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Kassabuch

Bitte beachten Sie: Die Führung eines Kassabuchs als Excel-Datei wird aufgrund gesetzlicher Verfahrensvorschriften nicht anerkannt. Bei der Führung eines Kassabuchs mittels Datenträger muss nämlich sichergestellt sein, dass Eintragungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Damit diese Excel-Vorlage steuerlich anerkannt wird, muss sie als Vorlage ausgedruckt und händisch ausgefüllt werden. Die Eintragungen dürfen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen.

Fahrtenbuch

Bitte beachten Sie: Ein Fahrtenbuch sollte händisch geführt werden, da elektro­ni­sche Fahrtenbücher von der Finanz oft nicht akzep­tiert werden, weil diese jederzeit verändert werden können. Wird zB ein Excel-Fahrtenbuch geführt, sollten noch andere Auf­zeich­nungen vorhanden sein, die als Nachweis heran­ge­zogen werden können.

Inventuraufnahmeblatt

Zählliste als Hilfe für die Bestandsaufnahme von Vorräten

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NEWS
Kein Sonderausgabenabzug privater Spenden ohne Geburtsdatum
Wer seine Spende steuerlich absetzen möchte, muss der begünstigten Organisation auch sein Geburtsdatum bekannt geben. Ansonsten kann die Spende nicht an die Finanzverwaltung gemeldet und als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Neu geregelter Verkürzungszuschlag
Wird im Zuge einer Prüfungsmaßnahme des Finanzamts eine Abgabennachzahlung festgestellt, kann dies auch den Verdacht auf ein finanzstrafrechtliches Vergehen auslösen.
EuGH zur Grunderwerbsteuer
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Grunderwerbsteuer auf bestimmte Sacheinlagen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften gegen EU-Recht verstoßen kann.
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