Infos rund ums Auto
Kfz im Betriebsvermögen
Wird ein Kfz zu mindestens 50% betrieblich genutzt, wird es dem Betriebsvermögen zugerechnet. Als Aufwendungen für den Betrieb des Kfz ist neben den laufenden Betriebskosten (Benzin, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen (gesetzliche Mindestnutzungsdauer 8 Jahre). Ein allfälliger Privatanteil ist auszuscheiden.
Bei der Berechnung der Abschreibung und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungsaufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist seit 2005 die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 zu berücksichtigen: kostet der PKW mehr als € 40.000, so sind die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten steuerlich nicht absetzbar. Die o.a. Kosten sind prozentuell um die „Luxustangente“ zu kürzen.
Kfz im Privatvermögen
Für ein Kfz, das sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befindet (betriebliche Nutzung weniger als 50%), besteht ein Wahlrecht, ob die auf den betrieblichen Anteil entfallenden tatsächlichen Kosten angesetzt oder das Kilometergeld von € 0,42 (Wert bis 30.6.2008: € 0,376) verrechnet werden. Das amtliche Kilometergeld kann höchstens für 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr angesetzt werden.
Wird das Kilometergeld abgesetzt, sind damit sämtliche Aufwendungen (auch Maut- und Parkgebühren) abgegolten. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt (z. B. Unfallkosten) können gegebenenfalls zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden.
Nachweis:
Mittels Fahrtenbuch.
Notwendige Angaben: Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer.
Andere Aufzeichnungen: nur zulässig, wenn sie eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.
Vorsteuerabzugsberechtigte KFZ („Fiskal-LKW“)
Für so genannte Fiskal-Lkw (Kastenwagen, Klein-Autobus, Pritschenwagen) gibt es verschiedene steuerliche Begünstigungen:
- Möglichkeit des Vorsteuerabzugs
- kürzere steuerrechtliche Abschreibungsdauer statt der zwingenden acht Jahre
- Entfall der Angemessenheitsprüfung
Liste der vorsteuerabzugsberechtigen Kfz
Leasing
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Operating- Leasing (Miete):
die Leasingraten sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. -
„klassisches“ Finanzierungsleasing:
es ist davon auszugehen, dass die Amortisation der Anschaffungskosten des Fahrzeuges in der Leasingrate einkalkuliert sind. In diesem Fall ist ein „Aktivposten“ zu bilden, der verhindern soll, dass die Mindestnutzungsdauer und die Angemessenheitsgrenze für PKW durch Leasing umgangen werden. Im Ausmaß des Aktivpostens sind die Leasingraten vorerst nicht absetzbar.
Der steuerliche Aktivposten errechnet sich wie folgt:
Anschaffungskosten des Leasinggebers (max. die Angemessenheitsgrenze) abzgl. Restwert = Zwischensumme
dividiert durch Laufzeit des Leasingvertrages in Monaten = Tilgungskomponente
Tilgungskomponente x Anzahl der Monate abzgl. Abschreibung im Falle des Kaufes = Aktivposten jährlich
Bei Rückgabe des PKW am Ende der Leasingdauer an den Leasinggeber kann die Summe der Aktivposten beim Leasingnehmer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird der PKW gekauft, ist der Aktivposten als Teil der Anschaffungskosten auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Privatnutzung des Betriebs-PKW durch Dienstnehmer sind steuerpflichtige Sachbezüge
Als Sachbezug sind monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der Dienstgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie z. B. bei Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600 anzusetzen. Der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten, maximal € 300 monatlich) kann angesetzt werden, wenn das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt wird (Nachweis mittels Fahrtenbuch notwendig).
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Für individuelle Beratung steht Ihnen Ihr fair-steuern-Team jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Stand 04.10.2011