Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag

Die Einstufung des Auftragsverhältnisses richtet sich nicht nach der Bezeichnung des Vertrages, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen. Wenn also z.B. ein Arbeitsvertrag als "Werkvertrag" bezeichnet wird, aber die typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen (Einbindung in den Arbeitsablauf des Arbeitgebers, Anwesenheitspflicht zu bestimmten Zeiten, keine Vertretungsbefugnis etc.), so wird im Falle einer Prüfung durch die Finanzbehörden der "Werkvertrag" wie ein echtes Dienstverhältnis behandelt, auch wenn der "Werkvertragnehmer" Sozialversicherung und Einkommensteuer bezahlt hat. Der Auftraggeber haftet sowohl für die Sozialversicherung als auch für die Lohnabgaben, wobei das Honorar als Nettogehalt angesehen wird und die Abgaben hochgerechnet werden.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF unter Informationen zu Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

 

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ImmoESt-Pflicht bei Umwidmung
Wird ein Grundstück des sogenannten Altvermögens verkauft und erst danach umgewidmet, kann diese spätere Umwidmung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer höheren Immobilienertragsteuer führen.
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Das Kilometergeld ersetzt die Kosten für die berufliche Nutzung des Privatfahrzeugs. Übernimmt der Arbeitgeber darüber hinaus private Kosten oder Risiken, kann daraus ein steuerpflichtiger Vorteil für den Mitarbeiter entstehen.
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