400 gestellt werden. Bezieht sich der Antrag auf die letzten Monate eines Kalenderjahres oder auf ein ganzes Kalenderjahr, so beträgt der Mindestbetrag nur € 50.

Vorsteuerrückerstattung in Drittländern

In Drittländern sind Anträge auf Vorsteuerrückerstattung in Papierform gemeinsam mit den Originalrechnungen sowie einer Originalunternehmerbescheinigung in der Regel bis 30.6. des jeweiligen Folgejahres beim jeweiligen ausländischen Finanzamt einzubringen, wobei es jedoch auch länderspezifische Unterschiede gibt. In der Türkei etwa beträgt die Antragsfrist 5 Jahre ab Rechnungsdatum, wobei der Antrag jeweils für ein Kalendermonat gestellt werden muss (kein Mindestbetrag erforderlich).


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Abzugsverbot von Strafen bei Ärzten

Strafen, etwa für zu schnelles Fahren im Rahmen eines ärztlichen Dienstes, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann.

31.07. 2015

Seit einigen Jahren ist im Gesetz geregelt, dass Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Dies gilt ebenso für Abgabenerhöhungen im Zusammenhang mit dem Finanzstrafgesetz oder für Leistungen aus Anlass eines Rücktritts von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung.
Der Gesetzgeber hat diese Nichtabzugsfähigkeit von Strafen kodifiziert, da Strafen als Kosten der privaten Lebensführung angesehen werden und eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen deren Bußcharakter unterlaufen würde.
Es kommt daher weder darauf an, von welcher Institution die Strafe verhängt, noch welcher Verschuldungsgrad der Strafe zugrunde gelegt wird.

Strafe für Falschparken steuerlich nicht abzugsfähig


Dies bedeutet, dass eine Strafe für zu schnelles Fahren im Rahmen eines ärztlichen Dienstes nicht als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Ebenso ist eine Strafe für Falschparken steuerlich nicht abzugsfähig, auch wenn eine „Arzt-im-Dienst“- Tafel verwendet wurde. Jedoch kann die Strafe selbst bekämpft werden, da laut Straßenverkehrsordnung Ärzte bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen dürfen, wenn im Fahrzeug eine „Arzt-im-Dienst“- Tafel angebracht ist.
Die Zahlung eines Geldbetrages zum Zwecke des Rücktritts von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft - etwa im Rahmen von ärztlichen Behandlungsfehlern - können ebenfalls nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


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Erleichterungen und Änderungen im gewerblichen Sozialversicherungsrecht

Im gewerblichen Sozialversicherungsrecht sollten Sie einige Änderungen beachten, die zum einen Teil bereits gültig sind, zum anderen Teil erst mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten oder erst in Planung sind.

31.07. 2015

Serviceleistungen via FinanzOnline

Einzelunternehmer können seit kurzem eine Vielzahl von Diensten und Serviceleistungen der gewerblichen Sozialversicherung via FinanzOnline/USP in Anspruch nehmen und auf die Services des Unternehmensserviceportals und der Sozialversicherungen zugreifen. Zum Beispiel auf

  • das persönliche Pensionskonto,
  • die SVA-Beitragsvorschreibung,
  • das WEBEKU Portal für Dienstgeber oder
  • die elektronische Rechnung an die Verwaltung.
Um die Zugriffsmöglichkeit zu aktivieren, muss bei FinanzOnline lediglich beim ersten Einstieg die Kennnummer der Karte auf der Rückseite der E-Card eingegeben werden.

Erhöhung der unterjährigen SV-Beiträge ab 1.1.2016 möglich

Bislang besteht nur die Möglichkeit, SV-Beiträge im laufenden Jahr herabsetzen zu lassen. In Zukunft kann – bei Glaubhaftmachung wesentlich höherer laufender Einkünfte – bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt auch ein Antrag auf Erhöhung der Beiträge gestellt werden.

Einzahlung der GSVG-Beiträge ab 1.1.2016 auch in monatlichen Beiträgen

Grundsätzlich werden die nach dem GSVG zu entrichtenden SV-Beiträge quartalsweise vorgeschrieben und sind mit Ablauf des zweiten Kalendermonats des betreffenden Quartals zu zahlen. In Zukunft können die Beiträge auf Antrag in monatlichen Teilbeträgen einbezahlt werden. An der quartalsweisen Vorschreibung ändert dies allerdings nichts.

Ab 2016 geplant: Entfall des Beitragszuschlages bei nachträglicher Meldung der Versicherungspflicht innerhalb von acht Wochen nach Ausstellung des ESt-Bescheides

Derzeit ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet, Beitragszuschläge vorzuschreiben, wenn die Pflichtversicherung nicht schon auf Grund einer „Überschreitungserklärung“ während des laufenden Jahres, sondern erst im Nachhinein auf Grund des Einkommensteuerbescheides gemeldet und festgestellt wird. jetzt ist geplant, dass ein solcher Beitragszuschlag entfallen soll, wenn die versicherte Person innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsträger meldet. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.


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GmbH-Verrechnungskonto: Entnahme oder Gewinnausschüttung?

Im KMU-Bereich sind auf Ebene der GmbH Verrechnungskonten in Form von Forderungen gegenüber dem Gesellschafter gängige Praxis. Diese Verrechnungskonten sind, sofern sie ein wesentliches Maß erreichen, auch häufig Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen.

31.07. 2015

Diesbezüglich wird von Seiten der Finanzverwaltung auch überprüft, ob diese „Kreditgewährung“ von der GmbH an den Gesellschafter dem Fremdverhaltensgrundsatz entspricht. Die Kreditgewährung müsste also auch mit einem Nicht-Gesellschafter in der selben Form, also etwa durch Festlegung eines Tilgungsplanes unter Vereinbarung von Zinsen erfolgen. Andernfalls wird die Forderung der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter von der Finanzverwaltung nicht anerkannt und eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter in Höhe der Forderung unterstellt, welche der 25%igen (zukünftig: 27,5%) Kapitalertragsteuer unterliegt.

Verwaltungsgerichtshof entschied differenzierter

Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt diese Thematik der Verrechnungsforderungen und der damit einhergehenden verdeckten Ausschüttung jedoch differenzierter. Laut Verwaltungsgerichtshof ist von keiner verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Überlassung der Geldmittel (Kredit) auf Ebene der GmbH eine entsprechende Forderung gegenüber dem Gesellschafter verbucht wird. Gemäß Verwaltungsgerichtshof ist jedoch in weiterer Folge zu prüfen,

  • ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt (hierbei wären auch strafrechtliche Folgen zu beachten) oder
  • wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war,
womit die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt wäre und im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten wäre.

Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht

Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt vor allem von der Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht ab. Zu prüfen ist hierbei nicht nur, ob der GmbH Sicherheiten gewährt wurden. Es hat zudem auch eine Auseinandersetzung mit der Bonität des Gesellschafters zu erfolgen. In weiterer Folge wäre zu prüfen, inwieweit die GmbH Eintreibungsmaßnahmen gesetzt hat.


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Krank im Urlaub - welche Pflichten treffen den Dienstnehmer?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Urlaubstage in Krankenstandstage umgewandelt werden. Dabei sind bestimmte Bedingungen vom Dienstnehmer zu erfüllen und vom Dienstgeber zu prüfen.

31.07. 2015

  • Die Erkrankung dauert länger als 3 Kalendertage. Als Kalendertag gilt jeder Tag, also auch Tage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (z.B. Samstage, Sonntage und Feiertage). Dauert der Krankenstand im Urlaub maximal drei Tage, dann wird der Urlaub nicht unterbrochen.

  • Die Erkrankung wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Übt der Dienstnehmer etwa während des Urlaubs eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus und ist die Erkrankung auf diese Tätigkeit zurückzuführen, so unterbricht die Krankheit den Urlaub nicht.

  • Die Erkrankung wird dem Dienstgeber vom Dienstnehmer nach dreitägiger Krankenstandsdauer unverzüglich - und nicht erst dann, wenn der Dienstnehmer aus dem Urlaub zurückkommt - mitgeteilt.

  • Bei Wiederantritt des Dienstes wird eine Krankenbestätigung vorgelegt. Passierte die Erkrankung oder der Unfall im Ausland, so ist neben dem ärztlichen Zeugnis ein Nachweis erforderlich, dass die behandelnde Person als Arzt zugelassen ist. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer nachweislich in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.

  • Ob auch eine Pflegefreistellung den Urlaub unterbricht, ist gesetzlich nicht geregelt. In diesem Fall werden die Bestimmungen betreffend Krankheit und Urlaub analog angewendet. Allerdings gilt dies nur dann, wenn ein naher Angehöriger erkrankt. Um den Urlaub erfolgreich zu unterbrechen, muss die Pflegefreistellung daher wiederum die drei Kalendertage übersteigen.

  • Nimmt sich ein Dienstnehmer Zeitausgleich und wird er währenddessen krank, kann laut Judikatur der Zeitausgleich - anders als beim Urlaub - nicht in Krankenstand umgewandelt werden.
Achtung! Durch die krankheitsbedingte Unterbrechung des Urlaubes wird dieser nicht verlängert! Ist der Dienstnehmer wieder gesund oder der vereinbarte Urlaub beendet, muss der Dienstnehmer sofort wieder arbeiten gehen. Jene Tage, an welchen der Dienstnehmer krank war, werden zum bestehenden Urlaubsguthaben hinzugerechnet.


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Rechnet sich die Gastro-Pauschalierung?

Generelle Aussagen zur Vorteilhaftigkeit einer Gastro-Pauschalierung im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht treffen. Sie sollten sich deshalb von uns eine Vergleichsrechnung erstellen lassen.

31.07. 2015

Seit 2013 gilt die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung, die keine Vollpauschalierung (wie dies früher der Fall war), sondern eine Ausgabenpauschalierung vorsieht. Der Unternehmer hat für die Ermittlung seines Jahresgewinns die Wahl, entweder diese Pauschalierung in Anspruch zu nehmen oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Um zu erkennen, welche Variante aus steuerlicher Sicht günstiger ist, empfiehlt es sich, schon unterjährig eine Gewinn-Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen.

Jahresumsatz bis € 255.000

Die Pauschalierungsverordnung bezieht alle Betriebe, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist (und für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegt), ein. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Jahresumsatz  € 255.000 nicht übersteigt. Außerdem darf keine Buchführungspflicht bestehen bzw. dürfen nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Grundpauschale, Mobilitätspauschale, Energie- und Raumpauschale

Es werden drei Teilpauschalien unterschieden: das Grundpauschale, das Mobilitätspauschale sowie das Energie- und Raumpauschale. Wichtig ist, dass das Mobilitätspauschale und/oder das Energie- und Raumpauschale nur jeweils zusammen mit dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination aller drei Teilpauschalien ist möglich.

  1. Das Grundpauschale beträgt 10% der Einnahmen, mindestens jedoch € 3.000 und höchstens € 25.500, wobei allerdings durch den Ansatz des Pauschalbetrags kein Verlust entstehen darf. Zusätzlich können u.a. der Wareneinsatz, Ausgaben für Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers, Aus- und Fortbildungskosten, Miet- und Pachtaufwendungen, Abschreibungen sowie Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung abgezogen werden.

  2. Das Mobilitätspauschale beträgt 2% der Einnahmen und ist mit dem höchsten Pendlerpauschale bzw. mit maximal 5.100 € beschränkt. Abgedeckt werden dadurch vor allem KFZ-Kosten, die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie Reisekosten.

  3. Energie- und Raumpauschale: Zur Abdeckung der Kosten für Strom, Gas/Öl, Reinigung und liegenschaftsbezogener Kosten (z.B. Versicherungen) können 8% der Einnahmen (höchstens € 20.400) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich können Abschreibungen sowie Miet- und Pachtaufwendungen geltend gemacht werden.
Generelle Aussagen zur Vorteilhaftigkeit der Pauschalierung im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht ohne weiteres treffen, sodass stets eine Analyse der jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenstruktur sowie laufende Vergleichsrechnungen erforderlich sind.
Bei einem allfälligen Wechsel zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Pauschalierung ist jedoch zu beachten, dass die Verordnung eine Bindungsfrist vorsieht: Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung ist der Unternehmer auch für die nächsten beiden Jahre an diese gebunden. Wechselt der Unternehmer zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, kann er die Pauschalierung erst nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren wieder in Anspruch nehmen.


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Reverse Charge im EU-Raum

In Österreich wurde bei der Lieferung bestimmter Waren zwischen Unternehmern ab 1.1.2014 das Reverse-Charge-System eingeführt, wodurch der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet und diese an das Finanzamt abführen muss.

31.07. 2015

Die Maßnahme dient als Mittel zur Betrugsbekämpfung und Verhinderung von Vorsteuerbetrug. Auch in diversen anderen EU-Mitgliedsstaaten gibt es ähnliche Regelungen. In Österreich gilt dieses System aufgrund der Verordnung bei Lieferung von Anlagegold, Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, bestimmten Metallen in Form von Rohstoffen und Halberzeugnissen, Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer, sowie bei Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten. Seit längerem besteht das Reverse-Charge-System bereits etwa bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten, Gas und Elektrizität, Schrott oder bei Bauleistungen.

Deutschland
Die Regelungen in Deutschland sind weitestgehend mit jenen in Österreich vergleichbar. Darüber hinaus geht die Steuerschuld etwa auch bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, auf den Leistungsempfänger über.

Polen
Bei Lieferungen von Stahl, Benzin, Diesel, Mobiltelefonen, Tabletcomputern, Notebooks, unverarbeitetem Gold, Halbzeug aus Goldprodukten, Silber und Platin in Form von Rohmaterialien und Halbzeug, Industrieabfällen und Sekundärrohmaterialien kommt das Reverse-Charge-System zur Anwendung.

Ungarn
Hier gilt das Reverse-Charge-System seit 1.1.2015 bei Lieferungen von diversen Metallen.

Italien
Seit 1.1.2015 fallen unter die Reverse-Charge-Regelung: Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, des Abbruches, der Installation von Anlagen und der Fertigstellung von Gebäuden; Verkauf von Treibhausgas-Emissionsquoten, von Grünzertifikaten in Bezug auf Gas und elektrische Energie, von Gas und Strom an Wiederverkäufer und von gebrauchten Holz-Transportpaletten.

Tschechien
Hier sind seit 1.4.2015 folgende Warengruppen betroffen: Getreide und Nutzpflanzen, Elektronik, Edelmetalle und sonstige Metalle und Halbfabrikate.

Hinweis: Das Reverse-Charge-System gilt für Umsätze, die innerhalb des jeweiligen Landes ausgeführt werden. Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU (z.B. Lieferungen von Österreich nach Polen) sind – unter den einschlägigen Voraussetzungen – als innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln. In beiden Fällen ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer, jedoch mit entsprechenden Hinweisen auf Reverse-Charge/ innergemeinschaftliche. Lieferung auszustellen.


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Teure Fallen bei der Selbstanzeige vermeiden

Mittels einer formal korrekten Selbstanzeige ist es möglich, unter Straffreiheit wieder in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings werden bei der Erstattung solcher Anzeigen oft wichtige Voraussetzungen außer Acht gelassen. Dies lässt die Selbstanzeige unwirksam werden und kann schlussendlich doch zu teuren Strafen führen.

31.07. 2015

Schadensgutmachung
Eine der Voraussetzungen für eine korrekte Selbstanzeige ist die Schadensgutmachung. Diese hat binnen Monatsfrist zu erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Bei selbst zu berechnenden Abgaben (wie z.B. UVA, Lohnabgaben) beginnt die Monatsfrist mit der Selbstanzeige zu laufen
  • Bei Abgaben, die vom Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt werden (wie z.B. Einkommen- und Körperschaftsteuer), beginnt die Monatsfrist mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheids durch das Finanzamt zu laufen.
Achtung: Zusätzlich tritt bei vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen die Straffreiheit für Selbstanzeigen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe eingebracht werden, nur dann ein, wenn auch eine vom Finanzamt festzusetzende Abgabenerhöhung rechtzeitig entrichtet wird.
Sollte die Schadensgutmachung nicht sofort zur Gänze möglich sein, so kann beim Finanzamt eine Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) beantragt werden, wobei der Zahlungsaufschub allerdings zwei Jahre nicht überschreiten darf.

Täternennung
Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Person, für die sie erstattet wird. Alle betroffenen Personen sind daher in der Selbstanzeige explizit anzuführen. Dies ist zum Beispiel im Falle einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) relevant: es darf nicht nur die GmbH, sondern es müssen auch der/die Geschäftsführer und andere Personen, die von der Straffreiheit profitieren sollen, genannt sein. Wer nicht genannt ist, für den wirkt die Selbstanzeige nicht.

Offenlegung der bedeutsamen Umstände
Die bedeutsamen Umstände (Daten, Fakten) sind gegenüber dem Finanzamt vollständig offenzulegen, sodass dieses ohne weitere Nachforschungen aufgrund dieser Angaben die Abgabenschuld berechnen kann. Muss das Finanzamt erst umfangreiche Erhebungen durchführen, ist dieser Voraussetzung nicht Genüge getan. So reicht es etwa nicht aus, nur pauschal bekannt zu geben, dass Umsätze verkürzt wurden, ohne im Detail darzulegen, in welcher Höhe.

Tipp: Da für die Erstattung einer korrekten Selbstanzeige viel Erfahrung nötig ist, sollten Sie dafür unbedingt eine umfassende Beratung durch uns in Anspruch nehmen!


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Umwandlung in eine GmbH?

Die aufgrund der geplanten Steuerreform unter Umständen wesentlich niedrigere Einkommensteuerbelastung kann dazu führen, dass für ein Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH vorteilhafter ist.

31.07. 2015

Aufgrund der geplanten Steuerreform, die etwa die Erhöhung der Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen von 25% auf 27,5% und tarifliche Anpassungen bei der Einkommensteuer vorsieht, ist zu hinterfragen, ob die GmbH noch die steueroptimale Rechtsform für ein Unternehmen ist. Durch die Steuerreform könnte die Gesamtsteuerbelastung bei der GmbH nämlich von 43,75% auf 45,625% steigen.

Nichtausschüttung von Gewinnen


Ein Grund für die Errichtung einer GmbH kann jedenfalls die Möglichkeit zur Gewinn-Thesaurierung, also zur Nichtausschüttung von Gewinnen, sein. Diese bringt dann einen Vorteil, wenn für größere Investitionen Geldmittel angespart werden sollen oder Geldmittel zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten benötigt werden. Aufgrund der Besteuerung der Gewinne auf Ebene der GmbH in Höhe von zunächst nur 25% Körperschaftsteuer steht dafür eine größere Liquidität zur Verfügung. Haftungsbeschränkungen zählen zwar auch zu den Vorteilen einer GmbH, diese können jedoch auch durch eine Kombination von Rechtsformen, etwa im Rahmen einer GmbH & Co KG, erreicht werden.

Steuerreform 2016

Die ab 2016 unter Umständen wesentlich niedrigere Einkommensteuerbelastung kann jedoch dazu führen, dass künftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH besser ist.
Der Rechtsformwechsel von der GmbH in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellschaft kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, also ohne Besteuerung der stillen Reserven oder des Firmenwerts, erfolgen.

Im Rahmen der Umwandlung sind jedoch zwei Punkte besonders zu beachten:

  1. Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen im Moment der Umwandlung einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 25% (zukünftig 27,5%) Kapitalertragsteuer. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass die in der GmbH erwirtschafteten Gewinne auf Ebene der Gesellschafter letztmalig der Besteuerung mit Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Gäbe es diese Ausschüttungsfiktion nicht, würden zwar die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft mit 25% Körperschaftsteuer besteuert werden, die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter könnten jedoch durch die Umwandlung ohne KESt-Belastung auf die Gesellschafter übergehen.

  2. Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung unwiderruflich verloren gehen und somit im Falle der Veräußerung des nach Umwandlung entstandenen Einzelunternehmens/Mitunternehmeranteils keine steuermindernden Aufwendungen (in Form der Anschaffungskosten) geltend gemacht werden können.
Inwieweit für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht, sollte mit uns ausführlich besprochen werden.


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Geänderte Rechtsmeinung bei Entgelten für die Einräumung von Leitungsrechten

Seit vielen Jahren gibt es bezüglich der Besteuerung von Entschädigungen für Leitungsrechte zwischen den betroffenen Landwirten und der Finanzbehörde Differenzen. Nun ist ist ab der Veranlagung 2014 sowie für Veranlagungen bis 2013 in allen offenen Fällen eine neue Regelung anzuwenden.

30.06. 2015

Vereinfacht dargestellt wurde seitens der Finanz bisher nur die Bodenwertminderung auf den beanspruchten Flächen berücksichtigt, während seitens der Landwirte die Wertminderung des gesamten Ackers bzw. der gesamten Wiese berücksichtigt wurde. In weiterer Folge wurde dieser Wert auf den Entschädigungsstreifen umgelegt. Dadurch kam es zu einer prozentmäßig wesentlich höheren Bodenwertminderung am Leitungsstreifen. Von der Finanz wurde in weiterer Folge die Regelung getroffen, dass 70 % des Entgelts steuerpflichtig und 30 % steuerfrei sind.

Günstigere Regelung für die Steuerpflichtigen

In einem am 7.10.2014 veröffentlichten Informationsschreiben der Finanzbehörde wurde eine für die Steuerpflichtigen günstigere Regelung getroffen. So sind nun bis zu einer jährlichen Gesamthöhe der Entschädigungszahlung von € 30.000 und bei einem Einmalentgelt von € 50.000 je nach Anteil des Waldes an den entschädigten Flächen unterschiedliche Prozentsätze für die steuerfreien Anteile vorgesehen. Beträgt nämlich der Waldanteil nicht mehr als 10 %, so beträgt der steuerfreie Anteil – wenn sich auf der Fläche kein Mastenstandort befindet – 30 %. Falls ein Mast auf der Entschädigungsfläche steht, beträgt der steuerfreie Anteil 45 %.

Landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10 % nicht aber 70 % übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55 % des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70 % übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40 % des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden.
Bei höheren Entschädigungsbeträgen ist ein Gutachten vorzulegen. Alternativ dazu kann jedoch jedenfalls ein Betrag steuerfrei belassen werden, der den oben angeführten steuerfreien Anteilen bezogen auf € 30.000 bzw. € 50.000 entspricht.

Diese Neuregelung ist ab der Veranlagung 2014 sowie für Veranlagungen bis 2013 in allen offenen (noch nicht oder nicht endgültig rechtskräftigt veranlagten) Fällen anzuwenden.


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Geschäftsführer aufgepasst: Was ist im Falle eines negativen GmbH-Eigenkapitals zu tun?

Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine Vielzahl an unterschiedlichen Vorschriften zu beachten. Weist etwa der Jahresabschluss in der Bilanz ein negatives Eigenkapital aus, so hat er zu prüfen, ob neben der buchmäßigen Überschuldung auch eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt.

30.06. 2015

Die Beurteilung dieser Frage erfolgt anhand einer zweistufigen Überschuldungsprüfung:

1. Aufstellen eines Vermögensstatus

Dabei sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens unter der Annahme der Auflösung der Gesellschaft zu bewerten. Es sind daher die realisierbaren Erlöse bei einem fiktiven Verkauf des Unternehmens zu ermitteln. Sogenannte „stille Reserven“ werden durch diese Vorgehensweise aufgedeckt (so ist etwa der Verkehrswert einer Liegenschaft höher als der Buchwert). Gezielte Maßnahmen, wie etwa eine Rangrücktrittserklärung, können erheblich zur Verbesserung des Vermögensstatus beitragen.

2. Erstellen einer Fortbestandsprognose

Um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die Gesellschaft zukünftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Eine solche Fortbestandsprognose umfasst eine Stellungnahme zur aktuellen wirtschaftlichen Situation, eine Einschätzung der künftigen Unternehmensentwicklung und die Einbeziehung der Auswirkungen geplanter Sanierungsmaßnahmen. Der Prognosezeitraum erstreckt sich zumindest über 12 Monate.
Führen beide Prüfschritte zu einem negativen Ergebnis, so liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Daraus erwächst für den Geschäftsführer die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 60 Tage nach Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls drohen neben zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen auch zivilrechtliche Haftungsansprüche gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

Achtung! Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder wenn die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt (URG-Kennzahlen), hat der Geschäftsführer ohne Verzug eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.


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Mitarbeit im Familienbetrieb - Fallstricke vermeiden!

Innerhalb des Familienbetriebs ist es oft üblich, dass auch Kinder oder Ehegatten mithelfen. Dabei gilt es aber einige Punkte zu beachten, um im Falle einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch das Finanzamt kein böses Erwachen zu erleben.

30.06. 2015

Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart werden. Die schriftliche Vereinbarung kann im Falle einer Kontrolle ein Nachweis sein, dass mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses keine Meldepflicht besteht. Die Vereinbarung muss aber auch eingehalten werden: Es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht von Dritten!) gewährt werden.
Statt der Unentgeltlichkeit könnte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, dass unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines Kollektivvertrages) die Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98 monatlich) nicht überschritten wird.

Mitarbeit von Ehegatten

Ehegatten können ihre Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen entweder aufgrund der familiären Beistandspflicht oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses leisten. Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, so kommt es zu keiner Sozialversicherungspflicht. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses wird der Abschluss eines hinreichend deutlich zum Ausdruck kommenden Dienstvertrages gefordert, der mit Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden würde. Liegt kein ausdrücklicher Dienstvertrag vor, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Dienste in Erfüllung der familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht werden.

Mitarbeit von Kindern

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt auch bei Kindern die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im Betrieb mitarbeiten. Allerdings unterliegen regelmäßig beschäftigte Kinder trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und sind somit bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, wenn sie

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
  • keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt (in diesem Fall sind nämlich die besonderen Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu beachten).
Tipp: Ob eine familienhafte Mitarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen geleistet wird, muss stets für den Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!


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Trotz Schenkung einer Immobilie kann dennoch ImmoESt anfallen

Wenn mit der Liegenschaftsübertragung auch Verbindlichkeiten übergehen, ist der Wert dieser Verbindlichkeiten im Verhältnis zum gemeinen Wertes des Grundstückes dafür entscheidend, ob der Erwerb der ImmoESt unterliegt.

30.06. 2015

Seit dem 1.4.2012 ist für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken Immobilienertragsteuer (ImmoESt) abzuführen. Erfasst von der Einkommensteuerpflicht sind jedoch nur entgeltliche Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgänge. Nicht der ImmoESt unterliegt die unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft, da hier kein entsprechender Veräußerungsgewinn entsteht. So fällt etwa bei Schenkungen und Erbschaften keine Immobilienertragsteuer an.
Selbst für jene Fälle, in denen sich der Übergeber bestimmte Rechte, wie etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht vorbehält, ist keine Einkommensteuer zu entrichten. Es wird dabei lediglich das belastete Grundstück übertragen. Der Wert des zurückbehaltenen Nutzungsrechtes stellt in diesem Zusammenhang keine die Entgeltlichkeit begründende Gegenleistung für die Grundstückübertragung dar.

Anders ist die Situation jedoch, wenn zugleich mit der Liegenschaftsübertragung Verbindlichkeiten übergehen. Das gilt etwa für den Fall, dass eine Liegenschaft mit einem Hypothekarkredit belastet ist und/oder Ausgleichszahlungen vorgenommen werden. Betragen diese mindestens 50% des gemeinen Wertes des Grundstückes, so liegt eine Veräußerung durch den Übergeber des Grundstückes vor.

Beispiel
Der Vater überträgt eine Liegenschaft im Wert von € 500.000 an seinen Sohn. Zugleich wird der Sohn dazu verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 300.000 an seine Schwester zu leisten. Da die Ausgleichszahlung mehr als 50% des gemeinen Wertes des Grundstückes beträgt, liegt beim Vater ein einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor, der der ImmoESt unterliegt.

Betragen die übernommenen Verbindlichkeiten weniger als 50% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstückes, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, der nicht der ImmoESt unterliegt.

Beispiel (Variante)
Der Vater überträgt die Liegenschaft im Wert von € 500.000 an den Sohn gegen Übernahme eines aus der Anschaffung offenen Hypothekarkredites in Höhe von € 100.000. Zusätzlich verpflichtet sich der Sohn an seine Schwester € 50.000 zu zahlen. Der Wert der Gegenleistung beträgt in Summe € 150.000 und somit weniger als 50 % des gemeinen Wertes der übertragenen Liegenschaft (€ 500.000). Es ist daher keine ImmoESt zu entrichten.


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Übertragung von Liegenschaften auf eine Gesellschaft

Die Übertragung von Liegenschaften vom Gesellschafter als natürliche Person auf Personen- oder Kapitalgesellschaften kann mit sehr hohen Kosten verbunden sein.

30.06. 2015

In diesem Zusammenhang sind

  • die Einkommensteuer,
  • die Grunderwerbsteuer,
  • die Grundbuchseintragungsgebühr und
  • die Gesellschaftsteuer (noch bis 31.12.2015)
von Bedeutung. Außerdem kommt es darauf an, ob die Übertragung oder Einlage der Liegenschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft erfolgt.

Kapitalgesellschaft


Die Übertragung der Liegenschaft vom Gesellschafter auf eine Kapitalgesellschaft wird einkommensteuerrechtlich als Tausch gesehen. Die Einlage wird wie ein Verkauf an die Kapitalgesellschaft behandelt und somit unterliegen sämtliche stillen Reserven (= Verkehrswert der Liegenschaft – Anschaffungskosten der Liegenschaft) der 25%igen Immobilienertragsteuer. War die Liegenschaft zum 1.4.2012 nicht mehr „steuerverfangen“, können pauschale Anschaffungskosten angesetzt werden.
Die Bemessungsgrundlage für die 3,5%ige Grunderwerbsteuer ist mindestens der gemeine Wert der Liegenschaft (= Verkehrswert der Liegenschaft). Die 1,1%ige Grundbuchseintragungsgebühr wird jedoch lediglich vom dreifachen Einheitswert berechnet. Weiters unterliegt die Übertragung der Liegenschaft vom unmittelbaren Gesellschafter (noch bis 31.12.2015) der 1%igen Gesellschaftsteuer vom gemeinen Wert der Liegenschaft.

Personengesellschaft

Bei der Übertragung einer Liegenschaft auf eine Kommanditgesellschaft, bestehend aus einem 100%igen Kommanditisten und einem nicht am Vermögen beteiligten 0%igen Arbeitsgesellschafter, durch den 100%igen Kommanditisten kommt es nicht zu einer Tauschbesteuerung, sondern zu einer Einlage. Dies bedeutet, dass durch den Übertragungsvorgang keine Immobilienertragsteuer anfällt.

Erfolgt die Übertragung einer Liegenschaft auf eine Personengesellschaft, an welcher mehrere Gesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt sind, so ist der Übertragungsvorgang in eine Einlage und einen Verkauf aufzusplittern. In Höhe der Beteiligungsquote des einlegenden Gesellschafters fällt keine Immobilienertragsteuer an, für den restlichen Teil wird ein aliquoter Verkauf an die anderen Gesellschafter unterstellt, für welche Immobilienertragsteuer bezahlt werden muss.

Sowohl bei der Grunderwerbsteuer als auch bei der Grundbuchseintragungsgebühr gilt dasselbe wie bei der Kapitalgesellschaft. Gesellschaftsteuer fällt bei der Übertragung auf eine Personengesellschaft keine an. Zu beachten ist aber, dass die GmbH & Co KG als Kapitalgesellschaft qualifiziert wird, weshalb die Übertragung der Liegenschaft noch bis 31.12.2015 der 1%igen Gesellschaftsteuer unterliegt.


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Ärztliche Leistungen für Verhütungs-Spirale ab 1.1.2015 umsatzsteuerpflichtig

Die Finanzverwaltung sieht das Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung ohne therapeutischem Ziel nicht mehr als ärztliche Heilbehandlung an. Entgelte, die für solche Leistungen verrechnet werden, sind daher mit Umsatzsteuer zu belasten. Diese neue Regelung ist auf Umsätze, die seit dem 1.1.2015 vereinnahmt wurden, anzuwenden.

31.05. 2015

Lediglich bei Vorliegen eines therapeutischen Zwecks – wie beispielsweise dem Verhindern einer Risikoschwangerschaft – gilt das Einsetzen einer Spirale als ärztliche Heilbehandlung, womit diese Leistung umsatzsteuerbefreit ist. Die Beurteilung, ob ein therapeutisches Ziel verfolgt wird, obliegt dem behandelnden Arzt.
Eine ähnliche Differenzierung erfolgt aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung etwa auch bei ästhetisch-plastischen Leistungen eines Arztes oder bei Leistungen von Arbeitsmedizinern.

Korrekte Rechnungslegung


Bei der Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen von Spiralen ist daher auf die korrekte Rechnungslegung zu achten, da in der Rechnung neben weiteren Formalvoraussetzungen die Umsätze nach Umsatzsteuersätzen (20% oder 0%) getrennt auszuweisen sind. Auch ist zu beachten, dass die Umsatzsteuer aus nicht steuerbefreiten ärztlichen Leistungen bereits während des Jahres laufend im Rahmen der (monatlichen) Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss.
 
Tipp: Von der Umsatzsteuer aus Entgelten, die für das nicht therapeutische Einsetzen der Spirale verrechnet werden, kann die Vorsteuer aus dem Einkauf der Spiralen und aus anderen direkt zuordenbaren Kosten abgezogen werden.


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Besteuerung von Stipendien

Stipendien sind Ausbildungszuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung. Ob für Zuschüsse eine Steuerpflicht besteht, hängt insbesondere von Art und Zweck des Stipendiums ab.

31.05. 2015

Stipendien, die im Rahmen einer Schulausbildung oder Studienausbildung gewährt werden (insbesondere Dissertationsstipendien und Diplomarbeitsstipendien), sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn

  • es sich um Zuschüsse zu wissenschaftlichen Arbeiten handelt, die nicht wirtschaftlich verwertet werden,
  • die Arbeiten nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages oder ergänzend zu einem Dienst- oder Werkvertrag durchgeführt werden und
  • die Höhe der Zuschüsse darauf schließen lässt, dass der Charakter eines Ausbildungszuschusses und nicht eines Einkommensersatzes im Vordergrund steht. Die Zuschüsse dürfen daher monatlich nicht mehr als € 606 (jährlich € 7.272) betragen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob nebenbei zusätzlich noch Studien- bzw. Familienbeihilfe bezogen wird.

Stipendien nach Hochschulausbildung

Werden Stipendien hingegen nach Abschluss einer Hochschulausbildung ausbezahlt (Postgraduate Stipendien, Forschungsstipendien oder Habilitationsstipendien), so sind diese in der Regel als Einkommensersatz anzusehen und daher steuerpflichtig. Werden diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses bezogen, so liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Andernfalls handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zugleich sind jedoch auch sämtliche Aufwendungen im Rahmen eines postgradualen Studiums steuerlich abzugsfähig. Es muss sich dabei allerdings um Fortbildungskosten handeln. Liegen hingegen Ausbildungskosten vor, so sind diese Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit besteht.

Beihilfen zur Förderung von Wissenschaft oder Kunst

Unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Kunst sowie Beihilfen für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dienen.
Darüber hinaus existieren noch eine Fülle an weiteren Stipendien, die aus steuerlicher Sicht unterschiedlich zu behandeln sind. So sind etwa auch Bezüge und Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz sowie nach dem Schülerbeihilfegesetz steuerfrei.

Für eine Beurteilung, ob ein Stipendium steuerfrei oder steuerpflichtig ist, empfiehlt es sich daher, den genauen Sachverhalt von uns überprüfen zu lassen. Wir beraten Sie gerne!


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Erster Überblick über die Steuerreform 2016

Die von der Bundesregierung in ihren Grundzügen vorgestellte Steuerreform 2016 soll am 1.1.2016 in Kraft treten. Umsetzungsdetails werden in den nächsten Monaten veröffentlicht. Nahezu fix sind folgende Eckpunkte.

31.05. 2015

Senkung des Eingangssteuersatzes in der Einkommensteuer
Der Eingangssteuersatz für Einkommensteuerpflichtige als auch Lohnsteuerpflichtige soll von derzeit 36,5 % auf 25 % gesenkt werden, wobei zugleich auch eine Änderung der Tarifstufen vorgesehen ist. Steuerfrei soll, wie bisher, ein jährliches Einkommen von bis zu € 11.000 bleiben. Einkommen von über € 90.000 sollen voraussichtlich mit 50 % und Jahreseinkommen von über € 1 Mio. befristet auf 5 Jahre mit 55 % besteuert werden.

Änderungen der Grunderwerbsteuer
Zukünftig soll die Grunderwerbsteuer auch für unentgeltliche Übergaben (insbesondere Erbschaften und Schenkungen) auf Basis des Verkehrswertes und nicht wie bisher vom niedrigeren 3-fachen Einheitswert berechnet werden. Zusätzlich soll der Grunderwerbsteuersatz, abhängig vom Wert des Grundstücks, gestaffelt werden (bis zu € 250.000: 0,5 % bis € 400.000: 2% und darüber: 3,5 %). Bei unentgeltlichen Übertragungen in der Land- und Forstwirtschaft dient vermutlich weiterhin der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage.

Veräußerung von Immobilien

Werden künftig im Rahmen von Veräußerungen von Immobilien Gewinne erwirtschaftet, so sollen diese mit 30 % statt mit bisher 25 % besteuert werden. Darüber hinaus darf bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns im Rahmen von „Neuvermögen“ voraussichtlich kein Inflationsabschlag mehr berücksichtigt werden.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer soll von 25 % auf 27,5 % erhöht werden (z.B. bei Dividendenausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen von Aktien oder Anleihen). Nicht betroffen von der Erhöhung soll die Kapitalertragsteuer auf Sparbuch- und Kontozinsen sein.

Registrierkassenpflicht

Betriebe mit überwiegend Barumsätzen sollen ab einem jährlichen Nettoumsatz von € 15.000 ihre Einzelumsätze verpflichtend mit einer Registrierkasse aufzeichnen. Für jeden Geschäftsfall müsste dann künftig ein Beleg erteilt werden. Die sogenannte „Kalte-Hände-Regel“ (für Maronibrater, Marktfahrer, Schneebars, etc.) soll hingegen weiterhin gelten, aber mit einem Nettoumsatz von € 30.000 begrenzt werden.

Aufweichung Bankgeheimnis
Um die Betrugsbekämpfung weiterhin zu intensivieren, soll die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen künftig Bankkonten einsehen können.

Erhöhung der Umsatzsteuer
Eine Anhebung des begünstigten Umsatzsteuersatzes von 10 % (bzw. 12 %) auf 13 % soll u.a. für Beherbergung (ab 1.4.2016), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, kulturelle Dienstleistungen, Bäder und Museen erfolgen.


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Fallweise Beschäftigung in der Gastronomie

Oft ist es schwer festzustellen, ob es sich um eine fallweise Beschäftigung oder bereits um eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von unzulässigen Kettenarbeitsverträgen handelt.

31.05. 2015

Fallweise Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die in unregelmäßigen Abständen und nur tageweise (kürzer als eine Woche) beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch wenn Arbeitnehmer nur fallweise beschäftigt werden, müssen die gesetzlichen Bestimmungen über die verpflichtende Anmeldung beim Sozialversicherungsträger eingehalten werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr insbesondere zwei Kriterien festgelegt, bei deren Vorliegen noch von einer fallweisen Beschäftigung ausgegangen werden kann.

  1. Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich jene der Beschäftigung, so spricht dies gegen eine unzulässige Vertragskette und somit für eine fallweise Beschäftigung.
  2. Die gewählte Vertragsgestaltung muss den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer entsprechen, die mit dieser Vertragsgestaltung ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber mit anderweitigen Verpflichtungen in Einklang bringen können.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass unabhängig von der fehlenden Verpflichtung zur Zahlung einer Jahresremuneration bzw. Sonderzahlung dem fallweise Beschäftigten ein Urlaubsanspruch zusteht, der auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann. Etwa im Falle der Beendigung der Beschäftigung muss daher eine Urlaubsersatzleistung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden, falls der Urlaub nicht konsumiert wurde. Eine Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in eine „All-In-Vereinbarung“ ist nicht gültig, da dies gegen das Ablöseverbot verstößt.


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KESt bei GmbH-Ausschüttungen

Bei Ausschüttungen aus einer GmbH sind bezüglich Regelung im Gesellschaftsvertrag, Ausschüttungszeitpunkt und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (KESt) mehrere Regelungen zu beachten.

31.05. 2015

Im Vergleich zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften können aus einer GmbH keine Entnahmen getätigt werden; stattdessen wird nach Feststellung des Jahresabschlusses im Rahmen des Gewinnausschüttungsbeschlusses die Ausschüttung einer Dividende an die Gesellschafter beschlossen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH Regelungen über die Verteilung des Bilanzgewinns beinhaltet, da ansonsten der Bilanzgewinn der GmbH zwingend an die Gesellschafter ausgeschüttet werden muss (Vollausschüttung) und nicht ins nächste Jahr vorgetragen werden kann.

KESt-Abfuhr

Mit dem Beschluss der Dividende an die Gesellschafter ist auch bereits eine erste Steuerfalle im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuerabfuhr verbunden. Die Kapitalertragsteuer (= KESt) in Höhe von derzeit 25% ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der inländischen Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde jedoch im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt gemeldet und abgeführt werden muss. Ist dies nicht der Fall, so wird vom Finanzamt ein 2%iger Säumniszuschlag von der abzuführenden KESt verhängt.

KESt-Befreiung für EU-Körperschaften


Im Rahmen der KESt ist auch zu unterscheiden, wer der Dividendenempfänger ist. Bei natürlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden GmbH KESt einbehalten werden. Erfolgt die Dividendenausschüttung jedoch an eine andere GmbH, muss die KESt nur einbehalten werden, wenn die GmbH nicht mindestens zu 10% mittel- oder unmittelbar am Stammkapital beteiligt ist. Diese KESt-Befreiung gilt auch für EU-Körperschaften, sofern die Beteiligung an der GmbH während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt einbehalten werden (hierbei gibt es Erleichterungen im Zusammenhang mit der DBA-Entlastungsverordnung).

Eigenlagenrückzahlung

Zudem besteht auch die Möglichkeit, eine Gewinnausschüttung ohne Belastung von 25% Kapitalertragsteuer zu erhalten, und zwar im Rahmen einer Eigenlagenrückzahlung. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Gewinnausschüttung betragsmäßig sowohl in den Anschaffungskosten des Gesellschafters als auch im Einlagenkonto der GmbH Deckung findet. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Gesellschafter zu einem vorherigen Zeitpunkt Kapitalzuschüsse in die GmbH geleistet hat.


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Steuerfalle Grunderwerbsteuer

Bei der Übertragung von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer an. Insbesondere im Rahmen einer sogenannten "Anwachsung" kann die Grunderwerbsteuer zu einer sehr hohen finanziellen Belastung führen, da in diesem Zusammenhang keine liquiden Mittel frei werden.

31.05. 2015

Unter Anwachsung versteht man die Übernahme des Vermögens einer Personengesellschaft durch den letzten verbleibenden Gesellschafter, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der betreffenden Personengesellschaft ausscheidet. Die Personengesellschaft geht somit ohne Liquidation unter und der letzte Gesellschafter führt den Betrieb alleine fort. Ein derartiger Fall liegt auch vor, wenn der Arbeitsgesellschafter, der nicht am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt ist, ausscheidet (z.B. eine Komplementär-GmbH oder der/die Sohn/Tochter) und somit der Kommanditist den Betrieb als Einzelunternehmen alleine weiterführt.

Übergang der Grundstücke unterliegt Grunderwerbsteuer


Hatte nun die untergehende Personengesellschaft in ihrem Gesellschaftsvermögen Grundstücke, unterliegt der Übergang der Grundstücke von der Gesellschaft auf den letzten Gesellschafter der Grunderwerbsteuer. Vor der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes mit Wirkung 1.6.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Summe aus dem Wert der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters, dem Wert der Gesellschaftsschulden und dem Wert des bisherigen – durch die Anwachsung untergehenden – Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters herangezogen. Die diesbezüglich berechnete Bemessungsgrundlage lag – im Falle eines positiven Eigenkapitals –unter dem gemeinen Wert bzw. Verkehrswert des Grundstücks.

Mindestens der gemeine Wert des Grundstückes


Durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes mit 1.6.2014 muss jedoch immer mindestens der Wert bzw. der gemeine Wert des Grundstückes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Unter dem gemeinen Wert versteht man jenen Wert, der bei einer Veräußerung erzielt werden kann. Dadurch kommt es zukünftig bei solchen Anwachsungen zu einer wesentlichen höheren Grunderwerbsteuerbelastung.


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Voraussichtliche Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer ab 2016

Größere Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer sind 2016 bei der Übertragung von Zinshäusern, gewerblich genutzten Gebäuden, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken zu erwarten.

31.05. 2015

Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer für die unentgeltliche Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben soll auch in Zukunft der einfache Einheitswert bleiben. Größere Veränderungen – und davon sind auch zahlreiche Forstwirte betroffen – sind allerdings im Zusammenhang mit der Übertragung von Zinshäusern, gewerblich genutzten Gebäuden, Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken zu erwarten. Hier soll auch im Familienverband der Verkehrswert der Immobilie die Bemessungsgrundlage werden.

Neuer Tarif


Wie diese Bemessungsgrundlage berechnet werden soll, ist derzeit noch nicht im Detail bekannt. Falls Immobilien-Schätzgutachten eingeholt werden müssen, wäre bei Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken der Sachwert und bei Zinshäusern und bei gewerblich genutzten Gebäuden der Ertragswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es wäre aber auch möglich, dass auf Kaufpreissammlungen, die bei der Finanzverwaltung vorliegen, zurückgegriffen wird. Der neue Tarif wird bis zu einem Verkehrswert von € 250.000 voraussichtlich 0,5 %, bei einem Verkehrswert zwischen € 250.000 und € 400.000 voraussichtlich 2 % und darüber voraussichtlich 3,5 % betragen.

Übergabe der nicht land- und forstwirtschaftlichen Immobilien

Derzeit wird bei Übertragung von den genannten Immobilien im engeren Familienkreis (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte – bei gemeinsamen Hauptwohnsitz, Elternteil, Kind, Enkelkind, Stiefkind, Wahlkind oder Schwiegerkind) als Bemessungsgrundlage bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften der einfache Einheitswert und bei sonstigen Immobilien der dreifache Einheitswert herangezogen. Der Steuersatz beträgt im begünstigten Familienkreis 2 %.
Ob die Übergabe der nicht land- und forstwirtschaftlichen Immobilien bereits heuer oder erst im nächsten Jahr durchgeführt werden soll, hängt davon ab, ob nach der aktuellen oder der voraussichtlich im nächsten Jahr anzuwendenden Berechnungsmethode eine höhere Grunderwerbsteuer zu erwarten ist.

Beispiel: Ein Einfamilienhaus soll an die Tochter unentgeltlich übergeben werden. Der Einheitswert beträgt € 30.000 und der Verkehrswert € 300.000.
Die Grunderwerbsteuer beträgt heuer: € 90.000 x 2 % = € 1.800
Die Grunderwerbsteuer beträgt 2016: € 250.000 x 0,5 % +  € 50.000 x 2 % = € 2.250

Im gegenständlichen Fall wäre also eine Übertragung heuer vorteilhaft. Weiters gilt es zu beachten, dass bei Liegenschaften mit einem hohen Verkehrswert (z.B. Zinshaus in günstiger Lage) in der Regel eine unentgeltliche Übertragung heuer vorteilhaft sein wird. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei Unternehmensübertragungen der unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Freibetrag von derzeit € 365.000 auf € 900.000 angehoben werden soll. Die für die Entscheidungsfindung wichtigen finalen Detailregelungen liegen derzeit noch nicht vor und es sollte daher noch zugewartet werden. Davon abgesehen, muss natürlich die weitere Entwicklung der Gesetzeswerdung beachtet werden, da – um Vorzieheffekte zu vermeiden – die Neuregelung bereits heuer in Kraft treten könnte.


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Wie werden Golden Handshakes besteuert?

Werden bei Beendigung eines Dienstverhältnisses freiwillige Abfertigungen geleistet, so unterliegen diese sogenannten "Golden Handshakes" unter bestimmten Voraussetzungen bis zu gewissen Grenzen einer begünstigten Besteuerung.

31.05. 2015

Der begünstigte Steuersatz in Höhe von 6 % ist auf diese „Golden Handshakes“, die ab dem 1.3.2014 ausgezahlt werden, auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens jedoch auf einen Betrag von € 41.850 (das ist die 9-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2015) anzuwenden.

Gesetzlich geregelte Staffelung

Über dieses Ausmaß hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen (also bei über die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungen hinausgehenden Zahlungen) der begünstigte Steuersatz auf einen Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt.
Diese gesetzlich geregelte Staffelung sieht die begünstigte Besteuerung etwa bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 3 Jahren für einen Betrag von 2/12 der Bezüge der letzten 12 Monate, bei einer Dienstzeit von 25 Jahren für einen Betrag von 12/12 der Bezüge der letzten 12 Monate vor. Hierbei ist der maximal begünstigte Betrag im Jahr 2015 mit € 13.950 pro Monat (das ist die 3-fache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) begrenzt.

Im Ergebnis führt das daher zu einem maximal begünstigten Abfertigungsbetrag in Höhe von € 209.250 (3 Monatsbezüge der dienstzeitunabhängigen Begünstigung, max. € 41.850 zuzüglich 12/12 des letzten Jahresbezuges, gedeckelt mit € 13.950/Monat). Während der Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete und steuerlich begünstigte Ausmaß.

Begünstigungen bei „Abfertigung neu“ nicht anwendbar

Jedenfalls zu beachten ist, dass die genannten Begünstigungen nur für jene Zeiträume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Bei Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1.1.2003 („Abfertigung neu“) sind die dargestellten Begünstigungen gänzlich unanwendbar. In diesem Fall ist eine etwaige freiwillige Abfertigung mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu versteuern.
Aus Sicht des Arbeitgebers sind freiwillige Abfertigungen, die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigen Steuersatz von 6 % unterliegen, gänzlich nicht von der Steuer absetzbar. Trotz betrieblicher Veranlassung und tatsächlicher Zahlung der Beträge können diese somit steuerlich nicht verwertet werden.


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"Einstellung der Erwerbstätigkeit" als Stolperstein bei Steuerbegünstigungen?

Bis jetzt vertrat die Finanz die Ansicht, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Jahr nach der Betriebsaufgabe oder -veräußerung für die Inanspruchnahme des halben Durchschnittssteuersatzes nicht schädlich ist. Nun soll aber jegliche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit diese Steuerbegünstigung ausschließen.

30.04. 2015

Die Betriebsveräußerung oder die Betriebsaufgabe ist der letzte Akt des Unternehmers. Der Gesetzgeber nimmt diesen Schritt zum Anlass, sämtliche im Unternehmen vorhandenen stillen Reserven (= Verkehrswert – Buchwert) zu besteuern. Der Firmenwert nimmt in diesem Zusammenhang eine Sonderstellung ein, da dieser nur im Rahmen einer Betriebsveräußerung vom Käufer abgegolten wird und dann der Besteuerung unterliegt, während der Firmenwert im Rahmen einer Betriebsaufgabe untergeht und daher auch nicht besteuert wird.

Unterschiedliche Steuererleichterungen

Da im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine enorme Steuerbelastung auf den Unternehmer zukommen kann, hat der Gesetzgeber hierfür unterschiedliche Steuererleichterungen vorgesehen. So stehen dem Unternehmer für seinen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ein (anteiliger) Freibetrag in Höhe von € 7.300 oder die Verteilung des Veräußerungsgewinns über drei Jahre zu , wodurch die einzelnen Einkommensteuerprogressionsstufen über diese drei Jahre verteilt ausgenutzt werden können.

Besteuerung mit halbem Durchschnittssteuersatz

Das attraktivste „Steuerzuckerl“ in diesem Zusammenhang ist die Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns mit dem halben auf das gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Unternehmer verstorben oder erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Die Erfüllung des Kriteriums – Einstellung der Erwerbstätigkeit – ist jedoch in der Praxis das problematischste. Eine Erwerbstätigkeit gilt als eingestellt, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Jegliche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit schadet Steuerbegünstigung

Bis jetzt vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Jahr nach der Betriebsaufgabe/-veräußerung für die Inanspruchnahme dieses Steuerzuckerls nicht schädlich ist. Im Rahmen eines Entwurfes der Einkommensteuerrichtlinien meint die Finanz nun aber, dass jegliche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit - unabhängig vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme - schädlich für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist.


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Fremdenzimmer: Vermietung und Verpachtung oder Gewerbebetrieb?

Werden Zimmer vermietet, so unterliegen die Einkünfte daraus bei Überschreiten der maßgeblichen Jahreseinkommensgrenzen der Einkommensteuerpflicht. Je nach Art und Umfang der Zimmervermietung ist dabei zu unterscheiden, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.

30.04. 2015

Die Unterscheidung ist zwar nicht einfach, aber wichtig, weil die Gewinnermittlung unterschiedlich erfolgt. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht etwa kein Gewinnfreibetrag und kein Verlustvortrag zu.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird danach unterschieden, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung des Bestandsobjekts beschränkt oder ob Zusatzleistungen, (wie z.B. Reinigung, Verköstigung u.ä.) erbracht werden. Zudem liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, wenn es sich um eine Zimmervermietung von geringem Ausmaß handelt. Diese erstreckt sich auf nicht mehr als zehn Fremdenbetten und ist nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit einzustufen. Die Berechnung der Grenzen bei der Zimmervermietung im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist anders geregelt.

Anzahl der Betten nicht maßgeblich

Auch das kurzfristige Vermieten von fünf mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an Saisongäste oder die Vermietung von 18 Wohnungseinheiten inklusive Inventar, bei durchschnittlich einem Mieterwechsel pro Jahr und gleichzeitiger Weiterverrechnung der für die Wohnungen angefallenen Stromkosten an die Mieter, stellen im Regelfall noch keine gewerbliche Betätigung dar. Die Anzahl der Betten in den Appartements ist dabei nicht maßgeblich.

Neuregelung der 10-Betten-Grenze ab 2015?

Bislang wurde bei der Grenzziehung zwischen Vermietung und Gewerbebetrieb die Anzahl der Fremdenbetten ohne Berücksichtigung der Betten in ebenfalls vermieteten Appartements ermittelt. Nach Meinung der Finanzverwaltung sollen jedoch ab der  Veranlagung 2015 bei der Frage, ob 10 oder mehr Betten vermietet werden, auch allfällige Appartementbetten mit zu berücksichtigen sein. Anstelle der bisherigen getrennten Betrachtung könnte zukünftig daher eine Zusammenrechnung der Bettenzahl bei gleichzeitiger Fremdenzimmer- und Appartementvermietung erfolgen, wodurch dann viele Privatzimmervermietungen zu den gewerblichen Einkünften zählen würden.


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Immo-ESt und Altvermögen: "Schädliche" Umwidmungen

Statt einer pauschalen Einkünfteermittlung kann im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs auch eine konkrete Ermittlung des Veräußerungsgewinns als günstigere Steuerbelastung bei Veräußerung eines umgewidmeten Grundstückes errechnet werden.

30.04. 2015

Bei „Altgrundstücken“, das sind Grundstücke die vor dem 31.3.2012 nicht steuerhängig waren, kann der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Verkaufspreises ermittelt werden. Die effektive Steuerbelastung beträgt somit 3,5% (= 14% mal 25% Immobilienertragsteuer) vom Verkaufspreis.
Wurden „Altgrundstücke“ allerdings nach dem 31.12.1987 umgewidmet, so sind bei Veräußerung ab April 2012 60% des Verkaufspreis als steuerpflichtiger Gewinn mit 25% Immobilienertragsteuer zu versteuern. Die effektive Steuerbelastung beträgt somit 15% (= 60% x 25% Immobilienertragsteuer) vom Verkaufspreis.

Änderung der Widmung


Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung war der 15%ige Pauschalsteuersatz dann anzuwenden, wenn die spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stand.

Umwidmung innerhalb von fünf Jahren

Mit Inkrafttreten des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2014 wurde die gesetzliche Bestimmung konkretisiert. Demnach liegt eine „schädliche“ Umwidmung dann vor, wenn die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt oder eine Kaufpreiserhöhung aufgrund einer nachfolgenden Umwidmung wirksam wird. Beide Tatbestände stellen ein rückwirkendes Ereignis dar. Dies bedeutet, dass bei Eintreten einer Umwidmung eine zu niedrig abgeführte Immobilienertragsteuer nachbemessen bzw. nachbezahlt werden muss.

Achtung: Auf Antrag kann abweichend von der oben dargestellten pauschalen Einkünfteermittlung auch eine konkrete Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Gegenüberstellung des Verkaufspreises und der tatsächlichen Anschaffungskosten erfolgen. Im Rahmen eines solchen Vorteilhaftigkeitsvergleichs kann somit die niedrigste Steuerbelastung errechnet werden.
Gerade im Immobilienbereich ist es wichtig, dass Sie und vor einem Verkauf kontaktieren, damit wir den steueroptimalen Weg für Sie berechnen können.


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NoVA-Rückerstattung bei KFZ-Verkauf ins Ausland ab 2016 auch für Private?

Bis 31.12.2015 kann der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Bestimmung reparieren. Sollte die Frist ungenützt verstreichen, können ab 1.1.2016 auch Privatpersonen bzw. Unternehmer, die ihr Fahrzeug überwiegend privat nutzen, NoVA-Rückerstattungsanträge stellen, wenn sie das Fahrzeug ins Ausland verkaufen.

30.04. 2015

Wird ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, so können sich derzeit nur bestimmte Personengruppen die für das Fahrzeug bezahlte Normverbrauchsabgabe (NoVA) zurückholen. Diese Bestimmung wurde nun vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben.
Die vom VfGH zu prüfende NoVA-Gesetzesstelle sah ursprünglich vor, dass bei Veräußerung eines Fahrzeugs ins Ausland eine Rückerstattung der NoVA – mit Ausnahme des Übersiedlungsgutes – nur dann möglich ist, wenn diese
durch einen gewerblichen Vermieter (nach Ende der inländischen KFZ-Vermietung),
durch einen befugten Fahrzeughändler oder
durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat,
erfolgte.

Bestimmung verfassungswidrig

Die Rückerstattungsmöglichkeit war somit für Privatpersonen und Unternehmer, die das veräußerte Fahrzeug überwiegend privat nutzten, ausgeschlossen. Aufgrund einer Beschwerde hob nun der VfGH die Bestimmung als gleichheits- und damit verfassungswidrig auf. Der VfGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass auch Privatpersonen und Unternehmern, die das Fahrzeug überwiegend privat verwendeten, eine Rückerstattung der NoVA zugänglich sein muss.

Gesetzes-Reparatur bis 31.12.2015?

Die Aufhebung der Gesetzesstelle tritt mit 31.12.2015 in Kraft; bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, das Gesetz zu reparieren bzw. verfassungskonform zu gestalten. Sollte der Gesetzgeber diese Frist ungenützt verstreichen lassen, so können ab 1.1.2016 auch Privatpersonen bzw. Unternehmer, die ihr Fahrzeug überwiegend privat nutzten, entsprechende NoVA-Rückerstattungsanträge beim Finanzamt stellen, wenn sie das Fahrzeug ins Ausland veräußern.


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PKW-Überlassung an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei der unentgeltlichen Überlassung eines betrieblichen PKWs von der GmbH an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu mehr als 25% an der GmbH beteiligt ist, sind besondere Regelungen zu beachten.

30.04. 2015

Zum einen ist es notwendig zu wissen, dass auf Ebene der GmbH sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PKW als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Ein Ausscheiden eines Privatanteils - wie dies bei der Gewinnermittlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft der Fall ist - gibt es auf Ebene der GmbH nicht.

Betrieblich veranlasste Aufwendungen steuerlich absetzbar

Entsprechend dem vollen Betriebsausgabenabzug (z.B. Leasingrate, Versicherung) auf Ebene der GmbH stellen diese Aufwendungen Betriebseinnahmen auf Ebene des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers dar. Wird der PKW vom Geschäftsführer für betriebliche Fahrten genutzt, können diese betrieblich veranlassten Aufwendungen (z.B. Treibstoff, Instandhaltung) im entsprechenden Ausmaß als Betriebsausgaben vom Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich geltend gemacht werden. Der Ansatz von Kilometergeld ist dabei nicht zulässig. Durch den Abzug der auf die betriebliche Nutzung entfallenden Betriebsausgaben wird beim Gesellschafter-Geschäftsführer letztendlich nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Vorteil besteuert.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, wenn der (auf die Privatnutzung entfallende) steuerwirksame geldwerte Vorteil mit jenem Wert geschätzt wird, der sich vergleichsweise auch für Dienstnehmer aus der Sachbezugsverordnung ergibt.

6%ige Betriebsausgabenpauschalierung


In diesem Zusammenhang ist jedoch auch die 6%ige Betriebsausgabenpauschalierung bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu beachten. Durch den geldwerten Vorteil aus der privaten Benützung des PKWs erhöht sich auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Betriebsausgabenpauschales. Wird der geldwerte Vorteil auf Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt, so gilt nur der auf den privaten Nutzungsanteil entfallende Teil der Fahrzeugüberlassung als Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale . Wird der geldwerte Vorteil in Höhe des Wertes (= privater Anteil) nach der Sachbezugsverordnung geschätzt, stellt dieser Wert die Bemessungsgrundlage dar.

Aufgrund der zukünftigen Erhöhung der Sachbezugswerte sollte nun ein Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten und dem Wert laut Sachbezugsverordnung erfolgen.


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Reparaturrücklage bei Veräußerung einer Eigentumswohnung

Unter bestimmten Umständen mindert die laut Kaufvertrag abgegoltene Instandhaltungsrücklage den zu versteuernden Gewinn aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung.

30.04. 2015

Wohnungseigentümer haben die Verpflichtung, eine angemessene Rücklage für künftige Aufwendungen zu bilden (= Instandhaltungsrücklage bzw. Reparaturrücklage) Wird die Wohnung veräußert, ist fraglich, ob die eingehobenen Beträge zur Dotierung der Instandhaltungsrücklage beim Verkauf steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Verkäufer die Wohnung von der Anschaffung und bis zur Veräußerung nicht durchgehend für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz benutzt hat.

Zahlungen nicht als Werbungskosten absetzbar

Die Beträge für die Instandhaltungsrücklage können für künftige Liegenschaftsaufwendungen aller Art verwendet werden. Für die laufende Veranlagung besteht im Zeitpunkt der Dotierung der Rücklage jedoch kein Aufwandscharakter. Daher können die geleisteten Zahlungen beim Wohnungseigentümer auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein steuerlich mindernder Werbungskostenabzug ist erst dann möglich, wenn der Betrag für das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt verwendet wird und aus der gebildeten Rücklage abfließt.
Wird die Eigentumswohnung veräußert und war diese am 31.3.2012 „steuerverfangen“ (kein sogenanntes Altvermögen) ermittelt sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz des Veräußerungserlöses und den ursprünglichen Anschaffungskosten. Die auf den Veräußerer anteilig entfallende Instandhaltungsrücklage kann in der Regel nicht zum Abzug gebracht werden.

Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage

Laut Ansicht der Finanzverwaltung kann die Instandhaltungsrücklage bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns jedoch dann berücksichtigt werden, wenn klar nachgewiesen wird, dass ein konkreter Teil des gesamten Kaufpreises auf bereits in die Instandsetzungsrücklage eingezahlte Beträge entfällt. Als Nachweis sind in diesem Zusammenhang erforderlich:

  • die ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag,
  • die Nennung des konkreten Betrages und
  • der Nachweis der Einzahlung sowie des noch nicht verbrauchten Teils der Rücklage.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so mindert die laut Kaufvertrag abgegoltene Instandhaltungsrücklage den zu versteuernden Gewinn aus dem Verkauf der Eigentumswohnung. Gerne stehen wir Ihnen in der komplexen Materie der Immobilienveräußerung mit Rat und Tat zur Seite.


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Wegfall der Lohnnebenkosten bei Gesellschafter-Geschäftsführern ab 60

Bei Dienstnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfallen die Lohnnebenkosten in Form von Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ). Dies gilt auch für Geschäftsführer, die an der GmbH wesentlich beteiligt sind.

30.04. 2015

Für Unternehmen bedeuten die Lohnnebenkosten wie DB, DZ und Kommunalsteuer oft eine finanzielle Belastung. Zu beachten ist daher das Einsparungspotenzial für Dienstnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Löhne und Gehälter, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der jenem Monat folgt, in dem der Dienstnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, unterliegen nicht mehr dem DB und dem DZ.

Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung

Diese Erleichterung gilt auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer, die am Stammkapital der GmbH mit mehr als 25% beteiligt sind. Für den Bereich der Lohnnebenkosten werden diese wesentlich beteiligten Geschäftsführer nämlich als Dienstnehmer qualifiziert, obwohl sie einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen. Grundsätzlich unterliegen diese Bezüge daher ebenfalls der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt). Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt aber auch die Befreiung hinsichtlich DB und DZ bei Vollendung des 60. Lebensjahres, also für die ab dem Folgemonat zugeflossenen Gehälter und sonstigen Vergütungen.

Achtung: Kommunalsteuerpflicht besteht jedoch weiterhin - unabhängig vom Alter - sowohl für klassische Dienstnehmer als auch für Gesellschafter-Geschäftsführer!


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Bei ausschließlich steuerbefreiten Umsätzen entfällt die UVA-Pflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen muss keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden

31.03. 2015

Tätigt ein Unternehmer steuerpflichtige Umsätze, so ist er verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) an das Finanzamt zu übermitteln. Der Voranmeldungszeitraum ist entweder ein Monat oder ein Quartal. Die UVA ist bei monatlicher Abgabe spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) einzureichen. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt jedoch die Pflicht zur Abgabe einer UVA, insbesondere in den nachstehenden Fällen.

UVA-Befreiung wegen geringer Umsätze

Waren die Umsätze im vorangegangenen Jahr niedriger als € 30.000 (bis 31.12.2010: € 100.000), ist man von der elektronischen bzw. schriftlichen Einreichung der UVA befreit, wenn:

  • die errechnete Umsatzsteuervorauszahlung (= Zahllast, d.h. die Umsatzsteuer übersteigt die Vorsteuer) spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, oder
  • sich für einen Voranmeldungszeitraum eine Gutschrift (= Überschuss, d.h. die Vorsteuer übersteigt die Umsatzsteuer) ergibt.
UVA-Befreiung wegen steuerbefreiter Umsätze

Führt ein Unternehmer ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze aus (z.B. ein Arzt), so kann auf die Einreichung der UVA verzichtet werden, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 30.000 überstiegen haben.

Achtung


Die UVA muss nur dann nicht übermittelt werden, wenn neben den steuerbefreiten keine anderen Umsätze getätigt werden. Gibt es in einem Kalendermonat steuerpflichtige Umsätze (z.B. bei Ärzten einen Umsatz aus einer Vortragstätigkeit), innergemeinschaftliche Erwerbe oder Umsätze, bei welchen die Steuerschuld vom leistenden auf den empfangenden Unternehmer übergeht (z.B. bei innergemeinschaftlichen Leistungen), so ist für das betreffende Kalendermonat eine UVA zu übermitteln.


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Hauptwohnsitzbefreiung bei Immobilienertragsteuer

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die Aufgabe des Hauptwohnsitzes mit der Veräußerung oder spätestens ein Jahr nach der Veräußerung zu erfolgen hat, damit der Hauptwohnsitz des Veräußerers von der Immobilienertragsteuer ausgenommen ist. Das Bundesfinanzgericht hat aber auch schon anders entschieden.

31.03. 2015

Seit dem 1.4 2012 werden Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und Eigentumswohnungen sowie grundstücksgleichen Rechten mit dem 25%igen Sondersteuersatz besteuert. Bei Grundstücken, die zum 31. März 2012 nicht mehr „steuerverfangen“ waren  (so genanntes Altvermögen) reduziert sich der Gesamtsteuersatz auf Grund des Ansatzes von pauschalen Anschaffungskosten auf 3,5% bzw. 15% des Veräußerungserlöses.

Hauptwohnsitz ausgenommen


Von der Immobilienertragsteuer ausgenommen ist etwa der Hauptwohnsitz des Veräußerers. Danach werden Eigenheime oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden nicht besteuert, wenn sie dem Veräußerer

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, innerhalb von welchem Zeitraum der Hauptwohnsitz aufgegeben werden muss. Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die Aufgabe des Hauptwohnsitzes mit der Veräußerung oder spätestens ein Jahr nach der Veräußerung zu erfolgen hat.

Beispiel

Herr Huber kauft am 10.6.2012 eine Wohnung, begründet dort seinen Hauptwohnsitz und zieht noch am selben Tag ein. Im Anschluss daran wird die Wohnung am 11.8.2014 wieder verkauft. Im Einvernehmen mit dem Verkäufer behält Herr Huber jedoch den Hauptwohnsitz noch bis 25.7.2015 bei (da der neue Hauptwohnsitz erst errichtet wird).
Die Steuerbefreiung ist somit gegeben, da die Aufgabe des Hauptwohnsitzes nicht länger als ein Jahr nach der Veräußerung stattfindet und die Wohnung zumindest 2 Jahre lang als Hauptwohnsitz gedient hat.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) stellte dieses jedoch klar, dass der Zeitraum zwischen der Veräußerung und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes an keiner festen Frist festgemacht werden kann. Vielmehr hängt es hierbei vom einzelnen Sachverhalt ab. Im entscheidungsgegenständlichen Fall sah das BFG einen Zeitraum von 1 ½ Jahren, der zwischen der Veräußerung und der Aufgabe des Hauptwohnsitzes lag, als angemessen an. Der Grund bestand unter anderem darin, dass die Verzögerung infolge von Einsprüchen der Nachbarn gegen die Bauführung entstanden ist und daher nicht vom Steuerpflichtigen verursacht wurde.


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Kostenbeiträge eines Arbeitnehmers zum Firmenwagen

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein PKW auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt, so muss beim Arbeitnehmer bei Berechnung seiner Lohnsteuer dafür ein steuerpflichtiger Sachbezug berücksichtigt werden.

31.03. 2015

Die Höhe des Sachbezugs richtet sich nach den tatsächlichen Anschaffungskosten des PKWs und nach den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern. Beträgt die Fahrleistung für private Fahrten im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich, so wird lediglich ein Sachbezugswert von 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. Sonderausstattung oder maximal € 360/Monat angesetzt. Als private Fahrt zählt auch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Nachweis der gefahrenen Kilometer erfolgt beispielsweise im Rahmen der Führung eines Fahrtenbuches. Wird diese Grenze überschritten, so bemisst sich der Sachbezug in Höhe von 1,5% von den tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 720/Monat. Ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro können in diesen Fällen nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Einmalige oder laufende Kostenbeiträge

Die Höhe des Sachbezugs kann aber auch aktiv durch den Arbeitnehmer beeinflusst werden, und zwar durch Leistung von einmaligen oder laufenden Kostenbeiträgen. Laufende Kostenbeiträge werden vom monatlichen Sachbezug abgezogen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Bezahlung der Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer keinen derartigen Kostenbeitrag darstellt und somit nicht den Sachbezugswert kürzt.
Bei einmaligen Kostenbeiträgen zu den PKW-Anschaffungskosten besteht das Wahlrecht, ob dieser Kostenbeitrag auf acht Jahre verteilt bei der laufenden Sachbezugsbewertung abgezogen oder ob der Sachbezugswert von vornherein von den gekürzten Anschaffungskosten berechnet wird. Als Sachbezug kann der Wert nach der günstigeren Variante angesetzt werden.

Beispiel:

Die Anschaffungskosten für das KFZ betragen € 45.000. Der Arbeitnehmer fährt privat mehr als 500 km im Monat und leistet einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von € 4.000.

Variante 1 (sofortige Kürzung der Anschaffungskosten)

Anschaffungskosten €  45.000
abzüglich Kostenbeitrag  € – 4.000
Summe € 41.000
   
davon 1,5% Sachbezug     €  615


Variante 2 (Verteilung auf 8 Jahre)

Anschaffungskosten €  45.000  
davon 1,5% Sachbezug   €  675
Kostenbeitrag gesamt  €  4.000  
Kostenbeitrag jährlich (dividiert durch 8) €  500  
Kostenbeitrag monatlich €  41,67  
abzüglich Kostenbeitrag vom Sachbezug    €  – 41,67
Sachbezug final   €  633,33


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Neue ARGEs über EUR 700.000 müssen 2015 Feststellungsverfahren durchführen

Für ARGEs wurde bisher der Gewinn aus einem einzelnen Auftrag laufend, anteilig und direkt den einzelnen Gesellschaftern der ARGE zugeordnet. Ab der Veranlagung 2015 entfällt diese Vereinfachung, wenn die Auftragsvergabe EUR 700.000 übersteigt.

31.03. 2015

Personengesellschaften, wozu auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) zählen, sind aus einkommensteuerlicher Sicht kein eigenes Steuersubjekt und daher nicht selbst einkommensteuerpflichtig. Der Gewinn der Gesellschaft wird im Rahmen eines sogenannten Feststellungsverfahrens pro Kalenderjahr auf deren Gesellschafter aufgeteilt und von diesen in weiterer Folge versteuert.

Für Arbeitsgemeinschaften (ARGEs), das sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Auftrags beschränkt ist, erfolgten bisher aber keine jährlichen Feststellungsverfahren. Der Gewinn aus einem solchen einzelnen Auftrag wurde laufend, anteilig und direkt den einzelnen Gesellschaftern der ARGE zugeordnet.

Ursprünglich vereinbarter Auftragswert entscheidend


Ab der Veranlagung 2015 entfällt diese Vereinfachung jedoch für ARGEs, die einen Auftrag abwickeln, dessen Auftragswert bei Auftragsvergabe € 700.000 (netto) übersteigt. Gewinn- und Umsatzschwankungen während der Tätigkeit der ARGE sind für die Verpflichtung, eine Feststellungserklärung abzugeben, irrelevant. Es ist der ursprünglich vereinbarte Auftragswert entscheidend.

Diese Neuregelung ist erstmals auf Feststellungen anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31.12.2014 beginnen, sofern auch die Vereinbarung des Auftragswerts bei Auftragsvergabe nach dem 31.12.2014 erfolgte. Damit werden im Ergebnis jene ARGEs erfasst, die anlässlich einer Auftragsvergabe nach Ende des Jahres 2014 begründet wurden.

Tipp

Die neue Verpflichtung, eine Feststellungserklärung beim Finanzamt einzureichen, kann unter Umständen zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen. Dieser Mehraufwand – auch hinsichtlich eines entsprechend einzurichtenden Rechnungswesens – sollte bei der Kalkulation eines Projekts berücksichtigt werden. Auch sollte von Beginn an vereinbart werden, durch wen die Feststellungserklärung übermittelt wird.


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Neue Firmenbuchzwangsstrafen bei Kleinst-GmbHs ab 2016

Für Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich 2016 der Strafrahmen, wenn der Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Firmenbuchgericht offengelegt wird.

31.03. 2015

Sofern Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nicht innerhalb von 9 Monaten (bei Regelbilanzstichtag 31.12. somit bis spätestens 30. September des Folgejahres) beim Firmenbuchgericht offenlegen, werden Zwangsstrafen verhängt. Für Kleinstkapitalgesellschaften wurde aber eine Entschärfung bezüglich der Höhe der Zwangsstrafen beschlossen. Unter dem neuen Begriff „Kleinstkapitalgesellschaften“ sind Gesellschaften zu verstehen, die weder Investmentunternehmen noch Beteiligungsgesellschaften sind und die zumindest zwei der nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme von € 350.000
  • € 700.000 Jahresumsatz
  • im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer
Erfüllt die Gesellschaft diese Voraussetzungen, so halbiert sich zukünftig der Strafrahmen gegen das vertretungsbefugte Organ und die Gesellschaft auf € 350 bis € 1.800.

Neue Zwangsstrafverfügung frühestens nach sechs Wochen


Für alle Kapitalgesellschaften gilt, dass die Zwangsstrafe nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen ist und auch wiederholt verhängt werden kann, wenn die Organe nach je zwei weiteren Monaten ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Damit jedoch nach längerer nicht sanktionierter Zeit nicht gleich mehrere Zwangsstrafverfügungen erlassen werden können, wurde für alle Kapitalgesellschaften neu geregelt, dass eine wiederholte Zwangsstrafverfügung an denselben Adressaten und für denselben Bilanzstichtag frühestens nach sechs Wochen verhängt werden kann.

Antrag auf Stundung oder Nachlass der Zwangsstrafe

Weiters kann hinsichtlich aller Kapitalgesellschaften zukünftig der Adressat einen Antrag auf Stundung oder Nachlass der Zwangsstrafe stellen, wobei der Antrag auf ganzen oder teilweisen Nachlass nur unter folgenden Voraussetzungen stattgegeben wird:
  • Die Einbringung ist für den Antragsteller mit besonderer Härte verbunden,
  • alle Offenlegungspflichten sind in der Zwischenzeit erfüllt oder ihre Erfüllung ist für den Antragsteller nicht mehr möglich,
  • dem Antragsteller oder seinen vertretungsbefugten Organen ist nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last zu legen und
  • es bedarf der Einbringung nicht oder nicht in voller Höhe, um den Adressaten oder andere Unternehmen zur künftigen zeitgerechten Offenlegung anzuhalten.
Diese neuen Bestimmungen gelten für Verstöße, die nach dem 19. Juli 2015 gesetzt werden bzw. für Anträge, die ab dem 20 Juli 2015 gestellt werden.


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Neuen Einheitswert und Umsatzgrenzen für Gewinnermittlungsart beachten

Für die Inanspruchnahme der Voll- als auch der Teilpauschalierung gilt, dass die jährliche Umsatzgrenze von EUR 400.000,- nicht (mehrmals) überschritten werden darf.

31.03. 2015

Für die Beurteilung, ob im Jahr 2015 die land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung hinsichtlich der Gewinnermittlung möglich ist, muss die Höhe des Einheitswertes am 31.12.2014 herangezogen werden, der € 75.000 nicht übersteigen darf. Als Einheitswert ist dabei der eigene Einheitswert plus der Einheitswert der Zupachtungen minus dem Einheitswert der Verpachtungen zu verstehen. Dabei ist der „alte“ Einheitswert (anlässlich der Hauptfeststellung zum 1.1.1988 oder einer späteren Wertfortschreibung) heranzuziehen.

Außerdem ist eine Vollpauschalierung nur möglich, wenn die selbstbewirtschaftete, reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche 60 ha und die Anzahl der Vieheinheiten 120 nicht übersteigt. Ferner darf kein Antrag auf Teilpauschalierung gestellt und keine große Option in der Sozialversicherung ausgeübt worden sein. Hinzu kommt unverändert, dass die Umsatzgrenze von € 400.000 nicht (nachhaltig) überschritten worden sein darf.

Voraussetzungen für Teilpauschalierung


Ein Landwirt ist teilpauschaliert, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche über € 75.000 bis zu max. € 130.000 oder
  • selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von mehr als 60 Hektar oder
  • mehr als 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten oder
  • „Große Option“ in der Sozialversicherung oder
  • Antrag auf Teilpauschalierung
Sowohl bei Inanspruchnahme der Voll- als auch der Teilpauschalierung gilt, dass die jährliche Umsatzgrenze von € 400.000 nicht (mehrmals) überschritten werden darf.

Einnahmen-Ausgabenrechnung

Eine vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung muss der Landwirt 2015 erstellen, wenn sein Einheitswert am 31.12.2014 € 130.000 überschritten hat und die Buchführungsgrenzen (Umsatzgrenze € 550.000 und Einheitswertgrenze € 150.000) nicht (mehrmals) überschritten wurden. Außerdem gilt es zu beachten, dass eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen ist, wenn der Umsatz zweimal jährlich € 400.000 überstiegen hat. Die Verpflichtung zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beginnt dann im darauf zweitfolgenden Kalenderjahr.


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Wirtschaftsgüter, die Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht sofort absetzen können

Der Kreis jener Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerlich geltend gemacht machen können, wurde nun deutlich eingeschränkt.

31.03. 2015

Seit 1.4.2012 konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner Ausgaben für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, nicht schon beim Kauf, sondern erst beim Verkauf des jeweiligen Wirtschaftsgutes steuerlich geltend machen. Zu diesen Wirtschaftsgütern zählten bislang neben den Grundstücken etwa auch Bilder, Edelsteine, Kunstwerke und Antiquitäten mit einem Einzelanschaffungspreis von mehr als € 5.000 sowie Anlagegold und -silber. Der Kreis der betroffenen Wirtschaftsgüter wurde nun deutlich eingeschränkt.

Neuregelung ab Veranlagung 2014

Künftig sind von der Bestimmung nur mehr folgende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens erfasst:

  1. Grundstücke sowie
  2. Gold, Silber, Platin und Palladium, wenn sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.
Die Neuregelung gilt bereits für die Veranlagung 2014. Für Wirtschaftsgüter, die nun nicht mehr unter die Einschränkung fallen (wie z.B. Antiquitäten) und die zwischen 31.3.2012 und 1.1.2014 angeschafft (bezahlt) und aufgrund der Vorgängerregelung nicht sofort abgesetzt sondern aktiviert wurden, hat dies zur Folge, dass diese Wirtschaftsgüter nun bei der Veranlagung 2014 steuermindernd als Ausgabe zu berücksichtigen sind. Die Aktivierung ist somit rückgängig zu machen. Dies bedeutet, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Veranlagungsjahr 2014 deshalb einen hohen Aufwandsposten in ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausweisen müssen. Dies schmälert den Gewinn bzw. kann zu einem Verlust im betreffenden Jahr führen.

Verlust drei Jahre verrechenbar

Im Falle des Entstehens eines Verlustes ist darauf zu achten, dass dieser nur innerhalb der nächsten drei Jahre gegen steuerliche Gewinne verrechnet werden kann. Nach Ablauf der 3-Jahresfrist geht der vorgetragene und nicht verrechnete Verlust unwiderruflich verloren.


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Arzt und Umsatzsteuer - Für welche Tätigkeiten gilt die USt-Befreiung?

Ärzte sind mit ihren Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit, dafür haben sie auch keinen Vorsteuerabzug aus den erhaltenen Eingangsrechnungen. Doch gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel! Die unechte Steuerbefreiung der Ärzte bezieht sich nämlich nur auf die Ausübung der Heilkunde gemäß Ärztegesetz 1998. Andere Tätigkeiten des Arztes können durchaus umsatzsteuerpflichtig sein.

28.02. 2015

Ausübung der Heilkunde

Die Umsatzsteuerbefreiung setzt ganz allgemein eine "Tätigkeit als Arzt" voraus. Diese ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" und umfasst gemäß Ärztegesetz 1998 jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Arzt als Gutachter


Ärztliche Gutachten (Zeugnisse) sind zwar dem Grundsatz nach umsatzsteuerfrei (auch wenn sie von Dritten in Auftrag gegeben werden und z.B. den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung betreffen), für eine Reihe von Gutachten gilt diese Umsatzsteuerfreiheit jedoch nicht. Etwa für  Medikamentenstudien (ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikamentes), Kosmetikstudien (dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen), psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken oder für Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren.

Arzt als Arbeitsmediziner

Keine Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerpflichtig sind die Tätigkeiten von Arbeitsmedizinern, was in der Folge auch zum Recht auf (anteiligen) Vorsteuerabzug führt. Steuerfrei sind jedoch die individuelle Beratung der Arbeitnehmer in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern (ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen), die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten. Bei den Tätigkeiten der Arbeitsmediziner ist aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90% und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten 10% beträgt.

Keine ärztliche Tätigkeit

Keine Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerpflichtig sind unter anderem die folgenden Tätigkeiten eines Arztes:

  • die schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt
  • die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung (Fachkongresse) gehalten wird
  • die Lehrtätigkeit


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Auftraggeberhaftung in der Baubranche - Vereinfachungen mit 1.1.2015

Für Bauunternehmer, die Aufträge an Subunternehmer vergeben, besteht bereits seit Jahren eine Auftraggeberhaftung (AGH) für Sozialversicherungsbeiträge und für die an das Finanzamt abzuführenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmers. Mit 1.1.2015 sind nun Vereinfachungen im Bereich dieser Auftraggeberhaftung in Kraft getreten.

28.02. 2015

Die Auftraggeberhaftung entfällt, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt oder ein Einbehalt der AGH-Beträge seitens des Auftraggebers vorgenommen wird. Bislang war eine Eintragung des Subunternehmers in die HFU-Liste jedoch neben anderen Voraussetzungen daran geknüpft, dass der Subunternehmer als Dienstgeber auch die Dienstnehmer (gemeldet nach dem ASVG) beschäftigte.

Eintragungsmöglichkeit für Subunternehmer ohne Dienstnehmer


Für Subunternehmer ohne Dienstnehmer war somit bislang eine Eintragung in der HFU-Liste nicht vorgesehen. Ab 1.1.2015 besteht nun unter folgenden Voraussetzungen auch für solche Unternehmen eine Eintragungsmöglichkeit:

  • Der Unternehmer ist eine natürliche Person,
  • er erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG,
  • er hat keine Dienstnehmer gemeldet,
  • er ist nach dem GSVG pflichtversichert,
  • er entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt (wobei Beitragsrückstände bis zu € 500,- außer Betracht bleiben) und
  • er stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Dienstleistungszentrum.
AGH-Zahlungen an Gebietskrankenkasse

Eine weitere Vereinfachung besteht darin, dass der Auftraggeber die für ihn haftungsbefreienden AGH-Zahlungen an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse nun auch bei Aufträgen an Subunternehmer, die keine eigene Dienstgebernummer haben, leisten kann. Bisher wurden vom Dienstleistungszentrum solche Zahlungen nur dann entgegen genommen, wenn der betroffene Subunternehmer über eine solche Nummer verfügte.
Dies hatte den großen Nachteil für den Auftraggeber, dass dieser zwar haftbar war, wenn der Subunternehmer nicht angemeldetes Personal einsetzte. Der Auftraggeber hatte aber mangels Dienstgebernummer des Subunternehmers keine Möglichkeit, einbehaltene AGH-Beträge abzuführen und sich somit aus der Haftung zu befreien.


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Neue Leistungsortregelungen ab 1.1.2015 für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen

Mit 1.1.2015 sind neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft getreten.

28.02. 2015

Bisher waren diese Dienstleistungen am Unternehmerort steuerbar, nunmehr ist die Umsatzsteuer dort abzuführen, wo der Nichtunternehmer seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gleichzeitig wurde für diese besonderen sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle (bezeichnet als „Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“) geschaffen, um den daraus resultierenden Verwaltungsaufwand für Unternehmer zu minimieren.

Leistung über Internet oder ein elektronisches Netz

Von dieser Änderung betroffen sind insbesondere elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, die innerhalb der EU an Nichtunternehmer erbracht werden. Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht wird und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist. Das heißt, die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Beispiele dafür sind die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung; die Bereitstellung von Bildern, Texten, Informationen, Datenbanken, Musik, Fernsehsendungen und Filmen; Fernunterrichtsleistungen und Online-Versteigerungen.

Mini-One-Stop Shop

Diese Änderung des Leistungsorts hat zur Folge, dass sich ein Unternehmer, der die genannten Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringt, in jedem einzelnen Mitgliedsstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und dort in weiterer Folge Steuererklärungen einreichen sowie die Umsatzsteuer abführen müsste. Um dem hohen Verwaltungsaufwand entgegenzuwirken besteht die Möglichkeit, sich in nur einem Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung, MSI) zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über diesen Mitgliedstaat zu erklären und die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Ermöglicht wird dies durch die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle („Mini-One-Stop Shop“ oder „MOSS“).

Hat der Unternehmer seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, ist dieser Mitgliedstaat gleichzeitig als MSI vorgesehen. Besteht eine Betriebsstätte, kann er den Mitgliedsstaat der Betriebsstätte als MSI wählen. Ein Drittlands-Unternehmen kann einen beliebigen Mitgliedstaat als MSI bestimmen.


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Private Immobilienvermietung und privater Immobilienverkauf

Veräußerungen von privaten Immobilien unterliegen der Immobilienbesteuerung. Allerdings sind solche Veräußerungserträge mit einem anderen Einkommensteuersatz als private Mieterträge belastet. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick aus ertragsteuerlicher Sicht.

28.02. 2015

Die Besteuerung von so genanntem Immobilien-„Altvermögen“ (dieses liegt dann vor, wenn ein hypothetischer Verkauf der Liegenschaft am 31.3.2012 steuerfrei gewesen wäre, d.h. die frühere „Spekulationsfrist“ am 31.3.2012 abgelaufen war) erfolgt pauschal, die Immobilienertragsteuer beträgt in diesem Fall effektiv 3,5% des Veräußerungserlöses. Sofern die Liegenschaft – abgesehen von Umwidmungen vor 1988 – nach dem letzten entgeltlichen Erwerb in Bauland umgewidmet wurde, beträgt die Steuer 15% vom Veräußerungserlös.

Regeleinkünfteermittlung optional möglich


Neben der oben pauschalen Besteuerung von Immobilien-„Altvermögen“ kann optional jedoch auch die Besteuerung nach der Methode für „Neuvermögen“ gewählt werden (= Regeleinkünfteermittlung). „Neuvermögen“ liegt dann vor, wenn ein hypothetischer Verkauf der Liegenschaft am 31.3.2012 nicht steuerfrei gewesen wäre, also die frühere „Spekulationsfrist“ am 31.3.2012 somit nicht abgelaufen war. Diese sieht eine Besteuerung in Höhe von 25% vom Veräußerungsgewinn (= Erlös abzüglich Anschaffungskosten) vor, wobei als Abzugsposten auch ein Inflationsabschlag geltend gemacht werden kann, welcher den Veräußerungsgewinn zusätzlich bis auf die Hälfte reduzieren kann. Im Einzelfall kann die Regeleinkünfteermittlung im Vergleich zur pauschalen Besteuerung steuerlich günstiger sein, insbesondere dann, wenn der seinerzeitige Liegenschaftskauf mit hohen Anschaffungskosten verbunden war.

Ein steuerlicher Verlust aus einem privaten Immobilienverkauf ist abgesehen von gewissen Ausnahmen nur mit Gewinnen aus privaten Immobilienveräußerungen verrechenbar.

Vermietung von Immobilien

Die Einkünfte aus einer Vermietung und Verpachtung werden im Rahmen einer Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten ermittelt. Einnahmen sind die bezahlten Mieterlöse und allfällige, vom Mieter bezahlte Betriebskosten. Unter Werbungskosten sind Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, zu verstehen, wie etwa laufende Betriebskosten, Zinsen für die Finanzierung des Ankaufs bzw. der Herstellung der Immobilie sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Ein Abzugsposten ist auch die Absetzung für Abnutzung (kurz Afa), mittels derer der Vermieter die nachweisbaren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes verteilt auf die Nutzungsdauer steuerlich geltend machen kann. Die Afa beträgt bei der privaten Vermietung und Verpachtung pro Jahr 1,5% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes.

Bis zu 50% Einkommensteuer

Ertragsteuerlich wird der Überschuss aus der Vermietung und Verpachtung mit dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert, also mit bis zu 50% Einkommensteuer. Allerdings können Verluste aus der Vermietung mit anderen laufenden Einkünften steuerlich verrechnet werden, sofern es sich bei der Vermietung nicht um eine steuerliche Liebhaberei handelt.
Unter Liebhaberei versteht man Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen. Das heißt, der Saldo aus den in einem mehrjährigen Zeitraum erzielten Verlusten und Gewinnen ergibt ein Minus. Die Verluste dürfen dann weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Andererseits sind ausnahmsweise entstandene Gewinne nicht steuerpflichtig.


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Rückstellungsbewertung NEU für Geschäftsjahre nach 31.12.2015

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Dabei wird auch die Bewertung von Rückstellungen neu geregelt.

28.02. 2015

Rückstellungen sind Verluste, Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, deren Höhe oder deren Entstehung noch ungewiss ist. Im Rahmen der doppelten Buchhaltung sind bzw. können derartige Rückstellungen gebildet werden. Bisher gab es bei langfristigen (= länger als 1 Jahr) Rückstellungen keine rechtliche Regelung des Unternehmensgesetzbuches über den anzusetzenden Betrag und über eine etwaige Abzinsung dieses Betrages.

Rückstellungen sind mit Erfüllungsbetrag anzusetzen


Nun wurde bestimmt, dass für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, langfristige Rückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen und mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen sind. Der Begriff „Erfüllungsbetrag“ bedeutet, dass davon nicht nur Geldleistungsverpflichtungen, sondern auch Sachleistungs- oder Sachwertverpflichtungen umfasst sind. Dadurch wird klargestellt, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung der Marktüblichkeit des zur Abzinsung gewählten Zinssatzes kann man sich entweder an den deutschen Kundmachungen zu einer dieser Vorschrift ähnlichen orientieren oder den Durchschnittszinssatz in Höhe von 3,5% aus den steuerlichen Vorschriften heranziehen.

Abzinsung stellt auf tatsächliche Laufzeit ab


Aus ertragsteuerlicher Sicht wurden die Bestimmungen über langfristige Rückstellungen bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Im Steuerrecht wurden langfristige Rückstellungen bisher pauschal mit 20% abgezinst. Die neue Regelung stellt auf die tatsächliche Laufzeit der Rückstellung ab, wobei für die Abzinsung ein Zinssatz von 3,5% verwendet werden muss.
Da nunmehr bei Rückstellungen sowohl im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als auch bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung derselbe Betrag angesetzt werden kann, wurde für diesen Bereich das Ziel der Vereinheitlichung erreicht.


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Selbstanzeige: Unterschiedliche Fristen bei Schadensgutmachung

Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss neben der Erfüllung von diversen Formalvoraussetzungen auch der Schaden gut gemacht, indem die verkürzten Abgaben nachbezahlt werden. Dabei gibt es unterschiedliche Fristen zu beachten.

28.02. 2015

Folgende Punkte müssen bei der Erstattung einer erfolgreichen Selbstanzeige berücksichtigt werden:

  • Die Selbstanzeige muss rechtzeitig und an die zuständige Behörde erstattet werden.
  • Die bedeutsamen Umstände (Daten, Fakten) sind vollständig offenzulegen, sodass das Finanzamt ohne weitere Nachforschungen aufgrund dieser Angaben die Abgabenschuld berechnen kann.
  • Die Verfehlung muss durch konkrete, objektive Beschreibung des strafbaren Tuns oder Unterlassens dargelegt werden.
  • Alle Personen, für welche die Selbstanzeige gelten soll, sind anzuführen.
  • Der Schaden ist wieder gut zu machen.
Schadensgutmachung

Die Schadensgutmachung hat binnen Monatsfrist zu erfolgen. Dabei ist zwischen selbst zu berechnenden Abgaben (wie z.B. UVA, Lohnabgaben) und Abgaben, die vom Finanzamt mittels Bescheid festgesetzt werden (wie z.B. Einkommen- und Körperschaftsteuer), zu unterscheiden. Bei selbst zu berechnenden Abgaben beginnt die Monatsfrist mit der Selbstanzeige zu laufen. In allen übrigen Fällen beginnt die Monatsfrist mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheids durch das Finanzamt.
Im Fall der Umsatzsteuererklärung kann es sich um beides handeln: Wird mit der Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige für unrichtige UVAs erstattet, so gilt die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe, sodass die Monatsfrist ab Erstattung der Selbstanzeige läuft. Wird mittels einer berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige hinsichtlich einer zuvor unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, so gilt die Frist für die mittels Bescheid festzusetzenden Abgaben.

Selbstanzeige anlässlich Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern


Für Selbstanzeigen, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe eingebracht werden, ist darüber hinaus zu beachten, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur dann eintritt, wenn eine mit Bescheid festzusetzende, gestaffelte Abgabenerhöhung ebenfalls rechtzeitig entrichtet wird.

Tipp: Sollte die Schadensgutmachung nicht sofort zur Gänze möglich sein, so kann beim Finanzamt eine Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) beantragt werden, wobei der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten darf. Jedenfalls sollte eine Selbstanzeige nie ohne unsere vorherige Beratung eingebracht werden.


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Unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb: Achtung bei Gesellschaften!

Ehegatten, Kinder, Eltern und andere Familienmitglieder arbeiten oft im Familienbetrieb mit, ohne dafür entlohnt zu werden. Bei einer Überprüfung kann das zu Problemen führen, da aus Sicht der Sozialversicherung nur in wenigen Fällen eine unentgeltliche Mitarbeit vereinbart werden kann.

28.02. 2015

Häufig wird nämlich übersehen, dass auch mitarbeitende Familienmitglieder regelmäßig einen Anspruch auf Entlohnung gemäß den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindeststandards haben. Die Vereinbarung einer unentgeltlichen Mitarbeit ist allerdings zwischen Ehegatten unproblematisch, da die eheliche Beistandspflicht dies als gesetzliche Grundlage bereits abdeckt. Eine solche Vereinbarung gilt ebenso für eingetragene Partnerschaften und auch bei Lebensgemeinschaften wird – trotz fehlender gesetzlicher Regelung – in der Praxis oft eine unentgeltliche Beschäftigung angenommen. Wir empfehlen jedoch auch in diesen Fällen, jedenfalls einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart wird.

Mitarbeit von Kindern im Familienbetrieb


Bei der Mitarbeit von Kindern im Familienbetrieb ist zu unterscheiden, ob sie minderjährig oder volljährig sind. Nur bei minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unterstellen die Behörden ein unentgeltliches Dienstverhältnis. Zu beachten ist außerdem, dass Kinder, die regelmäßig im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt beschäftigt werden, stets sozialversicherungspflichtig sind, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Achtung:
Nur in Einzelfällen wird eine kurzfristige, unentgeltliche Mithilfe auch in Gesellschaften von Familienmitgliedern außerhalb eines Dienstverhältnisses akzeptiert (z. B. Ehegattin hilft ausnahmsweise in der „Ein-Mann-GmbH“ des Ehegatten mit).
Bei Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten hängt es vom Einzelfall ab, ob eine unentgeltliche Mitarbeit überhaupt vereinbart werden kann. Grundsätzlich unterstellen die Behörden in diesen Fällen ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis und das Gegenteil muss bewiesen werden. Kontaktieren Sie uns daher auf jeden Fall vor Beginn der Tätigkeit im Familienbetrieb, um kostspielige Folgen zu vermeiden!


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Veräußerungsverluste bei Wertpapieren: Besser betrieblich oder privat?

Die Kapitalbesteuerung im betrieblichen Bereich weist insbesondere im Bereich der Verlustverrechnung einige Besonderheiten auf, durch die sich im Vergleich zum außerbetrieblichen Bereich Steuervorteile lukrieren lassen.

28.02. 2015

Bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich gilt, dass diesbezügliche Teilwertabschreibungen sowie Veräußerungsverluste zu 100 % gegen Veräußerungsgewinne und Zuschreibungen zu verrechnen sind. Ein darüber hinausgehender Verlust kann aber nur zur Hälfte mit anderen Einkünften gegenverrechnet werden - die andere Hälfte geht somit verloren.
Im Gegensatz dazu umfasst der Verlustausgleich im außerbetrieblichen Bereich alle Kapitaleinkünfte, davon ausgenommen sind aber Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Verlustanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Kapitalvermögen, welches nicht dem besonderen Steuersatz unterliegt. Ein etwaiger Überhang an Verlusten aus Kapitaleinkünften geht im außerbetrieblichen Bereich allerdings in voller Höhe unwiderruflich verloren.

Beispiel
Im Jahr 2014 erwirtschaften Sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 150.000 Weiters können Sie einen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der A-AG in Höhe von € 200.000 lukrieren. Dem Gewinn aus dem Beteiligungsverkauf stehen Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der B-GmbH in Höhe von € 350.000 gegenüber.
Würden Sie das Kapitalvermögen im betrieblichen Bereich halten, so würde Ihnen nach Halbierung ein ausgleichsfähiger Verlust in Höhe von € 75.000 ((200.000 – 350.000)/2) zur Verfügung stehen. Dieser Verlust kürzt Ihr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, woraus sich unter Annahme eines 50%igen Grenzsteuersatzes eine Einkommensteuerschuld für diese Einkünfte in Höhe von € 37.500 ((150.000 – 75.000) x 50%) ergibt.
Hätten Sie das Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich gehalten und die Verlustausgleichsoption in Anspruch genommen, würde der Verlust in Höhe von € 150.000 (200.000– 350.000) verloren gehen und es entstünde eine Gesamtsteuerbelastung durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 75.000 (150.000 x 50%).

Vorher zur Beratung!
In Verlustfällen kann also die Steuerbelastung durch das Halten des Kapitalvermögens im betrieblichen Bereich deutlich reduziert werden. Sie sollten also vor der Anschaffung neuer Wertpapiere zuvor mit uns darüber sprechen, um etwaiges Optimierungspotential auszuloten.


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Die Abgaben-Haftung von Vereinsvorständen in Österreich

Die Rechtsform des Vereins zählt in Österreich zu den häufigsten Organisationsformen für Aktivitäten in den unterschiedlichsten Bereichen wie etwa Sport, Freizeit, Wirtschaft oder Gesellschaftspolitik. Die rechtlichen Grundlagen werden im Vereinsgesetz 2002 determiniert. Danach haftet der Verein mit seinem eigenen Vermögen für seine Verbindlichkeiten.

31.01. 2015

Allerdings haben die zum Vorstand berufenen Personen alle Vereinspflichten zu erfüllen. Zu den auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten zählen insbesondere die Verpflichtung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder zur Abgabe von Steuererklärungen. Daraus erwächst die Verpflichtung, die Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu zahlen. Ist aufgrund einer vom Vorstand verursachten Pflichtverletzung die Abgabe jedoch uneinbringlich, so kann dafür auch direkt der Vorstand haften. Zusätzlich können sich bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung oder fahrlässiger Abgabenverkürzung, Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. Nichtabfuhr von Abgaben auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Beispiel
Ein Verein befriedigt bevorzugt Gläubiger und kann in der Folge die für seine angestellten Mitarbeiter zu entrichtenden Lohnabgaben nicht abführen. Der Vorstand kann zur Haftung herangezogen werden. Werden die Lohnabgaben weder abgeführt noch termingerecht gemeldet, liegt eine Finanzordnungswidrigkeit vor. Wird zusätzlich auch kein Lohnkonto geführt, liegt eine Abgabenhinterziehung vor, die finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Abgabenrechtliche Haftung des Vereinsvorstandes

Zusätzlich ist zu beachten, dass ein neu eingesetzter Vorstand auch für Pflichtverletzungen seines Vorgängers haftet, wenn er den Verstoß erkennt, jedoch nicht binnen drei Monaten (ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung) dem Finanzamt anzeigt.
Darüber hinaus kann unter gewissen Umständen auch im Innenverhältnis, also direkt gegenüber dem Verein, eine abgabenrechtliche Haftung des Vereinsvorstandes bestehen (wie etwa bei der schuldhaften Missachtung von Steuer- und Rechnungslegungsvorschriften).
Bitte beachten Sie, dass bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder besondere Bestimmungen gelten.

Schlussendlich können Vereinsvorstände auch für Sozialversicherungsbeiträge haften. Allerdings nur dann, wenn die Forderung beim Verein uneinbringlich ist und das Vorstandsmitglied die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat.


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GmbH-Anteilskauf vor 1.3 2014 - Verlust der Firmenwertabschreibung droht

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 hat der Gesetzgeber ab dem 1.3.2014 die Möglichkeit eingeschränkt, bis zu 50% der Anschaffungskosten vom GmbH-Anteilserwerb als Firmenwertabschreibung innerhalb einer Unternehmensgruppe steuerlich zu verwerten

31.01. 2015

Das Gesetz sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen vor, dass für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen die Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe nur mehr unter zwei Bedingungen weiterhin zulässig ist:

Bedingung 1
Der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung hat sich beim ursprünglichen Erwerb der Beteiligung auf den Kaufpreis ausgewirkt.
Die Finanzverwaltung interpretiert das folgendermaßen: Im Rahmen der Geltendmachung der Firmenwertabschreibung kann ein Nachweis über die Berücksichtigung bei der Kaufentscheidung unterbleiben, wenn die Beteiligung innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde bzw. wird. Außerhalb dieser Dreijahresfrist sind jedoch konkrete Nachweise zu erbringen, inwieweit der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung im Kaufpreis berücksichtigt wurde.

Bedingung 2
Die GmbH, deren Anteile erworben wurden, wird spätestens mit dem Gewinn des Geschäftsjahres 2015 in eine steuerliche Unternehmensgruppe einbezogen.
Dabei ist darauf zu achten, dass die betroffenen GmbHs noch rechtzeitig in eine Unternehmensgruppe eingebunden werden müssen, sollte für sie eine Firmenwertabschreibung geltend gemacht werden.

Die Ansicht der Finanzverwaltung hat zur Folge, dass die in den letzten Jahren gesetzeskonform geltend gemachten Firmenwertabschreibungen verloren gehen können, sollte ein Nachweis fehlen, dass der steuerliche Vorteil der Firmenwertabschreibung von Beteiligungen in der Unternehmensgruppe Teil des Kaufpreises war.

Ergänzend ist festzuhalten, dass ein Beteiligungskauf dann als noch vor dem 1.3.2014 als angeschafft gilt, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht noch vor dem 1.3.2014 auf den Käufer übergegangen ist. Wurde beispielsweise der Kaufvertrag noch vor dem 1.3.2014 abgeschlossen, die Verfügungsmacht über die Anteile aber erst nach dem 28.2.2014 erworben, gilt dies nicht als rechtzeitige Anschaffung.


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Hauptfeststellung 2014 - Wann soll eine Beschwerde eingebracht werden?

Die Einheitswertsbescheide zur Hauptfeststellung 2014 werden von der Finanzbehörde in den meisten Fällen im Jahr 2015 zugesandt. Unmittelbar aufgrund des Einheitswertbescheides sind keine Zahlungen zu leisten. Der Einheitswertbescheid ist vielmehr ein sogenannter Feststellungsbescheid

31.01. 2015

Feststellungsbescheide stellen Grundlagenbescheide für andere Verfahren dar. So wird etwa der Einkommensteuerbescheid eines vollpauschalierten Land- und Forstwirtes oder der Grundsteuerbescheid eines Land- und Forstwirtes vom Einheitswertbescheid abgeleitet. Es  ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass gegen einen abgeleiteten Bescheid nicht mit der Begründung, dass der Einheitswertbescheid falsch sei, wirksam Beschwerde eingebracht werden kann.
Da die Einheitswertbescheide bis zur nächsten Hauptfeststellung, die voraussichtlich zum 1.1.2023 mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 stattfindet, möglicherweise aber auch länger gültig sind, ist eine Kontrolle des Einheitswertbescheides dringend anzuraten.

Regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse


Einheitswertbescheide werden für wirtschaftliche Einheiten (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb, Forstbetrieb, Gärtnerei), die ein und demselben Eigentümer bzw. Eigentümern gehören, festgestellt. Dieser Grundsatz wird nur bei Ehegatten durchbrochen, sofern eine gemeinsame Bewirtschaftung stattfindet.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird zusätzlich noch die Bodenklimazahl des Betriebes angegeben. Außerdem werden Angaben über die regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse, sowie die Zu- und Abschläge für die Betriebsgröße am Bescheid abgedruckt. Mit welcher Genauigkeit die Angaben am Bescheid erfolgen, steht derzeit noch nicht fest, da bis dato noch keine Einheitswertbescheide ergangen sind.

Regionalwirtschaftlichen Verhältnisse des Richtbetriebes


Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse (regionale Lage, Vermarktungsverhältnisse sowie Entfernung zwischen Wirtschaftshof und zentralem Ort) sowie die betrieblichen Verhältnisse (Aufschließung des Wirtschaftshofes, Größe der Feldstücke, Hangneigung, Entfernung der Feldstücke zum Wirtschaftshof und Sonderverhältnisse) immer vom Richtbetrieb in der jeweiligen Ortschaft und nicht vom jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, für den der Einheitswert festgestellt wurde, ermittelt werden. Es ist daher erforderlich, die Daten des Richtbetriebes (die jedenfalls beim Finanzamt vorhanden sind) – gegebenenfalls nach Rückfrage beim Finanzamt, sofern nicht alle erforderlichen Angaben am Bescheid abgedruckt sind - mit den eigenen Daten zu vergleichen. Immer dann, wenn die Abweichung 5 % übersteigt, ist eine Beschwerde sinnvoll.

Zustellungsdatum am Bescheid notieren!


Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens sind Beschwerden innerhalb eines Monats ab Zustellung des Einheitswertbescheides zu erheben. In der Praxis ist es empfehlenswert, dass Zustellungsdatum am Bescheid zu notieren. Dadurch weiß der Landwirt auch noch nach z.B. drei Wochen, an welchem Tag der Bescheid zugestellt wurde. Die Monatsfrist ist jedoch in begründeten Fällen verlängerbar.  Eingebracht muss die Beschwerde bei dem Finanzamt werden, das den Bescheid erlassen hat. Jede Beschwerde muss den Bescheid (mit der Einheitswertaktenzahl) bezeichnen, der angefochten wird. Außerdem müssen die Punkte, die angefochten werden, benannt werden. Weiters sind die beantragten Änderungen anzugeben. Die Beschwerde muss zudem eine Begründung enthalten. Fehlt einer dieser Punkte, so muss die Finanzbehörde ein Mängelbehebungsverfahren durchführen.

Ist eine Beschwerde zulässig, rechtzeitig und formgerecht, so hat das Finanzamt inhaltlich zu entscheiden. Die Entscheidung ist als Beschwerdevorentscheidung bekanntzugeben. Falls der Landwirt mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden ist, kann er einen Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht einbringen. Der Vorlageantrag ist schriftlich dem Finanzamt zu übermitteln, das die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Alternativ dazu kann die Beschwerde auch beim zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Bundesfinanzgericht entscheidet dann mittels Erkenntnis bzw. Beschluss.


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UGB-Reform: Ein Auszug über wichtige Änderungen

Das mittlerweile im Nationalrat beschlossene Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sieht weitreichende Änderungen in den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften vor.

31.01. 2015

Wichtige Änderungen (Auszug):

  • Einführung einer neuen Kategorie der „Kleinstkapitalgesellschaften“, für die bestimmte Erleichterungen gelten (z.B. grundsätzliche Befreiung von der Erstellung eines Anhangs, reduzierte Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflichten).
  • Die Abschreibung eines Geschäfts- und Firmenwerts soll zukünftig zwingend über zehn Jahre erfolgen (steuerlich: 15 Jahre), sofern die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden kann.

  • Zuschreibungen (= Wertaufholung nach erfolgten Wertberichtigungen) bei Vermögensgegenständen sollen zukünftig allgemein verpflichtend sein, sofern der Wertminderungsgrund nicht mehr vorliegt.

  • Herstellungskosten sollen fortan verpflichtend auf Vollkostenbasis ermittelt werden. Bisher bestand der Mindestansatz lediglich aus direkt zurechenbaren Einzelkosten.

  • Der Bilanzansatz latenter Steuern – sprich Forderungen oder Rückstellungen für verborgene Steuerlasten oder -vorteile – soll an das bilanzorientierte „temporary concept“ angepasst werden. Zukünftig werden daher auch erfolgsneutral entstandene Differenzen in den latenten Steuern berücksichtigt, sofern sich diese in der Zukunft voraussichtlich steuerlich auswirken. Für die Bilanzierung von Steuervorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen soll ein Ansatzwahlrecht bestehen.
Handlungsbedarf rechtzeitig prüfen

Das Gesetz soll erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Nachdem die vorgesehenen Änderungen erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild haben können, sollte rechtzeitig geprüft werden, ob Handlungsbedarf vorliegt.


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Umsatzsteuer - wichtige Wahlrechte müssen am Jahresanfang ausgeübt werden!

Wer von der Ist-Besteuerung zum System der Sollbesteuerung wechseln möchte, auf die Kleinunternehmerregelung verzichten will oder freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum anstrebt, sollte auf die entsprechenden Fristen im neuen Jahr achten.

31.01. 2015

Wechsel zwischen Soll- und Istbesteuerung

Bei der sogenannten Istbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, also dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist. Auch für den Vorsteuerabzug ist – abgesehen von wenigen Ausnahmen - die Bezahlung der Rechnung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bzw. jenen der Rechnungslegung kommt es – im Gegensatz zur Sollbesteuerung – hier nicht an.

Um von der Ist-Besteuerung zum System der Sollbesteuerung wechseln zu können, ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt einzubringen ist. Im Regelfall ist der Antrag daher bis zum 15.3. (bei monatlichen UVAs) bzw. bis zum 15.5. (bei quartalsweiser UVA-Abgabe) an das Finanzamt zu übermitteln. Die Rückkehr zur Ist-Besteuerung ist zwar nicht genehmigungspflichtig, muss aber ebenfalls zu Jahresbeginn erfolgen.

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten Widerruf

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und deren Umsatzgrenze € 30.000 netto jährlich nicht überschreitet. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Konsequenz ist, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen, aber andererseits keine Möglichkeit haben, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach 5 Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wahl, die UVAs monatlich abzugeben, muss mit erstem Kalendermonat erfolgen

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter  € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben,  indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes an das Finanzamt übermittelt wird.


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Umsatzsteuersätze bei Medikamenten und medizinischen Produkten

Je nachdem, in welchem Zusammenhang ein Medikament abgegeben wird bzw. ob es sich um ein Medikament oder um ein anderes medizinisches Produkt handelt, kommen unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung.

31.01. 2015

Umsatzsteuerfrei

Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt und ihm währenddessen Medikamente zur sofortigen Einnahme gibt, muss dafür keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Genauso ist es, wenn eine Injektion verabreicht oder dem Patienten ein Verband angelegt wird. All diese Tätigkeiten werden im Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung ausgeführt, gehören daher als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen Heiltätigkeit und sind somit umsatzsteuerfrei.

Umsatzsteuer in Höhe von 10%

Alle Arzneimittel, die dem Arzneimittelgesetz unterliegen, werden mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % besteuert. Darunter fallen etwa
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zu Anwendungen im oder am menschlichen oder tierischen Körper zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind oder
die physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen oder
als Grundlage für eine medizinische Diagnose dienen.

Gibt ein Arzt seinem Patienten ein Medikament mit, das er zu Hause einnehmen soll, ist auch dafür 10% Umsatzsteuer zu verrechnen.

Unter den 10 %igen Steuersatz fallen auch Arzneimittel für die Veterinärmedizin, obwohl die tierärztliche Heilbehandlung selbst dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt. Wird ein Arzneimittel jedoch im Zuge der tierärztlichen Behandlung vom Tierarzt direkt oder vom Tierhalter unter Aufsicht des Tierarztes angewendet, ist die Vergabe des Arzneimittels eine unselbständige Nebenleistung zur tierärztlichen Leistung. Daher ist für das Arzneimittel - wie für die tierärztliche Heilbehandlung - 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen.

Umsatzsteuer in Höhe von 20%


Nicht unter die umsatzsteuerlich begünstigten Arzneimittel fallen Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes. Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise Pflaster, Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Pflegebetten, Hörgeräte, Produkte zur Empfängnisregelung usw. Solche Produkte unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %.


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Verschärfungen gegen Lohn- und Sozialdumping

Seit Einführung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Jahr 2011 kommt es im Zuge von Prüfungen verstärkt zu Kontrollen, ob die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern auch tatsächlich eingehalten werden. Das betreffende Gesetz zur Verschärfung und Ausweitung dieser Bestimmungen wurde aktuell im Nationalrat beschlossen.

31.01. 2015

Schon bisher gab es empfindliche Strafen von € 1.000 bis € 50.000 pro Dienstnehmer, sofern dieser unterbezahlt wurde. Geprüft werden derzeit lediglich die Einhaltung des Grundlohnes für die Normalarbeitszeit sowie des Grundlohnes für Überstunden. Vorgesehen ist nun eine Ausweitung der Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile. Dadurch unterliegen künftig auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen wie Gefahren- und Nachtarbeitszuschläge sowie Überstundenzuschläge einer behördlichen Überprüfung. Auch die Strafen für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen werden verschärft und ausgeweitet.

Strafen zwischen € 1.000 und € 10.000


Bisher drohte Dienstgebern eine Strafe von pauschal € 500 bis € 5.000 pro Dienstgeber, wenn ordnungsgemäße Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. Künftig sollen Strafen zwischen € 1.000 und € 10.000 für jeden einzelnen Dienstnehmer, für den keine Lohnunterlagen vorliegen, verhängt werden. Weiters ist vorgesehen, die Verjährungsfrist für die Strafen von derzeit einem auf drei Jahre auszudehnen, wobei die Frist jedoch künftig ab der Fälligkeit des Entgeltes zu laufen beginnt. Nach bisheriger Rechtslage beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterentlohnung (= Nachzahlung des Entgeltes), wodurch bisher nur sehr selten Verjährung eingetreten ist.
Neu ist auch, dass der betroffene Dienstnehmer informiert werden soll, wenn aufgrund einer zu niedrigen Entlohnung ein Strafbescheid gegen den Dienstgeber erlassen wird. Somit sind in Zukunft auch verstärkt zivilrechtliche Nachforderungen seitens der Dienstnehmer zu erwarten, da diese derzeit oft gar nicht über ihre Unterentlohnung Bescheid wissen.

Empfehlung:
Überprüfen Sie sämtliche Entgeltbestandteile Ihrer Dienstnehmer genauestens auf die Einhaltung der Mindeststandards um so empfindliche Strafen und Nachzahlungen zu vermeiden!


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Wann ist Betriebsausgabenpauschalierung sinnvoll?

Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, besteht die Möglichkeit, von der "normalen" Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur so genannten Basispauschalierung zu optieren.

31.01. 2015

In der Einkommensteuer gibt es im Rahmen der betrieblichen Einkünfte unterschiedliche Methoden, wie der zu versteuernde Gewinn ermittelt werden kann. So sieht das Gesetz insbesondere die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (Bilanzierung), die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (pauschale Gewinnermittlung) vor.

Neben der Möglichkeit zur pauschalen Gewinnermittlung für bestimmte Berufsgruppen (so genannte Branchenpauschalierung) besteht für Steuerpflichtige, welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, die Möglichkeit, von der „normalen“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Basispauschalierung zu optieren. Voraussetzung für die Basispauschalierung ist jedoch, dass keine Buchführungspflicht besteht, nicht freiwillig bilanziert wird (also keine doppelte Buchhaltung geführt wird) und dass die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als € 220.000 betragen haben.

Pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben


Die Wirkung der Basispauschalierung besteht darin, dass zwar die Umsätze in der tatsächlichen Höhe angesetzt, die Betriebsausgaben jedoch pauschal ermittelt werden. In Abhängigkeit der Art der ausgeübten Tätigkeit werden die Betriebsausgaben entweder mit 12% (maximal € 26.400) oder mit 6% (maximal € 13.200) des Umsatzes pauschal angesetzt. Zusätzlich zum genannten Betriebsausgabenpauschale können noch weitere Aufwendungen geltend gemacht werden, etwa Ausgaben für (Fremd-)löhne, Waren, Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers oder der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages.

Pauschale Gewinnermittlung bringt Verwaltungsvereinfachung


Im Einzelfall kann die Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft sein, nämlich dann, wenn die abpauschalierten Betriebsausgaben (wie etwa Abschreibungen, Restbuchwerte abgehender Anlagen, Zinsen, Mietkosten, sonstige Verwaltungskosten etc.) unter 12% bzw. 6% des Umsatzes liegen. In der Praxis kann dies insbesondere bei Unternehmern mit geringem Anlagevermögen und/oder bei geringen Mietkosten der Fall sein.
Neben der Frage der steuerlichen Vorteilhaftigkeit ist auch zu beachten, dass die pauschale Gewinnermittlung in der Regel eine Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt, was unter Umständen auch zu Kosteneinsparungen führen kann. Ein steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Vorteilhaftigkeitsvergleich ist daher jedenfalls zu empfehlen.


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1.1.2014: Rechnungen an den Bund nur mehr elektronisch!

Unternehmer, die Vertragspartner des Bundes im Waren- und Dienstleistungsverkehr sind, müssen beim Bund ihre Rechnungen ab 1.1.2014 ausschließlich in elektronisch strukturierter Form einbringen.

31.12. 2014

Ab diesem Zeitpunkt werden von den Bundesdienststellen keine Papierrechnungen mehr akzeptiert. Eine Ausnahme bildet lediglich der Barzahlungsverkehr.

Unter elektronisch strukturierten Rechnungen sind Rechnungen in elektronischer Form in einem bestimmten Format zu verstehen. Für E-Rechnungen an den Bund können die Formate XML und PEPPOL verwendet werden. Rechnungen im PDF-Format sind hingegen nicht zulässig. Die Übermittlung der strukturierten E-Rechnungen an den Bund muss über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) des Bundes oder über die PEPPOL-Transport-Infrastruktur erfolgen. Ausführliche Informationen, auch zu allfällig erforderlichen Anpassungen Ihrer EDV, finden Sie unter www.erb.gv.at.

Verschiedene elektronische Behördenwege

Auf der Website des Unternehmensserviceportal können neben der Übermittlung der E-Rechnung auch alle Informationen, die für Unternehmen relevant sind, abgefragt werden. Weiters ist es möglich, verschiedene elektronische Behördenwege (z.B. FinanzOnline, ELDA, SVA-Onlineservice für Versicherte, eBUAK) abzuwickeln. Die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal kann mit den Zugangsdaten von FinanzOnline, mittels Handy-Signatur, mit der Bürgerkarte oder direkt am Finanzamt erfolgen.


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100%-iger Verlustabzug bei natürlichen Personen

Ab der Veranlagung 2014 gibt es keine Einschränkung der Verlustvortragsgrenze für natürliche Personen. Und bei Wartetastenverlusten fällt die 75%-ige Verrechnungsgrenze.

31.12. 2014

Bis zur Veranlagung 2013 können betrieblich erlittene Verluste aus vorangegangenen Jahren nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrags der Jahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird.
Ab der Veranlagung 2014 fällt diese Einschränkung der Vortragsgrenze für natürliche Personen (etwa Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) weg. Im Zusammenhang mit Wartetastenverlusten fällt zudem die 75%-ige Verrechnungsgrenze. Es können daher Verlustvorträge bis zur Höhe von 100% der steuerpflichtigen Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Neuregelung kann zu Steuernachteil führen

Diese Änderung erscheint auf den ersten Blick als Steuervorteil, da bei ausreichenden Verlustvorträgen das steuerpflichtige Einkommen auf null reduziert werden kann und daher keine Einkommensteuer fällig wird. In vielen Fällen kann diese Neuregelung jedoch auch zu einem Steuernachteil führen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Jahreseinkommen bis € 11.000 gar nicht besteuert werden und Einkommen von € 11.001 bis € 60.000 einem progressiven Einkommensteuertarif von 36,5% bzw. 43,2% und darüber 50% unterliegen.

Beispiel
Ein Tischlereibetrieb hat in den letzten Jahren aufgrund schlechter Auftragslage einen steuerlichen Verlust von insgesamt € 150.000 erlitten. In den nächsten drei Jahren wird mit einer Verbesserung und daher mit einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 90.000 gerechnet.
Bei einer 75%-Verlustverrechnungsgrenze müsste dieses Einzelunternehmer eine Einkommensteuerbelastung von € 36.130 in den nächsten drei Jahren schultern. Im Vergleich dazu beträgt bei der nunmehrigen 100%-igen Verlustverrechnung die Einkommensteuer in den nächsten 3 Jahren € 42.506. Der Unterschied in Höhe von € 6.376 resultiert daraus, dass durch die bisherige 75%-ige Vortragsgrenze die höheren Steuerprogressionsstufen nicht zur Anwendung gelangten und lediglich die niedrigeren Progressionsstufen einer Besteuerung unterzogen werden, wodurch steuerlich wertvolle Verlustvorträge nicht gegen niedrig besteuerte Einkünfte verrechnet werden mussten.


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Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren an Niedrigsteuerländer

Seit dem 1.3.2014 ist die Möglichkeit, Steuern durch Zins- und Lizenzzahlungen an Niedrigsteuerländer zu sparen, erheblich eingeschränkt.

31.12. 2014

International agierende Konzerne geraten oft in Kritik, weil sie konzerninterne Finanzdienstleistungen oder Lizenzleistungen in ausländischen Konzerngesellschaften erbringen lassen, wodurch unter bestimmten Voraussetzungen die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns erheblich reduziert werden kann.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist jedoch seit 1.3.2014 die Möglichkeit, steuersenkende Effekte durch entsprechende Gesellschaftsgründungen in Niedrigsteuerländern zu erzielen, erheblich eingeschränkt worden.

Nun sind Zinsen- und Lizenzaufwendungen, die an (ausländische) Konzerngesellschaften gezahlt werden, nur mehr dann als steuerliche Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese Leistungen bei der empfangenden (ausländischen) Konzerngesellschaft einer effektiven Besteuerung von mindestens 10% unterliegen. Mit dieser Maßnahme sollen steuersenkende Effekte durch Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer unterbunden werden.

Umstrukturierungsmaßnahmen prüfen
Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen durch die neue Rechtslage sollte daher die Gestaltung der Konzernstruktur genau geplant und, sofern nunmehr ein Abzugsverbot droht, allfällige Umstrukturierungsmaßnahmen überlegt werden.


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Anzahlungen: Auf zeitgerechte Abfuhr der Umsatzsteuer achten!

Wenn Sie als Unternehmer Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten, müssen Sie die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Das ist unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gelegt haben oder nicht.

31.12. 2014

Bei größeren Projekten werden vom Auftraggeber oft Vorauszahlungen geleistet. Dabei handelt es sich um Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Obwohl noch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wurde, entsteht bei Anzahlungen die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Die Ausstellung einer Anzahlungsrechnung ist dafür somit nicht Voraussetzung.
Allerdings unterliegen nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer: Ist in der Anzahlungsrechnung ein höherer Betrag als der tatsächlich vereinnahmte ausgewiesen, wird nur die Umsatzsteuer aus der tatsächlichen Zahlung geschuldet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in der Rechnung die Bezeichnung "Anzahlungsrechnung" eindeutig darauf hinweist, dass es sich um eine solche handelt, andernfalls wird die Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des Ausweises in der Rechnung geschuldet.
Diese Regelungen gelten sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen..

Rechnungsmerkmale


Auch Anzahlungsrechnungen müssen die 11 Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Zusätzlich sind in der Rechnung folgende Punkte anzuführen:

  • Angabe des (vereinbarten) voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der Leistung oder Hinweis, dass zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch keine Vereinbarungen getroffen wurden
  • Anstelle des Entgeltes und des darauf entfallenden Steuerbetrages tritt das vor Ausführung der Leistung vereinnahmte oder angeforderte (Teil-)Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag
  • Klare Bezeichnung der Rechnung als Anzahlungsrechnung oder Teilzahlungsrechnung
Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, kann – sofern eine ordnungsgemäß ausgestellte Anzahlungsrechnung vorliegt – die Vorsteuer für die tatsächlich geleistete Anzahlung geltend machen.


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Aufbewahrung von Belegen

Aus steuerlicher Sicht sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Bevor Sie aber ab dem 1.1.2015 Unterlagen entsorgen, sollten Sie einige Punkte beachten.

31.12. 2014

Ein wichtiger Bestandteil der modernen Unternehmensführung ist die Optimierung von Lagerkosten. Durch den ständig steigenden Verwaltungsaufwand und die damit in Zusammenhang stehende Flut an aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen wird die Lagerung immer mehr zu einem Kostenfaktor. Durch eine gut strukturierte Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäftspapieren können die anfallenden Kosten optimiert werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen bieten dabei insoweit Rahmenbedingungen, als diese normieren, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden müssen. Aus steuerlicher Sicht sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Damit endet am 31.12.2014 die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2007. Bevor Sie diese Unterlagen ab dem 1.1.2015 allerdings tatsächlich vernichten, sollten Sie einige Punkte beachten.

Anhängige Verfahren
Sind Ihre Bücher, Aufzeichnungen und Belege in einem anhängigen Verfahren, das die Abgabenerhebung betrifft (wie etwa Beschwerdeverfahren oder auch Betriebsprüfungen) von Bedeutung, verlängert sich für diese Unterlagen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

Umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist
Für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert das Umsatzsteuergesetz spezielle Aufbewahrungsfristen. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen 22 Jahre lang aufzubewahren. In Sonderfällen gilt zudem eine Aufbewahrungsfrist von 12 bzw. 22 Jahren.

Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflichten
Auch nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sind Unterlagen, wie im Steuerrecht, über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren. Diese Frist verlängert sich jedoch solange, als die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.

Was Sie niemals vernichten sollten

Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung - etwa in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums-, oder Produkthaftungsrecht - dienen, vernichtet werden.

Trifft auf Ihre Unterlagen aus dem Jahr 2007 keine der genannten Eigenschaften zu und haben Sie uns in Zweifelsfragen konsultiert, so bestehen keine Bedenken, Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Belege und Geschäftspapiere zu vernichten und wieder hinreichend Platz für die Unterlagen des Jahres 2015 zu schaffen.


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Begünstigungen für Jungärzte bei Anstellung von Mitarbeitern

Für Jungärzte, die eine Praxis eröffnen, bestehen aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetzes (Neurom) interessante Förderungsmöglichkeiten, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen.

31.12. 2014

Unter gewissen Voraussetzungen steht eine Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben, insbesondere vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB) und vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (kurz DZ), für einen Zeitraum von 12 Monaten zu.
Seit dem Jahr 2012 beträgt der Beobachtungszeitraum, in dem die erforderlichen Voraussetzungen erbracht werden können, 36 Monate. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten neu gegründeten Betriebe nicht gleich in den ersten Monaten Mitarbeiter beschäftigen. Die Frist für den 12-monatigen Begünstigungszeitraum beginnt daher erst mit der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters zu laufen.
Die Bestimmung ist jedoch insofern einschränkend, als die Geltendmachung der Begünstigung zwar im ersten Jahr der Neugründung von der Anzahl der Mitarbeiter unabhängig ist, ab dem zweiten Jahr die Begünstigung jedoch nur mehr für die ersten drei beschäftigten Mitarbeiter zusteht.

Beispiel

Ein Betrieb wird am 1. Jänner 2015 neu gegründet. Der erste Mitarbeiter wird ab 1. April 2015 in der Ordination beschäftigt. Ab 1. Juni 2015 werden zwei weitere und ab 1. September 2015 ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt.
Der 36-monatige Beobachtungszeitraum läuft ab 1.Jänner.2015 bis zum 31. Dezember 2017. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Zeitspanne für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit mit April 2015. Damit steht die begünstigende Regelung von April 2015 bis Ende März 2016 zu.

Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2015, steht die Begünstigung für alle Mitarbeiter zu, die in diesem Zeitraum neu beschäftigt werden. Es erfolgt daher keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter.
Die Begünstigung kann bis Ende Dezember 2015 für alle vier Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Ab Jänner 2016 wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung chronologisch ersten drei eingestellten Mitarbeiter beschränkt. Somit kann die Begünstigung für den im April 2015 beschäftigten Mitarbeiter und für die zwei im Juni 2015 beschäftigen Mitarbeiter für die vollen 12 Monate in Anspruch genommen werden. Für den im September beschäftigten vierten Mitarbeiter steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2016 aufgrund der Überschreitung der Einschränkung der Begünstigung auf drei Mitarbeiter nicht mehr zu.


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Freiwillige Abfertigungen steuerlich deutlich gekappt

Freiwillige Abfertigungen sind seit 1.3.2014 für Dienstnehmer und den auszahlenden Dienstgeber ab Erreichen bestimmter Grenzen steuerlich deutlich teurer und damit ein Steuergeschenk an den Fiskus.

31.12. 2014

Der Steuersatz von 6% ist beim Dienstnehmer auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber – und das ist neu – auf einen Betrag von € 40.770 (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530 x 9) anzuwenden. Darüber hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt:

3 Jahre   2/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahre 3/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahre 4/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahre   6/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahre  9/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahre 12/12 der Bezüge der letzten12  Monate









  


  
  


  

Maximal € 203.850 steuerlich begünstigt

Unter den Bezügen der letzten 12 Monate sind die laufenden Bezüge für diesen Zeitraum zu verstehen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes des mit 6% zu versteuernden Betrages die laufenden Bezüge mit maximal € 13.590 pro Monat  (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530 x 3) begrenzt wurden. Während der Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete, steuerlich begünstigte Ausmaß.
Das höchstmögliche Ausmaß der steuerlichen Begünstigung einer freiwilligen Abfertigung beträgt daher 15 Monatsbezüge, nämlich das „Jahresviertel“ (3 Monatsbezüge) zuzüglich 12 Zwölftel des letzten Jahresbezuges, maximal aber € 203.850, gekürzt um bereits erhaltene Abfertigungen und um bestehende Ansprüche auf  gesetzliche Abfertigungen.

Steuerlichen Abzugsverbot beim Arbeitgeber

Die genannten Begünstigungen gelten unverändert nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Für alle Dienstverhältnisse, die unter „Abfertigung neu“ fallen (betrifft Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2002 eingetreten sind) ist der begünstigte Steuersatz auf freiwillige Abfertigungen nicht anwendbar.
Beim Arbeitgeber unterliegen freiwillige Abfertigungen, die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigten Steuersatz von 6% unterliegen, einem gänzlichen steuerlichen Abzugsverbot, obwohl sie wirtschaftlich veranlasst und tatsächlich geleistet wurden.


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Geringfügige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers verhindert vorzeitige Alterspension

Für geringfügig beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die eine vorzeitige Alterspension beziehen, könnte ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Probleme bringen.

31.12. 2014

Da das Höchstgericht in dieser Konstellation von einer GSVG-Pflichtversicherung des Geschäftsführers ausgeht, kommt es in der Folge zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension. Diese negative Auswirkung kann nur dadurch vermieden werden, dass der Geschäftsführer seine Funktion vor Antritt der vorzeitigen Alterspension zurücklegt und eine entsprechende Löschung der Funktion im Firmenbuch veranlasst.

Vollversicherung - Teilversicherung

Zum Hintergrund: im gegenständlichen Verfahren war der betroffene Steuerpflichtige ein geschäftsführender Gesellschafter einer Bau-GmbH und übte seine Geschäftsführertätigkeit als geringfügig beschäftigter ASVG-Dienstnehmer aus. Die Gesellschaft hatte eine aufrechte Gewerbeberechtigung und war Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz keine GSVG-Pflichtversicherung, sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH seine Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines ASVG-vollversicherten Dienstverhältnisses ausübt. In der Praxis wurden bislang aber von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) auch dann keine GSVG-Beiträge vorgeschrieben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nur ASVG-teilversichert (nur unfallversichert) war. Diese Vorgangsweise wurde nun vom Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) abgelehnt.

GSVG-Pflichtbeiträge trotz geringfügigem ASVG-Dienstverhältnis


Das VwGH-Erkenntnis führt einerseits dazu, dass von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) in der beschriebenen Konstellation - trotz geringfügigem ASVG-Dienstverhältnis – GSVG-Pflichtbeiträge vorzuschreiben sind. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben einer geringfügigen Geschäftsführertätigkeit auch eine vorzeitige Alterspension beziehen, bedeutet dies aber andererseits auch, dass sie aufgrund der dann bestehenden Pflichtversicherung in der GSVG-Pensionsversicherung ihre vorzeitige Alterspension verlieren!

Rechtzeitige Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion

Die GSVG-Pflichtversicherung ließe sich zwar dadurch verhindern, dass die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. Allerdings würde dann durch die ASVG-Vollversicherung erst recht wieder die vorzeitige Alterspension wegfallen.
Einzige Lösungsmöglichkeit für betroffene Personen ist somit die rechtzeitige Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion (vor Antritt der vorzeitigen Alterspension) und eine entsprechende Löschung im Firmenbuch. Ein mit der GmbH abgeschlossenes, geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis als nicht geschäftsführender Gesellschafter führt im Regelfall weder zur GSVG-Pflichtversicherung noch zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension.


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Gewinnfreibetrag 2014 - Einschränkung auf Wohnbauanleihen anstelle begünstigter Wertpapiere

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 13% ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu optimieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

31.12. 2014

Der Gewinnfreibetrag steht zunächst in Form eines investitionsunabhängigen Grundfreibetrags zu. Dieser wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt und beträgt 13% des Gewinns (maximal € 30.000), wodurch bis zu € 3.900 Ihres Gewinnes steuerfrei bleiben. Der Grundfreibetrag kann auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bzw. ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, in Anspruch genommen werden.

Maximaler Gewinnfreibetrag € 45.350

Soweit der Gewinn im jeweiligen Veranlagungsjahr über € 30.000 liegt, kann für den übersteigenden Betrag ein nach Gewinnhöhe gestaffelter investitionsabhängiger Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Bei einem Gewinn von bis zu € 175.000 beträgt der Gewinnfreibetrag 13 %. Mit steigenden Gewinnen schleift sich der Prozentsatz gegen 0 ein. Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt € 580.000, der maximale Gewinnfreibetrag daher € 45.350 (inkl. Grundfreibetrag).

Wichtig ist, dass der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag nur bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter zusteht. Darunter fallen körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Nicht begünstigt sind insbesondere PKW und Kombi, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Neuerungen 2014


Im Vergleich zum Vorjahr gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2014 (bei Bilanzstichtag 31.12.), dass anstelle der bisher begünstigten Wertpapiere nur noch Wohnbauanleihen unter die begünstigende Regelung fallen, sofern diese mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden. Werden die Wohnbauanleihen im betrieblichen Bereich gehalten so ist zu beachten, dass die KESt-Befreiung für Stückzinsen bis einschließlich 4 % vom Nominalbetrag für diese nicht gilt. Daher ist es empfehlenswert darauf zu achten, dass sich die Wohnbauanleihen bei der Bank in einem betrieblich definierten Depot befinden, damit diese den KESt-Abzug vornimmt und die KESt nicht von Ihnen selbst berechnet und abgeführt werden muss.

Jedenfalls müssen die Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachweislich noch im Jahr 2014 getätigt werden.


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Gruppenbesteuerung: Antrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres

Damit die Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden kann, muss ein entsprechender Gruppenantrag vor Ende jenes Wirtschaftsjahres, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, unterzeichnet und innerhalb eines Monats an das Finanzamt übermittelt werden.

31.12. 2014

Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist ein Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2013 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2013 in Anspruch genommen werden sollen.
Die seit dem Jahr 2005 mögliche Gruppenbesteuerung bewirkt, dass Gewinne mit Verlusten von Mutter- und/oder Tochtergesellschaften durch Bildung einer Unternehmensgruppe miteinander ausgeglichen werden können. Die einfachste Form einer Unternehmensgruppe besteht aus zumindest zwei Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung wird das Ergebnis des Gruppenmitglieds (Tochtergesellschaft) mit jenem des Gruppenträgers (Muttergesellschaft) verrechnet. Die Besteuerung des Gruppenergebnisses erfolgt dann auf Ebene des Gruppenträgers.

Vorteile der Gruppenbesteuerung auch für KMUs

Kleine und mittlere Unternehmen ziehen für Ihr Unternehmen die Etablierung einer Unternehmensgruppe oft nicht in Betracht, da die Vorteile der Verlustverrechnung nicht auf den ersten Blick erkannt werden. Aber auch hier kann es sich auszahlen.

Beispiel: Ein Kochgeschirrproduzent hat vor Jahren sein Unternehmen auf eine Produktions-GmbH, die Verluste erzielt, und eine Vertriebs-GmbH, die Gewinne schreibt, aufgespalten. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist es möglich, die Gewinne der Vertriebs-GmbH mit den Verlusten der Produktions-GmbH zu verrechnen, wodurch in Summe die Körperschaftsteuerbelastung gesenkt wird.

Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe

Bedingung für die Bildung einer Unternehmensgruppe, die für zumindest 3 Jahre aufrecht bleiben muss, ist ein Beteiligungsverhältnis von mehr als 50% zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Dieses Beteiligungsverhältnis muss bereits am Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Gruppe gebildet werden soll, vorliegen (entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr somit durchgehend von 1.1. bis 31.12.)

Weitere Voraussetzung ist ein Gruppenantrag, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterzeichnen und binnen Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Die Unterzeichnung des Antrags muss nachweislich vor Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgt sein. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, so ist ein Antrag für eine Gruppe, die für 2013 wirksam sein soll, daher bis spätestens 31.12.2013 zu unterzeichnen.

Weiters ist im Gruppenantrag zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Gesellschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. Da das steuerliche Ergebnis der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet wird, räumt eine solche „Steuerausgleichsvereinbarung“ der Tochter entweder einen Anspruch oder eine Verpflichtung gegenüber der Mutter ein, je nachdem, ob die Mutter Verlustvorträge der Tochter verwertet oder deren Steuerschuld aufgrund von zugewiesenen Gewinnen übernimmt.


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Immobilienveräusserung mit Verlust?

In der Regel werden bei privaten Immobilienveräußerungen positive Veräußerungsgewinne erzielt, die der 25%igen Immobilienertragsteuer unterliegen. Im Einzelfall kann es jedoch auf Grund spezieller Umstände, etwa durch Wertverlust oder Notverkauf, zu einer Immobilienveräußerung mit Verlust kommen, was eine Reihe an steuerlichen Fragen mit sich bringt.

31.12. 2014

Ein steuerlicher Verlust aus einer privaten Immobilienveräußerung kann nämlich ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Immobilienveräußerungen desselben Veranlagungsjahres (zu 100%) oder mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung desselben Veranlagungsjahres (und zwar nur in Höhe von 50%) ausgeglichen werden. Ein darüber hinausgehender Verlust geht ins Leere und kann auch nicht in zukünftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden.

Ein spezieller steuerlicher Handlungsbedarf ergibt sich im Verlustfall auf Grund der generellen Endbesteuerungswirkung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt), deren Berechnung bzw. Abfuhr durch den beauftragten Notar erfolgt. Wird nämlich eine Liegenschaft mit Verlust veräußert, so fällt zwar keine ImmoESt an, die daraus resultierenden negativen Einkünfte werden jedoch ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen auch nicht bei den übrigen Einkünften bzw. beim Einkommen berücksichtigt, sodass der steuerliche Verlust aus der Immobilienveräußerung ins Leere gehen würde.

Veranlagungsoption oder Regelbesteuerungsoption ausüben


Sollte daher in einem Veranlagungsjahr ein Verlust aus einer Immobilienveräußerung angefallen sein und gleichzeitig entweder ein Gewinn aus einer Immobilienveräußerung oder positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, so muss zur Geltendmachung der Verluste die so genannte Veranlagungsoption bzw. die Regelbesteuerungsoption spätestens bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides aktiv ausgeübt werden. Wir stehen Ihnen dabei natürlich mit Rat und Tat zur Seite!


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Land- und Forstwirtschaft: Bis Jahresende Vorteilhaftigkeit der USt-Option prüfen

Nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind in der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert. Im Falle von höheren Investitionen kann es sich für den Betrieb jedoch auszahlen, zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung zu optieren.

31.12. 2014

Ein zeitgerecht eingebrachter Optionsantrag (für 2013 bis spätestens 31.12.2013) ermöglicht die Rückerstattung jener Vorsteuern, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Lieferanten in Rechnung gestellt wurden. Allerdings sollte vor Antragstellung stets eine Kontrollrechnung über die Vorteilhaftigkeit dieser Umsatzsteueroption erfolgen, da die erstattungsfähigen Vorsteuern einer allfällig zu bezahlenden Umsatzsteuer (aus den Lieferungen und Leistungen des Betriebes) gegenüberzustellen sind.

Im Zusammenhang mit einer möglichen Option zur Regelbesteuerung sollten weiters folgende Punkte beachtet werden:

  • Wird zur Regelbesteuerung optiert, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Wahl gebunden. Bei der Vorteilhaftigkeitsberechnung (Vorsteuer versus Umsatzsteuer) ist dieser lange Zeitraum jedenfalls zu berücksichtigen.
  • Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurden die Spielregeln für die Umsatzsteueroption geändert: Ab dem Veranlagungsjahr 2014 liegt bei der Rückkehr von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse vor. Daraus ergibt sich ab 2014 eine zwingende (negative) Vorsteuerberichtigung sowohl beim Anlagevermögen (etwa bei Maschinen und Gebäuden), das erstmals nach dem 31.12.2013 verwendet wird, als auch beim Umlaufvermögen (Vorräte, Mastvieh etc.), das jeweils am 1.1. des Umstiegsjahres vorhanden ist. Umgekehrt kann ab 1.1.2014 bei Ausübung der Option unter den gleichen Voraussetzungen eine (positive) Vorsteuerkorrektur durchgeführt werden.
Achtung: Wurde zur Regelbesteuerung optiert, so hat der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zu beachten, dass auf der Rechnung für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von über € 10.000 neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Lieferanten auch die eigene UID-Nummer aufscheinen muss.


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Liebhaberei und Vermietung: Eigentumswohnungen sind separat zu überprüfen

Für die Beurteilung, ob vermietete Objekte (z.B. Eigentumswohnungen), die an verschiedene Personen vermietet sind, eine Einkunftsquelle darstellen oder ob Liebhaberei vorliegt, muss jedes einzelne Objekt separat überprüft werden, selbst wenn die Wohnungen im gleichen Haus gelegen sind.

31.12. 2014

Die Finanzverwaltung prüft bei bestimmten Einkünften, ob die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und bei denen von vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie etwa Handelsbetriebe oder Dienstleistungsbetriebe, und
  • Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt.
Die Vermietung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen durch Private wird von der Finanzverwaltung in aller Regel als Liebhaberei eingestuft, weshalb ein aus der Vermietung resultierender Verlust von Beginn an steuerlich unbeachtlich ist. Um diese Vermutung zu entkräften und damit die Verluste abzugsfähig werden, muss in einer Gewinnprognose glaubhaft gemacht werden, dass mit der Vermietung nach 20 Jahren ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird.

Einkünfte aus einzelnen Wohnungsvermietungen nicht zusammenzurechnen!


Werden mehrere Eigentumswohnungen vermietet, dann wäre es naheliegend, für die Ermittlung des Gesamtgewinns und für die Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, alle Einkünfte aus den einzelnen Wohnungsvermietungen zusammenzurechnen. Dadurch würden sich „bessere“ Vermietungen mit „schlechteren“ ausgleichen. Dieser Möglichkeit wird jedoch von der Rechtsprechung eine Absage erteilt.

So entschied erst kürzlich das Bundesfinanzgericht, dass bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquellen im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen ist, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet werden. Nur wenn mehrere Wohnungen an einen einzigen Mieter vermietet werden, kann auch von einer einzigen Einkunftsquelle gesprochen werden.


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Machen Sie Ihr Unternehmen bis 31.1.2014 SEPA-fit!

SEPA ist ein EU-weites Projekt und steht für "Single Euro Payments Area". Ziel ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der europäischen Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen mehr gibt.

31.12. 2014

Durch SEPA können künftig Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen einheitlich abgewickelt werden. Bei Ihrer unternehmensinternen Umstellung der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl auf die „Internationale Bankkontonummer (IBAN)“ und „internationale Bankleitzahl (BIC)“, die bis spätestens 31.1.2014 vollzogen sein muss, sollten Sie insbesondere die nachstehenden Punkte beachten:

  • Teilen Sie Ihre eigene IBAN und Ihren eigenen BIC zeitgerecht Ihren Geschäftspartnern, Kunden, Mietern etc. mit und überprüfen Sie, ob Ihre Geschäftspartner bereits auf SEPA umgestellt haben.
  • Nehmen Sie Ihre geänderten Kontodaten in Honorarnoten, Rechnungen, Briefpapier, Homepage und anderen relevanten Geschäftspapieren auf.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Software-Beauftragten über die Umstellung der Kontodaten in Ihrem Rechnungswesen und legen Sie einen entsprechenden Zeitplan fest. Analysieren Sie die Struktur Ihres heutigen Zahlungsverkehrs, um die Auswirkungen von SEPA genauer einschätzen zu können (z.B. Auflistung betroffener Softwareprodukte, Datenbanken oder Tabellen).
  • Beachten Sie, dass die alten Erlagscheine nur noch bis 31.1.2014 verwendet werden können. Die neuen Vorlagen sind nicht nur optisch, sondern auch inhaltlich verändert (etwa im Bereich Zahlungsreferenz, Verwendungszweck). Stellen Sie daher auch Ihren Belegdruck rechtzeitig um, wenn Sie Zahlungsanweisungen selbst bedrucken.
  • Für SEPA-Lastschriften ist die Creditor Identifikation (CID) ein notwendiger Bestandteil der erforderlichen „Kundenvereinbarung über die Einreichung von SEPA-Lastschriften“. Wenn Sie als Unternehmer noch keine CID besitzen, können Sie diese bei Ihrer Hausbank beantragen. Informationen sind auch auf der Website der Österreichischen Nationalbank zu finden.


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Neue Selbständige: Überschreitung von Versicherungsgrenzen melden!

Die rechtzeitige Meldung der Überschreitung von Versicherungsgrenzen erspart Neuen Selbständigen einen 9,3%igen Beitragszuschlag.

31.12. 2014

Bei Neuen Selbständigen tritt die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit erst dann ein, wenn die daraus erzielten Einkünfte über einer bestimmten Grenze, der so genannten Versicherungsgrenze, liegen. Neue Selbständige, die dieser Pflichtversicherung noch nicht unterliegen (etwa weil sie ihre Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen haben oder ihre Einkünfte bislang unter der Versicherungsgrenze lagen), sollten der Sozialversicherungsanstalt bis spätestens Ende des Jahres melden, wenn die Einkünfte dieses Jahres die Versicherungsgrenzen überschreiten. Wird die Pflichtversicherung erst im Nachhinein festgestellt, verhängt nämlich die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge!

Zwei relevante Versicherungsgrenzen


Neue Selbständige sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Für sie gibt es zwei relevante Versicherungsgrenzen (Werte 2013), wobei es sich dabei im Wesentlichen um den steuerlichen Gewinn zuzüglich Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge handelt:

Versicherungsgrenze I: € 6.453,36/Jahr
Diese Grenze gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielt werden.

Versicherungsgrenze II: € 4.641,60/Jahr
Wenn innerhalb des Beitragsjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder bestimmte andere Leistungen bezogen werden (Pension, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc.), ist diese Grenze heranzuziehen.
Pflichtversicherung nach GSVG kann auf zwei Wegen festgestellt werden

Ein Neuer Selbständiger, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (so genannte Überschreitungserklärung). Die Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund einer solchen Überschreitungserklärung ist jedoch seit 2012 nicht mehr nachträglich, sondern nur noch für das jeweils laufende Jahr, für 2013 somit bis spätestens 31.12.2013, möglich.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, so wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides festgestellt. Dies zieht jedoch die Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge nach sich.

Überschreitungserklärung


Ist somit damit zu rechnen, dass die Einkünfte die genannten Versicherungsgrenzen übersteigen, so sollte der Weg der Überschreitungserklärung gewählt werden. Liegen die Einkünfte sicher unter der im konkreten Fall anzuwendenden Versicherungsgrenze, kann davon abgesehen werden - eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr ist nämlich nicht möglich.


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Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 1.1.2015

Die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden nun moderner und übersichtlicher gestaltet. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten auch für bereits bestehende Altgesellschaften.

31.12. 2014

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) wurde bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 geregelt und ist eine weitverbreitete Gesellschaftsform. Sie entsteht immer dann, wenn sich Personen unter Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft oder von Vermögensgegenständen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
So treten GesbRs in der Landwirtschaft, als Klein- und Mittelbetriebe, Zusammenschlüsse von Freiberuflern, aber auch in Form von Gemeinschaften zu karitativen Zwecken oder Unternehmen von Eheleuten auf. In diese Gesetzesform werden auch Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) eingereiht.

Die Regelungen wurden mit dem kürzlich vom  Nationalrat beschlossenen „GesbR-Reformgesetz“ moderner und übersichtlicher gestaltet, wobei sie sich an den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) über die Offene Gesellschaft (OG) orientieren. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten – abgesehen von Opting-Out-Möglichkeiten – auch für bereits bestehende Altgesellschaften.

Rechtsnatur der GesbR


Die GesbR, die mittels formlosen Vertrags gegründet wird, hat weiterhin keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher kann sie selbst nicht klagen oder geklagt werden. Es ist nicht möglich, eine GesbR ins Firmenbuch oder ins Grundbuch eintragen zu lassen. Sie besitzt auch kein eigenes Vermögen, das heißt, alles was zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann nur den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden und in deren Eigentum stehen.
Speziell bei unternehmenstragenden GesbRs tritt die Gesellschaft aber auch nach außen hin auf und kann dazu einen eigenen Namen führen. Für solche unternehmerisch tätigen Gesellschaften sehen die neuen Bestimmungen spezifische Regelungen vor, um Vertragspartnern der GesbR Rechtssicherheit zu gewährleisten, wie etwa hinsichtlich der Gültigkeit von Vertretungshandlungen seitens eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters der GesbR.

Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters

Die gesetzlichen Regeln sind wie bisher gegenüber Gesellschaftervereinbarungen weitestgehend nachrangig, das heißt, die Parteien eines GesbR-Gesellschaftsvertrags können das Gesellschaftsverhältnis nach eigenem Ermessen gestalten. Es gibt nun jedoch auch zwingend anwendbare Regelungen, wie etwa das nicht abdingbare Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters oder die zwingenden Kontrollrechte der nichtgeschäftsführenden Gesellschafter.

Gesellschafter


Die Gesellschafter haften wie bisher unbeschränkt und gemeinsam für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten. Neu verankert wurde, dass kein Gesellschafter ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft betreiben darf. Für die Gewinnverteilung sieht das Gesetz eine Verteilung im Verhältnis der Kapitalanteile vor, wobei nun bei der Gewinnzuweisung der Umfang der tatsächlichen Mitwirkung des Gesellschafters zu berücksichtigen ist. Gesellschafter können durch Mehrheitsbeschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden.
Geschäftsführung

Bisher sah das ABGB Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter mit Mehrstimmigkeitsprinzip vor. Nunmehr kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung an einen einzelnen oder an mehrere Gesellschafter übertragen werden. Die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann dennoch jeder einzelne Geschäftsführer gewöhnliche Geschäfte alleine abschließen; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, so muss dieses Geschäft unterbleiben. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen aber stets der Zustimmung aller Gesellschafter.

Vorsicht bei Überschreiten von Umsatzgrenzen

Wird ein gewerbliches Unternehmen in Form einer GesbR betrieben, so ist zu beachten, dass bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen die GesbR zwingend in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt und als solche ins Firmenbuch eingetragen werden muss.


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UID-Nummer und USt-Erklärung für Kleinunternehmer?

In bestimmten Fällen kann es auch für Kleinunternehmer zu einer Umsatzsteuerpflicht oder einer umsatzsteuerlichen Meldepflicht kommen, infolge derer sie rechtzeitig - noch vor Rechnungslegung -eine UID-Nummer beantragen sollten.

31.12. 2014

Im Regelfall müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (das sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 jährlich nicht überschreiten) ja weder eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beantragen noch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Sie sind unecht umsatzsteuerbefreit, das bedeutet keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Es kann aber Abweichungen von dieser Regel geben.

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren: Bleibt ein Kleinunternehmer beim Erwerb von Waren aus dem EU-Raum unter der Erwerbsschwelle („EU-Importe“ unter € 11.000), realisiert er keinen innergemeinschaftlichen Erwerb, sondern wird USt-rechtlich wie ein Privater behandelt. Der Lieferant verrechnet dessen ausländische Umsatzsteuer. Bei Überschreiten oder Verzicht der Erwerbsschwelle schuldet der Kleinunternehmer jedoch in Österreich die Erwerbsteuer und muss diese abführen (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung). Als unecht steuerbefreiter Unternehmer kann er die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Der ausländische Lieferant braucht dann keine ausländische Umsatzsteuer mehr in Rechnung zu stellen, sobald der Kleinunternehmer ihm seine österreichische UID-Nummer bekannt gegeben hat. Ohne Bekanntgabe der UID-Nummer müsste weiterhin die ausländische USt ausgewiesen werden, wodurch der Kleinunternehmer doppelt mit USt (ausländische USt und inländische Erwerbsteuer) belastet wäre.

Empfang von ausländischen sonstigen Leistungen, die in Österreich steuerpflichtig sind und für die der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge-System): Der Kleinunternehmer muss die empfangenen Leistungen, für die er die Steuer schuldet, gegenüber dem Finanzamt erklären (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung). Dem EU-Lieferanten hat er seine UID-Nummer bekanntzugeben.

Erbringung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die im anderen EU-Staat steuerpflichtig sind und für die der Kunde des Kleinunternehmers als Leistungsempfänger die Steuer schuldet: Durch den Ausweis der UID-Nummer des Kleinunternehmers in dessen Rechnung geht die Steuerschuld auf den EU-Leistungsempfänger über. Der Kleinunternehmer hat die Rechnungsinhalte in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Inländische Reverse Charge-Umsätze: Auch bei gewissen Inlandsumsätzen (etwa Bauleistungen, Schrottlieferungen) geht die Steuerschuld auf den empfangenden Kleinunternehmer über (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung).

Keine UID-Nummer oder ZM-Übermittlung ist beim „Export“ von Waren in den EU-Raum notwendig, weil ein Kleinunternehmer keine innergemeinschaftlichen Lieferungen tätigt (Ausnahme: innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge).

Gerne bringen wir für Sie Licht ins Dunkel dieser komplizierten Regelungen.


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Verschärfung bei ausländischen Verlusten

Die Geltendmachung von Auslandsverlusten, die aus Ländern ohne umfassender Amtshilfe stammen, ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wesentlich eingeschränkt worden.

31.12. 2014

Nach österreichischem Steuerrecht können erlittene Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht und mit den übrigen Einkünften ausgeglichen werden.
Nach bisheriger Rechtslage (vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014) kam es hinsichtlich geltend gemachter ausländischer Verluste jedoch insoweit zu einer Nachversteuerung in Österreich, als die Verluste in späteren Jahren im Ausland verwertet werden konnten. Damit wurde eine doppelte Verwertung der Verluste vermieden.

Automatische Nachversteuerung nach spätestens drei Jahren

Diese Systematik ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 bei Auslandsverlusten, welche aus Ländern ohne umfassender Amtshilfe stammen (das sind zahlreiche Länder außerhalb der EU) und für die Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, wesentlich eingeschränkt worden. In diesen Fällen kommt es nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2015 zu einer automatischen Nachversteuerung spätestens nach drei Jahren – und zwar unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten. Auch „Altfälle“ sind betroffen: Sämtliche noch nicht nachversteuerten Verluste bis zum Veranlagungsjahr 2014 müssen zu mindestens einem Drittel über die Jahre 2016 bis 2018 verteilt nachversteuert werden.

Nicht von der automatischen Nachversteuerung umfasst sind Verluste von ausländischen Betrieben aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.3.2014 enden, unter der Voraussetzung, dass der Betrieb spätestens 2016 aufgegeben oder veräußert worden ist und die Verluste im Ausland nicht mehr verwertet werden können.


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Anzahlungen: Auf zeitgerechte Abfuhr der Umsatzsteuer achten!

Wenn Sie als Unternehmer Anzahlungen für zukünftige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erhalten, müssen Sie die in der Anzahlung enthaltene Umsatzsteuer bereits bei Zahlungseingang an das Finanzamt abführen. Das ist unabhängig davon, ob Sie eine Rechnung über die Anzahlung gelegt haben oder nicht.

30.11. 2014

Bei größeren Projekten werden vom Auftraggeber oft Vorauszahlungen geleistet. Dabei handelt es sich um Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen. Obwohl noch keine umsatzsteuerliche Leistung erbracht wurde, entsteht bei Anzahlungen die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Die Ausstellung einer Anzahlungsrechnung ist dafür somit nicht Voraussetzung.
Allerdings unterliegen nur die tatsächlich vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer: Ist in der Anzahlungsrechnung ein höherer Betrag als der tatsächlich vereinnahmte ausgewiesen, wird nur die Umsatzsteuer aus der tatsächlichen Zahlung geschuldet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass in der Rechnung die Bezeichnung "Anzahlungsrechnung" eindeutig darauf hinweist, dass es sich um eine solche handelt, andernfalls wird die Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des Ausweises in der Rechnung geschuldet.
Diese Regelungen gelten sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für bilanzierende Unternehmen..

Rechnungsmerkmale


Auch Anzahlungsrechnungen müssen die 11 Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Zusätzlich sind in der Rechnung folgende Punkte anzuführen:

  • Angabe des (vereinbarten) voraussichtlichen Zeitpunkts oder Zeitraums der Leistung oder Hinweis, dass zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch keine Vereinbarungen getroffen wurden
  • Anstelle des Entgeltes und des darauf entfallenden Steuerbetrages tritt das vor Ausführung der Leistung vereinnahmte oder angeforderte (Teil-)Entgelt sowie der darauf entfallende Steuerbetrag
  • Klare Bezeichnung der Rechnung als Anzahlungsrechnung oder Teilzahlungsrechnung
Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, kann – sofern eine ordnungsgemäß ausgestellte Anzahlungsrechnung vorliegt – die Vorsteuer für die tatsächlich geleistete Anzahlung geltend machen.


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Aufbewahrung von Belegen

Aus steuerlicher Sicht sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Bevor Sie aber ab dem 1.1.2015 Unterlagen entsorgen, sollten Sie einige Punkte beachten.

30.11. 2014

Ein wichtiger Bestandteil der modernen Unternehmensführung ist die Optimierung von Lagerkosten. Durch den ständig steigenden Verwaltungsaufwand und die damit in Zusammenhang stehende Flut an aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen wird die Lagerung immer mehr zu einem Kostenfaktor. Durch eine gut strukturierte Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Belegen und Geschäftspapieren können die anfallenden Kosten optimiert werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen bieten dabei insoweit Rahmenbedingungen, als diese normieren, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden müssen. Aus steuerlicher Sicht sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren. Damit endet am 31.12.2014 die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2007. Bevor Sie diese Unterlagen ab dem 1.1.2015 allerdings tatsächlich vernichten, sollten Sie einige Punkte beachten.

Anhängige Verfahren
Sind Ihre Bücher, Aufzeichnungen und Belege in einem anhängigen Verfahren, das die Abgabenerhebung betrifft (wie etwa Beschwerdeverfahren oder auch Betriebsprüfungen) von Bedeutung, verlängert sich für diese Unterlagen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

Umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist
Für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, normiert das Umsatzsteuergesetz spezielle Aufbewahrungsfristen. Diese Aufzeichnungen sind wegen allfälliger Vorsteuerkorrekturen 22 Jahre lang aufzubewahren. In Sonderfällen gilt zudem eine Aufbewahrungsfrist von 12 bzw. 22 Jahren.

Unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflichten
Auch nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) sind Unterlagen, wie im Steuerrecht, über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren. Diese Frist verlängert sich jedoch solange, als die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.

Was Sie niemals vernichten sollten

Keinesfalls sollten Unterlagen, die zur Beweisführung - etwa in den Bereichen Arbeits-, Bestands-, Eigentums-, oder Produkthaftungsrecht - dienen, vernichtet werden.

Trifft auf Ihre Unterlagen aus dem Jahr 2007 keine der genannten Eigenschaften zu und haben Sie uns in Zweifelsfragen konsultiert, so bestehen keine Bedenken, Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Belege und Geschäftspapiere zu vernichten und wieder hinreichend Platz für die Unterlagen des Jahres 2015 zu schaffen.


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Barbewegungsverordnung: Vereinfachte Aufzeichnungen nur für bestimmte Unternehmen

Betriebe haben ihre Bareinnahmen durch entsprechende Kassensysteme aufzuzeichnen. Eine Ermittlung von Tageslosungen durch Kassasturz ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Rahmen der Barbewegungsverordnung können jedoch Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

30.11. 2014

Zum einem gilt für Betriebe, deren Jahresumsatz nicht mehr als € 150.000 beträgt, dass sie eine vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturzes vornehmen dürfen. Dabei werden die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus ausgezähltem End- und Anfangsbestand ermittelt. Anhand der vorliegenden Aufzeichnungen (etwa Kassenbericht bzw. Kassenbuch mit Bestandsfeststellung) muss die Tageslosung jedoch nachvollziehbar ermittelt werden können. Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen.

Nettoumsätze ohne Umsatzsteuer

Bei der Berechnung der ausschlaggebenden Umsatzgrenze von € 150.000 ist von den Nettoumsätzen ohne Umsatzsteuer auszugehen. Darüber hinaus hat die Ermittlung dieser Umsatzgrenze pro Betrieb zu erfolgen. Übt ein Unternehmer mehrere Tätigkeiten aus, so ist zur prüfen, ob es sich dabei um einen oder um mehrere Betriebe handelt. Bei einer Bäckerei mit angeschlossener Konditorei ist etwa von einem einheitlichen Betrieb auszugehen. Die Umsatzgrenze von € 150.000 gilt daher nur einmal.

Überschreitung der Umsatzgrenze

Wird die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten, führt dies zum Verlust der Berechtigung zum Kassasturz ab dem 2. Folgejahr. Ab diesem Zeitpunkt ist die Führung im Rahmen eines Kassensystems wieder verpflichtend. Unbeachtlich bleibt jedoch das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wirtschaftsjahren.

Zum anderen besteht für Unternehmer, die ihre Umsätze

  • von Haus zu Haus oder
  • auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
  • jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten
ausführen, unabhängig von der Höhe des Umsatzes, ebenfalls die Möglichkeit die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch zu nehmen. In den Genuss dieser Ausnahmebestimmung kommen beispielsweise Verkäufer von Christbäumen im Freien oder Unternehmer, die Verkäufe vom offenen Pickup oder Pritschenwagen aus tätigen.

Wichtig ist zu beachten, dass trotz Verkaufs im Freien Einzelaufzeichnungen auch dann vorzunehmen sind, wenn ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (so z.B. bei einer Tankstelle mit Tankwarthaus oder bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse).


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Begünstigungen für Jungärzte bei Anstellung von Mitarbeitern

Für Jungärzte, die eine Praxis eröffnen, bestehen aufgrund des Neugründungs-Förderungsgesetzes (Neurom) interessante Förderungsmöglichkeiten, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen.

30.11. 2014

Unter gewissen Voraussetzungen steht eine Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben, insbesondere vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB) und vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (kurz DZ), für einen Zeitraum von 12 Monaten zu.
Seit dem Jahr 2012 beträgt der Beobachtungszeitraum, in dem die erforderlichen Voraussetzungen erbracht werden können, 36 Monate. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten neu gegründeten Betriebe nicht gleich in den ersten Monaten Mitarbeiter beschäftigen. Die Frist für den 12-monatigen Begünstigungszeitraum beginnt daher erst mit der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters zu laufen.
Die Bestimmung ist jedoch insofern einschränkend, als die Geltendmachung der Begünstigung zwar im ersten Jahr der Neugründung von der Anzahl der Mitarbeiter unabhängig ist, ab dem zweiten Jahr die Begünstigung jedoch nur mehr für die ersten drei beschäftigten Mitarbeiter zusteht.

Beispiel

Ein Betrieb wird am 1. Jänner 2015 neu gegründet. Der erste Mitarbeiter wird ab 1. April 2015 in der Ordination beschäftigt. Ab 1. Juni 2015 werden zwei weitere und ab 1. September 2015 ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt.
Der 36-monatige Beobachtungszeitraum läuft ab 1.Jänner.2015 bis zum 31. Dezember 2017. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Zeitspanne für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit mit April 2015. Damit steht die begünstigende Regelung von April 2015 bis Ende März 2016 zu.

Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2015, steht die Begünstigung für alle Mitarbeiter zu, die in diesem Zeitraum neu beschäftigt werden. Es erfolgt daher keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter.
Die Begünstigung kann bis Ende Dezember 2015 für alle vier Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Ab Jänner 2016 wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung chronologisch ersten drei eingestellten Mitarbeiter beschränkt. Somit kann die Begünstigung für den im April 2015 beschäftigten Mitarbeiter und für die zwei im Juni 2015 beschäftigen Mitarbeiter für die vollen 12 Monate in Anspruch genommen werden. Für den im September beschäftigten vierten Mitarbeiter steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2016 aufgrund der Überschreitung der Einschränkung der Begünstigung auf drei Mitarbeiter nicht mehr zu.


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Gewinnfreibetrag 2014 - Einschränkung auf Wohnbauanleihen anstelle begünstigter Wertpapiere

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 13% ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu optimieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

30.11. 2014

Der Gewinnfreibetrag steht zunächst in Form eines investitionsunabhängigen Grundfreibetrags zu. Dieser wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt und beträgt 13% des Gewinns (maximal € 30.000), wodurch bis zu € 3.900 Ihres Gewinnes steuerfrei bleiben. Der Grundfreibetrag kann auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bzw. ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, in Anspruch genommen werden.

Maximaler Gewinnfreibetrag € 45.350

Soweit der Gewinn im jeweiligen Veranlagungsjahr über € 30.000 liegt, kann für den übersteigenden Betrag ein nach Gewinnhöhe gestaffelter investitionsabhängiger Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Bei einem Gewinn von bis zu € 175.000 beträgt der Gewinnfreibetrag 13 %. Mit steigenden Gewinnen schleift sich der Prozentsatz gegen 0 ein. Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt € 580.000, der maximale Gewinnfreibetrag daher € 45.350 (inkl. Grundfreibetrag).

Wichtig ist, dass der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag nur bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter zusteht. Darunter fallen körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Nicht begünstigt sind insbesondere PKW und Kombi, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Neuerungen 2014


Im Vergleich zum Vorjahr gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2014 (bei Bilanzstichtag 31.12.), dass anstelle der bisher begünstigten Wertpapiere nur noch Wohnbauanleihen unter die begünstigende Regelung fallen, sofern diese mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden. Werden die Wohnbauanleihen im betrieblichen Bereich gehalten so ist zu beachten, dass die KESt-Befreiung für Stückzinsen bis einschließlich 4 % vom Nominalbetrag für diese nicht gilt. Daher ist es empfehlenswert darauf zu achten, dass sich die Wohnbauanleihen bei der Bank in einem betrieblich definierten Depot befinden, damit diese den KESt-Abzug vornimmt und die KESt nicht von Ihnen selbst berechnet und abgeführt werden muss.

Jedenfalls müssen die Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachweislich noch im Jahr 2014 getätigt werden.


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Immobilienveräusserung mit Verlust?

In der Regel werden bei privaten Immobilienveräußerungen positive Veräußerungsgewinne erzielt, die der 25%igen Immobilienertragsteuer unterliegen. Im Einzelfall kann es jedoch auf Grund spezieller Umstände, etwa durch Wertverlust oder Notverkauf, zu einer Immobilienveräußerung mit Verlust kommen, was eine Reihe an steuerlichen Fragen mit sich bringt.

30.11. 2014

Ein steuerlicher Verlust aus einer privaten Immobilienveräußerung kann nämlich ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Immobilienveräußerungen desselben Veranlagungsjahres (zu 100%) oder mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung desselben Veranlagungsjahres (und zwar nur in Höhe von 50%) ausgeglichen werden. Ein darüber hinausgehender Verlust geht ins Leere und kann auch nicht in zukünftige Veranlagungsjahre vorgetragen werden.

Ein spezieller steuerlicher Handlungsbedarf ergibt sich im Verlustfall auf Grund der generellen Endbesteuerungswirkung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt), deren Berechnung bzw. Abfuhr durch den beauftragten Notar erfolgt. Wird nämlich eine Liegenschaft mit Verlust veräußert, so fällt zwar keine ImmoESt an, die daraus resultierenden negativen Einkünfte werden jedoch ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen auch nicht bei den übrigen Einkünften bzw. beim Einkommen berücksichtigt, sodass der steuerliche Verlust aus der Immobilienveräußerung ins Leere gehen würde.

Veranlagungsoption oder Regelbesteuerungsoption ausüben


Sollte daher in einem Veranlagungsjahr ein Verlust aus einer Immobilienveräußerung angefallen sein und gleichzeitig entweder ein Gewinn aus einer Immobilienveräußerung oder positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, so muss zur Geltendmachung der Verluste die so genannte Veranlagungsoption bzw. die Regelbesteuerungsoption spätestens bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides aktiv ausgeübt werden. Wir stehen Ihnen dabei natürlich mit Rat und Tat zur Seite!


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Liebhaberei und Vermietung: Eigentumswohnungen sind separat zu überprüfen

Für die Beurteilung, ob vermietete Objekte (z.B. Eigentumswohnungen), die an verschiedene Personen vermietet sind, eine Einkunftsquelle darstellen oder ob Liebhaberei vorliegt, muss jedes einzelne Objekt separat überprüft werden, selbst wenn die Wohnungen im gleichen Haus gelegen sind.

30.11. 2014

Die Finanzverwaltung prüft bei bestimmten Einkünften, ob die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und bei denen von vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie etwa Handelsbetriebe oder Dienstleistungsbetriebe, und
  • Tätigkeiten, für welche die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt.
Die Vermietung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen durch Private wird von der Finanzverwaltung in aller Regel als Liebhaberei eingestuft, weshalb ein aus der Vermietung resultierender Verlust von Beginn an steuerlich unbeachtlich ist. Um diese Vermutung zu entkräften und damit die Verluste abzugsfähig werden, muss in einer Gewinnprognose glaubhaft gemacht werden, dass mit der Vermietung nach 20 Jahren ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wird.

Einkünfte aus einzelnen Wohnungsvermietungen nicht zusammenzurechnen!


Werden mehrere Eigentumswohnungen vermietet, dann wäre es naheliegend, für die Ermittlung des Gesamtgewinns und für die Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, alle Einkünfte aus den einzelnen Wohnungsvermietungen zusammenzurechnen. Dadurch würden sich „bessere“ Vermietungen mit „schlechteren“ ausgleichen. Dieser Möglichkeit wird jedoch von der Rechtsprechung eine Absage erteilt.

So entschied erst kürzlich das Bundesfinanzgericht, dass bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquellen im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen ist, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an unterschiedliche Personen vermietet werden. Nur wenn mehrere Wohnungen an einen einzigen Mieter vermietet werden, kann auch von einer einzigen Einkunftsquelle gesprochen werden.


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Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 1.1.2015

Die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden nun moderner und übersichtlicher gestaltet. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten auch für bereits bestehende Altgesellschaften.

30.11. 2014

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) wurde bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 geregelt und ist eine weitverbreitete Gesellschaftsform. Sie entsteht immer dann, wenn sich Personen unter Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft oder von Vermögensgegenständen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
So treten GesbRs in der Landwirtschaft, als Klein- und Mittelbetriebe, Zusammenschlüsse von Freiberuflern, aber auch in Form von Gemeinschaften zu karitativen Zwecken oder Unternehmen von Eheleuten auf. In diese Gesetzesform werden auch Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) eingereiht.

Die Regelungen wurden mit dem kürzlich vom  Nationalrat beschlossenen „GesbR-Reformgesetz“ moderner und übersichtlicher gestaltet, wobei sie sich an den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) über die Offene Gesellschaft (OG) orientieren. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten – abgesehen von Opting-Out-Möglichkeiten – auch für bereits bestehende Altgesellschaften.

Rechtsnatur der GesbR


Die GesbR, die mittels formlosen Vertrags gegründet wird, hat weiterhin keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher kann sie selbst nicht klagen oder geklagt werden. Es ist nicht möglich, eine GesbR ins Firmenbuch oder ins Grundbuch eintragen zu lassen. Sie besitzt auch kein eigenes Vermögen, das heißt, alles was zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann nur den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden und in deren Eigentum stehen.
Speziell bei unternehmenstragenden GesbRs tritt die Gesellschaft aber auch nach außen hin auf und kann dazu einen eigenen Namen führen. Für solche unternehmerisch tätigen Gesellschaften sehen die neuen Bestimmungen spezifische Regelungen vor, um Vertragspartnern der GesbR Rechtssicherheit zu gewährleisten, wie etwa hinsichtlich der Gültigkeit von Vertretungshandlungen seitens eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters der GesbR.

Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters

Die gesetzlichen Regeln sind wie bisher gegenüber Gesellschaftervereinbarungen weitestgehend nachrangig, das heißt, die Parteien eines GesbR-Gesellschaftsvertrags können das Gesellschaftsverhältnis nach eigenem Ermessen gestalten. Es gibt nun jedoch auch zwingend anwendbare Regelungen, wie etwa das nicht abdingbare Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters oder die zwingenden Kontrollrechte der nichtgeschäftsführenden Gesellschafter.

Gesellschafter


Die Gesellschafter haften wie bisher unbeschränkt und gemeinsam für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten. Neu verankert wurde, dass kein Gesellschafter ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft betreiben darf. Für die Gewinnverteilung sieht das Gesetz eine Verteilung im Verhältnis der Kapitalanteile vor, wobei nun bei der Gewinnzuweisung der Umfang der tatsächlichen Mitwirkung des Gesellschafters zu berücksichtigen ist. Gesellschafter können durch Mehrheitsbeschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden.
Geschäftsführung

Bisher sah das ABGB Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter mit Mehrstimmigkeitsprinzip vor. Nunmehr kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung an einen einzelnen oder an mehrere Gesellschafter übertragen werden. Die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann dennoch jeder einzelne Geschäftsführer gewöhnliche Geschäfte alleine abschließen; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, so muss dieses Geschäft unterbleiben. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen aber stets der Zustimmung aller Gesellschafter.

Vorsicht bei Überschreiten von Umsatzgrenzen

Wird ein gewerbliches Unternehmen in Form einer GesbR betrieben, so ist zu beachten, dass bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen die GesbR zwingend in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt und als solche ins Firmenbuch eingetragen werden muss.


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Abgabenrechtliche Prüfpflicht eines neu eintretenden Geschäftsführers

Die Geschäftsführung einer Gesellschaft ist nicht nur mit einer Fülle an herausfordernden betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden, sondern auch an zahlreiche Abgabenpflichten und damit verbundene Haftungsfragen geknüpft.

31.10. 2014

Geschäftsführer haften für die Abgabenschulden der vertretenen Gesellschaft grundsätzlich nicht selbst. Eine persönliche Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn von der Geschäftsführung abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt werden und infolge dessen die Abgaben nicht eingebracht werden können.
Um daher nicht in eine mögliche Haftpflicht für Abgabenschulden der Gesellschaft zu geraten, müssen von der Geschäftsführung jederzeit sämtliche Abgabenpflichten der Gesellschaft erfüllt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern ein neu eintretender Geschäftsführer auch für die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten seines Vorgängers zur Haftung herangezogen werden kann.

Haftung neu eintretender Geschäftsführer


Diesbezüglich finden sich in der Bundesabgabenordnung zwei für die Praxis wichtige Bestimmungen, nach welchen Geschäftsführer auch für Verfehlungen der Vorgänger haften können: Einerseits haftet ein Geschäftsführer für bestimmte Pflichtverstöße (etwa die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen) seines Vorgängers, wenn er diese Pflichtverstöße erkennt und diese nicht nach Erkennen rechtzeitig der Abgabenbehörde anzeigt. Andererseits kann ein neu eintretender Geschäftsführer auch für solche Pflichtverstöße zur Haftung herangezogen werden, die fortdauern und daher auch dem neuen Geschäftsführer als eigene zurechenbar sind. Ein solcher fortdauernder Pflichtverstoß kann sich insbesondere ergeben, wenn eine fällige Abgabe nicht bezahlt wird.

Haftung nur bei schuldhafter Verletzung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Geschäftsführer von Gesellschaften nur dann persönlich für Abgabenschulden der Gesellschaft haften, wenn sie abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzen. Diese abgabenrechtlichen Pflichten können jedoch auch Berichtigungshandlungen für Pflichtverletzungen der ehemaligen Geschäftsführer erfordern, weshalb eine sorgfältige Prüfung bei Antritt der Geschäftsführungstätigkeit jedenfalls anzuraten ist.


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Beeinflussen Haftungsfragen den Kaufpreis des Unternehmens?

Die Übertragung eines Unternehmens ist mit zahlreichen Rechtsfragen und -folgen verbunden, die entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises haben können. Insbesondere können vom Verkäufer übernommene Haftungen ausschlaggebend sein.

31.10. 2014

So sehen etwa die unternehmensrechtlichen Vorschriften vor, dass der Erwerber eines Unternehmens die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs entstandenen Rechten und Pflichten im Wege der Einzelrechtsnachfolge übernimmt.
Das bedeutet, dass grundsätzlich alle laufenden Verträge, wie etwa Liefer- und Bezugsverträge, automatisch auf den Erwerber übergehen. Dies jedoch nur, wenn der Erwerber das Unternehmen auch fortführt und den wesentlichen Unternehmenskern übernimmt. Der Übergang der Rechtsverhältnisse kann hingegen durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber auch gänzlich ausgeschlossen werden.
Weiters besteht die Pflicht, die Vertragspartner des Veräußerers von der Veräußerung zu verständigen. Innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung kommt dem jeweiligen Vertragspartner ein Widerspruchsrecht zu.

Miet-und Arbeitsverträge

Sonderbestimmungen bestehen etwa im Zusammenhang mit Miet-und Arbeitsverträgen. Wird ein Unternehmen in gemieteten Geschäftslokalen betrieben, so hat der Vermieter bei Veräußerung des Unternehmens das Recht, die Anhebung des Hauptmietzinses auf eine angemessene Höhe zu verlangen.
Darüber hinaus besteht für den Betriebsübernehmer auch die Pflicht, die Dienstnehmer zu übernehmen. Er tritt dadurch automatisch mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Vom Erwerber sollte daher geklärt werden, ob Löhne und Gehälter oder Abfertigungsansprüche ausständig sind.

Haftung bei Unternehmensübergängen

Neben der Übernahme von Rechtsverhältnissen sind auch Regelungen über die Haftung des Erwerbers für die bis zum Unternehmensübergang vorhandenen Verbindlichkeiten zu beachten. Auch hier lautet die Grundregel, dass der Erwerber eines Unternehmens für sämtliche unternehmerische Schulden des Veräußerers haftet. Eine Haftungsbeschränkung kann nur durch eine abweichende Vereinbarung erreicht werden, die entsprechend qualifiziert verlautbart werden muss (z.B. mittels Eintragung im Firmenbuch), da diese anderenfalls gegenüber dritten Vertragspartnern nicht gilt. Die Haftung beschränkt sich in diesem Fall auf jene Schulden, die der Übernehmer kannte oder kennen musste.
Dabei besteht eine Haftungsbegrenzung bis zum Wert des Unternehmens. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung ist nicht möglich. Wird der Kaufpreis zur Zahlung der Schulden verwendet, so entfällt die Haftung.

Neben den oben angeführten grundlegenden Haftungsbestimmungen bestehen noch Sondervorschriften betreffend die Haftung für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge.


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Beginn der Steuerpflicht -wann muss man sich beim Finanzamt melden?

Dem Finanzamt sind innerhalb eines Monats alle Umstände anzuzeigen, die insbesondere im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer eine persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder beendigen.

31.10. 2014

Dies gilt etwa beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht. Es liegt an jedem Abgabenpflichtigen selbst, ordnungsgemäß für die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung Sorge zu tragen. Das Finanzamt muss dazu nicht explizit auffordern. Abhängig von der Abgabenart sind darüber hinaus noch folgende Punkte zu beachten:

Einkommensteuer


Das Ertragsteuerrecht sieht eine Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen vor, wenn ein Wohnsitz im Inland und damit einhergehend erstmals eine persönliche Einkommensteuerpflicht begründet wird. Irrelevant ist dabei, ob die betreffende Person auch tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Weiters ist die regelmäßige Offenlegung sämtlicher Einkünfte im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtend.

Für den Fall, dass laufend erklärte Einkünfte wegfallen, ohne dass gleichzeitig der Wohnsitz im Inland aufgegeben wird, reicht es aus, die Einkünfte in die Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres nicht mehr aufzunehmen. Es besteht demnach keine ausdrückliche Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, außer das Finanzamt fordert dazu auf, die Gründe für den Wegfall bekanntzugeben.
Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung, Umstände bekanntzugeben, die eine Anpassung der unterjährigen Einkommensteuervorauszahlungen ermöglich würden, es sei denn, auch hier fordert das Finanzamt ausdrücklich dazu auf.

Umsatzsteuer


Das Umsatzsteuergesetz knüpft bei der Anzeigepflicht an das Finanzamt an die erstmalige Begründung und an die Beendigung der Unternehmereigenschaft an. Wer daher eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, muss dies innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen. Ist der Abgabenpflichtige bereits aufgrund eines anderen umsatzsteuerrelevanten Tatbestandes beim Finanzamt erfasst, so entfällt mangels Erstmaligkeit die Anzeigepflicht.
Jedenfalls sind sämtliche umsatzsteuerlich relevanten Umsätze im Rahmen einer jährlichen Umsatzsteuererklärung offenzulegen. Eine Ausnahme besteht nur für Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz weniger als € 30.000 beträgt.


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Betriebliche Grundstücksveräußerungen und Gewinnfreibetrag

Ab der Veranlagung 2013 können auch betriebliche Gewinne aus Grundstücksveräußerungen für den Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.

31.10. 2014

Natürliche Personen können im Rahmen ihrer betrieblichen Einkünfte einen steuerlichen Gewinnfreibetrag geltend machen, der als fiktive Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der zu versteuernden Einkünfte reduziert und somit zu einer Einkommensteuerersparnis führt. Die Höhe des Gewinnfreibetrages beträgt bis zu 13% des vorläufigen Gewinnes.

Im Einzelnen setzt sich der Gewinnfreibetrag aus folgenden Komponenten zusammen:

  1. Investitionsunabhängiger Grundfreibetrag: Dieser steht unabhängig von getätigten Investitionen bis zu einem Gewinnteil von € 30.000 zu.
  2. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Dieser steht für den Gewinnteil ab € 30.000 zu, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass entsprechend Investitionen in im Gesetz aufgezählte begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden.
Nachdem Gewinne aus Grundstücksveräußerungen im Gegensatz zu laufenden betrieblichen Gewinnen dem 25%igen Sondersteuersatz unterliegen, ist in diesem Fall eine Aufteilung des Gewinnfreibetrages erforderlich.  Dabei ist nach jenem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem der Teil der tarifsteuerpflichtigen Gewinne und dem Teil der mit 25% besteuerten Gewinne aus Grundstücksveräußerungen ergibt.

Beispiel
Der vorläufige betriebliche Gesamtgewinn beträgt € 20.000. Davon sind € -2.000 laufender betrieblicher Verlust und € 22.000 Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der gesamte Betriebsgewinn, das sind € 20.000. Der Gewinnfreibetrag beträgt daher 13% von € 20.000, somit € 2.600, welcher in diesem Fall jedoch nur dem Grundstücksveräußerungsgewinn zuzuordnen ist.


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Geringfügiger Fehler bei Rechnungsadresse schadet nicht

Geringfügige Mängel einer Rechnung, wie etwa ein Fehler bei der Angabe der Hausnummer, führen nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs, sofern die Möglichkeit der eindeutigen Rechnungszuordnung zum Leistungsempfänger gewährleistet ist.

31.10. 2014

Ein Unternehmer ist zumeist zum Abzug der an ihn verrechneten Umsatzsteuer (so genannte Vorsteuer) berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Lieferung oder Leistung im Inland an sein Unternehmen erbracht wurde und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt wurde. Das Gesetz sieht strenge Formvorschriften für die ordnungsgemäße Rechnung vor. So muss diese unter anderem zwingend den (Firmen-)Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Für Kleinbetragsrechnungen bis € 400 bestehen Vereinfachungsbestimmungen.

In einem aktuellen Erkenntnis befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob im Fall eines Schreibfehlers bei der Hausnummer bei ansonsten richtigen Angaben zum Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und damit der Vorsteuerabzug noch zusteht.

Eindeutigen Rechnungszuordnung entscheidend

Der VwGH kam zum Ergebnis, dass für das Vorliegen einer umsatzsteuerlich ordnungsgemäßen Rechnung die Möglichkeit der eindeutigen Rechnungszuordnung zum Leistungsempfänger entscheidend ist. Sofern dies auch bei Vorliegen eines geringfügigen Schreibfehlers bei der Anschrift gewährleistet ist, führt ein solcher Fehler somit nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges. Auf der anderen Seite hat der VwGH seine bisherige Auffassung bestätigt, dass eine (gänzlich) falsche Adressangabe durchaus einen den Vorsteuerabzug ausschließenden Formalfehler darstellen kann.


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Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind GSVG-versicherungspflichtig!

In den letzten Monaten wurden von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz SVA) in manchen Bundesländern Schreiben an Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ausgesendet. Sie wurden darin aufgefordert, die Höhe der an sie ausgeschütteten GmbH-Gewinne bekannt zu geben.

31.10. 2014

Wurde der Aufforderung nicht nachgekommen, drohten einerseits Geldstrafen und andererseits die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage. Um dies zu vermeiden, sollten allfällige Gewinnverteilungsbeschlüsse oder aber die Information, dass keine Ausschüttungen erfolgt sei, an die SVA übermittelt werden.

Gewinnausschüttung als Bemessungsgrundlage für SV-Beiträge


Bei GSVG-pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern zählen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch Gewinnausschüttungen zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge. Da bei Ausschüttungen die GmbH die Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat, muss der Gesellschafter, der die Ausschüttung erhält, diese nicht mehr in seine persönliche Steuererklärung aufnehmen. Dadurch werden allfällige Ausschüttungen dem Sozialversicherungsträger nicht automatisch mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt.

Beteiligung über 25%

GSVG-pflichtig sind vor allem jene Gesellschafter-Geschäftsführer, die wesentlich (also über 25%) an einer GmbH beteiligt sind. Die Regelung gilt nicht für jene Gesellschafter-Geschäftsführer, die lohnsteuerpflichtig sind und damit dem ASVG unterliegen. Dies betrifft in der Regel nicht wesentlich - bis zu 25% - beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei GSVG-pflichtversicherten Geschäftsführern, die aufgrund ihrer laufenden Einkünfte bereits ohne Gewinnausschüttungen die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten, können Gewinnausschüttungen zu keiner Beitragserhöhung führen.

Sollten Sie ein entsprechendes Schreiben der SVA erhalten, sollten Sie sich zunächst mit uns in Verbindung setzen, bevor Sie Ausschüttungen an die SVA melden, damit wir Ihre individuelle Situation beurteilen können.


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Immobilienbesteuerung und Fruchtgenussrechte

Seit 1.1.2012 führen Veräußerungen und Ablösen von Fruchtgenussrechten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mit bis zu 50%iger Einkommensteuer zu besteuern sind. Zuvor konnten Fruchtgenussrechte einkommensteuerfrei veräußert oder abgelöst werden.

31.10. 2014

Fruchtgenussrechte sind ein weit verbreitetes Gestaltungsinstrument für Immobilienvermögen. Durch ein Fruchtgenussrecht kann dem Fruchtgenussberechtigten ein Nutzungsrecht an einer Liegenschaft eingeräumt werden, sodass dieser Anspruch auf die Liegenschaftserträge hat, ohne zivilrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft zu sein. So erlaubt etwa die „Zurückbehaltung“ eines Fruchtgenussrechtes, das Eigentum von Liegenschaften noch zu Lebzeiten an Erben zu übertragen (vorweggenommene Erbfolge), ohne auf zukünftige Einkünfte daraus verzichten zu müssen (so genannter „Vorbehaltsfruchtgenuss“).

Verlagerung der steuerlichen Einkünfte

Auf der anderen Seite lässt sich im Rahmen eines so genannten „Zuwendungsfruchtgenusses“ der Anspruch auf die Liegenschaftserträge (und somit die steuerlichen Einkünfte) unter Beibehaltung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse auf andere Personen - etwa Familienangehörige - verlagern. So können unter Umständen Steuerprogressionseffekte genutzt werden.
Diese Gestaltungsvariante ist in der steuerlichen Praxis jedoch problematisch, weil es im Fall der unentgeltlichen Einräumung des Zuwendungsfruchtgenussrechts in der Regel zu einem Verlust der steuerlichen Abschreibung der Liegenschaft kommt.

Veräußerungen und Ablösen von Fruchtgenussrechten steuerpflichtig

Eine Änderung hat sich zudem im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Veräußerungen bzw. Ablösen von Fruchtgenussrechten ergeben: Nach früherer Verwaltungspraxis konnten Fruchtgenussrechte unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei veräußert oder abgelöst werden. Seit 1.1.2012 führen Veräußerungen und Ablösen von Fruchtgenussrechten aber zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mit bis zu 50%iger Einkommensteuer zu besteuern sind.

Sorgfältige steuerliche Prüfung unerlässlich

Um nicht in unerwartete Steuerfallen zu tappen, ist eine sorgfältige steuerliche Prüfung einer geplanten Fruchtgenussvereinbarung unerlässlich, wobei neben der einkommensteuerlichen Klärung auch umsatzsteuerliche, grunderwerbsteuerliche oder gebührenrechtliche Themen zu beachten sind.


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Was sind steuerlich abzugsfähigen Zinsen?

Kapitalgesellschaften können Zinsen, die in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften anfallen, steuerlich absetzen. Abzugsfähig sind aber nur Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden.

31.10. 2014

Wird für den Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (wie etwa an einer GmbH) zur Finanzierung ein Kredit herangezogen, so können die mit den Kapitalerträgen in Zusammenhang stehenden Kreditzinsen steuerlich grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den fremdfinanzierten Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft durch einen Einzelunternehmer als auch durch eine Personengesellschaft und unabhängig davon, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird.

Ausnahme Kapitalgesellschaften

Eine Ausnahme davon normiert das Körperschaftsteuergesetz. Dieses sieht nämlich vor, dass Kapitalgesellschaften Zinsen, die in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften anfallen, steuerlich absetzen können. Strittig war bisweilen jedoch, welche Kosten der Fremdfinanzierung unter den gesetzlichen Zinsbegriff fallen.

Während die Finanzverwaltung den Zinsbegriff seit jeher eng verstand, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nunmehr festgestellt, dass auch Geldbeschaffungskosten (etwa Bereitstellungsgebühren) sowie Kursverluste, also sogenannte Fremdkapitalnebenkosten, vom körperschafsteuerlichen Zinsbegriff umfasst und von der Steuer absetzbar sind.

Gesetzgeber schränkte VwGH ein

Mit der ab 1.6.2014 in Kraft getretenen Änderung im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2014 hat der Gesetzgeber bereits auf diese weitergehende Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof einschränkend reagiert. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung sind daher nur noch jene Zinsen abzugsfähig, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden. Dazu zählen auch Zinseszinsen oder ein Disagio. Nicht mehr abzugsfähig sind Fremdkapitalnebenkosten wie etwa Bankspesen und Bankverwaltungskosten, Fremdwährungsverluste, Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren oder Kreditvermittlungsprovisionen.

Sind daher noch vor dem 1.6.2014 eröffnete Abgaben- oder Betriebsprüfungsverfahren anhängig, so kann noch vom weiten Zinsbegriff nach der alten Rechtslage Gebrauch gemacht und Fremdkapitalnebenkosten steuerlich geltend gemacht werden.


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Besteuerung gemeinnütziger Vereine

Steuerliche Begünstigungen kommen für Vereine nur dann in Betracht, wenn sie nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dienen. Begünstigte Zwecke können gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche sein.

30.09. 2014

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert. Der Begriff Allgemeinheit muss jedoch nicht für die gesamte Bevölkerung stehen, sondern kann in sachlicher und regionaler Hinsicht eingeschränkt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der geförderte Personenkreis nicht eingeschränkt wird, wie etwa durch hohe Mitgliedsbeiträge.

Vereine als Liebhaberei?

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Begriff der „Liebhaberei“. Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Umsatzsteuerlich sind diese Betätigungen der Konsumsphäre zuzurechnen, die Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig

Sofern die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind, werden die einzelnen Bereiche des Vereins überblicksartig wie folgt besteuert (stark vereinfachte Darstellung über die wesentliche Besteuerungsgrundsätze):

Vereinsbereich (z.B. Vereinnahmung von echten Mitgliedsbeiträgen und Spenden)

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer
  • Keine Umsatzsteuerpflicht
Vermögensverwaltung (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung u. Verpachtung)
  • Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
  • Umsatzsteuerbar (Liebhaberei möglich)
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (z.B. Sportbetrieb von Sportvereinen)
  • Befreiung von der Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung (Nichtanwendung möglich), daher keine Umsatzsteuerpflicht
Entbehrlicher Hilfsbetrieb (z.B. kleine Vereinsfeste zur Förderung des Vereinszwecks)
  • Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von € 10.000)
  • Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung (widerlegbar), daher keine Umsatzsteuerpflicht
Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe (z.B. Kantinen, große Vereinsfeste)
  • Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von € 10.000)
  • Umsatzsteuerpflicht (jedoch Liebhabereivermutung bei Umsätzen unter € 7.500). Die Kleinunternehmerregelung ist hier anwendbar. Umsätze bis zu € 30.000,00 sind dann unecht von der Umsatzsteuer befreit. Es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu.
  • Achtung: zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für die anderen Bereiche ist eine Ausnahmegenehmigung des Finanzamts erforderlich.


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Gebäudeabschreibung von angeschafften Immobilien

Steuerlich sind Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Regelfall nicht sofort abzugsfähig, sondern- im Fall der Abnutzbarkeit - auf die Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes aufzuteilen.

30.09. 2014

Für Immobilienanschaffungen bedeutet dies, dass die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten auf die gesetzlich geregelte Abschreibungsdauer abgeschrieben werden und die auf den (nackten) Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten mangels Abnutzbarkeit keiner laufenden Abschreibung unterliegen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wann für das Gebäude die „Nutzung“ im steuerlichen Sinne beginnt und ab wann mit der Abschreibung des Gebäudes begonnen werden kann.

Tatsächliche Inbetriebnahme entscheidend


Die Abschreibung beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes und nicht bereits mit der Anschaffung. Im Einzelfall können Anschaffungs- und Inbetriebnahmezeitpunkt jedoch zusammenfallen. Bei betrieblichen Gebäuden ist somit der Zeitpunkt, ab dem das Gebäude direkt für den Betriebszweck verwendet wird, maßgeblich. Bei vermieteten Gebäuden ist auf den tatsächlichen Vermietungsbeginn abzustellen.

Ausnahme außerbetriebliche Vermietung und Verpachtung


Abweichend vom oben beschriebenen Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung im Bereich der außerbetrieblichen Vermietung und Verpachtung unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Erzielung von Mieteinnahmen eine Abschreibung des Gebäudes in Betracht. Nämlich dann, wenn bereits vor der Vermietung die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften als klar erwiesen gilt. Dabei muss der auf die Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten; etwa aus bindenden Vereinbarungen oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen.

Herstellungsaufwendungen erst ab Fertigstellung abzugsfähig


Von Anschaffungen sind jedoch Herstellungsvorgänge zu unterscheiden: Wird ein Gebäude errichtet, so ist steuerlich die Abschreibung bis zur Fertigstellung ausgeschlossen.


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Immobilienertragsteuer durch Aufwendungen reduzierbar?

Mit Beschluss vom 23.6.2014 hat das Bundesfinanzgericht (BFG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Verfassungskonformität der Regelung über das Abzugsverbot bestimmter Aufwendungen im Rahmen von Immobilientransaktionen beantragt.

30.09. 2014

Seit dem 1.4.2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung privater Grundstücke in der Regel der 25 %igen Immobilienertragsteuer, wobei mit dieser Neuregelung auch ein umfassendes Abzugsverbot von mit der Veräußerung verbundenen Werbungskosten gesetzlich verankert wurde. Dabei handelt es sich etwa um Rechtsanwaltskosten, Maklerprovisionen, Inserate, Finanzierungskosten, Fremdwährungsverluste, Kosten für Bewertungsgutachten, Gerichtsgebühren etc.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts verstößt die genannte Neuregelung des Werbungskosten-Abzugsverbotes in ihrer aktuellen Form gegen verfassungsrechtliche Vorschriften, weshalb ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragt wurde.

Anlassfälle rückwirkend rechtsunwirksam

Sollte der VfGH die Regelung über das Werbungskosten-Abzugsverbot als verfassungswidrig aufheben, wäre die Aufhebung frühestens ab dem Zeitpunkt der Kundmachung wirksam. Bis dahin würde die (verfassungswidrige) Gesetzesstelle unverändert gelten. Die einzige Ausnahme besteht für die so genannten „Anlassfälle“ des VfGH-Verfahrens, für welchen die angefochtene Gesetzesstelle rückwirkend rechtsunwirksam wird.

Um die Regelung über das Werbungskosten-Abzugsverbot rückwirkend zu bekämpfen, ist es daher erforderlich, den eigenen Fall als Anlassfall vor den VfGH zu bringen. Dafür ist es notwendig, dass dieser noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Normprüfungsverfahren (bzw. bei nicht öffentlicher Erledigung vor Beginn der nicht öffentlichen Beratung) beim VfGH anhängig ist. Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit.


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Masseure: Umsatzsteuerpflichtig oder nicht?

Für Gesundheitsberufe bestehen im österreichischen Umsatzsteuergesetz zahlreiche Befreiungsbestimmungen in Abhängigkeit der Art der erbrachten Leistung.

30.09. 2014

Im Falle der Umsatzsteuerbefreiung muss ein Masseur seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, was speziell bei Privatkunden, welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil darstellen kann. Schließlich kann der Masseur seine Leistungen zu einem günstigeren Preis anbieten.
Auf der anderen Seite hat die Umsatzsteuerbefreiung zur Folge, dass der Masseur keinen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Vorleistungen und der eingesetzten Betriebsmittel geltend machen kann. Wenn etwa im Zuge von Investitionen hohe Vorsteuerbeträge vorhanden sind, kann eine Umsatzsteuerbefreiung auch nachteilig sein.

Neuregelung 2013

Die umsatzsteuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Massageleistungen wurden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 neu geregelt. Seit dem Jahr 2013 sind insbesondere die Leistungen nachstehender Berufsgruppen bzw. Tätigkeitsgruppen wie folgt einzustufen:

Umsatzsteuerbefreite Leistungen

Umsatzsteuerbefreit sind freiberuflich tätige Heilmasseure im Sinne des § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz. Der Beruf des Heilmasseurs umfasst die eigenverantwortliche Durchführung von klassischen Massagen, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ausschließlich ärztlicher Anordnung.

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen (bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze)

  • Gewerbliche Masseure
  • Medizinische Masseure
  • Heilpraktiker und Homöopathen ohne medizinisches Studium


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Pendlerrechner NEU

Der Pendlerrechner des Finanzministeriums dient der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentlichen Verkehrsmittels) zumutbar ist. Auf Basis dieser Angaben wird dann die Höhe einer Pendlerförderung berechnet.

30.09. 2014

Am 25.6.2014 ging die überarbeitete Version des Pendlerrechners 2.0 auf der Homepage des Finanzministeriums online. Sie beinhaltet folgende Änderungen:

  1. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen sind Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu berücksichtigen, die den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entsprechen und nicht jene, die für die Nutzung von Massenbeförderungsmitteln am besten entsprechen.

  2. Bei fixen Arbeitszeiten und Arbeitsorten ist die längere Entfernung zwischen Hin- und Rückweg maßgebend - anstelle der Zeitdauer.

  3. Bei Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln stellt die aktuelle Version anstatt auf die kürzeste nunmehr auf die schnellste Straßenverbindung ab.

  4. Die PKW-Reisezeiten wurden generell verlangsamt, dadurch soll eine Annäherung an die Pendlerrealität zu Hauptverkehrszeiten erreicht werden.

  5. Massenbeförderungsmitteln wird gegenüber einer Kombinationen von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel nunmehr der Vorzug gegeben, sofern die Kombination der beiden Beförderungsarten nicht zu einer mindestens 15minütigen Zeitersparnis führt.

  6. Darüber hinaus wurde eine Regelung für all jene Fälle getroffen, in denen der Pendlerrechner nicht anwendbar ist oder kein Ergebnis liefert. In diesen Fällen kann das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro mittels Formular L33 beantragt werden. Dem ist ein Ausdruck aus dem Pendlerrechner beizulegen, in welchem nachgewiesen wird, dass der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert.
Ausdruck des Pendlerrechners abgeben

Der Abgabezeitraum für den Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer wurde bis 30.9.2014 verlängert. In diesem Zusammenhang ist zu beachten:
  • Liegt dem Arbeitergeber ein Ausdruck des Pendlerrechners mit einem Abfragedatum vor dem 25.6.2014 vor, kann dieser Ausdruck für den Lohnzahlungszeitraum bis 31.12.2014 verwendet werden.

  • Liegt dem Arbeitergeber ein Ausdruck des Pendlerrechners bis spätestens 30.9.2014 mit einem Abfragedatum ab dem 25.6.2014 vor und ergibt dieser Ausdruck gegenüber den bereits abgegeben Ausdruck ein höheres Pendlerpauschale, muss der Arbeitgeber eine Aufrollung bis spätestens 31.10.2014 mit Wirkung 1.1.2014 vornehmen. Ergibt der Ausdruck gegenüber den bereits abgegeben Ausdruck ein niedrigeres Pendlerpauschale, ist dieser Ausdruck erstmalig für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2015 zu berücksichtigen.


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Privatstiftungen: Massive Verteuerung von Immobilienzuwendungen seit 1.6.2014

Seit 1.6.2014 sieht die Grunderwerbsteuer-Novelle die begünstigte Besteuerung auf Basis der Einheitswerte nur noch im gesetzlich definierten Familienkreis vor. Auch für Privatstiftungen hat diese Neuregelung weitreichende steuerliche Auswirkungen.

30.09. 2014

Privatstiftungen zählen nicht zum begünstigten Familienkreis im Sinne der „neuen Grunderwerbsteuer“. Sofern ein Grundstück auf eine Privatstiftung übertragen wird, kommt daher für die Grunderwerbsteuer und die Grundbucheintragungsgebühr eine Bemessung vom Einheitswert nicht mehr in Betracht. In der Regel bedeutet das im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eine massive Verteuerung dieser Übertragungsvorgänge. Seit dem 1.6.2014 fallen für unentgeltliche Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen 3,5% Grunderwerbsteuer zuzüglich 2,5% Stiftungseingangssteueräquivalent zuzüglich 1,1% Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert der betroffenen Immobilie an.

Verkauf als Alternative?


Auf Grund dieser Schlechterstellung von Grundstücksübertragungen auf Privatstiftungen ist daher im Vorhinein eine genaue Prüfung und ein genauer steuerlicher bzw. wirtschaftlicher Günstigkeitsvergleich eines solchen Vorhabens erforderlich.
Sofern insbesondere aus erb- und familienrechtlichen Erwägungen eine Grundstücksübertragung auf eine Privatstiftung gewünscht ist, könnte es zukünftig auch interessant sein, die Immobilienübertragung an die Privatstiftung als Verkauf (entgeltliches Rechtsgeschäft) zu vereinbaren, nachdem in dieser Gestaltungsvariante das 2,5%ige Stiftungseingangssteueräquivalent nicht anfällt und sich durch den entgeltlichen Vorgang die Abschreibungsbasis in der Privatstiftung erhöht. Zu beachten ist jedoch, dass diese Konstellation Immobilienertragsteuer beim Stifter auslösen würde.

Gerne beraten wir Sie im Detail zu individuell optimalen Lösungen.


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Warenverkauf über das Internet - wie ist die Rechnung zu legen?

Der Internethandel von Waren gewinnt im Verhältnis zu den traditionellen Vertriebskanälen immer mehr an Bedeutung. Werden Waren nach Onlinebestellungen geliefert, so ist für die umsatzsteuerliche Behandlung zunächst zwischen dem Warenverkauf an Unternehmer und dem Verkauf an Privatpersonen zu unterscheiden.

30.09. 2014

Beim Warenverkauf an Unternehmer muss die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden, wenn der Liefergegenstand von Österreich an einen Ort in Österreich transportiert wird. Wird der Liefergegenstand jedoch von Österreich ins Ausland (EU oder Drittland) transportiert, ist auf der Rechnung zwar keine Umsatzsteuer auszuweisen, jedoch ist sie mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit zu versehen, da entweder eine innergemeinschaftliche Lieferung (EU) oder eine Ausfuhrlieferung (Drittland) vorliegt. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass die erforderlichen Ausfuhr- und Buchnachweise vorliegen.

Privatkunden: Unterscheidung EU und Drittland

Beim elektronischen Warenverkauf an einen Privatkunden ist bei Lieferungen im Inland die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung ins Ausland, ist zwischen EU und Drittland zu unterscheiden:

  • Bei einer Warenlieferung in die EU an einen Privatkunden oder eine so genannten Schwellenerwerber (z.B. Kleinunternehmer, der die Erwerbsschwelle nicht überschritten oder darauf verzichtet hat) ist die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen, sofern die Lieferschwelle im jeweiligen Mitgliedstaat (z.B. für Deutschland € 100.000) noch nicht überschritten wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Wird jedoch die Lieferschwelle überschritten, muss sich der Unternehmer im jeweiligen Mitgliedstaat registrieren lassen und eine Rechnung mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Mitgliedstaates ausstellen. Werden die Waren vom EU-Bürger direkt beim österreichischen Verkäufer abgeholt, muss die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt werden - unabhängig von einer Lieferschwelle.

  • Sofern Warenlieferungen in das Drittland an Privatkunden erfolgen, wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer, aber mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit ausgestellt. Dies gilt auch für Touristenexporte, wenn der Rechnungsbetrag € 75 übersteigt. Zu beachten ist, dass die Ausfuhr- und Buchnachweise vorliegen müssen.


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Welche Kosten können Angehörige steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich können im österreichischen Einkommensteuersystem Kosten nur von jener Person steuerlich geltend gemacht werden, die diese Kosten wirtschaftlich getragen hat und für welche diese auch angefallen sind. Abweichend davon können bestimmte Kosten im Rahmen der "Sonderausgaben" und "außergewöhnlichen Belastungen" auch für Angehörige geltend gemacht werden.

30.09. 2014

Im Rahmen der Sonderausgaben sind folgende Kosten, welche für den nicht dauernd getrennten (Ehe-)Partner oder für die Kinder geleistet werden, betroffen:

  • Prämien für bestimmte Personenversicherungen (z.B. freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen sowie Lebensversicherungen)
  • Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und –sanierung
  • Kirchenbeiträge
Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen sind etwa folgende Kosten absetzbar, die für den (Ehe-)Partner bzw. für andere unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern oder Kinder geleistet werden. Zu beachten ist, dass je nach Kostenart weitere steuerliche Voraussetzungen vorliegen müssen.

Außergewöhnliche Belastungen mit steuerlichem Selbstbehalt

  • Krankheitskosten (Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Heilbehelfe, Zahnersatz bzw. Zahnbehandlung etc.)
  • Begräbniskosten
  • Kurkosten und Kosten für Alters- und Pflegeheim oder für die Hausbetreuung
Außergewöhnliche Belastungen ohne steuerlichen Selbstbehalt
  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Pauschalbetrag (€ 110 pro Monat) für eine auswärtige Berufsausbildung des Kindes
  • Kinderbetreuungskosten (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr – bei behinderten Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr)
  • Behinderungen: Abhängig vom Grad der Behinderung können für (Ehe-)Partner und Kinder neben den gesetzlich geregelten Pauschalbeträgen (Freibeträge) bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen geltend gemacht werden.


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Aus- und Fortbildungskosten: Aktuelle Änderungen

Per Erlass des Finanzministeriums wurden die Lohnsteuerrichtlinien auf Grund der geänderten Rahmenbedingungen im Berufsleben sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt. Das hat sich insbesondere auf die Aus- und Fortbildungskosten ausgewirkt.

31.08. 2014

Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung dienen Fortbildungskosten dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten hingegen sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit (etwa Friseurin und Kosmetikerin oder Dachdecker und Spengler) vorliegt.
Als abzugsfähige Werbungskosten kommen dabei unmittelbare Kosten der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (Kursgebühren, Skripten und Fachliteratur, etc.), Fahrtkosten, Tagesgelder sowie Kosten auswärtiger Nächtigungen in Betracht.

Aufwendungen der privaten Lebensführung

Wenn Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder der privaten Lebensführung dienen, dann sind sie nicht abzugsfähig. Dazu zählen etwa Aufwendungen für den B-Führerschein, für die Sportausübung, Freizeitaktivitäten, Stress-und Belastungsbewältigung, Zeitmanagement oder ein Lehrgang, der nach Programm und Durchführung in einem wesentlichen Ausmaß die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulässt.

Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, bei denen jedoch ein Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht auszuschließen ist, liegen nur dann abzugsfähige Kosten vor, wenn sich die Aufwendungen für die Tätigkeit als notwendig erweisen. Notwendig sind sie dann, wenn die Aufwendungen objektiv für die Erwerbstätigkeit sinnvoll sind. Ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt.
Darüber hinaus sind Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung abzugsfähig, die im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen.

Verbesserung bestimmter Schlüsselqualifikationen

Auch Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen die dem Erwerb oder der Verbesserung bestimmter Schlüsselqualifikationen dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Darunter fallen Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Bereich der Sozial- oder Methodenkompetenz, wie etwa Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit oder auch Präsentationstechniken.


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Dienstgeber müssen psychische Belastungen ihrer Dienstnehmer überprüfen

Die Gesundheit der Arbeitnehmer ist umfassend vor Gefahren zu schützen. Das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) stellt klar, dass unter Gefahren neben physischen auch psychische Belastungen gemeint sind. Arbeitgeber sind daher dazu verpflichtet, die psychischen Belastungen ihrer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu überprüfen und Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, entgegenzusteuern.

31.08. 2014

Typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, sind etwa häufige Arbeitsunterbrechungen durch Mängel in der Arbeitsorganisation, fehlende Qualifikation bzw. Erfahrung, mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte bzw. Kollegen, Arbeitszeiten mit zu wenig Planungsmöglichkeiten, monotone Tätigkeiten, zu geringe Abwechslung, widersprüchliche Ziele und Anforderungen.

Wie sollte diese Überprüfung ablaufen?


Zunächst sind die Mitarbeiter über die Überprüfung zu informieren. In einem ersten Schritte sollen kritische Arbeitsbereiche oder Belastungsfaktoren identifiziert und die psychischen Belastungen mit geeigneten Verfahren ermittelt werden. Dazu geeignet sind etwa Fragebögen, die an die Mitarbeiter ausgeteilt werden, moderierte Gruppeninterviews, dokumentierte Beobachtungen. Danach sollte eine Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse erfolgen. Auf Grundlage dieser werden dann die nötigen Maßnahmen beschlossen. Der gesamte Prozess ist auf jeden Fall zu dokumentieren.

Was wird überprüft?

Überprüft werden die Arbeitsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer in den Bereichen Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten, Organisationsklima (z.B. mangelnde Unterstützung durch Führungskräfte), Arbeitsumgebung (z.B. ungünstige Beleuchtung, Lärm) und Arbeitsabläufe/Arbeitsorganisation (z.B. unklare Ziele und Zuständigkeiten, keine Pausen).

Wann muss die Überprüfung erfolgen?


Die Überprüfung psychischer Belastungen ist regelmäßig zu wiederholen. Das Ziel ist eine laufende Optimierung der Arbeitssituation. Insbesondere nach Unfällen, nach dem Auftreten von Erkrankungen oder nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung hat eine Überprüfung zu erfolgen. Ob das Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommt, wird vom Arbeitsinspektorat kontrolliert, wobei Säumigkeit Verwaltungsstrafen nach sich ziehen kann.

Nähere Informationen zu diesem Thema und Merkblätter für Dienstgeber finden Sie unter http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Gesundheit/Belastungen/default.htm .


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Erleichterungen bei der Lieferung von Metallen

Im Zuge einer aktuellen Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung wurde für die Lieferung von Metallen eine Bagatellgrenze eingeführt: Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als EUR 5.000, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des Reverse-Charge-Systems verzichten und wie gewohnt Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

31.08. 2014

Die im November 2013 veröffentlichte Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung ist mit 1.1.2014 in Kraft getreten und soll dazu beitragen, Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsvorgänge durch die Ausweitung des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld vom leistenden auf den leistungsempfangenden Unternehmer) noch effizienter zu verhindern.

Erleichterung für Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte


Die Erleichterung wird etwa für Kleinunternehmer oder pauschalierte Landwirte als Leistungsempfänger vorteilhaft sein, da diese Unternehmer üblicherweise keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermitteln, im Falle des Übergangs der Steuerschuld aber dazu verpflichtet sind. Bei Metalleinkäufen unter € 5.000 kommt es durch die Änderung der Verordnung nicht mehr zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, womit auch keine Umsatzsteuervoranmeldung durch diesen erfolgen muss.

Anwendungsbereich der Verordnung


Nach besagter Änderung fallen folgende Umsätze unter den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, sofern sie nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden und der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist:

  1. Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000 beträgt.
  2. Lieferung von bestimmten Metallen in Form von Rohstoffen und Halberzeugnissen (z.B. Pulver, Stäbe, Drähte, Profile, Bleche und Bänder), sofern das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000 beträgt. Ausnahme: die Waren fallen als Abfall bereits unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder bei der Lieferung wird die Differenzbesteuerung angewendet.
  3. Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer, deren Haupttätigkeit in der Weiterlieferung dieser Gegenstände besteht.
  4. Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  5. Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold.
Bestehen Zweifel, ob eine von der Verordnung betroffene Lieferung vorliegt, kann laut Finanzministerium zwischen den Vertragsparteien der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vereinbart werden.


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Immobilienverkäufe und Ratenzahlungen

Bei der Veräußerung von Liegenschaften werden zwischen Käufer und Verkäufer auch Ratenvereinbarungen getroffen. Solche Zahlungen müssen steuerlich auch korrekt erfasst werden.

31.08. 2014

Fließt der Veräußerungserlös ratenmäßig über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu, sind die Ratenzahlungen abzuzinsen. Ratenzahlungen schließen zwar die Anwendung des besonderen Immo-Einkommensteuersteuersatzes von 25% nicht aus, allerdings ist – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung – der Steuersatz von 25% nur auf den abgezinsten Veräußerungsgewinn anzuwenden.
Die in den Raten enthaltenen Zinsen und Wertsicherungsbeträge zählen hingegen nicht zum Veräußerungserlös, weshalb diese Beträge dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 50%) unterliegen.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

Bilanzierer
Unabhängig vom Zuflusszeitpunkt der Raten entsteht der zu versteuernde Veräußerungsgewinn bereits zur Gänze im Jahr der Veräußerung, wobei buchhalterisch der Buchwert der veräußerten Immobilie vom Verkaufspreis, der auf den Veräußerungszeitpunkt abgezinst wird, in Abzug zu bringen ist. Von den in späteren Jahren zufließenden Raten ist der in den Ratenzahlungen enthaltene Zinsanteil auszuscheiden und mit dem progressiven Einkommensteuersatz zu besteuern.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Vermieter

Aufgrund des Zuflussprinzips entstehen steuerpflichtige Einkünfte aus der Veräußerung erst dann, wenn der Wert der Ratenzahlungen die Anschaffungskosten der Immobilie überschreitet. Der Buchwert ist von der Summe aller zugeflossenen (abgezinsten) Ratenzahlungen (Barwert des Kaufpreises) in Abzug zu bringen. Der in den Ratenzahlungen enthaltene Zinsanteil ist auszuscheiden und zum Normaltarif im Rahmen der laufenden Besteuerung zu erfassen.

Gerne beraten wir Sie bei der optimalen steuerlichen Behandlung von Immobilienverkäufen und Ratenzahlungen.


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Neue Förderrichtlinien für Unternehmen seit 1.7.2014

Die Austria Wirtschaftsservice GmbH ("aws") ist eine Institution im Eigentum der Republik Österreich, deren Hauptziel in der Unternehmensförderung und Unternehmensfinanzierung liegt. Mit 30.6.2014 laufen die bestehenden Garantie- und Zuschussprogramme aus und werden ab 1.7.2014 durch ein verbessertes und einfacheres Förderangebot abgelöst

31.08. 2014

Zentrale Zielsetzung der Neustrukturierung ist eine kundenorientiertere Ausrichtung, die sich noch stärker als bisher an den Bedürfnissen der antragstellenden Unternehmen und finanzierenden Banken orientiert. Die neue Richtlinie befindet sich derzeit im behördlichen Genehmigungsstadium, Antragstellungen sind aber jetzt schon möglich.

Zuschüsse und Garantien

Im Bereich „Zuschussförderung nach KMU-Förderungsgesetz“ und „aws-Garantieprogramme“ soll verstärkt eine Fokussierung auf die Förderung von Jungunternehmern vorgenommen werden:

  • Start-up Scheck (Projekte von € 5.000 bis € 20.000)
  • Start-up Prämie (Projekte > € 20.000 bis € 800.000)
  • Start-up Garantie (Garantieübernahme für bis zu 80% für Kredite)
  • Austrian Business Angel Network als unabhängiges und bundesweites Vermittlungsservice zwischen eigenkapitalsuchenden Unternehmern und Business Angels (das sind Investoren, die neben frischem Eigenkapital vor allem wertvolles unternehmerisches Know-how und Kontakte einbringen)
Serviceleistungen Fördermanager und Fördernavigator

Um die optimale Förderung für das eigene Unternehmen zu finden und Förderungen jederzeit beantragen und verwalten zu können, stehen auf der Homepage der aws (www.awsg.at) zwei Module als Online-Serviceportale zur Verfügung:
  • Fördernavigator: Neben einem raschen Überblick über das gesamte Leistungsspektrum der aws bietet der Fördernavigator die Möglichkeit, mit der Eingabe zu den Punkten, „ich bin…“, „meine Branche, Tätigkeitsfeld“ und „ich möchte“ einen Überblick über die dafür bestehenden Fördermöglichkeiten bzw. –programme zu erhalten.
  • Fördermanager: ist eine neue Plattform für die Einreichung von Förderanträgen, die die bisher üblichen Antragsformulare ersetzt und dem Antragssteller die Möglichkeit bietet, seinen Förderungsantrag online einzusehen.
Tipp: Wenn Sie in den Genuss einer Förderung kommen möchten, sollten Sie folgende Punkte beachten:
  1. Frühzeitigen Kontakt zu Berater / Bank / Förderstelle suchen
  2. Rechtzeitige Antragstellung vor Projektbeginn
  3. Erstellung einer aussagekräftigen Projektbeschreibung und einer realistischen Planrechnung


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Selbstanzeigen: Verschärfung ab 30.9.2014

Seit kurzem liegt der Entwurf zur Finanzstrafgesetznovelle 2014 vor, mit welcher Verschärfungen bei der Selbstanzeige eingeführt werden sollen.

31.08. 2014

Wird künftig eine Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur dann ein, wenn ein mit Bescheid festzusetzender „Strafzuschlag“ (= Abgabenerhöhung) rechtzeitig gemeinsam mit der verkürzten Steuer entrichtet wird.

Strafzuschlag gestaffelt


Dieser Strafzuschlag ist gestaffelt und abhängig vom Abgabenmehrbetrag, der sich laut Selbstanzeige ergibt:

  • 5 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag bis zu € 33.000
  • 15 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 100.000
  • 20 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von bis zu € 250.000
  • 30 % Strafzuschlag bei einem Abgabenmehrbetrag von mehr als € 250.000
Leichte Fahrlässigkeit

Im Fall von leichter Fahrlässigkeit wird kein Zuschlag als Voraussetzung für die Strafbefreiung der Selbstanzeige festgesetzt. Ob Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist insbesondere anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Judikatur zu beurteilen.
Eine Selbstanzeige soll künftig generell dann ausgeschlossen sein, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs (betreffend dieselbe Abgabenart und denselben Besteuerungszeitraum) eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Der bislang geltende 25%ige Zuschlag im Falle einer wiederholten Selbstanzeige soll gleichzeitig abgeschafft werden.

Die neue Regelung soll für alle nach dem 30.9.2014 erstatteten Selbstanzeigen gelten.


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Verdienstgrenzen für Studenten

Studieren kann oft hohe Kosten verursachen - etwa durch Lehrbücher, Skripten oder Mieten. Deshalb müssen viele Studenten neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei sollten bestimmte Verdienstgrenzen beachtet werden, um den Anspruch auf Familien- oder Studienbeihilfe nicht zu verlieren.

31.08. 2014

Der wohl wichtigste staatliche Zuschuss für Studenten (und Eltern) ist die Familienbeihilfe. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes steht den Eltern Familienbeihilfe zu. Bei Vorliegen einer Berufsausbildung bis zum 24. Lebensjahr und mit einigen Ausnahmen, etwa bei Zivildienst oder Behinderung des Kindes, kann Familienbeihilfe auch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden.

Gesamteinkommen maximal € 10.000

Erzielen Studenten ab dem Jahr, in dem sie ihr 20. Lebensjahr vollenden, eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, so ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wird.
Während des Bezugs von Familienbeihilfe sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Wird öfter gewechselt, erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe.

Beim Betrag von € 10.000 handelt es sich um die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw. Einkommensteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), abzüglich steuerlich absetzbarer Ausgaben. Als Student ist es möglich, Fachliteratur, Skripten, Fahrtspesen, Studiengebühren und Ähnliches steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen.

Studienbeihilfe

Die Einkommensgrenze beim Bezug der Studienbeihilfe beträgt € 8.000 jährlich. Diese erhöht sich, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, um mindestens € 2.762 je Kind. Als Einkommen gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch Witwen- und Waisenpensionen, Renten, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe etc. Für die Berechnung des Einkommens wird das Bruttoeinkommen abzüglich dem Sozialversicherungsbeitrag, sowie dem Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale (in Summe € 192) herangezogen. Sonderzahlungen, Überstundenabgeltungen und Abfertigungen müssen hinzugerechnet werden.


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Wichtige Fristen zum 30.9.

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag für Steuervorauszahlungen, Arbeitnehmerveranlagung - viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.9. eines Jahres erledigt werden.

31.08. 2014

Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch
Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, KG) sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sogenannte „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.9. Wird die Frist versäumt, drohen (empfindliche) Geldstrafen.

Anspruchszinsen
Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung des Vorjahres (z.B. für 2013) eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 1.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden, aktuell somit ab 1.10.2014. Im Falle einer Steuergutschrift werden vom Finanzamt Zinsen gutgeschrieben.

Arbeitnehmerveranlagung
Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie 5 Jahre Zeit. Wenn Sie etwa Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2009 haben, kann eine solche Arbeitnehmerveranlagung daher bis 31.12.2014 durchgeführt werden. Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung (z.B. bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.9. des Folgejahres einzureichen.

Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer im EU-Raum
Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, vereinfacht in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, elektronisch bis 30.9. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung.

ESt- und KöSt-Herabsetzungsantrag
Bis 30.9. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres vom Finanzamt aufgrund eines begründeten Antrags herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer ausfallen wird als in den Vorjahren, da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an unter Umständen höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.


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30.09 - wichtiger Stichtag für Rechtsformänderungen

Welche Rechtsform auch immer die richtige für Ihr Unternehmen ist - beim Wechsel der Rechtsform ist der 30.9. des betreffenden Jahres jedenfalls ein wichtiger Stichtag, bis zu dem die Verträge und Meldungen unterzeichnet sein sollten.

31.07. 2014

Für den Wechsel von einer GmbH in ein Einzelunternehmen bzw. in eine Personengesellschaft sprechen etwa die Nutzung der einkommensteuerlich günstigeren Progressionsstufen bei geringen Gewinnen oder die 100%ige Verlustverwertung auf Ebene der natürlichen Person (ab der Veranlagung 2014). Für die Führung des Unternehmens als GmbH spricht dagegen die Begrenzung der Haftung sowie die Thesaurierungsmöglichkeit von Gewinnen, damit etwa Mittel zur Tilgung von Krediten zur Verfügung stehen.

Umgründungsstichtag bis zu 9 Monate in der Vergangenheit

Im Gegensatz zum Zivilrecht, das die Vermögensübertragung erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch bzw. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages eintreten lässt, kann sich der ertragsteuerlich maßgebliche Stichtag auch auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit beziehen. Die Umgründung kann auf einen bis zu 9 Monate in der Vergangenheit liegenden Umgründungsstichtag rückbezogen werden. Diese ertragsteuerliche Rückwirkung bewirkt, dass der Steuerpflichtige so gestellt wird, als wäre das Vermögen bereits zum Zeitpunkt des Umgründungsstichtages auf den neuen Rechtsträger übergegangen – unabhängig vom zivilrechtlichen Übergang – womit von da an jene ertragsteuerlichen Verhältnisse gelten, die beim neuen zukünftigen Rechtsträger Anwendung finden.

Verträge und Meldungen bis spätestens 30.09. unterzeichnen

Grundsätzlich ist jeder beliebige Tag für eine Umgründung möglich. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rückwirkungsfiktion ist jedoch, dass zum Umgründungsstichtag eine Schlussbilanz sowie eine darauf basierende Umgründungsbilanz, in der das im Zuge der Umgründung zu übertragende Vermögen ausgewiesen wird, vorliegt.
Damit für die Erstellung der Schlussbilanz jedoch keine zusätzlichen Kosten anfallen, kann als Ausgangsbasis der Jahresabschluss zum Wirtschaftsjahresende, in der Regel der 31.12., herangezogen werden. Zwecks Einhaltung der 9-monatigen Rückwirkungsfrist ist es daher notwendig, etwa bei einen Umgründungsstichtag zum 31.12.2013, dass sämtliche Verträge und Meldungen bis spätestens 30.09.2014 unterzeichnet werden bzw. erfolgen. Daher ist der 30.09 ein wichtiger Stichtag für Umgründungen.

Beispiel
Die Bauer GmbH hat Verlustvorträge in Höhe von € 100.000 aus den Jahren 2008 – 2011. Im Jahr 2014 beschließt der 100%ige Gesellschafter – Herr Bauer –, die GmbH in ein Einzelunternehmen zum Stichtag 31.12.2013 umzuwandeln. Die Verträge und Meldungen erfolgen noch bis zum 30.09.2014. Somit kann der nunmehrige Einzelunternehmer – Herr Bauer – die Verlustvorträge bereits im Jahr 2014 nutzen und mit anderen Einkünften gegenverrechnen.


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Ferialpraktikanten und Steuer - was ist zu beachten?

Um Schülern und Studenten die Möglichkeit zu geben Praxisluft zu schnuppern, beschäftigen viele Unternehmer in der Ferienzeit sogenannte "Ferialpraktikanten". Hierbei gilt es bei den verschiedenen Beschäftigungsformen Unterschiede aus arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten.

31.07. 2014

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen wollen. Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. So haben sie etwa Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistung. Ferialarbeitnehmer sind fristgerecht bei der Sozialversicherung anzumelden. Außerdem sind Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten zu entrichten.

Echte Ferialpraktikanten und Volontäre sind Schüler oder Studenten, die im Rahmen des Lehrplanes ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, dabei keiner Arbeitspflicht unterliegen und auch nicht an Arbeitszeiten oder Weisungen des Betriebes gebunden sind. Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum freiwillig, spricht man von einem Volontär.
Echte Ferialpraktikanten und Volontäre erhalten in der Regel keine Entlohnung. Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist in diesem Fall nicht erforderlich, dennoch sind solche Praktikanten während ihrer Tätigkeit unfallversichert.

Bekommt der Praktikant ein Taschengeld unter der Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395,31/Monat), ist er als geringfügig Beschäftigter anzumelden, es fallen Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 1,4% an. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sind die vollen SV-Beiträge abzuführen. Für den Praktikanten/Volontär ist ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen. Das „Taschengeld“ ist bei den Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ) zu berücksichtigen.


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GmbH und neue Gründungsprivilegierung: Auch wirtschaftliche Sinnhaftigkeit prüfen!

Das GmbH-Mindeststammkapital ist seit 1.3.2014 wieder auf EUR 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt grundsätzlich wieder EUR 17.500.

31.07. 2014

Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch  vorgesehen werden, dass die Gesellschaft eine Gründungsprivilegierung wie folgt in Anspruch nimmt: Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens € 10.000 betragen. Darauf müssen mindestens € 5.000 bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben.

Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Gesellschaften, deren Stammkapital € 35.000 nicht erreicht, haben bis längstens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung, befreit von Eintragungsgebühren, durchzuführen.

Betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung

Vorteil dieser neuen Bestimmung ist, dass es Jungunternehmern ermöglicht wird, für die Dauer von zehn Jahren ab der Gründung der Gesellschaft ihren Kapitaleinsatz und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko auf € 10.000 zu begrenzen. Zu beachten ist jedoch, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist.

Liegt in wirtschaftlicher Betrachtung eine „Unterkapitalisierung“ vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter, also ohne Haftungsbeschränkung, erfolgen. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von anfänglichen Aufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab. Gerne beraten wir Sie dazu ausführlich.


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Grunderwerbsteuer Neu

Für die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe von Liegenschaften gelten seit 1.6.2014 teilweise neue steuerliche Regelungen.

31.07. 2014

Die Eckpunkte zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen sind:

  • Sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis ist die Grunderwerbsteuer vom 3-fachen Einheitswert (1-facher Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis) mit einem begünstigten Steuersatz von 2% zu bemessen.

  • Der Familienkreis umfasst ausschließlich Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder oder Schwiegerkinder (nicht jedoch zum Beispiel Geschwister, Nichten, Neffen).

  • Grundstückübertragungen außerhalb des Familienkreises sind auf Basis der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) bzw. eines eventuell höheren Verkehrswertes zu bemessen (dies betrifft auch unentgeltliche Übertragungen außerhalb des Familienkreises) und unterliegen einem Steuersatz von 3,5%.

  • Für umgründungsbedingte Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist zukünftig der 1-fache Einheitswert maßgeblich.

  • Grundstückseinlagen in Kapitalgesellschaften außerhalb des Umgründungssteuergesetzes oder -zuwendungen an Privatstiftungen werden seit 1.6.2014 vom Verkehrswert bemessen.

  • Der Betriebsfreibetrag von € 365.000 bleibt erhalten und kommt ausschließlich bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen bzw. landwirtschaftlichen Übergaben im Familienkreis und bei Erbschaften im Familienkreis zur Anwendung.
Die Neuregelungen sind seit 1.6.2014 in Kraft (davon ausgenommen sind die Neubestimmungen zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, welche mit 1.12015 in Kraft treten).


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Krank im Urlaub - Urlaubsverbrauch oder Krankenstand?

Krankenstände im Urlaub sind für den Arbeitnehmer eine unangenehme Sache. Aber auch für den Arbeitgeber stellen sie in der Lohn- und Gehaltsverrechnung eine Herausforderung dar.

31.07. 2014

Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so muss er unter folgenden Voraussetzungen keine Urlaubstage verbrauchen, sondern kann auch während des Urlaubs in den in Krankenstand gehen:

  • Die Erkrankung dauert länger als 3 Kalendertage

  • Die Erkrankung wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

  • Die Erkrankung wurde dem Arbeitgeber spätestens nach 3 Tagen mitgeteilt

  • Bei Wiederantritt des Dienstes wurde eine Krankenbestätigung vorgelegt

  • Passierte die Erkrankung oder der Unfall im Ausland, ist entweder ein Nachweis, dass die behandelnde Person als Arzt/Ärztin zugelassen ist, oder eine Bestätigung der behandelnden Krankenanstalt erforderlich.
Da das Urlaubsgesetz sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter gilt, haben auch Arbeiter Anspruch auf krankheitsbedingte Urlaubsunterbrechung bei mehr als 3 Tagen dauernder Erkrankung.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Für die Dauer der Erkrankung hat der Arbeitnehmer auch bei Urlaubsunterbrechung gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie in jedem anderen Krankheitsfall auch. Das bedeutet, je nach Ursache für den Krankenstand und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (etwa Dauer des Arbeitsverhältnisses) ist das Entgelt im Krankheitsfall für bis zu 16 Wochen (in den letzten 4 Wochen steht nur das halbe Entgelt zu) weiterzuzahlen. Danach übernimmt die zuständige Krankenkasse die Bezahlung in Form des Krankengeldes.

Durch die krankheitsbedingte Unterbrechung des Urlaubes wird dieser nicht verlängert. Ist der Arbeitnehmer wieder gesund oder der vereinbarte Urlaub beendet, muss dieser sofort wieder arbeiten gehen. Jene Tage, an welchen der Arbeitnehmer krank war, werden zum bestehenden Urlaubsguthaben hinzugerechnet.


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Neuer Leistungsort und One-Stop-Shops bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronische Dienstleistungen gelten 2015 an jenem Ort als ausgeführt, an dem der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

31.07. 2014

Ab 1.1.2015 gelten elektronisch erbrachte sonstige Leistungen (z.B. Bereitstellen von Software, Websites, Online-Zeitungen etc.) sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus Drittstaaten an private Kunden (Nichtunternehmer) im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, an jenem Ort als ausgeführt, an dem der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der jeweilige Umsatzsteuersatz des Landes anzuwenden, in dem der Leistungsempfänger (Kunde) seinen Wohnsitz hat (= Verbrauchslandprinzip).

Mini-One-Stop-Shop

Um dem leistenden Unternehmen die Erklärungspflichten in Mitgliedsstaaten, in welchen es nicht ansässig ist, zu vereinfachen, wird ein sogenannter Mini-One-Stop-Shop eingerichtet. Dieser ermöglicht es dem Unternehmen nach entsprechender Registrierung die betreffenden Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es ansässig ist. Zu diesem Zweck sind – zusätzlich zu Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung - vierteljährliche Erklärungen über ein Internetportal an den Heimat-Mini-One-Stop- zu übermitteln, der diese dann an den jeweiligen Mitgliedsstaat des Kunden weiterleitet.
Die Erklärung muss bis zum 20. Tag nach Quartalsende übermittelt werden. Auch die Zahlung erfolgt im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers, die zuständige Behörde übernimmt dann die Verteilung auf die einzelnen Staaten.

Auch Unternehmen aus Drittstaaten können sich in einem solchen One-Stop-Shop (örtlich nach freier Wahl) registrieren und die vereinfachte Steuerentrichtung in Anspruch nehmen. Das in Österreich geschaffene Online-Portal zur Registrierung zum Mini-One-Stop-Shop soll bis spätestens 1.10.2014 zur Verfügung stehen.

Achtung: Bei der Rechnungsausstellung durch den Unternehmer sind die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erbracht wird, zu beachten!


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Sozialversicherungspflicht von Vortragenden

Für nebenberuflich Vortragende, die an Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig und als echte oder freie Dienstnehmer einzustufen sind, sieht das Sozialversicherungsrecht eine beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 537,78 pro Monat vor. Neben der Pauschale sind zudem Fahrt- und Reisekostenvergütungen beitragsfrei. Seit 1.1.2014 können auch Lehrende an Fachhochschulen von dieser Begünstigung profitieren.

31.07. 2014

Um diese beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Anspruch nehmen zu können, ist das Vorliegen eines echten oder freien Dienstverhältnisses Voraussetzung: Sofern für einen Vortragenden nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien vorliegt, da er in den Schulbetrieb entsprechend eingegliedert ist, kann er zu einem echten Dienstnehmer in der Sozialversicherung werden.

Voraussetzung: Studien-, Lehr- oder Stundenplan

Als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender gilt man steuerrechtlich und somit auch sozialversicherungsrechtlich dann als Dienstnehmer, wenn man im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans tätig wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gesetzlich geregelt, aufgrund einer gesetzlichen Regelung erlassen oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossen wurden,

  • es sich um einen Studien-, Lehr- oder Stundenplan eines akkreditierten Lehrganges bzw. Studiums oder

  • um Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern, handelt.
Treffen die oben genannten Kriterien nicht zu, dann werden Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit als selbständige Einkünfte beurteilt, die auch der gewerblichen Sozialversicherungspflicht unterliegen und mangels Lohnsteuerabzug in die Steuererklärung aufzunehmen sind.


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Zuverdienstgrenzen und aktuelle Änderungen bei der Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe steht Eltern bis zum 18. Lebensjahr ihres Kindes, unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes zu. Ausnahme davon sind etwa Zivildienst oder Behinderung des Kindes, denn dann steht die Familienbeihilfe auch noch bis zum 25. Lebensjahr zu.

31.07. 2014

Bezieht das Kind ab Vollendung des 20. Lebensjahres eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, so ist seit 2013 lediglich jener Betrag an Familienbeihilfe zurückzuzahlen, um welchen der Grenzbetrag überschritten wurde.

Aktuelle Änderungen

Ab 1.7.2014 wird die Familienbeihilfe um 4% erhöht. Zusätzlich ist ab dem Jahr 2016 eine Erhöhung um 1,9% und ab dem Jahr 2018 nochmals eine Erhöhung um 1,9% der Familienbeihilfe geplant.

Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach dem Alter des Kindes und ist gestaffelt (Beträge pro Monat):

Alter des Kindes Monatsbetrag alt Monatsbetrag ab 1.7.2014
ab Geburt € 105,40 € 109,70
ab 3 Jahren € 112,70 € 117,30
ab 10 Jahren € 130,90 € 136,20
ab 19 Jahren € 152,70 € 158,90











Auch bei Geschwistern wird die Geschwisterstaffelung um 4% erhöht.

Die Beantragung der Familienbeihilfe erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt (persönlich, schriftlich, online). Eine rückwirkende Gewährung ist für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung möglich. Ob die Familienbeihilfe ab September monatlich statt wie bisher alle zwei Monate ausbezahlt wird, bleibt abzuwarten.


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Achtung: Eingaben an das Finanzamt per E-Mail sind unwirksam!

Wer Ergänzungsersuchen, Berufungen oder Mängelbehebungen von Berufungen per E-Mail beantwortet oder versendet, sollte gewarnt sein, denn: E-Mails stellen keine wirksame Eingabe an das Finanzamt dar!

30.06. 2014

„Anbringen“ an die Finanzbehörde sind grundsätzlich schriftlich einzureichen, wobei E-Mails, entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), nicht zulässig sind. Zu den Anbringen zählen insbesondere Erklärungen, Anträge, die Beantwortung von Bedenkenvorbehalten und Rechtsmittel, sowie Mängelbehebungen.
Werden solche Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg, wie zum Beispiel per E-Mail, eingebracht, so löst dies weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen.

Wie können Sie ein wirksames Anbringen einreichen?

Anbringen können neben der schriftlichen Form per Post und Fax auch im elektronischen Wege über FinanzOnline eingebracht werden. Aufträge zur Mängelbehebung können dabei unter „Eingaben“ – „Anträge“ – „Sonstige Anträge“ – „Sonstige Anbringen und Anfragen“ mit Freitext vorgenommen werden. Ergänzungsersuchen und Vorhalte können ebenfalls direkt über FinanzOnline unter „Eingaben“ – „Ergänzungsersuchen“ beantwortet werden.

An dieser Rechtslage hat auch die seit 2014 geänderte Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach anstatt von Berufungen an den UFS nun Beschwerden an das Bundesfinanzgericht  eingebracht werden, nichts geändert.


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Berufsausbildungskosten eines Kindes

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

30.06. 2014

Abzugsfähig ist ein Pauschalbetrag von € 110 pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Fallen tatsächlich höhere Kosten, etwa für Schulgeld oder Fahrtkosten, an, können diese nicht geltend gemacht werden. Wenn das Kind das gesamte Jahr die Berufsausbildung ausübt, steht der Pauschalbetrag auch während der Ferienzeit zu.

Entfernung zum Ausbildungsort weniger als 80 km?

Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass im Einzugsbereich (Umkreis von 80km) des Wohnortes keine entsprechende (im Sinne von gleichwertige) Ausbildungsmöglichkeit besteht. In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- bzw. Studienortes liegen. Wird der betreffende Wohnort darin nicht erwähnt und beträgt die Entfernung zum Ausbildungsort weniger als 80km, so steht der Pauschalbetrag auch dann zu, wenn die einfache Fahrtzeit mehr als eine Stunde beträgt.
Auch für Schüler und Lehrlinge, die am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, etwa einem Internat wohnen, kann der Pauschalbetrag beantragt werden, sofern es im Umkreis von 25 km keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt. Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches an einer ausländischen Bildungseinrichtung in Anspruch genommen, steht der Pauschalbetrag ebenfalls zu.

Nicht an Familienbeihilfe gebunden


Wichtig: Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, mit ernsthaftem und zielstrebigem Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen zu absolvieren. Bei einem erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der doppelten Mindeststudiendauer bestehen von Seiten der Finanz keine Bedenken. Auch geringfügige Einkünfte des Kindes sind nicht schädlich, wenn die Zuverdienstgrenze für den Familienbeihilfenbezug von derzeit € 10.000 brutto pro Jahr nicht überschritten wird.


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Grunderwerbsteuer Neu: Regierungsvorlage veröffentlicht

Auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist bis Ende Mai 2014 eine Reform des Grunderwerbsteuergesetzes erforderlich. Nun wurde die Regierungsvorlage der geplanten Gesetzesänderung veröffentlicht, die teilweise wesentliche Änderungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf enthält.

30.06. 2014

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sollen zukünftig sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Grundstückserwerben im Familienkreis der steuerlich günstige 3-fache Einheitswert und der begünstigte Steuersatz von 2% zur Anwendung kommen. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksübertragungen im Familienkreis soll zukünftig der 1-fache Einheitswert zur Anwendung kommen (unabhängig von bäuerlichen Hofübergaben).

Der Familienkreis ist gesetzlich definiert und umfasst ausschließlich Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Enkel-, Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder (nicht jedoch Geschwister, Nichten, Neffen, …).
Grundstücksübertragungen außerhalb des gesetzlichen Familienkreises werden zukünftig auf Basis der Gegenleistung – und sollte diese nicht vorhanden oder ermittelbar sein vom Verkehrswert - berechnet und unterliegen einem Steuersatz von 3,5%. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage werden daher auch unentgeltliche Übertragungen außerhalb des gesetzlichen Familienkreises vom Verkehrswert bemessen.

Betriebsfreibetrag von € 365.000

Umgründungsbedingte Grundstückserwerbe bemessen sich auf Grund der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes vom 2-fachen Einheitswert. Für umgründungsbedingte Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird zukünftig jedoch der 1-fache Einheitswert maßgeblich sein. Grundstückseinlagen in Kapitalgesellschaften außerhalb des Umgründungssteuergesetzes oder Grundstückszuwendungen an Privatstiftungen werden ab 1.6. 2014 allerdings vom Verkehrswert bemessen.

Der bisher schon vorgesehene Betriebsfreibetrag von € 365.000 bleibt erhalten und soll ausschließlich bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen bzw. landwirtschaftlichen Übergaben im Familienkreis und bei Erbschaften zur Anwendung kommen. Die Neuregelungen sollen mit 1.6.2014 in Kraft treten. Davon ausgenommen sind die Neubestimmungen zu land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, welche mit 1.1.2015 in Kraft treten.


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Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 1.1.2015 in der Land- und Forstwirtschaft

Die Hauptfeststellung der Einheitswerte steht unmittelbar bevor. Im Juni werden voraussichtlich die Einheitswerterklärungen für Betriebe mit mehr als 5 Hektar Landwirtschaft bzw. mehr als 10 Hektar Forst und für Betriebe mit Sonderkulturen zugesendet.

30.06. 2014

Einheitsbewertung in der Landwirtschaft

Die landwirtschaftliche Einheitsbewertung ist eine vergleichende Bewertung. Ausgehend von einem Hauptvergleichsbetrieb, der in der Kundmachung vom 4.3.2014 definiert ist, werden für einzelne Gebiete Vergleichsbetriebe ausgewählt. Dabei sind die Vergleichsbetriebe  nach den Hauptproduktionsgebieten gekennzeichnet. Davon abgeleitet werden die Richtbetriebe in den einzelnen Gemeinden bewertet.
Bei den landwirtschaftlichen Einheitswerten werden im Rahmen dieser Hauptfeststellung auch erstmals die Direktzahlungen der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages. Somit sind in Zukunft häufig Änderungen des Einheitswertes zu erwarten. Bei entsprechenden Änderungen der Zahlungen – insbesondere bei Vergrößerung oder Verkleinerung der Pachtfläche - erfolgt somit künftig eine Wertfortschreibung, wenn die Wertabweichung vom zuletzt festgestellten Einheitswert mehr als 5%, mindestens aber € 300 oder mehr als € 1.000 beträgt.
Zuschläge für Direktzahlungen sind beim Betrieb des Beziehers der Zahlungen, unabhängig davon, ob durch Eigen- oder Pachtflächen ausgelöst, anzusetzen. Somit werden erstmals auch reine Pachtbetriebe einen Einheitswertbescheid bekommen.

Einheitsbewertung in der Forstwirtschaft


In der Forstwirtschaft bleibt die Einteilung in Kleinstwälder (nicht mehr als 10 Hektar Forstbetriebsfläche), Kleinwälder (mehr als 10 bis zu 100 Hektar Forstbetriebsfläche) und Großwälder (mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche) aufrecht. Die Kleinstwälder werden nach einem einfachen Bewertungsschema bewertet. Hier gibt es für jeden politischen Bezirk nur einen Hektarsatz (z.B. Bezirk Murau € 202,-, Bezirk Imst € 160,-). Ausgenommen davon sind Schutzwälder, Auwälder und Christbaumkulturen, die österreichweit einheitliche Hektarsätze aufweisen.

Forstbetriebe mit einer Forstbetriebsfläche zwischen 10 und 100 Hektar (Kleinwälder) werden nach einem – im Vergleich zum Großwald - vereinfachten Verfahren bewertet. Dabei werden seitens der Finanzverwaltung die Altersstufen und das Baumwachstum des Wirtschaftswaldes - Hochwald abgefragt. Vereinfacht kann gesagt werden, dass der Einheitswert umso höher wird,  je mehr Altholz, je mehr Nadelholz und je besser das Baumwachstum ist.
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen der Einheitswertberechnung auch die Bringungslage nach Maßgabe des Geländeanteiles, das mit Schlepper befahren werden kann, bestimmt wird. Die Bringungslage spielt in weiterer Folge für die Höhe der pauschalen Betriebsausgabensätze in Rahmen der Gewinnermittlung von teilpauschalierten Betrieben eine bedeutsame Rolle.

Forstbetriebsfläche über 100 Hektar

Wälder mit einer  Forstbetriebsfläche über 100 Hektar (Großwälder) werden nach einem komplexeren Verfahren, bewertet. Die Art der  Ermittlung des Einheitswertes wurde im Großen und Ganzen beibehalten. Stark geändert und den Verhältnissen einer modernen Forstwirtschaft angepasst, wurden allerdings die Abschläge für die Holzbringung.
Auch wurden die ehemals acht Preisgebiete im Großwald auf lediglich vier Ertragsregionen reduziert. Die Bewertung des Ausschlagwaldes (Niederwald, Mittelwald und Auwald) erfolgt zukünftig nicht mehr anhand der Deckungsbeiträge der letzten fünf Jahre. Diese basiert in Hinkunft auf der Einstufung in  drei Güteklassen, die nach Maßgabe der nachhaltig möglichen Nutzungsmenge ermittelt werden. Beim Mittelwald wird dies anhand der Anzahl der Oberstämme beurteilt werden.

Die Bewertung des Schutzwaldes erfolgt wie bisher differenziert. Dabei wird zwischen Schutzwald im Ertrag (weiter differenziert nach Baumarten) und Schutzwald außer Ertrag unterschieden.


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Immo-ESt und Altvermögen: Vorsicht bei zeitnahen Umwidmungen

Der 15%ige Pauschalsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine spätere Umwidmung eines "Altgrundstückes" in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stand. Dazu hat die Finanzverwaltung nun klarstellende Erläuterungen veröffentlicht.

30.06. 2014

Bei „Altgrundstücken“, das sind Grundstücke die vor dem 31.3.2002 erworben wurden, kann der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des Verkaufspreises festgesetzt werden. Die effektive Steuerbelastung des Verkaufspreises beträgt somit 3,5% (14% mal 25% Immobiliensteuer). Wurden „Altgrundstücke“ allerdings nach dem 31.12.1987 umgewidmet – dies gilt sowohl für Grundstücke die man bereits besessen hat als auch für Grundstücke, die nach diesem Zeitpunkt entgeltlich erworben wurden und noch nicht umgewidmet waren –, so erhöht sich der pauschale Veräußerungsgewinn auf 60% des Verkaufspreises. Die effektive Steuerbelastung des Verkaufspreises beträgt somit 15% (60% mal 25% Immobiliensteuer). Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die erstmals eine Bebauung ermöglicht - beispielsweise von Grünland in Bauland.

Umwidmung nach Verkauf irrelevant


Grundsätzlich gilt, dass eine Umwidmung nach dem Verkauf irrelevant ist und somit die pauschale Besteuerung mit 3,5% anstelle von 15% zur Anwendung gelangt. Damit jedoch nicht Verkäufe zum Baulandpreis kurz vor einer Umwidmung dem 3,5%igen Pauschalsteuersatz unterliegen, wurde im Gesetz normiert, dass der 15%ige Pauschalsteuersatz auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die spätere Umwidmung in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stand.

Enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang

Fraglich war bis dato, wie ein „enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang“ auszulegen ist. Diesbezüglich hat die Finanzverwaltung nun klarstellende Erläuterungen veröffentlicht, wobei jedoch immer auf den Umstand des Einzelfalls abzustellen ist. Demnach liegt ein enger zeitlicher wirtschaftlicher Zusammenhang etwa in folgenden Fällen vor:

  • Veräußerungsfälle für Noch-Grünland-Grundstücke, für die bereits eine Art Umwidmungszusage der Gemeinde besteht
  • Verkauf von Noch-Grünland-Grundstücken, für die bereits der Baulandpreis vereinbart bzw. bezahlt wurde
  • Veräußerung von Grundstücken zum Grünlandpreis, die jedoch mit einer Besserungsvereinbarung abgeschlossen wurden, wodurch im Fall einer Umwidmung die Differenz zum Baulandpreis nachzuzahlen ist (nachträgliche Besteuerung mit 15%)


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Korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen sparen Ärger

Arbeitgeber haben zur Überwachung der geleisteten Arbeitsstunden ihrer Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigter) in ihrer Betriebsstätte Aufzeichnungen über deren Arbeitszeiten zu führen. Auch im Fall von fix vorgegebenen Arbeitszeiten oder exakten Dienstplänen gibt es davon keine Ausnahmen.

30.06. 2014

Die Pflicht zur Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen trifft den Arbeitgeber, welcher somit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt. Es müssen insbesondere folgende Aufzeichnungen nachvollziehbar dokumentiert werden:
der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende (Lage der Arbeitszeit),
die Dauer der Arbeitszeit sowie
die Ruhepausen.

Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht


Arbeitnehmer, welche ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und daher Lage sowie Ort der Arbeit weitgehend selbst bestimmen können, müssen lediglich die Dauer ihrer Tagesarbeitszeit aufzeichnen. Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind auch Arbeitnehmer, welche nicht unter das Arbeitszeitgesetz bzw. das Arbeitsruhegesetz fallen, wie etwa leitende Angestellte.
Für Arbeitnehmer, die während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigt sind, müssen vom Arbeitgeber darüber hinaus folgende Aufzeichnungen geführt werden:

  • Ort, Dauer und Art der Beschäftigung,
  • Entlohnung der beschäftigten Arbeitnehmer sowie
  • die gewährte Ersatzruhe.
Sämtliche Aufzeichnungen müssen dabei in jener Betriebsstätte geführt werden, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird (z.B. pro Filiale). Sie können sowohl handschriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Fehlende oder mangelhafte Arbeitsaufzeichnungen

Wird vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen etwa bei Gleitzeit vom Arbeitnehmer zu führen sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten und die Aufzeichnungen zu kontrollieren. Selbst wenn der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen fehlerhaft führt, verliert er nicht sein Recht auf Abgeltung der Überstunden.
Im Falle fehlender oder mangelhafter Arbeitsaufzeichnungen sind Verwaltungsstrafen und Schätzung des Gerichts bezüglich der geleisteten Arbeitsstunden zu erwarten.


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Mit welchen Staaten besteht eine umfassende Amtshilfe?

Mit welchen Staaten eine umfassende Amtshilfe besteht, war bisher nicht eindeutig. Das Finanzministerium hat nun eine entsprechende Staatenliste veröffentlicht, in der klargestellt wird, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine umfassende Amtshilfe bestehen.

30.06. 2014

Die vollständige Liste des Finanzministeriums ist unter folgendem Link abzurufen: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s3&segmentId=23c9f2be-521d-4f17-b126-478ab22e97dc

Das österreichische Steuerrecht stellt in einigen Fällen auf das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe ab:

  • So müssen beispielsweise ab dem Veranlagungsjahr 2015 im Inland angesetzte Verluste aus ausländischen Betriebsstätten spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz nachversteuert und damit den inländischen Einkünften hinzugerechnet werden, sofern mit dem Betriebsstätten-Staat keine umfassende Amtshilfe besteht.

  • Auch Spenden ins Ausland sind grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben absetzbar, wenn diese an Einrichtungen ergehen, die ihren Sitz in der EU oder in einem Staat haben, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.

  • Portfoliodividenden von Staaten außerhalb der EU bzw. aus Drittstaaten (= Beteiligungshöhe unter 10%) sind auf Ebene der Kapitalgesellschaft nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die ausländische Körperschaft mit einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht.

  • Darüber hinaus spielt der Begriff der umfassenden Amtshilfe auch bei der Bildung einer Unternehmensgruppe eine nicht unbedeutende Rolle. Seit 1. März 2014 können nur noch jene ausländischen Gruppenmitglieder in die Gruppe einbezogen werden, die in EU-Mitgliedstaaten oder in Staaten ansässig sind, mit denen zu Österreich eine umfassende Amtshilfe besteht.
Zum Großteil handelt es sich bei dieser Liste um Staaten mit denen bereits ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wobei zu beachten ist, dass diese Liste laufend adaptiert wird. Für österreichische Unternehmen strategisch wichtige Handelspartner mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht sind insbesondere China, Indien oder Russland.


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Verbesserungen beim Pendlerrechner

Aufgrund zahlreicher Beschwerden soll der Pendlerrechner realitätsnäher gemacht und eine einfache Handhabung für die Pendlerinnen und Pendler garantiert werden.

30.06. 2014

Mit dem Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums (https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner ) kann rechtsverbindlichen ermittelt werden, ob und in welcher Höhe das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro zustehen. Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als „amtlicher Vordruck“ beim Dienstgebe und ist bindend.

Berichtigung des Ergebnisses beantragen

Der Pendlerrechner dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Maßgeblich ist dabei nicht die kürzeste, sondern die zeitlich rascheste Wegstrecke. Die Grundlage dafür bilden das aktuelle Wegenetz und aktuelle Fahrplandaten. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass das Pendlerrechner-Ergebnis unrichtige Verhältnisse berücksichtigt, so hat er die Möglichkeit, beim Wohnsitzfinanzamt die Berichtigung seines Ergebnisses zu beantragen.

Pendlerrechner realitätsnäher?

Aufgrund zahlreicher Beschwerden soll nun der Pendlerrechner realitätsnäher gemacht und eine einfache Handhabung für die Pendlerinnen und Pendler garantiert werden.

Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • realistischere Annahme von Autofahrzeiten in Ballungsräumen
  • Heranziehen der reinen Strecke von öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer nur unwesentlich schnelleren Variante mit dem Auto
  • Fußwege gelten nicht mehr als Strecke öffentlicher Verkehrsmittel
  • Autofahrten sollen nur mehr 15% der gesamten Wegstrecke betragen, ansonsten steht das große Pendlerpauschale zu
  • bei Gleitzeitmodellen kann nun die Uhrzeit angegeben werden, zu der man tatsächlich überwiegend zu arbeiten beginnt und aufhört
Die Anwendung des Pendlerrechners gilt rückwirkend ab 1.1.2014.

Ausdruck Dienstgeber vorlegen

Dienstnehmer, die bereits ein Formular L34 beim Dienstgeber abgegeben haben, müssen trotzdem bis spätestens 30.9.2014 einen Ausdruck des Ergebnisses vom Pendlerrechner beim Dienstgeber vorlegen. Ansonsten darf der Dienstgeber das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro nicht mehr in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales  muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels neuem Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners melden.
Will der Dienstnehmer das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro selbstständig in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung geltend machen, hat er das Ergebnis der Berechnung des Pendlerrechners selbst aufzubewahren.


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Anhebung der Schaumwein-, Alkohol-, und Tabaksteuer

Mit 1.3.2014 wurden die Schaumwein-, Alkohol- und Tabaksteuer erhöht.

31.05. 2014

Von der Schaumwein-, beziehungsweise Zwischenerzeugnissteuer betroffen sind Schaumweine und Zwischenerzeugnisse, die in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland nach Österreich eingeführt werden. Inhaber von sogenannten "Steuerlagern" und registrierte Empfänger benötigen eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer (VID) um die Waren unversteuert von Steuerlager zu Steuerlager befördern zu können.

Der Schaumweinsteuer unterliegen Schaumweine (Trauben- und Obstweine) mit einem Überdruck von mehr als 3 bar bei 20 Grad, wobei € 1 pro Liter an Schaumweinsteuer an das Finanzamt abzuführen sind. Für Zwischenerzeugnisse, wie etwa Likörweine oder aromatisierte, mit alkoholhaltigen Aromen versetzte Weine ist ein Betrag von € 0,80 zu entrichten.
Abweichend von dieser Regelung ist jedoch für Zwischenerzeugnisse ebenfalls € 1 abzuführen, wenn diese in Flaschen mit Schaumweinstopfen gefüllt sind, welcher durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist oder wenn diese wiederum einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. Relevant kann zusätzlich sein, ob der Alkoholgehalt ausschließlich durch Gärung entstanden ist oder dieser zugesetzt wurde.

Ermäßigter Steuersatz 54% und 90%

Der Alkoholsteuer unterliegen Alkohol und alkoholhaltige Waren, welche in Österreich hergestellt oder nach Österreich verbracht werden. Betroffen sind hierbei Personen, die als Abfindungsbrenner Alkohol herstellen oder Inhaber einer Verschlussbrennerei sind, beziehungsweise als Alkohollager registrierte Empfänger. Die Alkoholsteuer beträgt € 1.200 je 100 Liter 100%-igen Alkohol (lA). Der ermäßigte Steuersatz für Alkohol, der unter Abfindung im Rahmen der Erzeugungsmenge oder über Antrag in Verschlussbrennereien (Jahreserzeugung bis zu 400 lA) hergestellt wurde, beträgt 54%. Der Steuersatz für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 lA über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird, ermäßigt sich auf 90%.

Die Tabaksteuer wird mengenmäßig in vier Stufen (2014-2017) von € 40 auf € 53 je 1.000 Stück Zigaretten erhöht und der Steuersatz in drei Stufen von 41% auf 39% des Kleinverkaufspreises gesenkt. Der Steuersatz für Feinschnitttabak wird in zwei Stufen von 55% auf 56% und die Menge wiederum in 4 Stufen von € 70 auf € 100 angehoben. Steuerschuldner ist jene Person, welche die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt und die Steuerschuld entsteht zu jenem Zeitpunkt, in dem die Zigaretten nach Österreich verbracht werden.


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Erhöhung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen

Bislang konnten Rechnungen mit einem Bruttobetrag von bis zu EUR 150 vereinfacht als sogenannte Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden. Diese Wertschwelle wurde mit 1.3.2014 auf EUR 400 (inkl. USt) erhöht.

31.05. 2014

Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist für Unternehmer mit geringerem Aufwand verbunden, da einige Rechnungsmerkmale nicht enthalten sein müssen. Damit sich der rechnungsempfangende Unternehmer aber dennoch die Vorsteuer aus solchen Rechnungen abziehen kann, müssen auch bei Kleinbetragsrechnungen gewisse Rechnungsmerkmale enthalten sein.

Notwendige Rechnungsmerkmale sind:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung bzw. sonstigen Leistung oder Zeitraum der Leistungserbringung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
  • Angabe des Steuersatzes
  • Ausstellungsdatum
  • Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über € 10.000 (inkl. USt) zusätzlich die UID-Nummer des rechnungsempfangenden Unternehmers

Als Vereinfachung zu Rechnungen mit höheren Beträgen können somit folgende Angaben entfallen:

  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • der gesondert ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag
  • die UID-Nummer des leistenden Unternehmers
  • die fortlaufende Rechnungsnummer

Tipp: Da Kleinbetragsrechnungen oftmals bar bezahlt werden, empfiehlt es sich, bereits vor der Bezahlung einen Blick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung zu machen, da bei Barzahlung eine spätere Korrektur nur schwer möglich ist. Außerdem dürfen Rechnungen im Falle eines formellen Mangels (z.B. falscher Steuersatz) nur vom Rechnungsaussteller korrigiert werden.


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Erhöhung des Pkw-Sachbezugswertes mit 1.3.2014

Die Höchstgrenze für den Pkw-Sachbezug wurde auf EUR 720 für den vollen und EUR 360 für den halben Sachbezug erhöht.

31.05. 2014

Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen firmeneigenen Pkw für Privatfahrten (darunter fallen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kostenlos zu benutzen, dann ist über die Lohnverrechnung ein Sachbezug als zusätzliches (fiktives) Arbeitsentgelt anzusetzen. Der Ansatz des Sachbezuges erhöht die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherung. Die Sachbezugswerte sind einheitlich in der Sachbezugswerteverordnung geregelt, welche nun hinsichtlich des maximalen Pkw-Sachbezugs geändert wurde.

Zeiträume ab dem 1.3.2014 betroffen

Unverändert gilt, dass als monatlicher Sachbezug 1,5% der Anschaffungskosten des Pkw anzusetzen sind. Daneben gilt weiterhin, dass nur 0,75% der Anschaffungskosten des Pkw anzusetzen sind, wenn die monatlichen Privatfahrten nachweislich (der Nachweis ist regelmäßig durch ein Fahrtenbuch zu erbringen) nicht mehr als 500 Kilometer betragen („halber Sachbezug“).
Als Höchstgrenze (Deckel) galt bis 28.2.2014 für den vollen Sachbezug € 600 pro Monat und für den halben Sachbezug € 300 pro Monat. Diese Höchstgrenze wurde nunmehr auf € 720 (voller Sachbezug) bzw. € 360 (halber Sachbezug) erhöht. Die neuen Höchstgrenzen sind anwendbar für Zeiträume ab dem 1.3.2014 und gelten auch für bereits in der Vergangenheit angeschaffte Pkw.

Unternehmerische Höchstgrenze für Pkw unverändert

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich trotz der Erhöhung der Sachbezugshöchstgrenze die Höchstgrenze für die steuerlichen Anschaffungskosten von betrieblich genutzten Pkw nicht geändert hat. Unternehmer dürfen daher unverändert maximal € 40.000 als steuerliche Anschaffungskosten von Pkw geltend machen.


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Handwerkerbonus ab 1.7.2014

Mit dem neuen Gesetz zur Förderung von Handwerkerleistungen sollen Handwerkerleistungen und Dienstleistungen im haushaltsnahen Bereich aktiv gefördert und ein Beitrag zur Bekämpfung von Schwarzarbeit geleistet werden.

31.05. 2014

Die Förderung kann nur von natürlichen Personen hinsichtlich des für eigene Wohnzwecke genutzten und im Inland gelegenen Wohnraums in Anspruch genommen werden und sowohl für angemieteten Wohnraum als auch für Wohnraum im Eigentum geltend gemacht werden.
Förderbar sind Arbeitsleistungen (inklusive Fahrtkosten) im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des Wohnraums. Nicht begünstigt sind etwa Materialkosten, Warenkosten, Entsorgungskosten oder Neuanschaffungen von Wohnraum. Die Arbeitsleistungen müssen nach dem 30.6.2014 und vor dem 31.12.2015 begonnen worden sein.

20% der Kosten, maximal € 600 pro Jahr

Der Handwerkerbonus wird im Rahmen eines Zuschusses im Ausmaß von 20% der Nettokosten (maximal € 3.000 pro Jahr) gewährt. Der Zuschuss ist daher mit € 600 pro Jahr und Förderungswerber gedeckelt. Die Kosten je Rechnung müssen dabei mindestens € 200 betragen. Soweit eine Förderung gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Daneben sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten, wie etwa das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, der Nachweis einer Banküberweisung oder die Erbringung der Leistungen durch Unternehmer, welche zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes befugt sind.

Bitte beachten Sie: Nachdem nur ein betraglich begrenztes Gesamtfördervolumen pro Jahr zur Verfügung gestellt wird, können nach dessen Ausschöpfung keine Förderungen mehr ausbezahlt werden.


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Managergehälter nur noch bis EUR 500.000 absetzbar

Die Abzugsfähigkeit von Entgelten für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von EUR 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, ist seit 1.3.2014 begrenzt.

31.05. 2014

Erfasst werden von der Novelle Gehälter und Bezüge von echten Dienstnehmern (beispielsweise ein auf dienstvertraglicher Basis angestellter Geschäftsführer einer GmbH), vergleichbar organisatorisch eingegliederten Personen (wie etwa ein Vorstand einer AG, wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) und Entgelte, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden (wie etwa Firmenpensionen). Auch Rückstellungen für Pensionen, Abfertigungen und vergleichbare Zusagen können nur noch reduziert gebildet werden.

Abfertigungszahlungen und Aufwandersätze nicht erfasst

Keiner Abzugsbeschränkung unterliegen Abfertigungszahlungen und sonstige Bezüge (z.B. freiwillige Abfertigungen und Aufwendungen von noch ausstehenden Entgeltansprüchen). Ebenfalls von der Neuregelung nicht erfasst sind Aufwandersätze wie etwa der Ersatz von Reiseaufwendungen sowie Lohnnebenkosten und Dienstgeberbeiträge.
Bei der Überlassung einer Person durch Dritte unterliegen nur die Vergütungen an den Arbeitskräfteüberlasser der Abzugsbeschränkung. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt hingegen nicht.

Darüber hinaus ist der Betrag von € 500.000 nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten erbracht werden oder wenn das Entgelt von mehreren verbundenen Unternehmen, Personengesellschaften oder im Konzernverbund ausbezahlt wird.

Aufhebung durch Verfassungsgerichtshof?

Fraglich ist allerdings, ob die gesetzliche Neuregelung in dieser Form bestehen bleibt oder ob sie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufhebt. In diesem Fall wird der VfGH üblicherweise eine Reparaturfrist für die Beseitigung der allenfalls verfassungswidrigen Norm setzen. Das bedeutet aber, dass das (verfassungswidrige) Gesetz trotzdem auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist. Davon ausgenommen sind nur jene Fälle, die beim VfGH anhängig sind.

Möchte man die Einschränkungen der Neuregelung bekämpfen, ist es erforderlich, den eigenen Fall als „Anlassfall“ vor den VfGH zu bringen. Dies kann einerseits durch die Stellung eines Individualantrags oder andererseits - nach Durchlaufen des Instanzenzuges - durch die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuervorauszahlungsbescheid oder den jeweiligen Jahresbescheid erfolgen.


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Online-Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung

Für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften gilt für die Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt, dass diese jedenfalls mittels ELDA zu übermitteln ist.

31.05. 2014

Jeder Dienstnehmer ist vom Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Dies gilt bundesweit für sämtliche Branchen und für alle Dienstgeber. Die Anmeldung ist online durchzuführen. Anmeldungen in Papierform gelten bei Dienstgebern in Form von juristischen Personen (z.B. Kapitalgesellschaften) und von im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OG oder KG) als nicht erstattet und sind somit unwirksam.

Ausnahmen von Online-Anmeldung

Grundsätzlich sollte ein Dienstnehmer gleich vollständig mit dem Formular "Anmeldung" angemeldet werden. Ist jedoch eine vollständige Anmeldung vor Arbeitsantritt der beschäftigten Person nicht möglich, weil etwa noch nicht alle Daten dieser Person vorliegen, so hat die Anmeldung des Dienstnehmers in zwei Schritten zu erfolgen:

1. Mindestangaben-Anmeldung
Vor Arbeitsbeginn sind zunächst die Mindestangaben mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern), telefonisch oder mittels Telefax mit dem Formular "Mindestangaben-Anmeldung" an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

2. Vollständige Anmeldung
Die vollständige Anmeldung hat dann innerhalb von sieben Tagen mit dem Formular "Anmeldung" zu erfolgen.

Sowohl die vollständige Anmeldung als auch die Mindestangaben-Anmeldung gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA an den jeweiligen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Bei Unzumutbarkeit oder Ausfall des dienstgeberseitigen EDV-Systems kann ausnahmsweise auch eine Anmeldung in Papierform erfolgen.

Achtung: Für juristische Personen (z. B. GmbH, AG, Körperschaften) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. KG oder OG) gilt für die Erstattung der vollständigen Anmeldung vor Arbeitsantritt die vorstehende Ausnahmeregelung nicht. Sie ist jedenfalls mittels ELDA zu senden, ansonsten gilt die Meldung als nicht erstattet. Die Mindestangaben-Anmeldung (1. Schritt) kann bei Unzumutbarkeit oder EDV-Ausfall jedoch weiterhin telefonisch oder via Fax an das ELDA Competence Center übermittelt werden.


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Unternehmer müssen UID-Nummer ihrer Lieferanten prüfen

Die UID-Nummer des Lieferanten muss vom Empfänger der Rechnung überprüft werden, da im Falle einer ungültigen UID-Nummer dessen Vorsteuerabzug verloren geht.

31.05. 2014

Bislang war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass ein Unternehmer als Rechnungsempfänger die UID-Nummer des liefernden Unternehmers nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen muss, solange keine besonderen Auffälligkeiten vorliegen und die UID-Nummer „optisch“ richtig aussieht (Zeichenfolge ATU und 8 Ziffern). Aufgrund gegenteiliger Erkenntnisse hat die Finanzverwaltung ihre Sichtweise nun aber geändert. Die auf Eingangsrechnungen ausgewiesene UID-Nummer des Lieferanten muss vom Empfänger der Rechnung überprüft werden, da im Falle einer ungültigen UID-Nummer dessen Vorsteuerabzug verloren geht.

Ausnahme Kleinbetragsrechnungen

Die UID-Nummer des leistenden Unternehmers stellt einen verpflichtenden Bestandteil von umsatzsteuerlich ordnungsgemäßen Rechnungen dar. Davon ausgenommen sind nur Rechnungen, deren Gesamtbetrag (also Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) € 400 nicht übersteigt (sogenannte Kleinbetragsrechnungen).

Wichtig: Ist die UID-Nummer des Lieferanten ungültig, hat man als Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf Abzug der Vorsteuer!

Weder Gesetz noch Finanzverwaltung treffen klare Aussagen über die Häufigkeit der Überprüfung. Bei laufenden Geschäftskontakten sollte in regelmäßigen Abständen eine nachweisliche Kontrolle der UID-Nummer des Lieferanten erfolgen. Bei neuen Lieferanten ist eine Überprüfung spätestens mit Eingang der ersten Rechnung ratsam.
Die Prüfung der UID-Nummer (sogenanntes Bestätigungsverfahren) kann entweder über das FinanzOnline-Portal des Bundesministeriums für Finanzen (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon) oder über den EU-Server (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de) erfolgen.


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1.1.2014: Rechnungen an den Bund nur mehr elektronisch!

Unternehmer, die Vertragspartner des Bundes im Waren- und Dienstleistungsverkehr sind, müssen beim Bund ihre Rechnungen ab 1.1.2014 ausschließlich in elektronisch strukturierter Form einbringen.

30.04. 2014

Ab diesem Zeitpunkt werden von den Bundesdienststellen keine Papierrechnungen mehr akzeptiert. Eine Ausnahme bildet lediglich der Barzahlungsverkehr.

Unter elektronisch strukturierten Rechnungen sind Rechnungen in elektronischer Form in einem bestimmten Format zu verstehen. Für E-Rechnungen an den Bund können die Formate XML und PEPPOL verwendet werden. Rechnungen im PDF-Format sind hingegen nicht zulässig. Die Übermittlung der strukturierten E-Rechnungen an den Bund muss über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) des Bundes oder über die PEPPOL-Transport-Infrastruktur erfolgen. Ausführliche Informationen, auch zu allfällig erforderlichen Anpassungen Ihrer EDV, finden Sie unter www.erb.gv.at.

Verschiedene elektronische Behördenwege

Auf der Website des Unternehmensserviceportal können neben der Übermittlung der E-Rechnung auch alle Informationen, die für Unternehmen relevant sind, abgefragt werden. Weiters ist es möglich, verschiedene elektronische Behördenwege (z.B. FinanzOnline, ELDA, SVA-Onlineservice für Versicherte, eBUAK) abzuwickeln. Die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal kann mit den Zugangsdaten von FinanzOnline, mittels Handy-Signatur, mit der Bürgerkarte oder direkt am Finanzamt erfolgen.


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100%-iger Verlustabzug bei natürlichen Personen

Ab der Veranlagung 2014 gibt es keine Einschränkung der Verlustvortragsgrenze für natürliche Personen. Und bei Wartetastenverlusten fällt die 75%-ige Verrechnungsgrenze.

30.04. 2014

Bis zur Veranlagung 2013 können betrieblich erlittene Verluste aus vorangegangenen Jahren nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrags der Jahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird.
Ab der Veranlagung 2014 fällt diese Einschränkung der Vortragsgrenze für natürliche Personen (etwa Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) weg. Im Zusammenhang mit Wartetastenverlusten fällt zudem die 75%-ige Verrechnungsgrenze. Es können daher Verlustvorträge bis zur Höhe von 100% der steuerpflichtigen Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Neuregelung kann zu Steuernachteil führen

Diese Änderung erscheint auf den ersten Blick als Steuervorteil, da bei ausreichenden Verlustvorträgen das steuerpflichtige Einkommen auf null reduziert werden kann und daher keine Einkommensteuer fällig wird. In vielen Fällen kann diese Neuregelung jedoch auch zu einem Steuernachteil führen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Jahreseinkommen bis € 11.000 gar nicht besteuert werden und Einkommen von € 11.001 bis € 60.000 einem progressiven Einkommensteuertarif von 36,5% bzw. 43,2% und darüber 50% unterliegen.

Beispiel
Ein Tischlereibetrieb hat in den letzten Jahren aufgrund schlechter Auftragslage einen steuerlichen Verlust von insgesamt € 150.000 erlitten. In den nächsten drei Jahren wird mit einer Verbesserung und daher mit einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 90.000 gerechnet.
Bei einer 75%-Verlustverrechnungsgrenze müsste dieses Einzelunternehmer eine Einkommensteuerbelastung von € 36.130 in den nächsten drei Jahren schultern. Im Vergleich dazu beträgt bei der nunmehrigen 100%-igen Verlustverrechnung die Einkommensteuer in den nächsten 3 Jahren € 42.506. Der Unterschied in Höhe von € 6.376 resultiert daraus, dass durch die bisherige 75%-ige Vortragsgrenze die höheren Steuerprogressionsstufen nicht zur Anwendung gelangten und lediglich die niedrigeren Progressionsstufen einer Besteuerung unterzogen werden, wodurch steuerlich wertvolle Verlustvorträge nicht gegen niedrig besteuerte Einkünfte verrechnet werden mussten.


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Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren an Niedrigsteuerländer

Seit dem 1.3.2014 ist die Möglichkeit, Steuern durch Zins- und Lizenzzahlungen an Niedrigsteuerländer zu sparen, erheblich eingeschränkt.

30.04. 2014

International agierende Konzerne geraten oft in Kritik, weil sie konzerninterne Finanzdienstleistungen oder Lizenzleistungen in ausländischen Konzerngesellschaften erbringen lassen, wodurch unter bestimmten Voraussetzungen die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns erheblich reduziert werden kann.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 ist jedoch seit 1.3.2014 die Möglichkeit, steuersenkende Effekte durch entsprechende Gesellschaftsgründungen in Niedrigsteuerländern zu erzielen, erheblich eingeschränkt worden.

Nun sind Zinsen- und Lizenzaufwendungen, die an (ausländische) Konzerngesellschaften gezahlt werden, nur mehr dann als steuerliche Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese Leistungen bei der empfangenden (ausländischen) Konzerngesellschaft einer effektiven Besteuerung von mindestens 10% unterliegen. Mit dieser Maßnahme sollen steuersenkende Effekte durch Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer unterbunden werden.

Umstrukturierungsmaßnahmen prüfen
Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen durch die neue Rechtslage sollte daher die Gestaltung der Konzernstruktur genau geplant und, sofern nunmehr ein Abzugsverbot droht, allfällige Umstrukturierungsmaßnahmen überlegt werden.


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Ärzte-Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Die von den jeweiligen Länderärztekammern einzurichtenden Wohlfahrtsfonds gewähren Ärzten und Zahnärzten (ausgenommen Dentisten) und deren anspruchsberechtigten Angehörigen diverse Versorgungs- und Unterstützungsleistungen. Das reicht etwa von Altersversorgung und Krankenunterstützung bis zur Versorgung von Witwen und Waisen.

30.04. 2014

Die Wohlfahrtsfonds bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der jeweiligen Ärztekammer. Die Beiträge der Ärzte zu diesen Wohlfahrtsfonds sind im Wesentlichen verpflichtend, es können jedoch auch freiwillige Beiträge geleistet werden. Pflichtbeiträge können steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, freiwillige Beiträge hingegen in der Regel nur in der Form von Sonderausgaben.

Pflichtbeiträge


Beiträge werden dann als Pflichtbeiträge angesehen, wenn der Steuerpflichtige zur Leistung dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich verpflichtet ist und er sich derartigen Beitragsleistungen nicht entziehen kann. Für selbstständig tätige Ärzte sind solche Pflichtbeiträge als Betriebsausgaben, für unselbstständige Ärzte bzw. im Ruhestand befindliche Ärzte als Werbungskosten abzugsfähig. Die Beiträge können der Höhe nach unbeschränkt geltend gemacht werden, Beiträge an Krankenversorgungseinrichtungen aber nur insoweit, als sie insgesamt der Höhe nach den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Entrichtung auf Grund eines Bescheides des zuständigen Kammerorgans zwingend vorgeschrieben wird.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Beiträge von Pflichtmitgliedern, etwa zur Erzielung höherer Zusatzleistungen, sind hingegen nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Ohne weiteren Nachweis kann ein jährlicher Sonderausgabe-Pauschalbetrag von € 60 geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Beträge sind im Ausmaß von einem Viertel der bezahlten Beiträge als „Topfsonderausgaben“ abzugsfähig, wobei ein jährlicher Höchstbetrag von € 2.920 nicht überschritten werden darf. In Sonderfällen, wie etwa bei Alleinverdienern oder -erziehern, kann sich dieser Betrag erhöhen. Ab einem Einkommen von € 36.400 wird eine Einschleifregelung wirksam, die dazu führt, dass bei einem Einkommen von € 60.000 Sonderausgaben nur mehr in Höhe des Pauschalbetrages von € 60 absetzbar sind.

Beiträge von freiwilligen Mitgliedern

Für freiwillige Mitglieder (z.B. Ärzte nach Beendigung der ordentlichen Kammertätigkeit) besteht die Möglichkeit, Beiträge an den Wohlfahrtsfonds zu leisten. Die Einordnung als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben ist auch hier danach zu treffen, ob die Beiträge verpflichtend sind oder nicht.


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Beginn und Ende einer Vermietungstätigkeit - was muss wann dem Finanzamt gemeldet werden?

Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats alle Umstände anzeigen, die im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer eine persönliche Abgabenpflicht begründen, ändern oder beendigen.

30.04. 2014

Das betrifft etwa den Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht oder wenn eine Vermietungstätigkeit begonnen oder beendet wird. Für die einzelnen Abgabenarten sind darüber hinaus noch nachstehende Punkte zu beachten:

Wohnsitz im Inland


Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes besteht eine Anzeigepflicht, wenn ein Wohnsitz im Inland und somit erstmals eine persönliche Einkommensteuerpflicht begründet wird. Unerheblich ist dabei, ob auch tatsächlich ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird. Der Zeitpunkt, in dem erstmalig einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, löst damit keine abgabenrechtliche Anzeigepflicht aus. Allerdings besteht die Pflicht, regelmäßig sämtliche Einkünfte im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung offenzulegen.

Aufnahme einer Vermietungstätigkeit

Für die Aufnahme einer Vermietungstätigkeit bedeutet dies, dass aus ertragsteuerlicher Sicht keine Verpflichtung zur Anzeige gegenüber dem Finanzamt ausgelöst wird, sofern nicht damit einhergehend in Österreich ein Wohnsitz begründet oder ein bereits bestehender Wohnsitz aufgegeben wird.
Fordert das Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht ausdrücklich auf, so besteht auch keine Verpflichtung, Umstände bekanntzugeben, die eine Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen ermöglichen würden.
Fallen laufend erklärte Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit weg, ohne dass gleichzeitig der Wohnsitz im Inland aufgegeben wird, genügt es umgekehrt auch, dass die Einkünfte in den folgenden Einkommensteuererklärungen nicht mehr aufscheinen. Eine Anzeigeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt besteht daher auch in diesem Fall nicht. Auf Aufforderung sind aber dem Finanzamt die Gründe für den Wegfall bekanntzugeben.

Begründung und der Beendigung der Unternehmereigenschaft

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hängt die Anzeigepflicht an das Finanzamt von der erstmaligen Begründung und der Beendigung der Unternehmereigenschaft ab. Die Aufnahme der Vermietungstätigkeit muss daher innerhalb eines Monats ab Beginn der Vermietung dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Liegt die Unternehmereigenschaft allerdings bereits aufgrund einer anderen umsatzsteuerrelevanten Tätigkeit vor, so entfällt die Anzeigepflicht, da ja dann durch die Vermietung keine erstmalige Unternehmereigenschaft begründet wird.
Auch für diesen Bereich besteht aber jedenfalls die Pflicht, die Umsätze im Rahmen einer jährlichen Umsatzsteuererklärung offenzulegen (Ausnahme: Kleinunternehmer mit weniger als € 30.000 Umsatz pro Jahr).


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Freiwillige Abfertigungen steuerlich deutlich gekappt

Freiwillige Abfertigungen sind seit 1.3.2014 für Dienstnehmer und den auszahlenden Dienstgeber ab Erreichen bestimmter Grenzen steuerlich deutlich teurer und damit ein Steuergeschenk an den Fiskus.

30.04. 2014

Der Steuersatz von 6% ist beim Dienstnehmer auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber – und das ist neu – auf einen Betrag von € 40.770 (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530 x 9) anzuwenden. Darüber hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der Dienstzeit abhängt:

3 Jahre   2/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
5 Jahre 3/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
10 Jahre 4/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
15 Jahre   6/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
20 Jahre  9/12 der Bezüge der letzten 12 Monate
25 Jahre 12/12 der Bezüge der letzten12  Monate









  


  
  


  

Maximal € 203.850 steuerlich begünstigt

Unter den Bezügen der letzten 12 Monate sind die laufenden Bezüge für diesen Zeitraum zu verstehen. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes des mit 6% zu versteuernden Betrages die laufenden Bezüge mit maximal € 13.590 pro Monat  (ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von € 4.530 x 3) begrenzt wurden. Während der Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen kürzen das berechnete, steuerlich begünstigte Ausmaß.
Das höchstmögliche Ausmaß der steuerlichen Begünstigung einer freiwilligen Abfertigung beträgt daher 15 Monatsbezüge, nämlich das „Jahresviertel“ (3 Monatsbezüge) zuzüglich 12 Zwölftel des letzten Jahresbezuges, maximal aber € 203.850, gekürzt um bereits erhaltene Abfertigungen und um bestehende Ansprüche auf  gesetzliche Abfertigungen.

Steuerlichen Abzugsverbot beim Arbeitgeber

Die genannten Begünstigungen gelten unverändert nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse bestehen. Für alle Dienstverhältnisse, die unter „Abfertigung neu“ fallen (betrifft Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2002 eingetreten sind) ist der begünstigte Steuersatz auf freiwillige Abfertigungen nicht anwendbar.
Beim Arbeitgeber unterliegen freiwillige Abfertigungen, die beim Dienstnehmer nicht (mehr) dem begünstigten Steuersatz von 6% unterliegen, einem gänzlichen steuerlichen Abzugsverbot, obwohl sie wirtschaftlich veranlasst und tatsächlich geleistet wurden.


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Geringfügige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers verhindert vorzeitige Alterspension

Für geringfügig beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die eine vorzeitige Alterspension beziehen, könnte ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Probleme bringen.

30.04. 2014

Da das Höchstgericht in dieser Konstellation von einer GSVG-Pflichtversicherung des Geschäftsführers ausgeht, kommt es in der Folge zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension. Diese negative Auswirkung kann nur dadurch vermieden werden, dass der Geschäftsführer seine Funktion vor Antritt der vorzeitigen Alterspension zurücklegt und eine entsprechende Löschung der Funktion im Firmenbuch veranlasst.

Vollversicherung - Teilversicherung

Zum Hintergrund: im gegenständlichen Verfahren war der betroffene Steuerpflichtige ein geschäftsführender Gesellschafter einer Bau-GmbH und übte seine Geschäftsführertätigkeit als geringfügig beschäftigter ASVG-Dienstnehmer aus. Die Gesellschaft hatte eine aufrechte Gewerbeberechtigung und war Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz keine GSVG-Pflichtversicherung, sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH seine Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines ASVG-vollversicherten Dienstverhältnisses ausübt. In der Praxis wurden bislang aber von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) auch dann keine GSVG-Beiträge vorgeschrieben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nur ASVG-teilversichert (nur unfallversichert) war. Diese Vorgangsweise wurde nun vom Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) abgelehnt.

GSVG-Pflichtbeiträge trotz geringfügigem ASVG-Dienstverhältnis


Das VwGH-Erkenntnis führt einerseits dazu, dass von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) in der beschriebenen Konstellation - trotz geringfügigem ASVG-Dienstverhältnis – GSVG-Pflichtbeiträge vorzuschreiben sind. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben einer geringfügigen Geschäftsführertätigkeit auch eine vorzeitige Alterspension beziehen, bedeutet dies aber andererseits auch, dass sie aufgrund der dann bestehenden Pflichtversicherung in der GSVG-Pensionsversicherung ihre vorzeitige Alterspension verlieren!

Rechtzeitige Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion

Die GSVG-Pflichtversicherung ließe sich zwar dadurch verhindern, dass die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. Allerdings würde dann durch die ASVG-Vollversicherung erst recht wieder die vorzeitige Alterspension wegfallen.
Einzige Lösungsmöglichkeit für betroffene Personen ist somit die rechtzeitige Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion (vor Antritt der vorzeitigen Alterspension) und eine entsprechende Löschung im Firmenbuch. Ein mit der GmbH abgeschlossenes, geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis als nicht geschäftsführender Gesellschafter führt im Regelfall weder zur GSVG-Pflichtversicherung noch zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension.


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Grundstücksveräußerung: Steueroptimierung durch Veranlagungs- und Regelbesteuerungsoption

2012 wurde die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen neu geregelt. Die Immobilienbesteuerung erfolgt nun durch Abzug der 25% Immobilienertragsteuer, die im Regelfall vom Notar abgeführt wird. Darüber hinaus kann man die Grundstücksverkäufe erklären (= Veranlagungsoption) oder sämtliche Grundstücksveräußerungen in die laufende Einkommensermittlung aufnehmen (= Regelbesteuerungsoption).

30.04. 2014

Veranlagungsoption

Im Zusammenhang mit privaten Grundstücksverkäufen, die zu einem Verlust geführt haben, könnten durch Ausübung der Veranlagungsoption steuerliche Verluste mit Gewinnen aus anderen Grundstückveräußerungen ausgeglichen werden, sofern im Kalenderjahr der Verlustentstehung noch andere Grundstücksverkäufe mit Gewinn vorliegen. Vorteil der Ausübung der Veranlagungsoption ist, dass die Besteuerung mit dem 25%igen Steuersatz erhalten bleibt und durch die Gegenverrechnung der Verluste die Steuerbelastung insgesamt sinkt. Die durch den Notar bereits abgeführte Immobilienertragsteuer (resultierend aus mit Gewinn veräußerten Grundstücken) kann in der Folge teilweise oder bei einem Gesamtverlust zur Gänze vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Beispiel: Der Unternehmer verkauft aus seinem Privatvermögen im Jahr 2013 zwei Grundstücke. Das eine wird mit einem Gewinn in Höhe von € 40.000 verkauft, wovon der Notar € 10.000 Immobilienertragsteuer an das Finanzamt abführt. Aufgrund eines notwendigen Finanzbedarfs gegen Ende des Jahres muss der Unternehmer aus seinem Privatvermögen noch ein weiteres Grundstück verkaufen - jedoch mit einem Verlust in Höhe von € 15.000. Im Rahmen der Veranlagungsoption kann der Verlust in Höhe von € 15.000 gegen den Gewinn in Höhe von € 40.000 verrechnet werden. Dies führt zu einer Gesamtsteuerbelastung im Zusammenhang mit den privaten Grundstücksveräußerungen in Höhe von € 6.250 (40.000 – 15.000 = 25.000 x 25%). Da jedoch an das Finanzamt bereits € 10.000 an Immobilienertragsteuer durch den Notar abgeführt wurden, können im Rahmen der Veranlagung € 3.750 (= 10.000 – 6.250) wieder zurückgefordert werden.

Regelbesteuerungsoption

Darüber hinaus besteht für den Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, auf Antrag anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% zur allgemeinen Tarifbesteuerung zu optieren (Regelbesteuerungsoption). Dies ist dann von Vorteil, wenn der persönliche Einkommensteuertarif unter 25% liegt, etwa durch Verluste bei anderen Einkunftsquellen.


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Gruppenbesteuerung: Antrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres

Damit die Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden kann, muss ein entsprechender Gruppenantrag vor Ende jenes Wirtschaftsjahres, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, unterzeichnet und innerhalb eines Monats an das Finanzamt übermittelt werden.

30.04. 2014

Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist ein Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2013 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2013 in Anspruch genommen werden sollen.
Die seit dem Jahr 2005 mögliche Gruppenbesteuerung bewirkt, dass Gewinne mit Verlusten von Mutter- und/oder Tochtergesellschaften durch Bildung einer Unternehmensgruppe miteinander ausgeglichen werden können. Die einfachste Form einer Unternehmensgruppe besteht aus zumindest zwei Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung wird das Ergebnis des Gruppenmitglieds (Tochtergesellschaft) mit jenem des Gruppenträgers (Muttergesellschaft) verrechnet. Die Besteuerung des Gruppenergebnisses erfolgt dann auf Ebene des Gruppenträgers.

Vorteile der Gruppenbesteuerung auch für KMUs

Kleine und mittlere Unternehmen ziehen für Ihr Unternehmen die Etablierung einer Unternehmensgruppe oft nicht in Betracht, da die Vorteile der Verlustverrechnung nicht auf den ersten Blick erkannt werden. Aber auch hier kann es sich auszahlen.

Beispiel: Ein Kochgeschirrproduzent hat vor Jahren sein Unternehmen auf eine Produktions-GmbH, die Verluste erzielt, und eine Vertriebs-GmbH, die Gewinne schreibt, aufgespalten. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist es möglich, die Gewinne der Vertriebs-GmbH mit den Verlusten der Produktions-GmbH zu verrechnen, wodurch in Summe die Körperschaftsteuerbelastung gesenkt wird.

Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe

Bedingung für die Bildung einer Unternehmensgruppe, die für zumindest 3 Jahre aufrecht bleiben muss, ist ein Beteiligungsverhältnis von mehr als 50% zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Dieses Beteiligungsverhältnis muss bereits am Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Gruppe gebildet werden soll, vorliegen (entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr somit durchgehend von 1.1. bis 31.12.)

Weitere Voraussetzung ist ein Gruppenantrag, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterzeichnen und binnen Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Die Unterzeichnung des Antrags muss nachweislich vor Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgt sein. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, so ist ein Antrag für eine Gruppe, die für 2013 wirksam sein soll, daher bis spätestens 31.12.2013 zu unterzeichnen.

Weiters ist im Gruppenantrag zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Gesellschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. Da das steuerliche Ergebnis der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet wird, räumt eine solche „Steuerausgleichsvereinbarung“ der Tochter entweder einen Anspruch oder eine Verpflichtung gegenüber der Mutter ein, je nachdem, ob die Mutter Verlustvorträge der Tochter verwertet oder deren Steuerschuld aufgrund von zugewiesenen Gewinnen übernimmt.


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GSVG-Kleinstunternehmerregelung für Väter und Mütter

Selbstständig erwerbstätige Mütter und Väter, die Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind, erzielen zumeist geringe Einkünfte. Seit 1.7.2013 können sich solche Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht von GSVG-Beiträgen befreien lassen.

30.04. 2014

Nach alter Rechtslage mussten GSVG-Versicherte für den Zeitraum des Kinderbetreuungsgeldbezugs Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung entrichten. Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung war nur unter den Voraussetzungen der Kleinstunternehmerregelung vorgesehen. Zumeist erfüllten die Kinderbetreuungsgeldbezieher zwar die für die Kleinstunternehmerregelung einzuhaltenden Gewinn- und Umsatzgrenzen, die zusätzliche Bedingung, dass man in den letzten 60 Kalendermonaten vor Antragstellung nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein darf, konnte jedoch häufig nicht erbracht werden.

Neuregelung seit 01.07.2013

Seit dem 1.7.2013 sind selbstständig erwerbstätige Kinderbetreuungsgeldbezieher für

  • die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und/oder
  • maximal für 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten maximal für die ersten 60 Kalendermonate)
auf Antrag von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Dies ist unabhängig davon, wie lange sie zuvor pflichtversichert waren. Die bisherigen Gewinn- und Umsatzgrenzen (Gewinn unter € 4.743,72 und Umsatz unter € 30.000; Werte 2014) gelten weiterhin. Gleichzeitig werden damit die Zuverdienstgrenzen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eingehalten.

Grenzbeträge

Zu beachten ist, dass diese an sich für das Kalenderjahr geltenden Grenzbeträge in den Fällen der Kleinstunternehmerregelung auf die Monate der Ausnahme der Pflichtversicherung angewendet und heruntergebrochen werden. Für das Jahr 2014 bedeutet das nun, dass
  • die monatlichen Einkünfte den Betrag von € 395,31 und
  • die monatlichen Umsätze den Betrag von € 2.500
nicht übersteigen dürfen.

Wichtig für den Antragsteller ist, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung nur für jene Monate festgestellt werden kann, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt. Bezieht eine Unternehmerin etwa seit Oktober 2013 Kinderbetreuungsgeld, kann der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen - erst für Zeiträume ab dem 1.10.2013 gestellt werden.


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Kapitalanleger: Holen Sie sich die Quellensteuer aus dem Ausland zurück!

Die Steuerbelastung der doppelten Besteuerung von Wertpapierdividenden durch Quellensteuer zweier Staaten lässt sich minimieren. Entweder durch Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt durch die Depotbank und/oder durch einen Antrag auf Steuerrückerstattung im Ausland.

30.04. 2014

Liegen Wertpapiere auf einem österreichischen Bankdepot, so hat die inländische Bank im Falle ausgeschütteter Dividenden Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% einzubehalten - auch bei ausländischen Wertpapieren. Im Regelfall besteuert aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer, etwa bei Schweizer Aktien in Höhe von 35%. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuerbelastung.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15%-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Beispiel: Anrechnungsverfahren durch die inländische Depotbank:

Dividende aus einer Schweizer Aktie                                                 € 20.000
35% Schweizer Quellensteuer, von der Schweiz einbehalten    - €   7.000
10% KESt, von der inländischen Depotbank einbehalten*)        - €   2.000
Dividendenauszahlung nach Steuer                                                  € 11.000

*) Auf die inländische KESt von 25% (= 5.000) werden 15% Quellensteuer (= € 3.000) angerechnet, sodass sich die KESt-Belastung auf 10% (= € 2.000) reduziert.

Die nach Anrechnung auf die KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt € 4.000 (7.000 – 15% von 20.000 = 7.000 – 3.000).

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15% in der Regel eine Mehrbelastung übrig bleibt (im obigen Beispiel € 4.000), besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, dort eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Die erforderlichen Formulare können auf der Homepage des Finanzministeriums abgerufen werden. Die Antragsformulare sind zunächst an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt und die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurücksendet. Dieser übermittelt die Unterlagen an die zuständige ausländische Behörde.

Da für die Rückerstattung länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten sind, sollten Sie sich bei diesen Detailfragen von uns unterstützen lassen.


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Land- und Forstwirtschaft: Bis Jahresende Vorteilhaftigkeit der USt-Option prüfen

Nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind in der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert. Im Falle von höheren Investitionen kann es sich für den Betrieb jedoch auszahlen, zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung zu optieren.

30.04. 2014

Ein zeitgerecht eingebrachter Optionsantrag (für 2013 bis spätestens 31.12.2013) ermöglicht die Rückerstattung jener Vorsteuern, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Lieferanten in Rechnung gestellt wurden. Allerdings sollte vor Antragstellung stets eine Kontrollrechnung über die Vorteilhaftigkeit dieser Umsatzsteueroption erfolgen, da die erstattungsfähigen Vorsteuern einer allfällig zu bezahlenden Umsatzsteuer (aus den Lieferungen und Leistungen des Betriebes) gegenüberzustellen sind.

Im Zusammenhang mit einer möglichen Option zur Regelbesteuerung sollten weiters folgende Punkte beachtet werden:

  • Wird zur Regelbesteuerung optiert, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Wahl gebunden. Bei der Vorteilhaftigkeitsberechnung (Vorsteuer versus Umsatzsteuer) ist dieser lange Zeitraum jedenfalls zu berücksichtigen.
  • Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurden die Spielregeln für die Umsatzsteueroption geändert: Ab dem Veranlagungsjahr 2014 liegt bei der Rückkehr von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse vor. Daraus ergibt sich ab 2014 eine zwingende (negative) Vorsteuerberichtigung sowohl beim Anlagevermögen (etwa bei Maschinen und Gebäuden), das erstmals nach dem 31.12.2013 verwendet wird, als auch beim Umlaufvermögen (Vorräte, Mastvieh etc.), das jeweils am 1.1. des Umstiegsjahres vorhanden ist. Umgekehrt kann ab 1.1.2014 bei Ausübung der Option unter den gleichen Voraussetzungen eine (positive) Vorsteuerkorrektur durchgeführt werden.
Achtung: Wurde zur Regelbesteuerung optiert, so hat der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zu beachten, dass auf der Rechnung für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von über € 10.000 neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Lieferanten auch die eigene UID-Nummer aufscheinen muss.


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Machen Sie Ihr Unternehmen bis 31.1.2014 SEPA-fit!

SEPA ist ein EU-weites Projekt und steht für "Single Euro Payments Area". Ziel ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der europäischen Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen mehr gibt.

30.04. 2014

Durch SEPA können künftig Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen einheitlich abgewickelt werden. Bei Ihrer unternehmensinternen Umstellung der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl auf die „Internationale Bankkontonummer (IBAN)“ und „internationale Bankleitzahl (BIC)“, die bis spätestens 31.1.2014 vollzogen sein muss, sollten Sie insbesondere die nachstehenden Punkte beachten:

  • Teilen Sie Ihre eigene IBAN und Ihren eigenen BIC zeitgerecht Ihren Geschäftspartnern, Kunden, Mietern etc. mit und überprüfen Sie, ob Ihre Geschäftspartner bereits auf SEPA umgestellt haben.
  • Nehmen Sie Ihre geänderten Kontodaten in Honorarnoten, Rechnungen, Briefpapier, Homepage und anderen relevanten Geschäftspapieren auf.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Software-Beauftragten über die Umstellung der Kontodaten in Ihrem Rechnungswesen und legen Sie einen entsprechenden Zeitplan fest. Analysieren Sie die Struktur Ihres heutigen Zahlungsverkehrs, um die Auswirkungen von SEPA genauer einschätzen zu können (z.B. Auflistung betroffener Softwareprodukte, Datenbanken oder Tabellen).
  • Beachten Sie, dass die alten Erlagscheine nur noch bis 31.1.2014 verwendet werden können. Die neuen Vorlagen sind nicht nur optisch, sondern auch inhaltlich verändert (etwa im Bereich Zahlungsreferenz, Verwendungszweck). Stellen Sie daher auch Ihren Belegdruck rechtzeitig um, wenn Sie Zahlungsanweisungen selbst bedrucken.
  • Für SEPA-Lastschriften ist die Creditor Identifikation (CID) ein notwendiger Bestandteil der erforderlichen „Kundenvereinbarung über die Einreichung von SEPA-Lastschriften“. Wenn Sie als Unternehmer noch keine CID besitzen, können Sie diese bei Ihrer Hausbank beantragen. Informationen sind auch auf der Website der Österreichischen Nationalbank zu finden.


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Neue Selbständige: Überschreitung von Versicherungsgrenzen melden!

Die rechtzeitige Meldung der Überschreitung von Versicherungsgrenzen erspart Neuen Selbständigen einen 9,3%igen Beitragszuschlag.

30.04. 2014

Bei Neuen Selbständigen tritt die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit erst dann ein, wenn die daraus erzielten Einkünfte über einer bestimmten Grenze, der so genannten Versicherungsgrenze, liegen. Neue Selbständige, die dieser Pflichtversicherung noch nicht unterliegen (etwa weil sie ihre Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen haben oder ihre Einkünfte bislang unter der Versicherungsgrenze lagen), sollten der Sozialversicherungsanstalt bis spätestens Ende des Jahres melden, wenn die Einkünfte dieses Jahres die Versicherungsgrenzen überschreiten. Wird die Pflichtversicherung erst im Nachhinein festgestellt, verhängt nämlich die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge!

Zwei relevante Versicherungsgrenzen


Neue Selbständige sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Für sie gibt es zwei relevante Versicherungsgrenzen (Werte 2013), wobei es sich dabei im Wesentlichen um den steuerlichen Gewinn zuzüglich Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge handelt:

Versicherungsgrenze I: € 6.453,36/Jahr
Diese Grenze gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielt werden.

Versicherungsgrenze II: € 4.641,60/Jahr
Wenn innerhalb des Beitragsjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder bestimmte andere Leistungen bezogen werden (Pension, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc.), ist diese Grenze heranzuziehen.
Pflichtversicherung nach GSVG kann auf zwei Wegen festgestellt werden

Ein Neuer Selbständiger, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (so genannte Überschreitungserklärung). Die Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund einer solchen Überschreitungserklärung ist jedoch seit 2012 nicht mehr nachträglich, sondern nur noch für das jeweils laufende Jahr, für 2013 somit bis spätestens 31.12.2013, möglich.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, so wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides festgestellt. Dies zieht jedoch die Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge nach sich.

Überschreitungserklärung


Ist somit damit zu rechnen, dass die Einkünfte die genannten Versicherungsgrenzen übersteigen, so sollte der Weg der Überschreitungserklärung gewählt werden. Liegen die Einkünfte sicher unter der im konkreten Fall anzuwendenden Versicherungsgrenze, kann davon abgesehen werden - eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr ist nämlich nicht möglich.


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Spenden 2013: steuerliche Abzugsmöglichkeit nützen!

Um den für das Jahr 2013 aus steuerlicher Sicht optimalen Spenden-Höchstbetrag zu ermitteln, sollte noch vor Jahresende eine Vorschaurechnung erstellt werden.

30.04. 2014

Spenden können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die entweder im Gesetz ausdrücklich genannt werden (Universitäten, Museen, etc.) oder zum Zeitpunkt der Spende in die gesetzlich vorgesehene Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind. Die Spenden sind in Höhe von 10% des laufenden Gewinns als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder in Höhe von 10% des Gesamtbetrages der laufenden Einkünfte als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet, unter Anrechnung der als Betriebsausgabe getätigten Spenden) abzugsfähig.

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden ist auf folgendes zu achten:

  • Im Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde für den betrieblichen Bereich klargestellt, dass für die Berechnung des Spenden-Höchstbetrages der Gewinn vor Abzug des Gewinnfreibetrages maßgeblich ist. Für die Berechnung des Gewinnfreibetrages wiederum bedeutet dies, dass vom Jahresgewinn zunächst die tatsächlich bezahlten Spenden abzuziehen sind. Basierend auf diesem Zwischenergebnis ist sodann der Gewinnfreibetrag zu ermitteln.
  • Wie bereits einführend erwähnt, ist ab 1.1.2013 bei der Berechnung des Spenden-Höchstbetrages auf den Gewinn bzw. den Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres Bezug zu nehmen. Bis 2012 war jeweils das Vorjahresergebnis Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Höchstbetrags. Durch die neue Regelung soll vermieden werden, dass in Gewinnjahren aufgrund eines Vorjahresverlustes ein Spendenabzug nicht möglich ist.
  • Da das Finanzamt den belegmäßigen Nachweis des jeweiligen Spendenbetrages einfordern kann, muss der Spendenempfänger auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung ausstellen, welche über die spendenempfangende Einrichtung, den Spender, den Spendenbetrag und das Zahlungsdatum Auskunft gibt. Eine solche Spendenbestätigung muss vom Spendenempfänger somit nicht automatisch bzw. unaufgefordert übermittelt werden, sondern erst nach entsprechendem Verlangen seitens des Spenders.


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Übergabe von Grundstücken ab 1.6.2014 teurer?

Ob Überlegungen der Finanz, die Grunderwerbsteuer ausgehend vom Einheitswert, aufgewertet mit regionalen Verkehrswertmultiplikatoren, zu erheben, tatsächlich umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Falls doch, würde die Übertragung von Grundstücken in sehr guten Lagen wahrscheinlich teurer werden.

30.04. 2014

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken (z.B. Erbschaft oder Schenkung) und Gebäuden ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer derzeit der dreifache Einheitswert. Eine besondere Regelung gibt es für die bäuerliche Hofübergabe. Hier kommt der einfache Einheitswert zur Anwendung, sofern das Grundstück an bestimmte nahe Verwandte des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird.

Reparaturfrist endet am 1.6.2014

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob bereits mit einer Entscheidung Ende des Jahres 2012 die Regelung des Grunderwerbsteuergesetzes, wonach bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen (Schenkung, Erbschaft) als Bemessungsgrundlage der 3-fache Einheitswert zur Anwendung kommt, als verfassungswidrig auf.
Um dem Gesetzgeber ausreichend Zeit zur Anpassung des Gesetzes zu gewähren, hat der VfGH als Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Gesetzesaufhebung den 1.6.2014 festgesetzt („Reparaturfrist“). Sollte es bis dahin zu keiner gesetzlichen Ersatzregelung kommen, wäre ab diesem Zeitpunkt der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, was zu empfindlichen steuerlichen Mehrbelastungen führen würde.


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UID-Nummer und USt-Erklärung für Kleinunternehmer?

In bestimmten Fällen kann es auch für Kleinunternehmer zu einer Umsatzsteuerpflicht oder einer umsatzsteuerlichen Meldepflicht kommen, infolge derer sie rechtzeitig - noch vor Rechnungslegung -eine UID-Nummer beantragen sollten.

30.04. 2014

Im Regelfall müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (das sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 jährlich nicht überschreiten) ja weder eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beantragen noch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Sie sind unecht umsatzsteuerbefreit, das bedeutet keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Es kann aber Abweichungen von dieser Regel geben.

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren: Bleibt ein Kleinunternehmer beim Erwerb von Waren aus dem EU-Raum unter der Erwerbsschwelle („EU-Importe“ unter € 11.000), realisiert er keinen innergemeinschaftlichen Erwerb, sondern wird USt-rechtlich wie ein Privater behandelt. Der Lieferant verrechnet dessen ausländische Umsatzsteuer. Bei Überschreiten oder Verzicht der Erwerbsschwelle schuldet der Kleinunternehmer jedoch in Österreich die Erwerbsteuer und muss diese abführen (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung). Als unecht steuerbefreiter Unternehmer kann er die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Der ausländische Lieferant braucht dann keine ausländische Umsatzsteuer mehr in Rechnung zu stellen, sobald der Kleinunternehmer ihm seine österreichische UID-Nummer bekannt gegeben hat. Ohne Bekanntgabe der UID-Nummer müsste weiterhin die ausländische USt ausgewiesen werden, wodurch der Kleinunternehmer doppelt mit USt (ausländische USt und inländische Erwerbsteuer) belastet wäre.

Empfang von ausländischen sonstigen Leistungen, die in Österreich steuerpflichtig sind und für die der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge-System): Der Kleinunternehmer muss die empfangenen Leistungen, für die er die Steuer schuldet, gegenüber dem Finanzamt erklären (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung). Dem EU-Lieferanten hat er seine UID-Nummer bekanntzugeben.

Erbringung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die im anderen EU-Staat steuerpflichtig sind und für die der Kunde des Kleinunternehmers als Leistungsempfänger die Steuer schuldet: Durch den Ausweis der UID-Nummer des Kleinunternehmers in dessen Rechnung geht die Steuerschuld auf den EU-Leistungsempfänger über. Der Kleinunternehmer hat die Rechnungsinhalte in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Inländische Reverse Charge-Umsätze: Auch bei gewissen Inlandsumsätzen (etwa Bauleistungen, Schrottlieferungen) geht die Steuerschuld auf den empfangenden Kleinunternehmer über (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung).

Keine UID-Nummer oder ZM-Übermittlung ist beim „Export“ von Waren in den EU-Raum notwendig, weil ein Kleinunternehmer keine innergemeinschaftlichen Lieferungen tätigt (Ausnahme: innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge).

Gerne bringen wir für Sie Licht ins Dunkel dieser komplizierten Regelungen.


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Verschärfung bei ausländischen Verlusten

Die Geltendmachung von Auslandsverlusten, die aus Ländern ohne umfassender Amtshilfe stammen, ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wesentlich eingeschränkt worden.

30.04. 2014

Nach österreichischem Steuerrecht können erlittene Verluste aus ausländischen Einkunftsquellen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht und mit den übrigen Einkünften ausgeglichen werden.
Nach bisheriger Rechtslage (vor dem Abgabenänderungsgesetz 2014) kam es hinsichtlich geltend gemachter ausländischer Verluste jedoch insoweit zu einer Nachversteuerung in Österreich, als die Verluste in späteren Jahren im Ausland verwertet werden konnten. Damit wurde eine doppelte Verwertung der Verluste vermieden.

Automatische Nachversteuerung nach spätestens drei Jahren

Diese Systematik ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 bei Auslandsverlusten, welche aus Ländern ohne umfassender Amtshilfe stammen (das sind zahlreiche Länder außerhalb der EU) und für die Österreich kein Besteuerungsrecht zusteht, wesentlich eingeschränkt worden. In diesen Fällen kommt es nämlich ab dem Veranlagungsjahr 2015 zu einer automatischen Nachversteuerung spätestens nach drei Jahren – und zwar unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland tatsächlich steuerlich verwertet werden konnten. Auch „Altfälle“ sind betroffen: Sämtliche noch nicht nachversteuerten Verluste bis zum Veranlagungsjahr 2014 müssen zu mindestens einem Drittel über die Jahre 2016 bis 2018 verteilt nachversteuert werden.

Nicht von der automatischen Nachversteuerung umfasst sind Verluste von ausländischen Betrieben aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.3.2014 enden, unter der Voraussetzung, dass der Betrieb spätestens 2016 aufgegeben oder veräußert worden ist und die Verluste im Ausland nicht mehr verwertet werden können.


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Vorsteuerabzug bei teilweise steuerfreien Umsätzen

Tätigt ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch steuerbefreite Umsätze, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (so genannte "unecht" steuerbefreite Umsätze), stellt sich die Frage, wie die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in ihre abziehbaren und nicht abziehbaren Anteile zu erfolgen hat.

30.04. 2014

Nach dem Gesetz ist primär eine Aufteilung nach der direkten wirtschaftlichen Zuordenbarkeit des Aufwandes vorgesehen.

Beispiel


Ein Versicherungsmakler schafft sich im Rahmen seiner steuerfreien Versicherungsumsätze einen Laptop (inkl. € 200 Vorsteuer) an. Zugleich kauft er im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Vermietung einer Wohnung eine Zimmertüre (inkl. € 400 Vorsteuer). Aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Zuordnung kann der Unternehmer € 400 als abzugsfähige Vorsteuern geltend machen.

Können allerdings die Vorsteuerbeträge nicht wie im obigen Fall eindeutig zugeordnet werden, so müssen die Vorsteuern nach betriebswirtschaftlichen Methoden aufgeteilt werden. Hierfür können die betriebsinterne Kostenrechnung oder andere im Einzelfall betriebswirtschaftlich sachgerechte Aufteilungsmethoden (z.B. Betriebsstunden einer EDV-Anlage) als Grundlage dienen.

Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis


Nach dem Gesetz kann alternativ auch eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis erfolgen. Hierbei kann der Unternehmer wiederum wählen: Entweder sämtliche Vorsteuerbeträge werden nach dem Verhältnis der unecht steuerbefreiten Umsätze zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt; oder es werden zunächst jene Vorsteuerbeträge, die entweder den steuerpflichtigen bzw. steuerbefreiten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind, entsprechend aufgeteilt, und in einem zweiten Schritt die verbleibenden Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzverhältnis aufgeteilt.

Zu beachten ist jedoch, dass die Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis nicht zulässig ist, wenn sich im Vergleich zur Aufteilungsmethode nach der wirtschaftlichen Zuordnung ein wesentlicher Steuervorteil ergeben würde (um 5% höhere abziehbare Vorsteuer oder Steuervorteil um mehr als € 750).


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Was ist eine "Bauleistung"?

Im Umsatzsteuerrecht schuldet jener Unternehmer, der die Leistung erbringt und die Rechnung stellt, die Umsatzsteuer. Dieser Grundsatz wird jedoch in manchen Fällen durchbrochen. Etwa bei der Erbringung von Bauleistungen, wo nach dem Reverse Charge-System die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird.

30.04. 2014

Da das Umsatzsteuergesetz keine Definition für „Bauleistungen“ enthält, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Auslegung des Begriffs. Ob eine Lieferung eines Gegenstands eine Bauleistung darstellt, hängt laut VwGH davon ab, ob der gelieferte Gegenstand Teil des Gebäudes wird oder ein eigenständiges Wirtschaftsgut bleibt.

Aktuelles Erkenntnis des VwGH

Der dem aktuellen Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Fall betraf einen Großhändler für Beleuchtungskörper, der den Auftrag hatte, eine große Anzahl von Innenraum-Deckenleuchten zur Ausstattung eines Bürogebäudes zu liefern und zu montieren. Um die Beleuchtungskörper an den dafür vorgesehenen Stellen anbringen zu können, bediente sich der Händler eines Subunternehmers, der die dafür notwendigen Metallschienen an die Betonträger schraubte. Zu klären hatte der VwGH nun, ob die Lieferung der Leuchten, die durch die Montagehandlung mit dem Gebäude verbunden wurden, eine Bauleistung darstellt.

Einkommensteuerliches Verständnis maßgeblich

Laut Umsatzsteuergesetz fallen unter Bauleistungen „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen“. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis klar, dass bei der Beurteilung, ob eine Bauleistung vorliegt, das einkommensteuerliche Verständnis maßgeblich sei. Aus einkommensteuerlicher Sicht seien Beleuchtungskörper keine Bestandteile des Gebäudes, sondern selbstständige Wirtschaftsgüter. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beleuchtungskörper durch die Montage mit dem Gebäude verbunden wird. Für die Einordnung als Bauleistung ist laut VwGH somit wesentlich, ob das betroffene Wirtschaftsgut buchhalterisch selbstständig erfasst oder als Anschaffungskosten des Gebäudes aktiviert wird.
Die Montage der Trageschienen alleine könnte eine Bauleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellen, jedoch lag laut VwGH im gegenständlichen Fall eine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten vor, wodurch die Montage das Schicksal der Hauptleistung teile. Im Ergebnis sah daher der VwGH in der Lieferung der Beleuchtungskörper keine Bauleistung, weshalb auch das Reverse Charge-System nicht zur Anwendung kam.

Fazit
Für die Frage, ob eine Lieferung eines Gegenstands eine Bauleistung darstellt, kommt es darauf an, ob der gelieferte Gegenstand Teil des Gebäudes wird oder ein eigenständiges Wirtschaftsgut bleibt.


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Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014

Änderungen bei Gewinnfreibetrag, GmbH light, Gruppenbesteuerung und Verlustabzug sind Inhalt des Abgabenänderungsgesetzes 2014.

31.03. 2014

Gewinnfreibetrag: Wertpapiere zählen nur noch in Form von Wohnbauanleihen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern

Zukünftig werden für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages neben abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren nur noch Wohnbauanleihen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen, alle anderen Wertpapiere nicht mehr. Diese Änderung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden und ist bis Ende 2016 befristet.

„GmbH light“ wird wieder neu geregelt

Ab dem 1. März 2014 ist die Aufbringung des Mindeststammkapitals bei der Neugründung von GmbHs auch weiterhin erleichtert (Gründung mit tatsächlichem Kapitaleinsatz von € 5.000 möglich), jedoch zeitlich befristet auf 10 Jahre. Die ursprünglich in der Regierungsvorlage für gründungsprivilegierte GmbHs vorgesehene Verpflichtung zur Bildung einer jährlichen Rücklage ist entfallen. Auch hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuer sind Neugründungen weiterhin steuerlich begünstigt. Für bestehende „Alt-GmbHs“ beträgt die Mindestkörperschaftsteuer jedoch wieder € 1.750 pro Jahr.

Wesentliche Verschärfung bei der Geltendmachung ausländischer Verluste

Ab dem Veranlagungsjahr 2015 kommt es spätestens nach drei Jahren zu einer automatischen Nachversteuerung von Verlusten aus ausländischen Einkunftsquellen, wenn diese aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe stammen (hierfür kommen nur Länder außerhalb der EU in Frage). Bisher erfolgte eine Nachversteuerung von Auslandsverlusten aus diesen betroffenen Ländern nur dann, wenn die Verluste in späteren Jahren im Ausland verwertet werden konnten.

Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren aus Niedrigsteuerländern

Ab 1. März 2014 sind Zinsen- und Lizenzaufwendungen, welche gegenüber (ausländischen) Konzerngesellschaften erbracht werden, nur mehr dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese Leistungen bei der empfangenden Konzerngesellschaft einer effektiven Besteuerung von mindestens 10% unterliegen.

Gruppenbesteuerung – Firmenwertabschreibung für Beteiligungserwerb entfällt

Für Beteiligungserwerbe ab 1. März 2014 kann zukünftig keine Firmenwertabschreibung mehr im Zusammenhang mit der Anschaffung von Beteiligungen im Rahmen einer Unternehmensgruppe geltend gemacht werden. Firmenwertabschreibungen, die bis dato steuerlich geltend gemacht wurden, können entsprechend den geplanten gesetzlichen Bestimmungen weiterhin abgesetzt werden, sofern sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung auf den Kaufpreis ausgewirkt hat.

100%iger Verlustabzug bei natürlichen Personen möglich

Ab der Veranlagung 2014 fällt die Einschränkung, dass lediglich 75% der Verluste mit dem steuerpflichtigen Einkommen des laufenden Jahres verrechnet werden (= Vortragsgrenze) für natürliche Personen und Gesellschafter einer Personengesellschaft weg, es können daher zukünftig 100% der Verluste aus vorangegangenen Jahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Abzugsfähigkeit von freiwilligen Abfertigungen

Freiwillige Abfertigungen sind bei Beendigung eines Dienstverhältnisses beim Dienstgeber nur mehr dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie beim Dienstnehmer der begünstigten Besteuerung von 6% unterliegen. Die Anzahl der maximal begünstigten Monatsbezüge schwankt dabei – abhängig von der nachgewiesenen Dienstzeit des Dienstnehmers – zwischen 3 und 15 Monatsgehältern bis zur Höhe der 9-fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.


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Das Fahrtenbuch als steuerliches Beweismittel

Das Fahrtenbuch ist ein häufiger Diskussionspunkt bei Betriebsprüfungen und der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben. Kilometergelder können nämlich zu signifikanten Steuerersparnissen führen.

31.03. 2014

Das Fahrtenbuch umfasst Aufzeichnungen darüber, welche Strecken mit einem Fahrzeug beruflich und welche Strecken privat zurückgelegt werden. Bei mangelhaften Aufzeichnungen kann dies dazu führen, dass das Fahrtenbuch als Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostennachweis nicht anerkannt wird, womit der Verlust der Steuerbegünstigung einhergeht.

Genaue Nachweisführung wichtig

Wichtig ist somit die genaue Nachweisführung, welche einwandfrei, vollständig und zeitnah erfolgen sollte. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch hat zumindest folgende Bestandteile zu enthalten:

  1. Datum und Dauer der Reise
  2. Kilometerstand
  3. Ausgangs- und Zielpunkt
  4. Anzahl der jeweils zurückgelegten Kilometer
  5. Zweck der einzelnen Fahrt (nur für berufliche Fahrten)
  6. Angabe, ob berufliche oder private Fahrt

Aufzeichnungen durch Computerprogramm

Es trifft jedoch nicht zu, dass der Nachweis der mit einem PKW gefahrenen Strecken ausschließlich durch ein Fahrtenbuch geführt werden kann. Auch andere Belege und Unterlagen (wie zum Beispiel Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramme mit Kursbesuchsbestätigungen für Aus- und Fortbildungen) sind als Nachweis geeignet.
Aufzeichnungen, die mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugt wurden, werden von der Finanzbehörde nur dann anerkannt, wenn keine nachträglichen Veränderungen gemacht werden können. Diese Voraussetzung ist jedoch bei manchen Programmen (wie zum Beispiel Excel) nicht gegeben. Laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats müssen in diesen Fällen daher noch weitere Anhaltspunkte vorliegen, durch welche die materielle Richtigkeit eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden kann.


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Fremdarbeitskräfte in Land- und Forstwirtschaft

Während in familiär geführten landwirtschaftlichen Betrieben die Familienmitglieder im Allgemeinen von der Pflichtversicherung nach dem BSVG umfasst sind, ist in großen land- und forstwirtschaftlichen Gutsbetrieben die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften üblich. Für diese gibt es zahlreiche Vorschriften zu beachten.

31.03. 2014

Werkvertrag oder Dienstverhältnis?

Zunächst ist zu unterscheiden, ob eine Arbeitsleistung in Form eines Dienstverhältnisses oder selbstständig ausgeübt wird. Wird die Arbeitsleistung tatsächlich selbständig ausgeübt, ist damit üblicherweise keine Anmeldeverpflichtung bei der Gebietskrankenkasse für den jeweiligen Auftraggeber verbunden. Der Auftragnehmer selbst hat sich um sämtliche gewerbe-, sozial-, versicherungs- und steuerrechtlichen Fragen zu kümmern. Liegt jedoch ein -  immer häufiger auch erst im Nachhinein „umgedeutetes“ - Dienstverhältnis vor, sind umfangreiche arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche sowie steuerrechtliche Verpflichtungen zu beachten.

Kollektivverträge einhalten

Vorweg gilt es also zu beurteilen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Merkmale eines Dienstverhältnisses sind die Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers, die Verwendung der Betriebsmittel des Auftraggebers, Weisungsgebundenheit im Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort sowie das arbeitsbezogene Verhalten und das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses. Liegt nun ein Dienstverhältnis vor, so sind arbeitsrechtlich die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes sowie der jeweiligen Landarbeitsordnungen der Länder zu beachten.
Unbedingt einzuhalten sind auch die jeweiligen Vorschriften der anzuwendenden Kollektivverträge. Diese werden von den Landeslandwirtschaftskammern und den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbänden der Bundesländer abgeschlossen und beinhalten daher unterschiedliche Regelungen für die jeweiligen Bundesländer. Besonders auf die richtige Einstufung des Dienstverhältnisses auf Grundlage des jeweiligen Kollektivvertrages ist zu achten.

Hohe Strafen bei Entlohnung unter Kollektivvertrag

Zahlt der Dienstgeber dem Dienstnehmer nicht zumindest den ihm nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn, so liegt Unterentlohnung vor. Vor allem im Zusammenhang mit der Bezahlung von Überstunden aber auch bei Zulagen und Zuschlägen, die in einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer enthalten sind, kann es zu einer Unterentlohnung kommen. In diesem Fall ist – neben der Nachverrechnung der entsprechenden Abgaben durch die Behörde – eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.000 bis € 50.000 vorgesehen. Daneben sind noch Beitragszuschläge und Strafen im Rahmen des Sozialversicherungsgesetzes vorgesehen. Die Überprüfung durch die Behörden erfolgt vehementer denn je.

Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt

In diesem Zusammenhang sei  auf die Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt hingewiesen. Erfolgt die Anmeldung zu spät, kann auch dies zu Strafen und Beitragszuschlägen führen. Zusätzlich ist bei Beschäftigung von Dienstnehmern aus dem Nicht-EU-Raum sowie aus Bulgarien, Kroatien und Rumänien bei Arbeitsantritt eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung vorzulegen. Diese Regelung gilt auch für Saisonniers und Erntehelfer.


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Meldepflichten eines Vereins bei Auszahlung von Entgelten

Damit die Finanz kontrollieren kann, ob diejenigen, die ihre Steuer selbst abführen müssen, dies auch tatsächlich machen, wurden für bestimmte Personen, an die ein Verein Entgelt auszahlt, Meldepflichten eingeführt.

31.03. 2014

Die Vereinsvertreter haben daher zu veranlassen, dass dem örtlich zuständigen Finanzamt Personen, die bestimmte Leistungen für den Verein erbringen und keine echten Dienstnehmer sind, gemeldet werden.

Zu den Beschäftigten, die seit 2002 unter die Mitteilungspflicht fallen, gehören: 

  1. Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende,
  2. alle auf Basis eines freien Dienstvertrages Beschäftigte (Sportler, Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten und Schiedsrichter, wenn sie im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses beschäftigt sind)
  3. sowie Kolporteure und Zeitungszusteller.
Meldepflicht bei mehr als € 900,- pro Jahr

Eine Meldepflicht besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die genannten Beschäftigten pro Jahr mehr als € 900 inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatzsteuer oder für einzelne Leistungen mehr als € 450  inklusive allfälliger Reisekostenersätze ohne Umsatzsteuer erhalten haben.

Sportvereine, Sportler und Trainer

Bei Sportvereinen sind Sportler und Trainer, die auf Wettkämpfe vorbereiten, und Schiedsrichter häufig als freie Dienstnehmer beschäftigt. Hier gilt die Besonderheit, dass pauschale Aufwandsentschädigungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen ausbezahlt werden, bis zu einer Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt zu betrachten sind. Eine Meldung an das Finanzamt hat daher nur zu erfolgen, wenn in einem Kalendermonat dieser Wert überschritten wird. In diesem Fall sind sämtliche im Kalenderjahr ausbezahlten Beträge in die Mitteilung aufzunehmen (gegebenenfalls somit auch für Monate, in denen die genannte Grenze nicht überschritten wird).
Außerdem ist zu beachten, dass Sportler, Trainer und Schiedsrichter ohne Nachweis einen Betrag von € 75 pauschal als monatliche Werbungskosten abziehen dürfen, was bei Ermittlung oder Meldegrenzen (€ 900 p.a. bzw. € 450/Leistung) ebenfalls berücksichtigt werden kann.

Meldung an das Finanzamt

Die Meldung muss folgende Angaben über den Beschäftigten enthalten:
  • Name, Wohnanschrift, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung, z.B. Jugendtrainer
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
  • Höhe des Entgeltes und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Eine gleichlautende Mitteilung muss auch an den Beschäftigten erfolgen.

Vereinsvertretern wird empfohlen, die laufende Buchhaltung am Ende des Jahres auf allfällige meldepflichtige Honorare zu untersuchen. Dabei sollten insbesondere die Konten (Fremdhonorare, Provisionen und Fortbildung) überprüft werden. Falls meldepflichtige Honorare gefunden wurden, ist das Formular „Mitteilung gem. § 109a Einkommensteuergesetz (E 18)“ auszufüllen. Das Formular ist dann einmal an das Finanzamt und einmal an den Honorarempfänger weiterzuleiten. Die Meldung hat bei elektronischer Übermittlung (FinanzOnline) bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.


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Nachweispflichten bei sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern

Seit 2010 unterliegt eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht wird, an jenem Ort der Umsatzsteuer, von wo aus der leistungsempfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Das gilt etwa für rechtliche, technische oder wirtschaftliche Beratungsleistungen, Reparaturleistungen oder Vermittlungsleistungen.

31.03. 2014

Dies führt dazu, dass beispielsweise eine Vermittlungsleistung, die in Österreich an einen deutschen Unternehmer erbracht wird, nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sondern der Umsatzsteuer in Deutschland unterliegt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nur anzuwenden, wenn die sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht wird. Wäre diese Leistung nämlich an einen Nichtunternehmer erbracht worden, hätte der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das inländische Finanzamt abführen müssen. Hierin besteht auch das Risiko für den leistenden Unternehmer, der bei falscher Qualifikation des Leistungsempfängers die Umsatzsteuer an das Finanzamt nachzahlen muss, obwohl er im Regelfall die ausstehende Umsatzsteuer vom Abnehmer nicht mehr einfordern kann. Zusätzlich wird vom Finanzamt ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% des ausstehenden Umsatzsteuerbetrag eingehoben.

Grundsätze der Finanz

Da es in der Praxis oft sehr schwierig ist festzustellen, ob der Geschäftspartner auch tatsächlich ein Unternehmer ist, hat die Finanzverwaltung folgende Grundsätze verfasst:

  1. Sofern aus der Art der Leistung ersichtlich ist, dass diese für den unternehmerischen Bereich bezogen wird, gilt der Unternehmernachweis durch eine gültige UID als erbracht. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Gültigkeit der UID stets über Finanz-Online oder im Rahmen einer MIAS-Selbstabfrage überprüft werden muss.
    Hat der Abnehmer keine UID, weil er beispielsweise ein Unternehmer in einem Drittland ist, so kann der Nachweis etwa durch eine Unternehmerbestätigung des Drittlandes erfolgen. Wäre der Leistungsort unabhängig vom Status des Abnehmers im Drittland, könnte ein Nachweis entfallen.
  2. Wenn aus der Art der Leistung nicht ersichtlich ist, dass diese für den unternehmerischen Bereich bezogen wurde, gilt der Unternehmernachweis als erbracht, wenn eine gültige UID vorliegt und der Leistungsempfänger eine entsprechende Bestätigung, dass die Leistung nicht ausschließlich für rein private Zwecke erfolgt, vorlegt. Beispiele für Leistungen, die laut Finanzverwaltung eher dem privaten Bereich zugerechnet werden, sind Beratungsleistungen in persönlichen Angelegenheiten, Herunterladen von Filmen, Krankenhausbehandlungen oder die Betreuung von Kindern.


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Neuer Verfahrensablauf bei Gemeinden und Sozialversicherung

Mit Wirkung vom 1.1.2014 wurde das österreichische Verwaltungsverfahren grundlegend reformiert. Nun gibt es statt diverser Sonderbehörden elf neue Verwaltungsgerichte erster Instanz - neun in den Ländern und zwei beim Bund. Diese Neuorganisation betrifft auch das Verfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten und jenes auf Landes- und Gemeindeebene.

31.03. 2014

Verfahren im Sozialversicherungsrecht

Wie generell im neuen Verwaltungsverfahren ist auch im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern (etwa bei Bescheiden über die Feststellung der Pflichtversicherung oder im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) ein zweistufiger Verfahrensablauf vorgesehen:

Zunächst hat der zuständige Sozialversicherungsträger von Amts wegen oder auf Antrag des Versicherungspflichtigen einen Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid kann dann binnen vier Wochen nach Zustellung mittels Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde kann entweder vom Sozialversicherungsträger in Form einer Beschwerdevorentscheidung erledigt oder direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Erlässt der Sozialversicherungsträger zunächst eine Beschwerdevorentscheidung, so kann diese mittels Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden. Der Antrag auf Vorlage ist binnen zwei Wochen beim Sozialversicherungsträger einzubringen.
Mit dem nachfolgenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts endet das ordentliche Rechtsmittelverfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann danach noch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht werden.

Verfahren auf Landes- und Gemeindeebene

Auch auf Landes- und Gemeindeebene kann seit 1.1.2014 ein behördlicher Bescheid beim zuständigen (Landes)Verwaltungsgericht unmittelbar mit Beschwerde bekämpft werden. Eine Ausnahme davon stellen Bescheide einer Gemeinde betreffend den eigenen Wirkungsbereich dar. Hier ist weiterhin ein dreistufiges Verfahren vorgesehen:

Der eigene Wirkungsbereich einer Gemeinde umfasst etwa die örtliche Raumplanung, die örtliche Bau-, Straßen, Flurschutz-, Markt- oder Gesundheitspolizei etc.
Ein solcher Bescheid der erstinstanzlichen Gemeindebehörde (Bürgermeister bzw. Magistrat) ist zunächst weiterhin mit Berufung (an den Gemeinderat bzw. Stadtsenat) zu bekämpfen. Erst nach Erschöpfung des zweigliedrigen gemeindeinternen Instanzenzuges kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht tritt dabei an die Stelle des bisherigen Rechtsmittels der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde.


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Teilrechnungen und Gewinnrealisierung

Bei längerfristigen Auftragsverhältnissen erfolgt die Leistungsabrechnung häufig nicht erst am Ende des Auftrages. Bereits während des Auftrages werden Teilzahlungen vereinbart. Dies ist etwa bei Bauleistungen eine nicht unübliche Vorgehensweise.

31.03. 2014

Wenn ein bilanzierungspflichtiges Unternehmen solche Teilzahlungen vereinnahmt, stellt sich die Frage, wie diese bilanziell zu behandeln sind und wann in der Folge eine Versteuerung zu erfolgen hat.

Ausweis von zukünftigen Gewinnen unzulässig

Im österreichischen Bilanzrecht besteht der strikte Grundsatz, dass zukünftige Gewinne bilanziell nicht ausgewiesen werden dürfen. Auch steuerlich darf ein Gewinn erst erfasst werden, wenn dieser durch einen Umsatz verwirklicht wurde, also die zu Grunde liegende Leistung bereits erbracht worden ist.
Für vereinnahmte Teilzahlungen gilt es daher zu unterscheiden: Wird in einer Teilrechnung über eine noch zu erbringende Leistung (die Vereinbarung könnte etwa in der „schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes“ bestehen) teilweise abgerechnet, stellen die vereinnahmten Beträge keine Erlöse dar, sondern sind bilanziell und steuerlich als erhaltene Anzahlungen zu behandeln.
Eine Erfassung als Erlös und damit eine Gewinnrealisierung kommt hingegen nur dann in Frage, wenn in der Teilrechnung über eine gesondert abgrenzbare und bereits erbrachte Teilleistung abgerechnet wird (z.B. Fertigstellung eines von mehreren herzustellenden Reihenhäusern).

Separate Behandlung in der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer hinsichtlich Anzahlungen auf noch zu erbringende Leistungen entsteht bereits in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Zahlung vereinnahmt worden ist. Die Umsatzsteuer im Zusammenhang mit abgrenzbaren Teilleistungen entsteht hingegen – wie auch bei „normalen“ Rechnungen – bereits in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Teilleistung erbracht worden ist (Fälligkeit in beiden Fällen am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonats).

Bitte beachten Sie: Im Zusammenhang mit bereits vereinnahmten Anzahlungen ist insbesondere bei der Legung einer Schlussrechnung (Endrechnung) auf eine formal korrekte Rechnungsausstellung zu achten, um eine doppelte Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.


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Vorsteuerabzug und Ist-Besteuerung bei Ratenzahlungen oder Investitionen

Seit 1.1.2013 dürfen sogenannte "kleine Ist-Besteuerer", also Unternehmer, die ihre Umsätze erst bei Zahlung ihrer Kunden versteuern müssen und deren Vorjahresumsatz weniger als EUR 2 Mio. beträgt, ihren Vorsteuerabzug erst dann geltend machen, wenn die für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung auch bezahlt ist.

31.03. 2014

Davor konnten sich diese Unternehmer bereits bei Vorliegen der Rechnung die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Zu den Ist-Besteuerern zählen insbesondere:

  • Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater), auch in Form von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH),
  • Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen),
  • Land- und Forstwirte sowie Gewerbebetriebe, die nicht buchführungspflichtig sind (deren Vorjahresumsätze somit unter € 400.000 bzw. € 700.000 liegen) sowie
  • Unternehmer mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung), deren Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als € 110.000 betragen.

Ratenzahlungen oder Überrechnungsanträge

Probleme können durch die neue Regelung bei Ratenzahlungen oder Überrechnungsanträgen (Überrechnung der Vorsteuer vom Steuerkonto des Leistungsempfängers auf das Steuerkonto des Leistenden) auftreten. Bei Ratenzahlungen ist ein Vorsteuerabzug nur entsprechend der bezahlten Raten möglich. Bei Überrechnungsanträgen muss laut Finanzministerium im Falle des 20%-igen Normalsteuersatzes die Rechnung im Ausmaß von 6/7 (ca. 85,71%) des Bruttobetrages bezahlt werden, um eine Überrechnung und vollständige Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages durchführen zu können (beim 10%-Steuersatz müssen 11/12, also ca. 91,67% bezahlt werden). Im Falle von unentgeltlichen (Betriebs)Übertragungen ist mangels Zahlung gar keine Überrechnung möglich.

Antrag auf freiwillige Sollbesteuerung

Um diese Nachteile zu vermeiden, kann beim Finanzamt ein Antrag auf freiwillige Sollbesteuerung gestellt werden, der allerdings den „Nachteil“ hat, dass dann auch die Umsatzsteuerschuld nach dem Sollprinzip, also bereits mit Rechnungslegung, an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Der Antrag muss spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der ersten USt-Voranmeldung eines Veranlagungsjahres beim Finanzamt eingebracht werden. Wird das Unternehmen erst unterjährig neu gegründet oder vom Erwerber, der erstmals als Unternehmer auftritt, fortgeführt, bedeutet dies, dass die erste Umsatzsteuervoranmeldung nicht nur jene für Jänner, sondern auch eine unterjährige sein kann.
Wird die Sollbesteuerung gewählt, kann ab dem Folge-Veranlagungsjahr auch wieder zur Ist-Besteuerung zurück gewechselt werden, da das Gesetz keine Bindungswirkung vorsieht.


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Begründung von Wohnungseigentum im steuerlichen Privatvermögen

Sind mehrere Personen (Mit-)eigentümer eines Grundstücks, kann aus zivilrechtlicher Sicht das anteilige Eigentumsrecht entweder im Rahmen des so genannten "ideellen Miteigentums" oder im Rahmen des "Wohnungseigentums" gestaltet sein.

28.02. 2014

Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen (ideellen) Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, ist mit Wohnungseigentum ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht über eine bestimmte (Wohn-)einheit im Haus verbunden. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete (Wohn-)einheit verkaufen oder auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer diese (Wohn-)einheit selber nutzen, vermieten oder gar leer stehen lassen.
Im Einzelfall kann daher die Begründung von Wohnungseigentum gewünscht sein, wobei das Wohnungseigentumsgesetz die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen vorgibt (insbesondere Erfordernis eines Wohnungseigentumsvertrags, eines Nutzwertgutachtens etc.).

Begründung von Wohnungseigentum = einkommensteuerpflichtiger Tausch?

Seit 2012 sind Veräußerungen von privaten Grundstücken unabhängig von einer Behaltefrist einkommensteuerpflichtig, wobei auch Tauschgeschäfte über zwei Grundstücke einen steuerpflichtigen Vorgang darstellen.
Nachdem die Begründung von Wohnungseigentum zumindest einen tauschähnlichen Charakter hat, stellt sich die Frage, ob dies ebenfalls Einkommensteuerpflicht auslösen kann: Nach der Verwaltungspraxis wird durch die Umwandlung von schlichtem ideellen Miteigentum in Wohnungseigentum (oder umgekehrt) das wirtschaftliche Eigentum lediglich „konkretisiert“, weshalb es nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang kommt. Dies gilt jedoch nur, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern und keine Ausgleichszahlungen (Spitzenausgleich) zwischen den einzelnen (Mit-)eigentümern geleistet werden.

Genaue umsatzsteuerliche Prüfung bei vermieteten Grundstücken

Wird das Grundstück, an dem Wohnungseigentum begründet werden soll, vermietet, sind jedoch auch die umsatzsteuerlichen Folgen genau zu prüfen. Wurde etwa das Grundstück bisher von der Miteigentumsgemeinschaft mit Umsatzsteuer vermietet, so führt nach Ansicht des Finanzministeriums die Begründung von Wohnungseigentum zu einem Eigenverbrauch auf Ebene der bisherigen Miteigentumsgemeinschaft, welcher zu negativen Folgen im Bereich des zurückliegenden und zukünftigen Vorsteuerabzuges führen kann.


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KFZ und Gesellschafter-Geschäftsführer

Nutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein KFZ, das dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen ist, so liegt bei ihm ein geldwerter Vorteil vor, der im Rahmen der Einkünfteermittlung entsprechend zu berücksichtigen ist.

28.02. 2014

Ist ein Geschäftsführer, der zugleich auch Gesellschafter einer GmbH ist, zu nicht mehr als 25% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, so spricht man von einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Regelfall bezieht ein solcher Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Vorteil aus der privaten Nutzung eines von der GmbH zur Verfügung gestellten KFZ ist als Vorteil aus dem Dienstverhältnis, als sogenannter Sachbezug, zu erfassen.
Dabei ist zu beachten, dass die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung für sich alleine noch nicht für die Erfassung als geldwerter Vorteil ausreichend ist. Vielmehr muss die private Nutzung auch tatsächlich erfolgen. Bei der Berechnung der Höhe des Sachbezugs gelten mittels Verordnung festgesetzte bundeseinheitliche Sachbezugswerte von 1,50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ pro Monat. Diese sind derzeit noch gedeckelt mit € 40.000, maximal daher € 600 monatlich. Bei privaten Fahrten von durchschnittlich nicht mehr als 500 km monatlich halbiert sich dieser Wert und kann mit höchstens € 300 monatlich angesetzt werden. In diesem Fall ist ein Nachweis der zurückgelegten Kilometer mittels Fahrtenbuch notwendig.

Ein zur privaten Verwendung zur Verfügung stehendes betriebliches KFZ ist steuerlich vor allem dann interessant, wenn der Geschäftsführer hauptsächlich privat mit dem KFZ fährt. Dem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern (wie anderen Dienstnehmern auch), die das betriebliche KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht seit 1.5.2013 allerdings keine Pendlerpauschale mehr zu.

Beteiligung über 25%


Wird einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung mehr als 25%, zumeist Einkünfte aus selbständiger Arbeit) von der GmbH ein KFZ unentgeltlich überlassen, sind die tatsächlichen Kosten der KFZ-Nutzung zunächst in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Geschäftsführers als Betriebseinnahme anzusetzen. Demgegenüber stehen jedoch Betriebsausgaben im Umfang der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges. Im Ergebnis liegt daher aus steuerlicher Sicht nur im Ausmaß der privaten Nutzung ein steuerpflichtiger Gewinn des Geschäftsführers vor. Ein vollständig geführtes Fahrtenbuch ist notwendig.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung besteht alternativ auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung als Sachbezug nach den bereits oben dargestellten Grundsätzen zu bewerten. Ein Fahrtenbuch muss dann nicht immer geführt werden.


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Neugründungen: Rechtzeitig UID-Nummer beim Finanzamt beantragen!

Jeder Unternehmer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, erhält vom Finanzamt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID), welche für die unternehmerische Praxis eine weitreichende Bedeutung hat.

28.02. 2014

Insbesondere ist die eigene UID ein zwingender Bestandteil von ordnungsgemäßen (Ausgangs-)rechnungen. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist wiederum Voraussetzung dafür, dass der jeweilige Kunde – sofern dieser ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist – die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann. Daher muss ein Neugründer, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer erbringt, bereits bei Auftragserteilung über eine gültige UID verfügen. Zudem muss bei Rechnungen über € 10.000 zwingend die UID des Leistungsempfängers angeführt werden, andernfalls liegt keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Gerade bei Neugründungen, in deren Rahmen häufig größere Investitionen getätigt werden müssen, kann sich daher zur Wahrung des Vorsteuerabzuges sehr schnell das Erfordernis einer UID ergeben. Daneben ist auch bei bestimmten Leistungen im EU-Binnenmarkt oder Inlandsumsätzen im Reverse Charge-System (etwa Bauleistungen) eine UID zwingend erforderlich.

Bearbeitungszeit einplanen


Die UID wird vom Finanzamt im Rahmen der vom Unternehmer durchzuführenden Anzeige über die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit vergeben. Da sich das jeweilige Finanzamt in Abhängigkeit des jeweiligen Einzelfalls vergewissert, dass auch tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird, die gegebenenfalls auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten bis zur endgültigen Vergabe der UID kommen. Zur Vermeidung von unangenehmen Überraschungen sollte dies bei der Unternehmensgründung unbedingt eingeplant und die UID entsprechend rechtzeitig beantragt werden.


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Reverse-Charge-System ab 1.1.2014

Auch bei Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, von bestimmten Metallen sowie von Energie an Wiederverkäufer schuldet seit 1.1.2014 der leistungsempfangende Unternehmer die Umsatzsteuer.

28.02. 2014

Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall jener Unternehmer, der die Leistung erbringt. Mit 1.1.2014 geht - zusätzlich zu den bisher schon geregelten Fällen - bei der Lieferung der nachstehend angeführten Waren die Umsatzsteuerschuld jedoch auf den leistungsempfangenden Unternehmer über (Reverse-Charge-System). Der leistungsempfangende Unternehmer hat dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im selben Ausmaß steht ihm auch der Vorsteuerabzug zu. Die von diesen Bestimmungen der neuen Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung betroffenen Unternehmer, wie etwa EDV-Händler, metallverarbeitende und –handelnde Branchen oder Energiehändler, sollten daher die damit einhergehenden Auswirkungen auf ihre Rechnungslegung zu beachten.

Umsätze nach dem 31.12.2013

  • Folgende Umsätze fallen nun auch unter den Anwendungsbereich der Reverse Charge Regelung, sofern sie nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden und der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist:
  • Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens € 5.000 beträgt. Die Aufspaltung einer einheitlichen Lieferung auf mehrere Rechnungen ist nicht zulässig.
  • Lieferung von bestimmten Metallen (z.B. Pulver, Stäbe, Drähte, Profile, Bleche und Bänder), außer diese Waren fallen als Abfall bereits unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder bei der Lieferung wird die Differenzbesteuerung angewendet. Betroffene Unternehmer können Metallhändler, das metallverarbeitende Gewerbe oder auch Goldschmiede oder Bauspengler sein. Beim Kauf/Verkauf von Schmuckwaren, Waren aus Metall (Nägel, Rohre, Fässer, Stacheldraht, Ketten, Schrauben etc.), Werkzeug, Beschlägen, Schlössern, Messern oder ähnlichen fertigen Waren liegt. kein neuer Reverse-Charge-Anwendungsfall vor. Im Einzelfall kann es aber erforderlich sein, die Waren mit den von der Verordnung umfassten Positionen der Kombinierten Nomenklatur (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:290:FULL:DE:PDF) abzugleichen.
  • Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer, deren Haupttätigkeit in der Weiterlieferung dieser Gegenstände besteht.
  • Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold.
Bestehen Zweifel, ob eine von der Verordnung betroffene Lieferung vorliegt, kann laut Finanzministerium zwischen den Vertragsparteien der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vereinbart werden.

Als Empfänger der oben genannten Lieferungen sollten Sie für ab 1.1.2014 ausgeführte Umsätze keine Rechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer akzeptieren, da solche Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Als liefernder Unternehmer sollten Sie für solche Umsätze keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, andernfalls würden Sie – unabhängig vom Übergang der Steuerschuld – die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung schulden.


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Verwertung von Verlustvorträgen durch Erben neu geregelt

Aufgrund eines VwGH-Urteils lässt die Finanzverwaltung ab der Veranlagung 2013 den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwerten übernommen wird.

28.02. 2014

Aus Sicht der Finanzverwaltung waren bisher noch nicht verbrauchte Verlustvorträge des Erblassers bzw. Verstorbenen auf die Erben gemäß der Erbquote übergegangen, unabhängig davon, ob der verlustverursachende Betrieb noch vorhanden war oder nicht. Legatare hingegen konnten nicht in den Genuss von Verlustvorträgen des Erblassers kommen, auch wenn sie den Betrieb weitergeführt haben. Aufgrund des VwGH-Urteils lässt sie nun aber den Abzug von Verlustvorträgen, die beim Erblasser entstanden sind, nur noch zu, wenn der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen unentgeltlich zu Buchwerten übernommen wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder Einzelrechtsnachfolge (Legat oder Schenkung auf den Todesfall) von Todes wegen übergeht. Wurde der verlustverursachende Betrieb von Todes wegen übernommen und anschließend aufgegeben oder veräußert, können die noch nicht verbrauchten Verluste dennoch von den Erben im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen.

Verlustvorträge als Sonderausgaben

Wurden derartige Verlustvorträge in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt und wurde der verlustverursachende Betrieb aber nicht übernommen, dürfen ab der Veranlagung 2013 die Verlustvorträge nicht mehr geltend gemacht werden. Hat nur ein Erbe von mehreren den Betrieb übernommen, konnte dieser Erbe bis zur Veranlagung 2012 die Verlustvorträge nur entsprechend seiner Erbquote geltend machen.
Ab der Veranlagung 2013 darf dieser Erbe sämtliche in den Vorjahren noch nicht verbrauchten Verlustvorträge zu 100% geltend machen, die übrigen Erben sind zukünftig vom Verbrauch der Verlustvorträge ausgeschlossen. Hat der Erblasser seinen Betrieb noch zu Lebzeiten veräußert oder aufgegeben, gehen die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Verlustvorträge nicht auf den Erben über.

Zudem ist zu beachten, dass der Übergang von Verlustvorträgen lediglich im Todesfalle möglich ist. Im Falle von Betriebsübertragungen im Wege einer Schenkung unter Lebenden geht der vom Geschenkgeber erwirtschaftete Verlust nicht auf den Geschenknehmer über.


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BMF-Pendlerrechner online - neues Formular abgeben!

Seit 12.2.2014 kann mit dem Online-Pendlerrechner des Finanzministeriums rechtsverbindlich ermittelt werden, ob bzw. in welcher Höhe das Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen.

31.01. 2014

Mit dem Pendlerrechner wird auf Grundlage des aktuellen Wegenetzes und aktueller Fahrplandaten die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und rechtsverbindlich festgestellt, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder nicht. Der Ausdruck der persönlichen Pendlerrechnerabfrage gilt nicht nur als Nachweis für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros bei der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung; er dient auch als amtlicher Vordruck zur Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros beim Dienstgeber.

Rückwirkend ab 1. Jänner 2014 anzuwenden

Das Ergebnis der Berechnung ist rückwirkend ab 1. Jänner 2014 anzuwenden und ist bindend, sofern dies im Rückwirkungszeitraum für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Das Berechnungsblatt ist vom Dienstnehmer im Falle der Berücksichtigung des Pendlerpauschales/-euros im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung beim Dienstgeber abzugeben oder für die Berücksichtigung bei der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung des jeweiligen Jahres selbst aufzubewahren.

Wichtig: Auch Dienstnehmer, die bei ihrem Dienstgeber bereits das frühere Formular L34 abgegeben haben, müssen bis spätestens 30. September 2014 einen Ausdruck vom Ergebnis des Pendlerrechners beim Dienstgeber abgeben (neues Formular „L34 EDV“). Andernfalls darf der Dienstgeber das Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro nicht mehr im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen!


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GmbH light - neu seit 1.3.2014

Das GmbH-Mindeststammkapital wurde mit 1.3.2014 wieder auf EUR 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt nun wieder EUR 17.500.

31.01. 2014

2013 hatte die Regierung die GmbH neu geregelt. Das Mindeststammkapital wurde auf € 10.000 und die Mindesteinzahlung auf € 5.000 gesenkt. Das GmbH-Mindeststammkapital wurde nun aber mit 1.3.2014 wieder auf € 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt wieder € 17.500. Die nachstehenden Erleichterungen bei Neugründungen bleiben jedoch erhalten.

Gründungsprivilegierung für GmbH-Neugründungen

Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass folgende Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird:
Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss lediglich € 10.000 betragen. Darauf müssen mindestens € 5.000 bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben.
Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss das Stammkapital € 35.000 betragen.

Gesellschaften, die zwischen 1.7.2013 und 28.2.2014 mit € 10.000 gegründet wurden, müssen bis 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung auf € 35.000 durchführen. Diese ist von den Eintragungsgebühren befreit.

Mindestkörperschaftsteuer bei Neugründungen

Die Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs beträgt in den ersten fünf Jahren € 500 pro Jahr, wenn der Jahresgewinn unter € 2.000 bleibt. In den folgenden fünf Jahren sind dann € 1.000 pro Jahr fällig, wenn der Jahresgewinn unter € 4.000 beträgt.
Für vor dem 1.7.2013 gegründete GmbHs erhöht sich ab dem zweiten Quartal 2014 die Mindestkörperschaftsteuer wieder auf € 437,50 pro Quartal (daher € 1.750 pro Jahr), womit für „Altgesellschaften“ der Status vor der Gesetzesänderung 2013 erreicht wird.

Gesellschaftsrecht und Betriebswirtschaft beachten

Beachten Sie, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist. Liegt eine „Unterkapitalisierung“ der GmbH vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter ohne Haftungsbeschränkung erfolgen. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von Startaufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab. Gerne beraten wir Sie dazu ausführlicher.


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Grundstücksveräußerung: Steueroptimierung durch Veranlagungs- und Regelbesteuerungsoption

2012 wurde die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen neu geregelt. Die Immobilienbesteuerung erfolgt nun durch Abzug der 25% Immobilienertragsteuer, die im Regelfall vom Notar abgeführt wird. Darüber hinaus kann man die Grundstücksverkäufe erklären (= Veranlagungsoption) oder sämtliche Grundstücksveräußerungen in die laufende Einkommensermittlung aufnehmen (= Regelbesteuerungsoption).

31.01. 2014

Veranlagungsoption

Im Zusammenhang mit privaten Grundstücksverkäufen, die zu einem Verlust geführt haben, könnten durch Ausübung der Veranlagungsoption steuerliche Verluste mit Gewinnen aus anderen Grundstückveräußerungen ausgeglichen werden, sofern im Kalenderjahr der Verlustentstehung noch andere Grundstücksverkäufe mit Gewinn vorliegen. Vorteil der Ausübung der Veranlagungsoption ist, dass die Besteuerung mit dem 25%igen Steuersatz erhalten bleibt und durch die Gegenverrechnung der Verluste die Steuerbelastung insgesamt sinkt. Die durch den Notar bereits abgeführte Immobilienertragsteuer (resultierend aus mit Gewinn veräußerten Grundstücken) kann in der Folge teilweise oder bei einem Gesamtverlust zur Gänze vom Finanzamt zurückgefordert werden.

Beispiel: Der Unternehmer verkauft aus seinem Privatvermögen im Jahr 2013 zwei Grundstücke. Das eine wird mit einem Gewinn in Höhe von € 40.000 verkauft, wovon der Notar € 10.000 Immobilienertragsteuer an das Finanzamt abführt. Aufgrund eines notwendigen Finanzbedarfs gegen Ende des Jahres muss der Unternehmer aus seinem Privatvermögen noch ein weiteres Grundstück verkaufen - jedoch mit einem Verlust in Höhe von € 15.000. Im Rahmen der Veranlagungsoption kann der Verlust in Höhe von € 15.000 gegen den Gewinn in Höhe von € 40.000 verrechnet werden. Dies führt zu einer Gesamtsteuerbelastung im Zusammenhang mit den privaten Grundstücksveräußerungen in Höhe von € 6.250 (40.000 – 15.000 = 25.000 x 25%). Da jedoch an das Finanzamt bereits € 10.000 an Immobilienertragsteuer durch den Notar abgeführt wurden, können im Rahmen der Veranlagung € 3.750 (= 10.000 – 6.250) wieder zurückgefordert werden.

Regelbesteuerungsoption

Darüber hinaus besteht für den Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, auf Antrag anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% zur allgemeinen Tarifbesteuerung zu optieren (Regelbesteuerungsoption). Dies ist dann von Vorteil, wenn der persönliche Einkommensteuertarif unter 25% liegt, etwa durch Verluste bei anderen Einkunftsquellen.


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Steuerfalle Erbauseinandersetzung

Gibt es mehrere Erben und sollen bestimmte zur Erbmasse gehörende Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, Wertpapiere oder Betriebe auf bestimmte Erben gegen Leistung eines Wertausgleichs aufgeteilt werden, ist aus einkommensteuerlicher Sicht besondere Vorsicht geboten.

31.01. 2014

In diesem Fall kann nämlich unter bestimmten Umständen ein steuerlicher Veräußerungstatbestand ausgelöst werden, der bei den Erben entsprechend zu versteuern ist.
Bis zur Rechtskraft der Einantwortung besteht zwischen den Miterben bezüglich der Wirtschaftsgüter der Verlassenschaft eine Miteigentümerschaft der Erben (jedem Erben steht ein prozentueller Anteil an der Gesamtverlassenschaft zu). Kommt es zu einer Erbauseinandersetzung, kann die Übertragung dieser Miteigentumsanteile gegen Leistung eines Wertausgleichs zwischen den Erben entweder eine steuerpflichtige Veräußerung oder eine einkommensteuerneutrale Nachlassteilung (ohne Veräußerungscharakter) darstellen.

Dafür sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Erfolgt der Wertausgleich gegen Gewährung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses (z.B. Sparbuch, Grundstück, Bargeld etc.), kommt es zu keiner Einkommensteuerpflicht.
  • Werden hingegen als Wertausgleich nachlassfremde Mittel geleistet (z.B. Ausgleichszahlung aus den privaten Mitteln des Miterben), liegt eine steuerpflichtige Veräußerung vor, wenn der Wertausgleich mindestens die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht.
Beispiel

Ein Nachlass besteht nur aus einem Grundstück (Verkehrswert € 70.000). Die jeweils zur Hälfte erbberechtigten Kinder A und B kommen überein, dass das Grundstück von A übernommen werden soll. Im Gegenzug bekommt B als Ausgleich für den Wert des halben Grundstücks € 35.000 aus dem Privatvermögen des A.
Nachdem der Geldbetrag aus nachlassfremden Mitteln geleistet wird und den halben Verkehrswert des Erbteiles des B (35.000 / 2 = EUR 17.500) übersteigt, liegt bei B eine steuerpflichtige Veräußerung seines Grundstücksanteiles vor.

Zur Vermeidung von möglichen negativen Überraschungen im Rahmen einer abzuwickelnden Erbschaft empfiehlt sich daher eine zeitgerechte steuerliche Sachverhaltsprüfung bereits vor dem Erbschaftsfall, um in Abhängigkeit des konkreten Sachverhalts noch rechtzeitig entsprechende gestalterische Maßnahmen setzen zu können.


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1.1.2014: Rechnungen an den Bund nur mehr elektronisch!

Unternehmer, die Vertragspartner des Bundes im Waren- und Dienstleistungsverkehr sind, müssen beim Bund ihre Rechnungen ab 1.1.2014 ausschließlich in elektronisch strukturierter Form einbringen.

31.12. 2013

Ab diesem Zeitpunkt werden von den Bundesdienststellen keine Papierrechnungen mehr akzeptiert. Eine Ausnahme bildet lediglich der Barzahlungsverkehr.

Unter elektronisch strukturierten Rechnungen sind Rechnungen in elektronischer Form in einem bestimmten Format zu verstehen. Für E-Rechnungen an den Bund können die Formate XML und PEPPOL verwendet werden. Rechnungen im PDF-Format sind hingegen nicht zulässig. Die Übermittlung der strukturierten E-Rechnungen an den Bund muss über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) des Bundes oder über die PEPPOL-Transport-Infrastruktur erfolgen. Ausführliche Informationen, auch zu allfällig erforderlichen Anpassungen Ihrer EDV, finden Sie unter www.erb.gv.at.

Verschiedene elektronische Behördenwege

Auf der Website des Unternehmensserviceportal können neben der Übermittlung der E-Rechnung auch alle Informationen, die für Unternehmen relevant sind, abgefragt werden. Weiters ist es möglich, verschiedene elektronische Behördenwege (z.B. FinanzOnline, ELDA, SVA-Onlineservice für Versicherte, eBUAK) abzuwickeln. Die Anmeldung zum Unternehmensserviceportal kann mit den Zugangsdaten von FinanzOnline, mittels Handy-Signatur, mit der Bürgerkarte oder direkt am Finanzamt erfolgen.


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Aus Werkvertrag wird Dienstvertrag: Unternehmer zahlt!

Bei Prüfungen durch Finanz und Sozialversicherung werden vermehrt Werkverträge und freie Dienstverhältnisse in echte Dienstverhältnisse umgewandelt. Das kann hohe Nachzahlungen des Arbeitgebers nach sich ziehen.

31.12. 2013

Eine falsche Vertragswahl mit anschließender Umwandlung des Vertrages in ein echtes Dienstverhältnis kann weitreichende Folgen haben:

  • Nachträgliche Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen (etwa bezahlter Urlaub, Sonderzahlungen, kollektivvertragliche Mindestentgelte, Überstunden, Abfertigung Alt) durch den „umgewandelten“ Dienstnehmer
  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstgeber und Dienstnehmeranteile) durch den Dienstgeber für bis zu 5 Jahre an die Gebietskrankenkasse
  • Nachverrechnung von Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag und -zuschlag, Kommunalsteuer)
  • Nachzahlung von Lohnsteuer für bis zu 7 Jahre
  • Verlust des Vorsteuerabzuges für Werklohn-Rechnungen und somit Nachzahlung der Umsatzsteuer
  • Strafen bis zu € 50.000 pro Dienstnehmer bei Unterentlohnung des umgewandelten Dienstnehmers
  • Verwaltungsstrafen für Geschäftsführer bzw. Unternehmer in beträchtlicher Höhe
Vorsorge-Check für Beschäftigungsverhältnisse

Welche Vertragsform tatsächlich gewählt wird, hängt vor allem von der Art der Tätigkeit (manche Tätigkeiten sind stets echte Dienstverhältnisse) und den damit verbundenen Kosten für den Unternehmer ab. Sie sollten daher vor Abschluss eines Vertrages klären, welche Vertragsformen bei der geplanten Tätigkeit möglich sind. Ein Kostenvergleich kann bei der Entscheidung helfen.
Durch die Aufnahme von Vorsorgeklauseln in die Verträge für den Fall einer Umwandlung durch die Behörden (etwa durch Darstellung der Entlohnung im Falle eines Dienstverhältnisses, Vereinbarung eines Bruttolohnes oder Pauschalhonorars, Pflicht zur Berichtigung der Rechnung und Rückabwicklung der Umsatzsteuer) können unliebsame Folgen immerhin gemindert werden.


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Geringfügige Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers verhindert vorzeitige Alterspension

Für geringfügig beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH, die eine vorzeitige Alterspension beziehen, könnte ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Probleme bringen.

31.12. 2013

Da das Höchstgericht in dieser Konstellation von einer GSVG-Pflichtversicherung des Geschäftsführers ausgeht, kommt es in der Folge zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension. Diese negative Auswirkung kann nur dadurch vermieden werden, dass der Geschäftsführer seine Funktion vor Antritt der vorzeitigen Alterspension zurücklegt und eine entsprechende Löschung der Funktion im Firmenbuch veranlasst.

Vollversicherung - Teilversicherung

Zum Hintergrund: im gegenständlichen Verfahren war der betroffene Steuerpflichtige ein geschäftsführender Gesellschafter einer Bau-GmbH und übte seine Geschäftsführertätigkeit als geringfügig beschäftigter ASVG-Dienstnehmer aus. Die Gesellschaft hatte eine aufrechte Gewerbeberechtigung und war Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz keine GSVG-Pflichtversicherung, sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH seine Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines ASVG-vollversicherten Dienstverhältnisses ausübt. In der Praxis wurden bislang aber von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) auch dann keine GSVG-Beiträge vorgeschrieben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nur ASVG-teilversichert (nur unfallversichert) war. Diese Vorgangsweise wurde nun vom Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) abgelehnt.

GSVG-Pflichtbeiträge trotz geringfügigem ASVG-Dienstverhältnis


Das VwGH-Erkenntnis führt einerseits dazu, dass von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) in der beschriebenen Konstellation - trotz geringfügigem ASVG-Dienstverhältnis – GSVG-Pflichtbeiträge vorzuschreiben sind. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die neben einer geringfügigen Geschäftsführertätigkeit auch eine vorzeitige Alterspension beziehen, bedeutet dies aber andererseits auch, dass sie aufgrund der dann bestehenden Pflichtversicherung in der GSVG-Pensionsversicherung ihre vorzeitige Alterspension verlieren!

Rechtzeitige Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion

Die GSVG-Pflichtversicherung ließe sich zwar dadurch verhindern, dass die Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. Allerdings würde dann durch die ASVG-Vollversicherung erst recht wieder die vorzeitige Alterspension wegfallen.
Einzige Lösungsmöglichkeit für betroffene Personen ist somit die rechtzeitige Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion (vor Antritt der vorzeitigen Alterspension) und eine entsprechende Löschung im Firmenbuch. Ein mit der GmbH abgeschlossenes, geringfügiges ASVG-Dienstverhältnis als nicht geschäftsführender Gesellschafter führt im Regelfall weder zur GSVG-Pflichtversicherung noch zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension.


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Gruppenbesteuerung: Antrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres

Damit die Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden kann, muss ein entsprechender Gruppenantrag vor Ende jenes Wirtschaftsjahres, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, unterzeichnet und innerhalb eines Monats an das Finanzamt übermittelt werden.

31.12. 2013

Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist ein Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2013 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2013 in Anspruch genommen werden sollen.
Die seit dem Jahr 2005 mögliche Gruppenbesteuerung bewirkt, dass Gewinne mit Verlusten von Mutter- und/oder Tochtergesellschaften durch Bildung einer Unternehmensgruppe miteinander ausgeglichen werden können. Die einfachste Form einer Unternehmensgruppe besteht aus zumindest zwei Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung wird das Ergebnis des Gruppenmitglieds (Tochtergesellschaft) mit jenem des Gruppenträgers (Muttergesellschaft) verrechnet. Die Besteuerung des Gruppenergebnisses erfolgt dann auf Ebene des Gruppenträgers.

Vorteile der Gruppenbesteuerung auch für KMUs

Kleine und mittlere Unternehmen ziehen für Ihr Unternehmen die Etablierung einer Unternehmensgruppe oft nicht in Betracht, da die Vorteile der Verlustverrechnung nicht auf den ersten Blick erkannt werden. Aber auch hier kann es sich auszahlen.

Beispiel: Ein Kochgeschirrproduzent hat vor Jahren sein Unternehmen auf eine Produktions-GmbH, die Verluste erzielt, und eine Vertriebs-GmbH, die Gewinne schreibt, aufgespalten. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist es möglich, die Gewinne der Vertriebs-GmbH mit den Verlusten der Produktions-GmbH zu verrechnen, wodurch in Summe die Körperschaftsteuerbelastung gesenkt wird.

Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe

Bedingung für die Bildung einer Unternehmensgruppe, die für zumindest 3 Jahre aufrecht bleiben muss, ist ein Beteiligungsverhältnis von mehr als 50% zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Dieses Beteiligungsverhältnis muss bereits am Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Gruppe gebildet werden soll, vorliegen (entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr somit durchgehend von 1.1. bis 31.12.)

Weitere Voraussetzung ist ein Gruppenantrag, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterzeichnen und binnen Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Die Unterzeichnung des Antrags muss nachweislich vor Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgt sein. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, so ist ein Antrag für eine Gruppe, die für 2013 wirksam sein soll, daher bis spätestens 31.12.2013 zu unterzeichnen.

Weiters ist im Gruppenantrag zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Gesellschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. Da das steuerliche Ergebnis der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet wird, räumt eine solche „Steuerausgleichsvereinbarung“ der Tochter entweder einen Anspruch oder eine Verpflichtung gegenüber der Mutter ein, je nachdem, ob die Mutter Verlustvorträge der Tochter verwertet oder deren Steuerschuld aufgrund von zugewiesenen Gewinnen übernimmt.


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Land- und Forstwirtschaft: Bis Jahresende Vorteilhaftigkeit der USt-Option prüfen

Nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind in der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert. Im Falle von höheren Investitionen kann es sich für den Betrieb jedoch auszahlen, zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung zu optieren.

31.12. 2013

Ein zeitgerecht eingebrachter Optionsantrag (für 2013 bis spätestens 31.12.2013) ermöglicht die Rückerstattung jener Vorsteuern, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Lieferanten in Rechnung gestellt wurden. Allerdings sollte vor Antragstellung stets eine Kontrollrechnung über die Vorteilhaftigkeit dieser Umsatzsteueroption erfolgen, da die erstattungsfähigen Vorsteuern einer allfällig zu bezahlenden Umsatzsteuer (aus den Lieferungen und Leistungen des Betriebes) gegenüberzustellen sind.

Im Zusammenhang mit einer möglichen Option zur Regelbesteuerung sollten weiters folgende Punkte beachtet werden:

  • Wird zur Regelbesteuerung optiert, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Wahl gebunden. Bei der Vorteilhaftigkeitsberechnung (Vorsteuer versus Umsatzsteuer) ist dieser lange Zeitraum jedenfalls zu berücksichtigen.
  • Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurden die Spielregeln für die Umsatzsteueroption geändert: Ab dem Veranlagungsjahr 2014 liegt bei der Rückkehr von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse vor. Daraus ergibt sich ab 2014 eine zwingende (negative) Vorsteuerberichtigung sowohl beim Anlagevermögen (etwa bei Maschinen und Gebäuden), das erstmals nach dem 31.12.2013 verwendet wird, als auch beim Umlaufvermögen (Vorräte, Mastvieh etc.), das jeweils am 1.1. des Umstiegsjahres vorhanden ist. Umgekehrt kann ab 1.1.2014 bei Ausübung der Option unter den gleichen Voraussetzungen eine (positive) Vorsteuerkorrektur durchgeführt werden.
Achtung: Wurde zur Regelbesteuerung optiert, so hat der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zu beachten, dass auf der Rechnung für Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von über € 10.000 neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Lieferanten auch die eigene UID-Nummer aufscheinen muss.


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Machen Sie Ihr Unternehmen bis 31.1.2014 SEPA-fit!

SEPA ist ein EU-weites Projekt und steht für "Single Euro Payments Area". Ziel ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der europäischen Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen mehr gibt.

31.12. 2013

Durch SEPA können künftig Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen einheitlich abgewickelt werden. Bei Ihrer unternehmensinternen Umstellung der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl auf die „Internationale Bankkontonummer (IBAN)“ und „internationale Bankleitzahl (BIC)“, die bis spätestens 31.1.2014 vollzogen sein muss, sollten Sie insbesondere die nachstehenden Punkte beachten:

  • Teilen Sie Ihre eigene IBAN und Ihren eigenen BIC zeitgerecht Ihren Geschäftspartnern, Kunden, Mietern etc. mit und überprüfen Sie, ob Ihre Geschäftspartner bereits auf SEPA umgestellt haben.
  • Nehmen Sie Ihre geänderten Kontodaten in Honorarnoten, Rechnungen, Briefpapier, Homepage und anderen relevanten Geschäftspapieren auf.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Software-Beauftragten über die Umstellung der Kontodaten in Ihrem Rechnungswesen und legen Sie einen entsprechenden Zeitplan fest. Analysieren Sie die Struktur Ihres heutigen Zahlungsverkehrs, um die Auswirkungen von SEPA genauer einschätzen zu können (z.B. Auflistung betroffener Softwareprodukte, Datenbanken oder Tabellen).
  • Beachten Sie, dass die alten Erlagscheine nur noch bis 31.1.2014 verwendet werden können. Die neuen Vorlagen sind nicht nur optisch, sondern auch inhaltlich verändert (etwa im Bereich Zahlungsreferenz, Verwendungszweck). Stellen Sie daher auch Ihren Belegdruck rechtzeitig um, wenn Sie Zahlungsanweisungen selbst bedrucken.
  • Für SEPA-Lastschriften ist die Creditor Identifikation (CID) ein notwendiger Bestandteil der erforderlichen „Kundenvereinbarung über die Einreichung von SEPA-Lastschriften“. Wenn Sie als Unternehmer noch keine CID besitzen, können Sie diese bei Ihrer Hausbank beantragen. Informationen sind auch auf der Website der Österreichischen Nationalbank zu finden.


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Neue Selbständige: Überschreitung von Versicherungsgrenzen melden!

Die rechtzeitige Meldung der Überschreitung von Versicherungsgrenzen erspart Neuen Selbständigen einen 9,3%igen Beitragszuschlag.

31.12. 2013

Bei Neuen Selbständigen tritt die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit erst dann ein, wenn die daraus erzielten Einkünfte über einer bestimmten Grenze, der so genannten Versicherungsgrenze, liegen. Neue Selbständige, die dieser Pflichtversicherung noch nicht unterliegen (etwa weil sie ihre Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen haben oder ihre Einkünfte bislang unter der Versicherungsgrenze lagen), sollten der Sozialversicherungsanstalt bis spätestens Ende des Jahres melden, wenn die Einkünfte dieses Jahres die Versicherungsgrenzen überschreiten. Wird die Pflichtversicherung erst im Nachhinein festgestellt, verhängt nämlich die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge!

Zwei relevante Versicherungsgrenzen


Neue Selbständige sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Für sie gibt es zwei relevante Versicherungsgrenzen (Werte 2013), wobei es sich dabei im Wesentlichen um den steuerlichen Gewinn zuzüglich Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge handelt:

Versicherungsgrenze I: € 6.453,36/Jahr
Diese Grenze gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielt werden.

Versicherungsgrenze II: € 4.641,60/Jahr
Wenn innerhalb des Beitragsjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder bestimmte andere Leistungen bezogen werden (Pension, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc.), ist diese Grenze heranzuziehen.
Pflichtversicherung nach GSVG kann auf zwei Wegen festgestellt werden

Ein Neuer Selbständiger, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (so genannte Überschreitungserklärung). Die Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund einer solchen Überschreitungserklärung ist jedoch seit 2012 nicht mehr nachträglich, sondern nur noch für das jeweils laufende Jahr, für 2013 somit bis spätestens 31.12.2013, möglich.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, so wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides festgestellt. Dies zieht jedoch die Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge nach sich.

Überschreitungserklärung


Ist somit damit zu rechnen, dass die Einkünfte die genannten Versicherungsgrenzen übersteigen, so sollte der Weg der Überschreitungserklärung gewählt werden. Liegen die Einkünfte sicher unter der im konkreten Fall anzuwendenden Versicherungsgrenze, kann davon abgesehen werden - eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr ist nämlich nicht möglich.


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Spenden 2013: steuerliche Abzugsmöglichkeit nützen!

Um den für das Jahr 2013 aus steuerlicher Sicht optimalen Spenden-Höchstbetrag zu ermitteln, sollte noch vor Jahresende eine Vorschaurechnung erstellt werden.

31.12. 2013

Spenden können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die entweder im Gesetz ausdrücklich genannt werden (Universitäten, Museen, etc.) oder zum Zeitpunkt der Spende in die gesetzlich vorgesehene Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind. Die Spenden sind in Höhe von 10% des laufenden Gewinns als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder in Höhe von 10% des Gesamtbetrages der laufenden Einkünfte als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet, unter Anrechnung der als Betriebsausgabe getätigten Spenden) abzugsfähig.

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden ist auf folgendes zu achten:

  • Im Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde für den betrieblichen Bereich klargestellt, dass für die Berechnung des Spenden-Höchstbetrages der Gewinn vor Abzug des Gewinnfreibetrages maßgeblich ist. Für die Berechnung des Gewinnfreibetrages wiederum bedeutet dies, dass vom Jahresgewinn zunächst die tatsächlich bezahlten Spenden abzuziehen sind. Basierend auf diesem Zwischenergebnis ist sodann der Gewinnfreibetrag zu ermitteln.
  • Wie bereits einführend erwähnt, ist ab 1.1.2013 bei der Berechnung des Spenden-Höchstbetrages auf den Gewinn bzw. den Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres Bezug zu nehmen. Bis 2012 war jeweils das Vorjahresergebnis Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Höchstbetrags. Durch die neue Regelung soll vermieden werden, dass in Gewinnjahren aufgrund eines Vorjahresverlustes ein Spendenabzug nicht möglich ist.
  • Da das Finanzamt den belegmäßigen Nachweis des jeweiligen Spendenbetrages einfordern kann, muss der Spendenempfänger auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung ausstellen, welche über die spendenempfangende Einrichtung, den Spender, den Spendenbetrag und das Zahlungsdatum Auskunft gibt. Eine solche Spendenbestätigung muss vom Spendenempfänger somit nicht automatisch bzw. unaufgefordert übermittelt werden, sondern erst nach entsprechendem Verlangen seitens des Spenders.


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UID-Nummer und USt-Erklärung für Kleinunternehmer?

In bestimmten Fällen kann es auch für Kleinunternehmer zu einer Umsatzsteuerpflicht oder einer umsatzsteuerlichen Meldepflicht kommen, infolge derer sie rechtzeitig - noch vor Rechnungslegung -eine UID-Nummer beantragen sollten.

31.12. 2013

Im Regelfall müssen umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (das sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 jährlich nicht überschreiten) ja weder eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beantragen noch Umsatzsteuererklärungen abgeben. Sie sind unecht umsatzsteuerbefreit, das bedeutet keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Vorsteuerabzugsrecht. Es kann aber Abweichungen von dieser Regel geben.

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren: Bleibt ein Kleinunternehmer beim Erwerb von Waren aus dem EU-Raum unter der Erwerbsschwelle („EU-Importe“ unter € 11.000), realisiert er keinen innergemeinschaftlichen Erwerb, sondern wird USt-rechtlich wie ein Privater behandelt. Der Lieferant verrechnet dessen ausländische Umsatzsteuer. Bei Überschreiten oder Verzicht der Erwerbsschwelle schuldet der Kleinunternehmer jedoch in Österreich die Erwerbsteuer und muss diese abführen (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung). Als unecht steuerbefreiter Unternehmer kann er die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Der ausländische Lieferant braucht dann keine ausländische Umsatzsteuer mehr in Rechnung zu stellen, sobald der Kleinunternehmer ihm seine österreichische UID-Nummer bekannt gegeben hat. Ohne Bekanntgabe der UID-Nummer müsste weiterhin die ausländische USt ausgewiesen werden, wodurch der Kleinunternehmer doppelt mit USt (ausländische USt und inländische Erwerbsteuer) belastet wäre.

Empfang von ausländischen sonstigen Leistungen, die in Österreich steuerpflichtig sind und für die der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge-System): Der Kleinunternehmer muss die empfangenen Leistungen, für die er die Steuer schuldet, gegenüber dem Finanzamt erklären (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung). Dem EU-Lieferanten hat er seine UID-Nummer bekanntzugeben.

Erbringung von innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die im anderen EU-Staat steuerpflichtig sind und für die der Kunde des Kleinunternehmers als Leistungsempfänger die Steuer schuldet: Durch den Ausweis der UID-Nummer des Kleinunternehmers in dessen Rechnung geht die Steuerschuld auf den EU-Leistungsempfänger über. Der Kleinunternehmer hat die Rechnungsinhalte in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Inländische Reverse Charge-Umsätze: Auch bei gewissen Inlandsumsätzen (etwa Bauleistungen, Schrottlieferungen) geht die Steuerschuld auf den empfangenden Kleinunternehmer über (Erklärungspflicht in UVA, Jahreserklärung).

Keine UID-Nummer oder ZM-Übermittlung ist beim „Export“ von Waren in den EU-Raum notwendig, weil ein Kleinunternehmer keine innergemeinschaftlichen Lieferungen tätigt (Ausnahme: innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge).

Gerne bringen wir für Sie Licht ins Dunkel dieser komplizierten Regelungen.


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Pendlerverordnung: Finanzministerium konkretisiert

Arbeitnehmer haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag das "kleine" oder "große" Pendlerpauschale steuerlich geltend zu machen. Welches dem Arbeitnehmer zusteht ist davon abhängig, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder nicht. Mit der im September veröffentlichten Pendlerverordnung sollen schwer zu interpretierende Begriffe näher definiert werden.

28.11. 2013

Unzumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels

Unzumutbarkeit bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder die Zeitdauer der Benützung 120 Minuten übersteigt. Dagegen ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei einer Zeitdauer von bis zu 60 Minuten stets zumutbar. Liegt die Zeitdauer zwischen 60 Minuten und 120 Minuten, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar, wenn eine entfernungsabhängige Höchstdauer von 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro angefangenen Kilometer überschritten wird.

Bestimmung der Zeitdauer


Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Arbeitsende bis zum Eintreffen in der Wohnung, wobei Wartezeiten zu berücksichtigen sind und die jeweils längere Zeitdauer maßgeblich ist. Weiters ist bei der Berechnung das schnellst mögliche Verkehrsmittel sowie eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen, jedoch immer unter der Bedingung, dass für mehr als die Hälfte der Strecke ein Massenbeförderungsmittel verwendet wird.

Ermittlung der Wegstrecke


Die Verordnung regelt auch, wie die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt wird. Hierfür ist jene Strecke maßgeblich, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, eines privaten PKWs oder auf Gehwegen zurückgelegt werden muss. Dabei sind jene Verhältnisse maßgeblich, die in einem Zeitraum von 60 Minuten vor Arbeitsbeginn bzw. nach Arbeitsende herrschen. Bei gleitender Arbeitszeit ist jenes Massenbeförderungsmittel zu wählen, welches der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit am besten entspricht.

Damit diese Berechnung erleichtert wird, ist die Einrichtung eines Pendlerrechners beim Finanzministerium vorgesehen, mit Hilfe dessen die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ermittelt und die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels beurteilt werden soll. Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck und ist der Inanspruchnahme des Pendlerpauschales zu Grunde zu legen.

Die Pendlerverordnung tritt mit 1. Jänner 2014 bzw. für Veranlagungen für das Kalenderjahr 2014 in Kraft.


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Aufbewahrungspflicht von Belegen für Grundstücke

Die Reduzierung von Lagerkosten ist in der modernen Betriebswirtschaft ein zentrales Thema. Dies betrifft auch die immer größer werdende Flut an aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen.

28.11. 2013

Im Allgemeinen sind Geschäftsbriefe, Buchungsbelege, Jahresabschlüsse, Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen sieben Jahre lang aufzubewahren. So endet beispielsweise für Geschäftsunterlagen des Kalenderjahres 2006 die Frist am 31. Dezember 2013. Allerdings bestehen zu dieser Frist zahlreiche Ausnahmen, wie die folgenden Beispiele aus dem Bereich des Umsatzsteuergesetzes zeigen sollen.

Umsätze von Grundstücken

Aufzeichnungen und Unterlagen, welche Umsätze von Grundstücken betreffen, müssen 22 Jahre lang aufbewahrt werden, wenn der Unternehmer das Grundstück nach dem 31.3.2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet bzw. wenn bei der Vermietung zu Wohnzwecken der Mietvertrag nach dem 31.3.2012 abgeschlossen wurde. Diese Frist beträgt nur 12 Jahre, wenn das Grundstück (einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen sowie Kosten für Großreparaturen) bereits vor dem 1. April 2012 als Anlagevermögen verwendet oder genutzt wurde. Auch im Falle der Vermietung für Wohnzwecke gilt die 12-jährige Aufbewahrungsfrist, wenn der Vertragsabschluss über die Vermietung vor dem 1. April 2012 abgeschlossen wurde. Allerdings ist hier zu beachten, dass bei einem Mieterwechsel innerhalb eines 10-jährigen Beobachtungszeitraumes die 22-jährige Aufbewahrungsfrist zur Anwendung kommt.

Beispiel:
Der Vermieter schließt Ende 2011 vorab einen Mietvertrag zu Wohnzwecken über ein Gebäude ab, welches Ende des Jahres 2012 fertiggestellt wird. Im Jahr 2016 wechselt der Mieter. Durch den Mieterwechsel sind die Belege über den Gebäudebau anstelle von 12 Jahren nunmehr 22 Jahre aufzubewahren.

Zu beachten ist außerdem, dass Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die ein anhängiges Abgabenverfahren (wie z.B. Berufungsverfahren oder Betriebsprüfungen) betreffen und dafür von Bedeutung sind, bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufzubewahren sind.


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Künstler: Arbeitsmaterial auch weiterhin sofort abzugsfähig

In diversen Medien wurde bereits diskutiert, ob eine für Einnahmen-Ausgaben-Rechner seit 1.4.2012 geltende Einschränkung der sofortigen Absetzbarkeit von Umlaufvermögen auch für Künstler gilt. Das Finanzministerium gab nun Entwarnung.

28.11. 2013

Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde geregelt, dass ab 1.4.2012 auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern die Ausgaben für Gebäude und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich absetzbar sind. Die Kosten können dadurch nicht bereits bei Bezahlung gewinnmindernd steuerlich geltend gemacht werden, sondern erst im Zeitpunkt eines (späteren) Verkaufs oder einer Entnahme ins Privatvermögen. Das Finanzministerium stellte nun klar, dass Künstler mit ihrem Arbeitsmaterial zur Herstellung von Kunstwerken nicht unter diese neue Regelung fallen. Die sofortige Absetzbarkeit gilt einerseits für alle Wirtschaftsgüter, die einem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (ausgenommen Gebäude), andererseits für Wirtschaftsgüter, die als Rohstoffe, Hilfsstoffe oder Einzelkomponenten für die Weiterverarbeitung bestimmt sind und die sich – selbst wenn sie hochpreisig und wertbeständig sind – nicht für eine Wertanlage eignen.

Arbeitsmaterial sofort steuerlich absetzbar


Auch künftig können somit Künstler, die ihren Gewinn in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, das für die Herstellung eines Kunstwerks benötigte Arbeitsmaterial steuerlich im Jahr der Anschaffung (und Bezahlung) als Betriebsausgabe geltend machen. Insbesondere bildende Künstler mit hohen Kosten für Arbeitsmaterialien wären ansonsten von der Einschränkung betroffen gewesen.


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Neue Regelbedarfsätze 2014 bei Unterhaltsleistungen

Wohnen die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam in einem Haushalt, so leistet jener Elternteil, der den Haushalt führt und das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt, den Alimenten, verpflichtet.

28.11. 2013

Die Höhe des Geldunterhalts wird üblicherweise vom zuständigen Gericht im Zuge eines Unterhaltsverfahrens oder eines Scheidungsverfahrens durch eine Einzelfallentscheidung festgesetzt. Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kann die Unterhaltshöhe neu bemessen werden. In Fällen, in denen eine gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, können die so genannten Regelbedarfsätze als Orientierung bei der Vereinbarung der Höhe des Unterhalts dienen.

Durchschnittliche Grundbedürfnisse repräsentiert


Die Regelbedarfsätze sind abstrakte, nicht an die konkrete Einkommenssituation der Eltern angelehnte Werte und sollen die durchschnittlichen Grundbedürfnisse (wie z. B. Wohnung, Nahrung, Kleidung, etc.) eines Kindes in Österreich, gestaffelt nach dem Alter des Kindes, repräsentieren.
Auch aus steuerlicher Sicht sind die Regelbedarfsätze beachtlich. Einem Steuerpflichtigen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 monatlich zu, wenn er für ein Kind, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, Unterhalt leistet. Für das zweite Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag € 43,80 monatlich, für jedes weitere Kind € 58,40.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht jedoch nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • im Falle von vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die Regelbedarfssätze für 2014 und 2013:

Alter des Kindes

Monatlicher Regelbedarf 2014

Monatlicher Regelbedarf 2013

0-3 Jahre

€ 194

€ 190

3-6 Jahre

€ 249

€ 243

6-10 Jahre

€ 320

€ 313

10-15 Jahre

€ 366

€ 358

15-19 Jahre

€ 431

€ 421

19-28 Jahre

€ 540

€ 528


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Neue Selbständige: GSVG-Pflicht überprüfen

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt von Neuen Selbständigen, dass deren betriebliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird, um eine Pflichtversicherung zu begründen.

28.11. 2013

Die Höchstgerichte mussten sich schon mehrere Male mit der Beitragspflicht von Neuen Selbständigen befassen. Denn von der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt (SVA) wurde in diversen Fällen zunächst eine Beitragspflicht angenommen, weil in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ausgewiesen wurden. Dabei handelte es sich jedoch um „passive“ Einkünfte, etwa in Form von Einnahmen aus der vorübergehenden Verpachtung eines Betriebes oder für die Überlassung von Patentrechten, die keine Pflichtversicherung in der gewerblichen SVA begründen.

Bescheidberichtigung

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) ist hinsichtlich der Einkünfte an die Bescheide des Finanzamtes gebunden. Allerdings muss sie laut VwGH nun bei Neuen Selbständigen beurteilen, ob von diesen im Zeitraum der steuerlichen Erfassung der Einkünfte (noch) eine tatsächliche, betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird. Ab 1.1.2014 wird es zudem möglich sein, beim Finanzamt eine Berichtigung der Einkünfte zu beantragen, wenn diese im Einkommensteuerbescheid nicht unter die richtige Einkunftsart eingeordnet wurden und aufgrund dessen eine nicht gerechtfertigte SV-Pflichtversicherung entsteht.


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Sozialversicherung: Verbesserungen für Unternehmer

Im Jahr 2013 wurden zwei Sozialversicherungs-Änderungsgesetze beschlossen, die einige Verbesserungen für Unternehmer unter anderem im sozialen Bereich vorsehen.

28.11. 2013

Auftraggeberhaftung im Bauwesen

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch Unternehmer ohne Arbeitnehmer in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufzunehmen sind, wurde zunächst vom Gesetzgeber eingeschränkt. Weiterhin können daher nur jene Unternehmer in die HFU-Liste aufgenommen werden, die Dienstnehmer im Sinne des ASVG beschäftigen. Allerdings wurde für Einzelunternehmer eine Ausnahme geschaffen: sie werden ab 1.1.2015 auch ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der GSVG aufgenommen, sofern keine SV-Beitragsrückstände in Höhe von über € 500 ausständig sind.
Weiters kann ab 1.1.2015 innerhalb einer 5-jährigen Frist die Auszahlung eines Guthabens auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens beantragt werden.

Zinsfreie Verlängerung des Beitragsnachzahlungszeitraums für Jungunternehmer

Jungunternehmer zahlen in den ersten drei Jahren nach Gründung vorläufig verringerte Beiträge zur Sozialversicherung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Liegen die  tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte über dieser vorläufigen Beitragsgrundlage, kommt es zur Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Eine solche Nachzahlung musste bisher in vier Teilbeträgen innerhalb eines Jahres geleistet werden. Die neue Rechtslage sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und auf Antrag eine zinsenfreie Verlängerung des Nachzahlungszeitraums auf maximal drei Jahre zu gewähren.

Überbrückungshilfeleistung

Zum Ausgleich der finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge wird aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt einzurichtenden Überbrückungshilfefonds selbständig erwerbstätigen Kleinunternehmern in besonders berücksichtigungswürdigen Situationen ein Zuschuss zu den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen gewährt werden. Die Bestimmung tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist vorerst auf ein Jahr befristet.


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Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein

Am 6. September 2013 hat der Liechtensteiner Landtag dem Steuerabkommen mit Österreich zugestimmt. Neben der zukünftigen Besteuerung von liechtensteinischem Kapitalvermögen regelt das Steuerabkommen auch, inwiefern eine Nachversteuerung und Legalisierung von bisher in Österreich unversteuert gebliebenem Kapitalvermögen erfolgen kann.

28.11. 2013

Das Abkommen betrifft alle natürlichen Personen, die am 31.12.2011 in Österreich ansässig waren und sowohl am 31.12.2011 als auch am 1.1.2014 (voraussichtliches Inkrafttreten des Steuerabkommens) ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank hatten. Darüber hinaus sind auch Begünstigte von liechtensteinischen Stiftungen bzw. stiftungsähnlichen Anstalten vom Steuerabkommen umfasst.
Neben Regelungen, wie liechtensteinisches Kapitalvermögen und Stiftungen zukünftig zu besteuern sein werden, enthält das Steuerabkommen auch einschlägige Bestimmungen, welche die Nachversteuerung und Legalisierung von in der Vergangenheit in Österreich unversteuert gebliebenem liechtensteinischem Kapitalvermögen ermöglichen.

Straffreie Sanierung der Vergangenheit möglich

Die Sanierung von unversteuert gebliebenem Kapitalvermögen kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder durch eine anonyme pauschale Einmalzahlung oder durch eine freiwillige Meldung, in welcher die liechtensteinische Zahlstelle alle relevanten vermögens- und personenbezogenen Daten der österreichischen Finanzverwaltung meldet. In der Folge wird dem Finanzamt eine detaillierte Berechnung nach österreichischem Steuerrecht – ähnlich einer Selbstanzeige – vorgelegt werden müssen. Der Anleger muss bis 31.05.2014 der liechtensteinischen Zahlstelle bekannt geben, für welche Variante er sich entscheidet.

Mit der Einmalzahlung bzw. der freiwilligen Meldung kann eine Nachversteuerung der Vergangenheit erfolgen, wobei für die so nachversteuerten Abgaben auch eine finanzstrafrechtliche Amnestie bewirkt wird. Bestimmte Ausnahmen sind jedoch zu beachten - gerne informieren wir Sie dazu im Detail.


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Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Durch eine im Juli 2013 erfolgte Gesetzesänderung wird es zukünftig zu Verbesserungen und Vereinfachungen beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld kommen.

31.10. 2013

Erhöhung der Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird auf € 6.400 pro Kalenderjahr erhöht. Zu beachten ist, dass wie bisher die Zuverdienstgrenze lediglich auf die vier steuerlichen Haupteinkunftsarten (somit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und nicht selbständiger Arbeit) abstellt. Alle anderen Einkunftsarten (insbesondere Vermietungseinkünfte) sind für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich unschädlich.

Änderung der gewählten Bezugsvariante

Derzeit kann die gewählte Kinderbetreuungsgeld-Bezugsvariante nicht mehr geändert werden. Insofern sind auch allfällig entstandene Fehler beim Antrag (etwa irrtümliches Ankreuzen des falschen Kästchens im Formular) nicht wieder gut zu machen. Zukünftig wird es jedoch möglich sein, innerhalb von 14 Kalendertagen ab erstmaliger Antragstellung einen Wechsel der Bezugsvariante vorzunehmen.

Einschränkung des Anspruchszeitraumes bei der Zuverdienstberechnung

Nach der Gesetzessystematik werden nur jene Einkünfte bei der Ermittlung des zulässigen Zuverdienstes einberechnet, die während eines so genannten Anspruchszeitraumes des Kinderbetreuungsgeldes anfallen. Nach bisheriger Rechtslage stellt ein Kalendermonat dann einen Anspruchszeitraum dar, wenn an mehr als 23 Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Dadurch besteht insbesondere für gut verdienende Eltern die Gefahr, die Zuverdienstgrenze zu überschreiten und das Kinderbetreuungsgeld in der Folge zu verlieren. Durch die Neuregelung stellt ein Kalendermonat nur noch dann einen Anspruchszeitraum dar, wenn an allen Kalendertagen des Monats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Die neue Regelung über die Einschränkung des Anspruchszeitraumes bei der Zuverdienstberechnung tritt rückwirkend mit 1.1.2010 in Kraft. Alle übrigen Neubestimmungen treten mit 1.1.2014 in Kraft.


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Besteuerung von Sonderzahlungen bei Auslandsentsendungen

Zur Entsendung von Mitarbeitern in das Ausland hat das Finanzministerium nun festgehalten, dass Sonderzahlungen gemäß einem Arbeitstagsschlüssel auf die einzelnen Staaten aufzuteilen sind, wenn Entgeltsteile nicht direkt einem Staat zugerechnet werden können.

31.10. 2013

Das gilt für alle Teile, egal ob sie dem festen Steuersatz oder dem Lohnsteuertarif unterliegen. Damit festgestellt werden kann, welcher Staat welche Teile der Einkünfte des überlassenen Mitarbeiters besteuern (oder lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigen) darf, muss zunächst geklärt werden, ob Österreich überhaupt ein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zusteht.
Zunächst ist also zu prüfen, ob die 183-Tage-Frist in Österreich überschritten wurde, sofern keine Betriebsstätte in Österreich begründet oder das Entgelt nicht von einem Arbeitgeber in Österreich gezahlt wird. Für die Berechnung der 183-Tage-Frist sind die tatsächlichen Aufenthaltstage des Mitarbeiters in Österreich entscheidend.

Höhe der Sechstelgrenze ermitteln

Wenn Österreich Einkunftsteile besteuern darf, ist in einem ersten Schritt die Höhe der Sechstelgrenze nach österreichischen Vorschriften zu ermitteln. In einem weiteren Schritt sind dann jene Einkunftsteile zu ermitteln, die entweder dem Ausland oder Österreich direkt zugerechnet werden können. Der nicht direkt zuordnungspflichtige Rest der Einkünfte einschließlich der Sonderzahlungen wird dann nach den tatsächlichen Arbeitstagen (und nicht nach den Aufenthaltstagen des Mitarbeiters) aufgeteilt.

Sonderzahlungen die die Sechstelgrenze überschreiten

Entsprechend dieser Aufteilung wird somit ein Teil der Sonderzahlungen in Österreich und ein Teil im Ausland steuerpflichtig oder im Rahmen des Progressionsvorbehalts in Österreich berücksichtigt. Die Finanzverwaltung sieht jedoch keine Bedenken darin, dass im Rahmen des Progressionsvorbehaltes lediglich jene Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind, die nicht mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden. Das sind jene, die die Sechstelgrenze überschreiten oder im Rahmen der Solidarabgabe bei einem Einkommen von über € 83.333 nicht in die begünstige Besteuerung fallen können.


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Mitarbeiter im Ausland - Wer besteuert?

Die Auslandsentsendung von Mitarbeitern innerhalb eines Konzerns ist kein Sonderfall. Dennoch stellt sich aus steuerrechtlicher Sicht immer wieder die Frage, welcher Staat die Besteuerungsrechte an den Mitarbeitereinkünften hat.

31.10. 2013

Eigentlich hat jener Staat das Besteuerungsrecht an den Einkünften, in welchem die Arbeitstätigkeit ausgeübt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, wodurch jener Staat das Besteuerungsrecht erhält, in welchem der Mitarbeiter ansässig bzw. wohnhaft ist (= Ansässigkeitsstaat). Das passiert, wenn sich der Mitarbeiter in jenem Staat, in welchem er seine Arbeitsleistung erbringt, nicht länger als 183 Tage aufhält. Für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist aber nicht die Tätigkeitsdauer, sondern die Aufenthaltsdauer entscheidend. Zur Aufenthaltsdauer zählen auch Sonntage, Urlaubstage, Krankheitstage, etc.

Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat

Die 183-Tage-Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bezüge von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen werden oder die Bezüge von einem Arbeitgeber bezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Eine höchstgerichtliche Entscheidung bestimmte nun, dass es dabei darauf ankommt, wer die Personalkosten wirtschaftlich trägt bzw. wer mit diesen Personalkosten tatsächlich wirtschaftlich belastet wird.

Dies hat zur Folge, dass die 183-Tage-Regelgung nicht zur Anwendung gelangt, wenn die Personalkosten innerhalb des Konzerns dem Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat weiterverrechnet und daher von diesem wirtschaftlich getragen werden. In diesem Fall werden die Einkünfte des Mitarbeiters im Tätigkeitsstaat besteuert und somit nicht im Ansässigkeitsstaat Österreich.


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Steuerentlastung für Vereine

Vereine, die mit Zeltfesten oder Konzerten ihren laufenden Betrieb finanzieren, werden künftig steuerlich entlastet. Die wesentlichen Neuerungen im Detail.

31.10. 2013

Freibetrag für begünstigte Zwecke wird angehoben

Erwirtschaftet ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein einen Gewinn am Ende des Jahres, wurden bisher die ersten € 7.300 nicht besteuert. Dieser Freibetrag wurde nun auf € 10.000 angehoben.

Abgrenzung großes und kleines Vereinsfest

Bei Vereinsfesten wird steuerlich zwischen großen und kleinen Festen unterschieden, wobei nur die kleinen Feste (sogenannter entgeltlicher Hilfsbetrieb) umsatzsteuerbefreit sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird, die Besucherzahl spielt hingegen in Zukunft keine Rolle mehr.
Unter folgenden Voraussetzungen liegt ein kleines (und somit umsatzsteuerbefreites) Vereinsfest vor:

  • Sowohl die Organisation des Festes (Planung und Ausführung der Veranstaltung), als auch die Bereitstellung und Verabreichung der Verpflegung darf ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen erfolgen. Die Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und darf auch nicht von einem Betrieb eines Vereinsmitglieds oder eines nahen Angehörigen bereitgesellt werden.
  • Die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen.
  • Insgesamt dürfen kleine Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, liegt ein großes Vereinsfest vor und begründet somit stets einen umsatzsteuerpflichtigen Betrieb. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden.

Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern

Bisher durften nur bei kleinen Vereinsfesten 20% der erzielten Betriebseinnahmen als pauschale Betriebsausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder abgezogen werden. Künftig gilt diese Regelung auch für große Vereinsfeste, sofern diese über eine steuerliche Ausnahmeregelung (oder jährlicher Nettoumsatz max. € 40.000) verfügen.

Diese Neuerungen gelten ab sofort und dürfen bereits rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2013 in Anspruch genommen werden.


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Umdeutung von freien Dienst- und Werkverträgen in Dienstverhältnisse durch Finanzbehörden und GKK

In der Zusammenarbeit eines Unternehmers mit Dritten ist die Wahl der richtigen Vertragsform eine große Herausforderung. Gerade in den letzten Monaten wurden vermehrt Werkverträge und freie Dienstverhältnisse in echte Dienstverhältnisse durch die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger im Zuge von Prüfungen umgedeutet.

31.10. 2013

Da die unterschiedlichen Vertragsformen stets zu unterschiedlichen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen, kann eine falsche Wahl mit anschließender Umdeutung zu hohen Nachzahlungen, teils empfindlichen Strafen und einer Haftung des Arbeitgebers für nicht entrichtete Lohnsteuer führen.

Echtes Dienstverhältnis


Ein echtes Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für einen anderen tätig wird. Wesentliche Merkmale dafür sind die Weisungsgebundenheit, eine Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und der Art der Ausführung der Arbeit sowie die Benutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers. Arbeitsrecht und Kollektivverträge sind anwendbar.

Freies Dienstverhältnis


Ein freies Dienstverhältnis unterscheidet sich zum echten Dienstverhältnis im wesentlichen dadurch, dass keine persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers besteht; das bedeutet keine Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung der Arbeit. Darüber hinaus sind das Arbeitsrecht und Kollektivverträge nicht anwendbar.

Werkvertrag


Ein Werkvertrag verpflichtet zur Erbringung eines vereinbarten Werkes oder Erfolges. Der Werkvertragsnehmer arbeitet selbständig, benutzt eigene Betriebsmittel, trägt das wirtschaftliche Risiko und muss Gewähr leisten für das Werk. Arbeitsrecht und Kollektivverträge gelten nicht.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil echte und in der Regel auch freie Dienstverhältnisse dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen (Anmeldung vor Arbeitsantritt) und der Dienstgeber dafür Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten abführen muss. Auch die Lohnsteuer hat beim echten Dienstverhältnis der Dienstgeber abzuführen, wofür er auch haftet. Freie Dienstnehmer haben dagegen selbst für die Versteuerung Ihrer Einnahmen Sorge zu tragen. Werkvertragsnehmer unterliegen dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und müssen sowohl Sozialversicherungsbeiträge als auch Steuern selbst abführen.

Achtung:
Ausschlaggebend für die Einordnung eines Vertragsverhältnisses sind stets die tatsächlich gelebten Verhältnisse, schriftliche Vereinbarungen sind nur Indizien.


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Umsatzsteuerfalle UID-Nummer?

Wenn Sie als österreichischer Unternehmer einen erworbenen Gegenstand nicht nach Österreich, sondern in ein anderes EU-Land liefern lassen und dennoch Ihre österreichische UID-Nummer angeben, wird dieser Erwerb doppelt besteuert.

31.10. 2013

Gelangt ein Gegenstand bei Lieferung an einen österreichischen Unternehmer aus dem übrigen EU-Raum nach Österreich, wird dabei ein so genannter innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich durchgeführt. Als Konsequenz hat der österreichische Unternehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu besteuern, kann jedoch, sofern er allgemein zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb gleichzeitig als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Probleme können sich ergeben, wenn der österreichische Unternehmer den erworbenen Gegenstand nicht nach Österreich, sondern in ein anderes EU-Land liefern lässt und er trotzdem irrtümlicherweise seine österreichische UID-Nummer bekannt gibt.

UID-Nummer als Steuerfalle


Steuerlich wird der innergemeinschaftliche Erwerb immer dort besteuert, wo sich der Gegenstand am Ende der Lieferung tatsächlich befindet. Unabhängig davon erfolgt zusätzlich eine Besteuerung in dem Staat, auf den die bekannt gegebene UID lautet.

Beispiel:

Ein österreichischer Unternehmer erwirbt bei einem italienischen Unternehmer Lampen und lässt diese unter Bekanntgabe seiner österreichischen UID direkt an seine Betriebsstätte in Deutschland schicken.
In diesem Fall wird zwar ein Vertrag zwischen einem österreichischen Unternehmer mit einem italienischen Unternehmer über italienische Waren geschlossen, der innergemeinschaftliche Erwerb wird jedoch trotzdem in Deutschland bewirkt, weil sich die Waren am Ende der Lieferung dort befinden . Die Besteuerung in Deutschland richtet sich dann nach dem deutschem Umsatzsteuerrecht, was eine umsatzsteuerliche Registrierung des österreichischen Unternehmers in Deutschland zur Folge haben kann.

Zusätzliche Besteuerung in Österreich


Verwendet der österreichische Unternehmer wie im obigen Beispiel nun trotzdem seine österreichische UID, so wird der innergemeinschaftliche Erwerb zusätzlich in Österreich besteuert, wobei ein Vorsteuerabzug nicht zusteht. Die ungewollte doppelte Besteuerung in Österreich kann jedoch berichtigt werden, wenn der österreichische Unternehmer die Erwerbsbesteuerung in Deutschland nachweist.

Zur Vermeidung von (erheblichen) Säumnisfolgen im In- und Ausland empfehlen wir Ihnen, unbedingt vor einer Lieferung mit grenzüberschreitendem Hintergrund die umsatzsteuerlichen Konsequenzen wie etwa eine allfällige Registrierungspflicht im EU-Ausland im Detail zu prüfen.


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Umsatzsteuerliche Behandlung der Immobilienvermietung

Die Immobilienvermietung/-verpachtung unterliegt nur in Ausnahmefällen (etwa bei der Vermietung zu Wohnzwecken) verpflichtend der Umsatzsteuer. Im Regelfall ist die Immobilienvermietung/-verpachtung von der Umsatzsteuer befreit, was aber mit einem Verlust des Vorsteuerabzugsrechts einhergeht.

31.10. 2013

Dieser Nachteil kann beseitigt werden, wenn der Vermieter hinsichtlich der an sich umsatzsteuerbefreiten Vermietung/-verpachtung zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Diese Optionsmöglichkeit ist seit 1.9.2012 aber nur noch sehr eingeschränkt möglich.

Wer ist von der Neuregelung betroffen?


Alle Miet-/Pachtverträge, bei denen die tatsächliche Nutzungnahme des Bestandobjekts (faktischer Mietvertragsbeginn) nach dem 31.8.2012 begann, fallen unter die Neuregelung. Ein Wechsel auf Seiten des Vermieters (Verpächters) und/oder Mieters (Pächters) begründet für umsatzsteuerliche Zwecke ein neues Miet-/Pachtverhältnis.

Auch eine nicht steuerbare Rechtsnachfolge (Erbfolge, Umgründung) kann dazu führen, dass der Vermieter hinsichtlich des übernommenen Mietvertrages unter die Neuregelung fällt. Hier gilt jedoch eine Ausnahme: Auch bei faktischem Mietvertragsbeginn oder Mieterwechsel nach dem 31.8.2012 kann der Vermieter weiterhin die uneingeschränkte Optionsmöglichkeit (Altregelung) in Anspruch nehmen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes vor dem 1.9.2012 begonnen wurde. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt, in dem eine Baubewilligung vorlag und erste, tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgten. Sanierungsmaßnahmen nach dem 31. August 2012 fallen nur dann unter die Neuregelung, wenn durch sie ein neu nutzbarer Gebäudeteil entsteht.

Welche Kriterien müssen vorliegen, um auch nach der Neuregelung umsatzsteuerpflichtig vermieten zu können?


Zunächst ist erforderlich, dass es sich bei dem Mietobjekt um einen baulich abgeschlossenen Grundstücksteil handelt, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte. Ist Letzteres nicht möglich (etwa bei Vermietung eines Einzelraums) kann dennoch zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden, wenn der Mieter das „nicht-wohnungseigentumsfähige“ Bestandobjekt nahezu ausschließlich (95% Grenze) für steuerpflichtige Umsätze verwendet.

Darüber hinaus muss der Mieter das Mietobjekt für eine unternehmerische Tätigkeit verwenden, deren Umsätze ihn zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ein einmaliges Unterschreiten auf bis zu 92,5% innerhalb von 5 Veranlagungsjahren ist unbeachtlich. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass der Mieter diese Voraussetzung erfüllt. Der Nachweis ist an keine spezielle Form gebunden, sodass etwa eine Bestätigung des Mieters oder diesbezügliche Bestimmungen im Mietvertrag genügen. Ständig wiederholte Bestätigungen des Mieters sind nicht erforderlich, solange sich beim Mieter keine Änderung der Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt. Die Prüfung der Optionsmöglichkeit ist für jeden Grundstücksteil gesondert vorzunehmen.

Die steuerliche Behandlung von Immobilien ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, in dem es zumeist auch um eine Menge Geld geht. Bevor Sie in diesem Bereich aktiv werden, ist eine eingehende Beratung unerlässlich.


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Zahlungsverzugsgesetz im B2B-Bereich

Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (sogenannten B2B-Geschäften) sind für Zahlungen und Überweisungen seit 16.3.2013 die Bestimmungen des neuen Zahlungsverzugsgesetzes zu beachten.

31.10. 2013

Dieses Gesetz enthält detaillierte Bestimmungen über zulässige Zahlungsfristen, Verzugszinsen und Mahnspesen. Die Bezahlung einer Geldschuld hat dementsprechend wie bisher am Wohnsitz oder am Ort der Niederlassung des Gläubigers (des Lieferanten) zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Bringschuld des Schuldners. Das bedeutet, dass dieser das Verlust- und das Verzögerungsrisiko trägt, außer die Ursache liegt beim Gläubiger oder beim Bankinstitut des Gläubigers.

Für die Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen ist im B2B-Bereich zu beachten:


Bei einem vorausbestimmten Fälligkeitstermin (z.B. wird bei Vertragsschluss die Fälligkeit am 15. Juni vereinbart und nicht „14 Tage nach Rechnungserhalt“) müssen Geldüberweisungen zwischen Unternehmern so rechtzeitig aufgegeben werden, dass sie bei Fälligkeit bereits am Konto des Gläubigers gutgeschrieben sind und dieser über den geschuldeten Betrag verfügen kann. Bisher war es ausreichend, den Überweisungsauftrag spätestens bei Fälligkeit durchzuführen.
Um die Zeitspanne zwischen Überweisungsauftrag und Gutschrift am Gläubigerkonto einschätzen zu können, müssen die Bankinstitute (zumindest im innerstaatlichen Zahlungsverkehr) sicherstellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens am folgenden Geschäftstag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (bei in Papierform durchgeführten Überweisungen am zweitfolgenden Geschäftstag).

Besonders lange Zahlungsfristen

Zahlungsfristen können wie bisher vereinbart werden, allerdings sind besonders lange Zahlungsfristen unter Umständen gröblich benachteiligend (sittenwidrig). Eine zwischen Unternehmern vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist jedoch zulässig. Der Gläubiger ist berechtigt, bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von € 40 als Entschädigung vom Schuldner einzufordern. Der Anspruch auf den Pauschalbetrag besteht unabhängig von einer tatsächlichen Mahnung durch den Gläubiger oder eines Nachweises eines konkreten Schadens. Übersteigen die Kosten diesen Pauschalbetrag, können diese auch weiterhin im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden.

Verzugszinsensatz

Der gesetzliche Verzugszinsensatz zwischen Unternehmern beträgt nunmehr 9,2 Prozentpunkte über dem geltenden Basiszinssatz (bisher 8 Prozentpunkte). Dabei ist jener Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Derzeit beträgt der Basiszinssatz -0,12 % und damit der Verzugszinsensatz 9,08 % (9,2 % plus -0,12 %). Der aktuelle Basiszinssatz kann jederzeit auf www.oenb.at (Webseite der Österreichischen Nationalbank) abgerufen werden.


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30. September - Ein steuerlich wichtiges Datum!

Vorsteuer-Rückerstattung, Offenlegung des Firmenbuch-Jahresabschlusses, Herabsetzungsantrag, Arbeitnehmerveranlagung - viele steuerrelevante Agenden müssen bis zum 30.9. eines Jahres erledigt werden. Finden Sie nachstehend einen Auszug über wichtige Steuerfristen.

06.09. 2013

Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum

Seit 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, vereinfacht in jenem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, elektronisch bis 30.9. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter.
Die Übermittlung von Originalbelegen oder Kopien ist nicht mehr erforderlich, außer der Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Die VSt-Erstattungsbeträge müssen für ein Quartal zumindest € 400 betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 Euro betragen. Bei Vorsteuerbeträgen unter € 400 ist die Erstattung daher erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich.

Übermittlung Jahresabschluss an Firmenbuch

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sog. „Offenlegung“). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.9. Wird die Frist versäumt, drohen (u.U. empfindliche) Geldstrafen.

ESt- und KöSt-Herabsetzungsantrag

Bis 30.9. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Antrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren ausfallen wird, da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann auch für GSVG-Beiträge beantragt werden.nspruchszinsen

Ergibt sich aus der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung eine Nachzahlung, so müssen für den Zeitraum ab 1.10. des Folgejahres Zinsen an das Finanzamt bezahlt werden. Im Falle einer Steuergutschrift werden Zinsen gutgeschrieben. Einer Zinszahlung aufgrund einer Steuernachzahlung kann man dadurch entgehen, indem man vorab eine entsprechende Einkommensteuer-Anzahlung an das Finanzamt leistet, wobei die Überweisung speziell bezeichnet und einem bestimmten Jahr zugewiesen werden muss.

Arbeitnehmerveranlagung

Für freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen haben Sie 5 Jahre Zeit. Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung (z.B. bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen) ist aber bis 30.9. des Folgejahres einzureichen.


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Anpassung der Personalrückstellungen

In den vergangenen Jahren wurde von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) für die Berechnung von Personalrückstellungen ein Zinssatz in Höhe von 3% bis 4% empfohlen. Aufgrund der schlechten Realzinssatzentwicklung musste diese Empfehlung nach unten korrigiert werden, was zu einer Erhöhung dieser Rückstellungen und einer Ergebnisbelastung in der Bilanz führen kann.

06.09. 2013

Ein buchführungspflichtiges Unternehmen hat laufend Personalrückstellungen  - etwa  für kommende Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsverpflichtungen - zu bilden. Die Berechnung dieser Personalrückstellungen erfolgt nach versicherungs- bzw. finanzmathematischen Verfahren, bei welchen der zukünftige Kapitalbedarf zur Deckung der jeweiligen Verpflichtungen auf den Bilanzstichtag abgezinst wird.

Zinssatz mit Kapitalmarkt verknüpft

Dieser Zinssatz, welcher der Berechnung der Personalrückstellung zugrunde gelegt wird, ist eng mit den Entwicklungen am Kapitalmarkt verknüpft und leitet sich aus erstklassigen festverzinslichen Industrieanleihen mit mittleren Laufzeiten ab. Bisher wurde dabei von einem Realzinssatz (= Nominalzinssatz abzüglich Inflationsrate) in Höhe von 3% bis 4% ausgegangen. Durch die starken Schwankungen am Kapitalmarkt wird für die Berechnung der Personalrückstellungen nun ein Zinssatz in Höhe von 2% bis 3% empfohlen.
Durch den geringeren Zinssatz erhöht sich die Rückstellung zum Bilanzstichtag; aufgrund der geringeren Verzinsungsmöglichkeit muss vom Unternehmen mehr Kapital für die Begleichung der kommenden Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden. Die Anpassung an einen höheren Rückstellungsbetrag verursacht buchhalterisch einen höheren Aufwand, der sich auch auf das unternehmensrechtliche Ergebnis des Unternehmens entsprechend negativ auswirkt. Eine Verteilung dieses Mehraufwandes über mehrere Wirtschaftsjahre ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Tipp
Bei den Vorbereitungen auf die aktuelle Bilanzerstellung sollten Sie mit uns Rücksprache halten, welche Parameter bei der Berechnung der Personalrückstellungen beachtet oder verändert werden müssen und welche Auswirkungen diese auf das Bilanzergebnis haben.


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Beschäftigung von Ferialpraktikanten

Um Mitarbeiter-Engpässe auszugleichen und Schüler "Praxisluft schnuppern" zu lassen, beschäftigen Unternehmer gerne Ferialpraktikanten. Bei den verschiedenen Beschäftigungsformen gibt es aber Unterschiede, die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben.

06.09. 2013

Ferialarbeitnehmer

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen wollen. Sie stehen in einem echten Dienstverhältnis und unterliegen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Sie haben Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen oder eine Urlaubsersatzleistung. In der Regel wird mit Ferialarbeitnehmern ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis geschlossen, auch die Vereinbarung einer Probezeit ist möglich. Wie „normale“ Dienstnehmer sind Ferialarbeitnehmer fristgerecht bei der Sozialversicherung anzumelden. Weiters sind Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und alle anderen üblichen Lohnnebenkosten zu entrichten.

Echte Ferialpraktikanten und Volontäre

Ein echter Ferialpraktikant ist ein Schüler oder Student, der im Rahmen seines Lehrplanes bzw. der Studienordnung ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert, wobei er dabei keiner Arbeitspflicht unterliegt und auch nicht an Arbeitszeiten oder Weisungen des Betriebes gebunden ist. Ist im Lehrplan kein Praktikum vorgesehen und absolviert der Schüler oder Student das Praktikum somit freiwillig, spricht man von einem Volontär.

Echte Ferialpraktikanten und Volontäre erhalten in der Regel keine Entlohnung. Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist in diesem Fall nicht erforderlich, unabhängig davon sind solche Praktikanten während ihrer Tätigkeit im Rahmen der Schüler- und Studentenversicherung aber trotzdem unfallversichert.

Bekommt der Praktikant ein Taschengeld, das die Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80/Monat) nicht übersteigt, ist er als geringfügig Beschäftigter anzumelden, es fallen Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 1,4% an. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist er je nach Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter in der Sozialversicherung anzumelden und die vollen SV-Beiträge sind abzuführen. Aus lohnsteuerlicher Sicht ist für den Praktikanten/Volontär bei Bezug eines Taschengeldes ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen, wobei in der Regel auf Grund der Geringfügigkeit des Taschengeldes keine Lohnsteuer anfallen wird. Das „Taschengeld“ ist jedoch in der Regel auch bei den Lohnnebenkosten (KommSt, DB, DZ) zu berücksichtigen.

Vorsicht Ausnahmen


Für Ferialpraktikanten in der Hotellerie und Gastronomie enthält der Kollektivvertrag eine Sonderregelung: diese Ferialpraktikanten werden als Arbeitnehmer gesehen und haben einen Entgeltanspruch in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das dem Schuljahr entsprechende Lehrjahr. Sie werden daher so behandelt wie Ferialarbeitnehmer (siehe oben). Ausnahmen bestehen auch für Praktikanten, die in einer Ausbildung im Bereich Krankenpflege und medizinisch-technischen Fachdienst stehen.


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Betriebliche und private Nutzung eines Pkw

Viele Arbeitnehmer und Unternehmer sind auf einen Pkw angewiesen. Nachdem ein Pkw eine Menge Ausgaben verursacht, ist er auch bei Betriebsprüfungen ein "heißes Eisen".

06.09. 2013

Pkw-Kosten können nur hinsichtlich der betrieblichen Nutzung steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt auch für arbeitgebereigene Pkws, die den Mitarbeitern als Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden. Die Privatnutzung eines Dienst-Pkw wird beim Dienstnehmer in Form eines Sachbezuges versteuert. Der Pkw besitzende Unternehmer bzw. der einen Dienstwagen nutzende Arbeitnehmer wird daher versuchen, ein möglichst hohes, betriebliches Nutzungsausmaß steuerlich geltend zu machen.

Nutzung des Firmenwagens zu Privatzwecken?

Grundsätzlich sind hierfür alle Beweismittel heranziehbar. Allerdings stellen Finanzverwaltung und Rechtsprechung in erster Linie auf ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ab. Dem Umstand, dass der Unternehmer oder Arbeitnehmer in seinem Privatvermögen einen weiteren Pkw besitzt und aus diesem Grund eine Nutzung des Firmenwagens zu Privatzwecken unterbleibt, wird von der Finanzverwaltung sowie der Rechtsprechung wenig Bedeutung beigemessen. Laut Finanz widerspricht es nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Firmenwagen niemals zu Privatfahrten herangezogen wird.

Höchstgerichtliches Urteil aus Deutschland

Umso mehr sorgt jetzt ein höchstgerichtliches Urteil aus Deutschland für Aufsehen:
Auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) stellt grundsätzlich fest, dass ein Firmenwagen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch für Privatzwecke genutzt wird. Allerdings kann dieser sich aus der langjährigen Beobachtung ergebende Erfahrungsgrundsatz durch im konkreten Einzelfall vorliegende, besondere Umstände entkräftet werden. Zu diesen besonderen Umständen zählen beispielsweise ein neben dem Firmenwagen im Privatvermögen existentes,

  • hinsichtlich Ausstattung und Status vergleichbares Fahrzeug (z.B. ein Porsche im Betriebsvermögen sowie ein weiterer Porsche im Privatvermögen) oder
  • ein für die Bewältigung der Familienaufgaben (z.B. Einkäufe, Transport der Kinder zur Schule etc.) besser geeignetes Fahrzeug (Kombi im Privatvermögen – Porsche mit Lederbezug im Betriebsvermögen).

Folgen des deutschen BFH-Urteils für Österreich

Die seitens der österreichischen Behörden und Gerichte aufgrund allgemein beobachteter Erfahrung unterstellte Privatnutzung eines Firmenwagens kann durch Darlegung besonderer Umstände (wie: Existenz eines gleichwertigen Zweitwagens oder besser geeigneten Familienwagens im Privatvermögen), die einen vom typischen Geschehensablauf abweichenden Nutzungseinsatz des Firmen Pkw glaubhaft erscheinen lassen, entkräftet werden. Ob sich allerdings die österreichische Verwaltungspraxis und Judikatur der Ansicht des BFH anschließen werden, bleibt abzuwarten.


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Die kleine GmbH kommt

Es hat lange gedauert - aber ab 1. Juli 2013 wird die Gründung einer GmbH vereinfacht. Die neuen Bestimmungen sollen vor allem Unternehmern, die für ihre Tätigkeit nur eine geringe Kapitalausstattung benötigen, den Schritt in die Selbständigkeit ermöglichen.

06.09. 2013

In den letzten drei Jahren wurden jährlich ca. 8.000 neue GmbHs gegründet. Das Ziel der GmbH-Reform ist es, die Zahl der jährlichen GmbH-Gründungen auf zumindest 9.000 pro Jahr zu erhöhen. Auch sollen Standortnachteile gegenüber anderen europäischen Ländern, bei denen geringere Anforderungen für die Gründung einer GmbH bestehen, reduziert werden.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Absenkung des Mindeststammkapitals: Das Mindeststammkapital bei der Gründung der GmbH beträgt derzeit € 35.000 und soll auf € 10.000 reduziert werden. Wie bisher ist es ausreichend, wenn nur die Hälfte des Stammkapitals bar einbezahlt wird. In Zukunft kann somit bereits mit € 5.000 Mindeststammkapital eine GmbH gegründet werden.
    Die Absenkung des Mindeststammkapitals soll auch für bereits bestehende GmbHs unter gewissen Voraussetzungen möglich sein.
  • Reduktion der Gründungskosten: Der Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Gründung einer GmbH unterliegt der Notariatsaktpflicht. Da die Höhe der Notariats- und Rechtsanwaltsgebühren von der Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals abhängt, wird es zu einer Reduktion der Beratungskosten kommen. Die Kosten für den Notariatsakt sollen in Zukunft bei ca.  € 600 liegen.
    Bei der Gründung von Einpersonen-GmbHs soll unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. die Vorlage einer standardisierten „Mustersatzung“ durch den GmbH-Gesellschafter) für die Errichtung ein eigener, stark verbilligter Tarif von ca. € 75 eingeführt werden.
    Die Veröffentlichung der Neugründung der GmbH in der Wiener Zeitung, die bisher Kosten von ca. € 150 verursacht hat, soll entfallen.
  • Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer: Durch die Herabsetzung der Mindesthöhe des Stammkapitals kommt es automatisch zu einer Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer. Die Mindestkörperschaftsteuer wird damit von derzeit jährlich € 1.750 auf € 500 herabgesetzt.
  • Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung: Bisher musste der Geschäftsführer die Generalversammlung jedenfalls einberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Die Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung soll nunmehr bereits bei einer Eigenkapitalquote unter 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren gelten.


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Dokumentationspflichten für Sponsoring

Eine aktuelle Entscheidung der Unabhängigen Finanzsenates zeigt erneut jene strengen Maßstäbe auf, die bei Sponsorverträgen aus steuerlicher Sicht angelegt werden.

06.09. 2013

Da ein Sponsor keinen vertraglichen Zwängen unterliegen wollte und deshalb kein schriftlicher Vertrag zwischen Sponsor und Gesponsertem über die vereinbarten Sponsorzahlungen aufgesetzt wurde, anerkannte der Unabhängigen Finanzsenat (UFS) Linz diese Zahlungen nicht als Betriebsausgabe.

Freiwillige Zuwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig - auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Nach der Verwaltungspraxis können Sponsorzahlungen eines Unternehmers aber abzugsfähig sein, wenn sie „nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher  bzw. betrieblicher Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung, die vereinbarten Werbeleistungen zu erbringen, angesehen werden können“.

Um die Anerkennung des Sponsorings als Betriebsausgabe sicherzustellen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Breite öffentliche Werbewirkung: Der Gesponserte muss sich als Werbeträger für den Sponsor eignen und eine entsprechende breite Öffentlichkeit erreichen. Sponsoring, das nur einen begrenzten Kreis von Interessenten berührt, wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt (z.B. Sponsoring eines Tennisvereins durch ein Mitglied des Tennisvereins).
  • Zwischen Sponsor und Gesponsertem sollten bindende schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen sein, wobei darauf zu achten ist, dass die vom Gesponserten zu erbringende Werbeleistung vom Sponsor auch erzwungen werden kann (die Verträge müssen „ernst gemeint“ sein).
  • Die Sponsorleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Gegenleistung erzielten Werbewirkung stehen, die Reklame ersichtlich sein (z.B. Aufschrift auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung).
  • Dokumentation der erbrachten Werbeleistungen: Für eine spätere Prüfung sollten beweiskräftige Dokumentationen über die erbrachten Leistungen oder die erzielte Werbewirkung erstellt werden. Besonders hervorzuheben sind Medienberichterstattungen über den Gesponserten in Massenmedien, in denen auch auf den Sponsor hingewiesen wird. Es empfiehlt sich auch im Sponsorvertrag entsprechende Klauseln aufzunehmen, die den Gesponserten dazu verpflichten, dem Sponsor in bestimmten Zeitabständen entsprechende Nachweise vorzulegen (z.B. Fotos, Pressespiegel, Aussendungen, in denen auf den Sponsor hingewiesen wurde etc.), aus denen die Werbewirkung des Sponsorings ersichtlich ist.
  • Da bei kulturellen Veranstaltungen die Werbemöglichkeiten begrenzt sind, legt die Verwaltungspraxis besonderen Wert darauf, dass die Tatsache der Unterstützung durch einen bestimmten Sponsor angemessen in der Öffentlichkeit bekannt gemacht wird. Die Information der Öffentlichkeit kann dabei auch durch den Sponsor selbst erfolgen (z.B. wirbt der Unternehmer in Massenmedien damit, dass er eine bestimmte Veranstaltung als Sponsor unterstützt).
  • Sponsorzahlungen an politische Parteien sind nicht mit steuerlicher Wirkung absetzbar - auch dann nicht, wenn eine gewisse Werbewirkung damit verbunden ist.


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EU-Beitritt Kroatien: Anpassungen bei der Rechnungslegung

Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 1. Juli 2013 erfordert diverse Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Warenlieferungen und Dienstleistungen von oder nach Kroatien unterliegen nun der im EU-Raum geltenden USt-Binnenmarktregelung.

06.09. 2013

Grenzüberschreitende Lieferungen eines österreichischen Unternehmers an einen kroatischen Unternehmer gelten seit 1.7.2013 als innergemeinschaftliche Lieferung. Ausgangsrechnungen müssen die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des kroatischen Leistungsempfängers sowie den Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthalten, dürfen aber keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung für die Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist weiters ein entsprechender Beförderungs- und Buchnachweis durch den liefernden Unternehmer.
Werden Dienstleistungen erbracht, welche in Kroatien steuerbar sind und bei welchen die Steuerschuld zwingend auf den leistungsempfangenden Unternehmer übergeht (Reverse Charge System), so haben die Rechnungen die UID-Nummern der beteiligten Unternehmer sowie einen Hinweis auf den Übergang der USt-Steuerschuld (Reverse Charge) zu enthalten. Auch hier darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Rechnungen sind jeweils bis zum 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung bzw. Lieferung folgenden Kalendermonats auszustellen.

Tipp: Überprüfen Sie bei Lieferungen und Dienstleistungen an EU-Unternehmer regelmäßig deren UID-Nummer auf ihre Richtigkeit.

UVA, Zusammenfassende Meldung, Intrastat

Innergemeinschaftliche Lieferungen nach bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe aus Kroatien sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und unter bestimmten Voraussetzungen in der Intrastat-Meldung auszuweisen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die in Kroatien steuerbar sind und unter das Reverse Charge System fallen, erbracht, müssen diese in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden.


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EuGH entscheidet über Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

Errichter von Photovoltaikanlagen können ab nun die Vorsteuer für die Errichtung der Photovoltaikanlage abziehen und müssen auf ihren Stromrechnungen 20% Umsatzsteuer ausweisen. Das folgt aus einem Urteil der Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

06.09. 2013

Dem Urteil ging ein langes Verfahren in Österreich voraus. Ein Oberösterreicher errichtete auf dem Dach seines Wohnhauses eine Photovoltaikanlage. Die Anlage kostete € 36.367,76 brutto und wurde mit einem Einmalbetrag von € 19.020 gefördert. Die Anlage besitzt keine Speichermöglichkeit; der gesamte produzierte Strom wird ins Netz geliefert. Der für den Haushaltsbedarf benötigte Strom wird zum selben Preis wie der gelieferte Strom von der Ökostromgesellschaft zurückgekauft. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 wurden 44.600 kWh Strom aus dem Netz für den Bedarf des Haushaltes verbraucht. Der mit der Photovoltaikanlage produzierte Strom (19.801 kWh) wurde ins Netz geliefert.

Abzug der Vorsteuer verweigert

Der Errichter der Anlage begehrte nun den Abzug der Vorsteuer in Höhe von € 6.394,63. Das Finanzamt verweigerte die Rückerstattung der Vorsteuer mit der Begründung, dass der Betrieb seiner Photovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit sei. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung statt. Daraufhin erhob das Finanzamt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der das Verfahren aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.

Vorbringen der österreichischen Regierung zurückgewiesen

Der EuGH vertritt nun in seinem Urteil die Auffassung, dass die Anlage zur Erzielung von Einnahmen errichtet wurde und dass das Verhältnis zwischen der Menge des erzeugten Stromes einerseits und der des verbrauchten Stroms andererseits für die Einstufung dieser Liefertätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit keine Rolle spielt. Außerdem weist der EuGH auch darauf hin, dass der Anlagenbetreiber der Ökostromgesellschaft Umsatzsteuer für den erzeugten Strom in Rechnung gestellt hat. Daher wird die Anlage ausschließlich für die Zwecke besteuerter Umsätze genutzt.
Das Vorbringen der österreichischen Regierung, dass die Photovoltaikanlage nur zur Minderung der Stromrechnung des Anlagenbetreibers betrieben wird, weil der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom geringer als der ins Netz gelieferte Strom ist, wurde vom EuGH zurückgewiesen.

Wie steuerlich vorzugehen ist, falls Photovoltaikanlagen auf land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden errichtet werden, steht derzeit noch nicht fest. Mit einer erlassmäßigen Regelung des Finanzministeriums ist im Herbst zu rechnen.


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Finanzstrafgesetznovelle 2013

Mit der Finanzstrafgesetznovelle 2013 wurde das Motto "Schwitzen statt Sitzen" gesetzlich verankert. Künftig besteht auch für Kleinkriminelle die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeiten zu verrichten anstatt eine Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen.

06.09. 2013

Die Grenze zwischen Kleinkriminellen und Personen, die mit beträchtlich höherer, krimineller Energie vorgehen, wird im Bereich der Steuervergehen im Finanzstrafgesetz wie folgt gezogen:

  • Wer sich einer vorsätzlichen Straftat schuldig macht, die den strafbestimmenden Wertbetrag von € 100.000 (im Bereich des Schmuggels bzw. Hinterziehens von Eingangs-/Ausgangsabgaben € 50.000) übersteigt, wird von einem Gericht verurteilt.
  • Für alle übrigen Finanzvergehen (Kleinkriminelle) sind die Finanzstrafbehörden zuständig.

Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe

Wird ein Straftäter zu einer Geldstrafe verurteilt und kann er diese nicht bezahlen, muss er eine gewisse Zeit im Gefängnis absitzen (Ersatzfreiheitsstrafe). Da jeder Gefängnisaufenthalt für den Täter einen sozialen Schaden mit sich bringt und für den Staat nicht unerhebliche Kosten zur Folge hat, besteht die Möglichkeit, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe den Schaden durch gemeinnützige Arbeit wiedergutzumachen. Diese Möglichkeit bestand bisher nur für gerichtlich verurteilte Täter und nicht für Kleinkriminelle. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Gesetzgeber beseitigt.

Weitere Neuerungen im Finanzstrafgesetz

  • Die Finanzstrafbehörde hat nun die Möglichkeit, den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) aus präventiven Gründen zu beschränken oder auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Umstände anzunehmen ist, dass eine Fußfessel nicht genügen wird, um den Täter oder andere Personen von der Begehung weiterer strafbaren Handlungen abzuhalten.
  • Verstärkt wurde  das Recht des Beschuldigten auf Dolmetschleistungen sowie auf Übersetzungen in Gebärdensprache bei hochgradig hörbehinderten Personen. Ferner sind für die Verteidigung wesentliche Aktenstücke schriftlich zu übersetzen.


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Förderungen für Jungunternehmer

Gerade Jungunternehmer können am Beginn ihrer Tätigkeit von finanziellen Unterstützungen jeder Art profitieren. Neben regionalen und EU-weiten Förderprogrammen bietet auch das Austria Wirtschaftsservice Instrumente zur Förderung von jungen Unternehmen an.

06.09. 2013

Kredite

Mit dem erp-Kleinkredit wird gewerblichen, kleinen Unternehmen jeder Branche ein zinsengünstiger Kredit ermöglicht, wobei das Finanzierungsvolumen zwischen € 10.000 und € 100.000 liegt. Im Rahmen des erp-KMU-Programms wird ein zinsengünstiger Kredit in der Höhe zwischen € 100.000 und € 7,5 Mio. zur Verfügung gestellt. Gefördert werden technologisch anspruchsvolle Investitionsprojekte wachstumsorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen des sachgüterproduzierenden- und produktionsnahen Dienstleistungssektors. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die Bereiche Umwelt- und Energietechnik sowie e-business und innovative Dienstleistungen.

Zuschüsse

Die Jungunternehmer-Prämie zum erp-Kleinkredit fördert neu übernommene und neu gegründete, gewerbliche, kleine Unternehmen (Ausnahme: Tourismus- und Freizeitwirtschaft) in Form eines Zuschusses der mit dem erp-Kleinkredit kombiniert werden  muss. Förderbar sind materielle und immaterielle Sachanlageinvestitionen zwischen € 20.000 und € 100.000, wobei der Zuschuss maximal € 5.000 beträgt. Bei der Jungunternehmer-Topprämie beläuft sich der maximale Förderbetrag für Neuinvestitionen auf € 30.000.

Weitere Förderungen finden Sie beim Austria Wirtschaftsservice unter www.awsg.at.


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Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe

Im Falle der Betriebseinstellung schlägt der Fiskus ein letztes Mal zu, in dem er den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens an den Unternehmer fingiert und der Steuer unterwirft. Speziell bei betrieblich genutzten Immobilien kann dies teuer werden, da Immobilienvermögen im Regelfall über die Jahre an Wert gewinnt.

06.09. 2013

Nachstehend ein Überblick, welche steuerlichen Folgen die Betriebsaufgabe für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits hat:

Grund und Boden

Grund und Boden kann seit 1.4.2012 steuerfrei ins Privatvermögen überführt werden. Dies gilt nicht für Unternehmer, die Grundstücke im Umlaufvermögen halten (z.B. gewerbliche Grundstückshändler) oder deren betrieblicher Tätigkeitsschwerpunkt (20% des Umsatzes) in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Beherbergungsbetriebe zählen hier nicht hinzu, da deren Tätigkeit nur die Grundstücksüberlassung, nicht aber die Veräußerung umfasst. Die steuerfreie Überführung ins Privatvermögen gilt zudem nicht für Unternehmer, die auf das Grundstück eine Teilwertabschreibung oder Übertragung stiller Reserven vorgenommen haben.

Gebäude

Bei Gebäuden unterliegen die stillen Reserven (= Verkehrswert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe abzüglich Buchwert) der 25%igen Immo-Steuer. Diese kann vermieden werden, wenn der Unternehmer die Hauptwohnsitzbefreiung beantragt. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer in dem Gebäude zumindest 2 Jahre vor der Betriebsaufgabe seinen Hauptwohnsitz unterhielt und die Betriebseinstellung durch einen der nachstehend angeführten Gründe ausgelöst wurde:

  1. Unternehmer hat sein 60. Lebensjahr erreicht und stellt sämtliche Erwerbstätigkeiten ein oder
  2. ist aufgrund einer körperlichen/geistigen Behinderung zur Betriebsfortführung nicht fähig oder
  3. ist verstorben.

Allerdings ist mit der Hauptwohnsitzbefreiung eine 5-jährige Veräußerungssperre für das steuerfrei ins Privatvermögen überführte Gebäude verbunden. Eine Vermietung, Verpachtung oder Schenkung des Gebäudes ist unschädlich. Wird die Verkaufssperre innerhalb der 5-Jahres-Frist verletzt, wird der Bescheid des Aufgabejahres abgeändert: die ursprünglich aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung nicht versteuerten stillen Reserven werden mit 25% Immo-Steuer nachversteuert.

Im Zuge der Nachversteuerung kann aber anstelle der 25%igen Immo-Steuer auch zur einkommensabhängigen Regeltarifbesteuerung optiert werden. Etwa wenn im Aufgabejahr hohe Verluste aus anderen Einkunftsarten vorhanden waren, die mit den nachzuversteuernden stillen Reserven ausgeglichen werden könnten oder um die übrigen Begünstigungen des Aufgabegewinns (wie Freibetrag, 3-Jahres-Verteilung oder Halbsatzbegünstigung) beanspruchen zu können.

Gebäude steigt nach Betriebsaufgabe im Wert

Sollte das Gebäude nach der Betriebsaufgabe (somit im Privatvermögensbereich) im Wert steigen oder sinken, gilt im Verkaufsfall:

  • Nachträgliche Wertsteigerungen des Gebäudes (Verkehrswert im Verkaufszeitpunkt ist höher als Verkehrswert bei Betriebsaufgabe) unterliegen als Einkünfte aus privatem Grundstücksverkauf der 25%igen Immo-Steuer. Diese entfällt nur dann, wenn der Verkauf unter die für private Immoverkäufe geltenden Befreiungen (etwa. Hauptwohnsitz-, Herstellerbefreiung) fällt. Erfolgt der Verkauf innerhalb der 5-Jahres-Sperrfrist, kommt es somit neben der Nachversteuerung der bei Betriebsaufgabe steuerfrei belassenen stillen Reserven (im Aufgabejahr) auch zur Versteuerung nachträglicher Wertsteigerungen (im Verkaufsjahr).
  • Nachträgliche Wertminderungen des Gebäudes (Verkehrswert im Verkaufszeitpunkt ist niedriger als Verkehrswert bei Betriebsaufgabe) kürzen die beim Verkauf innerhalb der 5-jährigen Sperrfrist nachzuversteuernden stillen Reserven. Frisst der Wertverfall des Gebäudes die gesamten nachzuversteuernden stillen Reserven auf, ist der verbleibende Wertverlust im Verkaufsjahr als Verlust aus privatem Grundstücksverkauf zu erfassen, der nur mit Gewinnen aus anderen der 25%igen Immo-Steuer unterliegenden Immobilienverkäufen ausgeglichen werden kann.

Tipp
Bei betrieblich genutzten Immobilien ist eine optimale Steuerplanung unerlässlich, andernfalls kann Sie das teuer zu stehen kommen. Zudem ist wegen der Komplexität der Gesetzesregelung eine professionelle Beratung dringend zu empfehlen.


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HFU-Liste: Auch für Bau-Unternehmer ohne eigene Mitarbeiter?

Die Verwaltungspraxis forderte bisher als Voraussetzung zur Aufnahme in die HFU-Liste die Beschäftigung von Dienstnehmern durch den antragstellenden Subunternehmer. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun widersprochen.

06.09. 2013

Lässt ein Generalunternehmer Bauleistungen (und seit 1.1.2011 auch Reinigungsleistungen) durch einen Subunternehmer ausführen, haftet er für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben dieses Subunternehmers, sofern dieser nicht in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) geführt wird.

Haftung für Abgaben und Beiträge aus Dienstverhältnissen


Die Haftung für Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers entfällt, wenn

  • der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der HFU-Liste geführt wird oder
  • der Auftraggeber (= Generalunternehmer) 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (DLZ) der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.
Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste)

Ein solch leistungserbringender Subunternehmer ist vom zuständigen Krankenversicherungsträger in eine von diesem jeweils tagesaktuell zu führende elektronische HFU-Liste aufzunehmen. Dazu muss vom Subunternehmer ein schriftlicher Antrag beim Dienstleistungszentrum (eingerichtet bei der WGKK) gestellt werden, wobei folgende Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste vorliegen müssen:
  • Das Unternehmen hat bereits mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht,
  • es gibt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr (außer Betracht bleiben Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen),
  • es sind keine Beitragsnachweisungen ausständig.
Abwarten auf Gesetzgebung

Die Verwaltungspraxis forderte bisher als weitere Voraussetzung die Beschäftigung von Dienstnehmern durch den antragstellenden Subunternehmer. Der VwGH hat dieser Praxis in einem aktuellen Erkenntnis jedoch widersprochen, da die Auffassung, Unternehmen ohne pflichtversicherte Dienstnehmer könnten nicht in die HFU-Liste aufgenommen werden, nicht dem Gesetz entspreche. Inwieweit dieses Erkenntnis seinen Niederschlag in der zukünftigen Verwaltungspraxis und Gesetzgebung finden wird, bleibt abzuwarten.


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Hochwasserschäden: Hilfestellung durch steuerliche Erleichterungen

Betroffene von Hochwasserschäden, deren Hab und Gut in Mitleidenschaft gezogen wurde, können bereits unterjährig steuerliche Erleichterungen beantragen und damit eine gewisse finanzielle Entlastung erreichen.

06.09. 2013

Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sowie für katastrophenbedingt nachbeschaffte Vermögenswerte sind (soweit sie nicht durch Subventionen und Spenden abgedeckt sind) ohne Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die Ersatzbeschaffungen können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter (laut Rechnung) abgesetzt werden, bei PKWs nur bis zur Höhe des Zeitwerts. Nicht abzugsfähig sind Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz.

Vorgezogener Freibetragsbescheid

Die Geltendmachung der (belegbaren) Kosten erfolgt im Nachhinein in der Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, wobei die Frist zur Übermittlung der Erklärung für 2012 aktuell bis 31.8.2013 verlängert wurde. Lohnsteuerpflichtige können Kosten auch bereits während des Kalenderjahres mittels vorgezogenem Freibetragsbescheid bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen lassen. Für alle von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Einkommensteuerpflichtigen besteht darüber hinaus bis 31.10.2013 die Möglichkeit, beim Finanzamt die Herabsetzung ihrer laufenden ESt-Vorauszahlung zu beantragen.

Spenden beim Empfänger steuerfrei

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sind beim Spendenempfänger steuerfrei. Dies gilt für Geld- und Sachspenden sowie für Sachbezüge (etwa wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein zinsenloses Darlehen gewährt). Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, KommSt) an. Hochwassergeschädigte werden darüber hinaus auch in anderen steuerlichen Bereichen unterstützt (z.B. Befreiung von Grunderwerbsteuer bei Absiedelung, Befreiung von diversen Gebühren).


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Hohe Strafen bei nicht ordnungsgemäßer Entlohnung von Dienstnehmern

Werden Mitarbeiter unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entlohnt, droht dem Dienstgeber nicht nur ein kostenintensives Verfahren vor dem Arbeitsgericht, sondern auch eine hohe Verwaltungsstrafe.

06.09. 2013

Durch das mit 28.4.2011 in Kraft getretene Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wurden neue Strafbestimmungen geschaffen, die für denjenigen hohe Geldstrafen vorsehen, der bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer an der kollektivvertragswidrigen, zu geringen Entlohnung von Arbeitnehmern mitwirkt, der entsprechende Kontrollen durch die Behörde vereitelt oder entsprechende Lohnunterlagen nicht bereithält.

Strafrahmen bis zu € 50.000

Strafbar sind die vorsätzliche Grundlohnunterschreitung (falsche bzw. zu niedrige kollektivvertragliche Einstufung des Arbeitnehmers) und die Vereitelung der Betretungs-, Einsichts- und Befragungsrechte der Organe der Abgabenbehörden sowie das Nicht-Bereithalten und Nicht-Bereitstellen von Lohnunterlagen. Der Strafrahmen beträgt (im Wiederholungsfall) bis zu € 50.000. Ein bloßer Irrtum bei der Einstufung von Dienstnehmern ist nicht strafbar.

Vor diesem Hintergrund raten wir:

  1. Die Gründe für die Einstufung/Lohnverrechnung im Personalakt des Mitarbeiters schriftlich dokumentiert im Personalakt des Mitarbeiters darzustellen und eine Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung durchzuführen, sodass für den Fall der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung eindeutige Beweismittel darüber vorliegen, dass der Unternehmer von der Richtigkeit seiner Einstufung/Lohnabrechnung überzeugt war.
  2. Zudem sollte, wenn die Behörde entsprechende Kontrollen durchführt, diese nicht bei ihren Tätigkeiten behindert werden. Weiters sind hinsichtlich ausländischer Dienstnehmer die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnaufzeichnungen oder Lohnzahlungsnachweise) am jeweiligen Arbeitsort in deutscher Sprache bereitzuhalten.


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Jobticket für alle

Seit 1.1.2013 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Jobticket (Fahrkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels) zur Verfügung stellen, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pendlerpauschale haben oder nicht.

06.09. 2013

Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines steuerfreien Jobtickets ist die Zurverfügungstellung einer Streckenkarte durch den Arbeitgeber für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sofern keine Streckenkarten angeboten werden, können auch Netzkarten vom Arbeitgeber überlassen werden. Weiters muss die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt sein und neben den anderen Rechnungsmerkmalen auch den Namen des Arbeitnehmers beinhalten. Neu ist insbesondere, dass die Streckenkarte auch übertragen werden kann und beim Arbeitnehmer kein Anspruch auf Pendlerpauschale vorliegen muss.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Sachbezug versteuern. Dies führt jedoch dazu, dass der Arbeitnehmer für diesen Streckenteil keine Pendlerpauschale geltend machen kann, sofern ein Anspruch bestehen würde.

Jobticket als steuermindernde Betriebsausgabe

Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Jobticket als Betriebsausgaben steuermindernd absetzen und muss im Zusammenhang mit dem Jobticket weder Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) oder Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entrichten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist beim Arbeitgeber zu beachten, dass zwar in einem ersten Schritt für den Kauf der Streckenkarte die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, jedoch in einem zweiten Schritt für die unentgeltliche Zurverfügungstellung an den Arbeitnehmer Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Das führt somit zu keinem umsatzsteuerlichen Vor- oder Nachteil. Der Arbeitsgeber hat zudem im Rahmen der Personalverrechnung zu beachten, dass am Lohnkonto und am Lohnzettel jene Kalendermonate einzutragen sind, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wird.

Die Steuerfreiheit des Jobtickets geht verloren, wenn folgende Fälle vorliegen:

  • Bezugsumwandlung
    Wird die Beförderung anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Nicht jedoch, wenn bereits bisher gewährte Fahrkostenzuschüsse durch Zurverfügungstellung von Streckenkarten ersetzt werden.
  • Kostenzuschüsse des Arbeitgebers
    Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Streckenkarte nur ersetzt und nicht die Karte selbst zur Verfügung stellt, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Kostenzuschüsse des Arbeitnehmers
    Sofern der Arbeitnehmer Kostenbeiträge leistet, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden, jedoch maximal in Höhe des in Frage kommenden Pendlerpauschales.


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Kein Vorsteuerabzug für Betriebsausflug

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bestätigt, dass für einen Betriebsausflug kein Vorsteuerabzug zusteht, weil dieser zumeist eine umsatzsteuerliche Reiseleistung mit Margenbesteuerung darstellt.

06.09. 2013

In seiner jüngsten Entscheidung hat sich der UFS mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern die Sonderbestimmungen für Reiseleistungen auch im Rahmen von Betriebsausflügen greifen können, und hat mit seiner Entscheidung letztendlich die Verwaltungspraxis bestätigt.
Als Grundsatz gilt daher nach wie vor: Jeder Unternehmer, der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überlässt, erbringt Reiseleistungen und wird in der Folge für eine kurze Zeit zum „umsatzsteuerlichen Reiseveranstalter“. Als Konsequenz wird in der Regel zwar mangels einer Gewinnmarge keine Umsatzsteuer anfallen (der Arbeitgeber wird die Betriebsausflugskosten eins zu eins bei seinen Mitarbeitern als Sachbezug ansetzen), es steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu und der Unternehmer bleibt auf den Vorsteuerkosten sitzen.

Ausnahme bei Kleinbeträgen

Eine Ausnahme besteht bei Aufwendungen für einen Betriebsausflug, die pro Jahr und Arbeitnehmer € 100 nicht übersteigen. Dann liegt nämlich nach Ansicht der Finanzverwaltung keine umsatzsteuerliche Reiseleistung für die Privatsphäre vor. Es überwiegt das „unternehmerische Interesse“, und es kommen wieder die allgemeinen umsatzsteuerlichen Bestimmungen (insbesondere der Vorsteuerabzug) zur Anwendung.

Umsatzsteuerliche Sondervorschriften für Reiseveranstalter

Die Leistungen von Reiseveranstaltern, die für Privatpersonen (oder die nichtunternehmerische Sphäre eines Unternehmers) Reiseleistungen besorgen, unterliegen in der Umsatzsteuer speziellen Vorschriften. Eine „Besorgung“ liegt nur dann vor, wenn der Reiseveranstalter zwar auf fremde Rechnung, aber im eigenen Namen tätig wird. Das ist der Fall, wenn der Reiseveranstalter (z.B. Reisebüro) sich gegenüber seinem Kunden zwar als Erbringer der Leistung ausweist, die Leistung aber von einem Dritten (z.B. Hotel) zukauft.

Liegen all diese Voraussetzungen vor, wird nicht die vom Reiseveranstalter verrechnete Leistung selbst mit Umsatzsteuer belastet und für die dafür zugekauften Drittleistungen (Hotel, Flug) der Vorsteuerabzug gewährt, es gilt stattdessen die so genannte „Margenbesteuerung“. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann nicht das Entgelt für die verrechnete Reiseleistung, sondern lediglich die Differenz zwischen dem vom Reiseveranstalter verrechneten Reisepreis und den vom Dritten zugekauften Leistungen. Im Gegenzug steht für die zugekauften Leistungen jedoch kein Vorsteuerabzug zu.


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Konsulententätigkeit nach Unternehmensverkauf

Durch den Abschluss eines entgeltlichen Konsulentenvertrages über mehrere Jahre im Anschluss an den Unternehmensverkauf kann eine dafür geltend gemachte Steuerbegünstigung, die aufgrund des Erreichens des 60. Lebensjahres und der Einstellung der Erwerbstätigkeit gewährt wurde, verloren gehen.

06.09. 2013

Der Unternehmensverkauf ist oft der Abschluss einer erfolgreichen Unternehmerlaufbahn. Doch dieser Anschein kann trügen, wenn der Unternehmer dem Käufer weiterhin entgeltlich als Konsulent zur Seite steht, damit etwa der erarbeitete Kundenstock dem Käufer erhalten bleibt.
Dem verkaufenden Unternehmer stehen Steuerbegünstigungen für seinen Veräußerungsgewinn zur Verfügung wie etwa ein Freibetrag in Höhe von € 7.300 oder die Verteilung des Veräußerungsgewinns über drei Jahre, wodurch die einzelnen Einkommensteuerprogressionsstufen über die Jahre verteilt ausgenutzt werden können.

Attraktivstes „Steuerzuckerl“

Das attraktivste „Steuerzuckerl“ ist aber die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz. Voraussetzung dafür ist, dass das 60. Lebensjahr vollendet ist und die Erwerbstätigkeit eingestellt wird. Die Erfüllung des Kriteriums „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ macht in der Praxis jedoch oft Probleme. Insbesondere im Zusammenhang mit entgeltlichen Konsulententätigkeiten über mehrere Jahre für den Käufer, da hierbei nicht von einer Einstellung der Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann und somit die Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz nicht zur Anwendung gelangt.


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Künstler: Erleichterungen beim Zuschuss zur Sozialversicherung

Der maximale Beitragszuschuss von Künstlern zur Sozialversicherung wurde ab 1. Jänner 2013 um rund 10,39% erhöht, sodass dieser ab dem Kalenderjahr 2013 um EUR 162 auf EUR 1.722 pro Jahr steigt.

06.09. 2013

Seit 2001 sind alle selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen und Künstler in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) einbezogen. Um ihnen die Aufbringung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern, wurde gleichzeitig der Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) geschaffen. Aufgabe dieses Fonds ist die Leistung von Zuschüssen zu den Pensionsversicherungs-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen.

Zuschuss-Voraussetzungen

Um in den Genuss des Zuschusses zu kommen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Ausübung einer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit. Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Das Gesetz verlangt das Vorliegen aller drei Voraussetzungen.
  • Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund der künstlerischen Tätigkeit.
  • Antrag des Künstlers bei der Sozialversicherungsanstalt oder beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (rückwirkend für vier Kalenderjahre möglich).
  • Einkünfte aus dieser Tätigkeit von mindestens  € 4.641,60 pro Jahr (Wert 2013).
  • Gesamtbetrag aller (auch nicht künstlerischen) Einkünfte laut dem jährlichen Einkommensteuerbescheid von nicht mehr als € 23.208 pro Jahr (Wert 2013).

Aktuelle Änderungen

Der maximale Beitragszuschuss wurde um 10,39% erhöht, sodass dieser ab dem Kalenderjahr 2013 um € 162 auf € 1.722 pro Jahr steigt. Mitte 2012 wurde im KSVF-Gesetz zudem die sogenannte „Pensionsklausel“ gestrichen, wodurch auch Künstler, die einerseits ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit erzielen und andererseits bereits einen Anspruch auf Alterspension erworben haben oder eine solche beziehen, den Zuschuss weiterhin erhalten können. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 2008.

Abgabe zur Finanzierung des Künstler-Sozialversicherungsfonds gesenkt

Die Mittel zur Finanzierung des Künstler-Sozialversicherungsfonds werden zum Großteil durch Abgaben, die beim Betrieb von Kabelnetzanlagen und dem Verkauf von Satellitenreceivern anfallen, aufgebracht. Diese Abgabe wurde mit Wirkung vom 1.1.2013 gesenkt:

  • Gewerbliche Kabelnetzbetreiber leisten nunmehr für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von € 0,20 (bisher € 0,25).
  • Verkäufer und Vermieter von Satellitenreceivern und –decodern leisten (bei erstmaligem inländischem Inverkehrbringen des Geräts) eine Abgabe von € 6 je Gerät (bisher € 8,72).

 


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Leistungen einer GmbH für Gesellschafter

Es ist nicht unüblich, dass GmbHs Leistungen für Ihre Gesellschafter ausführen. Aber darf eine GmbH auch ein Haus für einen Gesellschafter errichten und an ihn vermieten?

06.09. 2013

Grundsätzlich ja - wenn dies aus dem Gesellschaftsverhältnis heraus auch erlaubt ist. Aber: Durch das Naheverhältnis zwischen einem Gesellschafter und „seiner" GmbH unterliegen derartige Fälle steuerlich oder auch im Falle einer späteren Insolvenz einer besonders kritischen Prüfung. Das Finanzministerium beurteilt derartige Sachverhalte anhand der Zurechenbarkeit des wirtschaftlichen Eigentums beim Anteilsinhaber oder bei der Gesellschaft mit Hilfe der sogenannten „Renditemiete".

1. Prüfschritt: die Renditemiete

Die „Renditemiete" ist jene Miete, mit der „für das eingesetzte Kapital die durchschnittliche Rendite einer Immobilienveranlagung in dieser Lage erreicht wird. Das ist die Immobilienrendite der betreffenden Region, wobei auf die Rendite von Objekten vergleichbarer Größe und Lage abzustellen ist. Wenn die Errichtung eines besonders repräsentativen Gebäudes sehr kostenaufwendig ist, dann können diese Investitionskosten bei einer Vermietung am freien Markt unter Umständen nicht zur Gänze abgegolten werden. Der GmbH würde folglich ein Verlust aus ihrer Investition entstehen. In diesem Fall ist daher eine kostendeckende Renditemiete gar nicht möglich, weshalb noch ein zweiter Prüfungsschritt (siehe unten) durchzuführen ist.
Ist die „Renditemiete" am Markt jedoch erzielbar und handelt es sich demnach um ein Gebäude, das jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar ist, liegt das wirtschaftliche Eigentum bei der Gesellschaft und das Gebäude ist Teil des Betriebsvermögens. Die dem Gesellschafter tatsächlich verrechnete Miete ist dennoch auf ihre Fremdüblichkeit zu überprüfen.

2. Prüfschritt: die tatsächlich bezahlte Miete

Kann das Gebäude wegen der hohen Investitionskosten nicht fremdüblich vermietet werden und ist eine Renditemiete daher nicht erzielbar, so wäre das wirtschaftliche Eigentum beim Gesellschafter anzunehmen, mit der Konsequenz, dass in Höhe der Anschaffungskosten des Gebäudes eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter steuerlich zu erfassen ist.
Dies kann jedoch vermieden werden, wenn der Gesellschafter der Körperschaft eine „fremdunüblich hohe Renditemiete" bezahlt und die Körperschaft dadurch keinen Vermögensnachteil erleidet. Eine derartige Miete liegt vor, wenn für das eingesetzte Kapital eine durchschnittliche Immobilienrendite zuzüglich einer Risikoprämie (für das Mietausfallsrisiko) geleistet wird.

Im übrigen ist zu beachten, dass Geschäftsführer und Gesellschafter für wirtschaftliches Handeln zum Nachteil der GmbH einstehen müssen.


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Liebhaberei: Anforderungen an eine Prognoserechnung

Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff "Liebhaberei" und sind somit steuerlich unbeachtlich. In der Regel handelt es sich dabei um Hobby- oder Freizeitaktivitäten, bei denen gar keine Absicht besteht, Gewinne zu erzielen.

06.09. 2013

Unter Liebhaberei fällt auch die Vermietung einzelner Wohnungen. Verluste, die aus solchen Tätigkeiten entstehen, dürfen weder mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig.

Werden solche Verluste (etwa aus einer Wohnungsvermietung) dennoch in die Einkommensteuererklärung aufgenommen, kann das zuständige Finanzamt eine Prognoserechnung für einen „absehbaren“ Zeitraum verlangen und damit den Nachweis, dass mit der Vermietung ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden wird. Ein Gesamtüberschuss wird erzielt, wenn die Aufsummierung der jährlichen Gewinne und Verluste in Summe einen Gewinnüberhang ergibt. Dieser „absehbare“ Zeitraum beträgt bei vermieteten Objekten 20 Jahre (Eigentumswohnungen) beziehungsweise 25 Jahre (Zinshäuser). Erst wenn durch die Prognoserechnung ein Gesamtüberschuss nachgewiesen wird, werden auch die anfänglichen Verluste vom Finanzamt akzeptiert. Kann durch die Prognoserechnung der Nachweis positiver Einkünfte nicht glaubhaft erbracht werden, gehen die angefallenen Verluste steuerlich verloren.

Anforderungen an eine Prognoserechnung laut VwGH

Damit eine derartige Prognoserechnung auch plausibel erscheint, unterliegt sie laut einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) strengen Anforderungen:

  • Die Prognoserechnung muss die Liebhabereivermutung (also die Annahme, dass kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann) schlüssig und nachvollziehbar widerlegen.
  • Die zukünftigen Erträge sind auf Basis von konkreten Bewirtschaftungsdaten zu erstellen. Diese müssen mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimmen sowie die bisherigen Erfahrungen mitberücksichtigen.
  • Ein Miteinbeziehen aller Jahre der Betätigung ist erforderlich.
  • Geschätzte Instandsetzungsaufwendungen (Kosten, welche aufgrund von Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehen) müssen nach einem angemessenen Zeitraum jedenfalls in der Prognoserechnung mitberücksichtigt werden. Dieser Aufwendungen werden sich nicht laufend in gleicher Höhe entwickeln. Bei einem vermieteten Neubau etwa wird der erste Höhepunkt anfallender Instandsetzungsaufwendungen nach 15 bis 20 Jahren angenommen.
  • Früher erstellte Prognosen müssen durch später vorgelegte Prognosen vollständig ersetzt werden.


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Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Vortragstätigkeit?

Die richtige Beurteilung einer Vortragstätigkeit - vor allem bei Aufnahme der Tätigkeit - ist wichtig und verhindert auf Dienstgeber- wie auch auf Dienstnehmerseite Nachzahlungen von Steuer, Sozialversicherung und sonstigen Lohnnebenkosten.

06.09. 2013

Sofern für einen Vortragenden nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien vorliegt, da er in den Schulbetrieb entsprechend eingegliedert ist, kann er zu einem echten Dienstnehmer in der Sozialversicherung werden.

Als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender gilt man steuerrechtlich und somit auch sozialversicherungsrechtlich dann als Dienstnehmer, wenn man im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans tätig wird.
Dies ist dann der Fall, wenn

  • die Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gesetzlich geregelt, aufgrund einer gesetzlichen Regelung erlassen oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossen wurden,
  • es sich um einen Studien-, Lehr- oder Stundenplan eines akkreditierten Lehrganges bzw. Studiums oder
  • um Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern, handelt.
Beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung

Das Sozialversicherungsrecht sieht jedoch eine beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 537,78 pro Monat für nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen vor, die als echte oder freie Dienstnehmer einzustufen sind. Neben der Pauschale sind zudem Fahrt- und Reisekostenvergütungen beitragsfrei.
Treffen die oben genannten Kriterien nicht zu, dann werden Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit als selbständige Einkünfte beurteilt, die auch entsprechend in die Steuererklärung aufzunehmen sind.


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Nachträglicher Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zulässig

Bisher musste der Erwerber eines Gegenstandes als Nachweis für die Güterbewegung im Zeitpunkt der Abholung eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat aber festgestellt, dass dieses zeitlich sehr strenge Erfordernis sachlich nicht zu rechtfertigen ist.

06.09. 2013

Für den Nachweis von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Lieferung eines Gegenstandes in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet) sieht die Finanzverwaltung sehr strenge Anforderungen vor: Neben den geforderten umfassenden Aufzeichnungspflichten über die innergemeinschaftliche Lieferung („buchmäßiger Nachweis“), war es im Abholfall in der Praxis bisher erforderlich, dass der Erwerber des Gegenstandes als Nachweis für die Güterbewegung schon im Zeitpunkt der Abholung eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird („Beförderungsnachweis“).
Eine im Nachhinein erbrachte Erklärung wurde bislang von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, was insbesondere bei Betriebsprüfungen zur Verwehrung der Umsatzsteuerbefreiung und somit zu empfindlichen Umsatzsteuernachzahlungen führen konnte.

Im Nachhinein erbrachte Erklärung ausreichend

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem Erkenntnis aber anerkannt, dass unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes dieses für den Abholfall zeitlich sehr strenge Erfordernis des Beförderungsnachweises sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Er hat festgestellt, dass der gesetzlich vorgesehene Beförderungsnachweis keine materiell rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und somit für die Umsatzsteuerbefreiung ist.
Im vorliegenden Fall (betroffen waren innergemeinschaftliche Lieferungen von Kfz) hat der VwGH in der Folge auch eine im Nachhinein erbrachte eidesstattliche Erklärung des Erwerbers samt Zulassungsbestätigungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als taugliche Nachweise für die Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet akzeptiert.

Verwaltungspraxis korrigiert

Mit dem beschriebenen Erkenntnis weist der VwGH die bislang sehr restriktive Verwaltungspraxis in die Schranken. Sofern Nachweise für die Güterbewegung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht bereits im Zeitpunkt der Lieferung erbracht werden können, werden zukünftig auch im Nachhinein erbrachte Nachweise zu berücksichtigen sein.


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Neu ab 1.1.2014: Das Bundesfinanzgericht

Mit 1.1.2014 tritt an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenats ein neu geschaffenes Verwaltungsgericht des Bundes, das Bundesfinanzgericht. Damit wird das Abgabeverfahren wesentlich geändert.

06.09. 2013

Der Unabhängigen Finanzsenat (UFS), der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide zu entscheiden hatte, wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgelöst. Künftig kann daher gegen Bescheide der Finanzbehörden binnen eines Monats ab Zustellung unmittelbar an das Bundesfinanzgericht Beschwerde (bisher Berufung) erhoben werden.

Kontrolle durch den VwGH

Da es sich dabei um ein, im verfassungsrechtlichen Sinne vollwertiges, Verwaltungsgericht handelt, werden die vom BFG ergehenden Entscheidungen nicht mehr in Form von Bescheiden sondern durch Erkenntnis (bei Entscheidungen in der Sache) oder Beschluss (bei Formalentscheidungen wie etwa der Zurückweisung einer Beschwerde) erlassen, welche wiederum der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unterliegen. Neu ist auch, dass das BFG in Zukunft in seinem Erkenntnis auszusprechen hat, ob die ordentliche Revision an den VwGH zulässig ist. Der Zugang zum VwGH wird in Zukunft somit eingeschränkt.

Steuern und Beihilfen, Finanzstrafrecht und Zollrecht

Die Aufgaben des neuen BFG entsprechen weitgehend jenen des UFS und umfassen Entscheidungen über Beschwerden aus den Bereichen Steuern und Beihilfen, Finanzstrafrecht und Zollrecht sowie über Säumnisbeschwerden, die bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde erster Instanz beim BFG eingebracht werden können und den bisherigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Behörde (Devolutionsantrag) an den UFS ablösen.

Die am 31.12.2013 beim UFS noch anhängigen Entscheidungen sind vom BFG als Beschwerden im Rahmen der neuen Rechtslage zu erledigen.


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Neue Aufzeichnungspflichten bei langfristiger Vermietung von Fahrzeugen

Bedingt durch die seit 1.1.2013 geltende Verlagerung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (etwa Privatpersonen) an den Wohnsitz des Mieters sind vom vermietenden Unternehmer neue Aufzeichnungspflichten zu beachten.

06.09. 2013

Nach der bisherigen Regelung wurde die Vermietung eines Beförderungsmittels - ausgenommen die kurzfristige Vermietung (bis 30 Tage) - an einen Nichtunternehmer an dem Ort ausgeführt, an dem der leistungserbringende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Somit war von inländischen Vermietern in diesen Fällen immer österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Leistungsort ist Sitz des Mieters

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung (länger als 30 Tage) eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer und damit der Ort der Umsatzsteuerpflicht geändert. Die Vermietung wird nun an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger (= Mieter) seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Ausnahme: Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer). Auch bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln im zwischenunternehmerischen Bereich (B2B) bestimmt sich der Leistungsort nach dem Empfängerort (Sitz des empfangenden Unternehmers).

Beispiel: Ein deutscher Privater least einen PKW langfristig (also länger als 30 Tage) von einem österreichischen Leasinggeber. Nach der alten Rechtslage unterlag die Leasingrate der österreichischen Umsatzsteuer, ab 2013 fällt aufgrund des neuen „Empfängerortprinzips“ deutsche Umsatzsteuer an.

Konsequenzen für österreichische KFZ-Vermieter

Daraus ergeben sich für einen österreichischen KFZ-Vermieter (wie etwa den Leasinggeber im oben angeführten Beispiel) folgende Konsequenzen:

  • Neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in Österreich: Der KFZ-Vermieter hat den Empfängerort auf Grundlage der vom KFZ-Mieter (wie etwa obigem Leasingnehmer) erhaltenen Informationen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen (z.B. durch Kontrolle des Reisepasses und der Kreditkarte) und sich das Nichtvorliegen eines inländischen Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes vom Leasingnehmer bestätigen zu lassen.
  • Umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Ausland: Da bei Leistungen an Private kein Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) wie bei Leistungen zwischen Unternehmern möglich ist, muss sich der österreichische Unternehmer im genannten Beispiel in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort entsprechenden Erklärungspflichten nachkommen.


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Neuerungen bei der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft ab 1.1.2014

Die steuerliche Gewinnermittlung der Land- und Forstwirtschaft wird durch die Neuerungen der Pauschalierungsverordnung ab 1.1.2014 viele Änderungen mit sich bringen. Mit Stichtag 1.1.2014 werden die Einheitswerte neu festgestellt, wodurch die neue Pauschalierungsverordnung ab dem Jahr 2015 erstmals zur Anwendung kommt.

06.09. 2013

Bei einer Verzögerung der Einheitswertfeststellung und dadurch der Anwendung der neuen Pauschalierungsverordnung über das Kalenderjahr 2015 hinaus soll die bestehende Verordnung weiterhin anwendbar bleiben.
Durch die neue Pauschalierungsverordnung werden sich die Voraussetzungen für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungsarten verschärfen und die Einheitswertgrenzen verschieben. Dadurch kann sich bei vielen Land- und Forstwirten die Gewinnermittlungsart ändern. Nachfolgende Hinweise schaffen einen Überblick über die Anforderungen, welche auf Sie zukommen können und womit Sie sich schon heute auseinandersetzen sollten.

Aufzeichnungen und Belege

Bei Anwendung der Vollpauschalierung als steuerliche Gewinnermittlung müssen alle Rechnungen für eigene Lieferungen und Leistungen 7 Jahre (bei Grundstücken 22 Jahre) aufbewahrt werden. Eine längere Aufbewahrung ist jedoch empfehlenswert. Auch Bestätigungen für Pachtzahlungen, Schuldzinsen, Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sowie Ausgedingeleistungen sind aufzubewahren.

Bei der steuerlichen Teilpauschalierung sind alle Einnahmen aufzuzeichnen und die Bestätigungen für Pachtzahlungen, Schuldzinsen, Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Ausgedingeleistungen aufzubewahren; daher alle Ausgangsrechnungen und erhaltenen Gutschriften. Bezüglich der Aufbewahrungsfristen sind dieselben wie bei der Vollpauschalierung zu beachten.

Wird eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt, müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben lückenlos aufgezeichnet werden. Die Regelungen zur doppelten Buchführung bleiben unverändert.

Übergang der Gewinnermittlungsarten

Durch die neue Pauschalierungsverordnung kann bei vielen Land- und Forstwirten eine Änderung in ihrer steuerlichen Gewinnermittlungsart entstehen. Beispielsweise kann es bei einem Wechsel von der Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in die doppelte Buchführung zu einem Übergangsgewinn oder -verlust kommen. Dann müssen Überlegungen bezüglich Vorrats- und Forderungsbeständen, sowie einem Rumpf-wirtschaftsjahr (Wirtschaftsjahr mit weniger als 12 Monaten) angestellt werden. Um optimale Lösungen zu erzielen, ist eine ausführliche Planung und Beratung unausweichlich.

Durchführung der Aufzeichnungspflichten

Ein weiterer Schritt ist die Anschaffung eines optimalen EDV-Programmes zur Durchführung der Aufzeichnungspflichten bei der doppelten Buchführung, wodurch eine vollständige, inhaltsgleiche und geordnete Wiedergabe gewährleistet werden kann. Unter die Aufzeichnungspflichten fallen nicht nur die Einnahmen und Ausgaben, sondern auch Grundstücksverzeichnisse, Anbau- und Ernteverzeichnisse und Viehregister.

Planung bringt erhebliche Steuerersparnis

Es ist empfehlenswert, bereits im Vorhinein die aktuelle betriebliche und steuerliche Situation kritisch zu hinterfragen und abzuschätzen, ob sich die derzeitige Gewinnermittlungsart in Zukunft ändern wird. Auch ist zu überlegen, ob zukünftig Zu- oder Verpachtungen stattfinden, ob Änderungen in der Betriebsführung vorgesehen oder erhebliche Umsatzsteigerungen zu erwarten sind.
Durch Vorteilhaftigkeitsrechnungen kann im zweiten Schritt entschieden werden, welche steuerliche Gewinnermittlungsart für den Betrieb den größten Nutzen bringt. Sollte durch das Überschreiten von Einheitswertgrenzen eine andere Gewinnermittlungsart notwendig sein, kann hier die richtige Entscheidung zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.


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Neues Zahlungsverzugsgesetz: Was Vermieter und Mieter über Mietzinsfälligkeit wissen sollten

Am 16.3.2013 ist das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten. Es gilt auch für alte Mietverträge hinsichtlich jener Mietzinszahlungen, die erst ab dem 16.3.2013 fällig werden.

06.09. 2013

Bezüglich der Folgen der gesetzlichen Änderungen ist zwischen Mietverhältnissen, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fallen, und Mietverhältnissen, die vom MRG

  • gänzlich (z.B. Geschäftslokalmiete für max. 6 Monate; Raummiete in einem Ein- oder Zweifamilienhaus etc.) oder
  • zum Teil (z.B. Mietobjekte in Gebäuden, die erst nach dem zweiten Weltkrieg errichtet wurden; Dachböden, die erst ab 2002 errichtet wurden etc.)
ausgenommen sind, zu unterscheiden.

Mietvertrag fällt in den MRG-Vollanwendungsbereich

Im Gesetz wurde eine den Mieter begünstigende, zwingende Regelung bezüglich der Fälligkeit der Mietenzahlung geschaffen. Der Mietzins für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats fällig. Eine spätere Fälligkeit kann vertraglich vereinbart werden, eine frühere Fälligkeit ist hingegen gesetzwidrig. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Bankkonto bekannt zu geben, damit der Mieter die Mietenzahlungen mittels Überweisung leisten kann.

Mietvertrag fällt nicht in den MRG-Vollanwendungsbereich

Auch hier sieht das Gesetz nun vor, dass der Mietzins am 5. des laufenden Monats fällig ist. Allerdings kann vertraglich auch eine frühere Fälligkeit vereinbart werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein Bankkonto bekannt zu geben. Stimmt der Vermieter der Mietzinszahlung durch Banküberweisung nicht zu (was in der Praxis nur in Ausnahmefällen vorkommen wird, z.B. wenn der Vermieter seinen Mieter loswerden will) muss der Mieter die Mietzahlung persönlich oder mittels Boten dem Vermieter spätestens bis zum Fälligkeitstag überbringen.

Für jeden Mietvertrag gilt:
Bei einem privaten Mieter (Konsument) reicht es, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag getätigt wird. Der Geschäftsraummieter (Unternehmer) muss hingegen die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, dass die Miete am Fälligkeitstag am Konto des Vermieters valutamäßig gutgeschrieben wird.
Wie bisher gilt: der Mieter trägt das Überweisungsrisiko. Geht die Mietzinszahlung am Überweisungsweg verloren, muss der Mieter die Zahlung nochmals tätigen. Außer der Mieter kann beweisen, dass die Überweisung aufgrund eines Fehlers bei der Empfängerbank nicht am Vermieterkonto gelandet ist.


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Rechnungslegungspflicht bei Reverse-Charge und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mit 1.1.2013 sind für den Bereich der umsatzsteuerlichen Rechnungslegung neue Bestimmungen in Kraft getreten, die einerseits Erleichterungen bei der korrekten Ausstellung von Rechnungen, andererseits aber auch strengere Formalerfordernisse bringen.

06.09. 2013

Rechnungsausstellung bei Reverse-Charge-Leistungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen

Werden Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer erbracht (B2B-Leistungen), verlagert sich dadurch – mit wenigen Ausnahmen – der umsatzsteuerlich relevante Leistungsort ins Ausland. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuerschuld auf den ausländischen Unternehmer über (sogenanntes Reverse-Charge-System). Bisher mussten Rechnungen über solche Reverse-Charge-Leistungen ins Ausland nach den Vorschriften des ausländischen Staats erstellt werden. Ab 2013 müssen jedoch die österreichischen Vorschriften auf die Rechnungsausstellung angewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Umsatz im Drittland ausgeführt wird, der leistende Unternehmer aber sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet.
Die Rechnung muss den Hinweis, dass die Steuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergeht, beinhalten, aber es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ergeht die Rechnung an einen Unternehmer in der EU, muss dessen UID-Nummer angeführt sein.
Bei innergemeinschaftlichen Reverse-Charge-Leistungen sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist als Neuregelung ab 2013 zu beachten, dass Rechnungen an Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Leistungserbringung auszustellen sind.

Angabe des Euro-Umrechnungskurses

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde ein weiteres Rechnungsmerkmal festgelegt: Werden Rechnungen in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist auf der Rechnung die Umrechnungsmethode bzw. der umgerechnete Euro-Betrag anzugeben. Dies soll sicherstellen, dass der entrichtete Umsatzsteuerbetrag mit dem abziehbaren Vorsteuerbetrag übereinstimmt.


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Selbständige Kraftfahrer: Echtes Dienstverhältnis trotz Gewerbeschein?

Ausschlaggebend für die Qualifizierung als Dienstverhältnis oder Werkvertrag ist die Gesamtheit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Daran kann auch ein Gewerbeschein eines LKW-Fahrers nichts ändern.

06.09. 2013

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob eine Tätigkeit, für die ein Gewerbeschein vorliegt, stets eine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich akzeptierte Selbstständigkeit (Werkvertrag) darstellt. Bereits mehrfach wurde dies auch im Zusammenhang mit LKW-Fahrern, die einen Gewerbeschein innehatten, deutlich verneint und statt des Werkvertrages eine echtes Dienstverhältnis angenommen. Dem folgten zahlreiche Konsequenzen wie Lohnsteuer- und ASVG-Pflicht, Lohnnebenkosten, Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz.

Vorgegebene Routen und Termine

Für einen Dienstvertrag ist kennzeichnend, dass die Arbeit durch den Dienstnehmer in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber erbracht wird. Der Dienstnehmer ist in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen.
Wenn der zeitliche Tagesablauf vorgegeben ist, die Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, eine Vertretungsregelung nicht vereinbart wurde und nur die eigene Arbeitskraft geboten wird, sind dies Indizien für eine unselbstständige Tätigkeit. Diese Kriterien lagen auch in den VwGH-Verfahren vor, hatten doch die betroffenen LKW-Fahrer mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugen und entsprechend dessen Anordnungen die ihnen aufgetragenen Arbeiten unter Einhaltung der vorgegebenen Routen und Termine auszuführen.

Tätigkeiten, die keine besonderen Qualifikationen erfordern

Der Besitz von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besonderen Qualifikationen erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, kann an einer solchen Einordnung als echter Dienstvertrag nichts ändern. Auch die Meldung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen an die GSVG schließt die Beurteilung als ASVG-Pflichtversicherungsverhältnis nicht aus.
Ausschlaggebend für die Qualifizierung als Dienstverhältnis oder als Werkvertrag ist somit die Gesamtheit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die bloße Benennung als „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ ist dabei ebenso wenig von Bedeutung wie das bloße Vorliegen eines Gewerbescheines, wenn die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt für einen echten Dienstvertrag sprechen.


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Sozialversicherungspflicht bei unentgeltlicher Mitarbeit im Familienbetrieb?

Familienbetriebe funktionieren oft deshalb gut, weil alle Familienmitglieder im Betrieb mit anpacken. Und das oft auch noch, ohne dafür einen Lohn zu erhalten. Diese unentgeltliche Mitarbeit kann aber, wenn sie nicht nur ausnahmsweise vorkommt, zu Diskussionen bei einer Prüfung führen.

06.09. 2013

Im Rahmen einer „Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ (GPLA) durch die Finanz oder die Gebietskrankenkasse kann unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb zu Problemen führen, da unter Umständen ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis unterstellt wird.

Mitarbeit von Kindern und Enkeln

Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig mitarbeiten, unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn
sie 

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
  • keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Diese Personen sind bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, wobei die Beitragsvorschreibung auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage (2013: € 24,28 pro Kalendertag; € 728,40 monatlich) erfolgt. Die Beitragspflicht entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber. Eine Arbeitslosenversicherungspflicht entsteht dadurch jedoch nicht.

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbaren

Statt der Unentgeltlichkeit könnte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden. Hier ist zu beachten, dass die monatliche Arbeitszeit des geringfügig beschäftigten Dienstnehmers mit dem vereinbarten Lohn übereinstimmen muss. Die Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80 monatlich) darf dabei nicht überschritten werden. Im Falle der geringfügigen Beschäftigung fallen diverse Dienstgeberabgaben an wie etwa der Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) oder der Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse („Abfertigung neu“; ab dem 2. Monat der Beschäftigung; 1,53 %).

Mitarbeit von Ehegatten

Ehegatten können wählen, ob Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen aufgrund der familiären Beistandspflicht (ohne Bezahlung) oder aufgrund eines Dienstvertrages geleistet werden. Wird zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, kommt es zu keiner Sozialversicherungspflicht. Allerdings sind in diesem Zusammenhang folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart werden. Die schriftliche Vereinbarung kann im Falle einer Kontrolle ein Nachweis dafür sein, dass mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses keine Meldepflicht besteht.
  • Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist der hinreichend deutlich zum Ausdruck kommende Abschluss eines Dienstvertrages zu fordern. Liegt kein ausdrücklicher Dienstvertrag vor, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Dienste in Erfüllung der familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht werden.
  • Der mitarbeitende Ehepartner hat für seine Mithilfe im Rahmen der familiären Beistandspflicht einen Anspruch auf angemessene Abgeltung, der sich nach der Art und Dauer der Leistung, der Ertragslage des Familienbetriebes, den gesamten Lebensverhältnissen und den gewährten Unterhaltsleistungen richtet. Dabei handelt es sich um keinen SV-pflichtigen Entgeltanspruch.


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Steuerabkommen Österreich Liechtenstein

Österreich und das Liechtenstein haben am 29. Jänner 2013 ein Steuerabkommen unterzeichnet um hinterzogene Vermögenswerte in Liechtenstein nachzuversteuern. Steuerpflichtigen können damit ihre Vermögenswerte in Liechtenstein straffrei legalisieren.

06.09. 2013

Betroffene Personen können, wie auch beim Steuerabkommen Österreich-Schweiz, die Nachversteuerung entweder durch Leistung einer pauschalen Einmalzahlung oder im Rahmen einer freiwilligen Offenlegung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung, aufgrund derer ein Steuerbetrag basierend auf den tatsächlichen Vermögenswerten berechnet wird, herbeiführen. Die Wahl der Methode muss bis spätestens 31. Mai 2014 der liechtensteinischen Zahlstelle mitgeteilt werden.
Das Abkommen regelt auch, wie laufende Erträge, Zuwendungen an sowie Zuwendungen von intransparenten liechtensteinischen Stiftungen zukünftig besteuert werden.

Vermögen in liechtensteinischen Stiftungen und Trusts

Betroffen vom Abkommen sind zum einen alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember 2011 in Österreich einen Wohnsitz hatten und sowohl am 31. 12. 2011 als auch am 1.1.2014 über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank mit entsprechenden Vermögenswerten verfügt haben und verfügen. Zum anderen umfasst das Abkommen aber auch Vermögen, die von Treuhändern für Österreicher in liechtensteinischen Stiftungen und Trusts weltweit verwaltet werden. Ausgenommen sind in diesem Zusammenhang lediglich Vermögenswerte auf österreichischen Konten, die in Österreich besteuert wurden und schweizerischen Konten, sofern das Steuerabkommen Ö-CH darauf angewendet wurde.


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Steuerfreie Ausschüttungen aus der GmbH?

Gewinnausschüttungen einer GmbH an eine natürliche Person als Gesellschafter unterliegen der 25%igen Kapitalertragsteuer. Fraglich ist, ob die Besteuerung der Gewinnausschüttung vermieden werden kann. Die Lösung dieser Frage liegt in der Qualifizierung der Gewinnausschüttung als steuerliche Eigenkapitalrückzahlung.

06.09. 2013

Ausschlaggebende Größen für die steuerneutrale Gewinnausschüttung sind die

  • Anschaffungskosten des Gesellschafters an der GmbH sowie
  • der Einlagenstand bei der GmbH.

Die GmbH erhält im Rahmen ihres Lebenszykluses Kapital von ihren Gesellschaftern, etwa bei Gründung der GmbH, bei Kapitalerhöhungen oder in Form von freiwilligen Zuschüssen. All diese Tätigkeiten wirken sich in gleicher Höhe sowohl auf die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile des Gesellschafters als auch auf das Einlagenkonto bei der GmbH aus. Unterschiedliche Veränderungen der Anschaffungskosten sowie des Einlagenkontos der GmbH können sich im Rahmen von Umgründungen oder in Rahmen von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln ergeben.

Steuerliche Einlagenrückzahlung

Damit eine Gewinnausschüttung steuerneutral – somit ohne Belastung von 25% Kapitalertragsteuer – behandelt werden kann, muss die unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung gegenüber der Finanzverwaltung als steuerliche Einlagenrückzahlung qualifiziert werden. Dies ist möglich, wenn die Gewinnausschüttung betragsmäßig sowohl in den Anschaffungskosten des Gesellschafters als auch im Einlagenkonto der GmbH Deckung findet.
Sollten steuerliche Einlagenrückzahlungen die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beim Gesellschafter betragsmäßig übersteigen, fällt dieser Effekt weg. Der übersteigende Teil der steuerlichen Einlagenrückzahlung wird wie eine Anteilsveräußerung behandelt und mit 25% Kapitalertragsteuer belastet. Zudem ist darauf zu achten, dass im Falle einer Veräußerung der GmbH-Anteile die steuerneutralen Ausschüttungen, sofern sie im Verkaufspreis Deckung finden, nachversteuert werden.

Beispiel
Herr Maier gründet die Bäckerei GmbH mit einer Kapitaleinlage in Höhe von € 17.500. Weiters gewährt er seiner GmbH eine Finanzspritze in Höhe von € 50.000. Somit belaufen sich die Anschaffungskosten für die GmbH-Anteile auf € 67.500. Die Anschaffungskosten spiegeln in diesem Fall den Einlagenstand auf Ebene der GmbH in Höhe von € 67.500 wieder. Im Jahr 2013 wird der Bilanzgewinn 2012 in Höhe von € 40.000 beschlossen und ausgeschüttet. Grundsätzlich müsste Kapitalertragsteuer in Höhe von € 10.000 an das Finanzamt abgeführt werden. Wird die Gewinnausschüttung aber steuerlich als Einlagenrückzahlung behandelt, entfällt die Besteuerung mit Kapitalertragsteuer.


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Steuerliche Konsequenzen eines Kfz-Unfalls

Erleidet der Unternehmer mit seinem zum Betriebsvermögen gehörigen Fahrzeug oder mit seinem Privat-Pkw auf einer beruflich veranlassten Fahrt einen Unfallschaden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit der mit dem Unfall verbundenen Kosten.

06.09. 2013

Zu den Unfallkosten gehören etwa Reparaturkosten, Anwalts-, Gerichtskosten, Regressansprüche der Kfz-Haftpflichtversicherung oder die außergewöhnliche Abschreibung des Kfz. Diese Unfallkosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn

  1. der Unfall sich während einer beruflich veranlassten Fahrt ereignete,
  2. dem Unternehmer kein eigenes, grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden kann, das zur Unfallverursachung beigetragen hat und
  3. der Schaden nicht bereits durch Versicherungsersatzleistungen getilgt wurde.

Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz

Beruflich veranlasst sind auch Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz. Ebenso erfasst sind Unfälle, die sich auf der Fahrt von einem privat veranlassten Zwischenziel (etwa Kindergarten, Schule) zum Arbeitsplatz ereignen. Nicht dazu zählen hingegen Unfälle, die sich auf der Fahrt von der Wohnung zum privat veranlassten Zwischenziel ereignen. Nicht beruflich veranlasst ist somit auch ein Unfall auf der Fahrt vom privat veranlassten Zwischenziel zur Wohnung, wie etwa beim Abholen der Kinder nach der Arbeitszeit. Der berufliche Veranlassungszusammenhang fehlt auch bei Unfällen, die sich während der Mittagspause ereignen (Fahrt zum Gasthaus oder Heimfahrt zwecks Mittagessen).

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Unfallverursacher „eine auffällige, über die alltäglich auch bei sorgsamen Menschen mitunter auftretende, erhebliche Sorglosigkeit an den Tag legt“ und der Schadenseintritt bei solch sorglosem Verhalten als wahrscheinlich galt.

Die Judikatur nimmt Sorglosigkeit beispielsweise an bei:

  • Alkoholisierung oder sonstiger, herabgesetzter Fahrtüchtigkeit (Medikamenteneinnahme, Weiterfahrt trotz Übermüdung)
  • Den Straßenverhältnissen nicht angepasster Fahrweise (überhöhte Geschwindigkeit bei Aquaplaning-Gefahr, Überholen in unübersichtlicher Kurve)
  • Fahren mit defekten Bremsen, Autoreifen etc.
  • Überholen in unübersichtlichen Kurven

Hantieren am Radio und Schlaglöcher

Hingegen wurde im Hantieren am Radio während der Fahrt keine grobe Sorglosigkeit erblickt, sofern nicht ein anderes, schädliches Verhalten des Fahrzeuglenkers (etwa überhöhte Geschwindigkeit, Fahren mit defekten Bremsen) hinzukam. Die betriebliche Veranlassung entfällt nicht dadurch, dass trotz vorsichtiger Fahrweise dennoch ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln unterläuft oder wenn atypische Straßenverhältnisse (etwa Schlaglöcher) zum Unfall beitrugen.

Fahrzeug muss zum Unfallzeitpunkt noch einen Restbuchwert haben

Zu beachten ist allerdings, dass eine steuerliche Geltendmachung des Pkw-Schadens in Form einer außergewöhnlichen Abschreibung nur dann möglich ist, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch einen Restbuchwert (bei beruflich genutztem Privat-Pkw wird hier ein fiktiver Restbuchwert errechnet) aufweist, der auch nicht im verbleibenden Zeitwert sowie allfälligen Versicherungsentschädigungen Deckung findet.
Unfallkosten eines Arbeitnehmers können unabhängig davon, ob ihm das große oder kleine Pendlerpauschale zukommt, ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Werden die Unfallkosten vom Arbeitgeber ersetzt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.


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Steuervorteile beim Anteilskauf lukrieren

Der Kauf von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft hat den Nachteil, dass die Anschaffungskosten nicht im Rahmen einer Abschreibung gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Die Gruppenbesteuerung kann aber helfend einsetzen.

06.09. 2013

Der Kauf von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft hat im Vergleich zum Unternehmenskauf (= Einzelner Erwerb sämtlicher Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten des Unternehmens) den großen steuerlichen Nachteil, dass die Anschaffungskosten nicht laufend im Rahmen einer Abschreibung steuerlich gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Dieser steuerliche Nachteil kann jedoch im Rahmen der Gruppenbesteuerung insofern eingeschränkt werden, als der in der Beteiligung enthaltene Firmenwert über 15 Jahre steuerlich gewinnmindernd verwertet werden kann.

Beteiligungshöhe von mehr als 50%

Voraussetzung für die steuerliche Verwertbarkeit des in der Beteiligung enthaltenen Firmenwerts ist, dass eine Beteiligungshöhe von mehr als 50% erworben werden muss, damit die Kapitalgesellschaft in eine Gruppe integriert werden kann. Weiters ist zu beachten, dass die Beteiligung nicht von einem konzernzugehörigen Unternehmen gekauft wird und die Gesellschaft einen aktiven Betrieb hat.
Für die Ermittlung der Höhe des Firmenwerts sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Beteiligung um das anteilige (entsprechend der erworbenen Beteiligungshöhe) unternehmensrechtliche Eigenkapital und die anteiligen stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen (im Wesentlichen Grund und Boden, Kapitalbeteiligungen) zu vermindern. Maximal dürfen nur 50% der Anschaffungskosten als Firmenwert angesetzt werden. Diese 50%-Grenze gilt auch im Falle eines negativen Firmenwertes, der im Gegensatz zum positiven Firmenwert zu steuerlichen Erträgen führt. Ein negativer Firmenwert entsteht, wenn das anteilige unternehmensrechtliche Eigenkapital und die anteiligen stillen Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen höher sind als die Anschaffungskosten.


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Umsatzsteuer für Vertragsstrafen, Verzugszinsen und Optionsprämien

Geschäftspartner können, wenn ein Vertrag gar nicht, nicht auf die vereinbarte Art oder zu spät erfüllt wird, Vertragsstrafen vereinbaren. Auch bei anderen Zahlungsverpflichtungen kann sich die Frage stellen, ob diese der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

06.09. 2013

Vertrags- oder Konventionalstrafen, Stornogebühren, Verzugszinsen

Eine der Grundvoraussetzungen für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht ist der Austausch von Leistung und Gegenleistung, wie etwa beim Verkauf eines Fahrrades durch einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer an einen Kunden. Leistung ist das Fahrrad, Gegenleistung das bezahlte Entgelt.
Muss ein Vertragspartner an den anderen eine vereinbarte Konventional- oder Vertragsstrafe (z.B. Reugeld, Angeld) leisten, weil er Vertragsinhalte nicht erfüllt hat oder vom Vertrag zurücktritt, dann findet kein Austausch von Leistung und Gegenleistung statt. Die Vertragsstrafe ist in diesem Fall ein pauschalierter Schadenersatz, der nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies gilt auch für Stornogebühren, die etwa ein Hotelgast, der seine Buchung stornieren muss, an den Hotelbetreiber zu bezahlen hat. Der Zahlung steht keine Leistung des Hotelbetreibers gegenüber, sie ist daher nicht umsatzsteuerbar.
Verzugszinsen stellen nach der aktuellen Lehrmeinung ebenfalls pauschalierten Schadenersatz dar und müssen daher nicht mit Umsatzsteuer verrechnet werden.

Achtung
Muss ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses Ausbildungskosten an den Dienstgeber refundieren, so gilt diese Rückzahlung als Entgelt für eine Sachleistung des Dienstgebers. Sie ist kein echter Schadenersatz, somit muss vom (umsatzsteuerpflichtigen) Dienstgeber dafür Umsatzsteuer einbehalten und abgeführt werden.

Optionsprämien

Ein Optionsvertrag ist ein Vertrag, durch den einer Partei ein vertraglich festgelegtes Gestaltungsrecht gewährt wird. Ist für die Einräumung dieses Rechts ein Entgelt vereinbart, handelt es sich um Leistungsaustausch, weshalb das bezahlte Entgelt umsatzsteuerpflichtig ist. Ob die Option ausgeübt wird oder nicht, ist unerheblich.

Beispiel
Wenn ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer einem Kunden das Recht einräumt, einen bestimmten Gegenstand innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss zu kaufen oder nicht zu kaufen, und der Unternehmer für die Einräumung dieser Kaufoption eine Prämie von € 12.000 erhält, so muss der Unternehmer für dieses Entgelt Umsatzsteuer in Rechnung stellen.


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Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag auf EU- und EWR-Raum ausgedehnt

Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag sowie Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibeträge können auch für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

06.09. 2013

Unterhaltsabsetzbetrag

Wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und keine Familienbeihilfe bezieht, hat zur steuerlichen Entlastung Anspruch auf einen sogenannten  Unterhaltsabsetzbetrag. Dieser beträgt monatlich € 29,20 für das 1. Kind, € 43,80 für das 2. Kind und € 58,40 für jedes weitere Kind. Für Einkommensteuerveranlagungen ab 2012 ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für Kinder, die sich im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, zu berücksichtigen.
Für Kinder, die sich in anderen als den oben genannten Staaten aufhalten, kann die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Der Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages ist nicht möglich.

Kinderabsetzbetrag

Für den Bereich des Kinderabsetzbetrages wurde die bisherige Verwaltungspraxis nun auch gesetzlich geregelt: bei Kindern, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, wird im Rahmen der Auszahlung der Familienleistungen auch der Kinderabsetzbetrag berücksichtigt. Kein Kinderabsetzbetrag steht somit nur noch für jene Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, zu.

Kinderbetreuungskosten und Kinderfreibetrag

Die genannten Änderungen beim Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag wirken sich auch bei den Bestimmungen zu den Kinderbetreuungskosten und zum Kinderfreibetrag aus. Auch diese können für Kinder, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhalten, im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.


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Vereinfachte Gebührenentrichtung für Vermieter und Verpächter

Vermieter und Verpächter können seit 1.1. 2013 für innerhalb eines Monats abgeschlossene Verträge eine Sammelmeldung vornehmen. Eine Gebührenanzeige kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld bis zum Fälligkeitstag mit Verrechnungsweisung über FinanzOnline entrichtet wird.

06.09. 2013

Bisher mussten Bestandgeber (Verpächter bzw. Vermieter) für jeden einzelnen abgeschlossenen Bestandvertrag (Miet- oder Pachtvertrag) eine separate Gebührenanmeldung vornehmen. Durch die letzte Steuerreform treten für Bestandverträge, die ab dem 1.1.2013 abgeschlossen werden, zusätzlich zur alten Regelung zwei Wahlmöglichkeiten für den Bestandgeber hinzu.

Zwei Wahlmöglichkeiten

  • Der Bestandgeber kann für die innerhalb eines Monats abgeschlossenen Bestandverträge auch eine Sammelmeldung an das Gebührenfinanzamt vornehmen. Hierzu ist das Formular Geb1 zu verwenden (abrufbar unter https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm), in dem die einzelnen Bestandverträge mit den relevanten Daten einzutragen sind. Die aus der Sammelmeldung resultierende Gebührenschuld ist - wie die Sammelmeldung - spätestens bis zum Fälligkeitstag gegenüber dem Gebührenfinanzamt zu entrichten.
  • Eine Gebührenanzeige kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag mit Verrechnungsweisung über FinanzOnline entrichtet wird. Nähere Informationen zur Zahlung mit Verrechnungsweisung finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/Geb1a.pdf.

Wann fällt Bestandvertragsgebühr an?

Der Abschluss von Bestandverträgen (Miet- oder Pachtverträgen), die jemandem das Gebrauchsrecht an einer unverbrauchbaren Sache (Wohnung, Grundstück) gegen ein Entgelt einräumen, unterliegt der Bestandvertragsgebühr. Grundsätzlich setzt die Gebührenpflicht eine Urkunde voraus. In folgenden Fällen fingiert das Gebührenrecht zudem eine solche Urkunde:

  • Bei schriftlicher Annahme eines Vertragsangebotes
  • Bei Beurkundung der mündlichen Annahme eines Vertragsangebotes
  • Bei Gedenkprotokollen durch eine dritte Person (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar), die nicht als Parteienvertreterin den Vertragsabschluss vornimmt (ein Rechtsanwalt etwa, der im Namen seines Mandanten den Mietvertrag abschließt, zählt nicht als dritte Person), sondern den bereits erfolgten, mündlichen Vertragsabschluss in einem Protokoll schriftlich festhält.

Die Gebührenschuld entsteht mit Vertragsabschluss und ist vom Bestandgeber (Vermieter, Verpächter) bis zum 15. des dem Vertragsabschlussmonat zweitfolgenden Monats dem Gebührenfinanzamt anzuzeigen und zu entrichten (Fälligkeitstag).


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Vereinsfeste: Versicherungspflicht für freiwillige Helfer?

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Vereine bei der Veranstaltung von Vereinsfesten für den Bereich der Sozialversicherung einige Richtlinien beachten.

06.09. 2013

Vereinsmitglieder, Freunde und Familienmitglieder, die bei Vereinsfesten mitarbeiten und für diese Tätigkeit weder ein Entgelt erhalten noch einen Entgeltanspruch haben, unterliegen dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn solche Einsätze zeitlich sehr eingeschränkt stattfinden. Es können aber nicht nur fix vereinbarte Geldbeträge eine SV-Beitragspflicht auslösen, sondern auch Trinkgelder oder Sachzuwendungen, die die freiwilligen Helfer erhalten. Speisen und Getränke, die während des Vereinsfests von den Helfern konsumiert werden, gelten nicht als schädlicher Sachbezug.

Tipp: Um sich Diskussionen mit den Behörden zu ersparen, sollte mit den freiwilligen Helfern bereits im Vorhinein die Unentgeltlichkeit der Mitarbeit schriftlich vereinbart werden.

Sind die Helfer aufgrund einer beruflichen Tätigkeit krankenversichert, erstreckt sich der Krankenversicherungsschutz auch auf die Tätigkeiten für den Verein. Passiert allerdings bei der unentgeltlichen Mithilfe ein Unfall, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Nur bei Unfällen im Rahmen von organisierten Rettungsdiensttätigkeiten (z.B. Freiwillige Feuerwehr) haben die freiwilligen Helfer Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Entgelt für Vereinstätigkeit

Wird für die Tätigkeit im Verein ein Entgelt bezogen, so handelt es sich bei den betroffenen Personen um Dienstnehmer. Sie unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG und sind rechtzeitig bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80 pro Monat) überschritten, besteht voller Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall- Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung liegt lediglich eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vor.

Vereinsfunktionäre

Vereinsfunktionäre üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Sie haben kein Dienstverhältnis zum Verein und  sind daher aufgrund dieser Tätigkeit nicht bei der Gebietskrankenkasse versichert. Verpflegungs- und Reisekosten, die der Verein im Rahmen der Vereinsrichtlinien gewährt, sind steuerfrei. Für die Versteuerung von darüber hinausgehenden Bezügen sind die Funktionäre selbst verantwortlich, ebenso für allfällige Melde- und Beitragspflichten als selbstständig Erwerbstätige gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.


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Verschärfung im Finanzstrafrecht

Die Finanzpolizei sorgt seit ihrer Einführung immer wieder für Aufsehen. Der Vorwurf, es werde "mit Kanonen auf Spatzen geschossen", ist nicht ganz unberechtigt.

06.09. 2013

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Umfrage im Berufsstand durchgeführt, bei der sich die Kammermitglieder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu ihren Erfahrungen mit finanzpolizeilichen Aktionen äußern konnten. Rund 2/3 der Befragten beschrieben die Einsätze als „eher nicht akzeptabel“ bzw. „rechtsstaatlich bedenklich“. Hauptvorwürfe waren:

  • Ermittlungen erfolgen häufig in der Form „überfallsartiger Razzien“, sind massiv betriebsstörend, rufschädigend (Befragung zu unterstellten Steuervergehen in Anwesenheit der Kunden) und werden selbst bei harmlosen Fällen, in denen keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahr in Verzug vorliegen, nicht angekündigt.
  • Die ermittelnden Personen verweigern, ihren Namen bekanntzugeben oder sich auszuweisen.
  • Die Rechtsgrundlage ihres Handelns bzw. der Zweck ihrer Ermittlungen wird auch in Fällen nicht existenter Gefahr in Verzug nicht bekannt gegeben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheint vielen ermittelnden Personen nicht bekannt zu sein.
  • Mangelnde Rechtsbelehrung der Befragten (etwa Aussageverweigerungsrechte für Unternehmer und seine Familienangehörigen).
  • Ausüben von Druck und Ausnützen der durch den Einsatz provozierten Zwangslage (Verwendung von Suggestivfragen, die dem Befragten die gewollten Antworten in den Mund legen; Ausnützung mangelnder Deutschkenntnisse bei Beschäftigten/Unternehmern mit Migrationshintergrund etc.
  • Keine Möglichkeit für die Befragten, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beizuziehen.
  • Durchführung der Ermittlungen auch bei Abwesenheit des steuerpflichtigen Unternehmers (Befragung der Angestellten, fremder Dritter wie etwa Kunden oder von Familienmitgliedern).
  • Sofortige Beschlagnahme von Gegenständen, ohne dass Gefahr im Verzug bestand.
  • Erstellung von Kopien und Fotografien im Unternehmen, ohne hierzu befugt zu sein.

Verschärfung im Zusammenhang mit Prüfmaßnahmen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012, das am 15. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, kam es zusätzlich zu einer empfindlichen Verschärfung im Zusammenhang mit Prüfmaßnahmen der Finanzpolizei. Künftig begeht jeder, der vorsätzlich eine finanzpolizeiliche Aufsicht oder Kontrolle erschwert, verhindert oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, eine Finanzordnungswidrigkeit. Diese kann mit bis zu € 5.000 Geldstrafe geahndet werden.

Es ist begrüßenswert, dass die Finanzverwaltung gegenüber Steuersündern mobil macht. Es ist aber anzuzweifeln, dass ein Straftatbestand eine derart unpräzise Formulierung beinhalten darf. Dies Frage wird wohl erst beantwortet werden können, wenn ein Betroffener den Weg zu den Höchstgerichten einschlägt oder diese von sich aus die besagte Strafnorm unter die Lupe nehmen.


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Vorsteuer und Immobilienbesteuerung: Wechsel von Mieter oder Vermieter

Aus Sicht der Finanzverwaltung beginnt ein neues Mietverhältnis auch dann, wenn es zu einem Wechsel auf Vermieterseite kommt. Solch ein Wechsel, der für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- oder Pachtverhältnis begründet, kann etwa bei Erbschaft, Schenkung oder Umgründung eintreten.

06.09. 2013

Im Jahr 2012 wurden mit dem 1. Stabilitätsgesetz gravierende Neuregelungen für den Immobilienbereich in Kraft gesetzt, unter anderem betreffend die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung von Geschäftsräumen (betrifft nicht die Vermietung zu Wohnzwecken). Ein zentraler Anknüpfungspunkt dafür, ob diese neue Regelung zur Anwendung kommt, ist die Frage, ob es zu einem Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite kommt und ob das Gebäude vor dem 1. September 2012 errichtet wurde.

Option zur Umsatzsteuerpflicht

Die Vermietung von Geschäftsraummieten ist umsatzsteuerbefreit, dem Vermieter steht aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Um Vorsteuern geltend zu machen, kann der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Diese Option ist nach der Neuregelung aus 2012 nur dann möglich, wenn der Mieter die Geschäftsräumlichkeit nahezu ausschließlich (zu mindestens 95%) für Umsätze verwendet, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Mieter darf also nicht mehr als 5% steuerbefreite Umsätze tätigen. Ein einmaliges Unterschreiten der 95%-Grenze auf bis zu 92,5% innerhalb von 5 Jahren ist unbeachtlich.

Miet- und Pachtverhältnisse nach dem 31. August 2012

Die Neuregelung ist auf Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräumlichkeiten anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen. Hat der Vermieter selbst die Errichtung des Gebäudes durchgeführt und damit vor dem 1. September 2012 begonnen, kommt diese Regelung nicht zur Anwendung, selbst wenn nach dem 31. August 2012 neue Mietverträge abgeschlossen werden. Hat der Vermieter das Gebäude jedoch nicht selbst errichtet, sondern erworben, fallen alle neu abgeschlossenen Mietverträge unter die genannte Norm.

Unternehmeridentität auf Vermieter- bzw. Mieterseite

Aus Sicht der Finanzverwaltung beginnt ein neues Mietverhältnis aber nicht nur dann, wenn der Mieter wechselt, sondern auch dann, wenn es zu einem Wechsel auf Vermieterseite kommt. Ein Wechsel, der für Umsatzsteuerzwecke ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis begründet, kann laut Finanzverwaltung etwa im Zuge einer Erbschaft, Schenkung oder Umgründung eintreten. Kein Mieter- oder Vermieterwechsel wird hingegen angenommen, wenn die Unternehmeridentität auf Vermieter- bzw. Mieterseite erhalten bleibt. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen eines Zusammenschlusses neue Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft aufgenommen werden, in deren Betriebsvermögen sich bereits das vermietete Grundstück befindet.

Recht auf Vorsteuerabzug

Kommt es durch einen Mieter- oder Vermieterwechsel zur Anwendung der neuen Bestimmung, so muss der Vermieter nachweisen, dass sein Mieter umsatzsteuerbefreite Umsätze von nicht mehr als 5% der Gesamtumsätze tätigt. Übersteigen die umsatzsteuerfreien Umsätze diese Grenze, so verliert der Vermieter zur Gänze sein Recht auf Vorsteuerabzug. Dieser Ausfall kann im Regelfall nur bedingt auf den Mieter überwälzt werden. Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen sollten daher bei der Formulierung von Mietverträgen berücksichtigt werden.


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Werbeabgabe bei Prospektwerbung

Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen in Prospekten oder Flugblättern war lange Zeit nicht eindeutig geklärt. Teilweise kam es zu Doppelbelastungen mit Werbeabgabe, da sowohl der vom Lieferanten geleistete Druckkostenbeitrag für die Platzierung seiner Produkte im Prospekt als auch die Entgelte für die Verteilung der Prospekte einer Werbeabgabe unterworfen wurden.

06.09. 2013

Werbeleistungen gegen Entgelt werden in Österreich mit einem einheitlichen Steuersatz von 5 % besteuert. Schuldner dieser Abgabe ist der Werbeleister, wie etwa der Verleger von Printmedien oder das Unternehmen, welches mit der Verteilung von Prospekten beauftragt wird. Unentgeltliche Werbeleistungen oder Eigenwerbung, wie das Logo am Firmenfahrzeug oder am Bürogebäude unterliegen jedoch nicht der Werbeabgabe.

Für Prospekte, Flugblätter oder Kataloge gilt:

  • Die Erstellung von Prospekten, Flugblättern oder Katalogen sowie Druckkostenbeiträge, die etwa Lieferanten bezahlen, damit ihre Produkte in den Prospekten, Flugblättern oder Katalogen aufscheinen, unterliegen nicht der Werbeabgabe.
  • Die Besteuerung mit der Werbeabgabe entsteht erst, wenn die Prospekte, Flugblätter oder Kataloge durch ein damit beauftragtes Unternehmen verteilt oder versendet werden. Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe ist das vom Unternehmen vereinbarte Nettoentgelt für die Verteilung der Medien.
  • Sofern ein Unternehmen sowohl mit der Erstellung als auch mit der Verteilung der Prospekte, Flugblätter oder Kataloge beauftragt ist, unterliegt nur jener Teil der Werbeabgabe, der auf die Verteilung entfällt.
  • Wird mit der Verteilung der Prospekte, Flugblätter oder Kataloge nicht ein anderes Unternehmen beauftragt oder erfolgt die Verteilung durch den Unternehmer selbst oder werden die Prospekte lediglich in den Räumen des Unternehmers zur freien Entnahme zur Verfügung gestellt, entsteht keine Werbeabgabepflicht.

Bei Werbeeinschaltungen (z.B. in Gratiswerbezeitungen), die erkennbar ausschließlich aus bezahlten Anzeigen bestehen, unterliegt bereits die Einschaltung und nicht erst die spätere Verteilung der Werbeabgabe.


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Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Noch nicht geklärte Bilanzpositionen können keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Bei Fristversäumnis werden daher Zwangsstrafen festgesetzt. Zur Fristwahrung könnte aber die Einreichung eines "vorläufigen Jahresabschlusses" in Frage kommen.

06.09. 2013

Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (davon betroffen ist insbesondere die in der Praxis bedeutsame „GmbH & Co KG“) müssen spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen. Bei Regelbilanzstichtagen (31. Dezember) ist als Einreichfrist für den Jahresabschluss 2012 daher der 30. September 2013 vorzumerken.
Die Offenlegung muss elektronisch erfolgen. Eine Einreichung in Papierform ist nur zulässig, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses € 70.000 nicht überschritten haben.

Erhebliche Zwangsstrafen

Wird ein Jahresabschluss verspätet oder gar nicht eingereicht, muss das Firmenbuchgericht ohne vorherige Androhung Zwangsstrafen festsetzen. Eine sanktionslose Einräumung von Nachfristen ist nur möglich, wenn der Jahresabschluss durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht fristgerecht offengelegt werden konnte. Die Zwangsstrafen betragen mindestens € 700 (je nach Verfahrensverlauf und Größe der Gesellschaft können sich diese auf ein Vielfaches erhöhen) und werden bei Untätigkeit wiederholt festgesetzt. Die Zwangsstrafe wird sowohl über die Organe der Kapitalgesellschaft (Geschäftsführer bzw. Vorstände) als auch über die Kapitalgesellschaft selbst verhängt.

Noch nicht geklärte Bilanzpositionen

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) können noch nicht geklärte Bilanzpositionen (etwa wenn eine Rückstellung für Schadenersatzansprüche der Höhe bzw. überhaupt dem Grunde nach noch unklar ist) keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Zur Fristwahrung könnte laut OGH in bestimmten Fällen jedoch auch die Einreichung eines „vorläufigen Jahresabschlusses“ in Frage kommen.


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"Schwitzen statt Sitzen"

Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes besteht die Möglichkeit, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe den an der Gesellschaft angerichteten Schaden im Bereich der Steuervergehen durch gemeinnützige Arbeit wiedergutzumachen.

03.03. 2013

Die Grenze zwischen „Kleinkriminellen“ und Personen, die mit beträchtlich höherer, krimineller Energie vorgehen, wird im Finanzstrafgesetz wie folgt gezogen:

  • Wer sich einer vorsätzlichen Straftat schuldig macht, die den strafbestimmenden Wertbetrag von € 100.000 (im Bereich des Schmuggels bzw. Hinterziehens von Eingangs-/Ausgangsabgaben € 50.000) übersteigt, wird von einem Gericht verurteilt.
  • Alle übrigen Finanzvergehen („Kleinkriminelle“) landen vor den Finanzstrafbehörden.

Sozialschädigenden Auswirkungen vermeiden

Wird ein Straftäter zu einer Geldstrafe verurteilt und kann er diese nicht bezahlen, muss er eine gewisse Zeit im Gefängnis absitzen (sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe). Nun geht aber jeder Gefängnisaufenthalt mit einem sozialen Schaden am Täter einher. Oft verliert er seinen Job und sein gesellschaftlicher Ruf wird massiv beeinträchtigt. Daher liegt auch dem Staat viel daran, Ersatzfreiheitsstrafen, die meist nur wenige Tage oder Wochen andauern zu vermeiden. Deshalb besteht die Möglichkeit, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe den an der Gesellschaft angerichteten Schaden durch gemeinnützige Arbeit wiedergutzumachen. Bisher stand dieses Privileg nur den vom Gericht zu einer Geldstrafe verurteilten Steuerbetrügern zu.

Von Finanzstrafbehörde verurteilte „Kleinkriminelle“

Den bloß von einer Finanzstrafbehörde verurteilten „Kleinkriminellen“ versagten die Strafbehörden bisher in allen Instanzen die Anwendbarkeit des Privilegs, bei gemeinnütziger Arbeit zu schwitzen anstatt die Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen. Diese Schlechterstellung wollte sich eine finanzstrafbehördlich Verurteilte nicht gefallen lassen und rief den Verfassungsgerichtshof an. Dieser gab ihr Recht. Auch von einer Finanzstrafbehörde verurteilte Steuerhinterzieher können daher anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Arbeit leisten.

Problem bei der praktischen Umsetzung

Während den gerichtlich Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt wird, der mit den sozialen Einrichtungen Kontakt aufnimmt und als „Jobvermittler“ zwischen diesen und dem Täter fungiert, ist dies bei den finanzstrafbehördlich Verurteilten nicht der Fall. Grund hierfür ist das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage. Der Ball liegt nun beim Gesetzgeber, auch für das behördliche Finanzstrafverfahren die Beiziehung eines Bewährungshelfers vorzusehen.


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Änderungen im Pensionssystem

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pension sind komplex. Die Zahl der Pensionisten steigt und damit auch die finanzielle Belastungen für das Pensionssystem. Auch das Jahr 2013 bringt wieder Änderungen bei der Inanspruchnahme der Pension.

03.03. 2013

Pensionsstichtag
Der Pensionsstichtag ist immer der Monatserste. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pension ist ein Antrag an den Sozialversicherungsträger. Der Antrag ist bei jenem Sozialversicherungsträger zu stellen, bei dem der Pensionswerber in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung die meisten Versicherungszeiten erworben hat.

Höhe der Pension
Für die Höhe der Pension sind einerseits die Bemessungsgrundlage (Höhe der einbezahlten Beiträge) und andererseits die Versicherungsdauer (erworbenen Monate) maßgebend. Die Höchstpension beträgt derzeit etwa € 3.000 brutto.

Zuverdienst in der Pension
Bei Erreichen der „normalen“ Alterspension kann jede Erwerbstätigkeit unabhängig von der Höhe der Einkünfte ausgeübt werden. Vor Erreichen der Alterspension ist nur ein Zuverdienst in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80 im Monat) erlaubt.

Weiterhin gibt es vier Möglichkeiten, seine Pension anzutreten:

Alterspension
Für die  „normale“ Alterspension gilt immer noch die Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen und des 65. Lebensjahres für Männer. Seit der Pensionsreform 2004 wird bei Frauen das Pensionsalters allerdings stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Dies gilt für Frauen, die ab dem 2.6.1968 geboren sind, denn für sie ist bereits das Erreichen des 65. Lebensjahres notwendig.

Korridorpension
Bei der Korridorpension ist ein Pensionsantritt mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Als Mindestvoraussetzung ist eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten notwendig. Bei einem Pensionsantritt im Jahr 2013 müssen 456 Versicherungsmonate vorliegen. In den Folgejahren 2014 462 Monat), 2015 468 Monate und 2016 474 Monate. Bis 2017 steigt die Anzahl auf 480 Versicherungsmonate. Darüber hinaus wurde auch der jährliche Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt ab dem 1. Jänner 2013 auf 0,425% pro Monat erhöht.

Vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer
Die Altersgrenze wird seit der Pensionsreform 2004 stufenweise von 55 auf 60 Lebensjahre bei Frauen und von 60 auf 65 Lebensjahre bei Männern angehoben. Die bisherige Voraussetzung des Vorliegens von 450 Versicherungsmonaten wird bis zum Jahr 2017 auf 480 Versicherungsmonate (davon 450 Beitragsmonate) erhöht.

Hacklerpension
Bei Vorliegen einer langen Versicherungsdauer (55 Jahre bei Frauen und 60 bei Männern) kann noch die „Hacklerpension“ in Anspruch genommen werden, wenn bei Frauen 480 und bei Männern 540 Beitragsmonate vorliegen. Bei Inanspruchnahme der Korridorpension sowie auch der vorzeitigen Alterspension darf nur mehr eine Erwerbstätigkeit in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (€ 386,80) ausgeübt werden.


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Änderungen im Sozialversicherungsrecht 2013

2013 ist das Jahr der Erhöhungen von Pensionsversicherungsbeiträgen, Höchstbeitragsgrundlagen und Pensionsanwartschaftszeiten.

03.03. 2013

Ab 1.1.2013 wird die monatliche Höchstbeitragsgrundlage um € 90 angehoben. In der Gewerblichen Sozialversicherung erhöht sich mit Jänner 2013 der Pensionsversicherungs-beitragssatz von derzeit 17,5% auf 18,5%. Die Pensionsmindestbeitragsgrundlage wird bis zum Jahr 2017 auf € 654,83 eingefroren und erst danach bis zum Jahr 2022 sukzessive auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt.

Bauernsozialversicherung

In der Bauernsozialversicherung werden die Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung sukzessive von derzeit 16% (seit 1.7.2012) auf 16,50% (ab 1.7.2013) und schlussendlich auf 17% (ab 1.1.2015) angehoben. Weiters ist die Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Fall der Beitragsgrundlagen-Option auf € 713,77 ab 2013 vorgesehen.

Erhöhung der Pensionsanwartschaftszeiten

Zwischen 2013 und 2017 werden erforderliche Pensionsanwartschaftszeiten erhöht: Bei der bis 2017 auslaufenden vorzeitigen Alterspension müssen künftig bis zu 480 statt bisher 450 Versicherungsmonate bzw. 450 Beitragsmonate statt bisher 420 nachgewiesen werden. Für den Anspruch auf eine Korridorpension wird bis 2017 die erforderliche Anwartschaftszeit stufenweise von 450 auf 480 Versicherungsmonate erhöht.
Der Tätigkeitsschutz in der Invaliditätspension greift derzeit, wenn die versicherte Person mindestens 57 Jahre alt ist und jene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat. Das für den Tätigkeitsschutz relevante Lebensalter wird ab 1.1.2013 bis zum Jahr 2017 stufenweise auf das 60. Lebensjahr angehoben.


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Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1.1.2013

Mit Beginn des Jahres 2013 treten mehrere Neuregelungen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer in Kraft.

03.03. 2013

Vorsteuerabzug beim umsatzsteuerlichen Istversteuerer

Bei so genannten „Istversteuerern“ fällt die Umsatzsteuer in jenem Monat an, in dem das in Rechnung gestellte Entgelt (Kaufpreis, Honorar etc.) tatsächlich bezahlt wird. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung sowie auch der Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung ist bei der Ist-Besteuerung unerheblich. Ab 2013 gilt die Istbesteuerung allerdings auch für den Vorsteuerabzug.
Dies bedeutet, dass der Istversteuerer den Vorsteuerabzug erst bei tatsächlicher Bezahlung seiner Eingangsrechnungen geltend machen kann und nicht wie bisher bereits bei Rechnungserhalt. Davon ausgenommen sind Versorgungsunternehmen wie Gas-, Wasser, Elektrizitäts- sowie Heizwerke und Müllbeseitigungsanlagen.
Praktisch bedeutet das lediglich Änderungen für istversteuernde Bilanzierer, die man vor allem im Bereich der Kapitalgesellschaften von Freiberuflern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ziviltechniker etc.) findet, weil diese bisher die Vorsteuern in der Regel nach dem Soll-System in Anspruch genommen haben.
Im Bereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden bereits bisher die Vorsteuern in der Regel erst bei Zahlung geltend gemacht, obwohl sie theoretisch schon bei Rechnungseingang hätten abgezogen werden können, sodass sich in diesem Bereich keine große Änderung ergeben wird.

Vermietung von Beförderungsmitteln
 
Umsätze aus der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (das sind etwa Privatpersonen oder Vereine ohne Umsatzsteueridentifikationsnummer) sind dort steuerpflichtig, wo sich Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Nichtunternehmers befindet.

Normalwert als neue Bemessungsgrundlage 

Es gilt der „Normalwert“ als neue Bemessungsgrundlage bei Leistungen für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke, wenn deren Entgelt nicht fremdüblich ist (etwa bei Leistungen zwischen nahen Angehörigen oder bei Gesellschafterstellung).

Selbstanzeige im Zusammenhang mit Umsatzsteuervorauszahlungen

Wird anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung Selbstanzeige im Zusammenhang mit Umsatzsteuernachzahlungen erstattet, ist eine Zuordnung der jeweiligen Verkürzungsbeträge zu den einzelnen betroffenen Voranmeldungszeiträumen nicht mehr notwendig.


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Die neue Gastgewerbepauschalierung 2013

Als vereinfachte Methode für die Gewinn- und Vorsteuerermittlung war die Pauschalierung für das Gastgewerbe in der bisherigen Form nur mehr bis zur Veranlagung des Jahres 2012 anwendbar. Seit 1.1.2013 gilt eine neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung.

03.03. 2013

Die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung ist unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:

  1. Die gewerberechtliche Berechtigung für das Gastgewerbe muss während des gesamten Wirtschaftsjahres vorliegen
  2. Keine Buchführungspflicht sowie keine freiwillige Buchführung
  3. Der Vorjahresumsatz (bei unterjähriger Betriebseröffnung wird auf den Jahresumsatz hochgerechnet) des Gastwirtes darf maximal € 255.000 betragen
  4. Die Pauschalierungsanwendung muss aus der Steuererklärung hervorgehen

Im Gegensatz zur alten Gaststätten-Pauschalierung, die eine pauschale Gewinnermittlung sowie auch eine Vorsteuerpauschalierung vorsah, werden bei der neuen Pauschalierung nur die Betriebsausgaben pauschal ermittelt. Eine Vorsteuerpauschalierung gibt es nicht mehr.

Absetzen von Betriebsausgaben

Nach der neuen Verordnung darf als Betriebsausgabe eine Grundpauschale von 10 % des Umsatzes (mind. € 3.000, max. € 25.500).abgesetzt werden. Zusätzlich zum Grundpauschale können noch folgende Ausgaben pauschal abgesetzt werden:

  • Mobilitätspauschale: 2% des Umsatzes (max. € 5.100). Damit sind alle betrieblich veranlassten Kfz-, Fahrten- und Reisekosten (AfA, Leasing, Km-Geld, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, Diäten für Dienstreisen des Unternehmers) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.
  • Energie- und Raumpauschale: 8% des Umsatzes (max. € 20.400). Damit sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Raumnutzung (ausgenommen: AfA, Restbuchwert, Instandhaltung/-setzung sowie Miete/Pacht) abgegolten. Wird das Pauschale nicht beansprucht, können auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden.

Jedenfalls in tatsächlicher Höhe absetzbar („nicht abpauschaliert“) sind folgende Aufwendungen: Waren- und Rohstoffeinkauf; Personalkosten; Fremdlöhne; Ausbildungskosten für Mitarbeiter (inkl. damit verbundene Reisekosten); Abschreibung und Restbuchwert; Instandhaltungs-/Instandsetzungskosten; Miete/Pacht; Kreditkosten; Bildungsfreibetrag sowie Gewinngrundfreibetrag.

Wahl der Pauschalierung und Modul-Kombination bindet für 3 Jahre

Erst ab dem 4. Jahr kann eine neue Zusammensetzung der Pauschalbeträge gewählt werden.

Basisjahr = Jahr 1 Jahr 2  und Jahr 3

Nur Basispauschale
Ebenfalls nur Basispauschale (zzgl. nicht abpauschalierte Aufwendungen)
Basis- + Mobilitätspauschale Ebenfalls nur Basis- und Mobilitätspauschale (zzgl. nicht abpauschalierte Aufwendungen) möglich
Basispauschale + Mobilitäts- + Energie-u. Raumnutzungspauschale Ebenfalls nur die drei Pauschalbeträge (zzgl. nicht abpauschalierte Aufwendungen) absetzbar

 

Der Gastwirt kann erst nach Ablauf von zumindest 3 Pauschalierungsjahren zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder freiwilligen Buchführung wechseln. Allerdings ist dann eine erneute Rückkehr zur Pauschalierung erst nach Ablauf von 3 Jahren möglich.


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Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Landwirten mit Umsatzsteueroption

Die Spielregeln für den Wechsel von umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten zur Umsatzsteuerregelbesteuerung ("Umsatzsteueroption") wurden geändert.

03.03. 2013

Der Wechsel zur und der Wechsel von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung bewirkt bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Mähdrescher) eine Fünftel- bzw. bei Wirtschaftsgebäuden eine Zehntel- bzw. eine Zwanzigstelberichtigung, wenn mit der unternehmerischen Nutzung nach dem 31. März 2012 begonnen wurde. Die Neuregelung tritt im Jahr 2014 in Kraft.
Der Vorteil der Neuregelung liegt für den Landwirt darin, dass er sich Vorsteuern von ab dem 1.7.2013 erstmalig unternehmerisch verwendeten Investitionsgütern anteilig zurückholen kann, wenn er erst in den Folgejahren einen Optionsantrag stellt. Nachteilig für den Landwirt ist, dass er die Vorsteuer anteilig zurückzahlen muss, wenn er ab 2014 in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückkehrt und das Wirtschaftsgut nach dem 30. Juni 2013 erstmals in seinem Unternehmen verwendet hat.

Beispiel

Ein Landwirt hat 2009 zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer optiert und im selben Jahr eine Halle errichtet. Im Oktober 2013 kauft er einen Traktor um € 100.000 zuzüglich 20% USt. Im Jänner 2014 wechselt er zur Umsatzsteuerpauschalierung zurück. Er muss 2014 4 Fünftel (bzw. 80%) der beanspruchten Vorsteuer für den Traktor (also € 16.000) an das Finanzamt zurückzahlen.

Empfehlung

Landwirte, die sich bereits jetzt im Regelbesteuerungssystem befinden, sollten nach Möglichkeit bis 30. Juni 2013 Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorziehen. Dadurch wird eine Vorsteuerrückrechnung bei Rückkehr zur Umsatzsteuerpauschalierung vermieden. Landwirte, die erst heuer zur Regelbesteuerung optiert haben, sollten die Vorteilhaftigkeit der Option unter den geänderten Rahmenbedingungen noch einmal durchrechnen.
Sie können gegebenenfalls noch bis spätestens 31. 12. 2012 den Optionsantrag zurückziehen. Andernfalls sind Sie 5 Jahre hindurch an das Regelbesteuerungssystem gebunden und müssen bei Rückkehr zur Pauschalierung die Vorsteuern für ab dem 1.7.2013 in Nutzung genommene Investitionsgüter anteilig an das Finanzamt zurückzahlen.


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Erhöhte Gebührenpflicht für Grundstücksübertragungen seit 1.1.2013

Die in der Vergangenheit gängige Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr vom Einheitswert wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Mit 1.1.2013 ist eine Neuregelung in Kraft getretenen.

03.03. 2013

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen. Bei den folgenden Liegenschaftstransaktionen kann die Gebühr vom 3-fachen Einheitswert, maximal von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:

  • Übertragung von Liegenschaften im familiären Bereich. Hierunter fallen auch Betriebsübergaben im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich.
  • Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Hierunter fallen Umstrukturierungen nach dem Umgründungssteuergesetz, Übertragungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (z.B. Grundstückseinlagen und -entnahmen) sowie Maßnahmen, die zur Anteilsvereinigung bei einer Personengesellschaft führen.

Übertragungen im Familienkreis

Das Gericht berücksichtigt die günstige Bemessungsgrundlage nicht automatisch. Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden (z.B. Sacheinlagevertrag oder Verschmelzungsvertrag) in Anspruch genommen wird. Keine Bescheinigung ist bei Übertragungen im Familienkreis notwendig, wenn sich das Verwandtschaftsverhältnis bereits aus einer öffentlichen Urkunde ergibt.

Gebühr von der Gegenleistung

Bei bestimmten Erwerbsvorgängen wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (etwa ein günstiger Verkaufspreis für Angehörige):

  • Kauf (Bemessungsgrundlage BMG: Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen);
  • wiederkehrende Leistungen (BMG: Kapitalwert);
  • Leistung an Zahlungs statt (BMG: Wert, zu dem Leistung angenommen wird)
  • Enteignungen (BMG: Entschädigungen oder sonstige Ersatzleistungen)

Mitwirkungspflicht der Partei

Festgelegt wurde eine Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung des Verkehrswertes. Ein Sachverständigengutachten muss dabei aber nicht vorgelegt werden. Vielmehr können zur Bescheinigung des Grundstückswertes alle sachdienlichen Informationen (Immobilienpreisspiegel, Inserate, Fotos, Kaufvertrag etc.) herangezogen werden. Wird der Mitwirkungspflicht nicht hinreichend oder gar nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Mitwirkungspflichtsverletzung eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden. Bei Erschleichung einer Gebührenbegünstigung droht eine strafrechtliche Anzeige.


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Faktischer Geschäftsführer haftet für Abgabenschulden der GmbH

Ab 2013 werden auch faktische Vertreter einer GmbH zur Haftung für Abgabenschulden herangezogen. Allerdings erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der betroffenen juristischen Person erfolglos war.

03.03. 2013

Faktische Geschäftsführer sind Personen, die nach außen hin wie Geschäftsführer einer Gesellschaft auftreten, ohne von deren Gesellschaftern rechtsgültig mit der Vertretung beauftragt oder entsprechend im Firmenbuch eingetragen worden zu sein. Im Falle von Abgabenschulden konnten diese Personen bislang vom Finanzamt nicht belangt werden, selbst wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten hatten. 2013 wird sich das ändern: auch faktische Vertreter können dann zusätzlich zu den tatsächlichen Gesellschafts-Organen zur Haftung herangezogen werden.

Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten

Unter bestimmten Umständen haften die Vertreter von juristischen Personen (etwa GmbH-Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder einer AG oder Genossenschaft oder Privatstiftung, zur Vertretung eines Vereines berufene Personen etc.) für die Abgaben der von ihnen vertretenen juristischen Personen. Wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass es zu einer schuldhaften Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten durch den Vertreter gekommen ist. Dazu gehören etwa

  • zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen,
  • ordnungsgemäße Abgabenentrichtung,
  • Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen,
  • Einhaltung von Offenlegungs- und Wahrheitspflichten,
  • Ungleichbehandlung von Gläubigern.

Haftungsbefreiung möglich

Die Haftung ist eine Ausfallshaftung. Erst dann, wenn die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der betroffenen juristischen Person erfolglos war, kann ihr Vertreter zur Haftung herangezogen werden. Dieser Vertreter haftet dann mit seinem gesamten Vermögen. Er kann aber gegenüber der Abgabenbehörde darlegen, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die Abgaben pflichtgemäß entrichtet hat. Gelingt ihm eine schlüssige Darstellung der Gründe, so kann dies seine Haftungsbefreiung bewirken.


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Grundbucheintragungsgebühr ab 2013

Die Gebührenbemessung vom Einheitswert für Grundbuchseintragungen wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Der Nationalrat hat kürzlich die Grundbuchsgebührennovelle beschlossen.

03.03. 2013

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr ab 2013 vom Verkehrswert bemessen. Laut den Erläuterungen zum Gesetz soll es für den Nachweis des Verkehrswerts nicht erforderlich sein, ein spezielles Sachverständigengutachten vorzulegen.

Bei den folgenden Erwerbsvorgängen (egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich) kann die Gebühr aber vom dreifachen Einheitswert, maximal aber von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:

1. Liegenschafts(anteils)übertragungen innerhalb der Familie (das sind etwa Ehegatten, Lebensgefährten mit gemeinsamem Wohnsitz, Verwandte in gerader Linie), unabhängig aus welchem Grund (somit auch im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen).

2. Liegenschaftsübertragungen, die

  • in Zusammenhang mit Umgründungen,
  • zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder
  • aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft 
    erfolgen.

Gebühr von der Gegenleistung

Das Gericht berücksichtigt die günstige Bemessungsgrundlage nicht automatisch. Die Begünstigung wird nur wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden in Anspruch genommen wird. Bei bestimmten Erwerbsvorgängen wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufspreis für Angehörige):

  • Kauf: Bemessungsgrundlage (BMG) ist der Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen 
  • Wiederkehrende Leistungen: BMG = Kapitalwert
  • Leistung an Zahlungs statt: BMG = Wert, zu dem Leistung angenommen wird
  • Enteignungen: BMG = Entschädigungen

Mitwirkungspflicht der Partei

Wird der Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage. nicht hinreichend oder gar nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Mitwirkungspflichtsverletzung eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden.


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Krankengeld für Unternehmer

Seit 1.1.2013 besteht bei lang andauernder Krankheit für Unternehmer ein Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der GSVG-Versicherung. Es steht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für maximal 20 Wochen zu.

03.03. 2013

Der persönliche Einsatz des Unternehmers ist insbesondere bei kleineren Firmen ausschlaggebend für den Erfolg. Kann der Unternehmer aufgrund eines Unfalls oder einer lang andauernden Krankheit für längere Zeit im Unternehmen nicht aktiv mitarbeiten, ergeben sich neben den gesundheitlichen Problemen auch noch finanzielle Schwierigkeiten.

Seit 1.1.2013 besteht bei lang andauernder Krankheit – ohne dass eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden muss – ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von € 27,73 täglich im Rahmen der GSVG-Versicherung. Das Krankengeld steht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für eine Höchstbezugsdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit zu.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind eine Versicherungspflicht in der GSVG-Krankenversicherung, dass im Betrieb regelmäßig keine oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigt werden und dass die Aufrechterhaltung des Betriebes von der persönlichen Arbeitsleistung des Unternehmers abhängt.

Weiter ist es notwendig, dass die Meldefristen eingehalten werden, da ansonsten die Krankengeldzahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Meldung und nicht rückwirkend ab dem 43. Tag gewährt werden. Damit die Meldefristen eingehalten werden, muss der Unternehmer der SVA nach Ablauf von vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit melden. Ausnahmen von einer fristgerechten Meldung können gewährt werden, wenn der Unternehmer etwa im Koma liegt und so keine Meldung machen konnte. Während der Krankheit ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom Arzt 14tägig zu bestätigen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung der SVA vorzulegen.

Freiwillige Zusatzversicherungen

Freiwillige Zusatzversicherungen, die schon bisher von GSVG-Versicherten in der Krankenversicherung in Anspruch genommen werden konnten, bleiben hiervon unberührt. Die Leistung wird ab dem 4. Tag in Höhe von ebenfalls € 27,73 täglich für maximal 26 Wochen bezahlt.


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Neue Förderungen für berufsbegleitende Weiterbildung

Die Bundesregierung hat am 6.2.2013 das Sozialrechtsänderungsgesetz der parlamentarischen Behandlung zugewiesen. Neben der Bildungskarenz, bei der für Studenten ein verschärfter Leistungsnachweis vorgesehen ist, sieht der Gesetzesentwurf auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit sowie eines Fachkräftestipendiums vor.

03.03. 2013

Sowohl die Bildungskarenz (BK) als auch die Bildungsteilzeit (BT) setzen voraus:

  • Ein mindestens 6-monatiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber (AG).
  • Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die im Falle der BT eine Absenkung der Normalarbeitszeit um mind. 25% bis max. 50% vorsehen kann, wobei die Teilzeitbeschäftigung zumindest 10 Stunden pro Woche betragen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers (AN) ist der Betriebsrat einzubinden.
  • Beim AMS ist ein Antrag auf Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld zu stellen. Der Antragsteller muss die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen. Bei erstmaliger Beantragung ist daher eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung im Ausmaß von mind. 52 Wochen (auch zeitlich unterbrochen) nachzuweisen. Bei erneuter Antragstellung beträgt die Mindestbeschäftigungsdauer ab dem 26. Lebensjahr 28 (davor: 26) Wochen innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung.

Neu ist auch die Möglichkeit, bei nicht voller Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer einmalig von BT zur BK und umgekehrt zu wechseln.

  Bildungskarenz (BK) Bildungsteilzeit (BT)
Dauer:
  • mind. 2 Monate, max. 1 Jahr
  • Neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von 4 Jahren (Rahmenfrist)
  • Wird in der BK-Vereinbarung nicht die max. BK-Dauer von 1 Jahr vereinbart, kann bis zum 2-fachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils BT in Anspruch genommen werden
  • mind. 4 Monate, max. 2 Jahre
  • Neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von 4 Jahren (Rahmenfrist)
  • Wird in der BT-Vereinbarung nicht die max. BK-Dauer von 1 Jahr vereinbart, kann bis zum 2-fachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils BT in Anspruch genommen werden
AMS-Leistungen:
  • Nur bei Arbeitslosengeld-Anspruch
  • Weiterbildungsgeld: entspricht dem Arbeitslosengeld (Berechnung vom Letztbezug)
  • Nachweis Weiterbildungsmaßnahmen von 20 Stunden/Woche (bei Studium: Leistungsnachweis mind. 8 ECTS pro Semester)
  • Nur bei Arbeitslosengeld-Anspruch
  • Bildungsteilzeitgeld: fixe Sätze .iH.v. € 456 bzw. € 228 (je nach Ausmaß der Arbeitszeitreduktion um die Hälfte bzw. um ein Viertel)
  • Nachweis Weiterbildungsmaßnahmen von 10 Stunden/Woche (bei Studium: Leistungsnachweis mind. 4 ECTS pro Semester)

Das Fachkräftestipendium soll – ähnlich wie das Selbsterhalterstipendium für Studierende – die Ausbildung von Personen (ohne Uni-/FH-Abschluss) in Berufen ermöglichen, in denen ein Fachkräftemangel herrscht. Voraussetzung dafür sind eine 4-jährige Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahre sowie die Teilnahme an einer Vollzeitausbildung. Das Stipendium orientiert sich an der Ausgleichszulage (2013: rund € 800 monatlich) und steht für maximal 3 Jahre zu.


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Neue Regeln für die Rechnungsausstellung ab 1.1.2013

Im Bereich der Rechnungsausstellung bringt das Abgabenänderungsgesetz 2012 mehrere Änderungen für Unternehmer.

03.03. 2013

Reverse Charge

Werden Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer erbracht, verlagert sich dadurch häufig der Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts ins Ausland. Daher mussten bis dato Rechnungen, in welchen die Umsatzsteuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergegangen ist, nach den Vorschriften des ausländischen Staats erstellt werden. Durch das Abgabenänderungsgesetz wird dies ab 2013 geändert, so dass die österreichischen Vorschriften für Rechnungsausstellung zur Anwendung gelangen. Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.
Eine diesbezügliche Rechnung muss die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers und den Hinweis, dass die Steuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergeht, beinhalten. Weiters darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Neu ist zudem, dass Rechnungen, die an Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten gelegt werden, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Erbringung der sonstigen Leistung verpflichtend vom Unternehmer auszustellen sind.

Umrechnungskurs

Durch das Abgabenänderungsgesetz ist durch die Angabe der Umrechnungsmethode bzw. der Angabe des umgerechneten Euro-Betrages auf der Rechnung ein zusätzliches Rechnungsmerkmal ab 2013 hinzugekommen, wenn Rechnungen in einer anderen Währung als Euro ausgestellt werden. Dies soll sicherstellen, dass der entrichtete Umsatzsteuerbetrag mit dem abziehbaren Vorsteuerbetrag übereinstimmt.


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Neue Regelung der Leiharbeit

Leiharbeiter hatten bisher weniger Rechte und Ansprüche als die Stammbelegschaft. Dies hat sich mit der EU-Leiharbeitsrichtlinie ab 1.1.2013 geändert. Ziel der Novelle war die Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte mit der Stammbelegschaft.

03.03. 2013

Die Novellierung bedeutet auch, dass der Unternehmer neue Pflichten bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften zu beachten hat. Auszugsweise einige wichtige Punkte, die für den Unternehmer relevant sind:

Entgeltbemessung
Schon bisher hatte der Leiharbeiter Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt. Neu ist, dass – sofern keine kollektivvertraglichen Regelungen vorhanden sind – bei der Entgeltsbemessung auch die im Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer sonstigen verbindlichen Bestimmungen zu beachten sind.

Diskriminierungsschutz 
Nun gilt auch der Unternehmer als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote.

Wohlfahrtseinrichtungen
Leiharbeitskräften darf der Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen, wie etwa Kinderbetreuungseinrichtungen oder Beförderungsmittel, nicht verwehrt werden. Essensgutscheine, die als Entgelt zu qualifizieren sind, fallen jedoch nicht darunter. Ebenso ist der Zugang zu Aus- und Weiterbildungmaßnahmen zu fördern.

Pensionskassenmodelle 
Zukünftig sind Leiharbeitskräfte in die Pensionskasse eines Unternehmers im Rahmen einer Leistungszusage gemäß dem Betriebspensionsgesetz, die auch der Stammbelegschaft gewährt wird, mit einzubeziehen, wenn der Leiharbeiter länger als 4 Jahre im Betrieb ist und beim Unternehmer keine gleichwertige Pensionskasse vorhanden ist.

Offene Stellen
Leiharbeitskräfte sind über offene Stellen im Unternehmer-Betrieb zu informieren, wobei diese Information dem Leiharbeiter auch in entsprechender Form zukommen muss.

Informationspflichten
Der Unternehmer hat den Überlasser über die Leistung von Nachtschwerarbeit und von Schwerarbeitszeiten zu informieren.

Haftungserleichterungen
Durch die Novelle wird die Haftung des Unternehmers für Sozialversicherungsbeiträge insofern eingeschränkt, als bereits erfolgte Zahlungen an das Dienstleistungszentrum angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer nachweist, dass die überlassene Arbeitskraft im Rahmen des jeweiligen Auftrages beschäftigt war und aufzeigt, wie hoch die auf die überlassene Arbeitskraft entfallende Beitragsleistung ist.


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Rufbereitschaft: Keine begünstigte Besteuerung von Abgeltungszahlungen

Zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird oftmals eine Rufbereitschaft vereinbart. Die dabei tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden könnten als Überstunden oder Nachtarbeitszeiten begünstigt besteuert oder sogar steuerfrei behandelt werden.

03.03. 2013

Als Rufbereitschaft werden jene Dienste bezeichnet, bei denen der Dienstnehmer zwar nicht am Arbeitsplatz anwesend sein muss, aber jederzeit erreichbar zu sein hat. Der Dienstnehmer kann somit seinen Aufenthaltsort frei wählen, allerdings mit der Einschränkung, dass er von diesem Ort aus im Bedarfsfall  rasch zu seinem Arbeitsplatz gelangen kann. Eine weitere Einschränkung kann auch darin liegen, dass er in dieser Zeit keinen Alkohol zu sich nehmen darf.
Von der Rufbereitschaft zu unterscheiden ist die Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu dessen jederzeitiger Verfügung zu halten hat.

Rufbereitschaft ist nicht Arbeitszeit

Wird der Dienstnehmer während der Rufbereitschaft zum Dienst gerufen, so sind sowohl die Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung als auch jene der Hin- und Rückfahrt als normale Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die Rufbereitschaft alleine und ohne Erbringung einer Arbeitsleistung zählt hingegen nicht als Arbeitszeit. Es gebührt zwar auch für den reinen Bereitschaftsdienst ein Entgelt, dieses kann jedoch nicht begünstigt besteuert werden.

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Kürzlich stellte der Unabhängige Finanzsenat Innsbruck klar, dass auch die Begünstigung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen voraussetzt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Das "Erreichbarsein" im Rahmen der Rufbereitschaft stellt jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung dar; es handelt sich arbeitsrechtlich nicht um eine Arbeitsleistung, sondern um eine Leistung anderer Art. Daher sind Rufbereitschaftsentschädigungen auch keine Erschwerniszulagen, die lohnsteuerbegünstigt ausbezahlt werden könnten.

Tipp: Wenn Sie aus einer Rufbereitschaft zum Dienst gerufen werden, sollten Sie die entsprechenden Arbeitszeiten genau erfassen. Die tatsächlichen Arbeitsleistungen könnten nämlich als Überstunden oder Nachtarbeitszeiten begünstigt besteuert oder sogar steuerfrei behandelt werden.


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Strenge Voraussetzungen für die Forschungsprämie

Für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmen eine Forschungsprämie in Höhe von 10% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen in Anspruch nehmen. Sie kann vom Unternehmer beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

03.03. 2013

Die Forschungsprämie wird vom Finanzamt auf dem Finanzamtskonto gutgeschrieben, unabhängig davon, ob im betreffenden Jahr ein Gewinn erzielt wird. Für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist für Wirtschaftsjahre ab 2012 ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) notwendig. Die Gutachten können ab 1.1.2013 über Finanz-Online angefordert werden.

Angaben des Unternehmers

Für die Erstellung des Gutachtens, welches für das Unternehmen kostenlos ist, sind unter anderem folgende Angaben des Unternehmers notwendig:

  • Ziel und Inhalt der Forschungstätigkeit
  • Methode bzw. Vorgangsweise
  • Neuheit und eingesetztes Forschungspersonal

Die FFG beurteilt mit dem Gutachten lediglich, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Forschungsprämie gegeben sind. Sie macht jedoch keine Sachverhaltsfeststellung über den Inhalt der bekannt gegebenen Informationen und prüft nicht die Richtigkeit der Forschungsprämie der Höhe nach. Das Gutachten ist im Verfahren vor dem Finanzamt lediglich ein Beweismittel und unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde.


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Umsatzsteuer: Neuigkeiten für Ist-Versteuerer

Seit 1.1.2013 dürfen sogenannte Ist-Versteuerer auch ihren Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Rechnungszahlung geltend machen, sofern ihr Vorjahresumsatz weniger als EUR 2 Millionen beträgt.

03.03. 2013

Ist-Versteuerer sind Unternehmer, die die Umsatzsteuer erst bei Zahlung ihrer Kunden in die Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen müssen. Bisher konnten sich diese Unternehmer bereits bei Vorliegen der Rechnung die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, welche Unternehmer „Ist-Versteuerer“ sind und ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern haben:

  • Freiberufler (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater etc. ), auch in Form von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH),
  • Versorgungsunternehmen (z.B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Müllbeseitigungsunternehmen),
  • Land- und Forstwirte sowie Gewerbebetriebe, die nicht buchführungspflichtig sind (deren Vorjahresumsätze somit unter € 400.000 bzw. € 700.000 liegen) sowie
  • Unternehmer mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Vermietung und Verpachtung), deren Umsätze in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als € 110.000 betragen.

Freiwillig zur Soll-Besteuerung optieren?

Mit Ausnahme der Versorgungsunternehmen können sämtliche genannten Unternehmer freiwillig zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten, der sogenannten Soll-Besteuerung, optieren. Diese Option muss spätestens gemeinsam mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Bei der Soll-Besteuerung hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in seine UVA aufzunehmen.

Anschaffung von Anlagevermögen

Für jene Unternehmer, die bereits bisher die Vorsteuer erst bei Zahlung geltend gemacht haben (wie etwa üblicherweise die Einnahmen-Ausgaben-Rechner), ergibt sich durch die Neuregelung kein spezieller Handlungsbedarf. Zu beachten ist die Umstellung aber unter Umständen bei der Anschaffung von Anlagevermögen, das dem Lieferanten in Raten bezahlt wird.
Bei freiwillig Bilanzierenden könnte eine Anpassung erforderlich sein, sofern sie nicht ohnehin einen Antrag auf Soll-Besteuerung gestellt haben.


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AUVA-Zuschuss bei Krankheit oder Unfall

Die AUVA gewährt Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 50% jenes Entgelts, das infolge einer Krankheit oder eines Unfalles an einen Dienstnehmer des Unternehmens bezahlt wurde.

03.12. 2012

Bei einer Arbeitsverhinderung durch einen Freizeit- oder Arbeitsunfall erhält derDienstgeber bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung diesen Zuschuss, bei einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit steht er ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung zu. In beiden Fällen wird der Zuschuss längstens bis zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung gewährt.
Ist ein Unfall geschehen, muss dieser möglichst rasch vom Dienstnehmer dem Dienstgeber gemeldet werden. Es wird empfohlen, vom Dienstnehmer eine unterschriebene Erklärung einzuholen, mit der er den Freizeitunfall bestätigt. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, muss der Dienstgeber die AUVA innerhalb von fünf Tagen über den Unfall informieren.

ELDA-Service zum Datenaustausch

Die finanzielle Unterstützung wird für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge sowie Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte geleistet, sofern der Dienstgeber durchschnittlich pro Jahr weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt. Der Zuschuss ist separat zu beantragen, das erforderliche Formular kann von der Homepage www.auva.at heruntergeladen werden. Seit 1.1.2007 besteht die Möglichkeit, mittels ELDA-Service zum Datenaustausch mit der österreichischen Sozialversicherung die Anträge zur Entgeltfortzahlung elektronisch an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln.

Unsere Empfehlung
Überprüfen Sie als Dienstgeber laufend Ihre Lohnverrechnung hinsichtlich der Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen – die Antragsfrist endet stichtagsbezogen innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs infolge Krankenstandes einer Ihrer Dienstnehmer.


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Beendigung eines Dienstverhältnisses wird 2013 teurer

Die mit dem Sparpaket 2012 eingeführte neue Auflösungsabgabe in Höhe von derzeit noch EUR 110 zugunsten des Arbeitsmarktservices ist bei Beendigung jedes echten oder freien Dienstverhältnisses zu leisten, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer kündigt, der Dienstnehmer berechtigt vorzeitig austritt oder das Dienstverhältnis einvernehmlich (ohne nachfolgende Pensionierung) aufgelöst wird.

03.12. 2012

Grundsätzlich gilt dies auch für Beendigungen durch Fristablauf, allerdings nur dann, wenn das Dienstverhältnis für länger als sechs Monate vereinbart war. Die Befreiung von der Auflösungsabgabe bei kürzer befristeten Dienstverträgen soll eine überschießende Belastung der Dienstgeber verhindern. Der Betrag von derzeit € 110 ist nicht fix, sondern soll jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, valorisiert werden.

Keine Auflösungsabgabe ist unter anderem bei Kündigung durch den Dienstnehmer, wenn der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wird, bei Pensionsantritt des Dienstnehmers, bei Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit oder im Rahmen eines Lehrverhältnisses bzw. Praktikums zu zahlen.


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Betriebliche Nutzung von Immobilien einer Miteigentumsgemeinschaft

Steht eine Immobilie im Eigentum mehrerer Personen (z.B. Hälfteeigentum von Ehegatten) spricht man von "Miteigentum". Dabei wird nicht die Sache als solche geteilt, sondern nur das Eigentumsrecht an der Sache (Quoteneigentum), womit auch die gemeinsame Verwaltung und Schuldentragung einhergeht.

03.12. 2012

Der Miteigentümer kann über seinen Eigentumsanteil frei verfügen, ihn veräußern, verschenken und vererben oder auch belasten. Die Miteigentümer können die Immobilie beliebig gebrauchen, solange dadurch nicht der Gebrauch der anderen gestört wird. Sie können Art und Umfang der Immobilienbenützung auch in einer einstimmig beschlossenen Benützungsregelung verankern. Allerdings ist ein Einzelrechtsnachfolger (z.B. Käufer, Geschenknehmer) an diese nicht voll gebunden, außer sie wurde im Grundbuch angemerkt.

Die Miteigentümer als solche bilden die „Miteigentumsgemeinschaft“ (MEG). Tritt die MEG durch Vermietung an einzelne Miteigentümer oder Dritte nach außen hin in Erscheinung, ist sie umsatzsteuerlicher Unternehmer und zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen verpflichtet. Die Gewinne und Verluste der MEG werden den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zugeteilt und werden in die Einkommensteuerveranlagung der Miteigentümer miteinbezogen.

Betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer

Bei der betrieblichen Gebäudenutzung durch einen der Miteigentümer sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Miteigentümer schließt mit MEG einen Mietvertrag ab
Im Ausmaß der auf den gemieteten Gebäudeanteil angewandten Miteigentumsquote liegt Betriebsvermögen vor (= betriebliches Nutzungsausmaß mal Miteigentumsquote). In diesem Ausmaß kann der Miteigentümer im Rahmen seiner betrieblichen Einkunftsart Gebäudeabschreibungen und laufende Gebäudeaufwendungen geltend machen. Die Mietvorschreibung der MEG kann er hingegen nur abzüglich seines eigenen Miteigentumsanteiles als Betriebsausgabe geltend machen.

Beispiel: Der 60%-Eigentümer A nutzt das Gebäude a) zu 50% b) zu 70% für seine Praxis. Die MEG AB verrechnet monatlich eine Miete von € 1.000. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betrugen € 200.000, die laufenden Betriebskosten für das gesamte Haus € 100 p.m.

Lösung: 60%-Eigentum mal betriebliche Nutzung ergibt a) 30% bzw. b) 42%. A kann somit a) € 60.000,-- bzw. b) € 84.000 als Anschaffungskosten aktivieren und abschreiben, sowie von den monatlichen Betriebskosten a) € 30 bzw. b) € 42 als Betriebsausgaben abziehen. Die Mietvorschreibung der MEG-AB stellt in Höhe von € 400 eine Betriebsausgabe dar. Der auf A entfallende Teil von € 600 stellt hingegen eine Entnahme des A aus der MEG dar.

2. Miteigentümer schließt mit MEG keinen Mietvertrag ab

Der Miteigentümer hat das Gebäude im Ausmaß der betrieblichen Nutzung, maximal jedoch im Ausmaß seiner Miteigentumsquote im Betriebsvermögen zu aktivieren. In diesem Ausmaß können Abschreibungen sowie laufende Aufwendungen im Betriebsvermögen geltend gemacht werden. Allfällige Zahlungen an die MEG (auch wenn diese als „Mietzins“ bezeichnet werden) sind ertragsteuerlich irrelevant.

Lösung zu obigem Beispiel: A hat im Fall a) 50% bzw. € 100.000, im Fall b) 60% bzw. € 120.000 des Gebäudes zu aktivieren. Die Betriebskosten stellen zu a) € 50 bzw. b) € 60 abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Tipp
Die betriebliche Nutzung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft wirft viele steuerliche Fragen auf. Auch nachträgliche Änderungen (etwa Abschluss eines Mietvertrages; Begründung von Miteigentum; Schenkung eines Anteils etc.) können häufig unerwünschte Steuerfolgen nach sich ziehen, weshalb Sie uns bereits im Planungsstadium unbedingt beiziehen sollten.


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Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe zulässig

Aufgrund einer Initiative der Österreichischen Hoteliervereinigung wurde ein Musterverfahren gegen die Abschaffung der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe geführt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nun entschieden: Die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe ist zulässig.

03.12. 2012

Die sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung sieht der VfGH darin, dass Dienstleistungsbetriebe der (beschwerdeführenden) Tourismusbranche standort- und personengebundene Leistungen anbieten, während der typische Produktionsbetrieb Güter erzeugt, die global gehandelt werden, und damit anderen Wettbewerbssituationen ausgesetzt ist.
Die Frage, ob der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung bereits ab 1. Jänner oder erst ab 1. Februar 2011 gilt, wurde in diesem Erkenntnis nicht behandelt. Dazu ist jedoch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.


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Entwurf für Gesetzesnovelle bei Grundbucheintragungsgebühr

Die Grundbucheintragungsgebührenbemessung vom Einheitswert wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Allerdings wurde dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31.12.2012 eingeräumt. Die Regierung hat nunmehr den Entwurf einer Grundbuchsgebührennovelle dem Parlament vorgelegt.

03.12. 2012

Der Entwurf beinhaltet folgende Eckpfeiler:

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen.

Bei den folgenden Erwerbsvorgängen kann die Gebühr vom 3-fachen Einheitswert, maximal von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:

  1. land- und forstwirtschaftliche Betriebsübergaben im familiären Bereich gegen Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers
  2. Betriebsübertragungen bei Vereinigung/Übertragung aller Anteile, wodurch die als Grundeigentümerin eingetragene Gesellschaft erlischt
  3. Liegenschafts(anteils)übertragungen im Angehörigenbereich zur Sicherung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Begünstigten.
Das Gericht berücksichtigt die begünstigte Bemessungsgrundlage nicht automatisch! Vielmehr wird die Begünstigung nur dann wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden in Anspruch genommen wird.

Bei bestimmten, im Gesetzesentwurf angeführten Erwerbsvorgängen, wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufspreis für Angehörige):
  1. Kauf (Bemessungsgrundlage (= BMG): Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen);
  2. wiederkehrende Leistungen (BMG: Kapitalwert);
  3. Leistung an Zahlungs Statt (BMG: Wert, zu dem Leistung angenommen wird)
  4. Enteignungen (BMG: Entschädigungen oder sonstige Ersatzleistungen)
Der Entwurf normiert die Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage. Wird der Mitwirkungspflicht nicht hinreichend oder überhaupt nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage in freier Beweiswürdigung vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden. Bei Erschleichung einer Gebührenbegünstigung durch falsche Angaben kommt es im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zusätzlich zu einer Verdoppelung der Eintragungsgebührenschuld.

Überarbeitung des Entwurfs


Mittlerweile wurde der Entwurf vom Justizministerium bereits überarbeitet. Die wesentliche Änderung: Wer von einem engen Verwandten eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss bei der Eintragung ins Grundbuch weiterhin nur die niedrigere Gebühr zahlen - unabhängig davon, ob er in der Immobilie wohnt oder wohnen will. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nur bei Lebensgefährten notwendig. Als enge Familie gelten Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie - also etwa Enkel. Aber auch Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder sollen begünstigt sein.

Dies ist der Stand vom 19. Oktober 2012. Die Neuregelung soll mit 1.1.2013 in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, weitere Überarbeitungen des Entwurfs sind durchaus möglich.


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Frisch zubereitete Mahlzeiten Voraussetzung für Gaststätten-Pauschalierung

Die Gaststättenpauschalierung in der derzeit noch geltenden Fassung sieht vor, dass Speisen und Getränke in geschlossenen Räumlichkeiten zur dortigen Konsumation angeboten werden. Würstelstände, Eisgeschäfte, Konditoreien und ähnliche Betriebe sind davon ausdrücklich ausgenommen.

03.12. 2012

Die Pauschalierungsverordnung wurde mit Wirkung zum 31.12.2012 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Unabhängig davon präzisierte aber der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für die verbleibende Laufzeit der Gaststättenpauschalierung den Begriff der „Speise“:

„Unter in Gaststätten zu konsumierenden Speisen können (…) nur die in einer Küche individuell für den Gast zubereiteten Gerichte verstanden werden. Die üblicherweise in Handelsbetrieben angebotenen Lebensmittel (hier etwa Schokoriegel, Nüsse, Brezen, Landjäger oder Kaugummi) zählen keinesfalls zu den Speisen. Ein Speiseangebot, wie es von Gaststätten erwartet werden kann, wird aber auch nicht durch das bloße Erwärmen einfacher Produkte des Lebensmittelhandels (Würstel) bewirkt.“

Après-Ski-Bar darf nicht pauschalieren

Mit dieser Entscheidung wurde einer Après-Ski-Bar, die außer Getränken nur Nüsse, Schokoriegel, Kaugummis, Brezen und Würstel mit Brot angeboten hatte und deren „Küche“ sich auf eine Herdplatte zum Erhitzen von Würsteln und eine Mikrowelle für Pizzaschnitten beschränkte, die Anwendung der Verordnung verweigert.


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Gesetzesprüfungsverfahren bei Grundstückserwerb eingeleitet

Der Verfassungsgerichtshof hat ein Gesetzesprüfungsverfahren über die Zulässigkeit des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Erbschaften und Schenkungen eingeleitet. Ebenso erscheint ihm der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage im Rahmen der bäuerlichen Hofübergabe bedenklich.

03.12. 2012

Die Grunderwerbsteuer wird im Rahmen einer entgeltlichen Grundstückstransaktion (Kauf, Tausch etc.) vom Kaufpreis und beim Tausch von der Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer zusätzlich vereinbarten Gegenleistung berechnet. Bei unentgeltlichen Grundstücksübergaben und bei der bäuerlichen Hofübergabe ist der dreifache bzw. einfache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Im Rahmen eines Rechtstreites über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurde der Fall dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt.

Unterschiedliche Behandlung von entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstückserwerben

Grundsätzlich hält der Verfassungsgerichtshof eine unterschiedliche Behandlung von entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstückserwerben im Grunderwerbsteuergesetz für zulässig, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist. Bedenken hat er aber, ob die Anknüpfung an die niedrigen, jahrzehntelang nicht wertangepassten Einheitswerte geeignet ist, die unterschiedliche Behandlung sachlich zu rechtfertigen.

Verkehrswert als Bemessungsgrundlage?

Im Prüfungsverfahren wird zu klären sein, ob die Anknüpfung an die Einheitswerte gerechtfertigt sein kann. Im Fall einer Aufhebung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Übertragung von Liegenschaften und die bäuerliche Hofübergabe wäre laut Verfassungsgerichtshof künftig der gemeine Wert („Verkehrswert“) von unentgeltlich erworbenen Grundstücken als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen. Dass die Änderung der Bemessungsgrundlage vom einfachen Einheitswert auf den gemeinen Wert im Rahmen der bäuerlichen Hofübergabe weitreichende Folgen hätte, versteht sich von selbst.
Der Ausgang des Gesetzesprüfungsverfahrens bleibt abzuwarten.


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Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe

Stellt der Unternehmer seinen Betrieb ein, schlägt der Fiskus noch ein letztes Mal zu. Er fingiert einen Verkauf sämtlicher im Betrieb noch vorhandenen Vermögenswerte an den Unternehmer als künftigen Privatier. Der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust der Vermögenswerte ergibt sich, indem von ihrem Verkehrswert ("gemeinen Wert") der in der Bilanz oder dem Anlagenverzeichnis ausgewiesene Buchwert abgezogen wird.

03.12. 2012

Speziell bei über längeren Zeiträumen im Betrieb genutzten Gebäuden und Grundstücken, die in der Zwischenzeit massiv im Wert gestiegen sind, kann es so zu hohen Steuerzahlungen kommen. Der Gesetzgeber entschärft diese Situation, indem er betrieblich genutzte Gebäude, in denen der Unternehmer zumindest in den letzten 2 Jahren seinen Hauptwohnsitz unterhielt, von der Besteuerung ausnimmt, sofern einer der nachstehenden drei Gründe zur Betriebseinstellung führte:

  1. der Unternehmer hat sein 60. Lebensjahr erreicht und stellt sämtliche Erwerbstätigkeiten ein oder
  2. der Unternehmer ist aufgrund einer körperlichen/geistigen Behinderung zur Betriebsfortführung nicht fähig oder
  3. der Unternehmer ist verstorben.
Steuerfreie Entnahme von Grund und Boden?

Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Hauptwohnsitzbefreiung sowohl auf Grund und Boden als auch das Gebäude. Seit der Steuerreform wird die Entnahme von Grund und Boden – auch im Zuge einer Betriebsaufgabe – generell steuerfrei gestellt, sofern der Betriebsinhaber im Falle des Grundverkaufs der 25%igen Immobilienbesteuerung unterliegen würde. Im Hinblick auf die sogenannten „stillen Reserven“ (vereinfacht gesagt etwa die Differenz von Verkehrswert und Buchwert) in Grund und Boden braucht der den Betrieb einstellende Unternehmer also die Hauptwohnsitzbefreiung nicht mehr zu beantragen, wohl aber für das Gebäude.

Hingegen müssen von der 25%igen Immobiliensteuer ausgenommene Unternehmer auch für Grund und Boden die Hauptwohnsitzbefreiung weiterhin beantragen. Darunter fallen Unternehmer,
  • die Grundstücke im Umlaufvermögen halten (z.B. gewerbliche Grundstückshändler) oder
  • deren betrieblicher Tätigkeitsschwerpunkt (laut Finanz 20%; insbesondere vom Umsatz) in der Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken liegt oder
  • die auf das Grundstück eine Teilwertabschreibung oder Übertragung stiller Reserven vorgenommen haben.
5-jährige Veräußerungssperre

Selbst wenn die Betriebseinstellung aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung zu keiner Steuerlast geführt hat, muss der ehemalige Betriebsinhaber sowie seine Erben oder die Geschenknehmer in den folgenden 5 Jahren (ab Betriebsaufgabe) eine Veräußerung der Immobilie vermeiden. Andernfalls kommt es zur Nacherhebung der bei Betriebsaufgabe unterlassenen Besteuerung der stillen Reserven. Keiner Veräußerungssperre mangels Beantragung der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt künftig im Regelfall der Grund und Boden.

Verfahrensrechtlich kommt es bei Verletzung der Veräußerungssperre zu einer Abänderung des Bescheides des Aufgabejahres. Nachversteuert wird maximal jene ursprünglich steuerfrei belassene stille Reserve, die durch den Verkauf tatsächlich realisiert wurde. Wertminderungen seit der Betriebsaufgabe werden daher berücksichtigt. Wertsteigerungen werden hingegen als private Grundstücksveräußerung erfasst und dem Wert bei Betriebsaufgabe (Verkehrswert bei Gebäuden; Buchwert bei Grund und Boden) gegenüber gestellt. War der Grund und Boden per 31.3.2012 nicht steuerhängig (Altvermögen), kann die Pauschalbesteuerung herangezogen werden.

Tipp
Im Zusammenhang mit der Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe und den Änderungen durch das Sparpaket 2012 sind noch einige Fragen strittig. Zu empfehlen ist jedenfalls, die Anschaffung der Immobilie sowie die Höhe der stillen Reserven bei Betriebsaufgabe evident zu halten. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung wird mit Spannung erwartet. Wir werden Sie über aktuelle Hinweise zu diesem Themenkreis am Laufenden halten.


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Lohnverrechnung: Tipps zum Jahresende

Das Jahresende naht und somit auch die Zeit von Weihnachtsgeschenken und Weihnachtsfeiern. Die letzten Wochen vor dem Jahreswechsel können aber auch dazu genutzt werden, steuerliche Optimierungen zu machen.

03.12. 2012

Noch ist Zeit, Ihre Lohnverrechnung für 2012 mitarbeiterfreundlich zu optimieren. Im Einzelnen bieten sich da etwa an:

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben dem laufenden Monatsgehalt noch andere unregelmäßige Bezüge (wie etwa Überstunden, Nacht- und Bereitschaftsdienste) bezahlt werden, dann wird das nur mit 6% begünstigt besteuerte Jahressechstel (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in der Regel nicht optimal ausgenützt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die nur mit 6% Lohnsteuer versteuert werden muss.

Rückerstattung von Kranken-, und Pensionsversicherungsbeiträgen


Wer 2009 aufgrund einer Mehrfachversicherung (gleichzeitig zwei oder mehrere Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2012 rückerstatten lassen (11,4% Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslosenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Kündigungsabgabe ab 1.1.2013

Ab 1. Jänner 2013 wird eine neue Auflösungsabgabe („Kündigungsabgabe“) in Höhe von € 113 bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eingehoben. Die Abgabe ist nur dann nicht zu entrichten, wenn

  1. das Dienstverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird,
  2. das Dienstverhältnis auf maximal 6 Monate befristet war,
  3. im Falle einer gerechtfertigten Entlassung oder
  4. die Auflösung durch den Dienstnehmer einseitig selbst erfolgt.
Die Entrichtung der Abgabe erfolgt im Monat der Auflösung gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Auflösungsabgabe ist selbst bei einem Wechsel von einem voll versicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis zu entrichten (Ausnahme: kurzfristige Lohnschwankungen). Da die Auflösungsabgabe auch bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses anfällt, ist es nicht anzuraten, dem Wunsch des Dienstnehmers nach einer einvernehmlichen Lösung nachzugeben.

Apropos Weihnachten

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind bis maximal € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich allerdings um Sachzuwendungen handeln (etwa Gutscheine, aber auch Goldmünzen). Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Es muss sich zudem um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachtsfeier) handeln.
Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) kann bis € 365 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei belassen werden. Für die Berechnung des Freibetrages müssen alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden.


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Private Immobilieneigentümer aufgepasst: Herstellerbefreiung ab 1.1.2013 massiv eingeschränkt

Durch die mit 1. April 2012 in Kraft getretene Steuerreform wurde die Steuerfreiheit des Verkaufs von Immobilien nach Ablauf der 10 (in bestimmten Fällen auch 15) Jahre währenden Spekulationsfrist abgeschafft. Nunmehr sind alle ab 1. April 2012 getätigten Immobilienverkäufe steuerpflichtig.

03.12. 2012

Allerdings wurde für die Besteuerung des Immobilienverkaufs eine „flat tax“ eingeführt, die sogenannte Immobiliensteuer, die einheitlich 25% beträgt. Egal wie hoch die übrigen Einkünfte des Immobilienverkäufers sind, der Verkaufsgewinn unterliegt jedenfalls der 25%igen Immobiliensteuer. Sollte der Veräußerer derart geringe Einkünfte haben, dass seine durchschnittliche Tarifsteuer unter 25% liegt, kann er hinsichtlich des Immobilienverkaufs auch zur Tarifbesteuerung optieren, um auch für die Immobilie den unter 25% liegenden Steuersatz zu lukrieren.

Ausgenommen von der Immobilienbesteuerung ist der Verkauf in folgenden Fällen:

  • Vorliegen mehrerer Liegenschaftstransaktion innerhalb desselben Kalenderjahres, die insgesamt zu einem Verlust  führten und Option zur Veranlagung.
  • Bei hohen Verlusten aus anderen Quellen (etwa Gewerbebetrieb) und Option zur Regelbesteuerung.
  • Durch (drohenden) behördlichen Eingriff („Enteignung“) bewirkte Grundstücksverkäufe.
  • Grundstückstausch im Rahmen behördlicher Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren.
  • Hauptwohnsitz-Befreiung (für Gebäude und max. 1.000 m² Grund) sofern der Verkäufer aus der verkauften Immobilie tatsächlich auszieht und diese zwischen Anschaffung und Verkauf durchgehend (mindestens 2 Jahre lang) als Hauptwohnsitz genutzt hat oder der Verkäufer innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf durchgehend 5 Jahre hindurch seinen Hauptwohnsitz im Verkaufsobjekt unterhielt. Die Weiterbenutzung als Mieter des neuen Eigentümers wäre also „befreiungsschädlich“. Maßgeblich ist der faktische Hauptwohnsitz, nicht der behördlich gemeldete (falls dieser vom tatsächlichen Hauptwohnsitz abweichen sollte).
  • Hersteller-Befreiung – gilt nur für selbst hergestellte Gebäude! Als Hersteller gilt, wer das wirtschaftliche und finanzielle „Häuslbauerrisiko“ trug.
2013 muss Verkäufer selbst „Häuslbauer“ sein

Bis 31.12.2012 kann auch der vom „Häuslbauer“ mit dem selbst hergestellten Gebäude beschenkte oder beerbte Immobilieneigentümer im Verkaufsfall die Herstellerbefreiung beanspruchen. Ab 2013 muss hingegen der Verkäufer selbst der „Häuslbauer“ gewesen sein, um unter die Herstellerbefreiung zu fallen.


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Steuern sparen durch Investitionen: Gewinnfreibetrag noch vor dem 31.12.2012 nützen

Natürliche Personen (Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften, jedoch nicht Kapitalgesellschaften) können im Veranlagungsjahr 2012 noch 13% ihres Gewinnes aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbetreibende, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte), maximal EUR 100.000 als Gewinnfreibetrag steuerfrei belassen. Ab der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 175.000 eingeschränkt.

03.12. 2012

Der Gewinnfreibetrag zerfällt in einen automatisch vom Finanzamt zu berücksichtigenden investitionsunabhängigen Grundfreibetrag (13% von max. € 30.000; somit bleiben max. € 3.900 Ihres Gewinnes steuerfrei) und einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu beantragenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden). Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außerachtlassung von Gewinnen aus Betriebsveräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden.

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2012 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss. Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer oder aber von bestimmten Wertpapieren. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2012 erfolgt sind bzw. noch vor dem 31. Dezember 2012 getätigt werden.

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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Steuerpflicht für Dienstwohnungen in der Tourismusbranche

Für die Fremdenverkehrsbranche ist es wichtig, die Unterkünfte ihrer Dienstnehmer in unmittelbarer Nähe zum Betrieb zu haben. Deshalb werden oft kostenlos oder vergünstigt Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt.

03.12. 2012

Solche Dienstwohnungen bedeuten für den einzelnen Dienstnehmer einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis (so genannter Sachbezug), welcher zu den steuerpflichtigen Einkünften des Dienstnehmers zählt. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde zwar bei saisonal beschäftigten Dienstnehmern für die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Dienstgeber kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt, es kam aber in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Eine aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung sieht nun Ausnahmen von der Besteuerung dieses Vorteils vor. Sofern die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz im besonderen Interesse des Dienstgebers liegt, die bereitgestellte Wohnung nicht den Lebensmittelpunkt des Dienstnehmers darstellt und dieser noch über eine eigene Wohnung verfügt, gelten folgende Regelungen:

  • Die kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellte Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) bis zu einer Größe von max. 30 m2 stellt keinen Sachbezug dar. Der geldwerte Vorteil erhöht nicht die steuerpflichtigen Einkünfte des betreffenden Dienstnehmers.
  • Bei einer Größe von 30 m2 bis maximal 40m2 ist ein um 35% verminderter Sachbezugswert festzusetzen, sofern die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend für höchstens 12 Monate vom selben Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird. Vorsicht: Wird kurze Zeit (innerhalb eines Kalendermonats bzw. von 30 Tagen) nach Beendigung eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet und dem Arbeitnehmer wiederum eine arbeitsplatznahe Unterkunft zur Verfügung gestellt, wird – um eine missbräuchliche Umgehung der 12-Monatsfrist zu vermeiden – die Zeitdauer der Zurverfügungstellung der Unterkunft für die Berechnung der 12-Monatsfrist kumuliert zu sehen sein
  • Ab einer Größe von 40m2 ist der volle Sachbezugswert laut Richtwertgesetz anzusetzen.
Mehrere Arbeitnehmer in einer Wohnung

Wird die Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, dann sind Sachbezugswert und die genannten Ausnahmen entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit aufzuteilen. Etwa entsprechend der den Dienstnehmern zugewiesenen und von diesen genutzten Zimmer. Im Zweifel ist der Sachbezugswert durch die Anzahl der Arbeitnehmer zu dividieren (siehe dazu RZ 162c der Lohnsteuerrichtlinien).

Die genannten Änderungen treten mit 1.1.2013 in Kraft und sind somit erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2012 enden, anzuwenden.


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Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige?

Bisher galt die Umsatzsteuerjahreserklärung mit offen ausgewiesener Zahllast bei umgehender Entrichtung als wirksame Selbstanzeige. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat aber in mehreren Entscheidungen dieser Praxis eine Absage erteilt.

03.12. 2012

Folgende Elemente muss eine strafbefreiende Selbstanzeige für nicht entrichtete Umsatzsteuer enthalten:

Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der bedeutsamen Umstände
Der Steuerpflichtige muss angeben, welche Abgaben in welcher Weise und wann verkürzt worden sind. Die wahrheitsgemäßen Angaben sollen so dargebracht werden, dass die Behörde ohne großen Aufwand und Nachforschungen die Abgaben leicht vorschreiben kann.

Schadensgutmachung durch tatsächliche Entrichtung der nicht abgeführten Umsatzsteuer.

Täternennung
Alle Personen, denen - abgesehen vom Selbstanzeiger - die strafbefreiende Wirkung zukommen soll, sind anzuführen (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen, Buchhalter etc.). Während nach bisheriger Ansicht die Unterschrift des Einzelunternehmers auf der USt Jahreserklärung als Selbstanzeige des Einzelunternehmers angesehen wurde, ist nach UFS-Ansicht die eindeutige Benennung der physischen Person notwendig. Vorsicht gilt bei Gesellschaften (GmbH, KG etc.), denn die vom Geschäftsführer unterfertigte Selbstanzeige bzw. Steuererklärung entfaltet nur für die Gesellschaft strafbefreiende Wirkung. Da auch der Geschäftsführer selbst strafrechtlich verantwortet werden kann, ist er als physische Person explizit in der Selbstanzeige anzuführen. Andernfalls kann der Geschäftsführer strafrechtlich verurteilt werden!

Rechtzeitigkeit
Eine Selbstanzeige ist dann verwirkt und entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr, wenn

  • bereits eine nach außen erkennbare Verfolgungshandlung (z.B. Einleitung eines Strafverfahrens, Hausdurchsuchung) durch Gericht oder Behörden gesetzt wurde – auch wenn dem Täter die Verfolgungshandlung nicht bekannt ist oder
  • die Tat bereits entdeckt wurde, also ein hinreichend konkreter Verdacht der Behörde (bloße Vermutung reicht nicht), vorliegt und dieser Verdacht dem Täter auch bekannt ist oder
  • bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn einer Finanzamtsprüfung erstattet wird.
Die Selbstanzeige zu Steuervergehen ist bei einem Finanzamt einzubringen.

Erfreulich ist, dass im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 eine teilweise Verankerung der bisherigen Praxis geplant ist. Für die Wirksamkeit der USt-Jahreserklärung als Selbstanzeige soll eine Aufgliederung der Verkürzungsbeträge nach den einzelnen UVA-Zeiträumen nicht notwendig sein. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt jedoch abzuwarten.

Tipp
Ob sich die Höchstgerichte der UFS-Ansicht anschließen werden, steht noch in den Sternen. Wir empfehlen jedenfalls, zusätzlich zur USt-Jahreserklärung in einem separaten Schreiben die ausdrückliche Anführung der „Täter“ sowie eine verbale Darlegung der Verfehlungen vorzunehmen. Am besten überlassen Sie solch eine Angelegenheit aber uns.


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Was tun, wenn die Finanzpolizei kommt?

Seit 1.1.2011 agiert die Finanzpolizei als Sondereinheit des Finanzamtes. Die Organe der Finanzpolizei kontrollieren die Einhaltung arbeits-, sozialversicherungs-, umweltschutz-, abgaben- und gewerberechtlicher Vorschriften. Gerade bei einem überraschenden "Besuch" der Finanzpolizei sollte man sich richtig verhalten.

03.12. 2012

Die Finanzpolizei hat den Arbeitgeber sowie den Betriebsrat von der Anwesenheit zu verständigen. Allerdings darf der Beginn der Betriebskontrolle dadurch nicht unnötig verzögert werden.
Tipp: Die Mitarbeiter der Finanzpolizei müssen sich ausweisen können. Verlangen Sie daher einen Ausweis.

Ist der Arbeitgeber nicht anwesend und werden Mitarbeiter beschäftigt, die unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen, muss eine im Betrieb anwesende Person die notwendigen Anordnungen treffen sowie Auskünfte und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen erteilen können.
Tipp: Falls Sie noch keinen Bevollmächtigten bestellt haben, sollten Sie dies ehestmöglich für jede ihrer Betriebs- oder Arbeitsstätten nachholen. Weisen Sie diese Personen in ihre Rechte und Pflichten ein.

Die Organe der Finanzpolizei haben ein Betretungs-, ein Anhalte- und sogar ein Beschlagnahmerecht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer aufhalten können.
Tipp: Die Finanzpolizei hat kein Betretungsrecht für Wohnräume oder Unterkünfte. Bei etwaigen Beanstandungen sollte auf die Aufnahme einer Niederschrift bestanden werden. Eine Kopie der Niederschrift sollten Sie bei sich behalten.

Die Mitarbeiter der Finanzpolizei haben auch ein Auskunfts- und Einsichtsrecht, das sämtliche für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen und Unterlagen umfasst.
Tipp: Wenn es sich um eine Kontrolle aufgrund arbeits- oder sozialrechtlicher Vorschriften handelt, beschränkt sich die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auf die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Personen. Der Identitätsnachweis ist vom Beschäftigten selbst zu erbringen. Außerdem sollten Sie als Arbeitsgeber immer die Arbeitspapiere Ihrer Mitarbeiter bereithalten.

Natürlich stellt eine Kontrolle für Sie als Unternehmer eine unangenehme Situation dar. Allein aus diesem Grund wird empfohlen, auf alle Fälle den steuerlichen Vertreter zu verständigen.


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Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Geschäftsraumvermietung

Durch das Sparpaket wurden die Umsatzsteuervorschriften für Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten auf neue Beine gestellt.

03.12. 2012

In der Vergangenheit war diese Option jederzeit möglich. Doch seit 1.9.2012 weht für Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten ein rauer Wind:

1.    Jene Vermieter, die mit der Errichtung ihrer künftig zu vermietenden Geschäftsräumlichkeiten vor dem 1.9.2012 begonnen haben (maßgeblich ist etwa der „Spatenstich“ oder die Beauftragung eines Baumeisters bei vorliegender Baubewilligung), können sich entspannt zurücklehnen. Für sie gilt die alte Regelung weiter, egal wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde oder wird. Ebenfalls Entwarnung gegeben werden kann für alle zum 31.8.2012 bereits bestehenden und ausgeübten Mietverträge. Aber das kann sich schlagartig ändern, wenn etwa der Vermieter seine vermietete Geschäftsräumlichkeit verkauft oder verschenkt oder der Mieter sein Mietrecht weitergibt.

2.    Hat der Vermieter hingegen die Geschäftsräumlichkeit erst ab 1.9.2012 errichtet oder hat er diese lediglich erworben (wobei hier der Anschaffungszeitpunkt irrelevant ist) und erfolgte die faktische Nutzungnahme der Geschäftsräumlichkeit durch den Mieter erst ab 1.9.2012, kann der Vermieter nur noch dann zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Mieter die angemietete Geschäftsräumlichkeit nahezu ausschließlich für steuerpflichtige, nicht steuerbare (also Umsätze, die allenfalls im Ausland einer USt unterliegen) oder echt steuerbefreite (z.B. Export) Umsätze verwendet. Ferner hat der Vermieter diese Voraussetzung nachzuweisen. Was unter „nahezu ausschließlicher Verwendung“ zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Gesetzesmaterialen lassen erkennen, dass ein Mieter, dessen Umsätze zu maximal 5% unecht steuerbefreit sind („Bagatellgrenze“) dieses Kriterium  noch erfüllt.

Die Neuregelung wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf:

Fraglich ist, auf welchen Betrachtungszeitraum die Beurteilung der „nahezu ausschließlichen Verwendung“ für nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Umsätze auf Mieterseite abzustellen ist. Man wird wohl den Voranmeldungszeitraum heranziehen können. Dies wird sich bei jenen Mietern anbieten, die starke Schwankungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Umsätze aufweisen. Etwa Grundstückshändler: diese können bei jedem verkauften Grundstück wählen, ob sie den Verkauf unecht befreit vornehmen oder unter Verrechnung von 20% Umsatzsteuer.

  • Fraglich ist auch, ob außerordentliche, nicht regelmäßig anfallende Umsätze auf Mieterseite (z.B. steuerfreie Veräußerung von Grundstücken, Beteiligungen etc.) in die Berechnung der 5% Bagatellgrenze mit einfließen.
  • Unklar ist, wie der Vermieter den Nachweis erbringen soll, wenn sein Mieter ein Unternehmer ist, dessen Umsätze wechselnde USt-Pflichten nach sich ziehen (z.B. Grundstückshändler, Kleinunternehmer, etc.).
  • Heikel bleibt die Frage, wie sich nachträgliche Änderungen der Verhältnisse beim Mieter aufgrund einer Betriebsprüfung auf den Vermieter auswirken.
  • Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung jeden Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite als „neuen Mietvertrag“ interpretiert. Verschenkt etwa der Vermieter seine seit Jahrzehnten vermietete Geschäftsräumlichkeit an die Tochter, kann diese wegen der seitens der Finanz aufgestellten Annahme – die sich so nicht dem Gesetz entnehmen lässt – nicht mehr zur Steuerpflicht optieren.
Die Administrierbarkeit der neuen Regelung wirft zahlreiche Fragen auf. Das letzte Wort zu diesem Thema ist sicher noch nicht gesprochen. Wir halten Sie jedenfalls über Neuheiten auf dem Laufenden.


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Arbeitgeber haftet für Pensionsschaden

Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für dessen "Pensionsschaden" falls er die Sozialversicherungsmeldung rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat.

19.09. 2012

Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine SV-Beiträge entrichtet, ergibt sich daraus ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinn eines "Pensionsschadens". Gemäß dem Grundsatz der Schadensminderungs- bzw. Abwehrpflicht hat der Arbeitnehmer nach Bekanntwerden der SV-Pflicht einen Antrag auf Feststellung der SV-Beiträge einzubringen und die vorgeschriebenen verjährten Pensionsbeiträge nachzuentrichten.
Der Arbeitgeber, dessen rechtswidriges Verhalten den Arbeitnehmer zur Nachzahlung dieser Beiträge veranlasste, haftet grundsätzlich für den dadurch entstandenen Schaden, dessen Höhe davon abhängt, welches angemessene Entgelt dem Arbeitnehmer bei Anwendung von Arbeitsrecht im strittigen Zeitraum netto zugestanden wäre.

Auch Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig gegenüber Dienstgeber

Aber auch Arbeitnehmer können ihrem Dienstgeber gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Das Oberlandesgericht Linz entschied im Fall einer Bankangestellten, die durch massive strafbare Handlungen zum Nachteil zahlreicher Kunden den guten Ruf der Bank gefährdet hatte, dass sie der Bank für den adäquat zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand haftet.
Neben den Rechtsberatungskosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufwenden musste, hatte sie aber auch jene Anwaltskosten zu ersetzen, die der Bank in Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Ermöglichung einer Schadensgutmachung durch die Arbeitnehmerin entstanden sind.


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Dienstverhältnis trotz Gewerbeschein?

Auch eine einfache manuelle Tätigkeit kann ein echtes Dienstverhältnis mit ASVG-Pflicht und Dienstgeberstellung begründen.

19.09. 2012

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beurteilte wiederholt auch einfache manuelle Tätigkeiten wie etwa das Verspachteln von Gipskartonplatten oder Pferdepflege trotz Vorliegens eines Gewerbescheines als unselbständige Tätigkeit und damit als echtes Dienstverhältnis. Das behauptete Vorliegen eines Werkvertrages wurde nicht akzeptiert. Dies hatte sowohl für die steuerliche Beurteilung, als auch die ASVG-Pflicht unangenehme Folgen.

In beiden Fällen machte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass keine selbstständige Tätigkeit, sondern ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Daran knüpfen sich für die Praxis vielfältige Konsequenzen, beispielsweise Lohnsteuerpflicht, Lohnnebenkosten, ASVG-Pflicht und arbeitsrechtliche Konsequenzen aus einer möglichen Dienstnehmerstellung.

Unterscheidung von Werkvertrag und Dienstverhältnis

Folgende Kriterien waren laut VwGH zur Unterscheidung von Werkvertrag und Dienstverhältnis ausschlaggebend:

  • Wenn der zeitliche Tagesablauf vorgegeben ist, die Arbeitsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, eine Vertretungsregelung nicht vereinbart wurde und im Grunde nur die eigene Arbeitskraft geboten wird, sind dies Indizien für eine unselbständige Tätigkeit. und somit für eine Dienstverhältnis.
  • Der Besitz von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung. Dies dient einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse und betrifft andererseits oft Tätigkeiten, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um „gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art“ handelt, die gemäß Gewerbeordnung ausgenommen sind.
  • Die Meldung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen nach GSVG schließt nicht die Beurteilung als ASVG-Pflichtversicherungsverhältnis aus.
  • Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in der Art der Arbeitsausführung und der Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann ein echtes Dienstverhältnis im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ohne aufwändige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Vor allem, wenn der Beschäftigte in den Betrieb des (einzigen) Beschäftigers integriert ist.
  • Werden keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsbefugnis des behaupteten Werkvertragsnehmers festgestellt, ist im Zweifel die persönliche Arbeitspflicht anzunehmen. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich.


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EUGH entscheidet über Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen

Bei der Installation einer Solar- und Photovoltaikanlage ist fraglich, ob eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Diese ist aber Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug bei den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage.

19.09. 2012

Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenenergie in umweltfreundlichen Strom um und helfen somit jedem einzelnen seinen „ökologischen Fußabdruck“ zu verbessern. Der Trend zur Installation einer Solar- und Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach hält daher an. Je nach Anbindung der Anlage an das öffentliche Stromnetz, unterscheidet man zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung. Bei der Volleinspeisung wird der gesamte Stromertrag in das öffentliche Netz eingespeist und der für den Eigenbedarf benötigte Strom zur Gänze wieder daraus bezogen. Bei der Überschusseinspeisung hingegen wird nur der nicht selbst verbrauchte Strom ins öffentliche Netz eingespeist.
Fraglich ist in den beiden Varianten, ob eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Diese ist die Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug bei den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage.

Unternehmerkriterium der Einnahmenerzielung

Die österreichische Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der private Betreiber einer Photovoltaikanlage die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nur dann hat (unabhängig davon ob Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung vorliegt), wenn die erzeugte Strommenge dauerhaft deutlich größer ist, als die privat verbrauchte Strommenge. Wenn die erzeugte Strommenge geringer als die tatsächlich verbrauchte Strommenge ist, fehlt es am Unternehmerkriterium der Einnahmenerzielung.

Vorabentscheidung durch Europäischen Gerichtshof

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) teilte die Ansicht der Finanzverwaltung aber nicht und bejahte den Vorsteuerabzug auch bei sonst nichtunternehmerisch tätigen Personen immer dann, wenn der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Das Finanzamt erhob Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher wiederum die Frage des Vorsteuerabzugs bzw. der unternehmerischen Tätigkeit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Wenn der EuGH sich der Rechtsansicht des UFS anschließt, könnte für die private Errichtung von Photovoltaikanlagen ein Vorsteuerabzug zustehen, welcher die Anschaffung einer solchen Anlage noch attraktiver macht. Ein Urteil wird allerdings frühestens in ein bis zwei Jahren erwartet. Wie in laufenden bzw. bereits abgeschlossenen Verfahren vorzugehen ist, sollten Sie in Rücksprache mit uns klären.


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Förderungen für die Beschäftigung von Lehrlingen

Rund 40.000 Jugendliche beginnen jedes Jahr in Österreich eine Lehrausbildung. Um die nötige Anzahl an Ausbildungsplätzen zu schaffen, werden Unternehmer, die Lehrlinge ausbilden, durch unterschiedliche Fördermaßnahmen von öffentlicher Seite unterstützt.

19.09. 2012

Beihilfen für die Beschäftigung von Lehrlingen sind steuerfrei. Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen (z.B. Beihilfen), dürfen allerdings bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot für diese Aufwendungen neutralisiert den Vorteil der steuerfreien Beihilfen. Entscheidendes Kriterium für das Abzugsverbot der Aufwendungen ist der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zu den nicht steuerpflichtigen Einnahmen.

Bei welchen Lehrlingsförderungen es zu einer Aufwandskürzung beim Lehrbetrieb kommt, ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:

Basisförderung (ehemals Lehrlingsausbildungsprämie):

  • 1. Lehrjahr: 3 Lehrlingsentschädigungen
  • 2. Lehrjahr: 2 Lehrlingsentschädigungen
  • 3. und 4. Lehrjahr: je 1 Lehrlingsentschädigung
Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lehrlingsentschädigung und der Basisförderung -->  keine Aufwandskürzung

Förderung neuer Lehrstellen (Blum-Bonus II):

€ 2.000 pro Lehrverhältnis --> keine Aufwandskürzung

Förderung im Zusammenhang mit einem Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit:
Grundsätzlich € 3.000 --> keine Aufwandskürzung

Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
€ 250 für ausgezeichnete, € 200 für gute Lehrabschlussprüfungen
Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang --> keine Aufwandskürzung

Förderung von zwischen- und überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen für Lehrlinge
Förderung der Weiterbildung der Ausbilder
Förderungen von Lehrlingen mit Lernschwierigkeiten
Bei diesen drei Förderungsmaßnahmen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Förderung und den vom Arbeitgeber zu tragenden  Aufwendungen (z.B. Kurskosten, Lehrmittel, Lehrlingsentschädigung während der Ausbildungszeit,…) --> Abzugsverbot der Aufwendungen

Förderung des gleichmäßigen Zugangs von jungen Männern und Frauen zu den verschiedenen Lehrberufen
Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, gendergerechtes Job Coaching, Initiativen zur Förderung junger Frauen in technischen Berufen etc.
Ob es zu einer Aufwandskürzung kommt, ist aufgrund des Einzelfalls zu beurteilen und wird dann bejaht, wenn die Förderung die konkreten Kosten des Arbeitgebers abdeckt.


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Fruchtgenussrechtsablöse bei Privatpersonen

Wenn es nach dem Finanzministerium geht, dann soll eine entgeltliche Fruchtgenussrechtsablöse ab 2012 auch bei Privatpersonen immer steuerpflichtig sein.

19.09. 2012

Das Finanzministerium hat in einem so genannten „Wartungserlass“ festgehalten, dass ausnahmslos alle Fruchtgenussrechtsablösezahlungen ab 2012 als Mietzinsvorauszahlungen steuerpflichtig sind. Nach der bisherigen Praxis waren Fruchtgenussrechtsablösen im Privatvermögen außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei. Die nunmehrige Verwaltungsansicht ist somit eine Neuigkeit. Weitere Diskussionen zu diesem Thema sind damit vorprogrammiert.

Feststellung der Steuerfreiheit?

Geht es um hohe Steuernachzahlungen, könnte noch vor Abschluss der Fruchtgenussrechtsübertragung ein Feststellungsbescheid beantragt werden, in dem die Feststellung der Steuerfreiheit der Fruchtgenussrechtsübertragung erwünscht wird. Ein ablehnender Feststellungsbescheid oder ein die Steuernachzahlung infolge Fruchtgenussrechtsübertragung ausweisender Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid ist bis hin zum Verwaltungsgerichtshof anfechtbar. Ein solches Verfahren kann jedoch kostspielig sein. Gerne sprechen wir mit Ihnen über die Details.


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Gründungs-Technologiescheck für Jungunternehmer

Bei technologieorientierten Unternehmensgründungen spielt das Risiko des Marktumfelds, der Technologien und Finanzierungserfordernisse eine große Rolle. Durch den Gründungs-Technologie-Scheck in Höhe von einmalig EUR 1.000 soll Jungunternehmern der Zugang zu Beratungsleistungen im Bereich geistiges Eigentum und Technologie erleichtert werden.

19.09. 2012

Rasches Handeln zahlt sich hier aus: nur die ersten 1.000 Einreicher eines Förderantrags, der bis 31.12.2012 einlangt, erhalten den Zuschuss!

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Jungunternehmer und Unternehmen, die von Jungunternehmern geführt werden, wobei folgende Kriterien erfüllt sein müssen:

  1. Erstmalige wirtschaftliche selbstständige Tätigkeit: Der Unternehmer hat das Unternehmen längstens drei Jahre vor Einreichung des Förderantrags gegründet oder übernommen und betreibt es auf eigenen Namen und eigene Rechnung.
  2. Aufgabe jeder unselbstständigen Tätigkeit: Es sind keinerlei Nebenbeschäftigungen zulässig!
  3. Unternehmensstruktur: Das Unternehmen kann jede Rechtsform aufweisen, darf aber nur klein sein (< 50 Mitarbeiter, max. € 10 Mio. Umsatz oder max. € 10 Mio. Bilanzsumme) und muss seinen Sitz in Österreich haben. Es muss Mitglied der Wirtschafts- oder Architektenkammer sein.
Was wird gefördert?

Gefördert werden:
  • Kosten im Zusammenhang mit Marken- und Patentanmeldungen
  • innovations- und technologieorientierte Beratungskosten, zum Beispiel von Patentanwälten, von spezialisierten Intermediates (z.B. Impulszentren oder Technologieparks) oder von Mitgliedern der Expertengruppen „Innovation“ und „Technologietransfer“ der Fachgruppe Unternehmensberater und IT-Dienstleister der WKO (UBIT).
Achtung: Beratungskosten, die zeitlich vor Ausstellung der NeuFöG-Bestätigung und vor der Registrierung bei der Förderstelle (siehe unten) angefallen sind, werden nicht gefördert! Nicht förderbar sind auch rein wirtschaftsorientierte Beratungsleistungen, wie etwa eines Unternehmensberaters oder Wirtschaftstreuhänders sowie Kosten, die bereits Gegenstand eines anderen Förderprogramms waren.

Zwei Schritte zur Förderung

Mit der Abwicklung der Förderung wurde die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) betraut. Folgende Schritte sind zur Erlangung der Förderung notwendig:
  1. Registrierung auf der AWS-Internetplattform www.awsg.at/gruenderscheck
  2. Das daraufhin von der AWS per Mail übermittelte Förderungsansuchen ist vom Förderungswerber unterschrieben und samt diversen vorzulegenden Unterlagen (wie etwa Gewerbeschein oder Rechnungskopien) per Post an die AWS zu retournieren.


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Haftungserleichterung für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre

Mit der Vereinsgesetznovelle 2011 wurde versucht, die Funktion des ehrenamtlichen Vereinsfunktionärs attraktiver zu gestalten. Kernpunkt der Vereinsgesetznovelle ist die beschränkte Haftung von Vereinsorganen und des Rechnungsprüfers, soweit diese unentgeltlich für den Verein tätig sind.

19.09. 2012

In Österreichs rund 120.000 Vereinen fehlt es an Personen, die bereit sind, eine Funktionärstätigkeit zu übernehmen. Hauptgrund für diesen Mangel an Bereitschaft ist in vielen Fällen das hohe Haftungsrisiko, das ein derartiges Amt mit sich bringt. Zukünftig haften Vereinsfunktionäre deshalb gegenüber dem Verein nur mehr für Schäden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

Wird einem Dritten ein Schaden zufügt und dieser Dritte nimmt das Vereinsorgan direkt in Anspruch, dann haftet das Vereinsorgan in allen von ihm verschuldeten Fällen. In den Fällen der leichten Fahrlässigkeit kann der Vereinsfunktionär allerdings vom Verein die Befreiung von diesem Schadenersatzanspruch verlangen bzw. der Vereinsfunktionär kann sich am Verein regressieren.

Tätigkeit der Vereinsfunktionäre unentgeltlich?

Diese neuen Haftungserleichterungen sind aber nur dann gültig, wenn in den Vereinsstauten nichts Gegenteiliges bestimmt ist und die Tätigkeit der Vereinsfunktionäre unentgeltlich bzw. ehrenamtlich erfolgt. Weiters ist zu beachten, dass diese Haftungserleichterungen nur für Vereinsorgane gelten und nicht auch für das „einfache“ Vereinsmitglied.

Aufgrund dieser neuen Haftungsbestimmungen muss auch eine vom Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung die oben beschriebene Haftung gegenüber Dritten inkludieren.


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Holen Sie sich die Quellensteuer aus dem Ausland zurück

Bezieht ein österreichischer Anleger Dividendenerträge von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, kann der jeweilige Staat einen gewissen Prozentsatz von der Brutto-Dividende als Quellensteuer einbehalten. Die Quellensteuer kann dann zum Teil auf die in Österreich anfallende Kapitalertragsteuer (= KESt) angerechnet, die darüber hinausgehende Quellensteuer mittels Antrag vom Quellenstaat zurückgefordert werden.

19.09. 2012

In Österreich werden Dividendenerträge mit einem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% KESt besteuert. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Anleger Kapitalerträge aus dem Ausland bezieht. Daher kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer auf die österreichische 25%ige KESt zum Teil angerechnet werden.
Wie hoch der anrechenbare Prozentsatz ist, ergibt sich aus den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (= DBA), die Österreich mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat. In den meisten Fällen können bis zu 15 % auf die österreichische KESt in Höhe von 25% angerechnet werden. Für den restlichen Teil hat Österreich das alleinige Besteuerungsrecht.

Antrag an die ausländische Steuerbehörde

Der nunmehr verbleibende Betrag an ausländischen Quellensteuern, der nicht auf die österreichische KESt angerechnet wird, kann mittels Antrag an die ausländische Steuerbehörde zurückgefordert werden. Somit bleibt die Besteuerung der Kapitalerträge mit einer Gesamtsteuerbelastung in Höhe von 25% Steuer gewahrt.

Beispiel: In der Schweiz werden auf Kapitalerträge 35% Quellensteuern einbehalten. Die Kapitalerträge unterliegen in Österreich einer Besteuerung von 25% KESt. Auf die KESt kann nunmehr 15% schweizerische Quellensteuer angerechnet werden. Für die restlichen 10% verbleibt das Besteuerungsrecht in Österreich. Die verbleibenden 20% schweizerische Quellensteuern kann mittels Antrag an die schweizerischen Behörden zurückgefordert werden.

Homepage des Finanzministeriums

Die Formulare für die Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer können von der Homepage des Finanzministeriums heruntergeladen werden Quellensteuerformular. Zu beachten sind die Fristen, innerhalb derer eine Rückerstattung möglich ist. Diese Fristen ergeben sich aus dem jeweiligen DBA und sie sind daher von Staat zu Staat unterschiedlich (meist 2-5 Jahre).


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Inflationsabschlag auch bei GmbH?

Mit der letzten Steuerreform erfolgte eine umfassende Reformierung der Grundstücksbesteuerung. Der 31. März 2012 wurde dabei als maßgeblicher Stichtag festgelegt. Zudem unterliegen Grundstücksverkäufe natürlicher Personen seit 1.4.2012 im Regelfall nur noch der 25%igen Immobiliensteuer (ImmoSt).

19.09. 2012

Die wesentlichen Eckpfeiler der Reform:

  • Wird ein Grundstück verkauft, dass per 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen war („Altvermögen“), kann der Gewinn pauschal - mit 14% bzw. im Umwidmungsfall mit 60% - des Verkaufspreises angesetzt werden. Anstelle der pauschalen Gewinnermittlung, bei der ein Inflationsabschlag nicht zulässig ist, kann der Veräußerungsgewinn auch nach den nachstehenden Regeln für Neuvermögen ermittelt werden.
  • War das Grundstück hingegen zum 31.3.2012 steuerverfangen oder wird es ab 1.4.2012 neu angeschafft („Neuvermögen“), ergibt sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert (= Anschaffungskosten zuzüglich aktivierungspflichtige Großreparaturen, abzüglich steuerlich geltend gemachter Abschreibungen). Zusätzlich kann ab dem 11. Jahr ab der Anschaffung ein Inflationsabschlag von 2% p.a. geltend gemacht werden, der jedoch maximal 50% des Veräußerungsgewinns betragen darf, so dass sich durch Ansatz eines Inflationsabschlages eine effektive Steuerreduktion auf bis zu 12,5% ergeben kann.
Die vor dem 1.4.2012 erworbenen Grundstücke einer GmbH waren aufgrund gesetzlicher Regelung zum 31.3.2012 jedenfalls steuerverfangen, so dass bei einer GmbH nur Grundstücke der Marke „Neuvermögen“ existieren und ihr damit der Inflationsabschlag zusteht.

Verlust des Inflationsabschlages

Unterliegt der Verkauf einer Betriebsliegenschaft durch eine natürliche Person nicht der 25%igen Immobiliensteuer, kommt es zum Verlust des Inflationsabschlages. Dies ist dann der Fall, wenn der Grundstücksverkäufer entweder in die Regelbesteuerung optiert oder aus einem der folgenden vier Gründe nicht der 25%igen Immobiliensteuer unterliegt:
Das Grundstück gehört zum Umlaufvermögen. Dies ist etwa bei gewerblichen Grundstückshändlern der Fall, die mit ihren Grundstücksverkäufen wie schon bisher der Tarifsteuer unterliegen.
Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet die Überlassung oder Veräußerung von Grundstücken. Dies betrifft vor allem betriebliche Immobilienentwicklungsgesellschaften.
Soweit beim Grundstück eine Teilwertabschreibung oder
die Übertragung von stillen Reserven stattfand.

Gleichstellung mit natürlichen Personen

Eine GmbH unterliegt mit ihren Grundstücksverkäufen immer (auch in obigen vier Fällen, die bei natürlichen Personen zum Verlust der 25%igen Immobiliensteuer und des Inflationsabschlages führen) der 25%igen Körperschaftsteuer. Damit scheint es auf den ersten Blick wohl so zu sein, dass einer GmbH ein Inflationsabschlag immer zustünde. Doch dieser Schein trügt: Nach Ansicht des Finanzministeriums soll zwecks weitgehender Gleichstellung mit natürlichen Personen auch einer GmbH dann kein Inflationsabschlag zustehen, wenn sie eine der „pönalisierten Tätigkeiten“ (siehe oben Punkt 1. und 2.) betreibt.
Hingegen sollen Teilwertabschreibungen und Übertragungen stiller Reserven, die  bei natürlichen Personen zwecks Verhinderung einer  Steuersatzarbitrage zum Ausschluss von der 25%igen Immobiliensteuer und vom Inflationsabschlag führen, bei einer GmbH keinen Verlust des Inflationsabschlages nach sich ziehen.

Aus dem Gesetz ist diese Sichtweise nicht eindeutig ableitbar. Endgültiges Licht in diese Thematik wird wohl erst die Rechtsprechung in den folgenden Jahren bringen. Gerne stehen wir Ihnen in der Beratung dieser komplexen Materie zur Verfügung.


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Steuerliche Rahmenbedingungen für Pflegepersonal

Der Bedarf von Pflegepersonal in Privathaushalten steigt Fraglich in diesem Zusammenhang ist, wie diese Pflegekräfte steuerrechtlich einzuordnen sind, insbesondere, ob sie eine selbstständige Betreuungstätigkeit ausüben oder nichtselbstständige Dienstnehmer sind. Für die Beurteilung, ob ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt, sind der Vertragsinhalt und das Wirken der Pflegeperson entscheidend.

19.09. 2012

Betreuung im Rahmen einer nichtselbstständigen Tätigkeit

Wenn die Betreuungsperson für eine Trägerorganisation (z.B. Caritas, Hilfswerk, Volkshilfe etc. tätig ist, dann treffen die pflegebedürftige Person keine Melde- oder Mitteilungspflichten. Ist die Betreuungsperson allerdings bei keiner Trägerorganisation angestellt und schließt sie den  Dienstvertrag direkt mit der zu betreuenden Person ab, dann treffen die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) die Pflichten eines Arbeitgebers.
Das bedeutet, dass die betreute Person die Betreuungsperson bei der Sozialversicherung anzumelden, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, für die Betreuungsperson ein Lohnkonto zu führen hat und monatlich die berechnete Lohnsteuer und die Dienstgeberbeiträge (nur wenn die monatliche Bezüge höher als € 1.095 sind) abzuführen sind. Kommunalsteuer fällt für Privathaushalte nicht an. Der Arbeitgeber (= pflegebedürftige Person) muss den Jahreslohnzettel bis Ende Jänner (bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar) dem Finanzamt übermitteln und haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.

Betreuung im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit

Wenn die pflegebedürftige Person einen Werkvertrag mit einer selbstständig tätigen Betreuungsperson abschließt, muss sich die betreute Person um keine Melde- oder Mitteilungsverpflichtungen kümmern. Die selbstständig tätige Betreuungsperson bezieht Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und muss ab einem jährlichen Einkommen von € 11.000 eine Steuererklärung abgeben.
Zum steuerpflichtigen Einkommen gehören neben den vertraglich vereinbarten Honorarnoten auch Sachbezüge für die Bereitstellung von Kost und Quartier (derzeit € 196,20 pro Monat bzw. € 6,54 pro Tag), falls die Betreuungsperson im Haushalt der pflegebedürftigen Person wohnt. Als Betriebsausgaben kann die Betreuungsperson ihre tatsächlichen Ausgaben angeben oder die Basispauschalierung in Höhe von 12 % der Einnahmen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen. Selbstständige Pflegepersonen brauchen bis zu Jahreseinnahmen von € 36.000 keine Umsatzsteuer bei ihren Honorarnoten in Rechnung stellen.

Außergewöhnliche Belastung

Pflegebedürftige Personen können ab dem Bezug von Pflegegeld der Pflegegeldstufe 1 die mit der Hausbetreuung verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Diese Aufwendungen dürfen aber nur in dem Ausmaß als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, insoweit sie einen steuerfreien Zuschuss (z.B. Pflegegeld) übersteigen.


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Steuersünder im Visier der Finanzpolizei

In den letzten Monaten ließ die Finanzpolizei immer wieder mit Schwerpunktaktionen von sich hören. So wurden beispielsweise österreichische Unternehmer zur Kasse gebeten, die versuchten Abgaben zu umgehen, indem sie Fahrzeuge im Ausland anmeldeten, obwohl ihr dauernder Standort in Österreich ist.

19.09. 2012

Um durch eine effiziente Betrugsbekämpfung mehr Gerechtigkeit herzustellen, hat man mit 1.1.2011 bei den Finanzämtern sogenannte Finanzpolizei-Teams aufgebaut. Zusätzlich zu diesen Teams steht bei jedem Finanzamt ein Pool von Mitarbeitern für den bedarfsorientierten Einsatz zur Verfügung.

Die Kernaufgaben der Finanzpolizei bestehen in der

  • Aufsichts- und Kontrolltätigkeit zum Zwecke der Abgabenerhebung,
  • Sicherung und Einbringung von Abgabenrückständen, die auch die Durchführung von Inkassotätigkeiten und Fahrnispfändungen umfasst,
  • Kontrolle der Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetzes (insbesondere ob die Verträge der aus dem EWR-Raum nach Österreich entsandten Mitarbeiter nicht durch Unterentlohnung gegen das Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz verstoßen),
  • Bekämpfung und Verfolgung des volkswirtschaftlich schädlichen Sozialbetrugs,
  • Meldung von Verstößen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  • Meldung von Verstößen gegen die Gewerbeordnung (z.B. unbefugte Gewerbeausübung)
  • Aufdeckung von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz und Beschlagnahme illegaler Glücksspielapparate,
  • Unterstützung der Abgabenbehörden und der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht) bei ihren Ermittlungstätigkeiten.
Unterschiedliche Befugnisse der Finanzpolizei

Je nach dem, in welchem dieser Bereiche die Finanzpolizei tätig wird, kommen ihr unterschiedliche Befugnisse zu. Der Bogen spannt sich hierbei vom Auskunftsrecht, dem Recht auf Identitätsfeststellung und dem bloßen Betretungsrecht (auch privater Räumlichkeiten) bis hin zum Festnahme-, Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsrecht bei Gefahr im Verzug. Ein Behindern der finanzpolizeilichen Ermittlungstätigkeit kann mit Ordnungsstrafen geahndet werden.


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Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen?

Wer Internetplattformen wie eBay nutzt, um sich nicht mehr benötigter Gebrauchsgegenstände zu entledigen, braucht sich der Umsatzsteuer wegen in der Regel keine Gedanken zu machen. Wenn Sie sich damit aber ein Nebeneinkommen verschaffen, kann das bald einmal zur Umsatzsteuerpflicht führen.

19.09. 2012

Verkäufe über das Internet können ebenso umsatzsteuerpflichtig sein wie Lieferungen und Leistungen außerhalb des Internets. Werden die Waren im Internet versteigert und in Österreich ausgeliefert, können umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorliegen. Von Fall zu Fall ist dann zu entscheiden, ob bereits Steuerpflicht vorliegt oder nicht. Zur Orientierung kann dabei folgendes Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) dienen:

1.200 Gebrauchsgegenstände in vier Jahren verkauft

Im Rahmen von eBay-Auktionen verkaufte ein Ehepaar über einen Zeitraum von 4 Jahren ca. 1.200 Gebrauchsgegenstände aus verschiedensten Produktgruppen an unterschiedliche Käufer. Die Ehegatten gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf eBay an, dass es sich um Privatverkäufe handle. Der BFH entschied jedoch, dass bei einer Vielzahl von abgewickelten Verkäufen über mehrere Jahre hindurch eine nachhaltige unternehmerische und somit auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.

Gesamtbild der Verhältnisse

Bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist im Einzelfall auf das „Gesamtbild der Verhältnisse“ zu achten. Insbesondere folgende Kriterien seien zu würdigen: Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt, Zahl der ausgeführten Umsätze, planmäßiges Tätigwerden, Betrieb eines Geschäftslokales. Der bloße Erwerb und Verkauf eines Gegenstandes können noch keine Nutzung des Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen darstellen. Unternimmt der Betreffende allerdings auch aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen, indem er sich ähnlicher Mittel wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender bedient, liegt keine private Vermögensverwaltung mehr vor und der Vorgang fällt in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer.

Gewinnerzielungsabsicht nicht von Bedeutung

Ausschlaggebendes Kriterium ist, ob eine nachhaltige Tätigkeit vorliegt oder nicht, wobei die Gewinnerzielungsabsicht nicht von Bedeutung ist. Nachhaltigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses ausgeübt werden.
Die Finanzverwaltung ist jedoch der Ansicht, dass gelegentliche Verkäufe von Privatgegengenständen das Kriterium der Nachhaltigkeit noch nicht erfüllen und daher nicht umsatzsteuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass eine etwaige Umsatzsteuerpflicht nur dann eintritt, wenn die Kleinunternehmergrenze (Jahresumsatz ab € 30.000) überschritten wird.


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Veräußerungsgewinn des Hauptwohnsitzes oder selbst hergestellter Gebäude

Seit 1. April 201 kommt die "Herstellerbefreiung" nicht zur Anwendung, wenn das selbst hergestellte Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf der Erzielung von Einkünften (z. B. aus Vermietung) gedient hat. Allerdings könnte auch in solchen Fällen die Hauptwohnsitzbefreiung zu einer gänzlichen Steuerfreiheit führen.

19.09. 2012

Von der Immobilienertragsteuer sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
Beispiel: Ein Ehepaar hat im Jahr 2007 ein Einfamilienhaus gekauft und es seit damals als Hauptwohnsitz bewohnt. Im Juni 2012 verkauft das Ehepaar das Gebäude. Immobilienertragsteuer fällt nicht an, weil die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung kommt.

Verkauf des Grund- und Bodens steuerfrei?

Die Herstellerbefreiung erfasst wie bisher nur die erstmalige Errichtung eines bezugsfertigen Gebäudes, sofern der Gebäudeerrichter auch das wesentliche Bau- und Finanzierungsrisiko getragen hat. Die Befreiung gilt nur für das selbst hergestellte Gebäude, nicht aber für den Grund und Boden auf dem das Haus steht. Falls die Hauptwohnsitzbefreiung und die Herstellerbefreiung zusammentreffen (weil der Hersteller des Gebäudes dort auch seinen Hauptwohnsitz gehabt hat), geht die Hauptwohnsitzbefreiung vor und es ist auch der Verkauf des Grund- und Bodens steuerfrei.


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Vorsteuerabzug für unternehmerische Mieter

Damit ein unternehmerische Mieter einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, bedarf es einer Rechnung. Auch ein Mietvertrag kann eine solche Rechnung sein, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt.

19.09. 2012

Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Dabei ist es völlig gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Auch Quittungen, Abrechnungen, Frachtbriefe und Mietverträge können eine Rechnung darstellen.

Verpflichtenden Angaben im Mietvertrag

Damit eine Rechnung bzw. ein Mietvertrag den Mieter, der den Mietgegenstand im Rahmen seines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens verwendet, zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss der Mietvertrag folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Vermieters und des Abnehmers
  2. Beschreibung des Mietgegenstandes und der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände
  3. Zeitraum, auf den sich die Mietzinsabrechnung bezieht
  4. Mietentgelt und den darauf entfallenden Umsatzsteuersatz
  5. den auf das Mietentgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag
  6. Ausstellungdatum
  7. Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung bzw. des Mietvertrages einmalig vergeben wird
  8. UID-Nummer des Vermieters
  9. UID-Nummer des Mieters, sofern der Rechnungsgesamtbetrag € 10.000 übersteigt
Diese Angaben können auch in anderen Belegen (etwa in jährlich ausgestellten Dauerrechnungen oder monatlichen Zahlungsbelegen) enthalten sein, sofern auf diese Belege im Mietvertrag hingewiesen wird.

Ergänzung eines mangelhaften Mietvertrages

Leistungsempfänger oder Mieter können auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung bestehen. Auch nach der erstmaligen Ausstellung einer (mangelhaften) Rechnung ist jederzeit eine Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung möglich. Enthält der Mietvertrag nicht alle oben angeführten gesetzlichen Angaben und werden die Angaben in der Folge ergänzt oder die Belege berichtigt, kann der Mieter den Vorsteuerabzug aber erst in jenem Zeitraum vornehmen, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung bzw. die Ergänzung des mangelhaften Mietvertrages erfolgt.

Tipp: In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug zunächst akzeptiert und diesen erst nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung versagt. Inzwischen könnte der Mieter bereits den Mietgegenstand aufgegeben haben oder der Vermieter nicht mehr existieren, was das nachträgliche Einholen einer korrigierten Rechnung erschwert. Daher sollten Sie als Mieter im eigenen Interesse regelmäßig die gesetzlichen Merkmale Ihrer Rechnungen kontrollieren, um im Falle mangelhafter Rechnungen möglichst zeitnah zum Leistungsbezug eine korrigierte Rechnung bei Ihrem Vermieter einholen zu können!


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Vorwegbesteuerung von Pensionskassenleistungen

Durch das Sparpaket 2012 wurde die Möglichkeit einer Vorwegbesteuerung von Pensionskassenleistungen geschaffen. Diese Option ist als Kompensationsmaßnahme für die verstärkte Kürzung von Pensionskassenleistungen gedacht. Der dafür erforderliche Antrag muss bis spätestens 31.10.2012 gestellt werden.

19.09. 2012

Folgende Personen können die Option zur Vorwegbesteuerung beantragen:

  • Leistungsberechtigte, die zum 31.12.2011 einen Anspruch auf eine Pensionskassenrente haben.
  • Arbeitnehmer (Anwartschaftsberechtigte), die vor dem 1.1.1953 geboren sind und somit bis Ende des Jahres 2012 das 60. Lebensjahr vollenden.
  • „Neue Hinterbliebene“; also Personen die diesen Status zwischen dem 31.12.2011 und 31.10.2012 erlangt haben.
Weitere Voraussetzungen der Vorwegbesteuerung

Zusätzliche Voraussetzungen zur Geltendmachung der Vorwegbesteuerung für alle drei Personengruppen sind:
  1. Der zur Ermittlung der erwarteten Rentenleistung von der Pensionskasse verwendete Rechnungszins muss nach dem 31.12.2001 oder zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum 31.10.2012) mindestens 3,5% betragen,
  2. es muss sich um eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage ohne Nachschusspflicht des Arbeitgebers handeln,
  3. die Person, welche die Vorwegbesteuerung in Anspruch nehmen möchte, muss in Österreich steuerpflichtig sein.
25% Einkommensteuer pauschal

Im Fall einer Option zur Vorwegbesteuerung wird das zum 31.12.2011 vorhandene Deckungskapital aus Arbeitgeberbeiträgen (= das auf dem Pensionskonto vorhandene Guthaben) pauschal mit 25% Einkommensteuer belastet. Bei einer Monatsbruttopension, die im Kalenderjahr 2011 durchschnittlich € 300 nicht überschreitet, beträgt der Steuersatz nur 20%. Der so ermittelte Steuerbetrag wird per 30.11.2012 von der Pensionskasse an das Finanzamt abgeführt und mindert insofern das Guthaben am Pensionskonto.
Der Vorteil liegt darin, dass die ab 2013 ausgezahlten Pensionskassenleistungen nur in Höhe von 25% dem Einkommensteuer-Tarif unterworfen werden, die restlichen 75% der Pension sind steuerfrei. Dies führt zu einem maximalen Steuersatz von 12,5% der Rente. Dieser Vorteil fällt umso höher aus, je höher die zukünftigen Einkünfte in der Ruhephase (Pensionsauszahlungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ausfallen. Außerdem steigt der Vorteil mit zunehmender Höhe der Veranlagungserträge der Pensionskasse.

Ob die Pauschalsteuer für Sie vorteilhaft oder nachteilig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Vorliegen sonstiger Einkünfte) und ist für den einzelnen Fall zu berechnen. Wir beraten sie gerne!


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Zeitliche Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen

Für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, gilt, dass die Einnahmen und Ausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung oder Verausgabung erfasst werden. So will es das Zufluss-Abfluss-Prinzip.

19.09. 2012

Einnahmen bzw. Ausgaben müssen in jenem Jahr steuerlich berücksichtigt werden, in dem sie auch tatsächlich zu- bzw. abgeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem Zufluss- und Abflussprinzip besteht für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben (Löhne, Mieten, Versicherungsprämien etc.), die der Unternehmer kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres einnimmt bzw. bezahlt.
Für diese Einnahmen und Ausgaben gilt, dass nicht der Zeitpunkt der Vereinnahmung oder Bezahlung ausschlaggebend ist, sondern sie werden jenem Kalenderjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wodurch Zufälligkeiten in der Besteuerung vermieden werden sollen.

Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangt müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Den regelmäßige wiederkehren Einnahmen bzw. Ausgaben muss ein Rechtsverhältnis zugrunde liegen, welches mit Beginn oder Ende des Kalenderjahres fällig ist (z.B. 1.1. oder 31.12.)
  • Die Zahlung muss „kurze Zeit“ vor Beginn oder Ende des Kalenderjahres geflossen sein. Unter dem Begriff „kurze Zeit“ versteht man einen Zeitraum von 15 Tagen. Dies bedeutet, dass nur jene Zahlungen ausschlaggebend sind, die zwischen dem 15.12 bis 31.12 bzw. 1.1 bis 15.1 erfolgen.
  • Die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Ertrages oder Aufwandes muss mit der Fälligkeit übereinstimmen. (Beispiel: Die Versicherung für Dezember 2012, wird am 31.12.2012 fällig. Die Zahlung am 5.1.2013 ist für die steuerliche Zurechenbarkeit der Aufwendung zum Kalenderjahr 2012 nicht ausschlaggebend)
  • Weicht die wirtschaftliche Zuordnung von der Fälligkeit ab, ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in diesen Fällen die Fälligkeit entscheidend ist. (Beispiel: Die Versicherung für Dezember wird am 1.1.2013 fällig. Die Zahlung erfolgt am 30.12.2012. --> Da die Fälligkeit erst im Folgejahr 2013 eintritt, wird die Aufwendung auch erst im Folgejahr 2013 steuerlich erfasst.)
Sollen daher Erträge oder Aufwendungen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt einem bestimmten Jahr zugeordnet werden, muss also noch vor Jahresende eine vorausschauende Planung vorgenommen werden.


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"A1-Bescheinigung" bei Entsendung von Arbeitnehmern

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von Dienstnehmern stellt sich bei der Sozialversicherung immer die Frage, welche nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Mit dem "Formular A1" wird bestätigt, welchem Recht eine Person zu unterstellen ist.

20.07. 2012

Um Kompetenzkonflikte zwischen den EU-Mitgliedsstaaten zu vermeiden, ist vorgesehen, dass in grenzüberschreitenden Fällen auf eine Person immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats im Sozialrechtsbereich zur Anwendung kommen. Grundsätzlich ist dies der Staat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, und zwar unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers und vom Sitz des Arbeitgebers.
Eine wichtige Ausnahme davon ist die Entsendung von Arbeitnehmern. Danach unterliegt ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber vorübergehend für die Ausübung einer Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat entsendet wird, weiterhin den Rechtsvorschriften jenes Staates, denen er zuvor unterlegen ist.

Antrag auf Ausstellung des Formulars A1

Mit dem Formular A1 wird bestätigt, welchen nationalen Rechtsvorschriften eine Person zu unterstellen ist. Anträge auf Ausstellung dieses Formulars sind bis auf jene Fälle, in denen eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, bei den jeweils für die Versicherung zuständigen nationalen Behörden bzw. Trägern einzubringen. Wird eine Person in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig, ist der Antrag auf Ausstellung des Formulars A1 ausschließlich beim zuständigen Träger des Wohnmitgliedsstaates einzubringen. Dann wird festgelegt, welcher nationalen Rechtsordnung die jeweilige Person unterliegt. Die ausfertigende Stelle hat in jedem Fall die Staaten zu informieren, mit denen Berührungspunkte bestehen.

Gültiges und korrekt ausgefülltes A1-Formular gilt

Ein vorgelegtes A1-Formular aus einem anderen Mitgliedstaat ist jedenfalls zu akzeptieren. Berichten zufolge sollen aber immer wieder Kontrollorgane trotz Vorliegen einer A1-Bescheinigung Dienstnehmer dem ASVG unterwerfen. Dem ist allerdings nicht Folge zu leisten. Ein gültiges und korrekt ausgefülltes A1-Formular wird von der Sozialversicherung akzeptiert und gilt, selbst wenn berechtigte Zweifel an den Voraussetzungen bestehen, bis zu dessen Zurückziehung. Seitens der Gebietskrankenkassen wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine A1-Bescheinigung immer umgehend bei der Kasse vorzulegen ist und nicht erst in einem Verwaltungsverfahren.


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Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2013 erhöht

Die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dient der Finanzierung der Pensionen von Land- und Forstwirten. Gegenstand der Abgabe sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Grundstücke des Grundvermögens (z.B. Baugrundstücke) soweit diese nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Höhe der Abgabe wird vom Grundsteuermessbetrag hergeleitet, der vom Einheitswert abgeleitet wird.

20.07. 2012

Derzeit beträgt die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 400% des Grundsteuermessbetrages. Angesichts des jährlich steigenden Zuschussbedarfes zur bäuerlichen Pensionsversicherung wird nun die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab 1. Jänner 2013 auf 600% angehoben.

Beispiel

Der Forstbetrieb hat einen Einheitswert von € 100.000. Der Grundsteuermessbetrag beträgt € 198,54. Die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt 2012 € 794. Im Jahr 2013 ist eine Erhöhung dieser Abgabe auf € 1.191 zu erwarten. Gemeinsam mit der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird der Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von € 397, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfond in Höhe von € 248 und die Landwirtschaftskammerumlage – je nach Bundesland verschieden (beispielsweise in Vorarlberg in Höhe von € 1.390) - eingehoben.

Rückerstattung der Abgabe

Steuerschuldner ist derjenige, der auch Schuldner der Grundsteuer ist. Das ist in der Regel der Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Für Grundbesitz, den der Steuerschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Steuerschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.
Die Abgabe wird von den Lagefinanzämtern gemeinsam mit dem Unfallversicherungsbeitrag, dem Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfond und der Landwirtschaftskammerumlage erhoben und sodann auf die berechtigten Institutionen aufgeteilt.


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Altersteilzeit und Pensions-Anwartschaften

Der Zugang zu bestimmten Pensionsformen wird durch das Sparpaket 2012 erschwert, weil sich zwischen 2013 und 2017 die erforderlichen Anwartschaftszeiten erhöhen. Blockzeitvereinbarungen sind ab 1.1.2013 nur noch dann möglich, wenn spätestens ab Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird.

20.07. 2012

Das Modell der Altersteilzeit wurde ins Leben gerufen, um älteren Arbeitnehmern durch die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung eine individuelle Entlastung und einen allmählichen Übergang in die Pension zu ermöglichen. Beim sogenannten Blockmodell arbeitet der Dienstnehmer in der ersten Hälfte des Durchrechnungszeitraumes (z.B. die ersten 2,5 Jahre) weiterhin 40 Stunden pro Woche und erhält ein Bruttogehalt für 30 Stunden pro Woche. In der zweiten Hälfte des Durchrechnungszeitraumes ist der Dienstnehmer dann vom Dienst freigestellt und erhält weiterhin ein Bruttogehalt für 30 Stunden pro Woche (Freizeitphase).
Um den Effekt des gleitenden Übergangs in die Pension auch bei Blockzeitvereinbarungen zu gewährleisten, ist eine solche Vereinbarung ab 1.1.2013 nur noch dann möglich, wenn spätestens ab Beginn der Freizeitphase eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet wird. In bereits bestehende Ansprüche wird nicht eingegriffen.

Pensions-Anwartschaften werden verlängert

Der Zugang zu bestimmten Pensionsformen wird durch das Sparpaket 2012 insofern erschwert, als sich zwischen 2013 und 2017 die erforderlichen Anwartschaftszeiten sukzessive erhöhen: So müssen bei der ohnedies 2017 auslaufenden vorzeitigen Alterspension 480 statt bisher 450 Versicherungsmonate bzw. 450 Beitragsmonate statt bisher 420 nachgewiesen werden.
Für den Anspruch auf eine Korridorpension wird bis 2017 die erforderliche Anwartschaftszeit stufenweise von 450 auf 480 Versicherungsmonate erhöht. Das frühestmögliche Alter bleibt bei 62 Jahren. Für Pensionsstichtage ab 1.1.2013 wird der Abschlag für jedes Jahr des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter von 4,2% auf 5,1% erhöht.

In der Invaliditätspension wird das für den Tätigkeitsschutz relevante Lebensalter bis zum Jahr 2017 stufenweise vom 57. auf das 60. Lebensjahr angehoben. Der Tätigkeitsschutz wirkt dann, wenn die versicherte Person jene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat.


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Ausstellung eines Dienstzeugnisses

Jedem Arbeitnehmer muss auf dessen Verlangen bei Beendigung seines Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis (= Endzeugnis) ausgestellt werden. Der Anspruch auf ein Dienstzeugnis kann vom Dienstnehmer im Notfall auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden und verjährt erst nach 30 Jahren.

20.07. 2012

Der Dienstgeber ist aber nicht automatisch verpflichtet, ein Dienstzeugnis auszuhändigen. Vielmehr muss der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangen. Auch während eines aufrechten Dienstverhältnisses muss der Dienstgeber auf Verlangen des Dienstnehmers ein sogenanntes „Zwischenzeugnis“ ausstellen. Bei der Beendigung eines Lehrverhältnisses ist der Dienstgeber ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem ausgelernten Lehrling ein Lehrzeugnis zu übergeben.

Die Kosten der Ausstellung hat der Arbeitgeber zu tragen, es fallen aber dafür mittlerweile keine gesetzlichen Gebühren mehr an.

Einfaches Dienstzeugnis

Inhaltlich sieht das Gesetz ein sogenanntes „einfaches Dienstzeugnis“ vor, welches allgemeine Angaben zur Person des Arbeitnehmers, die genaue Bezeichnung des Arbeitgebers, die (rechtliche) Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit zu enthalten hat. Angaben über die Qualität der Leistungen des Arbeitnehmers („qualifiziertes Dienstzeugnis“) müssen hingegen nicht enthalten sein.

Aus der Beschreibung der Tätigkeit soll sich der Zeugnisleser ein klares Bild machen können, welche Arbeiten der Arbeitnehmer erbracht hat. Hat sich der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers während des Dienstverhältnisses geändert, sind sämtliche Tätigkeiten aufzulisten. Eine inner- oder überbetriebliche Funktion als Interessenvertreter (Betriebsrat, Gewerkschaft) darf im Zeugnis nicht erwähnt werden.

Entlassung oder Arbeitgeberkündigung

Aufbau und Formulierung sind – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – dem Arbeitgeber überlassen. Allerdings darf ein Dienstzeugnis in Inhalt und Form nichts enthalten, das dem Arbeitnehmer das Erlangen einer neuen Stelle erschwert, etwa in Form von wertenden Aussagen. Die Formulierung „Herr Adam hat stets versucht, den Anforderungen zu entsprechen“ wäre beispielsweise unzulässig. Dies gilt auch für Angaben über die Ursache und Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses – vor allem bei einer Entlassung oder einer Arbeitgeberkündigung.

Achtung
Das Zeugnis muss vollständig (im Sinne eines einfachen Dienstzeugnisses) und objektiv richtig sein. Ist dies nicht der Fall, könnte dem neuen Dienstgeber, der sich auf die Angaben verlassen hat, unter Umständen ein Schadenersatzrecht zustehen.


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Die neue Immobilienertragsteuer für Forstbetriebe

Falls Land- und Forstwirte Waldparzellen, Forstbetriebe (Teilbetriebe) oder Mitunternehmeranteile an Forstbetriebe verkaufen, sind seit dem Inkrafttreten der neuen Immobilienertragsteuer mit 1. April 2012 neue gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten.

20.07. 2012

Hinsichtlich der Versteuerung des Veräußerungsgewinnes des stehenden Holzes sind gesetzlich keine Änderungen eingetreten. Hier gilt weiterhin, dass für den Verkauf des Holzes  der volle Steuertarif zur Anwendung kommt.

Wird hingegen ein Forstbetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil verkauft, so kann ein Freibetrag von € 7.300 (bei einer Teilbetriebs- bzw. Mitunternehmeranteilsveräußerung ein entsprechender aliquoter Teil) abgezogen werden. Wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles mehr als sieben Jahre verstrichen sind, kann der Veräußerungsgewinn entweder gleichmäßig auf drei Jahre verteilt oder mit dem vom Steuerpflichtigen jeweiligen halben durchschnittlichen Einkommensteuertarif besteuert werden. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie etwa die Vollendung des 60sten Lebensjahres und die Einstellung der Erwerbstätigkeit.

Versteuerung des Jagdrechtes

Der Waldboden konnte bisher nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Nunmehr unterliegt der Verkauf von Waldboden der Immobilienertragsteuer. Diese beträgt im Falle des Verkaufes von Wäldern, die vor dem 31. März 2002 angeschafft wurden, 3,5 % des Veräußerungserlöses bzw. Waldbodenwertes. Erfolgte die Anschaffung des Waldes später, so beträgt die Immobilienertragsteuer 25 % vom Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten des Waldbodens.

Zu einer entscheidenden Änderung ist es hinsichtlich der Versteuerung des Jagdrechtes gekommen. Bis 31. März 2012 wurde das Jagdrecht einkommensteuerlich wie stehendes Holz behandelt. Nunmehr wird das Jagdrecht, da es sich um ein grundstücksgleiches Recht handelt, wie ein Grundstück behandelt und unterliegt der Immobilienertragsteuer. Die Immobilienertragsteuer für das Jagdrecht beträgt 25 % von der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.


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Die neue Kassenrichtlinie

In der Kassenrichtlinie 2012 legt die Finanz ihren Standpunkt bezüglich der Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen dar. Dabei werden Registrierkassen und Kassensysteme in Gruppen (Typen) eingeteilt und je Typ wird beurteilt, ob die jeweiligen Kassen den gesetzlichen Anforderungen genügen.

20.07. 2012

Die Richtlinie knüpft an die Barbewegungsverordnung an und beschreibt, welche Grundaufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden müssen. Das wurde von der Finanz sehr weit gefasst und wird wohl im Einzelfall großen Handlungsbedarf bei Unternehmern verursachen. Denn nach Ansicht der Finanz müssen etwa die Bestellungseingabe im Kassensystem, jeder Artikelscan an der Kasse, bloße Preisabfragen, stornierte Geschäftsfälle, ja selbst die bloßen Kassenladenöffnungen und Nullumsätze aufgezeichnet und bei Betriebsprüfungen bereitgestellt werden.

Nach eigenem Bekunden will die Finanz mit dieser Richtlinie Rechtssicherheit für Unternehmer und Anbieter von Kassensystemen schaffen. Sie will aber wohl auch bei jenen Betrieben, deren Kassensysteme den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, wirksam zu einer rechtlichen Grundlage für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gelangen.

Dokumentation der Erfassung aller Geschäftsvorfälle

Laut Richtlinie müssen alle Geschäftsvorfälle vollständig und richtig erfasst werden. Das heißt beispielsweise, dass sämtliche Tagesabschluss- und Tagesendsummenbons aufzubewahren sind. Vor allem aber ist das (elektronische) Journal zu sichern, welches in Kassen mitläuft und sämtliche Geschäftsvorfälle und gegebenenfalls Transaktionen (z.B. Öffnen der Kassenlade) protokolliert.

Typen von Kassen

Die Richtlinie unterscheidet und beurteilt folgende Typen: Eine Kasse vom Typ 1 ist eine mechanische Registrierkasse, welche heutzutage nur noch selten zu finden ist. Diese Kasse entspricht jedoch den gesetzlichen Anforderungen. Da sie über keinerlei Elektronik und Speicher verfügt, können und müssen keine Daten exportiert werden. Bloß die Journalstreifen sind aufzubewahren.

Unter Kassen des Typs 2 versteht die Finanz einfache, konventionelle elektronische Registrierkassen. Da diese über einen elektronischen Speicher verfügen, ist es zwingend erforderlich, die erfassten Daten (Journal) zu exportieren und in elektronischer Form aufzubewahren. Zu bedenken ist, dass Kassen dieses Typs ohne Exportschnittstelle gesetzlichen Anforderungen, welche bereits seit dem Jahr 2000(!) bestehen, nicht genügen. Meist ist der Speicher dieser Kassen beschränkt und ältere Journalzeilen werden automatisch überschrieben, sobald der Speicher voll ist. Es liegt in der Verantwortung und wohl im Interesse des Unternehmers, die Daten zeitgerecht zu exportieren und sicher aufzubewahren. Nur so kann die Ordnungsmäßigkeit sichergestellt werden.

PC-Kassen werden im Typ 3 zusammengefasst, mittels Datenbanken halten sie – nach Ansicht der Finanz – die Geschäftsvorfälle permanent fest.

Freiwillige Maßnahmen des Unternehmers

Aus Sicht der Finanz können Unternehmer durch freiwillige Maßnahmen die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit erhöhen. Als Beispiel wird die freiwillige Belegerteilung an Kunden bei allen Geschäftsvorfällen angeführt. Inwieweit diese Empfehlungen auf Widerhall und Umsetzung bei Unternehmern stoßen werden, bleibt abzuwarten.


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Einschränkung bei der Verwertung von Auslandsverlusten

Für 2012 ist die Berücksichtigung ausländischer Verluste mit dem sich nach ausländischem Steuerrecht ergebenden Verlust gedeckelt. So wird ausgeschlossen, dass ein Überhang an ausländischen Verlusten entsteht.

20.07. 2012

Inländische Unternehmen können Verluste ihrer ausländischen Betriebsstätten im Jahr der Verlustentstehung in Österreich steuerlich geltend machen. Dazu sind die Auslandsverluste zunächst gemäß dem österreichischen Steuerrecht „umzurechnen“. Im Zuge dessen konnte es geschehen, dass der nach österreichischem Recht ermittelte Verlust höher war als jener im Ausland. Im Extremfall wurde im Ausland ein Gewinn ermittelt, der nach Anpassung an das österreichische Recht zu einem Verlust wurde.

Dies wird nun unterbunden. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 ist die Berücksichtigung ausländischer Verluste mit dem sich nach ausländischem Steuerrecht ergebenden Verlust gedeckelt. Damit wird ausgeschlossen, dass ein Überhang an in Österreich  nicht nachzuversteuernden ausländischen Verlusten entsteht. Diese Bestimmung gilt für alle ausländischen Betriebsstätten sowohl  inner- als auch außerhalb einer Gruppe.


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Gaststättenpauschalierung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem Erkenntnis die seit dem Veranlagungsjahr 2000 anwendbare Verordnung über die pauschale Gewinnermittlung und den pauschalierten Vorsteuerabzug für die Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe für Zeiträume ab 1.1.2013 als gesetzwidrig aufgehoben.

20.07. 2012

Derzeit pauschalierende Betriebe können noch das gesamte Jahr 2012 die Pauschalierungsverordnung wie bisher anwenden. Das Finanzministerium kann bis zum 31.12.2012 für die aufgehobenen Pauschalierungsbestimmungen neue Ersatzregelungen schaffen. Bleibt das Finanzministerium untätig, gelten für pauschalierende Betriebe ab 1.1.2013 die allgemeinen Gewinn- und Vorsteuerermittlungsvorschriften.

EU-widrige Beihilfe

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Innsbruck sah in seiner Entscheidung vom 30.3.2011 die Gastgewerbepauschalierung als eine EU-widrige Beihilfe an. Auslöser dafür war ein Beherbergungsunternehmen, das durch die pauschale Berechnung des Gewinns nach der Gastgewerbepauschalierungsverordnung einen viel geringeren Gewinn herausbekam, als dies bei „normaler“ Gewinnermittlung der Fall gewesen wäre. Gegen den UFS-Bescheid wurde vom steuerpflichtigen Hotelier beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Beschwerde eingelegt.

Gewinnermittlungssatz mit Realität nicht vereinbar?

In der Folge hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, einen Teil der Gaststättenpauschalierungsverordnung als verfassungswidrig aufzuheben. Laut VwGH-Antrag erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig, weil die darin vorgesehenen pauschalierten Beträge an Gewinn und Vorsteuern in einer großen Zahl von Fällen nicht den tastsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen sollen.
Der VfGH hat nun den Bedenken des VwGH zugestimmt und ausgeführt, dass die betroffenen Gewinn- und Vorsteuersätze offenbar nicht auf Grundlage von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben bestimmt worden seien. So habe der im Jahr 1999 festgesetzte Gewinnermittlungssatz von 5,5 % für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter € 255.000 mit der heutigen Realität nichts mehr zu tun.


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Gebührenpflicht durch mündlich abgeschlossenen Mietvertrag

Eine Gebührenpflicht lässt sich in vielen Fällen leicht vermeiden. Nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns auf, um eine für Sie und Ihren künftigen Vertragspartner optimale Lösung zu finden.

20.07. 2012

Auch ein mündlich abgeschlossener Mietvertrag kann Gebührenpflicht auslösen. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut bestätigt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben Vermieter und Mieter den Mietvertrag zwar mündlich abgeschlossen, aber der Vermieter hat dem Mieter eine schriftliche Bestätigung über die Eckpfeiler des Mietvertrages ausgehändigt. Und eben dieses Bestätigungsschreiben führte zur Gebührenpflicht des Mietvertrages.

Errichtung einer Urkunde

Eigentlich unterliegen Rechtsgeschäfte nur dann der Gebührenpflicht, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde. Eine Urkunde ist nur dann gebührenpflichtig, wenn sie rechtsbezeugenden Charakter hat, also zur Beweisführung geeignet ist. Dazu muss die Urkunde erstens unterzeichnet sein und zweitens alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten.
Zur Beweisführung geeignet ist aber auch ein Schriftstück, das nur von einer der beiden Vertragsparteien ausgefertigt und unterschrieben dem anderen Vertragsteil ausgehändigt wird. Ein solches Schriftstück muss nach der Rechtsprechung, damit es eine Gebührenpflicht auslöst, die Ansprüche desjenigen beweisen, dem es ausgehändigt wird. Der Empfänger des vom anderen Vertragsteil ausgestellten und unterfertigten Schriftstückes muss imstande sein, mit diesem Schreiben seine Ansprüche zu untermauern.

Weitere gebührenpflichtige Fälle

Das Gebührenrecht fingiert in folgenden Fällen eine gebührenpflichtige Urkunde:

  1. Bei schriftlicher Annahme eines Vertragsangebotes
  2. Bei Beurkundung der mündlichen Annahme eines Vertragsangebotes
  3. Bei Gedenkprotokollen durch eine dritte Person (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar), die nicht als Parteienvertreter den Vertragsabschluss vornimmt, sondern den bereits erfolgten, mündlichen Vertragsabschluss in einem Protokoll schriftlich festhält. Keine dritte Person ist etwa ein Rechtsanwalt, der im Namen seines Mandanten den Mietvertrag abschließt.
Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, um für Sie eine optimale Lösung zur Gebührenpflicht zu finden!


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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungs-Gesetz

Mit dem Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungs-Gesetz wird geprüft, ob allen Arbeitnehmern der ihnen durch Gesetz oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn bezahlt wird. Dies betrifft alle in Österreich tätigen Arbeitgeber.

20.07. 2012

Als Dienstgeber können Sie bei der Erfassung Ihrer Arbeitnehmer einige Fehler machen. Dazu gehören etwa die

  • Einstufung in die falsche Beschäftigungsgruppe,
  • falsche oder fehlende Anrechnung von Vordienstzeiten,
  • falsche oder vergessene Vorrückung in die nächste Beschäftigungsgruppe,
  • Nichtberücksichtigung des Ausfallsprinzips bei Krankenstand, Urlaub oder Feiertag.
Worauf sollten Sie als Dienstgeber achten

Um nicht unverschuldet durch das neue Gesetz betroffen zu sein, ist gerade bei der Aufnahme neuer Dienstnehmer die korrekte Einstufung und die Erstellung eines Dienstvertrages erforderlich. Folgende Unterlagen sollten daher vorhanden oder angefordert worden sein:
  • Dienstvertrag bzw. Dienstzettel
  • Lehrabschlussprüfungszeugnis oder Maturazeugnis (schriftliche Aufforderung an die Dienstnehmer)
  • Versicherungsdatenauszug der Gebietskrankenkasse zur korrekten Berücksichtigung von Vordienstzeiten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einen Nachweis über die Vordienstzeiten bekannt zu geben. Der Arbeitgeber muss den Dienstnehmer allerdings ausdrücklich darauf hinweisen.


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Nachschau und Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung ist für den Steuerpflichtigen wie der sprichwörtliche Zahnarztbesuch: manchmal schmerzhaft aber unausweichlich. Durch ordnungsgemäße Buchführung der Geschäftsfälle, Abgabe von korrekten Steuererklärungen und Einhaltung von steuerrelevanten Terminen ist man hingegen auf jede Art von Betriebsprüfung bestens vorbereitet. Als braver Buchführer hat man nämlich bei Erfüllung dieser Vorgaben die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen für sich.

20.07. 2012

Die Außenprüfung

Im Rahmen von Außenprüfungen, zu welchen etwa die Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zählt, können alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Die Außenprüfung findet im Rahmen eines förmlichen Verfahrens statt, das einen definierten Prüfungsbeginn und eine Anmeldung, welche eine Woche vor Prüfungsbeginn zu erfolgen hat, vorsieht. Das Prüforgan hat sich unaufgefordert auszuweisen und dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vorzulegen, in welchem die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume genau bezeichnet sein müssen. Alle angeführten Abgaben und Zeiträume unterliegen dem Wiederholungsverbot und dürfen danach nicht mehr geprüft werden. Der Prüfungszeitraum umfasst meistens drei Jahre, kann aber unter Umständen auch bis zur Verjährungsfrist (5 bis 10 Jahre) ausgedehnt werden.

Selbstanzeige vor Beginn der Prüfung?

Der Prüfer muss den Steuerpflichtigen vorab auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige hinweisen, da diese unter bestimmten Voraussetzungen spätestens vor Beginn der Prüfung erstattet werden muss, um strafaufhebende Wirkung zu haben. Nach Abschluss der Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten, die insbesondere dem Parteiengehör des Steuerpflichtigen dient. Über den Inhalt der Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen, worin die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden sind.

Die zu prüfenden Betriebe werden nach folgenden Kriterien ausgesucht:

  1. Zeitauswahl (Auswahl der am längsten nicht geprüften Betriebe)
  2. Gruppenauswahl (Auswahl nach dem „Zufallsprinzip“ mittels EDV-Zufallsgenerator)
  3. Einzelauswahl (Auswahl erfolgt durch das Finanzamt aufgrund besonderer Vorkommnisse oder einer Anzeige)
Die Nachschau

Im Gegensatz zur ausführlich geregelten Außenprüfung finden sich zur Nachschau im Gesetz nur sehr allgemeine Formulierungen. Die Nachschau besteht im Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben sowie in der Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen. Für diese Prüfungsart sind weder ein schriftlicher Nachschauauftrag noch eine Rechtsbelehrung bezüglich Selbstanzeige oder eine Schlussbesprechung vorgesehen. Für eine Nachschau gilt auch nicht das bei einer Außenprüfung wirkende Wiederholungsverbot.

Die gesetzlichen Abgrenzungen zwischen Außenprüfung und Nachschau sind fließend und bergen daher in der Praxis reichlich Konfliktpotential. Bei Berücksichtigung der eingangs angeführten laufenden Vorbereitungen und einer entsprechenden Unterstützung durch uns als Ihren steuerlichen Vertreter können Sie aber einer Prüfung entspannt entgegenblicken.


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Spekulationsfrist bei Veräußerung eines Anteils an einer Immobilien KG

Trotz Abschaffung der 10-jährigen Spekulationsfrist im Zusammenhang mit dem Verkauf von Liegenschaften und den damit zusammenhängenden Rechten ist das Thema "Spekulationsfrist" noch nicht ganz vom Tisch.

20.07. 2012

Zum einen wird auch noch in Zukunft bei der Veräußerung von Liegenschaften für die Ermittlung des der 25%igen Immobiliensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinnes in vielen Fällen auf die alte Rechtslage zurückgegriffen. Zum anderen ist die „kurze Spekulationsfrist“ von einem Jahr für alle übrigen, nicht der 25%igen Kapitalertrag- oder Immobiliensteuer unterliegenden, Wirtschaftsgüter erhalten geblieben.

Kurze oder lange Spekulationsfrist?

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit dem Anteilsverkauf an einer Grundstücke besitzenden KG („Immobilien-KG“) auseinandergesetzt. Die Anteilsverkäuferin hat die Anteile nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Anschaffung verkauft. Streitfrage in dem Fall war, ob der Verkauf von Anteilen an einer Immobilien-KG unter die „kurze Spekulationsfrist“ von einem Jahr oder unter die „lange Spekulationsfrist“ von 10 Jahren fällt. Die Anteilsverkäuferin wollte ihren Veräußerungsvorgang natürlich unter die „kurze Spekulationsfrist“ einordnen, damit sie für ihren Anteilsverkauf keinen Cent an den Fiskus abliefern musste. Und der UFS gab ihr Recht. Auch nach Ansicht des UFS unterliegt der Verkauf von Anteilen an einer Immobilien-KG der kurzen, einjährigen Spekulationsfrist.

Wie wird Verwaltungsgerichtshof entscheiden?

Das Finanzamt hat gegen die UFS-Entscheidung eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Es bleibt also weiterhin spannend, wie der Verwaltungsgerichtshof über dieses in Fachkreisen sehr umstrittene Thema befinden wird. Folgt der Verwaltungsgerichtshof der UFS-Ansicht und fallen Anteilsverkäufe an Immobilien-KGs künftig unter die kurze, einjährige Spekulationsfrist, unterliegen Anteile an Immobilien-KGs, welche innerhalb eines Jahres nach deren entgeltlicher Anschaffung verkauft werden, der vollen Tarifsteuer.
Daran knüpft aber der nächste Problemkreis an, nämlich ob es aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig ist, Liegenschaftsdirektverkäufe der begünstigten 25%igen Immobiliensteuer zu unterwerfen, während Anteilsverkäufe an einer Immobilien KG der vollen Tarifsteuer unterliegen.


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Steuerabkommen Schweiz - Österreich

Am 13. April 2012 haben Schweiz und Österreich ein Abkommen unterzeichnet, welches einerseits die Nachversteuerung von bisher unversteuerten Vermögen und andererseits eine Abzugsteuer für zukünftige Kapitalerträge vorsieht. Geplant ist, dass das Abkommen mit 1. Jänner 2013 in Kraft tritt.

20.07. 2012

Betroffen vom Abkommen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und sowohl am 31. 12. 2010 als auch am 1.1.2013 über ein schweizerisches Konto oder Wertpapierdepot mit entsprechenden Vermögenswerten verfügt haben und verfügen. Das Abkommen gilt jedoch nicht für Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Vereine und andere.

Inhalt von Schrankfächern nicht erfasst

Das Abkommen umfasst alle auf einem schweizerischen Konto oder Depot verbuchten Vermögen, wie beispielsweise Geld, Aktien, Investmentfondsanteile, Anleihen, Optionen, Terminkontrakte, usw. Nicht umfasst vom Abkommen sind etwa der Inhalt von Schrankfächern (Schließ- und Tresorfächer) wie Goldbarren, Münzen etc. Durch die Steuerzahlungen im Sinne des Abkommens werden sämtliche hinterzogene Einkommensteuern bzw. Kapitalertragsteuern, Umsatzsteuern sowie die ehemalige Erbschafts- und Schenkungssteuer abgegolten.

Zwei Varianten zur Straffreiheit

Zwei Varianten bietet das Abkommen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen an, damit das Vermögen auf einem schweizerischen Konto oder Wertpapierdepot, welches bis dato nicht versteuert wurde, nachträglich besteuert wird und der Steuerpflichtige somit straffrei wird.

  • Leistung einer Einmalzahlung, die von der Schweizer Bank aufgrund einer Pauschalberechnung ermittelt wird und von dieser an das österreichische Finanzamt gezahlt wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden bleibt hierdurch gewahrt
  • Freiwillige Meldung der „schweizerischen“ Vermögenswerte und Zahlung eines Steuerbetrages, der basierend auf den tatsächlichen Vermögenswerten berechnet wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden geht hierdurch jedoch verloren.
Der Steuerpflichtige muss sich bis 31. Mai 2013 für eine Variante entscheiden. Trifft der Steuerpflichtige bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, so wird vom schweizerischen Geldinstitut automatisch die pauschale Einmalzahlung vorgenommen.

Weiters regelt das Abkommen die zukünftige Besteuerung von Erträgen in der Schweiz. In diesem Zusammenhang hat der Steuerpflichtige ebenfalls zwei Varianten zur Auswahl. Entweder werden die laufenden Kapitalerträge mit pauschal 25 % besteuert oder die Erträge werden der österreichischen Finanzverwaltung gemeldet und es erfolgt dementsprechend die Besteuerung.


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Steuerliche Behandlungen von Kunstförderungspreisen

Laut Kunstförderungsgesetz sind Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise.

20.07. 2012

Im Einkommensteuergesetz werden diverse Steuerbefreiungen aufgezählt. Weitere finden sich in anderen Gesetzen, etwa die Befreiung für Kunstförderungspreise im sogenannten Kunstförderungsgesetz. Dieses Kunstförderungsgesetz besagt, dass Staats-, Würdigungs- und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen von der Einkommensteuer befreit sind.
Dies gilt auch für dem Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen aufgrund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden. Die Rechtsform dieser Institutionen ist dabei unbeachtlich.

Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass

  • der Preis in der Rechtsgrundlage der Institution verankert ist,
  • der Kreis an möglichen Preisträgern nicht abschließend umschrieben ist (z.B. an eine Mitgliedschaft gebunden) und
  • der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an einem oder mehreren Werken erworben werden, sodass der Preis in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt.
Selbstverständlich dürfen im Gegenzug Ausgaben und Aufwendungen, die in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Preisen und Stipendien stehen, steuerlich nicht abgesetzt werden.

Wichtig ist, dass die oben genannten Voraussetzungen gemäß Kunstförderungsgesetz für die Steuerfreiheit vorliegen. So sind Preise, die den Preisträgern im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden (z.B. Preise im Rahmen eines Architekten- oder Musikwettbewerbes, Literaturpreise, Journalistenpreise oder Filmpreise), steuerbar und steuerpflichtig.


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Umsatzsteuerliche Änderungen bei Liegenschaften

Die Steuerreform hat die Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft; seit 1.4.2012 sind Liegenschaftsverkäufe steuerpflichtig. Aber auch im Bereich der Umsatzsteuer kam es zu tiefgreifenden Reformen.

20.07. 2012

1. Optionsverbot bei Geschäftsraumvermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter

Schon bisher war die Geschäftsraumvermietung von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Nahm der Vermieter die Befreiung in Anspruch, konnte er sich die in Rechnungen an ihn ausgewiesene USt nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Um dennoch in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, konnte der Vermieter in der Vergangenheit die Geschäftsraumvermietung mit 20% USt vornehmen (= Option zur Steuerpflicht).
Künftig kann der Vermieter nicht mehr beliebig zur USt-pflichtigen Vermietung optieren. Die Geschäftsraumvermietung kann nur noch dann USt-pflichtig erfolgen, wenn auch der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt bzw. nur zu max. 5% (Bagatellgrenze) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Beispiel
Der Vermieter vermietet eine als Kanzlei genutzte Wohnung an einen Rechtsanwalt. Von den Gesamtumsätzen des Rechtsanwaltes entfallen 4% auf USt-befreite Zinserträge, durch die der Rechtsanwalt aliquot das Vorsteuerabzugsrecht verliert, indem der Rechtsanwalt sich nur 96% der an ihn in Rechnung gestellten USt-Beträge als Vorsteuer zurückholen kann. Da der Rechtsanwalt die Bagatellgrenze von 5% nicht überschreitet, kann der Vermieter die Vermietung an den Rechtsanwalt mit 20% USt vornehmen.

Von der Neuregelung betroffene Mietverträge

Betroffen sind ausschließlich neue Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten, die ab dem 1.9.2012 beginnen. Nicht unter die Neuregelung fallen diese Mietverhältnisse dann, wenn der Vermieter das Mietobjekt selbst errichtete und mit der Errichtung (Beginn der tatsächlichen Baumaßnahmen bzw. Auftragserteilung an Bauunternehmer bei vorliegender Baubewilligung) bereits vor dem 1.9.2012 begonnen hat.

2. Ausweitung des Beobachtungszeitraums für Vorsteuerberichtigungen

Bereits bisher mussten in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuern zum Teil an das Finanzamt zurückbezahlt werden, wenn eine Liegenschaft (oder sonstiges Anlagevermögen) nicht mehr USt-pflichtigen Umsätzen diente (z.B. durch USt-freien Verkauf/Schenkung, Absinken des Umsatzes unter die Kleinunternehmergrenze, Vermietung von Geschäftsräumen ohne Option zur USt-Pflicht etc.).
Das Ausmaß der Vorsteuerrückzahlung bzw. Vorsteuerberichtigung richtete sich danach, wie viele Jahre die Liegenschaft (bzw. die Aufwendungen für eine Großreparatur) im Rahmen der vormals USt-pflichtigen Tätigkeit verwendet wurden. Betrug dieser Verwendungszeitraum mehr als 10 Jahre, musste keine Vorsteuer berichtigt werden. Waren es weniger als 10 Jahre, musste die Vorsteuer nur entsprechend der noch offenen Zehntel berichtigt werden. Erfolgte die Anschaffung etwa im Jahr 2003 und wurde die Immobilie 2007 USt-frei verkauft, mussten die Vorsteuern aus der Anschaffung im Ausmaß von 6/10 berichtigt werden.

Beobachtungszeitraum auf 20 Jahre ausgeweitet

Der bisher geltende Beobachtungszeitraum von 10 Jahren wurde auf 20 Jahre ausgeweitet. Die Neuregelung gilt für alle neu angeschafften oder umfassend sanierten Gebäude, die erstmals ab 1.4.2012 in Verwendung genommen werden. Bei der Vermietung zu Wohnzwecken gilt hingegen der alte 10-Jahres-Zeitraum weiter, sofern der Mietvertrag vor dem 1.4.2012 abgeschlossen wurde.


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Versicherungsgrenze überschritten: Rechtzeitige Mitteilung erspart Strafzuschlag

Ein Strafzuschlag wegen Überschreitung der Versicherungsgrenze kann vermieden werden, wenn spätestens im Dezember des entsprechenden Beitragsjahres eine Überschreitungserklärung abgegeben wird.

20.07. 2012

Als neuer Selbstständiger fällt man unter die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung, wenn die versicherungspflichtigen Erwerbseinkünfte über einer bestimmten Grenze, der sogenannten Versicherungsgrenze, liegen.

Es gibt zwei unterschiedliche Versicherungsgrenzen:

1. Versicherungsgrenze I: € 6.453,36
Diese Grenze gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weiteren Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird.

2. Versicherungsgrenze II: € 4.515,12 (Wert 2012)
Wenn innerhalb des Beitragsjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder ein Einkommen aus einer anderen Quelle (z. B. Pension, Kinderbetreuungsgeld, Geld aus Arbeitslosenversicherung, …) bezogen wird, gilt diese Grenze.

Überschreitung der Versicherungsgrenze

Eine Pflichtversicherung nach GSVG kann entweder aufgrund einer Überschreitungserklärung oder aufgrund eines Einkommensteuerbescheides, aus dem sich die Überschreitung der Versicherungsgrenze ergibt, festgestellt werden. Die Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund einer Überschreitungserklärung ist nur im laufenden Jahr möglich. Für Vorjahre kann aufgrund einer Überschreitungserklärung keine Pflichtversicherung mehr festgestellt werden, sondern nur mehr aufgrund eines Einkommensteuerbescheides.
Zu beachten ist, dass bei nachträglicher Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund eines Einkommensteuerbescheides ein Beitragszuschlag von 9,3 % zu entrichten ist. Ursprünglich konnte der Beitragszuschlag vermieden werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung zwar nach Ablauf des Beitragsjahres, aber vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erfolgte. Seit 2012 ist dies nicht mehr möglich. Demnach kann nur mehr dann ein Strafzuschlag vermieden werden, wenn spätestens im Dezember des entsprechenden Beitragsjahres eine Überschreitungserklärung abgegeben wird.

Tipp: Da dies erst ab dem Beitragsjahr 2012 gilt, kann für 2011 das Überschreiten der Versicherungsgrenze mit zuschlagsvermeidender Wirkung noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden. Ansonsten kommt es zu einem Beitragszuschlag.


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Auflösungsabgabe ab 1.1.2013

Mit dem Sparpaket 2012 wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von EUR 110 bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt.

16.05. 2012

Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110 zu entrichten.

Ausnahmsweise ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn

  • das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war,
  • die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte,
  • der Dienstnehmer gekündigt hat,
  • der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist,
  • der Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
  • im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,
  • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreicht ist und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind,
  • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen,
  • der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde,
  • der freie Dienstnehmer gekündigt hat,
  • der freie Dienstnehmer das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat,
  • der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen,
  • der freie Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat,
  • der freie Dienstnehmer bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter erreich hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt,
  • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird,
  • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird,
  • das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird,
  • innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird,
  • das echte oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.
Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig.

Der Betrag von zur Zeit € 110 ist zudem nicht fix, sondern, die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird (mit der Aufwertungszahl gem. § 108 Abs. 2 ASVG) vervielfacht und kaufmännisch auf einen Euro gerundet.

Gemeinsam mit SV-Beiträgen fällig

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.

Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2013 und betrifft alle Dienstverhältnisse, welche nach dem 31. Dezember 2012 enden. Wann das Dienstverhältnis begonnen hat, ist für die Anwendung der Regelung unerheblich.


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Auftragsforschung: Bemessungsgrundlage erhöht

Die mit Wirkung ab der Veranlagungsperiode 2011 erfolgte Erhöhung der Forschungsprämie auf 10 % bleibt unangetastet. Ab der Veranlagung 2012 wird aber die maximale Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung auf EUR 1 Mio. (bisher: EUR 100.000) erhöht.

16.05. 2012

Die eigenbetriebliche Forschung bleibt weiterhin betragsmäßig unbeschränkt. Allerdings wird das Vorliegen der Anspruchsberechtigungen in Zukunft strenger und genauer überprüft.

Die Forschungsförderungsgesellschaft („FFG“ – zu 100 % im Bundeseigentum) wird in Zukunft verstärkt als Gutachter eingebunden. Sie soll beurteilen, ob eine begünstigte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit vorliegt oder nicht. Dieses Gutachten der FFG soll der Steuerpflichtige vorlegen (spätestens wenn er die Forschungsprämie geltend macht) und so eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung durch das Finanzamt beantragen können. Dies soll frühzeitig Rechtssicherheit schaffen und unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen vermeiden. Darüber hinaus kann auch das Finanzamt ein solches Gutachten der FFG einholen.

Bindende Vorwegauskunft (Advance Ruling)

Insbesondere für Großbetriebe interessant ist die neue Möglichkeit, hinsichtlich der Prämienfähigkeit eines konkreten Forschungsprojektes eine bindende Vorwegauskunft (Advance Ruling) des Finanzamtes zu beantragen. Der Kostenbeitrag in solchen Fällen beträgt € 1.000.

Diese Regelungen gelten ab der Veranlagungsperiode 2012.


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Auslandsverluste

Sowohl steuerliche Unternehmensgruppen als auch Betreiber ausländischer Betriebsstätten können unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland erlittene Verluste von den inländischen positiven Einkünften abziehen. Dieser ausländische Verlustabzug muss in späteren Jahren jedoch nachversteuert werden, wenn die im Ausland bestehenden Verlustvorträge im Ausland durch dort erzielte Gewinne verbraucht werden.

16.05. 2012

Hierbei müssen allerdings diese ausländischen Verluste auf in Österreich geltende Gewinnermittlungsregeln umgerechnet werden. Dabei können die Auslandsverluste – je nach der konkreten ausländischen Gewinnermittlungsvorschrift – vermehrt oder vermindert werden.

Diese Umrechnungspflicht bleibt zwar bestehen, wird jedoch gedeckelt. Der nach österreichischem Recht ermittelte Auslandsverlust wird mit der Höhe des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlustes begrenzt. Er kann also niedriger bis maximal gleich hoch sein wie der Auslandsverlust.

Verlust wird später nachversteuert

Dies bewirkt, dass prinzipiell jeder aus dem Ausland „hereingeholte“ Verlust später einmal nachversteuert werden muss. Eine Nachversteuerung unterbleibt künftig nur noch, wenn der Auslandsverlust endgültig wird, also die ausländische Betriebsstätte bzw. das ausländische Gruppenmitglied die Verlustvorträge im Ausland nicht mehr selbst konsumieren kann.

Diese Neuregelung gilt bereits für die Veranlagungsperiode 2012.


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Die neue Immobilienbesteuerung im Privatvermögen ab 1.4.2012

Private Liegenschaftsverkäufe unterliegen seit 1.4.2012 generell der Steuerpflicht, unabhängig davon, wie lange sich die Liegenschaft bereits im Eigentum des Verkäufers befunden hat. Der Steuersatz für die so genannte Immobiliensteuer beträgt einheitlich und einkommensunabhängig 25%.

16.05. 2012

Im Falle der Selbstberechnung durch Notare oder Rechtsanwälte hat die Immobiliensteuer Endbesteuerungswirkung; der Veräußerungsgewinn muss damit nicht in die jährliche Steuererklärung aufgenommen werden. Liegt keine Selbstberechnung durch einen Notar oder Rechtsanwalt vor, ist der Veräußerungsgewinn zwar in die Steuererklärung aufzunehmen, er unterliegt aber nicht dem progressiven Einkommensteuertarif, sondern dem fixen Sondersteuersatz von 25%. Als Veräußerungskosten können seit 1.4.2012 allerdings nur noch die Kosten der Selbstberechnung (Notar, Rechtsanwalt) steuerlich abgesetzt werden.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird künftig zwischen „Alt- und Neu-Vermögen“ unterschieden:

  • Als „Alt-Vermögen“ gelten Liegenschaften, deren letzter entgeltlicher Erwerb bis zum 31.3.2002 (bzw. bei beschleunigter 10-/15tel Abschreibung bis zum 31.3.1997) erfolgte. Der Veräußerungsgewinn beträgt in diesem Fall 14% des Verkaufspreises, dies entspricht einer effektiven Besteuerung von 3,5% (14% mal 25%). Wurde die Liegenschaft erst nach der Anschaffung sowie ab 1.1.1988 in Bauland umgewidmet, wird der Veräußerungsgewinn mit 60% des Verkaufspreises festgelegt, was einer effektiven Besteuerung von 15% (60% mal 25%) entspricht. Auf Antrag kann der Veräußerungsgewinn für Alt-Vermögen auch nach dem für Neu-Vermögen geltenden Schema ermittelt werden (siehe nächster Punkt).
  • Als „Neu-Vermögen“ gelten Liegenschaften, deren letzter entgeltlicher Erwerb nach dem 31.3.2002 (bzw. bei beschleunigter 10-/15tel Abschreibung: nach dem 31.3.1997) erfolgte. Außerdem fallen alle künftig neu angeschafften Liegenschaften darunter. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich vereinfacht als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten (mit speziellen Vorschriften bei vermieteten Gebäuden!). Bei Verkäufen ab dem 11. Jahr nach Anschaffung kann ein Inflationsabschlag von 2% p.a. (max. 50% des Veräußerungsgewinns) geltend gemacht werden.
Eigenheim als Hauptwohnsitz

Steuerfrei bleibt der Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sich in dem veräußerten Eigenheim für eine bestimmte Zeit der Hauptwohnsitz befunden hat oder das Gebäude selbst hergestellt wurde. Bei Selbstherstellung ist aber nur der Veräußerungsgewinn auf das Gebäude befreit.Entsteht durch die Veräußerung ein Verlust, so kann dieser Verlust nur mit Liegenschaftsgewinnen desselben Jahres verrechnet werden. Private Liegenschaftsverluste können jedoch niemals mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen (z.B. aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, selbständige Tätigkeit) verrechnet und auch nicht ins Folgejahr vorgetragen werden.


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e-Rechnung im Geschäftsverkehr mit dem Bund

Die Bundesverwaltung hat sich zum Ziel gesetzt, im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten, interne Prozesse sowie die Schnittstelle zur Wirtschaft effizient, sparsam und nachhaltig zu gestalten.

16.05. 2012

Zur Vermeidung von aufwändigen und kostenintensiven Prozessen bei der Abwicklung von Rechnungen im Papierformat wird künftig auch an der Schnittstelle zur Wirtschaft auf elektronisch unterstützte Kommunikation umgestiegen. Als Portal für die Erbringung einer e-Rechnung kommt insbesondere das Unternehmensserviceportal (USP) in Frage. In jedem Fall handelt es sich um ein für die Wirtschaft allgemein zugängliches Portal. Das neue System wird bereits im Jahr 2013 für eine "freiwillige" elektronische Rechnungslegung geöffnet sein. Gültig ab 1. Jänner 2014.


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Einschränkung des Gewinnfreibetrags für Unternehmer

Ähnlich der Solidarabgabe bei Angestellten wird auch der Gewinnfreibetrag künftig gestaffelt. Die Staffelung ist von der Höhe des Gewinns abhängig und auf die Jahre 2013 bis 2016 befristet.

16.05. 2012

Der Grundfreibetrag kann von allen natürlichen Personen (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesell-schaften) unabhängig von der Art der Gewinnermittlung geltend gemacht werden (GmbHs sind vom Gewinnfreibetrag ausgeschlossen). Der Grundfreibetrag mindert das steuerliche Einkommen um bis zu € 3.900, dies entspricht einem Gewinn von bis zu € 30.000. Dieser Grundfreibetrag wird durch das Stabilitätsgesetz 2012 nicht verändert.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag NEU

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist, dass dieser durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist. Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer oder von bestimmten Wertpapieren. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens, wobei Gewinne aus Betriebsveräußerungen, bestimmte Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% besteuert werden, nicht zu beachten sind. Im Gegensatz zum Grundfreibetrag steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag Pauschalierern nicht zu. Durch das Steuerpaket 2012 wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wie folgt  von der jeweiligen Bemessungsgrundlage (BMGL) berechnet:

für die ersten € 175.000 der BMGL 13%
für die nächsten € 175.000 der BMGL 7%
für die nächsten € 230.000 der BMGL 4,5%
über einer BMGL von € 580.000 0%
 
Aufgrund der Staffelung kann zukünftig nur mehr ein maximaler Gewinnfreibetrag (inkl. Grundfreibetrag) in Höhe von insgesamt € 45.350 geltend gemacht werden. Bis 2012 ist noch ein steuerlicher Gewinnfreibetrag von bis zu € 100.000 möglich. Die Kürzung ist gilt für die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016.

Beispiel
Ein Schlossereibetrieb erwirtschaftet einen Gewinn in Höhe von € 250.000. Im Veranlagungsjahr wurden Maschinen im Wert von € 30.000 angeschafft. Der Schlossermeister kann im Rahmen seiner Veranlagung einen gewinnmindernden Gewinnfreibetrag in Höhe von € 28.000 (=> 175.000 x 13% = 22.750 + (250.000-175.000) x 7% = 5.250) geltend machen. Nach Abzug des Grundfreibetrags in Höhe von € 3.900 verbleibt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Höhe von € 24.100, der durch Anschaffungen in Höhe von 30.000 € gedeckt ist. Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages führt somit zu einem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von € 222.000.


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Geschäftsraumvermietung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mieter

Bei einer Vermietung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter kann der Vermieter künftig nicht mehr beliebig zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optieren. Dadurch verliert er sein aliquot auf die Geschäftsraumvermietung entfallendes Vorsteuerabzugsrecht. Früher geltend gemachte Vorsteuern müssen eventuell anteilig zurückgezahlt werden.

16.05. 2012

Die Geschäftsraumvermietung kann künftig nur noch dann umsatzpflichtig erfolgen, wenn das Mietobjekt nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (maximal 5% der unecht steuerbefreiten Umsätze).

Beispiel
Der Vermieter vermietet eine als Kanzlei genutzte Wohnung an einen Rechtsanwalt. Von den Gesamtumsätzen des Rechtsanwalts entfallen 4% auf umsatzsteuerbefreite Zinserträge, durch die der Rechtsanwalt aliquot das Vorsteuerabzugsrecht verliert, indem er sich nur 96% der an ihn in Rechnung gestellten USt-Beträge als Vorsteuer zurückholen kann. Da der Rechtsanwalt die Bagatellgrenze von 5% nicht überschreitet, kann der Vermieter die Vermietung an den Rechtsanwalt mit 20% USt vornehmen.

Welche Mietverträge sind von der Neuregelung betroffen?

Betroffen sind ausschließlich neue Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten, die ab dem 1.9.2012 beginnen.Nicht unter die Neuregelung fallen hingegen ab 1.9.2012 neu beginnende Mietverhältnisse, wenn der Vermieter das Mietobjekt selbst errichtete und mit der Errichtung (Beginn der tatsächlichen Baumaßnahmen bzw. Auftragserteilung an Bauunternehmer bei vorliegender Baubewilligung) bereits vor dem 1.9.2012 begonnen hat.

Welche Mieter sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen?

Im Regelfall werden folgende Mieter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein:

  • Ärzte
  • Versicherungsunternehmen
  • Banken
  • Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden)
  • Kleinunternehmer (Unternehmer mit Umsätzen bis max. € 30.000 pro Jahr, die nicht zur Regelbesteuerung optierten).
Unter gewissen Umständen könnten diese Mieter dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, weshalb jede individuelle Situation entsprechend geprüft werden sollte. Wir stehen Ihnen dazu gerne zur Verfügung.


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Halbierung der Bausparprämie

Ab dem Jahr 2013 wird die Bausparprämie halbiert.

16.05. 2012

Die Höhe dieser Prämie richtet sich einerseits nach der Sekundärmarktrendite, andererseits nach der jährlichen maximalen Höchsteinzahlung. Für das Jahr 2012 konnte so eine Prämie von maximal € 36 zusätzlich zur laufenden Verzinsung auf dem Bausparkonto lukriert werden.

Dieser Betrag reduziert sich somit (bei angenommen gleichbleibendem Zinsniveau) ab dem Jahr 2013 auf € 18.


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Immobilienbesteuerung bei Stiften, Klöstern oder Gemeinden ab 1.4.2012

Die Reform der Immobilienbesteuerung macht auch vor den beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht Halt. Dazu zählen neben den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) auch Stifte, Klöster oder Kammern.

16.05. 2012

Unterhält die Körperschaft öffentlichen Rechts einen so genannten Betrieb gewerblicher Art, unterliegt sie mit ihren Einkünften aus diesem Betrieb der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Außerhalb eines Betriebes gewerblicher Art ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts nur mit ihren kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen sowie mit diesen vergleichbaren, ausländischen Kapitalerträgen steuerpflichtig.

Immobiliensteuer von Notar oder Rechtsanwalt abführen zu lassen

Seit 1.4.2012 müssen nun Körperschaften öffentlichen Rechts neben der Ausweitung der Steuerpflicht auf sämtliche Kapitaleinkünfte (z.B. Veräußerung von Wertpapieren, GmbH-Anteilsverkäufe, Substanzgewinne aus Investmentfonds, Zinserträge aus Privatdarlehen etc.) künftig auch die Gewinne beim Verkauf von Immobilien der 25%igen Immobiliensteuer unterwerfen. Sofern die Anschaffung der Immobilie vor dem 1.4.2012 erfolgt ist, beträgt die effektive Steuerbelastung 3,5 % bzw. 15 % (bei Umwidmung nach der Anschaffung bzw. nach dem 31.12.1987) des Verkaufspreises. Wie bei Privatpersonen ist auch für Körperschaften öffentlichen Rechts die Möglichkeit vorgesehen, die Immobiliensteuer durch Parteienvertreter (Notare, Rechtsanwälte) selbst berechnen und abführen zu lassen.

Ausnahmen von der Immobiliensteuer

Von der Immobilienbesteuerung ausgenommen sind Körperschaften dann, wenn

  • die Liegenschaft einem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen ist. In diesem Fall wird der Veräußerungsgewinn ohnehin bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebes gewerblicher Art berücksichtigt und dort der 25 %-igen Körperschaftsteuer unterworfen.
  • die Liegenschaft einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines Vereins, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, zuzuordnen ist. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass mit ihm zwar nachhaltig, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht, wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Seine Gesamtausrichtung dient der Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes bzw. wäre dieser Zweck ohne den unentbehrlichen Hilfsbetrieb nicht erzielbar. Ferner darf der unentbehrliche Hilfsbetrieb zu anderen steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht stärker in Konkurrenz treten, als dies zur Erfüllung seiner gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke unvermeidbar ist. Die Veräußerung einer Liegenschaft, die einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb zuzuordnen ist, kann steuerfrei erfolgen.


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Immobilienbesteuerung neu im betrieblichen Bereich

Die Besteuerung der Veräußerung von betrieblich genutzten Liegenschaften hat sich mit 1.4.2012 für sämtliche betrieblichen Einkunftsarten geändert, wobei es Verlierer, aber auch Gewinner gibt. Kapitalgesellschaften sind davon nicht betroffen.

16.05. 2012

Die Verlierer: Betriebe, die derzeit noch nicht buchführungspflichtig sind

Für alle Betriebe, die derzeit ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, freiwillige Bilanzierung oder durch Pauschalierung ermitteln, verschärft sich die Situation ab 1.4.2012. Bisher konnte nämlich der Grund und Boden (ohne Gebäude!) nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Zukünftig wird nicht nur das Gebäude, sondern auch der Grund und Boden unabhängig von der Gewinnermittlungsart bei Veräußerung mit 25% Immobiliensteuer belastet. Veräußerungsbedingte Betriebsausgaben (Maklerkosten, Rechtsberatungskosten etc.) sind nicht mehr abzugsfähig.

Veräußerungsgewinn von Grund und Boden

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von Grund und Boden (nicht Gebäuden!) des Anlangevermögens ist bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ab 1.4.2012 zu unterscheiden:

Bei „Altvermögen“ (Grund und Boden, der vor 31.3.2002 entgeltlich erworben wurde) kann der Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des auf Grund und Boden entfallenden Verkaufspreises festgesetzt werden. Die effektive Steuerbelastung des anteiligen Verkaufspreises beträgt somit 3,5% (14% mal 25% Immobiliensteuer). Wurde „Altvermögen“ hingegen nach dem 31.12.1987 und nach dem letzten entgeltlichen Erwerb in Bauland umgewidmet, erhöht sich der pauschale Veräußerungsgewinn auf 60% des anteiligen Verkaufspreises. Die effektive Steuerbelastung des anteiligen Verkaufspreises beträgt somit 15% (60% mal 25% Immobiliensteuer). Auf Antrag kann der Veräußerungsgewinn von „Altvermögen“ auch nach den für Neuvermögen geltenden Grundsätzen ermittelt werden.

Bei „Neuvermögen“ (Grund und Boden, der nach 31.3.2002 entgeltlich erworben wurde) ergibt sich der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Buchwert des Grund und Bodens und dem anteiligen Verkaufspreis. Zusätzlich kann bei Verkauf ab dem 11. Jahr nach Anschaffung ein Inflationsabschlag von 2% pro Jahr (max. 50% des anteiligen Veräußerungsgewinnes) geltend gemacht werden.

Die Gewinner: bereits buchführungspflichtige Betriebe

Diese Betriebe unterliegen auch ab dem 1.4.2012 im Falle der Veräußerung ihrer Immobilien (Gebäude und Grund & Boden) der Steuerpflicht. Allerdings nicht mehr zu einem einkommensabhängigen Steuersatz von bis zu 50%, sondern zum fixen Immobiliensteuersatz von 25% (abgesehen von speziellen Ausnahmen). Veräußerungsbedingte Betriebsausgaben sind künftig aber auch hier nicht mehr abzugsfähig. Der auf Grund und Boden (nicht Gebäude!) entfallende steuerpflichtige Veräußerungsgewinn kann zusätzlich noch um einen Inflationsabschlag gekürzt werden.

Veräußerungsgewinn von Gebäuden

Unabhängig von der Gewinnermittlungsart wird der anteilige Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden ohne Berücksichtigung eines Inflationsabschlages mit 25% besteuert. Das gilt für Alt- und Neuvermögen.


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Mineralölsteuer: Rückerstattung gestrichen

Möglichkeiten, die Mineralölsteuer ganz oder teilweise rückerstattet zu erhalten, wurden mit dem Sparpaket gestrichen.

16.05. 2012

Bisher gab es die Möglichkeit, für Busse im Ortslinienverkehr, dieselbetriebene Schienenfahrzeuge sowie für den sogenannten „Agrardiesel“ die Mineralölsteuer ganz oder teilweise rückerstattet zu erhalten. Diese Begünstigungsbestimmung wird mit Wirkung ab 2013 gestrichen.


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Neuerungen im Sozialversicherungs-Bereich

Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen kommen im Sozialversicherungsbereich höhere Belastungen zu. Zunächst wird ab 1.1.2013 für alle Sozialversicherungen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage um EUR 90 erhöht.

16.05. 2012

Neben der Erhöhung der monatliche Höchstbeitragsgrundlage um € 90 (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung) ändern wird mit Jänner 2013 der Pensionsbeitragssatz von derzeit 17,5% auf 18,5% angehoben. Die Pensions-Mindestbeitragsgrundlage wird bis zum Jahr 2017 auf € 654,83 eingefroren und danach bis zum Jahr 2022 auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt.

In der Bauernsozialversicherung werden die Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung von derzeit 15,5% auf zunächst 16% (ab 1.7.2012), dann auf 16,5% (ab 1.7.2013) und schlussendlich auf 17% (ab 1.1.2015) angehoben. Außerdem ist die Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Fall der Beitragsgrundlagen-Option auf € 694,33 per 2013 vorgesehen.


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Solidarabgabe von Besserverdienern

Eine Solidarabgabe werden künftig rund 20.000 Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, leisten müssen. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu nicht mehr als 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, werden zur Kasse gebeten. Die Neuregelung gilt ab Jänner 2013 bis Ende 2016.

16.05. 2012

Im Rahmen der Solidarabgabe werden zukünftig die sonstigen Bezüge, wie das 13. und 14. Monats-Gehalt, Gratifikationen, Leistungsprämien, Bilanzremunerationen und ähnliches ab einer gewissen Einkommenshöhe innerhalb des Jahressechstels stärker besteuert. Bisher wurden die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels einheitlich mit 6% Sondersteuer erfasst, wobei die Höhe des Jahressechstels am Ende des Kalenderjahres vereinfacht das Zweifache eines monatlichen Bruttobezuges beträgt.

Zukünftig erfolgt die Besteuerung der sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels nach folgender Staffelung:

für die ersten € 620 0%
für die nächsten € 24.380 6%
für die nächsten € 25.000 27%
für die nächsten € 33.333 35,75%
über € 83.333 50%

Im Ergebnis werden damit Sonderzahlungen bei einem monatlichen Bruttogehalt ab rund € 13.200 (dies entspricht einem Jahreseinkommen in Höhe von ca. € 185.000) erfasst. Darunter bleibt es bei der 6%igen Pauschalbesteuerung der sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels.
Nicht betroffen von der Neuregelung sind etwa gesetzliche Abfertigungen aber auch freiwillige Abfertigungen.

Beispiel
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (weniger als 25% beteiligt) erhält monatlich im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Bruttogehalt sowie ein 13. und 14. Gehalt in Höhe von jeweils € 40.000. Dies entspricht einem Jahreseinkommen in Höhe von € 560.000. Das Jahressechstel beträgt somit € 80.000.
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der sonstigen Bezüge beträgt € 78.555,86 nach Abzug des Sozialversicherungshöchstbeitrages 2012 (exkl. Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag). Entsprechend der Staffelung werden die € 78.555,86 mit € 18.421,52 Steuer belastet. Vor Inkrafttreten betrug die Steuerlast € 4.676,15. Dies führt zu einer Mehrbelastung von € 13.745,37.


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Steuerabkommen mit der Schweiz

Am 13. April 2012 wurde ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich beschlossen. Damit will Österreich in der Schweiz veranlagtes Vermögen legalisieren und die künftige Hinterziehung von Zins-, Spekulations- und anderen Veranlagungseinkünften auf Schweizer Konten, die in Österreich Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, verhindern.

16.05. 2012

Das Abkommen gilt für sämtliche natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und die ein Konto oder Wertpapierdepot am 31.12.2010 und am 1.1.2013 in der Schweiz besitzen.
Es gilt hingegen nicht für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine, Privatstiftungen, sonstige Körperschaften) und ebenfalls nicht für Personengesellschaften.

Abgeltungssteuer für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben

Zwischen dem 1.1.2013 und dem 31.5.2013 haben natürliche Personen, die vom Abkommen betroffen sind, zwei Möglichkeiten:

1. Anonyme Abgeltung

Teilt der Steuerpflichtige seiner Schweizer Bank mit, dass er die anonyme Abgeltung in Anspruch nehmen möchte oder enthält er sich jedweder Aussage zu diesem Thema, dann nimmt die Schweizer Bank eine pauschale Besteuerung vor. Je nach Gegebenheit (Entwicklung des Kontoguthabens, zeitlicher Ablauf dieser Entwicklung) beträgt der pauschale Steuersatz zwischen 15 % und 30 % des bestehenden Kontoguthabens. Bei besonders hohen Guthaben (über € 2 Mio.) kann der Steuersatz bis zu 38 % betragen.

Dieser pauschale Steuerbetrag wird von der Schweizer Bank berechnet und anonym über die Eidgenössische Steuerverwaltung an das österreichische Finanzministerium weitergeleitet. Über die abgeführten und weitergeleiteten Beträge erhält der Kontoinhaber eine Bestätigung, die er gegebenenfalls bei der österreichischen Finanzverwaltung vorweisen kann.
Mit der Abfuhr dieses Steuerbetrages sind sämtliche Steueransprüche des österreichischen Fiskus aus der Vergangenheit abgegolten. Dies betrifft Ansprüche aus Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, welche vor dem 1.1.2012 hinterzogen worden sind. Daher werden dieser Beträge in Österreich nicht weiterer besteuert und kein Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Die Amnestie gilt allerdings nicht für folgende Vermögensbestandteile:

  • Gelder, die aus Straftaten stammen (z.B. Mafiageld, Drogenhandel, Geldwäsche),
  • Gelder, hinsichtlich derer die Steuerhinterziehung vor dem 13.4.2012 bereits durch den österreichischen Fiskus entdeckt war und dies dem Betroffenen bekannt war bzw. gegen ihn bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden,
  • Gelder, die nach dem 13.4.2012 auf Schweizer Konten zugeflossen sind.
2. Freiwillige Offenlegung

Entscheidet ein Anleger jedoch, der österreichischen Finanzverwaltung seine Schweizer Vermögenswerte offen zu legen, so gilt dies jedenfalls auch – mit Ausnahme der oben bereits angeführten Fälle – als strafbefreiende Selbstanzeige. Dies kann ratsam sein, wenn es sich bei den Vermögenswerten nicht um Schwarzgeld handelt oder wenn die pauschalen Steuersätze in Relation zur Vermögensmenge überhöht erscheinen.
In diesem Fall meldet die Schweizer Bank die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung und diese leitet die Daten an die österreichische Finanzverwaltung weiter. Der Steuerpflichtige erhält dann eine Aufforderung des Finanzamtes, die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Abgaben nachzuzahlen.
Alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und ihr Konto in der Schweiz zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 auflösen und ihr Vermögen in ein anderes Land transferieren, kommen nicht in den Genuss der Amnestie sondern bleiben – wie bisher – voll strafbar hinsichtlich allfälliger in der Vergangenheit begangener Abgabenhinterziehungen.

Hinsichtlich dieser Transfers beinhaltet das Abkommen die Verpflichtung der Schweiz, statistische Angaben über die Geldflüsse von solchen Konten in andere Länder der österreichischen Finanzverwaltung zu übermitteln.

Zukünftige Besteuerung

Laufende Erträge von Vermögenswerten auf ausländischen Konten sind ebenfalls in Österreich steuerpflichtig. Bisher konnten diese laufenden Erträge jedoch dem österreichischen Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen verschwiegen werden, ohne dass die Gefahr einer Entdeckung besonders groß gewesen wäre.
Um dies in Zukunft zumindest auf Schweizer Konten zu vermeiden, beinhaltet das Abkommen auch eine laufende Besteuerung der Kapitalerträge auf Schweizer Konten von österreichischen Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2013.

Auch dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder behält die Schweizer Bank 25 % der Erträge vom Schweizer Konto ein, wobei die Erträge nach dem Muster der „Kapitalertragsbesteuerung neu“, wie sie seit dem 1.4.2012 in Österreich gilt, ermittelt werden. Diese Steuerbeträge werden dann anonym an den österreichischen Fiskus weitergeleitet und gelten den Steueranspruch der österreichischen Behörden auf diese Erträgnisse ab. Auch über diese Abgeltungssteuer wird in Zukunft eine Bestätigung durch die Schweizer Bank ausgestellt, sodass sich der Steuerpflichtige im Bedarfsfall vor der österreichischen Finanz rechtfertigen kann.
Möchte der Bankkunde nicht, dass diese pauschale Besteuerung durch das Schweizer Bankinstitut durchgeführt wird, kann er die Bank auch ermächtigen, seine Schweizer Kapitalerträge an die österreichische Finanz zu melden.

Dann meldet das kontoführende Institut folgende Daten jährlich dem österreichischen Fiskus:
  1. Identität sowie Wohnsitz des österreichischen Bankkunden
  2. Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer
  3. Kunden-, Konto- sowie Depotnummern bei der Schweizer Bank
  4. Höhe der im jeweiligen Jahr angefallenen Kapitalerträge
Diese Beträge müssen dann nach den gelten Regeln in Österreich versteuert werden. Durch die Meldung können die Beträge von der österreichischen Finanzverwaltung auch überprüft werden.
Bei Schweizer Anlageformen, die bereits bisher der 35%igen EU-Quellensteuer unterlegen sind, ändert sich allerdings nichts – es bleibt bei der bisherigen Vorgangsweise.

Das Steuerabkommen muss von den Parlamenten beider Länder beschlossen werden, um in Geltung zu treten.

Sollten Sie der Ansicht sein, von diesem zwischenstaatlichen Abkommen betroffen zu sein, ist eine detaillierte Beratung auf Basis Ihrer konkreten persönlichen Verhältnisse unerlässlich!


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Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken auf 20 Jahre verlängert

Bisher mussten bei Gebäudeinvestitionen die geltend gemachten Vorsteuern berichtigt werden, sofern sich die "maßgeblichen Verhältnisse" geändert haben. Dies betraf einen 10jährigen Berichtigungszeitraum nach Vornahme der Investition. Diese Berichtigungsfrist wird auf 20 Jahre verlängert.

16.05. 2012

Allerdings kann die Vorsteuer in beide Richtungen – also zu Lasten oder auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen – in diesem verlängerten Zeitraum der Berichtigung unterliegen. Betroffen sind von dieser Fristverlängerung Investitionen in Anschaffungs- bzw. Herstellungsaufwendungen sowie in Großreparaturen bei Gebäuden ab dem 1. April 2012. Daher müssen künftig auch die Aufzeichnungen und Belege für Grundstücke nicht mehr wie bisher 12 Jahre sondern 22 Jahre lang aufbewahrt werden.

Betroffen von dieser Neuregelung sind Sie dann, wenn Sie ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung errichten, erwerben oder eine Großreparatur vornehmen und diese in Folge zur Einkünfteerzielung – betrieblich oder außerbetrieblich – nutzen. Ändern sich innerhalb der nunmehr 20-jährigen Frist die Verhältnisse (umsatzsteuerfreier Verkauf, umsatzsteuerfreie statt umsatzsteuerpflichtige Vermietung usw.), muss der Vermieter die Vorsteuern anteilig berichtigen.

Ab wann gilt diese Neuregelung?

Die verlängerte Frist gilt für alle Grundstücke, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals als Anlagevermögen oder zur Einkünfteerzielung verwendet. Bei der Vermietung für Wohnzwecke gilt die neue Frist, wenn der Vertragsabschluss nach dem 31. März 2012 erfolgt.

Beispiel
Ein Hauseigentümer errichtet 2014 ein Einfamilienhaus und vermietet das Haus ab 2014 für Wohnzwecke. Da die Erlöse aus der Vermietung zu Wohnzwecken zwingend der Umsatzsteuer in Höhe von 10% unterliegen, kann der Hauseigentümer alle Vorsteuern aus den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes geltend machen. Ab dem Jahr 2019 vermietet der Hauseigentümer das Haus an einen Arzt, der das Gebäude als Ordination nutzt. Diese Änderung der Vermietungsart (statt für Wohnzwecke nun als Ordination) bewirkt umsatzsteuerrechtlich eine Änderung der Verhältnisse. Die Geschäftsraumvermietung ist umsatzsteuerfrei, allerdings steht dem Hauseigentümer damit auch kein Vorsteuerabzug mehr für die ursprünglichen Aufwendungen zu.
Ab dem Zeitpunkt der Vermietung an den Arzt muss daher der Hauseigentümer die 2014 geltend gemachten Vorsteuern anteilig korrigieren, und zwar über die nächsten 15 Jahre jedes Jahr ein Zwanzigstel der insgesamt geltend gemachten Vorsteuern. Betrugen die ursprünglichen Vorsteuern z.B. € 10.000, so sind in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2019-2033 jährlich korrigierte Vorsteuern von € 500 anzusetzen.


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Betriebliche Vorsorge für alle Selbstständigen

Für Dienstnehmer gibt es bereits seit 2003 die sogenannte "Abfertigung neu", bei der der Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 1,53% des Entgelts in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzahlt. Seit 1.1.2008 ist dieses Vorsorgemodell verpflichtend auch auf freie Dienstnehmer, Gewerbetreibende und "neue Selbstständige" im Sinne des GSVG sowie als Opting-In-Modell auf Freiberufler und Land- und Forstwirte ausgedehnt worden.

02.04. 2012

Die monatliche Beitragsleistung beträgt im Pflichtmodell 1,53% der vorläufigen Beitragsgrundlage zur Krankenversicherung. Die an die betriebliche Vorsorgekasse bezahlten Beiträge sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Eine Auszahlung aus der Kasse ist nur dann möglich, wenn mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen, wobei der Anspruch auf Auszahlung erst entsteht nach mindestens zwei Jahren

  • des Ruhens der Gewerbeausübung;
  • seit dem Erlöschen der Berechtigung, die die Pflichtversicherung in der GSVG-Krankenversicherung begründet hat;
  • seit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit (neue Selbstständige).
Einmalbetrag oder Abschluss einer Pensionszusatzversicherung?

Weiters ist eine Auszahlung – unabhängig von der Zahl der Einzahlungsjahre – dann möglich, wenn eine Eigenpension in Anspruch genommen wird oder der Anwartschaftsberechtigte verstirbt.
Bei der Auszahlung kann der Anwartschaftsberechtigte wählen, ob das angesparte Kapital als Einmalbetrag ausgezahlt wird oder ob es an ein Versicherungsunternehmen zum Abschluss einer Pensionszusatzversicherung überwiesen werden und später als Rente ausgezahlt werden soll. Auch die Überweisung an eine Pensionskasse, bei der der Selbstständige bereits Berechtigter ist, ist möglich.

Die Auszahlung von Bezügen als Einmalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge wird – wie auch bei der Auszahlung an Dienstnehmer – mit 6% Lohnsteuer besteuert. Wird der Betrag an eine dafür vorgesehene Institution (wie etwa an eine Pensionszusatzversicherung) übertragen und in der Folge als laufende Rente ausbezahlt, so ist diese Rente steuerfrei.


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KMU-Unternehmensnachfolge: Finanzierung und Förderung

Im Rahmen der Übergabe eines Unternehmens stellen sich eine Reihe von Finanzierungsfragen. Nicht nur für Übergeber und Übernehmer, sondern auch für Gläubiger, Banken, Leasinggesellschaften, Förderungsgeber, Lieferanten oder Mitgesellschafter. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, sollte man sich rechtzeitig eine Strategie zulegen.

02.04. 2012

Vermögens- und Schuldenstrategie für den Übergeber

  • Persönliche Haftung: Klärung, ob bisher bestehende persönliche Haftungen, Bürgschaften und Ähnliches weitergeführt werden bzw. wie eine Entflechtung im Zuge der Übergabe durchgeführt werden kann.
  • Sicherheiten: Überlegung, wie bisherige Sicherheiten aus dem Privatvermögen des Übergebers bzw. seines Ehegatten (Liegenschaften, Sparbücher, etc.) aus dem Unternehmensbereich herausgelöst werden können.
  • Welches Vermögen übergeben: Festlegung, welche Vermögenswerte unter Beachtung steuerlicher und rechtlicher Möglichkeiten nicht mit übergeben werden sollen oder können.
Investitions- und Finanzierungsstrategie für den Übernehmer
  • Vermögens- und Schuldenstatus: Aufstellung eines Vermögens- und Schuldenstatus einschließlich Kreditrahmen und aller geleisteten Sicherheiten. Die bestehende Finanzierungsstruktur ist kritisch zu prüfen und erforderlichenfalls zu verändern: (z.B. Abstattungs- vs. Betriebsmittelkredite, Kreditrahmenerhöhungen bzw. Verlängerung von Krediten, etc.)
  • Investitions- und Finanzplan für die nächsten 3 Jahre erstellen.
  • Neue Finanzierungslasten: Beachtung aller im Zuge einer Übergabe neu entstehenden Finanzierungsbelastungen, wie Abfindung weichender Erben, Mietzahlungen für nun vom Übergeber angemietete betriebliche Liegenschaften, Kaufpreiszahlung.
  • Modernisierung: Einbeziehen von notwendigen Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen samt Finanzbedarf.
  • Lebensunterhalt: Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts der Familie sichern.
  • KMU-Förderungen: Förderungen für Neustrukturierung, Modernisierung, etc. nutzen. Näheres unter www.awsg.at
Rechnungswesen als Entscheidungsinstrument

Organisieren Sie Ihr Rechnungswesen so, dass eine monatliche, zeitgerechte Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sichergestellt ist. Monatliche Soll-Ist-Vergleiche können Sie automatisch aus dem Rechnungswesen erstellen. Stellen Sie sicher, dass alle Geschäftsfälle zeitgerecht in die Buchhaltung Eingang finden. Als Übernehmer sollten als eine der ersten Maßnahmen diesen Bereich – für den Sie persönlich haften – im Detail durchsehen und eine professionelle Aktualisierung mit uns als Steuerberater vornehmen.


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Parkstrafen sind nicht mehr abzugsfähig!

Bis zum Sommer 2011 war es unter bestimmten Umständen möglich, etwa eine Strafe wegen Parkens in zweiter Spur als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen. Mittlerweile wurde jedoch gesetzlich verankert, dass Strafen aller Art, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

02.04. 2012

Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst werden, sind als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant. Darüber hinaus würde ja auch der Strafcharakter umgangen, könnten diese als Betriebsausgabe die Steuerbemessung mindern.

Welche Strafen sind betroffen?

  1. Unter das Abzugsverbot fallen alle Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
  2. Auch Abgabenerhöhungen können nach dem Finanzstrafgesetz (etwa der Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der Abgabennachforderung im Zuge einer Betriebsprüfung) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
  3. Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion) sind ebenfalls umfasst.
  4. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist - beispielsweise Bestechungsgelder, die an Beamte gezahlt werden - waren schon bisher nicht abzugsfähig.
Nicht davon betroffen sind Konventional- oder Vertragsstrafen, da diese als pauschalierter Schadenersatz gelten. Auch Strafen, die über den Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt werden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer liegen jedoch steuerpflichtige Lohnzahlungen vor.

Achtung
Die mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Prozesskosten teilen das steuerliche Schicksal der Strafe und sind im Falle eines Schuldspruchs nicht abzugsfähig. Die Verfahrenskosten sind jedoch dann abzugsfähig, wenn keine Strafe verhängt wird, sondern das Verfahren mit einem Freispruch endet oder wegen eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung oder Tod) eingestellt wird.


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PC in der Privatwohnung: Finanz nimmt 40% private Nutzung an

Erwirbt man einen PC zur Ausübung seiner selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit, so können die Anschaffungskosten entweder über die Nutzungsdauer verteilt oder zur Gänze sofort steuerlich geltend gemacht werden. Steht der PC zu Hause, muss aber ein Privatanteil ausgeschieden werden.

02.04. 2012

Die Anschaffungskosten für den PC oder Laptop können entweder in Form der jährlichen Abschreibung über die Nutzungsdauer verteilt oder bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis € 400,-) sofort steuerlich geltend gemacht werden. Diese Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind jedoch zu kürzen, wenn das Gerät auch privat genutzt wird. Dass ein PC im Privathaushalt jedenfalls auch privat Verwendung findet, wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich angenommen, insbesondere aufgrund der weitläufigen Möglichkeiten der privaten Nutzung, etwa als Informations- und Kommunikationsmedium.

Privatanteil von mindestens 40 % auszuscheiden?

Diese Annahme wurde jüngst auch vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) Feldkirch bestätigt: Ein hauptberuflich tätiger Programmierer machte in seiner Einkommensteuererklärung die berufliche Nutzung seines PCs von 100% (60% für die Programmiertätigkeit zuhause und 40% im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Italienischkurs-Leiter) geltend, wobei sich der PC in der Privatwohnung des Programmierers befand. Allerdings konnte der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen, dass es zu keiner Privatnutzung kam. Der UFS nahm daher eine Privatnutzung von 40% an und stützte seine Überzeugung auf den Umstand, dass der Programmierer nachweislich soziale Netzwerke (z.B. Facebook) nutzte und bei den Kosten für das Internet selbst einen Privatanteil von 40% ausgeschieden hat.

Niedrigere private Nutzung ist nachzuweisen

Laut Unabhängigem Finanzsenat seien die Möglichkeiten der privaten Nutzung eines in der Privatwohnung aufgestellten PCs nahezu grenzenlos, und die Verbreitung von PCs in privaten Haushalten sei so groß, dass davon ausgegangen werden könne, dass ein Privatanteil von mindestens 40 % der Abschreibung auszuscheiden sei. Dabei handelt es sich nach Überzeugung des UFS um eine absolute Untergrenze! Wird eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist diese im Einzelfall konkret nachzuweisen.


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Personengesellschaften: Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kann Grunderwerbsteuer anfallen

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, wird aus einer Personengesellschaft ein Einzelunternehmen des letzten Gesellschafters. War die untergegangene Personengesellschaft auch Grundstückseigentümerin, gehen auch die Grundstücke auf den ihn über. Für den Letztgesellschafter ist das ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb.

02.04. 2012

Personengesellschaften (wie KG, OG) setzen voraus, dass sich mindestens zwei Personen (natürliche oder juristische Personen, wie etwa eine GmbH) zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, ist die Personengesellschaft nicht mehr überlebensfähig. Dann sieht das Gesetz vor, dass das Vermögen der bisherigen Personengesellschaft auf den letzten Gesellschafter übergeht. Der Gesetzgeber nennt diesen Vorgang „Anwachsung“.
Der letzte Gesellschafter wird damit zum Einzelunternehmer und erwirbt das ehemals im Eigentum der Personengesellschaft stehende Gesellschaftsvermögen in sein Alleineigentum. War die untergegangene Personengesellschaft auch Grundstückseigentümerin, geht das Eigentum an diesen Grundstücken auf den zum Einzelunternehmer mutierten Letztgesellschafter über.

Grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb

Beim Letztgesellschafter liegt damit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Grundstückserwerb vor. Diese Grunderwerbsteuer (GrESt) wird vom Wert der Gegenleistung bemessen, die anteilsmäßig (unter Berücksichtigung des restlichen übertragenen Vermögens) auf das Liegenschaftsvermögen entfällt. Zu dieser Gegenleistung zählen:

  • die Gesamtabfindung, die an den ausscheidenden Gesellschafter bezahlt wird,
  • Schulden der Gesellschaft, für die der letzte Gesellschafter nunmehr allein einzustehen hat,
  • der Wert des bisherigen Gesellschaftsanteils des Letztgesellschafters, den er aufgrund der Auflösung der Personengesellschaft aufgibt.
Ausscheiden eines Arbeitsgesellschafters

Wenn jedoch ein reiner Arbeitsgesellschafters ausscheidet, so bestehen gute Argumente dafür, dass keine Gegenleistung vorliegen kann und daher die GrESt vom 3-fachen Einheitswert zu ermitteln ist. Ein Arbeitsgesellschafter ist ein Gesellschafter, der seine Einlage durch das „Leisten von Diensten“ erbringt. Hauptmerkmal eines solchen Arbeitsgesellschafters ist, dass er keine Geld- oder Sacheinlagen leistet.

Beispiel:
Aus der A-B-KG scheidet der mit 0% am KG-Vermögen beteiligte Komplementär und reine Arbeitsgesellschafter A aus. Der schon bisher zu 100% am KG-Vermögen beteiligte Kommanditist B erwirbt somit das Gesellschaftsvermögen durch „Anwachsung“ in sein Alleineigentum. Da der Kommanditist B bereits vorher zu 100% am Vermögen und den Schulden der KG beteiligt war, wird B durch die „Anwachsung“ weder ärmer noch reicher. Es liegt somit keine Gegenleistung vor und die GrESt ist vom 3-fachen Einheitswert zu ermitteln.


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Unternehmens- und Praxiswert als Zukunftsvorsorge

Viele Unternehmer betrachten ihr Unternehmen oder ihre Freiberufler-Praxis nicht nur als erfüllendes Arbeitsfeld und Erwerbsquelle zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts, sondern auch als Zukunftsvorsorge.

02.04. 2012

Aus Sicht eines vernünftigen Käufers hängt der Wert eines Unternehmens letztlich davon ab, was mit diesem Betrieb oder  dieser Praxis in der Zukunft verdient werden kann.

Bestimmend dabei ist:

  • welche Aufbauleistung (Kunden, Mitarbeiter, Know-How, Profitabilität, Mitbewerb, Zukunftsausrichtung, etc.) bereits erbracht wurde,
  • welche damit laufend realisierbaren Gewinne nach Abzug fremdüblich entlohnter eigener Arbeitsleistungen nachhaltig erzielbar sind und
  • welche Risiken hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Unternehmens absehbar sind.
Diese Faktoren bestimmen die wirtschaftliche Attraktivität und damit den betriebswirtschaftlichen Unternehmens- oder Praxiswert.

Unternehmensbewertung zur Bestimmung der Ausgangsposition

Der Wert eines Unternehmens kann vorausschauend auch gesteigert werden – teils in beträchtlichem Ausmaß. Vorausgesetzt, die wirtschaftlich wertbestimmenden Hebel hinsichtlich Vermögensbindung, Rentabilität, Cash-Flow und Zukunftsorientierung werden frühzeitig erkannt und konsequent gesteuert. Jahresplanungen, monatliche Soll-Ist-Abweichungen, eine effiziente betriebliche Organisation und kritische unterstützende Beratung – verbunden mit einer seriösen Unternehmensbewertung zur Bestimmung der Ausgangsposition – leisten dabei in der Praxis gute Dienste.

Wie hoch letztlich ein erzielter Kaufpreis ist, hängt ganz wesentlich davon ab, wie viele mögliche Erwerber für das Unternehmen interessiert werden können, die bereit und in der Lage (Bonität) sind, einen vernünftigen Kaufpreis zu bezahlen.


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Verbesserte Zuverdienstmöglichkeiten beim Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 2012

Mit einer Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes werden für Geburten ab 1.1.2012 Verbesserungen bei den Zuverdienstmöglichkeiten wirksam. Für selbstständig tätige Eltern wird besonders die Vereinfachung der Berechnung des maximalen Zuverdienstes interessant sein.

02.04. 2012

Bisher mussten unternehmerisch tätige Eltern bei der Berechnung des Zuverdienstes zu den erzielten Einkünften die im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzurechnen. Die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt bei Unternehmern jedoch auf Grundlage früherer Einkünfte. Waren diese früheren Einkünfte hoch, ergab sich durch die Hinzurechnung der entsprechend hohen Sozialversicherungsbeiträge rechnerisch auch ein hoher Zuverdienst und damit ein entsprechendes Risiko, die gesetzlich vorgesehene Zuverdienstgrenze zu überschreiten. Um den aktuellen, tatsächlichen Zuverdienst von den früheren Gewinnen abzukoppeln, wird ab 1.1.2012 – wie bei den unselbstständig tätigen Eltern – statt dessen ein Pauschalzuschlag von 30 Prozent den Einkünften hinzugeschlagen.

Frist für Nachweis von Einkünften vor und nach dem Bezug auf zwei Jahre verlängert

Wird Kinderbetreuungsgeld nicht das ganze Jahr bezogen, zählen die Einkünfte vor Beginn und nach Ende des Anspruchszeitraumes nicht zum Zuverdienst, wenn ein Nachweis über die Abgrenzung der Einkünfte beim Krankenversicherungsträger erbracht wird. Für diesen Nachweis wird eine Frist von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (= Bezugsjahr) eingeführt. Wird der Nachweis nicht oder  nicht rechtzeitig erbracht, berechnet der Krankenversicherungsträger den Zuverdienst anhand der Jahreseinkünfte. Als Serviceleistung soll der Krankenversicherungsträger selbstständig tätige Eltern rechtzeitig auf die Vorlagefrist hinweisen.

Änderung bei der Berechnung des Zuverdienstmonats

Bisher wurden die Einkünfte eines Monats dann bei der Berechnung des Zuverdienstes berücksichtigt, wenn in diesem Monat das Kinderbetreuungsgeld für mehr als die Hälfte des Monats bezogen wurde („16-Tage-Regel“). Künftig zählt bei der Zuverdienstberechnung für das Kinderbetreuungsgeld ein Monat erst dann als Zuverdienstmonat, wenn in diesem Monat der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als 23 Tage besteht (24-Tage-Regel). Damit soll vermieden werden, dass Eltern bei Wiederantritt der (vollen) Arbeitstätigkeit mitten in einem Monat das bezogene Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen müssen.

Einführung von Sanktionen

Zur rechtzeitigen Einhaltung der im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (z.B. Vorlage erforderlicher Unterlagen durch die Eltern zur Anspruchsprüfung, Übermittlung notwendiger Lohndaten durch den Arbeitgeber) werden Sanktionsmöglichkeiten eingeführt.


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Sparpaket 2012

Die Regierungsvorlage zum Stabilitätsgesetz 2012 soll am 28.03.2012 beschlossen werden und teilweise mit 01. April 2012 in Kraft treten. Die wichtigsten, voraussichtlichen Änderungen haben wir hier zusammengefasst.

18.03. 2012

Immobilien

 

Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken werden ab 1. April 2012 mit einem besonderen Steuersatz von 25 % besteuert. Dies gilt für Neuanschaffungen und Altbestand sowohl im betrieblichen als auch privaten Bereich gleichermaßen. Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke (grundstücksgleiche Rechte) unterliegen.

 

 

Ausnahmen von der Besteuerung

 

-         Eigentumswohnungen und Eigenheime, wenn sie seit der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben oder wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

-         Selbst hergestellte Gebäude, soweit sie innerhalb der letzten 10 Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften (Vermietung, betrieblich genutzt) gedient halben

-         Enteignungen

 

 

Grundstücke im Privatvermögen

 

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

 

1.     Neuvermögen

 

betrifft Grundstücke, die am 31.03.2012 noch innerhalb der Spekulationsfrist (bei 10 Jahren Anschaffung nach dem 31.03.2002, bei 15 Jahren Anschaffung nach dem 31.03.1997) liegen. Der steuerpflichtige Veräußerungserlös wird wie folgt ermittelt:

 

Verkaufspreis

abzüglich

Anschaffungskosten samt –nebenkosten (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung)

Herstellungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung)

Instandsetzungsaufwendungen (gekürzt um die steuerlich geltend gemachte Abschreibung)

Aufwendungen für die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer

zuzüglich

Steuerfreie Subventionen

ergibt

Veräußerungsgewinn

abzüglich

2 % Inflationsabschlag pro Jahr (ab dem 11. Jahr), maximal 50 % des Veräußerungsgewinnes

ergibt

Steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn

 

2.     Altvermögen

 

betrifft Grundstücke, die bereits außerhalb der Spekulationsfrist liegen. Der Veräußerungsgewinn wird pauschal ermittelt.

 

Bei Grundstücken, die nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurden, werden die Anschaffungskosten fiktiv mit 40 % des Verkaufspreises angesetzt. Somit ergibt sich ein Veräußerungsgewinn von 60 % des Verkaufspreises. Dieser wird mit 25 % besteuert. Das bedeutet eine Steuerbelastung von 15 % des Verkaufspreises.

 

Bei den übrigen Grundstücken des Altvermögens werden die Anschaffungskosten mit 86 % des Verkaufspreises angenommen. Somit unterliegen 14 % des Verkaufspreises der 25 %igen Besteuerung. Das ergibt eine Steuerbelastung von 3,5 % des Verkaufspreises.

 

Es besteht die Möglichkeit die tatsächlichen, nachgewiesenen Anschaffungskosten (wie beim Neuvermögen) in Abzug zu bringen, dann steht auch der Inflationsabschlag zu.

 

 

Grundstücke im Betriebsvermögen

 

Es werden nunmehr die Wertänderungen von Grund und Boden – unabhängig von der Gewinnermittlungsart – steuerlich immer erfasst.

 

Da betriebliche Gebäude schon bisher steuerpflichtig waren (allerdings mit dem allgemeinen Steuertarif, also bis zu 50 %) betrifft die Einteilung in Alt- und Neuvermögen immer nur den nackten Grund und Boden. Die Berechnung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes von Grund und Boden erfolgt analog zur Berechnung des Veräußerungsgewinnes im Privatvermögen. Die Berechnung des Veräußerungsgewinnes vom Gebäude erfolgt nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Auch im betrieblichen Bereich kommt nun der Sondersteuersatz von 25 % zur Anwendung, wobei folgende Ausnahmen bestehen werden:

 

-         Grundstücke, die zum Umlaufvermögen gehören

-         Für gewerbliche Grundstückshändler

-         Insoweit Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden

-         Insoweit stille Reserven übertragen wurden

 

Weiters wird ein Verlustausgleich auf Grundstücksveräußerungen eingeschränkt.

 

Die Einhebung und Abfuhr der Steuer mit der Bezeichnung Immobilienertragsteuer erfolgt durch jene Rechtsanwälte oder Notare, die die Grundstückstransaktion abwickeln.

 

 

Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Geschäftsraummieten

 

Ein Vermieter wird nur mehr dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn sein Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Regelung gilt nur für nach dem 31.03.2012 abgeschlossene Mietverträge.

 

 

Vorsteuerberichtigungszeitraum auf 20 Jahre verlängert

 

Ein Gebäude für das Vorsteuer abgezogen wurde, kann erst nach 20 Jahren (bisher: 10 Jahre) ohne eine Vorsteuerkorrektur verkauft werden.

 

Für die Anwendung der neuen Bestimmungen ist das Datum des Verpflichtungsgeschäftes (Abschluss des Kaufvertrages) ausschlaggebend.

 

 

Solidarabgabe ab 2013

 

Die begünstigte Besteuerung der Sonderzahlungen von 6 % wird ab einem Bruttomonatsbezug von € 13.280 auf 27 %, ab € 25.780 auf 33,75% und ab € 42.477 auf 50 % angehoben.

 

Bei Unternehmern wird der Gewinnfreibetrag reduziert.

13 %  bis € 175.000 Gewinn

  7 %  bis € 350.000 Gewinn

4,5 % bis € 580.000 Gewinn, darüber 0 %

 

 

Sonstige Änderungen

 

Ab 2013 soll die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung um zusätzlich € 90 erhöht werden.

 

Die Beitragssätze zur Pensionsversicherung werden im GSVG auf 18,5 % und im BSVG auf 17 % erhöht.

 

Ab 2013 wird bei Kündigung von Dienstnehmern, auch freien Dienstnehmern, eine sogenannte Auflösungsabgabe in Höhe von € 110 fällig.

 

Der Beitragssatz im Nachtschwerarbeitsgesetz wird von 2 % auf 5 % angehoben.

 

Ab 2013 wird die Steuerbefreiung für den Agrardiesel entfallen.

 

Die staatlichen Prämien für Bausparen und Zukunftsvorsorge werden ab 01.04.2012 halbiert werden.

 

 

Allfällige Änderungen durch den weiteren Gesetzwerdungsprozess bleiben abzuwarten.

 

 

Stand 10.03.2012


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Arzt vertritt Kollegen: Entsteht ein Dienstverhältnis?

Ob ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt, ist in der Einkommensteuer bedeutsam, weil vom Dienstgeber dafür Lohnsteuer abzuführen ist. Außerdem hängt der vom Dienstgeber zu tragendende Dienstgeberbeitrag, der Dienstgeberzuschlag und die Kommunalsteuer davon ab.

02.03. 2012

Für ein steuerliches Dienstverhältnis sprechen:Persönliche Arbeitspflicht (ein Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich nicht vertreten lassen)

  • Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Arbeitsort, Verwendung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel etc.)
  • Gebundenheit an persönliche Weisungen
  • Kontrollunterworfenheit (ob die persönlichen Weisungen und die betrieblichen Ordnungsvorschriften eingehalten wurden)
  • disziplinäre Verantwortlichkeit (Sanktionsmöglichkeiten bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers)
  • Dauerschuldverhältnis (auf Dauer angelegt, nicht bloß auf einmaligen Leistungsaustausch gerichtet)
  • Der Dienstnehmer schuldet (im Gegensatz zum Werkunternehmer) keinen Erfolg, sondern bloß redliches Bemühen
Tatsächliche Verhältnisse entscheidend

Dabei müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale gemeinsam vorliegen; sie können auch in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Für die Beurteilung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertrages wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an.

In einem Fall wurde vor kurzem entschieden, dass das ausschlaggebende Kriterium für die Verneinung eines steuerlichen Dienstverhältnisses war, dass ein Vertretungsarzt keinerlei fachlichen Weisungen unterliegt. Das ergäbe sich bereits aus dem Ärztegesetz, wonach ein Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben und Beratung oder Behandlung genauestens zu dokumentieren hat. Eine fachliche Weisungsgebundenheit liegt nur bei angestellten Ärzten vor.


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Ausländ. Unternehmer müssen auf Eintrittskarten für inländ. Veranstaltungen Umsatzsteuer ausweisen

Die Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, unterrichtenden, wissenschaftlichen oder unterhaltenden Veranstaltungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen sind umsatzsteuerlich - insofern die Leistungen an Unternehmer erbracht werden - am Veranstaltungsort steuerbar.

02.03. 2012

Das bedeutet, dass etwa bei einer Veranstaltung in Österreich der Eintritt dazu mit österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist. Das gilt auch, wenn der Verkäufer der Eintrittsberechtigung umsatzsteuerlich gesehen Ausländer ist. Er muss sich dann in Österreich steuerlich registrieren lassen und eine Steuererklärung abgeben. Ausnahmsweise trifft nämlich in solchen Fällen einen empfangenden Unternehmer keine Abführverpflichtung.

Ausnahme vom Reverse-Charge-System

Der Grund für die Ausnahme vom Reverse-Charge-System liegt in einer Verwaltungsvereinfachung: nach alter Rechtslage hätte jeder (in- wie ausländische) Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens Karten zu einer inländischen Veranstaltung kauft, aufgrund Übergangs der Steuerschuld die Umsatzsteuer für den (in- oder ausländischen) Kartenverkäufer in Österreich abführen müssen. Weil es bei derartigen Großveranstaltungen eine Vielzahl von Kartenkäufern gibt, war dieses Szenario mit enormem Verwaltungsaufwand verbunden.

Nunmehr gilt für inländische und ausländische unternehmerische Verkäufer von Eintrittskarten zu Veranstaltungen in Österreich das Gleiche: beide haben die österreichische Umsatzsteuer auf den Eintrittskarten auszuweisen und abzuführen.


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Betrieblichen Verluste beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Einnahmen-Ausgaben-Rechner konnten lange Zeit nur die Anlaufverluste der ersten drei Geschäftsjahre mit Gewinnen in späteren Jahren verrechnen. Seit der Veranlagung 2007 können aber auch Verlustvorträge berücksichtigt werden, die in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.

02.03. 2012

Für 2012 wären dies Verluste aus den Jahren 2009 bis 2011. Zu beachten ist allerdings die sogenannte „Verlustvortragsgrenze“, wodurch Verluste, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden können.

Beispiel
Ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner erwirtschaftet im Jahr 2012 einen Gewinn von € 120.000. In den letzten drei Jahren (2009 bis 2011) wurden insgesamt Verluste in Höhe von € 140.000 erzielt.
Im Jahr 2012 können daher Verluste in Höhe von € 90.000 (75 % von € 120.000) einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dies führt zu einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen in Höhe von  € 30.000 (€ 120.000 - € 90.000) und zu einer Steuerersparnis in Höhe von ca. € 43.000 (vereinfachte Berechnung).
Die restlichen Verluste in Höhe von € 50.000 (€ 140.000 - € 90.000 = Verlustvortrag) gehen nicht verloren, sondern können vorgetragen und in den nächsten Jahren mit Gewinnen verrechnet werden.

Einfaches System der Gewinnermittlung

Im Vergleich zur doppelten Buchhaltung ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein einfaches System der Gewinnermittlung, wobei Gewinn oder Verlust durch Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und der abgeflossenen Betriebsausgaben ermittelt wird. Die Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung ist im Vergleich dazu aufwändiger und kostenintensiver. Allerdings bietet die doppelte Buchhaltung bei der Verlustverwertung den großen Vorteil, dass Verluste zeitlich unbegrenzt vortragsfähig sind und somit zu erheblichen Steuervorteilen führen können. Ein Aspekt, der bei der Wahl der Gewinnermittlungsart zu beachten ist.


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Erfolgreiche Unternehmensplanung

Als Unternehmer sollten Sie sich im Rahmen der Planung mit der künftigen Entwicklung Ihres Unternehmens auseinandersetzen. Auch Banken knüpfen immer häufiger die Vergabe von Krediten daran, dass ein Budget erstellt und dessen Einhaltung anhand eines Soll/Ist-Vergleiches überwacht wird.

02.03. 2012

Ein im Rahmen der Unternehmensplanung erstelltes Budget kann einen Absatz- und Umsatzplan, einen Personalkostenplan sowie einen Investitionsplan enthalten. Beim Absatz- und Umsatzplan wird geplant, welche Artikel oder Dienstleistungen in welchem Maß abgesetzt werden bzw., welche Preise dafür zu erzielen sein werden. Die Personalkosten haben in den meisten Unternehmen großen Einfluss auf das Ergebnis. In einem Personalkostenplan wird daher festgelegt, wie viele Mitarbeiter zu welchen Kosten im kommenden Jahr im Unternehmen benötigt werden. Stehen große Investitionen an, sind sie in einem Investitionsplan entsprechend darzustellen. Der Finanzplan gibt dann Auskunft, ob die Anschaffung finanzierbar ist.

Ziele und Ergebnisse der Planung

Als Ergebnis der sorgfältigen Planung entsteht eine Plan-Gewinn- und Verlust-Rechnung, die Auskunft über das zu erwartende Ergebnis des neuen Jahres gibt. Darüber hinaus entsteht ein Finanzplan, der Informationen über die Liquidität des Unternehmens gibt und darüber, ob das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Zukunft wird nachkommen können. Zeitgerecht können bei Bedarf Gespräche mit der Hausbank über die Aufstockung der Kreditlinie geführt werden.

Monatlich soll der Soll/Ist-Vergleich durchgeführt um Abweichungen analysieren zu können. Daraus kann abgeleitet werden, inwieweit die selbst gesteckten Ziele erreicht wurden und Sie können frühzeitig korrigierend eingreifen.


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Erweiterung der Steuerpflicht für Stifte, Klöster, Gemeinden und gemeinnützige Vereine

Ab 1. April 2012 werden für Stifte, Klöster, Gemeinden und gemeinnützige Vereine auch Zinserträge aus privat gewährten Darlehen mit 25% Steuer belastet. Ausgenommen sind Zinseinkünfte aus der Gewährung von Förderungsdarlehen für den Wohnbau, die Wirtschaft und das Gesundheitswesen.

02.03. 2012

Körperschaften öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Stifte, Klöster sowie auch private Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, wie etwa gemeinnützige Vereine, unterliegen nur in einem beschränkten Ausmaß der Körperschaftsteuer. Ausgenommen davon sind deren Betriebe gewerblicher Art oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die der Körperschaftsteuer unterliegen.

Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften weiter befreit

Bis 31. März 2012 unterliegen derartige Körperschaften lediglich mit ihren Früchten aus Kapitaleinkünften und mit jenen Erträgen, bei welchen die Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug sofort einbehalten wird, der Besteuerung. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf Zinserträge aus Sparguthaben bei einer Bank. Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften sind (und bleiben auch zukünftig) von der Steuerpflicht befreit.
Künftig wird jedoch die Steuerpflicht für diese Körperschaften erweitert. Die Früchte (wie etwa Zinsen) aus dem Kapitalvermögen werden wie bisher besteuert. Allerdings werden ab 1. April 2012 Zinserträge aus „privat“ gewährten Darlehen mit 25% Steuer belastet, wobei von dieser Erweiterung Zinseinkünfte aus der Gewährung von Förderungsdarlehen für den Wohnbau, die Wirtschaft und das Gesundheitswesen nicht umfasst sein werden.

Veräußerungsgewinne von Beteiligungen

Eine weitere Verschärfung ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen ab dem 1. April 2012. Das trifft etwa eine Gemeinde, die einen Betrieb auf eine von ihr gehaltene GmbH ausgliedert. Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne gilt jedoch nur für jene Beteiligungen an Körperschaften, die nach dem 31. August 2011 entgeltlich erworben wurden und nach dem 1. April 2012 veräußert werden.
Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind dagegen steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben wurde. Sollte beispielsweise ein Stift eine Beteiligung innerhalb dieses Zeitraumes erworben haben, könnte es diese noch vor dem 31. März 2012 wieder steuerfrei veräußern.


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Erwerb eines sanierungsbedürftigen Gebäudes

Ist ein sanierungsbedürftiges Gebäude sofort betriebsbereit, können die Renovierungskosten sofort oder über 10 Jahre verteilt abgesetzt werden

02.03. 2012

Bezüglich der Absetzbarkeit von Renovierungskosten ist für Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und Finanzverwaltung nun entscheidend, ob ein in einem sanierungsbedürftigen Zustand gekauftes Gebäude zum Erwerbszeitpunkt

bereits betriebsbereit war:

Kann der Erwerber das in einem sanierungsbedürftigen Zustand gekaufte Gebäude in seinem Betrieb sofort einsetzen, ist es betriebsbereit. Der Erwerber kann allfällige Renovierungskosten – sofern es sich nicht um einen „die Wesensart des Gebäudes ändernden Herstellungsaufwand“ handelt – sofort absetzen.
Anderes gilt bei Vermietung zu Wohnzwecken. Hier sind Renovierungskosten nur über 10 Jahre verteilt absetzbar, da bei einem desolaten Gebäude davon auszugehen ist, dass jede Reparatur den Nutzwert oder die Nutzdauer wesentlich verlängert und damit Instandsetzungskosten begründet.

noch nicht betriebsbereit war:

Dann stellen die Renovierungskosten, mit denen das Gebäude in betriebsbereiten Zustand versetzt wird, aktivierungspflichtige Anschaffungskosten dar.

Beispiel
Übernimmt der Erwerber beim Gebäudekauf auch die Mietverträge, die schon der Verkäufer mit den Mietern abgeschlossen hat und setzt somit die Vermietung fort, ist das erworbene Gebäude – selbst wenn es sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet – sofort betriebsbereit.


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GmbH macht nur Verluste: Trotzdem Mindestkörperschaftsteuer?

Viele GmbHs, die über einen längeren Zeitraum keine Gewinne erzielen, müssen trotzdem Körperschaftsteuer in Höhe von EUR 1.750 an das Finanzamt abführen - die sogenannte "Mindestkörperschaftsteuer".

02.03. 2012

Eine GmbH hat zweifellos ihre Vorteile, insbesondere im Zusammenhang mit der günstigen Möglichkeit zur Thesaurierung (= Einbehaltung statt Ausschüttung) von Gewinnen. Die einbehaltenen Gewinne können etwa zur Tilgung von Krediten verwendet werden. Auch die geringere Gesamtsteuerbelastung von 43,75% im Vergleich zum Einzelunternehmer mit grundsätzlich 50% ist ein Vorteil.

Liquiditätsbelastung in Verlustjahren

Viele GmbHs erzielen aber über einen längeren Zeitraum keine Gewinne, weshalb diese Vorteile für sie nicht zum Tragen kommen. Vielmehr sind die Anteilsinhaber dann mit der Tatsache konfrontiert, dass die GmbH trotz der Verluste eine Mindestkörperschaftsteuer  von € 1.750 an das Finanzamt abführen muss. Diese Mindestkörperschaftsteuer kann zwar in Gewinnjahren an die sich ergebende Körperschaftsteuer angerechnet werden, stellt jedoch in Verlustjahren eine Liquiditätsbelastung dar. - Besonders dann, wenn die Erzielung von Verlusten über einen längeren Zeitraum andauert.

Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmens oder eine Personengesellschaft

Da bei Führung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft eine derartige Mindeststeuer nicht anfällt, könnte solch eine GmbH im Rahmen einer steuerneutralen Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellschaft umstrukturiert werden. Diese Umwandlung hat auch den Vorteil, dass die bereits abgeführten Mindestkörperschaftsteuern auf den Einzelunternehmer oder den Gesellschafter der Personengesellschaft übergehen. Dieser kann die bei der GmbH angefallene Mindestkörperschaftsteuer zur Reduktion seiner Einkommensteuerschuld verwenden, sofern zum Zeitpunkt der Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuern mit der Einkommensteuer noch ein Betrieb vorhanden ist.

Im Rahmen von Umwandlungen sind allerdings noch zahlreiche weitere Themen, wie etwa der Übergang von Verlustvorträgen, zu berücksichtigen. Gerne rechnen wir Ihnen die Vor- und Nachteile einer solchen Umwandlung einmal durch.


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Verbesserte Förderungen bei erstmaliger Beschäftigung von Mitarbeitern

Ein-Personen-Unternehmen können vom Arbeitsmarktservice (AMS) einen Zuschuss erhalten, wenn Sie erstmalig oder nach fünf Jahren wieder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Förderansuchen muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses beim AMS gestellt werden.

02.03. 2012

Das AMS zahlt dem Arbeitgeber dabei für maximal ein Jahr ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts als Beihilfe aus. Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

Die Voraussetzungen für diese Beihilfe:

  • Der Dienstgeber ist GSVG-vollversichert
  • Der betreffende Dienstnehmer ist beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt (seit mindestens zwei Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung)
  • Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis macht zumindest 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden aus
  • Die arbeitsrechtlichen Vorschriften – insbesondere der Kollektivvertragsmindestlohn - werden eingehalten
  • Das Dienstverhältnis dauert länger als zwei Monate
  • Der Dienstgeber hat in den letzten fünf Jahren keinen vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (Arbeitsverhältnisse, die nicht länger als zwei Monate gedauert haben, bleiben außer Betracht).
Ausschluss der Förderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen für Personen, die Geschäftsführer sind sowie für Lehrlinge, Werkvertragsnehmer  mit Gewerbeschein, neue Selbstständige, freie Dienstnehmer und Verwandte. Andererseits schadet es nicht, wenn man in der Vergangenheit bereits Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, Werkvertragsnehmer mit Gewerbeschein oder neue Selbständige beschäftigt hat. Die Inanspruchnahme dieser Förderung ist bis zum 31. 12. 2013 möglich.


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Grundstücksvermietung in Land- und Forstwirtschaft

Ein Landwirt, der ein Grundstück vermietet, wird im Regelfall davon ausgehen, dass die damit erzielten Einnahmen als Hilfs- und Nebengeschäfte seinem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Das wird aber nicht immer der Fall sein.

14.02. 2012

Sollten die Einnahmen nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, sind die Vermietungseinnahmen nicht abpauschaliert und das Finanzamt geht davon aus, dass das vermietete Grundstück aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen wurde. Das kann dann aber zu steuerlichen Belastungen führen.

Unter folgenden Voraussetzungen zählt die Vermietung im Sinne eines Hilfs- und Nebengeschäfts noch zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb:

  1. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wird nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt (z.B. bei Vermietung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Nutzung als Schipiste oder Langlaufloipe oder kurzfristig als Parkplatz)
  2. Die Vermietung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen erfolgt nur vorübergehend (die landwirtschaftliche Nutzung bleibt dem Grunde nach aufrecht) und ist von untergeordneter Bedeutung (z.B. Einstellung eines einzelnen Wohnwagens für die Wintermonate in der Maschinenhalle)
Nicht landwirtschaftlichen Nutzungen von Grund und Boden

Steht bei der Vermietung landwirtschaftlicher Nutzflächen hingegen wirtschaftlich eine Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise nicht dem Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender) Objekte im Vordergrund, so wird der land- und forstwirtschaftliche Bereich verlassen. Solche nicht landwirtschaftlichen Nutzungen von Grund und Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere Vermietung von Grundflächen für Campingplätze, (Mini-)Golfplätze, Fußballplätze, Parkplätze, Lagerplätze und -räume, Deponien, Liftanlagen.

Achtung

Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben somit auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Die Finanzverwaltung geht ab einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren davon aus, dass die Grundstücksfläche mit Beginn der Vermietung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen wird. Umfassen die vermieteten Grundstücksbereiche auch Gebäudeteile, kann diese Entnahme zu ertrags- und/oder umsatzsteuerlichen Belastungen führen. Dann liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, für die andere steuerliche Regelungen als in der Landwirtschaft gelten.

Überprüfen Sie als Landwirt Ihre nicht-landwirtschaftliche Vermietung, insbesondere auf deren Dauer und Betriebseinschränkung und beachten Sie bitte bei künftigen Vermietungen die obigen Ausführungen. Wir beraten Sie gerne!


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Kapitalbesteuerung und Spendenbegünstigung 2012

Mehrmals wurde sie verschoben, nun tritt die Neuregelung der Kapitalbesteuerung in Kraft und auch Vermögenszuwächse von Wertpapieren, die sich in Privatvermögen befinden unterliegen der 25%igen Kapitalertragsteuer.

14.02. 2012

Die neue Vermögenszuwachssteuer tritt nun endgültig mit 1. April 2012 in Kraft. Wertsteigerungen von Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen dann dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Für nach dem 31. Dezember 2010 erworbene Aktien und Investmentfondsanteile („Neubestand“) gilt bei Verkauf nach dem 1. April 2012 bereits die 25%ige Kapitalertragsteuer.

Für den „Altbestand“ (Kauf vor dem 1. Jänner 2011) gilt nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist immer noch die Steuerfreiheit. Für nach dem 30. September 2011 erworbene Wertpapiere tritt bei Verkäufen nach dem 1. April 2012 ebenfalls der neue 25%ige Kapitalertragsteuerabzug in Kraft. Der „Altbestand“ mit Steuerfreiheit nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist gilt für Anschaffungen bis 30. September 2011.

Nachdem die Neuregelung sowohl für im Privat- als auch im Betriebsvermögen gehaltene Wertpapiere gilt, besteht in der Besteuerung kein Unterschied mehr. Der Vorteil der Steuerfreiheit von im Privatvermögen gehaltenen Wertpapieren ist nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist damit nicht mehr gegeben.

Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger

Im Jahr 2012 kommt es zu einer zusätzlichen Erweiterung der begünstigten Spendenempfänger. In den Kreis der neuen begünstigten Spendenempfänger wurden Organisationen für den Umwelt-, Natur- und Artenschutz, die Betreuung von Tieren in Tierheimen sowie für freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände aufgenommen.

Bei Spenden an Forschungs- und Bildungseinrichtungen wird die Spendenbegünstigung auch auf ausländische Einrichtungen mit Sitz in der EU oder einem Staat mit umfassenden Amtshilfeabkommen erweitert, sofern sie der österreichischen Wissenschaft und/oder Lehre dienen.


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KESt-Befreiungserklärung bei GmbHs

GmbHs können gegenüber der Bank eine Befreiungserklärung abgeben damit von dieser bei Guthabens-Zinsen die Kapitalertragsteuer (KESt) nicht mehr abgezogen wird. Für das Unternehmen bedeutet das einen Liquiditätsvorteil.

14.02. 2012

Sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich wird bei Zinseinkünften die Steuer durch Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer (KESt), eingehoben. Bei natürlichen Personen hat dies Endbesteuerungswirkung. Es muss also nach Ausschüttung keine Einkommensteuer mehr entrichtet werden.
Bei juristischen Personen - z.B. einer GmbH oder AG - wirkt die KESt dagegen wie eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer (KÖSt), was bei hohen Beträgen einen Liquiditätsnachteil darstellen kann. Der Steuersatz von KESt und KÖSt beträgt jeweils 25%.

Vorteil durch Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung

Juristische Personen und somit auch die GmbH können gegenüber der Bank eine Befreiungserklärung abgeben, in der mitgeteilt wird, dass die betreffenden Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Betriebes sind. Die Bank hat dann eine Durchschrift der Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Durch Abgabe dieser Befreiungserklärung wird von der Bank bei Guthabens-Zinsen die KESt nicht mehr abgezogen, was für das Unternehmen einen Liquiditätsvorteil darstellt. Die Befreiungserklärung kann jederzeit abgegeben werden. Diese Abgabe ist bereits bei Gründung der GmbH oder AG sinnvoll. Denn bei der Gründung wird jedenfalls KESt anfallen, da das Stammkapital einzubezahlen ist und sich somit Habenzinsen ergeben.

Verwaltungsvereinfachung

Außerdem ergibt sich durch die Abgabe der Befreiungserklärung eine gewisse Verwaltungsvereinfachung. Ohne Abgabe muss die KESt extra verbucht und bei der Errechnung einer Körperschaftsteuer-Rückstellung berücksichtigt sowie in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Diesen Aufwand kann man sich durch die Befreiungserklärung sparen.


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Lohnnebenkosten bei Geschäftsführern ab 60

Arbeitslöhne, die ab dem Folgemonat bezahlt werden, in dem ein Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat, sind nicht in die DB- und DZ Beitragsgrundlage einzubeziehen.

14.02. 2012

Lohnabgaben wie der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) stellen oft nicht zu verachtende Aufwendungen für Unternehmen dar. Einsparungspotenzial gibt es dabei aber bei Dienstnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der jenem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind nämlich nicht mehr in die DB- und DZ Beitragsgrundlage mit einzubeziehen.

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Altersbefreiung für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gilt aber nicht nur für „klassischen Dienstnehmer“, sondern auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Wesentlich beteiligt ist, wer am Grund- oder Stammkapital mehr als 25% Anteil hat. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt somit ebenfalls, dass bei Vollendung des 60. Lebensjahres, ab dem Folgemonat die zugeflossenen Gehälter und sonstigen Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für DB und DZ einzubeziehen sind.


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Neues Jobticket: Fahrtkostenübernahme durch den Dienstgeber

Ein Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter durch Finanzierungshilfen für Fahrtkosten unterstützen. Das neu geschaffene "Jobticket" ist dafür eine interessante Möglichkeit.

14.02. 2012

Beim Jobticket übernimmt der Arbeitgeber direkt die Kosten eines Massenverkehrsmittels für die Fahrt des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist beim Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig.

Voraussetzungen des Jobtickets

Dem Arbeitnehmer muss das Pendlerpauschale zustehen. Die einfache Fahrtstrecke muss daher mindestens 20 km betragen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sein. Außerdem muss die Rechnung der Streckenkarte auf den Arbeitgeber lauten und den Namen des Arbeitnehmers beinhalten (keine Übertragbarkeit der Karte). Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn die Netzkarte nicht teurer ist als die Streckenkarte oder wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird. Die Kosten dafür sind beim Arbeitgeber voll absetzbar. Der große Vorteil liegt darin, dass beim Jobticket weder Sozialversicherung noch Lohnsteuer anfällt und beim Arbeitgeber die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) entfallen. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer bei Erhalt einer Strecken- oder Netzkarte vom Arbeitgeber kein Pendlerpauschale geltend machen kann.

Alternative: Der sozialversicherungsfreie Fahrtkostenzuschuss

Eine weitere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung des Arbeitsnehmers beim Arbeitsweg ist der Fahrtkostenzuschuss. Dieser ist mit der Höhe der Kosten des Massenverkehrsmittels beschränkt, die Länge der Fahrtstrecke spielt jedoch keine Rolle. Der Fahrtkostenzuschuss ist von der Sozialversicherung befreit, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten fallen aber an. Beim Arbeitgeber sind die Kostenersätze als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.


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Pflichtversicherung als Geschäftsführer

Ob ein GmbH-Geschäftsführer nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern ist, macht einen Unterschied. Die Beitragssätze im ASVG sind nämlich wesentlich höher.

14.02. 2012

Der Beitragssatz im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) liegt bei 39,9% der Beitragsgrundlage, während im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) lediglich 25,15% anfallen. Dazu kommen im GSVG lediglich 1,53% Mitarbeitervorsorge- bzw. Selbständigenvorsorgebeitrag. Außerdem sind im Rahmen der GSVG-Pflichtversicherung Beiträge auf Basis von Mindestbeitragsgrundlagen zu leisten. Welche Pflichtversicherung vorteilhafter ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Gestaltungsspielraum hinsichtlich einer Pflichtversicherung ist jedoch stark eingeschränkt.

Beteiligungshöhe unter 25%

Eine Grundregel lautet, dass für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pflichtversicherung nach ASVG vorliegt, wenn die Beteiligungshöhe 25% (mit oder ohne Sperrminorität) nicht übersteigt und somit Lohnsteuerpflicht gegeben ist. Liegt eine Beteiligung über 50% vor, ist eine Pflichtversicherung nach dem ASVG jedenfalls auszuschließen.
Gestaltungsspielraum besteht bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Beteiligung von 25% bis 50%. Entscheidend ist hier, ob der geschäftsführende Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligung einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens hat. Dies ist dann der Fall, wenn er den Willen der Gesellschafterversammlung aktiv mitgestalten oder zumindest jene Beschlüsse verhindern kann, die die Ausübung von Weisungsrechten betreffen. Bei Vorliegen eines solchen beherrschenden Einflusses unterliegt er der Pflichtversicherung im GSVG.

Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit

Ist ein solcher Einfluss jedoch nicht gegeben, ist zu prüfen, ob eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Dabei muss die Eingliederung des Beschäftigten im Betrieb geprüft werden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit stellt auf das Fehlen der Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel ab. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Vorliegen eines Dienstverhältnis nach dem ASVG anzunehmen.


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Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile als Künstler

Für Künstler gibt es im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Sonderregelungen. Sie können etwa die Einkünfte eines Jahres auch noch im Nachhinein auf die vergangenen drei Jahre verteilen und damit unter Umständen eine erhebliche Steuerersparnis erreichen.

14.02. 2012

Im Steuerrecht gilt allerdings nur als Künstler, wer „eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden (anerkannten) Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet“. Die Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (ausgenommen Musiker, Dirigenten, Schauspieler und Regisseure). Bei abgeschlossenem, künstlerischem Hochschulstudium ist nach Ansicht der Finanzverwaltung das Vorliegen künstlerischer Begabung anzunehmen. Der künstlerische Wert einer Tätigkeit muss aber dennoch aufgrund eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten von der Finanzbehörde nachgeprüft werden.

10% Umsatzsteuer

Ab Überschreiten des jährlichen steuerlichen Existenzminimums von € 11.000 muss pro Kalenderjahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Gelingt es, unter Anwendung der 3-Jahres-Verteilung für Künstler diese Grenze zu unterschreiten, entfallen für diese Jahre Erklärungs- und Steuerpflicht. Ab jährlichen Umsatzerlösen in Höhe von € 30.000 (netto) ist ein selbständig tätiger Künstler auch umsatzsteuerpflichtig. Die künstlerischen Umsätze unterliegen aber nur einem ermäßigten Steuersatz von 10%.

Entlastung von der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gibt es einen speziellen Fonds, der selbständig tätigen Künstlern eine Entlastung von der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht.

Im Bereich der Sozialversicherung fällt die selbständige Tätigkeit als Künstler in den Anwendungsbereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG). Ohne Gewerbeschein ist ein Künstler dort als „neuer Selbständiger“ einzuordnen. Um in den Genuss des Zuschusses zu den Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Künstler- und Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) zu kommen, ist darüberhinaus von Bedeutung, ob die Tätigkeit im Sinne des K-SVFG eine künstlerische ist. Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist nur, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. Der erfolgreiche Abschluss einer künstlerischen Hochschulausbildung ist laut K-SVFG jedenfalls ein Nachweis für die erforderliche künstlerische Befähigung. Ansonsten entscheidet die Künstlerkommission über das Vorliegen der Künstlereigenschaft.


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Vorsteuerrückerstattung bei Reisen in der EU

Unionsweit ist ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug für Ausgaben seines Unternehmens berechtigt, wenn er vom leistenden Gegenüber eine Rechnung mit bestimmten Merkmalen erhält. Die nationalen Rechtsordnungen der europäischen Staaten legen dafür allerdings individuelle Voraussetzungen fest.

14.02. 2012

Die einzelnen Rechtsordnungen der europäischen Staaten haben verschiedenen Anforderungen, die eine Rechnung erfüllen muss, um die bezahlte Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs auch wieder zurückzuerhalten. Dies ist vor allem für österreichische Unternehmer von Interesse, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen im europäischen Ausland beziehen und von diesen Leistungen im Wege des elektronischen Erstattungsverfahrens den Vorsteuerabzug geltend machen.

Vorschriften über Kleinbetragsrechnungen

So legen etwa die slowenischen Vorschriften über Kleinbetragsrechnungen zwar keine Wertgrenze wie die korrespondierenden österreichischen Bestimmungen fest, beschränken aber die Erlaubnis für eine vereinfachte Rechnungslegung auf wenige Leistungen wie Fahrscheine (Zug, Bus, Seilbahn), Briefmarken, Zeitschriften, Telefonwertkarten und dergleichen. Nicht erfasst werden somit Treibstoffe: Akzeptiert ein österreichischer Frächter beim Tanken mit seinem LKW in Slowenien einen Beleg, auf dem die UIDs des slowenischen Tankstellenunternehmers nicht ersichtlich ist, wird die slowenische Steuerbehörde eine vom österreichischen Frächter im elektronischen Verfahren beantragte Vorsteuer-Erstattung unter Berufung auf die nach slowenischem Recht notwendigen Rechnungsmerkmale ablehnen.

EU-Webseiten

Ob eine erleichterte Rechnungslegung im betreffenden EU-Mitgliedstaat überhaupt möglich ist und wenn ja unter welchen Bedingungen bzw. bei welchen Leistungen überhaupt ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist und etwaige weitere Besonderheiten können Sie auf den Webseiten der europäischen Union erfahren:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/index_de.htm


Dort ist pro Mitgliedstaat ein deutschsprachiges, sog. „Vademecum“ (lat. „Geh mit mir“) abrufbar, das die Besonderheiten des jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrechts aus Sicht der lokalen Steuerverwaltungen wiedergibt.


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Lohnabrechnung von Dienstnehmern im Montage-Auslandseinsatz ab 1.1.2012

Ab 1. Jänner 2012 sind nur noch 60% der Einkünfte aus dem Arbeitslohn von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern steuerbefreit.

01.01. 2012

Bis 31. Dezember 2010 waren die Einkünfte aus Auslandsmontagen von Lohnsteuer und Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) befreit. Nach Aufhebung dieser Bestimmung erfolgte zunächst eine auf die Jahre 2011 und 2012 befristete Übergangsregelung, die für jene Arbeitnehmer, die von der jetzigen Neuregelung nicht profitieren können, auch noch 2012 weitergilt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde diese Übergangsregelung nun von einer gänzlichen Neuregelung abgelöst:

Ab 1. Jänner 2012 sind nur noch 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern steuerbefreit. Dieser befreite Betrag ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit € 4.200 und für das Jahr 2012 voraussichtlich € 4.230) gedeckelt.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Einkünften bei Auslandsmontagen:

  • Die Entsendung erfolgt von einem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der EU, einem Staat des EWR oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers oder von einer in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Staat des EWR oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittland ansässigen Arbeitgebers
  • Der ausländische Einsatzort muss mehr als 400 km Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegen
  • Die Entsendung darf nicht in eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (Geschäftsleitungssitz, Zweigniederlassung etc.) bzw. des Beschäftigers erfolgen (Entsendungen zu Bauausführungen sind davon nicht betroffen)
  • Die Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland darf ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sein
  • Die Dauer der begünstigten Tätigkeit muss ununterbrochen über den Zeitraum eines Monats hinausgehen
  • Die im Ausland zu leistenden Arbeiten müssen überwiegend unter „erschwerten Umständen“ (z.B. Verschmutzung, Gefährdung) erbracht werden
Progressionsvorbehalt wird gestrichen

Bisher waren die steuerbefreiten Teile der Auslandsmontagebezüge bei der Ermittlung jenes Durchschnittssteuersatzes zu berücksichtigen, der auf die im Inland erbrachten Leistungen sowie die steuerpflichtigen Teile der Auslandsmontage anzuwenden ist (so genannter. „Progressionsvorbehalt“). Mit der aktuellen Neuregelung wurde dieser Progressionsvorbehalt gestrichen, sodass die befreiten Bezüge in Österreich nun tatsächlich keinerlei steuerliche Auswirkungen haben.


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Neues UVA-Formular ab 2012

Unternehmer, die keinen Internetzugang haben, dürfen die Umsatzsteuervoranmeldung händisch ausfüllen und per Post an das Finanzamt schicken. Ab 2012 ist ein neues Formular zu verwenden.

01.01. 2012

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer und solche, die zur Regelbesteuerung optiert haben, müssen monatlich (Vorjahresumsatz über € 100.000) bzw. vierteljährlich (Vorjahresumsatz unter € 100.000) eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt einreichen. Die Einreichung hat elektronisch zu erfolgen. Verfügt der Unternehmer nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. keinen Internetzugang), darf er die UVA händisch ausfüllen und postalisch dem Finanzamt übermitteln.

Ab 2012 muss ein neues Formular, das beim Finanzamt zu bestellen ist, verwendet werden. Das neue UVA-Formular ist querformatig (bisher hochformatig).

Alle Eintragungen müssen

- genau in den dafür vorgesehenen Feldern erfolgen. Am Formular sind Kästchen vorgezeichnet.

- Jeder Buchstabe ist in ein eigenes Kästchen zu schreiben.

- Es muss die Blockschrift verwendet werden.

- Es darf ausschließlich in den Farben Schwarz oder Blau geschrieben werden.

Als erstes muss angekreuzt werden, ob es sich um

- die Umsatzsteuervoranmeldung oder

- eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung

handelt.

Sie wollen nicht umlernen? Übermitteln Sie uns die Daten Ihrer UVA in gewohnter Form und wir übermitteln die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt.


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Richtiges Fahrtenbuch erspart Ärger mit dem Finanzamt

Die betriebliche Nutzung eines Fahrzeuges ist mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Dieses Fahrtenbuch wird bei Steuerprüfungen oft besonders genau geprüft.

01.01. 2012

Das Fahrtenbuch dient sowohl als Nachweis darüber, welche Fahrtkosten als Betriebskosten absetzbar sind, als auch dazu, den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug der Mitarbeiter, die über einen Dienstwagen verfügen, belegen zu können.

Kriterien für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist in gebundener oder sonst in sich geschlossener Form zu führen. Lose Zettel sind kein Fahrtenbuch! Durch die geschlossene Form soll verhindert oder möglichst erschwert werden, dass der Steuerpflichtige nachträglich Änderungen vornehmen kann. Grundsätzlich ist ein mit einem Computerprogramm erzeugtes Fahrtenbuch formell ordnungsgemäß. Allerdings entspricht ein etwa mit Microsoft Excel erstelltes Fahrtenbuch nicht den Anforderungen, weil nachträgliche Änderungen möglich sind und diese später nicht mehr nachvollzogen werden können.
Alle Aufzeichnungen im Fahrtenbuch sind zeitnah, lückenlos und in chronologischer Reihenfolge zu führen.

Beweisführung mittels Diktiergerät

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates. Er hat die Beweisführung mittels Diktiergerät, dessen besprochene Bänder zeitnah der Sekretärin zur handschriftlichen Übertragung in ein Fahrtenbuch übergeben und anschließend wieder besprochen wurden, als zulässig anerkannt!

Folgende Daten sind in einem Fahrtenbuch festzuhalten:

  • Datum jeder Fahrt
  • Kilometerstand am Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Fahrstrecke in Kilometer
  •  Ausgangsort und Zielort jeder einzelnen Fahrt
  • Der Reiseweg so detailliert, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann
  • Zweck jeder einzelnen Fahrt. Werden bei einer betrieblichen Fahrt mehrere Kunden besucht, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Der allgemeine Hinweis „Kundenbesuche“ ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage.
Zusammenfassend sollte somit die Devise lauten: je genauer die Aufzeichnungen, desto glaubwürdiger das Fahrtenbuch, desto weniger Diskussionen mit dem Finanzamt!


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Steuerliche Änderungen für Unternehmer ab 1. Jänner 2012

Das Jahr 2011 neigt sich dem Ende zu. Grund genug um vorauszuschauen, was Unternehmer ab 1. Jänner 2012 steuerlich zu beachten haben.

01.01. 2012

Spendenbegünstigung neu

Ab nächstem Jahr wirken sich auch Zuwendungen und Spenden an begünstigte Spendenempfänger aus dem Bereich Umwelt- und Tierschutz (sofern diese in der entsprechenden Liste des Finanzministeriums eingetragen sind) sowie an Freiwillige Feuerwehren steuerlich aus.
Allerdings können nur noch einheitlich 10% des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben und 10% der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben (unter Anrechnung jener Spenden, die Betriebsausgaben sind) angesetzt werden.

Kirchenbeitrag

Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ab 2012 jährlich bis zu einer Höhe von € 400 als Sonderausgabe absetzbar.

Ab 1. April 2012 neue Besteuerung von Vermögenszuwächsen im Kapitalvermögen

Mit 1. April 2012 treten die neuen Bestimmungen über die Besteuerung von Kapitalvermögen in Kraft. Durch dieses neue Kapitalertragsteuersystem (KESt) werden ab 1. April 2012 auch Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Derivaten versteuert. Bisher unterlagen nur Zinsen und Dividenden der KESt. Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gibt es verschiedene Übergangsregelungen (z.B. besondere Spekulationsfrist beim Verkauf von Wertpapieren, etc.) zu beachten, über die wir Sie gerne beraten.

Nur am Jahresanfang: Änderung des Voranmeldezeitraums für die Umsatzsteuer

Zu Jahresbeginn kann man unter bestimmten Voraussetzungen den Voranmeldezeitraum für die Umsatzsteuer (sog. UVA) ändern. Grundsätzlich ist der Voranmeldezeitraum der Kalendermonat. Für einen Unternehmer, dessen Umsätze im vorangegangenen Jahr € 100.000 netto nicht überstiegen haben, gilt jedoch das Kalendervierteljahr als Voranmeldezeitraum. Allerdings kann dieser Unternehmer freiwillig die UVA auch im Monatsrhythmus an das Finanzamt übermitteln. Diese Änderung ist aber nur mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres, also für Jänner, möglich.


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Steuerliche Behandlung von Leasing bei Ärzten

Haben Sie schon einmal über die Leasingfinanzierung Ihres medizinischen Equipments nachgedacht? Vor Vertragsunterzeichnung sollten dann alle wichtigen Aspekte berücksichtigt werden.

01.01. 2012

Um die Leasingraten in vollem Umfang absetzen zu können, muss der Leasingvertrag bei Finanzierungsleasing so gestaltet sein, dass der Leasinggegenstand steuerlich dem Leasinggeber zugerechnet wird. Ist dies nicht der Fall, wird das Gerät – wie bei Kreditfinanzierung – bei Ihnen als wirtschaftlicher Eigentümer aktiviert. Ihr Gewinn reduziert sich in diesem Fall um die Abschreibung und die in der Leasingrate enthaltene Zinskomponente. Da die Nutzungsdauer des Geräts normalerweise länger als die Leasingdauer ist, führt dies zu einer verzögerten steuerlichen Berücksichtigung des Leasingaufwandes.
Die steuerliche Zurechnung des Leasinggegenstandes hat auch Auswirkungen auf die notwendigen Investitionen für den Gewinnfreibetrag.

Ein Gespräch mit uns vor Vertragsabschluss lohnt sich daher auf alle Fälle, um die wirtschaftlich als auch steuerlich optimale Finanzierungsentscheidung treffen zu können.


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Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Weinbaubetrieben

Um als expandierender Weinbaubetrieb die Begünstigungen der Pauschalierung zu erhalten, ist die Gründung einer Weinhandelsfirma in Form einer OG, GmbH, KG oder einer anderen Rechtsform zu prüfen.

01.01. 2012

Die Vorteile neben dem Erhalt der Pauschalierung sind unter anderem:

  1. Vorsteuerabzug für Investitionen, die in der Handelsfirma getätigt werden
  2. Vermeidung von Zukaufsbeschränkungen
  3. Umsatzsteuerbefreiter Export
  4. Risikominimierung bei Exportgeschäften (Gründung einer GmbH)
Vorsteuerabzug für Weinbaubetrieb

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist der Weinbaubetrieb, wenn er in die Umsatzsteuerpflicht optiert. Allerdings ist dann die Umsatzsteuer für getätigte Umsätze abzuführen. Im Falle der umsatzsteuerlichen Pauschalierung ist keine Umsatzsteuer – bis auf die Zusatzsteuer bei manchen Getränken – abzuführen. Für umsatzsteuerpauschalierte Betriebe gelten die Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes nicht, wodurch für diese auch kein steuerfreier Export (entweder in Drittländer oder in die EU-Länder mittels steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung) möglich ist.
Durch den Verkauf des Weines an den inländischen Weinhandelsbetrieb besteht für diesen das Recht des Vorsteuerabzuges. Die Rechnung wird mit USt ausgestellt, obwohl diese im pauschalierten Betrieb nicht abgeführt wird. Es kann steuerbefreit in das Ausland weiterverkauft werden. Für eine Befreiung sind Buch- und Ausfuhrnachweis unumgänglich.

Unsere Empfehlung

Ein Optimum bezüglich der Umsatzbesteuerung kann unter gewissen Voraussetzungen folgendermaßen erreicht werden: Sämtlicher Wein, der an Private geht, wird über die pauschalierte Landwirtschaft verkauft (in den meisten Fällen mit 12% USt). Der Verkauf an Unternehmer erfolgt über die Handelsfirma. Hierbei werden zwar 20% USt in Rechnung gestellt, jedoch hat der empfangende Unternehmer in der Regel die Vorsteuerverrechnung.

Da der Wein entweder in Fässern oder in sonstigem Gebinde in die Handelsfirma verkauft und erst dort abgefüllt, etikettiert und vertrieben wird, ist der Literpreis ein geringerer – der Umsatz im pauschalierten Betrieb wird gesenkt. Damit kann das Überschreiten der Umsatzgrenze von € 400.000 und somit das Wachsen in die Bilanzierungspflicht unter Umständen vermieden werden.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Mitarbeiter, die nur mit Lagerarbeiten, mit der Abfüllung und dem Handel beschäftigt sind, im Handelsbetrieb angestellt und bezahlt werden. Dadurch wird die Gehaltszahlung zur Betriebsausgabe, die im Rahmen des pauschalierten Betriebes neben dem Ausgabenpauschale nicht als Aufwand geltend zu machen ist.


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Umsatzsteuer 2012

Änderungen im Bereich des Reverse-Charge-Verfahrens (RCV). Abschaffung des RCV für ausländische Veranstalter von Seminaren und Kongressen. Einführung des RCV für Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise.

01.01. 2012

Seminar- und Kongressgebühren

Seit 2011 sind Eintrittsberechtigungen gemäß § 3a abs 11a UStG im unternehmerischen Leistungsaustausch (b2b) am Veranstaltungsort steuerbar und steuerpflichtig. Dies gilt vor allem für Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminare und Kongresse, falls diese öffentlich zugänglich sind. Also sofern diese Veranstaltungen  mittels einer Eintrittsberechtigung grundsätzlich von jedem besucht werden können. Sollte der Veranstalter ein Ausländer sein, so unterlagen diese Leistungen bisher dem allgemeinen Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 19 abs 1 UStG. Da diese Bestimmung zu Problemen beispielsweise bei ausländischen unecht befreiten Seminar-/Kongresskunden geführt hat, wird ab 2012 für diese Leistungen das Reverse-Charge-Verfahren abgeschafft.

Ein ausländischer Veranstalter muss ab 1.1.2012 alle Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen, ungeachtet dessen, ob der Kunde Unternehmer oder eine Privatperson ist. Für Unternehmer als Leistungsempfänger wird zusätzlich klargestellt, dass die Einbehaltungspflicht gemäß § 27 abs 4 UStG für Eintrittsberechtigungen nicht zur Anwendung kommt. Der ausländische Veranstalter muss daher die Steuerschuld selbst an das Finanzamt Graz-Stadt abführen.


Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise

ab 1.1.2012 wird das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 19 abs 1e lit b UStG auf inländische Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ausgedehnt, sofern der Rechnungsbetrag bzw Auftragswert mindestens EUR 5.000,00 beträgt. Der Lieferant stellt daher den Nettobetrag in Rechnung mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren und haftet gleichzeitig für die Steuer. Der Kunde schuldet die Umsatzsteuer, wobei er den Vorsteuerabzug in selber Höhe zeitgleich geltend machen kann.

  • Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen
    • Netto-Rechnungsbetrag mind. EUR 5.000,-
    • Leistungsempfänger ist Unternehmer

  • Mobilfunkgeräte (gemäß der kombinierten Nomenklatur)
    • Waren der Unterposition 8517 12 00: Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke
    • Waren der Unterposition 8517 18 00: andere, zb Walkie-Talkies, CB-Funkgeräte

  • integrierte Schaltkreise (gemäß der kombinierten Nomenklatur)
    • Definition: integrierte Schaltkreise sind Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in ein Endprodukt.
    • Waren der Unterposition 8542 31 90: Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen
    • Waren der Unterposition 8473 30 20: zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)
    • Waren der Unterpositionen 8473 30 80 und 8471 50 00: Prozessormodule und Zentraleinheiten

Beispiel:
Ein österreichischer Chiphersteller (AT1) liefert an einen österreichischen Computerhersteller (AT2) CPUs im Gesamtwert von EUR 20.000,-. die Lieferung erfolgt in 5 Tranchen und wird zu je EUR 4.000,- fakturiert.

Umsatzsteuerliche Lösung:
AT2 schuldet als Leistungsempfänger der Lieferung des AT1 die Umsatzsteuer nach § 19 abs 1e lit b UStG. Es handelt sich insgesamt um eine Lieferung von unverbauten integrierten Schaltkreisen wobei die 5 Teillieferungen als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu werten sind.


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Vom Einheitswert berechnete Grundbucheintragungsgebühr gekippt

Wird eine vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehobene Bestimmung vom Gesetzgeber nicht saniert, muss die Grundbucheintragungsgebühr ab 1.1.2013 vom Verkehrswert bemessen werden.

01.01. 2012

Beim Einheitswert handelt es sich um eine steuerliche Messgröße für den inländischen Grundbesitz. Der Einheitswert wird vom Lagefinanzamt ermittelt und dient als Grundlage für diverse Abgaben wie beispielsweise Grundsteuer, Grunderwerbsteuer sowie Einkommensteuer und Sozialabgaben bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Bei der Einheitswertfeststellung werden Wirtschaftsgüter, die zusammengehören und denselben Eigentümer haben, als wirtschaftliche Einheit betrachtet. Für jede wirtschaftliche Einheit einer Vermögensart werden zum Hauptfeststellungszeitpunkt im Bundesgebiet die Einheitswerte neu festgestellt.
Für Grundvermögen und dazugehörige Betriebsgrundstücke fand die letzte Hauptfeststellung zum Stichtag 1.1.1973 statt. Die Einheitswertermittlung basiert somit auf den Preisverhältnissen von 1973. Daher liegen die Einheitswerte in Österreich weit unter dem Verkehrswert des Grundvermögens, der den „tatsächlichen“ Wert im Wirtschaftsverkehr widerspiegelt.

Meinung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH)

Die Grundbucheintragungsgebühr ist eine Abgabe, die für die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit staatlicher Gerichte zu entrichten ist. Bei der Ermittlung dieser Gebühr wird auf die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer abgestellt. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht folgende Bemessungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vor:

  • bei entgeltlichem Erwerb eines Grundstücks (z.B. durch Kauf, Tausch) die Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschleistung),
  • bei unentgeltlichem Grundstückserwerb (Schenkung, Erbschaft) den dreifachen Einheitswert.
Grundbucheintragungsgebühr ab 1.1.2013 vom Verkehrswert?

Es leuchtet ein, dass für die Grundbuchsrichter eine geschenkte Liegenschaft denselben Verwaltungsaufwand erzeugt wie eine gekaufte Liegenschaft. Daher verstieß die unterschiedliche Bemessung der Grundbucheintragungsgebühr für an sich gleichartige Leistungen nach Ansicht des VfGH gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wird die vom VfGH mit Wirkung ab 1.1.2013 aufgehobene Bestimmung in der Zwischenzeit vom Gesetzgeber nicht saniert, muss die Grundbucheintragungsgebühr sowohl bei entgeltlichen als auch unentgeltlichen Liegenschaftserwerben ab 1.1.2013 vom Verkehrswert bemessen werden.

Fällt die einheitswertbasierte Berechnung der Grunderwerbsteuer?

Aufgrund dieses VfGH-Erkenntnisses ist zu erwarten, dass der VfGH auch an der einheitswertbasierten Berechnung der Grunderwerbsteuer früher oder später rütteln wird. Für die Steuerpflichtigen wäre es jedenfalls unzumutbar, bei jeder Grundstücksschenkung oder –erbschaft einen Sachverständigen mit der Bewertung zu beauftragen bzw. stünde der Aufwand für solch eine Bewertung außer Verhältnis zu der Abgabenbelastung aus Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr, was wiederum neue verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen könnte.

Der Ball liegt nun beim Gesetzgeber. Sorgt er nicht bald für vernünftige Ersatzbemessungsgrundlagen, welche die veralteten Einheitswerte ablösen, wird eine auf Dauer nicht mehr abwendbare Gesetzessanierung auf dem Rücken der Steuerpflichtigen ausgetragen.


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Wann ist eine Erklärung per Fax oder E-Mail zeitgerecht?

Zu spät zugegangene Erklärungen, wie etwa Kündigungen, können unangenehme Folgen haben. Von erheblicher Bedeutung ist deshalb, wer das Risiko der korrekten Übermittlung trägt.

01.01. 2012

Eine Erklärung gilt als zugegangen, wenn der Empfänger davon Kenntnis nimmt. Außerdem ist eine Erklärung auch dann zugegangen, wenn sie in den „Machtbereich“ des Empfängers gelangt ist und er sich unter normalen Verhältnissen vom Inhalt Kenntnis verschaffen konnte. Bezüglich Erklärungen, die per Fax oder E-Mail übermittelt werden, hat der Oberste Gerichtshof folgende interessante Entscheidungen getroffen:

Sendebestätigung ist kein Beweis für Zugang

Ein Fax gilt erst dann beim Empfänger als zugegangen, wenn es während der Geschäftsstunden des Empfängers mit einem Signaleingang einlangt, ansonsten am Beginn des nächsten Arbeitstages. Erst dann geht das Übermittlungsrisiko auf den Empfänger über. Ein „o.k.-Vermerk“ eines Fax-Sendeberichts ist allenfalls ein Indiz für den Zugang, nicht aber ein Beweis.

E-Mail-Sendeprotokoll ist kein Beweis für eine erfolgreiche Zustellung

Bei der Datenübermittlung per E-Mail gilt, dass die Zustellung erfolgreich ist, sobald das E-Mail vom Empfänger in seiner Mailbox abgerufen werden kann. Auch hier ist das Sendeprotokoll bestenfalls ein Indiz für den Zugang, aber kein Beweis. Lassen Sie sich deshalb den Empfang des E-Mails immer bestätigen. Die Verknüpfung der Übermittlung mit einem automatischen Antwort-Mail des Empfängers kann hier Abhilfe schaffen.
Eine abgesendete E-Mail oder ein abgesendetes Fax kann also manchmal erst am nächsten Arbeitstag als zugegangen gewertet werden.

Vorsicht: An das Finanzamt sind Anbringen (z.B. Berufungen) immer schriftlich, das heißt postalisch, per Fax oder via FinanzOnline, zu übermitteln. Die Übermittlung per E-Mail ist nicht vorgesehen und kann zur Versäumung von Fristen führen!


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Zahlungen ins Ausland beim Finanzamt melden!

Wenn Ihr Unternehmen für bestimmte Leistungen 2011 Zahlungen von mehr als EUR 100.000 ins Ausland getätigt hat, dann müssen Sie unter Umständen der Finanzverwaltung detaillierte Informationen darüber mitteilen.

01.01. 2012

Die Pflicht trifft sowohl Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als auch Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts.

Mitteilungspflicht bis Ende Februar

Auf elektronischem Wege müssen jene Geldflüsse bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres gemeldet werden, die mehr als € 100.000 betragen (hierbei sind alle Zahlungen an einen Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen) und die

  • entweder für im Inland ausgeübte selbständige Tätigkeiten erfolgen oder
  • für Vermittlungsleistungen erfolgen die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden, oder
  • für von beschränkt Steuerpflichtigen erbrachten Vermittlungsleistungen erfolgen, welche sich auf das Inland beziehen, oder
  • für kaufmännische oder technische Beratung im Inland erfolgen.
Entfall der Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn bei den aufgezählten Tätigkeiten ein Steuerabzug für
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten oder Mitwirkende bei Unterhaltungsdarbietungen),
  • Gewinnanteile als Mitunternehmer an einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist,
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z.B. Lizenzen),
  • Aufsichtsratvergütungen,
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland sowie Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsleistung (ausgenommen konzerninterne Personalüberlassung),
  • unter bestimmten Voraussetzungen Einkünfte aus inländischen Immobilien-Investmentfonds
vorzunehmen war.

Die Mitteilungspflicht entfällt auch dann, wenn die Zahlung(en) an eine ausländische Körperschaft erfolgte(n), welche ihrerseits im Ausland einem mindestens 15%igen Ertragsteuersatz unterliegt.

Eine Verletzung der gesetzlichen Meldeflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des Betrags, der gemeldet hätte werden müssen (höchstens € 20.000), geahndet wird.


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Absetzposten Kinderbetreuung

Seit 2009 können Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 10. Geburtstag (bei behinderten Kindern bis zum 16. Geburtstag) als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

01.11. 2011

Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (je nach Einkommenshöhe 36,5%, 43,21% oder 50%) vermindern. Die absetzbaren Kosten sind allerdings pro Jahr und Kind mit € 2.300 begrenzt.
Unter Betreuungskosten werden nur die tatsächlich bezahlten Kosten verstanden, Zuschüsse des Arbeitgebers sind davon abzuziehen. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

Schulgeld für Privatschulen nicht absetzbar

Abzugsfähig sind zunächst die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung. Aufgrund einer aktuellen Information des Finanzministeriums werden nun aber auch die Kosten für die Verpflegung und das Bastelgeld als Abzugsposten anerkannt. Das Schulgeld für Privatschulen ist jedoch weiterhin nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Das Schulgeld ist steuerlich nicht absetzbar. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (etwa Nachmittagsbetreuung, Ferienbetreuung) sind hingegen abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Bei einer Ferienbetreuung (z.B. Ferienlager) können sämtliche Kosten (also auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Tipp: Unter bestimmten Umständen können die neuerdings absetzbaren Aufwendungen für Bastelgeld, Verpflegung und Ferienbetreuungen auch noch für Vorjahre, also nachträglich geltend gemacht werden. Sie können unter Umständen bereits ergangene Einkommensteuerbescheide insofern noch ändern lassen.


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Anschaffung einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft

Das Wohnrecht ist ein unübertragbares Nutzungsrecht. Es erlaubt dem Wohnrechtsberechtigte, ein Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Wurde das Wohnrecht im Grundbuch verbrieft, kann es gegen jedermann im Klagsweg durchgesetzt werden.

01.11. 2011

Der Erwerber einer wohnrechtsbelasteten Liegenschaft hat im Vergleich zum Erwerber einer lastenfreien Liegenschaft einen geringeren Kaufpreis zu entrichten. Erlischt das Wohnrecht durch Zufall ("Todeseintritt beim Wohnrechtsberechtigten"), so zählt das Wohnrecht nicht zu den Anschaffungskosten. Erlischt das Wohnrecht hingegen durch Leistung einer Ablösezahlung, zählt diese zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
Welche Folgen diese unterschiedliche Beurteilung auf eine spätere, steuerpflichtige Veräußerung zeitigt, soll anhand des folgenden Beispiels demonstriert werden.

Beispiel:
A kaufte 2003 eine Liegenschaft, deren lastenfreier Verkehrswert € 300.000 betrug.
Variante a): A kaufte die Liegenschaft lastenfrei um € 300.000 bar.
Variante b): A kaufe die Liegenschaft um € 150.000 bar, Verkäufer X behielt sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor. Somit konnte A bis zum Tod des X nicht frei über seine Liegenschaft verfügen. X verstarb im Frühling 2011.
Variante c): Wie b), nur leistete A wenige Monate nach der Anschaffung des Grundstückes dem Verkäufer bzw. Wohnrechtsberechtigten X eine Ablösezahlung von € 150.000, damit dieser vorzeitig auf sein Wohnrecht verzichtet.

Im Sommer 2011 verkauft A die Liegenschaft um € 400.000. Wie hoch ist der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn?

Lösung:

  Variante a) Variante b) Variante c)
Anschaffungskosten bar 300.000 150.000 150.000
Ablösezahlung Wohnrecht 0 0 150.000
Anschaffungskosten gesamt 300.000 150.000 300.000
Veräußerungserlös 400.000 400.000 400.000
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 100.000 250.000 100.000


Im Zusammenhang mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer wird hingegen in der Wohnrechtsbelastung eine vom Erwerber übernommene Gegenleistung erblickt. Das Wohnrecht ist zu bewerten und unterliegt ebenso wie der Kaufpreis der Grunderwerbsteuer.

Tipp: Bevor Sie vorschnell bei einem auf den ersten Blick vermeintlichen "Schnäppchen" zuschlagen und einen Kaufvertrag unterschreiben, sollten Sie den Vertrag vorab von uns auf allfällige Gestaltungs- und Verbesserungsmöglichkeiten überprüfen lassen.


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Appartementvermietung an Sommerfrischler

Aus steuerrechtlicher Sicht kann die Appartementvermietung entweder eine Vermietungstätigkeit darstellen oder einen Gewerbebetrieb begründen. Sogar wenn die Tätigkeit aus gewerberechtlicher Sicht keinen "Gewerbebetrieb" begründet, kann steuerlich ein solcher vorliegen.

01.11. 2011

Warum ist die Unterscheidung zwischen reiner Vermietungstätigkeit und gewerblicher Tätigkeit relevant? Der Fiskus nascht ja jedenfalls an den laufenden Gewinnen mit, egal ob diese aus einer reinen oder einer gewerblichen Vermietung stammen.
Der große Unterschied besteht in der Substanzbesteuerung: Ferienwohnungen können im Falle der reinen Vermietung nach Ablauf der Spekulationsfrist (im Regelfall 10 Jahre) steuerfrei verkauft werden. Die gewerbliche Vermietung ist jedoch zeitlich unbegrenzt. Bis zur Aufgabe seiner Vermietungstätigkeit ist der gewerbliche Vermieter der Besteuerung seiner Ferienwohnungen ausgesetzt, sobald er Maßnahmen setzt, die eine weitere betriebliche Nutzung der Ferienwohnungen unmöglich machen - wie etwa Verkauf, Schenkung oder Privatnutzung der Appartements.

Beitragspflicht in der gewerblichen Sozialversicherung

Außerdem ist mit einer gewerblichen Vermietung eine Beitragspflicht in der gewerblichen Sozialversicherung verbunden. Diesem „Nachteil“ bei der gewerblichen Vermietung stehen aber auch zahlreiche Vorteile gegenüber:

  1. Verluste sind mit Gewinnen aus Folgejahren verrechenbar
  2. Höhere Abschreibung als bei reiner Vermietung
  3. Mildere Kriterien bei der Liebhabereiprüfung
  4. Sonstige steuerliche Begünstigungen (z.B. Gewinnfreibetrag, Übertragung stiller Reserven)
Wann liegt eine gewerbliche Appartementvermietung vor?

Eine gewerbliche Vermietung liegt dann vor, wenn neben der Quartierüberlassung Nebenleistungen (z.B. Frühstück, täglicher Zimmerservice, Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern) erbracht werden. Im Falle der Appartementvermietung erbringt der Vermieter aber im Regelfall kaum Nebenleistungen.
Daher wird die Gewerblichkeit anhand der Anzahl der vermieteten Appartements und der Dauer der Vermietung beurteilt. Da der mit der Appartementvermietung verbundene Aufwand nicht von der Anzahl der in den einzelnen Wohnungen vorhandenen Betten abhängt, ist die für die Zimmervermietung mit Frühstück geltende 10-Betten-Grenze nicht maßgeblich. Die Appartementvermietung kann auch dann noch als reine Vermietungstätigkeit einzustufen sein, wenn die 10-Betten-Grenze überschritten wird.

Kritische Grenze: sechs Appartements

Aber die kurzfristige Vermietung einer größeren Zahl eingerichteter Ferienwohnungen geht aufgrund des häufigen Mieterwechsels regelmäßig über den mit der bloßen Wohnungsüberlassung verbundenen Aufwand hinaus: Der Vermieter muss durch Werbemaßnahmen für eine kostendeckende Auslastung sorgen, nach jedem Mieterwechsel sind die Wohnungen zu reinigen und die Einrichtung zu kontrollieren, damit auch dem nächsten Feriengast ein intaktes Appartement zur Verfügung steht. Die „kritische“ bzw. einen Gewerbebetrieb begründende Grenze dürfte laut der bisherigen Rechtsprechung bei sechs Appartements liegen.


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Ärzte: Steuern sparen durch Investitionen

Sofern Sie als Arzt selbstständige Einkünfte erzielen (etwa in einer Ordination) und nicht unselbstständig beschäftigt sind, können Sie 13% vom Gewinn (maximal jedoch EUR 100.000) zusätzlich als Betriebsausgaben geltend machen. Sie müssen jedoch entsprechende Investitionen in dieser Höhe tätigen.

01.11. 2011

Weitere Voraussetzung für diese Investitionsbegünstigung ist, dass Ihr Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird. Als begünstigte Investitionen gelten etwa Anschaffungen von medizinischen Geräten, Gebäudeinvestitionen, Büroausstattung sowie die Anschaffung bestimmter Wertpapiere.
Bis zu einem Gewinn von € 30.000 müssen Sie keine Investitionen tätigen, denn ein Betrag von max. € 3.900 (also 13% von maximal € 30.000) kann ohne weitere Voraussetzungen zusätzlich von den Einnahmen abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn Sie Ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln.

Kontaktieren Sie uns daher noch vor Jahresende, um mit uns Ihren Gewinn 2011 hochzurechnen und auf dieser Grundlage rechtzeitig allfällige Investitionen zu besprechen.


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Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen erweitert

Zunehmend versuchen gesetzliche Regelungen Abgabenbetrug oder die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verhindern. Betroffen sind davon insbesondere Unternehmer, die Bauleistungen erbringen. Diese Unternehmer haften nun auch für die vom Subunternehmer abzuführenden lohnabhängigen Abgaben bis zu 5% des geleisteten Werklohnes.

01.11. 2011

Bauleistungen betreffen die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken und neuerdings auch deren Reinigung. Gibt also ein Unternehmer, der Bauleistungen erbringt, einen Auftrag über eine solche Leistung ganz oder teilweise an einen Subunternehmer weiter, ist diese Weitergabe mit zusätzlichem Risiko und Aufwand verbunden:

1. Übergang der Umsatzsteuerschuld

Die Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers geht auf den Unternehmer über. Der Unternehmer muss die auf die Leistung des Subunternehmers entfallende Umsatzsteuer in seiner eigenen Steuererklärung angeben und an das Finanzamt abführen, kann aber auch gleichzeitig den diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend machen.

2. Haftung für Beiträge an Krankenversicherungsträger

Der Unternehmer haftet für alle Beiträge und Umlagen, die der Subunternehmer an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zu einem Höchstausmaß von 20% des geleisteten Werklohns. Davon kann er nur entbunden werden, wenn der Subunternehmer entweder auf der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (sogenannte HFU-Liste) zu finden ist oder wenn der Unternehmer 20% des an den Subunternehmer zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung der WGKK überweist.

3. Haftung für lohnabhängige Abgaben

Mit 1.7.2011 ist noch ein drittes Element hinzugekommen: Der Unternehmer haftet nun auch für die vom Subunternehmer abzuführenden lohnabhängigen Abgaben bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes. Ähnlich wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Befreiung von dieser Haftung nur dann möglich, wenn entweder der Subunternehmer auf der HFU-Liste geführt wird oder der Unternehmer 5% (zusätzlich zu den 20% für SV-Beiträge) des zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung der WGKK überweist.


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Aus Miteigentum wird Wohnungseigentum

Die Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum führt zu einer Grunderwerbsteuerpflicht, wenn sich die bisherigen Anteile verschieben. Nimmt einer der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen vor, die zu einer nachträglichen Neufestsetzung der Nutzwerte führen, unterliegt auch dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer.

01.11. 2011

Wird an einer bisher im Miteigentum stehenden Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, muss zunächst von einem Ziviltechniker in einem Gutachten der Nutzwert der einzelnen Räumlichkeiten im Haus festgestellt werden. Die Nutzwerthöhe wird nicht nur von der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte bestimmt, sondern kann sich auch durch andere Faktoren (Stockwerkslage, hof- oder straßenseitig, Büroräumlichkeiten versus Abstellraum) erhöhen oder mindern. Im Grundbuch scheint bei jedem Wohnungseigentümer der Nutzwert seiner Wohnungseigentumsobjekte im Verhältnis zum Gesamtnutzwert der Liegenschaft auf.

Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsverschiebung

Die Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum führt zu einer Grunderwerbsteuerpflicht, wenn sich die Anteile der bisherigen Miteigentümer verschieben. Nur der „Mehrerwerb“ unterliegt dabei der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist die für den „Mehrerwerb“ vereinbarte Gegenleistung. Fehlt eine vereinbarte Gegenleistung bzw. wurde Unentgeltlichkeit vereinbart, ist die Grunderwerbsteuer vom anteiligen 3-fachen Einheitswert des „Mehrerwerbs“ zu berechnen.
Werden nach der Wohnungseigentumsbegründung von zwei Wohnungseigentümern die Eigentumswohnungen ausgetauscht, liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor. Der Grunderwerbsteuer unterliegt jeweils der Verkehrswert der hingegebenen Eigentumswohnung, mindestens jedoch deren 3-facher Einheitswert.
Nimmt einer der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen vor, die zu einer nachträglichen Neufestsetzung der Nutzwerte führen, so unterliegt dieser Vorgang ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist hier der Wert der anteiligen Investition, mindestens jedoch der 3 fache Einheitswert.

Grunderwerbsteuer ist „Solidarschuld“

Die Grunderwerbsteuer ist eine so genannte „Solidarschuld“. Jeder am Erwerbsvorgang Beteiligte kann zur Gänze von der Abgabenbehörde zur Grunderwerbsteuerzahlung herangezogen werden. Diese gesetzlich normierte Solidarschuld kann nicht durch abweichende vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden. Allerdings können die Vertragspartner bestimmen, wer von ihnen die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Eine Verletzung dieser Vereinbarung macht den vertragsbrüchigen Partner schadenersatzpflichtig.


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Auslandsmontage 2012

Nachdem 2011 nur eine Übergangsregelung gegolten hat, wurde das Montageprivileg für Arbeitnehmer im Anlagenbau ab 1.1.2012 endgültig neu geregelt.

01.11. 2011

Um künftig das Montageprivileg nützen zu können, muss der ausländische Einsatzort mindestens 400 km Luftlinie vom österreichischen Staatsgebiet entfernt sein und die Arbeit darf nicht in einer Betriebsstätte des Unternehmens erfolgen, wobei Baustellen nicht zu den Betriebsstätten zählen.
Die Auslandstätigkeit darf nicht auf Dauer angelegt sein, muss aber für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Monat ausgeübt werden. Die Arbeit muss entweder unter erschwerten Bedingungen (vergleichbar mit den Anforderungen für die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage) oder in einem Land erfolgen, in dem erschwerte Bedingungen vorherrschen (Klima, Infrastruktur, Reisewarnung wegen Kriegs- oder Terrorgefahr etc. ).

60% des laufenden Einkommens steuerbefreit

Solange ein Mitarbeiter auf Auslandsmontage ist, sind 60% seines laufenden Einkommens steuerbefreit. Die steuerfreien Einkünfte fließen nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer ein. Damit sind diese Abgaben nur von den restlichen 40% des monatlichen Entgelts zu berechnen. Allerdings ist der Vorteil limitiert: Der steuerfreie Betrag darf die ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)-Höchstbemessungsgrundlage nicht überschreiten (2011: € 4.200 pro Monat).
Die Steuerfreiheit geht verloren, wenn dem Arbeitnehmer mehr als eine Familienheimfahrt pro Monat oder die Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage steuerfrei ausbezahlt wird. Wenn der Arbeitnehmer die entsprechenden Reisekosten, Aufwendungen für Familienheimfahrten oder doppelten Haushaltskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzt, verliert er ebenfalls die Steuerfreiheit nach dem neuen Montageprivileg.
Für derzeit begünstigte Auslandstätigkeiten, die nicht unter das neue Montageprivileg fallen, weil sie weniger als 400 km von Österreich entfernt ausgeübt werden, gilt die bisherige Übergangsregelung noch für 2012 weiter. Es sind dafür aber im nächsten Jahr nur mehr 33% des laufenden monatlichen Entgelts für Auslandsmontagen steuerfrei.


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Berufungszinsen - Neues Steuerzuckerl vom Finanzamt

Künftig werden entrichtete Steuerbeträge nach erfolgreicher Berufung vom Finanzamt sogar verzinst. Sie erhalten dann "Berufungszinsen".

01.11. 2011

Wenn wir gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung für Sie erheben, kann der bereits festgesetzte Betrag ausgesetzt werden und Sie müssen diesen nicht sofort bezahlen. Wird die Berufung allerdings abgewiesen, muss dann der Steuerbetrag mit zusätzlichen Zinsen entrichtet werden.
Haben Sie die festgesetzte Steuer bereits entrichtet und wir erheben dagegen Berufung, so bekommen Sie nach erfolgreicher Berufung den zu viel bezahlten Betrag wieder zurück.
Ab 1.1.2012 wird dieser Betrag sogar verzinst. Dann muss auch das Finanzamt für zu Unrecht eingehobene Steuerbeträge Zinsen bezahlen, und zwar in gleicher Höhe wie umgekehrt dem Steuerpflichtigen vorgeschrieben werden würde. Zinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, werden jedoch (beidseitig) nicht festgesetzt.


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Betriebsgründung bei Jungärzten

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 haben sich im Bereich des Neugründungs-Förderungsgesetzes für Jungärzte, die ab 2012 eine Praxis gründen, interessante abgabenschonende Möglichkeiten aufgetan.

01.11. 2011

Derzeit ist nur für die ersten zwölf Monate ab Neugründung eine Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben, insbesondere vom Dienstgeberbeitrag (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) vorgesehen. Da neu gegründete Betriebe in den ersten Monaten häufig keine Mitarbeiter beschäftigen, ging diese Begünstigung oftmals ins Leere.

36-monatiger Beobachtungszeitraumes

Ab dem 1.1.2012 soll der Beobachtungszeitraum für die 12-monatige Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben auf 36 Monate ab Neugründung ausgeweitet werden. Innerhalb dieses 36-monatigen Beobachtungszeitraumes steht die Begünstigung wie bisher für maximal 12 Monate zu, wobei die 12-Monatsfrist mit der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters zu laufen beginnt. Ab dem zweiten Jahr nach der Neugründung steht die Begünstigung nur mehr für die ersten drei beschäftigten Mitarbeiter zu

Beispiel

Ein Betrieb wird am 1. Jänner 2012 neu gegründet. Der erste Mitarbeiter wird im Betrieb ab 1. April 2012 beschäftigt. Ab 1. Juni 2012 werden zwei weitere Mitarbeiter und ab 1. September 2012 noch ein Mitarbeiter beschäftigt.
Der allgemeine Beobachtungszeitraum läuft ab der Neugründung am 1. Jänner 2012 für 36 Monate, somit bis zum 31. Dezember 2014. Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Frist für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit ab 1. April 2012. Die Begünstigung steht somit von April 2012 bis Ende März 2013 zu.

Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2012 besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter. Die Begünstigung kann daher bis Ende Dezember 2012 für alle vier Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Für den Zeitraum Jänner bis Ende März 2013 wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung ersten drei Mitarbeiter beschränkt. Somit kann die Begünstigung nur noch für den im April 2012 eingestellten Mitarbeiter sowie für die ab Juni 2012  beschäftigten weiteren zwei Mitarbeiter in Anspruch genommen werden. Für den im September 2012 eingestellten, vierten Mitarbeiter steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2013 auf Grund der ab dem zweiten Jahr nach Neugründung geltenden Beschränkung der Begünstigung auf die ersten drei Mitarbeiter nicht mehr zu.


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Betriebsübergabe in der Land- und Forstwirtschaft

Die gelungene Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes ist für dessen Fortbestand von großer Bedeutung. Aus steuer-, sozialversicherungs- und zivilrechtlicher Sicht ist die vollständige Betriebsübergabe optimal. Ein teilweiser Verbleib des Übergebers im Betrieb ist durch einen Zusammenschluss zu einer Kommanditgesellschaft möglich.

01.11. 2011

Im Idealfall übergibt der Übergeber seinen Betrieb an den Übernehmer und geht in Pension. Aus einkommensteuerlicher Sicht liegt Buchwertfortführung vor. Falls ein regelbesteuerter Betrieb übergeben wird, ist vom Übergeber an den Übernehmer die Umsatzsteuer für die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verrechnen.

Umsatzsteuer bei Gebäuden

Bei Gebäuden soll – falls innerhalb der letzten zehn Jahre Großreparaturen durchgeführt oder Wirtschaftsgebäude hergestellt wurden - Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Dadurch kann eine Vorsteuerkorrektur vermieden werden. Wird ein umsatzsteuerlich pauschalierter Betrieb übergeben, so ist keine Umsatzsteuer abzuführen. Eine Ausnahme davon liegt vor, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Übergabe eine Option zur Regelbesteuerung stattgefunden hat und im Optionszeitraum ein Gebäude errichtet und erstmalig verwendet wurde. In diesem Fall kommt es zur Vorsteuerberichtigung, die jedoch durch bestimmte Maßnahmen vermieden werden kann.


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Das Abgabenänderungsgesetz 2011

Am 8. Juli 2011 wurde im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2011 beschlossen. Die folgenden Punkte geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Bereich des Ertragsteuerrechts.

01.11. 2011

Montageprivileg

Aufgrund des neu geregelten Montageprivilegs sind künftig 60% der laufenden monatlichen Einkünfte steuerbefrei, soweit diese nicht die Höchstbemessungsgrundlage des ASVG (Wert 2011: € 4.200 pro Monat) überschreiten. Der lohnsteuerfreie Teil der Einkünfte ist auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Lohnabgaben, diese werden also nur von den verbleibenden 40% berechnet.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Montageprivilegs:

  1. Der ausländische Einsatzort muss mindestens 400 km Luftlinie vom österreichischen Staatsgebiet entfernt sein.
  2. Die Entsendung darf nicht in eine Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgen und
  3. muss ununterbrochen mindestens ein Monat dauern.
  4. Die Arbeit ist unter erschwerten Bedingungen zu leisten.
Kirchenbeitrag

Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften sind ab 2012 jährlich bis zu einer Höhe von € 400 als Sonderausgabe absetzbar.

Spenden

Ab 2012 sind Spenden an Freiwillige Feuerwehren als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abzugsfähig. Außerdem können sich künftig auch Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie Tierheime in die Liste von begünstigten Spendenempfängern eintragen lassen, damit Spenden an sie steuerlich absetzbar sind.

Neues Vermögenszuwachssteuersystem erst ab 1. April 2012
Das Inkrafttreten des neuen Kapitalerwerbssteuer (KESt)-Systems wird von 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 verschoben, um den Banken mehr Zeit für die Vorbereitung und technische Umsetzung zu geben. Damit einher geht die Verlängerung der entsprechenden Übergangsbestimmungen (z.B. Spekulationsfrist von Wertpapieren).

Verlustverwertung Kapitalanlage

Substanzverluste von Wertpapieren im Betriebsvermögen können mit entsprechenden Gewinnen von Wertpapieren ausgeglichen werden. Ein danach noch vorhandener Verlust kann bis zur Hälfte mit anderen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen werden.

KESt-Abzug bei Wegzug

Wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug aus Österreich meldet, ist die Bank zum Kapitalertragsteuer (KESt)-Abzug auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen verpflichtet. Der Abzug kann unterbleiben, wenn bei der Bank ein Bescheid über die Wegzugbesteuerung vorgelegt wird.


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Dauerrechnungen bei Vermietung

Sogenannte Dauerrechnungen, manchmal auch Anzahlungsrechnungen genannt, werden vor allem bei Dauerschuldverhältnissen wie Miet-, Pacht-, Leasing- und Wartungsverträgen angewendet. Sie haben den Vorteil, dass nicht für jedes Abrechnungsintervall eine eigene Rechnung ausgestellt werden muss.

01.11. 2011

Wie bei anderen Rechnungen muss auch bei Dauerrechnungen natürlich darauf geachtet werden, dass sie korrekt ausgestellt sind und alle notwendigen Angaben enthalten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Grundsätzlich kann auch der abgeschlossene Mietvertrag genügen, soweit dieser alle für eine Rechnung notwendigen Angaben enthält. Aber Achtung: Der Mietvertrag kann nur sehr eingeschränkt als Dauerrechnung dienen, da jede Änderung im Leistungsverhältnis (etwa eine Indexanpassung) die Ausstellung einer neuen, ordnungsgemäßen Rechnung erfordert.

Beginn des Vertragsverhältnisses oder des Kalenderjahres

Bei Beginn des Vertragsverhältnisses oder des Kalenderjahres wird eine Rechnung ausgestellt, die den Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die einzelne Zahlung für eine bestimmte Abrechnungsperiode (z.B. Monat) geleistet wird. Ein Vorsteuerabzug ohne tatsächliche Zahlung ist nicht zulässig. Der Vermieter führt die Umsatzsteuer mit Abrechnung oder Vereinnahmung für das jeweilige Monat an das Finanzamt ab.

Eine Dauerrechnung muss wie jede andere Rechnung folgende Merkmale aufweisen:

  1. Den Namen und die Anschrift des Vermieters,
  2. den Namen und die Anschrift des Mieters,
  3. den Mietgegenstand,
  4. den konkreten Leistungszeitraum (z.B. "Der monatliche Mietzins für den Zeitraum 1.1.201x bis 31.12.201x beträgt ..."),
  5. das Mietentgelt und den anzuwendenden Steuersatz bzw. den Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  6. den auf das Mietentgelt entfallenden Steuerbetrag,
  7. das Ausstellungsdatum,
  8. eine fortlaufende Rechnungsnummer,
  9. die UID des leistenden Unternehmens und
  10. bei Bruttobeträgen über € 10.000 auch die UID des Empfängers, falls dieser ebenfalls Unternehmer ist.
Nicht die Umsatzsteuerschuld für das ganze Jahr ausweisen!

Es empfiehlt sich, pro Kalenderjahr eine Dauerrechnung für den Mieter auszustellen oder vom Vermieter anzufordern. Um den Leistungszeitraum klarzumachen, sollte die Rechnung den Beginn des Zeitraums zusammen mit einer Formulierung beinhalten, ähnlich wie: "Diese Rechnung gilt bis zum Ergehen einer geänderten Vorschreibung bzw. bis zum Ende des Vertragsverhältnisses." Der Vermieter muss darauf achten, nicht die gesamte Umsatzsteuerschuld für das ganze Jahr auf der Rechnung auszuweisen, da ansonsten die gesamte Umsatzsteuer bereits mit Datum der Rechnungsausstellung ans Finanzamt geschuldet wird.


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Die neue Finanzpolizei und ihre Befugnisse

Die 2011 aus der Taufe gehobene Finanzpolizei ist der Nachfolger der Sondereinheit "KIAB". Ein neuer Name und erweiterte Befugnisse sollen die programmierte Zielsetzung unterstreichen, Abgaben- und Sozialbetrug effektiver und rascher zu bekämpfen.

01.11. 2011

Das Kernteam der ehemaligen KIAB wird um den sogenannten „Pool Finanzpolizei“ ergänzt. Bedarfsorientiert steht dabei je Finanzamt zusätzlich ein Pool von Mitarbeitern (unter anderem. aus der Betriebsprüfung) zur Verfügung. Die finanzpolizeiliche Tätigkeit umfasst Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten zum Zwecke der Abgabenerhebung sowie „ordnungspolitische Maßnahmen“. Letztere sind insbesondere die Kontrolle der Vorgaben des Arbeitsmarktrechts, weiters die Aufdeckung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), der Gewerbeordnung oder des Strafgesetzbuches (StGB) gegen Sozialbetrug.

Einhaltung des Glückspielgesetzes

Auch die Einhaltung des Glückspielgesetzes soll von der Finanzpolizei überwacht werden: Im Rahmen dessen sind Kontrollen von Betriebsstätten und -räumlichkeiten und der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes vorgesehen. Dies reicht bis zur vorläufigen Beschlagnahme von illegalen Glücksspielapparaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln.

Anhaltung und Untersuchung von Fahrzeugen

Je nach Materie stehen den Finanzbehörden unterschiedliche Befugnisse zur Erfüllung dieser Aufgaben zu. Anlässlich der Schaffung der Finanzpolizei im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) sind das Betretungsrecht, das Anhalterecht und das Recht auf Identitätsfeststellung hinzugekommen. Vom Betretungsrecht und vom Recht auf Identitätsfeststellung darf die Finanzpolizei nur dann Gebrauch machen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen wurde. Die Anhaltung und Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der mitgeführten Güter und das Auskunftsverlangen ist der Finanzpolizei gegenüber jedermann und ohne besonderen Grund erlaubt.
Ein gewaltsames Erzwingen der Befugnisse ist allerdings nicht zulässig. Die Anwendung von Zwangsgewalt wäre nur aus finanzstrafrechtlichen Gründen und im Rahmen der dort vorgegebenen Regeln erlaubt.


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Die Rot-Weiß-Rot-Karte

Staatsangehörige aus Drittstatten, die in Österreich leben und arbeiten wollen, benötigen eine behördliche Erlaubnis. Mit 1.7.2011 wurde die Zulassung von Arbeitskräften aus Drittländern grundlegend geändert.

01.11. 2011

Zukünftig wird hoch qualifizierten Zuwanderern, Fachkräften in einem Mangelberuf und sonstigen Schlüsselkräften der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit der Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ eröffnet. Die Rot-Weiß-Rot-Karte berechtigt den ausländischen Arbeitnehmer zur befristeten Niederlassung und Ausübung der Tätigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber. Sie gilt für eine Beschäftigungsdauer von 12 Monaten.

Mangelberufe

Die Einteilung in hoch qualifizierte Zuwanderer, Fachkräfte in einem Mangelberuf oder sonstige Schlüsselkräfte wird anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien vorgenommen. Als "Mangelberufe" kommen beispielsweise jene Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitssuchende vorgemerkt sind. Darüber hinaus ist anhand eines Punktesystems eine Mindestanzahl von Punkten zu erreichen. Ausschlaggebend sind dabei personenbezogene Kriterien wie zum Beispiel Studienabschluss oder Berufsausbildung, letztjähriges bzw. zukünftiges Gehalt, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter.

Blaue Karte EU für Höherqualifizierte

Alternativ zur Rot-Weiß-Rot-Karte können Höherqualifizierte eine „Blaue Karte EU“ beantragen. Höherqualifizierte sind Drittstaatsangehörige, die ein Studium mit dreijähriger Mindeststudiendauer absolviert haben und ein Jahresgehalt beziehen, das mindestens das 1,5-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten beträgt. Ein Punktesystem muss hierbei nicht durchlaufen werden, allerdings muss ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für die Dauer von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden und es darf für die zu besetzende Stelle kein geeigneter Inländer zur Verfügung stehen. Die Geltungsdauer dieser Karte beträgt 2 Jahre.

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Unter der Voraussetzung einer maßgeblichen Beschäftigung im Sinne der Rot-Weiß-Rot-Karte oder der Blauen Karte EU kann eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erlangt werden, die den unbeschränkten Arbeitsmarktzugang in Österreich eröffnet. Damit darf jedwede Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet ausgeübt werden.


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Fehler bei der Abschreibung? Jetzt Korrektur nachträglich möglich!

Seit 1.9.2011 kann auch aufgrund von Fehlern bei der Abschreibung innerhalb einer Verjährungsfrist von 10 Jahren eine Bescheidkorrektur beantragt werden.

01.11. 2011

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut länger als ein Jahr verwenden, können Sie dessen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mittels der „Abschreibung für Anlagen“ - kurz: AfA - steuerlich absetzen. Sie müssen zuvor schätzen, über welchen Zeitraum das Wirtschaftsgut in Ihrem Betrieb einsetzbar sein wird. Je kürzer die Nutzungsdauer, desto höher ist die AfA-bedingte Gewinnminderung. Fehlschätzungen führen aber nicht selten zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Fehlerquellen bei der AfA

Bei der AfA können drei Fehler unterlaufen. Entweder die AfA wurde:

  1. schlicht weg nicht angesetzt ("vergessen"),
  2. zu hoch angesetzt (bzw. Nutzungsdauer zu kurz angenommen) oder
  3. zu niedrig angesetzt (bzw. Nutzungsdauer zu lange geschätzt).
Bilanzierer haben aufgrund dieser Fehler zwingend ihre Bilanzen bis zum Fehlerursprungsjahr ("bis an die Wurzel") zu berichtigen. Besonders bitter ist eine solche Berichtigung, wenn die zu berichtigenden Jahre bereits rechtskräftig veranlagt sind. Denn allein aufgrund der Fehler konnte bisher verfahrensrechtlich keine Bescheidkorrektur beantragt werden. Dies hatte zur Folge, dass zwar der Buchwert des Wirtschaftsgutes korrigiert werden musste, die zusätzliche oder geringere AfA jedoch steuerlich nicht mehr erfasst wurde.

Neuregelung mit 1.9.2011

Der Gesetzgeber hat nun eine Neuregelung beschlossen. Demzufolge kann seit 1.9.2011 auch aufgrund von AfA-Fehlern innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren eine Bescheidkorrektur beantragt oder auch amtswegig vorgenommen werden.


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Finanz gegen Sozialbetrug am Bau

Einmal mehr versuchen Finanz und Sozialversicherung dem Sozialbetrug am Bausektor einen Riegel vorzuschieben. Mit 1. August 2011 wurden weitere Schritte zur verschärften Kontrolle gesetzt.

01.11. 2011

Schaffung einer Baustellendatenbank

Eine neue webbasierte Datenbank aller Baustellen soll künftig auch der Finanzpolizei und dem Krankenversicherungsträger zugänglich sein. Sie soll den Behörden einen Überblick über neu beginnende Baustellen verschaffen, um eine gezielte Kontrolle zu ermöglichen. Ab Verfügbarkeit der Datenbank (voraussichtlich 1. Jänner 2012) sollen die Meldepflichtigen in einem einzigen Vorgang sowohl die Meldung gegenüber dem Arbeitsinspektorat als auch gegenüber der BUAK (Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse) durchführen können.

Arbeitskräfteüberlassung

Bei Arbeitskräfteüberlassung soll der Beschäftiger die Möglichkeit haben, für den zuschlagspflichtigen Überlasser die BUAG-Zuschläge für die überlassenen Arbeitnehmer zu entrichten. Entrichtet der Beschäftiger die Zuschläge, so entfällt damit seine Haftung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Auch mindert es seine Schuld (Überlassungsentgelt) gegenüber dem Überlasser. Allerdings muss der Beschäftiger die BUAK darüber informieren. Auch diese Regelungen treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Ausbau der Kontrollrechte

Die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der BUAK werden ausgebaut, indem das Einsichtsrecht in Geschäftsunterlagen umfassender definiert und auf Lohnunterlagen im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitskräfteentsendungen erstreckt wird. Zudem werden Unternehmen, die Bauaufträge ganz oder teilweise weitergeben, zur Auskunftserteilung gegenüber der BUAK in Bezug auf diese Subunternehmen verpflichtet. Außerdem müssen Beschäftiger im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung der BUAK Auskunft über Überlasserbetriebe und überlassene Arbeitnehmer geben.

Abtretungsverbot

Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber der BUAG können dem Arbeitgeber nicht mehr wirksam abgetreten werden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft (z.B. OG, KG, GmbH & Co KG), so gilt das Abtretungsverbot auch gegenüber deren Vertretung - also etwa gegenüber deren Geschäftsführern.


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Freiwillige Krankenversicherung für Ärzte

Niedergelassene, selbständig tätige Ärzte können zusätzlich zur Pflichtversicherung eine freiwillige Krankenversicherung abschließen und 1,53% der Bemessungsgrundlage in die freiwillige Selbständigenvorsorge einzahlen.

01.11. 2011

Ärzte, die eine Ordination führen oder Sonderklassegebühren in Form von selbständigen Einkünften erhalten, sind nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 20% des Gewinns (= Bemessungsgrundlage, maximal von € 58.800/Jahr), der Unfallversicherungsbeitrag € 8,20/Monat. Für die Krankenversicherung besteht keine Pflicht, da diese Ärzte über eine kammerinterne Vorsorgeeinrichtung (so genannter „Wohlfahrtsfonds“) verfügen.

Freiwillige Krankenversicherung

Der Arzt kann aber zusätzlich eine freiwillige Krankenversicherung abschließen. Weiters besteht die Möglichkeit, 1,53% der Bemessungsgrundlage in die freiwillige Selbständigenvorsorge einzuzahlen. Diese Bestimmungen gelten auch für jene Ärzte, die Gesellschafter einer Ärzte-OG oder – abhängig vom Beteiligungsausmaß – einer Ärzte-GmbH sind.


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Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung mit Treuhänder

Ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis hatte in der Sache "Grunderwerbsteuerpflicht auslösende Anteilsvereinigung bei Zwischenschaltung eines Treuhänders" für Aufruhr gesorgt. Viele glaubten, dass damit der Grunderwerbsteuer vermeidenden Zwischenschaltung eines Treuhänders endgültig ein Ende gesetzt wurde. Dem ist aber nicht so.

01.11. 2011

Wie schon der Verwaltungsgerichtshof festhielt, hat nun auch das Finanzministerium in einem Erlass klargestellt, dass die Zwischenschaltung eines nur einen „Zwerganteil“ haltenden Treuhandgesellschafters keinen Missbrauch darstellt. Somit kann durch Zwischenschaltung eines Treuhänders eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung weiterhin vermieden werden. Allerdings kann es im Einzelfall sehr wohl zur Unterstellung eines Missbrauchs kommen, selbst wenn rechtlich die Zwischenschaltung eines Treuhänders ein zulässiger Weg zur Vermeidung der grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsvereinigung ist.
Offen bleibt somit trotz Erlass des Finanzministeriums und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ob nur vertragliche Gestaltungen wie im entschiedenen Fall, die es dem Mehrheitsgesellschafter (Treugeber) jederzeit ermöglichen, das volle Eigentumsrecht an sich zu ziehen, einen Missbrauch darstellen.

Tipp: Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich einer Missbrauchsqualifikation sollten die Beteiligten die wirtschaftlichen Hintergründe für die Zwischenschaltung eines Treuhänders vorsorglich dokumentieren. Denn ein Missbrauchsvorwurf ist schnell vom Tisch, wenn die gewählte Konstruktion auch bei Wegdenken des Steuervorteils wirtschaftlich Sinn macht.


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Haftung im Zuge eines Unternehmenserwerbs

Bei jedem Unternehmenserwerb stellt sich die Frage nach der Haftung für die Altschulden des Übergebers. Neben den Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder der Bank ist auch auf Ansprüche des Fiskus oder der Sozialversicherung zu achten.

01.11. 2011

Ein Übernehmer haftet für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten, die er kannte oder kennen musste, wobei die Haftung mit dem Wert des übernommenen Vermögens des Unternehmens begrenzt ist. Gemäß den Bestimmungen des Unternehmergesetzbuches (UGB) übernimmt der Nachfolger die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Übergebers mit den bis zum Zeitpunkt der Übergabe begründeten Rechten und Pflichten (Verbindlichkeiten), sofern das Unternehmen fortgeführt wird. Die Firmen(-wortlaut)fortführung spielt dabei keine Rolle. Auch wenn der Erwerber dabei in einzelne unternehmensbezogene Verträge nicht eintritt, haftet er für die entsprechenden Verbindlichkeiten. Er kann sich davon nur durch eine explizit anders lautende Vereinbarung befreien, die auch zum Firmenbuch einzutragen ist.

Arbeitnehmeransprüche

Im Fall eines Überganges von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen neuen Inhaber regelt das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) das Schicksal von Arbeitsverhältnissen. Der Erwerber tritt als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträge ein (inkl. betrieblicher Pensionszusagen). Sollte der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die betriebliche Pensionszusage nicht mit übernehmen, kann der Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen.

Sozialversicherungsbeiträge

Der Erwerber haftet für die im letzten Jahr vor der Übereignung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge. Wird jedoch eine Anfrage bei der Sozialversicherung (mit Zustimmung des Übergebers) gestellt, haftet der Erwerber nur in Höhe jenes Betrages, den ihm die Sozialversicherung als Rückstand bekannt gibt.

Abgabenschulden

Abgabenschulden sind persönliche, nicht übertragbare Schulden. Der Erwerber eines Unternehmens haftet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für die Abgabenschuld des Vorgängers. Im Falle einer Einzelrechtsnachfolge (Schenkung, Kauf,....) haftet der Erwerber des Unternehmens für alle betrieblichen Abgaben und Steuern (etwa Umsatz-, Kommunal-, Lohnsteuer) für das laufende und das Vorjahr – rückwirkend also bis zu 24 Monate. Er haftet aber nicht für die unbeglichenen Einkommensteuern des Veräußerers. Bei einer Erbschaft jedoch gehen alle offenen Abgabenschulden auf den Erben über – auch die Einkommensteuer!

Betriebsanlagengenehmigungen

Damit Sie Probleme in Folge von Unregelmäßigkeiten beim Übergeber vermeiden können, sollte geprüft werden, ob alle baulichen Maßnahmen der Behörde gegenüber angezeigt und genehmigt wurden.

Um derartige Haftungen zu vermeiden, sind die Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Übergebers und die frühzeitige Planung der Übernahme, verbunden mit entsprechender Beratung durch uns, unerlässlich!


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Holzbezugsrechte in der Land- und Forstwirtschaft

In einigen Regionen Österreichs beziehen Land- und Forstwirte aber auch Private Einkünfte aus Holzbezugsrechten. Diese sind bzw. waren mit landwirtschaftlichen Liegenschaften und Gewerbebetrieben verbunden und setzten damals die entsprechende Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit voraus.

01.11. 2011

Gegenständliche Holzbezugsrechte, die rechtlich als Servitutsrechte zu beurteilen sind, können zumeist nur im Zusammenhang mit der Stammsitzliegenschaft vererbt oder verkauft werden. Die Holzbezugsberechtigten haben keinerlei Verpflichtung zur Übernahme waldwirtschaftlicher Maßnahmen wie Forstwegebau, Kulturpflege oder Aufforstung. Sie sind auch nicht jagdausübungsberechtigt. Im Grundbuch ist bei ihnen das Nutzungsrecht meist im A-Blatt vermerkt.
Die Verpflichteten haben die Kosten für die waldbaulichen Arbeiten zu tragen und das Eigenjagdrecht. Die Nutzungsrechte sind bei ihnen im Grundbuch im C-Blatt erfasst. Der jährliche Holzbezug wird im sogenannten Holzverlass (jährliche Zusammenkunft) besprochen und durch Auszeige vom Forstpersonal vorgenommen.

Steuerliche Behandlung des Holzbezugsrechtes

Die Holzbezugsberechtigen bekommen keinen eigenen Einheitswertbescheid für die Holzbezugsrechte. Die Einkünfte aus den Holznutzungen im Wald des Verpflichteten sind daher bei pauschalierten Land- und Forstwirten nicht mit der Pauschalierung erfasst. Daher sind die diesbezüglichen Einkünfte grundsätzlich mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Es besteht aber auch die Möglichkeit Pauschalsätze anzusetzen.

Falls die Holzbezugsberechtigten keine Land- und Forstwirte sind, müssen die Holznutzungen den sonstigen Einkünften zugeordnet werden. Die Gewinne sind auch hier mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder mit Pauschalsätzen zu ermitteln. Beim Verpflichteten sind die Holznutzungen im Rahmen der Einheitsbewertung nur zu berücksichtigen, wenn dadurch in Verbindung mit den Eigennutzungen die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten werden. Aus einkommensteuerlicher Sicht werden die Holznutzungen beim Verpflichteten nicht erfasst. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Verpflichtete die Vorräte an stehendem Holz aktiviert und jährlich bewertet.


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Information über das Gehalt in Stelleninseraten

Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz beinhaltet eine Verpflichtung für Arbeitgeber, künftig das geplante Entgelt in Stellenausschreibungen anzugeben. Arbeitgeber und Arbeitsvermittler müssen das kollektivvertragliche Mindestentgelt bekannt geben.

01.11. 2011

Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler oder die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristische Person öffentlichen Rechts sind verpflichtet, das kollektivvertraglich oder durch das Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (etwa Satzung oder Mindestlohntarif) bestimmte Mindestentgelt anzugeben. Das gilt auch für eine eventuelle Bereitschaft zur Überbezahlung.
Zwei Punkte sind bei der Berechnung des Mindestentgelts zu beachten. Erstens müssen in der Ausschreibung verlangte Jahre an Berufserfahrung mit eingerechnet werden. Zweitens sind Zulagen zu inkludieren, wenn klar ist, dass diese bei der ausgeschriebenen Stelle anfallen werden.

Nennung des monatlichen Mindestentgelts

Die Angabe kann sowohl einfach durch die Nennung des monatlichen Mindestentgelts erfolgen, als auch durch die eines Lohnbereichs, etwa mit der Anmerkung "abhängig von individueller Erfahrung und Ausbildung". Es kann auch das Jahresgehalt angegeben werden, hierbei muss auch das 13./14. Gehalt mitberücksichtigt werden. Selbstverständlich kann auch ein über dem Mindestentgelt liegendes Gehalt angegeben werden.
Seit 1. März 2011 ist diese Regelung in Kraft, ab 1. Jänner 2012 sind auch Sanktionen vorgesehen. Beim ersten Verstoß, also fehlender Gehaltsangabe in einer Stellenausschreibung, erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, bei einem weiteren kann eine Verwaltungsstrafe bis zu einer Höhe von € 360 verhängt werden.

Erstellen eines Einkommensberichtes durch den Arbeitgeber

Eine weitere Änderung im Gleichbehandlungsgesetz betrifft die künftig verpflichtende Erstellung eines Einkommensberichtes alle zwei Jahre. Das erste verpflichtende Berichtsjahr ist abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer:

  • 2010 für Arbeitgeber mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern
  • 2011 für Arbeitgeber mit mehr als 500 Arbeitnehmern
  • 2012 für Arbeitgeber mit mehr als 250 Arbeitnehmern
  • 2013 für Arbeitgeber mit mehr als 150 Arbeitnehmern
Es ist keine Berichtspflicht für Arbeitgeber mit weniger als 150 Arbeitnehmern vorgesehen. Der Bericht muss im ersten auf das Berichtsjahr folgende Quartal erstellt und an den Betriebsrat übermittelt werden.


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Keine doppelte Prüfung der Kommunalsteuer

Seit einigen Jahren werden die lohnabhängigen Abgaben entweder von der Finanzverwaltung oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger geprüft. Dass Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben, Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer zusammen durch nur eine Prüfung von einer einzelnen Stelle geprüft werden, ist auch ein Vorteil für die Unternehmen.

01.11. 2011

Die Ergebnisse dieser gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) stehen auch der für die jeweilige Abgabe zuständigen Behörde zur Verfügung, auch wenn sie die Prüfung nicht selbst durchgeführt hat.
Im Bereich der Kommunalsteuer war ursprünglich auch die Gemeinde dazu befugt, eine Nachschau der Unterlagen beim Unternehmen durchzuführen. Eine doppelte Prüfung desselben Zeitraums war aber gesetzlich ausgeschlossen. Die Gemeinde durfte damit keine Nachschau durchführen, wenn bereits eine GPLA durch die Finanzverwaltung oder die Krankenkassa erfolgt war. Die Gemeinden haben jedoch in begründeten Fällen das Recht, eine Prüfung durch die für die GPLA zuständige Behörde anzuregen.

Gemeinden haben kein Recht zur Kommunalsteuernachschau

Die gesetzliche Grundlage für Nachschau der Gemeinden ist mittlerweile entfallen. Es gibt somit auch keine Doppelzuständigkeit von einerseits Finanzverwaltung und Krankenversicherungsträger und anderseits Gemeinden für die Prüfung im Bereich der Kommunalsteuer mehr.
Damit haben die Gemeinden kein Recht mehr, eine Kommunalsteuernachschau in den einzelnen Betrieben durchzuführen. Unternehmer können deswegen einem Gemeindeorgan den Zutritt zum Betrieb für eine Nachschau verweigern. Würde eine Nachschau erzwungen werden, läge sogar eine strafbare Handlung, nämlich Amtsmissbrauch, vor. Die Kommunalsteuer wird nur mehr im Rahmen der GPLA entweder von der Finanzverwaltung oder dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger geprüft.


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Kinderbetreuungskosten - aktuelle Neuerungen

Seit 2009 können Eltern die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis 10 Jahren steuerlich als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Damit können bis zu EUR 2.300 pro Jahr und Kind als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden, wenn die Betreuung entweder in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt.

01.11. 2011

Dabei dürfen nur die tatsächlich bezahlten Kosten angesetzt werden. Der Absetzbetrag steht bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes zu. Wenn das Kind etwa am 3. Jänner 2011 10 Jahre alt wurde, sind Kinderbetreuungskosten für das gesamte Jahr 2011 bis zum vollen Höchstbetrag von € 2.300 abzugsfähig.

Pädagogisch qualifizierte Person

Um als eine pädagogisch qualifizierte Person (z.B. Tagesmutter oder -vater) zu gelten, muss eine Aus- und Weiterbildung zu Kinderbetreuung und -erziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden absolviert werden. Um die Kosten für die Betreuung durch diese steuermindernd ansetzen zu können, darf sie nicht zum selben Haushalt gehören. Unter Kinderbetreuungseinrichtungen fallen zum Beispiel (Betriebs-) Kindergärten, Krippen, Horte, Tagesheime, Spielgruppen, etc.

Die Belege für die Betreuungskosten müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Hinsichtlich der Rechnung ist insbesondere zu beachten, dass diese den Namen und die Sozialversicherungsnummer des Kindes sowie bei Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person auch deren Sozialversicherungsnummer und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation (Kursbestätigung) enthält.

Auch Kosten für Verpflegung und Basteln

Ursprünglich war seitens der Finanzverwaltung vorgesehen, dass etwa Kosten für Verpflegung und Basteln nicht unter die Kinderbetreuungskosten fallen. Aber was ist nun, wenn ein Kindergarten nur ein Komplettpaket anbietet, in dem alle Kosten inklusive Verpflegung und Bastelgeld miteinbezogen sind? In einem aktuellen Urteil entschied der Unabhängige Finanzsenat gegen die Finanzbehörde, dass all diese Kosten zu den Aufwendungen für eine normale Kinderbetreuung gehören. Deswegen müssen diese Kosten nicht aus dem Gesamtrechnungsbetrag herausgerechnet werden. Das Schulgeld ist jedoch auch weiterhin nicht als Kinderbetreuungskosten absetzbar.


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Mitarbeit im Familienbetrieb

Die Mitarbeit und Vergütung von Familienmitgliedern im eigenen Betrieb ist ein zentrales Thema bei Betriebsprüfungen. Wann ist es vorteilhaft Familienmitglieder im Betrieb einzustellen?

01.11. 2011

Solange der Betrieb Gewinne erzielt, ist es vorteilhaft, Familienmitglieder zu beschäftigen, da deren Kosten (Gehälter, Löhne, Lohnnebenkosten etc.) die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren und damit Steuern gespart werden. Die Anstellung von Familienmitgliedern verliert aber an Attraktivität, wenn der Betrieb Verluste erzielt. Trotz der Verluste muss nämlich für angestellte Familienmitglieder Lohnsteuer abgeführt werden, obwohl die Geldmittel wahrscheinlich in anderen Bereichen besser eingesetzt werden könnten - etwa für Restrukturierungen.

Mitarbeitende Kommanditisten

In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass Familienmitglieder als mitarbeitende Kommanditisten im Rahmen einer Kommanditgesellschaft tätig werden. Dies hätte den Vorteil, dass keine Lohnsteuer und sonstige Lohnnebenkosten abgeführt werden müssten, da die Familienmitglieder nunmehr als Gesellschafter einen Verlustanteil zugewiesen bekommen. Anstelle einer ASVG -Pflichtversicherung würde eine GSVG-Pflichtversicherung begründet werden (GSVG=Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), wobei in einer Verlustsituation eine Reduzierung auf die Mindestbeitragsgrundlage erfolgen könnte. Gerne rechnen wir für Sie durch, welche Variante am besten geeignet wäre.


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Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Rechnung zulässig!

Im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung wird manchmal festgestellt, dass eine Rechnung aus einem Vorjahr formal fehlerhaft ist. Wenn der Vorsteuerabzug dabei gutgläubig vorgenommen wurde, kann der Mangel durch Beibringung einer korrigierten Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden.

01.11. 2011

Bei dieser Vorgangsweise bleibt der Umsatzsteuerbescheid des betreffenden Jahres unverändert, da die Korrektur der mangelhaften Rechnung mit Wirkung für eben dieses Jahr anerkannt wird. Würde die korrekte Rechnung erst mit Wirkung für das spätere, zum Zeitpunkt der finanzbehördlichen Prüfung laufende Jahr anerkannt, müsste der USt-Bescheid des ursprünglichen Jahres um die dort zuviel geltend gemachte Vorsteuer abgeändert werden. Zusätzlich zum damit verbundenen Verwaltungsaufwand wäre die Verhängung eines Säumniszuschlags für eine etwaig entstehende oder sich vergrößernde USt-Restschuld eine zwingende Folge.

Weitere Entwicklung bleibt abzuwarten

Die pragmatische und bürokratiesparende Sichtweise der Finanzverwaltung widerspricht allerdings der bisher in Österreich vorherrschenden Auffassung. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten. Unternehmer können sich aber über einen Trend zu Reduktion von Formalismus und Steigerung der Verfahrensökonomie freuen.

Achtung: Wird in der ursprünglichen Rechnung die Umsatzsteuer der Höhe nach falsch ausgewiesen (zu hoch, zu niedrig oder gar nicht), ist nach österreichischem Recht eine Rechnungs- und Umsatzsteuerkorrektur nur im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung möglich. Eine Rückwirkung der Korrektur ist in diesem Fall nicht möglich!


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Neue Begünstigung bei Spenden

Ab 2012 sind auch Spenden an Freiwillige Feuerwehren steuerbegünstigt. Bisher waren schon Spenden an Universitäten, Museen, Forschungseinrichtungen und humanitäre Organisationen, soweit diese in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen wurden, steuerlich abzugsfähig.

01.11. 2011

Aufgrund ihrer Vielzahl müssen sich die Freiwilligen Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände aber nicht in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eintragen lassen. Die Feuerwehren sind damit, ähnlich wie die Universitäten, bereits aufgrund des Gesetzes spendenbegünstigt. Berufs- und Betriebsfeuerwehren zählen aber nicht zum spendenbegünstigten Kreis.
Außerdem können sich 2012 mildtätige Organisationen, die sich dem Zweck des Umwelt-, Natur- oder Artenschutzes verschrieben haben, ebenso wie Tierheime in die Liste der steuerbegünstigten Spendenempfänger eintragen lassen.

Höchstens 10% des Vorjahresgewinns

Spenden an diese Organisationen, die im Kalenderjahr 2012 getätigt werden, sind dann erstmals als Betriebs- oder Sonderausgaben absetzbar. Es können höchstens 10% des jeweiligen Vorjahresgewinns als begünstigte Spendenausgaben abgesetzt werden. Die jeweils aktuelle Liste der begünstigten Spendenempfänger ist online beim Bundesministerium für Finanzen abrufbar (www.bmf.gv.at).


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Ordentliche Lohnverrechnung vermeidet Strafen

Als Dienstgeber werden Sie in vielen Bereichen immer stärker in die Pflicht genommen, wobei die Missachtung von Vorschriften oder die Verletzung von Meldefristen besonders im Bereich der Lohnverrechnung empfindliche Strafen nach sich ziehen kann.

01.11. 2011

Sie sollten daher unter anderem darauf achten, dass jeder neue Dienstnehmer bereits vor Dienstantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wird, wofür es zwei Meldeverfahren gibt: Entweder wird sofort eine Komplettmeldung mit allen erforderlichen Daten erstattet oder es werden in einer "Aviso-Meldung" zunächst nur die wichtigsten Angaben zum neuen Dienstnehmer gemacht. Innerhalb von sieben Tagen sind dann auch die restlichen Daten nachzureichen. Erfolgt keine Anmeldung vor Dienstbeginn, sieht die Krankenkasse empfindliche Strafen vor!

Führen eines Lohnkontos

Ein Dienstgeber hat für jeden einzelnen Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Darin sind einerseits alle persönlichen Daten des Dienstnehmers verzeichnet. Andererseits kann man aus dem Lohnkonto die ausbezahlten Löhne oder Gehälter sowie die Grundlagen für die Berechnung der lohnabhängigen Abgaben ersehen.
Bislang war gesetzlich nicht geregelt, ab wann ein Lohnkonto zu erstellen ist. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde klargestellt, dass seit 1.1.2011 dieses Lohnkonto ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, geführt werden muss.

Wird das Lohnkonto vorsätzlich (mit Wissen um die Rechtsverletzung) nicht oder nicht richtig geführt und werden dadurch gar keine oder zu wenig Lohnsteuer oder zu wenig Lohnabgaben beim Finanzamt abgeführt, kann dies finanzstrafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Für solche Vergehen kann eine Geldstrafe bis zum Zweifachen der verkürzten Abgabe verhängt werden.


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Parifizierung als Finanzfalle?

Nach den neuen Liebhabereirichtlinien der Finanz wird bei einer ab dem 14.11.1997 aufgenommenen Zinshausvermietung durch eine spätere Wohnungseigentumsbegründung ein auf 20 Jahre verkürzter Beobachtungszeitraum zu Grunde gelegt. Damit könnte die Betätigung einer Miteigentumsgemeinschaft nachträglich als Liebhaberei qualifiziert werden.

01.11. 2011

Unter „Parifizierung“ versteht man die anteilsmäßige Begründung von Wohnungseigentum im Grundbuch. Ein Ziviltechniker stellt hierzu in einem Gutachten den Nutzwert der einzelnen Räumlichkeiten im Haus fest. Neben der Nutzfläche erhöhen/mindern auch diverse Umstände (Stockwerkslage, hof- oder straßenseitig, Büroräumlichkeiten versus Abstellraum) den Nutzwert. Im Grundbuch scheint bei jedem Wohnungseigentümer der Nutzwert seiner Wohnungseigentumsobjekte im Verhältnis zum Gesamtnutzwert der Liegenschaft auf.

Vorteile der Parifizierung gegenüber Miteigentum

Beim Miteigentum teilen sich alle Miteigentümer das Eigentumsrecht an der gesamten Liegenschaft. Der Einzelne ist in vielen Fällen (etwa wenn er eine Wohnung im Haus privat benützen möchte oder ein solches Nutzungsrecht an den Erben/Käufer seines Miteigentumsanteils weitergeben möchte) auf die Zustimmung aller Miteigentümer angewiesen.
Der Wohnungseigentümer entscheidet hingegen alleine über die Nutzung und Verwertung seiner Räumlichkeiten. Nur die Allgemeinflächen (Stiegenhaus, Garten, Heizraum, Waschküche; Grund und Boden) bleiben auch nach einer Parifizierung im Miteigentum aller Wohnungseigentümer. Diese bilden zur Verwaltung der Allgemeinflächen (Beauftragung eines Hausverwalters; Beschlüsse über Reparaturen an der Fassade etc.) die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Steuerliche Folgen der Parifizierung

Der Parifizierungsvorgang selbst stellt einen umsatzsteuerfreien Eigenverbrauch dar. Sind bei der bisherigen Miteigentumsgemeinschaft innerhalb der letzten 10 Jahre Vorsteuern aus Großreparaturen angefallen, sollte den Wohnungseigentümern Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Jene Wohnungseigentümer, die ihre Eigentumswohnungen vermieten, können sich diese wiederum als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Der 10-Jahres-Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur beginnt jedoch neu zu laufen.
Die umsatz- und ertragssteuerlichen Erklärungspflichten aus der laufenden Vermietung sind Angelegenheit des vermietenden Wohnungseigentümers. Schließen sich die Wohnungseigentümer zu einem Mietenpool zusammen und tritt dieser nach außen als Vermieter auf, erfolgen die Umsatzsteuer- und Einkünftefeststellungserklärungen durch den Mietenpool.

Vorsteuerabzug der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Verwaltung der Allgemeinflächen erwachsenden Kosten (Hausverwaltung, Elektriker, aber auch Darlehenszinsen, Versicherungen etc.) berechtigen diese zum Vorsteuerabzug. Sämtliche Kosten (auch Zinsen und Versicherungen) werden an die Wohnungseigentümer mit 10% Umsatzsteuer weiterverrechnet, sofern diese die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nutzen.
Nur die Weiterverrechnung der Kosten für Wärme (z.B. Öl, Strom, Gas, Wartungskosten für Heizungsanlage; nicht jedoch Warmwasser) und Garagen (sofern an diesen kein Wohnungseigentum begründet wurde) erfolgt zum Normalsteuersatz von 20%. Dadurch ergibt sich in der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig ein Vorsteuerüberhang. Ertragsteuerlich ergeben Kosten und Erlöse aus der Weiterverrechnung in der Regel ein Nullsummenspiel.

Parifizierung und Liebhaberei

Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen Gesamtgewinn erwarten lassen, fallen bei der Finanz unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser dann nicht steuerpflichtig. Umsatzsteuerlich unterliegen die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig. Innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraums muss sich ein Gesamtüberschuss ergeben, damit eine Tätigkeit nicht als Liebhaberei beurteilt wird.

Nach den Liebhabereirichtlinien der Finanz wird bei einer ab dem 14.11.1997 aufgenommenen Zinshausvermietung durch die spätere Wohnungseigentumsbegründung ein von bisher 25 auf 20 Jahre verkürzter Beobachtungszeitraum zu Grunde gelegt. Damit könnte die Betätigung der Miteigentumsgemeinschaft nachträglich als Liebhaberei qualifiziert werden. Sofern die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen, könnte es zu einer nachträglichen Aberkennung bisher zugewiesener Verluste und zu Steuernachzahlungen auf Ebene der Miteigentümer kommen. Dies sollte jedenfalls verhindert werden.


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Prognosegespräch 2011

Wie wird das Ergebnis 2011 aussehen? Welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich?

01.11. 2011

Das Ergebnis 2011 hat nicht nur steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, es beeinflusst auch die Liquidität. Um sämtliche Fragen in diesem Zusammenhang zu klären, vereinbaren Sie mit uns einen Termin zu einem Prognosegespräch.

Sollte die Buchhaltung nicht durch unser Team erstellt werden, übermitteln Sie uns vorab Ihre Aufzeichnungen. Je aktueller diese sind, um so genauer können wir das Ergebnis 2011 und die sich daraus ergebenden Folgen planen.

Steuern Sie mit uns Ihr Ergebnis, damit Sie vor unliebsamen Überraschungen geschützt sind.


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Rückumwandlung einer GmbH

Im Trubel des täglichen Entscheidungsdschungels wird oft nicht hinterfragt, ob die vor Jahren getroffene Wahl zur Gründung einer GmbH auch heute noch den Ansprüchen einer "optimalen Rechtsformwahl" genügt.

01.11. 2011

Unbestritten hat die GmbH ihre Vorteile, wie etwa die Reduzierung der Steuerbelastung von 50% auf 43,75%. Auch bietet sich die GmbH an, wenn Gewinne nicht ausgeschüttet sondern thesauriert (das heißt im Unternehmen belassen) werden sollen, damit etwa Mittel zur Tilgung von Krediten zur Verfügung stehen. Das bringt auch ein besseres Rating bei Banken und niedrigere Fremdkapitalzinsen.

Alternative: Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Der Gesetzgeber ist aber in den letzten Jahren nicht untätig geblieben und hat durch Einführung des Gewinnfreibetrages Einzelunternehmen und Personengesellschaften attraktiver gemacht, die nun eine echte Alternative zur GmbH darstellen. Bei entsprechenden Investitionen ins Anlagevermögen oder in Wertpapiere bis zu einem Gewinn in Höhe von € 769.230 werden Einzelunternehmen und Personengesellschaften attraktiver besteuert als die GmbH.
In Fällen, in welchen die GmbH bereits seit vielen Jahren Verluste erwirtschaftet, wäre ebenfalls anzudenken, die GmbH in ein Einzelunternehmen umzuwandeln, da die Bezahlung der jährlichen Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von € 1.750 eine unnötige liquide Belastung darstellt. Auch könnten die in der GmbH angesammelten Verlustvorträge auf den Unternehmer übertragen werden, der diese gegen andere Einkünfte gegenverrechnen und somit Steuern sparen kann

Gründung einer GmbH & Co KG

Der findige Unternehmer stellt sich jedoch nun zu Recht die Frage, wie er die gegebenenfalls neuen Vorteile lukrieren kann und zusätzlich nicht die durch die GmbH erlangte Haftungsbeschränkung verliert. Hier wäre die Gründung einer GmbH & Co KG vorteilhaft, in welcher der voll haftende Komplementär eine GmbH ist. Der Unternehmer als Kommanditist haftet dann lediglich mit seiner Kommanditeinlage, die gering gehalten werden kann.


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Spenden - nutzen Sie heuer noch die höhere Absetzbarkeit!

Wer sein Geld nicht nur karitativ, sondern auch steuerwirksam einsetzen möchte, sollte noch heuer spenden. Wer jedoch Tier- und Umweltschutzorganisationen oder Feuerwehren unterstützen möchte, sollte im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit besser auf 2012 warten.

01.11. 2011

Bis Ende 2011 können folgende Spendenausgaben steuermindernd geltend gemacht werden:

  1. Als Betriebsausgabe: je 10% des Vorjahresgewinnes für den Wissenschaftsbereich (Forschung, Uni, Kunst, Museen) einerseits und für den karitativen Bereich andererseits.
  2. Als Sonderausgabe: 10% der Vorjahres-Gesamteinkünfte für den Wissenschaftsbereich (abzüglich allfälliger Spenden im betrieblichen Bereich) und 10% der Vorjahres-Gesamteinkünfte für den karitativen Bereich (ohne Abzug!).
Beispiel
Gewinn aus Gewerbebetrieb € 100.000
Überschuss aus Vermietung €   20.000
Steuerpflichtige Einkünfte gesamt € 120.000
   
Mögliche Spenden:  
10% des Gewinns als Betriebsausgabe für Forschung, Kunst €   10.000
10% der restlichen Einkünfte als Sonderausgabe für Forschung, Kunst €     2.000
10% des Gewinns als Betriebsausgabe für karitative Zwecke €   10.000
10% der Gesamteinkünfte als Sonderausgabe für karitative Zwecke €   12.000
Maximal steuerlich absetzbare Spenden €   34.000


2012 erweiterter Kreis der Begünstigten, aber eingeschränkte Absetzbarkeit

Ab nächstem Jahr wirken sich auch Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger aus dem Bereich Umwelt- und Tierschutz (sofern diese in der entsprechenden Liste des Finanzministeriums eingetragen sind) sowie an Freiwillige Feuerwehren steuerlich aus. Allerdings können nur noch einheitlich 10% des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben und 10% der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben (unter Anrechnung jener Spenden, die Betriebsausgaben sind) angesetzt werden. Unter Bezugnahme auf das obige Beispiel bedeutet dies, dass ab 2012 nur mehr Spenden von € 12.000 steuermindernd wirken.


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Spitalsarzt und Wohnsitzarzt - Vorsicht bei der Sozialversicherung

Der angestellte Spitalsarzt

01.11. 2011

Ärzte, die neben dem Dienstverhältnis auch Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, sind dadurch im Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung mehrfach versichert, z.B. FSVG, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Bei Überschreiten der Höchstbemessungsgrundlage (wenn das Gesamteinkommen aus allen Tätigkeiten mehr als € 58.800 beträgt) kann ein Antrag auf gegenseitige Anrechnung (sogenannte Differenzvorschreibung) gestellt werden.
Von einer mehrfachen Pensionsversicherung nicht betroffen sind Ärzte mit einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land,) mit Anspruch auf bzw. Bezug eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses.

Der Wohnsitzarzt

Ärzte ohne Ordination oder Dienstverhältnis (etwa Praxisvertretungen) sind als Neue Selbstständige erst ab Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen im Rahmen des GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert (16,25% Pensionsversicherungs-, € 8,20/Monat Unfallversicherungsbeitrag, 1,53% Selbstständigenvorsorge). Eine Krankenversicherung ist Pflicht; es kann aber zwischen einer Gruppen-KV, einer KV nach dem GSVG oder nach dem ASVG gewählt werden.


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Steuerliche Änderungen 2011 und 2012

Am 1. August 2011 wurde das Abgabenänderungsesetz mit den steuerlichen Änderungen für 2011 und 2012 veröffentlicht.

01.11. 2011

Kirchenbeitrag

Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, können derzeit bis zu einem Betrag von € 200 von der Steuer abgezogen werden. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2012 auf € 400 jährlich erhöht.

Keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen

Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen, Geldbußen und Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz wurde bereits in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen von der Finanz akzeptiert; die gesetzliche Grundlage hatte aber bisher gefehlt. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde mit Wirkung ab 1.8.2011 die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen Geldbußen und Abgabenerhöhungen gänzlich beseitigt.

Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Vermögensbesteuerung

Das Inkrafttreten des neuen Kapitalerwerbssteuer-Systems, nach der Wertsteigerungen von Einkünften aus Kapitalvermögen dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wird von 1. Oktober 2011 auf 1. April 2012 verschoben, um den Banken mehr Zeit für die Vorbereitung und technische Umsetzung zu geben.
Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Kapitalvermögen (z.B.: Beteiligungen, Anleihen, Fondsanteile, ...) ist eine Unterscheidung in Altbestand und Neubestand nicht notwendig. Bei Veräußerungen nach dem 31.3.2012 ist auch auf die vor dem 1.1.2011 angeschafften Anteile an Körperschaften und Fondsanteilen der besondere Steuersatz von 25% anzuwenden (anstatt der "normalen" Progression).

Verlustverwertung von Wertpapieren im Betriebsvermögen

Substanzverluste von Wertpapieren im Betriebsvermögen können mit entsprechenden Gewinnen von Wertpapieren ausgeglichen werden. Ein danach noch vorhandener Verlust kann bis zur Hälfte mit anderen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden. Die anderen 50% des Verlustüberhangs gehen hingegen verloren!

Spenden

Nach der Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Spenden für mildtätige Zwecke und für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern ab dem Jahr 2009 wurde nun in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger auch Organisationen für den Umwelt-, Natur und Artenschutz, die Betreuung von Tieren in Tierheimen sowie Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände aufgenommen.


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Steuerliche Behandlung von Gutscheinen

Gutscheine sind auch in Unternehmen beliebte Weihnachtsgeschenke. In diesem Zusammenhang sind Unternehmer aus steuerlicher Sicht mit drei Themengebieten konfrontiert.

01.11. 2011

Erstens geht es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Verkauf eines Gutscheins steuerlich gesehen eine Einnahme darstellt. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner liegt im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe gegen Bezahlung ein steuerpflichtiger Erlös vor. Der Bilanzierer hat hingegen in Höhe des vereinnahmten Gutscheinbetrages eine Verbindlichkeit einzustellen, die erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins gegen ein Ertragskonto aufzulösen ist.

Bereich der Umsatzsteuer

Zweitens sind Gutscheine im Bereich der Umsatzsteuer folgendermaßen einzuordnen: Der Verkauf von Gutscheinen, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannter sonstiger Leistungen durch den Gutschriftsaussteller berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Der Unternehmer hat die darauf entfallende Umsatzsteuer erst dann abzuführen, wenn der Kaufgutschein eingelöst wird. Ist die durch den Gutschein versprochene Leistung allerdings genau bezeichnet, liegt eine bereits mit Gutscheinverkauf umsatzsteuerpflichtige Anzahlung vor (etwa bei Besuch einer Theatervorstellung an einem bestimmten Tag).
Gutscheine, die im Falle einer Einlösung zu einer Preisreduktion eines Produktes führen, wirken sich umsatzsteuerlich immer erst bei Geschäftsabschluss aus. Einkommensteuerlich sind solche Gutscheine erst im Zeitpunkt der Einlösung als Kaufpreisminderung zu berücksichtigen.

Gutscheine bis zu € 186 jährlich

Schließlich ist bei der Schenkung von Gutscheinen an Dienstnehmer folgendes zu beachten: jährlich können bis zu einem Wert von maximal € 186 Gutscheine an jeden Dienstnehmer abgegeben werden, ohne dass dieser dafür Lohnsteuer zahlen muss oder der Betrag in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten einfließt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Barablöse der Gutscheine nicht möglich sein darf und dass es sich um eine generelle Zuwendung an alle Dienstnehmer aufgrund eines bestimmten Anlasses handelt (etwa Weihnachten). Der schenkende Unternehmer kann darüberhinaus die Kosten für die Gutscheine als Betriebsausgabe geltend machen.

Bewegt sich der Wert der Gutscheine im Bereich einer bloßen Aufmerksamkeit, gibt es umsatzsteuerlich keine Konsequenzen. Außerhalb dieses Bereichs stellt die Abgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter einen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, wenn der Unternehmer für den Erwerb der Gutscheine über Leistungen dritter Unternehmen oder Leistungen des eigenen Unternehmens einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.


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Steuerliche Folgen einer Betriebsübernahme

Bei der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen ein angemessenes Entgelt übertragen. Zur entgeltlichen Übertragung zählen Verkauf, Tausch, Versteigerung oder auch eine Enteignung.

01.11. 2011

Steuerliche Folgen beim Verkäufer

Bei der Veräußerung des Betriebes sind vom Verkäufer die stillen Reserven aufzudecken, ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist zu versteuern. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter und abzüglich der Veräußerungskosten. Außer Ansatz bleibt dabei der auf den Wert des Grund und Bodens entfallende Anteil des Veräußerungsgewinnes, sofern die Veräußerung nicht innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Anschaffung) erfolgt.

Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes hat immer anhand einer Bilanz zu erfolgen. Wurde das Betriebsergebnis bisher durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Teilpauschalierung ermittelt, so ist noch vor der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes zum Veräußerungsstichtag ein Übergang zum Betriebsvermögensvergleich zu unterstellen und ein Übergangsergebnis zu ermitteln.
Dieses ist im Jahr der Betriebsveräußerung ebenfalls steuerlich zu berücksichtigen. Damit wird sichergestellt, dass auf Grund der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (bzw. Teilpauschalierung) bisher nicht versteuerte Erträge oder nicht berücksichtigte Aufwendungen, die im System des Betriebsvermögensvergleichs in weiterer Folge unberücksichtigt bleiben würden, steuerlich erfasst werden. Für die Ermittlung des Übergangsergebnisses sind daher insbesondere Forderungen, geleistete Anzahlungen sowie Vorräte zu summieren und Verbindlichkeiten und erhaltene Anzahlungen abzuziehen.

Steuerliche Folgen beim Käufer

Der Erwerber hat die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Kosten als Anschaffungskosten anzusetzen und die Anlagegüter über eine gegebenenfalls neu festzusetzende Nutzungsdauer abzuschreiben. Übersteigt die Gegenleistung den Wert des übernommenen Vermögens, ist zudem ein Firmenwert anzusetzen und über 15 Jahre verteilt abzuschreiben. Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind nur das Anlagevermögen, der Firmenwert sowie die Geldpositionen zu aktivieren. Die anteiligen Anschaffungskosten für Vorräte und Forderungen sind sofort aufwandswirksam.


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Steuern sparen durch Sonderausgaben

Bei den Sonderausgaben handelt es sich um ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Steuerzuckerl. Innerhalb des Begriffs Sonderausgaben unterscheidet man die Topfsonderausgaben, wie bestimmte (freiwillige) Versicherungen, die Anschaffung von Genussscheinen und junger Aktien sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung. Diese Aufwendungen kürzen nicht in voller Höhe das steuerpflichtige Einkommen, sondern lediglich zu einem Viertel.

01.11. 2011

Jeder Steuerpflichtige kann jährlich Topfsonderausgaben bis zu einer Höhe von € 2.920 geltend machen. Der Betrag verdoppelt sich auf € 5.840, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und erhöht sich um € 1.460 bei mindestens drei Kindern.

Achtung: Sobald die Einkünfte € 36.400 übersteigen, vermindert sich der absetzbare Höchstbetrag gleichmäßig, sodass ab einem Gesamteinkommen in Höhe von € 60.000 nur mehr der Pauschalbetrag für Sonderausgaben von € 60 zur Verfügung steht.

Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen

Unter Wohnraumschaffung versteht man die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen. Vorraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das Eigenheim nur aus maximal zwei Wohnungen besteht und unmittelbar nach Fertigstellung für zwei Jahre als Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen dient, außerdem muss es mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dienen.

Der Kauf von bereits fertigen Wohnungen fällt nicht unter die Begünstigung. Es können unter anderem Aufwendungen für den Grundstückskauf, Maklergebühren, Planungskosten und natürlich die eigentlichen Errichtungskosten angesetzt werden. Wird ein teilweise fertig gestellter Rohbau erworben, kann der Kaufpreis nicht angesetzt werden, die weiteren Errichtungskosten jedoch schon. Auch Aus- und Zubauten von bestehenden Wohnungen können unter den Begriff Wohnraumschaffung fallen, wenn damit zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Auch wenn ein vormals anderweitig genutztes Gebäude zu Wohnungen umgebaut wird, wird damit neuer Wohnraum geschaffen und die Kosten sind begünstigt.

Errichtungskosten durch Darlehen finanziert?

Grundsätzlich können die Aufwendungen nur in jenem Jahr als Topfsonderausgaben angesetzt werden, in dem sie auch tatsächlich anfallen. Wenn die Errichtungskosten aber durch ein Darlehen finanziert werden, können die Kosten jedes Jahr im Rahmen der Darlehensrückzahlungen angesetzt werden.


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Steueroptimaler Verkauf von Beteiligungen

Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011 und des Abgabenänderungsgesetzes 2011 herrscht derzeit Verwirrung, zu welchem Zeitpunkt die Anteile steueroptimal verkauft werden können und mit welcher Besteuerung zu rechnen ist.

01.11. 2011

Grundsätzlich gilt, dass Beteiligungen, die nach dem 1. Jänner 2011 angeschafft werden, mit 25% Kapitalertragsteuer besteuert werden. Da jedoch das neue Kapitalertragsteuergesetz erst mit 1. April 2012 in Kraft tritt, hat der Gesetzgeber damit eine Steuerfalle eingebaut. Wird nämlich die Beteiligung innerhalb des Zeitraums 1. Jänner 2011 bis 31. März 2012 angeschafft und wieder verkauft, wird der Veräußerungsertrag mit dem vollen Einkommensteuertarif besteuert. Dies bedeutet, dass dieser Fehler bei einer 50%igen Progressionsstufe 25% Einkommensteuer kostet, wenn man den Ablauf der Frist nicht abwartet. Folgende Szenarien können nun eintreten:

Kauf einer Beteiligung nach dem 1. Jänner 2011

  1. Verkauf einer Beteiligung bis zum 31. März 2012: Besteuerung mit dem jeweiligen vollen Einkommensteuersatz
  2. Verkauf einer Beteiligung ab dem 1. April 2012: Besteuerung mit 25% Kapitalertragsteuer
Kauf einer Beteiligung vor dem 1. Jänner 2011
  1. Verkauf einer Beteiligung unter 1%: Bis zum Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist Besteuerung mit dem jeweiligen vollen Einkommensteuertarif, danach steuerfrei
  2. Verkauf einer Beteiligung über 1%: Bis zum 31. März 2012 Besteuerung mit dem halben jeweiligen Durchschnittssteuersatz, ab dem 1. April 2012 Besteuerung mit 25% Kapitalertragsteuer


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Steuertipps für Arbeitnehmer vor Jahresende

Wenn 2011 zu Ende geht, heißt das noch lange nicht, dass es steuerlich bereits gelaufen ist. Ganz im Gegenteil. Als Arbeitnehmer können Sie sich vielleicht Sozialversicherungsbeiträge zurückholen oder noch eine Arbeitnehmerveranlagung für ein schon länger vergangenes Jahr nachholen.

01.11. 2011

Wer im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherungspflicht (etwa bei zwei Dienstverhältnissen) über die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage (2008 waren dies € 55.020) hinaus Versicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge noch bis zum 31.12.2011 rückerstatten lassen. Der Antrag ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen.

Stellen Sie einen Differenzvorschreibungsantrag

Wer neben seiner unselbständigen Tätigkeit noch eine selbständige Tätigkeit ausübt, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt (z.B. SVA der gewerblichen Wirtschaft oder SVA der Bauern), und mit den insgesamt zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen über die Höchstbeitragsgrundlage kommt, sollte uns schon unterjährig einen Antrag auf Differenzvorschreibung stellen lassen. So vermeiden Sie bereits laufend eine Überzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Arbeitnehmerveranlagung für 2006 noch bis 31.12.2011 möglich

Wer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, hat dafür 5 Jahre Zeit. Mit 31.12.2011 endet somit die Frist für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2006.

Diese Zuwendungen Ihres Arbeitgebers sind für Sie steuerfrei

  • (Weihnachts-)Geschenke sind pro Arbeitnehmer und Jahr innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen, Autobahnvignetten). Bargeldzuwendungen sind immer steuer- und beitragspflichtiges Entgelt!
  • Nehmen Sie als Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, so sind die dafür vom Arbeitgeber bezahlten Aufwendungen bis zu € 365 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei müssen alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Ein Arbeitgeber kann bis zu € 300 jährlich dann als lohn- und (unter bestimmten Voraussetzungen) auch sozialversicherungsfrei behandeln, wenn dieser Betrag für die Bezahlung von Prämien für Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen geleistet wird.


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Steuertipps für Unternehmer vor Jahresende

Unternehmer können jetzt noch Gewinnfreibeträge, Prämien oder absetzbare Spenden gewinnmindernd geltend machen, um den zu versteuernden Gewinn für 2011 zu senken.

01.11. 2011

Seit 2010 können sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch bilanzierende Unternehmer den Gewinnfreibetrag von 13% in Anspruch nehmen. Dabei steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000) zu. Darüber hinaus kann bei Aufwendungen für die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer oder von bestimmten Wertpapieren, der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag von 13%, begrenzt mit max. € 96.100, geltend gemacht werden. Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Pauschalierung ermitteln, können nur den Grundfreibetrag in Anspruch nehmen.
Sollten Investitionen ins Anlagevermögen nicht in entsprechender Höhe im Jahr 2011 getätigt worden sein, kann dies durch den Kauf von bestimmten Wertpapieren vor dem Jahresende 2011 noch nachgeholt werden.

Steuern Sie als Einnahmen-Ausgaben-Rechner Ihren Gewinn

Einnahmen-Ausgaben-Rechner haben es auch selbst in der Hand, ihren zu versteuernden Gewinn zu beeinflussen, indem sie Betriebsausgaben noch vor dem 31. Dezember 2011 bezahlen oder offene Rechnungen erst im Jahr 2012 eintreiben. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel zufließen, sind jedoch dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Vorauszahlungen von GSVG-Beiträgen müssen aber sorgfältig geschätzt werden, sonst werden sie vom Finanzamt nicht aus Betriebsausgabe anerkannt.

Prämien und Freibeträge

  • Bildungsfreibetrag: Höchstens 20% der Aufwendungen in externe und innerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Dabei ist jedoch die pauschale Höchstgrenze für innerbetriebliche Aufwendungen von € 2.000 pro Veranstaltung und Kalendertag zu beachten.
  • Bildungsprämie: Nur für Aufwendungen in externe Aus- und Fortbildungsmaßnahmen kann alternativ auch eine 6%ige Bildungsprämie beansprucht werden, die vom Finanzamt ausbezahlt wird und steuerfrei ist.
  • Forschungsprämie: Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird, kann eine Forschungsprämie in Höhe von 10% der getätigten Aufwendungen geltend gemacht werden. Wie bisher kann die Forschungsprämie auch für die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung für Aufwendungen von max. € 100.000 pro Jahr bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beantragt werden. Der Antrag auf eine Forschungsprämie kann bereits vor Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt gestellt werden. Die Prämie wird direkt auf das Finanzamtskonto überwiesen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden für bestimmte Zwecke wie Wissenschaft, Forschung, Mildtätigkeit, Armutsbekämpfung oder Hilfe in Katastrophenfällen sind bis zu maximal 10% des Vorjahresgewinns steuerlich absetzbar, wenn sie an begünstigte Organisationen, die in einer Liste des Finanzministeriums geführt sind, gezahlt werden.


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Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen im Betriebsvermögen

Die Bewertung von Beteiligungen im Anlagevermögen ist eine Thematik, die den Unternehmer jedes Jahr beschäftigt. Er hat nämlich anhand von Vergleichsdaten zu prüfen, ob die Beteiligung, die im Betriebsvermögen gehalten wird, an Wert verloren hat oder nicht. Weiters ist zu prüfen, ob der Wertverlust von Dauer ist.

01.11. 2011

Im Falle eines dauerhaften Wertverlusts muss oder kann der Unternehmer seine Beteiligung abschreiben. Im Rahmen der Bewertung von Beteiligungen besteht jedoch für alle Bilanzierer das Wahlrecht, eine Teilwertabschreibung auch vorzunehmen, wenn der Wertverlust nicht von Dauer ist. Hat daher eine Beteiligung an Wert verloren, darf eine sogenannte Teilwertabschreibung vorgenommen werden, die zu einer Reduzierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und somit zu einer Senkung der Steuerlast führt.

Hälfte der Teilwertabschreibungen geht verloren

Laut dem Budgetbegleitgesetz 2011 kürzen künftig vorzunehmende Teilwertabschreibungen oder sonstige Substanzverluste (etwa Veräußerungs- und Abschichtungsverluste), sofern sie nicht mit Veräußerungsgewinnen oder mit Zuschreibungen bei Beteiligungen gegenverrechnet werden können, nur noch zur Hälfte die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die andere Hälfte der Teilwertabschreibung oder des Substanzverlustes geht unwiderruflich verloren.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2011 wurde nunmehr festgelegt, dass diese Bestimmung am 1. April 2012 in Kraft tritt. Das Abgabenänderungsgesetz 2011 hält jedoch eine weitere Überraschung in diesem Zusammenhang bereit. War es bisher so, dass diese Verschärfung lediglich für Beteiligungen in Kraft treten sollte, die ab dem 1. Jänner 2011 erworben wurden, soll nun die eingeschränkte Verwertung der Teilwertabschreibung und sonstigen Substanzverluste für alle Beteiligungen im Betriebsvermögen gelten, unabhängig von deren Anschaffungszeitpunkt.

Wahlrecht einer Teilwertabschreibung ausüben?

Daher ist nun besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob im Rahmen der Bewertung von Beteiligungen nicht das Wahlrecht einer Teilwertabschreibung ausgeübt werden sollte, da zukünftige Teilwertabschreibung oder Substanzverluste nur noch zur Hälfte die Bemessungsgrundlage reduzieren. Ähnliche Überlegungen gelten für den vorzeitigen Verkauf von unrentablen Beteiligungen.


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Umsatzsteuer bei Eigenimport von PKWs

Bei einem Eigenimport von neuen PKWs aus der EU sollte man nicht blauäugig ans Werk gehen. Denn der Import von PKWs ist neben der ebenfalls verpflichtenden Abfuhr der Normverbrauchsabgabe insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer mit steuerlichen Tücken belastet.

01.11. 2011

Wird nämlich ein Neuwagen aus dem EU-Raum für den privaten Gebrauch importiert, hat der Erwerber eine so genannte „Fahrzeugeinzelbesteuerung“ vorzunehmen. Ein Neuwagen liegt dann vor, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Kilometer das Fahrzeug in dieser Zeit zurückgelegt hat. Liegt die erste Inbetriebnahme jedoch mehr als sechs Monate zurück, so gilt das Fahrzeug dennoch als neu, solange es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.

Beispiel:
Pkw 1 wurde vor 5 Monaten erstmals in Betrieb genommen, es wurden jedoch bereits 20.000 km zurückgelegt.
Pkw 2 wurde vor 3 Jahren erstmals in Betrieb genommen, jedoch sind erst 5.000 km zurückgelegt worden.
Beide Fahrzeuge gelten als neu.

Fahrzeugeinzelbesteuerung für Privatpersonen

Kauft man in der EU ein neues Fahrzeug, wird ausnahmslos jeder Käufer, sowohl Unternehmer als auch Privatperson, vom Verkäufer wie ein Unternehmer behandelt. Der Verkäufer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Es muss somit keine ausländische Umsatzsteuer bezahlt werden. Im Gegenzug muss man als Privatperson das neue Fahrzeug in Österreich der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterziehen. Das bedeutet, dass der Import dem Finanzamt binnen eines Monates mittels spezieller Formulare zu melden und österreichische Umsatzsteuer abzuführen ist. Importiert man das neue Auto für sein Unternehmen, muss man diesen Erwerbsvorgang in die Umsatzteuervoranmeldung aufnehmen.


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Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurden auch Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer getroffen. So wurde etwa neu geregelt, dass bereits die einfache Verwendung der UID-Nummer gegenüber dem Lieferanten als Verzicht auf die Erwerbsschwelle gilt.

01.11. 2011

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und die Umsatzgrenze von € 30.000 netto jährlich nicht überschreiten. Aus Vereinfachungsgründen sind solche Kleinunternehmer unecht steuerbefreit, das heißt:

  1. Sie müssen keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen ausweisen,
  2. andererseits dürfen sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.
Auf die Behandlung als Kleinunternehmer kann man allerdings verzichten, wobei diese Option zur "normalen" Umsatzbesteuerung bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist. Nach Ablauf einer fünfjährigen Bindungsfrist kann diese Optionserklärung widerrufen werden.
Folgende aktuelle Neuerungen sind für Kleinunternehmer von Bedeutung:

Widerruf des Verzichts auf Kleinunternehmerregelung bedarf der Schriftlichkeit

In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats wird ausdrücklich festgehalten, dass der Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerbefreiung schriftlich erfolgen muss.

Verzicht auf die Erwerbsschwelle mittels Verwendung der UID-Nummer

Kauft ein Kleinunternehmer Waren aus dem EU-Raum, so wird er vom Lieferanten grundsätzlich wie eine Privatperson behandelt. Der Lieferant stellt seine Rechnung mit der lokalen Umsatzsteuer aus. Allerdings muss der Kleinunternehmer bei solchen Einkäufen die so genannte Erwerbsschwelle in Höhe von € 11.000 beachten. Wird diese Schwelle in einem Jahr überschritten und hat der Kleinunternehmer keine UID-Nummer, so muss der Kleinunternehmer alle EU-Einkäufe ab Überschreiten einerseits in Österreich als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern und andererseits die Umsatzsteuer des Lieferanten laut dessen Rechnung bezahlen. Zur Vermeidung dieser doppelten Umsatzsteuerbelastung ist somit ab dem Überschreiten der Schwelle die Verwendung einer UID-Nummer anzuraten.

Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt

Der Kleinunternehmer kann gegenüber dem Finanzamt aber bereits vor Überschreiten der Erwerbsschwelle schriftlich auf die Anwendung dieser Schwelle verzichten. Dies bewirkt, dass der Lieferant den Kleinunternehmer von Beginn an als "echten" Unternehmer behandelt und keine Umsatzsteuer seines eigenen Landes auf der Rechnung anführt. Allerdings muss der österreichische Kleinunternehmer ab Verzicht jeden Einkauf aus dem EU-Ausland als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern und entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde nun neu geregelt, dass bereits die einfache Verwendung der UID-Nummer gegenüber dem Lieferanten als solcher Verzicht gilt und die oben beschriebenen Auswirkungen mit sich bringt. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.


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Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern

Wenn Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschaftern Verträge abschließen, sind oftmals steuerlich unerwünschte Nebenwirkungen die Folge.

01.11. 2011

Rechtsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern (Mitgliedern) sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie

  1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (schriftlich sind),
  2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben (der schriftliche Vertrag eine klare Leistungs- und Entgeltsregelung enthält) und
  3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (das Entgelt muss einem fremdüblichen Niveau entsprechen).
Verdeckte Gewinnausschüttung

Bestreitet etwa eine GmbH aus ihrem Vermögen Privatausgaben des Gesellschafters oder vermietet eine GmbH an den Gesellschafter ein Gebäude um einen vergleichsweise niedrigen Mietzins, ist das Kriterium der Fremdvergleichbarkeit nicht erfüllt: Es liegt eine so genannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) vor. „Verdeckt“ bedeutet, dass die Gewinnausschüttung außerhalb eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgt. Wird die Zuwendung zwar offengelegt, geschieht dies aber nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses, liegt ebenso eine „verdeckte“ Gewinnausschüttung vor. vGA sind ertragsteuerlich gleich zu behandeln wie offene Gewinnausschüttungen. Sie vermindern den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft nicht und führen beim begünstigten Gesellschafter zu Einnahmen aus der Beteiligung.

Verdeckte Einlage

Das „Spiegelbild“ einer vGA ist die so genannte „verdeckte Einlage“ (vE). Das ist eine Einlage, die äußerlich nicht als Einlage in Erscheinung tritt und alleine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist etwa ein Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Sie erhöht den Gewinn der Gesellschaft nicht und stellt für den einlegenden Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung dar. Dabei ist zu beachten, dass so genannte „“Nutzungseinlagen“ nicht als verdeckte Einlagen zu sehen sind. Eine unbeachtliche Nutzungseinlage ist etwa die Gewährung eines zinsenfreien Darlehens an die Gesellschaft durch einen Ihrer Gesellschafter. Gesellschaftsteuer fällt für diesen Vorgang allerdings trotzdem an.

Als Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber wird auch betrachtet, wenn nicht er selbst, sondern eine ihm nahe stehende Person begünstigt wird. Das sind solche Personen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich (familiär, verwandtschaftlich oder freundschaftlich) oder geschäftlich verbunden sind. Auch beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein Nahestehen.


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Vorteile bei Betriebsübertragung durch das NeuFöG

Aufgrund der Bestimmungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Betriebsübertragungen die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von EUR 75.000 ermäßigt oder sie fällt bei Einheitswerten bis zu EUR 75.000 nicht an.

01.11. 2011

Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn ein Wechsel der mit der Betriebsführung betrauten Person, des Betriebsinhabers eines bereits bestehenden Betriebes bzw. Teilbetriebs, durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes erfolgt und der neue Betriebsinhaber sich bisher nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt hat.

Bestätigung der Behörde

Für die Grunderwerbsteuerbefreiung muss die Bestätigung (NeuFöG 3) der Behörde vorgelegt werden. Auf diesem Formular muss von der Landwirtschaftskammer bestätigt werden, dass die Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung der Landwirtschaftskammer erfolgte. Die begünstigende Wirkung des NeuFöG tritt von vornherein ein, wenn der Betriebsinhaber bei der Finanzbehörde die Erklärung der Übertragung (NeuFöG 3) vorlegt. Die Vorlage ist noch rechtzeitig, wenn die Erklärung der Übertragung innerhalb der Anzeigefrist der Finanzbehörde übermittelt wird. Im Falle der Selbstberechnung durch den Parteienvertreter ist die Vorlage des Formular NeuFö3 zum Zeitpunkt der Durchführung der Selbstberechnung erforderlich.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Grunderwerbsteuer, die mit der Betriebsübertragung in Zusammenhang steht, nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert € 75.000 nicht übersteigt.

Beispiel
Ein Forstwirt übergibt seinem Sohn seinen Forstbetrieb. Der Einheitswert des Betriebes beträgt € 175.000. Er bekommt ein ortsübliches Ausgedinge. Der Sohn hat noch keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Die Begünstigung des NeuFöG wird beantragt. Die Grunderwerbsteuer beträgt € 2.000 (2 % von € 175.000 - € 75.000).

Verlust der Befreiung

Falls der Betrieb durch den Übernehmer vor der endgültigen Betriebsübergabe gepachtet wurde, kommt es zu einem Verlust dieser Befreiung. Außerdem führt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des erhaltenen Betriebsvermögens innerhalb von 5 Jahren zu einem Verlust der Befreiung und zur Nachversteuerung. Dasselbe gilt, wenn der Erwerber das erhaltene Vermögen betriebsfremden Zwecken zuführt oder der Betrieb aufgegeben wird.


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Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern einen Zuschuss in Höhe von 50% des Entgeltfortzahlungsaufwandes infolge Krankheit oder Unfall ihrer Dienstnehmer an.

01.11. 2011

Bei einer Arbeitsverhinderung durch einen Freizeit- oder Arbeitsunfall erhält der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung einen Zuschuss. Bei einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit steht der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung zu. In beiden Fällen wird der Zuschuss längstens bis zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung gewährt wenn der Krankenstand selbst länger als drei Tage dauert.
Ein Unfall muss möglichst rasch vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemeldet werden. Es wird empfohlen, vom Dienstnehmer eine unterschriebene Erklärung einzuholen, mit der er den Freizeitunfall bestätigt. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, muss der Arbeitgeber die AUVA innerhalb von fünf Tagen über den Unfall informieren.

Zuschuss separat zu beantragen

Die finanzielle Unterstützung wird für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge sowie Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte geleistet, sofern der Dienstgeber durchschnittlich pro Jahr weniger als 51 DienstnehmerInnen beschäftigt. Der Zuschuss ist separat zu beantragen, das erforderliche Formular kann von der Homepage www.auva.at heruntergeladen werden. Seit 1.1.2007 besteht zudem die Möglichkeit, mittels ELDA-Service zum Datenaustausch mit der österreichischen Sozialversicherung die Anträge zur Entgeltfortzahlung elektronisch an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln.

Tipp: Der Antrag auf den Zuschuss kann auch noch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs gestellt werden!


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Zweifelsfragen bei Kapitalvermögen

Das neue Kapitalertragsteuergesetz wurde auf April 2012 hinausgeschoben. Um eine übergangsbedingte Besteuerungslücke zu schließen, hat sich der Gesetzgeber zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist entschieden.

01.11. 2011

Davon betroffen sind ausschließlich jene Anleger, die ihre Finanzprodukte im Privatvermögen halten. Je nach Finanzprodukt können sich unterschiedliche steuerliche Folgen ergeben:

Anteile an Körperschaften und Fonds
Verlängerung der Spekulationsfrist auf 15 Monate bei Anschaffung und Verkauf im Zeitraum 1. Jänner 2011 bis 1. April 2012

GmbH-Anteile, Aktien und Fondsanteile (Investment- und Immobilienfonds), die ab dem 1.1.2011 angeschafft wurden und noch vor dem 1.4.2012 wieder verkauft werden, unterliegen selbst bei Verkauf außerhalb der bisher geltenden, einjährigen Spekulationsfrist noch einer Spekulationsbesteuerung. Damit würden diese Veräußerungsgewinne jedoch der vollen Tarifsteuer unterliegen. Dies würde im Bereich der Aktien- und Beteiligungsverkäufe eine klare Schlechterstellung des Privatanlegers gegenüber einem Investor, der seine Anteile im Betriebsvermögen hält, bedeuten. Denn für Beteiligungsverkäufe innerhalb des Betriebsvermögens gilt bis 1.4.2012 wie bisher der Hälftesteuersatz. Ob diese Schlechterstellung des Privatanlegers durch den Gesetzgeber wirklich gewollt ist und auch in der Praxis so umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Sonstiges Kapitalvermögen, das im Zeitfenster 1. Oktober 2011 bis 1. April 2012 erworben wurde - unabhängig von der Behaltefrist auf ewig spekulationsverfangen
Hierunter fallen etwa Anleihen und Derivate. Jede Veräußerung oder sonstige Abwicklung (Glattstellung oder Differenzausgleich etc.) gilt als Spekulationsgeschäft. Werden diese Finanzprodukte vor dem 1.4.2012 verkauft (oder abgewickelt), unterliegt der Gewinn der vollen Tarifsteuer.
Findet die Realisierung nach dem 31.3.2012 statt, unterliegt der Gewinn bereits der 25%igen Kapitalertragsteuer-neu (KESt-neu). Da es sich hierbei um Spekulationsgeschäfte in der alten Fassung (vor Einführung KESt-neu) handelt, ist fraglich, ob ein Verlust aus einer Realisierung nach dem 31.3.2012 noch den alten Spekulationsverlustausgleichsbeschränkungen unterliegt oder ob auf solche Verluste bereits die neuen Verlustausgleichsregelungen der KESt-neu zur Anwendung gelangen.

Tipp
Die Übergangsbestimmungen zur Verlängerung der Spekulationsfrist konfrontieren den Steuerpflichtigen mit diffizilen Fragen der Gesetzesauslegung. Es bleibt abzuwarten, wie diese Fragen seitens der Finanzverwaltung in der Praxis gelöst werden. Sollten Sie in den kommenden Monaten bis zum Inkrafttreten der KESt-neu in Finanzprodukte investieren wollen, klären Sie die steuerrechtlichen Konsequenzen im Vorfeld mit uns ab. Am 32. März 2012 ist es dafür zu spät.


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Kapitalanleger: Holen Sie sich die Quellensteuer aus dem Ausland zurück!

Die Steuerbelastung der doppelten Besteuerung von Wertpapierdividenden durch Quellensteuer zweier Staaten lässt sich minimieren. Entweder durch Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt durch die Depotbank und/oder durch einen Antrag auf Steuerrückerstattung im Ausland.

30.11. 1999

Liegen Wertpapiere auf einem österreichischen Bankdepot, so hat die inländische Bank im Falle ausgeschütteter Dividenden Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25% einzubehalten - auch bei ausländischen Wertpapieren. Im Regelfall besteuert aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer, etwa bei Schweizer Aktien in Höhe von 35%. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuerbelastung.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15%-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Beispiel: Anrechnungsverfahren durch die inländische Depotbank:

Dividende aus einer Schweizer Aktie                                                 € 20.000
35% Schweizer Quellensteuer, von der Schweiz einbehalten    - €   7.000
10% KESt, von der inländischen Depotbank einbehalten*)        - €   2.000
Dividendenauszahlung nach Steuer                                                  € 11.000

*) Auf die inländische KESt von 25% (= 5.000) werden 15% Quellensteuer (= € 3.000) angerechnet, sodass sich die KESt-Belastung auf 10% (= € 2.000) reduziert.

Die nach Anrechnung auf die KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt € 4.000 (7.000 – 15% von 20.000 = 7.000 – 3.000).

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15% in der Regel eine Mehrbelastung übrig bleibt (im obigen Beispiel € 4.000), besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, dort eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Die erforderlichen Formulare können auf der Homepage des Finanzministeriums abgerufen werden. Die Antragsformulare sind zunächst an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt und die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurücksendet. Dieser übermittelt die Unterlagen an die zuständige ausländische Behörde.

Da für die Rückerstattung länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten sind, sollten Sie sich bei diesen Detailfragen von uns unterstützen lassen.


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